1931 / 170 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 24 Jul 1931 18:00:01 GMT) scan diff

Zweite Zentralhandelsregisterbeilage zum Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 169 vom 23. Juli 1931. S. 2

schäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt. Delmenhorst, den 16. Juli 1931 Amtsgericht.

Dresden. [37665]

Zur Abwendung des Konkurses über das Vermögen des Kaufmanns Julius Smetana in Dresden⸗A., Ludwig⸗ Richter⸗Str. 10, der unter der Firma „Modellhaus Julius Smetana“, hier, Prager Str. 24, die rstellung von Damenmodewaren betreibt, wird heute, am 20. Juli 1931, vormittags 11,30 Uhr, das gerichtliche Vergleichsverfahren er⸗ öffnet. Vergleichstermin am Mittwoch, den 19. August 1931, vormittags 9,0 Uhr. Vertrauensperson: Herr Kaufmann Paul Claus in Dresden⸗A., Elisenstraße 53. Die Unterlagen liegen auf der Geschäftsstelle zur „Einsicht der Beteiligten aus.

Amtsgericht Dresden, Abt. II, den 20. Juli 1931.

Düren, Rheinl. [37666]

Vergleichsverfahren.

Ueber das Vermögen des v Franz Meisenberg in Düren, alleinigen Inhabers der nicht eingetragenen Firma Franz Meisenberg in Düren, Wirtel torplatz 5, ist am 18. Juli 1931, 12 Uhr, das Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses eröffnet worden. Der Bücherrevisor Josef Schroeder in Düren, Weierstraße 22, ist zur Vertrauensperson ernannt. Termin zur Verhandlung über den Vergleichsvorschlag ist auf Samstag, den 15. August 1931, 10 Uhr, vor dem Amtsgericht in Düren, Jesuiten⸗ gasse 11, Zimmer Nr. 20 a, anberaumt. Der Antrag auf Eröffnung des Ver⸗ fahrens nebst seinen Anlagen ist auf

. Geschäftsstelle zur Einsicht der Be⸗ teiligten niedergelegt.

Duͤren, den 18. Juli 1931.

Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts.

Abteilung 6.

Duisburg. [37667]

Eröffnungsbeschluß.

Ueber das Vermögen des Kaufmanns Ernst Ständer in Duisburg, Mülheimer Straße 197, wird heute, am 17. Juli 1931, 12,30 Uhr, das Vergleichsverfahren ur Abwendung des Konkurses eröffnet. Als Vertrauensperson wird der Bank⸗ direktor a. D. Walter Kochs in Duis⸗ burg, Moselstraße 40, bestellt. Termin zur Verhandlung über den Vergleichs⸗ vorschlag wird auf den 18. August 1931, 10 Uhr, Saal 85, Erdgeschoß, anberaumt. . Amtsgericht Duisburg.

8G 8 hrenfriedersdorf. [37668 Zur Abwendung des Konkurses über das Vermögen: a) der Kommandit⸗ gesellschaft in Fa. Carl Franke, Schuh⸗ fabrik in Ehrenfriedersdorf, Albertstr. 2 5) des Fabrikbesitzers Martin Rudolf Kopper, daselbst, als persönlich haften⸗ den Gesellschafter der Fa. unter a, und des Fabrikbesitzers Hans Heinrich Kopper, daselbst, als persönlich haften⸗ den Gesellschafter der Firma unter a, ist durch Beschluß des Landgerichts Chemnitz vom 10. Juli 1931, vorm. 10 Uhr, das gerichtliche Vergleichsver⸗ fahren eröffnet worden. Vertrauens⸗ person: Herr Rechtsanwalt Winter in Ehrenfriedersdorf. Hinsichtlich des Ver⸗ fahrens, betr. die Fa. Franke, werden zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses bestellt: Die Herren Direktor Böhme von der Commerz⸗ und Privat⸗Bank Annaberg, Direktor Canetti, Vorstands⸗ mitglied der Lederwerke Plunder & Pollak A.⸗G., Leitmeritz, Bürgermeister a. D. Max Steyer in Freiberg i. Sa. Vergleichstermin am 7. August 1931, vorm. 9 Uhr. Die Unterlagen liegen auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten aus. 38 Amtsgericht Ehrenfriedersdorf, den 18. Juli 1931.

Frankfurt, Main. [37669]

Vergleichsverfahren.

Ueber das Vermögen des Kaufmanns Heinrich Aftergut in Frankfurt a. M., Lange Straße 24, ist am 16. Juli 1931, 11 Uhr, das Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses eröffnet worden. Der Rechtsanwalt Dr. Marx⸗ heimer, Frankfurt a. M., Alte Rothof⸗ f ist zur Vertrauensperson er⸗ Termin zur Verhandlung über

den Vergleichsvorschlag ist auf den

.August 1931, 9 Uhr, vor dem Amts⸗

ericht in Frankfurt a. M., Zeil 42,

Stock, Zimmer Nr. 22, anberaumt. Der Antrag auf Eröffnung des Ver⸗

e nebst seinen Anlagen und das

Ergebnis der weiteren Ermittlungen

sind auf der Geschäftsstelle zur Einsicht

7

der Beteiligten niedergelegt.

Frankfurt a. M., den 16. Juli 1931. Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts. 2 Abt. 44.

ar burg-Wilhelmsburg. Vergleichsverfahren. (V. N. 8/31.) Ueber das Vermögen des Kaufmanns Heinrich Jüngerhans, hier, Eißeer. dorfer Straße 108, Inhaber des hier, Rathausstraße, unter seinem Namen betriebenen Herrenbekleidungsgeschäfts, ist am 20. Juli 1931, 11 Uhr, das Ver⸗ leichsverfahren zur Abwendung des Konkurses eröffnet worden. Der Bücher⸗ revisor Heinrich Heuer, hier, Bansen⸗ straße 15, ist zur Vertrauensperson er⸗ nannt. Termin zur Verhandlung über den Vergleichsvorschlag ist auf Mitt⸗

woch, den 19. August 1931, 10 Uhr, vor dem Amtsgericht in Harburg⸗Wil⸗ helmsburg, Buxtehuder Str. 11, Zim⸗ mer Nr. 2, anberaumt. Der Antra auf Eröffnung des Verfahrens nebst seinen Anlagen und das Ergebnis der weiteren Ermittlungen sind auf der Geschäftsstelle insicht der tei⸗ ligten niedergelegt. Harburg⸗Wilhelmsburg, 20. Juli 1931. Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts.

Landsberg, Warthe. [37671] Vergleichsverfahren.

Ueber das Vermögen der offenen Handelsgesellschaft Eisenblätter & Engel in Landsberg (Warthe). Wollstr. 21, ist am 14. Juli 1931, 17,45 Uhr, das Ver⸗ gleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses eröffnet worden. Der Kauf⸗ mann Gustav Moldenhauer in Lands⸗ berg (Warthe) ist zur Vertrauensperson ernannt. Ein Gläubigerausschuß wird nicht bestellt. Termin zur Verchandlang über den Vergleichsvorschlag ist auf den 14. August 1931, 8 ½¼ Uhr, vor dem Amtsgericht in Landsberg (Warthe), Zimmer Nr. 24, anberaumt.

Landsberg (Warthe), 14. Juli 1931. Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts.

Liegnitz. [37672]

Ueber das Vermögen der Firma E. Vangerow (Inh. Heinrich Vangerow) in Liegnitz, Goldberger Str. 1, ist heute das Vergleichsverfahren zwecks Abwen⸗ dung des Konkursverfahrens eröffnet. Vertrauensperson ist der Bücherrevisor Haffner in Liegnitz. Vergleichstermin am 19. August 1931, 9 ½ Uhr. Amtsgericht Liegnitz, 15. Juli 1931. Lindow, Mark. [37673]

Ueber das Vermögen des Landwirts Hermann Berg in Schönberg wird heute um 12 Uhr das Vergleichsver⸗ fahren zur Abwendung des Konkurses eröffnet. Vergleichstermin am 14. veat 1931, 10 Uhr. Vertrauensperson: Kau mann Hollin, hier. Unterlagen liegen auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten aus.

Lindow, Mark, den 18. Juli 1931.

Amtsgericht.

Malgarten. [37674] Ueber das Vermögen der Firma Rudolf Koch in Bramsche, Inhaber Kaufmann Ernst Höcker daselbst, wird heute um 12 Uhr das Vergleichsver⸗ fahren zur Abwendung des Konkurses eröffnet. Zur Vertrauensperson ist be⸗ stellt: Dr. jur. Adolf Prost in Osna⸗ brück, Wittekindstr. 18. Als Gläubiger⸗ ausschußmitglieder werden bestellt: 1. Handelsvertreter Ernst Jacobs, Osnabrück, Rolandstr. 17, 2. Fabrikant Tjaden, Rheine i. W., 3. Rendant Albert Nagel, Bramsche, Lindenstraße. Termin zur Verhandlung über den Vergleichsvorschlag wird auf den 13. August 1931, 15 Uhr, vor dem unterzeichneten Amtsgericht, Zimmer 5, festgesetzt. Der Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens nebst seinen Anlagen ist in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts niedergelegt. Amtsgericht Malgarten, 20. Juli 1931.

Bes chluß.

Memmingen. [37675] Das Amtsgericht Memmingen be⸗ schließt heute, am 18. Juli 1931, vor⸗ mittags 10 Uhr, auf den Antrag des Bäckermeisters Karl Krottenmüller in Memmingen vom 30. Juni 1931: Das Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses wird über das Vermögen des Bäckermeisters Karl Krottenmüller in Memmingen eröffnet. Als Ver⸗ trauensperson wird Wirtschafts⸗ und Steuerberater Friedrich Wilhelm Göp⸗ pel in Memmingen bestellt. Zur Ver⸗ handlung über den Vergleichsvorschlag wird Termin bestimmt auf Montag, den 17. August 1931, nachm. 3 Uhr. Zu⸗ diesem Termin werden der Schuldner Krottenmüller, die Vertrauensperson und die beteiligten Gläubiger vorge⸗ laden. Der Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens nebst Anlagen so⸗ wie die Aeußerung der Handwerks⸗ kammer von Schwaben und Neuburg sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, Zimmer Nr. 29, niedergelegt. Amtsgericht Konkursgericht. Perleberg. [37676] Vergleichsverfahren.

Ueber das Vermögen des Kaufmanns Louis Mathias, Perleberg, Am Real⸗ gymnasium 6, wird heute, am 21. Juli 1931, 12 Uhr mittags, das Vergleichs⸗ verfahren zur Abwendung des Kon⸗ kurses eröffnet. Der Bücherrevisor Otto Waldvogel in Perleberg wird zur Ver⸗ trauensperson ernannt. Ein Gläubiger⸗ ausschuß wird nicht bestellt. Termin zur Verhandlung über den Vergleichsvor⸗ schlag wird auf Mittwoch, den 19. August 1931, 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Zimmer 11, anberaumt. Der Antrag auf Eröffnung des Vergleichs⸗ verfahrens nebst seinen Anlagen ist auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Be⸗ teiligten niedergelegt. 2 V. N. 4. 31/2.

Perleberg, den 21. Juli 1931.

Das Amtsgericht. Pulsnitz, Sachsen. 1837677]

Zur Abwendung des Konkurses über das Vermögen der Inhaberin eines Pelzwaren⸗, Hut⸗ und Mützengeschäfts Rosa led. Fischer in Pulsnitz. Schloß⸗ straße 3, wird heute, am 20. Juli 1931, nachmittags 4 Uhr, das gerichtliche Ver⸗ gleichsverfahren eröffnet Vertrauens⸗

1

person: Herr Rechtsvertreter Arno Gnauck, Pulsnitz, M. S. Vergleichs⸗ termin am 17. August 1931, vormittags 9 Uhr. Die Unterlagen liegen auf der eee zur Einsicht der Be⸗ teiligten aus.

Amtsgericht Pulsnitz, den 20. Juli 1931.

Schwerte, Ruhr. [37678] Vergleichsverfahren.

Ueber das Vermögen des Erich Rien⸗ höser. Inhabers der Firma Erich Rien⸗ öfer, Central⸗Drogerie in Schwerte, ist am 21. Juli 1931, 10 Uhr, das Ver⸗ Feicheverfahren zur Abwendung des konkurses eröffnet worden. Der Dr. Max Hoffmann in Wuppertal⸗Barmen ist zur Vertrauensperson ernannt. Termin zur Verhandlung über den Vergleichsvorschlag wird auf den 19. August 1931, 10 % Uhr, vor dem Amtsgericht in Schwerte, Zimmer Nr. 14, anberaumt. Der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens nebst *2 Anlagen und das Ergebnis der weiteren Ermittlungen sind auf der Geschäfts⸗ stelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.

Schwerte, den 21. Juli 1931.

Das Amtsgericht.

Tilsit. Beschluß. [37679]

Ueber das Vermögen der Firma Max Alterthum in Tilsit, Inhaber Kauf⸗ mann Felix Alterthum in Tilsit, Hohe Straße, wird heute, am 20. Juli 1931, mittags 12 Uhr, das gerichtliche Ver⸗ gleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses angeordnet. Zur Vertrauens⸗ person wird der Kaufmann Fritz Deutsch in Tilsit bestellt. Termin zur Verhandlung über den Vergleichsvor⸗ schlag wird auf Sonnabend, den 15. August 1931, vorm. 10 Uhr, Zimmer Nr. 280 Neubau), anberaumt. Der Antrag auf Eröffnung des Vergleichs⸗ verfahrens nebst seinen Anlagen ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, Zimmer 168, zur Einsicht der Betei⸗ kigten niedergelegt.

Tilsit, den 20. Juli 1931.

Amtsgericht.

Wuppertal-Elberfeld. (37680] Ueber das Vermögen 1. des Fer⸗ dinand Beck, Wuppertal⸗Elberfeld, Haunstraße 82, 2. des Willi Feldeisen, W.⸗Elberfeld, Lothringer Straße 9, als Inhabers der Elektro⸗ und Radio⸗ Zentrale Beck & Feldeisen, ist am N. Juli 1931, 12 Uhr, das Vergleichs⸗ verfahren zur Abwendung des Kon⸗ kurses eröffnet worden. Vertrauens⸗ person: Bücherrevisor Erich von der Forst⸗ Wuppertal⸗Elberfeld, Neustr. 6. kermin zur Verhandlung über den Vergleichsvorschlag am 20. August 1931, 10 ¾ Uhr, Zimmer Amtsgericht, Abt. 13, Wuppertal⸗ Elberfeld.

wuppertal-Elberfeld. (37681] Uebe das Vermögen des Zimmer⸗ meisters Otto. Schumann, Wuppertal⸗ Elberfeld, Schützenstr. 3, 88 am 17. 8.. 1931, 12 Uhr, das Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses eröffnet worden. Vertrauensperson: Bücher⸗ revisor Augaf Weidmann, Wuppertal⸗ Elberfeld, Distelbecker Straße. Termin zur Verhandlung über den Vergleichs⸗ vorschlag: 20. August 1931, 10 ½ Uhr, Zimmer 106. Amtsgericht Wuppertal⸗Elberfeld. Abt. 13. Zeitz. Vergleichsverfahren. [37682] Ueber das Vermögen der Firma Otto Saupe, Inhaber Kaufmann Otto Saupe, Eisenwaren, in Zipsendorf, ist am 17. Juli 1931, 12 Uhr 30 Minuten, das Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses eröffnet worden. Der vereid. Bücherrevisor Oskar Frentzel in Zeitz, Tröglitzer Straße, ist zur Vertrauens⸗ erson ernannt. Termin zur Verhand⸗ ung über den Vergleichsvorschlag ist auf den 18. August 1931, 10 Uhr, vor dem Amtsgericht in Zeitz, Zimmer Nr. 39, anberaumt. Der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens nebst seinen Anlagen und das Ergebnis der weiteren Ermittlungen sind auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt. Zeitz, den 17. Juli 1931. Amtsgericht.

Be veberf. [37683] Bekanntmachung.

Das Vergleichsverfahren über das Vermögen des Kaufmanns Adolf Dülfer in Overath ist nach Bestätigung des Vergleichs vom 26. Mai 1931 auf⸗ gehoben.

Bensberg, den 8. Juli 1931.

Das Amtsgericht. Berlin-Charlottenburg. [37684]

Das Vergleichsverfahren zur Abwen⸗ dung des Konkurses über das Vermögen des Kaufmanns Moritz Minoga, allei⸗ nigen Inhabers der handelsgerichtlich nicht eingetragenen Firma Moritz Mi⸗ noga, Uhren und Goldwaren, in Ber⸗ lin O0, Paul⸗Singer⸗Str. 69, wohnhaft in Berlin⸗Charlottenburg, Rognitzstr. 12, ist durch Beschluß des Gerichts vom 10. Juli 1931 aufgehoben worden, da der Zwangsvergleich angenommen und bestätigt worden ist.

Berlin⸗Charlottendurg, 16. Juli 1931. Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts

Charlottenburg. Abt. 18. Berlin-Charlottenburg. [37685]

Das Vergleichsverfahren zur Abwen⸗

dung des Konkurses über das Ver⸗

mögen der offenen Handelsgesellschaft in Firma Minoga & Bock in Berlin⸗ Charlottenburg, Joachimsthaler Str. 1. Juwelen, Gold⸗ und Silberwaren, ist durch Beschluß des Gerichts 10. Juli 1931 aufgehoben worden, do der Zwangsvergleich angenommen und bestütisg worden ist.

Berlin⸗Charlottenburg, 16. Juli 1931. Die Geschäftsstelle des L2, vn Abt. 18.

Charlottenburg.

Bückeburg. [37686]

Das Vergleichsverfahren über das Vermögen der Firma W. Sorrer & Co. Nachf., Inhaber Hans Gammel in Bückeburg, ist nach Bestätigung des Vergleichs vom 13. Juli 1931 aufge⸗ hoben. 1

Amtsgericht, I, Bückeburg.

Chemnitz. [37687]

Das Vergleichsverfahren zur Abwen⸗ dung des Konkurses über das Vermögen der offenen Handelsgesellschaft in Fa. Paul Köhler & Sohn, Strumpfwaren⸗ großhandel in Chemnitz, Gustav⸗Frey⸗ tag⸗Straße 14, und die persönlich haf⸗ tenden Gesellschafter: 1. Ernst Paul Köhler in Chemnitz, Eschestr. 5, 2. Paul Friedrich Köhler ebenda, Gustav⸗Frey⸗ tag⸗Straße 14, ist zugleich mit der Be⸗ be des im Vergleichstermin vom 16. Juli 1931 angenommenen Ver⸗ gleichs durch Beschluß vom 16. Juli 1931 aufgehoben worden.

Amtsgericht Chemnitz, Abt. A 18, den 17. Juli 1931. Düsseldorf. .137688] Das Vergleichsverfahren über das Vermögen des Kaufmanns Willy Kröll, Samenhandlung in Düsseldorf, Voll⸗ merswerther Str. 2, ist nach rechtskräf⸗ tiger Bestätigung des in dem Ver⸗ gleichstermin vom 11. Juli 1931 ange⸗ nommenen Vergleichs heute aufgehoben

worden. Düsseldorf, den 11. Juli 1931. Das Amtsgericht. Abt. 14 a. Düsseldorf. ,137689] Das Vergleichsverfahren über das Vermögen des Gastwirts Hermann Müller in Düsseldorf, Herderstraße 60, ist nach rechtskräftiger Bestätigung des in dem Vergleichstermin vom 11. Juli 1931 angenommenen Vergleichs heute aufgehoben worden. Düsseldorf, den 16. Juli 1931. Das Amtsgericht. Abt. 14 a.

Essen, Ruhr. [37690]

Das Vergleichsverfahren zur Abwen⸗ dung des Konkurses über das Ver⸗ mögen des S inrich Salo⸗ mon, Essen, alleinigen Inhabers der Firma W. Salomon, Eisengroßhandlung in Essen, Altendorfer Str. 404, ist durch Beschluß vom 13. Juli 1931 aufgehoben worden, da der Vergleich angenommen und bestätigt worden ist.

Amtsgericht Essen.

Görlitz. 8 [37691] Das Vergleichsverfahren zur Abwen⸗ dung des Konkurses über das Vermögen des Kaufmanns Otto Wolf, alleinigen Inhabers der Firma Wolf's Ww. & Pfeiffer in Görlitz, Steinstraße 183, ist nach Bestätigung des Vergleichs auf⸗ gehoben. 14 VN 11/31. Görlitz, den 18. Juli 1931. Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts.

Hamburg. [37692] Das über das Vermögen der Ehefrau Martha Anna Behnken geb. Gellert, in nicht eingetragener Lecast. bezeichnung Emil Behnken, wohnhaft Hamburg, Sprinkenhof, Mittelportal, IV. Stock, Geschäftslokal daselbst, Ge⸗ schäftszweig: Herstellung und Handel mit Seidenschirmen, eröffnete gerichtliche Vergleichsverfahren ist nach gerichtlicher Hestätigung des Vergleichs am 16. Juli 1931 aufgehoben worden. Das Amtsgericht in Hamburg. Hamburg. . [37693] Das über das Vermögen des Eisen⸗ und Kurzwarenhändlers Hans Amandus Ehrich, in nicht eingetragener Geschäfts⸗ ee Hans Ehrich, wohnhaft Hamburg, Doormannsweg 13, hptr., Ge⸗ schäftslokal: Hamburg 19, Fruchtallee 77, Geschäftszweig: Eisen⸗ und Kurzwaren⸗ kleinhandel, eröffnete gerichtliche Ver⸗ F ist nach gerichtlicher Bestätigung des Vergleichs am 16. Juli 1931 aufgehoben worden. Das Amtsgericht in Hamburg. Hamm, Westf. [37694] Das Vergleichsverfahren über das Vermögen des Textilwarenhändlers Erich Wanke in Hamm ist durch Zwangsvergleich beendet. Hamm i. W., den 11. Juli 1931. Das Amtsgericht. Hechingen. [37695] In dem Vergleichsverfahren über das Vermögen der Firma Moritz J. Bern⸗ heim, Inh. Isidor Bernheim in Hechin⸗ gen, wird für den Kaufmann S. Fle⸗ hinger in Hechingen der Gastwirt Otto Mebold in Hechingen zum Gläubiger⸗ ausschußmitglied ernannt. Hechingen, den 17. Juli 1931. Das Amtsgericht. .“

87696

Landsberg, Warthe. Bekanntmachung.

Vermögen des

Das 6 über das aufmanns Karl Fünf⸗

vom!

haus in Landsberg (Warthe), Damm⸗ straße 80, ist nach Bestätigung des Ver⸗ gleichs vom 11. Juni 1931 aufgehoben. Landsberg (Warthe), 11. Juli 1931. 1 Has Amtsgericht.

*

Lauenburg, Pomm. 2,

Das Vergleichsverfahren über da Vermögen des Uhrmachers Walter Schulz in Lauenburg i. Pomm. ist nach Annahme und rechtskräftiger Bestäti⸗ gung des Vergleichs aufgehoben worden.

Lauenburg i. Pomm., 18. Juli 1931. Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts.

Lauenburg, Pomm. [37698] Das Vergleichsverfahren über das Vermögen des Kaufmanns Ernst Stöckenius in Lauenburg i. Pomm. ist nach Annahme und rechtskräftiger Be⸗ stätigung des Vergleichs aufgehoben worden. Lauenburg i. Pomm., 18. Juli 1931. Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts.

Lauenburg, Pomm. [37699]

Das Vergleichsverfahren über das Vermögen des Rittergutsbesitzers Ulrich Zander in Sarbske, Kr. Lauenburg in Pomm,, ist nach Annahme und rechts⸗ kräftiger Bestätigung des Vergleichs aufgehoben worden.

Lauenburg i. Pomm., 18. Juli 1931.

Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts.

Lommatzsch. [37700]

Das gerichtliche Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses über das Vermögen des Schuhmachermeisters Bruno Max Panitz, Alleininhabers der nicht handelsgerichtlich eingetragenen Firma „Schuhhaus Max Panitz“ in Lommatzsch, Sa., Döbelner Straße, ist zugleich mit der Bestätigung des im Vergleichstermin vom 6. Juli 1931 an⸗ genommenen Vergleichs durch Beschluß vom 6. Juli 1931 aufgehoben worden.

Sächs. Amtsgericht Lommatzsch den 17. Juli 1931.

Medebach. [37701] Bekanntmachung.

Das Vergleichsverfahren über das Vermögen der Firma Johann Jung⸗ bluth, Inhaber Kaufmann Johann Jungbluth in Winterberg i. W., ist durch Beschluß vom 10, Juli 1931, durch den der Vergleich bestätigt wurde, auf⸗ gehoben. . 3

Medebach, den 10. Juli 1931.

Amtsgericht

Meiningen. 3 1637702. Das Vergleichsverfahren zur Abwen⸗ dung des Konkurses über das Vermögen der Firma Günther Graef Inh. Max Poppe in Meiningen ist nach Bestätigung des Vergleichs aufgehoben worden. Meiningen, den 18. Juli 1931.

Thür. Amtsgericht. Abt. 3.

Nürnberg. 8 [37703] Das Amtsgericht Nürnberg hat mit Beschluß vom 16. Juli 1931 das Ver⸗ gleichsverfahren zur Abwendung des onkurses über das Vermögen des Architekten Karl Popp in Nürnberg, Rothenburger Straße 31/1I. nach⸗ Be⸗ stätigung des angenommenen Vergleichs aufgehoben. Geschäftsstelle des

Amtsgerichts.

Nürnberg. 8 [37704] Das Amtsgericht Nürnberg hat mit Beschluß vom 18. Juli 1931 das Ver⸗ gleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses über das Vermögen der Kommanditgesellschaft in Firma Berlin & Co., Elektro⸗Radio⸗Großhandlung in Nürnberg, Marienstraße 8, nach Be⸗ stätigung des angenommenen Vergleichs aufgehoben. Geschäftsstelle des Amtsgerichts. Penig. [37705] Das Szerichtliche Vergleichsverfahren, das zur Abwendung des Konkurses über das Vermögen des Kraftfahrzeug⸗ ändlers Wilhelm Friedrich Sieber in unzenau, Markt 268, eröffnet worden ist, ist zugleich mit der Bestätigung. des im Vergleichstermin vom 17. Juli 1931. angenommenen Vergleichs aufgehoben

worden. 1

Amtsgericht Penig, am 20. Juli 1931. [37706]

schwarzenberg, Sachsen.

Das Vergleichsverfahren zur Abwen⸗ dung des Konkurses über das Vermögen der handelsgerichtlich eingetragenen Firma Emil Zweigler, Pappenfabrik in Schwarzenberg⸗Wildenau, alleiniger In⸗ haber der Fabrikant Emil Zweigler in Schwarzenberg⸗Wildenau, ist zugleich mit der Bestätigung des im Vergleichs⸗ termin vom 8. Juli 1931 angenommenen Vergleichs durch Beschluß vom 10. Juli 1931 aufgehoben worden. Die Auslagen der Vertrauensperson werden auf 21,84 RM und deren Vergütung auf 250 RM festgesetzt. 8

Amtsgericht Schwarzenberg, Sa., den 16. Juli 1931.

Wwuppertal-Elberfeld. [37707] Das Vergleichsverfahren über das Vermögen der Firma Vereinigte Band⸗ fabriken Akt. Ges., Wuppertal⸗Elber⸗ feld, ist infolge Bestätigung des in dem Vergleichstermin vom 16. Juli 1931 angenommenen Vergleichs am 16. Juli 1931 aufgehoben worden. 8 Amtsgericht Wuppertal⸗Elberfeld. Alkteilung 18.

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Inhalt des amtlichen Teiles. 1 3 Deutsches Reich.

Exequaturerteilung und Erlöschen eines Exequatur.

Verordnung über die Förderung des freiwilligen Arbeits⸗ dienstes.

Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummern 39 und 40 des Reichsgesetzblatts, Teil I, sowie der Nummer 18 des Blattes,

88 8.

28

““

Preußen.

Amtliches.

Deutsches Reich. 9

Dem brasilianischen Generalkonsul in Berlin, Sylvi Romero Filho, ist namens des Reichs unter dem 13. Juli 1931 das Exequatur erteilt worden; das seinem Amtsvorgänger, dem Generalkonsul Dr. Bento Carvalho do Pagço am 30. Mai 1924 erteilte Exequatur ist daher erloschen. 8

Verordnung über die Förderung des freiwilligen Arbeitsdienstes.

Auf Grund des § 139 a des Gesetzes über Arbeits⸗ vermittlung und Arbeitslosenversicherung und des Zweiten Teils Kapitel V § 2 Abs. 2 der Zweiten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 5. Juni 1931 (RGBl. I S. 289) wird hiermit verordnet, und zwar zu Artikel 17 mit Zustimmung des Reichsrats, zu den Artikeln 1 bis 12, 20 und 21 nach An⸗ hörung des Verwaltungsrats der Reichsanstalt für Arbeits⸗ vermittlung und Arbeitslosenversicherung: ö

* Artikel 1.

1. Gegenstand des freiwilligen Arbeitsdienstes im Sinne des § 139 a des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen⸗ versicherung und dieser Verordnung können nur Fertehe h. zusätzliche Arbeiten sein, die als solche von der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung anerkannt sind.

2. Die Gemeinnützigkeit zusätzlicher Arbeiten wird nicht da⸗ durch ausgeschlossen, daß die Arbeiten in erster Linie einem be⸗ schränkten Personenkreis (Mitgliedern von Verbänden und Ge⸗ nossenschaften, Hilfsbedürftigen) zugute kommen, sofern die Allge⸗ meinheit ein wesentliches Interesse an der Ausführung hat.

Artikel 2.

Eine Förderung ist nur zulässig, wenn Gewähr dafür besteht, daß die Zusammenfassung von Arbeitsgruppen im freiwilligen Arbeitsdienst nicht für politische oder staatsfeindliche Zwecke miß⸗ braucht wird.

Artikel 3.

1. Die Förderung wird für Empfänger von versicherungs⸗ mäßiger Arbeitslosenunterstützung und von Krisenunterstützung gewährt, die bei der Arbeit mit Zustimmung ihres zuständigen Arbeitsamtes (§§ 168, 169 des Gesetzes) beschäftigt werden.

2. Ist dieses Arbeitsamt nicht zugleich das Arbeitsamt des Dienstortes, so darf die Zustimmung nur im Benehmen mit diesem Amt erteilt werden. Arbeitsamt des Dienstortes ist das Arbeitsamt, in dessen Bezirk die Arbeit ausgeführt wird; erstreckt sich die Arbeit über mehrere Arbeitsamtsbezirke, so bestimmt der Vorsitzende des Landesarbeitsamts, welches Arbeitsamt als Arbeitsamt des Dienstortes anzusehen ist. “]

Artikel 4. 1“

1. Empfänger von versicherungsmäßiger Arbeitslosenunter⸗ stützung oder von Krisenunterstützung, die nach Artikel 3 als Arbeitsdienstwillige beschäftigt werden, erhalten die Unterstützung in der bisherigen Höhe und Dauer weiter.

2. Das Arbeitsamt des Dienstortes kann die Unterstützung der beteiligten Arbeitsdienstwilligen auch in Pauschbeträgen fest⸗ seten, jedoch nicht mehr als zwei Reichsmark wochentäglich auf den Kopf des Arbeitsdienstwilligen. Das Arbeitsamt kann die Unterstützung für die beteiligten Arbeitsdienstwilligen bis zur Dauer von zwanzig Wochen bewilligen; geschieht dies, so wird die Unterstützung während der festgesetzten Dauer auch für die⸗ jenigen Arbeitsdienstwilligen weitergewährt, deren Unterstützungs⸗ anspruch schon in einem früheren Zeitpunkt erschöpft ist. Wird die Arbeit nach Ablauf der nach Satz 2 bewilligten Dauer noch ortgesetzt, so kann der nach Satz 1 festgesetzte Betrag für die

Zeiterbeschäftigten, deren Unterstützungsanspruch noch nicht er⸗ schöpft ist, bis zur sonst zulässigen Höchstdauer weitergezahlt werden.

3. Die Unterstützung kann statt an den Arbeitsdienstwilligen an den Träger der Arbeit gezahlt werden, wenn dieser für die ordnungsmäßige Verwaltung und Verwendung der Gelder zu⸗ gunsten der Arbeitsdienstwilligen ausreichende Gewähr bietet. Der Träger der Arbeit kann die Unterstützung ganz oder teilweise in Sachleistungen an die Arbeitsdienstwilligen weitergeben. So⸗

8 8 8— 8—

weit es erforderlich ist, um die Arbeit in Gang zu bringen, kann die Unterstützung im voraus an den Träger der Arbeit gezahlt werden, kegelmähig jedoch nicht für eine längere Zeitdauer als eine Woche. 2 Artikel 5.

1. Soweit der Reichsarbeitsminister der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung besondere Reichs⸗ mittel zur Verfügung stellt, kann das Arbeitsamt des Dienst⸗ ortes Arbeitslosenunterstützung von eFe zwei Reichsmark wochentäglich für eine Dauer von höchstens zwanzig Wochen auch solchen 1““ gewähren, die nur deshalb keine Unterstützung erhalten, weil se die Voraussetzungen des § 87. Abs. 2 des Gesetzes nicht erfüllen oder weil sie das vorgeschriebene Alter für die Krisenunterstützung noch nicht erreicht haben. Der Präsident der Reichsanstalt regelt die Verteilung der Reichs⸗ mittel auf die nachgeordneten Dienststellen.

2. Die Zeit, vv-e deren der Arbeitsdienstwillige auf Grund des Abs. 1 Arbeitslosenunterstützung bezogen hat, wird auf die Unterstützungshöchstdauer angerechnet, wenn er später versiche⸗ rungsmäßige Arbeitslosenunterstützung bezieht.

Artikel 6.

Lehnt es der Arbeitslose ab, sich an einer Arbeit im frei⸗ willigen Arbeitsdienst zu beteiligen, oder gibt er eine solche Arbeit auf, so ist dies nicht als Tatsache eIe aus der sich ergibt, daß der Arbeitslose arbeitsunwillig oder durch eigenes Ver⸗ schulden arbeitslos ist 93 c des Gesetzes).

Arziken 7.

Auf Frdlenaantersecztung die nach Artikel 4 während des frei⸗ willigen Arbeitsdienstes an Arbeitsdienstwillige gezahlt worden ist, findet § 101 a des Gesetzes keine Anwendung.

II. Verfahren. Artikel 8.

1 1. Ob eine Arbeit als freiwilliger Arbeitsdienst anzuerkennen ist und deshalb aus Mitteln der Reichsanstalt für Arbeitsvermitt⸗ lung und oder aus Mitteln der Krisen⸗ unterstützung oder aus besonderen Reichsmitteln gefördert werden kann (Artikel 4. 5), entscheidet der Horstsende des Landesarbeits⸗ amts im Benehmen mit einem Ausschusse des Verwaltungs⸗ ausschusses des Landesarbeitsamts.

b Zuständig ist der Vorsitzende des Landesarbeitsamts, in dessen Bezirk die Arbeiten ausgeführt werden. Erstreckt sich die Arbeit über die Bezirke mehrerer Landesabeitsämter, so bestimmt der Präsident der Reichsanstalt, welchem dieser Landesarbeits⸗ ämter die Entscheidung zusteht.

3. Soweit sich die Arbeiten nicht über die Bezirke mehrerer Arbeitsämter erstrecken, kann der Vorsitzende des Landesarbeits⸗ amts die Entscheidungsbefugnis auf die Vorsitzenden der Arbeits⸗ ämter übertragen. Ist die Entscheidungsbefugnis übertragen, so entscheidet der Vorsitzende des Arbeitsamts im Benehmen mit einem Ausschusse des Verwaltungsausschusses des Arbeitsamts.

Artikel 9.

1. Für die Dauer der Betätigung im freiwilligen Arbeits⸗ dienst ist das Arbeitsamt des Dienstortes ohne weiteres zur Unterstützung der beteiligten Arbeitsdienstwilligen zuständig.

2. Soweit Gemeinden von geringer finanzieller Leistungs⸗ fähigkeit, in denen nach Abs. 1 die örtliche Zuständigkeit zur Krisenunterstützung begründet wird, hierdurch über Gebühr mit Aufwendungen für Empfänger von Krisenunterstützung belastet würden 167 des 1”-en, ohne daß ihnen ein entsprechender Borteil aus der Ausführung der Arbeit erwächst, kann der Vor⸗ sitzende des Landesarbeitsamts auf die Beteiligung der Ge⸗ meinden am Aufwand verzichten. In diesem Falle trägt das Reich den Ausfall.

Artikel 10.

Das Arbeitsamt des Dienstortes kann die Arbeitsdienst⸗ willigen von den regelmäßigen Meldungen 173 des Gesetzes) befreien, soweit die Durchführung des Arbeitsdienstes dies er⸗ fordert und von der Befreiung eine mißbräuchliche Ausnutzung der Unterstützung nicht zu befürchten ist.

Artikel 11. Der Arbeitsdienstwillige muß von der Arbeit abgerufen wer⸗

den, wenn ihm eine Arbeitsstelle vermittelt werden kann. Der

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Träger der Arbeit ist so früh als möglich von der bevorstehenden

Abrufung zu benachrichtigen. Artikel 12.

1. *1* Entscheidungen, die der Vorsitzende des Arbeits⸗ amts auf Grund dieser Verordnung trifft, ist binnen zwei Wochen Beschwerde an den Vorsitzenden des Landesarbeitsamts zulässig.

2. Gegen Entscheidungen, die der Vorsitzende des Landes⸗ arbeitsamts auf Grund dieser Verordnung trifft, ist binnen zwei Wochen Beschwerde an den Vsseheneen der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung zulässig.

3. Zur Beschwerde berechtigt ist jeder, der an der Abänderung der Entscheidung ein berechtigtes Interesse hat. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub.

4. Gegen Entscheidungen, die auf Grund dieser Verordnung getroffen werden, ist ein Rechtsmittel weder an die Spruch⸗ ehörden noch an die Organe der Reichsanstalt gegeben.

III. Anwendung von Vorschriften der Sozial⸗ versicherung und des Arbeitsschutzes. 1“ Artikel 13.

1. Die Krankenversicherung Arbeitsdienstwilliger, die bis zur Aufnahme des freiwilligen A

P—

1

beitsdienstes versicherungs⸗

mäßige Arbeitslosenunterstützung oder Krisenunterstützung be⸗ zogen haben, läuft während des freiwilligen Arbeitsdienstes un⸗ verändert weiter, auch wenn statt der bisherigen Unterstützung ein abweichender Satz festgesetzt oder die Unterstützung über die sonst zulässige Höchstdauer hinaus gewährt wird (Artikel 4 Abs. 2); insbesondere ändern sich hierdurch Grundlohn und Krankengeld nicht. Mit dem Uebergang der Zuständigkeit auf das Arbeits⸗ amt des Dienstortes werden die Arbeitsdienstwilligen jedoch Mit⸗ der Krankenkasse, bei der sie nach den §§ 121, 122, 124 des esetzes Mitglieder geworden wären, wenn sie die Unterstützung von vornherein bei diesem Arbeitsamt bezogen hätten; die Be⸗ fugnis zur Versicherung nach § 123 des Gesetzes bleibt unberührt. x2. Auf Arbeitsdienstwillige, die Arbeitslosenunterstützung nach Artikel 5 erhalten, finden die Borschriften über die Kranken⸗ versicherung Arbeitsloser entsprechende Anwendung. Für die Be⸗ rechnung des Grundlohns gilt § 119 des Gesetzes; dabei ist der Einheitslohn der Lohnklasse V zugrunde zu legen. Die Beiträge werden aus den besonderen Reichsmitteln (Artikel 5) bestritten. 3. Arbeitsdienstwillige, die weder unter Abs. 1 noch unter Abs. 2 fallen, sind ebenfalls gegen Krankheit versichert; die Vor⸗ schriften der Reichsversicherungsordnung über Krankenversiche⸗ rung finden mit folgenden Abweichungen Anwendung: Die Ver⸗ sicherten erhalten im Falle der Erkrankung lediglich Kranken⸗ pflege 182 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung). Für die Berechnung des Grundlohns tritt an die Stelle des Arbeits⸗ entgelts die Entschädigung, die dem Versicherten von dem Träger der Arbeit etwa gewährt wird; § 180 Abs. 4 der Reichsversiche⸗ rungsordnung findet entsprechende Anwendung. Der Beitrags⸗ sch ist gleich dem, den die Satzung der Kasse für Versicherte fest⸗ gesetzt hat, bei denen im Krankheitsfalle gemäß § 189 der Reichs⸗ versicherungsordnung das Krankengeld ruht. Als Arbeitgeber gelten die Träger der Arbeiten.

4. Mit der Krankenversicherung der Arbeitsdienstwilligen ist die Versicherung gegen Arbeitslosigkeit nicht verbunden.

Artikel 14. Für die Beschäftigung im freiwilligen Arbeitsdienst gelten die reichsgesetzlichen Vorschriften über Unfallversicherung. § 571 b der Reichsversicherungsordnung findet auf den E““ Arbeitsdienst entsprechende Anwendung, und zwar auch bei land⸗ wirtschaftlichen Betrieben.

Artikel 15.

Für Arbeitsdienstwillige, die bis zur Aufnahme des frei⸗ willigen Arbeitsdienstes versicherungsmäßige Arbeitslosenunter⸗ stützung oder Krisenunterstützung bezogen haben, finden zur Auf⸗ rechterhaltung der Anwartschaften in der Invaliden⸗, Angestellten⸗ und knappschaftlichen Pensionsversicherung die §§ 129 und 167 Abs. 2 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen⸗ versicherung Anwendung, auch wenn statt der bisherigen Unter⸗ stützung ein abweichender Satz festgesetzt oder die Unterstützung über die sonst zulässige Höchstdauer hinaus gewährt wird (Artikel 4 Abs. 2).

Artikel 16.

Auf die im freiwilligen Arbeitsdienst Beschäftigten die Vorschriften über Arbeitszeit Sonntagsruhe, Gefahrenschutz und über Arbeitsbeschränkungen für Frauen und Jugendliche und die Bestimmungen über die Durchführung dieser Vorschriften An⸗ wendung, die bei einer gleichartigen Beschäftigung im Arbeits⸗ verhältnis gelten würden. Hierbei sind Bodenverbesserungs⸗ arbeiten und Arbeiten zur Herrichtung von Siedlungs⸗ und Kleingartenland in jedem Falle als landwirtschaftliche Arbeiten anzusehen. Als Arbeitgeber gelten die Träger der Arbeiten.

IV. Verpflichtung der Gemeinden zur Gewäh⸗ rung von Unterkunft und Verpflegung. Artikel 17.

8 Gemeinden, in deren Bezirk eine nach Artikel 8. anerkannte Arbeit vnsgeführt wird, sind auf Verlangen des Vor⸗ sitzenden des Landesarbeitsamts verpflichtet, Unterkunft und Ver⸗ pflegung für die bei der Arbeit beschäftigten Arbeitsdienstwilligen gegen angemessene Entschädigung zur Verfügung zu stellen. Sie können verlangen, daß der Träger der Arbeit für die Entschädi⸗ gung im voraus Sicherheit leistet.

2. Kommt über die Höhe der Entschädigung oder die Sicher⸗ heitsleistung eine Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Träger nicht zustande, so entscheidet die Gemeindeaufsichtsbehörde; ihre Entscheidung ist endgültig.

V. Erleichterung der Siedlung 1 dienst willige. Artikel 18. 8—

1. Arbeitsdienstwilligen, die bei volkswirtschaftlich wertvollen Arbeiten zwölf beschäftigt worden sind, kann mit Wir⸗ kung vom Beginn i für jeden Wochentag der Beschäftigung fortlaufend gutgeschrieben werden.

2. Die Stelle, die nach Artikel 8 über die Zulassung der Arbeit

für

Arbeits⸗

rer Beschäftigung ein Betrag von 1,50 RMNM

zur Förderung entscheidet, hat in der Entscheidung zum Ausdruck 1

zu bringen, ob die Arbeit im Sinne der vorstehenden Bestimmung als volkswirtschaftlich wertvoll anzusehen ist.

3. Die Gutschrift geschieht nur auf Antrag des Arbeitsdienst.

willigen; der Antrag muß spätestens einen Monat nach Abschluß der Beschäftigung gestellt werden.

4. Ob und in welcher Höhe die Voraussetzungen der Gutschrift erfüllt sind, entscheidet das Arbeitsamt des Dienstortes. Vor der

Entscheidung ist der Träger der Arbeit darüber zu hören, ob der Arbeitsdienstfreiwillige während der angegebenen Zeit regelmäßig

bei der Arbeit beschäftigt war. Das Nähere bestimmt der Präsi⸗ dent der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen⸗ versicherung.