1931 / 195 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 22 Aug 1931 18:00:01 GMT) scan diff

Erneuerungsfondsanlage

Erste Anzeigenbeilage zum Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 195 vom 22. August 1931.

S. 4

[43308] Gemeinnützige Heimstätten Aktien⸗Gesellschaft Groß⸗Dree den. Bermögensaufstellung vom 31. De⸗ zember 1930. Vermögen. Beteili⸗ gungen 2500,—, Schuldn. 36 516,94 Einr.⸗Gegenst. 1,—, Siedl. 12 544 902 15, Neubauten 3 894 043 99, Waren 7582,50. Schulden. Akt.⸗Kap. 20 000,—, Gesetzl. Rücl. 2597,57, Instand haltungsrückl. 19 963,66, Rückst. f. dubiose Mieten 2000,—, Bankschulden 1 642 296 38 Gläub. 270 652,—, Hyp. u. Zusch. 14 416 503,07, Sicherheiten 107 966. —, Gewinn 3567,90. Gewinn⸗ und Verlustrechnung. Ver⸗ lust. Abschrbg. a. Siedl. 112 885,22, Abschrbg. a. Einr.⸗Gegenst. 524,—, Aus⸗ gaben d. Hausverw. 724 575,19, Allgem. Unk. 7760,22, Zinsen 828 08, Gewinn 3567,90. Gewinn. Beteiligungsertr. 312,50, Einnahm. d. Hausverw. 849 828,11. Berlin, den 31. Dez. 1930/29. Mai 1931. Dr. Steggewentz. Gerlach. ˙e— [45310]. Bilanz per 31. Dezember 1930.

RM 9„ 29 386 24 282 733 76

312 120,—

Aktiva. Grundstückskonto . Verrechnungskonto

Passiva. Kapitalkonto.. . 6 000 Hypothekenkonto . 300 000 Reservefondskonto 6 120 312 120,—

Gewinn⸗ und Verlustrechnung

per 31. Dezember 1930. Ausgaben . . keine Einnahmen. ...8Leine Bürohaus Friedrichstraße A.⸗G.,

Verlin.

Der Vorstand. ☛namesgnn—gn [45311].

Bilanz per 31. Dezember 1930.

Aktiva. RMN 9₰ Grundstückskonto . 77 432 65 Verrechnungskonto 244 238 35 Avale 750 000,—

321671—

Passiva. Kapitalkonto... 6 000— Hypothekenkonto . 315 671— Avale 750 000,—

321 671,—

Gewinn⸗ und Verlustrechnung per 31. Dezember 1930. Anbhgaben ... . leine Einnahnten. ⸗.. eine „Marienhöhe“ Grundstücks⸗Aktien⸗ gesellschaft, Berlin.

Der Vorstand. —e

[45309]. Eisenbahn⸗Gesellschaft Stralsund —Tribsees. Bilanz per 31. Dezember 1930. RMN 8 1 850 000— 2 710,— 39 464 60

Aktiva. Eisenbahn: Anlage T.. Anlage II.. Betriebsmittelkonto... Betriebs⸗ und Werkstatts⸗ materialieenn.. Spezialreservefondsanlage

15 494 /57 16 748/78 59 869/31

4 094

1 988 381 26

Durchgangsposten

Passiva. Aktienkapitl 1 225 000 Ordentlicher Reservesonds 263 160ʃ53 Wertberichtigung .. 371 700— Spezialreservefonds 16 748 78 Erneuerungsfonds.. 59 869 31 Gläubiger. 44 443 27 Gewinnnn. . 7 459 37 1 988 381 26

Gewinn⸗ und Verlustrechnung

per 31. Dezember 1930.

Soll. N 9. Unkosten und Steuern 10 676/(66 Erneuerungsfonds: Rücklage 1ö1““ Spezialreservefonds: Rücklage 111“”“; Gewinn))

54 000,—

b 1 850— 7 459 37 73 986 03

Haben. 1 1 109 02

Gewinnvortrag aus 1929. Eisenbahnbetrieb: Betriebseinnahmen

312 964,10 Betriebsausgaben 240 456,51 Betriebsüberschuß.. V4*

72 507 59

369,42

2

73 986,03 RM

*) Vorschlag zur Verteilung: 1⁰% Dividende auf RM 612500 Vorzugsaktien 6125,—

Vortrag auf neue Rechnung 1334,37 7459,37

Die Generalversammlung vom 6. August 1931 hat die Ausschüttung einer sofort zahlbaren Dividende von 1 % auf die Vorzugsaktien beschlossen. Die Auszah⸗ lung erfolgt unter Abzug von 10 % Kapital⸗ ertragssteuer mit 6,30 RM pro Vorzugs⸗ aktie bei der Gesellschaftskasse, Berlin

W 62, Kurfürstenstraße 87.

Berlin, den 19. August 1931. Eisenbahn⸗Gesellschaft Stralsund Tribsees.

8 Der Vorstand. Noack.

8

[43560]. Emannel Rosengarten Attien⸗ Gesellschaft, Breslau. Bilanz per 31. Tezember 1930.

2 218

18 775 67 119 806— 5 96570

Aktiva.

Kasse, Postscheck, Reichsbank Effekten u. Zinsen, Devisen ambane 11113“ Fuhrpark, Inventar, An⸗

Außenstände . Warenlager. Verlustvortrag Verlust 1930 .

4 800 46 18 325/01 Zö“ 45 415/ 60 35 905,49 1 8 723,54 44 629 03

258 188/˙80

Passiva. Alktienkapitttll e6“*“ Aufwertungshypotheken Aktienrückzahlung. . T“]

170 000 48 873 40 24 953 70 14 000 361 70 258 188/80 Gewinn⸗ und Verlustrechnung. Verlust. 8 —8 Gehälter, Löhne, Provision. 64 277 77 Allgemeine u. Fuhrparks⸗ eö“]; 26 655 30 ] 14 901 75 Zinsen, Kursdifferenzen 4 794/ 64

Steuerr 7 379/87

118 009,33 Gewinn. Grundstücksertrag . 6 352/48 Grundstücke .. 25 000 IWagnen 77 933,31 Verlust 1930 8 723 54

78 009 33

Breslau, im Juni 1931. Der Aufsichtsrat. 8 J.⸗R. Dr. Julius Cohn. Der Vorstand. Rosengarten. Levin.

[45631]%v. Lederwerke Rothe A.⸗G., Bad Kreuznuach. Bilanz pro 31. Dezember 1930.

Aktiva. RMN [₰ Immobilienkonto: a) Grundstücke: Bestand am 1. Januar 1930 .. b) Gebäude: Bestand am 1. 1. 1930 288 000,— Abschr. pro 1930 3 000,— Maschinenkonto: Bestand am 1. 1.1930 98 736,— Zugang p. 1930 26 783,73 125 519,73 Abschr. p. 1930 20 239,73 Utensilienkonto: Bestand am 1. 1. 1930 . Zugang p. 1930

1,— 1 896,50 1897,50 Abschr. p. 1930 1 896,50 Hassabestand Wechselbestand.. Depotkonto Stiftung Rothe 2 500,— Materialienvorräte.. 30 457 12 Warenvorrätee .1 152 315 96 1““*“ 364 655 33 Effektenkonto. . 1 625— Bankguthaben und Post⸗ 152 471 76 Avalkonto RM 20 000,

3 71058 3 178

2 251 194-

Passiva. Aktienkapital: 8 a) Vorzugsaktien b) Stammaktien

500 000 700 000

200 000 103 512 100 000 243 091 40 2 500,—

1 476 48 339 534— 206 810[31 741 40

16 29272

Reservefonds I.. Rückstellungskonto Kreditoren... Stiftung Rothe.. Unterstützungsfonds Bankschulden ... Rembourskredite . Depotkonto. Delkrederekonto... Gewinn p. 1930 93 813,15 abzgl. Verlust⸗

vortrag vom

1. 1. 1930 56 576,96

Avalkonto RMN 000,—

37 236 19

2251 19275 Gewinn⸗ und Verlustkonto pro 31. Dezember 1939.

NRM 89, 56 576196 330 062/42 2 920/41

Soll. Saldovortrag von 1929 . Handlungsunkosten.. Revperahztten. Zinsen, Bankprovisionen

und Diskonn.. Abschreibungen auf: Immobilien 3 000,— Maschinen 20 239,73 Utensfilien . 1 896,50 25 136/ 23

Gewinn pro 1930 93 813 15 549 791 97

41 282 80

Haben. Bruttogewinn von 1930 . Verlustvortrag pro 1929 .

493 215/01 56 576 96 549 791097 Bad Kreuznach, den 1. August 1931. Lederwerke Rothe A.⸗G. Der Vorstand.

In der am 19. August 1931 abgehaltenen ordentlichen Generalversammlung wurde Herr Hugo Wolf, Kaufmann, Frankfurt

a. M., neu in den Aufsichtsrat gewählt.

S8

[45638] Badisches Stanz⸗ u. Emaillierwerk Akt.⸗Ges., Sinsheim Els., Kreis Heidelberg.

Als Delegierte in den Aufsichtsrat wurden vom Betriebsrat folgende Mit⸗ glieder gewählt: Richard Doll, Reisender.

Als Ersatzmitglied: Anton Nauer, Expedient. —e, [45347].

F. Ad. RNichter & Cie. A.⸗G. Baukastenfabrik Rudolstadt i. Thür. Bilanz am 31. Dezember 1930.

RMN 183 500 95 500— 142 084 49 254 39

7 020 62 188 28

Aktiva. Fabrikgrundstücke Fabrikeinrichtung Aunben „. Kasse hJb11“ Postscheck Wechsel Beteiligungen . 33 200 e““ 191 902 06 Verlust und Gewinn

. .5 Verlust 1930

370 15 24 834 13 678 854 12

Passiva. I

Aktienkapital.. 187 500 Reservefonds . 21 200— Hypotheken 109 727 15 Banken. . 36 901 27 Akzepte 6 164 28 Lieferanten 48 418 49 Kontokorrent 268 942 93

678 85412 Verlust⸗ und Gewinnrechnung vom 31. Dezember 1930.

RM 8, 344 826 34 141 373 16 91

71

Aufwand. Fabrikationskoesten.. Verwaltungsunkosten . Abschreibungen

Erlöse. Erlöse aus Fabrikation, Ne⸗ benbetrieben, Lägernusw. 28 Verlusff. 24 834 13

498 666 41

Rudolstadt, den 20. August 1931. Der Vorstand.

Max Schippel. Dr. Ernst Lohr. mmnRmÜm‧—y yg—˖p [45348].

F. Ad. Richter & Cie. A.⸗G. Chemische Werke Rudolstadt i. Thür. Bilanz am 31. Dezember 1930.

Aktiva. Fabrikgrundstücke und Ge⸗ Fabrikeinrichtung Außenstände. Kasse E11“] Postscheck. Bechsel Beteiligungen Wertpapiere Vorräte.

184 320— 103 791

1 084 8447

99299;9u929;8à2 2 9 2 2 2 9 929 95 2

Aktienkapital. Reservefonds Hypotheken Banken. Lieferanten Akzepte.„ Gewinnvortrag aus

Vorjahren.. Reingewinn 1930

500 000 154 400 213 908 60 92 434/74 49 570 65 24

7 146 62 42 513 17

1 084 844/51

Verlust⸗ und Gewinnrechnung vom 31. Dezember 1930.

RMN 259 673 02 324 676/80 25 550/81 42 513/17

652 41380

92 2

den

0

e

0

8

8 ꝛu

Aufwand. Fabrikation.. Verwaltungsunkosten Abschreibungen... Reingewin.

Erlöse. Erlöse aus Fabrikation, Lä⸗ gern uss.ü 652 413 80 652 413/80 Rudolstadt, den 20. August 1931. Der Vorstand. Max Schippel. Dr. Ernst Lohr.

10. Gesellschaften m. b. H.

[42567] Aufforderung.

Die Firma Paul Dahm & Glück⸗ auf ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden.

Nenwied, den 7. August 1931.

Der Liqnidator der Firma Verkaufsbüro der Bimsbanstoffwerke Panl Dahm und Glückanf G. m. b. H.:

Paul Dahm.

Gesellschafterbeschluß vom ist die Firma P. Schmahl

[44096] Durch 12. 8. 1931

G. m. b. H., Eisenwaren⸗Großhand⸗

lung, Mainz, in Liquidation getreten. Zum Liquidator wurde der seitherige Geschäftsführer, Herr Eduard Schmahl, ernannt. Die Gläubiger werden hiermit aufgefordert, Forderungen beim Liquidator anzumelden.

Bekanntmachung. Die Kraftwagen⸗Berriebsgesellschaft

„Mart“, Gesellschaft mit beschränkter

Haftung zu Hagen, ist aufgelöst. Die

Gläubiger der Uschaft werden auf⸗

gesordert, sich bei mir zu melden. Hagen, den 9. Juni 1931.

Der Liquidator der Kraftwagen⸗ Betriebsgesellschaft „Mark“ Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Liquidation. Friedrich Becker.

[24067]

[43520] Die Bergmannswohnstättengesellschaft Friederike, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Hamersleben, ist durch Beschluß der Gesellschafterversammlung und des Verwaltungsrats vom 15. Juli 1931 auf⸗ gelöst. Etwaige Gläubiger der Gesell⸗ schaft werden daher aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden. Bergmannswohnstättengesellschaft Friederike G. m. b. H. in Liquidation. Dr.⸗Ing. Wilhelm Pieper, Liquidator, Magdeburg, Fürstenwallstraße 17.

[43360]

Die Firma Westdeutsche Hundekuchen⸗ & Geflügelfutter⸗Fabrik Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Langenfeld, ist durch Gesellschafterbeschluß vom 5. 2. 1931 auf⸗ gelöst. Zum Liquidator wurde der unter⸗ zeichnete Geschäftsführer bestellt. Die Gläubiger werden hierdurch aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden.

Westdeutsche Hundekuchen⸗ & Geflügelfutter⸗Fabrik G. m. b. H. i. Liq. berm. Kihner.

[43521] 1 Die Gesellschaft Kohlenhandel G. m. b. H., Schötmar (Lippe), ist aufgelöst. Die Gläubiger derselben werden auf⸗ gefordert, sich zu melden (Postanschrift: Lage, Schötmarer Straße 11). Herford, den 10. August 1931. Dr. Mußler, Liquidator.

1. Genofsen⸗ 4 schaften.

Wir laden zur Generalversamm⸗ lung auf Mittwoch, den 2. September 1931, 12 ½ Uhr, in unser Büro, Pots⸗ damer Str. 23 II, ein. Tagesordnung: 1. Genehmigung der Bilanz und Gewinn⸗ und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 1930. 2. Entlastung des Vorstands und Aufsichtsrats. 3. Neuwahl eines Vor⸗ standsmitglieds.

Schutzverein Deutscher Landwirte in Berlin

eingetragene Genossenschaft m. b. H.

Bodenstein. S

Sack [44810] Zweite Veröffentlichung.

In der außerordentlichen General⸗ versammlung vom 27. August 1930 der „Gewerblichen Vereinigung in der Schneider⸗Innung für Düssel⸗ dorf, E. G. m. b. H., Düsseldorf, Alexanderplatz 15“ wurde einstimmig die Liquidation beschlossen.

Die Gläubiger der Gewerblichen Ver⸗ einigung in der Schneider⸗Innung werden gebeten, derselben ihre Forderungen ein⸗ zureichen.

[42572]. 1.“ Bau⸗ und Wirtschaftsgemeinschaft „Bergisch⸗Land“ e. G. m. b. H. Bilanz per 31. Dezember 1930.

Soll. Sperrkonto E. K. A. Lfd. Konto E. K. A. Sonderkonto E. K. A. Haarstick, Rein. & Co. 37 940/17 Inbenter 743/85 Kommanditeinlage 1 800— 220 Genossenschaftsanteil 150— Hypotheken.. 165 221 50

285 679ʃ91

b

-

31 291 69 3 31270 45 000

Haben. üniwgkRk . Bauanteile T.

Bauanteile II .„ 90

10 643 52 164 824/11 17 770 32 . 177/84 . 72 587 44 85ʃ50

1

Hypothekenanteile. Notstandshilfe .. Bautenrestkonto Bautenrückzahlungen . Hypothekenablösungsrest. Reservefonds § 28 Statu öE111“ Hauptleitug

1 000/ 7 316 18

285 679/91

Gesch.⸗ Anteile Haftsumme 1 641,60 1 440,— 11 491,20 10 080,—

13 132,80 11 520,— Abgang 23 524,40 460,— 31. 12.30 553 12 608,40 11 060,— Geprüft und mit den Büchern über⸗ einstimmend befunden. Bremen, den 25. Februar 1931. Andresen.

Bau⸗ und Wirtschaftsgemeinschaft „Bergisch⸗Land“ e. G. m. b. H., Wuppertal⸗Elberfeld.

Der Vorstand. Blankenburg. Bolthausen. Bingemann.

Der Aufsichtsrat. Th. Kesting.

Mitglieder 72

504

576

30. 4. 30 Zugang insgesamt

[HRückversicherungsprämien.

291 Bekanntmachung.

Die Baugenossenschaft Mittelstandshaug Düren e. G. m. b. H. ist aufgelöst. Ich fordere die Gläubiger der Genossenschaft auf, sich zu melden. Die Liquidations⸗ vee stellt sich per heute wie kolgt:

Aktiva.

Passiva. Kassen⸗ Geschäfts⸗

bestand. 2lanteilkto. Bankbestand 901]yGG 8

Düren, den 23. Juli 1931. Baugenossenschaft Mittelstandshaus Düren e. G. m. b. H. in Liquidation, Der Liquidator: Dr. Stahlhofen.

14. Verschiedene Bekanntmachungen.

14557121. Thüringischer Spar⸗Versicherungs⸗Verein a. G. Sitz Weimar.

Bilanz für d. Schluß d. Geschäftsjahrs 1930

A. Aktiva. RMN Guthaben bei Bankhäusern 138 226 66 Gestundete Prämien... 186 239, Guthaben bei Geschäfts⸗

v“ Kassenbestand. Inventar und Drucksachen Heimsparbüchsen v86eö

18 721/ 15 4 884 63

20 500 514

374 68511

B. Pafsiva. Gründungsfonds Prämienreserooe Prämienüberträge... Sonstige Reserven und

Rücklagen: 1. Sicherheitsrücklage

15 260,64

2. Kriegsrücklage 1 526,06 Freiw. Gewinnrücklage für

die Versicherten.... Guthaben des Rückversiche⸗ Sonstige Passiva:

Gläubiger LZ“

50 000 79 950 186 239 b

16 786/7

2 000

4 786

4 641 30 30 282 12 374 685 94 Gewinn⸗ und Verlustrechnung 1930. B. Ausgaben. RMN Zahlungen für Versiche⸗ rungsfälle im Geschäfts⸗

Verwaltungskosten: Abschlußkosten Kosten).. Sonst. Verwal⸗ tungskosten . 111 887,52 Steuern u. öf⸗ fentl. Abgaben 4 599,20

Abschreibungen.. Prämienreserre. Prämienüberträge... Sicherheitsrücklage

13 164,69 Kriegsrücklage. 1 316,46 Gewinn: Vortrag a. 1929 Gewinn 1930

(erstm. 61 769,22

178 255 7 358 79 950 186 239

14 481

880,95

29 401,17 30 282

525 048

A. Einnahmen. Ueberträge a. d. Vorjahre 880,95

Deckungskapital 5 192909. 23729,50 3 260 Prämien für Kapitalver⸗ sicherungen a. d. Todes⸗ fall einschl. gest. Prämien Nebenleistungen der Ver⸗ sicherungsnehmer.. Kapitalerträge, Zinsen.. Vergütungen des Rückver⸗

484 415

16 037— 2 192 43

19 144 10

Der Vorstand. Fr. Koch. E. Rich. Gruner. Der Aufsichtsrat. Alfred Faber, stellvertr. Vorsitzender. Vorstehende Bilanz mit Gewinn⸗ und Verlustrechnung vom 31. Dezember 1930 ist von uns auf Grund der ordnungsgemäß geführten Geschäftsbücher und der uns zur Verfügung gestellten Unterlagen des Thüringischen Spar⸗Versicherungs⸗Ver⸗ eins a. G., Sitz Weimar, bericht⸗ und ord⸗ nungsgemäß aufgestellt worden. Leipzig, den 29. Mai 1931. Bücherrevisoren Eugen Stüber und Dr. Werner Stüber durch Dr. Stüber. Gleichzeitig geben wir bekannt, daß der Aufsichtsrat satzungsgemäß ausscheidet. In den Aufsichtsrat wurden wieder⸗ gewählt die Herren: Alfred Faber, Leipzig, Vorsitzender, E. F. Michaelis, Weimar, zund Kurt Nauber, Göteborg.

Weimar, den 18. August 1931. Thüringischer Spar⸗Versicherungs⸗ Berein a. G. Sitz Weimar. Der Vorstand.

Fr. Koch. E. Rich. Gruner.

525 048 98

utschen 95.

zugleich Zentralha

Berlin, Sonnabend, den 22. Auguf

RNeichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger ndelsregister für das Deutsche RNeich

Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugs⸗ preis vierteljährlich 4,05 ℛ⸗ℳ. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer auch die Geschäftsstelle SW. 48, Wilhelmstraße 32.

Einzelne Nummern kosten 15 ℛh. Sie werden nur gegen bar oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben.

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———

Inhaltsübersicht. andelsregister, züterrechtsregister,

Hencsenfcheültheain

ossenschaftsregister, Musterregister, Urheberrechtseintragsrolle, . Konkurse und Vergleichssachen, Verschiedenes.

9SSSAE92 9o

Kein Veräußerungsgewinn bei Uebernahme des Geschäfts einer G. m. b. H. durch den Inhaber der Be⸗ teiligung an der G. m. b. H. Für die Eröffnungsbilauz des Unternehmens in der neuen Form ist der Anschaffungs⸗ preis der Beteiligung an der G. m. b. H. maßgebend. Der Beschwerdeführer war an einer G. m. b. H., die ein Stammkapital von 90 000 RM hatte, mit 75 000 RM beteiligt. Die G. m. b. H. trat Ende 1926 in Liquidation, und der Beschwerdeführer über⸗ nahm im Jahre 1927 das Geschäft mit Aktiven und Passiven zum 1. Januar 1927. Das Finanzgericht ging von der Bilanz der G. m. b. H. zum 31. Dezember 1926 aus, die einen Reservefonds von 87 238 RM auswies; von diesem Betrage sah es fünf Sechstel als an den Beschwerdeführer ausgeschütteten Gewinn an. Es lehnte es ab, auch diesen Betrag nach § 58 des Einkommen⸗ zu versteuern, weil § 30 Ab; 3 des Einkommen⸗ teuergesetzes nicht anwendbar sei. Es liege nicht Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an der G. m. b. H. gegen Ge⸗ währung des bisherigen Vermögens der G. m. b. H. vor. Die Rechtsbeschwerde ist aus anderen als den geltend gemachten Gründen begründet. Der u“ hatte eine Beteili⸗ gung an einer G. m. b. H. und erhielt an Stelle dieser Beteili⸗ gung das Vermögen der G. m. b. H. unter Aefindung des anderen Gesellschafters. Selbst wenn er für seine Beteiligung nach Beendigung der Liquidation bares Geld erhalten hätte, wäre es nicht gerechtfertigt, den Mehrbetrag gegenüber dem Nenn⸗ betrage seiner Beteiligung als Kapitaleinkommen zu behandeln. Zwar kann eine G. m. b. H. den Mehrbetrag ihres Reinver⸗ mögens über ihr Stammkapital als Dividende ausschütten. Daraus folgt aber nicht, daß bei der Liquidation die Sache so aufzufassen ist, als wenn die Gesellschaft ihren Gesellschaftern den Nennbetrag ihrer Stammanteile zurückgezahlt und einen etwaigen Mehrbetrag als Dividende ausgeschüttet hätte. Als Kapital⸗ ertrag könnte höchstens der Mehrbetrag des Liquidationserlöses gegenüber der ursprünglichen Einlage angesehen werden, und an Stelle der ursprünglichen Einlage müßte bei Gesellschaften, die schon am 1. Januar 1925 bestanden, der Wert der Gesellschafts⸗ rechte an diesem Tage treten. Bei der Möglichkeit eines Wechsels der Gesellschafter es aber bedenklich, auf die ursprüng⸗ liche Einlage zurückzugehen, und auch die Verkehrsauffassung 8 nicht dahin, in einem Mehrbetrag gegenüber der ursprünglichen Einlage einen Ertrag dieser Einlage zu sehen. Dazu kommt, daß es durchaus unbillig wäre, bei einem Gesellschafter, der für seine

Beteiligung mehr bezahlt hat als den späteren Liquidations⸗

erlös, Einkommen deshalb anzunehmen, weil der Liquidations⸗ erlös mehr beträgt als die ursprüngliche, von einem früheren Inhaber der Beteiligung geleistete Einlage. Es erscheint viel⸗ mehr richtiger, die Liquidation einer Veräußerung der Beteili⸗ gung gleichzustellen und Einkommen nur insoweit anzunehmen, als die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 des Einkommensteuer⸗ gesetzes und unter Umständen des § 42 des Einkommensteuer⸗ gesetzes gegeben sind. In der Tat unterscheidet sich der Fall, in dem jemand bei Liquidation einer G. m. b. H. auf seine im Sinne des § 30 Abs. 3 wesentliche Beteiligung einen seinen An⸗ schaffungspreis übersteigenden Liquidationserlös erhalten hat, für den Gesellschafter wirts⸗ aftnch nicht von dem Fall, in dem er seine Beteiligung für denselben Betrag verkauft hat. Es bedarf keiner näheren Begründung, daß nach §8§ 104 ff. an Stelle des Anschaffungspreises der Wert am 1. Januar 1925 zu setzen wäre, und da die Bilanz der G. m. b. H. vom 1. Januar 1925 einen Reservefonds auswies, ist anzunehmen, daß der Wert der Beteiligung am 1. Januar 1925 vermutlich nicht unerheblich höher war als der Nennwert. Im vorliegenden Falle hat jedoch der Beschwerdeführer für seine Beteiligung keinen Barbetrag erhalten, sondern das Vermögen der G. m. b. H. selbst, und es ntsteht die Frage, wie dieses Vermögen zu bewerten ist. Es äme in Betracht, den gemeinen Wert dieses Vermögens fest⸗ zustellen und einem bei der Liquidation erlangten Barbetrag gleichzustellen. Eine andere Möglichkeit wäre, die letzte Bilanz der G. m. b. H. zu übernehmen und das sich daraus ergebende Reinvermögen als Wert des für die Beteiligung Erlangten zu unterstellen. Endlich könnte man sogen, eine derartige Verände⸗ rung sei überhaupt nicht als Realisation der Beteiligung anzu⸗ sehen, es käme weder Gewinn noch Verlust in Frage. Selbst⸗ verständlich ist, daß, welcher Ansicht auch zu folgen ist, stets die⸗ selbe Auffassung auch für die Frage maßgebend ist, wie die Er⸗ öffnungsbilanz des Beschwerdeführers für das von ihm als Einzelkaufmann weitergeführte Geschäft aufzustellen ist. Sein Kapitalkonto in der Eröffnungsbilanz muß stets gleich sein dem Werte seiner Beteiligung an der G. m. b. H. zuzüglich der an den anderen Gesellschafter gezahlten Abfindung und dem etwa bei der Umwandlung angenommenen Gewinn. Dem Senat erschien es von Wert, die in dieser Beziehung in kaufmännischen Kreisen herrschenden Anschauungen kennenzulernen, und er hat deshalb den Deutschen Industrie⸗ und Handelstag um ein Gutachten ersucht. Dieser hat sich in dem Schreiben vom 26. Mai 1931 folgendermaßen geäußert: „Alle von uns befragten Sach⸗ verständigen gehen mit einer einzigen Ausnahme von dem Grundsatz aus, daß die vom Reichsfinanzhof in seinem Schreiben vom 29. 1. 1931 geschilderten Vorgänge nach kaufmännischer Auf⸗ fassung niemals zu einer Gewinnrealisierung führen müssen und in dem weiter unten unter B 1 näher behandelten Fall auch nicht zu einer Gewinnrealisierung führen dürfen. Vor⸗ gänge wie Tausch und Umwandlung von Unternehmen sind für den Kaufmann grundsätzlich nur formaler Natur und führen in der Regel weder zu buchmäßigen Gewinnen noch Verlusten. Die von uns gehörten Gutachter fassen die Fragestellung des Reichs⸗ finanzhofs dahin auf, mit welchem Werte die übernommenen Aktiven höchstens eingesetzt werden dürfen, denn sowohl nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger kaufmännischer Buchführung wie nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches ist es jedem Kaufmann gestattet, seine Vermögensgegenstände unterzu⸗ bewerten. Wenn also beispielsweise in einem bestimmten Falle nach kaufmännischer Auffassung die Bewertung des von der G. m. b. H. übernommenen Vermögens mit dem Zeitwert für zulässig erachtet wird, so soll damit dem Kaufmann nicht das

Recht genommen werden, die übernommenen Vermögenswerte auch zu dem Erwerbspreis seiner Anteile einzusetzen oder die Schlußbilanz der G. m. b. H. zu übernehmen, aber auch zu be⸗ liebigen anderen Werten zu leeeeeer. immer nur voraus⸗ gesetzt, daß der Zeitwert nicht überschritten wird. Zu den einzelnen Fragen werden unter Zugrundelegung des in unserem Schreiben vom 16. Februar 1931 au kselllen Frageschemas (vgl. auch das Schreiben des Herrn Präsidenten des VI. Senats vom 20. Februar 1931) von den Gutachtern folgende Ansichten geäußert: Fall A 1a): Wie ist das Betriebsvermögen einer 6. m. b. H. nach kaufmännischen Gebräuchen und Grundsätzen bilanzmäßig zu bewerten, wenn es in den Besitz eines Einzel⸗ kaufmanns übergeht, zu dessen Privatvermögen bisher die G. m. b. H.⸗Anteile gehörten, und zwar, wenn 1,. der Kauf⸗ mann alleiniger Gesellschafter der G. m. b. H. ist und a) ein Kaufpreis ausdrücklich ausgemacht ist? Ungefähr die Hälfte der sich zu dieser Frage äußernden Gutachter vertreten den Stand⸗ punkt, daß bei Vereinbarung eines Kaufpreises der Kaufmann nunmehr diesen in seine Eröffnungsbilanz einsetzen wird, d. h. er wird die vorhandenen Vermögenswerte abzüglich der Schulden auf den Kaufpreis abstimmen. Die sich zu hieser Ansicht be⸗ kennenden Gutachter gehen also davon aus, daß in diesem Falle der Kaufmann, ohne Rücksicht g- die bisherige Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände seitens der m. b. H., den Kaufpreis zugrunde legen und die einzelnen Aktiva und Passiva in der Anfangsbilanz so bewerten wird, daß als Geschäftskapital dersfür die G. m. b. H. g v Kaufpreis sich ergibt. Eine un⸗ efähr gicich große Anzahl von Gutachtern ist jedoch einer an⸗ eren Ansicht. diese weisen darauf hin, daß nach §§ 39 und 40 H.⸗G.⸗B. jeder Kaufmann bei Beginn seines Handelsgewerbes eine Eröffnungsbilanz zu machen hat, bei deren Aufstellung sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden nach dem Zeit⸗ wert anzusetzen sind. Dies sei die einzige Bestimmung, an die der Kaufmann bei Eröffnung eines Gewerbebetriebes gebunden sei, und zwar auch nur in dem Sinne, daß der Zeitwert die Höchstgrenze bildet, die er bei der Bewertung seiner Vermögens⸗ Us ans. zu beachten habe. Wenn er unter dieser Grenze leiben wolle, so stehe ihm dies völlig frei, ganz unabhängig davon, zu welchem Preise er see. die Geschaftsanteile der G. m. b. H. erworben 1. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, daß die Verpflichtung des Kaufmanns zur ordnungsmäßigen Buchführung und damit auch zur Aufstellung der Eröffnungsbilanz erst mit dem Augenblick beginnt, in dem er das Geschäft im eigenen Namen betreibt. Alles, was vorher⸗ liegt, fällt aus der Sphäre der kaufmännischen Buchführung. Es sei Pn. grundsätzlich für den Kaufmann, der sein Pandels⸗ gewerbe beginnt und für diesen Zeitpunkt seine Eröffnungs⸗ bilanz aufstellt, ohne Bedeutung, zu welchem Preise er die Gegenstände, die er dem Handelsgewerbe widmet, erworben hat. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Erwerb längere Zeit Ferevg und nicht als Vorbereitungsgeschäft schon in den Kahmen des Handelsgewerbes falle. enn beispielsweise der Wert des G. m. b. H.⸗Vermögens und damit der G. m. b. H.⸗ Anteile in der Zeit, in der diese Anteile 2— zu dem Privat⸗ vermögen des Kaufmanns gehörten, gestiegen sei, so sei dies ein Gewinn, den er an seinem Privatvevmögen gemacht habe. Wenn er gezwungen werde, das bei der Auflösung der G. m. b. H. über⸗ nommene Geschäftsvermögen in seiner Eröffnungsbilanz zu dem ehemaligen Erwerbspreise der Anteile einzusetzen, so Reze das, Gewinne, die er in früherer Zeit als Privatmann in seinem Privatvermögen gemacht habe, als Gewinne seines späteren Handelsgewerbes erscheinen zu lassen. Eine solche Behandlung entspreche eicht den Anforderungen orhen, kauf⸗ männischer Buchführung. Ein Gutachter, der diese Ansicht ver⸗ tritt, glaubt, daß man mit einer gewissen Berechtigung fragen könne, ob der Kaufmann verpflichtet sei, das übernommene Ver⸗ mögen der G. m. b. H. höchstens zu dem Preise einzusetzen, zu dem er es bei der Auflösung von dieser erworben habe. Der Gutachter kommt zu einer Verneinung Frage, weil er an⸗ nimmt, daß, wenn der Kaufmann sämtliche Ges äftsanteile be⸗ sitzt, die Bewertung als solche doch nur fovmalen Charakter habe. Ein anderer Gutachter vertritt die Auffassung, daß die Fest⸗ setzung eines Kaufpreises stets nur eine rein interne Tatsache ist, ie für eine steuerliche Bewertung ganz ohne einfluß bleiben

Unabhängig davon, ob ein Kaufpreis festgesetzt ist oder nicht, soll daher nach seiner Ansicht der Buchwert, den bisher die G. m. b. H.⸗Anteile im Privatvermögen ehabt haben, maß⸗ gebend sein. Far⸗ A 1 b): Wie ist im Falle A 1 zu bewerten, wenn b) ein Kaufpreis nicht vereinbart ist? In diesem Falle geht rund die Hälfte der Gutachter davon aus, daß der Einzel⸗ aufmann denjenigen Wert zugrunde zu legen habe, mit welchem er die in seinem Besitz befindlichen G. m. b. H.⸗Anteile in seinem Privatvermögen bewertet hat. Der Kaufmann werde also Aktiva und Passiva in der Eröffnungsbilanz derart einzusetzen haben, daß als deren Saldo (= Geschäftskapital) ein Betrag er⸗ scheine, der demjenigen gleich sei, mit welchem er bisher die G. m. b. H.⸗Anteile in sendur Privatvermögen bewertet habe. Der Unterschied zwischen Aktiven und Passiven entspricht also bei dieser Bewertung der bisherigen Bewertung der Gesamt⸗ anteile. Selbstverständlich müsse der Kaufmann bei dieser Be⸗ wertung die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches beachten. Er dürfe die Aktiven nicht zu hoch und die Passiven nicht zu niedrig bewerten. Es könne also der Fall eintreten, daß bei Be⸗ achtung der Bestimmungen des Handelsgesetzbuches sich aus der Gegenüberstellung der Aktiven und Passiven in der Eröffnungs⸗ bilanz ein niedrigeres Kapital ergebe als der Wertan ab der G. m. b. H.⸗Anteile beim Privatvermögen des Iö“ Durch diese Ausführungen wollen die Gutachter wohl klarlegen, daß eine Bewertung über den Zeitwert hinaus nicht stattfinden dürfe. Die Zahl derjenigen Gutachter, die in dem Fall A 1 b) vom Buchwerte ausgehen will, hält sich ungefähr die Waage mit derjenigen, die auch hier wiederum die Bewertung mit dem Zeit⸗ wert als die höchstzulässige Bewertungsmöglichkeit ansehen will. Nach der Ansicht der zuletzt genannten Gruppe hat der Kauf⸗ mann also die Wahl zwischen verschiedenen wertungsmöglich⸗ keiten. Er kann beispielsweise ausgehen von der Liquidations⸗

muß.

steuerschlußbilanz, vom Buchwert der G. m. b. H.⸗Anteile oder vom Zeitwert, wobei die Bewertung nach dem Zeitwert die Höchstgrenze darstellt. Fall A 2. Wie ist im Falle A zu bewerten, wenn 2. der Kaufmann Hauptgesellschafter der G. m. b. H. ist? In diesem Falle wird eine Vereinbarung mit den übrigen Gesell⸗

schaftern der G. m. b. H. zwecks Ueberlassung ihrer G. m. b. H

Anteile nicht zu umgehen sein. Die Ansichten der Gutachter sind,

wie schon im Falle A 1a und b, geteilt. Ein Teil der von uns befragten Kaufleute ist der Meinung, daß sich der Gesamtwert der G. m. b. H. für den Einzelkaufmann aus der Bewertung seiner eigenen G. m. b. H.⸗Anteile in seinem Privatvermögen zuzüglich der Aufwendung für die fehlenden G. m. b. H.⸗Anteile ergibt. Von diesem Wertansatz müsse der Einzelkaufmann ausgehen und dementsprechend die einzelnen Aktiva und Passiva in der Er⸗ öffnungsbilanz bewerten. Nach Ansicht dieser Sachverständigen muß 5 der Kaufmann die ihm aus der G. m. b. H. zufließenden

Werte so einstellen, daß der Unterschied zwischen den Aktiven und

Passiven der G. m. b. H. gleich der Summe ist, die sich aus dem

Betrag der bisherigen Bewertung seiner Anteile zuzüglich der

Aufwendung für den Zukauf der Restanteile ergibt. Der Gut⸗

achter, der in den Fällen A 1a und b den Buchwert maßgebend

sein lassen will, vertritt hier die Auffassung, daß auch die neu zu

erwerbenden Anteile mit demselben Werte einzusetzen sind, der für die bereits im Besitz des Erwerbers befindlichen Anteile gilt,

da tatsächlich der innere Wert der neu erworbenen Anteile nicht

baher ist als der Wert der alten Anteile. Es soll aber dem Ueber⸗

nehmer auch gestattet sein, für die neu erworbenen Anteile den

Erwerbspreis einzusetzen, sofern er an einer höheren Bewertung

ein besonderes Interesse hat. Die Auffassung, daß dem Kauf⸗ mann die Bewertung bis zur Höhe des Zeitwertes zugestanden

werden muß, wird noch von einer Reihe von Gutachtern geteilt.

Einer dieser Gutachter weist darauf hin, daß in dem Falle, in

dem der Kaufmann nur einen Teil der Anteile besitzt und deshalb zur Auseinandersetzung mit den übrigen Beteiligten ein ernst⸗ licher Uebernahmepreis vereinbart werden muß, die Lage nicht wesentlich anders ist, als wenn der Kaufmann an der G. m. b. H. überhaupt nicht beteiligt wäre. Dieser Sachverständige verweist weiterhin auf die weitverbreitete Uebung, nach der der Kauf⸗ mann, der ein Geschäft begründe oder forkführe, die Aktiven mit dem Preis einsetze, zu dem er sie zum Zwecke der Eröffnung oder Ferehs des Geschäfts erworben habe. Der Erwerb dieser Gegenstände diene der Vorbereitung des Handelsgewerbes. Nach dieser Auffassung läuft die gestellte Frage auf die bekannte Streit⸗ frage hinaus, ob auch der Einzelkaufmann die Vermögensgegen⸗ stände höchstens zum Anschaffungspreis ansetzen kann oder ob er berechtigt ist, sie darüber hinaus bis zum Zeitwert zu bewerten. Wolle man im Einklang mit einer weitverbreiteten Uebung in dem Anschaffungs⸗ oder Herstellungspreis die oberste Grenze der Bewertung sehen, so dürfe man im vorliegenden Falle das über⸗ nommene Vermögen in der Eröffnungsbilanz mit keinem Betrage ansetzen, als der Kaufmann dafür aufgewandt habe, also mit dem Uebernahmepreis, wenn er nicht sämtliche Geschäfts⸗ anteile der G. m. b. H. besaß, und mit dem Verkaufswert bei Auflösung der Gesellschaft, wenn er Eigentümer sämtlicher Ge⸗ schäftsanteile war. Der Sachverständige verweist jedoch auf § 40 Abs. 2 HGB., nach dem bei Aufstellung der Bilanz sämtliche Vermögensgegenstände nach dem Wert anzusetzen sind, der ihnen in dem Zeitpunkt beizulegen ist, für welchen die Aufstellung statt⸗ findet, nach dem also der Ansatz zum Tageswert auch dann ge⸗ tattet ist, wenn dieser den Erwerbspreis übersteigt. Somit sei auch eine solche Bewertung mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger kaufmännischer vüchigbrung für einen Einzelkaufmann oder eine Personalgesellschaft vereinbar. Auch von einem anderen Sachverständigen wird für den Fall, daß der Kaufmann Haupt⸗ gesellschafter der G. m. b. H. ist, also nicht sämtliche Anteile be⸗ itzt, auf eine in der Praxis herrschende Uebung hingewiesen, nach der die Bewertung des übernommenen Betriebsvermögens über den festgesetzten Kaufpreis hinaus erfolgt. Dies Füürge des öfteren zu Zwecken der Kreditbeschaffung. Allerdings müßte sich die Bewertung immer noch im Rahmen von wirtschaftlich ver⸗ tretbaren Bilanzgrundsätzen halten. Fälle B1 und 2. Wie ist das Betriebsvermögen einer G. m. b H. nach kaufmännischen Gebräuchen und Grundsätzen bilanzmäßig zu bewerten, wenn es 1. an eine Aktiengesellschaft übergeht, in deren alleinigem Besitz sich sämrliche Anteile an der G. m. b. H. befinden, und 2. an einen Einzelkaufmann übergeht, der sämtliche Anteile an der G. m. b. H. seinem Geschäfts vermögen zugerechnet hat? B8.11. Für den Fall, daß die übernehmende Gesellschaft eine Aktiengesellschaft ist, vertreten sämtliche Gutachter mit einer Nis nehehs ie Ansicht, daß die bei Auflösung der G. m. b. 8 und Uebernahme der Aktiven und Passiven durch die Aktiengeser schaft übernommenen Vermögensgegenstände in die Bilanz der Aktien⸗ gesellschaft höchstens mit dem Buchwert einzusetzen sind, zu dem die G. m. b. H.⸗Anteile bei der Aktiengesellschaft zu Buche stehen. Darüber, was unter Anschaffungspreis im Sinne des § 261 Nr. 1. und 2 HGB. zu verstehen ist, besteht eine feste kaufmännische Auffassung, die auch in der betriebswirtschaftlichen und handels⸗ rechtlichen Literatur fast ausnahmslos vertreten wird. Sie geht dahin, daß in einem solchen Falle eöö“ des übernommenen Vermögens (Aktiva abzüglich Schulden) gleich dem Buchwerte ist, zu dem die G. m. b. H.⸗Anteile bei der Aktien⸗ gesellschaft zuletzt waren, also unter keinen Umständen 85 eer als der Anschaffungspreis dieser G. m. b. H.⸗Anteile selbst war. Der SFeae erblickt also in der Ersetzung der G. m. b. H.⸗ Anteile durch die Vermögensgegenstände der G. m. b. H. (abzüg⸗ lich Schulden) noch keine Realisation der mit dem Erwerb der G. m. b. H.⸗Anteile eingegangenen Verpflichtung, sondern nur eine Veränderung der Form. Würde eine Aktiengesellschaft durch Höherbewertung der so übernommenen Gegenstände gegenüber dem Buchwert der G. m. b. H.⸗Anteile einen Gewinn ausweisen und verteilen, so würde dies nicht nur 5” dem Gesetz, sondern auch nach der allgemeinen Auffassung der Geschäftswelt als eine falsche Bilanz und unzulässige Gewinnverteilung ansgefaßt wer⸗ den. Diese Ansicht wird in allen uns zugegangenen Aeußerungen, abgesehen von der einen bereits erwähnten abweichenden Auf⸗ fassung, vertreten. Für den Fall, daß die Aktiengesellschaft nicht