1931 / 202 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 31 Aug 1931 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗

und Staatsanzeiger Nr. 202 vom 31. August 1931. S. 2

]

Das Lagergut ist, wenn ein Lagerschein ausgestellt ist, außer im Falle eines Ausschlußurteils, nur dem legitimierten Besitzer des Lagerscheins gegen Rückgabe des Scheins auszuliefern. Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit vorhandener Indossa⸗ mente zu prüfen. Die Auslieferung ist vom Empfänger des Lager⸗ gutes auf dem Lagerschein zu bescheinigen.

Die Auslieferung eines Teiles des Lagergutes erfolgt gegen Abschreibung auf dem Schein. Die Abschreibung ist durch den Lagerhalter und den Empfänger zu vollziehen.

§ 15. Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftlos⸗ erklärung abhanden gekommener oder vernichteter Lagerscheine sind die in den §§ 1003 ff. der Zivilprozeßordnung enthaltenen Be

2 maßgebend. Der Antragsteller trägt die Kosten des

Bzerfahrens; er kann die Rechte aus dem Lagerschein schon vor dem Ausschlußurteil ausüben, wenn er hinreichende Sicherheit bestellt.

§ 16.

Der Lagerhalter kann nicht verlangen, daß der Einlagerer das Lagergut vor dem Ablauf der bedungenen Lagerzeit zurück⸗ nimmt. Ist eine Lagerzeit nicht bedungen, oder behält der Lager⸗ halter nach Ablauf der bedungenen Lagerzeit das Lagergut zwecks Fortsetzung des Lagervertrages auf dem Lager, so kann er die Rücknahme nur nach Kündigung unter Einhaltung einer Kündi⸗ gungsfrist von einem Monat verlangen. Falls eine Lagerzeit nicht bedungen ist, ist die Kündigung erstmalig zu dem Termin zulässig, an dem seit der Einlagerung drei Monate verstrichen sind.

Der Lagerhalter ist berechtigt, die Rücknahme des Lagergutes vor dem Ablauf der Lagerzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Die Kündigung und das Rücknahmeverlangen hat der Lager⸗ halter an den letzten ihm bekannten legitimierten Besitzer des Lagerscheins zu richten. 2 8 § 17.

Im Falle von Streitigkeiten über Menge und Beschaffenheit des Lagergutes bei der Auslieferung entscheidet, soweit zwischen dem Einlagerer und dem Lagerhalter nichts anderes vereinbart ist und vorbehaltlich von Sonderregelungen aus Anlaß der Ein⸗ elenn gesetzlicher Handelsklassen, unter Ausschluß der ordent⸗ lichen Gerichte ein Schiedsgericht. Das Schiedsgericht wird in dem Bezirk gebildet, in dem die Auslieferung erfolgen soll; es setzt sich zusammen aus je einem von der Landwirtschaftskammer und der Handelskammer zu benennenden Beisitzer und einem rechtskundigen Vorsitzenden, der von dem Präsidenten des Land⸗ gerichts zu ernennen ist. Für das Verfahren sind die Bestim⸗ mungen der §§ 1025 ff. der Zivilprozeßordnung maßgebend.

II. Besondere Bestimmungen für Sammel⸗

8 lagerung.

8 § 18.

Wird Lagergut derselben Art und Güte oder, soweit gesetz⸗ liche Handelsklassen eingeführt sind, derselben Handelsklasse und Gütegruppe unter einer entsprechenden Bezeichnung eingelagert (Sammellagerung), so sind für das Rechtsverhältnis zwischen dem Lagerhalter, dem Einlagerer und dem Besitzer eines Lagerscheins die Vorschriften der §§ 1—4, 7, § 8 Abs. 1— 3, §§ 9, 14—17 ent⸗ sprechend anzuwenden; daneben gelten die besonder Borschrift

1“

Der Lagerhalter ist zur Vermischung des bei ihm eingelagerten Gutes befugt, wenn es sich um Lagergut derselben Art und Güte handelt, sofern der Einlagerer nicht Einzellagerung verlangt hat; soweit für das Lagergut eine gesetzliche Handelsklasse ein⸗ geführt ist, erstreckt sich die Befugnis zur Vermischung nur auf Lagergut derselben Handelsklasse und Gütegruppe.

An Lagergut, das hiernach vermischt werden darf, steht vom Zeitpunkt der Einlagerung ab den Eigentümern der eingelagerten Mengen Miteigentum nach Bruchteilen zu; die Bruchteile be⸗ stimmen sich nach dem Verhältnis der von jedem Einlagerer ein⸗ gelagerten Menge zu den Mengen, die sämtliche Einlagerer in den Lagerräumen des Lagerhalters eingelagert haben. Das Mit⸗ eigentum erstreckt sich auf die Mengen, die von dem Lagerhalter ersatzweise eingelagert worden sind.

44“

Der Lagerhalter ist verpflichtet, beim Empfang des Lac gutes dessen Gewicht sowie unter Mitwirkung je eines Beauf⸗ tragten der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer und Handelskammer dessen Güte und sonstige Beschaffenheit fest⸗ zustellen. Landwirtschaftskammer und Handelskammer können mit

ustimmung des Lagerhalters und des Einlagerers denselben Sachverständigen beauftragen. Im Falle der Einführung gesetz⸗ licher Handelsklassen tritt an Stelle der Beauftragten die zu⸗ ständige Gutachterstelle.

Der Lagerhalter ist ferner verpflichtet, die zur Erhaltung der Güte des Lagergutes erforderlichen Arbeiten vorzunehmen.

§ 21.

Der Lagerhalter hat durch Feuerschäden vernichtetes oder ent⸗ wertetes Lagergut durch Einlagerung einer entsprechenden Menge derselben Art und Güte und, soweit gesetzliche Handels⸗ klassen eingeführt sind, derselben Handelsklasse und Gütegruppe a zu ersetzen.

Zur Sicherung dieser Verpflichtung hat der Lagerhalter das Lagergut gegen Feuersgefahr zu versichern und während der Dauer der Lagerung versscher; zu halten. ““

Der Einlagerer hat das Lagergut innerhalb einer Frist von drei Monaten abzurufen, falls eine andere Frist nicht vereinbart ist. Die hiernach geltende Frist ist in dem Sammellagerschein zu vermerken.

Der Lagerhalter ist nicht berechtigt, die Lagerkosten 8 Abs. 4) vor Ablauf der Frist zu fordern, falls die Auslieferung

1“

nicht in einem früheren Zeitpunkt erfolgt.

Der Lagerhalter ist berechtigt, an Stelle des eingelagerten Gutes Lagergut derselben Art und Güte und, soweit gesetzliche Handelsklassen eingeführt sind, derselben Handelsklasse und Güte⸗ gruppe in der gebührenden Menge aus dem im § 19 bezeichneten Gesamtbestande auszuliefern.

Die Auslieferung von Lagergut an einem anderen Ort als dem Ort der Einlagerung kann von jedem der beiden Vertrags⸗ teile nur mit Zustimmung des anderen Vertragsteils verlangt werden.

§ 24.

Der g ist berechtigt, bei der Auslieferung einen angemessenen Hundertsatz des auf dem Lagerschein vermerkten Gewichts für Gewi 8e abzuziehen. Welcher Hundertsatz an⸗ gemessen ist, ist bei der Einlagerung zu vereinbaren.

Der im Einzelfall vereinbarte Abzugssatz ist auf dem Lager⸗ schein zu vermerken.

Einen über den vorgenannten Abzugssatz hinausgehenden Ge⸗ wichtsverlust hat der Lagerhalter zu tragen.

III. Lagerschein. Der Lagerhalter ist bei getrennter Lagerung auf Verlangen

des Einlagerers, bei Sammellagerung 2— weiteres verpflichtet, zur Verfügung über das Lagergut, insbesondere zur Veräußerung

e

111“

dienende an Order lautende Lagerscheine aus⸗ zustellen.

Der Lagerhalter darf Lagerscheine erst ausstellen, wenn das Lagergut eingelagert worden ist.

Dem Lagerhalter ist nicht gestattet, besondere, nur zur Ver⸗ des Lagergutes bestimmte Scheine (Lagerpfandscheine) auszustellen.

Auch nach der Ausstellung kann der legitimierte Besitzer gegen Rückgabe des Lagerscheins die Ausstellung eines neuen Scheins oder die Ausstellung von Lagerscheinen über Teile des Lagergutes verlangen. Im letzteren Falle hat ihm der Lagerhalter bei ge⸗ trennter Lagerung, gels erforderlich, die eee Neubezeich⸗ nung oder sonstige Herrichtung des Lagergutes zu gestatten, inso⸗ weit er nicht selbst zur Vornahme dieser Handlungen bereit ist.

Doppel von Lagerscheinen werden nicht ausgestellt.

§ 26.

Der Lagerhalter ist verpflichtet, die von ihm ausgestellten Orderlagerscheine unter fortlaufenden Nummern in ein Register oder in eine Kartei einzutragen. Die Eintragung soll die im § 27. dieser Lagerordnung bezeichneten Angaben enthalten.

Für Einzellagerscheine und für Sammellagerscheine ist je ein gesondertes Register oder eine gesonderte Kartei zu führen.

§ 27.

Die an Order lautenden Lagerscheine müssen bei getrennter Lagerung die Bezeichnung „Einzellagerschein an Order“, bei Sammellagerung die Bezeichnung „Sammellagerschein an Order“ tragen.

Der Schein muß enthalten:

; 1 Nummer des Lagerscheinregisters oder der Lagerschein⸗

artei;

den Namen desjenigen, für den oder für dessen Order die Lagerung stattfindet;

. bei Einzellagerung die Bezeichnung und das Gewicht des Lagergutes, die genaue Angabe des Lagerraumes und, a das Lagergut in Packstücken eingelagert ist, Zahl, Art und besondere Merkzeichen der Packstücke; bei Sammellagerung das Gewicht sowie die Bezeichnung des Lagergutes nach Art und Güte und, soweit gesetzliche Handelsklassen eingeführt sind, nach Handelsklassen und Gütegruppen;

Ort und Tag der Ausstellung des Lagerscheins; die Unterschrift des Lagerhalters.

Schein soll ferner enthalten:

einen Vermerk darüber, daß die 8 über das Lager⸗ gut auf Feststellungen des Lagerhalters beruhen;

bei Sammellagerung den Ort der Einlagerung;

Heine Angabe darüber, ob der Lagerhalter verpflichtet ist, die zur Erhaltung der Güte des Lagergutes erforderlichen Arbeiten vorzunehmen, und den Betrag der hierfür ent⸗ stehenden Kosten; eine Angabe darüber, ob das Lagergut segen Feuers⸗ gefahr versichert ist, im Falle der Einzellagerung auch über die Höhe der Versicherung, sowie darüber, wem der Anspruch gegen den Versicherer zusteht; die nach Beträgen gesonderten Lagerkosten im Sinne des § 420 des Handelsgesetzbuchs; eine Bezugnahme auf diese Lagerordnung; eine Angabe darüber, ob und bis zu welchem Zeitpunkt der Lagervertrag befristet ist; einen Hinweis auf die Verpflichtung des Lagerhalters, bei Einzellagerung das eingelagerte Gut, bei Sammel⸗ lagerung eine gleiche Menge von Lagergut derselben Art und Güte und, soweit gesetzliche Handelsklassen eingeführt sind, derselben Handelsklasse und Gütegruppe gegen Rück⸗ gabe des Lagerscheins und nach Maßgabe der aus dem Schein ersichtlichen Bedingungen an den Einlagerer oder dessen Order

im Falle der Sammellagerung den nach § 24 bei der Aus⸗ lieferung für Gewichtsverlust abzuziehenden Hundertsatz;

eine Angabe, falls die Schiedsgerichtsabrede gemäß § 17. durch Vereinbarung ausgeschlossen ist.

Wird ein Orderlagerschein über Lagergut ausgestellt, dessen Beschädigung, schlechte Beschaffenheit oder schlechte Verpackung dem Lagerhalter äußerlich erkennbar ist, so soll der Lagerhalter diese Mängel auf dem Lagerschein vermerken, sofern es sig nicht um Schäden handelt, die im Verkehr als unerheblich angesehen werden.

Der Ort und der Tag der Ausstellung des Lagerscheins gelten als Ort und Tag der Einlagerung, falls auf dem Schein nichts anderes vermerkt ist.

Die Form der Orderlagerscheine soll den als Anlagen 2 und 3 beigefügten Mustern entsprechen.

Anlage 1 der Lagerordnung.

1.

Unter „Getreide derselben Art und Güte“ im Sinne dieser Lagerordnung ist zu verstehen:

A. Bei Weizen:

1. Weizen derselben Art ist entweder a) Harter Kleberweizen:

Harter Kleberweizen muß aus Winter⸗ oder Sommer⸗

korn oder aus Winter⸗ und Sommerkorn bestehen,

das etwa 80 vom Hundert braune oder dunkle, glasige oder halbglasige harte kleberhaltige Körner enthält;

oder b) Weichweizen:

Weichweizen muß aus Winter⸗ oder Sommerkorn

oder aus Winter⸗ und Sommerkorn bestehen, das

etwa 80 vom Hundert einheitliche gelbe oder weiße Körner enthält; oder c) Mischweizen:

Unter Mischweizen sind alle nicht unter a und b aufgeführten Arten von Weizen zu verstehen, ohne daß eine Gewähr für Zusammensetzung und Farbe der Körner gegeben ist.

Der nach a und b maßgebende Körneranteil kann bis zu 10 vom Hundert der Gesamtmenge nach unten abweichen.

2. Als Weizen derselben Güte gilt Weizen, der innerhalb einer der nachstehenden Gütergruppen liegt:

Höchst⸗ bzw. Mindestgrenze

Gruppe Gruppe Gruppe 11“ III

Höchstgrenze des Besatzes mit Fremd⸗ körpern einschl. Unkrauti) . Höchstgrenze des Besatzes mit Fremd⸗ SeEereibe) . ... Höchstgrenze des Anteils an Bruch⸗, Quetsch⸗ oder verkümmertem Korn Höchstgrenze des Anteils des aus⸗ ewachsenen Korns*) nach der örnerza⁹lllll 0,5 Höchstgrenze des Feuchtigkeitsge⸗ 2 8 V . del 388 .. 16,5 Mindestgre es Hektoliterge⸗ wichtes E. n“ ¹) Weizen mit Knoblauchbesatz ist ausgeschlossen. ²) Wildhafer zählt nicht als Fremdgetreide, sondern als Unkraut. ³) Unter Auswuchs sind sämtliche Körner zu verstehen, bei denen die äußere Hülse durch den Keimprozeß gesprengt ist.

0,4 v. H. 0,75 2,5 7

0,5 v. H. 1,0 2 3,0

0,3 v. H. 0,5 2,0

1,5 18,0 73 kg

0,75 17,5

T

B. Bei Roggen: b

„Als Roggen derselben Art und Güte gilt Roggen, der innerhalb einer der nachstehenden Gütegruppen liegt: —————

—I

Höchst⸗ bzw. Mindestgrenze Gruppe / Gruppe Gruppe I1 III

Bestimmungsmerkmale

Höchstgrenze des Besatzes mit Fremd⸗ körpern¹) einschl. Unkraut .. . Höchstgrenze des Besatzes mit Fremd⸗ getreide außer Weizen*) . . . . Höchstgrenze des Besatzes mit Weizen Höchstgrenze des Anteils an Bruch⸗, Quetsch⸗oder verkümmertem Korn Höchstgrenze des Anteils des aus⸗ gewachsenen Korns¹) nach der Körnerzahl .. Höchstgrenze des VV“ Mindestgrenze wichtes .. . [73/72 kg] 71,2 kg ¹) Roggen mit Knoblauchbesatz ist ausgeschlossen. ²) Wildhafer zählt nicht als Fremdgetreide, sondern als ²) Unter Auswuchs sind sämtliche Körner zu verstehen, bei dene die äußere Hülse durch den Keimprozeß gesprengt ist.

C. Bei Futtersommergerste: 8

Als Futtersommergerste derselben Art und Güte gilt Futter⸗ sommergerste, die innerhalb einer der nachstehenden Gütegruppen

0,4 v. H. 0,5 v. H. 1,0

4,0

77 29

3,0

11“ 0,75 1,5 Feuchtigkeitsge⸗

IvZ5

des Hektoliterge⸗ 2 68 kg

—ʃ

Höchst⸗ bzw. Mindestgrenze Gruppe/ Gruppe¶ Gruppe I II III-

Bestimmungsmerkmale

8—8

Höchstgrenze des Besatzes mit Fremd⸗ körpern einschl. Unkrauti).. Höchstgrenze des Besatzes mit Fremd⸗ getreibe))h) davon Hafer höchstens... Höchstgrenze des Anteils an Bruch⸗, Quetsch⸗, verkümmertem oder Schwimmkorn 1“ Höchstgrenze des Anteils des aus⸗ gewachsenen Kornss) nach der Körnerzaht döchstgrenze des Feuchtigkeitsge⸗ Mindestgrenze des Hektoliterge⸗ ’1“ ., 65 kg [ 63 kg 60 kg ¹) Futtersommergerste mit Knoblauchbesatz ist ausgeschlossen. 2) Wildhafer zählt nicht als Fremdgetreide, sondern als Unkraut. 2) Unter Auswuchs sind sämtliche Körner zu verstehen, bei denen die äußere Hülse durch den Keimprozeß gesprengt ist D. Bei Hafer: 1. Hafer derselben Art ist entweder a) Weißhafer: Weißhafer ist Hafer von weißer oder heller Farbez ooder b) Gelbhafer: Gelbhafer ist Hafer von gelber oder gelblicher Farbe. 2. Als Hafer derselben Gute gilt Hafer, der innerhalb einer der nachstehenden Gütegruppen liegt:

0,7 v. H.

2,0 1,0

1,0 v. H. 3,0

2 1,5

0,4 v. H.

1,0 0,5

2,0 3,0 5,0

113“

0,5

16,5

1,5

8 2,5

17,0 18,0

——, ——

Höchst⸗ bzw. Mindestarenee

Gruppe / Gruppe6bö 1 II 111

Bestimmungsmerkmale

Höchstgrenze des Besatzes mit Fremd⸗

körpern einschl. Unkrautl) Höchstgrenze des Besatzes mit Fremd⸗ getreideeh“ Höchstgrenze des Anteils an Bruch⸗, Quetsch⸗, verkümmertem oder ver⸗ regnetem (grauspitzigem) Korn. Höchstgrenze des Anteils des aus⸗ gewachsenen Kornsz) nach der Förnerzahl Höchstgrenze des Feuchtigkeitsge⸗ hHJS11“ Mindestgrenze des Hektoliterge⸗ wichteeer .. 54/53 kg 50,5 kg ¹) Hafer mit Knoblauchbesatz ist ausgeschlossen. ²) Wildhafer zählt nicht als Fremdgetreide, sondern als Unkraut. ³²) Unter Auswuchs sind sämtliche Körner zu verstehen, bei denen die äußerste Hülse durch den Keimprozeß gesprengt ist. II.

Als Getreide derselben Art und Güte kommt nur gesundes Ge⸗ treide in Frage. Getreide gilt als gesund, wenn es keinen Geruch, keine Käfer, keinen Käferfraß, keinen Schimmel, keinen Brand, keine verbrannten Körner und keinen Besatz mit Aelchen (Tylenchus tritici) aufweist. 88

Lagergut, das einer der für Weizen, Roggen, Futtersommer⸗ gerste und Hafer aufgestellten Gütegruppen nicht in allen Bestimmungs⸗ merkmalen entspricht, ist dieser Gütegruppe auch dann zuzurechnen, wenn der Minderwert im ganzen nicht über 5 vom Hundert hinausgeht.

0,6

0,5 v. H.

1,0 1,5

1,5 2,0 4,0

0,5 9 1,0 2 2,5

16,5 18,0

,

47 kg

Anlage 2 der Lagerordnung.

Deutsche Getreide⸗Handels⸗Gesellschaft m. b. H.

nächtigt zur Ausstellung von Orderlagerscheinen durch Verord⸗ nung des Reichspräsidenten vom 6. August 1931.) .

Einzellagerschein an Order. . (Register/ Kartei Nr. für Einzellagerscheine.)

Virr lagerten ein fr.. dessen Order:

d Snn

deren

.2.2222à72

Kennzeichnung der Anlieferung (Waggon⸗ mummer, Schiffs⸗

Rohgewicht, festgestellt von uns

Getreideart, festgestellt von uns

Zahl und Art der Packstücke

(in Buchstaben:. 1 Abschreibungen auf der Rückseite.

Lagerort: Das Gut ist zur Zeit eingelagert, getrennt von anderen Partien, in (6(Ort), bei . Speicher. . GStraße: Hohensz... (Erllbhh . Huls: .

Fach Nr.. ö.Z Abtelll Raum: . ..

Pflege: ee. ot *) verpflichtet, die zur Erhaltung der Güte des eingelagerten Gutes erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. Die hierfür entstehenden Kosten betragen MMN....

8. *

..2— ürrrereEEEEE

gefahr

(Zeitabschnitt)

w-deia⸗ rung: Das Gut ist durch uns gegen Feuers⸗ 5 versichert 28e 8 b nicht versichers ) für Rechnung des aus dem Lagerschein Berechtigten bei der .. (Versicherungsgesellschaft) für die Dauer der Lagerung mit 8 (in Worten: 8 8 Ein gelber Versscherungsschein ist noch nicht“**) erteilt. Lagerkosten: Das Gut ist mit folgenden Kosten belastet: Lager⸗ geld in Höhe von RN . je

.„„2„22222

1““

.. . .

(Zeitabschnitt) ..; Frachtvorlage: NaN . (Tag der Einlagerung) Sonstiges: 9 Rechtsgrundlage: Die rech verhältnisses bildet neben den gesetzlichen Bestimmungen die vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft aufgestellte Lager⸗ ordnung in der Fassung vooc . (6(RBl. I S. 8 5 8 befristet 8 Befristung: Der Lagervertrag ist nicht befristet Auslieferung: Wir verpflichten uns, das Gut gegen Rückgabe dieses Lagerscheins nach Maßgabe der aus dem Schein ersichtlichen Bedingungen an den Einlagerer oder dessen Order auszuliefern. d Teilauslieferungen ist der Lagerschein zwecks Abschreibung vor⸗ zulegen. Bemerkungen:. (Etwa vorhandene äußere Beschädigung, Ausschluß der Schieds⸗ gerichtsabrede nach § 17 der Lagerordnung und Sonstiges.) 8 193..

*) bis zum..

.bVvbHbHbbF8ö-2 2

*

*

*) Unzutreffendes durchstreichen. **) Vom Lagerhalter erst nach Beschaffung des Scheins 10 Abs. 2 der Lagerordnung) zu streichen. Abschreibungen. (668 14 Abs. 2 der Lagerordnung.)

Unterschrif en des Lagerhal⸗ ters und des Empfängers

Besondere Kenn⸗ zeichen

Datum Roh der Aus

lieferung

Zahl und Art der Packstücke

Getreide⸗

„„0229299b2

Empfangsbescheinigung. 14 Abs. 1 der Lagerordnung.) Ich Wir habe... das umseitig bezeichnete Gut erhalten.

Anlage 3 der Lagerordnung.

Deutsche Getreid e⸗Handels⸗Gesellschaft m. b. H.

(Ermächtigt zur Ausstellung von Orderlagerscheinen durch Verordnung 8 es Reichspräsidenten vom 6. August 1931.)

Sammellagerschein an Order.

Fctti Nr. für Sammellagerscheine.)

(Regist

Ei

Güte oder gesetz che Handelsklasse und egruppe, festgestellt

von uns unter Mitwirkung

von Sachverständigen ge⸗

mäß §20 der Lagerordnung

Kennzeichnung der Anlieferung (Waggon⸗ nummer, Schiffs⸗ name usw.)

Rohgewicht, festgestellt durch uns

kg

8

Ort der Einlagerungg . ö1“ Pflege: Wir sind verpflichtet, die zur Erhaltung der Güte des eingelagerten Gutes erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. Die hierfür entstehenden Kosten betragen RM 8JLD“ (Zeitabschnitt)

Feuerversicherung: Das Gut ist gegen Feuersgefahr ver⸗ sichert. Wir sind verpflichtet, durch Feuerschäden vernichtetes oder entwertetes Lagergut unverzüglich durch Einlagerung einer ent⸗

Art und Güte

gesetzl. Handelsklasse und Gütegruppe

sprechenden Menge derselben (*

zu ersetzen. Lagerkosten: Das Gut ist mit folgenden Kosten belastet, die spätestens bei Ablauf des Lagervertrages zu begleichen sind: Lagergeld in Höhe von RNRN–Ma–– jel . (Zeitabschnitt) 4A“*“ ½; Frachtvorlage: Naan . (Tag der Einlagerung) Soöonstiges: Rieechtsgrundlage: Die rechtliche Grundlage des Vertragsver⸗

hältnisses bildet neben den gesetzlichen Bestimmungen die vom Reichs⸗

minister für Ernährung und Landwirtschaft aufgestellte Lagerordnung in der Fassung vom (RGBl. I S. ). Befristung: Der Lagervertrag ist befristet bis zum.. Auslieferung: Wir verpflichten uns, eine gleiche Menge von Art und Güte gesetzlichen Handelsklasse und Gütegruppe gegen Rückgabe dieses Lagerscheins nach Maßgabe der aus dem Schein ersichtlichen Bedingungen an den Einlagerer oder dessen Order aus⸗ zuliefern. Bei Teilauslieferungen ist der Lagerschein zwecks Ab⸗ schreibung vorzulegen. Gewichtsabzug: Gemäß Lagerordnung § 24 werden für natürlichen Gewichtsverlust v. H. je.

Lagergut derselben (*

..—. ..

(Zeitabschnitt) 1

üemmömAÜAÜE

(Ausschluß der Schiedsgerichtsabrede nach § 17 der Lagerordnung und Sonstiges.)

„2 20272922b6922

Abschreibungen. 14 Abs. 2 der Lagerordnung.)

Datum der Auslieferung

Rohgewicht Unterschriften des Lagerhalters und des Empfängers

„2222622224229022

““

Indossamente. Empfangsbescheinigung. . 14 Abs. 1 der Lagerordnung.) * 11““ Ich Wir habe... die mir uns gebührende Menge umseitig bezeichneten Lagergutes erhalten. 8 1“ 8 Fbehe den üurrrrerreee SE..

..„

Preußen. Herboyot.

Auf Grund der §§ 1 Abs. 1 Nr. 2 und 12 Abs. 2 der Ver⸗ ordnung des Reichspräsidenten zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 28. März 1931 (RGBl. I S. 79) und auf Grund des § 2 Abs. 2 der zweiten Verordnung des Reichspräsidenten zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 17. Juli 1931 (RGBl. I S. 371) verbiete ich die in Berlin erscheinende Tageszeitung „Der Deutsche“ mit sofortiger Wirkung bis zum 2. September 1931 einschließlich. Das Verbot umfaßt auch jede angeblich neue Druckschrift, die sich sachlich als die alte darstellt oder als ihr Ersatz an⸗ zusehen ist.

Gegen das Verbot ist die Beschwerde zulässig; sie hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerde ist bei mir einzureichen.

Berlin, den 26. August 1931.

Der Polizeipräsident.

Beschluß

über Festsetzung von Mindestentgelten

für Hausarbeiter.

Der Fachausschuß für Hausarbeit für das Konfektions⸗ gewerbe sowie die Herstellung von Phantasie⸗ und Wirkwaren Abteilung D (wollene und seidene Phantasie⸗ und Wirkwaren) Unterabteilung b (Maschinenarbeit) zu Erfurt hat in seiner Sitzung vom 24. August 1931 einstimmig folgende Mindest⸗ entgeltfestsetzung gemäß § 32 des Hausarbeitgesetzes vom 30. Juni 1923 (ℳGBl. I S. 472) getroffen:

Die unterm 15. Juli 1931 seitens des Vereins Deutscher Fabrikanten von Phantasie⸗Wirkwaren e. V. und des Verbandes Thüringer Lohngewerbetreibender in der Textil⸗ und Bekleidungs⸗ industrie R. VB. dem Fachausschuß eingereichte Ergänzungs⸗ position 9 zu Abteilung 7 (Löhne für Rundstuhlwaren) wird als Mindestentgelt festgesetzt.

Der räumliche und persönliche Geltungsbereich des vor⸗ stehenden Beschlusses richtet sich nach dem ausschusses vom 30. März 1931.

Vorstehende Festsetzung tritt mit dem 7. September 1931 in Kraft und gilt für die Entlohnung aller Waren, die von diesem Tage an (einschließlich) geliefert werden.

Die Sätze können in den Geschäftsräumen der zuständigen Gewerbeaufsichtsämter eingesehen werden.

Erfurt, den 24. August 1931.

Der Vorsitzende. Strehlke.

Bekanntmachuang.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 34 der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter

Nr. 13 641 die zum Abkommen zwischen Deutschland und Polen vom 10. Dezember 1927 über die Fischerei in den Grenzwasserläufen und Grenzgewässern (RGBl. 1929 II S. 147), vom 7. August 1931;

Nr. 13 642 die Dritte Verordnung über Fürsorgeleistungen, vom 18. August 1931, und

Nr. 13 643 die Verordnung über den Satz, zu dem hinterlegtes

Geld zu verzinsen ist, vom 28. August 1931. 1 Umfang: Bogen. Verkaufspreis 0,20 RM. (zuzüglich Versendungsspesen von 5 Rpf.).

Zu beziehen durch: R. von Decker's Verlag (G. W 9, Linkstr. 35, und durch den Buchhandel.

Berlin, den 31. August 1931. Schriftleitung der Preußischen Gesetzsammlung.

Nachweisung 1 1 des Steuerwerts der im Monat Juli 1931 gegen Entgelt verausgabten Tabaksteuerzeichen und der aus dem Steuerwert berechneten Menge der Erzeugnisse. 1 der Bestimmungen über die Tabakstatistik. Vorläufige Ergebnisse.)

1. Zigarren.

Berechnete Menge der Erzeugnisse

1000 Stück

Steuerwert in Reichsmark

Kleinverkaufspreis für das Stück

389 1 454 68 780 70 276

14 468

35 060 1 014 2232 273

bis zu Rpf 2 685 zu Rpf 13 379 zu 790 969 zu 969 804 zu 232 941 zu f G 645 107 zu 20 991 zu 5 342 270 zu 3 20 873 zu pf. . 575 737 zu 53 911 zu 1 19 140 zu Bu“ 4138 677 zu 1 39 648 zu 1 40 289 zu 52 611 zu 3 654 zu . 2 139 650 zu 1 8 42 067 zu ..“ 616 414 zu 459 885 zu 21 239 zu 140 306

zu 3 871

zu 50 892 von über 50 Rpf

Beschluß des Fach⸗

nch, Berlin

2. Zigaretten.

Kleinverkaufspreis für das Stück

Steuerwert in Reichsmark

Berechnete Menge der Erzeugnisse

1000 Stück’ vH

bis zu Rpf zu 3 ½ Rpf zu Rpf zu Rpf zu Rpf zu 8 Rpf zu 10 Rpf zu Rpf zu 15 Rpf von über 15 Rpf

zusammen

576 651 10 302 948 35 847 067 11 797 891

955 921

387 373

13 015

5 431

5 578

76 887

1 031 326 330 749 2 108 8 561 801 9 684

80‿ 2 852 +— 80

883888S 8SSboCe

3. Feingeschnittener

63 993 160

Rauchtabak.

Kleinverkaufspreis für das Kilogramm

Steuerwert in Reichsmark

Berechnete Menge der Erzeugnisse

.„ vH

kg

bis zu 6 RM

zu 8 RM

zu 10 RM . n 12 N zu 14 RMNM.. zu 16 RM. zu 18 RM. zu 20 RM. zu 22 RM. zu 24 RM.. zu 26 u. 28 RM. zu 30 RM.. zu 32 RMNM.. zu 34 38 RM. zu 40 RMNM.. zu 42 50 RM. von über 50 RMNM..

zusammen..

5 088 78 705 305 688 389 632 247 304 231 450 1 152 88 419 297

48 035 8 402 6 518 4 ‧232 88 11

6 921

1 696 19 676 61 138 64 939 35 329 28 931

12*

1 423 077

4. Pfeifentabak.

Kleinverkaufspreis für das Kilogramm

Steuerwert in Reichsmark

Berechnete Menge

Erzeugnisse

kg

bis zu 3 RM zu zu zu zu zu zu zu zu 11 RM zu 12 RM . zu 13 NM. zu 14 RM zu 15 RM zu 16 RM. zu 17 RM. zu 18 RM zu 19 RM zu 20 RM . von über 20 RM

zusammen

154 011 318 828 314 087 483 630 127 237 488 211 103 838

1 278 869 54 184 266 725

33 394

60 278

19 268

147 551 229 241 184 145

10— 02

PSPSnSooenSUSeen

3 779 092

5. Kautabak.

SISSSSSSSSSE

Kleinverkaufspreis für das Stück

Steuerwert in Reichsmark

Berechnete Menge der Erzeugnisse

1000 Stück vH

bis zu

Rpf 30 Rpf

zu von über

zusammen..

7 4 810 102 392 77 236

8 878 289

8—

226

27

641 10 239 6 179 592

13

194 488

c Seo SICSS ³—8enEC-ge

17 926

6. Schnupftabak.

Kleinverkaufspreis für das Kilogramm

Steuerwert in Reichsmark

Berechnete Menge der Erzeugnisse

vH

bis 7. 3 RM von über 3 bis 4 RM von über 4 bis 5 RM von über 5 bis 6 RM von über 6 bis 7 RM von über 7 bis 8 RM von über 8 bis 9 RM von über 9 bis 10 RM von über 10 RM

zusammen .

r2

b

00

02 HO0—.2,90.55

. Pe.

161 104

OSsoh-ObeUeö

——

7. Zigarettenhüllen.

Steuerwert in Reichsmark

Berechnete Menge der Erzeugnisse

1000 Stück

640 577

An

SOISSSSbSS8Oeo⸗SbobdodoUo

34 088 zusammen 1 471 098

Zusammen 1 bis 7 Steuerwert: 86 598 553 RNR.

Zigarettentabak sind 38 274 dz in die Herstellungsbetriebe verbracht worden 93 des Gesetzes und § 1 a der Tabakstatistik).

Berlin, den 29. August 1931. Statistisches Reichsamt. J. V.: Wohlmannstetter

256 231

i Monat Juli 1931

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