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203. con
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8
Inhalt des amtlichen Teiles. Deutsches Reich.
Ernennungen c.
Bekanntmachung gemäß § 19 Abs. 2. bestimmungen zur Reallastensteuersenkung jahr 1931.
Bekanntgabe der Reichsinderziffer für die Lebenshaltungskosten im August 1931.
Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 59 des Reichs⸗ gesetzblatts, Teil I. 4 11“
der Durchführungs⸗ im Rechnungs⸗
Bekanntmachung, betreffend die Abwicklung von Börsengeschäften. Bekanntmachung des Oberbergamts Halle Saale über die zur Verwendung im Bergbau zugelassenen Zündmittel.
Im Nichtamtlichen Teil ist 8 “ eine Statistik der Boden⸗ und Kommunalkreditinstitute
(Umlauf an Schuldverschreibungen und Bestand an Hypo⸗ theken, Kommunaldarlehen und sonstigen Darlehen) nach dem Stande am 31. Juli 1931 veröffentlicht.
Zusammenstellung
2* Amtliches. Deutsches Reich.
Der Oberregierungsdirektor Strauch in Berlin ist auf die Dauer von weiteren 5 Jahren zum beigeordneten Mitglied der Abteilung I für Maß und Gewicht der Physi⸗ kalisch⸗Technischen Reichsanstalt ernannt worden.
Bekanntmachung.
Gemäß § 19 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen zur Realsteuersenkung im Rechnungsjahr 1931 vom 20. Dezember 1930 (RGBl. I S. 656) gebe ich folgendes bekannt:
Auf Grund
senkungsgesetzes ergangenen Entscheidungen (Bekannt⸗ machung vom 20. August 1931, RGBl. I S. 463), .
4. der zu § 7 des Realsteuersenkungsgesetzes mit meiner Zu⸗ stimmung ergangenen Entscheidungen des Landes
vird sich die Senkung der Realsteuern und der Gebäudeentschul
dungsteuer in den deutschen Ländern im Rechnungsjahre 1931 i der aus der nachfolgenden gestalten. in denen das Ausmaß der Senkung die im Real grundsätzlich vorgesehenen 10 vH (für die Grundsteuer) und 20 vH (für die Gewerbesteuer) nicht erreicht, die Vorschrift des Real⸗ steuersenkung zhesebes angeführt, auf Grund deren die geringere Senkung 2
(Gesetz, Verordnun Realsteuersenkung sowie die Stelle des
— Zusammenstellung ersichtlichen Wei In Spalte 6 der Zusammenstellung ist bei den Ländern, steuersenkungsgesetz
Ferner ist in Spalte 7. die Verlautbarung oder Bekanntmachung) des Landes über die esetzblatts (Gesetz⸗ und
olgt.
1. des Realsteuersenkungsgesetzes (Kapitel I des Vierten Verordnungsblatts, Regierungsblatts usw.) des Landes angegeben,
Teils der Verordnung des Reichspräsidenten zur Siche⸗ rung von Wirtschaft und Finanzen vom 1. Dezember 1930, RGBl. I S. 517, insbes. S. 582), 2. der Durchführungsbestimmungen zur Realsteuersenkung F Rechnungsjahr 1931 vom 20. Dezember 1930 (RGBl. 1 ö.656), 3. der von mir zu § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1, § 9 des Realsteuer⸗
über die Gestaltung der Realsteuersenkung im Rechnungsjahr 1931.
in der sich die Verlautbarung befindet und aus der gegebenenfalls Näheres über die werden kann.
entnommen
Gestaltung der Realsteuersenkung
Der Reichsminister der H. Dietrich.
—
Ausmaß (og) der Senkung
hei der Grund⸗ Gewerbe⸗ steuer
steuer
Bemerkungen
Angewandte Vorschriften— Die Realsteuersenkung ist geregelt des “ Realsteuersenkungsgesetzes (Gesetzblatt des Landes S.. ..)
3 4
5
6
Bayern. . Sachsen...
Württemberg Baden.. . Thüringen “ .
auf den
Oldenbuurg Braunschweig.. Anhalt
ZZ““ Mecklenburg⸗Strelitz
Schaumburg⸗Lippe Hamburg
Bremen . Lübeck „.
Die aus Sp. 3, 4 s steuersatz der Gemeinde über den Landesdurchschnitt der Realsteuersätze vom 31. 12. 1930
hinausgeht. Grundbesitz tritt nach § 4 Abs. 2 des Realsteuersenkungsgesetzes an die Stelle der Grund⸗
steuersenkung eine Senkung der Gebäudeentschuldungsteuer (Hauszinssteuer) um 3 vH.
ersichtliche Senkung findet nur insoweit statt, als der Real⸗ Für den nicht landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen
v1“ 8 11“ 8 11““ 8 v“
8 8 “ Die Senkung der Grundsteuer um 5 vH erfolgt nach Maßgabe des § 15 des Realsteuersenkungsgeseßes die Bestimmungen zur Durchführung der Senkung werden
getroffen,
wenn die für die Grundsteuerveranlagung maßgebenden Einheitswerte
1. 1.1931 festgestellt sind. Die Vorauszahlungen sind um 10 vH gesenkt.
Das Land hat die Grundsteuersenkung freiwillig von 5 auf 10 vH erhöht. Die Unterlassung der Senkung in Oldenburg beruht darauf, daß dort ein Deckungs⸗ betrag (Wohnungsbauanteil der
Die aus Sp. 4 ersichtliche Senkung findet nur insoweit statt, als der Realsteuersatz der v den Landesdurchschnitt der Realsteuersätze vom 31. 12. 1930 Hinausgeht.
Für den nicht landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Grundbesitz tritt nach § 4 Abs. 2 des Reatgaewersanfwncegesege an die senkung eine Senkung der Gebäudeentschuldung
Die nach § 6 Abs. 2 Satz 5 getroffene Bestimmung der an die Stelle des Landes⸗ durchschnitts tretenden Steuersätze hat für das ganze Staatsgebiet eine Senkung der
Grundsteuer (nicht auch:
Gebäudeentschuldungsteuer) nicht vorhanden ist. Die Grundsteuersenkung erfolgt von dem Lande freiwillig. teuer (Hauszinssteuer) um 3 vH.
Gebäudeentschuldungsteuer) um 5 vd und der Gewerbe⸗ steuer um 10 vH. zur Folge.
Die Grundsteuersenkung erfolgt von dem Lande freiwillig.
Stelle der Grundsteuer⸗
für die Realsteuern: Verordnung vom 26. 3. 1931 (S. 37) für die Hauszinssteuer: Gesetz vom 23. 3. 1931 (S. 31) .
§ 6 Abs. 2 Satz 1 bis 3, § 4 Abs. 2
§ 6 Abs. 2 Satz 1, §8 9, 7 — Verordnung vom 10. 3. 1931 (S. 29)
Verordnung vom 25. 3. 1931 (S. 39) § 8 Abs. 1, § 7
§ 7 Verordnung vom 21. 3. 1931 88 9, 7 Verordnung vom 4.6.1931
9 7 Verordnung vom 17. 2. 1931 (S. 9) 88 801,1, 87 Gesetz vom 28. 3. 1931 (S. 104) Gesetz vom 30. 3. 1931 (S. 32
29. 6. 1931 (S. 26)
§ 6 Abs. 2 Satz 1 bis 3⁄ Verordnung vom 2 S
8 8 ö 8
Gesetz vom 25. 3. 1931 (S. 50)
8
“ Die Reichsinderziffer für die Lebenshaltungskosten im August 1931.
„Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten (Er⸗ nährung, Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Bekleidung und „Sonstiger Bedarf“) beläuft sich nach den Feststellungen des Statistischen Reichsamts für den Durchschnitt des Monats August auf 134,9 gegenüber 137,4 im Vormonat; der Rückgang be⸗ trägt somit 1,8 vH. An dem Rückgang ist hauptsächlich die Bedarfsgruppe Ernährung beteiligt. Es sind zurückgegangen die Inderziffern
für Ernährung 1ö
für Bekleidug H . um 1,0 vH auf 137,5,
für „Sonstigen Bedarf“.. um 0,2 vH auf 184,0.
Die Indexziffer für Heizung und Beleuchtung ist mit 146,1
nahezu unverändert geblieben; die Indexziffer für Wohnung hat sich nicht geändert.
Ihn der Indexziffer für Ernährung wirkten sich besonders die starken Preisrückgänge für Kartoffeln und Gemüse aus, die durch leichte Preiserhöhungen hauptsä hlich für Schweinefleisch, Speck, Milch, Butter und Eier nur zum Teil ausgeglichen
um 3,3 vH auf 126,1,
wurden. 1 Berlin, den 31. August 1931. Statistisches Reichsamt.
vekanntmachung. Die am 30. August 1931 aus egebene Nu Reichsgesetzblatts, Tesl I, enthält: 1 8 üs
die Verordnung zur Aenderung der Verordnung zur Durch⸗ führung des 1“ vom 27. August 1931,
die Dritte Verordnung zur Durchführung der Verordnung des ETTö“ über die Devisenbewirtschaftung, vom 29. August . die Bekanntmachung auf Grund des § 19 Abs. 1 der Durch⸗ führungsbestimmungen zur Realsteuersenkung im Rechnungsjahre 1931 vom 20. Dezember 1930 (RGBl. I S. 656), vom 20. August 1931, und
die Verordnung zur weiteren Ausführung der Gemeinnützig⸗ keitsverordnung, vom 22. August 1931.
Umfang: 2 Bogen. Verkaufspreis: 0,30 RM. Postversendungsgebühren: 0,05 RM für ein Stück bei Voreinsendung. Berlin NW 40, den 31. August 1931. “ Reichsverlagsamt.
Dr. Kaisenberg.
Bekanntmach
Auf Grund des § 2 der Verordnung zur Durchführung der Verordnung des Reichspräsidenten für die Abwicklung von Börsengeschäften vom 25. Juli 1931 (RGBl. I S. 395) und in Ausführung des § 7 Abs. 3 Satz 2 der Bekanntmachun des Börsenvorstandes vom 19. August 1931 (Reichs⸗ 898 Staatsanzeiger Nr. 193 vom 20. August 1931 S. 1) wird fol⸗ gendes fesgesetzt:
Für Fichanaeeeleen deren Fälligkeit nach § 7 der Bekanntmachung des Börsenvorstandes vom 19. August 1931
hinausgeschoben worden ist, sind für die eit nach dem 31. August 1931 10 vH jährliche Zinsen zu zahlen. Berlin, den 31. August 1931. Der Börsenvorstand. Dr. Mosler.
Bekanntmachung
über die zur Verwendung im Bergbau zugelassenen Zündmittel. 8
1. Auf Grund des § 70 Abs. 1 der Allgemeinen Bergpolizei⸗ verordnung 55 den Verwaltungsbezirk des Pr. Oberbergamts zu Halle / Saale vom 26. Februar 1927 lassen wir den Reißanzünder ohne Fangöse von der Firma A. Norres, Bensberg bei Köln, wie er vom Minister für Handel und Gewerbe in dem unter dem 2. Juli 1931 herausgegebenen „2. Nachtrag zur Liste der Berg⸗ bauzündmittel“ (siehe Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 228 vom 30. September 1930) angegeben ist, zur Verwendung in dem unserer Aufsicht Betrieben zu.
2. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Veröffent⸗ lichung in Kraft.
Halle/ Saale, den 15. Juli 1931. 8
Preußisches Oberbergamt. Schulz⸗Briesen.
Nichtamtliches. Dentsches Reich.
Der österreichische Gesandte Dr. Frank ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder
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