Sͤͤ
Z“
Besondere Abschreibungen
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 213 vom 12. September 1931. S. 4
[51420]. 1 Hallesche Salzwerke Aktiengesell⸗
schaft, Schlettau b. Halle a. d. Taale.
Ansgabe neuer Gewinnanteil⸗ scheinbogen zu den Aktien Nr. 6851 — 10 050.
Die neue Reihe Gewinnanteilscheine, umfassend die Nummern 26—33 nebst Erneuerungsschein, zu unseren Aktien Nr. 6851 — 10 050 gelangt von jetzt ab gegen Rückgabe des alten Erneuerungs⸗ scheines und eines der Nummernfolge nach geordneten, mit Quittung des Be⸗ sitzers versehenen Verzeichnisses bei nach⸗ stehenden Stellen zur Ausgabe:
bei dem A. Schaaffhausen’schen Bank⸗
verein Filiale der Deutschen Bank und Disconto⸗Gesellschaft, Köln, bei der Deutschen Bank und Disconto⸗ Gesellschaft, Berlin, Düsseldorf, Essen (Essener Credit⸗Anstalt) und Halle
d. S. Schlettau b. Halle a. d. Saale, den 10. September 1931.
Der Vorstand. m☚rn——õxõyRgF·· [51521].
Bilanz per 31. März 1930.
Aktiva. Kassenbestand, Bankgut⸗ haben, Wechsel usw. Material und Warenvorräte 1111““ Maschinen: Berlin . Briesen . Beteiligungen... Fuhrwesen Berlin... Büroeinrichtung: Berlin . Briesen. Fabrikeinrichtung: Berlin. Briesen
144 429/ 30 425 060— 334 144 94 91 000, — 54 000, — 19 800—
TEeeee;
Nicht eingezahltes Kapital Verlust per 31. 3. 1930.
133 637,74
Gewinnvortrag 11ö1A6“
000
1 211,33 132 426/41
1 350 866/ 65
3 Passiva. V Aktienkaciik rebitoren. . .. Reservefonss Delkrederefonds. Arbeiterunterstützungsfonds Transitorische Posten.. Iathhh
800 000, — 281 193 /42 117 436 47 95 000 4 035/55 32 245 21 20 956,—
Gewinn⸗ und Verlustrechnung per 31. März 1930.
1 350 866 65
Soll. Abschreibung auf Fuhr⸗ wesen, Maschinen und Einrichtug .. Generalunkosten .. . .
. 8
Haben. Betriebsgewinn.. 689 635/01 Zinsen, Kursdifferenzen usw. 4 141 91 Gewinnvortrag aus 1929 Verlust per 31. 3. 1930 ab⸗ züglich Gewinnvortrag Z“;
Batterien⸗ u. Elemente⸗Fabrik System Zeiler Aktiengesellschaft. Zeiler. Jentsch.
[49432]. „Fenag“ Aktien⸗Gesellschaft, Nürnberg. Reichsmarkschlußbilan
46 162 07 650 395[49 130 857 10
827 414 66
1 211 33
132 426/41 827 414 66
für den 31. Dezember 1930.
Vermögen. RM Anlagewerte: Maschinen, Betriebsan⸗
lagen und Einrichtungen 380 900
17 800
Transportmittel...
— 398 700
Betriebsmittel: 1“
Kasse und Bankguthaben
4 465,08
Forderungen 420 715,06
Vorräte 499 345,97 Reinverlust:
Verlustvortrag 1. 1. 1930
18 297,25 Verlust 1930. 2 202,17]
Bürgschaften 18 729,30
924 526
20 499
1343 725
Verbindlichkeiten. Aktienkapital . Betriebsschulden: Darlehen 714 000,— Akzepte 60 503,53 Warenschulden 365 639,—
Rückstellungen ... Kaution 18 729,30
200 000
1 140 142/5 3 583
1 343 725 Gewinn⸗ und Verlustrechnung.
Allgemeine Geschäftsun⸗ RM kosten: Steuern und so⸗ ziale Abgaben.. 279 223 Abschreibuug.. Verlustvortrag 1. 1. 1930 18 297 338 239
317 739
Betriebsertrag .. ... Verlustvortrag 1. 1. 1930
18 297,25 Verlust 1930.. 2 202,17 20 499
338 239 „Fenag“ Aktiengesellschaft.
₰
40 719/10
[51418]. Badische Lokaleisenbahnen Attien⸗Gesellschaft. Die Aktionäre unserer Gesellschaft wer⸗ den hierdurch zu einer am 30. Sep⸗ tember 1931, vormittags 9 Uhr, in den Geschäftsräumen des Notariats Karlsruhe I, Kaiserstr. 184, stattfinden⸗ den außerordentlichen Generalver⸗ sammlung eingeladen. Tagesordnung: Berichterstattung über die wirtschaft⸗ liche Lage der Gesellschaft (§ 240 H.⸗G.⸗B.). Die Aktien sind gemäß § 26 der Satzung. spätestens 5 Tage vor der Generalver⸗ sammlung, den Tag der Hinterlegung und der Generalversammlung nicht mitge⸗ rechnet, vor 6 Uhr abends zu hinterlegen bei Berliner Handels⸗Gesellschaft in Berlin, Darmstädter und Nationalbank in Berlin, Deutsche Bank und Disconto⸗Gesellschaft in Berlin und deren Filialen in Köln a. Rh., Frankfurt (Main), Mannheim und Karlsruhe, Sal. Oppenheim jr. & Co. in Köln, Wm. Schlutow in Stettin. Die Hinterlegung von Reichsbankdepot⸗ scheinen berechtigt nicht zur Abstimmung. Karlsruhe, den 10. September 1931. Der Aufsichtsrat.
Dr. Karl Meister, stellv. Vorsitzender.
[51404].
Steinholzfabrik Braunschweig
Aktiengesellschaft.
Die Herren Aktionäre unserer Gesell⸗
schaft werden zu der am Sonnabend,
den 3. Oktober 1931, im Gasthaus
Stadt Salzwedel, nachmittags 4 Uhr,
stattfindenden ordentlichen General⸗
versammlung hiermit eingeladen. Tagesordnung:
1. Berichterstattung des Vorstands über das Ergebnis des verflossenen Ge⸗ schäftsjahres sowie Bericht des Auf⸗ sichtsrats über Prüfung des Ge⸗ schäftsberichts und der Jahresrech⸗
nung.
. Genehmigung der Bilanz und Ge⸗ nehmigung der Gewinn⸗ und Ver⸗ lustrechnung über das verflossene Ge⸗ schäftsjahr.
3. Festsetzung der Aufsichtsrat.
4. Erteilung der Entlastung für Vor⸗ stand und Aufsichtsrat.
5. Aenderung der Firma der Gesell⸗ schaft.
Zur Teilnahme an der Generalver⸗
sammlung sind nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die ihre Aktien bei der Gesell⸗ schaftskasse oder einem deutschen Notar spätestens am dritten Tage vor der
Generalversammlung hinterlegt haben. Braunschweig, im September 1931.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats:
Munte.
Der Vorstand. Bartel. mmnüÜÜÜÜnn—õyümn [49725].
Charlottenburger Handelsgesell⸗ schaft A.⸗G., Berlin⸗Charlottenburg, Olivaer Platz 8.
Bilanz per 31. Dezember 1930.
Vergütung für den
RM 9) 421 [60 364 26
29/[21
17
Aktiva. Bankkonten.. . Bankkonto ord. öe8 Kassa ö565 .„ 2 Außenstände.. Verlustvortrag 1. 1. Verlustvortrag 31. 12.
11“
349,83
449,79 799 62
18 692 [66
Passiva. Kreditorden. Aktienkapitl
13 692 66 5 000— 18 692 [66
Gewinn⸗ und Verlustkonto.
RM
Unkosten.. Steuer. Zinsen.
10 449
10 000 449
10 44979
Verwaltungsspesen Verlustvortrag. .
Berlin, 31. August 1931. —õÿ—ññZð(ñC .L—D vLWo [49723].
Treuhand⸗Aktien gesellschaft für
Sachbesitz, Berlin.
Bilanz am 31. Hezember 1930.
Aktiva. RM [₰ Verlustvortrag . 272 56 Außenstände 14 727
5 000
Passiva. Aktienkapitalkonto. 8 5 000 5 000
Gewinn⸗ und Verlustkonto.
Soll. RM Unkosten .272
272
Haben. Verlustvortrag . Berlin, 31. August 1931.
272 *%
[49724].
Gemäß Beschluß der Generalversamm⸗ lung vom 1. September 1931 ist Herr Dr. Arthur Meseritzer aus dem bisherigen Aufsichtsrat abberufen worden. Zum neuen Aufsichtsrat wurde Frl. Dora Grauert, Detmolder Str. 5, bestellt.
Berlin, den 1. September 1931.
Paul Kohl Aktiengesellschaft, [51406]. Chemnitz. Die Herren Aktionäre werden hierdurch zu der am Sonnabend, den 10. DOk⸗ tober 1931, nachmittags 12 ½ Uhr, in den Geschäftsräumen der Gesellschaft (Markt 15, 1) stattfindenden außer⸗ ordentlichen Generalversammlung eingeladen. Tagesordnung: 1. Vorlage der Bilanz per 30. 6. 1931. 2. Genehmigung der Bilanz. — 3. Entlastung des Vorstands. 8 4. Entlastung des Aufsichtsrats. 5. Beschlußfassung über Liquidation des Warengeschäfts.
6. Evtl. Umbenennung der Firma. Zur Ausübung des Stimmrechts sind die Aktien bis zum 6. Oktober 1931 an der Gesellschaftskasse zu hinterlegen. Chemnitz, den 12. September 1931. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats: Rudolf Fischer. aenVnnn—ryöxUx—ꝗ96 [49719]. Industria Treuhand Verwaltungs⸗ gesellschaft, Berlin. Bilanz per 31. Dezember 1930.
Aktiva. bP11“ Außenstände . . Hypothekeln .
643 890 1 162 000 11 900
. 6 500
Wechsel Inventarxr.
Verlustvortrag aus: 19229 2 255,26 1990 .5 446,12
7 701 38 1 832 004 38
Passiva.
Kreditoren 11 482 255 06 Rückstellung für Verluste bei
Außenständben Stammkapital .
175 000 — 10 000—-
—
1 832 004 38 Gewinn⸗ und Verlustkonto.
Soll.
Unkosten ... ... Rückstellung a conto des Verlustes aus dem Kon⸗ kurs Gorodecki
19 961
145 000 164 961¼
2100 292 272
Haben. 6“ Effekten „ 222742 Provision Verwaltungsspesen
156 022
9 2
2 480 5 446
164 961
Berlin, 31. August 1931.
[49720]. Gemäß Beschluß der Generalversamm⸗ lung vom 1. September 1931 ist Herr Dr. Arthur Meseritzer aus dem bisherigen Aufsichtsrat abberufen worden. Zum neuen Aufsichtsrat wurde Herr Hans von Wickede, Neue Bayreuther Str. 2, bestellt. Industria⸗Treuhand⸗Verwaltung Aktiengesellschaft, Berlin. QQEmsnÜsÜnmnÜmnmnmnmnnRnnrrrrEEEE‧‧e [49731]. Märkische Ziegelindustrie A.⸗G. Bilanz für das 1. Geschäftsjahr per 31. Dezember 1930.
Aktiva. RMN [₰ Grundstückskonto 306 624 35 Gebäudekonto. 346 450 65 Maschinenkonto. 186 404 — Inventarkonto . 128 512, — Bestände. 249 586— “] 436 Postscheckguthaben 159 Bankguthaben. 13 437 Debitorden . 41 157 Berlust .. . . 70 838
1 343 305
Passiva. Aktienkapital.. Rückstellung. Kreditoren. Hypotheken..
0 090 2 22 9x -“—“
222⸗2 22922225295ã 2⸗2⸗-⸗
. 1 000 000 . 155 618 . 150 092 . 37 594
1 343 305 Gewinn⸗ und Verlustrechnung.
Debet. RMN Unkosten. 39 475 57 Steuern.. 37 435 97 Zinsen.. 4 252 Abschreibungen:
Grundstücke. Gebäude . . Maschinen. Inventar.
11 350,— 29 473,77 31 689,35
29 422,65 101 935
183 099
Kredit. Rohgewiinn . Verlust
112 2615 70 838
183 099 Berlin, im September 1931. Märkische Ziegelindustrie Aktiengesellschaft. Pitthan. Scholand.
[49732].
Folgende Herren sind in der General⸗ versammlung vom 3. September 1931 in den Aufsichtsrat gewählt worden: Dr. Hans Bie, Berlin, Dr. Bernhardt, Berlin, Dr. Borner, Berlin, Dr. Schultze, Berlin.
Berlin, den 3. September 1931.
Märkische Ziegelindustrie Aktiengesellschaft.
—-
— Aufsichtsrat
70 worden.
[49716] Schlesische Mühlenwerke Aktiengesellschaft. 1. Bekanntmachung.
Die Generalversammlung unserer Gesellschaft vom 1. August 1931 hat beschlossen, das Grundsapital um 2 200 000,— RM Nennbetrag durch Jer⸗ ringerung des Nennwerts jeder Vor⸗ zugs⸗ und Stammaktie über 1000,— Reichsmark auf 500,— RM herabzu⸗ setzen. Der Beschluß ist am 28. August 1931 in das Handelsregister eingetragen. Gemäß § 289 H.⸗G.⸗B. ergeht hier⸗ mit die Aufforderung an die Gläubiger der Gesellschaft, ihre etwaigen Forde⸗ rungen bei der Gesellschaft anzumelden. Breslau, im September 1931. Der Vorstand.
———NNöN—„ [49721] Kurfürstendamm 34 Aktiengesellschaft, Berlin. Bilanzkonto per 31. Dezember 1930.
Aktiva. RM ₰ Außenstände 116 960 26 Verlustvortrag: aus den Vor⸗ jahreln .11 632,64 aus 1930 .11 407,10
23 039 40 000
Passiva. Aktienkapituauaa 7440 000
40 000 Gewinn⸗ und Verlustkonto.
1 Soll. RM “ 22 902 Grundvermögen⸗ und Haus⸗ zinssteuern uw.. Abstand an Wohnungsamt .
8 078/70 7 500,—
38 566 40 Haben. Mieteingang .
Verlust 110.
26 855 30 304,— 11 407/10
38 566/,40
Berlin, 31. August 1931.
[49722]. Gemäß Beschluß der Generalversamm⸗ lung vom 1. September 1931 ist Herr Dr. Arthur Meseritzer aus dem bisherigen abberufen worden. Zum neuen Aufsichtsrat wurde Frl. Dora Grauert, Detmolder Str. 5, bestellt. Berlin, den 4. September 1931. Kurfürstendamm 34
Grundstücks⸗Aktien⸗Gesellschaft.
10 Gesellschaften m. b. H.
[48777] Bekanntmachung. 1
Die Automobil⸗ und Ersatzteile⸗Gesell⸗ schaft mit beschränkter Haftung in Ber⸗ lin W 56, Taubenstraße 20, ist aufgelöst. Die Gläubiger werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden.
Berlin, den 31. August 1931. Automobil⸗ und Ersatzteile⸗Gesell⸗ schaft mit beschränkter Haftung in Liquidation.
Der Liquidator: Wilhelm Coerper.
[49773]
Die Firma Kaestner & Co. G. m. b. H., Zwickau, ist aufgelöst. Die Gläubiger werden aufgefordert, sich bei mir zu melden. “ Karl Frey, Baumeister, Zwickau/Sa.
[48888] Durch Beschluß der Gesellschafterver⸗ sammlung vom 5. 2. 1929 ist das Stamm⸗ kapital der Gesellschaft um 42 500 RM. herabgesetzt worden. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei uns zu melden. Dresden, den 2. September 1931. Sächs. Stahlwindmotoren⸗Fabrik G. R. Herzog G. m. b. H., Dresden. Geschäftsführer: Arthur Weber.
[49254] Ruf & Blank G. m. b. H. in Liquidation in Neustadt a. d. Haardt. Die Gesellschaft ist laut Gesellschafter⸗ beschluß vom 2. September 1931 auf⸗ gelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei derselben zu melden. Der Liquidator: Adam Ruf.
[51108] Die Firma Radeberger Möbelfabrik G. m. b. H. ist durch Beschluß der Gesellschafter⸗ versammlung vom 14. August 1930 aufgelöft Als Liquidator wurde der Kauf⸗ mann Johannes Winterlich, Dresden⸗A. 16, Blasewitzer Str. 29 Erdg., bestellt. Ich fordere die Gläubiger der Gesellschaft auf, sich bei derselben zu melden. Radeberg⸗Dresden, den 8. Sept. 1931. Radeberger Möbelfabrik Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Liquidation. Winterlich.
[49585] Bekanntmachung. Die Fisk Tyre Company mit be⸗ schränkter Haftung, Berlin⸗Halensee, estorstraße 8—9, ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden auf⸗ sich bei ihr zu melden. Der erkauf von Fisk⸗Reifen wird durch Importeure fortgesetzt. Berlin, den 1. September 1931. Der Liquidator der Fisk Tyre Company mit beschränkter Haftung:
[50787] Bekanntmachung. Die Firma Fritz Zwirner G. m. b. H. in Breslau, Brüderstr. 42, ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden. Breslau, den 4. September 1931. Der Liquidator der Firma Fritz Zwirner, G. m. b. H. i. L. Fritz Zwirner.
[485833 Bekanntmachung.
Die unterzeichnete Gesellschaft wurde am 8. August 1931 aufgelöst. Zum Liquidator wurde Oberrevisor Kimmich, Rostock i. M., Schwaansche Str. 2, er⸗ nannt. Etwaige Gläubiger werden hiermit öffentlich aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden. Zentral⸗Lebensmittelbeschaffung
i. Liqu. Der Liquidator: Kimmich.
[48248]
Die Firma Hermann Kristall G. m. b. H., Berlin, Alexanderstr. Sa, be⸗ findet sich in Liquidation. Forderungen an die Liquidationsmasse sind bis zum 15. Okt. 1931 bei dem unterzeichneten Liquidator anzumelden. Liquidator Alfred Bernhardt, Berlin⸗Schöneberg, Martin⸗Luther⸗Str. 26.
—
11. Genossen⸗ [50437]. schaften.
8 8 Graphische Industrie e. G. m. b. H in Liquidation, Hamburg 36, Valentinskamp 40/42. Abschlußbilanz per 30. Juni 1931.
RM
Vermögen. 16 835
Derlküut. . ... 58
Schulden.
Aunbsen1“
Körperschaftssteuer 1927/28 . 27 146
16 835 Die Liquidatoren.
[44055] 8 Gemäß Beschluß der Generalversamm⸗ lung vom 21. Mai 1931 ist die Land⸗ bundhandelsgenossenschaft Wismar auf⸗ gelöst. Der Auflösungsbeschluß ist a 14. Juli 1931 in das Genossenschafts⸗ register des Amtsgerichts Wismar ein⸗ getragen. Die Gläubiger werden aufge⸗ fordert, sich bei den unterzeichneten Liqui⸗ datoren zu melden. “ Wismar, den 8. August 1931. Landbundhandelsgenossenschaft Wismar e. G. m. b. H. 1“ in Liquidation. [50436]
Boehner. Kruse. Gemäß § 51 des Genossenschaftsgesetzes in Verbindung mit § 33 unserer Satzung geben wir hierdurch folgendes bekannt: Die Genossin Else Hoffmann, geb. Moßner, Berlin⸗Wittenau, hat gemäß § 51 des Genossenschaftsgesetzes gegen die Beschlüsse der Generalversammlung vom 31. Mai 1931 die Anfechtungsklage erhoben. Termin zur mündlichen Verhandlung steht an
II, Hallesches Ufer 29/31, Zimmer Nr. 106, an. Deutscher Investment⸗Verein e. G. m. b. H., Berlin. Der Vorstand. Dr. Wiglow. Pfundt.
14. Verschiedene Bekanntmachungen.
[50177]
Reichsverband der Kolonialdeutschen und Kolonialinteressenten E. V. Die ordentliche Mitgliederversammlung
wird auf Freitag, den 9. Oktober,
nachmittags 4 Uhr, in die Räume der Neu Guinea⸗Compagnie,
Berlin NW 7, Dorotheenstr. 61,
einberufen. Tagesordnung:
1. Genehmigung des Jahresberichts und Rechnungslegung für das Geschäfts⸗ jahr 1930/31.
samtausschusses. 3. Neuwahl des Gesamtausschusses. 4. Bericht über den Stand der Ent⸗ schädigung. Der Vorstand.
[51393]
Landwirtschaftliche Versicherungs⸗ gesellschaft auf Gegenseitigkeit zu Greifswald.
Hagelabteilung. h 8
Gemäß Aufsichtsratsbeschluß wird für
das Hageljahr 1931 ein Nachschuß in Höhe von 50 % des Vorbeitrags erhoben.
Der Vorstand.
Verantwortlich für Schriftleitung und Verlag: Direktor Mengering in Berlin⸗Pankow. Druck der Preußischen Druckerei und Verlags⸗Aktiengesellschaft, Berlin, Wilhelmstraße 32.
Drei Beilagen (einschließlich Börsenbeilage und
Treuhand⸗Aktiengesellschaft
für Sachbesitz.
Pitthan. Scholand.
John Wiederkehr.
zwei Zentralhandelsregisterbeilagen).
G. m. b. H. zu Schwerin (Mecklbg.)
19. September 1931, 10 Uhr, vor dem
2. Entlastung des Vorstands und Ge⸗ 8
Greifswald, den 9. September 1931.
Erfte Zentralhandelsregifterbeilage
zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeige zugleich Zentralhandelsregister für das Deutsche Reich
1“
8
Nr. 213.
Berlin, Sonnabend, den 12. September
Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugs⸗ preis vierteljährlich 4,05 ℛ̊ℳ. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer auch die Geschäftsstelle SW. 48, Wilhelmstraße 32.
Einzelne Nummern kosten 15 . Sie werden nur gegen bar oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben.
0
Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen Petitzeile 1,10 ℛ.ℳ. Anzeigen nimmt die Geschäftsstelle an. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.
Inhaltsübersicht.
38 —ö— 4 Büterrechtsregister, Vereinsregister, Genossenschaftsregister, Musterregister, 88 Urheberrechtseintragsrolle, Konkurse und Vergleichssachen,
8. Verschiedenes.
1u“
82. Lohnsteuerpflicht der Arbeitgeberbeiträge zu freier Versorgungsversicherung des Angestellten. Streitig ist die Frage der Lohnsteuerpflicht der Arbeitgeberbeiträge zur Pensions⸗ versicherung bei einem Pensionsverein, und zwar, da der Pensions⸗ verein zugleich Ersatzkasse im Sinne des Angestelltenversicherungs⸗ gesetzes ist, soweit sie über die Pflichtversicherungsbeiträge des Arbeit⸗ gebers auf Grund des Angestelltenversicherungsgesetzes hinausgehen. II. Die Beschwerdeführerin, eine G. m. b. H., ist für ihre Angestellten einem Pensionsverein angeschlossen. Aus der Satzung dieses Vereins ist folgendes hervorzuheben: a) Nach § 3 sind beteiligt nur die Arbeit⸗ geber. Nach § 5 werden versichert sämtliche Angestellten mit Dienst⸗ bezügen bis zu 18 000 RM. Die Versicherung bildet einen Teil des Anstellungsvertrages. Nach § 7 sind Schuldner der Beiträge die Arbeitgeber, die gleichzeitig für die Beiträge der Arbeit⸗ nehmer haften. b) Nach Artikel I der Versicherungsbedingungen be⸗ stehen die Versicherungsleistungen in Ruhegeld, Altersrente und Hinterbliebenenrente. Die Ansprüche sind höchst persönlicher Natur, sie können nicht abgetreten oder verpfändet werden. Nach Artikel III. betragen die Beiträge 10 % des Arbeitsverdienstes. Davon haben 8 % die Arbeitgeber und 2900% die Angestellten aufzubringen. Nach Artikel VI erlischt die Beitragspflicht durch Austritt der Unternehmung aus dem Verein oder durch Austritt des Angestellten aus den Diensten der beteiligten Unternehmung. Artikel VII bestimmt über die Rückgewähr der Leistungen folgendes: „I. Wenn der Angestellte der reichsrecht⸗ lichen Angestelltenversicherungspflicht unterliegt, hat er nur Anspruch auf die reichsgesetzlichen Leistungen. Sollten jedoch die von dem Ange⸗ stellten selbst gezahlten Beiträge höher gewesen sein als die, welche nach § 172 des Angestelltenversicherungsgesetzes zu zahlen wären, so hat der Ausscheidende Anspruch auf den übersteigenden Teil der seit 1924 geleisteten Beiträge. 2. Heiratet eine versicherte Angestellte, welche eine reichsgesetzliche Anwartschaft erworben hat, nach Ablauf der reichsge⸗ setzlichen Wartezeit für das Ruhegehalt und scheidet sie binnen drei Jahren nach der Verheiratung aus der versicherungspflichtigen Be⸗ schäftigung aus, so erhält sie die seit 1924 von ihr selbst gezahlten Ver⸗ sicherungsbeiträge zurück. 3. Diejenigen ausscheidenden Versicherten, welche nicht reichsversicherungspflichtig wären und nach § 21 des An⸗ gestelltenversicherungsgesetzes die Versicherung nicht fortgesetzt haben, haben ein Rückforderungsrecht auf die Hälfte derjenigen laufenden Versicherungsbeiträge, welche für ihre Versicherung seit 1924 gezahlt werden. Ueber die freiwillige Weiterversicherung bestimmt Artikel VIII, daß bei Ausscheiden eines Angestellten aus anderen Gründen als durch Tod, Heirat, Pensionierung oder Berufsunfähigkeit oder beim Aus⸗ scheiden der beteiligten Unternehmung aus dem Verein der Ver⸗ sicherte statt der Rückgewähr die Versicherung freiwillig durch Zahlung der vollen Beiträge fortsetzen kann. Bei versicherungspflichtigen An⸗ gestellten ist die Weiterversicherung nur zulässig, insolange der Ver⸗ sicherte nicht in eine andere versicherungspflichtige Beschäftigung ein⸗ tritt. War ein Versicherter 20 Jahre beim Pensionsverein versichert und hat Beiträge gezahlt, so erhält er, wenn er von dem Recht auf Rückgewähr keinen Gebrauch macht, bei Eintritt der Berufsunfähigkeit
oder des Pensionsalters eine Pension, wenn die reichsgesetzlichen Beiträge geleistet worden sind, entsprechend den reichsgesetzlichen Leistungen. Sind die reichsgesetzlichen Beiträge nicht geleistet worden,
so erhalten die Versicherten nur die von ihnen selbst bezahlten Beiträge zurück. Der Pensionsanspruch beginnt nach einer Wartezeit von fünf Jahren, bei Versicherungspflichtigen (Zusatzversicherten) nach Ablauf der gesetzlichen Wartezeit.“ III. Im vorliegenden Falle handelt es sich um die Beiträge, die die Beschwerdeführerin in Höhe von 8 % des Arbeitsverdienstes der Angestellten nach Artikel III der Versicherungs⸗ bedingungen an den Pensionsverein zahlte. Die Frage ist, ob durch diese Zahlungen den versicherten Angestellten ein geldwerter Vorteil, d. h. Arbeitslohn im Sinne des § 36 des Einkommensteuer⸗ gesetzes, und zwar mit der Zahlung, d. h. im Steuerabschnitt, in dem gezahlt wird, zufließt (§ 11 des Einkommensteuergesetzes). IV. Vorab sei geprüft, ob schon die Zusage einer Versorgung durch den Arbeitgeber für Alter, Arbeitsunfähigkeit und Hinterbliebene als laufend zufließender geldwerter Vorteil anzusehen sei. Man könnte daran denken, daß der Arbeitnehmer insoweit eine Versicherung erspart. Für Beamte ist von jeher anerkannt, daß das Recht auf künftige Versorgung einkommensteuerrechtlich nicht als laufender geldwerter Vorteil anzusehen ist. Für Beamte liegt die Sache aber besonders. Die Stellung des Beamten beruht nicht auf einem An⸗ stellungsvertrag oder Dienstvertrag, sondern auf einem öffentlich⸗ rechtlichen gegenseitigen Treuverhältnis (vgl. Entsch. des RFHofs Bd. 27 S. 321; Bd. 28 S. 208 = Steuer und Wirtschaft 1931 Nr. 147, 376; Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 104 S. 61). Der Beamte hat keinen Anspruch auf einen angemessenen Lohn als Entgelt für seine Leistung, sondern er hat nur ein Recht, und zwar im Sinne des Artikel 129 der Reichsverfassung ein wohlerworbenes Recht auf Reichung eines angemessenen, seinem Stande entsprechenden Unter⸗ halts gegenüber dem Staat. Diese Unterhaltsverpflichtung des Staates ist daher grundsätzlich unabhängig von der Leistung von Diensten, sie setzt sich auch nach Beendigung der Dienstleistung wegen Berufs⸗ unfähigkeit bis zum Tode des Beamten und teilweise noch darüber hinaus fort. Nun werden allerdings Versorgungsberechtigungen, die ausschließlich in einem Anspruch gegen den Arbeitgeber bei Eintritt des Versorgungsfalles bestehen, auch in beamtenähnlichen und auch in sonstigen Angestellten⸗ und Arbeitnehmerver⸗ hältnissen eingeräumt. Aber auch in diesen Fällen wird man, obwohl sie im Grunde genommen anders liegen als die der Versorgungsrechte der Beamten, nicht annehmen können, daß den Angestellten und son⸗ stigen Arbeitnehmern laufend geldwerte Vorteile zufließen. So wenig wie die Benützung von Annehmlichkeiten und Wohlfahrtseinrichtungen (Kantinen, Bäder, Sportplätze, Leihbüchereien) einkommensteuer⸗ rechtlich im Sinne der Verkehrsauffassung als gegenwärtig zufließender geldwerter Vorteil gewertet werden darf, gilt das auch von der bloßen Möglichkeit von Ersparungen. An diesem Ergebnis ändert nichts, daß etwa der Arbeitgeber, um sich gegen die aus den Versorgungs⸗ ansprüchen der Arbeitnehmer erwachsenden Ansprüche zu decken, eine Versicherung eingeht und Versicherungsprämien zahlt, für deren Höhe die Arbeitslöhne die Bemessungsgrundlage bilden. Wenn . Versicherung und die Zahlung der Prämien ausschließlich Sache 8 Arbeitgebers ist, so daß also der Arbeitgeber die Versicherung eliebig aufgeben und zu einer anderen Versicherung oder zur Selbst⸗ versicherung übergehen kann, ohne daß die Arbeitnehmer widersprechen
könnten, fließt dem Arbeitnehmer noch nichts zu. Ob und inwieweit sich hieran etwas ändert, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber eine Verpflichtung übernimmt, die Versicherung auf⸗ rechtzuerhalten, wird im Einzelfalle zu untersuchen sein. Es wird dabei ins Gewicht fallen, ob der Versorgungsanspruch des Arbeit⸗ nehmers gegen den Arbeitgeber und der Zweck der Rückversicherung des Arbeitgebers so sehr im Vordergrund stehen, daß die Mitteilung des Abschlusses der Versicherung an den Arbeitnehmer und vielleicht auch die Uebernahme der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Versiche⸗ rung durch den Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer praktisch ohne Bedeutung sind oder ob gerade umgekehrt für den Arbeit⸗ nehmer die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Versicherung für ihn aufrechtzuerhalten und ihm eintretendenfalls die Versorgungs⸗ ansprüche gegenüber dem Versicherer zu verschaffen, die Hauptsache ist. V. Ganz anders liegen die Fälle, wo der Arbeilgeber einzelne bestimmte Angestellte versichert oder versorgt und jahraus jahrein oft sehr hohe Beträge für diese Angestellten auf gesperrtes Bankkonto, Versicherungen oder dergleichen einzahlt. Hier tritt der vom Senat stets festgehaltene Gedanke in den Vordergrund, daß allemal dann Arbeitslohn zufließt, wenn die Sache wirtschaftlich so liegt, wie wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen entsprechenden Geldbetrag zur Verschaffung einer eigenen Versorgung durch Versicherung oder sonst einhändigt und der Arbeitnehmer entsprechend verfährt. Das trifft besonders dann zu, wenn der Arbeitnehmer ein Recht darauf hat, daß der Arbeitgeber die Zahlungen macht, d. h. das Geld aus seinem Vermögen ausscheidet, und weiter der Arbeitnehmer für den Fall des Eintrittes des Versorgungsfalles Rechte auf Ver⸗ sorgung erwirbt. Daß er schon vor Eintritt des Versorgungsfalles über die Versorgungsansprüche verfügen, sie z. B. verpfänden, abtreten oder Darlehen darauf erheben kann, ist nicht nötig. Auch ist nicht uner⸗ läßlich, daß der Arbeitnehmer unmittelbare Rechte gegen den Ver⸗ sicherer, die Bank usw., für den Fall des Eintritts des Versorgungsfalles erwirbt; es genügt, daß ihm der Arbeitgeber eintretendenfalls diese Rechte verschaffen muß. Schließlich ist, da bei Einzelversicherungen, von denen hier ausschließlich die Rede ist, in Fällen dieser Art leicht Versuche gemacht werden, die Einkommensteuer zu vermindern, zu ersparen oder zu umgehen, nicht ohne weiteres erforderlich, daß den Arbeitnehmern Rechte gegen den Arbeitgeber auf Zahlung der Bei⸗ träge usw. formgerecht zugestanden werden; nach § 4 der Reichs⸗ abgabenordnung genügt, daß die Zahlungen von den Beteiligten tat⸗ sächlich als Erfüllung von Rechten und Pflichten gewertet und emp⸗ werden. Grundlegend ist immer der Gedanke: es handelt ich um Verwendung von Einkommen des Arbeitnehmers. Daß auch dem Arbeitgeber daran liegt, daß seine Angestellten eintreten⸗ denfalls versorgt werden, daß also auch er darauf hält, daß die Bei⸗ träge für den Versorgungszweck sichergestellt werden, ändert nichts daran, daß es sich um Verwendung von Einkommen des Arbeitnehmers handelt. Das ergibt sich, wenn man folgende Fälle aneinanderreiht: a) Der Angestellte verwendet einen Teil seines Gehalts zu einer Versorgungsversicherung. b) Der Arbeitgeber erhöht das Gehalt, damit sich der Angestellte versichern kann. c) Wie b, aber der An⸗ gestellte verspricht dem Arbeitgeber, die Versicherung zu nehmen, weil diesem daran liegt, daß der Angestellte oder seine Hinterbliebenen später versorgt sind und nicht mit Ansprüchen auf Unterstützung usw. an ihn herantreten. d) Wie b, aber es wird abgemacht, daß dem Angestellten keine Verfügungsrechte an der Versicherung zustehen sollen. e) Fall des gesperrten Bankkontos oder der Rücklagen für die Vorsteher von Reichsbankstellen, die bis zum Ausscheiden zur Deckung etwaiger Schadensersatzansprüche verzinslich gutgebracht werden; vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil VI A 717/31 vom 20. Mai 1931. In allen Fällen überwiegen weitaus die Be⸗ lange der Angestellten; auch in den Fällen zu c und d ver⸗ fügen die Angestellten über Einkommen, indem sie ihre Zustimmung zu dieser Art der Verwendung erteilen. VI. In dem zu entscheidenden Falle handelt es sich um eine Sammelversicherung, und zwar um eine Sammelversicherung, bei der die Versicherung einen Teil des Anstellungsver⸗ trags bildet. Die Sache liegt im wesentlichen so: 1. Der Arbeit⸗ geber ist seinen Angestellten gegenüber verpflichtet, 8 % ihrer Bezüge aus eigenen Mitteln an den Pensionsverein abzuführen. 2. Die An⸗ gestellten haben eintretendenfalls Versorgungsansprüche gegen den Pensionsverein. Danach sind die Voraussetzungen für die Behandlung der Zahlung der 8 % als Arbeitslohn im Sinne der Darlegungen unter V grundsätzlich gegeben. Wie Fälle zu behandeln seien, wo für die Versorgung der Arbeitnehmer Pauschalbeiträge an den Arbeitgeber geleistet werden und die Beträge, die für den ein⸗ zelnen Arbeitnehmer entrichtet werden, nicht ausge⸗ schieden werden können, kann hier unerörtert bleiben; vgl. hierzu das Urteil vom heutigen Tage zur Sache VI A 1619/30. Für die Fälle der hier zu entscheidenden Art kann sich nur fragen, ob Gründe vorliegen, die diesen Fall in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten als den unter V. erörterten Fall. VII. Man könnte daran denken, eine solche abweichende Behandlung deshalb für ange⸗ zeigt zu erachten, weil es sich in Fällen der vorliegenden Art um Ge⸗ samtversicherungen großen Umfanges handelt. Die Belange des einzelnen treten zurück, die Vorteile, die den einzelnen später zu⸗ fließen, sind verschieden; es ist anders, als wenn die Versorgung auf die Lage eines Angestellten oder einer bestimmten Gruppe gleich⸗ stehender Angestellten abgestellt ist. Das ist jedoch, vgl. weiter unten, nicht entscheidend. Entscheidend könnte höchstens sein, wenn man bei Versicherungen dieser Art die Sache so ansehen könnte oder müßte, daß es sich bei den Leistungen, die der Arbeitgeber nach dem Maße der Löhne der Angestellten macht, hier also 8 %, nicht so sehr um Leistungen zugunsten der Arbeitnehmer als um Aufwendungen handle, die der Arbeitgeber als Arbeitgeber seiner selbst wegen macht. Das käme darauf hinaus, die Beiträge genau so zu behandeln wie die Beiträge, die die Arbeitgeber als Arbeitgeber zu den sozialen Versicherungen zu entrichten haben. Diese Pflichtbeiträge der Arbeitgeber sind kein Arbeitslohn. Denn es handelt sich um die Er⸗ füllung von Pflichten, die das Gesetz dem Arbeitgeber als solchem aus sozialen Gründen auferlegt. Nun könnte der Gedanke auftauchen, die freiwillig, aber unter dem Zwange sozialer Anschauungen manchmal unvermeidlich übernommenen Beitragslasten den Pflicht⸗ beiträgen der Arbeitgeber gleichzustellen. Das widerspräche aber derzeit
jedenfalls noch der Verkehrsauffassung, zumal da sich aus der wirt⸗
4“]
schaftlichen Notlage heraus in letzter Zeit Hemmungen geltend machten, die einer Steigerung der gesetzlichen Pflichten der Arbeitgeber auf die⸗ sem Gebiete entgegenwirken. Unter V. am Ende ist darauf hingewiesen, daß die eigenen Belange, die die Arbeitgeber daran haben, daß ihre Angestellten später versorgt sind, in jenen Fällen zurücktreten im Vergleich zu den Belangen, die die Arbeitnehmer an ihrer Versorgung haben. Das gilt, wenigstens zur Zeit, auch für die Fälle der Gesamt⸗ versicherung. Nach der Verkehrsanschauung kann nicht davon ge⸗ sprochen werden, daß die Arbeitgeber durch Zahlung solcher Beiträge nur eine Pflicht erfüllten, die sie sozusagen selbstverständlich träfe. VIII. Weiter könnte in Frage kommen, ob bei Gesamtversicherungen dieser Art die Vorstellung des Zufließens eines geldwerten Vorteils durch die Zahlung der Beiträge so verblasse, daß sie wirt⸗ schaftlich nicht mehr aufrechterhalten werden könnte. In dieser Hinsicht hat Fürnrohr, Steuer und Wirtschaft 1931 Spalte 229 bemerkt: „Wie kann schon die erhöhte Sicherheit (= Bonität), die dem Arbeit⸗ nehmer durch die Versicherung für seinen künftigen Anspruch ge⸗ boten wird, zur Annahme des gegenwärtigen Zufließens eines geldwerten Vorteils führen, wenn es sich doch ihrem Inhalt nach um aufschiebend bedingte Rechte handelt, die Wahrscheinlichkeit des Eintritts der aufschiebenden Bedingung aber doch durch die Tatsache der Versicherung natürlich nicht im mindesten berührt wird.“ Dazu ist zu bemerken, daß die rechtliche Auffassung des Zufließens eines Vor⸗ teils, der seinem Inhalt nach ein aufschiebend bedingtes Recht darstellt, ganz auszuscheiden hat. Nicht ein aufschiebend bedingtes Recht fließt zu, das vielleicht mehr, vielleicht weniger wert ist als die abgeführten 8 %, sondern maßgebend ist und bleibt der Ge⸗ danke der Verwendung von Einkommen. Es fragt sich: Wendet der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer oder doch ganz überwiegend für den Arbeitnehmer etwas auf, was dem Arbeitnehmer zugute kommt, so daß man immer noch sagen kann, indem der Arbeit⸗ nehmer seine Zustimmung erteile, verwende er Einkommen. Man sieht, es bewendet bei dem Grundgedanken: Liegt die Sache immer noch ebenso, wie wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Betrag aushändigt und dieser ihn, wenn auch auf Grund des Arbeitsvertrages, entsprechend verwendet. Gewiß läßt sich nicht verkennen, daß Zweifel möglich sind. Es darf aber nicht außer acht gelassen werden, daß es darauf ankommt, für die einkommensteuerrechtliche Behandlung äußerst mannigfacher Gestaltung solcher Fälle gewisse feste Grund⸗ lagen zu gewinnen. Dabei muß in Kauf genommen werden, daß die Behandlung vereinzelt herausgerissener, besonders liegender Fälle nicht befriedigt. Der Senat glaubt, das Zufließen eines geldwerten Vorteiles trotz gewisser Bedenken für den zur Entscheidung stehenden Fall bejahen zu müssen. IX. Für die große Menge der Ange⸗ stellten liegt die Sache wirtschaftlich nicht anders als in den unter V. erörterten Fällen. Der Umstand, daß die Versicherung Gesamtheiten umfaßt, ändert hieran nichts. Mit Zustimmung des Angestellten wird ein als Teil seines Lohnes anzusprechender Beirag für eine Versiche⸗ rung zugunsten des Angestellten verwendet. Ennscheidend ist nicht, daß der Angestellte einen aufschiebend bedingten Anspruch erlangt, sondern, daß ihm die Prämienzahlung abgenommen wird. Hinter der Prämienzahlung steckt nicht so sehr der Erwerb aufschiebend be⸗ dingter Ansprüche, sondern das Gefühl des gegenwärtigen Gesichert⸗ seins für den Fall des Eintritts des Versorgungsfalles als Ergebnis der Aufwendungen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer. Maß⸗ gebend ist aber nicht der Mehr⸗ oder Minderwert dieses Vorteiles, sondern der Betrag des Beitrages. Im Kern — es handelt sich ja um Verwendung von Einkommen des Arbeitnehmers — liegt die Sache nicht anders, als wenn ein Angestellter sich selbst, z. B. gegen Krankheit oder Feuersgefahr, versichert. Die Leistung des Beitrages bleibt Verwendung von Einkommen, auch wenn er nicht erkrankt oder kein Brandschaden eintritt. Anstoß könnte man höchstens daran nehmen, daß der Gedanke der Verwendung des Betrages durch den Arbeitnehmer (Verwendung von Einkommen) auf die in dem Arbeits⸗ vertrage oder die in dem Eintritt in das Arbeitsverhältnis liegende o des Arbeitnehmers gestützt wird. Aber auch dieser
edankengang ist rechtlich und wirtschaftlich richtig. Für die große Menge der Angestellten liegt die Sache nicht anders als in den unter V. am Ende erörterten Fällen. X. Bedenken könnten höchstens daraus hergeleitet werden: a) daß die Einrichtung der Gesamtversiche⸗ rung dazu führt, daß die Versicherungen nicht auf die per⸗ sönlichen Verhältnisse
der einzelnen abgestellt wonfaiat
können, so daß z. B., wer keine Frau und keine Kinder hat, ebensoviel beitragen muß wie, wer Frau und Kinder hat und durch die Beitrags⸗
leistung die Sicherung erhält, daß auch für diese gesorgt wird. Dem ist entgegenzuhalten, daß oft Angehörige eines Standes oder Berufs durch Umlagen von ihren Berufseinkünften unter sich in ganz ähnlicher Weise Versorgungen für sich und ihre Hinterbliebenen verschaffen und es in Kauf nehmen, daß sich Beitrag und Vorteil nicht immer gleichen. Auch hier weiß vorderhand niemand, wie sich die Zukunft gestaltet. Es bleibt also auch in diesen Fällen bei der Verwendung von Ein⸗ kommen. Daß schon der Grundsatz der Leichtigkeit und der Si heit der Besteuerung ausschließt, jeden einzelnen Fall daraufhi zu untersuchen, kommenden Angestellten zweckmäßig ist, oder ob er nicht durch private Versicherung billiger oder günstiger fahren könnte, liegt so klar auf der Hand, daß trotz der im Schrifttum laut gewordenen Stimmen, die sich gegen das Herausarbeiten der im Gesetz steckenden typischen Fälle wenden, hierauf nicht eingegangen zu werden brauch b) daß die Versicherungsbedingungen eine Wartezeit von fün
8
ob die Versicherung gerade für den in Betracht
vorsehen. Auch dieses Bedenken kann nicht dahin
führen, daß die Beiträge wenigstens während dieser Wartezeit nicht als Arbeitslohn behandelt werden. Wer eine Lebens⸗oder Versorgungs⸗ versicherung unter der Bedingung eingeht, daß er in den ersten Jahren zwar Beiträge zahlen muß, aber einen Anspruch erst nach Ablauf einer Wartezeit erhält, verbessert gleichwohl durch die Beitragszahlungen während der Wartezeit schon jetzt seine wirtschaftliche Stellung. Er steht anders als der Nichtversicherte; denn der Zeitpunkt, wo er durch die Versorgungsansprüche gesichert wird, rückt näher. Erhöht ein Arbeitgeber in den Fällen unter V. das Gehalt einzelner bestimmter Angestellten, damit diese Versicherungen nehmen können, und gehen die Angestellten Versicherungen ein, die erst nach einer Wartezeit praktisch werden, so liegt ohne jeden Zweifel Verwendung von Ein⸗ kommen vor. Auch bei der hier vorliegenden Gesamtversicherung liegt die Sache für die große Menge der Angestellten nicht
G
8 “