bank oder eine Devisenbank veräußert werden.
eines einem Inländer von einem Ausländer oder Saarländer nach den in Nr. 2 genannten Zeitpunkten in ausländischer Währung eingeräumten Kredits. Die Genehmigung zu einer der Rechtshandlungen des § 2 Abs. 2, 8 3, 6 Nr. 2, 7 der Devisenverordnung, § 2 der Ersten Dur führungsverordnung ist zu erteilen, wenn sie nachgesucht wird, um die vertragsmäßige Rückzahlung von Krediten der in Satz 1 genannten Art zu ermöglichen. 5. Abschn. H Nr. 4 erhält folgenden Absatz 1: b 4. Die Uebernahme von Bürgschafts⸗ und Garantiever⸗ pflichtungen in ausländischer Währung stellt keine Berfügung im Sinn von § 3 der Devisenverordnung dar. Die bisherige Nr. 4 wird Abs. 2. 6. Hinter Abschn. I Nr. 6 wird folgende Nr. 6a eingefügt: 8 6 a. Eine Genehmigung gemäß §§ 3, 6 Nr. 3 der Devisen⸗ verordnung kann einem Ausländer oder Saarländer zur Ver⸗ fügung über sein vor dem 16. Juli 1931 entstandenes Guthaben (altes Konto) exrteilt werden, wenn der Betrag verwendet werden soll zur Bezahlung neu angeschaffter inländischer Wert⸗ papiere, der Ausländer oder Saarländer sich verpflichtet, die gekauften Wertpapiere bei einer inländischen Bank im Sperr⸗ depot zu belassen, und die inländische nk sich verpflichtet, den Erlös aus einer Wiederveräußerung der Wertpapiere dem Ausländer oder Saarländer auf dem ursprünglichen alten Konto gutzubringen. 7. Hinter Abschn. II Nr. 8 wird folgende Nr. 8a eingefügt: 8 8a. Eine Genehmigung gemäß, § 4 der Devisenverordnung ist nicht erforderlich, wenn ausländische Wertpapiere (§ 8 Abs. 3. der Devisenverordnung) verkauft und die aus dem Verkauf er⸗ lösten ausländischen Zahlungsmittel alsbald entweder zum An⸗ kauf ausländischer Wertpapiere verwendet oder an die Reichs
8. Hinter Abschn. II Nr. 10 wird folgende Nr. 10 a eingefügt: 10 a. Die Vorschrift des § 6 Nr. 2 der Devisenverordnung gilt nicht für Reichsschuldbuchforderungen, die auf Grund des § 10 Abs. 2 und 3 des Kriegsschädenschfußzeseves vom 20. März 1928 (RGBl. I S. 120) oder „ 1— 2* 8 — Abkommen zur Regelung von Fragen des Teils X des Ver⸗ trags von Versailles vom 18. März 1930 (RGBl. II S. 539) in Verbindung mit der Polenschädenverordnung vom 14. Juli 1930 (RGBl. II S. 957) eingetragen worden find.
9. Abschn. I1 Nr. 11 Satz 1 erhält folgenden Satz 2:
Eine Verfügung im Inland ist auch die Ueberweisung auf das im Inland geführte Konto eines anderen Ausländers oder Saarländers. b
9 a. Abschn. II Nr. 15 Satz 3 erhält folgende Fassung:
Im Fall der Genehmigung bedürfen inländische Abnehmer des RKontoinhabers, die Zahlungen für von — 2 gelieferte Waren auf dem Konto gutschreiben lassen wollen, nicht der Genehmigung gemäß § 2 der Ersten Durchführungsverordnung. '10. Abschn. 11 Nr. 16 erhält folgenden Satz 3:
Die allgemeine Genehmigung gilt nur insoweit, als auf dem Konto Gutschriften aus Zahlungen inländischer Abnehmer ddes Kontoinhabers (Nr. 15 Satz 3) erfolgt sind.
11. Hinter Abschn. II Nr. 16 werden folgende Nr. 16 a, 16 b und 16 c eingefügt:
16 a. elüg —1, der Nr. 15 und 16 gelten ent⸗
sprechend für Ausländer oder Saarländer, die ein Postscheck⸗ khonto besitzen. An die Stelle der Bestätigung der Bank tritt die Bestätigung der für den Kontoinhaber zuständigen aus⸗ ländischen oder saarländischen Industrie⸗ und Handelskammer oder einer entsprechenden Organisation des betreffenden Landes, daß der Kontoinhaber den Export von Waren nach Deutschland betreibt und im Rahmen seines Geschäftsbetriebs regelmäßig Zahlungen seiner deutschen Kunden auf sein Post⸗ scheckkonto erhalten hat, die im Durchschnitt der letzten drei enta⸗ vor dem Semeieren der Devisenverordnung eine bestimmte Höhe erreicht haben. Bei Ausländern oder Saar⸗ ländern, die den Export von Kohle nach Deutschland betreiben, genügt statt der Bestätigung der ausländischen Industrie⸗ und
folgende Fassung:
eingefügt:
Worte „gemäß § 2 Abs. 2 jeweils zu setzen: „gemäß § 2 Abs. 2, §8 3, 6 Nr. 2,7 der Devisen⸗ verordnung“.
Fassun
Un : ginsen und regelmäßige Tilgungsbeträge für langfrh tige
15 b e
Handelskammer eine solche des Reichskohlenkommissars, Berlin W 15, Pariser Str. 44.
16 b. Hat ein Ausländer oder Saarländer mehrere Bank⸗
— oder Postscheckkonten, so sind die allgemeinen Genehmigungen gemäß eer 15, 16, 16 a für jedes Konto besonders zu erteilen. 216c. Die Genehmigung gemäß Nr. 15, 16 und 16 a ist nur zu erteilen, wenn die Bewe ung auf dem Konto aus den in Nr. 15 und 16 genannten Geschäften regelmäßig eine so er⸗
G 5e; ist, daß die Herbeiführung der Genehmigungen im
Einzelfall für den Ausländer oder Saarländer eine unbillige
Belästigung darstellen würde. Die Genehmigung ist für ein
Kalendervierteljahr zu erteilen und auf einen Höchstbetrag für jeden Monat zu beschränken.
12. In Abschn. II Nr. 21 wird am Ende als Unterabschnitt e
ingefügt; .
ee 85 für die Versendung von Wertpapieren, die von Aus⸗ ländern oder Saarländern zur Abstempelung, Bogen⸗ erneuerung oder zu ähnlichen technischen Zwecken nach Deutschland gesandt oder überbracht worden waren;
gefügt:
22 a.
ins Ausland oder ins Saargebiet ist zu erteilen, wenn die Wertpapiere einem Ausländer oder Saarländer gehören und
von diesem nach dem Inkrafttreten der Devisenverordnung in Deutschland angeschafft worden sind.
14. Hinter Abschn. II Nr. 24 wird folgende Nr. 24 a ein⸗
gefügt:
gelten auch Zinsscheine (Coupons). 15. Abschn. III Nr. 3 erhält folgende Fassung: Darüber hinaus können die Stellen für Devisenbewirt⸗ 1 schaftung Personen und 1e die im Handels⸗ er Genossenschaftsregister oder in der Handwerksrolle einge⸗ tragen sind, und denen die zuständige Industrie⸗ und Handels⸗ kammer eine Bescheinigung darüber ausgestellt hat, daß sie, um a) die Einfuhr, b) die Ausfuhr, 1. c) den Transithandel 1 “ von Waren und die damit zusammenhängenden Geschäfte im Rahmen ihres bisherigen eschäftsbetriebs zu ermöglichen, regelmäßig Zahlungen nach dem Ausland zu leisten haben, die gemäß § 2 Abs. 2, §§ 3, 6 Nr. 2, 7 der Devisenvevordnung, § 2 der Ersten Durchführungsverordnung erforderliche Ge⸗ nehmigung allgemein erteilen, es sich um Zahlungen für die genannten Zwecke handelt. Eine solche allgemeine Ge⸗ nehmigung umfaßt nicht die völlige oder teilweise Tilgung von Vervicdlichkeiten, die den Stillhaltevereinbarungen unterliegen oder deren Tilgung nach dem 1. Abschnitt Nr. 4 nicht gestattet 92 8 Die Genehmigung ist jeweils für ein Kalendervierteljahr zu erteilen. Der Höchstbetrag der ausländischen Sdedoung⸗. mittel, zu deren Erwerb die allgemeine Genehmigun rechtigt, ist in dem Genehmigungsbescheid für jeden Kalendermonat anzugeben. Jeder Erwerb von ausländischen Zahlungsmitteln auf Grund der allgemeinen Genehmigung ist von der Reichs⸗ bank oder der Devisenbank, von der die Zahlungsmittel erworben werden, auf dem Genehmigungsbescheid 12 ver⸗ merken. Auf Antrag kann der Genehengens he id in mehreren Ausfertigungen hergestellt werden; in diesem Falle ist der döhfebetrag auf die Ausfertigungen derart zu verteilen, daß der Gesamtwert der Ausfertigungen den Höchstbetrag nicht übersteigt. In dem Senenggen⸗ sbescheid ist auszu prechen, daß Einzelanforderungen auf Zuteilung von ausländischen Zah⸗ lungs mitteln im Werte von mehr als 100 000 RM, die auf
1“
13. Hinter Abschn. II Nr. 22 wird folgende Nr. 22 a ein⸗ V
22 a. Die Genehmigung zur Versendung von Wertpapieren
gangenen Monats“.
24 a. Als Wertpapiere im Sinne der Devisenve dnung V
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 230 vom 2. Oktober 1931.
Grund der allgemeinen Genehmigung erfolgen, der Reichsbank oder der betreffenden Devisenbank drei Tage vorher anzu⸗ kündigen sind. Abs. 4 werden Abs. 3—5. 16. In Abschn. III Nr. 6 erhalten die einleitenden Worte
6. Um eine aus dem Warenverkehr oder dem Seeschiff⸗ fahrtsverkehr herrührende Forderung eines inländischen Gläu⸗ bigers in effektiver Auslandswährung zu befriedigen, kann die
Gene gee “ “ In bschn. III Nr. 7 erhalten die einleitenden Worte fol⸗ gende Fassung: 1 1 7. Unter den Voraussetzungen der Nr. 6 können .... 17. Abschn. III Nr. 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Nr. 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend. 18. Hinter Abschn. III Nr. 7 werden folgende Nr. 7a und 7 b
7 a. Die Genehmigung zum Erwerb und zur 35 von Gold und zur Verfügung über Gold (§ 10 der Sechsten öe kann erteilt werden, wenn nachge⸗ wird, daß das Gold zu gewerblichen Zwecken verwendet werden soll.
7 b. Unter den Voraussetzungen der Nr. 7 a können die Stellen für Devisenbewirtschaftung die Genehmigung zum Ver⸗ kehr mit Gold (§ 10 der Sechsten Durchführungsverordnung) Personen und Personenvereinigungen allgemein erteilen, die im Handels⸗ oder Genafensgastsregier oder in der Handwerks⸗ rolle eingetragen sind und denen die zuständige Industrie⸗ und Handelskammer eine Bescheinigung darüber erteilt hat, daß sie im Rahmen ihres bisherigen Geschäftsbetriebs regelmäßig Gold zu gewerblichen Zwecken verwenden.
Nr. 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 4 und 5 gelten entsprechend.
19. In Abschn. III Nr. 2, 8, 10, 11, 12, 14 ist an Stelle der §§ 3, 4, 6, 7 der Devisenverordnung“
20. Abschn. III Nr. 11 Abs. 4 erhält folgende Fassung: Nr. 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und lten 81 mit der Maßgabe, daß die Festsetzung des Höchstbetrags (Nr. 3 Abs. 2) bei Versicherungsunternehmungen, die vom Reichsaufsichtsamt — 1 r teilweise beaufsichtigt werden, auf dessen Vorschlag erfolgt. 21. Abschn. MI Nr. 12 Unterabschnitt a erhält folgende
Anleihen, Darlehen, Hypotheken und andere lang Anlagen (z. B. Beteiligungen), wenn es sich um lungen nach dem Ausland handelt; ferner zur Zahlung des langfristig gegebenen 2 wenn die Kündigung vor dem Inkrafttreten der Devisenverordnung vertrags⸗ Pmäß erfolgt oder die Fälligkeit vor Inkrafttreten der evisenverordnung eingetreten ist.
22. Abschn. III Nr. 14 Abs. 2 erhält folgende Fassung⸗ Nr. 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 4 und 5 gelten entsprechend.
23. Hinter Abschn. III Nr. 15 werden folgende Nr. 15 a und
ri hiße
a) Eine Genehmigung gemäß § 2 Abs. 2, §§ 3, 6, 7 der Devisenverordnung, § 2 der Ersten Durchführungsverordnung ist nicht erforderlich zur Ausführung laufender Renten⸗ zahlungen an Berechtigte im Ausland, die von den Trägern der deutschen Unfall⸗, Vnvaliden⸗ und Angestelltenversicherung der knappschaftlichen Pensionsversicherung auf Grund der g Sheswaeee oder besonderer Staatsverträge zu leisten ind.
15 b) Einer Genehmigung gemäß § 2 Abs. 2, §8§ 6, 7 der Devisenverordnung zu Verfügungen über ihr Guthaben bei inländischen Banken bedürfen nicht die bei den 2, Berufs⸗ vertretungen im Ausland (Missionen und Konsulate) beschäf⸗ tigten Beamten, es sich um Beträge handelt, die bei der Ueberweisung auf das Konto durch das Auswärtige Amt als Dienstbezüge gekennzeichnet sind. Entsprechendes gilt für Ver⸗ sorgungsbezüge, die bei der Ueberweisung durch das Auswärtige Amt als solche gekennzeichnet sind. “
II. Berichtigungen. 1. In Abschn. I1 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 muß es statt „deutscher Verbindlichkeiten“ heißen: „solcher Verbindlichkeiten“. 2. In Abschn. I Nr. 7 muß es in der drittletzten Zeile statt „in ausländischen Zahlungsmitteln“ heißen: „in inländischen Zahlungsmitteln“. 3. In Abschn. I Nr. 10 sind die Worte „oder saarländischen“ zu streichen. 4. In Abschn. I Nr. 11 ist hinter den Worten „III. Abschnitt Nr. 3“ einzufügen: „7“. 5. In Abschn. II Nr. 13 Satz 1 muß es statt „im Inland“ heißen: „im Ausland“. 6. In Abschn. II Nr. 15 muß es in der 3. bzw. 4. Zeile statt „auf ihrem“ heißen: „auf dessen“. 8 7. In Abschn. II Nr. 19 muß es statt „eigener“ heißen: „ihrer“. 8. In Abschn. III Nr. 3 Abs. 4 ist in der zweitletzten bzw. letzten Zeile hinter den Worten „die sie“ einzufügen: „während des ver⸗
III. Uebergangsbestimmungen.
1. Die Vorschriften unter I treten am Tage nach ihrer Ver⸗ öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Die von den Stellen für Devisenbewirtschaftung erteilten allgemeinen Ge⸗ nehmigungen verlieren am 8. Oktober 1931 ihre Gültigkeit.
— 2—
Tages, der vorausgeht.
Berlin,
einer im Reichsanzeiger erfolgten Neuveröffentlichung
den 2. Oktober 1931. Reichsbank⸗Direktorium.
Betanntmachung.
Die am 1. Oktober 1931 ausgegebene Nummer Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:
die Verordnung des Reichspräsidenten über das Reichsaussichts⸗ amt für Privatversicherung, vom 27. September 1931,
die zweite Verordnung über die Beilegung von Schlichtungs⸗ streitigkeiten öffentlichen Interesses, vom 30. September 1931,
die Durchführungsbestimmungen zur Einschränkung der Arbeits⸗ zeit, vom 30. September 1931, .
die fünfte Verordnung zur Durchführung der Verordnung des Reichspräsidenten über die Devisenbewirtschaftung, vom 24. tember 1931,
die Verordnung über Zolländerungen. vom 28. September 1931, und
die zweite Verordnung zur Durchführung des Kriegsschädenschluß⸗ gesetzes, vom 28. September 1931.
Umfang 1 Bogen. Verkaufspreis 0,15 RM.
Postversendungsgebühren: 0,05 RM für ein Stück bei Vorein
Berlin NW 40, den 1. Oktober 1931.
Hoenheu““ Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Rominten im Regierungsbezirk
Oberförsterstelle Bewerbungen
Gumbinnen ist zum 1. April 1932 zu besetzen. müssen bis zum 1. November 1931 eingehen.
Bekanntmachung.
DSDdie von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 37 der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter
Nr. 13 651 die Verordnung zur Regelung der Zuständigkeit der Landes⸗ und Kreispolizeibehörden, vom 1. Oktober 1931, und unter
Nr. 13 652 die Verordnung über Rechtsmittel in Angelegenheiten der Ausländerpolizei, vom 1. Oktober 1931.
Umfang ½ Bogen. Verkaufspreis 0,20 RM
1 (zuzüglich Versendungsspesen von 5 Rpf.). Zu beziehen durch: R. von Decker’'s Verla
3 g (G. Schenck), Berlin W 9, Linkstr. 35, und durch den Buchhandel. 8
Bekanntmachung
Auf Grund des § 2 Abs. 2 Ziffer 2 der Zweiten Ver⸗ identen zur Bekämpfung politischer
des Reichsprä hnns, e egn vom 10. August 1931
Ausschreitungen in der Fassung n (RGBl. I S. 436) verbiete ich die in Düfseldorf er 8 Tageszeitung „Volksparole“ mit s zum 24. Oktober d. F. einschließlich. ßt auch jede angeblich neue Druckschrift,
ie alte darstellt, sowie alle im gleichen den Kopfblätter der „Volksparole“.
Verbot ist das Rechtsmittel der üveeeh⸗
r keine auf⸗
nationalsozialistische sofortiger Wirkung bi Das Verbot um die sich sachlich als Verlag erscheinen Gegen dies ist! zulässig. Sie ist bei mir einzureichen, hat abe schiebende Wirkung. G Koblenz, den 29. September 1931. — Der Oberpräsident der Rheinprovin
Bekanntmachung.
Anschluß an mein Verbot des „Westd Beobachters“ vom 26. September — D. II. 237 — ver⸗ enannte in Köln erscheinende nationalsozia⸗ § 2 Abs. 2 Ziffer 2 der
eutschen
biete ich die listische Tageszeitung auf Grund des Zweiten Verordnung des Reichspräsidenten zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen in der 1931 (ℳGBl. I S. 436) erneut au und zwar vom 12. his zum 21.
as Verbot umfaßt auch Kopfblätter
Fassung vom 10. August die Dauer von 10 Tagen, ktober d. J. einschließlich. leichen Verlag er⸗ chen Beobachters angeblich neue Druckschrift, die sich sachlich als die als ihr Ersatz anzusehen ist.
Rechtsmittel der Beschwerde ie hat keine
scheinenden des „Westdeut
sowie jede alte darstellt oder
Gegen das Verbot ist das Re. zulässig; d st bei mir einzureichen. schiebende z, den 29. September 1931.
präsident der Rheinprovinz.
2. Die Stellen für Devisenbewirtschaftung können gestatten, daß Personen und Personenvereinigungen, die eine allgemeine Genehmigung nach Abschnitt I11 Nr. 15 und 16, Abschnitt III Nr. 3, 7, 11 und 14 der Richtlinien erhalten haben, und bis zum 8. Oktober 1931 eine Erneuerung dieser allgemeinen Ge⸗ nehmigung auf Grund der abgeänderten Bestimmungen be⸗ antragen, bis zur Genehmigung ihres Antrags auf Grund ihrer bisherigen allgemeinen Genehmigung weiter Geschäfte tätigen. Diese schäfte hem auf den Höchstbetrag anzurechnen, der den Personen und Personenvereinigungen für den Monat Oktober bewilligt wird. Die seit Inkrafttreten der Vorschriften unter 1 erworbenen ausländischen Zahlungsmittel sind auf den neuen Genehmigungsbescheiden nachträglich zu vermerken.
3. Zug um Zug gegen Aushändigung der neuen allgemeinen Genehmigungen sind sämtliche Ausfertigungen der ungültig ge⸗ wordenen allgemeinen Genehmigungen einzuziehen.
Bekanntmachung
über den Londoner Goldpreis gemäß 8 2 der Ver⸗
ordnung zur Durchführung des 8.es über wert⸗
vbeständige Hypotheken vom 29. Juni 1923 (RGBl. I S. 482).
Der Londoner Goldpreis beträgt
für eine Unze Feingold. . . . . . . 103 sh 8 d, für ein Gramm Feingold demnach. 39,9955 pence.
orstehender Preis gilt für den Tag, an dem diese Bekannt⸗
machung im Reichsanzeiger in Berlin erscheint, bis einschließlich des
Der Ober
Bekanntmachung. 2 Ziff. 2 der Verordnung des
Auf Grund des § cher Ausschreitungen
Reichspräsidenten in der Fassung von die alle 14 Tage
ur Bekämpfung politis itn 6n 10. Aaan 1931 (RGBl. 1 S. 436) ver⸗ erscheinende periodische Druckschrift ote Welle“ auf die Dauer von 2 Monaten, um 28. November d. J. einschließlich. aßt auch jede angeblich neue Druchkschrift,
bot um lie lte darstellt oder als ihr Ersatz anzu⸗ 8 “
die sich sachlich als die a
Koblenz, den 29. September 1931. präsident der Rheinprovinz.
Der Ober 1 J. V.: Guske.
Bekanntmachung. b Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetzsamml. S. 357) sind bekanntgemacht: der Erlaß des Preußischen uni 1931 über die Genehmigun Aenderung des Neuen rovinz Westfalen dur Nr. 31 S. 152, au
Staatsministeriums vom der am 15. Mai 1931 be⸗ tatuts der Lands das Amtsblatt der Regierung in i am 1. August 1931,
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 230 vom 2. Oktober 1931.
S. 3
2. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 23. Juli 1931 über die Genehmigung einer Aenderung der Satzung der Stadtschaft der Provinz Hannover durch das Amtsblatt der Regieru in Hannover Nr. 34 S. 151, ausgegeben am 22. August 1931,
3. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 30. Juli 1931 über die Verleihung des Enteignungsrechts an die Deutsche Continental⸗Gas⸗Gesellschaft in Dessau für den Bau einer 50 000 Volt⸗Doppelleitung von Thale nach Hüttenrode — aus⸗ 5— Kraftwerke oder solche Schalt⸗ und Umspannstationen, ie über den Rahmen von Ortsstationen hinausgehen — und über die Aufhebung des durch Erlaß vom 24. Rovember 1930 der Elek⸗ —— Ilfeld — 2— in Nordhausen ver⸗ liehenen Enteignungsrechts durch das Amtsblatt der Regierung in Magdeburg Nr. 38 S. 201, ausgegeben am 19. Sep⸗ tember 1931,
4. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 6. August 1931 über die Verleihung des Enteignungsrechts an den Landkreis Celle für die Leitung und Verteilung des elektrischen Stromes innerhalb des Versorgungsgebiets der Ueberlandzentrale des Kreises Celle — ausgenommen Leitungen mit einer Spannung von mehr als 15 000 Volt und Kraftwerke oder solche Schalt⸗ und Umspannstationen, die über den Rahmen von Ortsstationen hinaus⸗ durch das Amtsblatt der Regierung in Lüneburg Nr. 35 .159, ausgegeben am 29. August 1931
5. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 8. August 1931 über die Genehmigung des am 8. August 1931 be⸗ chlossenen Nachtrags zu den Satzungen des Neuen Branden⸗ urgischen Kreditinstituts durch das Amtsblatt der Regierung in Potsdam Nr. 36 S. 201, ausgegeben am 22. August 1931,
6. der Erlaß des Prehäschen Staatsministeriums vom 13. August 1931 über die Verleihung des Enteignungsrechts an den Landkreis Insterburg für den Ausbau einer Steinchaussee von der Provinzialstraße In terburg —Skaisgirren bei Szacken über Tobacken nach Buchhof mit einer Stichchaussee Tobacken —Wald⸗ E durch das Amtsblatt der Regierung in Gumbinnen Nr. 37
. 163, ausgegeben am 12. September 1931,
7. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 15. August 1931 über die Fehefreizcun des 41. Nachtrags zu den öö der Leree ¹ rovinz Sachsen durch das
8 der Regierung in Merseburg Nr. 36 S. 15 sgegeb
am 8 eigienger zash 8 Ees .A“ der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom
29. August 1931, durch den genehmigt wird, daß ,2 den Ver⸗ einigten Elektrizitätswerken Westfalen, G. m. b. H. in Dortmund, verliehene Enteignungsrecht für den Bau der Teilstrecken Hamm — Herford zweier 220 000 Bolt⸗Doppelleitungen mit je einer Masten⸗ reihe vom Gersteinwerk bei Hamm zur Freiluftstation Lehrte bei Hannover, welches durch den Erlaß vom 21. August 1930 auf die Vereinigten Elektrizitätswerke Westfalen, A.⸗G. in Dortmund übertragen worden ist, für den Teilabschnitt von Hamm bis zum Schnittpunkt der 220 000 Volt⸗Leitung Osnabrück— Paderborn (bei Ummeln⸗Steinhagen) auch für das Rheinisch⸗Westfälis Elektrizi⸗ tätswerk, A.⸗G. in Essen, und somit für beide Gerssche Elern ge⸗ meinsam gilt durch die Amtsblätter der Regierung in Minden F 8n. he9⸗Nher am 18 September 1931, und der Re⸗ g n Münster Nr. . 19 sge ⸗ semne. 181 190, ausgegeben am 19. Sep⸗ 9. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom
1. September 1931 über die Verleihung des vermehafshe srechts an den Lippeverband in Dortmund für die Ausführung seiner An⸗ lagen durch das Amtsblatt der Regierung in Arnsberg Nr. 36
S. 143, ausgegeben am 5. September 1931.
Nichtamtliches. 8 9 Deutsches Reich.
Im Reichsrat widmete gestern der Reichsminister des Punerm — “ aus dem Dienst bhamaenster en Gesandten Dr. H d fre iche 8 Abschüödr. Honold freundliche Worte des
Nach dem Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger genehmigte der Reichsrat dann eine Verordnung des Reichsfinanzministers, der den Ver⸗ teilungsschlüssel für die Einkommen⸗ und Körperschaftsste uer endgültig festsetzt. Angenommen wurden auch Durch führungsbestimmungen zur Bürgersteue r. Diese schließen sich eng an die bisherigen Durchführungsbestimmungen für 1930 an. Wichtige Aende⸗ rungen gegenüber dem bisherigen Zustand bedeuten jedoch folgende Bestimmungen:
Zunächst hat es sich als mißlich herausgestellt, daß auch die allerkleinsten Einkommen zur Bürgersteuer herangezogen werden, z. B. die Einkommen der Empfänger von Arbeits⸗ losen⸗, Kvisen⸗, Wohlfahrtsunterstützung und Sozialrenten bis zu 900 Mark. Die neuen Durchführungsbestimmungen sehen deshalb eine allgemeine Freigrenze von 500 Mark jährlich vor. Eine Verfeinerung dieser Freigrenze etwa in dem Sinne, daß nach dem Lebensstandard verschiedene Gruppen gebildet oder die Steuer nach der Familienkopfzahl abgestuft würde, hat sich als unmöglich herausgestellt. Auf der anderen Seite erschien es nötig, auch die Vermögen in ge⸗ wissem Umfange zur Bürgersteuer heranzu iehen, und zwar namentlich mit Rücksicht b die landwfrtscheftlichen Tage⸗ löhner und die gewerblichen Angestellten. Deshalb enthalten die neuen Durchführungsbestimmungen die Vorschrift, daß auch bei einem Einkommen unter 500 Mark diejenigen Per⸗ sonen wenigstens zur halben Bürgersteuer herangezogen werden, deren landwirtschaftliches Grund⸗ oder Betriebsver⸗ mögen den Wert von 5000 Mark übersteigt.
Bei der Festsetzung der Fälligkeitstermine widersprach das Bestreben der Gemeinden, die Steuerbeträge möglichst bald hereinzubekommen, dem gleichzeitigen Wunsch, die Beträge auch möglichst restlos in voller Höhe vereinnahmen zu können. Die Möglichkeit, beides zu vereinbaren, ergibt sich nur im Sommer, wenn die Arbeitslosigkeit nicht so hoch ist wie in anderen Jahreszeiten. Es war jedoch technisch unmöglich, schon im Sommer 1931 Vorauszahlungen zu erheben. Das hing vor allen Dingen mit der Ausstellung der Steuerkarten zusammen. Die Zahlungstermine erstrecken sich deshalb bis in den Sommer des nächsten Jahres hinein. Es sind Steuer⸗ termine vorgesehen, die sich für die Lohnsteuerpflichtigen über die Monate Januar bis Juni 1932 erstrecken, und zwar für Monatslohnempfänger 6 und für Wochenlohnempfänger sogar 12 Zahltage. Dagegen konnten für die Veranlagten die Zahlungstermine zusammengelegt werden auf die Monate Januar, Februar und März.
Neu ist ferner, daß die Bürgersteuer grundsätzlich in vollem Umfange von den Gemeinden verwaltet wird, so daß künftig nur eine Kasse, nämlich die der Gemeinde empfangs⸗ berechtigt ist. Ferner sollen Großstädte für die Abführung des einzelnen Arbeitgebers jeweils eine Kasse al
Der Vertreter der Grenzmark Posen⸗Westpreußen, Guts⸗ besitzer Steves, beantragte, die Heranziehung von Ver⸗ mögen zur Bürgersteuer nicht schon bei 5000, sondern erst bei 10 000 Mark vorzunehmen, um zu verhindern, daß die schwer um ihre Existenz ringenden Siedler und Kleinlandwirte von ihr betroffen werden. Dieser Antrag fand jedoch nicht ge⸗ nügend Unterstützung.
Annahme fand ferner das internationale Ab⸗ kommen zur Bekämpfung der Falschmün⸗ zerei. Widerholt hat es sich gezeigt, . die Fälscher, um vor Entdeckung und Bestrafung besser geschützt zu sein, sich nicht in dem Land betätigen, dessen Geld sie fälschten, —— die Fälschungen in anderen Ländern vornahmen. eshalb regte die französische Regierung 1926 beim Völkerbund die Ausarbeitung eines internationalen Abkommens an. Auf Einladung des Völkerbundes tagte 1929 in Genf eine Staaten⸗ konferenz, an deren Schluß das jetzt vorliegende Abkommen von 23 Staaten, darunter auch Deutschland, unterzeichnet wurde. Das Abkommen sieht internationale Zusammen⸗ arbeit auf dem Gebiete der strafrechtlichen Gesetzgebung und auf dem Gebiet der polizeilichen Verwaltung vor. Im Reichsstrafgesetzbuch wird jedoch dadurch nur eine Aenderung notwendig. ünzverbrechen sind, soweit es sich um fremde Geldzeichen handelt, schon heute strafbar. Neu kommen jetzt als strafbar hinzu auch die „Münzvergehen“.
Einem Uebereinkommen zwischen dem Deutschen Reiche und der tschechoslowakischen Republik über Fragen des gegen⸗ seitigen usterschutzes simmte der Reichsrat gleich⸗ falls zu.
Die Rechtsfähigkeit wurde der Gesellschaft Marias, den Marianisten, in Nivelles in Belgien verliehen.
Genehmigt wurden Satzungsänderungen des Verbandes Deutscher Beamten⸗ Bau⸗ und Siedlungsvereine e. V. in Berlin.
Schließlich stimmte der Reichsrat einem Gese⸗ über einen Gebietsaustausch zwischen Mecklenburg⸗ Schwerin und Mecklenburg⸗Strelitz zu. Diese beiden Länder wollen einen Austausch von Exklaven herbei⸗ 9v 2 Der Reichsrat strich jedoch die Bestimmung, daß
ieser Austausch rückwirkende Kraft vom 1. April 1931 an haben sollte.
Der Königlich niederländische Gesandte Graf Limburg⸗ Stirum ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.
Der griechische Gesandte Politis ist nach Berlin zurück⸗ gekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder über⸗
Parlamentarische Nachrichten.
Der Reichstagsausschuß für das Wohnungswesen setzte am
30. September unter dem Vorsitz des Abg. Lucke (Wirtsch. P.) seine Beratungen fort. Entsprechend der Einladung des Aus⸗ z,sses war auch Reichsarbeitsminister Dr. Stegerwald er⸗ fienen. Das für die Hauszinssteuer Reichsfinanz⸗ ministerium war durch Ministerialdirektor Zarden vertreten. Abg. Lipinski (Soz.) begründete, nach dem Bericht des Nach⸗ richtenbüros des Vereins deutscher Feien. ersoher⸗ zunächst den sozialdemokratischen Antrag, der einen ohnheimstättenentwurf enthält und schon im Frühjahr beraten werden 8 J Diese Be⸗ ratung sei aber vertagt worden, da von dem Vertreter der Re⸗ gierung im Mai des Jahres erklärt worden sei, daß die Re⸗ gierung selbst einen Entwurf ausarbeite. Wie sehr der sozial⸗ demokratische Entwurf dem Standpunkt der Regierung nahe⸗ komme, gehe aus den Projekten hervor, Kleinsiedlungen für Er⸗ werbslose zu schaffen. Der sozialdemokratische Antrag wolle, daß einheitlich den Gemeinden die Möglichkeit der Schaffung von Be⸗ bauungsplänen gegeben werde. Dabei seien Bestimmungen für die Entschädigung, für Austauschmöglichkeiten usw vorgesehen. Der Wohnungsbau müsse mit allen Mitteln gefördert werden. Heute aber lägen die Verhältnisse so, daß dafür überhaupt keine Mittel vorhanden seien. Da der Wohnungsbau ein Schlüssel⸗ gewerbe sei, könne durch seine Förderung die Wirtschaftskrise ganz wesentlich gemildert werden. Bedarf an Kleinwohnungen zu er⸗ schwinglichen Mieten sei durchaus vorhanden, die Abwanderung in Kleinwohnungen werde immer stärker. Um so unverständlicher 2 es, daß die Regelung der Hauszinssteuer in der Schwebe ge⸗ halten werde. Niemand sei über die Pläne der Reichsregierung unterrichtet. Die Sozialdemokraten beantragten deshalb fol⸗ jendes: „Die ungeheure Arbeitslosigkeit macht die Neubelebun⸗ s Wohnungsbaues zur gebieterischen Notwendigkeit. Daher bei einer Neugestaltung der Hauszinssteuer auf folgende Punkte Rücksicht genommen werden: 1. Die Mittel für den Wohnungs⸗ bau müssen im bisherigen Umfang erhalten bleiben und aus⸗ ece I. für den Kleinwohnungsbau verwendet werden. 2. Die lusgleichung für die Mehrbelastung der Hausbesitzer durch die Fesshung des Aufwertungszinssatzes darf nur individuell im Rahmen der Notverordnung vom 5. Juni 1931 durchgeführt werden. 3. Die Eigentümer von Alteigenheimen mit einem Friedenswert bis zu 5000 Mark sind von der Hauszinssteuer frei⸗ üustellen. 4. Wenn darüber hinaus eine Senkung der Hauszins⸗ sener vnrchoesühe; werden soll, muß sie für die Senkung der Kieten, in erster Linie für die Senkung der Neubaumieten ver⸗ wendet werden.“ — Abg. D. Mumm 8 tl. Soz.) begründete den Gesetzentwurf des Christlichsozialen oöstedienstes. Er er⸗ klärte, eine Förderung des Heimatgefühls für eine der dring⸗ 885 Aufgaben der Gegenwart. Die Trennung von der Scholle müßte gemindert werden; billige Bodenpreise feien unerläßlich. Der Entwurf nehme niemandem sein Eigentum; nur das Eigen⸗ tum, das zum Verkauf stehe, werde von ihm erfaßt. Seine Parteig se durchaus damit einverstanden, daß der Erwerb von landwirt⸗ chaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken auf Grund des Gesetzes nur stattfinden dürfe, wenn sie 8 dem doppelten Betrag des landwirtschaftlich oder gärtnerischen Ertragswertes freihändig nicht zu erwerben seien. Eine großzügige Schaffung von Klein⸗ siedlungen Fhtee zu den wichtigsten Aufgaben der Staatsfesti⸗ gung. — Alsdann verlas der stellvertretende Vorsitzende Abg. ucke (Wirtsch. P.) eine Eingabe des Reichsverbandes des deutschen Handwerks, die 1—* mit der Bitte um Bekanntgabe im Wohnungsausschuß des Reichstags ihm über⸗ habe. Darin nimmt der Reichsverband zu dem sozialdemo⸗ ratischen und zu dem christlichsozialen Antrag für ein Wohnheim⸗ stättengesetz, wie folgt Der sozialdemokratische Gesetz⸗ ee bringe nach Meinung des Reichsverbandes nichts Neues. Er entspreche fast vörnh dem Entwurf eines Wohnheimstätten⸗ esetzes, wie ihn Damaschke bereits im Jahre 1928 aufgestellt — 5 Er sei in der vorliegenden Form abzulehnen. Der Friseig⸗ oziale Entwurf zeige, inwieweit und in wie starkem Maße selbst bürgerliche Parteien aus übertriebenem sozialem Gefühl die For⸗ derungen Damaschkes übernähmen, allem Anscheine nach ohne sich im einzelnen darüber klar zu sein, daß in Falle sozial * gut wie sozialistisch sei. Genau wie Damaschke und die Con ⸗
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demokraten forderten die Christlichsozialen, daß die Gemeinden bzw. die von ihnen zu bildenden Zweckverbände verpflichtet werden Hre;, in solchem Umfange —ööö zu treiben, wie ie Landeescasfan für Wohnheimstätten, Kleingärten, Verkehrs⸗ und andere öffentliche Anlagen sowie sonstige ecke der öffent⸗ lichen Wohnungswirtschaft es r; Es sollten zu diesem Be⸗ huf Zweckverbände gebi t werden. Grundstücke, die auf Grund dieses s erworben seien, sollten nur unter solchen dinglich wirkenden Sicherun een abgegeben werden, die eine mißbräuchliche Abnutzung preistreiberischer Art dauernd ausschlössen. Die Be⸗ messung der Entschädigung solle 21 den Bestimmungen der Reichsabgabenordnung und des Reichsbewertun esetzes erfolgen. Die Richtlinien für die Preisfestsetzung, die — chätzungsämter durchzuführen sei, erlasse der Reichsarbeitsminister im Einver⸗ nehmen mit den 2 Landesbehörden. Dieses Gesetz sei als Ganzes abzulehnen. Die Dinge lägen keineswegs so, als ob bis⸗ her von den Gemeinden noch keine Bodenvorratswirtschaft be⸗ trieben worden wäre. Es sei schwerlich zu beweisen, da dadurch eine vchenung⸗ Verbilligung des Baulandes — das sei doch die eigentliche Zweckbestimmung — vor sich gegangen wäre. Bisher ständen diese odenvorräte in den Bilanzen der Gemeinden jedenfalls nicht u Heimstätten⸗ preisen, und zwar aus rein kreditpolitischen Gründen. Die Gemeinden seien ängstlich darauf bedacht gewesen, ihr Kreditvolumen nicht zu vermindern. Gegen diese Tendenz der Gemeindeverwaltungen sei eine allgemeine Abneigung einge⸗ treten. Ein großes Bodeneigentum der Gemeinden könne nicht Selbstzweck sein, sondern nux Mittel zum Zweck, nämlich des billigen Verkaufs an Baulustige. Die Tendenz der praktischen Politik gehe eher auf Abstoßung der kommunalen Bodenvorräte als auf Vermehrung. Insofern zeigten die Antragsteller eine ausgesprochene Weltfremdheit. Auch dürfte eine aktive Käufer⸗ tätigkeit größeren Umfangs seitens der Gemeinden auf dem Immobilienmarkt für längere Zeit ausgeschlossen sein. Der im . 15 des Entwurfs gemachte Vorschlag zur Entscheidung von Streitigkeiten sei unannehmbar. Die Vorschläge der Christlich⸗ Sozialen brächten allerdings eine gewisse Verbesserung gegenüber den Forderungen der Bodenreformer und Sozialdemokraten. Trotzdem könne ihnen nicht in vollem Umfange zugestimmt werden, weil das Handwerk bei der Enteignung stets den ordentlichen Rechtsweg mit Einspruchs⸗ und Berufungsmöglichkeiten verlangen müsse. Jede Abweichung führe zu Unklarheiten und damit letzten Endes zu einer Entrechtung der Eigentümer. Zur Frage der Enteignung im allgemeinen und zur Beurteilung beider Gesetzentwürfe gelte grundsätzlich folgendes: Die Enteignung bleibe stets an die Grundsätze der Rechtskollision gebunden. Sie sei zulässig, wo die Fortdauer des privaten Eigentums überhaupt an einer Sache mit der öffentlichen Wohlfahrt kollidiere. Sie dürfe aber nicht ein Mittel der Politik werden. Der Staat habe die Rechtsschutzpflicht gegenüber allen seinen Bürgern. Er müsse das natürliche Recht des Menschen, Eigentum zu erwerben und darum auch zu bewahren, für alle Stoatsbürger in gleicher Weise schützen. Bei der notwendigen Enteignung müsse der volle Wert ersetzt werden, weil eben der Wertbesitz nicht mit der öffentlichen Wohlfahrt kollidiere. Wenn auch dem Staate die Pflicht zu⸗ erkannt werden müsse, führend und richtunggebend bei der Heim⸗ stättenbewegung einzugreifen, so doch nur insoweit, als dadurch die Grundgesetze der privaten wirtschaftlichen Ordnung gewahrt würden. Reichsarbeitsminister Dr. Stegerwald führte im Fngichen aus, daß die Erklärung, die in der letzten Sitzung des Ausschusses der Vertreter des Feicheacbetemänierdumes abgegeben habe, mit seinem Einverständnis erfolgt sei. eenn er sich auch heute nicht ö gestellten Anträgen erklären könne, so liege das in der che begründet. Dem Ausschuß könne aus den gleichen Gründen zur Zeit auch noch nicht der im Ministerium ausgearbeitete Ent⸗ wurf unterbreitet werden. Denn einmal greife das wohnnrim⸗ x wie der Referentenentwurf stark in die Kom⸗ petenzen r Länder ein; deshalb habe er die Entwürfe den Ländern zur Aeußerung zugeleitet. Die Rückäußerungen der Länder längen zum größten Teil vor. Es sei nunmehr not⸗ wendig, auf Grund der Abänderungsvorschläge der Länder den Referentenentwurf neu zu bearbeiten. Der andere Grund, wes⸗ wegen die Reichsre⸗ sich noch nicht mit dem Wohnheim⸗ stättengesetz befaßt habe, liege in der 189v,ee schwierigen Gesamtlage Deutschlands. In einer 1- chen Situation konnte die Reichsregierung sich nicht mit Angelegenheiten befassen, die irgendwie noch einen Aufschub erleiden können. Mit Ver⸗ zögerugsabsichten het. das nichts zu tun. Er werde sich aber dafür einsetzen, daß die Angelegenheit möglichst gefördert werde, und er werde auch nachdrücklichst darauf drängen, daß der Referentenentwurf möglichst schnell dem Kabinett vorgelegt und dem Reichsrat zugeleitet werde. Der Wohnungsausschuß habe Auskunft über die Neugestaltung der Hauszinssteuer und die zukünftige Gestaltung der Bauwirtschaft gewünscht. 8 hier⸗ über könne er als Ressortminister zur Zeit noch keine Einzel⸗ heiten mitteilen. könne man Endgültiges dazu erst sagen, wenn man die ückwirkungen der englischen Wirtschaftskrise auf die deutsche Wirtschaft endgültig überschaue. In der Be⸗ urteiliung der wohnungspolitischen Gesamtsituation stimme er weitgehend mit den Ansschten des Abgeordneten Lipinski überein. Die Beschaffung von Grund und Boden in den Städten mache ur Fei keine Schwierigkeiten. Die Städte seien froh, wenn sie iu ihnen gehörenden Boden jetzt zu noch einigermaßen günstigen abstoßen können. Von einem plötzlichen Abbau der — wangswirtschaft könne nicht die Rede sein. Bei den größeren Wohnungen allerdings könne man weitere Lockerungen vornehmen. Wie die Hauszinssteuer und wie die .*, J29 endgültig zu gestalten seien, hänge von unserer zu⸗ ünftigen Wirtschaftsentwicklung ab. Erst wenn diese übersehbar sei, könne man sagen, veg. Wege in unsere Wirtschaftspolitik und damit auch auf dem Gebiete der Bauwirtschaft einzuschlagen seien. — Ministerialdirektor Zarden vom Reichsfinanzministerium erklärte, daß die Materie der Hauszinssteuer, die der Reichs⸗ arbeitsminister schon kurz gestreift habe, zahlreiche und ein⸗ schneidende Rückwirkungen auf andere Gebiete habe; es ständen dabei nicht nur die Interessen der Hausbesitzer, die übrigens auch erhöhte Aufwertungszinsen zu zahlen hätten, auf dem Spiel, sondern auch diejenigen der Mieter einschließlich der Neubau⸗ mieter, vor allem aber auch die Interessen der Länder und Ge⸗ meinden, und zwar nicht nur mit ihrem öffentlichen Finanz⸗ bedarf, sondern auch mit den Beträgen, die sie aus der Wohnungs⸗ wirtschaft der letzten Jahre schuldeten (Vorgriffe, Mietzuschüsse, Bürgschaften usw.). Deshalb müsse das Problem sehr genau ge⸗ prüft werden. Die Beratungen im Kabinett seien noch nicht ab⸗ geschlossen. Daher bitte der Reichsfinanzminister den Ausschuß, im Augenblick von einer Erklärung über die künftige Gestaltung der Hauszinssteuer absehen zu dürfen. Es sei nur noch darauf hin⸗ zuweisen, daß infolge der zunehmenden Verschlechterung der wirt⸗ schaftlichen Lage das Aufkommen aus der Hauszinssteuer gegen⸗ über 1929 schon um mehrere Hundert Millionen zurückbleibe und daß die Länder und Gemeinden infolge fortgesetzten Rückganges der Einnahmen (Ueberweisungssteuern, eigene Steuern, 2 einnahmen usw.) und steigender Ausgaben einschließlich der Wohl⸗ fahrtserwerbslasten das Aufkommen aus der Hauszinssteuer in steigendem Maße für ihren Finanzbedarf benötigten. Reichzarbeitsminister Dr. Stegerwald erklärte ferner, daß er alle gesunden Tendenzen in der Wohnungs⸗ und Siedlungs⸗ politik nachdrücklichst fördern wolle. Die damit zusammen⸗ hängenden .“ seien aber so umfangreich und schwierig, daß noch eingehende Beratungen im Reichskabinett erforderlich seien. Im zu den eee Jahren hätten sich 5 ganz andere Verhältnisse herausgebildet. Hätte es früher gesetzlicher Maßnahmen bedurft, um den Zuzug in die Städte zu unterbinden, so sei heute die Bevölkerungsbewegung eine umgekehrte. Die Aus⸗ wanderung aus den Städten auf das flache Land nehme immer mehr r. Irtelbecessen 785 es eingehender Prüfung, damit man Kapitalfehlleitungen auf dem städtischen Baumarkt vermeide.
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