1931 / 237 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 10 Oct 1931 18:00:01 GMT) scan diff

16“] 8 Erste Zentralhandelsregisterbeilalge utschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsan eich Zentralhandelsregister für das Deutsche

Reverlandia Ein⸗ und Ausfuhr⸗ Immobilien⸗iktlengeseltschaft. Aktiengesellschaft, Berlin. Bilanz per 31. Dezember 1930. Berlin, Sonnabend, den 10. ktober 0

11ü59704]. 1. Aufforderung. In der Generalversammlung vom 19. 6. 1931 ist beschlossen worden, das Grund⸗ kapital der Gesellschaft um RM 70 000,— Nürnberg, den 1. Oktober 1931. dadurch herabzusetzen, daß die Aktien im Gebr. Rothschild G. m. b. H. i. L. Verhältnis 10: 3 zusammengelegt werden. Leopold Rothschild Der Beschluß ist am 17. 8. 1931 in das Handelsregister eingetragen worden. Die Aktionäre werden dem⸗ gemäß aufgefordert, ihre Aktien nebst Gewinnanteil⸗ und Erneuerungsscheinen bis zum 31. Januar 1932 im Ge⸗ schäftslokal, Königsberg, Pr., Münzstr. 23, einzureichen. Aktien, die bis zum Ablauf dieser Frist nicht eingereicht werden, sowie eingereichte Aktien, welche die zum Ersatz durch neue Aktien erforderliche Zahl nicht erreichen und der Gesellschaft nicht zur Verwertung

12z8,xxx . Ddie Gesellschaft ist aufgelöst, etwaige

Grube Leopold Altiengesellschaft. Gläubiger wollen sich melden.

e Auslosung von Teilschuldver⸗ 16b59701]. schreibungen.

Bei der am 30. September 1931 er⸗ folgten notariellen Auslosung ist die Serie 11 der Teilschuldverschreibungen unserer 8 % igen Anleihe vom Jahre 1926 gezogen worden. .

Die Einlösung erfolgt, vorbehaltlich etwaiger gesetzlicher Neuregelung, vom 2. Jannar 1932 ab zum Nennwert gegen Einreichung der Teilschuldverschrei⸗ bungen und der dazugehörigen Zins⸗ und Erneuerungsscheine in

Berlin: bei der Darmstädter und Nationalbank Kommanditgesell⸗ schaft auf Aktien und ihrer Filiale in Magdeburg,

Bilanz per 31. Dezember 1930. RE 8.,

RM 465 89 4 19 400 90 37 1 130 26 500,— 65 157 20

Aktiven. Kassa, Barbestand Postscheckkonto . Hypotheken Grundstückskonto Beteiligung . Inventar .. Abschreibung . Dde Verlustvortrag 1931: Gewinnvortrag aus 1929 .. Verlust 1930.

Aktiva. bö. e¹n

Passiva. Aktienkapital.. Kreditoren..

Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugs⸗ preis vierteljährlich 4,05 ℛℳ. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer auch die Geschäftsstelle SW. 48, Wilhelmstraße 32.

Einzelne Nummern kosten 15 ℛ. Sie werden nur gegen bar oder vorherige Einsendung des Betrages

2 475 275 302 49

5 000 15 530 88 20 530 88 Gewinn⸗ und Verlustrechnung

per 31. Dezember 1930. RM [₰ 93178

Inhaltsübersicht.

8 3

. Güterrechtsregister, Vereinsregister, 8 Genossenschaftsregister, Musterregister, Urheberrechtseintragsrolle,

Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen Petitzeile 1,10 ℛ. ℳ. Anzeigen nimmt die Geschäftsstelle an. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der

7067,05

22 361,15 Druckereigenossenschaft e. G. m. b. H.,

Stuttgart, Geisstr. 4. 8 Die Druckereigenossenschaft ist laut Gene⸗

bei der Berliner Handels⸗Gesellschaft, bei Hardy & Co. G. m. b. H., bei N. Helfft & Co., Bitterfeld: bei der Zweigstelle der Commerz⸗ und Privat⸗Bank, Dessau: bei der Anhalt⸗Dessauischen Landesbank und deren Filialen Bern⸗ burg und Köthen i. Anhalt, Magdeburg: bei der Deutschen Bank und Disconto⸗Gesellschaft und deren Zweigstelle Köthen i. Anhalt. Die Verzinsung der ausgelosten Teil⸗ schuldverschreibungen hört mit dem 31. De⸗ zember 1931 auf. Der Betrag fehlender, noch nicht fälliger Zinsscheine wird von dem auszuzahlenden Kapitalbetrage ge⸗ kürzt. Bitterfeld, den 6. Oktober 1931. Grube Leopold Aktiengesellschaft. mamrmnnnnnnmnnnnü—

[59295]. Bilanzlonto am 31. Mai 1931. RMN [9

An Aktiva. 42 200

Anlagekonten: 125 465/ 34

Grundstückkonto. . Gebäudekonto.. Maschinen⸗, Dampfkessel und Apparatekonto Schnitzeltrocknungs⸗ anlagekonto 8 Bahnanschlußgleiskonto Rübenabspritzanlagekto. Finanzkonten: 1 Kontokorrentkonto.. . 61 Kreissparkasse Marien⸗ burg zu Bockenem, Zweigstelle Baddecken stedt . 22* . x . . Hildesheimer Bank, Fil. der Deutschen Bank, Hildesheim . 8 Hannoversche Landwirt⸗ schaftsbank Hannover, Zweigst. Hildesheim . Vorräte lt. Inventur.. Bürgschaftskonto 6000,—

152 934 16 40 071 14 638 13 722

6 2

2

323 14 468

8 618 166 851

587 581

Per Passiva.

Eigene Mittel: Aktienkapitalkonto. Reservefondskonto

Fremde Mittel: Hypothekenkonto Wechselkontmo..

Forderungen der Rüben⸗

lieferanten: Aktionärkonto Kaufrübenkonto....

Kontokorrentkonto....

Gewinn⸗ und Verlustkonto

Avalkonto 6000,— 2 587 581 67 Baddeckenstedt, den 31. Mai 1931.

Der Vorstand der Zuckerfabrik

1 „Zur Rast“.

Siebke. Brandi Achilles.

. Salomon. Mackensen.

Vorstehende Bilanz zum 31. Mai 1931

haben wir geprüft und mit den ordnungs⸗

mäßig geführten Geschäftsbüchern in

Uebereinstimmung gefunden. Baddeckenstedt, den 13. Juni 1931.

Dipl.⸗Kaufmann Willer u. Dipl.⸗Kauf⸗

mann Lang, Treuhänder. Durch: Lang.

Gewinn⸗ und Verlustkonto am 31. Mai 1931.

RM 548 607

285 000 51 500

13 961

2 15 884—

. 35 606/90 7 479 79 177 724 50 425 26

8

An Debet. WVW“ * Zuckerausfuhrkosten . 216 101 Betriebsmaterialien und I Unkosten . . 8 399 254 Abschreibungen. . 23 910 Saldo 1930/31 425 26

1 188 299 25

Kredit. Saldo aus Kampagne 1929/30 1“ 121 99 Weißzucker⸗, Rohzucker II. Prod. und Melassekto. 1 181 566/13 Mischfutterkonto. . 8 2 706/ 90 Rübenschnitzelkonto. 394 66 Schlammpressekonto. 1 069 25 Restkalkkonto. 85 1 665 24 Kohlenaschekonto. . 590/71 Grundstückertragskonto 134 25 Effektenkonto... 50 12

1188 299 25

Baddeckenstedt, den 31. Mai 1931. Der Vorstand der Zuckerfabrik

15 „Zur Rast“. Siebke. Brandt. Achilles. Salomon. Mackensen. Vorstehende Gewinn⸗ und Verlust⸗ rechnung per 31. Mai 1931 haben wir geprüft und mit den ordnungsmäßig ge⸗ führten Geschäftsbüchern in Ueberein⸗ stimmung gefunden.

Baddeckenstedt, den 13. Juni 1931. Dipl.⸗Kaufmann Willer u. Dipl. Kauf⸗

Per

Verlustvortrag vom Vorjahr.

Unkosten 199 10

1 130/88 1 130/88 1 130/88

Berlin, den 23. September 1931. Nederlandia Ein⸗ und Ausfuhr⸗ Aktiengesellschaft.

Der Vorstand.

Verluitße .

Aktienkapital.. Bankkonto Reservefonds Hypotheken Kreditoren .

Passiven. 50 000 133 190 910

40 000 211 688/05

435 788 94

Gewinn⸗ und Verlustrechnung per 31. Dezember 1930.

AGnnnnnmnnsnn—— [59298]. Franz Rapsch Optische Fabriken Aktiengesellschaft, Rathenow. Bilanz per 31. Dezember 1930.

Aktiva. Grundstücke, Gebäude . Maschinen, Werkzeuge, In⸗

vntak. Kassenbestände 16 170/50 Hypotheen . 23 212 05

438 499 116 800—

Außenstände E 626 213 24 Fabrikationsbestände . 609 999/80 Verlust 1929 143 547,05 Verlust 1930 396 558,05 540 105 [10

2 371 000/07

Passiva. Aktienkapitaa . Konsolidierte Anleihen und

Hypotheken.. Lieferantenschulden.. Delkredeeerr

1 250 000

850 000 239 500 31 500 2 371 000 Rathenow, den 2. April 1931. Der Aufsichtsrat. de Vries, Vorsitzender. Der Vorstand. Köhler. Straßburg.

Wir machen hierdurch bekannt, daß die Herren Johannes de Vries, Zürich, Syn⸗ dikatsdirektor Alfred Beer, Berlin, Her⸗ mann Milich, Berlin⸗Schlachtensee, den Aufsichtsrat unserer Gesellschaft bilden.

Franz Rapsch Optische Fabriken

Aktiengesellschaft, Rathenow. Der Vorstand. 8 Köhler. Straßburg. —yüj.——— [59294].

Altmärkische Kleinbahn A.⸗G.

Jahresrechnung am 31. März 1931.

Vermögen. Eisenbahnanlage Borrite . .. ““ Guthaben bei Banken. Wertpapieer.. Wertpapiere der Erneue⸗

rungsrücklage... 43 830 Vorschüsse 743 Darlehen. 13 546 Abbruchkonto Gr. Enger⸗

sen⸗Vinzelberg Forderungen . Beteiligungen

. 5 804 841 19 . 143 835/80 . 24 429 94 81

139 350 30 975

33 552,[50 125 411 21 52 446—

6 222 962 91

1“¹

Verbindlichkeiten. Aktienkapital. . 5 653 000 —- Erneuerungsrücklage 8 340 749 42 Besondere Rücklage . 7 113 26 Gesetzliche Rücklage . 104 819/86 Rücklage TI... . 50 000—- Rücklage I .. 33 552 50 Nicht abgehob. Dividende 837— Schulden. 151 558 39 Reingewinn 332 48

6 412 962ʃ91

Gewinn⸗ und Verlustrechnung am 31. März 1931.

1“

obo5

Aufwendungen. Verwaltungskosten.. Zinsen 4 Zuführung zur:

Erneuerungsrücklage besonderen Rücklage gesetzlichen Rücklag Reingewinn*). .

8

19 779 25 155 902 20 669 90

3 754 34 71 332/48

2583 04057

Erträge. Gewinnvortrag aus dem⸗ Vorjahre.. Betrieb Erlassene steuer .

8 767— 208 417 67 Beförderungs⸗

35 855 90 253 040 57 *) Vorschlag zur Verteilung: RM

1 % Dividende auf Reichsmark 5653000 Aktienkapital 56 530,—

Vortrag auf neue Rechnung 14 802,48

71 332,48 Merseburg, den 27. August 1931. Der Vorstand. Sell. Hasemeyer. Die Dividende in Höhe von 1 % wird durch die Kleinbahn⸗Hauptkasse in Calbe

Abschreibung auf Inventar Zinsen .

Uneinbringl. Forderungen

Verluste. RMN [F Unkosten. 134 516 95 275,— 10 67679 4 285 33 2 214 25 1 202 [65

153 170 97

Hauskonto . Steuern..

Gewinne. 3 Verwaltungsertrag Provisionen . Vermietungskosten . Gewinn bei Hypotheken⸗

Verlust per 19309 .

104 11808 2 454 45 137 99

24 099 30 22 361 15

153 170/97

Berlin, den 31. Dezember 1 930. Casa Immobilien⸗Aktie ngesellschaft. EmmnanünmnÜnÜmnmnÜnnnü——õ———gVggöoI—¹”

[55598].

Die Aktiengesellschaft für Filmvertrieb zu Berlin genehmigte in der Generalver⸗ sammlung vom 9. September 1931: Bilanz per 31. Dezember 1930 der A.⸗G. für Filmvertrieb, Berlin.

Aktiva. RM [₰o Kassakonto: Guthaben.. 892 60 Debitorenkonto.. 9 740 03 Darlehnskonto: Stand 1. 1.

1930 . 63 007,95 Hinzu 1930 27 100,79

Kautionskontto. Hausgrundstückskonto: Stand 1. 1. 1930 617 320,50 Abschreibung 4 208,50

Gewinn⸗ und Verlustvor⸗ tragskonto: Stand 1. 1. 1930 39 787,23 Gewinn 1930 20 222,93

90 10885 200

613 112

19 564 733 617

Passiva. Hypothekenkonto Vereins⸗ bank Nürnberg, Hypo⸗ thekenschuuul.. Commerz⸗und Privat⸗Bank, Vorschußkto., Bankschuld Bankkonto, lfd. Konto.. Transitorisches Konto, lfd. Schulden .. . Konto dubiose Forderungen, Mietsrückstand . Reservefondskonto Stammkapitalkonto...

500 000

40 000 4 649

10 725

8 126 158 117 12 000

733 617

Berlin, den 9. September 1931. Aktiengesellschaft für Film⸗ vertrieb.

Ch. Eisenberg.

Geprüft und genehmigt. Der Aufsichtsrat. W. Eisenberg.

Gewinn⸗ und Verlustrechnung 1930.

Verluste. RM [ Reparaturen.. Elektr. Licht, Gas, Wasser Müll⸗ und Schornsteinfeger Grundsteuern und Straßen⸗

reinigung . 38 800 Versicherung Allgem. Unkosten.. Vermögensteuer .

2 030 611

8 1 921

Hypothekenzinsen Hausverwaltung Körperschaftssteuer Betriebskapitalzinsen Abschreibung.. Gewinn 1930 .

8

„5— 90 0 190 3220 9

Gewinne. Mietseinnahmen. Gewerbesteuer.. Aufbringung. .

123 203

1 473 53 14 79

19 1 149/ 42 45

3 70680 42 500,—

75

50

zur Verfügung gestellt werden, werden

werden ihres Anteilsrechts und der ge⸗ leisteten Einzahlung nach dem Ablauf der Frist verlustig erklärt werden.

Unter Hinweis auf vorstehende Bekannt⸗

für kraftlos erklärt werden. Die Aktionäre! . nossenschaft werden aufgefordert, sich bei

der Genossenschaft zu melden. 8

ralversammlungsbeichluß vom 22. August

931 aufgelöst. Die Gläubiger der Ge⸗

*

Stuttgart, den 29. September 1931. Die Liquidatoren.

machung fordern wir unsere Gläubiger auf, ihre Ansprüche bei uns anzumelden. Königsberg, Pr., den 9. Oktober 1931. Ostpreußische Landwirtschafts⸗ und Industriefilm⸗A.⸗G.

10. Gesellschasten m. b. HZ.

[570700 Bekanntmachung.

Die unterzeichneten Geschäftsführer der Diamant Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Großkrotzenburg mit dem künftigen Sitz in Kahl am Main machen hierdurch bekannt, daß durch Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 30. Juli 1931 das Stammkapital der Gesellschaft um 9000 RM herabgesetzt worden ist. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufge⸗ fordert, sich bei dieser zu melden. Großkrotzenburg, den 30. Juli 1931. Carl Braune. Hedwig Wenske.

[54571)0 Bekanntmachung.

Laut Beschluß vom 28. Juli 1931 haben

wir unser Stammkapital von 51 300

auf 20 000 herabgesetzt. Unsere Gläu⸗

biger bitten wir, sich bei uns zu melden.

Auerbach⸗Hinterhain, den 21. 9. 1931.

Adolf Schrader G. m. b. H.

Geschäftsführer:

Max Petzold. Adolf Schrader.

[52350)% Bekanntmachung. Durch Beschluß der Gesellschafter der Krafamag Kraftfahrzeug⸗Magazin Gesell⸗ schaft mit beschränkter Haftung zu Berlin vom 10. September 1931 ist das Stamm⸗ kapital um 60 000,— RM herabgesetzt worden. Wir fordern die Gläubiger der Gesellschaft auf, sich bei ihr zu melden. Berlin, den 10. September 1931.

Krafamag Kraftfahrzeng⸗Magazin

G. m. b. H.

er Geschäftsführer: Bernard Hoefele.

[55638-† Bekanntmachung. Lt. Gesellschafterbeschluß ist die Baum⸗ wollspinnerei Singen G. m. b. H. in Liqui⸗ dation getreten. Zum Liquidator ist Herr Dr. Charles ten Brink bestellt worden. Wir fordern etwaige Gläubiger hiermit auf, Ansprüche sofort bei uns geltend zu machen. 1 Baumwollspinnerei Singen G. m. b. H.

[5686] Bekanntmachung. Die Kurbelstickerei⸗ und Druckerei⸗Ver⸗ einigung für Chemnitz und Umgegend, Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu Chemnitz, ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich

bei ihr zu melden. 8 Chemnitz, den 16. April 1931. Der Liquidator der Kurbelstickerei⸗ und Druckerei⸗Vereinigung für Chemnitz und Umgegend, G. m. b. H.: Dr. Walter Richter.

[54321] Arminius Eisenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Liquidationsbeschluß. In der Generalversammlung vom 31. Juli 1931 ist die Liquidation unserer Gesellschaft beschlossen. Die Gläubiger der Gesellschaft werden hiermit aufgefordert, ihre Forderungen sofort anzumelven. Braunschweig, Ackerstraße 22, den 21. September 1931. Der Liquidator: K. Vollmer.

[56331] b Die Firma Gebrüder Schlüpmann Landwirtschaftliches Unternehmen m. b. H. in Gütersloh ist aufgelöst. Die Gläubiger werden aufgefordert, sich zu melden. Gütersloh, den 21. September 1931. Gebrüder Schlüpmann Landwirtschaftliches Unternehmen m. b. H. in Liquidation. Hark.

[56734]

Berlin, den 9. September 1931. Aktiengesellschaft für Film⸗ vertrieb. Ch. Eisenberg. Geprüft und genehmigt. Der Aufsichtsrat. .Eisenberg.

Berloger, Berlin, gewählt worden. Aktiengesellschaft für Filmver⸗ trieb in Berlin.

Der Dipl.⸗Ing. Hans Treitel ist aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden. An seiner Stelle ist in den Aufsichtsrat Herr Gustav

Die Firma Esser⸗Neuchatel Asphalt⸗ Gesellschaft m. b. H., Köln, Hansa⸗ Ring 57. mit Zweigniederlassungen in Krefeld, Frankfurt a. M. und Nürn⸗ berg, befindet sich seit dem 1. September 1931 in Liquidation (Handelsregister Köln Nr. 6131). Die unterzeichneken Liqui⸗ datoren fordern die Gläubiger auf Grund des § 65 G. m. b. H.⸗Gesetz auf, ihre Forderungen anzumelden.

Die Liquidatoren:

Goldbestand. Deckungsfähige Devisen.. Sonstige Wechsel und Schecks 49 347 992,51. Deutsche Scheidemünzen.. Noten anderer Banken . 17 705 945,— Lombardforderungen .. Wertpapiere.. Sonstige Aktirau..

Grundkapital.. 14“ Betrag Sonstige täglich An eine Kündigungsfrift ge⸗

Sonstige Passiva...

Deckungsfähige Devisen Sonstige Deutsche

Sonstige Aktiba

13. Bankausweise.

[59790]

Sächsische Bank zu Dresden. Wochenübersicht

vom 7. Oktober 1931.

Aktiva. RMN

. 21 034 134,—

2 169 059,—

86 193,88

. 2 520 387,38 . 14 907 233,33

Passiva.

umlaufenden

.868 100 300, fällige Ver⸗ . . 16 993 197,61

der Noten.

bindlichkeiten..

bundene Verbindlichkeiten 6 727 801,38 3 461 702,31

Verbindlichkeiten aus weiterbegebenen,

im Inlande zahlbaren Wechseln Reichs⸗ mark 921,75. 8

[60032]

Stand der Badischen

Bank vom 7. Oktober 1931.

Aktiva. RM 8 123 609,40 1 997 483,— Wechsel u. Schecks 17 239 042,55 Scheidemünzen. 13 924,82 Noten anderer Banken 3 927 075,— Lombardforderungen. 1 451 900,— Wertpapiere. 11 675 988,91 27 187 137,28

Passiva. 8 Grundkapital 8 300 000,— Rücklagen. . .3 300 000,— Betrag d. umlaufdn. Noten 23 705 650,— Sonstige täglich fällige Verbindlichkeiten . . 19 048 573,96 An eine Kündigungsfrist gebundene Verbindlich⸗ I“ʒ Sonstige Passiva. 2 524 734,46 Verbindlichkeiten aus weiterbegebenen, im Inlande zahlbaren Wechseln: Reichs⸗ mark 1 249 404,66. Badische Bank.

14. Verschiedene Bekanntmachungen.

8 [585522 Bekanntmachung. . Laut Beschluß des Vorstands und gemäß § 19 der Satzungen findet die General⸗ versammlung am 31. Oktober 1931, nachmittags 4 Uhr, in Berlin 0 17, Koppensträße 97, statt. Tagesordnung: 1 1. Vorlegung der Jahresrechnung. 2. Entlastung des Vorstands. 3. Verschiedenes. 1 Anmeldungen zwecks Ausstellung eines Ausweises werden bis zum 25. Oktober 1931 erbeten. Der Vorstand des Hilfsbundes notleidender Geistesarbeiter E. V. Georg Krusch.

Goldbestand

[59968] . 8

Im April 1932 findet erstmalig die Verteilung der Erträgnisse der von uns verwalteten Juckuff⸗Stiftung, die die Ge⸗

kranke des Freistaates Sachsen und der preußischen Provinz Sachsen zum Zwecke hat, statt. 1

Als Lupuskranker ist derjenige anzu⸗ sehen, der von einem Arzt seines Wehn⸗ ortes ein Zeugnis, insbel. über die Haut⸗ oder Schleimhauterkrankung beibringt, von einem Spezialarzt für Hautkrank⸗ heiten ein Zeugnis mit „Lupus vulgaris“ erhält und sich in einer staatlich anerkannten Lupusheilanstalt behandeln läßt. Diese drei Voraus⸗

Berücksichtigung bei Verteilung der Er⸗

trägnisse der Stiftung. 5 Gesuche sind unter Beifügung der Zeug⸗

Leipzig zu richten.

Franz Esser. Emil Nebert.

mann Lang, Treuhänder. Durch: Lang.

a. M. gegen Vorlage des Dividenden⸗ scheins N 3 ausgezahlt.

D r Vorstand Ch. Eisenberg.

I Schiefer.

Leipzig, am 5. Oktober 1931. Der Rat der Stadt Leipzig.

1“

8 347 056,20

währung von Unterstützungen an Lupus..

der Diagnose

setzungen sind die Vorbedingungen für die

nisse bis spätestens Ende Dezember d. J. an das Stistungsamt des Rates der Stadt

nehmer als Inhaber der

einschließlich des Portos abgegeben.

Geschäftsstelle eingegangen sein.

Konkurse fund Vergleichssa 1 . Verschiedenes. Decesacen 8

Z“

Berichtigung. Das versehentlich nicht angegebene Datum und Aktenzeichen der a) unter Nr. 82 (in Nr. 213) abgedruckten Entscheidung ist: 8. Juli 1931 VI A 772/30 und b) unter Nr. 85 (in Nr. 225) abgedruckten Entscheidung ist: 8. Juli 1931 VI A 936/31.

87. Bewertung von Reporteffekten. Im Gegensatz zum Gewerbeausschuß hat die Vorbehörde die Reporteffekten einer Bank nach § 43 des Reichsbewertungsgesetzes a. F. mit dem halben Steuerkurswert bewertet. Die Rechtsbeschwerde des Finanzamts, die eine solche Bewertung beim Herein nehmer für unzulässig hält, ist nicht begründet. Bereits in der amtlich veröffentlichten Entscheidung Bd. 18 S. 11 hat der Reichsfinanzhof (VI. Senat) ausgesprochen, daß für die Einkommensteuer der Herein⸗ nehmer die am Bilanzstichtag bei ihm vorhandenen Wert⸗ papiere ohne Rücksicht auf ein schwebendes Kostgeschäft zu be⸗ werten hat. Hieran ist in der ebenfalls zur Einkommen⸗ steuer ergangenen Entscheidung desselben Senats vom 27. Ok⸗ tober 1928 VI A 1047/28 (Steuer und Wirtschaft 1928 Nr. 802 Fchig h n ens Einkommen⸗

jergesetz 1925 § 13, Rechtsspruch 105) ausdrücklich festgehalten. Nach dieser asrees ist allerdings beim Hencch Pesr das Kostgeschäft insofern nicht als Kauf und Rückkauf anzusehen, als der Hereingeber den Anspruch auf Rücklieferung der Wertpapiere mit dem ursprünglichen Anschaffungspreis der Papiere bewerten darf und die einzelnen Prolongationsgeschäfte nicht als eine Reihe von selbständigen Spekulationsgeschäften zu betrachten sind. In⸗ dessen betont diese Entscheidung, daß die Sache beim Herein⸗ nehmer anders liege als beim Herein geber, und sie läßt es ausdrücklich dahingestellt, wie das Kostgeschäft bei der Ver⸗ m Tslsa2. zu behandelft sei, bei der die tatsächlichen An⸗ schaffungspreise keine Rolle spielen und lediglich die Schwierigkeit entstehe, daß die Vorschrift über die Einsetzung des halben Kurs⸗ werts nicht im Ergebnis bezüglich derselben Wertpapiere mehreren Personen zugute kommen dürfe; deshalb könnten für die Ver⸗ mögensteuer nicht öööö. Hereingeber und der Herein⸗ rtpapiere gelten. Für die Ver⸗

mmuögensteuer (Reichsbewertungsgesetz) hat der jetzt erkennende

hüund Wirtschaft 1930 Nr. 917

1930 III A 134/29 (Steuer 9 Mrozeks Kartei, Reichs⸗ ewertungsgesetz § 43, Rechtsspruch 5) entschieden, daß die in Kost Lgrgene, Aktien beim Hereinnehmer, solange sie sich in seinem Eigenbesitz befinden, mit dem halben Steuerkurswert an⸗ zusetzen sind, weil der Hereinnehmer wegen seines unbeschränkten Verfügungsrechts der wirtschaftliche Eigentümer der Wertpapiere ist. Das wirtschaftliche Eigentum des Herein nehmers an den Reporteffekten hat inzwischen auch der VI. Senat in dem Urteil vom 26. Juni 1930 VI A 1910/29 (Steuer und Wirtschaft 1930 Nr. 1005 Mrozeks Kartei, Einkommensteuergesetz 1925 8 19, Rechtsspruch 47) anerkannt, indem er aus diesem Grunde den Hereinnehmer als tatsächlichen Bezieher der Zinsen und Divi⸗ denden aus den Reporteffekten angesehen und ihm die Anrechnung der durch Steuerabzug vom Kapitalertrag einbehaltenen Beträge auf seine Einkommensteuer zugebilligt hat. Im Schrifttum ist die Frage des wirtschaftlichen Eigenkums und die Bewertung der Reporteffekten bei der Vermögensteuer umstritten. Die Auf⸗ fassung des Senats wird geteilt von von Breska (Bankarchiv,

7. Jahrgang, S. 409 ff., besonders S. 413, und Berliner Börsen⸗ Füituhg 1931 Nr. 231, I. Handelsbeilage), Kratz (Bankarchiv, 29. Jahrgang, S. 196 ff., besonders S. 197) von diesen schon vor dem Urteil III A 134/29 von Mirre (Bankarchiv, 29. Jahr⸗ lang, S. 443 ff.) und Becker (Steuer und Wirtschaft 1930, Teil I, 8 palte 683). Gegenteiliger Ansicht sind Knof (Bankarchiv, 28. Jahrgang, S. 199 ff., und 30. Jahrgang, S. 166 ff.), Rudolf Berliner Tageblatt vom 23. Mai 1930), Weil hene Zeitung, Morgenblatt, vom 30. Mai 1930), Bernhard (Magazin 88 Wirtschaft, 6. Jahrgan „S. 1059 ff.) und eine Zuschrift aus

““ in der Berliner Börsenzeitung 1931 Nr. 335, II. Handelsbeilage. Danach soll der Hereingeber die in Kost ge⸗ jebenen Aktien mit dem halben Steuerkurswert ansetzen und die Reportgeldschuld voll abziehen dürfen, während der Hereinnehmer den Anspruch auf Rückzahlung der Reportvorschüsse zu versteuern hat. Die Einwendungen, die im Schrifttum gegen das Urteil III A 134/29 erhoben sind, geben dem Senat keinen Anlaß, von seiner Auffassung abzugehen. Nach § 43 des Reichsbewertungs⸗ gesetzes a. F. (jetzt § 63) sind Aktien usw. beim Eigentümer der Anteile mit der Hälfte des Steuerkurs⸗ oder Verkaufswerts anzusetzen. Es ist allgemein anerkannt, daß Eigentümer im Sinne dieser Vorschrift der wirtschaftliche Eigentümer (Reichsabgabenordnung § 80 a. F. § 98 n. F.) ist, also der, zu dessen Vermögen die Anteile nach dem Reichsbewertungsgesetz gerechnet werden, denn nur bei ihm kann ihre Bewertung mit dem halben Steuerkurswert überhaupt in Betracht kommen. Das ist selbstverständlich und bedarf keiner weiteren Erörterung. Die

ntscheidung der wee en— hängt also, wie schon in dem früheren Urteil ausgeführt wurde, davon ab, wer der dor it sesm rüherse Eigentümer der in Kost gegebenen Wertpapiere ist, der Herein nehm er oder der Hereingeber. Der Senat hält nach eingehender Prüfung des Für und Wider daran fest, daß dies nur

r Hereinnehmer oder der 8p Eigenbesitzer der esennen

Senat in dem Urteil vom 6. März

Aktien urkunden sein kann, daß sich also hier das wirtschaft⸗ liche Eigentum mit dem bürgerlich⸗rechtlichen Eigentum deckt. 8 gegenteilige Auffassung ist wohl in der Hauptsache darauf zurück⸗ zuführen, daß der Begriff des wirtschaftlichen Eigentums unrichtig ausgelegt wird. Vor allem werden das wirtschaftliche Eigentum an einem Gegenstand und der Anspruch auf Lieferung des Gegen⸗ andes nicht genügend auseinandergehalten. Auch nach wirt⸗ Fesasgen Betrachtungsweise sind Lieferungsanspruch und wirt⸗ haftliches Eigentum verschiedene Dinge; wer die Lieferung, das heißt Übertragun vefißt darum no müssen noch ander

des Eigentums und Übergabe, zu fordern hat, nicht das wirtschaftliche Eigentum, sondern es Umständ hinzukommen, damit jemand, ohne

juristischer Eigentümer zu sein, das wirtschaftliche Eigentum erwirbt. Überdies geht der Anspruch des Hereingebers gegen den Hereinnehmer gar nicht einmal auf Rücklieferung derselben Stücke, die er hingegeben hat, sondern nur auf Lieferung von Stücken derselben Gattung. Das bezweifeln auch die Gegner der vom Senat vertretenen Auffassung nicht, aber sie übersehen, daß an Sachen, die nur der Gattung nach bestimmt sind, ein wirtschaftliches Eigentum ebensowenig denkbar ist wie juristisches Eigentum. Der Gattung nach bestimmte Sachen können wohl Gegenstand eines Schuldverhältnisses sein (vgl. Bürgerliches Gesetzbuch §§ 243, 279, 418); Eigentum gürgerlich⸗ rechtliches und wirtschaftliches) gibt es nur an einzelnen be⸗ stimmten Dingen . B. an einem nach Serie und Nummer be⸗ zeichneten Wertpapier). Hierauf hat schon Mirre (a. a. O., S. 446) mit Recht hingewiesen. Das Kostgeschäft, das äußerlich in die Form von Verkauf und Rückkauf gekleidet ist, wird seinem wirtschaftlichen Inhalt nach vielfach als doppelseitiges Darlehen aufgefaßt (vgl. Mirre, a. a. O., S. 444, und Mitteilungen der Steuerstelle des Reichsverbands der Deutschen Industrie 1924 S. 111— 112; Entsch. des RFHofs Bd. 18 S. 11, besonders S. 14). Daß beim Gelddarlehen nicht allein das juristische, sondern auch das wirtschaftliche Eigentum an den hingegebenen Geldstücken auf den Empfänger übergeht, während der Geber lediglich einen An⸗ spruch auf Rückzahlung einer gleichhohen Geldsumme hat, wird niemand bezweifeln. Genau so ist es, wenn anstatt von Geld andere vertretbare Sachen (vgl. Bürgerliches Gesetzbuch § 607), z. B. Wertpapiere, als Darlehen gegeben sind. In dem einen wie in dem anderen Falle erhält der Empfänger die Gegenstände zur reien Verfügung; er muß nur am Fälligkeitstag eine gleiche enge von Gegenständen derfelben Gattung zurückgeben. Hieraus ergibt sich schon, daß der Hereingeber jedenfalls dann nicht wirt⸗ schaftlicher Eigentümer sein kann, wenn der Hereinnehmer die Reporteffekten veräußert hat und diese damit der Herrschaft beider Vertragsteile vollkommen entzogen sind. Das gleiche gilt aber auch, solange der Hereinnehmer die Papiere noch in seinem Besitz hat. In diesem Falle ist wertscheftlicher Eigentümer allein der Hereinnehmer, der die ihm übergebenen Stücke als ihm ge⸗ hörig besitzt (Reichsabgabenordnung § 80 a. F. = § 98 n. F.), der mit ihnen wie ein Eigentümer schaltet und waltet. Für das wirtschaftliche Eigentum des Hereinnehmers sprechen namentlich folgende Umstände. Einmal hat der Hereinnehmer das unbe⸗ strittene Recht, über die in Kost gegebenen Wertpapiere frei zu verfügen. Er hat lediglich die Verpflichtung, gleichartige Stücke zurückzugeben. Allerdings ist dieses Verfügungsrecht zu⸗ nächst nur eine Auswirkung des bürgerlich⸗rechtlichen Eigentums. Das Wesentliche ist jedoch, daß der Hereinnehmer bei Ausübung dieses Rechts auch im Verhältnis zum Hereingeber in keiner Weise beschränkt ist. Darin unterscheidet er sich gerade von dem treuhänderischen Eigentümer, der hierbei an die Weisungen seines Auftraggebers, des wirtschaftlichen Eigentümers, gebunden bleibt. Wenn Knof Bankarchiv, 30. Jahrgang, S. 167) meint, der Fall, daß der Hereinnehmer die Reporteffekten im Laufe des Prolon⸗ gationsmonats verkaufe, komme praktisch nicht vor, so ist dies nach seinen eigenen usführungen nicht richtig, denn er bringt gleich darauf das Beispiel der Prolongation eines Termin⸗ verkaufs (Ziff. 2), wo der Hereinnehmer die Reporteffekten veräußert. Häufig wird freilich der Hereinnehmer, sofern er nicht oder sich Geld verschaffen will, kein Interesse daran haben, die Papiere weiterzuveräußern, z. B. wenn das Ge⸗ chäft nur Lombardzwecken dient oder wenn der Hereinnehmer ich Aktien verschaffen will, um in der Generalversammlun zu timmen, ohne durch Kauf ein Kursrisiko einzugehen (Zißf. 1 und 5 bei Knof, a. a. O.). Jedoch gibt es auch Fälle, in denen jemand gerade zu dem Zwecke Wertpapiere hereinnimmt, um sie wieder zu veräußern, nämlich in dem von Knof unter Ziff. 2 erwähnten Falle der Prolongation eines Terminverkaufs (Hin⸗ ausschieben der Lieferung): „Der Hereinnehmer A hat Effekten an B blanko verkauft; da er anderweitig Stücke zur Ablieferung nicht geliehen bekommt, nimmt er den gleichen Posten Effekten von C zum Liquidationskurs herein und liefert sie zu Jer. Verkaufskurs an B ab.“ Hier ist also die sofortige Peilerver⸗ äußerung geradezu eine wesentliche ere lssaeih des Kost⸗ geschäfts. her kann man nicht sagen, daß dem Veräußerungs⸗ recht des Hereinnehmers keine praktische Bedeutung zukomme. Ein weiterer Beweis für das wirtschaftliche Eigentum des Her⸗ einnehmers ist es, daß dieser die Gefahr des Verlu st e s der Reporteffekten trägt. Selbst wenn ohne sein Verschulden die ihm in Kost gegebenen Stücke, die er im Besitz behalten hat, ver⸗ lorengehen, vernichtet oder gestohlen werden, wird er dadurch von seiner Rücklieferungspflicht nicht befreit (vgl. Bürgerliches Gesetzbuch § 279). Wäre er nur formalrechtlicher (fiduziarischer) Eigentümer und das wirtschaftliche Eigentum beim Hereingeber geblieben, so würden derartige Ereignisse abgesehen von einem Verschulden des Hereinnehmers zu Lasten des Hereingebers gehen. Endlich kann der Hereinnehmer mit den ihm in Kost gegebenen Aktien in der Generalversammlung stimmen, und war nicht nur in seiner Eigenschaft als juristischer Eigentümer, ondern was entscheidend für das wirtschaftliche Eigentum ins Gewicht fällt * Wissen des Hereingebers und sogar gegen dessen illen und Interessen (vgl. den von von Breska erwähnten Fall der Berliner Barsenzeitun Nr. 231, I. Zügbe ,de lagch Das wird auch von denen nicht bestritten, die das wirtschaftliche Eigentum des Hereinnehmers leugnen. In solchen Fällen kann man gewiß nicht sagen, daß wirtschaftlich betrachtet nur eine Abtretung des Stimmrechts ohne Ueber⸗ tragung des wirtschaftlichen Eigentums vorlie le, wie Knof Bankarchiv, 30. Jahrgang, S. 167) meint. Der Neeame des timmrechts auf die reportierende Bank mag nur eine Neben⸗ erscheinung der Hereinnahme sein (so die Zuschrift in der Berliner Börsenzeitung Nr. 335, II. Handelsbeilage), aber diese Neben⸗ erscheinung zeigt gerade besonders deutlich, wer der wirtschaft⸗ liche Ei eentümer der Reporteffekten ist. Gleichwohl will Knof (Bankarchiv, 30. Jahrgang, S. 167) das wirtschaftliche Eigentum

in

dem Hereingeber deshalb zubilligen, weil dieser das Kursrisiko

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1. ““

trägt; daß jedoch das Kursrisiko mit dem wirtschaftlichen Eigen⸗ tum nichts zu tun hat, wird später noch anzuführen sein. Gegen die hier'svbertretene Auffassung wird in erster Linis eingewandt, daß das Kostgeschäft wirtschaftlich nichts anderes sei als eine in die Rechtsform von Kauf und Rückkauf gekleidete Verpfändun (Lombardierung) von Wertpapieren. Einmal ist dies nicht richtig denn das Kostgeschäft kann nicht nur die Beschaffung oder Anlage von Geld, sondern auch die Beschaffung von Wertpapieren bezwecken, zum Beispiel zur Prolongation eines Termingeschäfts oder zur Teilnahme an der Generalver⸗ sammlung. In diesem Falle handelt es sich um ein Darlehen in Wertpapieren. Außerdem folgt daraus, daß mit einem Kost⸗ geschäft derselbe wirtschaftliche Erfolg wie mit einer Verpfändung erstrebt wird, noch nicht, daß es für die Vermögensteuer einer Verpfändung gleichzustellen ist. Hierauf ist bereits in den Ur⸗ teilen III A 134/29 und VI A 1910/29 hingewiesen worden. Ein und dasselbe wirtschaftliche Ziel läßt sich nicht nur auf ver⸗ iedenen rechtlichen, sondern auch auf verschiedenen wirt⸗ aftlichen Wegen erreichen. Wer sich zum Beispiel eine ohnung verschaffen will, kann entweder eine solche mieten oder sich ein Haus bauen oder kaufen; trotzdem wird man nicht behaupten können, daß wegen dieser Uebereinstimmung des wirtschaftlichen Endzwecks steuerlich das Mieten einer Woh⸗ nung dem Besitz eines eigenen Hauses gleichzustellen sei. Ebenso sind die Wege, die zur Beschaffung von Geld auf Wert⸗ papiere sühren Verpfändung und e. —, rechtlich und wirtschaftlich ganz verschieden. Der Verpfänder behält das Eigentum an den hingegebenen Wertpapieren, der Hereingeber verliert es. Daß infolge dieses Unterschieds die Stellung des Hereinnehmers nicht nur formalrechtlich, sondern auch wirtschaft⸗ b. eine andere ist als die des Pfandgläubigers, ist bereits dar⸗ gelegt worden. Das wirtschaftliche Eigentum des Hereingeber soll sich auch darin zeigen, daß ihm die während des schwebenden Geschäfts angefallenen Dividenden vergütet werden. Der⸗ artiges geschieht allerdings, aber nicht wegen des wirtschaftlichen Eigentums des Hereingebers, sondern deshalb, weil der Herein⸗ geber das Papier zu einem Kurse zurückgekauft hat, der die in zwischen fällig gewordene Dividende einschließt, während der Her einnehmer das Papier ohne Devidendenschein zurückliefert. Die Sache liegt nicht anders als bei jedem Termingeschäft bei dem der Käufer zweifellos das wirtschaftliche Eigentum erst mit de Lieferung erwirbt —, wenn zwischen dem v des Geschäfts und dem Lieferungstermin eine Dividende fällig wird (vgl. von Breska, Bankarchiv, 27. Jahrgang, S. 410). In derartigen Fällen muß der Verkäufer bzw. Hereinnehmer dem Käufer bzw Hereingeber einen Ausgleich gewähren; ob dieser Ausgleich durch einen Kursabschlag oder durch Verrechnung der Dividende vor⸗ genommen wird (vgl. von Breska a. a. O.; Knof, Bankarchiv 28. Jahrgang, S. 202), spielt dabei keine Rolle. Daß die Divi⸗ dendenvergütung mit dem wirtschaftlichen Eigentum nichts zu tun hat, ergibt sich auch schon daraus, daß sie selbst dann eintritt. wenn der Hereinnehmer die Aktien veräußert und daher die Divi⸗ dende gar nicht selbst bezogen hat. Demgemäß hat auch der VI. Senat in dem bereits erwähnten Urteil vom 26. Juni 1930 VI A 1910/29 entschieden, daß die vom Hereinnehmer bezogenen Zinsen und Dividenden aus den Reportgeschäften bei ihm und nicht etwa beim Hereingeber Kapitaleinkommen bilden. Die Dividendenvergütung kann also nicht als Beweis für das wirt⸗ schaftliche Eigentum des Hereingebers verwendet werden. Aehn⸗ f. verhält es sich mit den während des schwebenden Geschäfts fällig gewordenen Bezugsrechten. Diese übt der Herein⸗ nehmer, sofern er die Aktien noch besitzt, als juristischer Eigen-⸗ tümer aus. Wäre der Hereingeber nur wirtschaftlicher Eigen⸗ tümer, so hätte er Anspruch auf sertesehe der neu bezogenen Stücke. Das ist aber nicht der Fall, vielmehr wird ihm nur ein Kursabschlag als Ausgleich für die Wertminderung, die die Aktie infolge Ausübung des Bezugsrechts erfahren hat. zugebilligt. Erst wenn ein Ausgleich durch Kursabschlag nicht stättfinder sind dem ööö wie dem Käufer beim Termingeschäft die Bezugsstücke zu liefern (vgl. Bedingungen für die Geschäfte an der Berliner Fondsbörse §§ 6, 22 Saling, Börsenpapiere I S. 736, 746 —). Diese Regelung spricht also gegen das wirt⸗ schaftliche Eigentum des Hereingebers. Sodann wird darauf hin⸗ gewiesen, daß die Banken in ihren Büchern die herein⸗ enommenen Wertpapiere nicht als eigene, sondern als fremde effektenbestände auszuweisen pflegen, während der Hereingeber die Reporteffekten als eigene Wertpapiere in seiner Handels⸗ bilanz stehen lasse. Ob dies wirklich allgemein k. gehandhabt wird von Breska (Berliner Börsenzeitung Nr. 231) bezweifelt es —, kann dahin estellt bleiben. Den die Art der Verbuchung, die auf buchte näschen oder einkommensteuerlichen Erwägungen beruhen mag, ist für die rechtliche Beurteilung nach dem Reichsbewertungsgesetz schon deshalb nicht unbedingt entscheidend, weil das Reichsbewertungsgesetz im Gegensatz zum Einkommensteuergesetz den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buch⸗ ührung keine maßgebende Bedeutung einräumt (vgl. ÜUrteil des eichsfinanzhofs vom 25. Oktober 1929 I Ab 702/28, Steuer und Wirtschaft 1931 Nr. 189 Reichssteuerblatt 1929 S. 624 —, Mrozeks Kartei, Reichsbewertungsgesetz § 31. Rechtsspruch 17). Ferner ist dem e entgegengehalten worden, daß es nicht gerechtfertigt sei. die Reporteffekten Fverlich anders zu be⸗ dandeln als die bei einer Bank auf Kredit gekauften und dem Käufer auf „Stückekonto“ gutgebrachten Wertpapiere, über die die Bank ebenso frei verfügen könne wie über die Report⸗ effekten (vgl. Bernhard a. a. O. S. 1061). Das ist vollkommen zutreffend; aber auch nach Ansicht des Senats sind beide Fälle leich zu beurteilen. Wirtschaftlicher Eigentümer der auf Stücke⸗ onto gutgebrachten Wertpapiere ist nicht der Inhaber des Kontos, sondern die Bank, die sie im Eigenbesitz hat, so daß in diesem Falle die Aktien ebenfalls bei der Bank mit dem halben Steuerkurswert anzusetzen sind. Dies folgt aus denselben Gründen, die oben für das wirtschaftliche Eigentum des Herein⸗ nehmers angeführt sind. Anders 1t die Rechtslage nur dann, wenn die gutgebrachten Wertpapiere bei einer Effektengirostelle

tatsächlich vorhanden sind und man annimmt. daß den Inhabern der Stückekonten das Miteigentum an diesem Sammeldepot zu⸗