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Erste Anzeigenbeilage zum Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 243 vom 17. Oktober 1931.
Rex⸗Werke Aktiengesellschaft.
Durch Beschluß der Generalversamm⸗ lung vom 22. August 1931 ist das Grund⸗ kapital durch Zusammenlegung im Ver⸗ hältnis 2:1 herabgesetzt. Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Ansprüche an⸗ zumelden
Magdeburg, den 5. Oktober 1931.
Der Vorstand.
[59649]
Gemäß dem in das Handelsregister ein⸗ getragenen Beschluß der Generalversamm⸗ lung vom 31. Juli 1931 soll das Grund⸗ kapital von RM 1 500 000,— auf Reichs⸗ mark 300 000,— herabgesetzt werden⸗
Die Gläubiger der Gesellschaft werden gemäß § 289 Absatz 2 H.⸗G.⸗B. aufge⸗ fordert, ihre Ansprüche anzumelden.
Gemäß § 290 H⸗G.⸗B. werden die Aktionäre aufgefordert, ihre Aktien bis zum 31. Januar 1932 bei der Gesellschaft einzureichen. Sie erhalten für je fünf eingereichte Aktien eine Aktie mit dem Stempelaufdruck: „Gültig geblieben gemäß Beschluß der Generalversammlung vom 31. Juli 1931“ zurück. Aktien, welche bis 31. Januar 1932 nicht eingereicht sind, werden für kraftlos erklärt werden.
Berlin, Taubenstraße 16—18 III, den 7. Oktober 1931.
Continental⸗Hotel und Großgaragen⸗Aktiengesellschaft. Der Vorstand.
[61777] Grube Auguste bei Bitterfeld Aktiengesellschaft.
In Ergänzung der Bekanntmachung vom 28. September 1931, veröffentlicht in der 1. Anzeigenbeilage des Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staatsanzeigers Nr. 238 vom 12. Oktober 1931, wird bekannt⸗ gemacht, daß gemäß § 40 des Aufwertungs⸗ gesetzes eine Auszahlung auf die Genuß⸗ rechte unserer Anleihen nicht stattfindet.
Halle a. S., den 15. Oktober 1931.
Der Vorstand.
ünn——⸗ 61789 1.
„Lomag“ Aktiengesellschaft für Wäsche und Stricwarenfabrikation, Mannheim.
Bilanz per 31. Dezember 1930.
Gebäude ☛cön Maschinen und Inventar . 1— Kasse uw... 8. 259 32 Debitoren.. 3 37 51151 Wäten ... 8 11 500— 27185
50 000 39 271 83
25 55 89 271
Gewinn⸗ und Verlustrechnung.
Kreditoren ..
Diverse Unkostern...
Diverse Konten . . Mannheim, den 14. Oktober 1931.
Berger. Weitzel.
ldebrand & Söhne — Rheinmühlenwerke, Aktiengesellschaft,
Oppenheimer.
Mannheim.
Bilanz am 31
März 1931.
— Abschreibungen. . — Generalkostern..
85
24 778/45
24 778 45
[61781].
Erdmann Hoffmann A.⸗G. Tuchfabrik, Soran N. L.
Bilanz am 31. März 1931.
RMN 89
38 562 30 248 253 90 179 892 — 254 000— 415 851,—
1 136 559,20
Aktiva. Barbestände . V“ v856* Grundstück und Gebäude. Fabrikeinrichtung Grundkapital. Gesetzlicher Reservefonds Erneuerungskonto. „ Obligationen . „ Kreditorden ⸗e“ Gewinnn
V 500 000 — 50 000— 4 040 03 298 400,— 268 905/ 82 15 213 35 1 136 559 20 Gewinn⸗ und Verlustrechnung für 1930/31.
Aufwand.
RM
1 61 226 137 184 . 15 213 ¹
— ——
213 624
Gewinn.
1.“
8 Ertrag. Betriebsergebnis... Prüfungsvermerk. Vorstehenden Rechnungsabschluß der Erdmann Hoffmann Aktiengesellschaft in Sorau N. L. für 31. März 1931 haben wir geprüft und mit den ordnungsgemäß geführten Büchern übereinstimmend ge⸗ funden. Sorau N. L., Leipzig, im September 1931. Mitteldeutsche Industrie⸗Revisions⸗
RMN ₰ Grundstücke und Gebäulich⸗
J1A““ Betriebsanlagen.. Kassenbestand, Guthaben
bei der Reichsbank und
beim Postscheckamt Wechselbestand Wertpapiore Schuldner . ... Warenvorräte. Uebergangsposten . . Bürgschaften 350000,—
888 12 877 700/77
1 708 949 61 3 166 458 46
56 273 72 171 523,[05 110 679,—
2 295 960 42 5 303 087 81 64 76870
. RM 8. 5 000 000
Aktienkapituual 200 000—f
Rücklage.. 8 Delkrederekonto. .„ 8 Verbindlichkeiten ... Nicht erhobene Gewinn⸗ F“ Gewinn⸗ und Verlustrech⸗ nung: Gewinn 1930/31. Bürgschaften 350000,—
—
Gewinn⸗ und Verlustrech
nung am 31. März 1931.
og Täubert.
100 000—- 7 436 940/79
366/48
140 393/50
12 877 700,77
und Treuhand gesellschaft m. b. H. Der Aufsichtsrat besteht nach erfolgter Neuwahl aus folgenden Herren: Gerhard Schulze, Leipzig, Vorsitzender, Heinz Groten, Berlin, stellvertretender Vorsitzender,
Ernst Feder, Cottbus, Carl Hoffmann, Waldenburg’/ Schles., Carl Milewsky, Berlin, Karl Jehmann, Berlin. Vom Betriebsrat entsandt: Hermann Rennschuh, Sorau N. L., Paul Zoschka, Sorau N. L.
Der Vorstand.
I11uq“ Allgemeine Geschäftsunkosten . Abschreibungen auf: Gebäude 56 675,60 Betriebsanlagen 404 867,10 Gewinn 1959/16ü . .
3 142
reter der Arbeiterschaft, Wilhelm Oeß al⸗ Mannheim, den 12. Oktober 193
2 540 236 65
461 542 70 140 393/[50
RM 30 000
Vortraeag. Fabrikationsüber⸗
schuß g3112 172
s Vertreter der Angestelltenschaft. 1.
Der Vorstand.
Julius Andreae. Georg Hellmuth Klein.
in. dAeurlehmernenmmernngmnmnnmmmnnn—ö—õ—— Elfenthal Holzstoff⸗ und Papierfabrik Aktiengesellschaft iin Grafenau in Bayern.
[61428].
Stöhr. Ludwig Schatt. Emil Weber.
“
3122172 85
Eine Dividende kommt für das abgelaufene Geschäftsjahr nicht zur Auszahlung. Aus dem Betriebsrat sind ausgeschieden die Herren August Locherer als Ver⸗
mAmxgmgAammnnn—— [61228]. Bilanz am 30. Juni 1931.
RM
Aktiva. Fabrikgrundstücke und Ge⸗ bäude und sonstiger
Grundbesitz 364 462,— Zugang ⸗. 122 068,34 286 530,37
Abschreibg. 45 684,34 Maschinen u. Einrichtungen 606 483,—
Zugang . 233 653,30 870 156,30
Abschreibg. c209 273,30 Warenvorrätee .. Kasse, Wechsel, Außenständ und Bankguthaben ..
440 846
830 863 320 211
1 895 420 3 287 340
.
Bilanz vom 30. Juni 1931.
Aktiva. Anlagen Papierfabrik: Grundstückekonio Wasserkraftkonto Gebäudekonto. Maschinenkonto . Utensilienkonto. . Fuhrparkkonto .. Fischereirechtkonto Anlagen Holzschleiferei: Grundstückekonto. Wasserkrastkonto. Gebäudekonto . Maschinenkonto Vorraits. Kassa und Wechsel.. . Effekten und Beteiligungen 8 Schulbner . .. . ... . Bürgschaftsschuldner RM 10 000,
““
98 4 0
C“
8 1 Passiva. Aktienkapital:
Vorzugsaktien.. Stammaktien.. Reservefonodd.s. Hypothetkl.. Gläubigeerr .. Unterstützungsfonds.. . Delkrederefonss . Rückstellung für angefallene Steuern Unerhobene Dividendde.. Bürgschaften RM 10 000,— Gewinnvortrag vom Vorjahre.. Zuzüglich Betriebsgewinn pro 1930/31 —.
Soll.
“
RM
2 300,— 50 000,— 187 150,— 263 500,— 1,— 6 100,— 1 600,—
. 15 100,— . 127 700,— . 35 600,— . 191 200,
898 251 358 194 76⁰
3
82 188
Passiva. Aktienkapital . Reservefondds .. Beamten⸗ und Arbeiter⸗
wohlfahrtskasse.. Obligationen. .. Verbindlichkeiten.. Gewinnvortrag v. 1929/30 5 374,46
1 600 000 187 502
115 277 373 1 279 293
Reingewinn für
1930/311 99 519,72 104 894 3 287 340
Gewinn⸗ und Verlustkonto am 30. Juni 1931.
An Soll. RM Abschreibungen.. 254 957 Generalunkosten 1 442 200.
1 339 397
Gewinnvortrag v. 1929/30 5 374,46
850 000
40 000 140 890 249 197
26 720
10 000
9 231 81
2⁴ 9 . 9 357 12 919
5
1 339 397 Haben.
Reingewinn für
1930/31 99 519,72 104 894
1 802 052
Per Haben⸗ · Gewinnvortrag v. 1929/30 Betrie .
5 374 46
1 802 05275
Lampertsmühle, im Oktober 1931. Der Vorstand. C. Jacob.
Laut Beschluß der heutigen General⸗ versammlung wird der Coupon Nr. 3 unserer Aktien mit RM 60,— (69% Divi⸗ dende) eingelöst, und zwar:
pertsmühle sowie
Gewinn⸗ und Verlustkonto vom 30. Juni 1931.
Rohmaterialienn. . Betriebsmaterialien und Unkosten Steuern und Umlagen.. Abschreibungen. . Gewin .
Vorzugsaktien wird mit RM 6,— abzüglich
von nom. RM 100,— sofort an einer der
Gewinnanteilscheins Nr. 1 ausbezahlt: München: Deutsche Bank und Berlin: Abraham Schlesinger,
RM [₰ 943 817 [55 558 683 07 .. 28 393 31 70 369/87 .. 13 277 27
1614 577107
Die von der Generalversammlung genehmigte Dividende von 690 auf die Kapitalertragssteuer für jede Vorzugsaktie folgenden Stellen gegen Einreichung des
RM Gewinnvortrag vom
Betriebskonto...
Disconto⸗Gesellschaft Filiale, W 56, Jägerstraße 55, und
Grafenau: Geseilschaftskasse Elsenthal. 8
Teetenen in Bayern, den 3. “ Der Vorstand.
Oktober 1931. Albert Fischer.
₰ bei den Filialen der Deutschen Bank
Vorjahre.. 357 48 — b 0r 1 614 183 59 und Saarbrücken.
1614 541 07
und Disconto⸗Gesellschaft in Mann⸗ heim, Kaiserslautern, Frankfurt a. M.
Die turnusgemäß ausscheidenden Auf⸗
lottenburg, wurden wiedergewählt.
übernimmt Herr Dr. Edgar Oppenheimer, Stuttgart. Lampertsmühle, 12. Oktober 1931. Baumwollspinnerei und Weberei Lampertsmühle bei Kaiserslautern
.213 62424
„ 1 796 678, 29
an unserer Gesellschaftskasse in Lam⸗
sichtsratsmitglieder, Herren Geh. Kom⸗ merzienrat Dr. R. Brosien, Heidelberg, und Generaldirektor Adolf Waibel, Char⸗ 3. Betrag der umlaufenden Notenunẽ . Den Vorsitz im Aufsichtsrat der „Gesellschaft
[61430]. Dreifus & Lehmann A.⸗G. in Stuttgart. Bilanz auf 31. Dezember 1931.
Atktiva. “ Postscheck. 1 049 86 Debitoren . 8 301 600 42 Gebäude. “ 270 614— Maschinen, Inventar.. 22 952 90 Waren. 133 817/78 Verlust . — Gewinnvor⸗ trag 1929
13 413 97
. 85 853,09 27 512,40] ÿv58 340 69
801 789 62
Passiva. Bankkontos.. Kreditoren.. Hypothekl.. Aktienkapital.. Reservefonds I.. Reservefonds II. Delkredere..
96 989 58 129 946/12 96 853/ 92 384 000 — 57 000, — 24 000 — 13 000 —
801 789,62 Verlust⸗ und Gewinnrechnung. Soll.
Fabrikat⸗ und Handlungs⸗ unkostenrnrn.
489 471 44 — 489 471 44
“ Haben. Vortrag 1929 . Rohgewinn.. Verlust
27 512,40 403 618 35 58 340/ 69
789 7144 Stuttgart, im September 1931. Der Vorstand.
10. Gesellschaften m. b. H
[18400] e Die Schnellschalter⸗Studien⸗Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Berlin ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden. Berlin, den 21. Mai 1931.
Die Liquidatoren der Schnellschalter⸗ Studien⸗Gesellschaft mit beschränkter Haftung
in Liquidation:
Dr. Arthur Stein. Dr. Max Bonnem.
[59077]1 Bekanntmachung.
Die Ostreklame G. m. b. H. zu Königs⸗ berg Pr. ist aufgelöst. Die Gläubiger der Ge⸗ sellschaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden.
Königsberg Pr, den 3. Oktober 1931. Der Liquidator der Ostreklame G. m. b. H. i. L.
— —
[58592
Gesellschaft beschlossen
Gesellschaft bestellt. Wir
umgehend anzumelden. Sberhausen, Rhld., 3. Oktober 1931
Die Liquidatoren: Menne. Clages.
168948] Bekaunntmachung. e G. m. b. H. in Atzenbach i. W. is durch Beschluß der Gesellschafter versamm lung vom 2. Oktober 1931 aufgelö worden und in Liquidation getreten. Gläubiger der Gesellschaft werden auf gefordert, sich bei ihr zu melden. Karlsruhe, den 6. Oktober 1931.
1 Die Gesellschafter der Gemeinnützigen Siedlungs⸗ und Baugesellschaft Emschertal G. m. b. H. haben die Auflösung der und die Unter⸗ zeichneten zu Liquidatoren der aufgelösten fordern die Gläubiger der Gemeinnützigen Siedlungs⸗ und Baugesellschaft Emschertal G. m. b. H. auf, ihre Ansprüche bei der Gesellschaft
Gemeinnützige Siedlungs⸗ und Bau⸗ gesellschaft „Emschertal’ G. m. b. H.
Firma Sägewerk Atzenbach
stt bankscheine.. Die
[59078] Eisenhandel Bremerhütte G. m. b. H., Geisweid, Krs. Siegen.
Nachdem die Liquidation der Gesellschaft am 5. Oktober 1931 beschlossen worden ist, werden die Gläubiger der Gesellschaft aufgefordert, ihre Ansprüche anzumelden Der Liquidator: Friedrich Jütte.
[60444] 31 Laut Urkunde des Notariats Nürnberg V wurde das Stammkapital der Firma C. Abel⸗Klinger Gesellschaft mit be⸗ schränkter Haftung in Nürnberg von 140 000 NM auf 70 000 RM zusammen⸗ gelegt, was hiermit zur Kenntnis der Gläubiger gebracht wird, mit der Auf⸗ forderung an dieselben, sich bei der Gesell⸗ schaft gemäß § 58 GmbH⸗Gesetz zu melden.
11. Genossen⸗ schaften.
[50209) Bekanntmachung. In den Generalversammlungen vom 7. Februar 1930 und 1. Juli 1930 ist die Auflösung der Genossenschaft beschlossen. Die Gläubiger werden aufgefordert, sich bei der Genossenschaft zu melden. Landbundgenossenschaft für Warenverkehr e. G. m. b. H. Aurich (Ostfriesland) in Liquidation. Onno Gent, Uttel. Ahrend Oltmanns, Marcardsmoor.
[62117] Brennstoffversorgung
für Kriegsbeschädigte, Kriegsteil⸗
nehmer, Kriegshinterbliebene und Sozialrentner e. G. m. b. H., Hannover, Schlägerstraße 1.
Laut Beschluß der außerordentlichen
Generalversammlung vom 26. Februar
1931 ist das Anteil von RM 10,— auf
RM 1,— herabgesetzt.
Hannover, den 16. Oktober 1931.
J. V.: Otto Dierssen.
14. Verschiedene Bekanntmachungen.
[61816] Berichtigung. 8
In der in der Nr. 237 des Deutschen Reichs⸗ und Preuß. Staatsanzeigers, I. Anzeigenbeilage, veröffentlichten General⸗ versammlung des „Hilfsbundes notleidender Geistesarbeiter E. V.“ muß es richtig heißen: Die Generalversammlung findet am 31. Oktober 1931, nachm. 14 Uhr, und nicht, wie irrtümlich gedruckt, um 4 Uhr statt.
—
☛————V—V
[(61929] Deutsche Rentenbank.
Aktiva. Belastung der Land⸗ wirtschaft zugunsten hder Rentenbank.. Bestand an Renten⸗ briefen: Rentenmark 600 000000 8 Vaßlehen an haf. Meig 427 516 115,14 Kasse, Giro⸗, Postscheck⸗ 3 und Bankguthaben⸗ 5 131 086,26 Passiva. t 5n.— S 8 2 000 000 000,— aufende Renten⸗ 5 427 516 116,— 11 000,— 99 249,57
4 492 189.69 917,—
2 000 000 000,—
1““
Umlaufende Rentenbriefe „ Gewinnreserove.. Rückstellungen... Sonstige Passiva
Der Liquidator: Aug. Fasbender.
Berlin, den 16. Oktober 1931.
13. Bankausweise. 8
Monatsausweis September 1931.
8
Wochenübersicht der Reich
sbank vom 15. Mtober 1931.„
Aktiva.
“
1. Goldbestand (Barzengold) sowie in⸗ un Goldmünzen, das Pfund und zwar: Goldkassenbestand RM Golddepot (unbelastet) bei aus⸗ ländischen Zentralnotenbanken RM
[621191
a) „ 8
deutschen Scheidemünzen
rhkhbht. . . ...
Passiva. „Grundkapital..
b) Spezialreservefonds
4. Sonstige täglich fällige Verbindlichkei 5. An eine Kündigungsfrist gebundene V
Berlin, den 16. Oktober 1931.
Luther.
vorm. G. F. Grohé⸗Henrich.
sein zu 1392 RM berechnet
Bestand an deckungsfähigen Devisen. . Reichsschatzwechellnl . b) sonstigen Wechseln und Scheckk...
Noten anderer Banken..
Lombardforderungn. ..
(darunter Darlehen auf Reichsschatz⸗ wechsel: RM —,—)
sonstigen Aktiven.. Reservefonds: 8) gesetzlicher Reservefonds .
Dividendenzahlung c) sonstige Rücklagen..
6. Sonstige Passiivua . Verbindlichkeiten aus weiterbegebenen, im Inlande zahlbaren Wechseln RM ieetchr
Seiffert. Vocke. Friedrich. Fuchs.
Veränderung gegen die
8 Vorwoche
111““
8 RM id ausländisch 1 065 938 000
90 025 000
3 826 701 000
8 808 000%
102 884 000% —
8 150 000 000 57 920 000
46 235 000 233 176 000
für künftige
ten . erbindlichkeiten
Reichsbank⸗Direktorium.
Bernhard. i er.
Wu““
RDN 1155 963 000]° — 63 305 000
138 136 000% — 3 404 000
2 950 000% — 37 460 000 + :138 647 000 95 481 000%/ + 16 624 000 1 703 000
. 2o02 900 000 / + 35 341 000
156 000 841 752 000⁄% — 13 668 000
4 526 676 000/ + 3 758 000 551 443 000 / + 50 980 000
810 125 000% +£ 19 584 000
8 1“
Erste Zentralhandelsregisterbeilage
deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzei ger
Nr. 243.
zugleich Zentralhandelsregister für das Deutsche Reich
—v
r0
preis vierteljährlich 4,05 ℛ.ℳ. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer auch die Geschäftsstelle SW. 48, Wilhelmstraße 32.
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—
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92n
88. Nimmt eine Aktiengesellschaft im Wege der Ver⸗ schmelzung eine andere Aktiengesellschaft, deren Aktien sie zum Teil bereits besitzt, gegen Gewährung junger eigener Aktien an die Aktionäre der eingeschmolzenen Gesellschaft in sich auf, so ist hinsichtlich der auf sie seibst entfallenden jungen Aktien nicht sie selbst, sondern erst derjenige Dritte erster Erwerber, an den sie die Aktien zur Verwertung ent⸗ geltlich weiterveräußert. Die beschwerdeführende Aktiengesell⸗ schaft hat nach dem Verschmelzungsvertrage vom 16. März 1927 die Aktiengesellschaft S., deren Artien im Gesamtnennbetrage von 1 Million Mark sie bereits zu ⁄0 besaß, gegen Gewährung von eigenen jungen Aktien an die Gesellschafter der eingeschmolzenen Gesellschaft im Verhältnis von 1:1 in sich aufgenommen, hat also als Hauptaktionärin der eingeschmolzenen Gesellschaft von ihren eigenen jungen Aktien 900 000 RM im eigenen Portefeuille be⸗ halten. Zur Entscheidung steht die Rechtsfrage, ob sie damit Erst⸗ erwerberin ihrer eigenen jungen Aktien geworden ist, oder ob Ersterwerber erst derjenige ist, der sie von ihr bei weiterer Ver⸗ wertung der Aktien bezieht. Bei ersterer Annahme würden die jungen Aktien nur der Fusionssteuer von 1 vH (§ 12 des Kapital⸗ verkehrsteuergesetzes, § 8 des Steuermilderungsgesetzes) unter⸗ liegen. Bei der zweiten Annahme wären die jungen Aktien nur Verwertungsaktien; ihre Versteuerung würde je nach den Um⸗ ständen, unter denen sie verwertet werden, gegebenenfalls nach dem vollen Steuersatz von 4 vH zu erfolgen haben. Die Aktien sind von der Beschwerdeführerin im Nennbetrag von 875 000 RM bei einer anderen Verschmelzung verwendet worden, bei der die Be⸗ schwerdeführerin mit Verschmelzungsvertrag die Aktiengesell⸗ schaft B. gegen Gewährung eigener junger Actien an die Aktionäre der eingeschmolzenen Gesellschaft im Verhältnis von 3:4 in sich aufgenommen hat. Von den Aktien der Aktiengesellschaft B. be⸗ fanden sich nom. 3 500 000 RM in den Händen eines Konsortiums. Ueber diese 3 500 000 RM Aktien der Aktiengeselbschaft B. hatte die Beschwerdeführerin bereits vor der Fusion mit Vertrag ein Anschaffungsgeschäft gegen die Verpflichtung abgeschlossen, dem Konsortium dafür junge Aktien von sich im Verhältnis von 1:1 zu gewähren, unter der aufschiebenden Bedingung, daß die Kapital⸗ erhöhung von der nächsten Generalversammlung der beschwerde⸗ führenden Gesellschaft beschlossen werde. schmelzung der Aktiengesellschaft B. mit der Beschwerdeführerin vereinbart war, haben die Beteiligten den Vertrag über das An⸗ schaffungsgeschäft durch Briefwechsel aufgehoben und vereinbart, daß das Konsortium sich mit seinen 3 500 000 RM jungen Aktien an der Verschmelzung nach dem Verhältnis von 3:4 beteiligen, dann aber, obwohl es nach dem Verschmelzungsvertrag auf 3 500 000 RM Aktien der Aktiengesellschaft B. junge Aktien der Beschwerdeführerin im Nennbetrage von nur 2 625 000 RM zu erhalten hatte, „als Entschädigung für die Nichterfüllung des Ver⸗ trags über das Anschaffungsgeschäft einen Betrag von 875 000 RM junge Aktien der Beschwerdeführerin, die in der bevorstehenden CCI“ schaffen“ seien, weiter erhalten solle. Es sollte ihrerseits der Beschwerdeführerin auf die 3 500 000 RM. Aktien der Aktiengesellschaft B. die etwa auf das Jahr 1926 ent⸗ fallende Dividende vergüten. Die Beschwerdeführerin hat die 875 000 RM junge Aktien, nachdem sie in der Generalversamm⸗ lung vom 12. April 1927 ihr Aktienkapital um 5 430 000 RM erhöht und hiervon 3 770 000 RM zur Erfüllung des Fusions⸗ vertrags mit der A.⸗G. B. 1 000 000 RM für Erfüllung des Fusionsvertrags mit der A.⸗G. S. und 660 000 RM zur Ausgabe gegen bare Einzahlung bestimmt hatte, aus den 900 000 RM jungen Aktien entnommen, die 12 aus der Verschmelzung der A.⸗G. S. als Hauptaktionärin dieser Gesellschaft selbst zustanden Das Finanzamt hatte ursprünglich die Gesellschaftssteuer für die jungen Aktien der Beschwerdeführerin nach einem Ausgabewert von 187,50 % zum ermäßigten Steuersatze von 1 vH festgesetzt. Nachdem es nachträglich von den Vereinbarungen mit dem Kon⸗ sortium erfahren hatte, hat es, von der Annahme ausgehend, 8. für die 875 000 RM junger Aktien der Beschwerdeführerin da Konsortium Ersterwerber sei, unter Zugrundelegung eines Aus⸗ gabewerts von 187,5 vv = 1 640 625 RM und Hinzurechnung von 126 000 RM, um die Kapitalertragsteuer gekürzte Dividende von den 3 500 000 NM Aktien auf das Jahr 1926, eine Gesell⸗ schaftsteuer von 4 vv = 70 665 RM festgesetzt und hiervon die schon gezahlte Steuer von 1 vH von 1 640 625 RM = 16 406,25 Reichsmark gekürzt und danach 54 258,75 RM nachgefordert. Einspruch und Berufung sind erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Beschwerdeführerin Frei⸗ stellung von der Nachforderung, indem sie die Ansicht vertritt, daß die 875 000 RM junge Aktien bei der Fusion mit der A.⸗G. S. von ihr selbst als Ersterwerberin erworben worden seien. Die Rechtsbeschwerde ist im wesentlichen unbe⸗ gründet. Es bedarf hier keines Eingehens auf die Frage, ob eine Aktiengesellschaft (im Gegensatz zu der Möglichkeit, ausgegebene eigene Aktien zu erwerben) rechtlich eigene Aktien an sich selbst auszugeben überhaupt in der Lage sei. Es kommt, wie die Vorentscheidung mit Recht ausführt, für die steuerrechtliche Beur⸗ teilung nur darauf an, ob im Sinne des § 6 a des Kapitalverkehrs⸗ steuergesetzes an die Gesellschaft Zahlungen und Leistungen bewirkt worden sind, die zum Erwerb der Gefellschaftsrechte durch den ersten Erwerber erforderlich waren. Solche Leistungen sind der Be⸗ schwerdeführerin bei der Einschmelzung der Aktiengesellschaft S. in sie, soweit sie selbst im Besitze von Aktien dieser Gesellschaft war, nicht zugeflossen. Denn insoweit ist durch Verschmelzung nichts in ihr Vermögen geflossen, worauf sie nicht schon vorher rechtlich An⸗ spruch hatte. Es ist in ihrer Bilanz nur ein Aktivposten durch einen anderen gleichwertigen ersetzt worden. Nun hat es der erkennende Senat allerdings für zulässig erklärt, daß eine Aktien⸗ gerellschaft junge Aktien ausgeben könne, ohne daß der Gesellschaft adurch neue Mittel zufließen, wenn ihr Gesellschaftsvermögen nur hoch genug sei, um auch die neuen Aktien zu decken, wie dies bei der Ausgabe sogenannter Freiaktien der Fall ist. Dann ist eine Gesellschaftssteuer weder bei der Ausgabe an den Erwerber der Freiaktien, noch bei der Weiterveräußerung der Aktie durch diesen
“
8
8 “
Nachdem die Ver⸗
“
aupt nicht gewährt wird, im zweiten Falle nicht, weil das Entgelt ür die Veräußerung dem Besitzer der Aktie, nicht der Gesellschaft ufließt. (Urteil vom 14. Februar 1928, Entsch. des RFHofs
d. 23 S. 2; Gutachten vom 13. März 1928, Entsch. des RFHofs Bd. 23 S. 141; Urteil vom 24. April 1929 II A 49/29, abgedruckt bei Mrozeks ee. Rechtsspruch 62 zu § 6a u. 8.) In Fällen dieser Art hat es e Teil so gelegen, daß die Gesellschaft bei Schaffung der Gratisaktien ihr Grundkapital mit dem Stand ihres Geschäftskapitals in besseres Verhältnis zu bringen Aen war. Die Beschwerdeführerin scheint zu glauben, gleiche Gedankengänge zu gehen, wenn sie erklärt, es sei auch für sie nicht tunlich gewesen, ihr Aktienkapital nur insoweit (also nur um 100 000 RM) zu erhöhen, als si mit ihren jungen Aktien die Kleinaktionäre der A. G. S. abzufinden hatte. Allein einmal ist die Begründung, die die Beschwerdeführerin hierfür ibt, unverständlich. Sie meint, es würde in ihrer Bilanz eine tille Reserve von 900 000 RM entstanden sein, wenn 2 ihr rundkapital nicht um den gleichen Betrag erhöht hätte, der Gegenwert für die auf der Aktivseite ihrer Bilanz gebuchten 900 000 RM Aktien der A. G. S. bereits im alten, auf der Passivseite verbuchten Aktienkapital enthalten gewesen sei. Davon kann keine Rede sein, da mit vollzogener die Aktien der A. G. S., weil untergegangen, L-v — aus der Bilanz zu verschwinden hatten und an ihre Stelle der Wert des über⸗ nommenen Gesellschaftsvermögens in die Bilanz aufzunehmen war. Zum anderen aber unterscheidet sich der vorliegende Fall eanr. von der Ausgabe von Freiaktien, da diese in die Hand eines Dritten übergehen und dadurch ihrer Funktion, der Aufbringung von Gesellschaftskapital zu dienen, entzogen werden, während im vorliegenden Fall die jungen Aktien erst mit der Herausgabe aus der Hand der Emissionsgesellschaft diesem Zweck erstmals zugeführt werden. Die Vorentscheidung hat hier⸗ nach durchaus recht, wenn bescrere daß die Verwertung der
fen im ersen Fan⸗ nicht, weil eine Leistung für die Aktie über
bei der Verschmelzung der Beschwerdeführerin und der A. G. S. eschaffenen Aktien mit dieser Verschmelzung, soweit die Aktien er letzteren sich im Besitz der Beschwerde N befanden, über⸗ haupt nichts zu tun hatte, und diese sich daher als reine Ver⸗ wertungsaktien darstellen. Diese Verwertung haben die Aktien erst bei der Verschmelzung der Aktiengesellschaft B. mit der be⸗ schwerdeführenden Gesellschaft gefunden. Hier ist der Vorinstanz aber darin völlig recht zu geben, daß die Verpflichtung der Be⸗ schwerdeführerin zur Lieferung der 875 000 NRM junger Aktien nicht auf dem Verschmelzungsvertrag selbst beruhte, der 8 alle Aktionäre der EE1 B. eine Ueberlassung der Aktien, an deren sämtliche Aktionäre gleichmäßig im Verhältnis von 3:4 bestimmt hatte. Diese Verpflichtung beruhte vielmehr auf der Sondervereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Konsortium, wonach diese sich verpflichtete, sich an der Ver⸗ schmelzung mit ihren 3 500 000 RM Aktien im Verhältnis der “ Aktien von 3:4 zu beteiligen, d. h. dafür zu sorgen, daß die Aktiengesellschaft B. ihr Vermögen im Wege der Ver⸗ schmelzung an die Beschwerdeführerin zu diesen Bedingungen über⸗ trug und damit die Beschwerdeführerin in den Stand setzte, das gesamte Unternehmen in ihre Hand zu bekommen, mit anderen Worten 8g zu sorgen, daß der Verschmelzungsvertrag von der Generalversammlung genehmigt würde. Das schloß dann zugleich den Verzicht auf die Aushaltung des Vertrags in sich. Diese Ver⸗ ö mit der Vergütung der Dividende bildet das utgelt für die Ueberlassung der 875 000 RM junger Aktien. Nach § 11 Abs. 2 unter b Abs. 3 wäre der gemeine Wert dieser Leistungen zu ermitteln gewesen. Da dies bezüglich der ersten Leistung schwer möglich ist, durfte nach der bezeichneten Vor⸗ schrift an Stelle des Wertes dieser Leistungen, dann aber beider Leistungen, als Mindestbetrag der Wert der Gesellschaftsrechte, die das Entgelt für diese Leistungen bilden, zugrunde gelegt werden. Es ist daher nicht richtig, wenn die Vorinstanz zwar den Ausgabewert der jungen Aktien zur Berechnungsgrundlage ge⸗ nommen, diesem aber den in der Begründung der I näher berechneten Betrag der Dividende von 126 000 RM noch⸗ Die Steuer beträgt hiernach nur 4 vH von 1 640 625 RM = 65 625 RM, wovon die bereits erhobene Steuer von 16 406,25 RM zu kürzen ist. Die Nachforschung be⸗ läuft sich hiernach zuzüglich eines nicht bestrittenen weiteren Postens von 531,25 RM auf 49 218,75 + 531,25 = 49 750 RM. Im übrigen war die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückzu⸗ weisen. (Urteil vom 15. Juli 1931 M A 239/31.)
89. Pächter als wirtschaftlicher Eigentümer von ihm errichteter Anlagen. Bilanzidentität. Der Beschwerdeführer ist seit laagem Pächter eines 822 ha großen landwirtschaftlichen Gutes. Streitig ist bei der Veranlagung des Beschwerdeführers zur Einkommensteuer 1925/1926 die Höhe der Abnutzungs⸗ absetzungen an Gebäuden und Anlagen, die der u im Laufe der Pachtzeit errichtet hatte und die nach deren Ablauf nach dem Pachtvertrag entschädigungslos in das Eigentum des Verpächters übergehen sollten. ie fraglichen Anlagen standen in der Einkommensteuereröffnungsbilanz auf 1. uli 1924 mit 20 020 RM, auf 1. Juli 1925 mit 19 470 RM zu Buch. Letzteren Betrag hat der Beschwerdeführer auf das Ende des “ jahres 1925/1926 völlig abgeschrieben mit der Begründung. aß mit dem am 1. Mai 1926 er olgten Ablauf des Pachtvertrages die betreffenden Anlagen ohne snschöd gune in das Eigentum des Verpächters übergegangen seien. Die Vorbehörden haben diese Abschreibung nicht zugelassen. Das Finanzgericht hat aus⸗ eführt, der ö“ hätte von dem Wert nach der Ein⸗ ommensteuereröffnungsbilanz unter Berücksichtigung des Pacht⸗ ablaufs im Mai 1926 bereits im Wirtschaftsjahre 1924/1925 *95 Abnutzungsabsetzungen vornehmen müssen. Bei Ver⸗ teilung der Absetzungen auf die Zeit vom 1. Juli 1924 bis 1. Mai 1926 entfalle auf das Wirtschaftsjahr 1925/1926 nur ein abzugsfähiger Betrag von 9100 RM. Eine Nachholung der im Wirtschaftslahr 1924/1925 unterlassenen Absetzungen im Wirt⸗ schaftsjahre 1925/1926 sei nicht zulässig. Demgegenüber vertritt
mals hinzugerechnet hat.
der Beschwerdeführer die Auffassung, daß es im Endergebnis auf
das gleiche herauskomme., wie die Abnutzungsabsetzungen auf die einzelnen Jahre verteilt würden, und daß ihm nicht verwehrt werden dürfe, die im Wirtschaftsjahre 1924/1925 aus Unkenntnis der steverlichen Bestimmungen unterlassenen Absetzungen im Wirtschaftsjahre 1925/1926 nachzuholen. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Auch wenn man an sich davon Fnsgehen würde, daß der Beschwerdeführer auf das Ende des Wirtschaftsjahres 1925/1926 die fraglichen Anlagen mit 0 RM einsetzen durfte, und weiterhin den Antrag des Beschwerdeführers dahin auslegen würde, daß er im Wlrtsche gages 1925/1926 nicht unterlassene Abnutzungsabsetzungen nachholen, sondern auf den niedrigeren gemeinen Wert von 0 RM übergehen wollte, könnte die Rechts⸗ beschwerde keinen Erfolg haben. Da nämlich der Beschwerde⸗ führer für das Wirtschaftsjahr 1924/1925 wegen eines Verlustes von 15 824 RM freigestellt wurde, stünde einer Berichtigung der Schlußbilanz des Wirtschaftsjahres 1924/1925 und damit zugleich der Anfangsbilanz des Wirtschaftsjahres 1925/1926 nichts im Wege, da nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Bilanz derjenigen Wirtschaftsjahre, für die sich ein Verlust ergab, auch bei rechtskräftiger Veranlagung (Freistellung) noch insoweit berichtigt werden kann, als sich nicht infolge der Berichtigun ein steuerpflichtiges Ein⸗ kommen erxgibt. wären die nlagen auf 1. Juli 1925 mit 9100 RM, auf 30. Juni 1926 mit 0 RM anzusetzen; das Ergebnis der Vorentscheidung würde also nicht berührt. Nun erscheint es aber im Gegensatz zu den Ausführungen des Beschwerdeführers und der Vorbehörden überhaupt bedenklich, die Absetzungen für Abnutzung der betreffenden Anlagen auf die Zeit vom 1. Juli 1924 bis 1. Mai 1926 zu verteilen. Der Be⸗ schwerdeführer hat in dem Schreiben vom 13. März 1929 aus⸗ geführt, daß die betreffenden Anlagen, wenn die Pachtung zur Aufgabe komme, nach dem Pachtvertrag entschädigungslos dem Verpächter zufallen sollten. Der Hof sei aber nicht nur für eine Pachtperiode gepachtet worden, der Beschwerdeführer sei vielmehr als Pächter bodenständig geworden, und nach Ablauf der einzelnen Pachtperioden sei die Pacht jeweils erneuert worden.
Von Anfang an und auch jetzt noch sei vorgesehen gewesen, daß
die Pachtung später auf den Sohn des Beschwerdeführers über⸗ gehen sollte. Bei dieser Sachlage habe der Beschwerdeführer damit rechnen können, daß bei normalen Absetzungen auf die von ihm errichteten Anlagen diese bei Abgabe der Pacht vollständig ab⸗ geschrieben sein werden, und also die Kosten der Anlagen ganz der Wirtschaft des Beschwerdeführers zugute kommen würden. Fufolge der ungünstigen Verhältnisse in der Landwirtschaft habe sich aber der Beschwerdeführer entschlossen, die von ihm er⸗ richteten Anlagen bereits mit Ablauf der am 1. Mai 1926 endenden Pachtperiode dem Verpächter ohne Entschädigung zu übereignen, da hiernach gewisse auf den Anlagen ruhende Lasten, wie Versicherungsprämien, Reparaturen und die Vermögensteuer für den Wert dieser Gebäude auf den Verpächter übergegangen eien. Eine Nachpacht werde vom Verpächter im Hinblick darauf, daß diese Anlagen nunmehr rechtlich mitverpachtet seien, nicht gefordert. Bei dieser Sachlage berührte die formalrechtliche Uebertragung des Eigentums von den betreffenden Anlagen auf den Verpächter mit Ablauf der am 1. Mai 1926 endenden Pacht⸗ periode die einkommensteuerrechtliche Beurtelung dieser Anlagen nicht. Die Anlagen waren vielmehr nach wie vor als wirtschaftlich dem Pächter gehörig anzusehen, so daß der Beschwerdeführer auch weiterhin berechtigt war, auf dieselben Abnutzungsabsetzungen vor⸗ unehmen. Die Bemessung der Absetzungen war entsprechend der absichtigten jeweiligen Verlängerung des Pachtverhaäͤltnisses nicht nach der Dauer der einzelnen Pachtperioden, sondern nach der voraussichtlichen tatsöchlichen Lebens⸗ und Nutzungsdauer der Anlagen vorzunehmen, da damit zu rechnen war, daß der Be⸗ e.9 die Anlagen infolge der jeweiligen Verlängerung es Pachtverhältnisses bis zum Eintritt der Wertlosigkeit infolge des natürlichen Verschleißes in seinem Betriebe benutzen würde. Eine der Auffassung der Vorbehörden und des Beschwerdeführers entsprechende Verteilung der Absetzungen auf die Zeit vom 1. Juli 1924 bis 1. Mai 1926 wäre nur dann gerechtfertigt ge⸗ wesen, wenn mit dem Uebergang des Eigentums auf den Ver⸗ 2 ter noch der Pachtzins entsprechend erhöht worden und da⸗ adurch zum Ausdruck gekommen wäre, daß die Beteiligten der Uebereignung nicht nur eine formale Bedeutung zugemessen hätten. Hiernach war die Rechtsbeschwerde als unbegründet “ Der Beschwerdeführer ist auf der einen Seite urch die von den Vorbehörden vorgenommene Bemessung der Absetzungen für 1925/1926 zu gut weggekommen. Einer Ver⸗ böserung durch den Reichsfinanzhof steht jedoch die Vorschrift des 228 der Reichsabgabenordnung a. F. (§ 243 n. F.) entgegen. ndererseits kann der Be e e. auch weiterhin bis zur völligen Abschreibung auf die Anlagen Abnutzungsabsetzunge vornehmen. Das kann allerdings nicht etwa in der Weise ge⸗ schehen, daß die Abnutzungsabsetzungen nach dem höheren 853₰ wert bemessen werden, der s auf 30. Juni 1926 ergeben hätte, wenn man für dieses Wirtschaftsjahr nur die nach der mutmaß⸗ lichen Gesamtnutzungsdauer der Anlagen hsbgin (niedrigeren) Abnutzungsabsetzungen zugelassen hätte. ielmehr reift hier der Grundsa eer Bilanzidentität ein. Der Be⸗ schwerdefaͤhrer at im irtschaftsjahr 1925/1926 um die Zu⸗ billigung einer höheren Abseung als sie nach der dargelegten Auffassung des nats an si zulässi gewesen wäre, gekämpft. Er hat auch tatsächlich, wenn auch nicht in vollem Umfange ent⸗ spre⸗ end seinem Antrag, eine höhere als die gesetzlich zulässige bsetzung zugebilligt bekommen, mit der Rechtsfolge, daß sich ög⸗ Einkommensteuer für 1925/1926 entsprechend ermäßigt hat. nter diesen Umständen ist für die weitere Bemessung der b⸗ nutzungsabsetzungen von dem Restwert der Anlagen, wie er sich .. der tatsächlichen steuerlichen Behandlung auf 30. Juni 1926 ergibt (19 470 — 9100 = 10 370 RNM), auszugehen. gl. Entsch. des 89d9 vom 23. Oktober 1929 VI A 1622/29, Steuer und Wirtschaft 1930 Nr. 20.) (Urteil vom 19. August 1931
VI A 1573/31.) ““