Gebr. Schründer Aktiengesellschaft.
In der Generalversammlung vom 24. August 1931 unserer Gesellschaft ist der Beschluß gefaßt, das Grundkapital zum Zwecke der Beseitigung einer Unter⸗ bilanz, von 000 000,— RM auf 200 000, — RM, und zwar durch Er⸗ mäßigung des Nennbetrages einer jeden Aktie auf 200,— RM herabzusetzen. Der Beschluß ist am 9. September 1931 in das Handelsregister eingetragen. Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden dem⸗ gemäß aufgefordert, ihre Aktien nebst Ge⸗ winnanteil⸗ und Erneuerungescheinen bis zum 1. Februar 1932 einichließlich bei dem Vorstande behufs Abstempelung ein⸗ zureichen. Aktien, die bis zum Ablauf dieser Frist dem Vorstande nicht eingereicht sind werden für kraftlos erklärt werden.
Greven i. Westf., den 14. Okt. 1931.
Der Vorstand.
Heinrich Plöger. A. F. Schründer.
[61435] Gebr. Schründer Aktiengesellschaft. Die Generalversammlung unserer Ge⸗ sellichaft vom 24. August 1931 hat be⸗ schlossen. das Grundkapital, zum Zwecke der Beseitigung einer Unterbilanz, von 1 000 000,— RM auf 200 000,— RM. und zwar durch Ermäßigung des Nenn⸗ betrages einer jeden Aktie auf 200,— RM. herabzusetzen. Gemäß § 289 Abs. 2. H.⸗G.⸗B. fordert der unterzeichnete Vor⸗ stand die Gläubiger der Gesellschaft auf, ihre Ansprüche anzumelden. Greven i. Westf., den 14. Okt. 1931. Der Vorstand. Heinrich Plöger. A. F. Schründer.
[61729].
Schraplauer Kalkwerke Aktiengesellschaft.
Rechnungsabschluß am
[61731]. 8
111“
““
Bilanz per 30. Juni 1931.
Aktiva. 11“
Postscheck „ Wechsel. . Effekten . Waren.. Mobilien
Abschreibung
Debitoren .
Avalkaution 25 000,—
Passiva.
Aktienkapital .
Gesetzliche Reserve Debitorenreserve Rückst. für Steuern
Kreditoren .
Avale 25 000,—
Gewinn. .
Gewinn⸗ und Verlust
10 070,20 3 070,20
680 758/82
rechnung.
10 820/ 30 2 374 30 10 907 13 2 282 45 551 993 64
7 000— 095 381—
300 000, — 29 334 25 60 246—
9 771 55 1 279 977 22
1 429/80
1 680 758/82
Verluste. Generalunkosten . Abschreibung a. Mobilien
Gewinn.
Gewinne. Bruttogewinn
Berlin C. 2, im August 1931. Carl Cohn Aktiengesellschaft.
ο 0o 90 0
a. Waren
1 067 418 62 3 070 20 1 429 80 1 071 918 62
Der Vorstand.
31. März 1931.
1 071 918/62 2
1 071 918 62
Besitz. Grundstücke “ WTE.
Abschreibung rd. 5
BäbdsTstt
Abschreibung rd.
Betriebsanlagen: “
Abschreibung.
2. Kalkmühlen. .
Zugänge.. . Abschreibug
56 4
3. Kohlen⸗u. Kalkstein⸗Transportanlagen 17 000,—
ve“*“ Elektrische Licht⸗ und Kraftanlage. “ 5. Anschlußgleis und Straßen.. Zugänge... öu“
Abschreibung ..
6. Feldbahnanlagen Abschreibung. Motorlokomotiven... Zugaänge..
Abschreibung. Bagger “ Abschreibung . . . Werkzeug und Geräte 82125:5e4-
Abschreibung. Hausgeräte (Mobilieon) . 11111414* Bestände einschl. Kohlen und Materialien Schuldner in laufender Rechnung.. Postscheckgguthaben . Kasse..
Anteile (Kalkverband, Haftpflichtgenossenschaft).
Akzeptguthaben RM 20 000,— Vorgerichteter Steinbruch. Aufwertungsausgleich .. . Verlust: Mindereinnahmen Abschreibungen .
Verpflichtungen. v1111“”“ eö111ö1ö11“; Hypotheen. . Aufwertungsausgleichsfonds “ 8 Rücklagen:
Unfallversicherung... Feuerversicherung.. Haftpflichtversicherung.
1ö1ö1X“X“X“X“
S 24*
Alkzeptverpflichtungen RM 20 000,—
Gläubiger in laufender Rechnung . Bereh11
Gewinnvortrag 1989,30 —8
8 Gewinn⸗ und Verlustrechnung am 31. März 1931.
Ausgaben.
22 808,68
. .e. . 8755,—
12 375,25
111 300,— 17 650,—
13 816,45
8 992,23
. 4 018,68 . 2 200,—
1 900,—
6 3305,—
6 044,45
874,45
14 800,— 2 026,70
55 90181
RMN ₰
65 400 — 1 59181
4 69181
7 500— 500—
14 800—
6 850
9700 — —18000 —
5 000 —
14350—
5 000 —
2 400 —
—
2 100
691— 5 557 — 691— 330,—
73 893 10
79 41
RM 79 000
₰o
5 000
1 100
5 360 31 245
73 904
5 845 980
14 439 36 5857
61 291—
565 115
Einn
2 870
313 000 13 700 44 993
36 585
3 581 327
150 056
565 115
ahmen.
An Betriebsunkosten, Handlungsun⸗ kosten, Zinsen und Diskont, a4*“ Abschreibungen auf Anlagekonten Aufwertungstilgungsfonds..
RM
1“
An Stelle des Kurt Kayser wurde
476 192 39 382 2 840
518 414
ausscheidenden und eine Wiederwahl ablehnenden Herrn Herr Bankdirektor Wilhelm Ru Schraplau, den 30. September 1931.
A Für
— Waren. 64
Verlust
64
Der Vorstand.
8
hnke in den
Gewinnvortrag 1929/30
Grundstücks⸗ Gebäudeertrag.
*.
und
RM
2 870 453 608
29 95
249
vom 24. Oktober 1931.
S. 4 —
[56733].
Jacob Meyer A. G., Bremen.
Atktiva. Grundstück Industriestr. 12
G 231 700,— Abschreibung 2 940,— Schönhausenstr. 62
16 000,— Abschreibung 170,—
Bilanz per 31. Dezember 1930.
228 760
15 830
Grundschuld in Altona
Inventar —. 20 000 Abgang 524,45 Abschr. 2 475,55 3 000 Warenbestand
Effektenbestadg v111““ v1111“; jö1eö.“ Gewinn⸗ und Verlustkonto: vLULö1“
Passiva. Aktienkapital.. Hypotheken. Reservefonds . . Delkrederefonds Akzepte 11] 1.“ Kreditoren..
244 590 25 000
17 000 — 188 531,— 30 930— 280 925/74 3 499 27 202 426 41
— c 74 4
5 784/87 1 068 687 29 240 000 91 000 24 000 40 967 17 471 641 694/61 13 553 70
76 22
Gewinn⸗ und Verlustrechnung
1 068 687 92
per 31. Dezember
1930.
Gewinne. “ Verlust in 1930..
Verluste. Reise.. Lohn.. Gehalt.. Zinsen. Porto. Fracht.. Unkosten . Provision 1“] 13“ Zuweisung an den Delkre⸗ ““ Gewinn⸗ und Verlustkonto
79 178,06 —— Vortrag. 30 189,14 Abschreibungen E“ Grundstücke „3 110,— Inventar .2 475,55
372 275 77 75 784 87
448 060/64
13 613 90 72 197 72 59 876,— 25 683/59
3 21973 93 065 15 65 819 62 24 010 46
D. Wohlmuth. S. W
[64224].
Bremen, den 31. August 1931. Der Vorstand.
——— ——
Leipziger Trikotagenfabrik Alktiengesellschaft. Bilanz per 30. April 1931.
ohlmuth.
An Alktiva. 111A“ Gebäudekonto: Bestand a. 1.5.1930 152 000,— Abschreibung 3 000,— Maschinen und Betriebs⸗ einrichtungen: Bestand a. 1.5.1930 119 006,— Zugang 9 104,— 128 110,— Abschreibung 14 904,— Vorräte: Rohwaren, halb⸗ fertige und fertige Fabri⸗ Kasse⸗ und Postscheckkonto⸗ v TEeö““ .“]
RM 80 000
149 000
113 206
313 783 4 041
1 178 879
Per Passiva. Aktienkapitalkonto: 300 Stammaktien à 1000 RNMN. 2800 Stammaktien à 100 RNM. 50 Aktien Lit. B à 100 RNM . .
Reservefondskonto „ Kreditorenkonto.. Konto neuer Rechnung.. Dividendenkonto. Gewinn⸗ und Verlustkonto: Vortrag aus 1929/30 12 346,53 Reingewinn
1930/31 1027,31
85 000
838 911
300 000 280 000 5 000
147 010 86 779 6 417
Gewinn⸗ und Verlustkonto per 30. April 1931.
838 911
An Soll. Unkostenkonto einschließlich Provisions⸗, Zinsen⸗ und Diskontkonto u. Steuern Abschreibungen auf: Gebäude 3 000,— Maschinen und Betriebsein⸗
richtungen. 14 904,—
Sewhinn
3 514 69 58 420/71
Aufsichtsrat neugewählt.
518 414/64 Bankherr
Fabrikationskonto.
Per Haben. Gewinnvortrag aus 1929/30
Der
84 80
Leipzig W. Eee “ rstand.
RM
17 904 13 373
275 306
12 346 262 960
275 306
53 27 80 1931.
[63661]. Bilauz per Ende Juni 1931.
Aktiva. ℳ Grundstückekonto „ 61 922 — Gebäudekonto „ 95 216 95 Maschinen⸗, Werkzeug⸗ und
Autokonto. Mobilienkonto „ Debitorenkonto. “ Warenkonto .
88 189 10 9 271 50 295 322 41 1 889 42 83 777 34 635 588/72 Passiva. Aktienkapitalkonto. Reservefonds.. Spezialreservefonds Kreditorenkonto. . Akzeptekonto.. Hypothekenkonto Konto pro Dubiosa . . Gewinnvortrag 1929/ Gewinn aus 1930/31
300 000— 30 000 21 819 23
139 816/82 49 932 84 65 000 — 24 000 —
208 94 4 810/89
635 588 72 Gewinn⸗ und Verlustkonto. 9
ℳ —7 230 458 96 17 500, — 10 000 — 208 94
4 810/89 1.u“ 262 97879
Per Vortrag aus 1929/30 208 94 Per Warenkonto 262 769/85 262 978/79 Offen bach a. M., im August 1931. Fabrit für Gummilösung A.⸗G. vormals Otto Kurth, Offenbach a. M. —been
[63660]. Liga A.⸗G. für kaufmännische Versicherungen, Zwickau, Sa. Bilanz per 30. Juni 1931.
Aktiva. RM 9, Grundstücke . 3 150 000 — Bankguthaben 5 056 20 Effeten. .. 360 000— Debitoren.. 566 642, —
1 1081 698 20
Soll. Unkostenkonto „ Abschreibungen... Konto pro Dubiosa Gewinn aus 1929/30 Gewinn aus 1930/31
.“ 8
Passiva. Prämienreserve.. Schadenreserre Rentenverbindlichkeiten Sonstige Kreditoren. . Gesetzliche Reserve.. Sicherheitsreserve.. Reservefonds II.. 40 000— Mrtentaghital 300 000—- Gewinnvortrag 1929/30 123 692,04 Gewinn. . 100 034,65
1 120 888 57 43 500— 84 287 10
2 229 295 84 30 000 —
120 000 —
113 726/69 4 081 698 20 Gewinn⸗ und Verlustrechnung.
RM
Handlungsunkost., Steuern, V Abschreibungen... 283 607 11 “ 59 075 28 Prämienreservevortrag auf
das neue Jahr.. Schädenreservevortrag auf das neue Ja0hr.. Rentenverbindlichkeiten auf das neue Jahr.. Gewinn einschl. Vortrag ““
1 120 888 ,57
43 500 —
113 726 69 1705 08475
Hauserträge und sonstige 255 119/14 Prämieneinnahmen .. 367 800/48 Prämienreserveübertrag a. dem Vorjahre.. 951 827 — Schadenreserveübertrag a. b dem Vorjahre.. Rentenverbindlichkeiten a. dem Vorjahre.. Gewinnvortrag 1929/30 .
29 800—
87 146/09 13 692 04
1705 084 75
Zwickau, Sa., den 30. Sept. 1931. Der Vorstand. G. Manasse. K. Stern.
10. Gefellschaften “ b. H.
Scala Lichtspiele G. m. b. H., München. „Die Gesellschaft wird aufgelöst, Gläu⸗ biger wollen sich melden beim Liquidator M. Zinnow, Solln⸗München.
[61796]
Die Loew⸗Metro⸗Goldwyn Gesellschaft
mit beschränkter Haftung in Berlin ist
aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft
werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden.
Berlin, den 15. Oktober 1931.
Der Liquidator der Loew⸗Metro⸗
Goldwyn Gesellschaft mit be⸗
schränkter Haftung in Liquidation:
Paul Witzig.
(63411] . 1
Prager Kontinentale Eisenhandels⸗
gesellschaft Kern & Co. G. m. b. H., “ Hamburg.
Die Firma ist aufgelöst. Gläubiger
werden aufgefordert, ihre Forderungen
anzumelden.
Hamburg 1, Rosenstr. 50, den 20. Ok⸗
tober 1931.
Prager Kontinentale Eisenhandels⸗
gesellschaft Fern & Co. G. m. b. H.
[60441]
Die Kleinsiedlungsgesellschaft m. b. H. für die Stadt Lyck ist aufgelöst. Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Anzprüche dem Unterzeichneten anzumelden.
Der Lianidator: Fischer, Stadtoberinspektor.
[63646]
Der „Hertel’'sche Cours⸗Bericht G. m. b. H.“ ist aufgelöst. Etwaige Gläubiger wollen sich melden.
Der Liquidator: Paul Butzke, Berlin SW 19, Beuthstr. 6.
(61078]
Breukel & Co. G. m. b. H., Düssel⸗ dorf. Die Firma ist am 2. Oktober 1931 in Liquidation getreten. Liquidator ist Josef Breukel, Fabrikant, Düsseldorf. Gläubiger wollen ihre Forderungen an diesen geltend machen.
[61798]
J. Raßmus — W. Röhl Mühlen⸗
werke und Getreidebrennerei
G. m. b. H. Stralsund in Liquidation.
Wir machen hiermit bekannt, daß die Gesellschafterversammlung vom 15. Oktober 1931 die riquidation der Gesellschaft be⸗ schlossen hat, und fordern daher gemäß den gesetzlichen Bestimmungen unsere Gläubiger auf, ihre Forderungen an uns innerhalb der gesetzlichen Frist an unserer Gefell⸗ schaftskasse in Stralsund, Neuer Markt 7I, anzumelden. Stralsund, den 16. Oktober 1931. Der Liquidator: Käferlein.
[61811]1 Bekanntmachung. Auf Beschluß der Gesellschafterversamm⸗ lung vom 30. September 1931 erfolgt die Auflösung der „Coburger Omnibus⸗ Vertehrsgesellschaft mit beschränkter Haftung, Coburg“, mit sofortiger Wirkung. Zur Liquddatorin ist die unter⸗ zeichnete Firma berufen. Die Gläubiger der Gesellschaft werden hiermit aufgefordert, bei dieser ihre Ansprüche gegen die in Liquidation befindliche Gesellschaft unver⸗ züglich anzumelden. Daimler⸗Benz Aktiengesellschaft Stuttgart⸗Untertürkheim.
61425]
Die Kraftverkehrsgesellschaft Ruhr G. m. b. H., Bochum, hat in der Gesell⸗ scha erversammlung vom 23. Juli 1931. die Auflösung beschlossen. Gemäß § 65 Abschn. 2 des G. m. bH.⸗Gesetzes fordern wir unsere Gläubiger hiermit auf, ihre Forderungen umgehend einenreichen. Kraftverkehrsgesellschaft Ruhr G. m. b. H. i. Liqu., Bochum⸗Gerthe Otto⸗Gehres⸗Str. 32.
[62171]
Die American Leather Corporation (Amlea) Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu Frantfurt a. Main, Weser⸗ straße 43 — 45, ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden. Frankfurt a. M., den 15. Oktober 1931. Der Liquidator.
[60511]
Die Firma J. Kamp & Sohn, G. m. b. H., Höhr, befindet sich auf Grund eines vom Amtsgericht Höhr⸗Grenzhausen bestätigten gerichtlichen Vergleichsvorschlags in Liquidation. Der unterzeichnete Liqui⸗ dator fordert die Gläubiger auf, ihre Forderungen auf Grund des § 65 Abs. 2 des G. m. b. H.⸗Gesetzes anzumelden.
Der Liquidator: Dr. Zintzen.
11. Genofsen⸗ schaften.
[62172) Betanntmachung. Die Baugenossenschaft Großkayna e. G. m. b. H. ist durch Beschluß der General⸗ versammlung vom 19. September 1930 aufgelöst. Die bisherigen Vorstandsmit⸗ glieder Paul Kynast und Erich Langrock sind Liquidatoren. Die Gläubiger werden aufgefordert, sich bei der Genossenschaft zu melden.
Großkayna, den 9. Oktober 1931. Baugenossenschaft Großkayna e. G. m. b. H. in Liquidation.
Kynast. Langrock.
[64225] . Nach Mitteilung des Amtsgerichts Berlin⸗Mitte Abt. 88 ist in das Ge⸗ nossenschaftsregister am 16. Dezember 1930 bei Nr. 1239, Eisenbahnerholungsheim Schloß Bomblin, eingetragene Genossen⸗ schaft mit beschränkter Haftpflicht, folgendes eingetragen worden: Spalte 1: Nr. 4. Spalte 5: Liquida⸗ toren sind: Otto Jaster, Reichsbahnamt⸗ mann, Frankfurt, Oder, Albert Grausch, Eisenbahnamtmann i. R., Berlin, Her⸗ mann Fluder, Reichsbahnoberinspektor, Frankfurt, a. O., Paul Schliebener, Eisen⸗ bahnoberinspektor i. R, Berlin⸗Neukölln. Spalte 7: Die Liquidation ist noch nicht beendet, die Firma noch nicht erloschen. Spalte 8: 88. Gn.⸗R. 1230a/43. Berlin, den 16. Dezember 1930. Schüler. Frankfurt, Oder, den 22. Oktober 1931. Eisenbahnerholungsheim Schloß Bomblin, Eingetragene Ge⸗ nossensshaft mit beschränkter Haft⸗ pflicht in Liquidation. Jaster. Grausch. Fluder.
Der Liquidator:
Willy Schrader. I
Schliebener.
Erste Zentralhandelsregifterbe
n Reichsanzeiger und Preußischen Staat
Berlin, Sonnabend, den 24. ktoher
1“
ilage
8 —
zeiger
Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugs⸗ preis vierteljährlich 4,05 ℛℳ. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer auch die Geschäftsstelle SW. 48, Wilhelmstraße 32.
Einzelne Nummern kosten 15 pf. Sie werden nur gegen bar oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben.
0
0
Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen Petitzeile 1,10 ℛ ℳ. Anzeigen nimmt die Geschäftsstelle an. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.
— 8
—.—
üterrechtsregister, Vereinsregister, Genossenschaftsregister, Musterregister, Urbeberrechtseintragsrolle, 4 Konkurse und Vergleichssachen, Verschiedenes. 1—
S 9 pbe
902 9
8
90. Bilanzideutität. Bilanzänderung. Wechsel in der Bilanzierungsmethode. Die Beschwerdeführerin, eine of Handelsgesellschaft, begehrte — den Schluß des Wirtschaftsjahres 1928 erstmalig eine Pauschalabschreibung von 4, später 5 vH von ihren Außenständen für Skonti, Preisdifferenzen, Rekurse usw. (1018 RM bzw. 1273 RM). Die Vorbehörden haben dem ent⸗ sprochen. Sie haben aber „aus Gründen der Bilanzkontinuität“ eine Absetzung gleichen Hundertsatzes auch bei den Debitoren zu Anfang des Jahres nachgeholt und deshalb den Gewinn um 1018 RM erhöht. Gegen die nachträgliche Abänderung der An⸗ fangsbilanz richtet sich die Rechtsbeschwerde der Steuerpflichtigen. Sie verweist in der Begründung der Rechtsbeschwerde insbesondere darauf, daß sie keine Abschreibung wegen Unsicherheit von Forde⸗ rungen verlangt habe und führt aus, daß sich die Verhältnisse hin⸗ sichtlich der geltend gemachten Gründe für die Absetzung zum Ende des Wirtschaftsjahres gegenüber der Lage in den früheren Jahren verschlechtert hätten. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. I. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen der Beschwerde⸗ führerin über die veränderte Sachlage am Ende des Wirtschafts⸗ jahres sich als in der Rechtsbeschwerdeinstanz unbeachtliches neues tatsächliches Vorbringen darstellt oder ob nicht schon in dem im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsatz der Beschwerde⸗ ö vom 11. Dezember 1929 eine dahingehende ausreichende
ehauptung zu erblicken ist, die zu weiterer Nachprüfung durch das Finanzgericht hätte führen müssen. Denn selbst wenn man unterstellt, daß die Verhältnisse sich nicht wesentlich im Steuer⸗ abschnitt geändert hätten, ist die Vorentscheidung nicht zutreffend. II. a) Der von der Beschwerdeführerin gewählte und auch der Gewinnfeststellung zugrunde gelegte Ansatz der Debitoren im Ab⸗ schluß des Vorjahres 1927 (Nennbetrag abzüglich ½ vH für Um⸗ sadenerenncgechmch verstieß nicht gegen die Grundsätze ordnungs⸗ mäßiger kaufmännischer Buchführung. Der Kaufmann kann zwar die erfahrungsgemäß zu erwartenden Preisnachlässe schon üm voraus bei der Forderungsbewertung in Abzug bringen, ebenso wie er die Belastung mit der künftigen Umsatzsteuer schon beim Debitorenkonto berücksichtigen darf. Aber er kann zu solcher Berücksichtigung im voraus nicht gezwungen werden. Er kann ebensogut jene Ausfälle und Lasten erst bei ihrem jeweiligen tat⸗ sächlichen Eintritt auch buchmäßig in die Erscheinung treten lassen, die Außenstände also ungekürzt in die Bilanz einsetzen (vgl. dazu auch Urteil vom 3. Dezember 1929 I A a 671/29 = Steuer und Wirtschaft 1930 Nr. 392 = Reichssteuerblatt 1930 S. 45). Frei⸗ lich darf er nicht willkürlich von Jahr zu Jahr in der Be⸗ handlungsweise wechseln, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung verlangt vielmehr eine Stetigkeit in der einmal gewählten Be⸗ handlungsart. Insofern kann man von dem Erfordernis einer gewissen Gleichförmigkeit in der Handhabung der Bilanzierungs⸗ methoden sprechen. Wird nun eine zulässige Art der Bilanzierung durch eine andere ebenfalls zulässige Bilanzierung ersetzt, so handelt es sich, wenn die Bilanz ursprünglich noch nach der alten Art aufgestellt war, um eine „Bilanzänderung“ (Gegensatz ‚Bilanzberichtigung“; letztere ersetzt eine steuerlich un zu⸗ läffige Bilanzierung durch eine steuerlich zulässige). Eine Bilanzänderung ist nach der Rechtsprechung des Senats regel⸗ mäßig noch, aber auch nur bis zum Abschluß der letzten Tat⸗ sacheninstanz im Steuerrechtsmittelverfahren zulässig, wenn ent⸗ weder nicht bloß die Steuer⸗, sondern auch die Handelsbilanz geändert wird, was bei Einzelkaufleuten, offenen Handels⸗ und Kommanditgesellschaften grundsätzlich unterstellt werden (vgl. Entscheidung des RFHofs vom 17. April 1929 VI A 879/27 Steuer und Wirtschaft 1929 Nr. 600) darf, oder wenn den Ge⸗ werbetreibenden berechtigte wirtschaftliche Gründe veranlassen, in der Handelsbilanz höhere einzelne Ansätze auszuweisen, dies aber im Ergebnis wieder ausgeglichen wird (vgl. Urteil des RFHofs vom 1. Juli 1931 VI A 1714/29, Steuer und Wirtschaft 1931 Nr. 788). Später wäre eine Bilanzänderung mit steuer⸗ licher Wirkung grundsätzlich (vgl. die Ausführungen unter b am Ende) nicht mehr möglich. Wenn das Finanzgericht im vor⸗ liegenden Falle den Debitorenposten der vorjährigen Endbilanz 1927 (für die Gewinnberechnung 1928) durch Abzug der geschätzten zu erwartenden Preisnachlässe nachträglich nach Rechtskraft der 1927 vermindert hat, so handelt es sich also um eine für 1927 nicht mehr zulässige „Bilanzänderung“. b) War eine solche Bilanzänderung aber nicht mehr für 1927 zulässig, so konnte sie auch für Zwecke der Gewinnberechnung des fol⸗ genden Jahres 1928 nicht mehr vorgenommen werden. Denn § 13 des Einkommensteuergesetzes enthält den Grundsatz der „Bilanzidentität“. Das heißt, das der Veranlagun zugrunde gelegte End vermögen des Vorjahres bildet Reichewkeig das
nfangs vermögen des nächsten Jahres. Verfahrensrechtlich gesprochen ist das für das Vorjahr festgestellte End⸗ vermögen ein Tatbestandsmerkmal für die nächstjährige EWE und das Finanzamt hat selbständig nur noch das nd vermögen des neuen Jahres zu ermitteln. Nur bei nachträglicher Abänderung des vorjährigen
cheidun
Endvermögens (z. B. infolge Rechtsmittelentscheidung oder Neuveranlagung für das Vorjahr usm.) ist auch die nächstjährige Gewinnberechnung, dann aber selbst noch nach Eintritt der Rechtskraft, und zwar von Amts wegen, im Rahmen jener Aenderung zu berichtigen. Es — sich dabei um einen Fall des § 214 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung a. F. = § 225 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung n. F. Vgl. hierzu die Entscheidungen des Senats vom 29. Januar 1930 VI A 1575/29, 5. Februar 1930 VI A 113/30 und 18. Dezember 1930 VI A 2001/30 = Steuer und Wirtschaft 1930 Nr. 353, 481 und 1931 Nr. 160, ferner Dr. Becker Bem. 2 zu § 214 der Reichsabgabenordnung 7. Aufl. Ob und inwieweit etwa Ausnahmen von diesem Grundsatz der Bilanzidentität in besonders gelagerten Fällen offensichtlich un⸗ richtiger Ansätze in der Vorfahrsendbilanz (Bilanzberichti⸗ gung) zugelassen werden könnten, bedarf ier keiner Erörte⸗ rung. Denn um einen solchen Ausnahmefall handelt es sich hier, wo nur eine Abweichung im Sinne einer Bilanzänderung in Frage steht, nicht. Der Grundsatz der Bilanzidentität zielt ge⸗ rade in erster Linie darauf ab, ein 2 von Vor⸗ jahrsendstand und Anfangsstand des nächsten 4— zu ver⸗ meiden, auch wenn die voneinander abweichenden Ansätze beide noch als zulässig im Sinne der steuerlichen Bilanzierungslehre zu bezeichnen wären. In einem derartigen Falle kommt also eine selbständige Nachprüfung der Anfangs ilanz nur dann in Frage, wenn für das Vorjahr ausnahmsweise überhaupt keine Fest⸗ stellung des Endstandes erfolgt ist, so z. B. bei der ersten Veran⸗ lagung nach dem neuen Einkommensteuergesetz (vgl. §§ 104 ff. des Einkommensteuergesetzes; das vom Finanzgericht angeführte Urteil I A a 420/29 vom 29. August 1929 = Steuer und Wirt⸗ schaft 1929 Nr. 778 = Reichssteuerblatt 1929 S. 543 betrifft ebenfalls das erste Veranlagungsjahr 1925) und in gewissen Grenzen auch bei Freiveranlagungen von Einzelkaufleuten in⸗ folge Verlustabschlusses, vgl. z. B. Urteil VI A 1964/29 vom 2. Juli 1930 = Steuer und Wirtschaft 1930 Nr. 1015; anders, wenn einheitliche Gewinnfeststellung erfolgt ist, hierüber vgl. Urteil vom 20. Mai 1931 VI A 1033/30. Da ein solcher Aus⸗ nahmetatbestand hier nicht eben ist, war die vom Finanz⸗ gericht vorgenommene nachträgliche Abänderung des Debitoren⸗ endstandes 1927 auch mit Wirkung für 1928 nicht mehr zulässig. ce) Es hätte sich hiernach nur nnn können, ob es steuer⸗ rechtlich zuzulassen war, daß die Beschwerdeführerin für das Ende des Wirtschaftsjahrs 1928 von ihrer bisherigen Uebung, bei den Debitoren die zu erwartenden Preisnachlässe nicht zu berück⸗ sichtigen, abweichen und zu einer anderen, diese Preisnachlässe berücksichtigenden Bilanzierungsmethode übergehen durfte. Wie schon oben unter a angedeutet, wäre ein derartiger Wechsel nicht anzuerkennen, wenn er als ein willkürliches Hin⸗ und Her⸗ schwanken (etwa je nach der steuerlich ür die Gesellschafter günstigsten Wirkung in jedem 1— aufzufassen wäre. Der Senat trägt keine Bedenken, dies hier zu verneinen. Die Be⸗ schwerdeführerin betonte in den Vorinstanzen ständig, daß sie zur — der zu erwartenden Preisnachlässe auf Grund der Recht⸗ sprechung des Reichsfinanzhofs übergegangen sei. Es ist also sehr wohl möglich, daß die Beschwerdeführerin früher eine derartige Absetzung für unzulässig hielt und deshalb nicht vornahm und nun erst auf Grund entgegengesetzter steuergerichtlicher Entscheidungen die Zulässigkeit solchen Verfahrens erkannte. Wer aus solchen Gründen sein bisheriges Buchungsverfahren abändert, handelt nicht willkürlich. Bei der verhältnismäßig geringen Bedeutung der Abänderung für die Steuerhöhe (Streitwert der Berufungs⸗ instanz 76 RM) kann auch ohne weiteres unterstellt werden, daß der Vortrag der Beschwerdeführerin, sie sei durch die Recht⸗ sprechung des Reichsfinanzhofs zur Aenderung veranlaßt, glaub⸗ haft ist. Die Behauptung findet auch schon in einem entsprechenden Vermerk zur Bilanzaufstellung eine Stütze.
Die neuerliche Bewertungsweise der Beschwerdeführerin ver⸗ stößt auch nicht gegen den im § 20 des Einkommensteuergesetzes enthaltenen Grugdsatz, die Gegenstände des Betriebsvermögens, soweit sie schon am Ende des Vorjahrs dazu gehört haben, höchstens mit dem Werte anzusetzen, mit dem sie in der Vor⸗ jahrsbilanz bewertet waren. Ein Heruntergehen ist in den im § 20 des Einkommensteuergesetzes festgelegten Grenzen ge⸗ stattet, nicht dagegen ein Heraufgehensd. h. Ausweisen eines nicht realisierten Gewinns). Da die neue Buchungsweise lediglich ein Heruntergehen in zulässigen Grenzen bedeutet, ist sie auch in dieser Richtung bedenkenfrei. Vgl. hierzu auch die im Urteil vom 13. November 1930 VI A 1275/30, Steuer und Wirtschaft 1931 Nr. 20, enthaltenen allgemeinen Ausführungen. Nach alledem war die Vorentscheidung wegen Rechtsirrtums aufzuheben. (Urteil vom 19. August 1931 VI A 441/30.)
91. Vertritt ein approbierter Arzt, der bis dahin nur Vertretungen übernommen hat, einen praktischen Arzt gegen Beteiligung am Umsatz, so übt der Vertreter eine selb⸗ ständige freiberufliche Tätigkeit aus. Der Beschwerdeführer
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8.
ist praktischer Zahnarzt. Er hat sich für die Zeit vom 19. Sep⸗ tember 1927 bis 19. Dezember 1927 durch eine Zeitungsanzeige einen Vertreter beschafft in der Person des Dr. A. Dieser hat nach den Feststellungen des Finanzamts eine selbständige Praxis nicht besessen. Er bekam von dem Beschwerdeführer eine Beteili⸗ gung am Umsatz. Die — + haben diese Einnahmen des Dr. A. als vom Beschwerdeführer gezahltes Arbeitsentgelt ange⸗ sehen und den Beschwerdeführer als Arbeitgeber zur Lohnsteuer herangezogen. Das Finanzgericht hat angenommen, daß Dr. A. sich in abhängiger Stellung gegenüber dem Beschwerdeführer be⸗ funden habe; es sei dabei unerheblich, daß er seine Vergütung nicht nach Zeitabschnitten, sondern prozentual von den Einnahmen erhalten habe. Die Heranziehung des Beschwerdeführers als Arbeitgeber verstoße nicht gegen Recht und Billigkeit. Die hier⸗ gegen eingelegte Rechtsbeschwerde macht geltend, dem Beschwerde⸗ führer sei nicht bekanntgegeben worden, daß die Vorbehörden über die Tätigkeit des Dr. A. Ermittlungen angestellt haben. Das habe das Finanzgericht dem Beschwerdeführer mitteilen müssen, zumal er eine der Annahme der Vorbehörden entgegengesetzte Behauptung aufgestellt habe. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Mit Recht rügt der Beschwerdeführer, daß ihm das Ergebnis der Ermitt⸗ lungen der Vorbehörden über die sonstige Tätigkeit des Dr. A. nicht bekanntgegeben worden ist. Das ist ein wesentlicher Ver⸗ fahrensmangel, da das Urteil des Finanzgerichts auf den ge⸗ troffenen Feststellungen beruht. Uebrigens ist zu den Feststellungen des Finanzamts zu bemerken, daß diese nicht recht ersehen lassen welche Tätigkeit Dr. A. ausübte, ehe er zu dem Beschwerdeführer kam, und darauf kommt es in erster Linie an. Aber auch abge⸗ sehen hiervon ist das Urteil des Finanzgerichts nicht frei von Rechtsirrtum. Für die Frage, ob selbständige oder unselbständige Tätigkeit anzunehmen ist, bleibt maßgebend, ob eine Eingliederung in den Betrieb eines anderen, für den eine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird, angenommen werden kann, und es haben mit Recht die Vorbehörden auch die Verkehrsauffassung als bedeutsam her⸗ vorgehoben. Aber dem Finanzgericht ist nicht darin beizutreten, wenn es schon aus der Tatsache der vorübergehenden Vertretungs⸗ tätigkeit allein auf die Unselbständigkeit der Vertretertätigkeit schließen zu müssen glaubt. Wie der Senat schon wiederholt ent⸗ schieden hat, erfordert die Rücksicht auf die soziale Stellung und auf die Art der Tätigkeit eines Arztes nach der Verkehrsauffassung, daß dann eine unselbständige Eingliederung nicht angenommen werden kann, wenn ein selbständiger Arzt auf vorübergehende Zeit einen anderen praktischen Arzt vertritt. Eine unselbständige Ein⸗ gliederung hat der Senat nur dann angenommen, wenn ein sonst beamteter Arzt, etwa der Assistenzarzt eines Krankenhauses, mit einer Vertretung betraut wird, oder auch, wenn der Vertretende noch nicht einmal ein approbierter Arzt war. Im übrigen kann es nach der Rechisprechung des Senats,
insbesondere dem Urteil vom 1. Juli 1931 VI A 1225/31, nicht bestimmend * ankommen, ob der nicht in einem Dienstver⸗
hältnis stehende Arzt zu der maßgebenden Zeit im übrigen die
raxis selbst für sich auf eigene Rechnung tatsächlich selbständig ausübte oder nicht. Handelte es sich also bei dem Dr. A. um
einen geprüften Zahnarzt, der bis dahin nur Vertretungen über⸗
nommen und sich erst nachträglich entweder eine selbständige
Praxis geschaffen oder auch sich erst nachträglich Pr Uebernahme einer festen Stellung als beamteter Arzt einer Ortskrankenkasse bereitgefunden hat, so kam auch hier, wenn zur Zeit der Ueber⸗ nahme der Vertretung keine sonstige Anstellung in einem Arbeits⸗
verhältnis vorlag, für die Vertretung des Beschwerdeführers durch Dr. A. nur eine selbständige berufliche Tätigkeit in Be⸗ tracht. Diese selbständige Tätigkeit wird nicht dadurch zu einem Arbeitsverhältnis, daß sie von vornherein nur für eine bestimmte Zeit in Aussicht genommen war, ebensowenig dadurch, daß der Beschwerdeführer an dem Ertrag der Praxis beteiligt blieb; es
kann auch nicht darauf ankommen, ob die anderen von dem Be⸗
schwerdeführer vertretenen Zahnärzte oder Dr. A. selbst die Ver⸗ tretung als ein lohnsteuerpflichtiges Arbeitsverhältnis angesehen haben und vielleicht in Rechtsirrtum die Ausstellung einer
Steuerkarte veranlaßt haben. Unter diesen Umständen war da
Urteil des Finanzgerichts wegen wesentlicher Verfahrensmänge und wegen der Möglichkeit eines Rechtsirrtums aufzuheben und die nicht spruchreife Sache an das Finanzgericht zurückzuverweisen. Das Finanzgericht wird aber auch bei der neuen Prüfung erneut zu erwägen haben, ob nicht die Heranziehung des Beschwerde⸗ führers er Billigkeit (§ 6 der 1.552—
§ 11 n. F.) seneh dann “ wenn ein Lohnsteuerverhältnis zu bejahen sein sollte. Es kommt dabei in Betracht, wie es mit der Durchführbarkeit des Erstattungsanspruchs des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer steht, und ob eine nicht schuldhafte Rechts⸗ unkenntnis bei dem Se we cafüsere es rechtfertigt, die Heran⸗ siehung des Arbeitgebers zurückzustellen, bis eine Einziehung der Lohnstener beim Arbeitnehmer versucht ist, abgefehen von der Frage, ob nicht die Einnahmen schon von dem Dr. A. im Veran⸗ E versteuert sind. (Urteil vom 16. September 1931 VI A 1702/31.)
Allenburg.
8 82 *
1. Handelsregister.
Aachen. 1 [63309]
In das Handelsregister wurde ein⸗ getragen am 17. Oktober 1931:
Bei der Firma „Opel Antomobil⸗ Verkaufsgesellschaft mit beschränk⸗ ter Haftung“ in — Walter Zimmermann 92 als Geschäftsführer abberufen. Wilhelm Friedrich Hein. Kaufmann zu Wiesbaden, ist zum weiteren Geschäftsführer bestellt.
Amtsgericht, Abt. 5, Aachen.
der Firma
eingetragen worden: loschen
Allenstein.
Maurermeister Fritz
Allenstein.
““
In unser Handelsregister K ist bei „Sortimentslager Baller, Allenburg,“ am 16. Oktober 1931 Die Firma ist er⸗
Amtsgericht Allenburg. 16. Oktbr. 1931
In unser Handelsregister A Nr. 677 trugen wir heute bei der Firma Gebr. Sauerbaum in Allenstein folgendes ein: Die Gesellschaft ist aufgelöst. Liquidator ist der bisherige Mitinhaber der Firma⸗ Sauerbaum
Amtsgericht Allenstein, 13. Oktbr. 1931.
Alverdissen. 1b [63312] In das Handelsregister A des hiesigen Amtsgerichts ist heute unter Nr. 11 bei der Firma Aug. Hausmann, Almena eingetragen: s unter der Firma betriebene Ge⸗ schäft wird von dem Kaufmann Fritz Hausmann in Almena fortgeführt. Amtsgericht Alverdissen, 20. 10. 1931. Angerburg. [63313] Bekanntmachung. In unserm Handelsregister A unter Nr. 155 ist eingetragen: Die Firma Georg Petrikat in Angerburg ist erloschen.
[63310] Fritz von zwei
[63311)
in trüdingen:
Amtsgericht. 1 11“
Annaberg, Erzgeb.
Auf Blatt 543 des registers, die Firma in 8—
Ansbach. Handelsregistereintrag.
Bei der Fa. „Wilhelm a Nachfolger A. Fleischmann“ in Waffer⸗ üdi . Firma ist geändert in Angerburg, den 17. Oktober 1931. Wilhelm Bubmann“. . 1 8 3 helm Bubmann Maschinenfabrikant in
betr., ist das Ausscheiden vommanditisten Ihheftasen worden. Die Kommanditgefellschaft
sich in eine offene Handelsgesellschaft umgewandelt.
Amtsgericht Annaberg, 20. Oktbr. 1931.
Wassertrüdingen. Aktiva und Passiva sind von dem Tage der Uebernahme des Geschäfts durch den bisherigen Inhaber August Fleischmann an auf den nun⸗ mehriger Inhaber Wilhelm Bubmann übergegangen. Ansbach, den 16. Oktober 1931. Amtsgericht.
[63314] iesigen Handels⸗ ebrüder Osch tz
Auerbach, Vogtl. 633161 Im hiesigen Handelsregister ist heute auf dem die Firma Max Lenk in Auer⸗ bach betreffenden Blatt 878 eingetragen worden: Die Gesellschaft ist langent
[63315] Bubmann
Die eingetragene Elisabeth verw. Lenk geb. Graupner ist aus der Gesellschaft ausgeschieden. Der eingetragene Paul
Inhaber: Wil⸗