Erste Auzeigenbeilage zum Reichs⸗ und Staatsanzelger Nr. 255 vom 31. Oktober 1931. S. 4
[55076] Arthur Beyer & Co.
11..—.—“] Zentralhandelsregisterbeilage 8
utschen RNeichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeige zugleich Zentralhandelsregister für das Deutsche Reich
7. September 1931 ist die Gesellschart Nr. 255. 2v Berlin, Sonnabend, den 31. Uktober
aufgelöst worden und in Liqudatzon ge⸗
treten. Die Gläubiger der Gesellschaft
werden nach § 65 Abs. 2 des Gesetzes,
betreffend die Gesellschaften mit be⸗ Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugs⸗ preis vierteljährlich 4,05 ℛℳ. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer
auch die Geschäftsstelle SW. 48, Wilhelmstraße 32.
schrankter Haftung, aufgefordert, ihre An⸗
sprüche anzumelden. Dresden⸗A. 1, Waisenhausstr. 24 I,
Einzelne Nummern kosten 15 7. Sie werden nur
gegen bar oder vorherige Einsendung des Betrages
einschließlich des Portos abgegeben.
[66524]
Neuwalzwerk Aktiengesellschaft in Bösperde, Westfalen. Die Herren Aktionäre unserer Ge⸗ sellschaft laden wir zur diesjährigen ordentlichen Generalversammlung auf Freitag, den 20. November d. J., nachmittags 4 Uhr, nach Fröndenberg a. d. Ruhr, Hotel „Wild⸗
schütz“, ergebenst ein. Tagevordnung: 1. Vorlage der Berichte des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie der Bilanz und der Gewinn⸗ und Ver⸗ Instrechnung für das Geschäftsjahr 1930/31. Beschlußfassung über die Genehmi⸗ gung der Bilanz. Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats. 4. Wahlen zum Aufsichtsrat. Zur Teilnahme an der Generalver⸗ sammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, deren Aktien spätestens am dritten Tage vor dem Generalver⸗ ,— also am 17. Nopember ieses Jahres
[66147]. Actien⸗Malzfabrik Eisleben. Einladung zur Generalversammlung. Die Herren Aktionäre werden hierdurch zu der am Mittwoch, den 25. No⸗ vember 1931, nachm. 5 Uhr, in der Malzfabrik in Eisleben stattfindenden ordentlichen Generalversammlung ergebenst eingeladen. Tagesordnung: 1. Vorlage des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung für das abge⸗ laufene Geschäftsjahr. Feststellung der Bilanz und Gewinnverteilung. 2. Entlastung des Vorstands und Auf⸗ sichtsrats. 3. Aufsichtsratswahlen. Die Aktien, bezüglich derer das Stimm⸗ recht beansprucht wird, sind bis zum 21. No⸗ vember 1931, nachmittags 5 Uhr, bei der Gesellschaftskasse zu hinterlegen, woselbst auch von heute ab der geschriebene Ge⸗ schäftsbericht zur Einsicht ausliegt und die Eintrittskarten ausgereicht werden. Eisleben, den 28. Oktober 1931.
[53535]. Berlinische Hauserwerbs⸗ Aktiengesellschaft, Berlin. Bilanz per 31. Dezember 1930.
Aktiva. vnstmth . . . . 176 765 eee— 77 534 Hypothekenregulierung 11 322
[63970]. Pyrolnzit, Aktiengesellschaft, b Charlottenburg. Bilauz per 31. Dezember 1930.
Aktiva. NE 9 Gerechtsame. T
20 000— 1ö“ 100,—
20 100—
11“
Passiva. Grundkapituaal „ ““ Gesetzlicher Reservefonds
7 500,— 10 809/8 1 790 20 20 100—
Gewinn⸗ und Verlustrechnung per 31. Dezember 1930.
RM 9, 100—
Passiva. ö11“ Fercbitoremn. .. Hypotheken TE158 Reservesfondss . Gewinn und Verlust: Vortrag 2 124,97 Verlust 1930 985,85 12
265 622 35
den 27. Oktober 1931.
Arthur Beyer & Co. Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Lignidation.
Der Liquidator: Moritz Hänel.
(61797] Die Firma Gipswerke Landwehr b. — Osterode a. Harz Gustav Peters G. m. b. H. 100— 83 — Die Gläubiger der Gesell⸗ 8 — [schaft werden auf dert, si i ih eachnden. V aufgefordert, sich bei ihr zu
3 8 melden. Süee. . 1002 Badenhausen, den 5. Oktober 1931.
100 — Der Liquidator der Firma Gips⸗
Inhaltsübersicht. Handelsregister, Güterrechtsregister, Vereinsregister, Genossenschaftsregister, Musterregister, Urheberrechtseintragsrolle, — Konkurse und Vergleichssachen, Verschiedenes
Anzeigenrreis für den Raum einer fünfgespaltenen Petitzeile 1,10 ℛ.ℳ. Anzeigen nimmt die Geschäftsstelle an. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.
„Egno —
Ausgaben. Uebertrag aus Bewertungskto.
90329
.
Verluste. 1111“ Abschreibung.
4 216/ 93 4 875—
9 091 98
bei dem Vorstand der Gesellschaft in Bösperde i Westfalen, bei der Deutschen Bank und Dis conto⸗Gesellschaft in Berlin, bei der Essener Credit⸗Anstalt, Filiale der Deutschen Bank und Disconto⸗ Gesellschaft in Essen, bei der Deutschen Bank und Dis conto⸗Gesellschaft, Filiale in Dort
mund, bei der Deutschen Baunk und Dis conto⸗Gesellschaft, Zweigstelle in Iferlohn, bei dem Bankhaus Köln oder bei den Effektengiröobanken an den deutschen Wertpapierbörsenplätzen hinterlegt sind. — Die Hinterlegung der auch bei einem Notar aber in diesem Falle zweiten Tage vor dem Tage der Ge⸗ neralversammlung dem Vorstand der Geßellschaft nachgewiesen sein. Bösverde, den 39. Oktober 1931. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats: Ernst Schweckendieck, Kommerzienrat.
J. H. Stein in
Aktien kann erfolgen, muß spätestens am
166380] Die Generalversammlungen der Barmer reditbank, Wuppertal⸗Barmen, Neuer Weg 53/55, Gewerbebank Akt.⸗Ges. Trier und der Berliner Bank für
andel und Grundbesitz Akt.⸗Ges. vom
20. Juni 1931
20. Ir haben die Fusion ihrer Gesellschaften beschlossen dergestalt, daß das gesamte Vermögen der Barmer Creditbank und der Gewerbebank Akt.⸗ Ges. Trier unter Ausschluß der Liqui⸗ dation mit Wirkung vom 1. Januar 1931 auf die Berliner Bank für Handel und Grundbesitz Akt.⸗Ges. übertragen wird und die Aktionäre der Barmer Creditbank und der Gewerbebank Akt.⸗ Ges. Trier gegen je 3 Aktien ihrer Ge⸗ sellschaft mit Dividendenscheinen am 1. Januar 1931 je eine Aktie der Ber⸗ liner Bank für Handel und Grundbesitz Akt.⸗Ges. mit Dividendenscheinen vom 1. Januar 1931 erhalten. Gemäß diesen Beschlüssen fordern wir die Aktionäre der Barmer Creditbank und der Ge⸗ werbebank Akt.⸗Ges. Trier auf, ihre Aktien mit Dividendenscheinen ab 1 Jannar 1931 und Erneuerungs⸗ scheinen zum Umtausch in Aktien der Berliner Bank für Handel und Grund⸗ besitz Akt.⸗Ges. mit Dividendenscheinen am 1. Januar 1931 und Erneuerungs⸗ cheinen bis zum 31. Dezember 1931 ein⸗ chließlich bei unserer Gesellschaftskasse in Berlin, Kaiser⸗Wilhelm⸗Straße 56, oder bei der Kasse der Barmer Credit⸗ bank, Wuppertal⸗Barmen, Neuer Weg Nr. 53/55, oder der Gewerbebank Akt.⸗Ges. Trier, Trier, einzureichen. Den einzureichenden Aktien ist ein doppeltes, arithmetisch geordnetes Nummernver⸗ zeichnis beizufügen. Soweit Aktien der Barmer Creditbank bzw. der Gewerbe⸗ bank Akt.⸗Ges. Trier die zum Umtausch erforderliche Zahl nicht erreichen und uns zum Zwecke der Verwertung für Rechnung der Beteiligten zur Verfügung gestellt werden, werden die entsprechen⸗ den Aktien der Berliner Bank für Handel und Grundbesitz Akt.⸗Ges. in öffentlicher Versteigerung verkauft werden. Der Erlös wird den Betei⸗ ligten nach Verhältnis ihres ehemaligen Aktienbesitzes ausgezahlt werden.
Diejenigen Aktien der Barmer
Creditbank und Gewerbebank Akt.⸗Ges. Trier, die nicht bis zum 31. Dezember 1931 einschließlich eingereicht oder aber im vorhergehenden Falle nicht zur Ver⸗ wertung für Rechnung der Beteiligten
zur Verfügung gestellt sind, werden
gemäß §§ 306, 305 und 290 H.⸗G.⸗B. ür kraftlos erklärt. Die an Stelle der
8 kraftlos erklärten Aktien der armer Creditbank und Gewerbebank
Akt.⸗Ges. Trier seitens der Berliner
Bank für Handel und Grundbesitz Akt.⸗
Ges, auszugebenden Aktien werden für
Rechnung der Beteiligten durch die
Berliner Bank für Handel und Grund⸗
besitz Akt.⸗Ges. verkauft werden. Der
Erlös wird den Beteiligten unter Abzug
der entstandenen Kosten noch Verhältnis
ihres ehemaligen Aktienbesitzes ausbe⸗ ählt oder, sofern die Berechtigung zur interlegung vorhanden ist, hinterlegt
werden. 1
Berlin, den 30. Juli 1931. Berliner Bank für Handel und Grundbesitz Aktiengesellschaft.
Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung mit den Büchern der Gesellschaft be⸗ scheinigt
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats:
Drache, Kammergerichtsrat a. D.
EEnmRnRmsRsüüüaüaümngmnömnüünnünnmn—;
[65521].
Dingler’sche Maschinenfabrik A.⸗G., Zweibrücken.
Bilanz zum 31. März 1931.
RM 230 000
773 807 1 003 807
Attiva. Immobilien: 1 vwe“¹“ Fabrik und Wohngebäude
8
3 % Abschreibung von RM 823 014,80 und Sonderabschreibung . 104 690
899 117
Mobilien: Bestand 31. März 1 743,— 10 % Abschr. v. RM 826,— 83,— Einrichtungen: Bestand 31. März1931 405 748,65 Abschreibung 73 148,65 Wasser⸗, Heizungs⸗ u. Rohr⸗ leitungsanlagen: Bestand 31. März 1931 . Feuerlöschgeräte: Bestand 31. März 1931 „„ Gleisanlage: Bestand
31. März 193131 . Modelle: Bestand 31. März 1931 e“ Patente: Bestand 31. März Fabrikation für fertige und in Arbeit befindliche Ma⸗ schinen, Kessel usw. .. Inventurbestände: Vorräte an Blechen, Eisen usw. Ee“; Buchforderungen Beteiligungen . Wertpapiere..
Wechsel ..
Avale 482 504,50
458 051
4 594
2 548 909 207 300 2 981
19 788
5 182 929 Pafsiva. Aktienkapital: 12000 Aktien zu RMN 100,— . Reservefondee.. Obligationen I: 719 Stück zu RM 150,—. Obligationen II1:1231 Stück zu RM 13,— .. Obligationszinsen I f. nicht eingelöste Zinsscheine . Obligationszinsen II f. nicht eingelöste Zinsscheine. Buchschulden.. 11111“ Schuldscheiinlninlne.. Unterstützungskasse.. Gewinn⸗ u. Verlustrechng.: Gewinnvortrag 1929/30 109 178,73
1 200 000 120 000
107 850 16 003
5 502
2 249 483 127 754
1 192 465 17 367
Gewinn 8
Gewinne. Z“ 111“
Der bisherige
dolf Jancke, Berlin. [63972]. gesellschaft, Lanterba
9858
Alfre
Marzillger Fischindustrie Aectien⸗ 1 ch a. Rg. Bilanz per 30. Juni 1931.
8 106/08
9 091 93
Der Vorstand Ludwig Jansen wurde abberufen und zum Vorstand wurde neu gewählt Walter Korte, Berlin. Aufsichtsrat: Peters, Georg Jansen, Hermann Jansen haben niedergelegt. In den Aufsichtsrat wurden neu gewählt: Alfred Peters, Berlin, Hugo Dietrich, Berlin, Dr. Ru⸗
Pyroluzit, Aktiengesell schaft. Der Vorstand. 5 Benjamin. Gattel. e˙‧˙˙˙ [63632]ö Bilanz am 30. Juni 1931.
. Aktiva. d. Bausparmittel: Sammelsparguthaben Deutsche Bank. Hypothekendarlehn.. Bewilligte, noch nicht ausgezahlte Darlehn RM 642 000,— Betriebsmittel: Kassenbestand und Post⸗ scheckgguthaben.. Bankguthaben ..
Aktiva. Grundstückskonto Maschinenkonto Mobiliarkonto „ Gerätekonto Gespannkonto Beteiligungskonto Kassakonto.. Postscheckkonto . Schuldnerkonto Warenkonto. Jbbö1öö““ 1 Passiva. Kapitalkonto. Aufwertungshypothek Pers. Aufwertung Bankschulden „
59 776 88
128 992 29
—
60 000,—-
562 16
2 730,—
65 700,13
128 992 29
Gewinn⸗ und Verlustrechnung per 30. Juni 1931.
Debitoren „ „.. 4* Nicht eingezahltes Aktien⸗ ““ 50 000 11267 278 Aktienkapitae „ Bausparvermögen: a) Guthaben der e“ b) Guthaben der Hypo⸗ thekenschuldner.. c) Rückzahlungsverpflich⸗ “ Bewilligte, noch nicht durchgeführte Zutei⸗ lungen RM 642 000,— Betriebsrücklagen und Schulden: Rücklagen: a) Sparzeitrücklagen.. b) Tilgungsrücklagen.. c) Sonstige Rücklagen .
100 0
Bau⸗
40 84756 74 842/[10 10 168/80
Soll.
Verlust 1929/30 Unkostenkonto „ Zinsenkonto „
1““ Haben. Verlust 1930/31.
Der Vorstand. prüft und richtig befunden.
Adolf Schmidt.
57 842,01
Stralsund, den 22. Oktober 1931. Der Aufsichtsrat. H. Käferlein.
[63973].
gesellschaft,
Marzillger Fischindustrie Aetien⸗ esell auterbach a. Rg. Liqunidationseröffnungsbilanz
per 22. Oktober 1931.
Aktiva.
1930/31 . 31 683,60 % y140 862 33 Avale 482 504,50
Gewinn⸗ und Verlustrechnung zum 31. März 1931.
An Soll. Generalunkosten: Gehälter, Steuern, Reisespesen, Provisionen, Verbrauch — an Kohlen, Gas, Instand⸗ haltung der Gebäude, Maschinen, Werkzeuge Abschreibungen.. Sonderabschreibungen auf Gebäude .. Shva
RMN [9,
. 8
1 593 749/47 97 921 65
80 000 140 862
1 912 533
Per Haben.
Gewinnvortrag. . Bruttogewinn 1930/31 aus Fabrikation..
109 178
1 803 354/72 1 912 533]45
Grundstück inkl. Zubehör Beteiligungen . [FHafsa ......
5 182 92979 Postscheck. — Schuldner.. Warenbestand .
Verlust
Passiva.
Aufwertungshypothek.. Persönliche Aufwertung.. Bankschuld..
66 205,22
— Nachlaß 33 000,—
35 000 400 253 54
47 600 400 —
36 700
59 796
96 497
562 2 730
33 205 *2
Mienkopitatl
160 000
36 497
96 497
Stralsund, den 22. Oktober 1931.
Der Liquidator:
H. Schulz.
Die vorstehende Bilanz haben wir ge⸗
prüft und richtig befunden.
Stralsund, den 22. Oktober 1931.
Der Aufsichtsrat. H. Käferle in.
Adolf Schmidt.
Der Aufsichtsrat. Dr. Fuchs, Vorsitzender. Der Vorstand. Mehl. Moeller.
Die Uebereinstimmung vorstehender
Mannheim / Zweibrücken
Rheinische Treuhand⸗Gesellschaft Aktien⸗Gesellschaft, Mannheim. Dr. Michalowsky. Kempter.
Der Vorstand.
111““ “
[63974].
Oktober den
Marzillger Fischindustrie A.⸗G. in
Lauterbach a. Rügen.
Liquidation.
Wir machen hiermit bekannt, daß die
Der Liquidator:
in Stralsund,
Generalversammlung vom 22. Oktober 1931 die Liquidation der Gesellschaft be⸗ schlossen hat, und fordern daher gemäß gesetzlichen Bestimmungen unsere 931. 8 Gläubiger auf, ihre Forderungen an uns
innerhalb der gesetzlichen Frist bei unsere r Gesellschaftskasse Markt 7, anzumelden.
Neuer
1 90677 28 10 59 776/88
59 776/88 59 776 88 Stralsund, den 24. September 1931. 1 H. Schulz.
Die vorstehende Bilanz haben wir ge⸗
Schulden: Eöö1ö1öb1 Transitorische Kreditoren Reingewinn
17 769/39 21 376/45 3 165 /96
1 267 278/03
Gewinn⸗ und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 1930/31.
RM 61 223,01 41 241 91 160 740/03 47 541 63 5 028,17 12 250,— 3 165 96
331 190/71
1 Beiträge und Verwaltungs⸗ . 11““ 302 441 29 Zeitungsgebühren einschl. ö1ö11“ 10 308 91
331 1907] Köln, den 25. September 1931.
Bausparkasse Germania
Aktiengesellschaft.
Der Vorstand. Heinrich Fischer. Vorstehende Bilanz mit Gewinn⸗ und Verlustrechnung haben wir geprüft und mit den ordnungsmäßig geführten Büchern in Uebereinstimmung gefunden. Köln, den 25. September 1931. Treuhand⸗Aktien⸗Gesellschaft. Dr. Hartkopf. i. V. De. Rothe. Vorstehende Bilanz mit Gewinn⸗ und Verlustrechnung haben wir geprüft und mit den Büchern übereinstimmend ge⸗ funden. Kölu, den 26. September 1931.
Der Prüfungs⸗Ansschuß
des Aufsichtsrats. Dr. Werny. Deimann.
10. Gesellschafte [63277] m. b H —
Nachdem durch Gesellschafterbeschluß vom 30. Januar 1917 die Gesellschaft aufgelöst und in Liquidation getreten ist rordert der unterzeichnete Liquidator die Gläubiger zur Anmeldung ihrer An⸗ sprüche auf.
Kassel, Hohenzollernstraße 139, den 21. Oktober 1931.
Adam & Horn Sprengstoffabriken G. m. b. H. i. Liqu.
Aufwand.
Allgem. Geschäftsunkosten Gehälter. ER 556 5355 Pvovisicnen ... Werbekosten. Steuern u. Sozialabgaben Abschreibungen.. Neirtgewitih . .8
Ertrag.
werke Landwehr b. Osterode a. Harz Gustav Peters G. m. b. H.: Ludwig Roddewitg.
[63278)0) Bekanntmachung.
In der Gesellschafterversammlung vom 4. Juni 1931 wurde die Auflösung der Gesellschaft beschlossen. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden.
Kaufbeuren, den 19. Oktober 1931. „Kaufbeuren“ Weberei⸗Vertrieb G. m. b. H. i. L. Der Liquidator: E. Ott.
[65506] Bekanntmachung.
Die Gesellschaft für Kreditabrechnung m. b. H. ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden.
Berlin NW 7, Friedrichstraße 103, den 28. Oktober 1931.
Der Liaäuidator der Gesellschaft für Kreditabrechnung m. b. H. i. Liquid.: Bender.
[65505]
In der Versammlung der Gesellschafter vom 20. Oktober 1931 ist die Herabsetzung des Stammkapitals um RM 950 000,— auf RM 5 600 000,— beschlossen worden. Die Gläubiger werden aufgefordert, sich bei der Gesellschaft zu melden. Hamburg, den 26. Oktober 1931.
Westfälisches Kohlen⸗Kontor Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Naht. Focke.
[65904 Bekanntmachung. Die Erda Hypothetenbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Berlin ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden. Berlin, den 27. Oktober 1931. Der Liquidator: Brinsa.
[63980]
Centrumhaus G. m. b. H., Hamburg. Die Gesellschaft ist aufgelöst worden. Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen geltend zu machen. .“.“ Die Liqnidatoren. —
[63290]
Durch Beschluß der Gesellschafterver⸗
sammlung vom 9. Oktober 1931 ist die
Gesellschaft aufgelöst. Die Gläubiger der
Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei
derselben zu melden.
Leobschützer Gemüsebau⸗
und Verwertungs⸗Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Der Liquidator: J. Kalnin.
Einladung zur Generalversammlung 9. November 1931, nachm. 5 Uhr, im Geschäftslokal, Frantfurt, Main, Lersnerstr. 32. 1“
Tagesorduung:
1. Vorstandswahl. ““ 2. Genehmigung des Geschästsplanes.
Baubund Fortuna, e. G. m. b. H. Dr. Schwemmer. Herbst.
*
14. Verschiedene Bekanntmachungen.
[665222 Bekaunntmachung.
Beim Reichegericht sollen Akten der streitigen Gerichtsbarkeit aus dem Jahre 1920 vernichtet werden. Ein Interesse an längerer Aufbewahrung ist innerhalb vier Wochen nachzuweisen.
Leipzig, den 29. Oktober 1931.
Der Präsident des Reichsgerichts. Bumke.
[66054]
Dem am 5. Oktober 1931 in Geldern geborenen Kurt Bethge wird auf Grund der Allgemeinen Verfügung des Justiz⸗ ministers vom 21. April 1920 gestattet, an Stelle seines bisherigen Vornamens „Kurt“ die Vornamen „Helmut Kurt“ zu führen.
Geldern, den 21. Oktober 1931.
Der Liquidator: W. K.
Amtsgericht.
92. Wenn eine Eierverwertungsgenossenschaft Eier, die sie von ihren Mitgliedern bezieht, vor der Weiter⸗ lieferung an ihren Abnehmer sortiert, durchleuchtet, nach Farbe und Gewicht zusammenstellt und verpackt, so gehen diese Handlungen über den Rahmen der Beförderung hinaus. Die beschwerdeführende Genossenschaft übernimmt von ihren Mitgliedern Eier gegen Bezahlung nach dem Gewicht. Sie
efert die Eier an die „Vereinigte Eierverwertungsgenossenschaft G. m. b. H.“ in B., nach ihrer Darstellung auf Anweisung der „Eier⸗ und Geflügelverwertung e. G. m. b. H.“ in R., deren Mitglied die Beschwerdeführerin ist, und vereinnahmt dafür den Erlös nach gewissen Abzügen Danach liegen jedenfalls mehrere Umsätze im Sinne von § 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes vor, und die Beschwerdeführerin ist daran als Unternehmerin im Sinne von § 7 beteiligt. Ihr Einwand, daß sie die Eier lediglich bei hren Mitgliedern sammele und für deren Rechnung bei der Zentrale in Berlin verwerten lasse, somit den Verkauf an dieser lediglich vermittle, ist unbehelflich, da wesentlich ist, daß die Mit⸗ glieder dem Lieferungsempfänger gegenüber gar nicht in die Er⸗ scheinung treten, ihm gegenüber nicht selbst Lieferer sind. Die Beschwerdeführerin erlangt den unmittelbaren Besitz an den Eiern. Ihr Anspruch auf Steuerbefreiung nach § 7 des Umsatzsteuer⸗ gesetzes, weil sie den Besitz an den Eiern nur zur Beförderung erlange und übertrage, ist unbegründet. Das Finanzgericht hat in Uebereinstimmung mit der eigenen Darstellung der Beschwerde⸗ führerin tatsächlich und für den Senat bindend festgestellt, daß die Beschwerdeführerin vertragsmäßig — auf Grund welchen Vertrags des bürgerlichen Rechts ist für die Umsatzsteuer belang⸗ los — vexpflichtet ist, die Eier nach B. zu liefern, soweit sie sie nicht im eigenen Geschäftsbezirk absetzen kann und absetzt. Es kann dahingestellt bleiben, ob darin nicht auch für die Beschwerde⸗ führerin nach Treu und Glauben im Verkehr die Bindung be⸗ gründet ist, mindestens den Ueberschuß über die in ihrem Ge⸗ schäftsbezirk nicht absetzbaren Eier, wenn sie sich aber ganz ohne Erfolg oder überhaupt nicht um einen solchen Absatz bemüht, alle Eier, wie geschehen, nach B. zu liefern (arg. § 162 des Bürger⸗ lichen Gesetzbuchs). Selbst wenn aber danach, wie die Beschwerde⸗ führerin will, Vorverkauf anzunehmen wäre, würde § 7 des Umsatzsteuergesetzes nicht anwendbar sein. Es steht fest, daß die Beschwerdeführerin die Eier nicht so, wie sie von ihren Mitgliedern geliefert werden, sondern erst dann weiterliefert, wenn sie die Eier sortiert, durchleuchtet, die Sendungen nach Farbe und Ge⸗ wicht der Eier zusaämmengestellt und in Kisten verpackt hat. Ob dadurch die Ware geändert und ein neues Verkehrsgut geschaffen wird, was die Beschwerdeführerin bestreitet, kann wiederum dahin⸗ gestellt bleiben. Jedenfalls aber sind die Handlungen, die von der Beschwerdeführerin mit den Eiern vorgenommen werden, nicht solche, die lediglich der Beförderung dienen, was sich schon daraus ergibt, daß ein Frachtführer, dem nur diese obliegt, die Handlungen, insbesondere auch das Durchleuchten der Eier, selbst wenn es bloß die Feststellung ihrer Unverdorbenheit bezweckt, das Sortieren und Zusammenstellen nach Farbe und Gewicht nicht vorzunehmen hätte. Auch nach der eigenen Darstellung der Beschwerdeführerin, daß sie damit die Eier erst verkaufsmöglich machen und der Zentrale in B., der sie zu feststehenden Lieferungs⸗ bedingungen zu leisten habe, ihre Arbeit erleichtern wolle, geht hervor, daß jene Maßnahmen über den Rahmen der Beförderung hinausgehen. Damit aber ist die Anwendung des § 7 des Umsatz⸗ steuergesetzes ausgeschlossen. Die Rechtsbeschwerde war sonach als unbegründet zurückzuweisen. (Urteil vom 26. September 1931. V A 262/31.)
93. Die Eigenschaft der von einer Molkerei an Händler regelmäßig gelieferten Milch als „vorverkauft“ wird nicht dadurch aufgehoben, daß den Händlern von der Molkerei das Recht eingeräumt ist, die nicht verkaufte Milch an sie zurückzugeben. Stellt das Finanzgericht eine Verkehrs⸗ auffassung fest, daß beim Milchverkauf von einem herum⸗ fahrenden Wagen die täglich zahlenden Kunden nicht zur regelmäßigen Abnahme von Milch verpflichtet sind, so ist der Reichsfinanzhof an diese tatsächliche Feststellung gebunden. Der Beschwerdeführer nimmt für den von ihm be⸗ triebenen Milchhandel vmnaeeneram ben nach § 7 des Umsatz⸗ steuergesetzes in Anspruch, soweit er an drei mit ihm in ständigem Geschäftsverkehr stehende Händler täglich Milch liefert und soweit er im Einzelhandel durch ihm gehörige herumfahrende Milchwagen Milch an das Publikum abgibt. Das Finanzamt hat die An⸗ wendung der Befreiungsvorschrift des § 7 des Umsatzsteuergesetzes völlig abgelehnt; das Finanzgericht hat Steuerfreiheit nur insoweit 8 als der Beschwerdeführer vom Wagen aus an Kunden verkauft, die nicht täglich, sondern in längeren Zeiträumen, wöchentlich oder monatlich, die ihnen gelieferte Milch bezahlen. Die Rechtsbeschwerde ist erfolgreich, soweit es sich um die Steuer⸗ freiheit für die Milchlieferungen an Händler handelt. Das Finanz⸗ gericht nimmt an, daß die vom Beschwerdeführer mit den Händlern getroffene Abrede, sie dürften die unverkauft gebliebene Milch an ihn zurückgeben, vom wirtschaftlichen Standpunkte dahin zu würdigen sei, daß die zu liefernden Milchmengen von Tag zu Tag angesagt und gegebenenfalls geändert werden könnten. Diese Würdigung kann nicht gebilligt werden. Für die Beurteilung der Frage, ob der Steuerpflichtige die an Händler gelieferte Milch nur um Zwecke der Beförderung erworben hat und daher steuerfrei zu ftelleng ist, kommt es allein darauf an, ob die Milch „vorverkauft“ war, d. h. ob die Milch ohne weitere Abrede in einer im voraus feststehenden Menge und zu einem im voraus vereinbarten Preise an die Händler abgegeben wurde. Das ist nach den tatsächlichen Feststellungen der Fall. Wenn dem Händler das Recht eingeräumt ist, die nichtverkaufte Milch dem Beschwerdeführer zurückzugeben,
so ändert diese Abrede nichts an der bereits vollendeten Tatsache, daß der Beschwerdeführer zuvor den Besitz ausschließlich erworben hatte, um die verkaufte Milch dem Händler zu übergeben. Nicht nur rechtlich sondern auch wirtschaftlich betrachtet kommt mit der Einigung über Ware und Preis hier der Kauf zwischen dem Be⸗ schwerdeführer und dem Händler zustande und es erfolgt die Lieferung. Die zu liefernde Menge ist dem voraussichtlichen Be⸗ darf des Händlers angepaßt. Die Rückgabe der Milch stellt dem⸗ nach einen neuen selbständigen wirtschastlichen Vorgang dar, der von der ursprünglichen Lieferung zu trennen ist (vgl. auch die Entscheidung des Senats vom 7. August 1931 V A 411/31). Die Rückgabe ist auch keineswegs in die Willkür des Abnehmers ge⸗ stellt, sondern nur von dem Umstand abhängig, daß der Abnehmer die Milch nicht hat absetzen können. Der Beschwerdeführer ist danach für seine Lieferungen an Händler umsatzsteuerfrei zu stellen. Dagegen ist der Entscheidung des Finanzgerichts hin⸗ ichtlich des Verkauf der Milch vom Wagen aus beizutreten. Das Finanzgericht hat das Bestehen eines stillschweigenden Verkehrs⸗ übereinkommens über die Abnahme einer bestimmten Menge Milch nur in den Fällen angenommen, in denen bei Vereinbarung der Zahlung in größeren Zeitabständen die Absicht des Kunden, ständig vom Beschwerdeführer Milch zu beziehen, klar erkennbar war, „so daß dieser sich bestimmter auf jene Abnehmer einstellen und die gewünschten Mengen täglich bereit halten“ konnte. Bei den täglich zahlenden Milchkunden hat es aber die Gewährung von Steuerfreiheit für die von diesen an den Beschwerdeführer ge⸗ zahlten Entgelte versagt. Das Finanzgericht hat hier folgendes festgestellt: Beim Abholen der Milch vom Milchwagen bedienten sich die Kunden einer Einrichtung, die ihnen hinsichtlich der Menge aber auch darüber vollkommen Freiheit lasse, ob sie die Milch überhaupt abnehmen wollten oder nicht. Das Herumfahren der Milch bedeute mehr ein Angebot der Milch an die Allgemeinheit, und dem Steuerpflichtigen läge naturgemäß mehr daran, daß die ausgefahrene Milch überhaupt verkauft werde, als daran, daß sie immer wieder an ein und dieselben Kunden verabfolgt werde. An die tatsächliche Feststellung des Finanzgerichts, daß der täglich bezahlende Kunde keine Verpflichtung zur regelmäßigen Abnahme von Milch gegenüber dem Verkäufer eingeht, der seine Milch auf einem herumfahrenden Wagen anbietet, ist der Reichsfinanzhof gebunden. Wenn das Finanzgericht auf Grund dieser von ihm festgestellten Verkehrsauffassung zu dem Ergebnis kommt, daß bei den täglich bezahlenden Kunden kein Vorverkauf vorliege und daher die Umsatzsteuerpflicht des Verkäufers bestehe, so läßt dieser Schluß des Finanzgerichts einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Die Beschwerde ist daher insoweit unbegründet. (Urteil vom 26. Sep⸗ tember 1931 V A 8/31.)
94. Keine Abuntzungsabsetzungen vom Geschäftswert. Die offene Handelsgesellschaft A. wurde bis zum 31. Dezember 1926 von Herrn A. und dem Beschwerdegegner B. betrieben. An diesem Tage schied A. aus. Das Geschäft wurde mit Aktiven und Passiven vom Beschwerdegegner übernommen und weitergeführt. Der über den Betrag des Kapitalkontos des A. hinaus gezahlte Abfindungsbetrag von 18 937,35 RM wurde vom Beschwerdegegner in der Bilanz auf Ende 1926 als Geschäftswert (Firmenwertkonto) aktiviert. In der Bilanz auf Ende 1927 schrieb der Beschwerdegegner auf das Firmen⸗ wertkonto 3737,35 RM ab. Er begründete diese Abschreibung damit, daß die von seinem früheren Teilhaber in dem Abfindungsvertrag übernommene Konkurrenzklausel, für deren Uebernahme die Zahlung der 18 937,35 NM geleistet worden sei, für die Firma von Jahr zu Jahr an Wert verliere, da die Gefahr einer Konkurrenz durch den früheren Teilhaber immer geringer werde. Daher sei eine Abschreibung des überschießenden Abfindungsbetrags im Laufe von 5 Jahren ge⸗ rechtfertigt. Entgegen der Auffassung des Finanzamts, welches die Abschreibung nicht zuließ, nahm das Finanzgericht an, daß eine jähr⸗ liche Abschreibung in Höhe von ein Achtel des aktivierten Betrags zu⸗ lässig sei. Es führte aus, eine regelmäßige Abschreibung des Firmen⸗ kontos sei zwar nicht zulässig, da eine Abnutzung nicht in Frage komme und eine Herabsetzung nur berechtigt sei, wenn der gemeine Wert des Firmenwerts gesunken sei. Nun mindere sich aber der Wert eines solchen entgeltlich übernommenen Firmenwerts tatsächlich von Jahr zu Jahr in der Weise, daß die alte übernommene Firma immer mehr an Bedeutung verliere in demselben Verhältnis, in dem das Geschäft infolge der Geschäftsgebarung, Perfönlichkeit und Tüchtigkeit des neuen Geschäftsinhabers sich selbst einen guten Namen und das Ver⸗ trauen des Publikums gewinne. Der Ruf der alten Firma, für den die Aufwendung gemacht sei, wirke nur eine gewisse Spanne Zeit nach; sobald diese Nachwirkung aufhöre, hänge das Schicksal der Firma von der Tätigkeit des Firmenerwerbers ab. Sei dieser Zeitpunkt eingetreten, so sei der für den Firmenwert gezahlte Betrag verloren. Bis dahin müsse der Aktivposten durch angemessene jährliche Ab⸗ setzungen getilgt sein. Unter Berücksichtigung des gesamten Firmen⸗ werts halte das Finanzgericht durchschnittlich 8 Jahre für die Zeit, in der gewöhnlich der Wert der alten Firma durch die Führung und Organisation des neuen Inhabers aufgehoben werde. Die Rechts⸗ beschwerde des Finanzamts, die sich gegen die Zulässigkeit der Ab⸗ setzung richtet, ist begründet. Die Ausführungen des Finanzgerichts sind insofern widerspruchsvoll, als das Finanzgericht zunächst die Zu⸗ lässigkeit regelmäßiger Abnutzungsabsetzungen auf einen entgeltlich erworbenen Geschäftswert verneint, dann aber doch derartige auf 8 Jahre zu verteilende Abnutzungsabsetzungen zuläßt. Das Finanz⸗ gericht geht im Ergebnis davon aus, daß sich ein entgeltlich erworbener Geschäftswert regelmäßig im Laufe der Jahre verflüchtige. Wollte man dieser Auffassung folgen, so würde man dadurch anerkennen, daß auch der entgeltlich erworbene und aktivierte Geschäftswert zu denjenigen Gegenständen gehört, deren Nutzen für den Betrieb sich allgemein im Laufe einer bestimmten oder wenigstens annähernd bestimmbaren Zeit erschöpft. Dann müßte man aber im Gegensatz
zu der ständigen Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs auch auf den Geschäftswert Abnutzungsabsetzungen im Sinne des § 16 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes zulassen, da die Vornahme derartiger Ab⸗ nutzungsabsetzungen ja gerade für solche Gegenstände vorgeschrieben ist, deren Wert für den Betrieb sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge und mit einer gewissen Regelmäßigkeit allmählich erschöpft. Im Gegensatz zu dieser Auffassung des Finanzgerichts steht die Auf⸗ fassung des Reichsfinanzhofs, daß bei einem Geschäftswert mit einer in einer gewissen Regelmäßigkeit sich vollziehenden Entwertung nicht zu rechnen ist und daß daher auf diesen Wert keine Abnutzungsabsetzun⸗ gen in Frage kommen, sondern lediglich ein Herabgehen auf den niedrigeren gemeinen Wert, wenn besondere Umstände dafür dargetan werden, daß der gemeine Wert am Schlusse eines Steuer⸗ abschnitts niedriger ist als der Buchwert. Diese Auffassung findet ihre Begründung in der Natur des Geschäftswerts. Wird beispiels⸗ weise beim entgeltlichen Erwerb eines Unternehmens im ganzen, beim Erwerb der Beteiligung eines ausscheidenden Gesellschafters oder beim Aufkauf eines Wettbewerbsunternehmens zwecks Stillegung (vgl. dazu Entsch. des RFHofs vom 26. November 1930, VI A 814/30, Steuer und Wirtschaft 1931 Nr. 83) ein über den Wert der einzelnen Gegenstände des Betriebsvermögens hinausgehender Preis bezahlt, so kommt darin regelmäßig zum Ausdruck, daß der Erwerber den Wert des Geschäfts im ganzen höher veranschlagt als die Summe des Wertes der einzelnen vorhandenen Gegenstände des Betriebsvermögens (Saldo zwischen Aktiven und Passiven). Dieser Mehrwert, der als Geschäftswert bezeichnet wird, beruht zumeist auf einer größeren Anzahl von Umständen, wie z. B. Kundschaft, Reklamewert, Organi⸗ sation, die eine Erhöhung der Rentierlichkeit des Unternehmens, wie es seitens des Erwerbers fortgeführt wird, mit sich bringen. Wird für die Gesamtheit dieser Umstände und dee durch sie hervorgerufene Beeinflussung der Rentierlichkeit des Betriebs ein besonderes Entgelt bezahlt, so handelt es sich dabei um Aufwendungen zum Erwerb eines wirtschaftlichen Gutes, das als Geschäftswert in Höhe der gemachten Aufwendungen zu aktivieren ist. Je nach der weiteren Führung des Betriebs kann sich nun der Geschäftswert, d. h. der Ueberpreis über die jeweils vorhandenen sonstigen Gegenstände des Betriebsvermögens, den ein weiterer Erwerber bezahlen würde, vergrößern, der Geschäfts⸗ wert kann aber auch der gleiche bleiben oder er kann in seinem Wert sinken. Mögen nun auch die einzelnen Umstände, auf denen der je⸗ weilige Geschäftswert beruht, im Laufe der Zeit wechseln, so berührt dies doch den einmal entgeltlich erworbenen Geschäftswert als solchen nicht in der Weise, daß nun je nach dem Wechsel der den Geschäfts⸗ wert beeinflussenden Umstände jeweils ein neues wirtschaftliches Gut im Sinne eines neuen Geschäftswerts angenommen werden könnte (vgl. Becker, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Be⸗ merkung 18 zu § 12). Beruht z. B. der in einem bestimmten Zeitpunkt käuflich erworbene Geschäftswert auf der Reklamestellung und der Kundschaft eines bestimmten Unternehmens, so kann unter dem neuen Unternehmer zwar der Wert insoweit, als er auf der Reklamestellung beruht, verlorengehen, ohne daß dadurch der Wert des Geschäfts⸗ werts als eines einheitlichen Gutes berührt wird, weil an Stelle der Wertminderung infolge Wegfalls der Reklamestellung eine diese Minderung ausgleichende Werterhöhung infolge einer besseren Organi⸗ sation seitens des neuen Unternehmens getreten sein kann. Aus diesen Darlegungen ergibt sich aber, daß der Geschäftswert als ein einheitliches wirtschaftliches Gut einer mit einer gewissen Regelmäßig⸗ keit zu erwartenden Abnutzung nicht unterliegt und daß daher jeden⸗ falls steuerrechtlich eine Abschreibung vom Geschäftswert nur insoweit zulässig sein kann, als eben dieser Wert im ganzen am Schlusse eines Wirtschaftsjahrs niedriger ist als der dafür in die Bilanz eingestellte Buchwert. Bemerkt sei noch, daß unter besonderen Umständen, ins⸗ besondere beim Vorliegen eines selbständigen Teils eines Gesamt⸗ unternehmens, auch die Anerkennung eines besonderen Geschäfts⸗ werts für diesen Teil des Unternehmens in Frage kommen kann, der alsdann wiederum für sich ein einheitliches Wirtschaftsgut bildet und entsprechend den vorstehenden Ausführungen zu behandeln ist (vgl. Becker, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Bemerkung 193a zu §§ 19 —21). Nun ist im vorliegenden Falle von dem Beschwerde⸗ führer eine besondere Aufwendung für den Geschäftswert nicht an⸗ läßlich des Erwerbs des Unternehmens im ganzen gemacht, sondern anläßlich des Ausscheidens eines Teilhabers. Wenn in dem Ausein⸗ andersetzungsvertrag davon die Rede ist, daß die über das Kapital⸗ konto des ausscheidenden Gesellschafters hinausgehende Abfindung für die Uebernahme der Konkurrenzklausel bezahlt wurde, so kann man, wie auch bereits das Finanzgericht ausgeführt hat, nicht einfach davon ausgehen, daß der Betrag für die Verpflichtung des Aus⸗ scheidenden, sich jeder Konkurrenz zu enthalten, gezahlt wurde. Das in einem Abfindungsvertrag übliche und auch hier vereinbarte Kon⸗ kurrenzverbot ist gewissermaßen das Korrelat der Bezahlung eines Entgelts an den ausscheidenden Gesellschafter für die Ueberlassung seines Anteils an dem Geschäftswert des Unternehmens. Denn weil den bisherigen Gesellschaftern die Umstände, auf denen der Geschäfts⸗ wert beruht, bekannt sind, und weil der ausscheidende Gesellschafter deshalb und wegen der in dem Unternehmen erworbenen Beziehungen in der Lage ist, den bei seinem Ausscheiden vorhandenen Geschäfts⸗ wert durch Konkurrenzbetätigung zu schädigen, wird ihm vielfach die Auflage gemacht, sich aller Handlungen, die diesen Wert beein⸗ trächtigen könnten, zu enthalten. Ist aber hiernach das über das Kapitalkonto hinaus gewährte Entgelt nicht eigentlich für die Ueber⸗ nahme des Konkurrenzverbots, sondern für die Ueberlassung eines Geschäftswerts bezahlt, so kann auch nicht, wie der Beschwerdegegner meint, eine Minderung des Wertes, den das Konkurrenzverbot im Laufe der Jahre erleidet, den Geschäftswert beeinträchtigen. Viel⸗ mehr liegt im Gegenteil die Sache so, daß die Gefahr, daß der Ge⸗ schäftswert infolge einer Konkurrenzbetätigung des ausgeschiedenen Gesellschafters an Wert verliere, mit der Zeit immer geringer wird. Hiernach mußte die Vorentscheidung wegen Rechtsirrtums aufgehoben werden. (Urteil vom 29. Juli 1931, VI A 1265/29.)