1931 / 280 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 01 Dec 1931 18:00:01 GMT) scan diff

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11“ Deutsches Reich. Ernennungen ꝛc. 8 1 Verordnung des Reichspräsidenten über die Vorführung aus⸗ ländischer Bildstreifen, vom 29. November 1931. Bekanntmachung, betreffend die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark für die nicht in Berlin notierten ausländischen Zahlungsmittel für den Monat November 1931. Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis. Bekanntgabe der Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten im November 1931. b Bekanntmachung, betreffend ein privates Versicherungsunter⸗ nehmen. Preußen. 16“ Zeitungsverbo 7

Amtliche

Deutsches Reich.

Der Herr Reichspräsident hat zum stellvertretenden richter⸗ lichen Mitglied der Reichsdisziplinarkammer in Potsdam den Landgerichtsrat und Amtsgerichtsrat von Horn in Potsdam ernannt.

8 Verordn un g des Reichspräsidenten über die Vorführung ausländischer Bildstreifen.

Vom 29. November 1931.

Auf Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Reichsverfassung wird folgendes verordnet: Die Geltungsdauer des Gesetzes über die Vorführung auslän⸗ discher Bildstreifen vom 15. Juli 1930 (-GBl. 1 S. 215) wird bis zum 30. Juni 1932 verlängert. 1“

Berlin, den 29. November 1931.

8 88 Der Reichspräsident. von Hindenburg. Der Reichsminister des Innern. Mit Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt:

1 1 Groener. RNeicchswehrminister.

Bekanntmachung. 8

„Die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark für die Umsätze im Monat November 1931 werden auf Grund von § 8 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 1926 (RSBl. 1 S. 218) in Verbindung mult § 45 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz vom 25. Juni 1926 (=7GBl. I S. 323) wie folgt festgesetzt:

Lfd Nr. Staat Einheit

1 Pfund 100 Papierpes os 100 Belga 100 Milreis 100 Lewa

1 Dollar 100 Kronen 100 Gulden 100 Kronen 100 Mark 100 Franes 3 100 Drachmen 1“

1 Prund Sterling 100 Gulden 100 Kronen 100 Lire 100 Yen 100 Dinar 100 Lat 100 Litas 500 Francs 100 Kronen 100 Schilling 100 Zloty 100 Eskudos 100 Lei 100 Kronen 100 Franken 100 Peseten 100 Kronen 100 Pengö

1 Peso

1 Dollar

Aegypten Argentinien Belgien Brasilien Bulgarien Canada Dänemark Danzig Estland Finnland

Flan kreich riechenland Großbritannien

olland sland Italien

Fünen 1e zugoslawien Lettland Litauen Luxemburg Norwegen Oesterreich Polen Portugal Rumänien Schwede Schweiz Spanien Tichechoslowakei Ungarn Uruguay Vereinigte Staaten von Amerika

dO0O0SoSCg Coedo—

7

Ddie Festsetzung der für die nicht in Berlin notierten ausländischen Zahlungsmittel erfolgt etwa am

10. d. M. 1 Berlin, den 1. Dezember 1931. 8

Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Zarden.

Bekanntmachung

über den Londoner Goldpreis gemäß §1 der Ver⸗ ordnung vom 10. Oktober 1931 zur Aenderung der Wertberechnung von Hypotheken und ee Ansprüchen, auf Feingold (Goldmark) lauten (RSBl. I S. 569). oner Goldpreis beträgt am 1. Dezember 1931. r eine Unze Feigoldd 125 s in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel⸗ kurs für ein englisches Pfund vom 1. De⸗ zember 1931 mit RM 13,90 umgerechnet = RM 86,8750, für ein Gramm Feingold demmnach = 2 48,2261, in deutsche Währung umgerechnvne = RM 2,79309. Berlin, den 1. Dezember 1931. Statistische Abteilung der Rei 1.“

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[———

Die Reichsindexziffer

für die Lebenshaltungskosten im November 1931. Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten (Er⸗ nährung, Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Bekleidung und „Sonstiger Bedarf“) beläuft sich nach den Feststellungen des Statistischen Reichsamts für den Durchschnitt des Monats November auf 131,9 gsgenüber 133,1 im Vormonat; der Rück⸗ gang beträgt 7 An dem eesga sind hauptsächlich die Bedarfsgrupp rung und Bekleidung beteiligt.

Es sind zurückgegangen die Inderziffern 8n

8 für Ernährung unm 1,3 vH 8- III;.“ 8 auf 131,9, für „Sonstigen Bedarff um 0,5 vH auf 181,5. Die Inderziffer für Wohnung hat sich nicht geändert; die Inderziffer für Heizung und Beleuchtung ist mit 149,0 nahezu unverändert geblieben. 8 In der Gruppe Ernährung sind hauptsächlich die Aus⸗ gaben für Fleisch und Fleischwaren sowie für sches und Milch⸗ erzeugnisse zurückgegangen. Die Preise für Eier, Kartoffeln und Brot haben im Reichsdurchschnitt angezggen. Berlin, den 30. November 1931. Ssctatistisches Reichsamt.

J. V.: Dr. Platzer.

Bekanntmachu n g. Pprovidentia, Allgemeine Versicherungsgesellschaft in Wien, Zweigniederlassung München, ist am 5. Juli 1930 im Handels⸗ register gelöscht worden. Die Vollmacht des Hauptbevoll⸗ mächtigten Direktor Manfred Knote in München ist erloschen.

Berlin, den 30. November 1931. 1““ Das Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung. J. V.: Dr. Schneider.

Preußen.

Verbot.

Auf Grund des 8 2 Absatz 2 Ziffer 2 der zweiten Ver⸗ ordnung des Reichspräsidenten zur Bekämpfung politischer Aus⸗ schreitungen vom 10. 8.1931 (RGBl. I Seite 435 f.) in Ver⸗ bindung mit § 12 Absatz 2 der Verordnung zur Bekämpfun politischer Ausschreitungen vom 28. 3. 1931 (-GBl. I Seite 79 verbiete ich die in Berlin erscheinende Tageszeitung „Der Angriff“, einschließlich der Kopfblätter, mit sofortiger Wir⸗ kung bis zum 7. 12. 1931 einschließlich. Das Verbot umfaßt da jede angeblich neue Druckschrift, die sich sachlich als die alte darstellt oder als ihr Ersatz anzusehen ist. 8

Gegen das Verbot ist die Beschwerde zulässig; sie hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerde ist bei mir einzureichen.

Sollte von dem Beschwerderecht Gebrauch gemacht werden, Fnee es sich, zur Beschleunigung der Angelegenheit, die

eschwerdeschrift in fünffacher Ausfertigung vorzulegen.

Berlin, den 30. November 1931. Der Polizeipräsident. EGrzesinski.

——

Heute wird

ase.

Parlamentarische Nachrichten.

Im Reichstagsausschuß für Kriegsbeschädigtenf wurde am 30. November zunächst unter dem Vorsitz des Abg. D. Mumm (Chr. Soz.) der Bericht festgestellt, den der Ausschuß über die Anstellung von Kriegsbeschädigten (Beamtenschein⸗ inhabern) und die Ergänzung der Anstellungsgrund⸗ ätze an das Plenum erstatten wird. In diesem Bericht, den als Referent der Abg. . n⸗Württemberg (Soz.) zu er⸗ statten hat, wird dem Nachrichtenbüro des Vereins deutscher Feuppsberleger susolge erklärt, daß selbstverständlich den Schwer⸗ Fer gten ihr Lebensweg soweit als möglich geebnet werden soll. Diesen Gedankengängen hätte auch die Reichsregierung zu⸗ gestimmt, aber dazu erklärt, daß solchen Gefühlsregungen im Leben da Grenzen gesetzt sind, wo Interessengegensätze estehen. Ein Organismus könne wie alles Leben auf die Dauer nur bestehen, wenn jeder Teil sich nach den Erfordernissen des Ganzen richtet. Dies gelte auch hinsichtlich der Fürsorge für die Schwerbeschädigten, die grundlegend durch das Schwerbeschädigten⸗ gesetz vom 12. Januar 1923 geregelt ist. Dieses Gesetz nimme auch die Beamtenstellen für seine Fürsorgemaßnahmen in An⸗ pruch, bestimmt aber im § 2 ausdrücklich, daß die besonderen Vor⸗ chriften und Grundsätze über die Besetzung der Beamtenstellen urch das Gesetz nicht etwa beseitigt werden, sondern nur so zu sind, daß sie die Einstellung von Schwerbeschädigten er⸗ eichtern. Die Ausführungsverordnung zum Schwerbeschädigten⸗ gesetz legte dann im allgemeinen den Lehörden die Verpflichtung auf, 2 vH ihrer Beamtenstellen mit Schwerbeschädigten zu be⸗ setzen. Die im Gesetz geforderte Erleichterung wurde dadurch ge⸗ währt, daß man die Schwerbeschädigten den Militäranwärtern herhstelge und ihnen mindestens jede fünfte freiwerdende vorbe⸗ altene Stelle zusprach, das sind also nicht mehr 2 vH, sondern zehnmal so viel, nämlich 20 vH der freiwerdenden vorbehaltenen Stellen, im unteren Dienst, der hierfür überwiegend in Betracht kommt, sogar 20 vH aller freiwerdenden Stellen. Man ging noch weiter, indem man vorschrieb, daß jeder Schwerbeschädigte so in die Bewerberliste einzutragen ist, als ob er sich am Tage seiner erstmaligen Aufnahme in eine Heilanstalt bereits beworben , Die Folge ist, daß die Schwerbeschädigten in allen Bewerberlisten an der Spitze stehen, und zwar auch diejenigen, die erst in den letzten Monaten den Beamtenschein erhalten haben. Wären nun die Anstellungsbehörden bei der Einberufung von Schwerbeschä⸗ digten an diese Reihenfolge gebunden, so müßten sie seit 8 Jahren und für nicht abzusehende weitere Jahre im unteren Beamten⸗ dienst sowie in die vorbehaltenen Stellen des einfachen mittleren Dienstes ausschließlich Schwerbeschädigte einberufen. Die Re⸗ gierung ist aber der Meinung, daß das praktisch nicht möglich sei, auch gar nicht der Zweck der auf dem Schwerbeschädigtengesetz be⸗ ruhenden Fürsorgemaßnahmen sein könne. Schon die Besetzung jeder fünften Stelle mit einem Schwerbeschädigten stößt in der Praxis auf erhebliche Schwierigkeiten, man braucht nur an den Betriebsdienst der Eisenbahn und der Post, an den Grenzaufsichts⸗ dienst zu denken. Gewiß, es gibt einige Stellen, die eine aus⸗ schließliche Besetzung mit Schwerbeschädigten zulassen, weise Pförtnerstellen usw. Aber die überwiegende Mehrzahl aller Laufbahnen des unteren und einfachen mittleren Dienstes kann nur eine beschränkte Zahl von Schwerbeschädigten aufnehmen. In einer Entschließung wird dann die Reichsregierung ersucht, alsbald eine Ergänzung der Anstellungsgrundsätze vorzunehmen, in der be⸗ timmt wird, daß ferstig jede dritte Stelle mit einem Inhaber des Beamtenscheins zu besetzen ist. Es folgte eine Beratung über die Zahlung einer Entsch Kriegs⸗ und Tropendienst gesch 7 fiziere. Nach kurzer Aussprache wurde beschlossen, die ein⸗ schlägige Petition der Regierung zur Erwägung zu überweisen. Im weiteren Verlauf der Sitzung erfolgte eine Aussprache über die durch die letzten Notverordnungen geschaffene Rechtslage der Kriegsbeschädigten. Pn der Diskussion kam zum Ausdruck, daß die Kriegerwitwen, Kriegereltern und Krieger⸗ waisen nicht nur durch die Notverordnungen, sondern mehr noch durch die neuen Bestimmungen über die Puse rente und die Ein⸗

ränkungen der Kannbezüge (Elternbeihilfe, Witwen⸗ und Paisenbeihilfe, Erziehungsbeihilfe) vielfach in Not geraten sind. Außerhalb dieser grundsätzlichen Einwendungen gegen den versor⸗ ungsrechtlichen Teil der Notverordnungen wurden noch weitere Punkte erörtert, die Härten betreffen. So wurde darüber ge⸗ klagt, daß durch die gebaßru der Bezieher für den Heilbehand⸗

ädigung an die durch ädigten Deck⸗

lungsschein und die Gebühr für das ärztliche Verordnungsblatt die ursprünglich völlig Üührenfreie Versorgungsheilbehandlung zu ungunsten der Beschädigten belastet worden ist. Löst die Er⸗ bung einer einmaligen Gebühr für die Durchführung eines alles der Versorgungsheilbehandlung bereits Bedenken aus, so teigern sich diece denken zu einer unbedingten Ablehnung, wenn ie Rezeptgebühr bei einer einmaligen Verordnung mehrfach er⸗ hoben wird. Geklagt wurde auch darüber, daß einzelne Kranken⸗ kassen von den Kassenärzten verlangen, sie mögen bei der Ver⸗ von Medikamenten für jedes Heilmittel ein besonderes erordnungsblatt ausfertigen. Dieses Verlangen entspringe der Absicht der Krankenkassen, aus den einzelnen Verschreibungen die⸗ jenigen herauszunehmen, die von den Selbstabgabestellen der Kassen werden können. Die Versorgungsberechtigten bs hierdur ge wungen, für jede einzelne Teilverschreibung die erordnungsge 1 zu entrichten. Nachdem auch noch Erleichte⸗ rung der 8- zahlreicher Siedler und Besitzer von Eigenheimen unter den rsorgungsberechtigten verlangt wurde, vertagte sich der Ansschuh und wird erst am Mittwoch seine Beschlüsse fassen. er Kriegsbeschädigtenausschuß Petitionen beraten.

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