1931 / 296 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 19 Dec 1931 18:00:01 GMT) scan diff

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Dritte Auzeigenbeilage zum Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 296 vo m 19. Dezember 1931. S. 4

975

1005 1042 1057 1080 1089 1106 1136 1185 1223 1254 1284 1349

1372

1421 1441 1469 1488

246 Stück à 75,— Reichsmark Nr. 2 5 7 8 10 11 15 20 28 31 43 45 47 48 50 54 58 62 65 70 71 76 94 96 98 104 121 122 131 153 194 230 251 307 329 362 422 454 484 515 564 594 643 683 705 742 764 808 83²2 856 904 947 953

144 191 215 244 298 322 360 406 447 480 507 548 581 630 677 698 740

47 Stück à 150,— Reichsmark Nr. 8 63 104 123 126 141 163 308 315 321 425 442 465 502 550 597 632 650 656 733 759 766 778 786 817 868 872 880 888 913 914 972 989 1039 1069 1086 1095 1154 1191 1195 1196 1207 1270 1371 1401 1475 1485.

33 Stück à 75,— Reichsmark Nr. 3. 84 112 113 114 154 169 232 283 284 286 295 304 313 330 379 430 442 445 449 539 586 672 708 790 843 866 883 901 903 908 964 993.

Die ausgelosten Schuldverschreibungen und die rückständigen Obligationen aus früheren Verlosungen werden ab 2. Ja⸗ nuar 1932 gegen Rückgabe der Stücke und des Erneuerungsscheins durch die Dresdner Bank, die Deutsche Bank und Disconto⸗Gesellschaft, die darm⸗ städter und Nationalbank und deren sämtlichen Niederlassungen, die Berliner Handels⸗Gesellschaft, das Bankhaus S. Bleichröder, die Berliner Stadt⸗ bank, durch die Kerdaele der Ber⸗ liner Verkehrs⸗Aktiengesellschaft in Berlin W 9, Leipziger Platz 14 bzw. Voßstr. 23, wochentäglich in den üblichen Geschäftsstunden zum Aufwertungsbetrag

912 921 943 944 978 980

1006 1044 1062 1081 1090 1107 1146 1192 1224 1256 1286 1351 1378 1424 1443 1476 1489

151 192 228 250 301 324 361 407 453 482 510 55² 582² 641 681 699 741 762² 804 831 850 896

801 848 870 926 947 981 1008 1048 1064 1082 1096 1108 1160 1193 1226 1259 1296 1358 1381 1426 1444 1478 1491

155 196 234 252 310 331 376 423 459 488 519 567 598 650 684 7⁰9 743 771 809 833 861 907 965

991 992.

Restanten aus früheren Verlosungen.

eingelöst. Berlin, den 11. Dezember 1931. Der Oberbürgermeister:

413 449

1232 1266 1303 1361 1388 1430 1452 1479 1493

163 201 235 258 311 332 378 427 461 489 527 574 607

968

414 450 477 497 546 572 598 629 662 689 7¹² 749 781 811 850 873 929 952

857 887 935 968

985 988 992

1013 1053 1070 1084 1099 1119 1177 1204 1241 1269 1305 1363 1396 1431 1460 1483 1495

175 204 236 262 314 335 380 431 462 491 534 575 618 667 689 719 751 776 815 835 878 931

972

J. V.: Dr. Elsas.

1035 1054 1076 1087 1102 1129 1178 1212 1245 1275 1307 1364 1397 1433 1461 1484 1496

83 88 89 92 134 139 140 181 208 240 265 317 336 384 432 468 495

186 209 241 280 320 337 391 438 472 496 542 578 625 674 692 725 758 783 818 837 888 933 977

61² 636 674 70¹ 73⁰0 757 784 838 858 891 938 974 998 1040 1056 1079 1088 1105 1134 1180 1222 1246 1281 1345 1368 1406 1438 1468 1486

188 211 242 294 321 340 395 446 475 497 543 580 628 676 695 730 759 784 822 840 890 935 980

(81 bei

zember 1. April 1924

1909

Deutsche Grube itterfeld Aktien⸗Gesellschaft. Durch Bekanntmachung vom Novem⸗ ber 1923 haben wir den noch im Um⸗ lauf befindlichen Rest der Teilschuldver⸗ schreibungen unserer Anleihe vom De⸗ Rückzahlung zum vice Kün⸗

digung ist dur

Nennwert, also

bei Altbesitzstücken im früheren Nenn⸗

wert von 1000,— mit 250,— RM, bei Altbesitzstücken im früheren Nenn⸗ wert von 500, mit 125 RM, bei Neubesitzstücken im früheren Nenn⸗

wert von 1000,— mit 150,— RM, bei Neubesitzstücken im früheren Nenn⸗

wert vom 500,— mit 75,— RM, januar 1932 an durch die änderbank in Berlin NW 7, Unter den Linden 78, und durch die All⸗ gemeine Deutsche Creditanstalt in * zig erfolgt. Die Verzinsung der Schuld⸗ verschreibungen hört mit dem 31. De⸗

vom Deut

2. sche

zember d. J. auf.

Deutsche Grube b. Bitterfeld

zur R. gekündigt.

die Vorschriften der 3. Steuernotverordnung und des Auf⸗ wertungsgesetzes erst zum 31. Dezember 1931 wirksam geworden. darauf hin und teilen mit, daß die Ein⸗ lösung der Schuldverschreibungen zum

15. Dezember 1931.

Deutsche Grube bei Bitterfeld Aktien⸗Gesellschaft. Der Vorstand.

Wir weisen

„n

[80408]. Berliner Bau⸗Studien Aktiengesellschaft i. L. Auszug aus dem Proto der neralversammlung vom

18. Juni 1931.

Von dem Herrn Vorsitzenden wurde mitgeteilt, daß die bisherigen Mitglieder des Aufsichtsrates, die Herren Geheimrat Gaßner, Bankier Droste und Direktor Golde, ihre Aemter niedergelegt haben. Als einziges Mitglied des Aufsichtsrats ist somit Herr Oberbaurat Zangemeister verblieben. An Stelle der ausgeschiedenen drei vorbenannten Mitglieder des Auf⸗ sichtsrats wurden die Herren Stadtbaurat Hermann Hahn zu Berlin, Direktor Ernst Lüdke zu Berlin und Baurat Dr. Johannes Bousset zu Berlin, und zwar auf die Amtszeit der vorbenannten drei ausge⸗ schiedenen Mitglieder, zu neuen Mit⸗ gliedern des Aufsichtsrats gewählt.

Berlin, den 18. Juni 1931.

Die Liquidatoren: Honroth. Lackner. Raaz.

[80409]. Berliner 1 Bau⸗Studien Aktiengesellschaft i. L. Auszug aus dem Protokoll der Generalversammlung vom 30. November 1931.

Zu Punkt „Wahl in den Aufsichtsrat“ wurde einstimmig durch Zuruf beschlossen, zum weiteren Mitglied des Aufsichtsrats auf die satzungsmäßige Dauer Herrn Bürgermeister Dr. Fritz Elsas zu Berlin zu wählen.

Berlin, den 30. November 1931.

Die Liquidatoren: Honroth. Lackner. Raaz.

[80410]. Berliner Bau⸗Studien Aktiengesellschaft in Liquidation.

Die Generalversammlung vom 30. No⸗ vember 1931 hat folgende Bilanz ge⸗ nehmigt:

Bilanz per 31. Dezember 1930.

Vermögen. 56 50 50 67

KSalse .... Postscheckguthaben Bankguthaben. Debitoren . Grundstücke Kaution. Rückständige Mieten. Rückständige Zinsen.

96

Verbindlichkeiten. Aktienkapital. Kreditoren.. Hypotheken. Kapitalkonto. Verlust..

2 0 2 2 2

218 887,96 218 887,96

Gewinn⸗ und Seehesnas Pper 31. Dezember 1930.

Soll.

Allgemeine Unkosten.. 6“*“ Kreditbeschaffungskosten. SbNI““ Abschreibung auf Inventar

8 027

Haben.

WIXX4“*“

Verlust

218 887 Berlin, den 30. November 1931. Die Liquidatoren: Honroth. Lackner. Raaz. —ö—

Bilanz per 30. September 1931.

Besitzteile. RM Sorvbtts .. 68 578 Inventar 6 0 960 Debitoren.. Patente.. Kassenbestand und Bank⸗ guthaben. Kurzfristige Darlehen..

Schuldteile.

Aktienkapitta Reservefonds. Kreditoren. Gewinnvortrag a. 1929/30 9 597,50 Gewinn 1930/31 21 362,40

538 329

Gewinn⸗ und Verlustrechnung per 30. September 1931.

Soll. RM

Handlungsunkosten.. 129 177 Gewinnvortrag a. 1929/30 9 597,50 Gewinn 1930/31 21 362,40

30 959 160 137

Haben. Gewinnvortrag a. 1929/30 Bruttoüberschuß

9 597 150 540/ 26

160 137 76

Triebwagenbau Aktiengesellschaft. Serno.

Herr Kommerzienrat William Busch zu

Bautzen und Herr Direktor Dr. Georg Thomas zu Berlin sind aus dem Auf⸗ sichtsrat unserer Gesellschaft ausge⸗ schieden. Die Herren Direktor Selpert Serno zu Kiel, Baurat Friedrich Spennrath zu Berlin und Direktor Carl Wilhelm zu Breslau sind in den Aufsichtsrat unserer Gesellschaft eingetreten. .[81367] Berlin, den 15. Dezember 1931.

50

Triebwagenbau Aktiengesellschaft.

gefordert, sich bei diesem zu melden.

Johann Erckens Söhne G. m. b. H. i. L.

886

Lübeck Linie Aktiengesellschaft. Durch enE

ere Aktionäre vom 19 November

1931 ist das Grundkapital der Gesell⸗

schaft auf nom. RM 247 500,— herab⸗

gesetzt worden.

Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden. Lübeck, den 14. Dezember 1931. Lübeck Linie Aktiengesellschaft.

Der Borstand. Holste.

10. Gesellschaften m.

Die Firma Johns⸗Manville Cor⸗ poration G. m. b. H. zu Berlin NW 7, Schadowstr. 2, ist laut Beschluß der Ge⸗ sellschafterversammlung vom 7. Dezember 1931 aufgelöst. Als Liquidator ist Herr Horace B. Whitmore bestellt. Die Gläu⸗ biger der Gesellschaft werden hiermit auf⸗ gefordert, sich zu melden. .’

Berlin, den 8. Dezember 1931.

Johns⸗Manville Corporation

G. m. b. H. i. L. Der Liquidator: H. B. Whitmore.

[79955]

Die Firma Fuhrmann, Troost & Co., Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Leipzig, ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden.

Leipzig C 1, Augustusplatz 7, den 12. Dezember 1931.

Fuhrmann, Troost A Co. Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Liquidation. Kurt Mühlinghaus, Liquidator.

[80952] Die Monopolbranntwein⸗Ver⸗ triebsgesellschaft „Mobra“ zu Breslau ist aufgelöst. Die Gläubiger werden aufgefordert, sich zu melden. Reademacher, Liquidator Brreslau 9, Hedwigstr. 38,

2 4

[79509) Bekanntmachung.

Die Firma Antomatenfüll Gesell⸗ schaft mit beschränkter Haftung ist aufgelöst. Zum r ee 9 der Gesellschaft ist Rechtsanwalt Dr. S. Spier, Berlin W 8, Behrenstraße 67, bestellt. Die Gläubiger der Gesellschaft werden auf⸗

[795088 Bekanntmachung. 1“ Die Johann Erckens Söhne G. m. b. H.,

Bremen, ist aufgelöst. Die Gläubiger der

Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei

ihr zu melden.

Bremen, den 10. Dezember 1931.

Die Liquivatorin: Deutsche Treuhand⸗Aktiengesellscha für Warenverkehr Berliumn.-

(Unterschrift.) [77158]

Die Federborstenfabrik G. m. b. H. Stuttgart⸗Untertürkheim hat sich durch Gesellschafterbeschluß aufgelöst. Die Gläu⸗ biger werden aufgefordert, sich bei ihr

zu melden. Der Liqunidator: Wilhelm Dann.

[78780] Hölkenseide Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Wuppertal⸗Oberbarmen in Liquidation.

Die Firma Hölkenseide Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Wuppertal⸗Ober⸗ barmen, ist aufgeloͤst. Zu Liquidatoren sind die bisherigen Geschäftsführer der Gesellschaft, die Herren: Generaldirektor Wilhelm Langenbruch, Wuppertal⸗Ober⸗ barmen, Fabrikdirektor Dr. Ma Vrülage⸗ mann, Leverkusen⸗J. G.⸗Werk, bestellt. Forderungen sind bei denselben anzumelden.

[81106] Auf Beschluß der außerordentlichen Ge⸗ sellschafterversammlung vom 14. Dezember 1931 ist die Centralverkaufsstelle Berliner Mörtelwerke G. m. b. H., Berlin W 9, Köthener Straße 38, mit sofortiger Wirkung in Liquidation getreten und zum alleinigen Liquidator Direktor Curt Lilge bestellt worden.

Berlin W 9, Köthener Str. 38, den 15. Dezember 1931.

[799562 Bekanntmachung.

Die Firma Meßgeräte Boykow G. m.

b. H. zu Berlin⸗Lichterfelde⸗West ist auf⸗

gelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft

werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden.

Der Liquidator der

Meßgeräte Boytow G. m. b. H. in Liquidation: 26 Benninghoff.

[81474]

Durch Beschluß der Gesellschafter der

Prouvost & Lefebvre Gesellschaft mit be⸗

schränkter Haftung in Leipzig vom 16. De⸗ zember 1931 ist das Stammtapital der

worden. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden. Leipzig, den 16. Dezember 1931. Albert Vandewiele, Geschäftsführer der Prouvost & Lesebvre Gesellschaft

Gesellschaft um 30 000 RM herabgesetzt T

[79842]

Gesellschafterversammlung vom 1. De

nember 1931 aufgelöst.

gefordert, sich zu melden. [78384]

auf, sich bei der Gesellschaft zu melden. Schnellkost Automat G. m. b. H. chönmann,

S jetzt: Berlin⸗Steglitz, Bahnstraße 17.

Westfalenwerk, Gesellschaft mit be⸗ schränkter Haftung zu Münster i. W. Die Gesellschaft ist durch Beschluß der

Der Kaufmann Paul Deitmer in Münster ist zum Liqui⸗ dator bestellt. Die Gläubiger werden auf⸗

Wir geben bekannt, daß unsere Gesell⸗ schaft durch Beschluß der Gesellschafter⸗ versammlung vom 9. 11. 1931 aufgelöst worden ist. Wir fordern unsere Gläubiger

[81757] Wochenüb

Bavyerischen h0t d vom 15. Dezember

Aktiva.

Deckungsfähige Devisen⸗ Wechsel und Schecks.. Deutsche Scheidemünzen Noten anderer Banken Lombardforderungen .. Wertvapier Sonstige . 8 assi Grundkapital.. ee*“; Betrag der umlaufenden 5 9 Sonstige täglich fälli Verbindlichkeiten. . 18

1931

„Goldbestand

An Kündigungsfrist ge⸗

1“ chaften. 3 [81755]

Durch Beschluß der Generalversammlung vom 19. Sexptember 1931 ist die unter⸗ zeichnete Genossenschaft aufgelöst. Die Gläubiger werden aufgefordert, sich um⸗ gehend bei ihr zu melden.

Heidelberg, den 15. Dezember 1931.

Bausparkasse eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht in Liquidation. Die Liquidatoren.

[81778]. Am Sonnabend, den 2. Jauuar 1932, nachmittags 4 Uhr, findet die ordentliche Generalversammlung der Gemeinnützigen Wohnungsbau⸗ genossenschaft „Gewog“ einge⸗ tragene Genossenschaft mit be⸗ 8ve-e. Haftpflicht Berlin, in harlottenburg, Reichsstr. 99, im Gewog⸗Restaurant, Reichsstr. 96, mit folgender Tagesordnung statt, wozu 13 Mitglieder hierdurch eingeladen wer⸗ en: 1. Neuwahl für das ausgeschiedene Vor⸗ standsmitglied Georg Welter. 2. Neuwahlen für die ausgeschiede⸗ nen Aufsichtsratsmitglieder Konrad Schwartz, Adolf Thomer und Richard Berner. 3. Verschiedenes. Die Fortsetzung der Generalversamm⸗ lung findet am Montag, den 25. Januar 1932, nachmittags 4 Uhr, im Gewog⸗ Restaurant statt, wozu hierdurch ein⸗ geladen wird mit folgender Tages⸗ ordnung: 1. Geschäftsbericht. 2. Kassen⸗ und Revisionsbericht. 3. Genehmigung der Bilanz und Ent⸗ lastung des Vorstands. 4. Beschlußfassung über Gewinnver⸗ teilung. 5. Neuwahlen:

a) für das turnusmäßig aus⸗ scheidende Vorstandsmitglied Robert Wickel auf drei Jahre,

b) für das turnusmäßig aus⸗ scheidende Aufsichtsratsmitglied Paul Lange auf drei Jahre,

c) für die Rechnungsprüfer Julius Holmgren und Ernst Roßwog. Anträge:

a) Vorstand und Aufsichtsrat er⸗ mächtigen, Jahresdividende vorschuß⸗ weise zu zahlen,

b) Statutenänderung: § l: im Namen der Firma soll das Wort „ge⸗ meinnützige“ gestrichen werden und fortan der Name der Genossenschaft lauten: Wohnungsbaugenossenschaft „Gewog“ eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht Berlin. Verschiedenes:

a) Umwandlung von Anteilen in Hypothek,

b) Neueintragung von Anteilen,

0) 1“ der restlichen alten Anteile zwecks Umwandlung,

d) Mietssachen.

Die Jahresrechnung liegt zur Einsicht der Genossen im Geschäftslokal in der Zeit vom 16. bis 24. Januar 1932 aus. Charlottenburg, den 18. Dez. 1931. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats: J. B.: Gustav Peters.

13. Bankausweise.

[81759]

Stand der Badischen Bank

vom 15. Dezember 1931.

RM Goldbestand 8 123 609,40 Deckungsfähige Devisen. 745 762,— Sonstige Wechsel u. Schecks 19 939 575.06 Deutsche Scheidemünzen. 36 496,20 Noten anderer Banken 5 946 005,— Lombardforderungen. 5 039 150,— Wertpapiee 10 963 427,74

Sonstige Aktiva 18 631 071,79

Grundkapital 8 300 000,— Rücklagen. .. 3 300 000,— Betrag d. umlaufdn. Noten 25 571 050,— Sonstige ls fällige Verbindlichkeiten.. . 16 549 332,51 An eine Kündigungsfrist gebundene Verbindlich⸗ keiten 11 Sonstige Passiva 3 193 872,18 Verbindlichkeiten aus weiterbegebenen, im Inlande zahlbaren Wechseln: Reichs⸗ mark 1 351 436,22.

Passiva.

12 510 842 50

Der Vorstand.

mit beschränkter Haftung.

h 8

1 im Inlande zahlbaren

bundene Verbindlichkeiten Sonstige Passiva 34

Verbindlichkeiten aus weitent

nar7 1 868 000 ven Wethsere

[81758] Ausweis der Bank von à6 vom 15. Dezember 1980 in Danziger Gulden 4 Aktiva. 1 Gold in Barren und Gold⸗ r Deckungsfähige Devisen Deckungsfähige Wechsel.. s Sonstige Wechsel.. 3 Sonstige Devisen.. 6 darunter für fremde Rech. nung . 6 324 722 Danziger Metallgeid.. Lombardforderungen.. Sonstige täglich fällige For⸗ 111.“ Sonstige Forderungen mit Kündigungsfrist . Effekten des Reservefonds.. 58

Passiva. Grundkaviialk S . . Reservefondds f Betrag der umlaufenden Noten 40 Sonstige täglich fällige Ver⸗ bindlichkeiten . . . . . . darunter Giroguthaben: a) Guthaben Danziger Be⸗ hörden und Sparkassen 5 560 956 b) Guthaben aus⸗ ländischer Be⸗ hörden u. Noten⸗ banken 403 987 c) private Gut⸗ haben 5 583 445 Verbindlichkeiten in fremder Währug 68 Sonstige Passiru . Avalverpflichtungen 6 Danzig, den 16. Dezember l⸗ Bank von Danzig

llt

Bekanntmachunga

Kupferberg Verein für Erzben (81551] zu Hannover. Die Gesellschafter werden hiene der am Dienstag, den 29. Deze 1931, nachmittags 2 Uhr N. Halg „Zum Königlichen Hof“, Hm rnst⸗August⸗Platz 8, statt I. ordentlichen Generalbveyse lung unter Hinweis auf die nathft Tagesordnung eingeladen. Tagesordnung: 1. Geschäftsbericht und Vorlzw Bilanz per 31. Dezember 1941 2. Revisionsbericht. 3. Genehmigung der Bilanz per! 1930 und Entlastungserteilm Vorstand und Aufsichterat. 4. a) Wahl eines Revisors ff Geschäftsjahr 1931. b) Bestätigung des Revison Geschäftsjahr 1930. 5. Satzungsänderung 8 13). Hannover, den 19. Hezember Kupferberg Verein für Erzben Der Vorstand.

[81406] Zwecks Löschung der in Liquidang tretenen Firma Weist & Götz, d SW. 19, Niederwallstr. 33, werdench Gläubiger der Firma aufgefordert,e Forderungen unverzüglich beim Herrn Martin Wollenberg, anzume

Gewerkschaft Augustus I, Cf Wir geben hiermit bekannt,] noch im Umlauf befindlichen Ten verschreibungen unserer 4 ½ % N. vom Jahre 1911 vom 2. Januar e bei der Deutschen Bank und Do⸗ Gesellschaft in Berlin und Ese⸗ zum Aufwertungsbetrage eingelöst 7 Die Einlösung erfolgt gegen Abln der Mäntel zu den Teilschuldversch in Begleitung eines doppelt auege . arithmetischen Nummernverzeichni Die Mäntel der als Alt erkannten Teilschuldverschreibungen denen das Genußrecht durch ausdruck verbrieft ist, Stempel mit dem Wortlaut „Obligation eingelöst. Urkunde! nur noch das Genußrecht werden den Einreichern gehändigt. v Die Verzinsung der Teilsce 31. 2-

wieden

schreibungen hört mit dem

1931 auf.

Essen, im Dezember 1931. Der Repräsentant:

Badische Bank.

E. Tengelmann, Generalding

m D

ahweisen, daß es sich hier um die Bürgersteuer für das Rech⸗

eisgültigkeit der Verordnung vom

diese nicht davon abhängig, daß sämtliche Vorschriften ordnung, z. B. die Reich

gel. Bd. 28 S. 208) bejaht hat, oder die Vorschriften über

erhalten;

enn Steuerrichte: nicht zu erörtern. S 1 * für den Richter nur in Betracht, ob die Normen der Ver⸗

Nheenthaltenen Bestimmungen kann eine

ühntt bei

—8 , 1.“*“ 8 ““ Erfte Zentralhandelsregisterbe schen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzei

““

Berlin, Sonnabend, den 19. Dezember

9 Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugs.

preis vierteljährlich 4,05 .. . Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer auch die Geschäftsstelle SW. 48, Wilhelmstraße 32.

Einzelne Nummern kosten 15 . Sie werden nur gegen bar oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben.

0

ilage

3

1—

zugleich Zentralhandelsregister für das Deutsche Reich

-⸗⸗ℳ⸗—

2 Anzeigenpreis für den Raum fünfgespaltenen Petitzeile 1,10 ℛ˖.ℳ. Anzeigen nimmt die Geschäftsstelle an. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.

Inhaltsübersicht. Handelsregister, Güterrechtsrogister, Vereinsregister, Genossenschaftsregister, Musterregister, Urheberrechtseintragsrolle, Konkurse und Vergleichssachen, Verschiedenes.

2.

FE9 e

90S29

Entschei

08. Rechtsgültigkeit der die Bürgersteuer betreffen⸗ Vorschriften der Notverordnung vom 26. Juli 1930. beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, ist zur Bürger⸗ er für 1930 für sich zu 50 RM und für seine Ehefrau zu M, zusammen zu 75 RM, herangezogen worden. Dabei de ein Einkommen von 31 175 RM aus dem Kalenderjahr zugrunde gelegt. Einspruch und Berufung hatten keinen Die Rechtsbeschwerde ist nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 der cführungsbestimmungen über Gemeindebiersteuer, Gemeinde⸗ änkestener und Bürgersteuer vom 4. September 1930 ag StdB. (RGBl. I S. 450) zulässig. Die Durch⸗ ungsbestimmungen sind mit Zustimmung des Reichsrats Keichsminister der Finanzen erlassen auf Grund der Er⸗ iigung in § 8 des II. Abschnitts der Verordnung des Reichs⸗ denten zur Behebung finanzieller, wirtschaftlicher und sier Notstande vom 26. Juli 1930 (RGBl. 1 S. 311). Wie er unten dargelegt ist, ist die die Bürgersteuer betreffende rdnung des Reichspräsidenten rechtsverbindlich. Auch der des II. Abschnitts der Verordnung ist rechtsverbindlich, da bei dem Reichspräsidenten auf Grund des Artikel 48 Abs. 2 der besverfassung verliehenen Machtbefugnis es zulässig ist, die ere Aeefshntung „über die Verwaltung der Bürgersteuer“, Nauch der Rechtsmittelweg gehört, auf den Reichsminister der unzen, der an die Zustimmung des Reichsrats gebunden ist, übertragen (vgl. Entsch. des Reichsgerichts in Strafsachen 56 S. 165; Anschütz, Reichsverfassung 12. Auflage S. 249 9). Nach § 22 Abs. 2 Satz 2 der Durchführungsbestimmungen en auf das Rechtsmittelverfahren die Vorschriften der Reichs⸗ benordnung sinngemäß Anwendung. Nach § 265 a der hsabgabenordnung in der Fassung der Notverordnung vom eember 1930, § 286 der Reichsabgabenordnung n. F. 89 gegen ufungsentscheidungen der Finanzgerichte die Rechtsbeschwerde bei einem Werte des Streitgegenstandes von 75 RM. dann ben, wenn das Finanzgericht wegen der grundsätzlichen deutung der Streitsache die Rechtsbeschwerde zugelassen Letteres ist im vorliegenden Fall geschehen. Die Rechts⸗ swerde ist daher zulässig. Sie ist aber nicht begründet. er Beschwerdeführer exachtet die Notverordnung des Reichs⸗ denten vom 1. Dezember 1930 im ganzen für rechtsungültig. nocht im wesentlichen folgendes geltend: Alle Teile der Ver⸗ ung seien gemäß Artikel 48 Abs. 3 der Reichsverfassung als itliches Gesetz dem Reichstag vorgelegt worden. Der Reichs⸗ könne die Aufhebung nur im Vertrauen darauf S n, daß es möglich gewesen sei, dieses einheitliche Gesetz im oordnungswege nach Artikel 48 der Reichsverfassung zu er⸗ n. Die Verordnung verletze aber gewisse Grundrechte, so hin⸗ ich des III. Teiles „Steuervereinfachung und Steuerverein⸗ ichung“. Die Rechtsunwirksamkeit dieses Teiles sei von der erischen Staatsregierung nachgewiesen worden. Die Grund⸗ e dürften nur für vorübergehende Zeit außer Kraft gesetzt en. Die Eingriffe in die Stenerorganisation, der Abbau bis⸗ ger Gesetzzebung auf dem Gebiet der Wohnungszwangs⸗ scaft mit einer in ferner Zukunft den bisherigen Rechts⸗ d endgültig beseitigenden Regelung, der Eingriff in die nung der Rechtspflege seien zu einer Ordnung bestimmt, die Angelegenheiten für die Dauer regeln sollte. Der Reichstag die Aufhebung der Verordnung vom 16. Juli 1930 (RGBl. I 207) verlangt. Deshalb sei der Reichspräsident nicht zu⸗ dig, im Verordnungswege die Bürgersteuer wieder einzu⸗ en. Insbesondere sei die Bürgersteuer verfassungswidrig, it sie die Rechtsanwälte und Notare betreffe, weil sie einen giff in die Eigentumsrechte (Artikel 153 der Reichs⸗ asung) enthalte. Schon die Gewerbesteuer der Rechtsanwälte alte eine Enteignung. Neben der Gewerbesteuer sei eine gerstener undenkbar. II. Diese Darlegungen sind nicht ge⸗ et, die Rechtsbeschwerde zu begründen. A. Zunächst ist darauf

gsjahr 1930 handelt. Auf diese finden in erster Linie die 888 der Verordnung des Reichspräsidenten zur Behebung azieller, wirtschaftlicher und sozialer Notstände vom 26. Juli 8GBl. I S. 311) II. Abschnitt „Erschließung von Ein⸗ nen für die Gemeinden“ Anwendung. Die Verordnung des hspräfidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen 1. Dezember 1930 (RGBl. I S. 517) I. Teil Anderung der

ordnung des Reichspräsidenten vom 26. Juli 1930 Kapitel 1. cliesung von Einnahmen für die Gemeinden“ enthält zwar Vorschriften, welche sich auf die Bürgersteuer 1930 be⸗

„aber nicht solche, welche für den eüe Fall in

acht kommen könnten (vgl. Artikel 2 a. a. O.). Damit er⸗ hgen sich die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die 1. Dezember 1930 insoweit,

ens ihnen nicht zu entnehmen ist, daß sie auch gegen die Ber⸗ ung vom 26. Juli 1930 erhoben sein wollten. B. Was nun Kechtsgültigkeit der in der Berordnung vom 26. Juli 1930 altenen Bürgersteuer betreffenden Vorschriften anbetrif —* shilfe der Personen des öffentlichen zweiter higer deren Verfassungsmͤßigten

stes I. Abschnitt sungsma der VI. Senat des Reichsfinanzhofs (Entsch.

gens

stslosenversicherung, Krankenversicherung (Vierter Abschnitt AI dazu Urteil den eemee gecliche vangeichts vom 30. Juli Kurristische Wochenschrift 1930 S. 2739) rechtsverbindlich Inwiefern die politische Lage die Behandlung aller aterien in einer Notverordnung gerechtfertigt erscheinen und wie ihre politische Behandlung im Reichstag erfolgt ist, Staatsrechtlich

sing. die er im einzelnen Falle anzuwenden hat, rechtsverbind⸗ sind, die Rechtsunwirksamkeit anderer in derselben Verord⸗ re Rückwirkung auf die den allenfalls nur bei einem sachlichen FMeehem

g rn (ogl. auch Entsch. des Reichsgerichts 1 D 570/31 IX 910

Oktober 1981, Keichssteuerblatt S. 789, 790). Letzteres dem zweiten Abschnitt „Erschließung von Einnahmen

8 ZE1“

11“

ngen des Reich

für die Gemeinden“, in dem die Bürgersteuer behandelt ist, nicht in Betracht; dieser Abschnitt ist, losgelöst von den anderen Teilen der Verordnung, selbständig gestaltet worden. Hiernach hat der Senat nur zu prüfen, ob die Vorschriften der Notverordnung vom 26. Juli 1930 ü⸗ die Bürgersteuer rechtsverbindlich sind. Diese Frage ist zu bejahen. C. Nach Artikel 48 Abs. 2 Satz 1 der Reichsverfassung kann der Reichspräsident, wenn im Deutschen Reich die öffentliche Sicherheit und Ordnung gestört oder gefährdet wird, die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen treffen. Ob die Voraussetzungen für den Erlaß der Notverordnung erhebliche Gefährdung der Sicherheit und Ordnung vorlagen und ob die Maßnahmen: Erschließung von für die Gemeinden durch die Bürgersteuer nötig waren, ist vom Richter, auch vom Rei sfinansho nicht, nachzuprüfen (ogl. Entsch, des RFHofs erster Abschnitt 4. Titel § 13 Rechtsspruch 2; Entsch. des Reichs⸗ finanzhofs VI A 375/31 vom 18. Februar 1931 und VIA 74731 vom 28. Januar 1931, Kartei, Notverordnung vom 26. Juli 1930, erster Abschnitt 4. Titel § 13 Rechtsspruch 2; Entsch. des Rechs⸗ 2 in Strafsachen Bd. 57 S. 384; Bd. 58 S. 271; Bd. 59

.45, 187, 188; Arndt, Reichsverfassung 3. Auflage S. 156; Poetzsch⸗Heffter, Reichsverfassung 3. Auflage S. 236, 239, 241; Anschütz, 12. Auflage S. 248). Zu prüfen ist aber, ob die die Bürgersteuer betreffenden Vorschriften nicht der Reichsverfassung ZB“ Hier ist zunächst die von dem erörterte Frage zu prüfen, nach den Vorschriften der Ver⸗ fassung der Reichspräsident befugt war, nach Ablehnung der auch schon die Bürgersteuer enthaltenden Verordnung vom 16. Juli 1930, Reichsgesetzblatt I S. 207 ff., durch den Reichstag und ihrer Außerkraftsetzung auf Verlangen des Ss g. durch die Verordnung vom 18. Juli 1990 (RGBl. 1 S. ) sowie nach Auflösung des Reichstags die Notverordnung vom 26. Juli 1930 mit im wesentlichen gleichen Bestimmungen über die Bürger⸗ steuer zu erlassen. Die Frage ist für die Reichshilfe im Urteil des Finanzgerichts beim Landesfinanzamt Brandenburg III 262. 30 im Anschluß an die Ausführungen von Hensel, Deutsche Juristen⸗ zeitung 1930 S. 1060 im wesentlichen mit der Begründung be⸗ jaht worden, der vom Volke gewählte Reichspräsident habe auf das gleiche plebiszitäre Vertrauen Anspruch wie der Reichstag, des letzteren Rechte aus Artikel 43 Abs. 2 der Reichsverfassung, den Reichspräsidenten an der ferneren Ausübung seines Rechts zu verhindern, stehe das 189 beschränkte Recht des Reichspräsi⸗

denten gegenüber, den Reichstag, der nach seiner Meinung die staatlichen Belange nicht richtig wahre, aufzulösen, durch Reichs⸗ tagsauflöfung das Volk zu befragen und für die Zwischenzeit nach seinem pflichtgemäßen Ermessen von der Befugnis des Artikel 48 Abs. 2 der Reichsverfassung Gebrauch zu machen. Diesen Dar⸗ legungen hat sich der VI. Senat des Reichsfinanzhofs (Entsch. Bd. 27 S. 321; Bd. 28 S. 208) für die Reichshilfe angeschlossen. Schließlich hat auch der I. Strafsenat des Reichsgerichts. in dem Urteil I D 570/31 IX. 910 vom 6. Oktober 1931, Reichs⸗ steuerblatt S. 789, die aus der Entstehungsgeschichte der Ver⸗ ordnung vom 26. Juli 1930 etwa zu erhebenden Bedenken geprüft und solche für unbegründet erklärt. Der IV. Senat schließt sich der in den angegebenen Urteilen wiedergegebenen Rechtsauffassung an. Daher sind aus der Entstehungsgeschichte der Verordnung vom 26. Juli 1930 Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit der Bürgersteuer nicht zu erheben. D. Zu prüfen ist ferner, ob die Bürgersteuerregelung der Grundsatzgesetzgebung des Artikel 11 der Reichsverfassung widerspricht. Poetzsch⸗Heffter, Reichsver⸗ fassung 3. Auflage S. 241 Abs. 2, scheint die Ansicht zu vertreten, daß der Reichspräsident, der bei der Diktatur Gesetzgebungsbefug⸗ nisse ausübt, an die sonstige Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Reich und Ländern nicht gebunden sei, diese Befugnisse ergäben sich unmittelbar aus dem Wesen der Reichsdiktatur und bildeten den Inhalt des durch die Reichsverfassung dem Reichspräsidenten zugewiesenen Rechts. Von diesem Standpunkt aus würde aller⸗ dings in eine Prüfung der ob die Bürgersteuerregelung dem Artikel 11 der Reichsverfassung widerspricht, gar nicht ein⸗ utreten sein. Auch der I. Strafsenat des Reichsgerichts, der in feinem Urteil I D 761/31 IX 1070 vom 6. Oktober 1931 erklärt hat, daß gegen die Rechtsgültigkeit der Verordnung vom 26. Juli 1930 auch insoweit keine Bedenken beständen, als sie über die Erhebung einer Gemeindebiersteuer, einer Bürgersteuer und einer Gemeindegetränkesteuer Bestimmungen trifft, hat nach der im Reichssteuerblatt 1931 S. 790, 791 mitgeteilten Begründung zu den Fragen, ob die Diktaturbefugnis des Reichspräsidenten durch Artikel 11 der Reichsverfassung beschränkt ist und bejahendenfalls, ob die Bürgersteuerregelung dem Artikel 11 der Reichsverfassung widerspricht, nicht mit ausdrücklicher Begründung Stellung ge⸗ nommen. Daraus aber, daß der I. Strafsenat die Rechtsgültig⸗ keit der Verordnung bejaht hat, muß entnommen werden, daß der I. Straffenat entweder die Diktaturbefugnis des 1 präsidenten durch Artikel 11 der Reich ersassun für ee. e⸗ schränkt angesehen oder in der Bürgersteuerregelung der Ver⸗ ordnung jedenfalls keine Verletzung des Artikel 11 der 1 verfassung erblickt hat. Der erkennende Senat schließt sich 29 herrschenden Meinung (Anschütz a. a. O. S., 251, 253 und Meukel, Leipziger Zeitschrift für Deutsches Recht 1931 Spalte 346, 347 und die dort angeführten Zitate) an, wona der Reichspräsident nur die in Artikel 48 Abs. 2 Satz 2 der eichsverfassung Fet. gestellten Grundrechte außer Kraft setzen, im übrigen aber Ver⸗ fassungsbestimmungen nicht aufheben kann. Hiernach ist eine Fltrang notwendig, ob die Verordnung vom 26. Juli 1930 mit 1 11 der Reichsverfassung vereinbar ist. Der Senat bejaht diese Frage. Der Artikel 11 gibt dem Reiche das Recht, im Wege der Gesetzgebung: 1. Grundsätze aufzustellen, 2. über die Zulässigkeit und Erhebungsart von Landesabgaben, 3. soweit sie erforderlich sind, um wichtige Gesellschaftsinteressen zu wahren. Die Voraussetzung zu 2 ist bei der Bürgersteuer gegeben. Denn der Begriff der Landesabgaben ist in Artikel 11 der Reichsver⸗

2e. Lensatz zu Reichsabgaben gebraucht und umfaßt fassung im Gegensatz zu Reichsabe sch Heffter daher auch die Lvgl. 8 8.vefe 8 ftaes

b sung 3. Auflage S. 120 Anm. .1). d nur das Verbieten) von Gemeindesteuern fällt

dem Artikel

sfinanzhofs.

8 2

unter die b-2 § 14 des Finanzausgleich und dazu Anschütz a. a. O. S. 93, a. A. Giese, Reichsverfassung 8. Auflage Anm. 3 zu Artikel 11). Das Vorliegen des Erforder⸗ nisses zu 3 ist vom Kichter nicht nachzuprüfen, da hier Er⸗ wägungen des reinen Verwaltungsermessens in Betracht kommen und 8 rechtliche Grenzen nicht gesetzt sind (vgl. auch Meukel a. a. O. S. 346 ff., 319). Nur ein willkürlicher Mißbrauch der Ermächtigung des Reichspräsidenten zur Verfolgung anderer, dem Artikel 11 fremder Zwecke würde der Verordnung ihre Rechtsgültigkeit nehmen. Insoweit, untersteht das Erforder⸗ nis zu 3 dem richterlichen Prüfungsrecht (vgl. die Ausführungen weiter unten). Im vorliegenden Falle kann aber von einem Mißbrauch der Reichskompetenz keine Rede sein. Denn „wichtige Gesellschaftsinteressen“ sollen dadurch gewahrt werden, daß den durch die Wohlfahrtslasten belasteten Gemeinden neue Einnahmequellen erschlossen werden, was bei der engen Ver⸗ bindung der Gemeindefinanzen mit den Länder⸗ und Reichs⸗ (ogl. Entsch. des RFHofs Bd. 29 S. 10) eine Wahrung ebenswichtiger Interessen der Gesamtheit bedeutet. Fraglich kann aber im vorliegenden Falle der Umfang des richterlichen Prüfungsrechts bei der Entscheidung der Frage sein, ob die Ver⸗ ordnung sich innerhalb der Grenzen der Grundsatzgesetz⸗ gebung hält (Erfordernis zu 1). Im Schrifttum (vgl. Meukel a. a. O., siehe auch Poetzsch⸗Heffter, Reichsversafsung, 3. Auflage Artikel 10 Anm. 5) wird die Ansicht vertreten, daß es sich bei der Umschreibung dessen, was als Grundsätze anzusprechen, um Re 2 2. und nicht nur um bloße Ermessenserwägungen handle, freilich werde zunächst immer über die Frage, wo die Grenze zwischen den beiden Bereichen der grundsätzlichen Regelung durch das Reich und der ausführenden Gestaltung durch das Land verläuft, das pflichtgemäße Ermessen des Reichsgesetzgebers zu befinden haben, aber im Endergebnis werde die Entscheidung darüber, ob der Reichsgesetzgeber im Einzelfall sich auf Grundsätze beschränkt habe oder ob er darüber hinausgegangen und sich zu weit in den landesrechtlichen Bereich vorgewagt habe, immer als Rechtsfrage angesehen werden müssen (dies nimmt auch Triepel, „Streitigkeiten zwischen Reich und Ländern“ in der Festgabe der Berliner Juristischen Fakultät für Kahl 1923 S. 16, an; wegen seiner Stellungnahme zum richterlichen Prüfungsrecht siehe aber weiter unten). In Verfolg dieser Ansicht wird dann auch den Recht anwendenden Gerichten die Befugnis zugesprochen, ein gemäß Artikel 11 der Reichsverfassung vom Reich erlassenes Gesetz für unwirksam zu erklären, weil es zu sehr ins einzelne gehe. In dieser Allgemeinheit vermag ihr der erkennende Senat sich nicht anzuschließen. Unter „Grundsätzen“ hat man allgemein Richt⸗ linien, Rechtssätze zu verstehen, die der näheren Ausführung im einzelnen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt ihrer Anpassung an die besonderen Verhätnisse der einzelnen Länder, fähig und bedürftig sind. Das Reich darf also die Angelegenheit nicht restlos kodifizieren, sondern soll bei Aufstellung seiner Grundsätze den zur Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse und Bedürfnisse der Länder erforderlichen Spielraum diesen überlassen. Die Grenze, wie weit das Reich bei der Grundsatzaufstellung zu gehen und eine weitere Regelung den Ländern zu überlassen hat, wird bei den einzelnen zu regelnden Materien verschieden sein und stets mehr oder weniger flüssig sein. Die Entscheidung hierüber, also über die Frage, welchen Teil das Reich und welchen die Länder zu regeln haben, ist indessen im wesentlichen eine Ermessensfrage Werturteil), deren Beantwortung sich nach dem Bedürfnis der Einheitlichkeit der Regelung für das ganze Reichsgebiet bestimmt. Grundsätzlich entscheidet daher über den Umfang der reichsrecht⸗ lichen Regelung das pflichtmäßige Ermessen des Keichsgesetzgebers. Deshalb steht dem Reich, nicht den Recht anwendenden Gerichten, grundsätzlich das Werturteil darüber zu, ob die reichsrechtliche Re⸗ gelung sich noch im Rahmen der Grundsatzaufstellung hält (o auch Anschütz g. a. O. S. 88; Hatschek, Deutsches und Preußisches Staatsrecht, 2. Auflage Bd. I S. 99, 118; Triepel a. a. O. S. 99 bis 101; vgl. auch Giese a. a. O. Anm. 1 zu Artikel 10). Das Ermessen des Reichsgesetzgebers ist daher grundsätzlich für das Gericht bindend, es sei denn, daß ganz offensichtlich eine Ermessens⸗ überschreitung oder ein Ermessensmißbrauch vorliegt. In Fällen der letzteren Art steht den Gerichten die Befugnis zu, die Gültig⸗ keit von Verordnungen des Reichsgesetzgebers zu verneinen (vgl. Entsch, des Reichgerichts in Strafsachen Bd. 59 S. 188; Triepel a. a. O. S. 101; Hatschek S. 99, 100). Allerdings kann sich ge⸗ gebenenfalls der Streit gerade darum drehen, ob offensichtlich eine Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensmißbrauch vorliegt. Indessen ung der Richter das Ermessen des Reichsgesetzgebers so lange für ihn verbindlich anerkennen, als nicht 1 Umstände für die Ermessensüberschreitung oder mißbrauch klar vorliegen. Prüft man unter Zugrundlegung ieser Ansicht die Bürgersteuerregelung der Verordnung vom 26. Juli 1990, so kann nicht festgestellt werden, daß solche Um⸗ stände klar vorliegen, ie für eine Ermessensüber⸗ schreitung oder einen Ermessensmißbrauch sprechen. Allerdings ist nicht zu verkennen, daß die Verordnung in weitem Um⸗ fang ins einzelne gehende Bestimmungen enthält, indem sie in § 4 die Steuerpflichtigen bestimmt und die Befreiung von der Fvee regelt, in § 5 Abs. 2 hinsichtlich des Landes⸗ satzes nach dem Jahreseinkommen des Pflichtigen Mindestsäͤtze vorschreibt und in Abs. 3 Ermäßigungen des Landessatzes be⸗ stimmt und schließlich den Reichsminister der Finanzen in § 8 zum Erlaß von Durchführungsbestimmungen ermächtigt. Es ist aber anderseits zu berücksichtigen, daß die Bürgersteuer sich im Wesen als Ergänzung der Einkommensteuer darstellt, indem sie teils das von der Einkommensteuer freie Einkommen erfaßt, teils wie eine Art Zuschlag zur Einkommensteuer wirkt. Da nun die Steuer vom Einkommen das Reich für sich in Anspruch genommen hat, so bedurfte es einer einheitlichen, mehr ins einzelne gehende Regelung darüber, inwieweit Einheitlichkeit und Gleichmäßigkeit der Bürgersteuer für das Reichsgebiet zu wahren ist. Daß die Berordnung bei der Aufstellung ihrer Grundsätze den Ländern und Gemeinden einen gewissen, ihren Verhältnissen und Bedürfnissen Rechnung tragenden Spielraum gelassen hat, ergeben die 1, 5 Abs. 1, 6. Unter diesen Umständen nimmt der erkennende Senat nicht an, daß eine offensichtliche Erm sensüberschreitung