1931 / 300 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 24 Dec 1931 18:00:01 GMT) scan diff

2ℳ

eichs⸗ und Staatsanzelger Nr.

n ändern, soweit es infolge Ersetzung von Barzahlungen 1 Fngabe von Sch rschreibungen erforderlich Artikel 13 Abs. 3 gilt entsprechend. n 1 Artikel 25. 2b 4 8 8 Rechtsnachteile, die an eine unpünkllich S8.uans. geknüpft find, treten nicht ein, wenn bis zum 1. Juli 1 fällige Zins⸗ und Tilgungsbeträge infolge eines nicht auf grober Fahrlässig⸗ kei Uuhenden Irrtums über die Höhe der nach der Notverord⸗ nung und den zu ihrer Durchführung oder Ergänzung erlassenen Verordnungen geschuldeten Beträge unvollständig gezahlt werden. Artikel 26. Diese Verordnung tritt, soweit sie Vorschriften des § 4 Notverordnung durchgeführt oder ergänzt, mit Wirkung 1. Januar 1932 in Kraft. Berlin, den 23. Dezember 1931.

Der Reichswirtschaftsminister. . Warmbold. .“ Der Reichsminister der Justilz. 4 Dr. Jol. EE.

der

8 114“A“ 8 Zweite Berordnung 28989n über einmalige Bilanzierungse-⸗ s. erleichterungen. 8 Vom 23. Dezember 1931. I Auf Grund des Artikel 1 § 1 im Kapitel V des Vierten Teils der Vierten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931 (RGBl. I. S. 699/715) wird hiermit verordnet:: Die Vorschriften der Ersten Verordnung über einmalige Bilanzierungserleichterungen vom 15. Dezember 1931 (Reichs⸗ esetzbl. I S. 759) gelten auch für Zwischenbilanzen. Soweit im Zusammenhang mit der Aufstellung einer ahresbilanz oder einer Zwischenbilanz die Verpflichtung be⸗ tteht, für den Fall einer Ueberschuldung die Eröffnung des Kon⸗ ürsverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen, gilt das Entwertungskonto als Teil des Vermögens. § 3. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 193t in Kraft. 8 Berlin, den 23. Dezember 1931. 8 Der Reichsminister der Justiz. Dr. Josl. Der Reichswirtschaftsminister. Warmbold.

Bekanntmachung

dem Internationalen üÜberein⸗ über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste.

Die Liste der Eisenbahnstrecken, r. ; und Schiffahrtslinien, auf die das Internationale Ubereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet Seutscher Reichs⸗ und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 79. vom April 1931), wird wie folgt geändert: Im Abschnitt „Dänemark“ unter A werden mit Wirkung vom 26. Dezember 1931 folgende neue Ziffern n. tragen: 10. Ebeltoft -Trustrup Eisenbahn (Direktion in ltoft) 5. ü Eisenbahn (Direktion der Nord⸗ fünenschen Eisenbahn in Bogense). 8 Die bisherigen Ziffern 10 —23 und 24 —35 werden in 11—24 und 26—37 abgeändert. 88. Berlin, den 18. Dezember 1931. Der Reichsverkehrsminister EeTTb“

19. Dezember 1

zu der kom men

Verordnung

8s 18 8 55 di⸗ außerordentliche Mietkündigung

zum 5. Januar 1932. 1 Vom 23. Dezember 1931.

Zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens vom 8. Dezember

1931 (RBl. 1 S. 699), Zweiter Teil Kapitel III, wird auf

Grund von § 5 dieses Kapitels folgendes verordnet:

8 Artikel 1. .1. War der Mietzins für einzelne Abschnitte der Mietzeit in verschiedener Höhe bestimmt, so muß sch. die vereinbarte 8 mäßigung 2 Nr. 1 der Verordnung des Reichspräsidenten) auf mindestens 20 vH des Betrages belaufen, der nach den zur Zeit der Bereinbarung geltenden Vertragsbestimmungen von dem Eintritt der 83 ung ab jeweils zu zahlen war.

2. Ist im Laufe des Jahres 1931 122 eine Ermäßigung vereinbart, so ist der Hundertsatz von dem zur Zeit der ersten

Ermäßigung maßgebenden Betrag zu berechnen.

3. Eine Ermäßigung im Sinne des § 2 Nr. 1 liegt nicht vor, wenn 5 lediglich mit Rücksicht auf § 49 a des Mieterschutzgesetzes vereinbart ist oder darauf beruht, daß dem Vermieter von Benhetzeräemene 1. öhennar aus öffentlichen Mitteln ewã oder erhöht oder sonstige rgünsti bewilligt sind. Ssseasses

Artikel 2. „Der Vornahme der im § 2 Nr. 2 der Verordnung des Reichs⸗

präsidenten hezeichneten Arbeiten steht es gleich, 1v der 1— mieter das Gebäude oder die Räume nach den Wünschen des

Mieters errichtet oder wenn er die Räume oder das Miet⸗

smerpftnc auf Wunsch des Mieters mit außergewöhnlich kost⸗

pieligen Einrichtungen versehen hat.

Artikel 3.

der Mieter in dem Gebäude oder in den Räumen bauliche eränderungen vorgenommen oder das Gebäude oder die Räume mit besonderen Einrichtungen versehen, so hat er im Falle der außerordentlichen Kündigung auf Verlangen des Vermieters den früheren Zustand wiederherzustellen.

Artikel 4.

Im Falle der außerordentlichen Kündigung konn der Mieter Baukostenzuschüsse, Baudarlehen, Mietvorauszahlungen und ähn⸗ liche Leistungen, die dem Vermieter zur 8 Ir. über⸗ lassen sind, nicht zurückfordern, e vertraglich auf den Mietzins angerechnet werden sollen. Soweit eine Anrechnung nicht vorgesehen ist, können solche Berräge, falls kein bestimmter Rückzahlungstermin vereinbart ist, erst für den Fenmenn gerüc⸗

heistete Sicherheit ist 19 Beendigung des Mietverhältnisses zurückzuge Artikel 5.

1. Im Sinne des § ordnung des Reichspräsidenten Mieter gleich, in de Zusammenhang mit der Ueberna Erwerb eines Handelsgeschäfts eingetreten ist.

2. Die im Artike besteht

worden sind.

bewirkten Leistungen solche Leistungen gleich im Abs. 1 bezeichneten Rechtsvorgänger bewirkt worden sind.

Artikel 6.

außerordentliche Kündigung

ihm die Vornahme von

kann. Das gleiche gilt, wenn der Rückzahlung von

nicht oder nicht schon bei der

verlangen kann.

spätestens am 5. Januar gehen. Er hat keine Wirkung,

I wenn das Gebäude oder äume in der Kündigung und dem Widerruf anderweit vermietet worden sind.

Artikel 7.

Die Vorschriften über die —2 Kündigung finden auf Untermietverhältnisse Anwendung.

Artikel 8.

Die Vorschriften über die außerordentliche Kündigung gelten nicht für Gebäude oder Räume, die mit der Bestimmung ver⸗ mietet worden sind, daß der Mieter verpflichtet ist, den Gebrauch auszuüben. 8 1““

Artikelk9. 1“

1. Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf Pacht⸗ verhältnisse und Unterpachtverhältnisse über gewerbliche Räume entsprechende Anwendung. 9

2. If ein wirtschaf 8 Unternehmen verpachtet und ist dem Pächter enbe. auch der Gebrauch von Gebäuden oder Gebäude⸗ teilen überlassen, so liegt ein Pachtvertrag über gewerbliche Räume im Sinne des § 3 der Verordnung des Reichspräsidenten nicht vor, wenn sich die Ueberlassung des Unternehmens als die Hauptleistung des Verpächters darstellt. Dies ist im Zweifel an⸗

nehmen wenn dem Pächter die Befugnis erteilt ist, die Firma es Verpächters fortzuführen. . Artikel 10. Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 23. Dezember 1931.

Der Reichsminister der Justiz. 8 Nr. Joël. 5

1 Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis gemäß § 1 der Ver⸗ ordnung vom 10. Oktober 1931 zur Aenderung der Wertberechnung von Hypotheken und Ansprüch die auf Feingold (Goldmark) lauten (RSBl. I S. 569).

ondoner Goldpreis beträgt am 24. Dezember 1931

für eine Unze Feingooold . 20 sh 2 d, Eine Umrechnung des Londoner Goldpreifes in Reichsmark onnte nicht vorgenommen werden, da ein Kurs für das englische Pfund in Berlin nicht festgesetzt worden ist. 8

Berlin, den 24. Dezember 1931.

Statistische Abteilung der Reichsbank.

und äö Begantzhe

gefordert werden, zu dem das ö ohne Rücksicht auf die außerordentliche Kündigung nach Gesetz oder Vertrag gekündigt werden könnte oder ablaufen würde. Eine von dem Mieter

b schrift

““ Bekanntmachung über die Senkung der gebundenen Preise des Kohleneinzelhandels. Vom 16. Dezember 1931.

Auf Grund des § 1 der Verordnung über die Befugnisse des Reichskommissars für Preisüberwachung vom 8. De⸗ zember 1931 (RGBl. I S. 747) ordne ich folgendes an:

§ 1.

1. Die gebundenen Verkaufspreise des Einzelhandels für Steinkohle, Braunkohle, Preßkohle und aus Kohle hergestellten Koks sind vom 1. Januar 1932 ab für die restliche Dauer des Kohlenwirtschaftsjahrs 1931/32 und für das Kohlenwirtschafts⸗ ahr 1932/33 um mindestens 15 der Spanne zu senken, die

m Einzelhändler im v2 ftsjahr 1931/32 nach Abjag des bisherigen Preises ab Zeche, mschlogeptas. ab Stapelp 8 oder rachtgrundlage zuzüglich der bezahlten Bahn⸗ u

iffsfracht von femn jeweiligen Verkaufspreis je Waren⸗ einheit verblieben ist. Außerdem ist die Senkung der Preise der Vorlieferer und der Frachten unverkürzt weiterzugeben. D. ab 1. Januar 1932 eintretende Erhöhung der Umsatzsteuer ist von der vorbezeichneten Spanne in Abzug zu bringen.

Als Verkaufspreis im Sinne des Abs. 1 gilt der Betrag, den der Verbraucher je nach Art des Geschäfts für die Waren⸗ einheit unter Berücksichtigung der Zuschloge (z. B. für Lieferung frei Stockwerk, Lieferung in Säcken, Körben, Kästen u. ö.) und der Nachlässe (zum Beispiel Mengenrabatte, Skonti, für Abholen vom Lager, für Lieferung frei vors Haus u. a.) zu bezahlen hat. Als gebunden gelten solche Verkaufspreise, zu deren Einhaltung

Einzelhändler durch Verträge oder Beschlüsse der in § 1 des

Fehagen Abschnitts der Verordnung des Reichspräsidenten zur Be⸗

bung finanzieller h. und sozialer Notstände vom 36. Juli 1930 (RGBl. 1 E. 311, 328) bezeichneten Art für den inländischen v.ee (insbesondere als Mitglied eines Kohlenhändlerverbandes, durch Verpflichtungsscheine, durch die Annahme von nee⸗ gen u. 1g ttet haben.

3. Der Beschluß über die Senkung der Preise kann auch brieflich, fernschriftlich oder fernmündlich gefaßt werden; ent⸗ entgegenstehende igs. oder Satzungsbestimmungen und Be⸗ ftimmungen, die die 2 sclußfogun von der Einhaltung be⸗ Einladungsfristen abhängig machen, gelten insoweit n

4. Werden die Preise nicht nach Abs. 1 gesenkt, Verträge oder Bifchnäsfe (Abs. 2 Satz 2) nichtig.

Es ist verboten, einem anderen Empfehlungen (Ratschl

fichn Snsesüns2n0 dahin zu erteilen, ner Getichlge⸗

aunl Press le und aus Kohes rgestellten Koks im

inländischen Einzelhandel bestimmte „Preisspannen oder

Preiszuschläge zu fordern, es sei denn, daß diese entsprchend den Vorschriften dieser Bekanntmachung gesenkt sind. § 3.

Die obersten können für die Zeit vom

1. Januar bis zum 31. Juli 1932 Ausnahmen von den Vor⸗

dieser Bekanntmachung zulassen, wenn bei ihrer Durch⸗

1“

-PFr

über die der Bermieter nicht frei —2 n

1 Abs. 1 Satz 2 und des § 2 der Ver⸗ steht dem Mieter ein früherer sen Vertrag der Mieter als Erbe oder im e eines Vermögens oder dem

bezeichnete veen ist ne des Mieters auch dann, wenn die Veränderungen von einem der im Abs. 1 bezeichneten Rechtsvorgänger des Mieters vorgenommen

3. Im Sinne des Artikels 4 stehen den von dem Mieter „die von einem der

1. Der Mieter kann eine bis zum 31. Dezember 1931 erklärte widerrufen, wenn der Vermieter von Wiederhersteungearbeiten (Artikel 3)

ieter nach Artikel 4 aukoftenzuschüssen oder ähnlichen Leistungen endigung des Mietverhältnisses

2. Der Widerruf muß sohnft ich erfolgen und dem Vermieter die Zeit zwischen der

300 vom 24. Dezember 1931. S. 2

unvorhergesehene, erhebliche wirts n sind, die auf andere n schsfttich ne können, und wenn die Interessen der Gefamtwirts 8 Gemeinwohls dem nicht entg hen; die Ausnah b beschränkt erteilt werden. Der Antrag auf Bewilliaen Ausnahme hat keine aufschiebende Wirtung. eʒegbe, 8 Ohne Einwilligung der obersten Landesbehörden pe um 1. April 19. 2 Steinkohle, Iraunsohie gi du str aus Kohle hergestellten Koks b ohle; gesenkt worden sind,

1. Preisspannen, die entsprechend 2 Prast ress nd P Preise, Preisspannen un PGreiszuschläge, für d) 8 ieser Bekanntmachung . Binadie 8o LS bestand, oder deren Bindung nach den Vorschriftenn n Bekanntmachung nichtig ist, nicht in Verträgen 8 .

schlüssen der in § 1 bezeichneten Art gebunden -.

11 § 5, b Es wird untersagt, Handlungen vorzunehme 1“ S zunehmen, durch der gleiche wirtschaftli rfolg wie durch die vPeügmemeochung nichtigen Verträge oder Beschtusfehn eeführt werden kann; * . 2. die in dieser Bekanntmachung vorgeschriebenen ge⸗

sfenkungen umgangen werden können. § 6 & 8*

„Wer den Vorschriften der 88 2 bis 5 vorsätzlich oden 1 lässi rhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 20 000 5, mar straft. Berlin, den 16. Dezember 1931.

Der Reichskommissar für Preisüberwachung. 8 2* 2 5— * 1.“

* *

Dr. Goerdeler. 4 8

Bestellung eines Beauftragten des Reichs kommisse für Preisüberwachung für das Gebiet des Lanzh . Bayern.

Im Einverständnis mit der Bayerischen Staatsregie bestelle ich auf Grund der 4. Notverordnung des Reicheg denten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und Schutze des inneren Friedens, vom 8. Dezember 1931, erster Th Kapitel II § 5 Absatz 2, den Präsidenten des Baverze Statistischen Landesamts, Dr. Zahn⸗München, Gebiet des Landes Bayern zu meinem Beauftragten ud e ihn, von den mir zustehenden Befugnissen Geb zu machen.

Berlin, den 22. Dezember 1931. 8

Der Reichskommissar für Preisüberwachung. 8 Dr. Goerdeler.

1 Bekanntmachung betreffend Neufestsetzung der Kalipreise für das Jult

Auf Grund der 4. Verordnung des Reichspräsidenten Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schuze inneren Friedens vom 8. Dezember 1931 betragen die Kalh höchstpreise für das Inland mit Wirkung vom 1. Januar 1900f

Carnallit mit mindestens 9 vom Hundert und weniger als N. 12 vom Hundert KaO in gemahlenem Zustand Für Karnallit, der zu anderen als zu Düngezwecken mit dem Verbot der Weiterverarbeitung auf andere wird, tritt ein Preisaufschlag von 30 vH ein. Karnallitbadesalz (Stabasa) im Kleinhandel in Origi⸗ nalpackungen des Deutschen Kalisyndikats für eine 4 kg⸗Packug RM. 099 und für einen Originalsack des Deutschen scaaalisyndikats mit 50 kg Inhalt... 5, Rohsalze mit 12 bis 15 vom Hundert KaO in gemahlenen Zustand.. Düngesalze 2 n 38 9 42 2 89 2 Chlorkalium 50 60 d 4 . .“ Schwefelsaures Kali mit über 42 vom Hundert Ka0 Schwefelsaure Kalimagnefia. .2 für 1 vom Hundert Kali (Kz0) im Doppelzentner. Für die Herstellung von doppelt gereinigtem und chemisch Chlorkalium mit über 60 vom Hundert KO tritt ein Aufichleg 18, RM für den Dovpelzentner KaO, von doppelt gereinigten chemisch reinem schwefeljaurem Kali ein Aufschlag von 2250 9 für den Doppelzentner KaO ein.

Berlin, den 23. Dezember 1931.

Der Vorsitzende des Reichskalirats. Dr. Zirkler.

mit 15 bis 22 vom Hundert K.2O; .

E“ Bekanntmachung.

Vom 1. Januar 1932 ab gelten unter den im Nf anzeiger Nr. 77 vom 1. vpn 1930 und Nr. 75 vom 30.] 1931 bekanntgegebenen Bedingungen folgende Brennslt kaufspreise je Tonne ab Werk einschließlich Umsatzsteuer:

I. Rheinisch⸗Westfälisches Kohlensyndikat. Fettkohlen: RM. ene ruskohlen.. 13,10

Förderkohlen. 14,21 Melierte Kohlen.. 15,50 Bestmelierte Kohlen 16,51 Stückkohlen .. 18,94

gew. Nuß F 18,54

ieheeeehe 0 % b 0 92 222292

uöu6e* Kokskohlen.. as⸗ und Gasflammkohl Gasflammförderkohlen. Generatorkohlen.. Gaskohlen, Förderkohlen 8 „Feinkohlen Stückkohlen ... gew. Nuß I.. IV. 8 1ö“ Nußgrus bis 30 mm. über 30 mm

9 9 9 5 38 9 69 9b9bbbba. e“— rbeebbbbb595s125 9 -b11114*— 9 919 5 5 09 99 95 9b89v9vb9vb9bö5ꝰ;9bb0 . 5 5 60 59b60bö56 „5 90 9 60 9 6 90ù;959 1X“ 0 0

0

4 9 90 9 0ͤ9 9999ö 59

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Hausbrandbriketts... 1. ab Werk mit Frachtgrundlage Liblar.

Berlin,

für den am 2. Januar 1932 fälligen

Z

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 300 vom 24. Dezember 1931. C. 3

ßkohlen: .n ördergrus

8 ꝓ:

Bestmelierte 0ü.

Stückkohlen 88 gew. Nuß *

RMNM 13,5323 13,14

2

gäͤnmkoblen age rkohlen:

N8 g dergruskohlen 10 %

Färderkohlen 25 %

.500295 9ꝰ0b;9 6 9 5

4.¶206 5 05 9 b 9 05 vh 6 9 9 20 8 9 4 —— 0 22 05 2 299 29—2 23217292 722 22 22 b 99 9 9 9 929 9 9 9 2 6 0 50 9 89869 08 989;9 70;15; 9 9 9

b . . . 9 22352 gew. Anthrazit⸗Nuß I Gruppe I. 9 9 9 I1 I 8 . m. III IV

1V V

. Feinkohlen 1. ungew. 1 gew. Anthrazit⸗Nuß I Gruppe II

. . 5 1 III- II

8,

. .2 Feinkohlen ungew. 8.

8: . Hochofenkokses.. Spezial⸗Gießereikoks.. Gießereitoks... Brechtolkl. .. II 40/60 40/70 II 30/50 30/55 111 20/40 mm⁰9m.. IGMp IV 10/20 mm... gesiebter Knabbelkoks . . Kleinkoks 40 /60 40/70

8 8 20/40 mm.

8 4 Perlkoks 10/20 mm

Koksgrus..

Briketts:

. I. Klasse EÆI Feett⸗ und Eß⸗Eiform.

Mager⸗(Anthrazit⸗) Eiform

2 1 grobe Körnung

a2 2 88282 82

8 2 2* . m m

8 83 8 8 2* 8 83 8 8

m

m

55oö] 9 2 89 20 * 9 9 9 20 0 ο 290 9 *. ö.—] 0 22522922b92925b—0b9b92b990bùb929⸗b980᷑ùb90 2—2 2—20 hmeereüul

’. 2 EIEe 8 9

v“ Rheinisches Braunkohlensyndikat. 1 RM 13,60

Auf den vorstehenden Preis

gewährt: April.. Mai..

8 Samnt . .. 5

Juli 2222⸗ eeze; en

Anaiutaaene . 1,—

Außerdem nach Jahresschluß Sonderverguͤtung von RM pro Tonne auf die geringste Monatsabnahme des Jahres.

Doofbriketts jeweils RM 1,80 höher.

9. Industriebriketts . ... .RM 10,73 für Jahresabschlüsse bei gleichmäßiger Monatsabnahme.

Rohbraunkohle nicht über 25 % des Brikettpreises ab Werk. den 24. Dezember 1931. 8 Aktiengesellschaft Reichskohlenverband. Keil. Löffler.

werden folgende Sonderrabatte

250 2,50

2,50 N

1 8ö11

89 8 1w 828

Bekanntmachung. Einlösung der Schuldverschreibungen der beizerig⸗Talsperren⸗Genossenschast (Ge⸗ nossenschaft mit . ter Beitrags⸗

pflicht) in Hainsberg.

8 Vom 23. November 1909.

Auf Grund der Bekanntmachung der Weißeritz⸗Tal⸗ rren⸗Genossenschaft m. b. H. i. Liqu. vom 22. Juli 1929 sind die gemäß § 51 Abs. 1 des Aufwertungsgesetzes vom 16. Juli 1925 auf 15 vH des Goldmarkbetrages aufgewerteten Schuldverschreibungen Genosfenschaf vom 23. No⸗ vember 1999 zum 1. Dezember 1929 gekündigt worden. Hierbei ist mit bekanntgegeben worden, daß der Freistnsh 9, die bis zum 1. Dezember 1929 bei den inlösungsstellen nicht vorgelegten Schuldverschreibungen zum Aufwertungsbetrage von 15 vH des ursprünglichen baldrwarte eenge zur eigenen Verzinsung und Tilgung übernimmt.

Die Schuldverschreibungen sind bis auf einen geringen

Betrag getilgt worden und werden von den Einlösungsstellen⸗ noch bis auf weiteres eingelöst. 1 21 Dagegen werden diehe chuldverschreibungen nur noch bis zum Ablauf des Jahres 1931 verzinst. Neue Zinsschein⸗ bogen werden daher nicht ausgegeben. ö1““

Sächsisches Finanzministerium. 6 9 A.: Dr. Wimmer.

Bekanntmachung. Ich

Lund III. mecklenburg⸗schwerinsche Roggen⸗

wertanleihe von 1923. . „Infolge Feststellung des Durchschnittspreises für mär⸗ lischen Roggen auf 9,64 RM sir den Franr 8 zu zahlen insschein

der I. Ro Lit. A 1,20 RM, Lit. B 0,48 RM, Lit. 0,24 RM, Lit. D 0,12 RM;

der III. Roggenwertanleihe: Lit. A 12,05 RM, Lit. B 4,82 RM,

Lii. C 9,41 RM. Lit. D 1.20 Rä. 1“

Schwerin, den 23. Dezember 1931. 1

u

Mecklenburg⸗Schwerinsches Finanzministerium. 8

J. A:: Schwaar.

Preußen.

Ministerium für Wilsenschaft, Kunst 18 und Volksbildung.

Weitere Ausführungsbestimmungen und Richtsätze des Ministers für issen⸗ caft, unst und Volksbi 5 und des nanzministers vom 23. Dezember 1931 zu ap. Xl des Zweiten Teils der Preußischen Sparverordnung vom 12. September 1931 (U IV 2680).

Zu I B Abs. 1 und HI Ziff. 5 der Vorläufigen Ausführungs⸗ bestimmungen vom 30. September 1931:

1. „Durch die gemäß Kapitel XI des eiten Teils der Preußischen Sparverordnung vom 12. Sepiember 1931 erfolgten Kürzungen ist die durch Kapitel VI § 8 ff. der IV. Berordnung des Reichspräfidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931 vor⸗ Fhriebant Kürzung von 9 vH im allgemeinen abgegolten, sofern

le Kür ung auf Grund der Preußischen Sparverordnung 30 vH oder mehr betragen hat. Ist die Kürzung eine geringere gewesen, 8 soll die Kürzung nach der Vierten Verordnung des Reichspräsi⸗

denten nur insoweit vorgenommen werden, daß einschließlich der vorangegangenen Kürzungen eine 30 prozentige Kürzung nicht übers ritten wird. usnahmsweise kann von dieser weiteren Kürzung abgesehen werden; die durch die drei Gehaltskürzungs⸗ verordnungen des Reichspräsidenten vorgeschriebenen Kürzungen müssen aber mindestens erreicht werden.

Ausnahmen von Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Fach⸗ ministers und des Finanzministers.“

„2. Wenn mit Angestellten von Theatern und Orchestern Ver⸗ träge nach dem 1. August 1930 abgeschlossen sind, gilt als Stichtag im Sinne von 1 B Abs. 1 und II Ziff. 5 der Vorläufigen Aus⸗ führungsbestimmungen vom 30. September 1931 anstelle des 1. August 1930 der Tag des Vertragsabschlusses. Es ist jedoch in dem Umfange von einer Kücan abzusehen, als der nach dem 1. August 1930 abgeschlossene Vertrag bereits mit Rücksicht auf die Wirtschafts⸗ und Finanzverhältnisse niedrigere Bezüge vorsieht.

3. Wenn die auf das Jahr umgerechneten Monatsbezüge des darstellenden Personals durch eine nach dem 1. August 1930 ein⸗ getretene Verkürzung der Spielzeit herabgesetzt sind, so können bis sn 50 vH des Betrages, um den die genannten Bezüge in dieser

eise gekürzt sind, auf die durch Kap. XI des Zweiten Teils der Prenhischen Sparverordnung vom 12. September 1931 und die Vorläufigen Ausführungsbestimmungen vom 30. September 1931 sowie die durch Kap. VI § 8 u. ff. der 1V. Verordnung des Reichs⸗ präsidenten vom 9. Dezember 1931 vorgeschriebenen Kürzungen angerechnet werden. b

4. Bei Monatseinkommen von nicht mehr als 300 RM dürfen die nach II Ziff. 5 Abs. 2 der Vorläufigen Ausführungs⸗ bestimmungen vom 30. September 1931 zulässigen Kürzungen 30 vH nicht übersteigen.

5. Die Vorschriften des Kap. XI Abs. 2 im Zweiten Teile und im § 1 Abs. 2 Kap. I im Vierten Teile der Preußischen Spar⸗ verordnung vom 12. September 1931 bestehen selbständig neben⸗ einander. Die letztgenannte Vorschrift gibt insbesondere allgemein die Möglichkeit, im Wege der Kündigung einen Stellenabbau herbeizuführen. Zum Zwecke der Entla 1 sung kann also auch bei 5 und EE“ eine Kündigung von Angestellten erfolgen, und zwar, soweit tariflich oder gesetzlich nicht andere Fristen maßgebend sind (ogl. Runderlaß des Ministers des Innern vom 9. Oktober 1931 MBliV. S. 1014) mit halbmonat⸗ Ucher Frist. Die gleiche Kündigungsmöglichkeit besteht formal auch zum Zwecke der Herabsetzung der Bezüge, jedoch sind die Ge⸗ meinden darüber hinaus nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet (Kap. XI Abs. 2 a. a. O.), die Bezüge der Beamten und auch der An —„ für Theater⸗ und Orchesterunternehmungen ab 1. 8 tober 1931 neu festzusetzen, ohne daß es hierzu einer Kündi⸗ gung bedarf.

Berlin, den 23. Dezember 1931.

Der Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.

Grimme. 16 8

Der Finanzminister. J. A.: Schnitzler.

1 e d

Handel und Gewerbe. Berlin, den 24. Dezember 1931.

Umrechnungskurs der Reichsbank für den Giro⸗ verkehr nach Rußland: 100 Rubel = 216,12 Reichsmark. Kursder Reichsbank für die Abrechnung von Wechseln, Schecks und Auszahlungen auf Britisch⸗Indien: 100 Rupien = 7,50 Pfund Sterling, Niederländisch⸗Indien: Berliner Mittelkurs für tele⸗ graphische Auszahlung Amsterdam⸗Rotterdam abzüglich ½ vH Disagio, Palästina (Palästina⸗Pfunde): Berliner Mittelkurs für telegraphische Auszahlung London Pari,

ist jeweils bei der Reichsbank zu erfragen.

Australien: Berliner Mittelkurs für telegraphische Aus⸗ zahlung London abzüglich 21 vH Disagio (Kurs für

Sichtpapiere),

Neuseeland: Berliner Mittelkurs für telegraphische Aus⸗ zahlung London abzüglich 10 vo Disagio [Kurs für Sichtpapiere).

Kurse für Umsätze bis zu 1000,— RM ver⸗

8 8

Nach dem Geschäftsbericht der Deutschen Werke, Kiel Aktiengesellschaft, über das Geschäftsljahr 1. Oktober 1930 bis 30. September 1931 stand dasselbe im Zeichen der allgemeinen Weltwirtschaftsdepression. In den letzten Monaten des Berichtejahrs befferte sich die Beschäftigung infolge des Einsetzens der Winter⸗ reparaturaufträge an den Schiffen der Reichsmarine und des Ein⸗ ganges weiterer Aufträge. Handelsichiffsneubauaufträge waren im Hinblick auf die durch das Abgleiten der englischen und damit auch der skandinavischen Währung verminderte Konkurrenzfähigkeit der deutschen Werften nicht zu erlangen. Zur Ablieferung gebracht wurden am 28. 1. 1931 an die Königl. Generaldirektion der Schwedischen Staatsbahnen in Stockholm die eisbrechende Güterfähre „Starke“, am 14. 4. 1931 an die Agresidens Rederi 4/S in Arendal das Motortankschiff „Vardaas“ mit einer Tragfähigkeit von 11 720 t d. w. und am 22. 5. 1931 an die Mörlands Tankrederi A/S in Arendal das Motortankschiff „Fiordaas“ mit einer Tragfähiakeit von 11 010 t d. w. Im Handeleschiffsreparaturgeschäft war der Umsatz im Um⸗ sange des Vorjahres nicht zu erreichen. Die Umsätze in Schiffshilfs⸗ maschinen wiesen gegenüber dem Vorjahre eine Steigerung auf. In

„9. 2

Verbrennungsmotoren konnte der porjährige Umsatz erreicht werden.

Ebenso in Leichtmetallfabrikaten. Weniger befriedigend war der Ab⸗

Südafrikanische Union und Südwest⸗Afrika: Kurs

satz von Zahnradgetrieben, Trie und Triebwagenersatzteilen. Der Jahresabschluß weist nach schreibungen in Höhe von 792 964 RM einen Gewinn in HPöhe von 64 600 RM aus, durch den der Verlustvortrag aus 1929/320 in Höhe von 353 361 RM auf 288 761 RM vermindert wird.

Der Aktiengesellschaft, Berlin, für 1930/31teilt u. a. mit: Ob⸗ wobl es gelang, auch neue Kundschaft zu gewinnen, machte sich doch ein Absatzrücgang auch bei der Gesell;chaft bemerkbar, der zum Teil durch die im Frühling und im Sommer wochenlang ungünsftige Witterung anhaltend mitverschuldet wurde. Einschließlich einee Vor⸗ nages aus 1929,30 mm Höbe von 207 422 RM wurden für Waren und aus verschiedenen Quellen eingenommen: 20 811 789 RM. Davon gehen ab: Rohmaterialien, Betriebs⸗ und Vertriebskosten 7424 899 RM, Steuern und Abgaben einschl Reichsbiersteuer 6 026 569 RM, Löhne und Gehälter 3 797 040 RM, Personal⸗ und Arbeiterversicherung 253 765 RM. Abschreibungen 2 043 551 RM. Von den verbleibenden 1 265 963 RM entfallen nach dem Vorschlage des Vorstands 960 000 RMN = 8 vH Dwidende auf 12 000 000 RMN. Als Vortrag auf neue Rechnung bleiben 210 773 RM. 8

Wagengestellung für Kohle, Koks und Briketts am . 23. Dezember 1931: Ruhrrevier: Gestellt 15 143 Wagen.

Die Elektrolptkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „W. T. B.“ am 24. Dezember auf 70,00 (am 23. Dezember auf 70,00 ℳ) für 100 kg. Nächste Notierung am 28. Dezember 1931.

Berlin, 23. Dezember. Preisnotierungen für Nahrungs⸗ mittel. (Einkaufspreise des Lebensmitteleinzel⸗ handels für 100 Kilo frei Haus Berlin in Originalpackungen.) Notiert durch öffentlich angestellte beeidete Sachverständige der Industrie⸗ und Handelskammer in Berlin. Preise in Reichsmark: Gerstengraupen, grob 34,00 bis 35,00 ℳ. Gerstengraupen, mittel 35,00 bis 36,00 ℳ,. Gerstengrütze 30,00 bis 31,00 ℳ. Haferflocken 35 00 bis 36 00. Hafergrütze, gesottene 38,00 bis 40,00 ℳ, Roggen⸗ mehl 0 70 % 32,00 bis 33,00 ℳ, Weizengrieß 41,00 bis 42,00 ℳ, Hartgrieß 44 00 bis 45,00 ℳ, Weizenmehl 000 32,00 bis 40,00 ℳ, Weizenauszugmehl in 100 kg.Säcken br.⸗f.⸗n. 38,00 bis 43 00 Weizenauszugmehl, feinste Marken, alle Packungen 43,00 bis 53,00 Speiseerbsen, Viktoria, gelbe 34,00 bis 38,00, Speiseerbsen, Viktoria Riefen, gelbe 38,00 bis 41,00 ℳ, Bohnen, weiße, mittel 23,00 bis 24,00 ℳ, Langbohnen, ausl. 30,00 bis 31,00 ℳ, Linsen, kleine, letzter Ernte 34,00 bis 38,00 ℳ, Linsen, mittel, letzter Ernte 38,00 bis 46,00 ℳ, Linsen große, letzter Ernte 46,00 bis 74,00 ℳ, Kartoffel mehl, superior 32,00 bis 33,00 ℳ, Bruchreis 20,00 bis 21,00 ℳ, Rangoon⸗Reis, unglasiert 23,00 bis 24,00 ℳ, Siam Patna⸗Reis, glasiert 37,00 bis 42,00 ℳ. Java⸗Tafelreis, glasiert 48 00 bis 60,00 ℳ, Ringäpfel, amerikan. extra choice 106,00 bis 112,00 Amerik. Pflaumen 40/50 in Originalkistenpackungen 60 00 bis 62,00 ℳ, Sultaninen Kiup Caraburnu ¼l Kisten 112,00 bis 118,00 ℳ, Korinthen choice, Amalias 92,00 bis 96,00 ℳ, Mandeln, süße, dourante, in Ballen 220,00 bis 226,00 Mandeln, bittere, courante, in Ballen 230,00 bis 236,00 ℳ, Zimt (Kassia vera) ausgewogen 220,00 bis 230,00 ℳ,. Pfeffer, schwarz, Lampong, ausgewogen 200 00 bis 210,00 ℳ, Pfeffer, weiß, Muntok, ausgewogen 236 ,00 bis 266,00 Rohkaffee Santos Superior bis Extra Prime 310,00 bis 340,00 ℳ, Rohkaffee, Zentralamerikaner aller Art 360,00 bis 490,00 ℳ, Röst⸗ kaffee, Santos Superior bis Extra Prime 400,00 bis 430,00 ℳ, Röstkaffee, Zentralamerskaner aller Art 480,00 bis 640,00 ℳ, Röst⸗ roggen, glasiert, in Säcken 35,00 bis 36,00 ℳ, Röstgerste, glasiert, in Säcken 32,00 bis 34,00 ℳ, Malzkaffee, glasiert, in Säcken 45,00 bis 50,00 ℳ, Kakao, stark entölt 164,00 bis 228,00 ℳ, Kakao, leicht entölt 240,00 bis 270,00 ℳ, Tee, chines. 700,00 bis 800,00 ℳ, Tee, indisch 850,00 bis 1100,00 ℳ, Zucker, Melis 66 00 bis 67,00 ℳ, Zucker, Raffinade 67,50 bis 69,00 ℳ, Zucker, Würfel 74,00 bis 80,00 ℳ, Kunsthonig in ½ kg-Packungen 72.,00 bis 74,00 ℳ, Zucker⸗ sirup, hell, in Eimern 80,00 bis 102,00 ℳ, Speisesirup, dunkel, in Eimern 70,00 bis 82,00 ℳ, Marmelade, Vierfrucht, in Eimern von 12 ½ kg 72 00 bis 79,00 ℳ, Pflaumenkonfiture in Eimern von 12 ½ kg 88 00 bis 92 00 ℳ, Erdbeerkonfiture in Eimern von 12 ½ kg 1¹6,00 bis 128 00 ℳ, Pflaumenmus, in Eimern von 12 ½ und 15 kg 70,00 bis 76,00 ℳ, Steinsalz in Säcken 6,80 bis 8,00 ℳℳ, Steinsalz in 9,20 bis 13 00 ℳ, Siedesalz in Säcken 10 80 bis —,— ℳ,

jedesalz in Packungen 13,00 bis 15,00 ℳ, Bratenschmalz in Tierces 106,00 bis 110 00 ℳ, Bratenschmalz in Kübeln 106,00 bis 110,00 Purelard in Tierces, nordamerik. 93,00 bis 95,00 ℳ, Purelard in Kisten, nordamerit. 94,00 bis 96,00 ℳ, Berliner Rohschmalz 132,00 bis 136,00 ℳ, Corned Beef 12/6 lbs. per Kiste 86,00 bis 87,00 ℳ, Corned Beef 48/1 lbs. per Kiste 45,00 bis 47,00 ℳ, Margarine, Handelsware, in Kübeln, I1 132,00 bis 138,00 ℳ, II 114,00 bis 126,00 ℳ, Margarine, Spezialware, in Kübeln, 1 156,00 bis 162,00 ℳ, II 138,00 bis —,— ℳ, Molkereibutter Ia in Tonnen 250,00 bis 258,00 ℳ, Molkereibutter 1a gepackt 262,00 bis 270,00 ℳ, Molkerei⸗ butter I1a in Tonnen 236,00 bis 244,00 ℳ, Molkereibutter I1a ge⸗ packt 248,00 bis 256,00 ℳ, Auslandsbutter, dänische, im Tonne 254,00 bis 260,00 ℳ, Auslandsbutter, dänische, gepackt 266,00 bis 272,00 ℳ, Speck, inl., ger., 150,00 bis 170,00 ℳ, Allgäuer Stangen 20 % 86,00 bis 94,00 ℳ, Tilsiter Käse, vollfett 146,00 bis 156,00 ℳ, echter Gouda 40 % 116,00 bis 134,00 ℳ, echter Edamer 40 % 116,00 bis 134,00 ℳ, echter Emmenthaler, vollfett 280,00 bis 316,00 ℳ, Allgäuer Romatour 20 % 104,00 b 116,00 ℳ, ungez. Kondensmilch 48/16 per Kiste 20,00 bis 21,00 ℳ, gezuck. Kondensmilch 48/14 per Kiste 28,00 bis 31,00 ℳ, Speiseöl, ausgewogen 60,00 bis 90,00 ℳ. 11““

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Speisefette. Bericht der Firma Gust. Schultze & Sohr Berlin, vom 23. Dezember 1931. Butter: In den letzt Tagen war noch ein lebhaftes Weihnachtsgeschäft festzustellen; a Qualitäten waren gut gefragt. Die Läger sind größtenteils geräum auch die Kühlhausbestände, die an sich nicht mehr groß waren, sind stark in Anspruch genommen worden. Die Berliner Notierung blieb unverändert. Die Zufuhren deutscher Butter waren recht klein; es mußte daher in groͤßeren Mengen Auslandsbutter zur Deckung des Bedarfs herangezogen werden. Nach dem Fest sind umfangreiche Ankünfte deutscher Butter in Aussicht gestellt. Die Verkaufspreise des Großhandels sind heute (in 1⸗Zentner⸗Tonnen pro 100 Prund): Inlandsbutter I. Qualität 125 bis 129 RM, II. Qualität 118 bis 122 RN. Auslandsbutter, dänische 127 bis 130 RM, kleinere Packungen entsprechender Aufschlag. Margarine: Man hatte sich von den Margarineumsätzen zu Weihnachten mehr versprochen; die Nachfrage blieb in diesem Jahre hinter der des Vorjahres erheblich zurück. Bericht der Firma Gehr. Gaule, Berlin, vom 23. Dezember 1931. Schmalz: Der amerikanische Schmalzmarkt verlief in sehr ruhiger Haltung bei etwas nachgebenden Preisen. Angesichts der bevorstehenden

eiertage war die Konsumnachtrage schwach. Die heutigen Notierungen sind: Prima Westernschmalz 42,50 ℳ, amerikanisches Purelard 46,50 bis 47,50 Berliner Bratenschmalz 50,00 ℳ, deutsches Schweine⸗ schmalz 58,00 ℳ, Liesenschmal; 55 00 ℳ.

Notierungen für Speisekartoffeln in Berlin. Die von der Industrie⸗ und Handelskammer zu Berlin ee Notierungskommission für Speisekartoffeln stellte am 23. Ve⸗ zember 1931 folgende Sveisekartoffelmeise fest: Großhandelspreise frei Verkaufsstelle des Kleinhandels: Für den Zentner bei Abgabe ohne Ausweis bzw. bei Abgabe an Erwerbelose mit Ausweis lin Klammern Kleinbandelspreise für Abgabe an Erwerbslose mit 8 wei/ für den Zentner gelbfleischige Speisefartoffeln 3 25 bzw. 889 11), Odenwälder Blaue 3.00 bzw. 2,85 (3,14) 2,75 bzw. 2, 939) weiße 2,55 biw. 2,40 (262).

Geschäftsbericht der Engelbardt⸗Brauerei

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