1931 / 303 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 30 Dec 1931 18:00:01 GMT) scan diff

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8 8 8 8 8 1“ 2 E . . * vom 30 * 8 . 24 8 b Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 303 vom 30. Dezember 1931. S. 3

Reichs⸗ und

a) für den Zinsscheineinlösungsdienst welchen inländische]/ wenn eine Devisenbauk im Auftrag ihres Kunden vor oder alsbald länders, die auf das Konto eines Inländers bei einer inländi Die Vorweisung eines amtlichen Reisepa ie Ein⸗ 8 1 ) Peviserbanken str nesenasche st ancbeahe vornehmen; nach Fälligkeit die Einzichung vornimmt und den —, 2 gezogen sdine 28 s gee 2 Intasso ei df g der erworbenen Zahlungsmittel ,2 1bF2,— & Aeerhabe⸗ von der kontoführenden Bank] ländischer Währung an Inländer für die in Nr. 13 genannten insbesondere kann die inländische Bank ohne weiteres zu lichen Auftrag erhalten hat, die als Gegenwert —— enen aus⸗ na att ü „8— 88 —2 lch beim Erwerb ausländischer Zahlungsmittel im Rahmen der als auf dem Konto Ba gemeine Genehmigung gilt nur insoweit, Zwecke zu leisten haben. 2 2 Lasten eines Dotationsfonds die den For und E g Zatlungsmittel der Reichsbank zur Verfügung zu kungsstenle zs Versenbung gemah n 7 der Devifenbsenhevi zreigrenze des uder. nehmer des deansinhat ch hen 8* Nr. 3 Abs. 1 Satz 3, v und 5 gelten entsprechend. vorgezeigten Zinsscheine einlösen; sie kann auch, wenn sie . 2 8 enverordn. 5 Von der eisepaß kann abgese 8 (Nr. 5 Satz ind. Die all⸗ old. als Haupteinlofungsstelle für ausländische Zinsscheine tätig Zu § 6 Nr. 1 der Devisenverordnung. 2 8 . Aügemeinen . n8. ein Inländer, der sich vorübergehend im —, —2 berechtigt nur zum Erwerb von Zahlungs⸗ 15. Die Genehmigung zum Erwerb und zur wird, mit einer Nebeneinlöfungsstelle abrechnen, und zwar 17. Als Krediteinräumung gemäß § 6 Nr. 1 gilt insbesondere: derfelben Beife —ö versendende d gaargebiet befindet, ausländische Zahlungsmittel im Inland inhabers gen in der heimischen Währung des Konto⸗ von Gold und zur Verfügung über Gold 10 der Sechsten u auch dann, wenn sie vorübergehend in Vorlage ritt: 2 a) die Einräumung von Diskont⸗ und Akzeptkrediten, bne. Deage für Devisenbewirtschaftu senehmigung n und sich ins Ausland oder ins Saargebiet schicken lassen 7. Die Bestimmungen der Nr. 5 § 2 der Neunten Durchführungsverordnung) kann erteilt werden, b) zu Verfügungen der Devisenbanken über solche Währungs⸗ b) die Uebernahme von Bürgschaften und Garantien, und erteilt hat ise ng rtt, welche e wil. In diesem Fall ist die Eintragung alsbald nach Rückkehr ins für Ausländer oder Srma . di 5 und 6 gelten entsprechend wenn nachgewiesen wird, daß das Gold zu gewerblichen Zwecken guthaben und ausländische Zahlungsmittel, die ihnen von mwar fowohl, wenn der Gläubiger als auch wenn der Haupt⸗ . 8. S nder, die ein Postscheckkonto besitzen. verwendet werden soll.

n igsn 2 58 2 irse e. nachzuholen. n die S Post to 5 3 gusländischen Auftraggebern zur Weitervergütung an in⸗ schuldner ein Ausländer oder Saarländer ist, 32. Eine 1 gemäß § 2 der Ersten Turchführn 46. Will eine juristische Person im Rahmen der Freigrenze für EE“; die Bestätigung der 16. Personen und Personenvereinigungen, denen eine Be⸗

handische oder ausländische Begünstigte zur Verfügung ge⸗ 4 8 8 8 verordnung ist nicht erforderlich für Gutschriften, welche di ,. . dischen oder saarländischen ini ändi 3 mts zum umsatzsteuerfreien 8 htas ee gegndisch Nn traggeber * c) 2 HAeaeeer. 2es. —2 EEEEö“ den 8 2e18an5 Jehases eimes b. ½ 8* .* , Aüsprchenden Drgan⸗ 8₰ .an9nnn . Nr. 9 des bese genbezeiegel dom die ausländischen Filialen solcher Banken, deren Hauptsitz 5 Saarlä hen oder sgarlandischen Konto mmmt (z. B. 2 vort ie Aus⸗ andes darüber, daß der Kontoinhaber 8. Mai 1926 —RGBl. I S. 218; § 19 Abf. 4 der Durchführungs 8 ime gualhndis hee itcat⸗ Verpflichtungen des Be⸗ d) EEEI“ bei Effektenankäusen einer wert für Wertpapiere, die die Bank vom Kontoinhaber kaufl r abü 8 breee nach Deutschland betreibt und im Rahmen vnn EE1ö —2 25. günstigten auf Grund der Tevisenverordnung bleiben Bank für ihren Kunden und das Restkaufgeld beim Kauf Zu 1 Siebente Durchführungsverord so nen Erwerb nachgesucht werden. rtschaftung gbetriebs regelmäßig Zahlungen seiner deutschen RGBl. 1 S, 3) erteilt ist, können Gold zu gewerblichen oder unberührt. eines inländischen Grundstücks 33, Eine Ge emäß & 1 der Sieb unn in br Postschecktonto erhalten hat, die im Durchschnirt beruflichen Hewicken bis zu einem monatlichen Höchtbetrag von 6. Die Genehmigung zur Verfügung über ausländische 18. Eine Genehmi emabß 8 6 Nr. 1 ist nicht erforderlich: 33. Eine Genehmigung gemäß § 1 der Siebenten Durch 1111XX4X“; er letzten drei Monate vor dem Inkrafttreten der Devisenver⸗ NRM. 200,— ohne besondere Genehmigung erwerben. Die Siellen, Zahlungsmittel oder Forderungen in ausländischer Währung Ein, gen⸗heigana 9.0 Pr. 1 nicht erarhe na .. ee 8 bkrdnung eine bestimmte Hohe erreicht haben. Bei Ausländern bei denen das Gold erwarhen wird, haben bei jedem derartigen 3 der Devisenverordnung) ist zu erteilen, wenn die Reichsbank 2 bus eee 21ö11.“— a) wenn sie zu anderweitiger Kapitalanlage im Inland 4“ ‚Saarländern, die den Export von Kohle nach Deutschland] Erwerb den Betrag in Keichsmark oder in Gramm bzw. Kilo⸗ die Werte der betreffenden Währung allgemein freigegeben hat 5 7 rlan⸗, grolomgati ines eingeräumten Gewährung von Krediten an Inländer, Ausleihung 9 für besondere Gruppen von Geschäften. betreiben, genügt statt der Bestätigung der ausländischen Indu⸗ gramm Feingold unter Angabe des Tages und ihrer Firma auf oder der Antragsteller den Nachweis führt, daß er die Werte der b ängerung (Prolongation) eines einge ZE“ Winlän -. Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten vorbehaltlich der Sbeee des Reichskohlenkommissars, der Bescheinigung einzutragen. Sie haben darauf zu achten, daß Reichsbank (unmittelbar oder durch Vermittlung einer Devisen c) zu der nach § 416 B6B. erfolgenden Genehmigung des oder Saarländer sich verpflichtet, etwaige Rüaflusfnse al Lorschriften des I. Abschnitts. Daneben gelten, sowelt sich aus

g AgEA 88 . der Höchstbetrag nicht überschritten wird. bank) zum Ankauf oder zum Einzug gegen Bevorschussung an⸗ Hürae,ner —* 3 8 E e u 8 Vorschriften dieses Abschnitts nichts deres erai 82* n 28. Hat ein Ausländer oder Saarländer mehrere Bank⸗ oder * im nicht mehr als RM 3,— kann 8. ent dirse d Ankauf oder die Einziehur inländischen Gläubigers zur Hypothekenübernahme durch Anlage auf ein Sperrkonto bei einer Devisenbank; den Vorschrifter vee⸗ chnitts nichts anderes ergibt, auch die Postscheckkonten, so ist die allgemeine Genehmigung gemäß Nr. 5. im Einzelfall Eint in der B. ini 15 —— 29 bac. bnt h 8 i den ausländischen oder saarländischen Erwerber eines brringen, über das nur in derselben Weise verfügt we vorschriften des II. Abschnitts. 6, 7 für jedes Konto besonders zu erteilen. 585 vaen 8 g7 -2 ver in 8 EE“ eerspruh zu . Richelfnien zur Abdeckung Grundstücks. 2 kanun wie über den Erlös der Wertpapiere: . PZEZII1u6u“ Warenverkehr. Einfuhr. „9. Die Genehmigung gemäß Nr. 5, 6 und 7 ist nur zu er⸗ verpflichtet t. I EEEEE1ö1““ 2 eines Kredits führt, darf nicht rteilt wekden. Als Nachweis gilt zur Bevorschussung von Schecks, die von Ausländern oder b) wenn der Ausländer oder Saarländer nachweist, daß ern 2. Die Stellen für Devisenbewirtschaftung können die er⸗ teilen, wenn die Bewegung auf dem Konto aus den in Nr. 5 yFällen vorz —2 e 1 it ch 10 12 der B f b“ A 8 er Verzeick nis gas Saarländern zum Einzug eingereicht werden und deren Erlös zur Abdeckung eines Kredits bei einer inlandische sorderlichen Genehmigungen bis auf weiteres unbeschränkt er⸗ und 6 genannten Geschäften regelmäßig eine so erhebliche ist, daß his 2an wäh 2ℳ5 ann. g ven 4 v b e⸗ die We de hoch de 8 Fäli seus Schuldner Betra Währun Gegenwert unter Vorbehalt des Eingangs gutgebracht wird, Bluanuk braucht, zu dessen Sicherung die Wertpapiere gedie teilen, um die Bezahlung von Waren an den ausländischen Liefe⸗ die Herbeiführung der Genehmigungen im Einzelfall für den Aus⸗ w wird g .A“ eir erlichtiich m 9 d 8 dem di Reichsbank oder di durch eine Devisenbank bis zu einer Frist von einer Woche heatten. . neh zanten zu ermöglichen, für die der urkundliche Nachweis geliefert länder oder Saarländer eine unbillige Belästigung darstellen 17. Die Stellen für Devisenbewirtschaftung können Personen 5 Werce angeboten eerws sind 8n hat vom Zeitpunkt der Einziehung an. 34. Eine Genehmigung gemäß § 1 der Siebenten Durcsusnl vird, daß sie auf Grund von Verträgen gekauft sind, die vor dem würde. Die Genehmigung ist für ein Kalendervierteljahr zu und en, .r-h⸗ vö2* Geusssenschafts⸗ daß sie gegen eine andere Verfügung durch den Eigentümer oder 19. Eine Genehmigung gemäß 8 6 Nr. 1 kann erteilt werden rungsverordnung zur freien Verfügung des Gläubigers 1. Angust 1931 abgeschlossen wurden. 3 erteilen und auf einen Höchstbetrag für jeden Monat zu register oder in der Handwerksrolle eingetragen sind oder nach Glaubiger nichts einzuwenden hat. 1 zur Ablösung der Hypothek eines Inländers auf dem inländischen erteilt werden: 3. Die Stellen für Devisenbewirtschaftung können Personen beschränken. 111““ Art und Umfang ihres Geschäftsbetriebs oder Berufs zur Ein⸗ Eine auf Grund einer solchen Genehmigung erfolgende Ver⸗ Grundstück eines Ausländers oder Saarländers. n a) wenn einer Devisenbank für ihren ausländischen oder und Personenvereinigungen, die im Handels⸗ oder Genossenschafts⸗ TLTrransithandel. 1u““ tragung nicht verpflichtet sind, die zum Verkehr mit Gold gung unterliegt nicht der Vorschrift des § 2 Abs. 1 der Devisen⸗ 20. Eine Genehmigung gemäß § 6 Nr. 1 der Devisenverord⸗ lländischen Kunden nachweislich die Genehmigung münl negister oder in der Handwerksrolle eingetragen sind, die Genehmi⸗ 10. Die Stellen für Devisenbewirtschaftung in Pe 8 erforderliche Genehmi gung allgemein erteilen rordnun Erwirbt der Antragsteller sedoch durch die Ver⸗ nung ist nicht erforderlich zur Uebernahme von Bürgschafts⸗ und 8 Transferierung des Erlöses dieser Wertpapiere verbimt gung gemäß 8 2 Abs. 2, §§ 3, 6 Nr. 2, 7 der Devisen⸗ und Personenvereinigungen die im Handels⸗ 2 Genossenschafts⸗ wenn sie eine Bescheinigu ng darüber beibringen daß ügung andere ausländische Zahlungsmittel oder Forderungen in Garantieverpflichtungen durch eine Devisenbank zugunsten ihrer zugesagt worden war, weil sie aus nach dem 15. Juli wanl verordnung, § 2 der Ersten Turchführungsvexordnung zur register eingetragen sind die Genehmigung zur Verfügun über] sie im Rahmen ihres bisherigen Geschäftsbetriebs oder Berufs ausländischer Währung. so finden auf diese die 8 3 und 7 der inländischen Kunden, wenn die Devisenbank bereits bisher der⸗ nach Deutschland verbrachten Devisen angeschafft won Leistung von Zahlungen an Ausländer oder Saarländer für zum anfallende Devisen 3 der Devisenverordnung) zur Leung von regelmäßig Gold zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken ver⸗ Devisenverordnung und § 3 der Sechsten Durchführungsverord⸗ artige Verpflichtungen zu übernehmen pflegte und das garantierte, waren; verbrauch oder zur Verarbeitung im Inland eingeführte Waren Zahlungen an Auständer oder Saarlände für. Transithand ls⸗ wenden, und dartun, daß sie eine finanzamtliche Bescheinigung 8 nung 1 ees 8 Geschäft die nach der Devisenverordnung erforderliche Genehmi⸗ b) wenn die Verweigerung für den Ausländer oder 8 allgemein erteilen, wenn die zuständige Industrie⸗ und Handels⸗ geschäfte allgemein erteilen, wenn ihnen die zuständige Induserie⸗ nach Nr. 16 nicht beschaffen können oder daß ihr Bedarf den Hie Vorschrifien der Abs. 1 und 2 gelten nicht für den Fall, gung erhalten hat. länder mit Rücksicht auf seine persönlichen Verhältnisse e kammer dem Antragsteller eine Bescheinigung darüber erteilt hat, und Handelskammer eine Bescheinigung darüber erteilt hat, daß darin festgesetzten Höchstbetrag übersteigt. daß die Reichsbank einer anbietungspflichtigen Person auf An⸗ Zu § 6 Nr. 2 der Devisenverordnung. unbillige Härte bedeuten würde. Bei Beträgen von uch daß er im Rahmen seines bisherigen Geschäftsbetriebs regelmäßig b 8 trag Werte zur Verwendung für volkswirtschaftlich gerechtfertigte 21. Die Vorschrift des § 6 Nr. 2 der Devisenverordnung gilt

8 FFʒr. 8 4 4½△ S 8 sie im Rahmen ihres bisherigen Geschäftsbetriebs regelmäßi „Bei Betrieben, die in der Handwerksrolle eingetragen sind, als 20 000 RM ist die Entscheidung des Reichswirtscheesl Zahlungen für diesen Zweck in bestimmter Höhe zu leisten hat. Zahlungen für 8.*88,8 leciten e und wenn 8 wird die Bescheinigung durch die zuständige Handwerkskammer Zwecke freigegeben hat 16 der Devisenverordnung).

8 ., 1 848 ministers einzuholen; 8 8 die Genehmigung gilt auch für Zahlungen in ausländischer ihnen die Reichsbank die anfallenden Devisen für di Zwecke erteilt, bei Zahnärzten, die Mitglieder des Reichsverbands der 7. Eine Genehmigung gemäß § 3 der Devisenverordnung ist nicht für v huldbuchforderungen, die auf Grund des § 10 c) wenn der Ausländer oder Saarländer glaubhaft daras Währung an Infänber, die im Namen und für Rechnung des 5- Ig. Zahnärzte Deutschlands E. V. sind, durch den örtlich zuständigen

8 9 3 oe Hrieasschädenschluhgesetzes 90 Mr. 21 96 1 8 B . 4 ver. Sa-⸗S auf Antrag im Einzelfall oder allgemein in Form ein etriebs⸗ 1 G nicht erforverlich zur Abtretung von Forderungen in ausländischer vbhsl 1nes des) Khiegschädenschlußgesetzes vom 20, Mörf 192,8 daß die verkauften Werthapiere icm von einem Lelrs0 usländischen, Gläubiger; Bahlungen entgegennehmen (Jutasso⸗ EE“ n Form eines Betriebs⸗ Fandesverband dieses Berbandes, bei Dentisten, die Mitglieder des Währung an eine Devisenbank zur Sicherung für einen von dieser ven. zur Regelung von vencerz bes Teils X bes Vertrags von zur Sicherheit für einen von ihm gewährten Kredit te bevollmächtigte, Agenten). Sie umfaßt jedoch nicht die völlige Darüber hinaus können die Stellen für Devisenbewirt⸗ Reichsverbandes Deutscher Dentisten E. B. sind, durch den örtlich eingeräumten Kredit, wenn die Devisenbank die für die Forde⸗ Verfailles vom 98 März 1980 evr 11 S. 539) in Verbladun pfändet waren, die verpfändeten Wertpapiere den Kr. dder teilweise Tilgung von Verbindlichkeiten, die dem Stillhalte⸗ schaftung solchen Personen und Personenvereinigungen auf zuständigen Großbezirk dieses Verbandes, bei zahntechnischen rungen etwa gegebenen Zahlungsmittel (z. B. Wechsel) sowie die li der Polensch Seersrdeen vüm 14 Juli 1930 RGBl 1 nicht ausreichend deckten und er den inländistee abtommen unterliegen oder deren Tilgung nach Abschn. 1 Nr. 7] Grund einer gutachtlichen Aeußerung der zuständigen Industrie⸗ Laboratorien, die Mitglieder des Reichsverbandes zahntechnischer ihr bei Fälligkeit der Forderungen zufließenden Devisen unver⸗ 8 957) ein, vv vIeer eü. fünd sofern g Antra . Schuldner vergeblich aufgefordert habe, einen entsprechenen nicht gestattet ist. v113““ ö“ und Handelskammer die Genehmigung allgemein erteilen, zu Laboratorien Deutschlands (R. G. L.) E. V. sind, durch die Rei züglich an die Reichsbank abführt, soweit ihr nicht im Einzelfall —Uebertra &. laß Reichsschuldbuch orderung die Erklärun 8. 8 Teilbetrag der Schuld abzudecken oder ausreichende zist Die Genehmigung ist jeweils für ein Kalendervierteljahr zu 8Zahlungen für die genannten Zwecke ausländische Zahlungsmittel geschäftsstelle dieses Verbandes. Bei allen anderen Personen und die Reichsbank gestattet hat, die eingehenden Peelen zur Ab⸗ Devisenbank vor elegt 8 daß ic Ums 2 88 Erüllun liicche Sicherheiten zu stellen. . 8 erteilen. Der Höchstbetrag der Zahlungen an Ausländer oder jeweils bis zu einem bestimmten Höchstbetrag zu erwerben, wenn Betrieben wird die Bescheinigung von der örtlich zuständigen deckung eines dem Kreditnehmer eingeräumten Währungskredits eines von ihr bereeae Kaufgeschäftes erfolgt; daß sie 5 35. Die Genehmigung zur Umlegung eines gemäß § 1 Saarländer, zu denen die allgemeine Genehmigung berechtigt, ist ihnen von der Reichsbank freigegebene Devisen nicht zur Ver⸗ Industrie⸗ und Handelskammer erteilt. In Ausnahmefällen zu verwenden. Gegenwert für den Veräußerer land 8-Sna hat und daß Siebenten Durchführungsverordnung entstandenen Guthabenz in dem Genehmigungsbescheid für jeden Kalendermonat anzu⸗ fügung stehen. Die Firmen sind verpflichtet, jeweils binnen können die Stellen für Devisenbewirtschaftung auf die Bei⸗ .8. Eine Verfügung über eine Forderung in ausländischer üeean⸗ unwiderrufliche Aüftr 8* ant ist di 88 ts G 5 einer anderen inländischen Bank ist zu erteilen, wenn sichergeice geben. Jede genehmigungspflichtige Zahlung ist alsbald auf dem 14 Tagen nach dem Erwerb der Reichsbank einen entsprechenden bringung der Bescheinigung der Industrie⸗ und Handelskammer Bährung liegt auch vor, wenn die Fälligkeit der Forderung hin⸗ ü esset I 8 egen⸗ ist, daß das Guthahen weiterhin als Sperrkonto gemäß § 1 uh benehmigungsbescheid zu vermerken. Beim Erwerb von aus⸗ Betrag an angefallenen Devisen wieder zur Verfügung zu stellen. verzichten.

ausgeschoben wird, wenn bei einem Bankguthaben, wert erworbenen ausländischen Zahlungsmittel der Reichsbank Siebenten Durchführungsverordnung geführt wird. 6 ländischen Zahlungsmitteln und bei Ueberweisungen von einem Soweit der von der Reichsbank bewilligte Betriebsmittelfonds Die Genehmigung ist jeweils für ein Kalendervierteljahr zu

8

81 581: 8 aretn 1sis 3 Verfügung zu stellen. danf 1 es . ; 2 2 . He g. Fn-Fes h efe 1 das bisher täglich oder mit kurzer Kündigungsfrist fällig war, ein zur De V1 . 8 111 T“ 2. Lank⸗ oder Poftscheckkonto des Berechtigten hat die Bank oder das nicht ausreicht, und die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht gegeben erteilen. Der Höchstbetrag für den Erwerb von Gold, zu dem die fester Fälligkeltskermin oder eine laängere Künbigungsfrist vetein⸗ „a,. Die Vorschrift des § 8 Nr. 3 der Devisenverordnung gilt nicht Zu 8 7 Devisenverordnung. Postscheckamt, welches den Auftrag ausführt, bei allen anderen nnch zum Erwerb 8 .eene as ver. Genehmigung berechtigt, ist in dem Genehmigungsbescheid für für Reichsschuldbuchforderungen der in Abs. 1 genannten Art. 36. Zugleich mit der Genehmigung zum Erwerb e 2 8 b - K. 1 beer vichs erae

bart wird. 8 4 4 1 36. Zugleich de hmigung 3 8 Zahlungen hat der Berechtigte selbst die Eintragung vorzunehmen. für Transithandelsgeschäfte jedesmal einer Einzelgenehmigung jeden Kalendermonat in Reichsmark oder in Gramm bzw. Kilo⸗ 11““] 88 22. Als Forderungen im Sinne von § 6 Nr. 2 und 3 gelten lungsmitteln oder Wertpapieren und zur Verfügung üu Auf Antr , .A 8 v; us- ¹ 1 EEEE1121595— 1 i * Zu § 4 Devisenverordnung, 82 Siebente Durch⸗ auch Hypotheken, Grund⸗ und Rentenschulden, jedoch nicht Eigen⸗ Fehlungzmitvere der e. rpaß p (§2 Abf 9 88 8,1 doneg 89 Antrag kann 8 ö“ 8 mehreeen Nug⸗ Die Genehmigung nach Abs. 1 und 2 ist jeweils für ein gramm eEegeenen 8.— e, Eeslens nea b führungsverordnung. tümergrundschulden 1 * Zahlungsmittel oder Wertpapiere 2 Abs. 2, 88 3, r Tevsc sertigungen ausgestellt werden; in diesem Fall ist der Höchstbetrag Kalendervierteljahr zu erteilen. In dem Genehmigungsbescheid gungen, die inn esitz einer finanzamtlichen Bescheinigung gemä Fine Genehmi er. EEEEEEWEEEEE verordnung, § 2 der Siebenten Durchführungsverordnung) ist auf die Ausfertigungen in der Art zu verteilen, daß der Gesamt⸗ ; s. 2 ist der jeweili öchstbetrag der ausländischen Nr. 16 sind, ist der Betrag, zu dessen Bezug diese Bescheinigung

Seees 8 E“ Zu § 6 Nr. 3 der Devisenverordnung. Genehmigung zur Versendung oder zur Ueberbringung ae ver: der Ausfertigungen den Höchstbetrag nicht üiversteigt. Ein Petah asiteen 11““ die füereeesene berechtigt, von dem festgestellten Höchstbetrag abzuziehen. Jeder

sorderlich zur Veräußerung von Wertpapieren der dort genannten 23. Als genehmigungspflichtige Verfügung über die Forde⸗ Zahlun smittel ogen. ertha fr h eer g88 depans, doppel des Genehmigungsbescheides ist der zuständigen Reichs⸗ berechtigt. Auf diesem Genehmigungsbescheid ist jeder Erwerb EE11“*“ n Genesnsgun ist

Art wenn die mit der Veräußerung beauftragte Devisenbank rung eines Ausländers oder Saarländers im Sinne von § 6 Nr. 3 Verwendungszweck eine solche Versendung oder Ueberbrinasal bankanstalt zu übermitteln. In dem Genehmigungsbescheid ist von ausländischen Zahlungsmitteln auf Grund der allgemeinen von der Stelle, bei welcher das Gold erworben wird,

nesderah, eerehe 9. EEEEE der Devisenverordnung gilt nicht . 1 erforderlich macht. Im übrigen ist, abgesehen von den Füllen auszusprechen, daß Einzelanforderungen von ausländischen Genehmigung und jede Ablieferung angefallener Devisen zur Genehmigungsbescheid zu vermerken. 86

worbenen ausländischen Zahlungsmitiel der Reichsbank zur Ver⸗ ie Stundung, ge. vass uu Nräs 8 Fr. e ve, Se d tehmhme Erege g eichsbankanstalt zu vermerken. 8 b) Versicherungsunternehmungen.

zulnd (Ven. 8 Re 37, Hachfrabe 5 ank z c) die Aenderung des Rangverhältnisses einer Hypothek an öͤu erteiten, wenn nach der Prüfung im 1S. ber. 9 ader der betreffenden Devisenbank drei Tage vorher anzukündigen MNr. 3 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend. 18. Einer Genehmigung gemäß § 2 Lbf 2, 3, 6 Nr. 2, 7 10. Die Aushändigung von Effektendepots stellt keine Ver⸗ ein. 1 inländischen Grundstück, einer Kapital⸗ oder Steuerflucht begründet ist, ein Fall voriau finr. 1 1 1 der Devisenordnung, § 2 der Erten Durchführungsverordnüng fügung im Sinne des § 4 der Devisenverordnung und § 2 der d) bei Wechselforderungen die Protesterhebung. für den nach den Richtlinien die Genehmigung zu ver Ein Erwerb von Devisen auf Grund der allgemeinen G-⸗ 18 8 Agenten. 8 5 bedürfen nicht Versicherungsunternehmungen, soweit sie über ihre

Siebenten Durchführungsverordnung dar. Daher kann eine Bank 24. Eine Genehmigung gemäß § 6 Nr. 3 der Devisenverord⸗ und im übrigen der Zweck als volkswirtschaftlich gereche nehmigung ist erst zulässig, wenn die Fälligkeit der Zahlung ein⸗ 11. Die Stellen für Devisenbewirtschaftung können Personen im Ausland oder im Saargebiet befindlichen Werte im Rahmen

ohne Genehmigung Wertpapiere der dort genannten Art dem nung, § 10 der Siebenten Durchführungsverordnung ist nicht na9 , b hmigung gemäß 8 7 der Devisenveron . ist 8 unmittelbar esrrinhe darf die Bescheini 8 11 Handete ven. ihres 8. ;gSe. Inshn der erhäla⸗ nenß Eigentümer aushändigen, in ein anderes. Depot des Eigentümers derlich: 317. Eine Gene ung gemäß § 7 D er Die Industrie⸗ und Handelskammer darf die Bescheinigung schaftsregister eingetragen sind und denen die zuständige Industrie⸗ fügen. Die Versicherungsunternehmungen een aber monatli beneeimer underen trlandischen Hank ober in dar Depot eines SSxen Zwangsvollstrecung in ein inländisches Grundstück ist nicht erfarderlich 8 ee urr solchen Personen oder Personenvereinigungen erteilen, welche und Handelstammer eine Bescheinigung darüber erteilt hat, daß dem Reichsaufsichteamt für Privawersicherung ohne Rüͤcsicht Prizen bei derfelben ee he einer anbesba Saes nsen. e⸗ ¹ ines Anslstaten obher bareünnbers e hes der Zedlge⸗ a) von Inkassodokumenten jeder Art di en e. die Sre an der 8 v Leee ss L.-n EE11““ Ge . darauf, ob sie nöit ee r unterste * e 8 gilt auch für Stücke, die für Rechnung eines Kunden als Depot - 1 8 E 13 ngungen bieten. Die Versagung der Bescheinigung kann o ür Rechnung von Ausländern oder Saarlan g einzureichen, aus der sich ergibt, in welchem Umfang und ind chafün. 8 Bant 8 Pen., —— 8b ö.S. 8 5e ö I1I1X“ wegen der For b) für die Versendung von Wechseln zur Akzepteinholung . Angabe von Gründen erfolgen. Die Bescheinigung ist zu ent⸗ Zahlungen aus dem Warenverkehr in bestimmter Höhe von 8 er Prh sie in dem Berichtsmonat im Auslande Markwerte gilt ferner ohne Rücksicht darauf, ob die Wertpapiere im Sonder⸗ b) für die Erteslung der Vollstreckungsklausel (vgl. § 797 zur Prolongation einer bestehenden Wechselverpflichtnaa siehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt ist, nicht Inländern zu erhalten oder an Inländer zu leisten haben, die in ETTAX“ umgewandelt haben. Das Reichsauf⸗ depot oder im Sammeldepot ruhen oder der Kunde Ansprüche aus Z.⸗P.⸗O.) e) für die Versendung von Wertpapieren durch eine Der ader nicht mehr vorliegen. allgemeine Genehmigung erteilen, 1 sichtsamt kann über die Nachweisungen näheres bestimmen, be⸗ Stückekonten hat. 5 8 4 n 1 bank, die den unwiderruflichen Auftrag er Halten haf hl Jede Firma, die eine solche Genehmigung erhalten hat, hat a) Zahlungen von Inländern, welche die verforderliche Ge⸗ sonders auch eine Begründung verlangen, warum eine solche Um⸗ Die Ausführung von Kommissionsgeschäften, die Wertpapiere 25. Eine Genehmigung gemäß § 6 Nr. 3 der Devisenverord⸗ Papiere in das Ausland zu verkaufen, den Gegenwer bis zum Sechsten jedes Monats der zuständigen Stelle für Devisen⸗ nehmigung zur Zahlung an einen Ausländer oder Saar⸗ wandlung notwendig war. 8 der in Abs. 1 genannten Art betreffen und sich nicht auf die Be⸗ 8ene ¹ 8 der Sechsten Durchführungsverordnung ist nicht, den Erwerber im Inland entgegenzunehmen und die ense bewirtschaftung eine Aufstellung über alle Geschäfte einzureichen, länder nachweisen, in inländischer oder ausländischer 19. Einer Genehmigung nach § 6 Nr. 3 der Devisenverord⸗ handlung gemäß dem Depotvertrage beschränken, bedarf der Ge⸗ erfor 8 ün b 8 8 88 aals Gegenwert erworbenen ausländischen Zahlungsmite die sie während des vergangenen Monats auf Grund dieser Ge⸗ Währung an den ausländis sen oder saarländischen nung zur Verfügung über Forderungen, die auf Reichsmark nehmigung der Stelle für Devisenbewirtschaftung. a) für f e. und Ueberweisung einer Eigentümer⸗ vvS zur Verfügung zu stellen; 1. nehmigung vorgenommen hat. 8 1 Geschäftsherrn weiterzuleiten. oder Goldmark lauten, bedürfen nicht ausländische Versicherungs⸗ 11. Eine Genehmigung gemäß § 4 der Devisenverordnung Uüun e- Grundstück eines Aus⸗ d) für die Versendung von Wertpapieren, die von Ausläng 4. Abgesehen von den Fällen der Nrn. 2 und 3 dürfen die ) Zahlungen, die sie von dem ausländischen oder saar⸗ unternehmungen, die im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen ist nicht erforderlich, wenn ausländische Wertpapiere 8 Abs. 3 b) für die Vorpfändung veens Forderung 845 Z.⸗P.⸗O.) 59der Saarländern zur Abstempelung, Bo⸗ enerneuerungch Stellen für Devisenbewirtschaftung bis auf weiteres eine Ge⸗ ländischen Geschäftsherrn empfangen 29 in aus⸗ sind, oder im Inland, ohne gesetzlich einer Zulassung zu bedürfen, 8 der Devisenverordnung) verkauft und die aus dem Verkauf er⸗ . .- Lee. E1 G zu ähnlichen technischen Zwecken nach Deutschland geseneal nehmigung nur erteilen: Baeee . llläandischer Währung an Inländer weiterzuleiten. Geschäfte betreiben, L sie im Inland Leistungen aus Ver⸗ lösten ausländischen Zahlungsmittel alsbald entweder zum An⸗ 26. Forderungen auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen oder überbracht worden waren. 1 a) für die Finanzierung der Einfuhr von Waren, deren Ein⸗ Eine solche allgemeine Genehmigung kann auch Frachtführern, sicherungsverträgen oder Rückversicherungsverträgen bewirken. 8 kauf ausländischer Wertpapiere verwendet oder an die Reichsbank (. B. Kapitalzinsen, Mietzinsen) gelten erst im Zeitpunkt ihrer 38. Die Genehmigung zur Versendung von Wertpapieren fuhr lebenswichtig ist, unbeschränkt; Spediteuren und Lagerhaltern erteilt werden, soweit sie Rech⸗ 20. Die Stellen für Devisenbewirtschaftung haben Ge⸗ oder eine Devisenbank veräußert werden. Fälligkeit als entstanden im Sinne von § 6 Nr. 3 der Devisen⸗ Ausland oder ins Saargebiet kann erteilt werden, wenn die I b) für die Finanzierung der Einfuhr anderer Waren nach nungsbeträge oder im Ausland entstandene Kosten für Transport, nehmigungen nach § 2 Abs. 2, §§ 3, 6 Nr. 2, 7 der Devisenver⸗ Dasselbe gilt, wenn inländische Wertpapiere, die ausschließlich verordnung. 8 1 in einem auf den Namen eines Ausländers oder Saarländerst Anweisung des Reichswirtschaftsministers. oll, Versicherung und dergleichen bei Inländern für einen aus⸗ ordnung, § 2 der Ersten Durchführungsverordnung zu erteilen, oder wahlweise auf eine fremde Währung lauten und nicht an ,227. Nach § 6 Nr. 3 der Devisenverordnung in Verbindung führten Depot liegen. Das gilt auch, wenn die Stücke ei „Eine Genehmigung zur Leistung von Zahlungen an Aus⸗ ländischen Auftraggeber oder bei Ausländern oder Saarländern scen Leistungen aus Versicherungsverträgen oder Rückver⸗ I 8ZI1“ zum zagelasse find 2 der vebe * . . nnes eserdnaana, ennn seia deglande⸗ ü öö“ sind S8 auf efacr e-¹ zugunsth 2 Waren, die zum Verbrauch oder ““ im für v— . e n ““ EE bewirgs e. sBllen, ohne, Seeer eees ebenten Durchführungsverordnung), verkauft und die aus dem rSaarländer in den Fällen des Abschnitts I Nr. 6 über die na eines Ausländers oder Saarländers geführt werden. nland eingeführt worden sind, darf nur erteilt werden, wenn v. . 1 Satz 3, Abs. 8 woann der Vertrag abgeschlossen worden ist. 1

Verkauf erlösten ausländischen Zahlungsmittel alsbald zum An⸗ dem 31. Juli 1931, in anderen Fällen über die nach dem 15. Juli 8 11 Devi Wee der Antragsteller nachweist, daß das betreffende Einfuhrgeschäft Valutazahlung im Inland. sden Genehmigungen nach § 6 Nr. 2 und 3 der Verordnung,

1 verwendet oder an die Reichsbank 825 E8 1 8 gutgebrachten Reichsmark⸗ Zu 8 evisenverordnung, 8 nach Art und Umfang im Rahmen seines bisherigen Ge⸗ 12. Die Genehmigung zum Erwerb von ausländischen E“ . 1

oder eine Devisenbank veräußert werden. und markbeträge im Inland ohne Genehmigung verfügen § 9 Sechste Durchführungsverordnung. äftsbetriebs hält. u.“ R. gländi Währ au sicherungsverträgen oder Rückver G äg

In den Fällen des Abs. 1 und 2 entfällt die Verpflichtung zur (freies Konto). Eine Verfügung im Inland 8 auch die Ueber⸗ 39. Der 8 gleichartige Tatbestände! 5. Die Stellen für Devisenbewirtschaftung können die all⸗ Zahlun smitteln und von mevvrneds Seshe standen sind. b 8. WW 1 Anbietung der vorübergehend entstehenden Guthaben gemäß § 3 weisung auf das im Inland geführte Konto eines anderen Aus⸗ sammenzurechnen sind ist der Kalendermonat gemeine Genehmigung erteilen, daß zugunsten eines Ausländers (8 2 Abs. 2 der Devisenveror nung) un fur 2 gr⸗ 88 er. 21. Die Stellen für Devisenbewirtschaftung können Ver

ie Bestimmung des Abs. 1 und 2 gilt nicht für ausgeloste es Kontos selbst. er d 8 1 zyflichti 1 ändischen Devisenbank ührtem Konto gutgeschrieben werden, 1 - . Ge rivatversicherung oder in Fälle. 8 Abs. 3 dige

oder zur Rückzahlung gekündigte Wertpapiere vom Zeitpunkt der Die Stellen für Fepisgn.9s tung können die Genehmi⸗ ö melche ag ge nehmigungspstihtigen nn⸗ wenn die ealegn, Pehe bestätigt, dnasch Kontoinhaber dienen en um eine aus dem Warenverkehr ober Uündischen Industrie⸗ und Handelskammer eine Bescheinigung e;

Auslosung oder Kündigung an, sowie für Wertpapiere, auf denen gung erteilen, über ein solches freies Reichsmark⸗ oder Goldmark⸗ einer oder verschiedenen Personen 1 enüber vorgenommen wes l die Ausfuhr von Waren nach Deutschland betreibt und im Rahmen schiffahrtsverkehr herrührende Forderung 8 f 8] erteilt hat, daß die Versicherungsunternehmung in ihrem regel⸗

bei der 1 fester vüeeshi rzas termin vorgesehen dant⸗ 1e d-..eeats ae 1“ zu verfügen 6 B. Versendung von Hessunen giseen an mehrere ausläm 0 seiner bisherigen Geschäftsverbindung mit der Bank Lah ungeg A“ ö 85 mäßigen ““ 8 8

ist, von einem Vierteljahr vor der Fälligkeit an. Nr. 2 der Devisenverordnung) oder zu Lasten dieses Kontos Perso bte Rüci dlung einer Abnehmer r. äßig in bestimmter Höhe während eine es si 2 G 444 86⸗ zu treffen hat, die nach 1 . 8 8

12. Eine nehea mne zum Erwerb von ausländischen Zah⸗ ausländische Zahlungsmittel oder Forderungen in ausländischer Versanan) und, ohne Rücsich gnß 18” Herdlun en 1. Eeeh acten ha⸗ und Uüe der Kontoinhaber Devisenverordnung Forderung 68 schiffahrts⸗ Genehmigung abhängig sind, die gemäß § 2 Abs. vras 3, 88

lungsmitteln oder zur Verfügung über solche gemäß § 2 Abs. 2, Währung zu erwerben 2 Abs. 2 der Devisenverordnung). Ware Kiefer en uggänds 8 1 9 vher Getahlnth oder die kontoführende Bank sich verpflichten, bis zum Sechsten 13. Um eine aus dem Warenverkehr 1 em Gtle hi a. 2n Nr. 2, 7 der Devisenverordnung, § 2 der Ersten Dure E

§ 3 der Devisenverordnung ist dem Schuldner einer Anleihe zu er⸗ 28. Eine Genehmigung gemäß § 6 Nr. 3 der Devisenverord⸗ nlieferungen, Provisionen, Reisekvsten), jhrer Kunddl jedes Monats d ständigen Stelle für Devisenbewirtschaftung verkehr SW“ Forderung eines in ändischen Gläubigers verordnung erforderliche Genehmigung allgemein erteilen, soweit

keilen, soweit die Genehmigung erforderlich ist zur Anschaffung von nung ist, auch soweit es sich um Verfügungen zugunsten von Re⸗ n L Z“ sühren Kan eine Aufstellung der Beträge einzureichen die auf Grund der effektiver Auslandswährung zu befriedigens kann die Genehmigung die Versicherungsunternehmungen Leistungen aus Fe e

Wertpapieren der in § 2 der Siebenten Durchführungsverordnung Inländern handelt, nur in besonderen Härtefällen zu erteilen. EEEEEö’ ee die Freiggenf 55 süber Neic erteilten Genehmigung während des vergangenen Monats auf zur Verfügung über ausländische Zahlungsmittel und For⸗ verträgen oder Rückversicherungsverträgen zu bewirken

genannten Art zum Zweck der planmäßigen Tilgung der Anleihe. Die Sfrehe h h zur Umlegung eines vor dem 16. Juli 1931 811“ 1oag. EEbgböVEuE’ 9 Heengen as wee

ha

sländi 8 3 der Devisenverordnung) 1 G 8 umfaßt n 1 zländ Seüce ro sländistelll dem Kon⸗ schri wurd Ankrag kann von dem derungen in ausländischer Währung (8§ 2 Eine solche Genehmigung t n ¹ Zu § 2 Fünfte Durchführungsverordnung. entstandenen Guthabens (altes Konto) zu einer anderen inländi⸗ markkonten gilt jede ausländische Niederlassung einer ausländig 02 11““ kontoführenden auch dann erteilt werden, wenn es sich um Zahlungen handelt: sicherungsverträgen oder Rückversicherungsverträgen, bei denen

3 den B 8 en i . 8 Nozchs 18 8 selbstände ontoinhaber oder in seinem 8 ür ¹ 1 2. Lei ist, daß ei 13. Eine Genehmigung gemäß § 2 der Fünften Durch⸗ chen Bank ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, daß die Gut⸗ 1A1AX“ - Bank gestellt werden. Im Fall der Genehmigung bedürfen in⸗ 9 sa Kn Pershgsehelttan on dem Aus⸗ die Berpflichtung zur Leistung daraus entstanden igt daß

8 eeedege t.⸗ 8 I Sf. S ausländische Person. 3 e ü t t nach und v 24 visenverordnung un

füuͤhrungsverordnung ist nicht erforderlich zum Verkauf von Weri⸗ d 11111““ 42. sc Feicartige Tatbestände im Sinne des § 11 2 Ündische Abnehmer des Kontoinhabers, die Zahlungen 8 88 8. 1.s rüͤblicherwe e unmittelbar zur EE1 Er Rimabes einer vegenüber

papieren im Auftrag eines Ausländers oder Saarländers, wenn der n ssschni I Nr. 6 genannten Art ist hier stets die Reichs⸗ der Verordnung gelten insbesondere: diesem gelieferte Waren auf dem Konto gutschreiben lassen wollen, ahlung derartiger Kosten verpflichtet sen . Ausländer oder Saarländer bestehenden Verpflichtung über den Erlös der Wertpapiere gemäß § 1 der Siebenten Durch⸗ SSs hegr a) der Erwerb von Devisen 2 Abs. 2 der Verordnung, nicht der Genehmigung gemäß § der Ersten Hurchsegrange c) 8 ausländische Waren, die zur Verarbeitung im Inland gehindert wird.

führungsverordnung nur mit Genehmigung der Stelle für De⸗ u § 2 Erste Durchführungsverord 8 ü f 8 verordnung. durch den ersten inländischen s immt, in welcher Form und für E“”“ f Zu § chführungsverordnung. 9 Verfügung über anderweit erworbene Devisen timmt sind, jedoch nur ch s Das Reichsaufsichtsamt bestimmt, ir cher F 1

„, S Ei äß § 2 der Ersten D ü . Verordnung), der Erwerb ausländischer inländisc, 6. Die Stellen für Devisenbewirtschaftung können einem t er seine Vorlieferanten, 1 rsicherungsunternehmungen nachträglich 114. Unter die Zinsscheine in §8 2 Abs. 2 der Fünften Durch⸗ S.neh e Henreh 8 1. „. an braranc, Börsen nech⸗ (§12 Ausländer oder Saarländer Fie allgemeine Genehmigung er; und b. Iöhe veemg der uständigen Industrie⸗ E ener getroffenen Maß führungsverordnung fallen auch solche von Wertpapieren anderer um die Erfüllung fälliger Verbindlichkeiten handelt, d 2 Verordnung, § 2 der Siebenten Durchführungsverordanse feilen, über ihr bei einer inländischen Devifenbank geführtes d Handelskammer nachgewiesen wird, daß es in dem Gewerbe⸗ nahmen nachzuweifen haben. als der in dieser Vorschrift genannten Art. füllung nach Abschnitt Sir ö“ elt, deren Er⸗ die Verfügung über derartige Wertpapiere und die Ial freies Reichsmarkkonto zugunsten von Ausländern oder Saar⸗ * des Antragstellers im Verkehr mit seinen inländischen Bei Versicherungsunternehmungen, die vom Reichsaufsichts⸗

,15. Die Genehmigung zur nelan⸗ von Zinsscheinen ge⸗ 30. Eine Genehmigung gemäß § 2 der Ersten Durchführungs⸗ sendung oder Verbringung von ausländischen Zahluns uändern zu verfügen 6 Nr. 2 der Devisenverordnung) oder n ie Kanten bisher handelsüblich war, Zahlung in ausländischer amt für Privatversicherung nicht beaufsichtigt werden (auch nich

mäß § 2 Abs. 2 der Fünsten Durchführungsverordnung kann er⸗ verordnun ist nicht Mhoch ic ur Gutschrift des Ge S mitteln oder Wertpapieren ins Ausland 7 der g Lasten dieses Kontos ausländische Zahlungsmittel oder Forde⸗ Beßsran⸗ effektiv zu leisten. insichtlich eines Teiles ihres Geschäftsbetriebs), tritt an desse teilt werden, wenn der Ausländer oder Saarländer glaubhaft dar⸗ von auf Reichsmark lautenden 15 Prltänver In eren 3 ordnung) durch einen Inländer; 8 rungen in ausländischer Währung zu erwerben 2 Abs. 2 der 8. 14. Unter den Vorgussetzun en der Nr. 13 können die Stellen Stelle die zuständige Handelskammer. 1 8

int, die Wertpapiere, zu denen die Zinsscheine gehören, seien ihm Wechseln auf dem Konto eines Ausländers oder . änders b) die Einräumung eines Reichsmarkkredits zugunsten en visenverordnung), wenn die kontoführende Bank bestätigt, daß für Devisenbewirtschaftung die Genehmigung zur Verfügung über Nr. 3 Aef 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend „vpon einem Inländer zur Sicherheit für einen von ihm gewährten wenn dieser im Zeitpunkt der Fälligkeit aus dem Wechfel berechtitit Ausländers 6 Nr. 1 der Verordnung) und be Abtre der Kontoinhaber die Ausfuhr von Waren nach Deutschland be⸗ r Prephihe Zahlungsmitiel und Forderungen in ausländischer mit der Maßgabe, daß die Festsetzung des Höchstbetrags (Nr. 3 Kredit verpfändet, und der Gegenwert der Zinsscheine übersteige ist. Dies gilt nicht, wenn der Vechsel von dem Inlä de ge- von Markforderungen an einen Ausländer 6, 2 der vhl neibt und im Rahmen seiner bisherigen Geschäftsverbindung mit Währun 3 der Devisenverordnung) zu Zahlungen für die Abs. 2) bei Versicherungsunternehmungen, die vom Reichs⸗ nicht die ihm für den Kredit zu zahlenden Zinfen. (Bgl. auch Nr. 34 Gzrrund einer Darlehensgewährung akzeptiert wurde, sgüaßt sein coordnung) durch einen Inländer b er Bank Zahlungen seiner Abnehmer regelmäßig in bestimmteg dort enannen Zwecke allgemein erteilen, wenn es sich um Per⸗ aufsichtsamt ganz oder teilweise beaufsichtigt werden, anf dessen Buchstabe e und Abschn. III Nr. 23 zu Buchstabe a und b.) Einlösung die Abdeckung eines Kredils gl. Abschiitt I N 7) 43. Die Vorweisun eines amtlichen Reisepasses und döhe während eines Monats auf das Konto erhalten hat, und s 1 und Personenvereinigungen handelt, die im Handels⸗ oder Vorschlag erfolgt. 3 Zu z 11 der Siebenten Durchführungs⸗ bebenten Pwörhe. 9 8 wgl. r. . E“ Zahlungsmittel darin ist nicht venn der Kontoinhaber oder die kontoführende S sich, ber. Genossenschaftsregister oder in der Handwerksrolle eingetragen Versicherungsmakler und agenten.

8 verordnung. 31. Eine Genehmigung gemäß § 2 der Ersten Durchführungs⸗ forderlich zum Erwerb und zur Versendung von ausländte pilichten, bis zum Sechsten jedes Monats der sästägerfig ungen sind, und denen die zuständige Industrie⸗ , KFheee 22. Die Stellen für Devisenbewirtschaftung können Ve 16. Die Verpflichtung zur Anbietung der in § 11 der verordnung ist nicht erforderlich zur Gutschrift des Gegenwerts Zahlungsmitteln in Höhe von nicht mehr als 10,— R. nec für Tevisenbewirtschaftung eine Aufstellung der Ber eine Bescheinigung darüber erteilt hat, daß sie im Rahmen b sicherungsagenten und Versicherungsmaklern die im Handel⸗ oder

Siebenten Durchführungsverordnung genannten Werte entfällt, solcher Markschecks auf dem Konto eines Ausländers oder Saar⸗! eines Monats⸗ 1— 8 de neichen. die g E Kereren Antrag bisherigen Geschäftsbetriebs regelmäßig Zahlungen in aus⸗ ee cah h Actts ehß Eba ecath . ö

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