1931 / 303 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 30 Dec 1931 18:00:01 GMT) scan diff

ber 1931 auf.

Bamag⸗Me uin Aktiengesellschaft. anntmachung über die Einlösung der Stücke der 5 %igen Anleihe der Meguin A. G. vom August 1921. Wir rufen hiermit die noch im Um⸗ lauf befindlichen Stücke der oben be⸗ 32 neten Anleihe zur Einlösung ab Januar 1932 auf. 1 Die Teilschuldverschreibungen sind bogenlos. Die ö’ sind be⸗ reits gelegentlich der Aufwertung ein⸗ gezogen worden. Auf die einzelnen Stücke à RM 5,— werden, soweit sie nicht gemäß Artikel 39 der Durchfüh⸗ rungsverordnung zum Aufwertungs⸗ gesetz zum Zwecke der fortlaufenden Verzinsung bei uns hinterlegt worden sind, die seit dem 1. Januar 1925 auf⸗ gelaufenen Zinsen, und zwar für 1925 mit 2 %, für 1926 und 1927 mit je 3 % und für 1928—1931 mit je 5 % zuzüg⸗ lich Zinseszinsen gemäß Artikel 39 der erwähnten D. V. O. zusammen mit dem Kapitalbetrag ausbezahlt. Diese Zinsen nebst Zinseszinsen belaufen sich für jede Teilschuldverschreibung à RM 5,— auf RM 1,70. Die Einlösung findet vom 1932 ab statt bei dem Bankhause Schickler & Co. in Berlin,

bei dem Bankhause Lazard Speyer⸗ Ellissen Kaa. K. in Berlin und Frankfurt a. M., b

bei unseren Gesellschaftskassen in Berlin. Butzbach i. Hessen, Dessau und Köln⸗Bayenthal.

Die Einlösung erfolgt gegen Abliefe⸗ rung der Mäntel zu den Teilschuldver⸗ schreibungen in Begleitung eines doppelt ausgefertigten arithmetischen Nummern⸗ verzeichnisses bei den oben angegebenen Zahlstellen. 1

Die Verzinsung der Teilschuldver⸗ chreibungen hört mit dem 31. Dezem⸗

2

Januar

Delbrück

Berlin, im Dezember 1931. Bamag⸗Meguin Aktingesellschaft. Der Vorstand.

[84717]1. 2†

Tuchfabrit Aachen vorm. Süskind & Sternau, Aetiengesellschaft. Bilanz am 30. September 1931.

Maschinen 2700005—2

Reichsbankgiro

Provisionen.

8b Zur Einlösung gelangt der dritte Gewinn⸗

RMN 9. 290 000—

Vermögen. Grundstückk. .. ebäude. . 260 000,—

Abschreibung 5 000,— 255 000

Zugang. . 5 100,— 225100,— Abschreibung 45 100,— Schuldner. 2 Vorauszahlungen auf zu liefernde Kammgarne . Kasse .2 891,63 Postscheckrechnung 2 800,64 . 5 630,88 Scheckes 47 294,20 Wechsel .... Portite ..

200 000 750 735

171 201

18 617

20 152 614 935

2 320 642 Verbindlichkeiten. Aktienkapitl Rücklage. .. Delkredere... Gläubiger . Gewinnvortrag 1929/30 27 585,35

1 600 000 250 000 30 000 335 02566

Jahresgewinn

1930/31 105 616

2 320 642 Gewinn⸗ und Verlustrechnung.

RM 5 000 45 100 267 253 109 499 176 826 29 541 105 616

738 838

78 031,35 70

31

Soll. Abschreibung auf Gebäude Abschreibung a. Maschinen Handlungsunkosten

9

98 26 75 70

12

Steuern. Versicherungen Reingewinn .

baben.

Gewinnvortrag 1929/30 Rohgewinn

27 585

711 252 77 738 838 12

Vorstehende Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung haben wir geprüft und mit den ordnungsmäßig geführten Büchern der Gesellschaft in Uebereinstimmung ge⸗ funden.

Köln, den 3. Dezember 1931. Treuhand⸗Vereinigung Aktiengesellschaft.

Dietes. ppa. Lüchau.

Die Auszahlung der von der General⸗ versammlung vom 28. Dezember 1931 festgesetzten Dividende von 5 % oder RM 50,— je Aktie im Nennwert von RM 1000,— bzw. RM 5,— je Aktie im Nennwert von RM 100,— abzüglich 10 % Kapitalertragssteuer erfolgt ab

4. Januar 1932 an der Kasse der Gesellschaft, bei der Dresdner Bank in Aachen, Aachen, der Darmstädter und Nationalbank, Filiale Aachen, Aachen, oder bei folgenden Banken in Berlin:

Dresdner Bank,

Darmstädter und Nationalbank.

35

anteilschein. Aachen, den 28. Dezember 1931. Luchfabrik Aachen vorm. Süstind & Sternau Aktiengesellschaft.

(Gleis- u. Transportanlage:

[84370]ü. Althann Holz⸗Attiengesellschaft in Mittelwalde (Schlef.). Bilanz per 31. Dezember 1931.

. 88 1 790 191 452 174 458

52 90 81

Kassa.. Vorräte Hebitonen .... Bank⸗ und Postscheckgut⸗ Wechsel Mobilien

72 158 47 36 90578 8 406—

485 172 48

20 000

Aktienkapitul Ordentlicher Reservefon

Spezialreservefonds. E11“]; Gewinnvortrag 11 017,89 Gewinn 1930. 918,49

*

½ 719]. Vermögensbilanz 8

per 30. April 1931.

RMN 9

2 073 ,09 7777'85

1 174 155 02 1 275.—

1 936 328 75 17 313 31

3 138 923 02

Aktiva. Kassakonto. . Bankkonten.. Debitoren und Wechsel Effektenkonto.... Warenkonten.. Inventarkonto

BPassivo. Aktienkapital .. Kreditorenkonto. Rückstellung

V 200 000 2 729 974 89 208 948 13

3138 923 02

Gewinn⸗ und Verlustrechnung per 30. April 1931.

485 172% Gewinn⸗ und Verlustrechnung.

67 595 4 804

Unkosten 12 Steuern.. . Abschreibung auf: Mobilien.. . Kunden⸗ und Wechselforde⸗ rungen. . Zinsen.. Gewinn

1““ 2 802 1 968 28 3 747,47

91849

81 835/72

81 835,72 81 835/72

Vorstehende Bilanz und Gewinn⸗ und Verlustrechnung ist in der ordentlichen Generalversammlung am 28. November 1931 genehmigt worden. Mittelwalde, im Dezember 1931.

Der Vorstand.

☛άöö—õ»v»»» »»

[84715].

Gebr. Schmitz A.⸗ G., Merken. Bilanz per 30. Juni 1931.

Aktiva. Grundstücke .. . . .. Gebäude: Stand 1. 7. 1930. 444 200,— 655,15 855,15 Abschreibung 16 855,15

Maschinenanlage:

2 8 9 2 .⁴ 2 82 2 2

Holzkonto

Zugang

Stand 1.7. 1930 1 205 600,— Zugang. 81 178,52 1286 778,52

Abschr. . 122 778,52

Stand 1. 7.30 29 100,— Abgang. 228,— 28872,—

Abschreibung 1 272,— Wagenpark: Stand 1. 7.30 15 000,— 11 338,— 26 338,— 3 278,50 23050,50 Abschreibung 3 839,50 Brunnen⸗ und Kühlwasser⸗ anlage 33 000,— Abschreibung 3 000,— Utensilien: Stand 1. 7. 30 9 800,—

Zugang 18 910,60 28 770,00

8 210,60

Zugang. .

Abgang

Abschreibung Wasserkraft.

Kassa . Postscheck Wechsel.. Bankguthaben

b 2 384 8 12 572 1 1 188

98 8 152 Debitoren . 414 169,01 Abschreibung 7 637,11 Vorräte: a) Halb⸗ und Fertigfabri⸗ kate 202 492,78 b) Rohstoffe 94 345,55 c) Betriebs⸗ material 96 106,74 Transitorisches Konto I. Avalkonto RM 85 000,

406 531

8

392 945 38 336

07 54

2593 340 64

Passiva. Aktienkapital.. Reservefonds... Alzepte Bankkredite.. Kreditoren .

Rückstellungen 8 Transitorisches Konto I. Avalkonto RM 85 000,—

600 000 5 000

29 207

1 727 500 190 591 10 606

30 434

31 20 71 70 72

2593 340 64

Gewinn⸗ und Verlustrechnung per 30. Juni 1931.

Soll. RM Betriebsunkosten u. Löhne 1 158 503 Handlungsunkosten. 589 752 Abschreibungen: Anlagen. 155 955,77 Debitoren 7 637,11

23 73

163 592 1 911 848

1 911 348 84 500

191'848,84

84 Merken, den 30. Juni 1931. Der Vorstand. Mariantschik. Schiller. Die Uebereinstimmung obiger Bilanz nebst Verlust⸗ und Gewinnrechnung der Gebr. Schmitz A.⸗G., Merken, mit den von mir geprüften Büchern bescheinige ich hiermit. Merken, 8. Dezember 1931.

88 84

Haben. Fabrikationskonto.. .

Pachtkonto... .

36

Soll. RN 9 Generalunkosten 549 327 88 Abschreibungen 1 146 666 14 8 696 194 02

335 86 685 858 [16 10 000—

696 194 02

Hamburg, den 2. Mai 1931. Helsingborgs Gummifabriks Galoscher Aktiengesellschaft

„Tre Torn“. Der Vorstand.

Henry Dunker. J. Farchy. ☚——UjO —CCẽCqöIWWo [82978].

Bilanz per 31. Dezember 1939.

Aktiva. RMN [₰ Kasse und Wechsel 24 974 66 Debitoren u. Wertpapiere 404 134 35 Vorrätea 679 282 50 Anlagewerte 239 231 30

1 347 622 81

9 2 9

Haben.

Vortrag aus 1929/30 . Gewinn und Einnahmen. Reservefonds.

15

Passiva. Aktienkapital.. Kreditoren.. Gewinnn.

600 000 746 141 1 481 27

1 347 622 81 Gewinn⸗ und Verlustrechnung.

An Soll. RMN [9 Unkosten 216 760,37 Gewin . . 1 481 27 1X“ 218 241 64

Per 88

Warenkonto 218 241 64 218 241 64

Wienands, Casteel & Giesen A.⸗G. Der Vorstand. Eduard Giesen. Hinterlegt zu Reg.⸗Nr. 1907 für 1931. Dr. Witthoff. ——— [84718]. Andreas Reul sen. A.⸗G., Kircheulamitz. Bilanz für den 31. Oktober 1931.

Aktiva. Grundstücke Gebäude..... Maschinen und Werkzeuge Fahrzeuge.. Büroeinrichtung Elektrische Lichtanlage Kantineneinrichtung Gleisanlage.. Ausbeuterecht.. Bruchbetriebe.. Kassenbestand .. Postscheckguthaben Wechselbestand Bankguthaben Außenstände.. Warenvorräte .

54

2* ³⁴ 9 *⁴ 2 2

281 546 76 929

579 191

86 656a9Hg8652 6 699nbͤa 55u 595

560 6 6 955 9592e

SISRSISEIIILIIILIILILL

Passiva. Aktienkapital.... Gesetzliche Reserve Rücklagen... Schulden Reingewinn: Vortrag

1929/30 .. Reingewinn

150 000

20 000 111 285 226 619

47 024,87 V 24 261,99 71 286 86 579 191 17

Gewinn⸗ und Verlustrechnung für die Zeit vom 1. November 1930 8 31. Oktober 1931.

RM 9 50 782 48

Soll.

Abschreibungen. Steuern. 24 883 Unkostieen 478 013 Reingewinn: 8 Vortrag 8 1929/30. 47 024,87 Reingewinn 24 261,99

.„ 22„ 2 92922 272

3

71 286 624 966

47 024 566 208 40 11 733 22

624 966/49 Der Vorstand. Adolf Reul.

Vorstehende Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung haben wir erstellt. Wir bestätigen deren Uebereinstimmung mit den Büchern der Gesellschaft. Nürnberg, den 12. Dezember 1931. Bayerische Treuhand⸗ Aktiengesellschaft.

Haben. Gewinnvortrag 1929/30 . Fabrikationsertrag

Sonstige Einnahmen

87

ppa. Conrads. ppa. Heeger.

Dr. jur. Br. Schulz, vereid. Bücherrevisor.

Kempter.

[84372]. Gebr. Binder A.⸗G. in Stuttgart⸗ Feuerbach. Bilanz auf 30. Juni 1931.

RM 117 561

82

Aktiva. Immobilien.. Maschinen, Mobilien und

v“ Waren Debitoren 11“; Kasse, Postscheck, Wechsel Aufwertungsausgleichskto. Verlust

01 90 96 34 91

26

3 890 39 419 33 078

4 352

564 16 000 8 454

223 322

„.

Passiva. Aktienkapitalkonto. Kreditoren. Akzepte.. Hypotheken und Darlehen Mietekonto Reservefonds .

. 100 000 . 25 370

537 41 650 45 763 10 000

223 322 Gewinn⸗ und Verlustrechnung. Soll. RM Generalunkosten. 42 022 Abschreibungen 2 974

EE“

5 8888687590

100 36 442 72 8 454 26 44 997 32 Stuttgart⸗Feuerbach, 18. Dez. 1931. Der Vorstand, Emil Binder. .—· ··········· EEmnm [84409]. Bürohaus Besselstraße Akt.⸗Ges. Bilanz per 31. Dezember 1930.

Besitz. RM Grundstückskontoa.. 39 950 Debitoren 48484 895 3 704

43 655

Vortrag . Bruttogewin. . Verlust

9 77

44 21

Verbindlichkeiten. Aktienkapital Hypothekenkonto. Gewinn⸗ und Verlustkonto:

Gewinn 1930 1 387,71 Verlustvortrag aus 1929 .

40 000 2 305

1 349 43 655

Gewinn⸗ und Verlustkonto per 31. Dezember 1930.

RM 2 499 954

37,92

Ausgaben. Grundstücksaufwand Unkosten Steuern 5 895 Gewinn 1930 .. 1 387

8 110238

Einnahmenä. Grundstücksertrag 10 738/14 In der Generalversammlung vom 18. Dezember 1931 wurde der Aufsichtsrat wie folgt neu gewählt: 8. Liquidator Edmund Lix, Mulhouse, Herr Liquidator Camille Breitwieser, Mulhouse, Kaufmann Curt Schlaeger, Berlin. Berlin, den 18. Dezember 1931. Der Aufsichtsrat. Curt Schlaeger. Der Vorstand. Karl Gut.

[84373].

L. & E. Sabor Kommanditgesell⸗ schaft auf Aktien, Erfurt. Bilanz zum 31. Mai 1931.

Aktiva. Grundstücke und Gebäude. Maschinen. Fabrik⸗ und Kontoreinrich⸗

tung Fuhrwerk Matrizen Kasse „....6 5 Faunk .. Sonstige Forderungen 11““ Wertpapierer. . Waren

Herr

RM 126 000

49 558 189 719 6 456 45 100 30 517—

449 199

0 565555

Passiva. Kapitalkonto E. Sabor. Grundkapital... Ordentliche Rücklage.. Außerordentliche Rücklage Grunderwerbsteuerrücklage Allgem. Steuerrücklage. Delkrederekonto.. Hypothek . Verpflichtungen.. Gewinnvortrag 8 669,98 Gewinn .2 912,31

100 000— 200 000 20 000 30 000 9 000 15 000 10 000 30 744 22 872

11 582

449 199 Gewinn⸗ und Verlustrechnung.

Soll. RM Allgemeine Unkosten 97 164 Steuern.. 26 754 Dubiose und Kursverluste 18 208 Abschreibungen... 17 207 Gewin 11 582

170 917

33

₰o 87

94 26 55 29

91

Haben. Gewinnvortrag⸗ Waren

Zinsen

8 669 153 858

8 389 170 917 Erfurt, den 23. Dezember 1931. Der persönl.haftende Gesellschafter:

98 44 49

91

2 2 98 . 20

Eduard Sabor

20

84688].

1 2 lesi uckerrente uns veeh e 1e Lianücen,

Breslau. Bilanz per 8. Oktober 1931

VBermögensbestände. Bankguthaben.. Verlust.

Verpflichtungen. Aktienkapital ausschl. d. eigenen Aktien Liquidationskonto . . Noch einzulösende Schles. 6 % Zuckerrentenbriesfe.. Noch einzulösende Zinsscheine vpoon Zuckerrentenbriefen. Verschiedene Gläubiger...

193 08 286 98 7 618 24 39 888 5” Liquidationseinnahmen⸗

und ⸗ausgabenrechnung per 8. Oktober 1931.

Ausgaben. Handlungsunkosten einschließ⸗ lich Steuern

3 3798

Zinsen 1 Verjährte Zinsscheine Verlust..

1

2 708 489 83 48 587 51

3 Fec

1 Schlußrechnung per 22. Dezember 1931.

Ren sg

Laut Bilanz vom 8. Oktober 1931 ausgewies. Vermögen Aktienkapital . 18 400,—

Liquidationskto. 13 650,21

Verlust. 587,51

+ Zinseinnahmen.. 470—

31 9227

Unkosten, Steuern und Rest⸗ I1 ausschüttungsfonds. 13 53270

18 400

Am 1. Dezember 1931 erfolgte Ausschüttung von 100 % je Aktie auf 20 000,— RM Aktienkapital abzügl. der im eigenen Besitz befindlichen

Na 1 600,— Aktien .. 18 400—

18 400—

—:·:·:¶õèV,Vs¶ Wowmzz

184385].

Allgemeine Gas⸗ und Elektricitäts⸗ Gesellschaft, Bremen.

Bilanz am 30. Juni 1931.

Aktiva. RMN Wertpapiere und Beteili⸗ gungen Anlagen. . Verrechnungskonten mit Tochtergesellschaften 88 Sonstige Schuldner.. Forderung aus Kapital⸗ erhöhunng . Kassenbestand, Bank⸗ und Postscheckguthaben

4 484 747— 682 0601

2 563 828 02 2 14984

1 952 100— 8 61 45401 NH9746 340 5

Passivoa. Aktienkapital Vorzugsaktienkapital Reservefonds .. 4 ½ % Anleihe von 1900. 4 ½ % Anleihe von 1909. Verrechnungskonten mit

Tochtergesellschaften . . Sonstige Gläubiger. Rückstellung für Steuern Delkreder. Anlageerhaltung Anlageabschreibung . Nicht eingelöste Dividende Ueberschuiß..

8 000 0008 5 000— 481 000— 12 150— 18 000—

426 9760] 207 770 9 10 000— 120 000— 137 000— 173 000— 9 686,80

9 746 3405 Gewinn⸗ und Verlustrechnung vom 1. Januar 1931 bis 30. Juni 1931

Soll. Unkosten, Steuern, Ab⸗ schreibungen u. Rücklagen Ueberschuß.

95 900 145 7578

241 659 00

Haben. Gewinnvortrag Bruttoerträgnis..

14 6648 226 994,11

241 65900

Die Auszahlung der Dividende ersolt ab 30. Dezember 1931 auf das Reiche⸗ mark 3 000 000,— betragende alte Alktien kapital mit 4 % gegen Einlieferung n Dividendenscheins für das Jahr 18 resp. Nr. 4 mit 1

RM 0,80 für die Aktie über RM 20,

RM 4,— für die Aktie über RM 102 abzüglich 10 % Kapitalertragsteuer bei 8 Commerz⸗ und Privat⸗Bank A.⸗G. - Berlin, Bremen und Frankfurt a. 5 der Deutschen Bank und Disconto⸗ 82 sellschaft in Berlin und Bremen, be Darmstädter und Nationalbank K. 88 in Berlin und bei der Kasse der Rheinisg Westfälisches Elektrizitätswerk A.⸗G. Essen, Märkische Str. 38. vieda

zus dem Aufsichtsrat sind ausge schie die Herren Kurt Meyer, Berlin, ane Schoyer, Berlin, Carl Westp in neugewählt die Herren Konsul Dr. He rich von Stein, Köln, Dr. M. Vogelstein, Berlin. . 1981

Bremen, Berlin, 24. Dezember N.

Der Vorstand.

RMN p

E“ 8

Deutschen Reis

anzeiger und Preußischen

Berlin, Mittwoch, den 30. Dezember

1ö“ ““

E““

11141X““

B Deutsches Reich. (Fortsetzung aus dem Hauptblatt.) Bekanntmachung. Grund der Vierten Verordnung des Reichspräsi⸗ Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931 699) Erster Teil I. Kapitel § 5 Abs. 1 be⸗ für gebundene Preise 1 Abs. 2) von Auto⸗ toffen (Benzin, Benzol, Gemische) eine Ausnahme von „Vorschriften der §§ 1 und 2 dahin, daß die örtlichen vsstellenpreise bis zum 1. Januar 1932 in den Zonen VII, . VIII a, IX und den Ausnahmevplätzen dieser Fonen übrigen

undestens 2,5 Reichspfennige je Liter, in allen

bieten um mindestens 2 Reichspfennige je Liter gegen⸗ dem Stande vom 30. Juni 1931 zu senken sind, jehoch der Maßgabe, daß in den Orten, in denen am 10. De⸗ uber 1931 dem Verbraucher bei Entnahme aus der Zapf⸗ auf den offiziellen Zapfstellenpreis Nachlässe mit oder n Beschränkung auf eine bestimmte Absatzmenge gewährt den, der örtliche Zapfstellenpreis bis zum 1. Januar 1932 den vollen Betrag des jeweils gewährten höchsten Nach⸗ ses je Liter egenüber dem Stand am 10. Dezember 1931 gzlich gesenkt werden muß.

Berlin, den 29. Dezember 1931.

Der Reichswirtschaftsminister.

J. A.: Heintze.

Auf ten but Schutze Sul. I S. lige ich

Ausfü hrungs⸗ und Ueberleitungs bestimmungen ber das kassenärztliche Dienstverhältnis. Vom 30. Dezember 1931.

Auf Grund der Vierten Verordnung des Reichspräsi⸗ men zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum hutz des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931, inster Teil Kapitel 1 Abschnitt 1 § 10 (RGBl. I S. 699) fimme ich an Stelle des Reichsausschusses für Aerzte und rankenkassen das Folgende: b

Erster Teil.

Kapitel 1. Kassenarztvertrag.

§ 1.

71) Ueber die ärztliche Versorgung der Kassenmitglieder und iet Angehörigen (kassenärztliche Versorgung) sotaben die gienverbände der Aerzte und Frankentessen oder ihre bezirk⸗ ten Unterverbände Mantelverträge.

²) Das Muster dazu vereinbaren die Spitzenverbände der erzte und r.ee d Der Mantelvertrag darf von dem tter nur insoweit abweichen, als das Muster nicht entgegen⸗ it und die Vertragsordnung es vorschreibt oder züuläßt.

(1) Der Mantelvertrag bestimmt die Bezirke, für die das ttregister geführt wird, und die Verteilungsbezirke, die im tztre n gebildet werden. Dabei ist auf die Natur des

Pürrschaftsgebietes, die Verkehrsverbindungen, den Tätigkeits⸗ neich der Aerzte und 18.v und, soweit möglich, auf staatlichen Verwaltungsbezirk Rücksicht zu nehmen.

2) N die örtliche Gliederung eines Spitzenverbandes der eankenkassen nur für einen Teil des Arztregi terbezirks zuständig, st sie insoweit an dem Mantelvertrag zu beteiligen.

Die ärztliche Versorgung von Versicherten, die außerhalb Arztregisterbezirks wohnen oder beschäftigt sind, wird von den dizenverbänden der Aerzte und Krankenkassen geregelt.

§ 4. 8

(1) Zur Ausführung und Ergänzung der Mantelverträge ließen die Krankenkassen (Kassenverbände, Kassenvereinigungen) ddie beteiligten kassenärztlichen Vereinigungen e. nmittelbaren Bestandteil der Gesamtverträge bilden die Be⸗ mmungen, die der Mantelvertrag für allgemein gältig erklärt. r,) Pngerhalb des Arztregisterbezirks sollen Arztsitze für ktimmte Gebiete, insbesondere für Landbezirke, Vororte und seblungen, durch den Gesamtvertrag bestimmt werden.

Erstreckt sich der Bereich einer Krankenkasse über mehrere Aeztregisterbezirke, so können für den Gesamtvertrag an die Stelle ser kassenärztlichen Vereinigung die Spitzenverbände der Aerzte nen. Parteien des Mantelvertrags sind die Spitzenverbände e Aerzte und die auf der Kassenseite beteiligten Spitzenverbände.

§ 6. 8 8 (1) Die kassenärztliche Vereinigung 8 die Fassenärite hres Bezirks; die Mit liedschaft beginnt spätestens mit der Zu⸗ üaggee endet frühestens mit ihr.

(2 Vorstand der kassenärztlichen Vereinigung ist der Vorstand

es örtlichen wirtschaftlichen Verbandes der Aerzte. Der Vor⸗ sand führt die Geschäfte. Durch die Satzung kann 2,Ser. perden, daß neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind.

1. (1) Durch die Zulassung erwirbt der Arzt das Recht auf lbschluß eines Einzeldienstvertrages. 8 (2) Für das Zustandekommen scriftliche Erklärung des Arztes, daß er dem Gesamtvertrag und einen Durchführungsbestimmungen beitritt und die endgültigen utscheidungen der nach der Vertragsordnung zuständigen Ste len 8r verbindsiech anerkennt, erforderlich und genügend.

des Einzelvertrages ist die

(1) Der Gesamtvertrag ist * das Gesamtvertragsregisten ein⸗ sürggen. Der Mantelvertrag bestimmt die Stelle, bei er dieses ggister geführt wird. Der Anmeldung ist der Vertrag in der tforderlichen Zahl von Ausfertigungen belgn ügen., 8 (2) Der Mantelvertrag ist in das Mante veriragsregister ein⸗ etragen. Die Spitzenverbände der Aergte und Kran enkassen estimmen die Stelle, bei der dieses Register geführt wird. Der enmeldung ist der Bertrag in der erforderlichen Zahl von Aus⸗ eertigungen beizufügen. (1) Kommt eine Vereinbarung, über das Muster für den baneevertra nicht 1e so bestimmt der Reichsausschuß für e und Krankenkassen das Muster. bas (2) Kommt ein Nen deee trat nicht zustande, so bestimmt Reichsschiedsamt den Inhalt des Mantelvertrags.

5* 3) Kommt ein FeLenther nicht zustande, so Fieeae⸗

chiedsamt den In alt des Gesamtvertrags. 8 8e Die Bestimmungen in den Absätzen 1 bis 3 finden auch 1 r. der 8,— oder anderen Seite eine itglied einer rtei i er⸗ handlungen t beteiligt. 111““ Kapitel

2 assenärztliche Leistungen.

.1(01) Der Gesamtvertrag regelt Art kassen⸗ Beniger eange ag regelt Art und Umfang der kassen 2) Aerztliche Sachleistungen, die nach ihrer Art beim In⸗ krafttreten dieser Vertragsordnung in eigenen Einrichtungen der Kassen (Kassenverbände) oder in Einrichtungen von Nichtkassen⸗ ärzten oder von nicht frei praktizierenden Aerzten bewirkt wurden, unterliegen dem Gesamtvertrage nur dann, wenn die Kasse (Kassenverband) zustimmt. Für die Benutzung dieser Ein⸗ richtungen gelten die gleichen Voraussetzungen und Bedingungen

wie für die Erlangung entsprechender von Kassenärzten zu be⸗ wirkender Leistungen. sprech ssenärzten zu be § 11

.(1) Unberührt bleiben die Verträge, welche die Krankenkassen mit Krankenhäusern, Polikliniken und sonstigen Einrichtungen über Untersuchungen für Zwecke der Krankheitserkennung oder über Gewährung von Sachleistungen schließen.

(2) Der Gesamtvertrag soll Bestimmungen zum Schutz von

8

Universitätspolikliniken gegen ungerechtfertigte Beeinträchtigung ihres bisherigen Anteils an der ärztlichen Versorgung der Ver⸗ sicherten enthalten; die medizinische Fakultät ist vorher zu hören. § 12.

(1) Die Kassenmitglieder und ihre Angehörigen haben die freie Wahl zwischen den Kassenärzten. Die Behomdlung in der Woßnung des Kranken kann der Kassenarzt ablehnen, wenn die Wohnung außerhalb seines Tätigkeitsbereichs liegt.

.2) Fur Behanzlung in seiner Wohnung kann der Kranke zwischen den Kassenärzten wählen, deren Arztsitz nicht mehr als 2 km von seiner Wohnung entfernt ist. Ist die Entfernung seiner Wohnung und der des nächsten Arztes größer, so ann der Kranke nur diesen Arzt oder einen Arzt in Anspruch nehmen, der nicht mehr als 2 km von dem ihm nächstwohnenden Arzte entfernt 12. Wenn der Versicherte die Mehrkosten über⸗ nimmt, steht ihm die Wahl des Kassenarztes frei.

(3) Der Gesamtvertrag kann Abweichendes bestimmen. 11) Der Kassenarzt ist verpflichtet, die Kranken ausreichend

beßen der besonderen Umstände die notwendi⸗ Be

aus, so hat er darauf länger als notwendig

und ausreichende udlung nur in einem Krankenhaus erfolgen kann.

(2) Führt die Behandlung im Krankenhaus ein Kassenarzt 89 achten, daß die Krankenhauspflege nicht auert.

§ 21.

(1) Der Krankheitsbefund ist der Kasse auf Verlangen mit⸗

zuteilen.

(2) Nimmt der Kassenarzt an oder behauptet der Kranke,

daß die Krankheit eine Berufskrankheit im Sinne der Unfall⸗

meese oder die Folge eines wenn auch längere zurü

eit iegenden Betriebsunfalles, eines sonstigen Unfalles

oder einer Dienstbeschädigung im Sinne des Reichsversorgungs⸗ gesetzes ist, so hat der Kassenarzt dies in allen Fällen der Kranken⸗ kasse unverzüglich mitzuteilen.

§ 22.

Nimmt der Kassenarzt wahr, daß eine von ihm behandelte

Person Krankheit vortäuscht oder Arbeitsunfähigkeit zu Unrecht behauptet oder die Vorschriften der Krankenverordnung nicht be⸗ folgt, so hat er dies der Krankenkasse unverzüglich mitzuteilen.

ordneten Arznei und Heilmittel den Regelbetr als den im Gesamtvertrag zu bestimmenden der Kassenarzt den Mehrbetrag zu erstatten.

Gesamtvergütung wird um den Mehrbetrag gekürzt. ärztliche

und zweckmäßig zu behandeln. Die Behandlung darf das 8 des Notwendigen nicht überschreiten. Der Arzt hat eine Behandlung, die nicht oder nicht mehr notwendig ist, abzulehnen, die Heil⸗ maßnahmen, insbesondere die Arznei, Heil⸗ und Stärkungsmittel nach Art und Umfang F. verordnen und auch sonst bei ee der ihm obliegenden Verpflichtungen die Kasse vor Ausgaben insoweit zu bewahren, als die Natur seiner Dienst⸗ leistung es zuläßt. Die Bescheinigung über die Arbeitsunfähig⸗ keit un 85 Dauer ist unter eoe.enhastes Würdigung der maß. gebenden Verhältnisse auszustellen.

(2) Der Arzt, der die nach den Umständen erforderliche Sorg falt außer acht läßt, hat der Kasse den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. .

(3) Diese dem Kassenarzt obliegenden Verpflichtungen können nicht im voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden. § 14.

(1) Bei der Verordnung von Arznei und Heilmitteln sind die Richtlinien zu beachten, die der Reichsausschuß für Aerzte und Krankenkassen über die wirtschaftliche Verordnung festgesetzt hat.

(2) Der Gesamtvertrag hat den Regelbetrag, den ein wirt⸗

ftlicher Verbrauch von Arzneien und Heilmitteln im Durch⸗

nitt erfordert, festzusetzen; er kann dabei nach Gruppen von Aerzten unterscheiden.

(3) Der Regelbetrag kann besondere wegen anderer Preise methoden geändert werden.

aus wichtigen Gründen, ins⸗ oder Anwendung neuer Heil⸗

des Regelbetrags fest; er kann auch den Regelbetrag selbst be⸗

stimmen.

§ 1 Im Sinne des § 14 gelten veiln 1 Reichsversicherungsordnung jedoch mit Ausnahme von Brillen, Bandagen und sonstigen orthopädischen Behelfen, von Kranken⸗ pflegeartikeln und großen Heilmitteln —, ferner Stärkungsmittel und Bäder. § 16.

(1) Bei der Verordnung von Heilmitteln, die nicht unter § 15 fallen, hat der Kassenarzt die Notwendigkeit der Verordnung und die Zweckmäßigkeit des Heilmittels nach Eignung und Preis⸗ würdigung sorgfältig zu prüfen.

(2) Die Richtlinien des Reichsausschusses für Aerzte und Krankenkassen über die Verordnung solcher Heilmittel sind zu beachten. 1 1 8

(3) Die Verovdnung darf erst nach vorheriger Genehmigung der Kasse ausgeführt werden.

Heilmethoden sind die

11 Bei der Anwendung physikalischer Aerzte und

dafür festgesetzten Richtlinien des Reichsausschusses für Krankenkassen zu beachten. § 18. 8

Aerztliche Sachleistungen, die aus dem Kopfpauschale vergütet werden, sollen erst nach vorheriger Genehmigung der kassenärzt⸗ lichen Vereinigung bewirkt werden. Andere Sachleistungen be⸗

dürfen der vorherigen Genehmigung der Krankenkasse.

1) Bei der Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit eines ver⸗ iche ton Kranken ist von bend Be unde bei der ärztlichen Unter⸗ uchung auszugehen. Ueber die rce eenfähtgei ist eine kurze ufzeichnung zu machen; dabei sind wichtigere . eilmaßnahmen zu

ke 8 2 8.2 229 * 2 verng Aeberstei tt bei einer Kasse die Zahl der Arbeitsunfähigen den durchschnittlichen Bestand um mehr als 10 vH, so bedarf die Bescheinigung des Kassenarztes über die Arbeitsunfähigkeit der Bestatigung 8* den Vertrauensarzt oder durch Aerzte, die hier⸗ ür besonders bestellt sind. 8 bssomee hesonders 8 bestellenden Aerzte werden von der Kasse im ö“ mit der kassenärztlichen Vereinigung ausgewählt. Die Kosten ihrer Gutachten trägt die

(4) Der durchschnittliche Bestand WZ“ wird ür je aat im Gesamtvertrage festgesetzt. 5r 8v55 für 88 Pegrleftang der Arbeits⸗ unfähigkeit die Bestimmungen des Reichsausschusses für Aerzte und Krankenkassen. 88

Bei der rvor von Krankenhauspflege sind die dafür (1) Bei der Verordnung von nhenagftefge see ae

stgesetzte ichtlini s8 Reichsaus 1 festgesetzten Richtlinien .“ . Nonwendig⸗ Krankenkassen zu beachten. Der Kassenarzt hat ee h gg.

1 Krankenhauspflege in der Verordnung G deden Banzazgoseg soll nur verordnet werden, wenn

ie i klinisch m Operationen handelt, die im allgemeinen nur ee sich c 8 wenn wegen der

ausgeführt werden oder Natur des Leidens oder

die Heilmittel nach § 182 der

(1) Ueberschreiten die Kosten der von einem Kassenarzt ver⸗ ag 14) um mehr Handerta so hat Sein Anteil an der ung um Die kassen⸗ b reinigung liefert den abgezogenen Betrag an die Krankenkasse ab.

(2) Häalt die kassenärztliche Vereinigung die Kürzung für

unbillig, insbesondere wegen der geringen Zahl von Behand⸗ lungsfällen bei dem Kassenarzte, so fällt die Ersatzpflicht weg. . 63) Die Krankenkassen haben auf ihre Kosten die Uebersichten über die Verordnungskosten vierteljährlich anzufertigen und mit allen Unterlagen sür die kassenärztliche Vereinigung bereit⸗ zuhalten.

(64) Genügt eine Kasse der Verpflichtung, die Verordnungs⸗ kosten nachzuprüfen nicht, so kann der auf der Kassenseite am Mantelvertrag beteiligte Spitzenverband die Nachprüfung auf Kosten seiner Mitgliedskasse durchführen.

§ 24.

Als Behandlungsfall ist jeder innerhalb eines Kalender⸗ vierteljahres von einem Arzt behandelte Kranke zu betrachten. Dies gilt auch dann, wenn sich aus der zuerst behandelten Krank⸗ heit eine andere entwickelt, oder wenn während der Behandlung eine andere hinzutritt, oder wenn der Erkrankte innerhalb eines gleichen Kalendervierteljahres eine Zeitlang einer ärztlichen Be⸗

andlung nicht bedurfte und später wieder an derselben oder an einer anderen Krankheit von demseben Arzt behandelt wird. Eine ärztliche Behandlung, die von einem Vierteljahr in ein anderes übergeht, wird im neuen Vierteljahr als neuer Behand⸗ lungsfall bewertet.

Kapitel 3. Vergütung.

(1) Für die ärztlichen Leistungen gewährt die Krankenkasse eine Gesamtvergütung, deren Höhe sich nach dem Kopfpauschale und der durchschnittlichen Mitgliederzahl bestimmt. 1

(2) Auf Verlangen der Kaffe werden die von ihr bezeichnetere ärztlichen Sachleistungen nicht in die Gesamtvergütung ein⸗ keczegen. Der Anteil an den einzelnen Arten der ärztlichen Sach⸗

lei g die bisher von Kassenärzten ausgeführt wurden, darf b 9

gelegt

(4) Der Mantelvertrag setzt Richtlinien für die Ermittlung

V

pauschale wird um

Notwendigkeiten sich das Kopfpauschale nach

kMaassenbezirks

dadurch nicht vermindert werden. Die Anteile werden im Ge⸗ samtvertrage festgesetzt. (1) Das Kopfpauschale wird für jede Kasse besonders be⸗ rechnet und im Gesamtvertrage festgesetzt. b (2) Der Berechnung des Kopfpauschales

wird zugrunde die für einen bestimmten Zeitabschnitt RHeiner Kasse für kassenärztliche Leistungen einschließlich . .-r;,z. Behandlung in rankenhäusern und Kliniken 28), für kassenärztliche Sachleistungen und Wegegebühren sowie für ärztliche Leistungen von nicht⸗ zugelassenen Aerzten in dringenden Fällen und für kassenärztliche Behandlung von Kranken außerhalb des entstanden ist, ö

für denselben Zeitabschnitt im Rechnungsabschluß stellte durchschniktliche Mitgliederzahl. 1 (3) Der nach Abs. 2 ermittelte Grundbetrag für das Kopf⸗ einen Betrag gekürzt, der die besonderen und die allgemeinen wirtschaftlichen berücksichtigt. Im übrigen richte der jeweiligen Höhe des Grundlohns Für die Gesamtvergütung wird das auf ein Vierteljahr ent⸗ 8 fallende Kopfpauschale mit der durchschnitilichen Mitgliederzahl

die Ausgabe,

b) die

festge

Umstände bei der Kasse angemessen

jeden Kalendervierteljahrs vervielfacht.

I V

§ 28. 1 Als kassenärztliche. Behandlung in Kliniken gilt die ärztliche Behandlung durch die Kasse neben dem Pflegesatz die ärztliche dehandelnden Arzte vergütet. 29

s Sachleistunge en die folgenden ärztlichen Leistungen: Als Sachleistungen gelten die folgenden är tlichen Leistung un n und Radiumbehandlungen, Licht⸗, Wärme⸗, Strahlen⸗

Krankenhäusern Kassenärzte, . Behandlung dem

und sonstige elektro⸗physikalische Behandlungen, orthopädische und medi wS ere Behandlungen, Massagen, Leistung von Bädern und Inhalationen, ferner Röntgenuntersuchun en und Elektro⸗ kardiogramm einschließlich der ärztlichen eistungen sowie Laboratoriumsuntersuchungen einschließlich Farblösungen und Reagenzien. 8 t 27 305 Auskünfte, deren die Kasse

Aerztliche Bescheinigungen und Au ünfte, deren die Kas zur Putchführung ihrer Aufgaben bedarf, hat der Kassenarzt ohne besondere Vergütung zu erteilen.

1) Sollen ärztliche Leistungen aus dem Kopfpauschale ver⸗ üel werden, die bei seiner Festsetzung nicht berücksichtigt worden sind so wird das Kopf bauschale entsprechend exhöht. 8 Ulenderung in den 82

is en betroffen, insbesondere i

der Krankenpflege, den Arzneikosten unter billiger der ärztlichen

(2) Wird von der Umfang der ärztlichen offen, Verkürzung oder Verlängerung der Dauer Erhöhung oder Ermäßigung des Zuschusses zu d in der Familienhilfe, so ist das Kopfpauschale Berücksichtigung des veränderten Umfanges Leistungen neu festzusetzen. 8

In dem Gesamtvertrag ist die Gesamtvergütung nach lichen Leistungen (Beratungen, Besuchen, Sonderleistungen), Sach⸗ leistungen und Wegegebühren angemessen aufzuteilen.

29 § 33.

(1) Die Gesamtvergütung, die der Kasse für die ärztlichen Leistungen nach dem Gesamtvertrag obliegt, entrichtet 8 an die tassenärziliche Vereinigung, mit der sie den Gesamtvertrag

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