1931 / 303 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 30 Dec 1931 18:00:01 GMT) scan diff

8

Neichs⸗

geichlossen hat. Das gleiche gilt für die Vergütungen von Leistungen solcher Aerzte, die nicht in einem festen Anssellungs⸗ verhältnis zur Kasse stehen, auch soweit sie nicht durch schriftlichen Vertrag geregelt sind. .

(2) Ten Anspruch auf die Gesamtvergütung kann nur die kassenärztliche Vereinigung geltend machen. Mit der Entrichtung der Vergütung an die kassenärztliche Vereinigung wird die Kasse von ihrer Verpflichtung befreit.

(3) Der Arst kann seinen Vergütungsanspruch nur gegen die kassenärztliche Vereinigung seiner Niederlassung geltend machen.

(4) Für Streitigkeiten über den Anteil eines Kassenarztes an der Gesamtvergütung kann die kassenärztliche Vereinigung durch die Satzung ein Schiedsgericht bestellen. Sie regelt in diesem Falle das Verfahren und die Kosten.

§ 34.

(1) Der Maßstab für die Verteilung der v62695,— auf die Kassenärzte und die Verwaltungskosten für die Durch⸗ führung des Gesamtvertrages wird von der kassenärztlichen Ver⸗ einigung im Benehmen mit den am Gesamtvertrag beteiligten Kassen festgesetzt. Der Verteilungsmaßstab bedarf der Genehmi⸗ gung der ärztlichen Partei des Mantelvertrages. Wird kein Verteilungsmaßstab vorgelegt oder genügt er nicht den berechtigten Anforderungen, so setzt die ärztliche Partei des Mantelvertrages den Verteilungsmaßstab im Benehmen mit der Kassenpartei des Mantelvertrages fest 1

(2) Der Verteilungsmaßstab muß Maßnahmen gegen eine übermäßige Ausdehnung der Tätigkeit eines Kassenarztes be⸗ stimmen.

Die Rechnungen für die zu vergütenden Leistungen sind auf einem von den Spitzenverbänden der Aerzte und Krankenkassen zu vereinbarenden Vordruck bei der kassenärztlichen Vereinigung einzureichen. In ihnen sind die zu vergütenden ärztlichen Ver⸗ richtungen sowie die Wegegelder und die Diagnosen in der Regel nachzuweisen.

§ 36. (1) Das Wegegeld wgfe de eigentlichen Wegegebühren (Kilometergelder) und die Entschädigung Zeiwersäumnis. ür Zeitver⸗

ür (2) Die Kilometergelder und die Weftürßein ondere auch

säumnis können festgesetzt werden, insbe nach der Art des Beförderungsmittels. 3

(3) Wird dem Arzt das Fuhrwerk unentgeltlich gestellt, so er hält er nur die Entschädigung für Zeitversäumnis.

(4) Bei der Festsetzung des Wegegeldes sind die örtlichen Ver⸗ hältnisse zu berücksichtigen. Für Nachtbesuche ist ein angemessen erhöhtes Wegegeld zu gewähren. 1

(5) Wo es erforderlich erscheint, soll in dem Gesamtvertrag ein Entfernungsverzeichnis aufgenommen werden, das die Ent⸗ fernung eines jeden Ortes vom nächstwohnenden Arzt er⸗ kennen läßt.

(6) Die Kilometergelder sollen nach 9 berechnet wer⸗ den, die durch das Doppelte eines jeden auf der einfachen zurückgelegten Kilometers gebildet werden (Doppelkilometer). Bruchteile unter 0,5 Doppelkilometer bleiben außer Ansatz. Bruch⸗ teile von 0,5 Doppelkilometer und darüber werden als volle Doppelkilometer gerechnet.

.(7) Die Berechnung erfolgt nach dem kürzesten benutzbaren Fahrweg zum nächstwohnenden Arzt, wobei ein Entfernungs⸗ unterschied bis zu zwei Kilometern nicht in Betracht kommt. Wird ein entfernter wohnender Arzt gerufen, so hat er unbeschadet des § 12 Abs. 2 keinen Anspruch auf die Mehrkosten, sofern nicht ein dringender Fall vorliegt.

(8) Bei gleichzeitigem Besuch mehrerer Kassenmitglieder oder Familienangehöriger auf der gleichen Wegstrecke werden die Kilo⸗ metergelder für den am weitesten entfernt wohnenden Kranken berechnet. Für die übrigen auf der gleichen Strecke besuchten Kranken werden bei Wegabzweigungen die Kilometerunterschiede angerechnet.

609) Werden bei einer Foßef mehrere Kranke besucht, so müssen die Wegegebühren auf die Zahlungspflichtigen entsprechend ver⸗ teilt werden.

(10) Vereinbarungen, die von den Bestimmungen der Ab⸗ sätze 2 bis 9 abweichen, sind zulässig.

§ 37.

(1) Aus der Gesamtvergütung sind vorweg die Leistungen zu vergüten, die von nichtzugelassenen Aerzten in dringenden Fällen bewirkt worden sind.

(2) Soweit der auf Sachleistungen entfallende Anteil 32) an der Gesamtvergütung für die Verteilung auf die Kassenärzte nicht beansprucht wird, weil solche Leistungen zwar vom Kassen⸗ arzte verordnet, aber von anderen Stellen bewirkt werden, wird er der Kasse zur Verfügung gestellt.

(3) Soweit der auf Sachleistungen entfallende Anteil 32) deshalb nicht ausreicht, weil Leistungen dieser Art nicht mehr in den im § 10 Abs. 2 bezeichneten Einrichtungen, sondern von Aerzten bewirkt werden, deren Leistungen aus der Gesamt⸗ veFghtung zu bestreiten sind, wird das Kopfpauschale entsprechend rhöht.

(4) Den vor dem 1. Januar 1932 zugelassenen Aerzten werden als Mindesteinnahmen die folgenden Hundertsätze der Gesamt⸗ vergütung vorbehalten: im Jahre 1932. 1933

1934

1935 70

1936 65

Die kassenärztliche Vereinigung hat die Abrechnung über die Verteilung der Gesamwergütung mit allen Unterlagen für die Kasse bereitzuhalten. 1

90 vom Hundert 0 2

77 75

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eberwachung der kassenärztlichen Tätigkeit.

Unberührt bleiben die Aufgaben der Vertrauensärzte der Für die Nachprüfung der kassenärztlichen Bescheini⸗ sunßen und Verordnungen gelten die Richtlinien des Reichsaus⸗ schusses für Aerzte und Krankenkassen.

§ 40.

(1) Hat eine Kasse Grund zu der Annahme, daß der 852 zt die Richtlinien des Reichsausschusses für Aerzte und Kranken⸗ kassen nicht beachtet, insbesondere Kranke nicht ausreichend und zweckmäßig behandelt oder das Maß des Notwendigen überschrei⸗ tet, so kann die Kasse von der kassenärztlichen Vereinigung Maß⸗ nahmen zur Beseitigung der Mängel verlangen.

12) Hält die Kasse die Maaßnohee für nicht ausreichend oder nimmt sie an, daß die kassenärztliche Vereinigung ärztliche Sach⸗ leistungen nicht in der gebotenen Art und dem notwendigen Aus⸗ maße genehmigt, so kann die Kasse die Erstattung eines Ober⸗ gutachtens verlangen. Das Obergutachten ist für die Parteien des Gesamtvertrages und des Einzelvertrages bindend.

22 (3) Die Parteien des Mantelvertrages stellen eine Liste von Obergutachtern auf und vereinbaren mit ves2 die Gebühren. Mangels einer Einigung benennt die Aerztekammer die Sber⸗ gutachter. 1 6) Die Kosten für das Obergutachten trägt die kassenärzt⸗ liche Vereinigung, wenn das Obergutachten den Standpunkt der Kasse billigt, andernfalls die Kasse.

(1) Die kassenärztliche Tätigkeit wird von dem Prüfungsaus⸗

schuß überwa (2) Den? düane nesche bestellt die tacsenarzniche Vereini⸗ sung Sie ordnet seine Befugnisse und das Verfahren. Die Kassen können sich an dem Prüfungsausschuß durch abgeordnete 8 8 E“

2

Aerzte beteiligen. Der Prüfungsausschuß kann Unterausschüsse bilden.

(3) Die Aerztepartei des Mantelvertrages hat den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die erforderliche Unabhängigkeit zu ge. währleisten. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über die Verhanzlungen weigen zu beobachten; dies gilt nicht gegen⸗ über den Parteien des Gesamtvertrages.

(4) Stellt der Einigungsausschuß 45) fest, daß die Tätig⸗

keit des E1 nicht den berechtigten Anforderungen genügt, so bestellt die Arztpartei des Mantelvertrages einen aus anderen Aerzten bestehenden Prüfungsausschuß. In diesem Falle bestellt die Kassenpartei des Mantelvertrages die von den Kassen abzuordnenden Aerzte. 4 (5) Nach den Bestimmungen des Mantelvertrages können Prüfungsausschüsse für größere Bezirke bestellt werden.

§ 42. (1) Bei der Ueberwachung der kassenär dlücgen Tätigkeit 8 der 82— die Richtlinien des Reichsausschusses für Aerzte und Krankenkassen zu beachten. Die Ueberwachung er⸗ streckt sich insbesondere auf die kassenärztlichen Rechnungen 35) und die Wirtschaftlichkeit der kassenärztlichen Behandlung. 1 (2) Die Kassen haben der kassenärztlichen Vereinigung die für die Ueberwachung erforderlichen Unterlagen zu beschaffen.

§ 43.

(1) Erfüllt ein Kassenarzt die ihm obliegenden Verbindlich⸗ keiten nicht oder nicht in der gehörigen Weise, so kann die kassen⸗ ärztliche Vereinigun 8 mahnen oder verwarnen oder eine an⸗

emessene Vertra vshra e für verwirkt erklären. Die Vertrags⸗ trafe kann insbesondere in der Verkürzung des Anteils an der Gesamtvergütung und in schweren sh en in dem zeitweiligen Ausschluß von der kassenärztlichen Tätigkeit bestehen; in wichtigen Fällen soll der Prüfungsausschuß vorher gehört werden. Gegen

die Maßnahme kann der Kassenarzt die bezirkliche Gliederung des ärztlichen Spitzenverbandes anrufen. Die bezirkliche Gliede⸗ rung entscheidet in schweren Fällen nach mündlicher Verhand⸗ lung endgültig. Sie regelt das Verfahren, die Kosten und die Verwendung der Geldbeträge aus verwirkten Vertragsstrafen.

(2) Die Ansprüche der Kasse werden durch die Maßnahmen nach Abs. 1 nicht berührt. 8

Kapitel 5.

1“ Schlichtung und Rechtsprechung.

§ 44.

(1) Für den Bereich eines Gesamtvertrags wird zur Ueber⸗ wachung der Einzelverträge und des Gesamtvertrags ein Ver⸗ tragsausschuß gebildet.

(2) Mit Zustimmung der beteiligten Vertragsparteien kann für den Bereich mehrerer Gesamtverträge ein gemeinsamer Ver⸗ tragsausschuß gebildet werden.

(3) Der Vertragsausschuß besteht aus der gleichen Zahl von Vertretern der am Gesamtvertrage beteiligten Parteien. Ist ein Kassenverband oder eine Kassenvereinigung Partei des Gesamt⸗ vertrags, so ist im Gesamtvertrag zu bestimmen, inwieweit der böö oder die Kassenvereinigung an die Stelle der Kasse tritt.

(4) Mitglieder und Stellvertreter im Vertragsausschuß können nur Kassenärzte und Vorstandsmitglieder oder Angestellte der an dem Mantel⸗ oder Gesamtvertrag beteiligten Parteien sein.

(5) In dem Ausschuß führt abwechselnd ein Vertreter der das und Kassenärzte den Vorsitz. Die Geschäfte des „F ausschusses werden von der Sas geführt. Die Kasse hat der kassenärztlichen Vereinigung Einsicht in die Akten zu gewähren. . 822 die Geschäftsführung auf die kassenärztliche Vereinigung übertragen.

(6) Der Vertragsausschuß tritt nach Bedarf zusammen. Er innerhalb einer Woche zu berufen, wenn eine Vertragspartei beantragt.

(7) Jede Partei trägt die Kosten ihrer Vertreter.

(8) Der S ist zuständig für die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den Parteien des Einzelvertrags und des Gesamtvertrags und für die Beilegung von Beschwerden aus Anlaß der. dieser Verträge.

(9) Findet ein Schlichtungs⸗ oder Beilegungsvorschlag keine Annahme, so kann jede beteiligte Partei des Gesamtvertrags den Einigungsausschuß 45) anrufen.

§ 45.

(1) Der Mantelvertrag hat zu bestimmen, daß ein Einigungs⸗ ausschuß gebildet wird.

(2) Der Einigungsausschuß besteht aus der gleichen Anzahl b jeder an dem Mantelvertrag beteiligten Partei⸗ gruppe.

(3) Der Mantelvertrag regelt den Geschäftsgang, das Ver⸗ fahren und die Kosten.

(4) Bei Streit über den Abschluß oder die Aenderung eines Gesamtvertrags können die Parteien den Einigungsausschuß um die Vermittlung anrufen. G

ist es

(5) Der Einigungsausschuß ist zuständig für die Sese 8

von zwischen den Parteien des Mantelvertrags und ür die Schlichtung von Streitigkeiten und Beschwerden, ertragsausschuß nicht erledigt werden konnten. § 46.

(1) Bei Streit aus Einzel⸗ und Gesamtverträgen entscheidet das Schiedsamt, soweit die Parteien nicht ein besonderes Schieds⸗ gericht vereinbart haben.

(2) Gegen die Entscheidung des Schiedsamts ist die Revision an das Reichsschiedsamt uläsfig.

(3) Bei Streit aus Mantelverträgen entscheidet das Reichs⸗ schiedsamt endgültig, soweit die Parteien nicht ein besonderes Schiedsgericht vereinbart haben.

(4) Für vermögensrechtliche Ansprüche bleibt der ordentliche Rechtsweg vorbehalten.

ie im

Kapitel 6. Uebergangs⸗ und Schlußbestimmungen. 8— 8 47.

16(1) Das Dienstverhältnis festbesoldeter angestellter Kassen⸗ ärzte, das am 1. Oktober 1931 bestand und beim Inkrafttreten dieser Vertragsordnung noch besteht, endigt mit dem ersten Termin, für den nac. dem Inkrafttreten der Vertragsordnung die Kündigung zulässig ist; ein solches Dienstverhältnis dar v verlängert oder erneuert werden. Als feste Besoldung gilt nicht die Vergütung nach einem Kopf⸗ oder allpauschale oder eine zugesicherte C““ Solange das Dienstverhältnis besteht, bleibt der beteiligte Kassenarzt 3ℳ9 seine bisherige kassen⸗ ärztliche Tätigkeit beschränkt. Das Recht, dem beizutreten, bleibt

(2) Ein beim Inkrafttreten dieser Vertragsordnung be⸗ stehendes Dienstverhältnis aus einem Bahnkassenarztvertrag bei einer Reichsbahnbetriebskrankenkasse bestimmt sich vom 1. April 1932 an nach dem Inhalt dieser Vertragsordnung. Bis dahin gilt für diese Bahnkassenärzte die Bestimmung in Abs. 1 Satz 3. 63) Im übrigen bestimmt sich ein beim Pnkraftireten dieser Vertragsordnung bestehendes kassenärztliches Dienstverhältnis von dem Zeitpunkt an, den der Mantelvertrag bezeichnet, nach dem Inhakt dieser Vertragsordnung.

§ 48.

(1) Diese Vertragsordnung tritt, soweit es sich um Maß⸗ nahmen zu ihrer Durchführung handelt, mit der Verkündung, im übrigen mit dem 1. Januar 1932 in Kraft.

(2) Mit dem 1. Januar 1932 treten die Richtlinien des Reichsausschustes für Aerzte und Krankenkassen vom 14 November 1928 Relczardelebtat IV S. 409 Vertragsrichtlinien 8 und die Vertragsausschußordnung vom 14. 19 (Reichsarbeitsblatt IV

Gesamtvertrag

November S. 408) außer Kraft.

Zweiter Teil. sungsorduung. Kapitel 1. 8

1 Allgemeines.

Im Sinne dieser Zulassungsordnung bedeutet di b

Kassen: die rdicier Halacsan Krankenkassen 6 22* depecne versicherungsordnung); Kassenverbände 406 der Feih⸗ versicherungsordnung) stehen den Kassen gleich seiche

Aerzte: die im Teutschen Reich approbierten Aerzie, f im Ausland approbierten Aerzte, die auf Grund zwi 2 staatlicher Vereinbarungen jenen gleichstehen. sce Zulassung: die Berechtigung zum Abschluß eines Einzeldien vertrages. Uen Kassenärzte: die getreten sind. Kassenpraxis: die kassenärztliche Tätigkeit im Zulassungsbezig

ulas

Aerzte, die einem Gesamtvertrag b

2.

(1) Zur Ausübung der I sind nur berechtigt. Nicht zugelassene Aerzte sind, von drin⸗ abgesehen, von der kassenärztlichen Tätigkeit ausgeschlossen

(2) Die in Eigenbetrieben der Krankenkassen angestell Aerzte sind als solche nicht Kassenärzte und bedürfen für dis Tätigkeit keiner Zulassung. 3

Ein Arzt, der eingetragen sein. es nicht.

§ 4.

Ueber Beginn, Ende und Ruhen der Zulassung wird in de dafür vorgesehenen Verfahren nach Maßgabe der Zulassung grundsätze entschieden. d

§ 5.

(1) Die Fubassuung wird vorbehaltlich des und des § Abs. 4 mit dem Eintritt der ee Entscheidung oder dem stten

Kassenän enden 1.

bügelassen werden will, muß im Arztregift ines besonderen Zulassungsantrages bedanz

19 Abs. 5 Sgg Itesraf dn 1 ulassungstern wirksam. Üie (2) Die Zulassung endigt: 8 8 az) mit dem Tode des Arztes . b) mit dem dauernden Ausschluß aus der Kassenpraxis, c) mit der Streichung des Arztes aus dem Arn register 9 11). 63) Die Zulassung ruht, wenn das Schiedsamt es be⸗ chliezt Die Ruhenszeit muß in dem Beschluß feftgesetzt werden. Währen dieser Zeit darf Kassenpraxis nicht ausgeübt werden. 4) Der Antrag auf Ruhen der Zulassung oder auf dauernde Ausschluß von der kassenärztlichen Tätigkeit kann von seder Partei des Gesamtvertrages gestellt werden.

Kapitel 2. Frtregister. Für den Bereich eines Mantelvertrages wird bei dem van Reichsarbeitsminister bestimmten Oberversicherungsamt (Oben versicherungsämtern) ein Arztregister geführt.

§ 7. 11) Die Eintragung in das Arztregister erfolgt auf Antrgf des Arztes.

(2) Die Eintragung eines mehrere Arztregister ist zulässig.

(3) Ein Kaßsenarzt kann die Eintragung nur in ein andens Arztregister, und zwar frühestens zwei Jahre nach seiner erften Zulassung, beantragen.

(4) Die Eintragung ist nur zulässig, wenn der Arzt deutscha Reichsangehöriger ist, sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ea und seit mindestens zwei Jahren ärztliche Tätigkat ausübt.

nicht zugelassenen Arztes n

(1) Der Antrag 7 Abs. 1) hat die Angabe der Personalien, des Tages der Approbation, des Tages, mit dem die prektische Tätigkeit als Arzt begonnen hat, der vs des Arztes und des Teiles des Arztregisterbezirks zu enthalten, für den de Zulassung gewünscht wird. Ferner ist darin anzugeben, ob dar Arzt die Kassenpraxis auf ein Fachgebiet beschränken will.

(2) Dem Antrage sind beizufügen: 1

az) die Geburtsurkunde, b) die Approbationsurkunde, c) die Bescheinigungen über die bisherige praktische klinische Tätigkeit und die sonstige praktische Tätigkeit als Art

(3) Falls der Arzt bereits niedergelassen ist, ist eine be⸗ scheinigung der Aerztekammer über Ort und Dauer der Nieder⸗ lassung beizufügen.

(4) Falls der Arzt bereits zur Kassenpragis zugelassen ist, is eine Bescheinigung des zuständigen berpersicherungsamts ülben die Dauer der Filessung becsee

(5) Falls der Arzt Schwerkriegsbeschädigter oder Kriegstei⸗ nehmer 25 Ziff. 1) ist, sind die Urkunden oder die sonstigen Beweismittel hierüber beizufügen. Das gleiche gilt, wenn be⸗ sondere wirtschaftliche ersakaah geltend gemacht werden oder wenn die bevorzugte Zulassung als Ortsansäissiger 25 Ziff. 2 oder im Wege des Praxistausches 19 Abs. 5) beantragt win⸗

§ 9.

(1) Auf Antrag eines Arztes oder einer Partei des Gesamt oder Mantelvertrages werden Tatsachen, die für die Zulassung oder ihr Ruhen von Bedeutung sind, im vritregisten vermertt (2) Der Arzt 88 über den Antrag zu hören, falls er vicht selbst den Vermerk beantragt hat. Die Eintragung des Vermerk⸗ oder die Ablehnung des Antrags ist dem Arzt und dem Antrag⸗ steller mitzuteilen. n.

§ 10.

Im Arztregister ist der Zeitpunkt der Eintragung oͤnzugeben⸗ Als Zeitpunkt der Eintragung gilt der Tag des Eingangs des Eintragungsantrages, sofern bei seiner Stellung die Voraus⸗ setzungen für die Eintragung nachgewiesen sind, andernfalls de Tag, an dem dieser Nachweis erbracht wird. Der Zeitpunkt der Eintragung bestimmt die Reihenfolge im Arztregister. (1) Ein Arzt wird aus dem ie Sit e beantragt. 8 Ein Arzt wird von Amts wegen gestrichen, wenn

.her gestorben ist, b 18 2. er in einem anderen Arztregisterbezirk zugelassen wird,

3. er aus dem Arztregisterbezirk verzieht, in dem er zu⸗ gelassen ist, 1 1“ 1

die Voraussetzungen für die Eintragung 7) nicht 9e

geben sind. CcC) Ein Arzt wird auf Antrag einer Partei des Gesem vertrages aus dem Arztregister gestrichen, wenn S Her ohne wichtigen Grund den Abschluß des Einzeldien,

““ vertrages oder die Aufnahme der Kassenpraxis ablehe oder die Kassenpraxis ohne wichtigen Grund länger 8

drei Monate nicht ausübt, Kassenpraxis recht

der dauernde Ausschluß aus der kräftig feststeht. ft

109) In den Fällen des Abs. 2 Nr. 2 bis 4 und des Abseg der Arzt über den Antrag zu hören. In den Fällen des 2*

Nr. 2 darf die Wiedereintragung nicht vor dem Ablanf fünf Jahren erfolgen. 1““ 4 12. üfui da⸗ (1) Die Anträge zum Arztregister sind schriftlich an ge 1 erveersscherane ens zu richten, bei dem das Arztregister führt wird.

Arztregister gestrichen, wenn ei

2.

und Staatsanzeiger Nr. 303 vom 30. Dezember 1931.

TZ. 3

2

Erledigung der Anträge zum

der Antragsteller hat die § 13. Ueber die Anträge nach den §§ 7, 9 und 11 entscheidet

Hribende des Oberversicherungsamtes, bei dem —,— wasger geführt wird. Die Entscheidung ist dem Arzt und den zarteien des Mantel⸗ und Gesamtvertrages durch eingeschriebenen ref oder gegen Empfangsschein mitzuteilen. *%) Gegen die Entscheidung können der Arzt und die Parteien 2 Gesamtvertrages binnen einer Woche nach der Mitteilung e Entscheidung des Schiedsamts anrufen. 1 § 11.

Die Einsicht in das Arztregister ist Aerzten und Kassen wie deren Verbänden und Vereinigungen gestattet.

KEKapitel. Verfahren.

zür die Entscheidung in Zulassungsangelegenheiten ist das zviedsamt bei dem Oberversicherungsamt zuständi bei dem h Arztregister geführt wird. Gegen die Entscheidungen des jedsamts, soweit sie nicht die Entziehung der Zulassung oder te Ausschliesung gemäß § 3681 Abs. 3 der Reichsversicherungs⸗ anung aus rechen, ist die Revision an das Reichsschiedsamt, im brigen die Berufung an das Reichsschiedsamt lässtg. Das Lechtsmittel steht dem Arzt, ferner jedem am Mantelvertrag scteiligten Kassenverband (Kassenvereinigung) und Aerzte⸗ verband zu. 8

Arztregister ist ge⸗

2) Die . Portokosten zu erstatten.

ahrenfrei;

Kapitel 4. Reichsarztregister. § 16.

(1) Die Spitzenverbände der Aerzte führen ein ister. naücg Eintragungen und Aenderungen in den Arztregistern wie die Zulassungsbeschlüsse sind vom Oberversicherungsamt zem Reichsarztregister mitzuteilen.

(3) Tatsachen, die für ein anderes Arztregister oder ein Lchiedsamt von Bedeutung sind, werden von der Verwaltung des Keichsarztregisters an das zuständige Oberversicherungsamt ge⸗ meldet. I

(4) Die Verwaltung des Reichsarztregisters ist verpflichtet, den schiedseinrichtungen in den bei ihnen anhängigen Sachen kostenlos luskunft zu geben. Diese Auskunftspflicht sowie die Ver⸗ lichtung, Einsicht zu gewähren, besteht auch gegenüber dem n” sarbeitsminister, dem Reichsausschuß für Aerzte und srankenkassen und den Spitzenverbänden der Krankenka

Kapitel 5. Zulassungsgrundsätze. 8 1 § 17. 8 1

(1) Auf je 600 Kassenmitglieder wird ein Kassenarzt zuge lassen. 8 .

(2) Die Verhältniszahl (Abs. 1) wird für den Arztregister bezirk oder für Teile davon (Verteilungsbezirke) berechnet.

(3) Verteilungsbezirke sind für zusammenhängende Wirt⸗ scaftsgebiete zu bilden, insbesondere für Groß⸗ und Mittelstädte mit ihren wirtschaftlichen Ausstrahlungen und für zusammen⸗ hängende Industriebezirke.

(4) Der Berechnung der Verhältniszahl gelegt: die

sen.

werden zugrunde Mitgliederzahl der Kassen, die in dem Arztregisterbezirk oder dem Verteilungsbezirk ihren Sitz haben, und Zahl der Kassenärzte, deren Praxisbereich sich ganz oder überwiegend in dem gleichen Bezirk befindet, soweit nicht 8 27 Zisf 3 ein anderes bestimmt. Kassenärzte, deren Zu⸗ aspung ruht, werden nicht mitgezählt. (5) sich der Bezirk einer Kasse über mehrere Ver⸗ keilungsbezirke des gleichen Arztregisterbezirks, so wird die Mit⸗ gliederzahl in dem Gesamtvertrag auf die Verteilungsbezirke nach den Verwaltungsstellen der Kasse, nach Verwaltungsbezirken oder nach dem Wohn⸗ oder Beschäftigungsort der Versicherten verteilt. Erstreckt sich der Bezirk einer Kasse über mehrere Arztregister⸗ bezirke, so wird die Mitgliederzahl von den Spitzenverbänden der Aerzte und Krankenkassen entsprechend verteilt. § 18.

(1) Zulassungen erfolgen vorbehaltlich des § 27 Ziff. 1,

selange die nicht erreicht ist.

die

(2) Die Zahl der hiernach in einem Zulassungsbezirk über dun Ersatz ausgeschiedener Kassenärzte hinaus zuzulassenden Aerzte derf in einem Jahre nicht mehr als 10 vH der Kassenarztstellen rvom 1. Januar des Jahres betragen. Bruchteile bis inschließlich 0,5 werden abgerundet, solche über 0,5 aufgerundet.

(3) Sind in einem Zulassungsbezirke mehr Aerzte zugelassen, als der Verhältniszahl entspricht, so darf, vorbehaltlich des § 27 ziffer 1 und 2, bis zur Erreichung dieser Zahl nur jede dritte steiwerdende Stelle besetzt werden.

§ 19. 1 1

(1) Die Zulassung erfolgt für einen der in § 17 Abs. 2 und 3 ezeichneten Bezirke oder für den Bezirk eines Arztsitzes. (2) Ein Kassenarzt, der seinen Arztsitz wechseln will, wird für einen anderen Arztsitz im gleichen Verteilungsbezirk nur sugelassen, wenn die Parteien des Gesamtvertrags zustimmen.

(3) Soll sich der Praxisbereich infolge des Wechsels auf einen underen Verteilungsbezirk im gleichen Arztregisterbezirk er⸗ recken, so wird die Zulassung nur mit Zustimmung der Parteien e8 Mantelvertrags geändert. 1 1u“

(4) Für einen anderen Arztregisterbezirk wird ein Kassenarzt nur mit Zustimmung der Parteien des für diesen Bezirk seltenden Mantelvertrags zugelassen. 8

(5) Wollen Kassenärzte ihre Praxis tauschen, rd uziehende Arzt an Stelle des ausscheidenden Arztes nur mit Zu⸗ simmung der Parteien des Gesamtvertrags vor anderen Be⸗ verbern zugelassen, auch wenn keine freie Stelle vorhanden sst die Jutafsucng wird erst wirksam, wenn der Tausch vollzogen ist.

§ 20.

Voraussetzung der Zulassung. 8 11) Voraussetzung für die Zulassung ist neben der Eintragung ins Arztre 8 8 9 i. dreijährige praktische klinische Tätig⸗ keit als Afststen Doder Volontärarzt. Die bisherigen Zulassungen werden ; nicht berührt. 8 . 1“ 22) Auf die in Abs. 1 bestimmte Zeit kann eine Tätigkeit an einem ärztlich⸗wissenschaftlichen Institut bis zu einem Jahr ange⸗ rechnet werden. Die Voraussetzung wird auch durch die Aus⸗ dildung als Facharzt erfüllt. Die Tätigkeit als Vertreter oder Ussistent eines Kassenarztes ist bis zu einem halben Jahre anzu⸗

rechnen.

(3) Für Aerzte, die vor dem 1. Oktober 1931 niedergelassen waren, die Bedingungen des Abs. 1 jedoch nicht erfüllen, gilt eine

rtezeit von drei Jahren von der Niederlassung an, auf die eine etwaige Assistentenzeit angerechnet wird.

(4) Die Zulassung wird erst wirksam, von der kassenärztlichen Vereinigung im Kassen veranstalteten Vorbereitungskursus besucht hat.

so wird der

wenn der Arzt einen Benehmen mit den für die Kassenpraxis

1.368 . 8 18 b z, ehr 11) In Bezirken, in denen die Zahl der Fachärzte me als 50 vd der Kassenärzte beträgt können nur praktische 88s hgasfen werden. Hierbei werden Fachärzte nicht gezählt, die das echzigste Lebensjahr überschritten haben. 1 22) Als Falharzt gilt. wer eine genügende Ausbildung in seinem Sonderfach nachweist. Die Voraussetzungen

21

§ 22.

gründeter werden. (2) Aerzte, die ein s g süehorchers sühnes besoldete Aerzte), sind in der Regel zur zuzulassen; ihre reichenden anspuchsberechtigten

gilt auch Wartegeld und Ruhegehalt. achtertätigkeit gilt als egehe vereinbarungsgemäß

bestimmte werden.

fortlaufende

§ 23. Vereinigung.

zurückgestellt werden. 63) Das zeichnen, wegen dieser Bezeichnung. (4) Wo nach dem bi

dieser Regelung.

als vordringlich, so mu § 24.

einander abzuwägen. des § 23 Abs. 5, und des § 25 punkte zu berücksichtigen: Zeit der Approbation,

nasnng durch andere ärztliche Tätigkeit, Assistenzarzt oder sonstiger s eine sowie besondere wirtschaftliche Verhältnisse.

§ 25.

stimmungen: 1 1. Kriegsteilnehmer insbesondere

ersten Zulassung zu bevorzugen.

Aerzie füns

148 der gleichen Zeit dort aufhalten.

Eine durch Aus ewordene Stelle dar bnges begründeten nach einem Facharzt besteht.

wiegend allein versorgte und dessen

Ersatz zur ärztlichen diesen Bezirk wieder ein praktischer werden.

Kapitel 6.

§ 26

Arztregisterbezirks seines Wohnsitzes 2- Inkrafttreten dieser Zulassungso aller Versicherten und

Beschränkung auf den § 27 Für die Zulassung der Aerzt waren, gelten folgende Ausnahmen: 1. Sind dlese Aerzte als empfänger, so gelten

18, 24, 25 nicht.

Aerzte, die vor dem 1. Okte⸗ ihre ärztliche Tätigkeit nicht oder unterbrochen haben. Sind sie nieder sie nur dort zugelassen werden, wo 1931 niedergelassen waren. 2. In einem Bezirk, in dem den Aerzten jährlich ein die am 1. Oktober zirks eingetragen, zahlen werden aufgerundet. Bei der Berechnung

aus der Kassenpraxis ein

eintausend Reichsmark jährlich

1. Oktober 5 fünfzigste aben oder seit dem 1.

hacen ngsbegirt niedergelassen sind. 20 Abs. 1 gilt nicht.

ich, abweichend von § 24, h abaongakter bestimmen. r

Diese zu ihrer

übrigen mit dem 1. b an diesem Tage schwebenden Verfahren

1. Januar 1932 tritt die 858 (Reichsarbeitsblatt IV S. Berlin, den 30. Dezember 1931.

8 Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Dr. Geib.

I

zurchführung handelt, mit G Januar 1932 in Kraft.

Verordnung zur Aenderung der Abgabe von Waren

er des Zolla u“ 3 27. Juni 1931.

v“ Dezember 1931. gg Grund des § 15 Abs.

llausschluß Emden vom 14. 2 512 ff. Kgvl. 1929 S.

Artikel1. inter dem § 10 der Verordnung über

aus den

1 S.

nügenden Facharztausbildung in diesem Li regelt hcgenden, she Nerzte und Krankenkassen.

8 8

Waren aus den Proviantlagern des Zollausschl

(1) Aerzte, gegen deren Zulassung ein in ihrer Person be⸗1 wichtiger Grund vorliegt, dürfen nicht zugelassen

estes dienstliches Einkommen von Reichsmark monatlich beziehen d Kassenpraxis nicht neu ulassung soll nur stattfinden, wenn dies zur aus⸗ achen, —— Versicherten oder ich gtigten Familienangehörigen erforderlich erscheint.

(3) Als festes dienstliches 8. Siis Aenm. 2 29 Ein Einkommen aus Gut⸗ 1b sestes dienstliches Einkommen nur, wenn Bezüge

8 (1) Die Zulassung eines Arztes ist unabhängig von der inner⸗ deutschen Staatsangehörigkeit oder der Mitgliedschaft bei einer

62) Verheiratete Aerztinnen dürfen nicht lediglich im Hin⸗ blick auf die Tatsache ihrer Verheiratung hinter anderen Aerzten

gleiche gilt für Aerzte, die sich als Homöopathen be⸗

1 1 d rigen Arztsystem für einzelne ärztliche bestungen eine besondere Zulassung erforderlich war, bleibt es bei

(5) Erklärt ein Gesamtvertrag die Besetzung eines Arztsitzes dieser Arztsitz zunächst besetzt werden.

Ist unter mehreren Bewerbern die Auswahl zu treffen, so sind alle für die Zulassung in Frage kommenden Umstände feßen⸗ Hierbei sind unbeschadet des § 19 2

insbesondere folgende Gesichts⸗ Fun der Ein⸗

tragung in das Arztregister, Lebensalter, Niederlassungszeit im Bezirk, Ortsansässigkeit 25 Ziff. 2), Lage der Wohnung, Ueber⸗ 1 1 längere Tätigkeit weis einer besonderen Ausbildung

Für die nach § 24 zu treffende Auswahl gelten folgende Be⸗

Schwerkriegsbeschädigte sowie verdrängte und vertriebene Aerzte sind bei ihrer

2. Ortsansässige Aerzte können bevorzugt zugelassen werden, wenn wichtige Gründe in der Person des Arztes dafür sprechen. Als ortsansässig in diesem Sinne gelten solche

deren Eltern oder Pflegeeltern seit mindestens

Jahren am Orte der Niederlassung des Arztes oder

in einer Nachbargemeinde wohnen, oder die sich selbst

scheiden eines praktischen Arztes frei durch einen Facharzt nur in be⸗ ällen besetzt werden. solche Fall liegt insbesondere dann vor, wenn ein Bedürfnis Beim Ansscheiden eines praktischen Arztes, der den Bezirk eines Arztsitzes vor⸗

Versorgung der Versicherten und ihrer berechtigten Angehörigen notwendig ist, muß f Arzt zugelassen

Beim Ausscheiden eines Facharztes soll in der Regel ein Vertreter des gleichen Sonderfaches zugelassen werden. Er ist zuzulassen, wenn ein Bedürfnis hierfür besteht.

Uebergangs⸗ und Schlußbestimmungen.

War ein Kassenarzt bisher ni t bei allen Kassen des früheren Wnarr ein Keasse ais ”” 6 ugelassen, so gilt er mit 15 als zur Behandlung ihrer Seeee Angehehigen zugelassen, die in seinem Zulassungsbezirke wohnen oder beschäftigt.

889 Zulog Bezirt eines Arztsitzes ist zulässig.

e, die am 1. Oktober 1931 drei Jahre approbiert und während dieser Zeit dauernd ärztlich tätig

Kriegsbeschädigte Ren für ihre erste Zulassung die §§ 17,

leiche gilt für die erste Zulassung 21 Oktober 1921 approbtert nur vorübergehend

elassen, so ie am 1. Oktober

die E unter⸗

2 ußer den nach § 18 Abs. schritten t. wede gäges Drittel der Aerzte 28 en, 1931 in das Arztregister dieses Be⸗ aber nicht zugelassen waren.

b der Verhältniszahl werden K är i t, die in den letzten drei Jahren Sesevärhie Fach geählt, Einkommen von weniger als rlich hatten und entweder am Lebensjahr Oktober 1921 in dem gleichen

8 8 2 erordentlichen Zulassungen soll Die Reihenfolge der außer 8 1 Hula nach

§ 28. G sungs ritt, soweit es sich um Maßnahmen Fula⸗ ungsordnung t s ne g es, ch e eeihh Sie findet auf alle

Anwendung.

ulassungsordnung vom Fulgss 401) außer Kraft.

27. Juni 1931 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 148 vom 29. Juni

(fest⸗

ihrer

gewährt

bs. 5,

als

. 8 931; Amtsblatt der Regierung zu Aurich 1931, Stück 27) wird

folgender § 11 eingefügt:

§ 11. 6

Das Hauptzollamt Emden kann bei Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durch den Inhaber des Proviantlagers oder destes Vertreter, 2 oder sonst im Dienste oder Lohn stehende Personen dem Lagerinhaber ein Sicherungsgeld auferlegen. § 203 Abs. 1 S. 2 und 3 sowie Abs. 2 der Reichsabgabenordnung finden entsprechende Anwendung.

Artikel 2.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1932 in Kraf Hannover, den 23. Dezember 1931.

Der Präsident des Landesfinanzamts.

Die am 29. Dezember 1931 ausgegebene Nummer 85 des

Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:

die Verordnung über die Amtsbezeichnungen in den Besoldungs gruppen A 2 a, A 4 a und A8 b, vom 22. Dezember 1931, die Verordnung über Preisschilder und Preixsverzeichnisse, vom 17. Dezember 1931, 8 die Verordnung über Zolländerungen, vom 21. Dezember 1931, die Verordnung zur vorstädtischen Kleinsiedlung und Bereit⸗ stellung von Kleingärten für Erwerbslose, vom 23. Dezember 1931, die Zweite Verordnung über einmalige Bilanzierungserleichterungen, vom 23. Dezember 1931, b 3

die Erste Durchführungs⸗ und FIePe über Zins⸗ senkung auf dem Kapitalmarkt, vom 23. Dezember 1931, und die Verordnung über die außerordentliche Mietkündigung zum 5. Januar 1932, vom 23. Dezember 1931. Umfang 1 ½ Bogen. Verkaufspreis 0,30 RM.

Postversendungsgebühren: 0,05 RM für ein Stück bei Voreinsendung.

Ein solcher

unverzüglicher

für

t sind. Die

Renten⸗

solcher

i8ind und

önnen

3 zuzulassen⸗

Rest⸗

die

vollendet

dem

im

Mit dem 14. November

Berlin NXW 40, den 29. Dezember 1931. Reichsverlagsamt. Dr. Kaisenberg.

. Kapitalverkehrsteuer. April 1931 April 1930

bis bis Novbr. 1931 Novbr. 1930 RM A RMN

1

15 276 416

6 047 309 164 250 46 551

Nachweisung der Einnahme an

ö

November

8 3 1931 der Besteuerung

RM ₰₰

I. Gesellschaftsteuer. 8 itge hafte

ommanditgese n

Gar ebes nit beschränk

schrank⸗ 1“ 398 437 56]4 834 074 18 699 337 427

ter Haftung 2 889 10 591

Hö“

Bergrechtliche Gewerkschaften Andere Kapitalgesellschaften Andere Erwerbsgesellschaften und die übrigen furistischen Personen. IIl. Wertpapiersteuer. Verzinsliche inländische Schuld⸗ und Rentenper⸗ schreibungen, Zwischen⸗ scheine und Schuldver⸗ schreibungen über zinsbare Darlehns⸗ oder Renten⸗ ET1“ Verzinsliche ausländische Schuld⸗ und Rentenper⸗ schreibungen u. Zwischen 1““ Für ausländische Aktien und andere Anteile sowie für

ausländische Genußscheine und Zwischenscheine

III. Börsenumsatz⸗ steuer.

Anschaffungsgeschäfte üb

Aktien und andere Anteile

615 983 74] 796 365 56

80b1 113 661

325 746 übherns. 1

sowie verzinsliche Werte- 459 050 46 8 810 327 Zusammen . . . 1 486 242/91124 017 961 Berlin, den 28. Dezember 1931. Statistisches Reichsamt. Wagemann.

191s 682 829,89

668113 575 128999

88 8

eber die Arbeitsmarkt⸗ und Wirtschaftslage A S EEöW’— 1931 gibt das Reichsarbeitsblatt nach⸗ stehenden allgemeinen Ueberblick: 1 8

In der weiteren Schrumpfung der deutschen Wirtschaft, 5 um Teil infolge mannigfacher usfuhrhemmungen sowie g. urch die Zurückhaltung der Abnehmer die auf eine Press⸗ ermäßigung rechneten, gefördert worden ift, kommen die g ch g lichen Schwierigkeiten verstärkt zum Ausdruck. War das ge nis des deutschen Außenhandels im Monat Oktober noch 86 mäßig günstig zu nennen, so läßt das Ergebnis für 5. reits die schwere Beeinträchtigung erkennen, die der denabe Warenaustausch namentlich durch vahange⸗ und han e spo 8 88 Maßnahmen in der letzten Zeit erfahren hat. Die Ausfuhr sich im See auf 738 Millionen eichsmark (Oktober 866 14 lionen Reichsmark ausschließlich der Reparationssachlieferungen (11 Millionen Reichsmark), die Einfuhr hat sich wertmäßig mi 482 Millionen Reichsmark auf dem Stand vom Oktober gehalten.

’.

Verordnung

5 der Zollordnung für Se der enag (RWBl. 1929 212 ff.) wird hiermit verordnet:

über Proviant⸗

usschlusses Emden vom

den

die Abgabe von s Emden vom

die

3 8 2 5† 3 98 8⸗ Es ergibt sich somit eine Abnahme des Ausfuhrüberschuf es (au schtieplich R arctionsschhieserungn, 2. 1e Metnnen Reichsmark im Oktober auf 256 Millionen Reichsuar F Feccern. November. Der Beschäftigungsgrad im öö bergbau zeigte im November eine beichte Steigerung, e s e nur in einem Rückgang der Feierschichten bemerkbar e e Belegschaftsabbau der Zechen scheint Stillstand ge 8 bb sein. Im Mitteldeutschen Braunkoh enbezirk 1 sich 8. 22 schaftigam sstand von November gehalten. Nach dem Ie Vereins Heutscher Maschinenbauanstalten hat die Seeen schlechterung der Lage zu weiteren Verkürzungen der Arbe szest und zu Entlassungen von Arbeitern und Angestellten sowie zu ständiger Stillegung von Betrieben geführt. Gemessen ana wahi hältnis der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zu i 2 ing die Beschäftigung im Maschinenbau weiter —2 34,7 vH zurück; die vnscshete e wöchentliche Ar 8 von 40,2 auf 39,3 Stunden. Die Bautätigkeit ist dir Büsüf⸗ zweiten Novemberhälfte einsetzenden Frost fast gänzlich z