8
Zweite Anz
“ 8 2 2 27 * 28 5 einenbeiahe 1. Reichs⸗ und Staatsauzeiger Nr. 1 vom 2. Jannar 1932. S. 2
vnCch EISeS⸗
Nach erfolater Auflösung der Gebr. Neumaun Holzverwertungs⸗Aktien⸗ gesellschaft, Schlochau, werden die Gläubiger aufgetordert, ihre Ansprüche bei dem unterzeichneten Liquidator binnen
3 Monaten anzumelden. Schlochau, den 5. Dezember 1931. Josef Landshut.
8
[85401 Mitteldeutsche Treuhand⸗Aktien⸗ gesellschaft, Berlin W 15, Joachimsthaler Straße 21. Einladung zur ordentlichen Ge⸗ neralversammlung am 18. Januar 1932, 18 Uhr, in unseren Geschäfts⸗ räumen. Tagesordnung: . 8 1. Geschäftsbericht des Vorstandes, Genehmigung der Bilanzen und Gewinn⸗ und Verlustrechnungen für 1930 und 1931 sowie Entlastung des Vorstandes und Aufsichtsrats. 2. Aufsichtsratswahl. 8 Berlin W 15, den 2. Januar 1932. Der Vorstand. Kelch.
85385 Einladung zur 51. ordeutlichen Generalversammlung Mittwoch, den 27. Januar 1932, vormittags 11 Uhr, im Geschäftslokal Wendels⸗ weg 64. Tagesordnung: 8 1. Vorlage des Berichts des Vorstands und Aufsichtsrats. Beschlußfassung über die Bilanz und Gewinn⸗ und
Verlustrechnung für das Geschäfts
jahr 1930/31.
2. Beschlußfassung über die Verwen⸗
dung des Reingewinns. 8
Entlastung des Vorstands und Auf sichtsrats.
Wahlen zum Aunfsichtsrat. Aktienanmeldung bis spätestens 23. Ja⸗ nuar 1932 bei der Gesellschaftskasse, einer deutschen Effektengirobank, der Mitteldeutschek- Ereditbank, Nieder⸗ lassung der Commerz⸗ und Privat⸗Bank Aktiengesellschaft, Frankfurt a. M., oder der Commerz⸗ und Privat⸗Bank Aktien⸗ gefellschaft, Berlin, während der bei jeder Stelle üblichen Geschäftsstunden.
Fraukfurt a. M., 29. Dezbr. 1931. Brauerei Henninger⸗Kempff⸗Stern Aktiengesellschaft. Schubert.
[85403] Actienbrauerei Greußen, Greußen i. Thür.
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Sonnabend, den 23. Jannar 1932, nachmittags 4 Uhr, in Greußen im Schützenhaus stattfindenden ordentlichen General⸗
versammlung eingeladen. Tagesordnung: . Geschäftsbericht. Vorlegung der Bilanz und Gewinn⸗ und Verlustrechnung des Geschäfts⸗ jahrs 1930/31. Antrag auf Ge⸗ nehmigung derselben. 8
. Antrag auf Erteilung der Entlastung
an den Vorstand und Aufsichtsrat.
4. Wahl eines Bilanzprüfers.
5. Aufsichtsratswahl.
6. Verschiedenes.
Zur Ausübung des Stimmrechts zu dieser Generalversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien bis spätestens Mittwoch, den 20. Januar 1932, entweder bei der Geschäftsstelle der Brauerei in Greußen oder der Allgemeinen Deutschen Credit⸗Anstalt in Leipzig oder einem Notar hinterlegt haben.
Greußen, den 31. Dezember 1931.
Der Vorstand. Mühlrath.
[856341 Bekanntmachung. Rückzahlung
von Schuldverschreibungen.
Wir geben hiermit bekannt, daß die Schuldverschreibungen unserer Gesellschaft
Serie D, E, G und H nach dem 1. Januar 1932 zurückgezahlt werden. Die Rückzahlung erfolgt gegen Einreichung der Schuldverschreibungen mit dem Aufwertungsbetrage von je RM “ für Serie D,
1“
9 9„ 75,— 9 „ H. 8 Ferner sind von den Schuldverschrei⸗ bungen unserer Gesellschaft Serie F nach⸗ stehende Stücke ausgelost worden:
Nr. 1 2 45 8 10 12 15 20 21 26 27 28 29 30 32 33 39 40 44 45 49 50 53 55 56 57 58 59 62 65 69 70 75 77 78 82 83 89 92 95 98 99 102 103 110 117 119 122 124 127 128 139 140 147 151 153 157 159 160 162 163 165 166 170 176 177 179 181 185 186 192 216 221 236 237 238 258 280 294 303 306 311 313 316 329 335 355 356 367 368 371 374 376 378 379 380 382 391 394 395 396 403 409 423 431 444 446 457 460 8 467 482 484 488 489 490 496 498 500.
Die Rückzahlung dieser Schuldver⸗ schreibungen erfolgt ebenfalls nach dem 1. Januar 1932 gegen Ablieferung der Schuldverschreibungen und der Erneuerungs⸗ scheine für die Zinsscheinbogen zum Auf⸗ wertungsbetrage von RM 107,10 pro Stück
Zur Einlölung obiger Schuldverschrei⸗ bungen sind außer unserer Gesellschafts⸗ kasse die Commerz⸗ und Privat⸗Bank A.⸗G. Filiale Eisenach, die Deutsche Bank und Disconto⸗Gesellschaft Filiale Eisenach, die Dresdner Bank Filiale Eisenach, die Kreissparkasse, Eisenach die Stadtsparbank, Eisenach, die Thüringische Staatsbank, Eisenach, und das Bankhaus Ph. Stiebel, Eisenach, berechtigt.
Eisenach, den 29. Dezember 1931.
Alktienbrauerei Eisenach.
Die Drema Aktiengesellschaft für Gewinnung, Herstellung und Ver⸗ trieb von Lebensmitteln in Dresden hat bei der unterzeichneten Spruchstelle den Antrag gestellt, ihr auf Grund des Art. II §§ 4 fg. der Verordnung des Reichspräsidenten über die Zahlungs⸗ frist in Aufwertungssachen vom 10. No⸗ vember 1931 (R.⸗G.⸗Bl. I S. 667) eine Zahlungsfrist für die am 1. Januar 1932 fällig werdenden aufgewerteten Kapitalbeträge der noch im Umlauf be⸗ findlichen Schuldverschreibungen der von der Dresdner Milchversorgungs⸗ anstalt Altstädter Dampfmolkerei e. G. m. b. H. in Dresden ausgegebenen 4 ⅛ higen Anleihe vom September 1907 von 300 000 ℳ, als deren Schuld⸗ nerin sich die Antragstellerin bezeichnet, bis zum 31. Dezember 1934 zu be⸗ willigen 8 1 8
Im Umlauf befinden sich noch Schuld⸗ verschreibungen im Aufwertungsbetrag von 32 400 RM.
Dresden, den 29. Dezember 1931.
Die Spruchstelle b bei dem Sächs. Oberlandesgericht.
[85041]
Veithwerke Aktiengesellschaft in Sandbach bei Höchst i. Odenwald. Bekanntmachung, betr. Kraftloserklärung.
Wir nehmen Bezug auf die im Deut⸗
schen Reichsanzeiger Nr. 116 vom 21. Mai 1931, Nr. 138 vom 17. Juni 1931, Nr. 161 vom 14. Juli 1931, Nr. 212 vom 111. September 1931, und in der Frankfurter Zeitung Nr. 372 vom 21. Mai 1931, Nr. 441/443 vom 17. Juni 1931, Nr. 514/16 vom 14. Juli 1931, Nr. 675/76 vom 11. September 1931 veröffentlichte Aufforderung zum Umtausch der alten Aktien à nom. RM 60,—. Nachdem die Einreichungs⸗ frist am 30. November 1931 abgelaufen ist, erklären wir die bisher noch nicht zum Umtausch bzw. zur Verwertung eingelieferten alten Aktien über je nom. RM 60,— gemäß § 290 H.⸗G.⸗B. für kraftlos. Die an Stelle der für kraftlos er⸗ klärten Aktien ausgegebenen neuen Aktien werden gemäß § 290 H.⸗G.⸗B. öffentlich meistbietend versteigert.
Sandbach b. Höchst i. Odenwald, den 2. Januar 1932.
Veithwerke Aktiengesellschaft. Herweg.
[85430 Lanz⸗Wery Mähmaschinenfabrik A. G., Zweibrücken. Kündigung der Obligationsanleihen. Wir kündigen hiermit den noch um⸗ laufenden Rest — 1. der ehemals 4 ¼ % Anleihe der vormaligen Maschinenfabrik Wery A. G., Zweibrücken, vom Jahre 1912 zur Rückzahlung auf den 1. September 1932, 8 2. unserer ehemals 4 ½ %, Anleihe vom Jahre 1920 zur Heimzahlung auf den 1. Juli 1932. Die Rückzahlung erfolgt zum aufge⸗ werteten Nennbetrag, und zwar: zu 1 ver vn. 150,— 8 PM 1000,— zuzüglich laufender Zinsen, zu Iövom RM 7,29 für PM 1000,— für Neubesitz, von RM 10,— für PM 1000,— für Altbesitz, zuzüglich aufgelaufener Zinsen vom 1. 1. 1925 ab bis zum Tage der Fällig⸗ keit einschließlich Zinseszinsen. Einlösungsstellen sind die Deutsche Bank und Disconto⸗Gesellschaft Fi⸗ lialen Mannheim und Zweibrücken. Wir sind bereit, die Einlösung der Obligationen schon sofort durch die genannten Zahlstellen vornehmen zu lassen. Die Verzinsung der Anleihen endigt mit dem Fälligkeits⸗ bzw. Ein⸗ lösungstage. 1 Zweibrücken, d. 30. Dezember 1931. Lanz⸗Wery Fg Srss erttbni Muth. v. Gienanth.
[85382] Export⸗Bierbrauerei Aug. Peter Aktiengesellschaft in Königsee, Thür. Die Mitglieder werden hiermit zu der am Donnerstag, den 28. Ja⸗ nuar 1932, 16 Uhr, im Gasthof zum Löwen in Königsee, Thür., stattfindenden ordentlichen General⸗ versammlung eingeladen. Tagesordnung: 8 1. Vorlage des Geschäftsberichts über das abgelaufene Geschäftsjahr seitens des Vorstands und Bericht des nufschtsratse 2. Beschlußfassung über Genehmigung der Jahresbilanz, die Verwendung des Reingewinns und die Ent⸗ lastung des Vorstands und des Auf⸗ sichtsrats. Aufsichtsrats⸗ wahl. . Wer sein Stimmrecht ausüben will, muß spätestens am dritten Werktage vor dem Versammlungstage seine Aktien bei der Gesellschaftskasse in Königsee oder bei der Allgemeinen Deuischen Kreditanstalt in Leipzig hinterlegen oder nachweisen, daß die Aktien bei einem deutschen Notar hinterlegt sind. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Für die Vollmacht ist die schriftliche Form erforderlich und aus⸗ reichend. Königsee, den 30. Dezember 1931.
Bilanzprüfer⸗
Der Aufsichtsrat. Meyer, Vorsitzender.
Die A. Schilling A.⸗G. in Celle wird mit Rückzahlung der Anleihe von 1904 nach § 6 der V.⸗O. vom 10. No⸗ vember 1931 einstweilen befristet. Celle, 28. Dezember 1931. Ober⸗ landesgericht. Spruchstelle für Goldbilanzen.
[85389]
Auf die von den nachgenannten
Schuldnern aufgewerteter Industrie⸗
obligationen gestellten Anträge auf Be⸗
willigung einer Zahlungsfrist gemäß
Art. II §§ 4 fg. der Verordnung des
Reichspräsidenten über die Zahlungs⸗
frist in Aufwertungssachen vom 10. No⸗
vember 1931 (R.⸗G.⸗Bl. I S. 667):
1. der Rockstroh⸗Werke Aktiengesell⸗ schaft in Heidenau für die unter ihrer früheren Firma Maschinen⸗ fabrik Rockstroh & Schneider Nachf. Aktiengesellschaft in Heidenau aus⸗ gegebenen 4 ½ Pigen Anleihen von je 800 000 ℳ vom Dezember 1903 und Juli 1908, .
2. der Vereinigten Smyrna⸗Teppich⸗ Fabriken Aktiengesellschaft in Cott⸗ bus für die 4 ½¼ ige Anleihe von 800 000 ℳ vom Januar 1907,
der Sächsischen Cartonnagen⸗Ma⸗ schinen Aktiengesellschaft in Dres⸗ den für die 4 ½ ige Anleihe von 600 000 ℳ vom August 19060ö,
. der Sächsischen Maschinenfabrik vorm. Rich. Hartmann Aktien⸗ gesellschaft, jetzt in Liquidation, in Chemnitz für die 4 ¼ hige Anleihe vom Januar 1901 von 5 000 000 ℳ,
der Vereinigten Bautzner Papier⸗ fabriken Aktiengesellschaft in Bautzen für die 4 ½¼ *ige Anleihe vom 2. Januar 1912 von 3 500 000 Mark, 11“
.der Drema Aktiengesellschaft für Gewinnung, Herstellung und Ver⸗ trieb von Lebensmitteln in Dresden für die von der Dresdner Milch⸗ versorgungsanstalt, Altstädter Mol⸗ kerei e. G. m. b. H. in Dresden aus⸗ gegebenen 4 ½ igen Anleihe vom September 1907 von 300 000 ℳ,
. der Adolfshütte Kaolin⸗ und Cha⸗ mottewerke Aktiengesellschaft in Crosta⸗Adolfshütte für die 4 ½ % ige Anleihe vom 15. Mai 1899 von 650 000 ℳ,
wird auf Grund des § 6 der genannten
Verordnung im Wege der einstweiligen
Anordnung verfügt, daß die Rückzahlung
der am 1. Januar 1932 fällig werdenden
aufgewerteten Kapitalbeträge der
Schuldverschreibungen der genannten
Anleihen bis zur endgültigen Entschei⸗
dung der Spruchstelle über die gestellten
Anträge ausgesetzt wird.
Dresden, den 29. Dezember 1931.
Die Spruchstelle bei dem Sächs. Oberlandesgericht.
[85384]
Dortmunder Actien⸗Brauerei,
Dortmund.
Einladung zu der am 2. Februar 1932, 4 ½¼ Uhr, im Geschäftslokal, Dortmund, Rheinische Straße 73, statt⸗ findenden Generalversammlung.
Tagesordnung:
1. Vorlage des Geschäftsberichts, der Bilanz sowie der Gewinn⸗ und Verluitrechnung des Geschäfts⸗ jahres 1930/31 1
2. Genehmigung dieser Bilanz und Gewinn⸗ u wie Z“ der t⸗ glieder des Vorstands und Auf⸗ sichtsrats.
3. Gewinnverteilung.
4. Verschiedenes. 8
Aktienanmeldung bzw. Hinterlegungs⸗ bescheinigung
der Deutschen Bank und Disconto⸗ Gesellschaft, Berlin und Dortmund,
der Darmstädter und Nationalbank, Berlin und Dortmund, b
des Dortmunder Bank ⸗Vereins, Dortmund, Zweigstelle des Barmer Bank⸗Vereins, Hinsberg, Fischer & Co., Düsseldorf,
der Dresdner Bank, Berlin Dortmund,
der Commerz⸗ und Privat⸗Bank, Dortmund,
der Vereinsbank in Hamburg, Ham⸗ burg,
der rma Delbrück von der Heydt & Co., Köln 7,
der Haupt⸗ und Zweigstellen nannter Banken,
der Stadtsparkasse Dortmund,
der Bank des Berliner Kassen⸗Ver⸗ eins, Berlin, oder eines Notars
bis spätestens 30. Januar 1932, abends
6 Uhr, bei der Gesellschaftskasse.
Dortmund, den 30. Dezember 1931.
Der Aufsichtsrat. Dr. Theodor Mauritz.
Gleichzeitig machen wir unsere Aktionäre darauf aufmerksam, daß die Ausgabe der neuen Gewinnanteil⸗ scheinbogen zu den Aktien Nr. 10 173 bis 15 985 unserer Gesellschaft erfolgt vom 10. Februar 1932 ab gegen Ein⸗ reichung der Talons außer durch unsere Kasse auch durch die obengenannten Banken.
Die mit dem Namen des Einreichers (Firmenstempel) zu versehenden Er⸗ neuerungsscheine sind mit doppeltem in sich geordneten Nummernverzeichnis einzuliefern.
Dortmund, im Dezember 1931. Dortmunder Actien⸗Brauerei.
und
ge⸗
zu Dortmund,
[80657]ü.
Versicherungs⸗Gesellschaft Hamburg“ gegr. 1897 Aktien⸗
gesellschaft zu Hamburg. Die Aktiengesellschaft in Firma „Euro⸗ päischer Lloyd und Versicherungs⸗Gesell⸗ schaft von 1873 Alktiengesellschaft“ zu Hamburg hat ihr Vermögen im ganzen unter Ausschluß der Liquidation an uns veräußert. Dadurch ist der Europäische Lloyd aufgelöst. Die Aktionäre des Euro⸗ päischen Lloyd erhalten für je nom. RM 300,— Aktien im Wege des Um⸗ tausches eine voll eingezahlte Aktie unserer Gesellschaft im Nennbetrage von Reichs⸗ mark 300,—. Wir fordern hierdurch die Aktionäre auf, ihre Aktien zum Zweck des Umtausches bis zum 31. März 1932 bei unserer Gesellschaftskasse, Hamburg, Alster⸗ damm Nr. 39, Europa⸗Haus, einzu⸗ reichen. Aktien, welche trotz dieser Auf⸗ forderung nicht bei der Gesellschaftskasse eingereicht werden, werden für kraftlos erklärt werden. Das gleiche gilt in An⸗ sehung eingereichter Aktien, welche die zum Ersatz — neue Aktien erforderliche Zahl nicht erreichen und der Gesellschaft nicht zur Verwertung für Rechnung der Beteiligten zur Verfügung gestellt werden. Hamburg, Dezember 1931.
Versicherungs⸗Gesellschaft
„Hamburg“ gegr. 1897
eeen— Der Vorstand.
G. Mutzenbecher. Jensen.
10. Gesellschaften [84363] m. b H 8
Durch Beschluß der Flughafen Flens⸗ burg G. m. b. H. (früher Harnisser Ziegelei G. m. b. H.) in Flensburg ist ihr Stammkapital um 100 000 RM herab⸗ gesetzt. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden. Flensburg, den 19. Dezember 1931. Die Geschäftsführer: Martin Höhndorf. Alfred Kuehn.
[81385] Max A. Barnikol G. m. b. H., Sonneberg i. Thür. Laut Gesellschafterbeschluß vom 20. August 1931 wird die Gesellschaft liquidiert. Die Gläubiger haben ihre Ansprüche in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist einzureichen. Max A. Barnikol, Liquidator.
81381
. 1Z2lc Beschluß der Gesellschafter der
Grundstücksgesellschaft Lörrach, Gesellschaft
mit beschränkter Haftung in Lörrach, vom
11. Dezember 1931 ist das Stammkapital
der Gesellschaft um 272 000 RM herab⸗ esetzt worden. Die Gläubiger der Gesell⸗
1 aft werden aufgefordert, sich bei ihr zu
melden.
Lörrach, den 11. Dezember 1931. Grundstücksgesellschaft Lörrach
Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Der Geschäftsführer: Dr. Rudolf Sarasin⸗Vischer.
[822711 Bekanntmachung.
Die Bergische Kraftwagen⸗Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Wuppertal⸗ Barmen ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden.
Wuppertal⸗Barmen, 10. Dez 1931. Der Liquidator der Bergischen Kraftwagen⸗Gesellschaft mit beschränkter Heees in Liquidation:
attler.
[85038]
Die Eisenbahn⸗Betriebsmittel⸗Leih⸗ anstalt, G. m. b. H. in Berlin, ist auf⸗ gelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden.
[76658]
Durch Beschluß der Gesellschafter der F. H. Zimmermann Maschinenfabrik, Ge⸗ sellschaft mit beschränkter Haftung, vom 24. Februar 1931 ist das Stammkapital der Gesellschaft um 25 000 RM herab⸗ esetzt worden. Die Gläubiger der Gesell⸗ chaft werden aufgefordert, sich bei dieser zu melden.
Berlin, den 2. Dezember 1931.
Die Geschäftsführer der F. H. Zimmermann Maschinenfabrik Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Wilhelm Schütz. Richard Micheli.
[83344] 1
Hierdurch geben wir bekannt, daß wir durch Beschluß der Gesellschafterversamm⸗ lung vom 16. 12.1931 das Stammkapital von 300 000 GM um 200 000 GM. herabgesetzt haben. b
Wir fordern die Gläubiger auf, sich bei uns zu melden.
W. Jahnke jr. G. m. b. H., Berlinchen, Nm. Bernhard Jahnke. Arthur Jahnke.
[84714] 1 Hierdurch mache ich bekannt, daß die Firma Luckemeyer & Ahrens Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Berlin NW 40, Moltkestr. 3, durch Gesellschafterbeschluß vom 17. 12. 1931 aufgelöst ist. Gemäß § 65 Abs. 2 fordere ich die Gläubiger auf, sich bei der Gesellschaft zu melden. Berlin, im Dezember 1931. Luckemeyer & Ahrens G. m. b. H. Berlin NW 40.
Der Vorstand.
[82988]
Bekanntmachung.
Die Bijouterie G. m. b. H. zu Mark⸗ neukuchen ist aufgelöst. Ich fordere die Gläubiger der Gesellschaft auf, sich zu melden. Bijonterie G. m. b. H.
Der Liquidator: Albert Brehmer. Markneukirchen.
[82166].
5 % Goldanleihe der Freudenberg
& Co. G. m. b. H. in Frankfurt a. M.,
vom Jahre 1923.
In der heute bestimmungsgemäß vor⸗
genommenen 5. Tilgungsverlosung wur⸗
den die folgenden Endziffern gezogen für
die Stücke: 8
zu 100 Goldmark die Endziffern 15, 28, 35,
zu 20 Goldmark die Endziffern 52, 78,
zu 5 Goldmark die Endziffern 34, 80.
Als ausgelost gelten in jeder der drei
Kategorien:
a) von den Anleihestücken mit ein⸗ oder zweistelliger Nummer diejenigen, deren Nummer mit einer der ge⸗ zogenen Endziffern übereinstimmt;
b) von den Anleihestücken mit mehr als zweistelliger Nummer diejenigen, deren Nummer in den beiden letzten Stellen mit einer der gezogenen Endziffern übereinstimmt.
Die Rückzahlung der ausgelosten An⸗
leihestücke erfolgt vom 1. März 1932 ab
bei den Niederlassungen der Deutschen
Bank und Disconto⸗Gesellschaft.
Bereits ausgelost sind die Nummern
mit Endziffern:
09, 22, 32, 49, 52, 70, 71, 82, 86, 88, 90, 99 für Stücke zu 100 Goldmark,
00, 01, 03, 04, 07, 19, 22, 31, 34, 35,
50, 66, 99 für Stücke zu 20 Goldmark,
06, 07, 08, 15, 19, 22, 36, 40, 45, 58, 78, 91, 99 für die Stücke zu 5 Gold⸗ mark.
Den Besitzern von Stücken zu 5 Gold⸗
mark und 20 Goldmark empfehlen wir
den Umtausch in Stücke zu 100 Goldmark, welcher von den Niederlassungen der
Deutschen Bank und Disconto⸗Gesellschaft
unentgeltlich vorgenommen wird.
Frankfurt a. M., den 17. Dez. 1931.
Freudenberg & Co. G. m. b. H.
[85144] Entscheidung. G Der Conservenfabrik Watenbüttel vorm. Herm. Maasberg e. G. m. un⸗ beschr. Haftpflicht ist bezüglich der von ihr in den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts ausgegebenen, auf 50 % aufgewerteten, auf den Inhaber lau⸗ tenden Schuldverschreibungen (ursprünglich 155 000 Friedensmark) für die am 1. Ja⸗ nuar 1932 fällig werdenden aufgewerteten Kapitalbeträge eine Zahlungsfrist bis 31. Dezember 1934 mit der Maßgabe be⸗ willigt, daß eine Zahlung in Teilbeträgen in Höhe von mindestens 30 % im Jahre 1932, in Höhe von mindestens 35 % im Jahre 1933 und bezüglich des Restes im Jahre 1934 auf Grund einer Auslosung stattzufinden hat.
Braunschweig, den 22. Dezember 1931. Die Spruchstelle beim Landgericht.
13. Pankansweise.
(85366) MWürttembergische Notenbank, Stuttgart.
Stand am 23. Dezember 1931. Aktiva. Reichsmark Goldbestand ee dn ““ sowie in⸗ und ausländische 1 Goldmünzen, das V19. 8 8 M 1392,—
fein en 10 549 300,50
.ene ceh, 88 . 8 sfähige Devisen. —,—
stige WWe⸗ 15 427 031,84 33 154,97
Sonstige Wechsel u. Schecks Deutsche Scheidemünzen. Noten anderer Banken. 1 510 110,— 3 078 882,87 b58 4 042 169,08 Sonstige Aktiva.. Grundkapital 7 000 000,— Reservefonnbddd. 2441 000,— äglich fällige Verbindlich⸗ Täalich 1 “ 8 13 581 248,69 bundene Verbindlichkeiten 17 832 715,53 Sonstige Passiva ... 5 251 127,98 egebenen, im Inlande zahlbaren Wechseln: Keeichsmartk 339 200,—.
Lombardforderungen.. . . 35 464 342,94 Passiva. Umlaufende Noten 23 998 900,— An Kündigungsfrist ge Eventuelle Verbindlichkeiten aus weiter⸗ Zinsvergütung auf Girokonto 4 % p. a.
14. Verschiedene Bekanntmachungen.
[83962]
Deutsche Gesellschaft zur Herausgabe und Verbreitung guter Jugend⸗ schriften und Bücher E. V.
Einladung zur Hauptversammlung am 29. Januar 1932, nachm. 5 Uhr, in der Ronditorei Windelbandt, Berlin SW 19, Seydelstr. 31. Tagesordnung:
Der Liquidator: Otto Luckemeyer.
Rechnungslegung.
“ ʒErfte Zentralhande im Deutschen Neichsanzeiger und
4
8*
Preußischen Staatsanzeiger
zugleich Zentralhandelsregister für das Deutsche Neich
Berlin, Sonnabend, den 2. Januar
Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugs⸗ preis vierteljährlich 4,05 ℛ.ℳ. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer auch die Geschäftsstelle SW. 48, Wilhelmstraße 32.
Einzelne Nummern kosten 15 ℛ0. Sie werden nur gegen bar oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben.
—
r0 2
Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen Petitzeile 1,10 ℛ, ℳ. Anzeigen nimmt die Geschäftsstelle an. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.
Inhaltsübersicht..
1. Handelovezister 8 2. Güterrechtsregister,
3. Vereinsregister,
4. Genossenschaftsregister,
5. Musterregister,
6. Urheberrechtseintragsrolle, 7. Konkurse und Vergleichssachen,
8. Verschiedenes.
82
1. Schiffe als Betriebsvermögen einer Handelsgesell⸗ chaft oder als an diese vermietetes Privateigentum ehrerer Gesellschafter. Es handelt sich um die 8 Ge⸗ einnfeststellung bei einer als Kommanditgesellschaft bezeichneten zandelsgesellschaft, die Großhandel, Spedition, Kommission und neederei betreibt. An dem Unternehmen sind drei persönlich Kaftende Gesellschafter beteiligt, außerdem die Witwe eines ver⸗ orbenen Teilhabers, die als Kommanditistin bezeichnet und bei er einheitlichen Gewinnfeststellung bisher ebenso behandelt ist. Ptrittig ist die Zugehörigkeit von zwei Schiffen zum Betriebsver⸗ ögen der Gesellschaft. Die fraglichen beiden Pz- A. und
H. sind im Schiffsregister als der Kommanditgesellschaft ge⸗ örend eingetragen. In den Bilanzen der Gesellschaft erscheinen e unter der Bezeichnung „Reedereikonto“ bis Ende 1926. Im imnstrittenen Wirtschaftsjahr 1927 wurde die A. an eine eng⸗ sche Firma ansr und zwar zu einem Preise, der den Buch bert um 175 208 RM überstieg. In der Endbilanz 1927 hat die ommanditgesellschaft diesen Mehrerlös nicht als Gewinn an⸗ egeben und das ihr verbliebene Schiff B. nicht mehr in der bilanz ausgewiesen. Zur Begründung dieses Verfahrens hat sie rgebracht: Die Bilanzen bis 1926 seien unrichtig gewesen. Nach nem Vertrage vom 11. April 1923 seien die Schiffe “ ögen der drei persönlich haftenden Gesellschafter. jie Kom⸗ anditgesellschaft harbe sie lediglich gemietet. Die drei Eigen⸗ ümer seien mit dem Mehrerlös auch weder nach § 42 noch nach 38 des Einkommensteuergesetzes steuerpflichtig.
Der Vertrag vom 11. April 1923 ist als 8688 zum Ge⸗ llschaftsvertrag zwischen den drei haftenden Gesell⸗ haftern der Kommanditgesellschaft bezeichnet. Er besagt zunächst: achdem die weitere Gesellschafterin Ende 1922 auch nach außen s offene Gesellschafterin ausgeschieden und am gleichen Tage s Kommanditistin in die Gesellschaft eingetreten sei, werde für as Verhältnis zwischen den persönlich haftenden Gesellschaftern r jetzigen Kommanditgesellschaft folgendes vereinbart: 1. Für hs Verhältnis zwischen den persönlich haftenden Gesellschaftern Uribt nuch in Zukunft ber Gefellschaftsvertrag (vom 15. De⸗ ember 1903) nebst Nachträgen maßgebend, soweit nicht im folgen⸗ en Abänderungen vereinbart sind. 2. Es besteht Einverständnis grühber, daß, wenn auch die auf Grund des früheren Besitzes an Segelschiffen erworbenen bzw. bestellten Dampfer nach außen als igentum der Kommanditgesellschaft gelten und demgemäß auch
den Büchern und Bilanzen der Kommanditgesellschaft auf⸗ eführt werden, doch im Verhältnis der Gesellschafter unter⸗ nander diese Dampfer den Gesellschaftern nach dem Verhältnis gentümlich gehören, in dem die einzelnen Gesellschafter das zum rwerb der Dampfer aufgewandte Kapital zur Verfügung ge⸗ ellt haben. Ueber die danach jedem Gesellschafter an den ein⸗ elnen Schiffen zustehenden Anteile soll ein von den sämtlichen Ge⸗ sellschaftern zu unterzeichnendes Uebereinkommen nach Abliefe⸗ ung der Schiffe gezeichnet werden (was am 1. August 1923 ge⸗ hehen ist). Die persönlich haftenden Gesellschafter überlassen ber diese Dampfer der Kommanditgesellschaft zur geschäftlichen Ausnutzung, so daß der Gewinn und Verlust, der sich aus dem Betriebe des Reedereigeschäfts mit diesen Dampfern ergibt, zu⸗ sunsten und zu Lasten der Kommanditgesellschaft ist. Es ist aber on der Kommanditgesellschaft den Eigentümern der Dampfer ls Vergütung für die Ueberlassung der Dampfer ein Betrag on 4 vH des nach Lieferung der Dampfer festzusetzenden Ein⸗ andswerts der Dampfer per anno zu vergüten. Die Kommandit⸗ sellschaft ist daher im Innenverhältnis als Ausrüster der Schiffe zu betrachten gemäß § 510 des Handelsgaosetzbuchs. Alle ir die Schiffe zu leistenden Zahlungen sind von der Kommandit⸗ esellschaft zu leisten, diese hat auch für alle erforderlichen Ver⸗ cherungen zu sorgen. Solange die Eigentümer der Schiffe oder ereen Erben zugleich persönlich haftende Gesellschafter oder Kom⸗ manditisten sind, sind die in Absatz 1 und 2 getroffenen Verein⸗ arungen unkündbar. Falls einer der Miteigentümer der Schiffe der dessen Erben ganz aus der Kommanditgesellschaft scheiden, so
oll derselbe bzw. seine Erben verpflichtet sein, den Anteil des aus er Kommanditgesellschaft ausscheidenden Gesellschafters an dem der den Schiffen den übrigen Miteigentümern des oder der Schiffe zum Kauf anzubieten. Der Kaufpreis wird mangels güt⸗ liccer Einigung dadurch ermittelt, daß der Wert des oder der
Schiffe durch zwei von dem Vorsitzenden der Handelskammer zu
rnennende Sachverständige endgültig festgestellt und danach ver⸗ sFältnismäßig der dem ausscheidenden Gesellschafter auszuzahlende Betrag errechnet wird. Die Vertragschließenden vereinbaren, daß ei jedem Verkauf eines Anteils an dem Shithe oder den Schiffen ie übrigen Gesellschafter ein Vorkaufsrecht haben sollen. Eine Aufhebung der Reederei oder ein Verkauf eines oder aller Schiffe ann nur durch Mehrheitsbeschluß der Miteigentümer des oder der Schiffe erfolgen. Bei allen Beschlüssen hat jeder der Be⸗ eiligten nach dem Verbältnis der Größe seiner Beteiligung an en einzelnen Schiffen Stimmrecht. Eine Kündigung dieser Ab⸗ machungen durch einen der Beteiligten ist unzulässig, solange die kommanditgesellschaft das Recht auf Verwendung der Schiffe für igene Rechnung ausübt. Sollte trotzdem aus irgendeinem Grunde ie Kündigung dieses Vertrags durch einen der Beteiligten rechts⸗ virksam erfolgen, so soll der Kündigende verpflichtet sein, seine nteile an dem oder den Schiffen den übrigen Beteiligten zum Erwerb anzubieten. Die Festsetzung des Uebernahmepreises er⸗ olgt gemäß den Bestimmungen in Absatz 4.“ In den weiteren Punkten enthält der Vertrag insbesondere noch Vereinbarungen ber die 1““ bei Peftcsan⸗ der Gesellschaft oder Ausscheiden eines der Gesellschafter. ervorgehoben ist, daß ge⸗ äß der Abmachung unter Ziff. 2 die Schiffe bei der Ausein⸗ ndersetzung außer Berücksichtigung zu bleiben haben. Ferner sind och Bestimmungen für den Todesfall eines Gesellschafters ge⸗ offen worden. Das Finanzgexicht hat sich nun in Ueberein⸗ immung mit dem Finanzamt auf den Standpunkt gestellt, daß us dem Vertrage vom 11. April 1923 eine Ueberführung er Schiffe aus dem Betriebsvermögen der Gesellschaft das Privatvermögen der persönlich haftenden Gesell⸗ hafter nicht gefolgert werden könne. Einmal habe die Kom⸗ anditistin bei dem Vertragsabschluß nicht mitgewirkt, was aber pach § 161 Abs. 2 in Verbindung mit § 116 Abs. 2 des Handels⸗ esetzöuchs erforderlich gewesen wäre. Zweitens habe der Vertrag
Entscheidung
en des Reichsfi
vom 11. April 1923 ausdrücklich zum Inhalt, daß das Innenverhältnis der drei persönlich haftenden Gesellschafter be⸗ treffen solle. Es sei deshalb auch ausdrücklich darin bestimmt worden, daß die nach außen hin als Eigentum der Kommanditgesellschaft gelten und demgemä auch in den Büchern und Bilanzen der Kommanditgesellschaft aufgeführt werden sollten. Damit sei nach Ansicht des Finanzgerichts der Wille der Gesell⸗ chafter v daß die Schiffe im ellschafter bleiben sollten. Wenn der Vertrag weiter festlege, wie
ür den teiligt sein sollen und daß ihnen eine Vorwegverzinsung des von
handle es sich nur um Gewinnverteilungsabreden. Daß diese wirtschaftliche Betrachtungsweise richtig sei, ergebe sich auch daraus, daß die behauptete Vermietung der Schiffe an die Kom⸗ manditgesellschaft so lange unkündbar sein solle, als die im Innenverhältnis als Schiffseigner an 8„. en Personen Ge⸗ Erlchafter der Kommanditgesellschaft bleiben S denn ner oder ihre Erben beim Ausscheiden aus der Kom⸗ man tgesellschaft ihren Anteil den übrigen Miteigentümern, also Gesellschaftern, zum Verkauf anzubieten verpflichtet seien. Damit sollte nach Ansicht des Finanzgerichtes sichergestellt sein, daß die Schiffe wirtschaftlich stets im Eigentum der Kommandit⸗ gesellschaft bleiben. Im übrigen habe die Firma die 4 proz. Ver⸗ insung der in den Schiffen investierten Kapitalwerte entsprechend
er Auffassung des Finanzamts für 1926 und auch in der Ein⸗ kommenserklärung für 1927 mit als Gewinn der Firma an⸗
egeben. Das Finanzgericht kommt infolgedessen zu einer Be⸗ Kctigung des vom Finanzamt auf 94 477 RM festgestellten Ge⸗ winns. Dabei ist der Mehrerlös aus dem Schiffsverkauf von dem von der Firma angegebenen Verlust abgesetzt worden. Die Gesell⸗ schaft rügt in der Rechtsbeschwerde, daß das Verfahren insofern an wesentlichen Mängeln leide, als in dem Tatbestand und in den Gründen des finanzgerichtlichen Urteils die in den Schriftsätzen und durch Verträge nachgewiesenen wesentlichen tatsächlichen Um⸗ stände nicht berücksichtigt seien und die Entscheidung auf un⸗ richtiger Anwendung bestehenden Rechts beruhe. I. Die Rechts⸗ beschwerde ist hinsichtlich des upt treitpunkts nicht begründet. Die durch das Finanzgericht erfolgte Auslegung des für die Be⸗ urteilung des Streitpunkts hauptsächlich maßgebenden Vertrags vom 11. April 1923 als bloße Gewinnverteilungsabrede ist recht⸗ lich nicht zu beanstanden. Auch ist nicht ersichtlich, daß die Vor⸗ behörde in dieser Beziehung wesentliches Vorbringen der Be⸗ chwerdeführerin nicht beachtet hätte. a) Der Senat hat in seiner
isherigen Rechtsprechung bei der Frage, ob Gegenstände, die nicht Gon ihrer Natur nach als notwendig betriebszugehörig oder notwendig betriebsfremd anzusprechen sind, zum Betriebs⸗ oder Privatvermögen zu rechnen sind, regelmäßig auf den hin⸗ reichend bekundeten Willen des Betriebsinhabers abgestellt. Für die Beurteilung dieses Willens ist zwar nicht ausschließlich die buchmäßige Behandlung maßgebend. Sie ist es insbesondere dann nicht, wenn aus sonstigen Umständen hervorgeht, daß sie der Wirklichkeit widerspricht. Dagegen wird die buchmäßige Behand⸗ lung in der Regel beachtliche Schlüsse für den wahren Willen von buchführenden Kaufleuten ergeben. b) Es kann nun dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Falle die Schiffe im Hinblick auf Be⸗ triebsart und ⸗-entwicklung auch bei Anerkennung ihrer bürger⸗ lich⸗rechtlichen Zugehörigkeit zum Privatvermögen einiger Gesell⸗ schafter steuerlich nicht schon als der Natur nach gebundenes Be⸗ öö betrachtet werden könnten. Ihre Behandlung als bloß gewillkürtes Betriebsvermögen durch die Vorbehörde ist jedenfalls nicht rechtsirrig. Der Inhalt des Vertrags vom 11. April 1923 ist keineswegs derart, daß die darin durchgeführte bürgerlich⸗rechtliche Feststellung des gesonderten Privateigentums an den Schiffen eine Lage gesaffen hätte, die bei der nach § 9 der Reichsabgabenordnung n. F. § 4 a. F.) gebotenen wirt⸗ schaftlichen Betrachtungsweise in unlöslichem Widerspruch zu der tatsächlich gewollten und durchgeführten Behandlungen der Schiffe in den bisherigen Bilanzen und dem Schiffsregister stünde. Die weitgehenden Pflichten der „vermietenden Eigentümer“ gegen⸗ einander und gegenüber der Gesellschaft (insbesondere der Aus⸗ schluß des Kündigungsrechts, die besondere Verpflichtung zum Kaufangebot, das ein an dem Werte der Schiffe beteiligter Gesell⸗ schafter im Falle des Ausscheidens an die übrigen zu machen hat und das vorgesehene Vorkaufsrecht bei jedem Verkauf eines An⸗ teils an dem Schiffe oder den Schiffen für die übrigen Gesell⸗ schafter) haben offensichtlich den Zweck, im wesentlichen den “ wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen, wie wenn die Schiffe er Gesellschaft selbst gehörten, den Gesellschaftern jedoch, die sich an der Finanzierung beteiligt haben, eine Vorwegverzinsung (in Angleichung an § 122 des Handelsgesetzbuchs) und ein Sonder⸗ Hes bei einer Veräußerung der Schiffe zu gewährleisten war.
b die vereinbarten Sonderpflichten für sich allein hinreichen, ein Abweichen von der bürgerlich⸗rechtlichen Betrachtungsweise für das Einkommensteuerrecht zu rechtfertigen, könnte vielleicht noch zweifelhaft sein, braucht aber jedenfalls hier nicht entschieden zu werden. Denn es tritt im vorliegenden Falle die weitere Ver⸗ tragsabrede hinzu, we. die Schiffe nach außen als Eigentum der Gesellschaft zu behandeln und demgemäß in den Büchern und Bilanzen als solches aufzuführen seien. Es geht nicht an, diese Be⸗ stimmung als belanglose Abweichung vom wirklichen Willen der Beteiligten beiseite zu lassen und das gar mit dem im Vertrage verwendeten Ausdruck: die Schiffe „gelten“ als Gesellschaftseigen⸗ tum, was den Gegensatz von „sein“ bedeute, rechtfertigen zu wollen. Es geht das um so weniger, als dieser Abrede offenbar Feereem e wirtschaftliche Erwägungen zugrunde liegen. Die
eschwerdeführerin trägt in der Rechtsbeschwerde selbst vor, daß „geschäftliche Gründe“ dafür maßgebend waren. Dieses Vor⸗ bringen läßt übrigens die Annahme zu, daß dabei auch folgender Umstand eine Rolle gespielt hat: Vor dem Kriege besaß die Firma, damals offene Handelsgesellschaft, eine wertvolle Flotte, die nach Kriegsende an den Feindbund abgeliefert werden mußte.
Das Reich gewährte den geschädigten Schiffseignern Zuschüsse gegen die Verpflichtung, 1½ der Flotte wieder aufzu- bauen. Es handelt sich also nicht etwa um eine unbedachte irrige
Bilanzbehandlung, sondern um eine aus wirtschaftlichen Gründen beabsichtigte, bewußt gewollte Vertragsbestimmung. Sie will den Vorschriften des Handelsrechts und der wirtschaftlichen Stellung
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nanzhofs.
igentum aller vier Ge-
ll der Liquidation die Gesellschafter an den Schiffen be⸗
und daß diese
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der Beschwerdeführerin gerecht werden. Das Handelsrecht tritt aber keineswegs an Bedeutung zurück hinter dem sonstigen büger⸗ lichen Rechte. Im Gegenteil geht gerade auch z. B. aus der hier bedeutsamen besonderen öffentlich⸗rechtlichen Pflicht zu ordnungs⸗
— er Bilanzaufstellung (vgl. insbesondere §§ 38 ff., 120, 167 de
andelsgesetzbuchs) die wesentliche Bedeutung des Handels⸗ rechts hervor. Nun läßt sic aber hier der in handelsrechtlicher und wirtschaftlicher Beziehung betonte Wille nur durchführen, wenn die im übrigen Vertrag gewählte bürgerlich⸗rechtliche Rechtsgestaltung, wie schon angedeutet, in eine Gewinnverteilungs⸗
. abrede im Rahmen der inneren gesellschaftlichen Beziehungen der ihnen in den Schiffen eingebrachten Kapitals zukommen solle, so 1 Fenscatenc 2
Beteiligten untereinander gedeutet wird. Unter diesen Umständen könnte man sogar Zweifel hegen, ob nicht schon bei rein bürger⸗ lich⸗rechtlicher Betrachtung im Hinblick auf den, kurz gesagt, handelsrechtlicheen Willen der weitere die Rechtsbeziehungen regelnde Vertragsteil ebenfalls entsprechend diesem Willen aus⸗ Alegen wäre. Man denke etwa an Zwangsvollstreckung in die chiffe (vgl. dazu §§ 124, 129 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs). Doch kann dies dahingestellt bleiben. Für das Steuerrecht ist eine derartige Auslegung jedenfalls geboten. Sie allein ent⸗ spricht dem Gedanken gange des § 9 der Reichsabgabenordnung, wonach in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wirtschaftliche Wille der Beteiligten und die daraus sich ergebenden wirtschaft⸗ lichen Wirkungen für das Steuerrecht maßgebend sind. Wollte man mit der Bes rrar vssxerargr. es grundsätzlich zulassen, daß die bilanzmäßige Behan lung von dem angeblichen wirk⸗ lichen wirtschaftlichen Willen der Beteiligten abweichen darf, Nra. damit die v buchlichen Behandlung als ittel, us. sich der sorgfältige Kaufmann zur Aufzeichnung der tatsäch ichen Geschäftsvorfä⸗ e und der von ihm daraus gezogenen wirtschaftlichen Folgerungen bedient, vollkommen ertwertet werden. Es wäre dann möglich, daß die be⸗ teiligten Gesellschafter geheime Privatverträge über die Herausnahme der wesentlichsten gewinnbringenden, dem Betrieb auch tatsächlich dienenden Betriebsgegenstände ab⸗ schlössen, diese Verträge aber so lange, als eine gewinnbringende eräußerung noch nicht erfolgt ist, der Steuerbehörde oder sonstigen Dritten gegenüber nicht kundgeben, vielmehr erst nach eräußerung mit ihnen hervortreten und nun Berichtigung der nunmehr als unrichtig bezeichneten Bilanzen verlangen. Dies würde dazu führen, daß in solchen Fällen entgegen den Absichten des Gesetzes der Gewinn aus der Veräußerung von wertvollen Anlagewerten auf das einfachste der Besteuerung entzogen würde. Schon diese Erwägung zeigt, daß es vom Standpunft der steuer⸗ lichen Gerechtigkeit aus nicht unrichtig ist, der bilanzmä igen Behandlung, auch wenn e mit der im Nebenvertrag vee aen bürgerlich⸗rechtlichen Gestaltung nicht in allen Stücken überein⸗ “ regelmäßig den Vorzug zu geben. Das muß zum min⸗ esten dann gelten, wenn auch die bürgerlich⸗rechtlichen Feehungen so gestaltet sind, daß sie sich im wirtschaft⸗ lichen rgebnis im wesentlichen decken mit der Beurteilung, die der bilanzmäßigen Behandlung entspricht. Daß 8 die Schiffe bisher keine Abnutzungsabsetzungen gemacht sind, kann diese Ver⸗ tragsauslegung nicht entscheidend beeinflussen. Die Beschwerde⸗ führerin verweist ferner noch insbesondere auf das Urteil des Senais VI A 1139/28 vom 19. September 1928 — Steuer und Wirtschaft, 1929 Nr. 10 —. Der Senat hat darin ausgesprochen, daß es möglich ist, Grundstücke, die im grundbuchmäßigen Eigen⸗ tum einer offenen Handelsgesellschaft stehen, für die Einkommen⸗ steuer als den Gesellschaftern persönlich nach Bruchteilen gehörig zu behandeln. In jenem Falle ist aber die Behandlung der Grundstücke als Privatvermögen der Gesellschafter bei Aufstellung der Bilanz und in der Buchführung zum Ausdruck gekommen Das Schwergewicht des Urteils liegt also darauf, daß es nicht allein auf die bürgerlich⸗rechtliche Beurteiluug ankommt. Im hier zu entscheidenden Fall ist aber die Sachlage so, daß di “ im Schiffsregister übereinstimmt auch mit der — und zwar gewollt — bilanzmäßigen Behandlung. Der Tatbestand ist somit gerade im entscheidenden Punkt wesentlich anders. Bei de hier gebilligten Betrachtungsweise ist es für die Frage der Zu⸗ gehörigkeit der Schiffe unerheblich, ob die vierte Gesellschafterin als Kommanditistin oder, wie die Beschwerdeführerin meint, nur als Darlehnsgläubigerin zu betrachten ist; im ersteren Falle wäre zu beachten, daß sie dem Vertrage vom 11. April 1923, wenn 8 nicht schriftlich, so doch sachlich zugestimmt hat; im letzteren Fa käme es auf ihre Zustimmung nicht an. Es ist weiterhin aber auch bedeutungslos, ob zur Zeit des Vertragsschlusses die Schiffe, die damals erst im Bau waren, bei der Beschwerdeführerin buch⸗ mäßig überhaupt schon in Erscheinung getreten waren oder nicht, mit anderen Worten, ob der Vertrag vom 11. April 1923 als Grundlage einer ne gerführung von Betriebsvermögen in das Privawermögen der Gesellschafter gelten könnte, wovon die Vor⸗ behörde ausgeht, oder ob der R der Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen erstmalig gelegentlich der Hersteklung der Schiffe regelte, wie die Beschwerdeführerin meint. Es ist auch ohne Bedeutung, ob der Vertrag den Sondertatbestand des § 5 der Reichsabgabenordnung a. F. erfüllt oder nicht. II. Trotz der Grundlosigkeit der Rechtsbeschwerde im Hauptstreitpunkt ist Auf⸗ ebung und Zurückverweisung der Sache an die Vorbehörde aus olgendem Grunde geboten: Die Beschwerdeführerin behauptet, ie unter der Bezeichnung „Kommanditistin“ beteiligte Gesell⸗ schafterin sei wirtschaftlich lediglich „Darlehnsgläubigerin“ ohne Beteiligung an den Anlagewerten der Firma. Die Beschwerde führerin hat dies auch bereits im Berufungsverfahren vor⸗ gebracht. Das Finanzgericht hat ohne nähere Begründung fest⸗ gestellt, daß die als Kommanditistin bezeichnete Beteiligte „nach dem Kommanditvertrage vom 31. Dezember 1922 echte Kom⸗ manditistin“ sei. Es ist nun nicht ausgeschlossen, daß diese Fest⸗ stellung weniger auf dem lsflgen Inhalt des Vertrags als bin . auf der Bezeichnung „Kommanditvertrag“ und „Kom⸗ manditistin“ beruht. Eine Würdigung des sachlichen Inhalts des Vertrags war aber um so mehr geboten, als die Beschwerde⸗ führerin aus ihm gerade ihre entgegengesetzte Rechtsansicht zu rechtfertigen sucht und auch nach der Rechtsprechung des Senats dem sachlichen Inhalt die entscheidende edeutung zukommt. Vgl. z. B. das auf den vegriff des „typischen stillen Gesell⸗