1932 / 25 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 30 Jan 1932 18:00:01 GMT) scan diff

J. Elsbach & Co. Aktiengesell⸗ schaft, Herford i. Westf.

Wir machen hiermit bekannt, daß in der außerordentlichen Generalversamm⸗ lung der Gesellschaft vom 14. November 1931 beschlossen worden ist, das Grund⸗ kapital um RM 500 000,— herabzusetzen. Der Beschluß ist in das Handelsregister eingetragen. Etwaige Gläubiger werden aufgefordert, ihre Ansprüche anzumelden.

Herford, den 20. Januar 1932.

Der Vorstand. 191759].

[77637].

Die Generalversammlung der Deutschen Holzwirtschaftsbank, Aktiengesellschaft, Ber⸗ lin C2, hat am 19. Oktober 1931 die Herab⸗ setzung des Gesellschaftskapitals durch Ver⸗ minderung der Zahl der Aktien beschlossen. Der Beschluß ist im Handelsregister ein⸗ getragen.

Die bisherigen über je RM 20,— lau⸗ tenden 600 Namensvorzugsaktien der Ge⸗ sellschaft sind dergestalt zusammengelegt, daß für je fünf Vorzugsaktien über Reichs⸗ mark 20,— eine Vorzugsaktie über Reichs⸗ mark 100,— gegeben wird. Die danach sich ergebenden 120 Namensvorzugsaktien sowie die weiteren 40 Namensvorzugs⸗ aktien zu je RM 100,— sind in Inhaber⸗ stammaktien zu Nennbeträgen von je RM 100,— umgewandelt.

Die nach der Satzung noch vorhandenen Inhaberstammaktien zu je RM 60,— sind auf Grund der 7. Durchführungsverord⸗ nung zur Goldbilanzverordnung einzu⸗ ziehen und in je drei Aktien zu je RM 20,— umzuwandeln.

Die vorbezeichneten Namensvorzugs⸗ aktien sowie die in 20⸗.N⸗Aktien um⸗ gewandelten Inhaberstammaktien zu je RM 60,— sind ebenso wie alle übrigen ausgegebenen Inhaberstammaktien der Gesellschaft zwecks Durchführung der von der Gesellschaft beschlossenen Kapitals⸗ herabsetzung durch Verminderung der Zahl der Aktien im Verhältnis 8:3 nebst Divi⸗ denden⸗ und Erneuerungsscheinen bis zum 10. März 1932 der Gesellschaft einzu⸗ reichen.

Der Umtausch erfolgt für sämtliche Aktien dergestalt, daß

für je 8 Stück alte Inhaberstammaktien

zu je RM 20,— = 3 neue Inhaber⸗ stammaktien zu je RM 20,—, für je 8 alte Inhaberstammaktien zu je RM 60,— unter Berücksichtigung des eingangs erwähnten Umtausches nach der 7. Durchführungsverordnung zur Goldbilanzverordnung 9 neue Inhaberstammaktien zu je RM 20,—, für je 8 alte Inhaberstammaktien zu je MNM 100,— und für die in Inhaber⸗ stammaktien zu je RMN 100,— um⸗ geywandelten Namensvorzugsaktien = je 3 neue Inhaberstammaktien zu je RM 100,—, für je 4 alte Inhaberstammaktien zu je RM 600,— = 9 neue Inhaberstamm⸗ aktien zu je RM 100,— ausgegeben werden.

Wir fordern demgemäß die Aktionäre auf, ihre Aktien mit Dividenden⸗ und Er⸗ neuerungsscheinen an unserer Gesell⸗ schaftskasse einzureichen.

Aktien, die trotz dieser Aufforderung nicht bei der Gesellschaft eingereicht werden, können von der Gesellschaft für kraftlos erklärt werden. Das gleiche gilt für eingereichte Aktien, welche die zum Er⸗ satz durch neue Aktien erforderliche Zahl nicht erreichen und der Gesellschaft nicht zur Verwertung für Rechnung der Be⸗ teiligten durch das im Beschluß der Ge⸗ neralversammlung vorgesehene Konsor⸗ tium, das aus der Preußischen Staatsbank (Seehandlung) und der Deutschen Renten⸗ bank⸗Kreditanstalt (Landwirtschaftliche Zentralbank) besteht, zur Verfügung ge⸗ stellt sind. Die Gesellschaft droht für diesen Fall die Kraftloserklärung ausdrücklich an. Die an Stelle der für kraftlos erklärten Aktien auszugebenden neuen Aktien wer⸗ den für Rechnung der Beteiligten durch öffentliche Versteigerung verkauft. Der Erlös wird den Beteiligten ausgezahlt oder, sofern die Berechtigung zur Hinter⸗ legung vorhanden ist, hinterlegt.

Gleichzeitig wird auf Grund des Be⸗ schlusses der Generalversammlung den Aktionären angeboten und ihr Einver⸗ ständnis bei Einreichung der Aktien er⸗ beten —, daß für je fünf nach erfolgter Zu⸗ sammenlegung verbleibende Aktien zu je RM 20,— eine Aktie zu RM 100,—, für je 50 nach erfolgter Zusammenlegung ver⸗ bleibende Aktien zu je RM 20,— eine Aktie zu RM 1000,— ausgegeben werden kann. Der erforderliche Spitzenausgleich wird von dem obenerwähnten Konsortium vor⸗ genommen werden.

Durch Beschluß der Generalversamm⸗ lung vom 19. Oktober 1931 ist das Grund⸗ kapital der Gesellschaft durch Verminde⸗ rung der Aktien im Verhältnis 8:3 von RM 2 000 000,— auf RM 750 000,— herabgesetzt worden. Der Beschluß über die Herabsetzung des Grundkapitals ist im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin⸗ Mitte am 4. November 1931 eingetragen worden.

Gleichzeitig ist das Kapital der Gesell⸗ schaft um RM 1 250 000,— wiederum auf RM 2 000 000,— erhöht. Auch diese Er⸗ höhung und die Durchführung derselben ist bereits im Handelsregister unter dem 4. 11. 1931 eingetragen.

Gemäß § 289 H.⸗G.⸗B. werden die Gläubiger der Gesellschaft aufgefordert, ihre Ansprüche bei der Gesellschaft anzu⸗ melden.

Berlin, den 3. Dezember 1931. Deutsche Holzwirtschaftsbank Aktiengesellschaft.

Der Vorstand.

[93860]

Der Bankier Arthur S. Wendriner in Breslau, Rhedigerstraße 21, wird für das auf Antrag der Aktiengesellschaft Schlesische Cellulose⸗ und Papier⸗ fabriken in Cunnersdorf i. Rsgb. nach § 4 der Verordnung vom 10. No⸗ vember 1931 für ihre Schuldverschrei⸗ bungen von 1912 eingeleitete Stundungs⸗ verfahren gemäß § 10 der Verordnung zum Vertreter der Inhaber der Schuld⸗ verschreibungen bestellt.

Breslau, den 25. Januar 1932.

Die Spruchstelle für Aufwertungssachen beim Oberlandesgericht.

☛α☛᷑mnnAnüö—öö—yy [93345].

Pommersche Provinzial⸗Zucker⸗ siederei Aktiengesellschaft zu Stettin. 22ö—, am 30. September 1931.

Besitzwerte. RM Grundstücke Gebäude: Bestand 1. 10.

1930 1 000 000,—

Zugang 1930/31 562 954,51 1502 957,51

Abschr.

1930/31 82 954,51

Bestand 30.9. 1931. Maschinen: Bestand 1. 10.

1930 .3 167 000,—

Zugang 1930/31 250 334,78 3337,78 Abschr. 1930,31 431 334,78 Bestand 30. 9. 1931 .. Werkzeuge, Betriebs⸗ und Geschäftsinventar: Best. 1. 10. 1930 106 000,— Zugang 1 1930/31 . —,— 106000,—

2 986 000

1930/31 . Bestand 30. 9. 1931.

Abschr. 84 000 4 850 000

Umlaufsvermögen: 1. Betriebsstoffe 2. Wertpapiere. 3. Forderungen 4. Wechslell.. 5. Kassenbestand, Reichs⸗

bank, Postscheck

andere Bankguthaben

„5 342 945 . 431 000 .. 1 285 972 . 15 000

10 416 13 654 6 948 989

6.

Verbindlichkeiten. Grundkapital: 1. Vorzugsaktien mit

6000 Stimmen. 2. Stammaktien mit

43 200 Stimmen..

4 326 000

Reservefonds:

1. gesetzlicher Reservefonds

2. besondere Rücklage ..

3. Rücklage zur Verstärkung der Betriebsmittel

Rückstellungen:

1. Unterstützungskonto.

2. Jubiläumsfonds für Be⸗ amtenwitwen u. Waisen

3. Rückstellung für Steuern

Wertberichtigungsposten: Delkrederekonto..

Verbindlichkeiten:

1. Verbindlichkeiten ...

2. noch unerhobene Divi⸗ dende 1922/23 1929/30

Gewinn⸗ und Verlustkonto:

1. Vortrag aus 1929/30 .

2. Reingewinn 1930/31

432 000 1 000 000

58* 173 038

150 000

34 836 104 073 20 000

213 962

3 667

490 870 36 6 948 989 05

Gewinn⸗ und Verlustrechnung für 1930/31.

Soll. Abschreibungen a. Anlagen Andere Abschreibungen. Löhne und Gehälter Besitzsteuern Andere Steueen.. Alle übrig. Aufwendungen Reingewiuin..

RMN 9, 536 289 29 42 506,56 36 000— 58 721 45 79 308 20 32 710 26 490 870 36

1 276 406/12

. 72

ö 678186

Haben. EEö““

1 ““ Zinsen und Kapitalerträge

497 493 83 1 276 406 12

Von der am 16. Januar 1932 statt⸗ gefundenen Generalversammlung ist fol⸗ gende Gewinnverteilung genehmigt.

RM

539

490 870

491 410

29

8

Vortrag aus 1929/30. 83 Reingewinn 1930/31 36

19

6 % Dividende auf 6000 Vorzugsaktien.. 10 % Dividende auf Mar 4 320 000,— Stamm⸗ ö1öö“ Satzungsgemäße Gewinn⸗ anteile an 17 Aufsichts⸗ ratsmitglieder.. Gewinnanteil an die Vor⸗ standsmitglieder.. Vortrag auf 1931/32 .

432 000

21 026

37 125 898

491 410

Stettin, den 30. September 1931. Das Mitglied des Aufsichtsrats Direktor M. Stentzel ist ausgeschieden.

80 39

19

Pommersche uckersiederei.

[93510]. Kabelwerk Barmen Aktie schaft.

Bilanz per 30. Juni 1931.

ngesell⸗

Aktiva. Maschinen und Inventar. Werkzenge . Debitoren.. E““ Postscheck Banken Avale. Beteiligungen Verlustsaldo vorig. Jahre

8

RMN 89, 27 79007 1

72 353 32

614 560

10 000 800 69 5

33 07 80 20

112 220⁷¹

5 BPuassiva. Aktienkapital.. Kreditoren.. Avale.

Gewinn 1930/31

100 000

112 220

587 10 000 1 633

Gewinn⸗ und Verlustrechnung.

Verlust. Verkaufsspesen e] Gewinn .

Gewinn.

N 9 12 920 90 264 89

1 633,14

[1781853

Provistonen Der Vorstand.

14 818 93

[93507].

Tehabau, Tief⸗& Hochbau Aktien⸗Ges., Mannheim.

Bilanz per 30. Septembe

r 1930.

Aktiva. Gebäude.. wö1“ Verlustvortrag 1928/29

8 Bbgee Aktienkapita Hypothekenschuld.. Lfd. Verbindlichkeiten Gewinn 1929/30.

NMN s8. 97 230

230— 74 890,51

172 350 51

75 900 47 760— 48 194 25

496 26

172 350 Gewinn⸗ und Berlustrechnung.

51

Soll. Allgemeine Unkosten.. Abschreibungen a. Geräte.. Gewinn

Haben.

RM 7⁰⁰

59

22 20 496 26

1 219 05

V

Per Rückbuchung Bilanz per 30. Septembe

1 219,05 r 1931.

Aktiva. Gebäude.. 8 Z“ Verlustvortrag 1929/30 —.B Verlust 1930/31 8

.11—

. Passiva. Hypothekenschuld.. Lfd. Verbindlichkeiten.

NMN 8. 97 230— 230—

74 39425 1 306 30

173 160 55

75 900— 47 760 49 500 55

173 160 55

Gewinn⸗ und Verlustrechnung.

Soll. Allgemeine Unkosten..

Haben. Gewinn aus Geräteverkauf. Verlust 1930/31I

RM 9, 2 190 30

884 1 306

30 30

2 190

Das Aufsichtsratsmitglied Direktor a. D.

W. Roebig ist infolge Todes ausgeschieden.

Mannheim, den 8. Dezember 1931. Der Vorstand. Hoepping.

m. b.

[93502] Die

10. Gesellschaften

Gesellschafterversammlung

vom

24. Dezember 1931 hat die Liquidation

unserer

Gesellschaft beschlossen.

Wir

fordern hiermit die Gläubiger unserer

Gesellschaft auf, uns anzumelden. Duisburg, den 24. Dezemb

Tonerde⸗Werke Curtius G.

Duisburg.

[89210] Die

1. Aufforderung. Gesellschafterversamml

ihre Forderungen bei

er 1931. m. b. H.,

Wung vom

21. Dezember 1931 hat die Liquidation

der Gesellschaft beschlossen. Die

Gläubiger

werden aufgefordert, ihre Forderungen an

die Gesellschaft anzumelden.

Die Liquidatoren der Firma Granit⸗

werke Rudolph G. m. b. H.

[917621 Bekanntmachung.

„Görlitz.

Die Schaette, Lindner & Co. mit be⸗ schränkter Haftung in Düsseldorf ist auf⸗

gelöst. werden aufgefordert, sich bei ihr

Die Gläubiger der Gesellschaft

zu melden.

Düsseldorf, den 21. Januar 1932. Schaette, Lindner & Co. mit beschränkter Haftung in Liquidation.

[93888] 1 1—

Die Gesellschaft Friedrich G. m. b. H. ist aufgelöst. Evtl. wollen sich bei der Gesellschaft

Berlin, Kochstr. 60.

W. Haack Gläubiger melden.

Friedrich W. Haack G. m. b. H.

Der Liquidator.

2209

[917611 Bekanntmachung.

Die Gesellschaft in Firma A. Lion & Co., Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Hamburg, ist aufgelöst worden. Die Gläubiger der Gesellichaft werden aufgefordert, sich ber ihr zu melden.

Hamburg, den 21. Januar 1932.

A. Lion & Co. Gesellschaft

mit beschränkter Haftung in Liqu.

Die Liquidatorin: Alice Lion.

[913722] Niederrheinische Druckerei und Verlagsanstalt G. m. b. H. in Krefeld. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Gläu⸗ biger werden hiermit B ihre

Ansprüche anzumelden. Krefeld, den 19. Januar 1932. Der Liquidator: John Bruhn.

[90990) Bekanntmachung. Die „Lippehner Straße Nr. Grundstückserwerbsgesellschaft mit be⸗ schränkter Haftung“ ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden auf⸗ gefordert, sich bei ihr zu melden. Berlin, den 18. Januar 19232. Lippehner Straße Nr. 33 Grund⸗ stückserwerbsgesellschaft mit be⸗ schränkter Haftung in Liquidation, Berlin⸗Pankow, Prenzlauer Promenade 180. Der Liquidator: Otto Starke.

[90994) Bekanntmachung. Durch Beschluß der Gesellschafterver⸗ sammlung vom 22,. Dezember 1931 ist das Stammkapital von 2 200 000,— Reichsmark um 1 760 000,— RM auf 440 000,— RM herabgesetzt. Die Gläu⸗ biger unserer Gesellschaft werden hier⸗ mit aufgefordert, ihre Forderungen bei⸗ uns anzumelden. Hamborn, den 22. Dezember 1931. August Thyssensche Unternehmungen des In⸗ und Auslandes Gesell⸗ schaft mit beschränkter Haftung. Lenze. Gröninger.

[91373]

Die Gesellschaft in Firma „Papier⸗ fabrik Furschenbach, Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ in Furschenbach, ist durch e. beschluß aufgelöst. Die Gläubiger werden aufgefordert, sich bei derselben zu melden.

Achern, den 16. Januar 1932.

Der Liquidator: Anton Roth, Kaufmann.

[91870] überlandwerk Rhön G. m. b. H.

Auslosung von Teilschuldver⸗

schreibungen und Ausgabe von

neuen Zinsscheinbogen.

Nachstehende Nummern der Teil⸗ schuldverschreibungen unserer Anleihe 1920/21 Lit. A, B, C, D, E sind bei der notariellen Verlosung am 11. Ja⸗ nuar 1932 gezogen worden:

Lit. A Nr. 33 69.

Lit. B Nr. 192 231 294 322 359 394.

Lit. C Nr. 560 1042 1306 1329 1407 1579 1678 1768 1934 2027 2201 2212 2242 2257 2269 2287 2327 2361 2397 2402 2408 2440 2445 2474 2475 2477.

D Nr. 2555 2716 2924 2925 2958 2984 3029 3121 3125 3206 3289 3290 3356 3369 3418 3421 3442 3475 3532 3562 3568 3637 3801 4001 4022 4107 4247 4261 4497 4726 4751 4753 4939 4956 5039 5206 5286 5307 5343 5385 5398 5558 5641 5819 5832 5836 5841 5947 6004 6017 6096 6112 6230 6319 6352 6407 6415 6433 6462 6525 6713 6745 7006 7090 7099 7149 7250 7383 7420 7427 7636 7638 7662 7665 7861 7879

8147 8358 8361 8366 8492. 8679

8302 8325 Lit. E Nr. 8509 8510 9022 9026 9034 9166 9184 9264 9467 9505 9596 9605 9606 9701 9776 9803 9870 9904 10027 10056 10137 10158 10329 10393 10395 10397 10399 10400 10506 10510 10511 10581 10665 10697 10755 11030 114040 11110 11128 11129 11135 11215 11399 11421 11461 11496 11530 11549 11782 41844 11877 12074 12094 12099 12125 12152 12153 12163 12285. Die Rückzahlung der vorstehenden Teilschuldverschreibungen erfolgt gegen Einreichung der Stücke am 1. April 1932 in Höhe des Aufwertungsbetrags von RM 103,— für Lit. A,

51,50 7⁷ 2 B, 20,60 C, V11I1

81 4 5,15 E bei der Gesellschaftskasse Mellrichstadt Elektricitäts⸗

(Unterfranken), bei der Allgemeinen Berlin NW 40, J. Mantel Söhne,

33

1555

2359 Lit. 2956 3237 3441 3729 43¹07 5026 5397

58

6113 6436 7093 7454 7929

77 22 * 7/

2 1 5

Gesellschaft, bei dem Bankhaus Mellrichstadt, bei der Darmstädter und National⸗ bank, bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien, Kassel, München und Berlin.

Die Verzinsung der ausgelosten Teil⸗ schuldverschreibungen hört mit dem 31. März 1932 auf.

Für die noch nicht zur Auslosung gelangten Schuldverschreibungen Lit. K, B und C werden bei vorgenannten Stellen ab 2. Januar 1932 neue Zins⸗ scheinbogen gegen Einreichung der Mäntel ausgegeben.

Fladungen / Mellrichstadt, nuar 1932.

im Ja⸗

b. H.

überlandwerk Rhön G. m. Karlein

1191887)

Hannoversche Kredit⸗ & Finanzierungs⸗G. m. b. H (Hanno⸗Kredit), Hannover. Die Gesellschaft ist durch Beichluß der Gesellschafterversammlung vom 26. No⸗ vember 1931 in Liqurdatton getreten. Alt Liquidator ist der bisberige alleinige Ge⸗ schärtsführer, Herr Dr. ir. Bernhard Behrendt, Hannover, Am Schiffgraben l] bestellt worden. Laut § 65 des Gesetzez über die G. m. b. H. werden die Gläubiger der Gesellschaft hiermit aufgefordert, ihre Ansprüche bei derselben anzumelden. Diese Bekanntmachung erscheint zu drei ver⸗ schiedenen Malen im Deutschen Reichs⸗ anzeiger und Preußischen Staatsanzeiger. Hannover, den 27. November 1931. Der Liquidator: Dr. jur. Bernhard Behrendt.

[93878]

Am 19. d. M. sind von unseren Teil⸗ schuldverschreibungen die mit nachstehenden Nummern verzeichneten zur Einlösung am 1. Juli d. J. ausgelost worden:

Nr. 26 und 28 über je 1000

= RM 2 000

Nr. 72 105 142 148 über je bůö2000

Nr. 155 184 191 199 210 258 328 345 362 467 471 474 499 541 595 598 646 702 784 7906 797 810 876 908 914 940 97727 981 1007 1022 1048 1108 11322 1225 1239 1243 1255 1298 134 1352 1358 1372 1407 1495 1504 1526 1541 1582 1589 1793 170959 1821 1849 1902 1908 1933 1955 2029 2145 2147 über je 100

= RM 6 000

zusammen RM 10 000

Berlin, den 28. Januar 1932. Deutsche 4 und Baugesellschaft . m. ““

Die Rondella Gelenkleuchten G. m. b. H., Frkft. a. M., bef. sich in Liquid. Gläubiger wollen an den Unterz. ihre Frdrg. bis 31. 3. 1932 gelt. machen. Der Liquid.: W. Moeller, Ffm., Eppsteiner Straße 9.

11. Genossen⸗ [93181] schaften.

Gemn. Bau⸗ u. Siedlgs.⸗Genossen⸗ schaft „Die Kinderreiche Familie“ e. G. m. b. H., Berlin.

Am Sonntag, d. 6. Februar 1932, vorm. 9 Uhr, findet in Vogels Festsälen, Berlin S80, Brückenstr. 2, im Auftrage des Registergerichts eine außerordent⸗ liche Generalversammlung statt.

Tagesordnung:

1. Bericht über das Geschäftsjahr 1930.

2. Bilanzbericht, Genehmigung und Ent⸗ lastung.

3. Bericht über den jetzigen Stand der Genossenschaft.

4. Neuwahl des Aufsichtsrats.

5. Beschlußfassung über Einreichung eines Strafverfahrens gegen die am schlechten Stand der Genossenschaft ver⸗ antwortlichen Organe resp. Personen.

J. A.: E. Immisch.

13. Bankausweise.

[94026] Bank des Berliner Kassen⸗Vereins am 31. Dezember 1931.

Aktiva. 1. Darlehen .RM 1 714 530,96 2. Wechselbestände. . 1 865 000,— 3. Effekten 1. 500 000,— 4. Kassenbestände einschl. Guthaben bei Banken 5. Grundstück und Ge⸗ wölbe

5 670 526,36

1 4 624 200,— 6. Buchungsmaschine 5 56 400,— 2 va.

8 RM 9 560 617,32

a Giroguthaben usw.

14. Verschiedene Bekanntmachungen.

[93857] . Die Mitglieder unserer Gesellschaft werden hiermit zur ordentlichen Gene⸗ ralversammlung für das Geschäftsjahr 1931 am Freitag, den 19. Februar 1932, nachmittags 3 Uhr, im Büro, Frankfurt, Oder, Richtstr. 72, eingeladen. Tagesordnung: 1. Vorlage und Genehmigung des Jahres⸗ abschlusses für 1931. 2. Entlastung des Aufsichtsrats und der Direktion. 1 3. Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern. 4. Genehmigung der Aenderungen der allgemeinen Versicherungsbedingungen. 5. Abänderung des § 38 der Satzung (Erhöhung des Gründungsfonds und Bestimmungen über Auslosung des⸗ selben). Frankfurt, Oder, den 29. Januar 1932. Ostdeutsche Pferde⸗ und Vieh⸗ versicherungs⸗Gesellschaft a. G.

Die Direktion. Dr. Wisniewski.

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2 8

nhaltsübersicht. lsregister, terrechtsregister,

Vereinsregister, Genossenschaftsregister, Musterregister, Urheberrechtseintragsrolle, Konkurse und Vergleichssachen, Verschiedenes. 88

4. Berufungsverfahren gegenüber Ablehnung eines Antrags auf Erhöhung des lohnsteuerfreien Betrags. Die Steuerpflichtige ist Lohnempfängerin. Sie hat beantragt, nach 75 des Einkommensteuergesetzes ihren steuerfreien Lohnbetrag für 1931 um 150 RM monatlich zu erhöhen, weil sie ihren Vater in dieser Höhe unterstütze. Das Finanzamt hat den steuerfreien Lohnbetrag um 60 RM erhöht, den weitergehenden Antrag zurück⸗ gewiesen. Die Beschwerde der Steuerpflichtigen hiergegen ist vom Finanzamt als Einspruch behandelt worden. Der Einspruch wurde sachlich zurückgewiesen und als Rechtsmittel hiergegen die Be⸗ mufung an das Finanzgericht angegeben. Das Finanzgericht hat ohne sachliche Prüfung die Einspruchsentscheidung aufgehoben mit der Begründung, daß lediglich das Beschwerdeverfahren gegeben sei, nicht aber das ordentliche Rechtsmittelverfahren (Einspruch, Berufung, Rechtsbeschwerde)h. Das Finanzgericht verweist dabei auf den bisherigen Rechtszustand und auch auf § 79 des Ein⸗ kommensteuergesetzes. Hiergegen hat das Finanzamt Rechts⸗ beschwerde eingelegt, die wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache vom Finanzgericht für zulässig erklärt worden war. Das Finanzgericht rügt Verletzung des § 235 Nr. 4 der Reichsabgaben⸗ ordnung n. F. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Dem Finanz⸗ gericht ist zuzugeben, daß nach der bisherigen Rechtsprechung (vgl. insbesondere Entsch. des RFHofs Bd. 18 S. 226 und Bd. 20 S. 16) wegen eines Antrags aus § 75 des Einkommensteuergesetzes nur das Beschwerdeverfahren gegeben war. Diese Rechtsprechung fußte darauf, daß nach der bisherigen Fassung der Reichsabgaben⸗ ordnung die Entschließung des Finanzamts über den Antrag keinen Feststellungsbescheid im Sinne des § 220 Abs. 2 Satz 2 der Reichsabgabenordnung darstellte, der für die Bemessung künftiger Steueransprüche bindend war. Der innere Grund zu dieser Er⸗ wägung war, wie in den genannten Urteilen des Näheren dar⸗ gelegt ist, daß § 93 des Einkommensteuergesetzes nach Ablauf des Jahres einen im Berufungsverfahren verfolgbaren Anspruch auf Lohnsteuererstattung gewährte. Auf diese Weise konnten beim Steuerabzug zunächst nicht nach § 75 berücksichtigte erhöhte Werbungskosten oder Sonderleistungen sowie außergewöhnliche wirtschaftliche Belastungen noch später geltend gemacht werden. Wenn auch durch die Gesetzesänderung vom 26. Februar 1926 die unmittelbare Erstattungsmöglichkeit wegen erhöhter Werbungs⸗ kosten oder Sonderleistungen in Wegfall kam und nur noch mittel⸗ bar im Rahmen des § 56 des Einkommensteuergesetzes Beachtung finden konnte, so blieb doch der Grundsatz der späteren Nach⸗ prüfungsmöglichkeit in weitem Umfange bestehen. Man konnte also immer noch sagen, daß die Entschließung des Finanzamts zu § 75 des Einkommensteuergesetzes auch für die nicht veranlagten Lohnsteuerpflichtigen keine endgültige, also bindende Entscheidung über die Höhe des Lohnsteueranspruchs des Reichs darstellte. Diese Rechtslage hat aber mit Wirkung vom 1. Januar 1931 an in ver⸗ schiedener Hinsicht eine grundlegende Aenderung erfahren. Ein⸗ mal ist mit Wirkung vom 1. Januar 1931 an der § 223 der Reichsabgabenordnung a. F. durch die Notverordnung vom 1. De⸗ zember 1930 dahin abgeändert worden, daß nach Ziffer 4 das Berufungsverfahren zugelassen ist auch gegen „Bescheide über (sonstige) auf deren Gewährung oder Belasfung ein Rechtsanspruch besteht“. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß hierzu auch der Anspruch auf Erhöhung des steuerfreien Lohnbetrags nach § 75 des Einkommensteuergesetzes zu rechnen ist. Der Reichsminister der Finanzen, der auch im vorliegenden Ver⸗ fahren gehört worden ist, hat in einer anderen Streitsache (vgl. Entsch. des RFHofs Bd. 29 S. 196 ff. II A 261/31 vom 15. Juli 1931) ausgeführt, daß die neue Bestimmung des § 223 Nr. 4 der Reichsabgabenordnung a. F. = § 235 Nr. 4 n. F. von allgemeiner Bedeutung sei; es sollte mit dieser Vorschrift eine für alle Steuer⸗ arten geltende, den Rechtsschutz verstärkende Vorschrift geschaffen werden, und dieser Absicht entspreche die allgemeine Fassung der Vorschrift. Vgl. dazu auch Entwurf des Steueranpassungsgesetzes Artikel I Nr. 46 und die BPrändung hierzu (Drucksache des Reichstags IV Nr. 568 S. 38 und 232). Sonach wäre es nur dann möglich, ungeachtet der bisherigen Verfahrensrechtslage das Berufungsverfahren im Falle des § 75 des Einkommensteuer⸗ gesetzes für ausgeschlossen zu erachten, wenn für diesen Fall eine besondere abweichende Anordnung getroffen wäre. Man könnte, wie dies auch das Finanzgericht für richtig erachtet hat, an den § 79 des Einkommensteuergesetzes denken. Er bestimmt, daß über die Anwendung der Vorschriften der §§ 69 77 des Einkommen⸗ steuergesetzes auf Anrufen eines der Beteiligten das Finanzamt entscheidet und daß gegen die Entscheidung des Finanzamts nur die Beschwerde an das Landesfinanzamt zulässig ist. Nun ist indes diese Bestimmung, die auch sachlich schon für die Zeit vor Inkrafttreten des neuen Einkommensteuergesetzes unter der Herr⸗ schaft der II. Steuernotverordnung (vgl. dort Artikel 1. § 24 in Verbindung mit § 19, der dem § 75 des Einkommensteuergesetzes entspricht) galt, von jeher einengend dahin ausgelegt worden, daß ie nur rechtserläuternde (deklaratorische) Entscheidungen des

Finanzamts im Auge habe, nicht aber rechtschaffende (könstitutive) Verfügungen. Zu den letzteren ist aber die Entschließung zu Kapitel 1 § 19 der II. Steuernotverordnung und § 75 zu rechnen. Vgl. des Näheren die Entsch. des RFHofs Bd. 17 S. 13 ff., Bd. 18 S. 226. Von dieser einengenden Auslegung nunmehr abzuweichen, liegt zur Zeit keine Veranlassung vor. Fm Gegenteil erscheint diese Auslegung aus folgendem Grunde auch weiterhin angebracht. Durch die Notverordnung vom 5. Juni 1931 (Reichsgesetzblatt I S. 279 ff.) 4. Teil Kapitel I § 1 ist bestimmt worden, daß § 93 des Einkommensteuergesetzes erstmalig für die Erstattungen für die im Kalenderjahre 1931 endenden Steuerabschnitte nicht mehr anzuwenden ist. Es ist also dadurch, und zwar regelmäßig vom 1. Januar 1931 ab, der gleiche Rechtszustand entstanden, wie er unter der Herrschaft der II. Steuernotverordnung bestand. Ebenso wie es damals kein nachträgliches Erstattungsverfahren im Sinne des § 93 des Einkommensteuergesetzes gab und beim Fehlen einer späteren Veranlagung die Entscheidungen über die Erhöhung des lohnsteuerfreien Betrags endgültigen Charakter trugen, ist dies jetzt wiederum, wenigstens für die große Menge der Lohnsteuer⸗ pflichtigen, die nicht veranlagt werden ogl. §§ 89, 90, 92 des Ein⸗ kommensteuergesetzes), der Fall. Es würde also die damalige ent⸗ scheidende Erwägung, nämlich der Gedanke ausreichenden Rechts⸗ schutzes, die den inneren Grund für die einschränkende Auslegung des § 24 der II. Steuernotverordnung (= § 79 des Einkommen⸗ steuergesetzes) gab, auch jetzt wieder in den Vordergrund zu treten haben und dazu führen müssen, daß selbst ungeachtet der Vorschrift des § 235 Nr. 4 der Reichsabgabenordnung n. F. den betroffenen Lohnempfängern das Berufungsverfahren zuzugestehen wäre. Auch der Reichsminister der Finanzen hat sich im Sinne des Be⸗ 7.See.n ausgesprochen. Er macht freilich eine Ein⸗ schränkung dahin, daß für zu veranlagende Steuerpflichtige das Berufungsverfahren nicht gelten solle; denn sonst würde wegen desselben subjektiven Rechts ein doppelter Rechtsschutz gewährt. Bei solchen Entscheidungen könne nach § 237 der Reichsabgaben⸗ ordnung n. F. nur der Beschwerdeweg zugelassen sein. Anderer⸗ seits müßte nach Ansicht des Recaneser⸗ der Finanzen bei zu veranlagenden 88 in solchen Fällen, in denen mit Rücksicht auf das Gutachten des Reichsfinanzhofs vom 14. De⸗ zember 1926 VI D 2/26, Bd. 20 S. 164, wegen Nichterstattung überhobener Lohnsteuer ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, wiederum das Berufungsverfahren zugelassen werden; denn dann handle es sich nicht ausschließlich um eine vorerhobene, sondern um eine endgültig festgesetzte Steuer. Aufgabe des Steuer⸗ pflichtigen wäre es, im besonderen Falle nachzuweisen, daß diese Voraussetzungen bei ihm vorliegen. Der Senat trägt jedoch Be⸗ denken, eine derartige Einschränkung für das Berufungsverfahren zu machen. Einmal würde sie mit dem auch vom Reichsminister der Finanzen selbst betonten Grundsatz der allge meinen Gültigkeit der Vorschrift des § 235 Nr. 4 der Reichsabgaben⸗ ordnung n. F. nur schwer zu vereinigen sein. Zudem kann es bezweifelt werden, ob man die Entscheidung über einen Antrag aus § 75 des Einkommensteuergesetzes ohne weiteres als gleich⸗ bedeutend mit einer Entscheidung Peee hen kann, die im Ver⸗ anlagungsverfahren über die Höhe von Abzügen (§§ 16, 17 des Einkommensteuergesetzes) oder über die S einer Steuer⸗ ermäßigung nach § 56 des Einkommensteuergesetzes getroffen wird. Jene betrifft die Lohnstenererhebung und bezweckt vor allem eine angemessene Regelung für die Zukunft (in der Regel den näahn Steuerabschnitt). Die Entscheidung im verfahren beurteilt die Sachlage rückblickend so, wie sie sich im abgelaufenen Steuerabschnitt tatsächlich gestaltet hat. Dem⸗ entsprechend hat der Senat sich bereits des öfteren dahin aus⸗ gesprochen, daß weder das Vorhandensein noch das Fehlen be⸗ sonderer Entscheidungen über Erhöhungen nach § 75 des Ein⸗ kommensteuergesetzes bei der späteren Veranlagung eine selb⸗ stängige freie Sachbeurteilung hindern (vgl. „Steuer und Wirt⸗ chaft“ 1928 Nr. 566; Entsch. des RFHofs Bd. 26 S. 195 [199]). Sodann glaubt der Senat aber auch vor allem, daß eine Scheidung in verschiedene Rechtsmittelverfahren die Finanzämter unnötig belasten würde. Sie wären dann gezwungen. erst Ermittlungen über die voraussichtliche Höhe des Einkommens zu treffen und dementsprechend die Rechtsmittelbelehrung zu fassen, Daraus könnte sich in vielen Fällen ein Zwischenstreit entwickeln, ob Be⸗ schwerde⸗ oder Berufungsverfahren gegeben sei. Die Entscheidung, welches Rechtsmittel im Einzelfall gegeben ist, würde noch dadur

kechwerr⸗ daß es namentlich in einer Zeit schweren wirtschaft⸗ lichen Niedergangs mit Sicherheit nur selten möglich sein dürfte, schon im voraus zu sagen, ob der in Frage kommende Steuerpflichtige nach Ablauf des Jahres zu veranlagen und ob bejahendenfalls die Veranlagungssteuer niedriger oder höher als die Lohnsteuer sein würde. Weiter kommt in gleicher Richtung noch in Betracht, daß § 90 des Einkommensteuergesetzes in seiner Neufassung (Notverordnung vom 1. Dezember 1930) es weitgehend

Steuerpflichtige mit Einkommen bis zu 8000 RM bei Vorliegen

Tod erloschen. Dem

9 1. Handelsregister. Aachen. [93199] In das Handelsregister wurde ein⸗

getragen am 25. Januar 1932: Bei der „Dresdner Bank in Aachen“ zu Aachen (Hauptsitz Dresden): Dem Hans Ben Israel zu

mit einem

Aachen Gesamtprokura mit der Maß⸗ gabe erteilt, daß er berechtigt ist, in Gemeinschaft mit einem Vorstands⸗ mitglied oder mit einem anderen Pro⸗ kuristen dieser Niederlassung die Firma der Zweigniederlassung in Aachen per Prokura zu zeichnen.

Bei der Kommanditgesellschaft „Jos. Königsberger“ in Aachen: Die Pro⸗

ist aufgelöst.

borene Sommer, Kauffra

für Einheitspreise, niederlassung Aachen“

kura des André Kaufmann ist durch 8 Willy Steffens in Aachen ist Gesamtprokura Weise erteilt, daß er gemeinschaftlich anderen Prokuristen zur Zeichnung der Firma berechtigt ist.

Bei der Firma „Oswald Brixius“ in Aachen: Dem Max Oswald Brixius in Aachen ist Einzelprokura erteilt.

Aachen ist für die Zweigniederlassung Bei der offenen Handelsgesellschaft „Strumpfhaus Saxonia & Co.“ in Aachen: Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die bisherige schafterin Ehefrau Leo Levy, Lina ge⸗ ist alleinige Inhaberin der Firma.

Bei der „Ehape, Aktiengesellschaft Köln,

Dem Dr. Werner Schulz in Köln ist Gesamtprokura in der Weise erteilt, daß er gemeinschaftlich mit einem Vor⸗ standsmitglied oder mit einem Pro⸗ kuristen zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist.

Bei der offenen Handelsgesellschaft „Petrich & Horten in Liqu.“ in Aachen: Das Handelsgeschäft ist mit einem Teil der Aktiven, jedoch unter Ausschluß der Immobilien und der in dem Betriebe des Geschäfts begründeten Forderungen und Verbindlichkeiten und mit dem Rechte zur Fortführung der Firma „Petrich & Horten“ auf den Dessinateur Günther Petrich und den Tuchfabrikanten Mathias Simons, beide zu Aachen, übergegangen, die es als offene Handelsgesellschaft unter der

in der

Horten“ Persönlich Günther Sommer u Aachen. Gesell⸗ fabrikation. straße 41.

u zu Aachen,

Zweig⸗ in Aachen:

in das Ermessen des Finanzamts gelegt hat, ob und inwieweit

Firma „Petrich & Horten“ fortführen. Die Firma der Liquidationsgesellschaft ist geändert und lautet jetzt: „Petrich & Co. in Liqu.“.

Die am 15. Januar 1932 begonnene offene Handelsgesellschaft „Petrich & mit

haftende Petrich, Mathias Simons, Tuchfabrikant, beide Als nicht eingetragen wird ekanntgemacht: Geschäftsräume: Louisen⸗

Amtsgericht, Abt. 5, Aachen. Altona-Blankenese. Eingetragen am 21. 1. 1932 bei der Firma John Maaß in Alton

Entscheidungen des Reichsfinanzhofs

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sonstigen Einkommens nur mit diesem oder mit dem n Einkommen einschließlich Arbeitslohn zu vexanlagen sind. Aus diesen hauptsächlich praktischen Erwägungen hält der Senat im Gegensatz zum Reichsminister der Finanzen jedenfalls für die Zeit vom 1. Januar 1931 ab in allen Fällen, in denen Anträge aus § 75 des gestellt werden, das Be⸗ rufungsverfahren für gegeben. Hiernach ist die Vorentscheidung rechtsirrig. Sie war aufzuheben; die nicht spruchreife Sache war an das Finanzgericht zurückzuverweisen, das nunmehr in eine sachliche Erörterung über die Berechtigung der Steuerpflichtigen aus § 75 des Einkommensteuergesetzes einzutreten hat. Bemerkt sei noch folgendes: Die Erhöhung des lohnsteuerfreien Betrags nach § 75 des Einkommensteuergesetzes darf nach der Technik des Lohnsteuerabzugsverfahrens erst dann vom Arbeitgeber berück⸗ sichtigt werden, wenn ein entsprechender Vermerk auf der Steuer⸗ arte vom Finanzamt vorgenommen ist (vgl. §§ 29— 31, 33 der Durchführungsbestimmungen über den Steuerabzug vom Arbeits⸗ lohn). Das hindert aber nicht, daß der Steuerpflichtige bei günstigem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens Erstattung der etwa zu viel entrichteten Lohnsteuer verlangen kann. Der Reichs⸗ minister der Finanzen hat sich zur Frage der materiellen Rück⸗ wirkung dahin geäußert, es erscheine der Billigkeit zu entsprechen, wenn in geeigneten Fällen durch die Rechtsmittel⸗ behörde die Rückwirkung gegebenenfalls auf den Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung ausgesprochen werde. Der Senat glaubt indessen, daß dann, wenn man die Rückwirkung nicht nur als eine bloße Billigkeitsmaßnahme der Verwaltungs⸗ behörde für Einzelfälle im Rahmen des § 108 Abs. 1 der Reichs⸗ abgabenordnung a. F. = § 131 Abs. 1, 6 n. F. ansprechen will, dem zugrunde liegenden allgemeinen Rechtsgedanken überzahlter Steuer entscheidende Bedeutung wird zukommen müssen. Es wird demgemäß die Entschließung des Finanzamts zu § 75 des Ein⸗ kommensteuergesetzes im Sinne der Erstattungsvorschriften der Reichsabgabenordnung (§§ 127 ff. a. F. = § 150 ff. n. F.) als eine Steuerfestsetzung gegenüber dem Arbeitnehmer zu behandeln sein, die im Falle ihrer Berichtigung nach § 128 der Reichs⸗ abgabenordnung a. F. § 151 n. F. einen entsprechenden rattungsansbruch erzeugt. (Urteil vom 11. November 1931 VI A 1443/31.)

5. Zur Umsatzsteuerpflicht des preußischen Notars. Nach der zutreffenden Auslegung von § 1 Nr. 1 des Umsatzsteuer⸗ gesetzes in § 54 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen sind von den von Notaren vereinnahmten Entgelten die für die Erteilung von Rat und Auskunft, für die Entwürfe von Urkunden usw. nur steuerpflichtig, soweit diese Leistungen nicht als Teil der Be⸗ urkundungstätigkeit und damit als Ausfluß öffentlich⸗rechtlicher Tätigkeit anzusehen sind. Beschränkt sich die Tätigkeit des Notars auf den Entwurf einer Urkunde, so ist das Entgelt dafür, mag es landesrechtlich als Gebühr aufgezogen sein oder nicht, umsatz⸗ steuerpflichtig. Erfolgt vor einem Notar die öffentliche rechtliche Handlung der Anerkennung oder Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen unter dem von ihm gefertigten Entwurf einer Urkunde, oder wird auf Grund eines solchen Entwurfs das darin niedergelegte Rechtsgeschäft beurkundet, so hängt die Entstehung einer Steuerpflicht lediglich davon ab, ob die Gebühr für die An⸗ erkennung oder Beglaubigung der Unterschrift oder für die Be

482 urkundung des Rechtsgeschäfts zugleich die n des Ent⸗ wurfs in sich schließt oder ob der Notar darüber hinaus für die Anfertigung des Urkundenentwurfs ein Entgelt, sei es in einer Erhöhung jener Gebühr, sei es in einer besonderen Gebühr nach einer Vorschrift der landesrechtlichen Gebührenordnung oder des Gerichtskostengesetzes, sei es in anderer Form erhebt. Nur inso⸗ weit letzteres zutrifft, ist er steuerpflichtig, weil die Vergütung 8 den Entwurf der Urkunde grundsätzlich eine solche für die eeratende Tätigkeit des Notars darstellt

Preußische Gebührenordnung für Notare, 4. Nuflage, S. 103 Bem. II 1). Ob der beschwerdeführende Notar in allen Fällen der Beglaubigung der von ihm entworfenen Urkunden in den in Frage kommenden Steuerabschnitten nur die Gebühr für die Be⸗ urkundung (vgl. § 9 der Preußischen Gebührenordnung für No⸗ tare) oder darüber hinaus ein besonderes Entgelt für den Entwurf erhoben hat, ist aus der Feststellung des Finanzgerichts und dem Akteninhalt nicht mit völliger Sicherheit zu erkennen. Es ist u. a. die Erhebung eines darüber hinausgehenden Entgelts auch denk⸗ bar, wenn der gefertigte Entwurf und die Beglaubigungsgebühr nicht denselben Gegenstand betreffen oder sich im Gegenstand nicht wesentlich decken, oder aber wenn der Entwurf vom Notar zunächst ohne die Absicht der Beglaubigung gefertigt und diese erst später nach Verlauf eines längeren Zeitraums nachgeholt wird (vgl. Benshausen a. a. O. S. 104 ff., 106). Die angefochtene Ent⸗ scheidung war wegen ungenügender tatsächlicher Feststellung 243 der Reichsabgabenordnung n. F.) aufzuheben und die Sache zur anderweiten Prüfung und Entscheidung an das Finanzgericht zu⸗ rückzuverweisen. (Urteil vom 20. November 1931 V A 513/31.)

(ogl. Benshausen,

nese (H.⸗R. A 58): tziger Inhaber ist der Kaufmann Albert Martens in Hamburg. Der Uebergang der in dem Betriebe des Geschäfts begründeten Forderungen und Verbindlichkeiten ist bei dem Erwerbe des Geschäfts durch den jetzigen Fababer 8——

dem Sitz in Aachen. Amtsgericht Altona⸗Blankenese.

Gesellschafter: Dessinateur, und Altona-Blankenese. 93205] Eingetragen am 23. 1. 1932 bei der Firma „Panther, Zigaretten abrik, Otto Trechmann, Blankenese, in Liqu.“: Der Liquidator Nis Chr. Paulsen ist aus⸗ geschieden. 8 Amtsgericht Altona⸗Blankenese.

Geschäftszweig: Tuch⸗

[939204.

glanke