1932 / 26 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 01 Feb 1932 18:00:01 GMT) scan diff

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Nr. 26.

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8 8 Deutsches Reich.

Verordnung, betreffend die einstweilige Einstellung der Zwangs⸗ versteigerung usw. auf Grund der vierten Verordnung des Reichspräsidenten vom 8. Dezember 1931. Vom 30. Ja⸗ nuar 1932. . 111“

Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis. .

Bekanntgabe der Reichsinderziffer für die Lebenshultungskosten im Januar 1932.

Bekanntmachung der amtlichen Großhandelsindexziffer vom 27. Januar 1932.

Bekanntmachung, betreffend den Verkaufspreis für Mais.

Bekanntmachung der Film⸗Oberprüfstelle Berlin, betreffend den Bildstreifen „Viktoria und ihr Husar“.

Amtliches.

Deutsches Reich.

Verordnung zur Durchführung des Dritten Tei vierten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens vom

8. Dezember 1931 (RGBl. I S. 699, 710).

Vom 30. Januar 1932.

Auf Grund des § 25 des Dritten Teiles der vierten Ver⸗ ordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931 (RGBl. I S. 699, 710) verordnet die Reichs⸗ regierung:

eiles der

1 (1) Hat der Schuldner unterlassen, die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung gemäß § 5 des Dritten Teils der Ver⸗ ordnung vom 8. Dezember 1931 innerhalb der in den § 6, § 22 Abs. 3 Satz 1 das. bestimmten Fristen zu beantragen, so ist ihm auf Antrag, auch ohne daß die Voraussetzungen des § 233 der Zivilprozeßordnung voͤrliegen, die Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß Abs. 1 ist nur bis zum 29. Februar 1932 zulässig. 1(68) Der Gewährung der Wiedereinsetzung steht niche entgegen, daß ein Antrag gemäß § 5 des Dritten Teils der Verordnung vom 8. Dezember 1931 bereits als verspätet Uüre ewiesen oder die Wiedereinsetzung auf Grund der bisherigen Vorschriften bereits

abgelehnt war. 2

(1) Ist in einem Falle . § 1 bezeichneten Art später, je⸗ doch vor dem 1. März 1932, der Zuschlag erteilt worden, so kann der Schuldner die einstweilige Einstellung der Zwangsversteige⸗ rung noch E““ ege der Beschwerde gegen den Zu⸗ schlag beantragen. r die Frist für diese Beschwerde bei In⸗ krafttreten dieser Verordnung noch nicht abgelaufen, so endet sie nicht vor dem 29. Februar 1932.

(2) War die Beschwerdefrist bei Inkrafttreten dieser Verord⸗ nung bereits abgelaufen, so kann der Schuldner bis zum 29. Fe⸗ bruar 1932 in entsprechender Anwendung des § 1 die Wieder⸗ einsetzung in den vorigen Stand beantragen.

§ 3.

„Hat der Schuldner im Falle des § 22 Abs. 3 Satz 2 des Dritten Teils der Verordnung vom 8. Dezember 1931 unterlassen, die einstweilige ete der Zwangsversteigerung im Wege der Beschwerde rechtzeitig zu beantragen, so kann er bis zum 29. Fe⸗ bruar 1932 in entsprechender Anwendung des § 1 die Wieder⸗ einsetzung in den vorigen Stand beantragen.

§ 4. In den Fällen der § 2 Abs. 2, § 3 ist die eeee eh den vorigen Stand zu versagen, wenn die Vertei des 2 steigerungserlöses bereits stattgefunden hat.

Berlin, den 30. Januar 1932. Deer Reichskanzler. 8 Dr. Brüning. Der Reichsminister der Justiz. Dr. Jonl.

in 2

Mehnn⸗ kahrungsmittel. ieh. 8 + 3. Vieberzeugnisse...

Postscheckkonto: Berlin 4182 1U.˖. 193 2

Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis gemäß. ordnung vom 10. Oktober 1931 zur Wertberechnung von Hypotheken und Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmar

(REBl. I S. 569). Der Londoner Goldpreis beträgt am 1. Februar 1932

ür eine Unze Feingmod ä=ö=e 120 s in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel⸗

kurs für ein englisches Pfund vom 1.

bruar 1932 mit RM 14,48 umgere = RM 87,0007, für ein Gramm Feingold demmnach =y pence 468,3614, in deutsche Währung umgerechnvne = RM 2,79714.

Berlin, den 1. Februar 1932. Scttatistische Abteilung der Reichsbank. 1“ Dr. Döring. 8g 8

Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten im Januar 1932. Die Reichsindexziffer für die e e. (Er⸗

nährung, Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Bekleidung und „Sonstiger Bedarf“) beläuft sich nach den eststellungen des

8 1 der Ver⸗ enderung der son tigen k) lauten

Slatistischen Reichsamts für den Durchschnitt des Monats Januar 1932 auf 124,5 gegenüber 130,4 im Dezember 1931; der Rückgang beträgt somit 4,5 vo. An dem Rückgang sind sämtliche Bedarfsgruppen beteiligt.

Es sind zurückgegangen die Inderziffern

se Ernährung

auf 116,1, auf 121,5, auf 140,4,

um ir Wöhmning.... ür Heizung und Beleuchtung. 353535358 auf 123,9, für „Sonstigen Bedar”. . H auf 171,1.

Der Rückgang der Reichsinderziffer ist wesentlich größer als in den Vormonaten und hängt zum großen Teil mit den

Auswirkungen der Notverordnung vom 8. Dezember 1931 zu⸗

sammen. Die Berechnungen auf Grund der Preisfeststellungen

in der zweiten Januarhälfte ergeben im ganzen einen Rückgang gegenüber der ersten Januarhälfte 1932 um 1,8 vH, gegenüber der zweiten Dezemberhälfte 1931 um 5,2 v gegenüber der ersten Dezemberhälfte 1931 um 5,7 v gegenüber der zweiten Novemberhälfte 1931 um 6,3 v gegenüber der zweiten Oktoberhälfte 1931 um 7,2 v. gegenüber der zweiten Januarhälfte 1931 um 11,9 vH.

Berlin, den 30. Januar 1932.

Scteatistisches Reichsamt. J. V.: Dr. Platzer.

8

Die Indexziffer der Großhandelspreise vom 27. Januar 1932.

1913 = 100

1932 20. Jan. 27. Jan.

Ver⸗ änderung in vH

Indergruppen

I. Agrafstoffe.

S

do dode do S

116,0 64,6 90,0 92,4 91,6 91,0

117,0 63,1 91,2 92,6 91,8 90,9

S0

4. Futtermittel . Agrarstoffe zusammen.. 5. II. Kolonialwarekwm . III. Industrielle Rohstoffe und Halbwaren. 6. Kohle

7. Eisenrohstoffe und Eisen..

8. Metalle (außer Eisen) . 8

9. Textilien.

10. Häute und Leder..

11. Chemikalien *²2) ..

12. Künstliche Düngemittel

13. Technische Dele und Fette

14. Kautschuk 111“ Papier..

15. Papierstoffe und 16. Baustoffe 111A6“ Industrielle Rohstoffe und Halbwaren zusammen.. IV. Industrielle Fertigwaren. 17. Produktionsmittel 18. Konsumgüter Industrielle Fertigwaren zu⸗ sammen. V. Gesamtindex *) Monatsdurchschnitt Dezember. Die Gesamtindexziffer ist gegenüber der Vorwoche 0,3 vH zurückgegangen. In der Indexziffer für Agrarstoffe, die um 0,2 vF gestiegen ist, wirkten sich Preiserhöhungen für Brotgetreide, Mehl, utter, Eier sowie für Futtermittel (Hafer, e Trockenschnitzel) aus. Die Preise für Schlachtvieh, insbesondere für Schweine und Kälber, sind weiter zurückgegangen.

1“

‿ρ1 SS

117,3 105,2 57,9 66,8 68,4 113,9 70,9 101,7 6,4 103,5 113,1

92,5

123,2 127,0 125,4 100,0

I SSSSS

508S82R.SI

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Unter den industriellen Rohstoffen und Halbwaren waren Preisrückgänge zu verzeichnen für Schrott, Blei, ink, Rohseide, Flachs, Rindshäute, Treibriemenleder, Treiböl, Gas⸗ öl, Leinöl, Kalk, Zinkblech, Dachpappe und zum Teil für Mauersteine.

Die Preise der industriellen Fertigwaren, und zwar sowohl der Produktionsmittel wie der (Hausrat und Kleidung), sind weiter gesunken.

Berlin, den 30. Januar 1932. Statistisches Reichsamt

J. V.: Dr. Platzer

Bekanntmachung.

Der Verwaltungsrat der Reichsmaisstelle hat auf Grund des § 7 Nr. 2 der Verordnung zur Ausführung des Maisgesetzes vom 31. März 1930 (RGBl. I S. 111) folgenden Beschluß gefaßt:

1. Der Monopolverkaufspreis der Reichsmais⸗ stelle für Mais beträgt mit Wirkung vom 1. Februar 1932 bis einschließlich 8. März 1932:

a) für eine Tonne Donaumais 150 RM (Einhundertfünfzig

Reichsmark) 165 RM (Einhundertfünfund⸗ sechzig Reichsmark) Diese Preise gelten:

A. Für mittlere Qualität und Kondition, loko Einfallshafen, ei bahnwärts eingehendem Mais für prompte Verladung vom Ursprungsland.

I. Bei Eingängen seewärts Basis cik Hamburg als Ab⸗

rechnungsgrundlage. 8 II. Bei Eingängen fügvärts oder bahnwärts (nur für un⸗ mittelbar vom Erzeugerland eingehende Waggons) via Kehl, Basel, Lindau, Kufstein, Simbach, Salzburg und Fassau. Basis ex Schlepp Passau als Abrechnungs⸗ gsrundlage. 215

.Bei Eingängen flußwärts über Tetschen⸗Bodenbach (nur für den Donau⸗Elbe⸗Umschlagsverkehr Bratislava Tetschen⸗Bodenbach) Basis frei Kahn Tetschen⸗Boden⸗ bach als Abrechnungsgrundlage. 1

.Bei Eingängen bahnwärts über die ostdeutschen Grenz⸗ übergänge von Oderberg bis Prostken, Basis waggonfrei

Neu Bentschen als Abrechnungsgrundlage. 3

C. Für anderen als Plata⸗ oder Donaumais gilt Platamais

als Abrechnungsgrundlage.

2. Der Monopolverkaufspreis der Reichsmaisstelle für Mais, der als Saatgut im Zollinland in den Verkehr gebracht werden soll, be⸗ trägt mit Wirkung vom 1. Dezember 1931 bis auf weiteres 169 RM für eine Tonne. Als Abrechnungsgrundlage gilt White Flat Nr. 2 südafr. Mais Januar / Februar⸗Verschiffung, gesackt, cif Rotterdam. Für anderen ausländischen Saatmais als White Flat Nr. 2 südafr. Mais gilt dieser als Abrechnungsgrundlage.

Die Reichsmaisstelle Geschäftsabteilung G. m. b. H. ist berechtigt, vorbehaltlich ihrer eigenen kaufmännischen Bedingungen, in jedem Einzelfall, in welchem sie Saatmais übernimmt, zu der ihr geeignet erscheinenden Zeit die Beschaffenheit, Art und Herkunft des Maises sowie seine Verwendung zu überprüfen und die Zahlung einer an⸗ gemessenen Konventionalstrafe für den Fall vorzuschreiben, daß der Mais nicht als Saatgut im Zollinland in den Verkehr gebracht oder im Betriebe dessen, der ihn einführt, verwendet wird.

Berlin, den 29. Januar 1932. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats der Reichsmaisstelle. J. V.: Streil.

b) für eine Tonne Plata⸗oder anderen Mais

B.

Meine Bekanntmachung vom 18. Januar 1932 Nr. 4202 —, betreffend den Bildstreifen „Viktoria und ihr Husar“ hat sich erledigt. Der Bildstreifen darf nur noch vor Erwachsenen vorgeführt werden.

Die im Umlauf befindlichen, am 7. Oktober 1931 unter Fhrüfnummeer 30 080 ausgestellten blauen Zulassungskarten ind ungültig.

Berlin, den 29. Januar 1932. Der Leiter der Film⸗Oberprüfstelle. Dr. Seeger.

Nichtamtliches.

Deutsches Reich. Der chinesische Gesandte Liou Von Tao hat Berlin verlassen. Während seiner Abwesenheit führt Legationsrat Dr. Lone Liang die Geschäfte der Gesandtschaft.

Parlamentarische Nachrichten.

Die kommunistischen Mitglieder des Auswärtigen Ausschusse des Reichstags haben bei dem stellvertretenden Ausschußvorsitzen⸗ den Abg. Scheidemann (Soz.) die sofortige Einberufung des Aus⸗ wärtigen Ausschusses beantragt. Als Tagesordnung haben sie vor⸗ geschlagen: Die japanischen Kriegsmaßnahmen gegen China und

1“ 11““

die Haltung der deutschen Reichsregierung und des Vöklerbundes.