1932 / 36 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 12 Feb 1932 18:00:01 GMT) scan diff

Zoll⸗ tarif⸗ nummer

Gegenstand

Durchschnitts⸗ wert für 1 de zollpfli V Gewicht

aus 46

ans 103

1690 aus 108

aus aus

aus

aus

aus aus

Haselnüsse

Haselnußkerne

Walnüsse

Walnußkerne

Paranüsse

andere Nüsse

(aus 47/9) Anderes Obst: 1“ 8

frisch: Aepfel: 8 unverpackt verpackt 11““ Birnen, Quitten, verpaitt getrocknet, gedarrt (auch zerschnitten und geschält): . WI1““ Aepfel und Birnen 1 Aprikosen, Pfirsiche Pflaumen aller Art: unverpackt oder nur in Fässern oder Säcken bei mindestens 80 kg Roh⸗ gewicht in anderer Verpackung anderes getrocknetes oder gedarrtes Obst Pflaumen ohne Zucker eingekocht (Mus) Bananen, frisch Apfelsinen, frisch Mandarinen, frisch Zitronen, frisch Feigen Korinthen Rosinen (mit Ausnahme der unter Nr. 53 fallenden) Traubenrosinen Mandeln (mit oder ohne Schale), getrocknet Ananas, frisch, auch geschält 111“ Kokosnüsse 88 8 Kaffee, roh Kakaobohnen, roh, ungeschält Tee Paprika (spanischer Pfeffer) Pfeffer, schwarzer, weißer und langer Nelkenpfeffer (Piment ..“ Gewürznelken 8 Ingwer Zimt, echter (Kaneel) Zimtblüte (Kassiablüte), Zimtblütenstengel Zimtkassia Kardamomen Sternanis Muskatnüsse und Muskatblüten Vanille Rindvieh zu Schlachtzwecken: Jungrinder im Alter von mehr als 6 Wochen bis zu 1 ½ Jahren Jungrinder im Alter von mehr als 1 ½¼ bis zu 2 ½¼ Jahren Rinder i. Alter v. mehr als 2 ½ Jahren: Kühe Bullen Ochsen Schweine 1 Fleisch, ausschließlich des Schweinespecks, und genießbare Eingeweide von Vieh (ausgenommen Federvieh): 1 Rindfleisch, frisch Kalbfleisch, frisch Schweinefleisch, frisch Schweinenieren, Schweineherzen Schweineköpfe Schweinelebern, frisch od. leicht gesalz. Schweinegeschlinge (Herz, Leber, 1 Lunge, Nieren) 1“ Rinderherzen Schweinespeck G Salzwasserfische aller Art Gesalzene Heringe, unzerteilt, in ganzen, halben, Viertel⸗ oder Achtel⸗Tonnen Sardellen, einfach zubereitet

8—

1

Butter, frisch, oder einfach geschmolzen

Käse (mit Ausnahme von Quark aus Mager⸗ milch und Molkeneiweiß)

Eier von Federvieh, roh

Eigelb und eingeschlagene Eier ohne Schale:

gesalzen

die Haltbarkeit erhöhenden Zusätzen getrocknet, auch gepulvert

Eiweiß, flüssig, auch eingesalzen oder mit anderen die Haltbarkeit erhöhenden Zu⸗ sätzen

Honig (mit Ausnahme des künstlichen Honigs)

Reis, poliert .

Baumöl (Olivenöl), rein, in anderen Be⸗ hältnissen als Fässern

Wein aller Art

Tomatenmark

Sardinen, zubereitet; Filets von Sardinen, Sardellen, einschließlich der Filets von

körnern; sonstige Seefische aller Art (Länge des lebenden Fisches nicht über 16 cm) in Oel oder mit Tomaten zubereitet, auch mit geringem Zusatz von Oel; Pfeffer und Lor⸗

beerblättern; Brislinge und Steinkohle großbritannischer Erzeugung Celsius: 11 über 0,830 bis 0,900 kohlenpechs; pechartige Rückstände von der Vaselin und Vaselinsalbe (nicht wohlriechend) oder fest, auch geformt Gerbstoffauszüge (Gerbstoffextrakte), ander⸗

füͤr 1dàz zoll⸗ pfl. Gew. 62

flüssig, auch eingesalzen oder mit anderen 3

solchen, in Oel, auch mit geringem Zusatz von Kapern, Lorbeerblättern und Pfeffer⸗

ringe glei⸗

cher Lebendlänge, mit Salz, Lorbeer, Zucker und Gewürzen zubereitet Koks großbritannischer Erzeugung Mineralöle mit einer Dichte bei 15° * bis 0,750 über 0,750 bis 0,830 über 0,900 8 Pech aller Art mit Ausnahme des Stein⸗ Destillation der Mineralöle, soweit sie im Wasser untersinken Andere Schmiermittel, unter Verwendung von Fetten oder Oelen hergestellt, flüssig Thomasphosphatmehl Eiweiß, tierisches weit nicht genannt

RM 60

für 1 Faß Tonne 25

Rechtsmittelverfahren schweben.

Abf. 1 Nr. g des

Verordnung

ur Durchführung der Ablösung der Gebäude⸗ 8 AmS

Vom 11. Februar 1932.

Auf Grund des § 6 des Zweiten Teils Kapitel I der Vierten Verordnung des Reichspräsidenten zur ,2 von Wirtschaft und Finanzen und 8— Schutze des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931 (RGBl. I S. 699, ins⸗ besondere S. 706) wird hiermit nach Zustimmung des Reichs⸗ rats verordnet: 1““

(1) Der Ablösung unterliegt die Gebäudeentschuldungsteuer, die für die Zeit vom 1. April 1932 bis zum 31. März 1940 zu er⸗ heben ist. Die für die Zeit vor dem 1. April 1932 zu erhebenden Steuerbeträge können nicht abgelöst werden.

(2) Zuschläge zur Gebäudeentschuldungsteuer, die nach Landes⸗ recht erhoben werden, unterliegén den Vorschrifren über die Ab⸗ lösung. Die näheren Bestte meun en trifft erforderlichenfalls die Landesregierung; sie darf hierbei nicht zuungunsten des Eigen⸗ tümers von den allgemeinen Ablösungsvorschriften abweichen.

Artikel 2. 653

Die Ablösung ist nur bis zum 31. März 1934 zulässig.

Artikel 3.

Die Ablösungssumme beträgt, soweit sie bis zum 30. Sep⸗ tember 1932 entrichtet wird, das Dreifache, soweit sie in der Zeit vom 1. Oktober 1932 bis zum 31. März 1934 entxrichtet wird, das

Dreieinhalbfache des Jahresbetrags der Gebändeentschuldung⸗ steuer (Artikel 4). 8S Artikel 4. 1

Als Jahresbetrag der Gebäudeentschuldungsteuer gilt der

15

volle Jahresbetrag, der für das Rechnungsjahr 1932 Geltun t, ohne Abzug der niederzuschlagenden oder zu .z n vagr ha⸗ Ist I rund des Vierten Teiles Kapitel I der Dritten Verord⸗ nung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 6. Oktober 1931 e I S. 537, insbesondere S. 551) die Ge⸗ bäudeentschuldungsteuer für das v 1932 gesenkt worden, so ist bei der Berechnung der Ablösung von dem gemin⸗ derten Betra auszugehen.

(2) Die Landesregierungen können 2 Fane⸗ bestimmter Art von den Vorschriften im Abs. 1 Satz 1 abweichende Bestimmungen

treffen. . Artikel 5.

(1) Die für die Zeit bis zur Entrichtung des Ablösungsbetrags zu erhebenden Gebäudeentschuldungsteuerberrage sind, soweit sie nicht niedergeschlagen oder erlassen werden, neben dem Ablösungs⸗ n zu zahlen.

) Auf Ablösungsbeträge, die in der Zeit vom 1. April bis zum 30. September 1 entrichtet werden, sind die für die Zeit vom 1. April bis zum 30. September 1992 erhobenen Gebäudeent⸗ schuldungstenerbeträge zur Hälfte anzurechnen.

Artikel 6.

d) Die Ablösung kann für die gesamte noch zu erhebende Ge⸗ bäudeentschuldungsteuer (Artikel 1) oder für einen Te lbetrag er⸗ folgen. Die näheren Bestimmungen über die ins⸗ besondere auch über die Anrechnung gemäß Artikel 5 Abs. 2 bei Teilablösungen, treffen die Landesregierungen.

„(2) Die Ablösu eines Teiles der Gebäudeentschuldungsteuer schließt spätere Teila lösungen in der Zeit bis zum 31. März 1934

nicht aus. 1 3 I1I1““ UHeber die Höhe der gezahlten Ablösung und den etwa ver⸗ bleibenden Restbetrag hat die Steuerbehörde auf Antrag eine Be⸗

scheinigung zu erteilen. Artikel 8.

09) Der Ablösungsbetrag (Artikel 6) zuzüglich der Eintra⸗ gungskosten einer zum Zwecke der Ablösun⸗ 1-1v Hypo⸗ thek kann bei Ermittlung des e tigen Einkommens ab⸗ gezogen werden, und zwar nach Wahl des Eigentümers entweder in voller Höhe für den Steuerabschnitt, in dem der Ablösungs⸗ betrag entrichtet ist, oder mit je einem Drittel für diesen und die zwei nächstfolgenden Steuerabschnitte. Hierbei ist es gleichgültig, 8 8 Ablösung aus eigenen oder fremden Mitteln vorgenommen ird.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend für die Gewerbesteuer, soweit die abgelösten bersberntshuzungsenerbecsge nach 2 88* ebenden erkeFäfazs gate bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Ge⸗

werbeertrags hätten abgesetzt werden können.

63) Das Wahlrecht gemäß Abs. 1, 2 muß . und zwar spätestens bei Abgabe der Einkommen⸗ oder Körper chaftsteuer⸗ erklärung für den Steuerabschnitt, in dem der Ablö ungsbetrag entrichtet ist, ausgeübt werden.

,(4) Wird ein e, in der Zeit bis zum 31. März 1935 veräußert und anläßlich dieses Rechtsvorgangs eine Wert uwachs⸗ steuer erhoben, so ist bei der Berechnung des steuerpflichtigen Wertzuwachses der von dem in seiner Besitzzeit auf⸗

ewendete Ablösungsbetrag dem Erwerbspreis hinzuzurechnen.

die Landesregierungen können nähere Bestimmungen treffen.

Artikel 9.

Die Länder und Gemeinden dürfen Grundstücke, für die die Gebäudeentschuldungsteuer durch Zahlung eines einmaligen Be⸗ trags ganz oder teilweise abgelöst ist, zur Grundsteuer mit keinem ee,gche 8 als die rene anderen Grund⸗ tücke, für die eine Ablösung nicht stattgefunden hat; der Reichs⸗ minister der Finanzen trifft mit Zustimmung des Reichsrats vor der nächsten Einheitsbewertung Be timmungen darüber, daß dem Grundstückseigentümer aus der Ablösung gegenüber Grundstücks⸗ eigentümern, die nicht abgelöst haben, keine grewerlichen Nachteile

entstehen. Artikel 19.

(1) Eine rechtskräftige Veranlagung zur Gebäudeent chuldung⸗ steuer kann nicht mehr abgeändert werden, wenn und soweit die Steuer egeish ist. Das gleiche gilt, wenn bis zum Zeitpunkt der Ablösung der Steuer die Veranlagung auch sonst nicht beanstandet worden ist.

(2) Die Landesregierungen können Erleichterungen für die Ablösung in den Fällen treffen, in denen die Gebäudeent schuldung⸗ steuer noch nicht rechtskräftig festgesetzt ist insbesondere noch

8 11 b

Artikel 11. 1

Für die Bescheinigung, die nach 8 3 Abj. 3 des Zweiten Teiles Kapitel I der Verordnung des Reichspräsidenten vom 8. De⸗ zember 1931 in der affung der Abänderungsverordnung vom 6. Februar 1932 (RGBl. . 60) gCSeg“ ist, sind nur r; Steuerrückstände zu berücksichtigen, die das Vorrecht nach § 10

wangsversteigerungsgesetzes genießen. Artikel 12.

11) Die zuständige Steuerbehörde hat dem Eigentümer die in § 3 Abs. 4 des Zweiten Teiles Kapitel I der erordnung des Reichspräsidenten vom 8. Dezember 1931 in der Fassung der Ab⸗ änderungsverordnung vom 6. Februar 19932 Seeg escheini⸗ gung zu erteilen, wenn er ihr gegenüber nachweist, daß der an lüster Stelle eingetragene Gläubiger nicht bereit ist, das Ab⸗ lösungsdarlehen unter denselben Bedingungen wie der andere Gläubiger zu gewähren.

6(2) Erbringt der Eigentümer diesen Nachweis nicht, so hat auf seinen Antrag die zuständige Steuerbehörde den an erster Stelle

eingetragenen Gläubiger aufzufordern. sich ihr gegenü 8 79 Wochen zu 2 ob er bereit ist, 2 Henen. blösungsdarlehen unter denselben Bedingungen wie der

Gläubiger zu ewähren. 2 .63) Lehnt der an erster Stelle eingetragene Gläubiger di

währung des Darlehens zu diesen Bedingungen ab oder erlle

sich innerhalb der Frist nicht, so hat die Eieberbehörd dem 8

tümer die Bescheinigung (Abs. 1) zu erteilen.

Artikel 13.

Die Landesregierungen können weitere Bestimmuna Durchführung der Ablösung im Sinne dieser —— 3

Berlin, den 11. Februar 1932. s

Der Reichsminister der Finanzen.

1“

h11Xqöä¾ reisbildung für den Minerg sserverkauf im Kleinhandel. Vom 9. Februar 1932.

Auf Grund der §§ 1, 3, 4 und 7 der Verordnung! die Befugnisse des Reichskommissars für Preisüberwach vom 8. Dezember 1931 (RGBl. I S. 747) wird hiem

folgendes verordnet: § 1.

b ; kauf von Heilwasser, Tafelwasser,! lichem Mineralwasser (Selter und Limonadenwasser) und 82 wasser in Ladengeschäften, Apotheken, Gaststätten und ähnliz Gewerbebetrieben werden hinsichtlich der Bruttoverdienstspan die nachstehenden Höchstsätze festgesetzt:

1. In Apotheken und Labenegescha ten darf die Brutteng dienstspanne 4 ½ Rpf. je Flasche nur dann übersteig⸗ wenn ein 30 iger Zuschlag zum Einstandspreis; höhere Summe ecgibt; bei Heilwässern ist ein Höchstzusc von 36 % statthaft. Diese Festsetzungen beziehen s

die Abgabe von einzelnen Flaschen. Bei größerer

nahme sind die bisher üblichen Mengenrabatte we zu gewähren;

in einfachen Gaststätten und ähnlichen Gewerbebetrich ETrinkhallen) darf die Bruttoverdienstspanne sowohl

der Abgabe in der Gaststätte wie bei dem Verkauf über Straße 12 Rpf. je Flasche nur dann übersteigen wennt

80 iger Zuschlag zum Einstandspreis eine häh

Summe ergibt;

Hin Gaststätten mit höherem Aufwand und in colchen denen 5 oder musikalische oder ähnliche ung haltende Darbietungen nicht mechanischer Art gebed

werden, ferner in Saalgeschäften und in nicht ständig

Wirrtschaftsbetrieben (Ausflugslokalen) beträgt die hitt zulässige Bruttoverdienstspanne:

bei einem Einstandspreis bis zu 13 Rpf. je Fla 20 Rpf., bei einem Einstandspreis über 13 Rpf. bis 16 cp 22 Rpf., , Einstandspreis über 16 Rpf. bis 19 xg. 8 24 Rpf., enr.eensrabn xE;Ig Einstandspreis über 19 Rpf. bis 21 Bei einem Einstandspreis über 21 Rpf. Höchstaufschlag von 120 % statthaft. Bruttoverdienstspanne ist der Unterschied zwischen E. standspreis frei Verkaufsstelle und dem Abgabepreis? den Käufer. b

der Zuschläge zum Einstandspnae . von Pfennigen, so ist der Abgabepreis an den Käu⸗ auf Pfennigbeträge nach oben abzurunden.

§ 3.

In Ladengeschäften und Apotheken mit den auf Grund dieser Verordnung si verkaufspreisen gut sichtbar auszuhängen.

§ 4. Diese Verordnung tritt am 20. Februar in Kraft. Berlin, den 9. Februar 1932. er Reichskommissar für Preisüberwachung. Dr. Goerdeler.

Für den

8—

E]

Ergibt die Errechnung

ind Preisverzeichnf errechnenden Klee

übertragung der Befugnisse des Reichskommissars für Preisübet wachung an die obersten Landesbehörde betr. Neuregelung der Kraftdroschkentarif

Gemäß § 5 Kap. II Erster Teil der Vierten Verordn⸗ des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft ü und zum Schutze des inneren Friedens due .Dezember 1931 (RGBl. I S. 699 ff.) übertrage ich meh Befugnisse zur Überwachung der aftdroschkentarife folgendem Umfange auf die obersten Landesbehörden:

1. Die Uebertragung erfolgt einstweilen nicht für die Gebi

für die im Einvernehmen mit den zuständigen Lande

regierungen Beauftragte des Reichskommissars für Pue überwachung bestellt sind.

2. Von der Uebertragung ausgenommen sind die Befugg⸗

aus 2 der Verordnung über die Befugnisfe des Relch kommissars für Preisüberwachung vom 8. Dezember 1. 8. Soweit auf Grund dieser Uebertragung Betriebe teilme stillgelegt werden oder ein Wechselbetrieb eingeführt wl dürfen während der Dauer dieser Maßnahme neue Wae nummern nicht ausgegeben werden. . Berlin, den 10. Februar 1932. Derr Reichskommissar für Preisüberwachun Dr. Goerdeler. 11“

8 ig.

oner Goldpreis gemäß 8 1 der N. 10. Oktober 1931 zur Aenderung N Wertberechnung von Hypotheken und son 16 Ansprülchen, die auf Feingold (Goldmark) laul (RGBl. 1 S. 569). Der Londoner Goldpreis beträgt am 12. Februar 1932.

29 eine Unze Feingond 120 s

n deutsche Währung nach dem Berliner Mittel⸗ kurs für ein englisches Pfund vom 12. Fe⸗ bruar 1932 mit RM 14,47 umgerechnet für ein Gramm Feingold demmnach. in deutsche Währung umgerechnetkt.. Berlin, den 12. Februar 1932. 8

Statistische Abteilung der Reichsbank. “”

über den L ordnung

h 3 ³

pence 45 =

1 Nieder⸗ und

Essen

RM 87,000¹ R⸗M 2,790”

Februar 1932

* 8 Bekanntmachung. ““ Die „Zürich“ Allgemeine Unsall⸗ und aftpflicht⸗Versicherungs⸗Aktiengesell⸗ chaft in Zürich hat an Stelle ihres früheren Haupt⸗ vwollmächtigten, Herrn Carl Heß in Berlin, den Herrn Dr. Karl Pfeifer in Berlin W 8, Taubenstr. 4/6, zu ührem Hauptbevollmächtigten für das Deutsche Reich bestellt (ogl. die Bekanntmachung vom 11. Oktober 1922 im Reichs⸗ anzeiger Nr. 232 vom 14. Oktober 1922). 1 Berlin, den 9. Februar 1932. Das Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung. J. A.: Dr. Schneider.

8 Liste der Schund⸗ und Schmutzschriften.

8 (Gesetz vom 18. Dezember 1926.)

Ent⸗ scheidung

P.⸗St. Berlin vom

19. 1.1932

[Alten⸗ Nr. zeichen

Bezeichnung der Schrift Verleger

—I

Nachtpost⸗ Verlag, Braunschweig

„Nachtpost. Unabbängige Halbmonatsschrirt für Aktuell’s, Politik und Wirtschaft“, 2. Jahr⸗ gang, Nr. 16, 17, 18;

außerdem die Zeitschrift

8 als solche auf die Dauer u. von 12 Monaten *)

P.⸗St. „Der Dreedner Greifer. Berlin Die kritisch⸗volitische vom Wochenzeitung Sachsens“,

19. 1. 1932. Jahrgang 1931, Nr. 12, u““ 14, 15 16, 25 a, 26, 27; e6“ außerdem die Zeitschrift als solche auf die Dauer von 12 Monaten*)

„Der Greifer. Das kri⸗ tische Boulevardblatt des Südostens“, Jahrgang 1931, Nr. 8, 10, 28, 29,

37, 47

—*) Ablauf der Frift: 12. Februar 1933. Leipzig, den 10. Februar 1932.

Der Leiter der Oberprüfstelle. 8 Dr. Arndt.

ag Ger⸗ hard Lindner,

Psch. 381 Dresden

1

Greifer⸗ Verlag Fritz Kunde, Breslau

Psch. 380 I Berlin vom

1109. 1.1932

Preußen. Bekanntmachun g gemäß § 35 des Hausarbeitgesetzes.

Der Fachausschuß für Hausarbeit zu Breslau Ab⸗ teilung H 89 Tapisseriewaren hat am 4. Februar 1932 gemäß §§ 32 und 34 des Hausarbeitgesetzes in der Fassung vom 30. Juni 1923 (RGBl. I S. 472) folgende Festsetzung endgültig beschlossen:

Die Mindestentgelte der Festsetzung vom 17. Juli 1928 (ver⸗ öffentlicht im Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 169/1928 und in den Regierungsamtsblättern Breslau, Liegnitz und Oppeln M. 30/1928) werden mit Wirkung vom 20. Februar 19932 in Fasss

9* Gruppe II auf 25 Rpf. herabgesetzt.

und Gruppe III auf 33 Rpf. Gruppe 1 erhält zu der bisherigen Bezeichnung „Kreuzstich⸗ und Wollstickerei“ den Zusatz: nauch Häkelei (bis Garn Nr. 70)“; Gruppe II zur Bezeichnung „Stiel⸗ und Plattstich“ den Zusatz: „auch Häkelei (von Garn Nr. 80 an aufwärts)“.

Es wird darauf hingewiesen, daß der Geltungsbereich

der Abteilung H des Te. jetzt die Provinzen

berschlesien und den Kreis Fraustadt, Provinz Grenzmark Posen⸗Westpreußen, umfaßt (vgl. Verordnung vom 13. 8. 1931 RGBl. I S. 448 —).

Breslau, den 9. Februar 1932.

Der Vorsitzende. Fischer, Gewerberat. Bekanntmachung. Auf Grund der §§ 12 Absatz 2 und 1 Absatz 1 Ziffer 2 der Verordnung des Reichösrtsibennen zur beachgsen politischer Ausschreitungen vom 28. März 1931 (-RGBl. I S. 79) sowie des § 2 Abs, 2 Ziff. 2 der 2. Verordnung des Reichs⸗ präsidenten zur v“ politischer Ausschreitungen vom 10. August 1931 (RGBl. I S. 436) verbiete ich die in Essen erscheinende „National⸗Zeitung“ auß die Dauer chltehtteche, und zwar vom 11. bis 17. Februar d. J. ein⸗ jeßlich.

„Das Verbot umfaßt auch jede angeblich neue Druck⸗ schrift, die sich sachlich als die alte darffellt sowie alle im geichen Verlag etwa erscheinenden Kopfblätter „National⸗Zeitung“. Gegen dieses Verbot ist das Rechtsmittel der v zulässig, die bei mir einzureichen ist. Sie hat keine auf⸗ schiebhbende Wirkung.

Koblenz, den 10. Februar 1932. 1

Der Oberpräsident der Rheinprovinz.

J. V.: Guske.

der

Bekanntmachung. 8 Auf Grund der §§ 12 Absatz 2 und 1 Absatz 1 Ziffer 2 der Verordnung des Reichsrisidennen zur Berücefang bolitischer Ausschreitungen vom 28. März 1931 (RGBl. 1 8 4 und des § 2 Abs. 2 Ziffer 2 der zweiten Verordnung es Reichspräsidenten zur Bekämpfung politischer Aus⸗ screitungen vom 10. August 1931 (RGBl. I S. 436) verbiete h die kommunistische Tageszeitung „RKuhr⸗Echo“ in auf die Dauer von drei Wochen, und zwar vom 11. Fe⸗ ruar bis zum 2. März d. J. ein chließlich Das Verbot umfaßt auch jede angeblich neue Druck⸗ t, die sich sachlich als die alte darstellt, sowie alle im en Verlag erscheinenden Kopfblätter des „Ruhr⸗Echo“. n Gegen dieses Verbot ist das Rechtsmittel der Beschwerde lässig, die bei mir einzureichen ist. Sie hat keine auf⸗ chiebende Wirkung. , Koblenz, den 10. Februar 1932. Der Oberpräsident der Rheinpr v1I1“”

schri ei

denten

u“ 1“

nntmachung.

EEEb“ Ich verbiete auf Grund der §§ 12 und 1 Abs. 1 Ziff. 2 und § 13 der Verordnung des Herrn Reichspräsidenten egen politische Ausschreitungen von 28. ärz 1931, 2 auf Grund der ge 13 und 5 Ziffer 3 des Gesetzes zum Schutz der Republik vom 25. März 1930 in Verbindung mit § 13 der Verordnung vom 28. März 1931 und Ziff II der Verordnung des Preußischen Ministers des Innern vom 30. Mär⸗ 1931 sowie der Ver⸗ ordnung des Preußischen Staaisministeriums vom 2. April 1931 das Erscheinen des „Göttinger Tageblatts“ in Göttingen auf die Dauer von einer Woche vom Donnerstag, dem 11. Februar, bis Mittwoch, den 17. Februar 1932, so daß die erste Nummer nach dem Verbot am Donnerstag, dem 18. Februar 1932, wieder erscheinen kann.

Gegen diese Verfügung ist die Beschwerde an den Vierten Strafsenat des g— gegeben. Die Be⸗ schwerde ist bei mir mit vier beglaubigten reichen; sie hat keine aufschiebende Wirkung.

Hannover, den 11. Februar 1932.

Der Oberpräsident der Provinz Hannover. Noske.

11

Bekanntmachung. 8

Ich verbiete auf Grund der §§ 12 und 1 Abs. 1 Ziff. 2 und § 13 der Verordnung des Herrn fegen politische Ausschreitungen von 28. ärz 1931, erner auf Grund der 88 13 und 5 er 3 des Gesetzes zum Schutz der Republik vom 25. März 1930 in Verbindung mit § 13 der Verordnung vom 28. März 1931 und Ziff. II der Verordnung des Herrn Preußischen Ministers des Innern vom 30. März 1931 sowie der Ver⸗ ordnung des Preußischen Staaisministeriums vom 2. April 1931 das Erscheinen der „Niedersächsis en Tages⸗ zeitung“ und des „Niedersächsischen Beob⸗ achters“ auf die Dauer von einer Woche vom Donnerstag, dem 11. Februar, bis Mittwoch, den 17. Februar 1932, so daß die erste Nummer nach dem Verbot am Donnerstag, dem 18. Februar 1932, die erste Nummer des „Niedersächsischen Beobachters“ am Sonnabend, dem 20. Februar 1932, wieder erscheinen kann.

Gegen diese Verfügung ist die Beschwerde an den Vierten Strafsenat des veeh gerh gegeben. Die Be⸗ schwerde ist bei mir mit vier beglaubigten bschriften einzu⸗ reichen; sie hat keine aufschiebende Wirkung.

Hannover, den 11. Februar 1932.

Der Oberpräsident der Provinz Hannover. . Noske.

Bekanntmachung. 9 Auf Grund der §8§ 1 Abs. 1 Nr. 2 und 12 der Verordnung des Reichspräsidenten zur düpfsens politischer Ausschrei⸗ tungen vom 28. März 1931 (RGBl. I S. 79) verbiete ich das Erscheinen der Wochenzeitung „Der Trommler“ auf die Dauer von zwei Wochen, und zwar für die Zeit vom Tage bis zum 23. Februar 1932 ein renlich ach § 12 Absatz 3 der Verordnung des Reichspräsi⸗ „zur Bekämpfung Ausschreitungen vom 28. März 1931 (RGBl. 1 S. 79 19 dieses Verbot jede angeblich neue Druckschrift, die sich sachlich als die alte dar⸗ stellt oder als ihr Ersatz anzusehen ist. Magdeburg, den 10. Februar 1932. Der Oberpräsident der Provinz Sachsen. Dr. Falck. 88 8

Deutsches Reich.

Der Reichsrat hielt am 11. d. M. unter dem Vorsitz des Staatssekretärs Dr. Zweigert eine Vollsitzung ab, in der er zunächst von der itteilung des Reichsfinanzministers über die Veräußerung einiger reichseigener Grundstücke im Westen Kenntnis nahm. Dann be chäftigte sich der Reichsrat mit dem Vorschlag des Reichsarbeitsministers, für das Jahr 1932 neue ausländische Landarbeiter nicht mehr nach Deutschland hereinzulassen.

„Der Beri e. Gesandter Dr. 82 teilte dem Nachrichtenbüro des Vereins deutscher Zeitungsver eger zufolge mit, daß nach der Vorlage des Reichsarbeitsministers 1932 die Beschaftigung ausländischer Arbeitnehmer nur dann noch genehmigt werden soll, wenn es sich um Ausländer handelt, die nicht zum Verlassen des Reichsgebiets. verpflichtet sind, oder denen die Beschäftigungsgenehmigung auf Grund der von ihrem vSn. anerkannten Gegenseitigkeit gewährt werden muß. das bedeutet, daß neue Landarbeiter in diesem Jahr überhaupt nicht über die Grenze gelassen werden. Schon die Regelungen in den letzten Jahren ließen den Zug erkennen, den Zuzug von Wanderarbeitern aus dem Ausland mehe und mehr abzustoppen. Während 1930 noch 100 000 ausländische Landarbeiter herein⸗ gelassen wurden, waren es 1931 nur noch 50 000. Die jetzige völlige Schließung der Grenze begründet der Reichsarbeits⸗ minister mit der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Lage Deutschlands. 37 000 bis 40 000 ausländische Landarbeiter, die bereits hier seien, würden trotzdem noch in Deutschland bleiben, und zwar 32 000 Inhaber von Befreiungsscheinen, die nicht an eine Beschäftigungsgenehmigung gebunden sind, und 5000 bis 7000, die genehmigungspflichtig oder aus Staaten stammen, denen gegenüber wir auf Grund von Vereinbarungen zur Zulassung verpflichtet sind, wie z. B. Oesterreich und die Niederlande. Auch ein Teil von diesen ist in der Landwirtschaft tätig. Der Reichsarbeitsminister weist auch zmfn hin, daß die erhebliche Kürzung des Landarbeiterkontingents im vorigen Jahre nicht zu den Schäden geführt habe, die von mancher Seite befürchtet worden seien. Die zugelassene Höchstzahl sei nicht ein⸗ mal ganz in Anspruch genommen worden. nter diesen Um⸗ tänden müsse man annehmen, daß der Bedarf an Arbeitskräften ür 1932 im Inland gedeckt werden könne, zumal der Zuckerrüben⸗ au weiter abnehme und eine merkbare Rückwanderung von der Stadt aufs Land im Gange sei. Die Arbeitsvermittlung werde alle Anstrengungen machen, um den Arbeitsmarkt auszugleichen. Im Volkswirtschaftlichen Ausschuß des Reichsrats sind, wie der Berichterstatter mitteilte, die Wünsche der landwirtschaftlichen Unternehmerkreise eingehend geprüft worden. Insbesondere wurden Mittel des Reichs für den Landarbeiterwohnungsbau und den Bau von Schnitterkasernen verlangt, ferner Lohn⸗ zuschüsse für solche inländischen Arbeiter, die neu in die Land⸗ wirtschaft vermittelt werden und sich erst einarbeiten müssen. Auch wurde gewünscht, daß Arbeitsausrüstungen diesen Arbeits⸗ bnes in größerem Maße als bisher gewährt werden, des⸗ gleichen Fahrpreisermäßigungen auf der Reichsbahn für die

Fehet zur Arbeit und zurück in die Heimat. Weiter wurde ein erbot der Anwerbung landwirtschaftlicher Arbeitskräfte durch industrielle Betriebe gewünscht, bis die Landwirtschaft ihren Bedarf gedeckt habe. Endlich sollte dafür gesorgt werden, daß die Vermittlung von Landarbeitern sich in möglichst knapper Weise vollziehe dadurch, daß die Deursche Landarbeiter⸗Zentrale, die die Arbeiter bisher vermittelte, in eine gewisse Verbindung zu den Arbeitsvermittlungsbehörden gebracht werde. Die Anträge, die eine Abschwächung der Vorlage bezweckten, fanden jedoch in der Ausschußberatung keine Mehrheit.

Graf Behr, der Vertreter der Provinz Pommern, erklärte, er sei mit dem Arbeitsminister in der Aufßaffung einig, daß es das ideale Ziel sei, nur deutsche Arbeiter in der Fenwfrishaft zu beschäftigen. Ohne schwere Schädigung für die Landwirtschaft hante⸗ er es aber nicht für möglich, in diesem Jahre schon so weit zu gehen, daß man an Stelle der 50 000 Schnitter gar keine mehr zulasse. Er glaube nicht, daß es möglich sei, diese ausländischen Arbeitskräfte durch inländische zu ersetzen. Mit Rücksicht auf die efährdete Lage der Landwirtschaft und auf ihren schweren Kampf um die Existenz beantragte Graf Behr die Zulassung von mindestens 30 000 ausländischen Landarbeitern.

Lüv. Antrag wurde jedoch abgelehnt und die Vorlage unverändert angenommen.

Zur Deckung des Bedarfs an Silber⸗ münzen sollen auf F-g; des Reichsfinanzministers im Einvernehmen mit dem Reichsbankdirektorium weitere 120 Millionen Reichsmark in W ausgeprägt werden. Zusammensetzung, Größe, Gewicht und Gestalt der Münzen sollen die gleichen sein wie bisher. Der Reichsrat stimmte dieser Absicht des Reichsfinanzministers zu.

Dann beschäftigte sich der Reichsrat mit einer Durch⸗ führungsverordnung zur Ablösung der Gebäude⸗ entschuldungssteuer. Die Ablösung der Gebäude⸗ entschuldungssteuer liegt sowohl im fiskalischen Interesse der Länder und Gemeinden, da sie ihnen größere Barbeträge zur Schuldentilgung und damit zur Besserung ihrer Kassenlage verschafft, wenn auch auf Kosten der Zukunft, wie auch im der Hauseigentümer, denen sie erhebliche finanzielle Vorteile bringt. Bei der Ablösung der Steuer durch den drei⸗ fachen Jahresbetrag würde sich der Eigentümer bei acht⸗ prozentiger Verzinsung und entsprechender Tilgung seiner Hypotheken um gut ein Drittel besser stehen. Die Reichsrats⸗ ausschüsse glaubten, den Anreiz zur Ablösung der Steuer noch verstärken zu sollen. Auf ihre Anregung ist in der eben erst erlassenen Notverordnung vom 6. Februar einmal die Ab⸗ lösung mit dem dreifachen Betrage auch noch bis zum 30. Sep⸗ tember 1932 zugelassen und außerdem bestimmt, daß bis zum 30. September daneben noch zu erhebende laufende Steuer⸗ beträge zur Hälfte auf die Ablösungssumme anzurechnen sind.

Weiter wird die Eintragung von Privathypotheken als Ab⸗

lösungshypotheken. zugelassen, während die Ablösung bisher bei Hypotheken der Realkreditinstitute zulässig war. Den Interessen des bisher an erster Stelle eingetragenen Hypo⸗ thekengläubigers ist dadurch Rechnung getragen, daß er ein Vorrecht auf die Ablösungshilfe hat, wenn er zur Darlehns⸗ ewährung ebenso bereit ist, wie ein anderer Interessent. burch diese Aenderungen, die die letzte vergreg, brachte, hatte der dem Reichsrat vorgelegte Entwurf einer Durchfüh⸗ rungsverordnung wesentliche Aenderungen und eine erheb⸗ liche Verkleinerung erfahren. Die Reichsratsausschüsse nahmen noch gewisse Aenderungen vor, die den Anreiz zur Ablösung weiter erhöhen sollen. So ist die Befugnis, den Ablösungs⸗ betrag von dem einkommen⸗ und körperschaftssteuerpflichtigen Einkommen abzuziehen, auch auf die Gewerbesteuer aus⸗ gedehnt worden. Bei der Wertzuwachssteuer soll bei der Be⸗ rechnung des Wertzuwachses der Ablösungsbetrag dem Er⸗ werbspreis hinzugerechnet werden. Hinsichtlich der Grund⸗ steuer der Länder und Gemeinden verbleibt es nicht nur bei der Bestimmung, daß die Grund⸗ stücke zu keinem höheren Steuersatz herangezogen werden dürfen als die nicht abgelösten Grundstücke sondern darüber hinaus soll der Reichsfianzminister vor der nächsten Einheitsbewertung eine Bestimmung darüber treffen, daß dem Grundstückseigentümer aus der Ablösung keine steuer, lichen Nachteile entstehen. Die Reichsregierung wird im Ein⸗ vernehmen mit den Reichsratsausschüssen in einer Pressenotiz mit allem Nachdruck den Befürchtungen entgegentreten, als könnte ein rascherer Abbau der Entschuldungssteuer als vor⸗ gesehen vorgenommen werden und an deren Stelle eine Miet⸗ raumsteuer treten, wodurch die Grundeigentümer, die die Ent⸗ schuldungssteuer abgelöst haben, benachteiligt würden. Der Reichsrat stimmte der Verordnung in der Ausschuß⸗ fassung zu. Nach der Bürgersteuerverordnung ermäßigt sich der Landessatz für Personen, die einkommensteuerfrei sind, auf die Hälfte. Hierbei ist jedoch nicht das gegenwärtige Ein⸗ kommen, sondern das Einkommen von 1930 für maßgebend erklärt. Das war technisch veeenhe Weite Kreise der Arbeitnehmer heen jedoch lebhaft Klage darüber geführt, daß diese Regelung besonders hart sei fr die Kurzarbeiter, deren gegenwärtiger Lohn die Bürgersteuerfreigrenze meist nur um ein Geringes überschreitet, die aber 1930 einen noch weit darüber hinausgehenden Lohn gehabt hätten und infolge⸗ dessen heute die volle Bürgersteuer zahlen müßten. Der Reichsfinanzminister verkannte nicht, daß die Entwicklung des Arbeitzmarktes besondere Maßnahmen fordert. Er legte deshalb dem Reichsrat eine 2. Durchführungsverordnung zur Bürgersteuer vor, die bestimmt, daß bei jetzt lohnsteuerfreiem Einkommen nur die halbe Bürgerstener zu erheben ist. Die Reichsratsausschüsse nahmen daran eine Aenderung vor. Diese Herabsetzung der Bürgersteuer soll danach nicht vor⸗ genommen werden, wenn der Steuerpflichtige ein Vermögen über 10 000 Mark besitzt, oder wenn anzunehmen ist, daß er 1932 unter Zinzurechnung seines sonstigen nicht lohnsteuer⸗ pflichtigen Einkommens die Freigrenze überschreiten würde. In digfer abgeänderten Fassung stimmte der Reichsrat der erordnung zu. 1 Stadtrat Gilsing gab hierzu für die Provinzen Westfalen und Rheinland eine Erklärung ab, die zu Protokoll genommen wurde. Gilsing erkannte die Verbesserung gegenüber der ersten Bürgersteuernotverordnung an. Es bleiben aber, so erklärte er, noch verschiedene außerordentliche Härten bestehen, deren Beseiti⸗ gung jetzt leider nicht erreichbar war. Arbeitnehmer, die, wie es in der ee e Vorlage ausdrücklich festgestellt wird, als Kurzarbeiter die Bürgersteuerfreigrenze von 10 RM wöchentlich nur um ein geringes überschreiten, aber im Jahre 1930 einen die Lohnsteuerfreigrenze 1 Lohn erhielten, werden jetzt zwar nicht mehr die volle, aber die halbe Bürgersteuer entrichten müssen. Es verbleibt also dabei, daß manche Personen, besonders kinderreiche Familien, die eine geringere Einnahme als Wohl⸗ fahrtserwerbslose beziehen, zur Hatkan⸗ von Bürgersteuer ver⸗ pflichtet sind. Die Wohlfahrtserwerbslosen sind demgegenüber allgemein von der Zahlung bofreit. Diese Tatsache bedentet eine außerordentliche Härte gegenüber den Kurzarbeitern. Es ist er⸗ freulich, daß das sächsische Ministerium des Innern allgemein an⸗