1932 / 41 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 18 Feb 1932 18:00:01 GMT) scan diff

inuance thereof, shall be for the account of the German Debtors and the reasonable remuneration 2 Trustee 8881 to in Clause 5 of this Agreement and all costs and expenses, including pavyment of agents employed by it, properly incurred by the Trustee shall be for the account of the German Debtors. Provision for the payment of all such costs, expenses and remuneration shall be made by the

German Committee. v1“

““ v 8

Adherence to this Agreement shall be effected by each Foreign Bank Creditor notifying to his Debtor or , or before the 1st March, 1932 his willingness to adhere, by means of a letter in standard form (specifying the short-term credit line or lines held at the disposal of such German Debtor or Debtors in respect of which adherence is made) which will be obtainable from the Central Banks or the Foreign rs' Committees in the respective foreign creditor countries. Every German Debtor shall forward, within fours days of receipt of a letter of adherence from any of his Foreign Bank Creditors, a letter confirming his adherence in standard form which will be obtainable at the Reichsbank or any branch thereof. Adherence by the Foreign Bank Creditor may be effected by cable subsequently confirmed in the above manner. Upon adherence having been effected, the Foreign Bank Creditor and the German Debtor shall become parties to this Agreement in respect of the sbort-term credit lines so specified and shall thenceforth be entitled to the rights granted to and de subject to the obligations to be assumed by Foreign Bank Creditors and German Debtors respec-

tively under this ABgreement.

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Any Foreign Banker's Committee may, with the consent of the German Committee, extend the time within which any one or more Foreign Bank Creditors in its country may adhere to this Agreement.

Deutsche Golddiskontbank.

23. The Deutsche Golddiskontbank having, in exercise of the right reserved to it by Clause 6

of the Schedule to the 1931 Agreement, required an arrangement for repayment of its obligations by three equal yearly instalments, the Deutsche Golddiskontbank's obligations shall be fulfilled as follows:

(1) Foreign Bank Creditors shall have the right at any time within the period of this Agreement to make demands upon the Deutsche Golddiskontbank within the percentages and subject to the terms and conditions contained in the 1931 Agreement, to the extent to which such demands shall not have been made prior to the 29th February, 1932. The aggregate amount upon which such percen- tages are calculated may be increased by the amount of any further short-term credit lines included in this Agreement but not included in the 1931 Agreement. Demands may be made in respect of such further short-term credit lines whether or not the period for which the same were originally opened has expired on the date upon which the demand is made. Demands may be made for guarantee of such further short-term credit lines based upon the aggregate amount provided for the 1931 Agreement and demands may be made for guarantee of short-term credit lines included in the 1931 Agreement based upon the additional aggregate amount provided for in this sub-clause.

(II1) In lieu of taking-over short-term credit lines or parts thereof pursuant to the provisions of Clauses 1 (f) and 2 of the Schedule to the 1931 Agreement (whether or not effect shall already have been given to such takingover) the Deutsche Golddiskontbank shall guarantee, and be deemed always to have been liable as guarantors of, the obligations of German Debtors ih respect of such short-term credit lines or parts thereof, and according y all provisions for take-over in Clauses 1 (f), 2, 5 and 6 of the Schedule to the 1931 Agreement shall, so far as adherents to this Agreement are concerned, be read and construed as if such Clauses had provided for guarantee by the Deutsche Golddiskintbank. All references in this Clause to short-term credit lines gnaranteed by the Deutsche Golddiskontbank shall include short-term credit lines originally taken over under the 1931 Agreement but converted into guaranteed h redit li b the provisi f this

(III) All security held by Foreign Bank Creditors in respect of short-term credit lines or parts thereof guaranteed by the Deutsche Golddiskontbank at the date of adherence to this Agreement shall forthwith be delivered to the Deutsche Golddiskontbank to be held by it as agents for the respective Foreign Bank Creditors. If a Foreign Bank Creditor held security in respect of a short- term credit line a part of which has been guaranteed by the Deutsche Golddiskontbank, the Foreign Bank Creditor shall give to the Deutsche Golddiskontbank the benefit of a proportionate part of such security but shall not be obliged to deliver the same to the Deutsche Golddiskontbank unless it is of a nature capable of being divided for this purpose without detriment to the Foreign Bank Creditor. This provision, however, shall not render a Foreign Bank Creditor, who had prior to the Sth October, 1931 granted to a German Debtor two separate credit lines one of which was secured and the other unsecured, liable to prorate the security held in respect of the secured credit line if it has required the Deutsche Golddiskontbank to guarantee the whole or any part of the unsecured credit line only. The Deutsche Golddiskontbank shall be entitled in its discretion to administer and to realise such security to the best advantage at such time or times as it thinks fit. If, however, the Deutsche Gold- diskontbank realises such security, it shall forthwith pay over the proceeds of the realisation thereof to the respective Foreign Bank Creditors by way of accleration of payment of its obligations pursuant to the provisions of sub-clause (IV) of this Clause that is to say against payments in reverse order of their maturity. b“

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(IV) The indebtedness to Foreign Bank Creditors in respect of every short-rtem credit line or pard thereof guaranteed by the Deutsche Golddiskontbank pursuant to demands based upon the aggregate amount provided in the 1931 Agreement shall (subject to the provisions of sub-clause (VI) of this Clause) be discharged by three equal yearly instalments, the first of such instalments being payable one year after the date upon which the demand in respect thereof was made upon the Deutsche Golddiskontbank unless such demand be made prior to the expiration of the period for which the short-term credit line was originally opened, in which case the first instalment shall be payable one year after the date of such expiration.

(V) The indebtedness to Foreign Bank Creditors in respect of short-term credit lines or parts thereof guaranteed by the Deutsche Golddiskontbank, pursuant to demands based upon the additional aggregate amount provided for in sub-clause (I) of this Clause, shall be discharged in the years 1935 and 1936 on a pro rata basis as between Foreign Bank Creditors but the Deutsche Golddiskontbank can only be called upon to pay in the year 1935 a total amount in the relative foreign currencies which, based on the official Berlin middle rate quoted on the 2nd January, 1932, could have been purchased for two hundred million Reichsmarks, after taking into account thé amounts, if any, payable in that year under the provisions of the last preceding sub-clause and of sub-clause (VII) of this Clause.

(VI) Any Foreign Bank Creditor instead of requiring repayment of the full amount of any instal- ment falling due within the period of this Agreement in respect of any short-term credit line guaran- teed by the Deutsche Golddiskontbank may, at his option, allow payment of Sup to 50 % of such instalment to be postponed. If a Foreign Bank Creditor so postpones any amount of any such instal- ment he shall be entitled to require immediate repayment to an equivalent extent of other short-term credit lines not guaranteed by the Deutsche Golddiskontbank. Such repayment may be required on the same pro rata basis as that applicable to payments under the provisions of sub-clauses (c) and (e) of Clause 4 of this Agreement. Foreign Bank Greditors shall give to the Deutsche Golddiskont- bank and to all German Debtors concerned not less than thirty days' notice of the extent to which they will exercise the said option.

(VII) To the extent to which a Foreign Bank Creditor elects not to require repayment of the full amount of any instalment in respect of any short-term credit lines guaranteed by the Deutsche Golddiskontbank as aforesaid, the Deutsche Golddiskontbank shall continue as a guarantor thereof but so that it cannot be called upon to make any payment as guarantor until the primary debtor is himself under obligation to repay by operation of sub-clause (c) or (e) of Clause 4 of this Agreement or of any provisions for repayment of short-term credit lines contained in any German Credit Agree- ment supplemental hereto or in substitution herefor. Any balance in respect of such short-term credit lines, not previously repaid by the primary debtor, shall be paid by the Deutsche Golddiskontbank by two equal yearly instalments pro rata among Foreign Bank Creditors within the fourth and fifth years after the several dates of demand or the expiration of the period for which the relative short- term credit line was originally opened whichever date be the later. 1

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8 (VIII) The guarantee of the Deutsche Golddiskontbank is in all cases to be a guarantee of pPay- ment (selbstschuldnerische Bürgschaft).

(IX) The Deutsche Golddiskontbank shall be entitled to obtain from German Debtors whose short-term credit lines or parts thereof have been guaranteed by it, all such information as it would have been entitled to obtain had the same been taken over instead of guaranteed. The Deutsche Golddiskontbank shall, as agent for the Foreign Bank Creditor, be entitled to collect in advance from the German Debtor whose short-term credit line or part thereof has been guaranteed by it, the instalments from time to time payable to Foreign Bank Creditors pursuant to the provisions of this Clause, but so that no such collection in advance or arrangement shall prejudice the continuing pri- mary liability of the German Debtor or the continuing guarantee of the Deutsche Golddiskontbank until the Foreign Bank Creditor has been paid. Any payment made directly by the primary debtor to the Foreign Bank Creditor shall be applied in or towards payment of the next succeeding instalment or instalments payable by the Deutsche Golddiskontbank.

für eine kurzfri

kommens und während seiner Fortdauer gemachten sachgemäßen Aufwendunge deutschen Schuldnern zur Last. Dasselbe gilt für die angemessene ffaln dieses Abkommens genannten Treuhänders sowie für die achgemäßen Kosten und Ausgedefe ihm erwachsen, einschließlich der Unkosten für die Verwen

Deutsche Ausschuß hat für die Bez Sorge zu tragen.

ung von Hilfspersonen lung aller dieser Kosten, Ausgaben und eb 8

Beitritt.

22. Der Beitritt zu —5 Abkommen wird durch die ausländischen Bankgläubi vollzogen, daß sie ihren deutschen Schuldnern spätestens am 1. März 1932 ihre Künbiger 8 mittels eines Schreibens unter Verwendung eines einheitlichen bei den Zentralnot oder den ausländischen Bankenausschüssen in den verschiedenen fremden Gläubigerländern lichen Formulars anzeigen. Das Schreiben hat die kurzfristige Kreditlinie oder Kreditline die zur Verfügung des deutschen Schuldners gehalten werden und auf die der Beitritt sich . im einzelnen zu bezeichnen. Jeder deutsche Schuldner hat binnnen vier Tagen nach Enchbe solchen Beitrittserklärung an den betreffenden ausländischen Bankgläubiger ein Schreibene Absendung zu bringen, in dem er seinen Beitritt bestätigt. Für diese Schreiben sind ebenf einheitliche Fornnlare zu verwenden, die bei der Reichsbank und ihren Zweigstellen erha sein werden. Der aus 2*2 Bankgläubiger kann seinen Beitritt auch durch Kabel erne muß dies aber alsdann in der oben angegebenen Weise bestätigen. Durch die Vollziehun 1 Beitritts werden der ausländische Bankgläubiger und der deutsche Schuldner hinsichtlich der bezeichneten kurzfristigen Kreditlinien Vertragsparteien dieses Abkommens. Von diesem unkt an stehen ihnen die Rechte zu und übernehmen sie die Verpflichtungen, die in diesem ommen für die ausländischen Bankgläubiger und für die deutschen Schuldner vorgesehen sind Jeder ausländische Bankenausschuß kann mit Zustimmung des Deutschen Ausschusses die pe⸗ verlängern, innerhalb deren einzelne oder mehrere ausländische Bankgläubiger des betreffen Landes diesem Abkommen beitreten können. un

Deutsche Golddiskontbank.

23. In Anbetracht dessen, daß die Deutsche Golddiskontbank in Ausübung des ihr in gis der Anlage zum 1931⸗Abkommen vorbehaltenen Rechtes einen Zahlungsplan für diehrn n gff nommenen Verbindlichkeiten in Anspruch genommen hat, der drei gleiche ahresraten don wird für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Golddiskontbank folgendes bestimmt: C9) Die ausländischen Bankgläubiger das Recht, zu jeder Zeit auch während der 8 dieses Abkommens bei der Deutschen Golddiskontbank innerhalb der Prozentsätze und ünter d bbachtanc der Bestimmungen des 1931⸗Abkommens einzubringen, soweit diese nträge nicht dem 29. Februar 1932 gestellt worden sind. Der Gesamtbetrag für die Berechnung der Prozer säge kann um den Betrag der weiteren kurzfristigen Kreditlinien erhöht werden, die unter er iegende Abkommen fallen, aber nicht unter das 1931⸗Abkommen fielen. Anträge hinsichtlich artiger weiterer kurzfristiger Kreditlinien können ohne Rücksicht darauf gestellt werden, ob die La⸗ eit, für die sie ursprünglich Pgeben waren, am Tage der ntragstellung abgelaufen ist oder vrich nträge auf Übernahme der Garantie für solche weiteren kurzfristigen Kreditlinien können auf! im 1931⸗Abkommen vorgesehenen Gesamtbetrag gestützt werden, und andererseits können Antrü auf Uͤbernahme der Garantie für unter das 1931⸗Abkommen faͤllende kurzfristige Kreditlinien den fusüätzlichen. in dieser Unterziffer vorgesehenen Gesamtbetrag gestützt werden.

(I]) Anstatt der in den u“ der Ziffer 1 (!) und 2 der Anlage zum 1931⸗Abkomme vorgesehenen Ubernahme von kurzfristigen Kreditlinien oder Teilen davon soll die Deutsche Get diskontbank die Garantie übernehmen und soll so angesehen werden, als ob sie von vornherein; Garant für die Verpflichtungen der deutschen Schuldner aus solchen kurzfristigen Kreditlinien d. Teilen davon gehaftet hätte (und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Üübernahme bereits wirksa eworden war oder nicht). ind alle auf die Ubernahme bezüglichen Bestimmung in den Ziffern 1 (f), 2, 5 und 6 der Anlage zum 1931⸗Abkommen, soweit Peteiligte in Betrah kommen, die dem neuen Abkommen beitreten, zu verstehen und auszulegen, als ob die genanng Ziffern eine Garantieübernahme durch die Deutsche Golddiskontbank vorgesehen hätten. Alle e weisungen in dieser Ziffer auf v. der Deutschen Golddiskontbank garantierte kurzfristige Kred⸗ linien schließen urzfristige Kredirlinien ein, die ursprünglich gemäß dem 1931⸗Abkommen ile nommen waren, aber zufolge der Bestimmungen dieser Unterziffer in garantierte kurzfristige Kred linien umgewandelt worden sind.

(II]) Alle Sicherheiten, über die ausländische Bankgläubiger zur Zeit ihres Beitritts zu diee Abkommen verfügen und die als Deckung für ganz oder teilweise von der Deutschen Gonddien bank garantierte kurzfristige Kreditlinien dienen, sind sofort an die Deutsche Golddiskontbank? üugeben. Letztere hat diese Sicherheiten als Beauftragte der in Betracht kommenden ausländisc

ankgläubiger zu halten. Verfügt ein ausländischer Bankgläubiger über Sicherheiten als Dect fiige Kreditlinie, die zum Teil von der Deutschen Golddiskontbank garantiert won st, so hat der ausländische Bankgläubiger der Deutschen Golddiskontbank einen verhältnismäßig Anteil an dieser Sicherheit Er ist aber nicht verpflichtet, eine derartige Sicherze an die Deutsche Golddiskontbank abzugeben, es sei denn, daß sie ihrer Natur na ohne Nachteil den ausländischen u diesem Zweck geteilt werden kann. Jedoch ist ein ausländisch Bankgläubiger, der vor dem 8. Oktober 1931 einem 8. Schuldner zwei getrennte Kreditlini eröffnet hatte, von denen die eine gesichert und die andere ungesichert war, nicht verpflichtet, Golddiskontbank einen Anteil an der für die gesicherte Kreditlinie bestellten Sicherheit einzuräumn wenn er die Garantie der Deutschen Golddiskontbank nur für die ungesicherte Linie oder für ein Teil davon in Anspruch genommen hat. Die Deutsche Golddiskontbank ist berechtigt, eine sol Sicherheit nach ihrem Ermessen zu verwalten und bestmöglich zu der Zeit, zu der sie es für rich füls zu verwerten. Wenn indessen die Deutsche Golddiskontbank einer sol e Sicherheit verwert o hat sie alsbald den Erlös aus der Verwertung an die betreffenden ausländischen Bankgläubit abzuführen, und zwar zwecks beschleunigter Abdeckung ihrer Zahlungsverpflichtungen aus Unm isser o⸗ 1” Ziffer, d. h. in Anrechnung auf die Zahlungsraten in umgekehrter Reihenfe rer Fälligkeit.

(IV) Die Deutsche Golddiskontbank hat ihre Verbindlichkeiten gegenüber ausländischen ge 58 . hinsichtlich der einzelnen ganz oder zum Teil von ihr garantierten Kreditlinien so ie Andienungen sich auf den im 1931⸗Abkommen vorgesehenen esamtbetrag stützen (vorbehe 8- der Bestimmungen der Unterziffer (V) dieser Zißfer) in drei gleichen jährlichen Raten ju füllen. Die erste Jahresraten ist ein Jahr nach dem Tage zu zahlen, an dem die Andiemg an die Deutsche Golddiskontbank erfolgt ist, es sei denn, diese Andienung vor Ablauf⸗ Laufzeit, für die die kurzfristige Kreditlinie ursprünglich eröffnet war, regs ist. In letzten Falle soll die erste dIahehe ente ein Jahr nach Ende dieser Laufzeit zahlbar sein.

(V) Die eeh Golddiskontbank hat ihre Verbindlichkeiten gegenüber ausländischen Br gläubigern hinsichtlich der einzelnen ganz oder zum Teil von ihr garantierten Kreditlinien weit die Andienungen sich auf den zasbtlicen in Unterziffer (1) dieser Ziffer vorgesehenen Gesen betrag stützen im Jahre 1935 und 1936 zu erfüllen, und zwar anteilmäßig gegenüber den Betracht kommenden ausländischen C““ Jedoch kannn von der Deutschen Golddisln bank im Jahre 1935 nur die Zahlung eines Gesamtbetrages der in Betracht kommenden Dars verlangt werden, der zum amtlichen Berliner Mittelkurs vom 2. Januar 1932 gerechnet Gegenwert von 200 000 000 ℛℳ entspricht. Bei Berechnung des oben erwähnten Gesamtbetnet 8. die etwa in diesem Jahre gemäß den Bestimmungen der vorhergehenden Unterziffer und

nterziffer (VII) zu leistenden Zahlungen dieser Ziffer zu berücksichtigen. 1

(Vr) Jeder ausländische Bankgläubiger kann nach seiner Wahl anstatt volle Zahlung verlangen den einer innerhalb der Laufzeit dieses Abkommens wegen einer von Deutschen Golddiskontbank garantierten kurzfristigen Kreditlinie fälligen Rate bis zur Höher 50 % zulassen. Läßt demgemäß der ausländische Bankgläubiger einen derartigen Zahlun Fihch u so ist er berechtigt, in Höhe eines entsprechenden Betrages sofortige Rückzahlung b anderen, durch die Deutsche Golddiskontbank nicht garantierten kurzfristigen Kreditlinien zun langen. Derartige Rückzahlungen können nur auf derselben verhältnismäßigen Grundlage 82 werden, wie sie für Zahlungen nach den Bestimmungen der Unterziffer (c) und (e) von ißh dieses Abkommens vorgesehen ist. Die ausländischen Bankgläubiger haben der Deutschen C diskontbank und allen beteiligten deutschen Schuldnern spätestens 30 Tage vorher davon Kenn zu geben, in welchem Ausgc sie von dem erwähnten Wahlrecht Gebrauch machen werden,

(VII) Fordert ein ausländischer Bankgläubiger entsprechend dem vorstehenden nur die 18 Zahlung einer sich aus der Garantie der Golddiskontbank für kurzfristige Kreditlinien erge 4 Jahresrate, so haftet die Deutsche Golddiskontbank in Höhe des nicht geforderten Teilbetrages 8 in als Garant. Sie kann jedoch als Garant erst dann auf Zahlung in Anspruch genommen 2 obald der an erster Stelle verpflichtete Schuldner gemäß Ziffer 4 Unterziffer (c) oder (e) die 2 ommens oder nach irgendwelchen über die Rückzahlung kurzfristiger Kreditlinite s in einem etwaigen ergänzenden oder neuen deutschen Kreditabkommen vorgesehen sind, säch

ückzahlung verpflichtet ist. Etwaige zuvor nicht schon von dem an erster Stelle verpen Schuldner zurückgezahlte Restbeträge kurzfristiger Kreditlinien hat die Deutsche Golddiskont ., zwei gleichen Jahresraten unter anteilmäßiger Berücksichtigung der beteiligten ausländischene gläubiger innerhalb des 4. oder 5. Jahres, gerechnet von den verschiedenen Daten der? oder dem Ende der ursprünglich für die betreffende kurzfristige Kreditlinie vorgesehenen . welcher Tag immer der spätere ist zu zahlen. soreri 8s Gan Die Garantie der Deutschen Golddiskontbank ist in allen Fällen eine selbstschuldien

ürgschaft.

„(IX) Die Zrate Golddiskontbank ist berechtigt, von den deutschen Schuldnern, deren fristige Kreditlinien sie ganz oder zum Teil garantiert hat, alle Auskünfte zu verlangen,g zu fordern berechtigt gewesen wäre, wenn die kurzfristigen Kreditlinien nicht garantiert na übernommen worden wären. Die Deutsche Golddiskontbank 72. als Beauftragte des aus dilt Bankgläubigers das Recht haben, von dem deutschen Schuldner, dessen kurzkfristige Feren 8— sie ganz oder teilweise Eöu hat, schon vor Fälligkeit die jeweils an die ausläͤndischenöh gläubiger gemäß den Bestimmungen dieser Ziffer zu zahlenden Raten einzuziehen. Vintan ein derartiger Einzug vor Fälligkeit oder eine iim Zusammenhang hiermit stehende Vereinae [mit dem Schuldner] weder die Forthaftung des an erster Stelle verpflichteten trächt Schuldners, noch die Fortdauer der Garantie der Deutschen Golddiskontbank beeintuulg solange der ausländische Bankgläubiger noch keine Zahlung empfangen hat. Alle uncit von dem an erster Stelle verpflichteten Schuldner an den ausländischen Bankgläubiger Feh Zahlungen sind gegen die nachstfaächigen von der Deutschen Golddiskontbank zu leistenden zu verrechnen. 1“ 1.X“

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 41 vom 18. Februar 1932. S. 3

When the contingent liability of the Deutsche Golddiskontbank i 3 22 has become an actual mabänty by reason of the av the due date by the primary debtor, the Foreign Bank Creditor shall have the right to require the its indebtedness in the form of an acceptance by the Deutsche Golddiskontbank the Deutsche Golddiskontbank for that purpose) by furnishing Creditor out of the proceeds of which cover can be provided.

Deutsche Golddiskontbank, pending repayment, to it (to be availed of so far as possible for commercial p ar some other institution selected b

bills for acceptance by the Foreign

(XI) The Deutsche Golddiskontbank, shall within one month of receipt of written demand by Foreign Bank Creditor for the guarantee of any obligation of a German Debtor in respect of a cr 1 guarantee in writing or reject the same in miting, giving the full reasons for such rejertion, and thereafter the Deutsche Golddiskontbank shall not be entitled to amend or amplify the reasons so given or to give any further reasons should the matter be referred to the Arbitration Committee hereinbefore referred to, unless such Committee shall decide that there are special cireumstances which make it desirable that such further reasons

shortterm credit line or part thereof either confirm such

uld be taken into consideration.

(XII) For the purpose of clarification it is declared that short-term credit lines guaranteed by che Deutsche Golddiskontbank are neither subject (I) to periodical permanent reduction pursuant do the provisions of sub-clauses (c) and (e) of Clause 4 of this Agreement except to the extent to which . uire immediate repayment in exercise of the option

nted to him by sub-clause (VI) of this Clause nor (II) to the provisions of Clause 10 of this —— ment but shall otherwise be subject to the provisons of this Agreement and in particular, but without

any Foreign Bank Creditor has elected not to prejudice to the generality of the foregoing, the provisions of sub-clause (a) of Clause 4 of this Agreement.

PEreeution and short Title

ginal parts of this Agreement executed by the German Committee, the Reichs- bank, the Deutsche Golddiskontbank and the respective Foreign Bankers' Committees shall be for- warded through the respective Central Banks to the Bank for International Settlements for retention by that institution in safe custody for all parties interested therein.

(b) For purposes of reference this Agreement may be referred to as “'the German Credit Agreement

of 1932“. Notices

25. Any notice in writing, formal or otherwise, required fo be given pursuant to any of the wovisions of this Agreement shall be deemed to have been duly given if sent by post, telegram, einschließlich der als „förmlich“ bezei mdiogram or cablegram (charges prepaid) to or delivered at an address furnished by the party entitled to receive the notice or if no such address shall have been furnished, the said party's usual place of

business.

Marginal Notes

26. Marginal Notes are intended for reference only and are not intended in any way to govern

the construction of this Agreement.

Requisite Signatures

27. This Agreement shall become effective when signed by the German Committee, the Reichs- 8.

tey of or default in payment at

shall be liable to initial reduction in accordance with 8

führen.

ausländischen Gläubiger sind werden kann.

Monats na

Verfahren vor dem

Shalb für angebracht tierten kur ((CS

1 dieser Ziffer verlangen), noch

(X) Sobald die bisher bedingte aus einer von ihr geleisteten Garantie infolge von Konkurs oder —— zu —2 unbedingten Verbindli e usländischen Bankgläubiger das Recht zu, von der utschen f langen, die Verbindlichkeit bis 8 Rüchaah 2 12525— v. Ein derartiger Akzeptkredit ist nach oder einem von ihr auszuwähl

Ferr einer wiederkehrenden Dauerkürzung

Unterziffer (ce) und (e) der Ziffer 4 dieses Abkommens bilden (eine Ausnahme tritt jedoch insoweit ein, als ein ausländischer Bankgläubiger von dem ihm nach Unterziffer (VI) zustehenden Recht Gebrauch gemacht hat,

(II) den Bestimmungen der

(contingent) Verpflichtung der Deutschen Golddiskontbank Zahlu sverzugs (default keit geworden ist,

lung in Form eines Akzeptkredits weiterzu⸗ Möglichkeit von der Deutichen Golddiskontbonk

enden anderen Institut für kommerzielle Zwecke zu benutzen. Dem Wechsel zum Akzept vorzulegen, aus deren Erlös Deckung beschafft

(X1) Die Deutsche Golddiskontbank hat dem ausländischen Bankgläubiger innerhalb eines nach Empfang der schriftlichen Andienung einer kurzfristigen Kreditlinie oder teilweisen Garantierung entweder die Uebernahme der Garantie 1 oder sie schrifrlich unter Angabe der vollständigen Gründe zurückzuweisen; im letzteren Falle ist die Deutsche Golddiskontbank nicht berechtigt, die Ablehnungsgründe in einem etwa nachfolgenden 3 1 vo. Schiedsausschuß abzuändern oder zu erweitern oder weitere Gründe anzu⸗ ühren, es sei denn, da der Schiedsausschuß besondere Umstände als gegeben erachtet und es lt, die geltend gemachten weiteren Gründe zu berücksichtigen.

(XII) Heene Klarstellung wird erklärt, daß die von der Deutschen Golddiskontbank garan⸗ zfristigen Kreditlinien weder

schriftlich zu bestätigen

emäß den Bestimmungen der

eine volle Rückzahlung nicht zu

Ziffer 10 dieses Abkommens unterworfen sein sollen.

Soweit die vorstehenden Bestimmungen nicht entgegenstehen, gelten aber für sie die Bestimmunge

dieses Abkommens; insonderheit sollen die von der Deutschen Golddiskontbank garantierten kurz⸗

p ken Kreditlinien der erstmaligen Kürzung gemäß den Bestimmungen der Unterziffer ( r Ziffer 4 dieses Abkommens unterliegen. 1 8

“.“ Ausfertigung und kurze Benennung des Abkommens.

von 1932“ bezeichnet werden.

Post, dur

Hat der adresse an die Stelle.

Abkommens ohne Bedeutung.

ntralnotenbank der Bank

26. Randnoten dienen nur

24. (a) Die von dem Deutschen Ausschuß der Reichsbank, der Deutschen Golddiskontbank und den betreffenden ausländischen Bankenausschüssen vollzogenen Originale dieses Abkommens sind über die betreffende Ze zwecks sicherer Verwahrung für alle beteiligten Parteien zu übersenden.

(b) Für Zwecke der Bezugnahme kann dieses Abkommen als „das deutsche Kreditabkommen

für Internationalen Zahlungsausgleich

Mitteilungen.

25. In diesem Abkommen vorgesehene schriftliche Mitteilungen oder Benachrichtigungen,

neten, gelten als ordnungsmäßig erfolgt, wenn sie mit der

Telegramm, Funkspruch oder Kabel (unter Vorauszahlung der Gebühren) an eine vom Empfangsberechtigten angegebene Adresse gesandt oder an diese Adresse überbracht werden. mpfangsberechtigte keine besondere Adresse bezeichnet, so tritt seine gewöhnliche Geschäfts⸗

für Zwecke der Bezugnahme und sind für die Auslegung dieses

Erforderliche Unterschriften.

27. Dieses Abkommen gilt als abgeschlossen, sobald es von dem Deutschen Ausschuß, der

bank, the Deutsche Golddiskontbank and by Foreign Bankers' Committees constituting a majority Reichsbank, der Deutschen Golddiskontbank und von ausländischen Bankenausschüssen unterzeichnet

in face value of the short-term credit lines outstanding.

Testimonium and Attestation. has been executed by or on behalf of the parties hereto (Folgen Unterschriften.)

IN WIITNESS whereof this Agreement

ist, die eine Mehrheit d darstellen.

r ausstehenden kurzfrif

2

tigen Kreditlinien etrag berechnet,

½ 9

9*

ach dem N

Vollziehung und Beglaubigung.

8 8 8 . . Zur Beurkundung des vorstehenden ist dieses Abkommen von den Vertragsparteien oder in ihrem Namen wie folgt vollzogen worden: b

(Folgen Unterschriften.)

. zur Durchführung der Vorschriften über die

Kapitalherabsetzung in erleichterter Form.

Vom 18. Februar 1932.

Auf Grund der Dritten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Be⸗ kämpfung politischer Ausschreitungen vom 6. Oktober 1931, Fünfter Teil, Kapitel II (Kapitalherabsetzung in erleichterter Form), § 12 (RGBl. I S. 537, 556) wird hiermit verordnet:

Artikel 1.

Aktiengesellschaften und Kommanditgesell⸗ schaften auf Aktien.

8 § 1. Im Wege der Ficetie hene von Aktien, die entgeltlich nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung von der Gesellschaft oder von einem anderen für ihre Rechnung erworben oder von dem Aktionär als Gründer oder Zeichner für Rechnung der Gesellschaft übernommen worden sind, darf eine Kapitalherabsetzung in sichterter Form nicht erfolgen. v

§ 2. 11) Ergibt sich nach der Beschlußfassung über die Kapital⸗ herabsetzung in erleichterter Form bei Aufstellung der nächsten Hahresbilanz, daß Wertminderungen und sonstige Verluste 6 Abs. 2 der Hauptverordnung) in der bei der Beschlußfassung an⸗ mmensn Höhe tatsächlich nicht eingetreten oder ausgeglichen ind, so 66 der Unterschiedsbetrag unter den Passiven der Jahres⸗ bilanz als Reservefonds einzustellen. Dieser Reservefonds kann der teilweise nur unter Einhaltung der Vorschriften des

des Handelsgesetzbuchs aufgelöst werden.

9. § 10 der Hauptverordnung findet entsprechende An⸗ mo g.

§ 3.

Beträge, die nach der Beschlußfassung über die Kapital⸗ derabsetzung in erleichterter Form gemäß § 262 Nr. 2 und 3 des dandelsgesetzbuchs in den gesetzlichen Reservefonds einzustellen ind, bleiben bei der Bemessung der nach § 6 Abs. 2 Satz 2 der bauptverordnung zulässigen Höhe des gesetzlichen Refervefonds⸗ duch dann außer Betracht, wenn ihre Zahlung auf einem Be⸗ 99 . beruht, der zugleich mit dem Beschluß über die Kapital⸗ herabsetzung in erleichterter Form gefaßt wird.

§ 4.

79 der Hauptverordnung findet nur Anwendung, wenn ein ewinnanteil von mehr als fechs vom Hundert an Aktionäre ge⸗ sahlt wird; er findet keine Anwendung, wenn die Herabsetzung 5 Grundkapitals ausschließlich durch Einziehung von eigenen tien oder Vorxatsaktien erfolgt und hierbei entweder kein

gewinn entsteht oder die gewonnenen Beträge in den gesetzlichen

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ervefonds eingestellt werden.

8 Soll die Generalversammlung, die über die Genehmigung der sahresbilanz zu beschließen hat, zugleich über die Kapitalherab⸗ sezung in erleichterter Form Beschluß fassen, so können in der

bgeun Kapital und Reserven in derjenigen Höhe ausgewiesen F en, in der sie nach Durchführung der Kapitalherabsetzung klchen sollen. In diesem Falle kann die Bilanz nur unter der⸗ Uufsi ung genehmigt und die Entlastung von Vorstand und erafestsrat nur unter der Bedingung erteilt werden, daß die vrdg e Kapitalherabsetzung in das Handelsregister eingetragen von K Ist die Anmeldung 888 Eintragung nicht bis zum Ablauf kint rei Monaten 889 er Beschlußfassung erfolgt oder die neldragung nicht innerhalb von zwei Monaten nach der An⸗ laufenng bewirkt, so sind die Beschlüsse unwirksam; die Fristen Nichti nicht ab, bevor über eine etwa erhobene Anfechtungs⸗ oder htigkeitsklage rechtskräftig entschieden ist.

§ 6.

. § 5 gleichzeitig mit der Kapital⸗

fapital⸗ in erleichterter Form eine Erhöhung des Grund⸗

in d. 4 beschlossen werden, so kann auch diese Kapitalerhöhung

In d zu genehmigende Bilanz als vollzogen eingesetzt werden. iesem Falle kann die Bilanz nur unter der Bedingung ge⸗

1. (1) Soll ir 8 seates Foll im Falle des

nehmigt und die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat nur unter der Bedingung erteilt werden, daß die Durchführung sowohl der Kapitalherabsetzung als auch der Kapitalerhöhung in das ilsssister eingetragen wird. Sind die Anmeldungen zur intragung nicht bis zum Ablauf von drei Monaten nach der Beschlußfassung erfolgt oder die Eintragungen nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Anmeldung bewirkt, so sind die Be⸗ schlüsse sämtlich unwirksam; die Fristen laufen nicht ab, bevor über eine etwa erhobene Anfechtungs⸗ oder Nichtigkeitsklage rechtskräftig entschieden ist. .““

(2) Eine Beschlußfassung nach Abs. 1 ist nur zulässig, wenn die neuen Aktien eeee und wenn auf jede Aktie, soweit nicht andere als durch Barzahlung zu leistende Einlagen be⸗ dungen sind, der Betrag bar einge 39 ist, der nach § 284 Abs. 3 vbd. mit § 195 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs zur Zeit der Anmeldung der erfolgten Ereeherbbsan bar eingezahlt sein muß. Der Nachweis der Zeichnung und der Bareinzahlung ist dem Richter oder dem Notar zu erbringen, der den Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals beurkundet.

(3) Als Barzahlung im Sinne des Abs. 2 gilt nur die Nehung in gesetzlichen Zahlungsmitteln und in Noten der Privatnotenbanken; der Barzahlung steht gleich: 3

1. die ve. durch einen von der Reichsbank be⸗ stätigten Scheck oder durch Gutschrift auf ein Reichsbank⸗ oder Postscheckkonto der Gesellschaft,

2. die Einzahlung durch Gutschrift auf ein Konto der Ge⸗ sellschaft bei einer Bank.

(4) Der Nachweis ist im Falle einer Einzahlung nach Maß⸗ gabe des Abs. 3 Nr. 2 durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung der Bank zu führen; für die Richtigkeit der Bestätigung ist die Bank der Gesellschaft verantwortlich.

(5) Der Bareinzahlung nach Abs. 2 bedarf es nicht, soweit die neuen Aktien vom Reich, von einem Land, einer inländischen öffentlichen Körperschaft oder der Kreditanstalt einer solchen Körperschaft oder von der Golddiskontbank gezeichnet werden.

(6). § 279 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.

(1) In den Fällen der §§ 5, 6 sind in der Gewinn⸗ und Verlustrechnung auf der Seite der Erträge die aus der In⸗ anspruchnahme der Reserven und aus der Kapitalherabsetzung ge⸗ wonnenen Beträge besonders auszuweisen. Ferner ist auf der . der Aufwendungen anzugeben, ob und in welcher Höhe diese Beträge

8 zum Ausgleich von Wertminderungen der Vermögens⸗ gegenstände der Gesellschaft,

b) zur Deckung von fonstigen Verlusten oder

c) zur Einstellung in den gesetzlichen Reservefonds ver⸗ wendet werden.

(2) Die Bekanntmachung des Jahresabschlusses gemäß § 265

Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs darf im Falle des § 5 erst nach

Eintragung der erfolgten Kapitalherabsetzung, im Falle des § 6. erst nach Eintragung der

erfolgten Kapitalherabsetzung und Kapitalerhöhung erfolgen. 1 8 (3) Die Vorschriften des § 2 finden in den Fällen der §§ 5, 6

keine Anwendung. 3

8. Im Falle des § 6 kann 1 Hervabsepung des Grundkapitals unter den gesetzlichen Mindestbetrag beschlossen werden, wenn dieser durch die Kapitalerhöhung mindestens wieder erreicht wird. Artikel 2. Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

§ 9. 01) Um das Stammkapital einer Gesellschaft mit beschränkter aftung an den insbesondere aus Anlaß der Wirtschaftsentwick⸗ lung veränderten Vermögensstand anzupassen, kann eine Kapital⸗ erabsetzung in erleichterter Form nach Maßgabe der folgenden Corschriften vorgenommen werden.

(2) Die Kapitalherabsetzung in erleichterter Form kann nur bis zum 30. Juni 1932 beschlossen werden. „Ddie Geschäftsführer haben der Gesellschafterversammlung, die über die Kapitalherabsetzung in erleichterter Form beschließt, nähere Auskunft darüber zu exteilen, inwieweit die Aenderung

des Vermögensstandes der Gesellschaft erforderlich erscheinen läßt. 9 11

Die Kapitalherabsetzung in erleichterter Form ist nur zu⸗ lässig, nachdem der über zehn vom Hundert des neuen Stamm⸗ kapitals hinausgehende Teil der zur Deckung eines Verlustes dienenden Reservefonds vorweg aufgelöst worden ist.

§ 12.

(1) Auf Grund der Kapitalherabsetzung in erleichterter Form dürfen Zahlungen an die Gesellschafter unbeschadet der nach⸗ folgenden Vorschriften nicht erfolgen. 8

(2) Die aus der Inanspruchnahme der Reserven und aus der Kapitalhevabsetzung gewonnenen Beträge dürfen nur zum Aus⸗ lleich von Wertminderungen der Vermögensgegenstände der Ge⸗ sels aft, zur Deckung von sonstigen Verlusten oder zur Ein⸗ in Reservefonds verwendet werden, die zur Deckung eines

erlustes bestimmt sind. Die Reservefonds dürfen nach der Ein⸗ sleknng zehn vom Hundert des neuen Stammkapitals nicht über⸗ teigen.

(3) Ergibt sich nach der Beschlußfassung über die Kapitalherab⸗ setzung bei der Aufstellung der nächsten Jahresbilanz daß Wert⸗ minderungen und sonstige Verluste in der bei der Beschlußfassung angenommenen Höhe tatsächlich nicht eingetreten oder ausgeglichen —n ‚so ist der Unterschiedsbetrag unter die v der Jahres⸗ ilanz als Reservefonds einzustellen. Dieser Reservefonds kann ganz oder teilweise nur unter Einhaltung der Vorschriften des Hass des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter aftung aufgelöst werden. 8 § 18.

Eine Gesellschaft, die ihr Stammkapital in erleichterter Form herabsetzt, darf eine Gewinnausschüttung erst dann vornehmen, wenn die zur Deckung eines Verlustes bestimmten Reservefonds mindestens zehn vom Hundert des neuen Stammkapitals betragen.

§ 14.

(1) Auf eine Kapitalherabsetzung in erleichterter Form finden die Vorschriften des § 58 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesell schaft mit beschränkter 1“ Anwendung.

(2) Eine Befreiung der Gesellschafter von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen auf die Geschäftsanteile tritt nicht ein.

§ 15.

Zahlt eine See die ihr Grundkapital in erleichterter Fern herabgesetzt hat, für ein Geschäftsjahr, das früher as zwei Jahre nach der Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung be⸗ innt, einen Gewinnanteil von mehr als sechs vom Hundert des Stammkapitals an Gesellschafter, so ist den Gläubigern, deren ö“ vor der Eintragung des Beschlusses über die Sepitalherabsetzung in das Handelsregister begründet waren, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht friedigung verlangen können, wenn sie sich innerhalb von drei Monaten nach der Be⸗ kanntmachung der Jahresbilanz, auf Grund deren die Gewinn⸗ verteilung beschlossen ist, oder falls eine Bekanntmachung der Jahresbilanz gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahrs zu diesem Zweck melden.

§ 16.

Bei Zahlungen, die die Gesellschafter entgegen den Vor⸗ schriften dieses Artikels empfangen haben, finden vor Vorschriften der §§ 31, 43, 44, 52 des Gesetzes betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haäaftung sinngemäß Anwendung. 8

Die. Vorschriften des Artikel 1 §§ 5, 6 Abs. 1, §§ 7, 8 dieser Verordnung finden entsprechende Anwendung.

8 Artikel 3. Gebührenvorschriften. § 18.

(1) Soweit bei der Berechnung der Gebühren für die registe gerichtliche Eintragung von Beschlüssen der Generalversammlung (Gesellschafterversammlung) über eine Kapitalherabsetzung und für die Beurkundung der Anmeldung zur Eintragung als Wert des Gegenstandes der Betrag zugrunde zu legen ist, um den das Grundkapital (Stammkapital) herabgesetzt wird, gilt, wenn es

die Kapitalherabsetzung