8 . 8 8 8. — 8 2 i — F 5 —2
Reichs⸗ und Ztaatsanzetger Nr. 42 vom 19. Februar 1932. SC. 2B2
B. Stärkezuckerfabriten *
— 2* . ——— —⏑’:’y— nn I. Ee find verarbeiter worden: II. Es sind gewonnen worden Kartoffelstärke Andere St5 t 3838I“ Maisstärk Starke⸗ 1 8 Sta in den Betrieben ia AMrn düetzience zucker⸗ zucker Stärke⸗ Zucker⸗ ärte, erzeugte 8 3 haltige m. fester zuckersirup farbe zucken, feuchte troctene feuchte trockene feuchte trockene Stoffe Form ablärg dz 8 J 932 131“”“ 12 365 — 1% 556 12 0¹8 — 4 078 765 3 601 30 567 693 8 wAEbEETöEEe — 65 794 55 811 — 884 313 89. 80. 3 101 Vom 1. September 1931 bis 31. Januar 19323ͤͤ.. 51 781 8 V Czom 1. September 1930 bis 31. Januar 19331... 67 018 4760 74 018 67 780 — 35 458 bn 15 496 193 00 6754 2p 8 C. Rübensaftfabriken ¹). Verarbeitet Gewonnen E Rübensäfte mit einem Reinheitsgrade “ “ “ Seltablehkte Rohe Rüben Melasse von mehr von 70 bis von weniger “ 8 8 8 als 95 vH 95 vH als 70 vH ¹) Die in den Zuckerfabriken nicht auf Zucker sondern unmitte “ 8 42 zu Rübensaft verarbeiteten Rüben sind unter C nachgewiesen. e Berlin, den 17. Februar 1932. 8 8 J 932 oEI“ h 169 154 — — 28 — 8.— b 2 1 8 Z“ ö“ 846 903 — — 181 785 — Scsctatistisches Reichsamt. Vom 1. September 1931 bis 31. Januar 1932. 6 1 016 057 49— — 214 296 — J. V.: Wohlmannstetter. Vom 1. September 1930 bis 31. Januar 1931.. 478 00ö0=% — — 90 448 — 1b
In den freien Verkehr übergeführter versteuerter Zucker ¹) Auf “ 1“ 3—8 Steuerfrei abgelassene Zuckermengen )
. Rübenzuckerabläufe, Rübenzuckerabläufe, Rübenzuckerabläufe, 7 8 Landes⸗ meüfr Räbenzace andere Roh⸗ T1.53ö2 andere Anderer 11e.es 4— 8 * 5 Lc ristalli, Rübenzuckerlösungen Stärke⸗ ester und übenzuckerlösungen Zusammen . übenzuckerlösungen 7 S finanzamts⸗ [Roh⸗ sierter und Mischungen dieser psrah Fes Verbrauchs⸗ und Mischungen dieser Stärke⸗ Roh⸗ e“ und Mischungen dieser 5 5* 5 Zucker Erzeugnisse mit einem zucker⸗] Stärke⸗ c. Erzeugnisse mit einem Spalten Zucker Erzeugnisse mit einem ½. p 5 bezirke zucker Reinheitsgrad sirup zucker M.-er Reinheitsgrad zucker eee zucker (Verbrauchs⸗ Reinheitsgrad * 2 — von von mehr * 1 3 n. 4 von von mehr zucker) von von mehr † 70 — 95 vH] als 95 vH 8 70 — 95 vH] als 95 vH . 70 - 95 vH als 95 vH 8
d 2 RM d 2 2 8 *☛ ☛8 7 8 ☛ 1' 12 13 14 15 16 72 Berlin 28 — — — 594 — — — 594 — — — — — — b . — 8 981 — 5 013 661 188 578 98 — 47 664 236 340 — — — — — 1 “ 10/ y65 562252 22 — — 1 377 029 328 — 1579 254 y— — — — — Darmstadt. 3 3 590 — — — 75 453 — — 75 920 — — — — — Dresden.. 6 5 942 472 — — 124 886 6 933 — 131 819 — 34 3 — — Düsseldorf. — 35 586 2 — — 747 302 23 — 767 128 — 142 — I Hannover. 66 71 911 1 399 52 — — 1 511 482 762 — 1 523 168 4 937 1 1166 — — — Karlsruhe. — 7 559 — — — — 158 620 — — 158 620 — — — — — 6 E — 42 — — — — 887 — — 887 — — — — . Köln — 26 076 2 816 — — — 547 602 — — 565 339 — — — — . Königs berg — 18 059 — — — — 379 238 — — — 379 238 — — — —— . veipzig 8 — 81 — 335 — — 1 703 — 4 92 — 1 6 632 — — — — . Magdeburg 1447 209 628 2 106 1 120 10 702 2 610 4 411 572 13 339 16 461 111 916 4 553 288 13 949 18 509 100 — 624 II Mecklenburg⸗Lübeck 1 12 154 5 — 96 — 255 5 58 — 802 256 85 — — — — — . Miͦ⸗ 111.“ 1 — — — — — — — — — — — 2 Mäünshen 13““ 7 444 86 — 31 — 156 760 539 — 258 157 557ꝙ— b59 — — Nürnberg.. — 23 84! — — — — 500 652 — — 500 652 8— — — — — Oberschlesien.. 15 11 421 — — — — 240 169 — — — 240 169 2 100 — — — Oldenburg .. — 67 — — — — 1 409 — — — 1 409 — “ — — 1 Schleswig⸗Holstein— — 39 2827 — — — — 824 965 — — — 824 965 — 992 — — — — n 30 348 55 346 1 060 8 637 340 699 5 077 8 969 652 085] 4 800 3 874 — — — - Stuttgart — 22 979 — — — — 482 562 — — — 482 562 “ — — — — — Thüringen.. — 26 015 — — — — 546 326 — — — 546 326 1 852 1 800 — — — — Unterelbe.. 434 476 131 40 1 650 — 19 083 1 654 587 13 861 35 185 — — — — — Unterweser.. — 50 — — — — 10578 — — — 110 57 — —. — — — Würzburg. 92 62 361 — 3 11 — 1 311 560 — 42 94 1 311 696 — 149 — — — — Januar 19322 1 097 V 689 943 10 150 2 392 18 563 3 279] 14 511 609 67 215 35 142 183 564 14 797 530 hoe- 638 ³) 35 215 276 “ 3 629 1
520 10 887 — 2 134 — V
8 „September 193 5998
“ 1. Sptem ber lc 1 9 020 5 307 160 64 710 21 128 120 668 21 573 111 615 494 444 321 310 612 1 227 852 113 598 279 619 137 261 174 1 060 72² 8 588
8 4 344 38 441 59 68 255 1 V
Im .“ 1931 . 1 669 902 751 13 655 2 879 25 578 2 091 9 496 408 45 747 21 160 116 648 9 679 963 163 936 84 886 340 20 2 601
1 209 19 064 — — * 97
8 1 Sep 9 0 1“ 8 ““ 58
8 bis igpte mnber 9 . [8471 6 787 908 67 433 29 134 158 333 18 293 71 361 943 230 063 214 131 751 666 72 557 803 [1206226 669 794 1 084 284 5 8
5 180 69 211 82 4 293 187
¹) Der aus dem Ausland eingeführte versteuerte Zucker ist mit nautischen Zahlen nachgewiesen. Die Mengen sind in den darüberstehenden Ziffern mitenthalten. — ²) Ausgeführte Zuckermem ferner auf “ in Freibezirke und Freihäfen gebrachte Mengen einschließlich Bedarf für deutsche Schiffe. — ³) Davon nach dem Freihafen Hamburg 8852 dz Rohzucker und 11 961 dz Verbrauchszuc
Berlin, den 17. Februar 1932. Statistisches Reichsamt. J. V.: Wohlmannstetter.
2 * 8 88 Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 42 vom 19. Februar 1932. S. 3 8 14““ 3
ziftsgang mit der neneneng sen Besorgung des Einzugs ge⸗
el werden kann, der Reichsbank (unmittelbar oder durch ras ermirtlung einer Sevisenbant) zum Einu⸗ anzubieten und e Verlangen zu übertragen. Der Anspruch des Pflicht gen auf Anszaßlun des Gegenwertes in Reichsmar vestküimf sich auch a diesem Falle nach der aügemeinen Geschäftsbedingungen der geichsbanl 8 18 der Verordnung über die Devisenbewirt⸗
iung). Lntung § 8.
die in §§ 18, 20 der Verordnung über die Devisenbewirt⸗ caaftung angedrohten Strafen und sonstigen Maßnahmen finden uch Eö auf Zuwiderhandlungen gegen die nach Art. 1 8 Sechsten Durchführungsverordnung in Verbindung mit § 11 der Siebenten und § 2 der Neunten Durchführungsverordnung estehenden Verpflichtungen soweit es sich um Werte anderer als der in § 15 Abs. 1 der Verordnung über die Devisenbewirt⸗ sbaftung genannten Art handelt, sowie auf Zuwiderhandlungen ggen § 7 dieser Verordnung. “ E11
Artikel III. § 9.
§ 2 Abs. 2 der Fünften Durchführungsverordnung erhält folgende Fassung: 8 1 8 *Nur mit 1 Genehmigung der Stelle für Devisen⸗ wittschaftung darf im Auftrag einer im Ausland oder im Saargebiet ansässigen Person eine inländische Einlösungsstelle zinsscheine einlösen oder ein inländisches Kreditinstitut Hins⸗ heine zur Einziehung bringen, es sei denn, daß diese Ferhen die tsdrückliche Versicherung (Affidavit) abgibt, daß die Zinsscheine ch einer im Inland ansässigen Person gehören oder daß sie sie cht von einer solchen Person zum Zwecke der Einziehung er⸗
orben hat.“ § 10.
Für die Vorschrift des § 1 der Siebenten Durchführungs⸗ nrordnung stehen Reichsschuldbuchforderungen Wertpapieren
ich. § 11 der Achten Durchführungsverordung erhält folgende Fassung:
sang Der Exporteur (§ 4) ist verpflichtet, zum 10., 20. und
zten jeden Monats der örtlich zuständigen Reichsbankanstalt
tter Verwendung des Vordrucks II die Beträge der einge⸗ ngenen Exportvaluten in inländischer und ausländischer Pährung mitzuteilen und gleichzeitig anzugeben:
a) bei den der Anbietung unterliegenden Beträgen (§ 3 der Sechsten Durchführungsverordnung), an welche Devisen⸗ bank er sie abgeliefert hat oder von welcher Reichsbank⸗ anstalt die Freigabe erfolgt ist,
b) bei Reichsmarkbeträgen, in welcher Form (Schecks, Ueber⸗ weisung, Noten usw.) sie ihm zugegangen sind.
(2) Die Reichsbank wird ermächtigt, den Vordruck II ent⸗
sprechend abzuändern.“ § 12.
Die Freigrenze (§ 11 der Verordnung über die Devisen⸗ bewirtschaftung, § 9 der Fechiten Durchführungsverordnung) gilt ht für Leistungen der Versicherungsnehmer aus ütren dige
terträgen in fremder Währung, die nach dem Inkrafttreten dieser
verordnung abgeschlossen worden sind. Als Abschluß gilt auch die
Umstellung einer Reichsmark⸗ oder Goldmarkversicherung auf
stemde Währung. 8 88 § 13.
8 4 der Fünften, § 6 Abs. 2 und § 12 Durchführungsverordnung werden dahin berichtigt §§ 18 bis 20“ durch die Worte „§§ 18, 20“ ersetzt
„88
§. der Zweiten, § 2 Abs. der Siebenten daß die Worte werden.
Berlin, den 18. Februar 1932. Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Trendelenburg. Der Reichsminister der Finanzen. H. Dietrich.
1
.“
timachnng ö“ üiber den Londoner Goldpreis gemäß § 1 der Ver⸗ irdnung vom 10. Oktober 1931 zur Aenderung der Lertberechnung von Hypotheken und sonstigen Unsprüchen, die auf Feingold (Goldmark) lauten
(RGBl. I S. 569). Der Londoner Goldpreis beträgt am 19. Februar 1932
für eine Unze Feingoldd 120 sh 0 d,
in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel⸗
kurs für ein englisches Pfund vom 19. Fe⸗ bruar 1932 mit RM 14,52 umgerechnet für ein Gramm Feingold demmach..
in deutsche Währung umgerechnbet .
Berlin, den 19. Februar 1932.
Statistische Abteilung der Reichsbank. Dr. Döring. 8
. 11“
—.
RM 827,1200, pence 46 2970,
—
Zehnte Verordnung
Durchführung der Verordnung die Devisenbewirtschaftung. Vom 18. Februar 1932. 88 Auf Grund der §§ 15, 17 Abs. 1 Satz 3, 22 der Ver⸗ ordnung des Reichspräsidenten über die Devisenbewirt⸗ schaftung vom 1. August 1931 (RGBl. I S. 421) wird ver⸗
b) infolge der seeitn inländischer Zahlungsmittel durch; Werte. Die Anbietung hat binnen zehn Tagen nach dem 1 eine im Ausland oder im Saargebiet ansässige Person im nannten Zeitpunkt zu erfolgen.
entstanden ist. (1) Den Verpflichtungen der §§ 1 und 3 der Sechsten Dumg führungsverordnung unterliegen auch natürliche Personen, N nach dem Inkrafttreten der Sechsten Durchführungsverordung im Deutschen Reiche einen Wohnsitz begründet haben oderh gründen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt genommen he oder nehmen.
über
2
I 8
Ueber die Vorschrift des § 6 der Verordnung über die Devisen⸗ bewirtschaftung hinaus darf nur mit schriftlicher Genehmigung der Stelle für Devisenbewirtschaftung
ordnet: 1. über Forderungen, die auf Reichsmark oder Goldmark 8 2911 Artikel 1 lauten, zugunsten einer im Ausland oder im Saargebiet (2) Die Verpflichtungen des §. 1 der Sechsten Durchführn
3 ansässigen Person in anderer Weise als nach § 6 Nr. 2 der verordnung beziehen sich bei Personen, die im Feitaang 1
8 EEEEö1— 1“] ö“ Verordnung über die Devisenbewirtschaftung verfügt Inkrafttretens dieser Verordnung bereits einen2 ohnsit 8
(1) Nur mit schriftlicher Genehmigung der Stelle für Devisen⸗ werden; ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Deutschen Reiche haben,
bewirtschaftung darf über eine auf Reichsmark oder Goldmark 2 lautende Forderung verfügt werden, die zugunsten einer im Aus⸗ land oder im Saargebiet ansässigen Person
a) nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung durch die Ver⸗
die der Anbietung unterliegenden, in diesem Zeitpunktan handenen Werte, bei Personen, die später im Deutschen Rei einen Wohnsitz begründen oder ihren gewöhnlichen Aufentse nehmen, auf die in dem späteren Zeitpunkt vorhandenen de
über Forderungen verfügt werden, die auf Reichsmark oder Goldmark lauten und einer Person zustehen, die seit dem Inkrafttreten der Verordnung über die Devisenbewirt⸗ schaftung im Ausland oder im Saargebiet einen Wohnsitz
äußerung von 18 Vermögensanlagen, insbesondere begründet hat oder begründet oder ihren gewöhnlichen Auf⸗ artigen Werte. 5 v) vnn deansaegncvetteetntt eses Berordnune vanch bie Fen enchalt 72.2eg. hah oder 1 Ch vssen 88* binnen sesn Pagen 1 vee, n 7g nas Z 1. — 8 genannten Ze . u ph außerung von Gegenständen entstanden iit, die zu einer 1 84. punkten im Ausland befinden, binnen eines Monats nach die 2 Ersschef gehören, (1) In den Fällen der §§ 1 bis 3 gelten die §§ 11, 12 der Zeitpunkten zu erfolgen. e) nach dem Inkrafttreten der Verordnung über die Devisen⸗ Verordnung über die Devisenbewirtschaftung, § 4 der Ersten und § 7. 8
bewirtschaftung entstanden ist, wenn sich die Stelle für Devisenbewirtschaftung bei der Entstehung der Forderung eine solche Genehmigung vorbehalten hat Sperrkönto). (2) Das gleiche gilt für Zahlungsmittel die einer im Abs. 1 Person nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung urch Erbschaft anfallen.
(3) § 1 der Siebenten Durchführungsverordnung bleibt un⸗ berührt. b § 2.
Nur mit schriftlicher Genehmigung der Stelle für Devisen⸗ darf über eine auf Reichsmark oder Goldmark kautende Forderung gegen ein inländisches Kreditinstitut ver⸗ fügt werden, die zugunsten einer im Ausland oder im Saargebiet Lnsͤssigen Person nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung
a) infolge der Einsendung von Reichsmarknoten aus dem Aus⸗ land oder dem Saargebiet ode 8 3
§ 9 der Sechsten Durchführungsverordnung entsprechend.
(2) Die in den §§ 18, 20 der Verordnung über die Devisen⸗ bewirtschaftung angedrohten Strafen und sonstigen “ Vor⸗
(1) Werden der Reichsbank auf Grund der 8§ 1 oder a. Sechsten Durchführungsverordnung Werte in ausländischer ne rung angeboten, die noch nicht fällig sind, so kann sie von Verlangen der sofortigen Uebertragung zunächst absehen c dn dem Pflichtigen verlangen, daß er die Werte zu 1n mölichen Zeitpunkt fällig macht. Der Pflichtige hat 8 ¹ Falle den Erlös bei Fälligkeit der Reichsbank anzubieten auf Verlangen zu verkaufen und zu übertragen. 29 Abs.
(2) Ist weder die Reichsbank noch eine Devisenbank (8 Aüntt der Verordnung über die Devisenbewirtschaftung) zum Gem von Werten in ausländischer Währung bereit, die ihr auf ong der §§ 1 oder, 3 der Sechsten Durchführungsverordunng boten werden, so ist der Pflichtige befugt, im Rahmen. keit i lichen Bestimmungen eine andere Verwertungsmöglichten nit die Werte zu suchen. Nimmt er eine andere Verwertung, 6 vor, so hat er die Werte so rechtzeitig, daß im gewöhnliche
dieser Verordnung. Artikel II.
§ 5. 1 11) Den Verpflichtungen der §§ 1 und 3 der Sechsten Durch⸗ He unterliegen auch Körperschaften und An⸗ stalten des öffentlichen Rechts, die nicht unter § 1 Abs. 1 Buch⸗ stabe d der Sechsten Burch ührungsverorduang fallen.
(2) Die Verpflichtungen des § 1 der Sechsten Durchführungs⸗ verordnung beziehen sich bei den in Abs. 1 genannten Körper⸗ schaften und Anstalten auf die der Anbietung unterliegenden, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vorhandenen
finden auch evwenba
; — auf Zuwiderhandlungen gegen die schriften der §§ 1 bis 8
Preußen. Ministerium des Innern. Das Preußische Staatsministerium hat mittels Erlasses vom 25. Januar 1932 verliehen:
Die Rettungsmedaille am Bande an: Wilhelm O sthues, Sattlerlehrling, Ibbenbüren, Tecklenburg, Werner Seelig, Unterprimaner, Liegnitz, 1u.“
„Herbert Grundt, Kaufmann, Berlin⸗Tempelhof.
Nie Erinnerungsmedaille für Rettung aus Gefahr an:
Matthias Kröber, Schmied, Güls, Kreis Koblenz⸗Land,
Karl Staiger, Verwaltungssekretär, Völklingen (Saar⸗
gebiet), g, Schlächtergeselle, E
Verner Dörin Josef Riedel, Arbeiter, Brodenbach, Kreis
hb Bekanntmachung b über die Prolongation von Termin⸗ geschäften und Börsengelddarlehen.
8 Auf Grund des § 2 der Verordnung zur Durchführung er Verordnung des Reichspräsidenten für die Abwicklung von Horsengeschäften vom 25. Juli 1931 (RGBl. S. 395) wird seigendes angeordnet: 8
Vermingeschäfte in Wertpapieren, die bis zum 11. Juli 1931 gaschließlich nach den „Bedingungen für die Geschäfte an der mmer Wertpapierbörse“ abgeschlossen worden sind, werden vom it ebruar 1932 ab so behandelt, als ob die ertragsteile hin⸗ scilich des nicht abgewickelten Geschäfts oder Geschäftsteils ein s ongationsgeschäft auf den 31. März 1932 abgeschlossen hätten. „Prolongationskurs gilt hierbei der Kurs, den der Börsen⸗ tand am 2. Dezember 1931 festgesetzt hat.
—
Die Pflicht zur Leistung von Ein⸗ und Nachschüssen für die prolongierten Geschäfte kicheet sich nach den dem Vertrage zu⸗ grunde miegenden schäftsbedingungen.
§ 2.
Die nach der Bekanntmachun
19. Dezember 1931 (Reichs⸗ und
21. Dezember 1931) zu zahlenden
29. Februar 1932 bis zum 31. entrichten.
des Börsenvorstandes vom taatsanzeiger Nr. 297 vom Zinsen sind für die Zeit vom März 1932 an diesem Tage zu
§ 3.
Von der Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen gemäß § 2 können sich die Mitglieder des u e. V., Berlin, dadurch befreien, daß sie der Liquidationskasse Aktiengesellschaft verbindlich erklären, am 29. Februar 1932 die von — ver⸗ kauften Wertpapiere liefern, die von ihnen gekauften Wertpapiere abnehmen und bezahlen zu wollen. Die Erklärung muß der Liqui⸗ dationskasse Aktiengesellschaft spätestens am 25.
ieng F ruar 1932 12 Uhr, in schriftlicher Form zugegangen sein. ie durch § 1 der Befanntmachung des Börsenvorstandes vom 25. November
1931 (Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 276 vom 26. November 1931 S. 1) festgelegte Stundung des früher entstandenen Kurs⸗ verlustes wird durch die Erklärung nicht berührt. Hat sich die Liquidationskasse Aktiengesellschaft mit der angebotenen e. oder Abnahme einverstanden erklärt und erfüllt der Verpflichtete seine Lieferungs⸗ oder Abnahme⸗ und Zahlungspflicht am 29. Fe⸗ bruar 1932 nicht, so kann die Liquidationskasse Aktiengesellschaft das Geschäft sofort im Wege der Fwangeregelung glattstellen; der ich hierbei ergebende Preisunterschied ist sofort zu zahlen; die ekanntmachung des Börsenvorstandes über die Zwangsregelung von Termingeschäften und 35 vom 19. Dezember 1931 Art. I findet — nwendung. Macht die Liqui⸗ dationskasse Aktiengesellschaft von diesem Recht keinen Gebrauch, so bleibt die Zinszahlungspflicht des Mitgliedes bestehen. Erklärt sich ein Verkäufer gemäß Absf. 1 zur Lieferung am 29. Februar 1932 bereit und lehnt die Aktien⸗ gesellschaft die Annahme dieser ; ab, so sind dem Ver⸗ käufer für den Teil seiner Ansprüche, für den er die Gegenleistung bewirken wollte, Zinsen in Höhe von 7 vH jährlich zu E Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden auf Kunden von Banken oder Bankiers oder an der Berliner Wertpa ierbörse zu⸗ elassenen Maklern, die bei diesen bis zum 11. Juli 1931 ein⸗ cüei Termingeschäfte in Wertpapieren nach den „Bedingungen ür die Geschäfte an der Berliner Wertpapierbörse“ abgeschlossen haben, entsprechende Anwendung. 5 der der inspflicht treten die Banken oder Bankiers oder Makler an die telle der Liquidationskasse Aktiengesellschaft. Die in Abs. 1 vorgesehene Erklärung muß den Banken oder Bankiers oder Mak⸗ lern spätestens am 24. Februar 1932 in schriftlicher Form zu⸗ gegangen sein. 8 1
Reichsmarkdarlehen, die nach den „Bedingungen für die Ge⸗ g an der Berliner Wertpapierbörse“ abgeschlossen, nach aus⸗ rücklicher oder stillschweigender Vereinbarung für den An⸗ oder Verkauf von Wertpapieren oder für die Hinausschiebung abge⸗ schlof eener Wertpapiergeschäfte bestimmt sind und nach § 6 Abs. 1 er Bekanntmachung des vee .; vom 25. November 1931 (Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 276 vom 26. November 1931 S. 1) am 29. Februar 1932 fällig werden, sind erst am 31. März 1932 zurückzuzahlen.
Der Darlchnsschulbner ist verpflichtet, die bei dem Dar⸗ lehnsgläubiger hinterlegten Sicherheiten auf 120 vH des Darlehns⸗ „2 zu halten. Die hinterlegten Wertpapiere werden hierbei nach den amtlichen Kursen vom 18. September 1931 oder mangels solcher nach den zuletzt notierten amtlichen Kursen bewertet. Hier⸗ von sind diejenigen Wertpapiere ausgenommen, die der Börsen⸗ vorstand unter Angabe besonderer Kurse für die Bewertung der Sicherheiten jeweils veröffentlichen wird; n Papiere sind nach den vom Börsenvorstand veröffentlichten Kursen zu bewerten.
Die Höhe der Darlehnszinsen wird durch den Darlehns⸗ gläubiger bestimmt; sie darf aber 29 mehr als jährlich 2 vH über dem jeweiligen Reichsbanklombardsatz betragen. Die für die Zeit vom 29. Februar bis 31. März 19. “ Zinsen sind am 31. März 1932 zu entrichten.
Der Darlehnsschuldner ist berechtigt, das Darlehen vorzeitig zu 1 und 3 Tage nach . zurückzuzahlen.
Stellt der Darlehnsschuldner seine Zahlungen ein oder gerät er mit seiner Verpflichtung zur Sicherheitsleistung in Verzug, so wird das Darlehen sofort fällig.
Berlin, den 18. Februar 1932. Der Börsenvorstand zu Berlin vVbI1“;
Bekanntmachung.
Auf Grund der §8§ 1 Abs. 1 Nr. 3 und 12 der Verordnung des Reichspräsidenten zur Bekämpfung politischer Ausschrei⸗ tungen vom 28. März 1931 (RGBl. I S. 79) verbiete ich das Erscheinen der Halbmonatszeitschrift „Geheime Politik“ auf die Dauer von 6 Wochen, und zwar für die Zeit vom heutigen Tage bis zum 28. März 1932 einschließlich.
Nach § 12 Abs. 3 der Verordnung des Reichspräsidenten zur Bekäm fung politischer Ausschreitungen vom 28. März 1931 (RGBl. I S. 79) umfaßt dieses Verbot auch jede angeb⸗ lich neue Druckschrift, die sich sachlich als die alte darstellt oder als ihr Ersatz anzusehen ist. “ 8
Magdeburg, den 16. Februar 1932. 8
Derr Oberpräsident der Provinz Sachsen. Dr. Falck.
* 8 .
1u
8—
Ich verbiete hiermit auf Grund der §§ 12, 13 und 1 s. 1 Ziff. 2 der Verordnung des Herrn Reichspräsidenten zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 28. März 1931 das S. einen der „Neuen Arbeiterzeitung“ (Organ der KPD. s die Gebiete Hannover, Braunschweig und Hessen⸗Waldeck) auf die Dauer von 1 Woche von Donnerstag, dem 18. Februar, bis Mittwoch, dem 24. Februar 1932, so daß die erste Nummer nach dem Verbot am Donnerstag, dem 25. Februar 1932, wieder erscheinen kann.
Gegen diese Verfügung ist die Beschwerde an den 4. Strafsenat des Reichsgerichts in Leipzig gegeben. Die
Sie keine
Beschwerde ist bei mir unter Hinzufügung 4 deslaubigter chiebende
Abschriften hat Wirkung. Hannover, den 17. Februar 1932. Der Oberpräsident. Noske.
einzureichen. auf
Nichtamtliches. Deutsches Reich.
Der Reichsrat stimmte gestern nach dem Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger dem Abkommen mit Polen über Erleichterungen 8 “
trag auf Streichung
im kleinen Grenzverkehr zu. Das bisherige Ab⸗ kommen läuft Ende dieses Jahres ab. In dem neuen Ab⸗ kommen sind auf Grund der inzwischen gemachten Erfah⸗ rungen einige Verbesserungen vorgenommen worden. Die Erläuterung des Begriffes Grenzbezirk ist z. B. schärfer ge⸗ faßt worden. Bei den persönlichen Erleichterungen ist die wichtigste Neuerung die, daß der Grenzausweis auf die Dauer eines Jahres ausgestellt wird, was früher nur eine Ausnahme war. Auch sachliche Erleichterungen sind neu eingefügt worden. So dürfen Arbeiter und Angestellte die ihnen von ihrem Arbeitgeber als Deputat gewährten Gegen⸗ stände zollfrei über die Grenze führen. Diese Erleichterung galt bisher nur für Oberschlesien. Als Anlage, aber als ein Teil des Abkommens, sind die veterinärpolizeilichen Bestin mungen zusammengefaßt, die bisher immer einzeln aus gehandelt werden mußten.
Unveränderte Annahme fand ferner das zwischen Deutschland, Frankreich, Großbritannien und Nord⸗Irland, Italien, Japan und den Niederlanden geschlossene Über einkommen über die Unterhaltung von Leuchtfeuern im Roten Meer.
Dann folgte die Beratung des Abkommens mit Litauen über den gegenseitigen Schutz des gewerblichen Eigentums und des Urheber⸗ rechts an Werken der Literatur und Kunst.
Der Vertreter der Provinz Ostpreußen, Freiherr von Gavy l, erklärte hierzu, gegen den Inhalt und die Erledigung dieses Ab⸗ kommens habe er keine Einwendungen zu erheben. Die tief⸗ gehende Erregung in der Provinz Ostpreußen über die Vorgänge im Memelland veranlasse ihn jedoch zu folgender Erklärung: „Die Bevölkerung Ostpreußens erwartet von der Reichsregierung, daß sie mit allen verfügbaren Mitteln die Wiederherstellung des durch das Memellandstatut gegebenen Rechtszustandes betrerbt. Der durch fast 10 Jahre fortgesetzte Bruch des Memellandstatuts hat den Beweis ” daß die litauische Regierung weder gewillt noch fähig ist, das Memekland als autonomen Teik des litauischen Staates nach den selbst anerkannten Rechtsgrundsätzen des Statuts zu verwalten. Diese Tatsache berechtigt zu der Forderung, daß endlich diesem Zustand ein Ende bereitet wird, zumal den Memel⸗ ländern seinerzeit keine Möglichkeit gegeben war, ihr Selbst⸗ bestimmungsrecht auszuüben und durch Volksabstimmung zu ent⸗ scheiden, ob sie zu Litauen gehören wollen oder nicht. Sollten die zur Zeit vor dem Völkerbundsrat gekührten Verhandlungen nicht das Ergebnis haben, daß die gerechten, in der Entschließung des Memelländischen Landtags vom 17. Februar einmütig er⸗ hobenen Forderungen des memelländischen Deutschtums erfüllt werden, so erwartet Ostpreußen von der Reichsregierung, daß sie durch energischen Einsatz wirtschaftlicher Mittel die litauische “ veranlaßt, dafür zu Segs daß die Rechte des auto⸗ nomen Memellandes wiederhergestellt werden angetastet bleiben.“
Diese Erklärung wurde zu Protokoll genommen und das Urheberrechtsabkommen mit Litauen ohne weitere Aus⸗ sprache angenommen.
Mit einigen kleinen Anderungen wurde eine Verordnung über den Gebrauch von Aethylenoxyd zur Schädlingsbekämpfung angenommen. Die An⸗ wendung dieses Giftes wird von einer staatlichen Genehmi⸗ gung abhängig gemacht, die an gewisse Bedingungen zum Schutze der Gesundheit der Bevölkerung gebunden wird.
Der e stimmte ferner einer Verordnung über arbeitslose landwigxtschaftliche Siedlungs⸗ anwärter zu. Die Verordnung bezweckt, denjenigen Arbeitslosen, die an Siedlungen beteiligt werden sollen, die Arbeitslosen⸗, Krisen⸗ und Wohlfahrtsunterstützung sicherzu⸗ stellen. 1
Sodann stimmte der Reichsrat Freibordvertrag von 1930 zu. Es handelt sich um eine internationale Vereinbarung, die allgemein gültige Grenzen aufstellen soll, bis zu denen Kauffahrteischiffe in der Auslandsfahrt beladen werden dürfen.
Schließlich behandelte der Reichsrat noch den Gesetz⸗ entwurf über die Gewährung von Zugaben z u Waren oder Leistungen.
Als Ausschußberichterstatter führte der
und künftig un⸗
dem Londoner
1 ¹ sächsische Ministerial⸗ direktor Graf Holtzendorff aus: Der Gesetzentwurf will die viel umstrittene Frage des Zugabewesens regeln. Die Vorlage nimmt eine mittlere Linie ein, indem sie ein allgemeines Verbot ausspricht, dann aber eine Reihe von Ausnahmen zuläßt, die eine sehr große Abschwächung des Verbots darstellen. Die Reichs⸗ ratsausschüsse haben die Vorlage nahezu unverändert ange⸗ nommen; einige kleinere Aenderungen berühren nicht die wesent⸗ lichen Züge des Gesetzes. Die Meinungsverschiedenheiten haben sich in der Hauptsache auf zwei Ausnahmen erstreckt. Einmal ging der Streit darum, ob man es mit dem § 1 Ziffer e der Vorlage zulassen will, daß eine Zugabe gewährt wird, wenn der
währende sich erbietet, an Stelle der Zugabe einen festen Geldbetrag bar auszuzahlen. In der Ausschußlesung war die Streichung dieser Ausnahme beschlossen worden. In der zweiten Lesung wurde aber die , wiederhergestellt. Dann hat es sich bei den Ausschußverhandlungen weiter besonders um die Frage gehandelt, ob die Abonnentenversicherung von Tages⸗ zeitungen zugelassen werden soll. In der Vorlage hieß es, daß ebenso wie bei Zeitschriften auch bei Tageszeitungen die Abon⸗ nentenversicherung zugelassen sei. Von dem Vertreter der Provinz Hannover war jedoch der Antrag auf Verbot der Abonnenten⸗ versicherung für Tageszeitungen gestellt worden; dieses Verbot wurde mit überwiegender Mehrheit von den Ausschüssen abge⸗ lehnt, so daß auch in diesem Punkt die Vorlage unverändert blieb. Schließlich hatten die Ausschüsse noch den Zeitpunkt des Inkrafttretens des ens festzustellen. Als dieser Termin wurde ein Jahr nach der Verkündung beschlossen. Diese längere Zeit hat man für notwendig gehalten, um eine Anpassung an die neuen Verhältnisse zu ermöglichen und um vor allen Dingen zu verhindern, daß diejenigen Industrien, die Zugabeartikel ber⸗ stellen, vor allen Dingen die Porzellan⸗ und die Glasindustrie, in einen Zustand starker Arbeitslosigkeit versetzt werden. Mit dieser einzigen Ergänzung schlagen die Ausschüsse die Annahme der Vorlage vor.
Staatssekretäar Weismann brachte das Bedauern der preußischen Staatsregierung darüber zum Ausdruck, daß der An⸗ der Ausnahme im § 1 Ziffer e im Ausschuß keine Mehrheit gefunden habe. Diese Ausnahme sei von so großer Tragweite, daß sie eine wirksame Bekämpfung der dem be. eigentümlichen Mißstände voraussichtlich stark be⸗ einträchtigen werde. Sie hebe das Zugabeverbot praktisch wieder auf. Gleichwohl wolle die preußische Staatsregierung die Vor⸗ lage nicht 22 da sie glaube, jeden Versuch, die in der Be⸗ gründung des Entwurfs zutreffend gekennzeichneten Mißstände zu bekämpfen, unterstützen zu müssen. Der preußischen Staats⸗ regierung sei auch die Entscheidung über die Abonnentenversiche⸗ rung sehr schwer geworden. Preußen sei aber der Vorlage der Reichsregierung gefolgt. Die preußische Regierung vertraue darauf, daß das Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung recht⸗ zeitig die erforderlichen technischen Maßnahmen treffen werde, um zu verhindern, daß bei der Abonnentenversicherung der Zei⸗ tungen und Beheeen sich irgendwelche Unzuträglichkeiten er⸗
geben. Schließlich beantragte Staatssekretär Weismann noch, ““ 8