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des amtlichen Teiles. Deutsches Reich.
Ernennungen ꝛc. —
Erequaturerteilung.
Bekanntmachung der Wahlvorschläge für die Wahl des Reichs⸗ präsidenten (2. Wahlgang).
Bekanntmachung, betreffend Beschränkung bei der Abgabe aus⸗ ländischer Noten durch Devisenbanken und Wechselstuben. Bekanntmachung, betreffend die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark für die Umsätze im Monat März 1932.
Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis.
Bekanntgabe der Reichsinderziffer für die Lebenshaltungskosten im März 1932.
Bekanntmachung der Filmprüfstelle Berlin, betreffend Zulassungs⸗ karten.
Preußen.
Nachtrag zur Satzung der Central⸗Landschafts⸗Bank für die Preußischen Renten nebst Genehmigungsurkunde des Preußischen Staatsministeriums. Vom 22. März 1932.
Zeuungsverbot.
Amtliches. Deutsches Reich.
Der Reichspräsident empfing am 31. März den neuen Spanischen Botschafter Luis Araquistainy Quevedo ur Entgegennahme seines Beglaubigungsschreibens sowie des Ubberusungsschreibens seines Amtsvorgängers. Der Staats⸗ ekretär des Auswärtigen Amts Dr. von Bülow war bei dem Empfange zugegen. .
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8 8 u“ 88 8 “ 8 88 “ Der Reichspräsident empfing am 31. März den neuen 1 . 2 71 . — 8 . 5 exikanischen Gesandten Oetavio Mendoza Gon⸗ les zur Entgegennahme seines Beglaubigungsschreibens bie des Abberufungsschreibens seines Amtsvorgängers. bie des Abb g b nes Amtsvorgängers
Dem Vizekonsul bei dem Generalkonsulat der Vereinigten Staaten von Amerika in Berlin, Reginald S. Carey, ist namens des Reichs unter dem 21. März 1932 das Erequatur erteilt worden. Bekanntmachung.
Entsprechend der Bestimmung im § 62f der Reichs⸗ stimmordnung werden die von mir nach § 62 e der Reich stimmordnung zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Reichspräsidenten, 2. Wahlgang, am 10. April 1932 hiermit veröffentlicht:
1. Paul von Hindenburg, Reichspräsident, Generalfeld⸗
marschall, Berlin. 2. Adolf Hitler, Regierungsrat im braunschweigischen Staatsdienst, München. ““ 3. Ernst Thälmann, Transportarbeiter, Hamburg. Berlin, den 1. April 1932. Der Reichswahlleiter. J. B.: Meisinger.
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Bekanntmachung.
(Beschränkung bei der Abgabe ausländischer Noten durch Devisenbanken und Wechselstuben.)
Auf Grund des § 2 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung des Reichspräsidenten über die Devisenbewirtschaftun vom 1. August 1931 (RGBl. I S. 421) und des Art. 1I 8 9 der Dritten Durchführungsverordnung zu dieser Verordnun vom 29. August 1931 (7GBl. I S. 461) bestimmen wir, da die in unserer Bekanntmachung vom 18. Juli 1931 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 166 vom 20. Juli 1931) unter Absatz I und II genannten Kreditinstitute und Wechselstuben bei dem Verkauf ausländischer Noten im Rahmen der Freigrenze unter den Voraussetzungen von § 9 Abs. 2 der Sechsten Durch⸗ führungsverordnung zur Devisenverordnung von dem Er⸗ werber eine schriftliche Erklärung zu verlangen haben, aus der hervorgeht:
8 daß die Noten für die Durchführung einer Reise des Paßinhabers benötigt werden, daß eigene Bestände an ausländischen Noten nicht vor⸗ handen sind, daß dem Erwerber bekannt ist, daß Zahlungsmittel nur bis zu 200 RM über die Grenze verbracht werden dürfen und daß er verpflichtet ist, die erworbenen Werte, soweit sie nicht benötigt wurden, der Reichsbank oder einer Devisenbank wieder anzubieten.
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Der Abgabe einer solchen Erklärung bedarf es in den Fällen nicht, in denen die vom Reichswirtschaftsminister auf Grund des § 9 Abs. 3 der Sechsten Durchführungsverord⸗ nung zur Devisenverordnung für den Verkehr in den Grenz⸗ gebieten angeordneten Erleichterungen Platz greifen.
Berlin, den 31. März 1932. Reichsbank⸗Direktorium.
Bekanntmach unn g. Die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark
für die Umsätze im Monat März 1932 werden auf Grund von § 8 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes vom 30. Januar 1932 (-GBl. I S. 39) in Verbindung mit § 45 der Durch⸗ führungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz vom 25. Juni 1926 (-GBl. I S. 323) wie folgt festgesetzt:
Einheit
1 Pfund 100 Papierpesos 100 Belga Brasilien 100 Milreis Bulgarien 100 Lewa Canada 1“ 1 Dollar Dänemark 8 100 Kronen Danzig 100 Estland 100 Finnland 8 100 rankreich 100 Griechenland 100 Großbritannien Holland Island Italien Japan 8 Jugoslawien Lettland 8 2 uxemburg ne Norwegen “ 8 Oesterreich Schilling Polen Zloty Portugal Eskudos Rumänien . Lei Schweden Kronen Schweiz Franken Spanien Peseten Tschechoslow . Ungarn Uruguay Vereinigte Staaten von Amerika Die Festsetzung der Umrechnungssätze für die nicht in Berlin notierten ausländischen Zahlungsmittel erfolgt etwa am 10. April 1932. Berlin, den 31. März 1932. Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Schaefer.
Lfd. Nr. Staat
Aegypten Argentinien Belgien
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
— d0
Pfund Sterling Gulden
Kronen
Lire
8 Bekanntmachung öW über den Londoner Goldpreis gemäß §81 der Ver⸗ ordnung vom 10. Oktober 1931 zur Aenderung der Wertberechnung von Hypotheken und geesisen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark) lauten
(RGBl. 1 S. 569). Der Londoner Goldpreis beträgt am 1. April 1932 für eine Unze Feingod. ⸗== 108 sh 4 d, in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel⸗ kurs für ein englisches Pfund vom 1. April 1932 mit RM 16,03 umgerechnet = RM 686,8291, für ein Gramm Feingold demmnach ⸗= pence 41,7959, in deutsche Währung umgerechnee = RM 2,79162 Berlin, den 1. April 1932. 38 Sctatistische Abteilung der Reichsbank. Speer.
Die Reichsinderziffer 1.“ für die Lebenshaltungskosten im März 1932.
„Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten (Er⸗ nährung, Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Bekleidung und „Sonstiger Bedarf“) ist nach den Feststellungen des Statistischen Reichsamts für den Durchschnitt des Monats März 1932 mit 122,4 gegenüber 122,3 im Vormonat nahezu unverändert geblieben. Eine geringe Erhöhung der Ausgaben für Ernährung ist durch einen ebenfalls geringen Rückgang der Ausgaben
für Bekleidung, Heizung und Beleuchtung und „Sonstigen Bedarf“ annähernd ausgeglichen worden.
Die Inderziffern für die einzelnen Gruppen betragen (1913/14 =.100): Für Ernährung 114,4, für Wohnung 121,5, für Heizung und Beleuchtung 136,6, für Bekleidung 119,1 und für „Sonstigen Bedarf“ 166,7.
Berlin, den 31. März 1932.
Statistisches Reichsamt. J. V.: Dr. Plater.
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betreffend Zulassungskarten. Folgende Zulassungskarten sind ungültig: 1. Prüfnummer 30 456 vom 25. November 1931 „Die Koffer des Herrn O. F.“ (Verfalltag 2. April 1932). Gültig nur Prüfnummer 31 232 vom 19. März 1932 mit neuem Haupttitel „Die Koffer des Herrn O. F. (Ein Märchen für Erwachsene)“.
2. Prüfnummer 30 424 vom 19. November 1931 „Im Zeichen der heiligen Appolonia“ (Verfalltag 22. März 1932). Gültig nur mit Ausfertigungsdatum vom 8. März 1932.
3. Prüfnummer 26 905 vom 19. September 1930 „Das keimende Leben“ (Verfalltag 11. März 1932). Gültig nur mit Vermerk vom 11. März 1932. 8
4. Prüfnummer 31 228 vom 16. März 1932 „Emelka⸗ Ton⸗Woche Nr. 78 — 1932“ (Verfalltag 18. März 1932). Gültig nur mit Ausfertigungsdatum vom 18. März 1932.
Berlin, den 31. März 1932.
Der Leiter der Filmprüfstelle. J. B. Dikllinger.
Preußen. “ 5 . Bekanntmachung.
Die Generalversammlung der Central⸗Landschafts⸗Bank für die Preußischen Staaten hat am 16. März 1932 folgende Aenderungen der Satzung beschlossen:
In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden hinter den Worten „kann ferner“ die Worte
„die Central⸗Landschaft für die Preußischen Staaten und“
eingefügt. Hinter Abs. 3 wird als neuer Absatz 4 folgende Bestimmung eingefügt:
„Die Mitglieder sind befugt, ihre Anteile am Grund⸗ kapital der Bank auf die Central⸗Landschaft für die Preußischen Staaten zu übertragen. Sie verlieren mit der Uebertragung ihre Mitgliedschaft.“
Dieser Beschluß wird mit der Maßgabe genehmigt, daß in Nr. 2 nach dem Worte „Hinter“ eingefügt wird „§ 2“.
Dieser Beschluß tritt an dem Tage in Kraft, an dem das die Bekanntmachung der Satzungsänderung enthaltende Amts⸗ blatt der Regierung in Potsdam ausgegeben wird
Berlin, den 22. März 1932.
DOlas Preußische Staatsministerium. Zugleich im Namen des Justizministers. .
r Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Steiger.
Bekanntmachung.
Das für die Zeit vom 27. März 1932 bis einschließlich 5. April 1932 ausgesprochene Verbot der in Frankfurt a. M. erscheinenden „Arbeiter Zeitung“, Organ der Kommu⸗ nistischen Partei Deutschlands, Sektion der Kommunistischen Internationale, Bezirk Hessen⸗Frankfurt, ist in der Weise ab⸗ gekürzt worden, daß die Verbotsfrist mit Sonntag, dem 3. April 1932 abläuft.
Kassel, den 30. März 1932. 8 Der Oberpräsident
J. V.: Dr. Schun
MNichtamtliches.
Parlamentarische Nachrichten.
Der Aeltestenrat des Reichstags ist, wie das Nachrichtenbüro des VdZ. erfährt, für Montag, den 11. April, nachmittags 5 Uhr, also unmittelbar nach der Wahl des Reichspräsidenten, einberufen worden, um über den Wiederzusammentritt des Reichstags Be⸗ schluß zu fassen. Die w,F. werden sich bei diesem Beschluß wesentlich von den Wünschen der Regierung leiten lassen, die im Augenblick noch nicht bekannt sind, da Reichskanzler Dr. Brüning noch fern von Berlin weilt. 1“