1932 / 95 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 23 Apr 1932 18:00:01 GMT) scan diff

Zweite Anzeigenbeilage zum Reichs⸗ und Staatsauzeiger Nr. 95 vom 23.

April 1932. ET. 2

[6939].

Bilanz am 31. Dezember 1931.

Aktiva. Hochspannungsanlagen:

Verwaltungs⸗, Magazin⸗ und Wohngebäude

Werkswohnungen .

IIVI—¹ Gebäude Kraftwere. 8* Dampfturbinen und Kesselanlagen Schaltanlagen. Gefällegerechtsame.. Wasseranlage Wasserturbinenanlage . 1111““ Prüchemanlage . ... Steinkohlenzeche „Auguste“ Schlackensteinfabrikt.. ͤabbe““; Höchstspannungsschaltstationengebäude . Höchstspannungsschaltstationeneinrichtung Höchstspannungsleitungen . 1 11316565 Schaltstationengebäude Schalteinrichtungen ... Transformatoren.. Hausanschlüsse.. Zähler

Verteilungsanlage Freileitungen 8 ee¹]; Schaltstationen .. . Transformatoren . . Hausanschlüsse..

Hählee.. ..

Geräte und Werkzeuge

Mobilieen . R

Appatate.. .

Automobile . . 5

b““

Schuldner: Stromabnehmer .. Verschiedene lt. Kontokorrent Banken.

Baukonto: Im Bau befindliche Neuanlagen einschließlich

Abschlagszahlungen... L o Wechselbestand u168 Beteiligungen und Wertpapiere .. Darlehen, Hypotheken und Depositen ZJZ1“ Vorausbezahlte Versicherungsprämien.O Ausstehende Zinsforderungen.. Kautionen RM 39 609,32

5 5

Aktienkapital. Reservefonds ..

Abschreibungen: Stand laut vorjähriger Bilanz

zuzüglich Abschreibungen 1931 .. . Teilschuldverschreibungsanleihen 1925/26: vorlerbhst Bilchttsz . . . . . ... Z 1111“ Kurzfristiges Dollardarlehen: Stand Bilanz 11“ abh 1 Kohlenwertanleihe von 1922 ab Tilgung in 1931 .. 16“] Aufgewertete Anleihen und Hypotheken: S. ö1e* ab im m 1091

Sonstige Hypotheken: Stand laut vorjährig.

ab Tung in 1981 . . Gläubiger: 1. in laufender Rechnung. . 2. Darlehen lt. Kontokorrent - -‧0oo.a*“ Rückständige Zinsen und Steuern... Delkrederekonto: Bestand des Vorjahres GIWTWW33b6865 Kautionsgläubiger RM 39 609,32 Reingewinn: Vortrag aus 1930ü. . Reingewinn 19321

Gewinn⸗ und Verlustrechnung am

laut vorjähriger

:Stand lt. vorjähriger Bilanz

9 8 RMN

[7287]. Pfandleihanstalt Stuttgart A.⸗G.

in Stuttgart.

[7290].

Gußstahlwerk Wittmann Aktien⸗ Gesellschaft, Hagen⸗Haspe. Bilanz per 31. Dezember 1931.

986 339 97 608 366 18 948 484 6 995 403 04 2 186 944 10 18 416 571/18 798 556/10 900 000 . 1 095 899/ 69 165 592

167 155— 33 944— 1 168 208 43 36 618/76 16 288 49 566 953 60 1 192 951/59 967 784 66 8 608 460/ 94 433 595 92 1 051 336 04 2 424 268 66 1 382 764 57 236 917 38149 794 698 1 955 850 43 564 795 49 951 206/ 28 163 334 42 1 109 162/99 1 128 784/ 92] 5 873 134¼ 57 262 538

1447 012 114 12573:

542 251

2 103 389

1— 1 155 696 54 9 012 23 202 366,21 005 15341 2 369 153 20 1 238 462 85 71 243— 75 054 97

65 492 075 ,38

8

12 000 000 1 315 000]

31 680 000

29 680 000 2 000 000

9 071 800 292 800

Stand laut

11In

1“ J8779 000

4 200 000 1 050 000—-

508 030 66 22 665 52

3 150 000

585 365

E““

tand laut vor⸗

be1““

1 837 328 92 428 99 r Bilanz. 11415113 32 286 03 7 885 78

3 349 225 43

87 1 744 899

81 845

4 123 111 630 000 510 958 5 000—

45 000]

50 000

16 940 23 824 954 92 841 895 15

65 492 075 38 31. Dezember 1931.

Soll. Verwaltungskosten.. bo Betriebsunkosten.. Unterhaltung der Anlagen. Fremdstrombezug.. . . Vertragliche Abgaben ... . Rohgewinn 193131.. Verwendung des Reingewinns:

111164*“ Abschreibung auf Geräte, Werk⸗ zeuge, Vorräte ushcs. Zuweisung zum Delkrederekonto Zuweisung zum Abschreibungskto.

RM

RM RM 911 088 1 154 692 2 866 560 1 437 360 665 307 570 836

N

7 1 290 864,12

183 874,15 45 000,—

2 000 000,— 3 519 738

Reingewinn: Vortrag aus 1930 NR

Reingewinn 1931 . 5

5 1 570,25 824 954,92

Verwendung des Reingewinns:

7 % Dividende auf 11 770 000 NM dividenden⸗ 8 RM 823 900,—

berechtigtes Aktienkapital . Vortrag auf neue Rechnung

1“

12 995,15 841 895

Haben. Gewinnvortrag aus 1930 . . .. . .. Einnahmen für Strom, Gebühren, Mie schiebunes ....

Hagen, den 18. März 1932.

Kommunales Elektrizitätswerk Mark Aktien⸗Gesellschaft.

Der Vorstand. Jockusch. K Vorstehende Bilanz und Gewinn⸗

mit den ordnungsmäßig geführten Büche Hagen, den 21. März 1932. 18

Math. Wimmershoff,

11 967 48 .“ 16 940/23 ten und Ver⸗ 8

8 11 950 539/82

11 967 480005

oetter. Kollbohm. Vollert. und Verlustrechnung habe ich geprüft und

Bilanz auf 31. Dezember 1931.

Aktiva. V

Immobilien.. 168 000,— weeöö“; 1— e“ . 5 499 28 Pfänderkapituual 338 513 Sicherheitsleistung . . 1 000 Uebernommene Pfänder. 523 90 513 537 18

Passiva. Aktienkapitaal. Reservefonds... Sonderrücklage gem. § Abs. 3 der Satzung Pensionsfonds . . . 4 000 Unerhobene Dividenden 25 20 1ee“ 18 264 42 Bankverbindlichkeiten. 345 848 26 Reingewin.. 8 799 29 513 537 18 Gewinn⸗ und Verlustrechnung.

Soll. Gebäudeaufwand Abschreibungen . 17 494 17 e4“*“ 31 492 94 Gewinnvortrag vom Vor⸗ DI“ Gewinn 1931 .7 948,39

3 100 000 10 000

26 600

5 126/ 69

8 799 29 129 224 20

Haben. V Gewinnvortrag v. Vorjahr 850 90 Pfänderzinslen. 106 511 70 Pfandscheingebühren .. 13 998 20 Versteigerungsgebühren . 2 863/40

129 224 20 Aus dem Aufsichtsrat sind die Stadträte Ernst Geiger, Gustav Mößner und Kaspar Ottersbach, sämtlich in Stuttgart, aus⸗ geschieden. Neueingetreten sind die Stadträte Karl Kübler, Karl Burger und Frau Dr. Wilma Kopp, sämtlich in Stuttgart. 8— Stuttgart, im April 1932.

Dder Vorstand.

In NReRdngeMcRIMAANHewewExʒKx. Inxxe vd vaüen; vexser

[4987].

Berichtigte Handelsbilanz der

Firma Hans Below A.⸗G., Breslau,

Neue Graupenstr. 11, per 31. März 1930.

Aktiva. RM

elen .. 1 130 ö“ 8 900 Waren . 44 352 Wechsel 13 218 Effekten 6 320 Debitoren 260 529 Kalss .. 2 023 Verlust 65 411

401 885

Passiva. 1öne Kapitalreserve I. 50 000 Kapitalreserve 11. 50 000 Kreditoren ... 217 685 Delkredere.. 34 200

401 885

50 000

Beri Gewinn⸗ und

Debet. Handlungsunkosten Abschreibungen..

tigte erlustrechnung.

RM 141 676 3 980

145 656

Kredit. Warenbruttogewinn E

80 245 06 65 411 49 145 656 55

Hans Below A.⸗G., Breslau.

[4988]. Handelsbilanz der Firma Hans Below A.⸗G., Breslau, Neue Grau⸗ penstraße 11, per 31. März 1931.

RM 33 400,— 7 980

1 000 19 297 4 800 228 112˙52 22 650 1 479/°

0Q —₰—

Aktiva. Grundstück.. B“ Inventar Waren.

Effekten Debitoren . Wechsel. 1 J ö““ 8 Verlustvortrag

1929/30 65 411,49

Verlust 1930/31 30 797,82 96 209

414 929

Passiva. 8 50 000

Kapital Kapitalreserve I. 50 000—- Kapitalreserve II. 50 000 Hypotheken.. 19 179/80 Kreditoren.. 211 550/19 Delkredere.. 34 200

eon übereinstimmend befunden.

beeidigter Bücherrevisor.

[6960].

Kommnnales Elektrizitätswerk Mark Aktien⸗Gesellschaft. Wahlen zum Aufsichtsrat.

In der am 15. d. M. stattgefundenen ordentlichen Generalversammlung wurden alle Mitglieder des Aufsichtsrats wieder⸗ gewählt bis auf folgende Ausnahmen:

An Stelle des Bürgermeister i. R. Max Krumm zu Lüdenscheid wurde der Bürger⸗ meister des Amtes Lüdenscheid, Karl Wei⸗ land zu Lüdenscheid, gewählt. General⸗ direktor i. R. Heinrich Reusch zu Münster hat das Amt niedergelegt. 8

Hagen, den 18. April 1932.

Der Vorstand.

Gewinn⸗

und Verlustrechnung. AN 65 411 49 84 171 16 3 900,

Verlustvortrag . . Handlungsunkosten Abschreibungen . . 153 482 65 Warenbruttogewinn EEE““

57 273/34 96 209 ,31

153 482 65

RM (8 450 403,50 1 885 000

536 500

Vermögen. v 1A1A“”“ Maschinen, elektrische Licht⸗ und Kraftanlage, Oefen Formkästen, Gleisanlage, Inventar, Modelle und 665** Verschiedene Debitoren Vorräte: Halb⸗ und Fertig⸗ fabrikate u. Rohmaterial

1 456 018

1 366 464 ,05

5 694 38570 V

3 000 000—

150 000,

1 000 000 105 524 99

128 004 08 1 202 041/17

Verbindlichkeiten. e; beööbö“]; öbeö““ bee1“¹“] Rückl. für Löhne, Steuern, soziale Lasten usw..

Verschiedene Kreditoren

Reingewinn aus 1931 ein⸗ schließlich Vortrag..

108 815 46 5 694 38570 Gewinn⸗ und Verlustrechnung. Soll. RM 9 Abschreibungen . . . . 101 560/ 28

Reingewinn aus 1931 ein schließlich Vortrag..

108 815 46

210 375,74 Haben. Bruttoüberschuß einschl. Dorsitach .. ..

210 375,74

210 37574

10. Gesellschaften b. H.

Die Elektrizitäts Gesellschaft Auerbach, G. m. b. H., in Auerbach bei Hengersberg ist aufgelöst. Die Gesellschaft befindet sich in Liquidation. Als Liquidatoren sind die Geschäfts⸗ führer bestellt.

Die Geschäftsführer: Siedersberger. Grubmüller.

5178] 1 Wir machen hierdurch bekannt, daß unsere Gesellschaft mit dem 1. Januar 1932 in Liquidation tritt, und fordern die Gläubiger unserer Gesellschaft auf, sich zu melden. Berlin, den 1. Jannar 1932. „Aerotopograph“’ G. m. b. H. i. L. Hesse. [5998] Eugen Krantz G. m. b. H., Breslau G, Märkischestr. 22. Die Gläubiger der Gesellschaft wer⸗ den hiermit aufgefordert, sich bei mir zu melden. Breslau, den 16. April 1932. Eugen Krantz G. m. b. G. Der Liquidator: Dr. Lubowski.

5737 1ge der ordentlichen Gesellschafter⸗ versammlung der Werft Nobiskrug G. m. b. H. in Rendsburg, welche am 9. April 1932 stattfand, wurde be⸗ schlossen, daß das Stammkapital zum Zwecke der Anpassung an den dem jetzigen Betriebsumfang entsprechenden geringeren Kapitalbedarf von Reichs⸗ mark 800 000,— auf RM 300 000,— herabgesetzt wird. Entsprechend § 58 des Gesetzes, be⸗ treffend die Gesellschaften mit be⸗ schränkter Haftung, werden die Gläu⸗ biger aufgefordert, sich zu melden. Werft Nobiskrug G. m. b. H.

[5053] Seidenweberei G. m. b. H., Wassenberg. Seidenweberei G. m. b. H., Wassenberg, ist aufgelöst. Die Glän⸗ biger der Gesellschaft werden auf⸗ gefordert, sich bei ihr zu melden. Seidenweberei G. m. b. H Der Liquidator. Schaub, Rechtsanwalt

1 Die

Dr.

[5422] 3 Die Rostocker Oelmühle Netz⸗ macher & Cie. Gesellschaft mit be⸗ schränkter Haftung, Rostock, ist auf⸗ gelöst. Gesellschaftsgläubiger werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden. Rostock, den 14. April 1932. Der Liquidator: Dr. H. Stuewer, Hamburg, Woltmannstr. 13.

[6937]

Schuhfabrik „Germania“ Gesell⸗ schaft mit beschränkter Haftung seit 17. 4. 32 aufgelöst. Etwaige Gläubiger

melden Rehau, den 19. 4. 1932. Georg Sammet.

[5180]

Liquidation unserer Gesellschaft be⸗ schlossen. Die Gläubiger der Gesellschaft werden hiermit aufgefordert, sich melden.

„Keramik“ Verkaufsgesellschaft

wollen sich beim unterfertigten Liqaidator

Mit Beschluß vom 19. 3. 1932 ist die

zu

[3458] Bekauntmachung. Die Hamburger Treuhand⸗Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden hiermit aufgefordert, sich bei ihr zu melden. Hamburg, den 8. April 1932. Hamburger Treuhand⸗Gesellschaft mit beschränkter Haftung

in Liqnidation.

Die Liquidatoren.

[6893] Bekanntmachung.

Die „Fruka“ Kreditgesellschaft mit beschränkter Haftung in Berlin ist auf⸗ gelöst. Die Gläubiger der Lesellschaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden. Berlin, den 16. April 1932.

Die Liquidatoren der „Fruka“ Kreditgesellschaft mit beschränkter Haftung in Liquidation: Jutta Pick. Dr. Herbert Schlesi

Rudolf Katz.

Deutsche Betonal⸗Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Liquidation. Die Heselcheft ist durch Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 17. De⸗ zember 1931 aufgelöst. Zum Liquidator ist der Unterzeichnete, Direktor Wilhelm Stickel in Stuttgart, bestellt worden. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, ihre Ansprüche bei der Gesellschaft anzumelden. Stuttgart, den 14. April 1932. Wilhelm Stickel.

u. Genossen⸗

[6945] Einladung. 1ö“ Wir laden hiermit unsere Mitglieder zu der am 3. Mai 1932, abends 8 Uhr, im Restaurant „Wilhelmshof“, Berlin, Anhalter Str. 12, stattfinden⸗ den außerordentlichen Generalver⸗ sammlung unserer Genossenschaft ein. Tagesordnung: 1. Bhschluß assung über die weitere Durchführung der Liquidation, 2. Statutenänderung § 3. und § 4 (Geschäftsanteil und Haft⸗ summe), 3. Wahl eines Liquidators, 4. Wahl und Ersatzwahl von Aufsichts⸗ ratsmitgliedern. Verkaufsgenossenschaft von Schnei⸗ derbedarfsartikeln zu Berlin e. G. m. b. H. in Liquidation. Der Aufsichtsrat. Schimmler, Vorsitzender. [6920] 8 Einladung zu einer Generalver⸗ sammlung der in Liquidation befind⸗ lichen Genossenschaft Deutsch⸗Or⸗ densland Sontra am 30. April 1932, nachmittags 3 Uhr, im Gast⸗ hof Link zu Sontra. Tagesordnung: : 1. Auszahlung der Geschäftsanteile, Sparkassenguthaben und Heim⸗ 8.S. eschlußfassung über die Forderung des Herrn Jentzsch. 3. Beschlußfassung über Ent⸗ ee an Herrn Colsmann. 1 öschung der Genossenschaft im Ge⸗ nossenschaftsregister. 5. Verschiedenes. Rothenburg a. Fulda, den 18. April 1932.

eine

Die Liquidatoren: Both, Rechtsanwalt. Ruhl, Stadtkämmerer i.

[757⁴] Bekanntmachung. In der am 27. 4. 1932, 19 Uhr, in Haverlands Festsälen, Berlin, statt⸗ findenden Generalversammlung der Ge⸗ meinnützigen Märkischen Baugenossen⸗ schaft e. G. m. b. H. zu Berlin⸗Karls⸗ horst ist in der Tagesordnung als Punkt 6a noch aufgenommen woͤrden: 6a: Wahl eines Vorstandsmitglieds. Gemeinnützige Märkische Bau⸗ genossenschaft e. G. m. b. H., Berlin⸗Karlshorst, Treskow Allee 114. . Der Vorstand. Peter. Reich.

9

14. Verschiedene Bekanntmachungen. [7299]

Durch Beschluß der Generalversamm⸗ lung vom 29. Februar 1932 ist die Glasversicherung auf Gegenseitig⸗ keit Frankfurtertorbezirk zu Berlin in Liquidation getreten. Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Ansprüche bei den unterzeichneten Liquidatoren anzu⸗ melden.

Erbach. Schmidt. Berlin W 35, Schöneberger Ufer 28.

7590] Entsprechend den Bestimmungen der Satzung geben wir hiermit bekannt, daß das Aufsichtsratmitglied Ingenieur Gustav Fude, Berlin⸗Tempelhof, am S. April 1932 verstorben ist. Märkische Haftpflicht⸗Versiche⸗ rungs⸗Gesellschaft a. G. Der Vorstand.

Hans Below A.⸗G., Breslau.

m. b. H. in Liquid., Leipzig.

Gvrizic.

Spettel. Schüller.

8

Erste Zentralhandelsregisterbeilage

zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

zugleich Zentralhandelsregister für das Deutsche Reich

1““

Nr. 95.

——

Berlin, Sonnabend, den 23. April

r0

0 Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugs⸗ preis monatlich 1,35 ℛℳ. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer auch die Geschäftsstelle SW. 48, Wilhelmstraße 32.

Einzelne Nummern kosten 15 f. Sie werden nur gegen bar oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben.

21

Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen Petitzeile 1,10 ℛ.ℳ. Anzeigen nimmt die Geschäftsstelle an. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.

Inhaltsübersicht.

üterrechtsregister, Vereinsregister, Genossenschaftsregister, Musterregister, 8 Ürheberrechtseintragsroll Konkurse und Vergleichefachen, Verschiedenes.

9929

26. Die Befreiung nach 5 2 Nr. 6 UmsStG. ist auf Ablegewetten nicht anwendbar. Im Falle eines außergewöhn⸗ lichen Risikos ist es üblich, daß der Buchmacher die Publikums⸗ wetten, die er angenommen hat, zum Zweck der Beschränkung des Wagnisses teilweise auf einen anderen Buchmacher überträgt. Es liegen alsdann zwei Rechtsgeschäfte vor; jedes dieser Rechtsgeschäfte ist im Sinne des bürgerlichen Rechts eine Wette. Wie indessen der II. Senat in seinem Urteil vom 10. März 1925 II A 1202/24 (Entsch. des RFHofs Bd. 16 S. 73) mit eingehender Begründung dargetan hat, unterliegt die zwischen den beiden Buchmachern ab⸗ geschlossene Wette, die Ablegewette, nicht der Rennwettsteuer, weil ihr der Spielcharakter abgeht. Dieser Entscheidung und ihrer Be⸗ gründung schließt sich der Senat gegenüber dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde an. Streitig ist im vorliegenden Falle allein, ob die rennwettsteuerfreie Ablegewette außerdem auch nach § 2 Nr. 6 des Umsatzsteuergesetzes umsassteuerfrei ist. Die Vorinstanzen haben die Frage verneint; die Rechtsbeschwerde des Buchmachers ist unbegründet. Nach der genannten Vorschrift sind von der Um⸗ satzbestenerung ausgenommen die Umsätze der im Rennwett⸗ und 1 genannten Gegenstände. Die Ausnahme gilt auch für solche Umsätze, die zwar grundfätzlich Gegenstand der Renn⸗ wettsteuer, aber durch besondere Bestimmungen des Rennwett⸗ und Lotteriegesetzes von der Steuer befreit sind. Dieser Rechtssatz ist auf die Ablegewetten nicht anwendbar. Denn die Ablegewetten sind nicht durch irgendeine Sondervorschrift von der grundsätzlich verwirkten Rennwettsteuer ausnahmsweise befreit; der Fall liegt vielmehr so, daß sie von vornherein nicht unter die in jenem Gesetz genannten Gegenstände zu rechnen sind. Daraus ergibt sich, daß die Ablegewetten nicht zu den nach § 2 Nr. 6 des Umsatzsteuer⸗ gesetzes befreiten Umsätzen gehören, also der Steuerpflicht aus § 1 Nr. 1 a. a. O. unterliegen. Dieser Schluß ist auch wirtschaftlich gerechtfertigt 9 der Reichsabgabenordnung). Denn bei den Ab⸗ legewetten handelt es sich um Einnahmen des Buchmachers in einem Gewerbebetrieb, und es ist nicht einzusehen, warum der Zuchmacher seine gewerblichen Umsätze, soweit ihre Besteuerung nicht im Rennwett⸗ und Lotteriegesetz anderweitig geregelt ist, nicht in derselben Weise versteuern sollte wie jeder andere Unter⸗ nehmer. Die Rechtsbeschwerde war daher als unbegründet zurück⸗ zuweisen. (Urteil vom 22. Januar 1932 V A 687/31.)

227. Einkommensteuerpflicht der Gewinne aus unver⸗ kauft gebliebenen Losen (Lagerlosen) der staatlichen Lotterie⸗ einnehmer. Der Beschwerdeführer ist staatlicher Lotterieein⸗ nehmer. Streitig ist, ob die Gewinne aus unverkauft gebliebenen Losen (Lagerlosen) der Einkommensteuer unterliegen. Die Vor⸗ instanz hat angenommen, daß der Beschwerdeführer als Lotterie⸗ einnehmer Gewerbetreibender sei und daß die Lose im Gewerbe⸗ betrieb gespielt seien und deshalb die Steuerpflicht bejaht. Der Beschwerdeführer ist dagegen der Ansicht, daß er als staatlicher Lotterieeinnehmer Angestellter sei und demnach nicht Gewerbe⸗ treibender sein könne, und daß auch bei Annahme eines Gewerbe⸗ betriebs die Gewinne aus den Lotterielosen steuerfrei bleiben müßten, weil sie erstens nicht unter den Einkommensbegriff des Gesetzes fielen und zweitens nach § 6 Abs. 3 ausdrücklich befreit seien. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Vorinstanz hat sich mit Recht auf ein Urteil des Senats in einer gleichliegenden Sache berufen. Der Senat hält den Standpunkt dieses Urteils auch nach nochmaliger Erwägung unter Berücksichtigung der Aus⸗ führungen des Beschwerdeführers für zutreffend. Es handelt sich im vorliegenden Falle um eine Lotterieeinnahme größeren Um⸗ fangs, bei der sich der Lotterieeinnehmer verpflichtet hatte, die un⸗ verkauft gebliebenen Lose selbst zu spielen. Es mag zugegeben werden, daß die staatlichen Lotterieeinnehmer dann als Beamte anzusehen sind, wenn sie lediglich verpflichtet sind, die staatlichen Lose abzusetzen und berechtigt, die unverkauft gebliebenen der Lotteriedirektion zurückzugeben. Sie sind dann lediglich für die Direktion tätig und beziehen dafür ein nach irgendwelchen Grund⸗ sätzen bemessenes Gehalt. Weder der Umstand, daß sie Hilfs⸗ personen beschäftigen, noch daß sie die Miete für ihr Geschäfts⸗ lokal selbst zu bezahlen haben, noch daß sie Reklameausgaben zu tragen haben, kann daran etwas ändern, daß sie als Angestellte anzusehen sind. Ganz anders ist es jedoch, wenn sie die unverkauft gebliebenen Lose für eigene Rechnung zu spielen haben oder wenn dies wenigstens von ihnen erwartet wird. Schon vor dem Kriege unterschied man in Preußen zwischen Offizierskollekten und kauf⸗ männischen Kollekten. Die ersteren dienten der Versorgung von Offzizieren a. D., die Einnehmer waren wirtschaftlich Beamte, ie bezogen aus ihrer Tätigkeit ein Einkommen, das in keiner Weise dadurch gefährdet war, daß ihnen nicht der Absatz sämtlicher überwiesener Lose gelang, während die Inhaber der kaufmänni⸗ schen Kollekten regelmäßig ein sonstiges Geschäft betrieben und die Geschäfte der Lotterieeinnahme durch ihre Angestellten mit er⸗ ledigen ließen; bei letzteren würde mi stens erwartet, daß sie etwa unverkauft gebliebene Lose für eigene Rechnung spielten. Wie nun auch das Verhältnis zwischen Lotteriedirektion und Einnehmer im einzelnen gestaltet sein mag, jedenfalls ist es, wenn der Ein⸗ nehmer zur Ubernahme der Lose verpflichtet istoder die übernahme von ihm zu erwarten ist, wirtschaftlich doch genau so, wie wenn er die Lose fest gekauft hätte und sie nach Belieben verwerten könnte. Daß er beim Verkauf an einen festen Preis gebunden ist, macht nichts aus, da dies im kaufmännischen Leben nicht selten ist, ins⸗ besondere bei Markenartikeln sowie im Gewerbe des Buchhändlers. un ist aber gerade der Finf zum Wiederverkauf ein Grund⸗ handelsgeschäft, ja das wichtigste Grundhandelsgeschäft, und des⸗ erscheint es gerechtfertigt, falls der Lotterieeinnehmer wirt⸗ schaftlich als fester Abnehmer der Lotterielose gegenüber der otteriedirektion erscheint, im Sinne des Einkommensteuerrechts einen Gewerbebetrieb anzunehmen, auch wenn die Beziehungen zwischen Direktion und Einnehmer im übrigen so geregelt sind, daß etzterer als Angestellter der Direktion erscheint. Das wirtschaftlich 8 esentliche dieser Be iehungen ist trotzdem, daß der Einnehmer der Direktion einen Fosten Lose abnimmt und mit ihnen Handel reibt. Alles andere ist nur eine besondere Regelung der Sicher⸗ tellung der Direktion für ihre Ansprüche gegen den Einnehmer

owie der Kündigungsbedingungen und Vertragsstrafen. Ist nun

des Reichsfin

der Beschwerdeführer als Gewerbetreibender anzusehen, so ist zu untersuchen, ob das „Spielen“ der Lagerlose zu seinem Gewerbe⸗ betrieb gehört. Es ist unzweifelhaft richtig, daß ein Gewerbebetrieb nicht allein im Spielen von Losen liegen kann. Denn es ist im allgemeinen nicht damit zu rechnen, daß jemand durch Spielen vieler Lose einen Ueberschuß der Einnahmen über die Ausgaben erzielen wird, und je mehr Lose er spielt, desto geringer wird die Wahrscheinlichkeit der Erzielung eines Ueberschusses. Das liegt daran, daß die Summe der Gewinne einer Lotterie und zwar beträchtlich hinter der Summe der Einsätze zurückbleibt; würden sämtliche Lose einer Lotterie von Kaufleuten innerhalb ihres Ge⸗ werbebetriebs gespielt, so würde sich bei Zurechnung des Spielens zum Gewerbebetrieb zwar vielleicht bei einigen von ihnen das Einkommen erhöhen, aber bei den anderen im ganzen um so viel mehr erniedrigen, als der Unterschied der Summe der Gewinne und der Summe der Einsätze beträgt. Da, kurz gesagt, die Gewinnaussicht eines Loses stets geringer ist als der dafür gezahlte Preis, kann man allerdings zweifeln, ob das freiwillige, durch andere Erwägungen als die Möglichkeit eines Gewinns nicht veranlaßte Spielen eines Loses als zum Ge⸗ werbebetrieb gehörig anzuerkennen ist. Im vorliegenden Falle handelt es sich jedoch nicht um ein freiwilliges Spielen. Die Lose sind erworben, nicht um sie zu spielen, sondern um sie zu ver⸗ kaufen; das Spielen erfolgt nur, soweit der beim Ankauf ver⸗ folgte Zweck, an der Veräußerung zu verdienen, mißlungen ist. Das Spielen der unverkauft Se seene Lose bedeutet nur die allein übrigbleibende, an sich als ungünstiger zu beurteilende Verwertung der Lose, nachdem der eigentlich beabsichtigte Ver⸗ kauf mißlungen ist. Bei dieser Verwertung ist zwar möglich, daß mehr Gewinn erzielt wird, als durch Verkauf erzielt wäre, wahr⸗ scheinlicher ist jedoch nicht nur, daß ein geringerer Gewinn erzielt wird, sondern sogar, daß diese Verwertung zu einem mehr oder minder großen Verlust führt. Wenn man die Gewinne auf Lagerlose mit den Verlusten an solchen bei allen Einnehmern ver⸗ gleicht, werden regelmäßig die Verluste weitaus überwiegen; im Durchschnitt wird das Verhältnis zwischen Gewinnen und Ein⸗ 8.9. nicht anders sein als das zwischen der Summe der Gewinne er ganzen Lotterie und den sämtlichen Einsätzen. Die Mehrzahl der Einnehmer wird sich mit Recht beklagen, wenn die Verluste an den Lagerlosen als ihren Gewinn mindernd nicht anerkannt werden. Sie werden mit Recht geltend machen, daß sie die Lose nicht wegen der Gewinnaussichten gespielt hätten, sondern weil ihnen infolge der Uebernahme der Lotterieeinnahme nichts anderes übriggeblieben wäre. Wer Lotterielose fest übernimmt, setzt sich der Gefahr aus, daß ein Teil der Lose unverkauft bleibt und er an ihnen einen Verlust erleidet. Es widerspräche durchaus dem Wesen des Einkommens, wenn er diesen Verlust nicht ab⸗ ziehen dürfte. Dann vnß er aber auch, wenn sich ausnahmsweise ein Gewinn ergibt, diesen als Einkommen versteuern. Dies könnte sogar in Frage kommen, wenn man in der Tätigkeit eines Lotterieeinnehmers keinen Gewerbebetrieb erblicken würde. Nun hat die Steuerverwaltung allerdings kein Interesse daran, daß der Lotterieeinnehmer die unverkauft ebliebenen Lose als von Geschäfts wegen gespielt behandelt. s könnte ihr nur recht sein, wenn alle Lotterieeinnehmer oder auch einzelne von vornherein erklärten, sie wollten die Lagerlose als Privatperson spielen. Sie verzichten dann auf den Vorteil des Abzugs von Ver⸗ lusten vom gewerblichen Einkommen, um damit zu erreichen, daß etwaige Gewinne nicht steuerpflichtig wären. Indessen ist eine derartige, dem Interesse des Steuerpflichtigen zuwiderlaufende Handlungsweise nicht zu unterstellen. Es könnte eine derartige Absicht nur als genügend kundgegeben angenommen werden, wenn eine ganz einwandfreie Buchung vor der Ziehung vorliegt oder der Steuerpflichtige bisher die Geltendmachung von Verlusten an Lagerlosen stets unterlassen hat. So liegt es im vorliegenden Falle nicht. Der Beschwerdeführer ist nun der Ansicht, daß die der Gewinne dem allgemeinen Einkommensbegriff des geltenden Einkommensteuergesetzes widerspreche. Das geltende Einkommensteuergesetz hat es jedoch gerade vermieden, einen ein⸗ heitlichen Einkommensbegriff aufzustellen und es für richtig ge⸗ halten, einerseits in § 6 die zum steuerpflichtigen Einkommen ge⸗ hörigen Einkünfte, d. h. Vermögensvermehrungen, andererseits in 15 die abzugsfähigen Ausgaben, d. h. Vermögensminde⸗ rungen, zu bestimmen. Man kann vielleicht annehmen, daß das Gesetz bei seinen Bestimmungen von einem nehmren, Ein⸗ kommensbegriff ausgegangen sei und nur mangels der Möglich⸗ keit einer einwandfreien Formulierung unterlassen habe, diesen Einkommensbegriff gesetzlich festzulegen. Und es mag zu den Auf⸗ gaben der Rechtsprechung gehören, zu versuchen, diesen Einkommens⸗ begriff aus den gesetzlichen Bestimmungen abzuleiten und dann bei Auslegungsfragen zu verwenden. Es ist aber nicht die Auf⸗ gabe des Richters, bei Gelegenheit der Entscheidung eines Linzelfalls Fragen zu erörtern, deren Beantwortung für die Entscheidung nicht erforderlich ist. Infolgedessen ist es nicht ohne weiteres Aufgabe des erkennenden Senats, jetzt zu untersuchen, ob ein einheitlicher Einkommensbegriff des geltenden Einkommensteuergesetzes festzustellen und wie er im einzelnen zu formulieren ist, sondern nur, ob ein zu diesem Begriff gehöriger Grundsatz anzuerkennen ist, er zu einer anderen Entscheidung führt, als bei einfacher Aus⸗ legung der einzelnen gesetzlichen Bestimmungen anzunehmen wäre. Die Ausführungen des Beschwerdeführers laufen nun im wesent⸗ lichen darauf hinaus, daß ein reiner Zu falserbbers; nicht zum Ein⸗ kommen gehöre, und daß es sich beim Lotteriegewinn immer um veinen Zufallserwerb handle. Es mag nun einerseits unterstellt werden, daß der Grundsatz von der Nichtzugehörigkeit des reinen Zufallserwerbs in gewissem Sinne richtig sei, und andererseits zugegeben werden, daß man den Lotteriegewinn als reinen Zu⸗ fallsgewinn bezeichnen könnte, weil der Erwerber eines Lotterie⸗ loses weder auf Grund irgendeiner Erwägung annehmen kann, daß gerade das gekaufte Los ein Gewinnlos sei, noch auch irgend⸗ welchen Einfluß darauf hat, daß es mit Gewinn ezogen wird. Man kann aber auch sagen, zum Begriff des Zufallstrwerbs im Sinne des angeblichen Grundsatzes des Einkommensteuergesetzes gehöre, daß der Erwerber keine Handlung begangen habe, mit der 22

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8 8 111“ er bewußt das Eingreifen des Zufalls ermöglicht habe. Und höchstens in diesem Sinne könnte ein Grundsatz der Nichtzurechen⸗ barkeit von Zufallserwerb zum Einkommen anerkannt werden. Denn es ist nicht zu bezweifeln, daß bei Versicherungsverträgen der Versicherer gewerbliches Einkommen erzielt. Auch er kann aber bei Abschluß eines einzelnen Versicherungsvertrags weder auf Grund irgendeiner Erwägung damit rechnen, daß ihm der Ab⸗ schluß einen Gewinn verschaffe, noch hat er irgendwelchen Ein⸗ fluß auf den Erfolg. Er weiß vielmehr bestimmt, daß es reiner Zufall ist, ob er bei dem einzelnen Vertrag gut oder schlecht ab⸗ schließt. Bei einem Spekulanten kann man vielleicht im Falle des Mißlingens einer Spekulation annehmen, daß er sich geirrt habe, bei einem Versicherer, der bei einem einzelnen Versicherungs⸗ vertrag mit Verlust abschließt, ist das bestimmt nicht der Fall. Er schließt den einzelnen Versicherungsvertrag auf Grund einer Wahrscheinlichkeitsrechnung ab, wonach seine Gewinnaussichten etwas günstiger sind als die Verlustaussichten, und rechnet damit, daß er infolge der großen Zahl der nach diesem Gesichtspunkt ab⸗ geschlossenen Verträge im ganzen mehr gewinnen als verlieren wird. Daß er mit dem Überschuß steuerpflichtig ist, hat seinen Grund auch nicht etwa darin, daß er Aufwendungen machen muß, um zum Abschluß von Verträgen zu gelangen. Der unterstellte Grundsatz der Nichtzugehörigkeit von Zufallsgewinnen zum Ein⸗ kommen hat danach jedenzalls nicht eine Bedeutung, die die Steuerpflicht von Lotteriegewinnen ausschließt. Es bleibt noch zu erörtern, ob die ausdrückliche Bestimmung des § 6 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes der Steuerpflicht entgegensteht. Der Senat kann in dieser Beziehung nur auf seine früheren Ausfüh⸗ rungen verweisen, daß Abs. 3 im wesentlichen nur eine Klar⸗ stellung enthalten soll, daß Lotteriegewinne nicht schon deshalb, weil es eben Gewinne sind, zum steuerpflichtigen Einkommen zu rechnen seien. Wenn eine wirkliche Befreiungsbestimmung, di gegenüber anderen Bestimmungen des Gesetzes den Vorrang hätte, beabsichtigt gewesen wäre, so wäre sie in § 8 des Ein⸗ kommensteuergesetzes aufgeführt worden. Danach war die Rechts⸗ beschwerde als unbegründet zurückzuweisen, ohne daß berücksichtigt zu werden braucht, daß der Beschwerdeführer mit einer von seinem Namen abweichenden Firma im Handelsregister einge⸗ tragen war und Aufwendungen zur Einrichtung von Lotterie unternehmungen im Ausland gemacht hatte. (Urteil vom 13. Ja nuar 1931 VI A 2076/31).

28. Zur Umsatzsteuerpflicht bei der Umtauschmüllerei unterschiedliche Behandlung beim Austausch von Mehl gegen Getreide durch einen Mehlhändler. Der Steuerpflich⸗ tige treibt u. a. Mehlhandel. Er tauscht auch Mehl gegen Getreide und tätigt Getreideaufkäufe. Von seinem Gesamtumsatz für das Jahr 1928 sind streitig 34 100 RM, die auf Mehlumsätze an Wiederverkäufer entfallen, und 45 173 RM, die auf Mehlum⸗ tauschgeschäfte entfallen. Der Steuerpflichtige beansprucht für diese Umsätze Steuerbefreiung nach § 7 des Umsatzsteuergesetzes, auch glaubt er die Grundsätze der Umrauschmüllerei auf die Um⸗ sätze anwenden zu können, bei denen er von den Kunden Ge⸗ treide übernimmt und hierfür Mehl liefert. Der Rechtsbeschwerde kann nicht stattgegeben werden. Nach den Feststellungen im Be⸗ rufungsurteil unterhält die Mühle A. bei dem Steuerpflichtigen ein Mehllager. Von diesem Lager, das der Steuerpflichtige für die Mühle A. verwaltet, entnimmt er nach Abschluß eines Kauf⸗ vertrags die zur Belieferung eines Kunden benötigten Mehl⸗ mengen. Da der Steuerpflichtige an den bei ihm eingelagerten Mehlmengen den Besitz hatte, und zwar schon vor Abschluß eines Kaufvertrags mit einem Kunden, so hat das Berufungs⸗ gericht ohne Rechtsirrtum die Steuerbefreiung nach § 7 des Um⸗ satzsteuergesetzes versagt (vgl. auch Urteil des Reichsfinanzhofs vom 3. Oktober 1930 v A 681/30, Reichssteuerblatt 1931 S. 149). Als Besitzdiener 855 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) kann der Steuerpflichtige nicht angesehen werden, da er in keinem sozialen Abhängigkeitsverhältnis zum Mühlenbesitzer A. steht. Auch geht es nicht an, die Grundsätze der Umtauschmüllerei (Entsch. des RFHofs Bd. 15 S. 282) auf die Tauschgeschäfte des Steuerpflich⸗ tigen anzuwenden. Da die Umtauschmüllerei nach ihrer wirt⸗ schaftlichen Bedeutung nichts anderes als ein zum Zweck der Zeit⸗ ersparnis verbessertes Verfahren der Lohnmüllerei ist, so daß bei der Umtauschmüllerei wie bei der einfachen Lohnmüllerei lediglich ein Umsatz von Arbeit gegen Geld erfolgt, kann die Beschränkung der Besteuerung auf den Mahllohn nur bei einem ler, aber nicht bei einem Mehlhändler in Frage kommen. Unerheblich ist, daß der Steuerpflichtige eine Schrotmühle, also eine Vorrichtung zum groben Verkleinern von Getreide besitzt und sie gewerblich nutzt; denn nach seiner eigenen Angabe in der Rechtsbeschwerde⸗ begründung stellt er das an seine Kunden ausgetauschte Mehl nicht selbst her, sondern tauscht es bei der Mühle A. ein. Auch der Hinweis des Steuerpflichtigen auf die weitergehende Begünstigung der Umtauschbäckerei, wie sie in dem Gutachten des Senats vom 16. Juli 1925 V D 7/25 (Entsch. des RFHofs Bd. 17 S. 70) ausgesprochen ist, geht fehl. Wohl hat der Umtauschbäcker, der kein Mehl herstellt, sondern in seinem Betriebe nur Mehl in Brot verwandelt, nur den Backlohn und nicht das volle Entgelt für das Brot zu versteuern, wenn er Getreide gegen Brot eintauscht. Allein da der Umtauschbäcker nicht nur Getreide, sondern auch Mehl gegen Brot eintauscht, ist er in der Lage, das von ihm begehrte Erzeugnis (Brot) im eigenen Betriebe egen Werklohn herzustellen. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist daher die Umtauschbäckerei der Lohnbäckerei grundsätzlich gleich⸗ gestellt worden, ohne Rücksicht darauf, ob im einzelnen Falle das Brot gegen Mehl oder gegen Getreide ausgetauscht wird. Solche Erwägungen können aber nicht Platz gressen wenn ein Unter⸗ nehmer, wie hier der Steuerpflichtige, die von ihm begehrte Ware (Mehl) im eigenen Betriebe gar nicht herstellen kann, so daß alle Voraussetzungen für die wirtschaftliche Gleichstellung eines Warentausches mit einer gegen Werklohn vorgenommenen Warenerzeugung fehlen. Die Rechtsbeschwerde ist hiernach als unbegründet kostenpflichtig 307 der Reichsabgabenordnung neuer Fassung) zurückzuweisen. (Urteil vom 22. Januar 1932. V A 581/31.)