22 8 “
Zweite An
zeigenbeilage zum Reichs⸗ und
“ u“
Staatsauzeiger Nr. 101 vom 30. April 1932.
[9146]. . 1 8
Germania⸗Brauerei F. Dieninghoff
A.⸗G., Münster i. W. Bilanzkonto 31. Dezember 1931.
Aktiva. Brauereigrundstücke Gebäude . Wohn⸗ und Wirtschafts veb] Maschinen. 217 042 196 245
und 1 038 252
837 822
Lagerfässer und Gärbottiche b Anschlußglese.. Fuhrpark, Pferde, Auto
e1““
Eisenbahnwaggons „
Versandfässer .
Mobilien 11““
Wirtschaftsinventar . Flaschen und Kasten — ö1ö“ 485 571— Kasse und Wechsel 32 090ʃ49 Forderungen. „ 963 351]48 Darlehnsforderungen 1 648 950/28 . 4 138 24
Wertpapiere. . “ 5 423 469ʃ49
ee Aktienkapital. Rücklage Gböph Hypotheken. „ Kreditoren.. Hinterlegungen.. Gewinnvortrag aus 1930 35 543,10
95 273,52
2 500 000 250 000
1 297 291'8 1 227 491 17 870
Gewinn 1931. 130 816
Avale 283 500,—
5423 469,49
Gewinn⸗ und Verlustkonto 31. Dezember 1931.
1s e“ 4 133 856/56 Abschreibungen.. 174 98973 Verteilter Reingewinn.. 125 000 — Vortrag a. neue Rechnung 5 816,62 8— 1439 66201 8 U11“.“*“ “ e
Gewinnvortrag aus 1930. 35 543ʃ10 Erlös für Bier und Neben⸗ produkte . 4404 11981
1439 662,91
[9178]. Augsburger Localbahn. Bilanz und Gewinn⸗ und Verlust⸗ rechnung per 31. Dezember 1931. Bilanz.
Aktiva. Anlagen⸗, Grundstück⸗, Materialien⸗ und Ein richtungskontt Baukostenvorschüsse .. . Schuldner einschl. Bank II4*“ Effekten und Kassakonto 723 1“ 5209 310,33 3 Passiva. Aktienkapitalkonto . . . Reservefondskonti... — Erneuerungsfondskonti 875 322/˙21 Abbdbeöxeö 121 575— Ausgeloste, noch nicht zu⸗ rückgezahlte Schuldver ö Genußrecht⸗, Rückkauf⸗, un⸗ erhobene Coupons⸗, Stückzinsenkonti... Rücklage für Verluste an Schubnern... ö““ Personalunterstützungskto. Haftuflichtkonto. . . .. Gewinn⸗ und Verlustkonto
5 456 038 29 46 282 88
706 938 ʃ43 50/73
3 200 000 — 500 000
13 950
58 598 48
50 000—- 942 720 31 178 856/49 100 000 — 168 287 ,84
6 209 310/ 33 rechnung.
Soll. Generalunkosten „ Saldo - 8651nm
Nℳ 9 956 129,85 168 287'84
1 124 417 69
Haben. Einnahmen: Frachten und
Verschiedenees. 1 124 417 69 1 124 417 69
Von den 1931 ausgelosten, zur Rück zahlung gekündigten Schuldverschreibun gen sind noch nicht eingelöst:
Lit. A Nr. 84 92 243 323 349 677 857 1104 1187 1249 1271 1272 1273;
Lit. B Nr. 123 210 320 327 394 395 398 543 735.
Von unseren 4 °% Schuldverschreibungen wurden neu ausgelost:
15 Stück Lit. A à RM 150,— Nr. 200 296 366 449 469 486 489 783 785 811 877 974 1041 1070 1184;
10 Stück Lit. B à RM 75,— Nr. 81 92 111 282 326 397 415 467 621 681.
Die Verzinsung dieser ausgelosten Stücke erlischt ab 1. Juli d. J. Da den Schuld⸗ verschreibungen nur Zinsscheine für ein volles Kalenderjahr beigegeben sind, auf welche jeweils am 1. Juli der ganze Jahreszins zur Auszahlung gelangt, wird der Zinsschein für 1932 nur mit der Hälfte des Wertes ausbezahlt.
Die Einlösung der ausgelosten Stücke erfolgt ab 1. Juli 1932 an unserer Haupt⸗ kasse und bei der Bayer. Hypotheken⸗ und Wechsel⸗Bank, Augsburg.
An Genußrechtsurkunden sind noch RM 78 300,— Nennwert im Umlauf.
Der Aufsichtsrat besteht aus den Herren: Ludw. Martini, Vorsitzender, J. Lauster, stellv. Vorsitzender, W. Butz, G. Haindl, Fr. Moser, Fr. Schmid, Th. Wiedemann.
Augsburg, 25. April 1932.
Augsburger Loenlbahn.
[8009]. Bilanz am 31. Dezember 1931. Aktiva: An Grundstücks⸗ und Ge⸗ bäudekonto RM 932 350,—, Abgang 50 140,76, 882 209,24, Abschreibung auf Gebäudekonto 16 850,—, 865 359,24, Ma⸗ schinen⸗ und Betriebsanlagenkonto 544 726,—, Zugang 25 594,76, 570 320,76, Abgang 5371,51, 564 949,25, Abschreibung 71 427,25, 493 522,—; Warenkonto, Be⸗ stand an Erzeugnissen und Rohstoffen 404 690,28;: Kassa⸗ und Postscheckkonto 5375,47; Wechselkonto 5253,12; Wert papierkonto 3375,—; Debitorenkonto 185 565,23; Uebergangskonto 3726,97; Disagiokonto 44 000,—, Abschreibung 14 000,—; Hypothekenamortisationskonto 18 262,50; Verlustvortrag von 1930 237 140,15; Verlust 1931 409 157,33, 646 297,48; 2 661 427,29. Passiva: Per Aktienkapitalkonto RM 1 960 000,—; Gesetzl. Rücklagekonto 12 254,06; Delkrederekonto 20 000,—; Hypothekenkonto 429 000,—; Genußschein⸗ rückzahlungskonto 754,—; Kreditorenkto. 119 327,23; Akzeptkonto 87 898,45; Ueber⸗ gangskonto 32 193,55; 2 661 427,29. Verlust⸗ und Gewinnrechnung
am 31. Dezember 1931. Soll: An Fabrikations⸗ und Hand⸗ lungsunkosten RM 469886,68; Steuern und soziale Lasten 55 224,84; Disagio 14 000,—; Abschreibungen auf Grund⸗ stücks⸗ und Gebäudekonto: Gebäude 16 850,—, auf Maschinen⸗ und Betriebs⸗ anlagekonto 71 427,25; 88 277,25, 657 388,77; Verlustvortrag von 1930 237 140,15; 894 528,92. Haben: Per Bruttogewinn Reichs⸗ mark 212 752,35; sonstige Erträge 35 479,09; Verlustvortrag von 1930 237 140,15; Verlust 1931 409 157,33; 646 297,48; 894 528,92.
Faradit⸗Isolierrohrwerke
Marx Haas A.⸗G. Der Vorstand.
Wilhelm Haas. Hengstenberg. Unser Aufsichtsrat besteht nunmehr aus den Herren Carl Siems, Plaue, Vor⸗ sitzender; Fritz Vogel, Chemnitz, stellver⸗ tretender Vorsitzender; Johannes Nitsche, Plaue; Arthur Schybol, § 70 B.⸗R.⸗G. [9506].
Electricitäts⸗Werke Liegnitz. Bilanz am 31. Dezember 1931.
RMN ₰ 3 993,97 560 666,88 7 312 94 537 435 77
348 433 44
Vermögen. Kassenbestand „ Bankguthaben „ Wechsel 111“ Parlehenn Schuldner „ Vorräte.. 194 123/08 Geräte und Utensilien . 17 606 50 Grundstück Royyn. 8 055,— Betriebsanlagen. 3 301 984— Erweiterungen 1 372 096/72 Erweiterungsbau Kraft
“*“ Erweiterung Straßenbahn Amortisationsfondsanlage: a) Wertpapiere 764 855,—
b) Grundstücke u. Gebäude 369 691,66
756 136 63 148 850/18
1 134 546 8 391 241
Verbindlichkeiten. Ii Gesetzlicher Reservefonds Reservefonds II. „ Amortisationsfonds . Gläubiger .. Pachtabgaben . Obligationen —6 11 Noch nicht eingelöste
Dividende “ Wohlfahrtsfonds. Reingewinn 22252546472—⸗
4 620 000—- 462 000 — 500 000 — 075 21146 951 150/75 168 225 3⸗
195/48
735 100 000 513 723 8 391 241 Gewinn⸗ und Verlustrechnung
am 31. Dezember 1931.
RM 533 790/03 640 424 16 513 723 74
1 687 937,93
5 2
Aufwendungen. Geschäftsunkosten... Abgaben und Steuern . Reingewin..
Erträge.
Gewinnvortrag aus 1930. Betriebsergebnis..
55 442 94 1 632 494 99
1 687 937/ 93
Die heutige ordentliche Generalversamm⸗ lung der Electricitäts⸗Werke Liegnitz setzte die Dividende für 1931 auf 100 fest.
Die Auszahlung für die Aktien Nr. 1 bis 12 833 erfolgt auf Gewinnanteilschein für 1931 und für die Aktien Nr. 12 834 bis 15 400 auf Gewinnanteilschein Nr. 4 mit je RM 30,— ab 28. April 1932 unter Abzug der Kapitalertragssteuer mit Reichs⸗ mark 27,— bei der Kasse der Gesellschaft, bei der Deutschen Bank und Disconto⸗ Gesellschaft, Berlin und Liegnitz, und bei der Reichs⸗Kredit⸗Gesellschaft A.⸗G., Berlin.
Liegnitz, den 27. April 1932.
Herr Bankier Richard Pohl ist am 5. Oktober 1930 durch Tod aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden. Berlin, den 28. April 1932. Eisenbahn⸗Automatic A. G. Andreae.
10. Gesellschaften m. b. H.
[9946 Vereinshaus Deutscher Apotheker G. m. b. H., Berlin. Hierdurch laden wir unsere Gesell⸗
schafter zu der am Montag, den
23. Mai 1932, 11 Uhr, im Ver⸗
einshause, Berlin NW 87, Levetzow
straße 16 b, stattfindenden ordentlichen
Generalversammlung ergebenst ein.
Tagesordnung:
1. Vorlage des Geschäftsberichts, der Bilanz sowie der Gewinn⸗ und Verlustrechnung für das Geschäfts⸗ jahr 1931, Beschlußfassung über die Genehmigung der Bilanz sowie der Gewinn⸗ und Verlustrechnung.
2. Entlastung des Geschäftsführers.
Vereinshaus Deutscher Apotheker G. m. b. H. Der Geschäftsführer. [7238] Heß⸗Schuh Vertrieb G. m. b. H. Auflösung der Gesellschaft.
Die Firma Heß⸗Schuh Vertrieb G. m.
b. H. in Stettin ist aufgelöst. Die
Gläubiger werden aufgefordert, sich bei
ihr zu melden.
Stettin, den 20. 1932.
Der Liquidator: Heilbronner.
5177] Wir machen hierdurch bekannt, daß unsere Gesellschaft mit dem 1. Januar 1932 in Liquidation tritt, und fordern die Gläubiger unserer Gesellschaft auf, sich zu melden.
Berlin, den 1. Januar 1932. Meßter⸗Optikon G. m. b. H. i.
Hesse.
April sef
Jose
L.
[8004] Bekanntmachung. Die „Blewa“ Blechwaren⸗Vertriebs⸗ Gesellschaft m. b. H. in Berlin⸗Char⸗ lottenburg ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden. Berlin⸗Charlottenburg 2, Harden⸗ bergstraße 3, den 20. April 1932.
Die Liquidatoren der „Blewa“ Blechwaren⸗Vertriebs⸗Gesellschaft m. b. H. in Liquidation: Arthur Noth. Dr. Schnauffer.
8944
1811 Firma Rapido Trausport G. m. b. H. in Leipzig ist aufgelöst. Die Gläubiger der Geseflschaft wollen sich bei unterzeichneten Liquidatoren melden. A. H. Heydel. R. E. Heydel.
[6922]
Die Gesellschafterversammlung hat am 18. d. M. beschlossen, die Gesellschaft aufzulösen. Als Liquidator wurde Herr Ferdinand Malczyk, Berlin⸗Pankow, Brixener Str. 59, bestellt. Alle Gläu⸗ biger werden ersucht, ihre Ansprüche anzumelden.
Unitas Warenhandelsgesellschaft m. b. H., Berlin W 62, Keith⸗ straße 19/20.
9278 .
Heese & Co., G. m. b. H. Liquidation.
Die Firma Heese & Co., G. m. b. H., ist in Liquidation getreten. Etwaige Gläubiger der Gesellschaft wollen ge⸗ mäß § 652 des GmbH.⸗Gesetzes ihre Forderungen innerhalb vier Wochen bei mir anmelden. “ August Kröpelin als Liquidator,
Schwerin i. M., Obotritenring 18.
[7602]
Durch Beschluß vom 31. ist die Gesellschaft aufgelöst. biger werden aufgefordert, Gesellschaft zu melden. Hobelholzvertrieb Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Liquidation.
8 Die Liquidatoren:
(Unterschriften.)
—
März 1932 Die Gläu⸗ sich bei der
[6948] Bekanntmachung.
Der Verband Deutscher Schraubstock⸗ werke G. m. b. H. zu Hagen ist aufgelöst und tritt mit Wirkung ab 1. April 1932 in Liquidation. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden.
Hagen i. Westf., den 19. April 1932.
Verband Deutscher Schraubstock⸗ werke G. m. b. H. in Liqu.
Der Vorstand.
Der Liquidator: Gg. Schaup.
[8039].
zember 1932 . v
1932 auf.
Der Vorstand.
Der Vorstand.
bei der Oldenburgischen Spar⸗ & Leih Bank in Oldenburg. 1b Die Verzinsung der Teilschuldverschreibungen hört mit dem 31. Dezember
Brinkmann.
„Klostermoor“ Siedelungs⸗ und Torfverwertungs⸗Gesellschaft m. b. H., Papenburg. 8 “
Wir geben hiermit bekannt, daß unsere sämtlichen noch im Umlauf befindlichen, über je Papiermark 1000,— lautenden 5 % Teilschuldverschreibungen von 1921 am 31. Dezember 1932 zur Rückzahlung gelangen. Die Einlösung erfolgt gegen Ein⸗ lieferung der Mäntel nebst Zinsscheinbogen mit dem Aufwertungsbetrag RM 11,— zuzüglich Zinsen und Zinseszinsen für die Zeit vom 1. 1. 1925 bis 31. De⸗
RM 15,
zusammen mit ....
[8793] Maisimport Gefellschaft m. b. H., Hamburg 5.
Lt. Gesellschaftsbeschl. v. 14. Apr. 1932
ist die Gesellschaft aufgelöst worden.
Wir fordern unsere Gläubiger hiermit
auf, ihre Forderungen bei uns anzumelden.
Die Liquidatoren:
Adolf Claudius. Eugen Gold. Bruno Althaber.
[5999] Die Firma August Flächer, Gesell⸗ schaft mit beschränkter Haftung, vorm. Otto M. Hartmann ANchf. in Offen⸗ bach a. M. ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei ihr innerhalb 2 Wochen zu melden. Offenbach a. M., 18. April 1932. Der Liquidator der Firma August Flächer GmbH. vorm. Otto M. Hartmann Nchf. i. L., Offenbach a. M.: “ Georg Anselm.
Gesellschaft unter der Firma „Prinz Friedrich Karl Export Bier⸗ brauerei Gesellschaft mit beschränk⸗ ter Haftung“ mit dem Sitz zu Düren ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesell⸗ schaft werden aufgefordert, sich bei der⸗ selben zu melden.
Düren. —
1 Der Liquidator: Peter Stollenwerk. [6921]
Selbecker Kies⸗ und Zementwerke G. m. b. H. in Liquidation in Selbeck. Hierdurch fordere ich die Gläubiger auf, ihre Rechte bei mir geltend zu machen.
Ernst
Der Liquidator: Arrenberg, Immigrath, Niederrhein.
[4513]
Die Vereinigte
stadt G. m. b. H. in Bürstadt bei
Wormse hat in der Gesellschafterver⸗
sammlung vom 30. März 1932 die Auf⸗
lösung beschlossen. Zu Liquidatoren wurden bestellt:
1. Dipl.⸗Ing. L. Angstmann wigshafen am Rhein, heimer Straße 54 b,
2. Dr. E. Kamm, Mannheim, Schwarz⸗ waldstraße 12. 8 Die Gläubiger werden ersucht, ihre Forderungen anzumelden. Sämtliche Schriftstücke sind an den Liquidator
zu 2 zu richten.
Ludwigshafen ⸗Mannheim, 6. April 1932.
Angstmann. Dr. Kamm.
[9876] Aufforderung.
Die Firma Hermsdorfer Bau⸗ gesellschaft mit beschränkter Haftung in Berlin ist durch Beschluß der Ge⸗ sellschafter am 27. April 1932 aufgelöst und in Liquidation getreten. In Ge⸗ mäßheit § 65 des Gesetzes, betr. die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, fordere ich die Gläubiger der Gesell⸗ schaft auf, sich bei mir zu melden.
Berlin W 8, Charlottenstraße 46. Der Liquidator: Egon Barankewitz.
[9875 9 Firma D. Bleistein (Wilh. T. Bruer Nachf.) Gesellschaft mit beschränk⸗ ter Haftung in Berlin, Friedrichstr. 16, ist aufgelöst. Die Gläubiger der Ge⸗ sellschaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden.
Berlin, den 20. April 1932.
Die Liquidatoren der Firma D. Blei⸗ stein (Wilh. T. Bruer Nachj.) Ge⸗ sellschaft mit beschränkter Haftung
in Liquidation: Dr. Ernst Rosenthal. Kurt Kloetzel.
II. Genoffen⸗ schaften.
[8040]. Generalbilanz per 31. Dezember 1931.
Aktiva. 58 Kassenbestannd... 4 188 80 Postscheckkonto 1277 Barmer Bank⸗Verein 13 467/19 Stadtsparkasse.. 1 065/46 Debitoren . 38 902 94 Warenbestand.. 62 300]43 Iüi 2 513 v““ 221 Transitorische Posten 4 834 127 506
Ziegeleien Bür⸗
Lud⸗ Friesen⸗
den
Passiva. Krebitoren . Geschäftsguthaben:
der verbleibenden Mitgl.
der ausscheidenden Mitgl. Reservefonds Reservefonds II.. Transitorische Posten Reingewiin..
8 72 117;6
33 490/80 1 000 — 10 000 — 2 259 69 6 670/10 1 967 93 127 506 16 Mitgliederbewegung. Abgang: 2 Genossen; Mitgliederbestand am 31. 12. 1931: 73 Genossen. Die Ge⸗ schäftsguthaben verminderten sich um 1699,01 ℳ. Die Haftsumme verminderte sich um 4000,— ℳ. Gesamthaftsumme am 31. 12. 1931: 76 000,— ℳ.
[9947]
Deutsche Inkasso⸗ u. Kredit⸗Genossen⸗
schaft e. G. m. b. H., Berlin W 9.
Die Genossen unserer Genossenschaft
werden hiermit zu einer am Sonn⸗
abend, den 7. Mai 1932, nach⸗ mittags 2 Uhr, in den Geschäfts⸗ räumen der Genossenschaft stattfinden⸗ den ordentlichen Geueralversamm⸗ lung eingeladen.
Tagesordnung:
1. Vorlage des Berichts des Vorstands und des Aufsichtsrats, Ueberprüfung der Bilanz nebst Gewinn⸗ und Ver⸗ lustrechnung.
2. Beschlußfassung über Genehmigung der Bilanz, Entlastung des Vor⸗ stands und des Aufsichtsrats
1“ Der Vorstaudb.
Paul Cramer sen.
Dr. jur. K. Fritsch.
[9533]
Krieger⸗Vereins⸗Heimstätten Groß⸗Berlin und Provinz
Brandenburg e. G. m. b. H.
Tagesordnung zu der am Sonn⸗
tag, vem 22. Mai 1932, 11 Uhr,
in den Hohenzollernsälen, Berlin
NW 21, Bandelstr. 35, stattfindenden
Generalversammlung:
1. Erstattung des Geschäftsberichts unter Vorlegung der Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung für das Jahr 1931.
2. Bericht des Aufsichtsrats über die Prüfung der Vorlagen.
„‚Bericht über die gesetzliche Revi⸗ ion.
enlußfassung über die Geneh⸗ migung der Bilanz und die Ent⸗ lastung des Vorstands. 8
. Wahl von Bevollmächtigten gemäß § 31f der Satzung. 8
.Beschlußfassung über Geschäfts⸗ anweisung für Aufsichtsrat und Vorstand.
.Zuwahl von mitgliedern. 2
Beschlußfassung über vorläufige Besetzung des Postens eines dritten Vorstandsmitglieds.
Der Aufsichtsrat. „L everenz, 1. Vorsitzender.
12. Unfall⸗ und Inva⸗ lidenversicherungen.
[9661 Bekanntmachung der
zwei Aufsichtsrats⸗
Berufsgenossenschaft.
Die Herren Sektionsmitglieder be⸗ ehren wir uns hiermit zu der am Mon⸗ tag, den 6. Juni 1932, um 13 Uhr in Goslar (Hotel „Achtermann“) statt⸗ findenden Sektionsversammlung as gebenst einzuladen. 8 —
Tagesordnung: 8
1. Erstattung des eltungs⸗
berichts für das Jahr 1931.
2. Prüfung und Abnahme der Jah⸗ resrechnung für das Jahr 1931. Aufstellung des Voranschlags für das
Jahr 1933. . Wahl des Rechnungsprüfungsaus⸗ schusses für das Jahr 1932.
5. Anträge aus der Mitte der Ver⸗ sammlung. Zum Ausweis der Teilnehmer dient der Mitgliedsschein. Lassen sich Mit⸗ glieder durch andere stimmberechtigte Mitglieder oder durch einen bevoll⸗ mächtigten Leiter ihres Betriebes ver⸗ treten, so haben sich letztere durch schrift⸗ liche Vollmacht auszuweisen.
Berlin, den 27. April 1932.
Der Vorstand. W. Schlägel, Vorsitzender
14. Verschiedene Bekanntmachungen.
[8152] Aufruf. . Unter Bezugnahme auf den in Nr. 10 der Deutschen Verkehrszeitung vom 10. März 1928 veröffentlichten und vom Reichsaufsichtsamt für Pri⸗ vatversicherung genehmigten Ver⸗ teilungsplan für die Verteilung der aufgewerteten Liquidationsmasse der Hilfskasse für Post⸗ und Telegraphen⸗ beamte (B. a. G.) in Liquidation (früher Bothesche Kassen) rufe ich die Mitglieder der Sterbekasse mit den Aufnahmescheinen 34 001—-40 000 auf, ihre Ansprüche auf Auszahlung der aufgewerteten Prämienreserve ihrer Versicherungen unter Angabe ihrer jetzigen Anschrift und unter Bei⸗ fügung ihrer Aufnahmescheine geltend zu machen. Sollten die Anspruchs⸗ berechtigten nach der Auflösung der Hilfskasse (8. September 1923) ver⸗ storben sein, so hätten die Erbberechtig⸗ ten unter Angabe ihrer Anschrift und unter Beifügung der Todesurkunde und des Aufnahmescheins ihre An⸗ sprüche geltend zu machen. Sind die Aufnahmescheine für die Versicherten nicht mehr aufzufinden, so wäre eine Verlusterklärung beizufügen.
Die Sterbekassenmitglieder erhalten 15,5 % ihrer in Goldmark umgerech⸗ neten Prämienreserve.
Berlin W 50, Regensburger Straße Nr. 4II, den 15. April 1932. Der Liquidator der Hilfskasse für Post⸗ und Tel.⸗Beamte —8. 8. G.)
Einkovel e. G. m. b. H.
““ “ Prieß. 8
Paul Hardenberg. Wilh. Möllney.
iin Liquidation: 8 Hans
Sektion I der Lederindustrie⸗
8— 8 1 Erst zum Deutschen
Nr. 101.
Zentrarhandelsregisterbeilage öu“ 2 Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeig
zugleich Zentralhandelsregister für das Deutsche Reich b
Berlin, Sonnabend, den 30. April
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Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugs⸗ preis monatlich 1,35 ℛ2 %. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer auch die Geschäftsstelle SW. 48, Wilhelmstraße 32.
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Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen Petitzeile 1,10 ℛ. ℳ. Anzeigen nimmt die Geschäftsstelle an. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.
Inhaltsübersicht. 12 —— 2. Güterrechtsregister, 3. Vereinsregistee, 4. Genossenschaftsregister, 5. Musterregister, 8 6. Urheberrechtseintragsrolle, 8 7. Konkurse und Vergleichssachen, 8. Verschiedenes.
Entscheidungen des Reichsfin
29. Zum Begriff der Kommunalkreditgeschäfte öffent⸗ lich⸗rechtlicher Kreditanstalten. Nach § 21 Nr. 3e des Körper⸗ Faftstenergeseges in der Fassung nach Kapitel IV Artikel 4 § 3 Nr. 2 des Dritten Teils der Verordnung des Reichspräsidenten vom 1. Dezember 1930 (RGBl. I S. 517 beträgt die Körperschaftsteuer bei Kreditanstalten des öffentlichen Rechts für Einkünfte aus dem Kommunalkredit⸗, Realkredit⸗ und Meliora⸗ tionskreditgeschäft an Stelle des allgemeinen Satzes von 20 vH des Einkommens 10 vH des Einkommens. Der Reichsminister der berg. hat gemäß § 63 der Reichsabgabenordnung n. F. den eichsfinanzhof um ein Gutachten darüber ersucht, ob zu den Lom itgesch im Sinne dieser Gesetzesbestimmung die folgenden Geschäfte gehören: 1. der Erwerb, die Veräußerung und die Beleihung von Schuldverschreibungen des Reichs, der Länder, inlaändischer kommunaler Körperschaften und der Kredit⸗ anstalten einer solchen Körperschaft, 2. die Gewährung kurz⸗ oder langfristiger Darlehen an inländische Körperschaften des öffent⸗ lichen Rechts oder gegen Uebernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft, 3. der kommissionsweise An⸗ und Verkauf von Wertpapieren, jedoch unter Ausschluß von Zeit⸗ eschäften, 4. die Annahme von Geld oder anderen Sachen zum veeeh der Hinterlegung, die Aufbewahrung von Wertpapieren owie die Aufnahme von Schuldscheindarlehen, 5. die Besorgung und Fün von Wechseln, Anweisungen und ähnlichen Pa⸗ Feren die Einlösung von Zinsscheinen sowie die Besorgung neuer insscheinbogen, 6. die Ausführung von Zahlungsaufträgen so⸗ wie die Pflege des bargeldlosen Zah ungsverkehrs im allgemeinen, 7. die Aufnahme von Darlehen bei der Deutschen Rentenbank⸗ Kreditanstalt zwecks Gewährung von Darlehen, 8. die Nutzbar⸗ machung verfügbarer Gelder durch Hinterlegung bei geeigneten Banken und Bankhäusern, durch Ankauf ihrer Schuldverschrei⸗ bungen, durch Ankauf solcher Wechsel und Wertpapiere, die nach den Vorschriften des Bankgesetzes vom 80. August 1924 -ens I1 S. 235) angekauft werden dürfen, sowie durch Be⸗ eihung von Wertpapieren nach einer von der betreffenden öffent⸗ lich⸗rechtlichen Kreditanstalt aufzustellenden Anweisung. In seinem Ersuchungsschreiben vom 22. Juni 1931 führt der Reichs⸗ minister der Finanzen zu der Frage aus: Der Deutsche Spar⸗ kassen⸗ und Giroverband, der das Gutachten veranlaßt hat, ver⸗ trete die Auf assung, daß die Frage für sämtliche vorangeführten Geschäfte zu bejahen 8 Er gehe hierbei davon aus, daß den Ge⸗ setzgeber bei der Einfügung der Vorschrift des § 21 Nr. 3 e des Kör erschaftsteuergesetzes die Absicht geleitet habe, lediglich für die Fnecufte von öffentlichen Kreditanstalten aus dem Privat⸗ kreditgeschäft den F.re9e. Körperschaftsteuersatz von 20 vH aufrechtzuerhalten, während alle anderen Einkünfte dieser Kredit⸗ anstalten steuerlich begünstigt werden sollten. Hieraus schließe er dann, daß als „Kommunalkreditgeschäft“ im Sinne des § 21 Nr. Ze a. a. O. alles anzusehen sei, was nicht Privatkreditgeschäft .8 Zur Begründung seiner Auffassung ziehe er dann auch noch ie Verordnung über die Abgrenzung des eigentlichen Sparkassen⸗ verkehrs im Sinne der Reichssteuergesetze vom 22. März 1928 (RGBl. I S. 109) heran. Der Reichsminister der Finanzen erklärt, diese Beweisführung nicht als ftichhaltig an⸗ erkennen zu können. Die Vorschrift in Kapitel IV Artikel 4 § 3 Nr. 2 des Dritten Teils der Notverordnung vom 1. De⸗ Feber 1930, durch die der § 21 Nr. 3e in das Körper⸗ chaftsteuergesetz eingefügt worden ist, sei bereits in Artikel IV des Entwurfs eines Steueranpassungs⸗ gesetzes (Reichstagsdrucksache 1928 Nr. 568) als § 3 Nr. 2 ent⸗ halten gewesen, allerdings mit dem wesentlichen Unterschied, daß die steuerliche Begünstigung einerseits sich auf Kreditanstalten des oöffentlichen Rechts, die als Girozentralen dienen, beschränken, andererseits aber sich auf sämtliche Einkünfte dieser 2 nstalten erstrecken sollte. In der Einzelbegründung zu diesem Gesetz⸗ entwurf (S. 261) sei die Vorschrift damit begründet gewesen, daß die Girozentralen einer ähnlichen Beschränkung in ihrer Betätigung unterlägen wie die reinen Hypot hekenbanken, für die in § 21 Nr. 3e des Körperschaftsteuergesetzes der ermäßigte Satz von 10 vH vorgesehen sei, da bei beiden Arten von Kredit⸗ anstalten das Hauptgeschäft in der Ausgabe langfristiger Schuld⸗ verschreibungen und der Weitergabe der damit hereingenommenen Gelder als langfristige Darlehen bestehe, und daß es daher als billig erscheine, die beiden Arten von Kreditanstalten hinsichtlich der Höhe des ihrer Besteuerung zugrunde zu legenden Körper⸗ schaftsteuergesetzes Aleichtnbehandeln. Da nun aber kein Grund Eisechtlich sei, die Girozentralen steuerlich gegenüber den übrigen öffentli rrechtlichen Kreditanstalten zu begünstigen, andererseits sowohl die Girozentralen als die übrigen öffentlich⸗rechtlichen Kreditanstalten neben den den Hypothekenbanken gestatteten Geschäften noch andere Geschäfte betrieben, sei in der Fassung, in der § 21 Nr. 3e durch die Notverordnung vom 1. Dezember 1930 in das Körperschaftsteuergesetz eingefügt worden sei, fol⸗ gerichtig die Steuerbegünstigung zwar auf sämtliche öffentlich⸗ rechtliche Kreditanstalten ausgedehnt, jedoch auf brlimune Arten der von ihnen betriebenen Geschäfte beschrankt worden. Der Gesetzgeber habe hierbei den Kreis der begünstigten Ge⸗ chäfte anders begrenzt wie bei den Hypothekenbanken, und zwar auf der einen Seite enger, indem er von den den Hypotheken⸗ banken gestatteten Geschäften (§ 5 des Hypothekenbankgesetzes vom 13. Juli 1899, RGBl. S. 375) ledi lich die Realkredit⸗ und Kommunalkreditgeschäfte in die Steuer egünstigung eingezogen habe, auf der anderen Seite aber weiter, indem er den er⸗ mäßigten Steuersatz auch für Einkünfte aus dem Meliorations⸗ kreditgeschäft vorgesehen habe. Es beständen keinerlei Anhalts⸗ punkte dafür, daß sich der Gesetzgeber dieser Abweichung nicht bewußt gewesen sei, und es dürfte daher nicht angängig sein, den durch die Vorschrift des § 21 Nr. 3e des Körperschaftsteuer⸗ vfebes — Kreis der begünstigten Geschäfte auf dem ege der Auslegung über die durch den Wortlaut der Vorschrift ich ergebenden Grenzen hinaus auszudehnen. Wenn der eutsche Sparkassen⸗ und Giroverband des weiteren zur Be⸗ gründung seiner Auffassung auch die Verordnung über die Abgrenzung des eigentlichen Sparkassenverkehrs im Sinne der
Kommunalkreditgeschäften
Reichssteuergesetze vom 22 März 1928 (RGBl. I S. 109) heran⸗
Soweit die Girozentralen die Einkünfte aus dem Nr. 2 des Körperschaft⸗ Fehle es aber an der aus dieser Begünstigung ohne
ziehe, so dürfte auch dies abwegig sein. unterhielten, seien bei ihnen eigentlichen Sparkassenverkehr nach § 11 steuergesetzes von der Steuer befreit. genannten Voraussetzung, so könne ausdrückliche Vorschrift nicht der Schluß gezogen werden, daß Geschäfte, die bei Sparkassen zu dem cigentlichen Sparkassen⸗ verkehr gehören, bei den Girozentralen und anderen bffentlah⸗ rechtlichen Kreditanstalten nur dem ermäßigtem Steuersatze von 10 vH unterliegen sollten. Auch der Umstand, daß die Giro⸗ — Zentralbanken der Sparkassen seien, könne nicht dazu ühren, ihrem Geschäftsbetrieb die nur für Sparkassen geltenden Vergünstigungen einzuräumen. Im einzelnen hat der Reichs⸗ minister der Finanzen hiernach zu der vom Deutschen Sparkassen⸗ und Giroverband in Anspruch genommenen znrechnung von Geschäften der öffentli ⸗rechtlichen Kreditanstalten zu den Kommunalkreditgeschäften im Sinne des § 21 Nr. 3 e des Körperschaftsteuergesetzes wie folgt Stellung genommen: u 1 und 2: Kommnnalkreditgeschäfte L2 lediglich Geschäfte, die die Krediteinräumung an emeinden Dund Gemeindeverbände betreffen. Krediteinräu⸗ mungen an andere öffentlich⸗rechtliche Körperschaften können hierzu nicht gerechnet werden. Es dürften daher auch neben den eigentlichen Krediteinräumungen an Gemeinden und Gemeindeverbände nur noch der Erwerb, die Veräußerung und die Beleihung von Schuldverschreibungen der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der Kreditanstalten von olchen als Kommunalkreditgeschäfte im Sinne des § 21 Nr. 3 e s Körperschaftsteuergesetzes angesehen werden können. Zu 3 bis 5: Die hier genannten Geschäfte sind im wesentlichen zwar nach § 5 Nr. 4—6 des Hypothekenbvankgesetzes den Hypotheken⸗ banken gestattet, die Einkünfte aus ihnen unterliegen daher bei gemischten Hypothekenbanken nach § 21 Nr. 3e des Körperschaft⸗ teuergesetzes dem ermäßigten Steuersatze von 10 vH. Da sie aber in § 21 Nr. 3 e des Körperschaftsteuergesetzes nicht ausdrücklich aufgeführt sind, kann für sie die Steuerbegünstigung dieser Vor⸗ schrift nicht gelten. Soweit es sich bei ihnen allerdings um Gegen⸗ geschäfte zu den steuerbegünstigten Geschäften handelt, wie dies z. B. 2 die Aufnahme eines Schuldscheindarlehens zum Zweck der Gewährung eines Kredits an eine Gemeinde zutreffen würde, teilen sie selbstverständlich das Schicksal des Hauptgeschäfts, d. h., die bei ihnen anfallenden Ausgaben sind dann bei der Berechnung des dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Einkommens zu be⸗ rücksichtigen. Zu 4 bis 6: Die Aufbewahrung von Wertpapieren, die Einlösung von Zinsscheinen und die Besorgung neuer Zins⸗ scheinbogen (Verwaltung von Wertpapieren) sowie die Ausführung von Zahlungsaufträgen und die Pflege des bargeldlosen Zah⸗ lungsverkehrs (Giro⸗ und Scheckverkehr) zählen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, 5 und 6 der Sparkassenverordnung zum eigentlichen Spar⸗ kassenverkehr. Wie schon oben ausgeführt, kann dies aber keinen Grund dafür bilden, diese Geschäfte den steuerbegünstigten Kom⸗ munalkreditgeschäften im Sinne des § 21 Nr. 38e des Körper⸗ zuzurechnen. Zu 7: Bei der Aufnahme von Darlehen bei der Deutschen Rentenbankkreditanstalt zwecks Ge⸗ währung von Darlehen hängt die Entscheidung der gestellten rage wieder davon ab, an wen die Darlehen gewährt werden ollen. Nur wenn die aufgenommenen Darlehen zur Kreditein⸗ räumung an Gemeinden oder Gemeindeverbände verwendet werden sollen, stellt die Darlehnsaufnahme ein zu den Kommunal⸗ kreditgeschäften gehöriges Hilfsgeschäft dar. Zu 8: Auch die Möglichkeit der Einreihung der Hier aufgeführten Geschäfte unter die Kommunalkreditgeschäfte im Sinne des § 21 Nr. 3e des Körperschaftsteuergesetzes muß nach dem Ausgeführten verneint werden. Der Reichsfinanzhof (I. Senat) erstattet das Gutachten auf Grund der Sitzung vom 12. Januar 1932 dahin: Es ist der Ansicht des Reichsministers der Finanzen beizutreten, daß aus der Fassung des § 21 Nr. Z3 e des Körperschaftsteuergesetzes nicht entnommen werden kann, bei öffentlich⸗rechtlichen Kreditanstalten sollten dieselben Geschäfte steuerbegünstigt sein wie bei den Hypo⸗ thekenbanken. Der Gesetzgeber hat den Kreis der begünstigten Geschäfte bei den öffentlich⸗rechtlichen Kreditanstalten anders um⸗ schrieben als bei den Hypothekenbanken. Steuerbegünstigt ist bei beiden Arten von Kreditanstalten das Kommunalkreditgeschäft und das “ Nicht begünstigt ist bei den Hypo⸗ thekenbanken das Meliorationskreditge chäft als solches, d. h. so⸗ weit der Meliorationskredit nicht rea gesichert ist oder sich als Kredit an eine Kommune darstellt. Dagegen ist bei den Hypo⸗ thekenbanken steuerbegünstigt das sog. Depositenkassen⸗ oder Wechselstubengeschäft, wie es auf Grund der Bestimmungen in 8 5 Abs. 1 Nr. 4— 6 und Abs. 2 des Hypothekenbank esetzes von sen reinen und gemischten Hypothekenbanken betrieben werden kann (vgl. Dannenbaum, eechbemten, § 5 Anm. 16). Was den Gesetzgeber zu dieser unter 4 8—* Behandlung veranlaßt hat, ist allerdings nicht ersichtlich. Die Notverordnung vom 1. De⸗ zember 1930 hat keine Motive. Infolgedessen muß die neue Be⸗ timmung des § 21 Nr. 3e des Körperschaftsteuergesetzes aus sich selvft erklärt werden. Wenn der an der Fassung der Notverord⸗ nung in diesem Punkte wesentlich beteiligte Reichsminister der —— sich dahin ausspricht, es bestünden keinerlei An⸗ altspunkte dafür, daß sich der Gesetzgeber der Abweichung nicht bewußt gewesen sei, so erscheint es nicht angängig, den durch die Vorschrift des § 21 Nr. 3e des Körper⸗ schaftsteuergesetzes bestimmten Kreis der begünstigten Geschäfte auf dem Wege der Auslegung über die aus dem Wortlaut der Bor⸗ schrift sich ergebenden Grenzen auszudehnen. Auch darin tritt der Senat dem L-1 der Finanzen bei, daß die Spar⸗ kassenverordnung vom 22. März 1928 mit ihrer Begrenzung des Begriffs der sparkasseneigenen Geschäfte in das hier zu lösende Problem nicht hineimpielt. Nicht einmal die Girozentralen als Zentralbanken der Sparkassen besitzen die Steuervergünstigung der Sparkassen, wie der Reichsminister der Finanzen in seiner Stellungnahme zutreffend hervorhebt. Unter den Einzelfragen wird zweckmäßig zunächst zu Ziff. 2 Stellung zu nehmen sein. Dort ist gefra t, ob zum Kommunalkreditgeschäft der öffentlich⸗ rechtlichen Kreditanstalten gehört: Die Gewährung kurz⸗ oder langfristiger Darlehen an inländische Körperschaften öffent⸗
anzhofs.
lichen Rechts oder gegen Uebernahme der vollen Gewährleistun
durch eine solche Körperschaft. Der Reichsminister der Finanzen rechnet zu den Sere eentredlt sas ten im Sinne dieser Ziffer lediglich die Geschäfte, die die rediteinräumung an Gemeinden und Gemeindeverbände betreffen. Für seine Auffassung kann er sich darauf berufen, daß Reich und Länder im allgemeinen nicht als kommunale Körperschaften angesehen werden, ebensowenig Genossenschaften des öffentlichen Rechts, auch wenn sie Körper⸗ schaftseigenschaft besitzen. In § 41 des Hypothekenbankgesetzes vom 13. Juli 1899 (RGBl. S. 375) und § 7 des öffent⸗ lichen Pfandbriefgesetzes vom 21. Dezember 1927 (RGBl. I S. 492), die das Kommunalkreditgeschäft der Hypotheken⸗ banken und der öffentlich⸗rechtlichen Kreditanstalten behandeln, werden aber zum Kommunalkreditgeschäft nicht bloß Kredit⸗ geschäfte in Form von Darlehen an Gemeinden und einde⸗ verbände, s en an alle inländischen Körperschaften des öffent⸗ lichen Rechts gerechnet. Der Senat ist bei dieser Sachlage der Auffassung, daß unter Kommunalkreditgeschäft auch die Kredit⸗ gewährung an andere öffentlich⸗rechtliche Körperschaften als Ge⸗ meinden und Gemeindeverbände zu begreifen ist. Auch im Schrift⸗ tum wird diese Auffassung, soweit ersichtlich, unbeanstandet ver⸗ treten (vgl. Dannenbaum, Hypothekenbanken, § 41 Anm. 17: der⸗ selbe, Defe llücherechelice Kreditanstalten, § 7 Anm. 27; Hand⸗ wörterbuch der Staatswissenschaften, 4. Aufl., Artikel: Hypo⸗ thekenbank). Ebenso steht die Begründung zum Hypothekenbank⸗ eesetz auf dem Standpunkt, daß unter Körperschaften des öffent⸗ . 1 Nr. 2 des Hypothekenbank⸗
Rechts im Sinne von § 3 Abs 8 gesetzes nicht nur Gemeinden und weitere Kommunalverbände, Ver⸗
sondern auch gewisse, zu wirtschaftlichen Zwecken gebildete einigungen, wie z. B. die mit öffentlich⸗rechtlichen Zwangs⸗ befugnissen ausgestatteten, unter staatlicher Aufsicht stehenden Meliorations⸗, Deich⸗, Siedlungs⸗ und ähnlichen Genossenschaften begriffen wernden. Demnach gehören z. B. in Preußen nicht nur Darlehen öffentlich⸗rechtlicher Kreditanstalten an Stadtgemeinden, Landgemeinden, Amtsverbände, Kreise, Provinzen, Zweckverbändes und Armenverbände, sondern auch Darlehen an Reich und Länder sowie an kirchliche Körperschaften und sonstige öffentliche Ver⸗ bände, insbesondere öffentliche Grnossenschaften, zu den s 8 begünstigten Kommunalkreditgeschäften (ogk. Dannenbaum, Hypo thekenbanken, § 41 Anm. 23, und derselbe, Oeffentlich⸗rechtliche Kreditanstalten, § 7 Anm. 27). Dabei legt die vepaechtliche Gleichstellung der Darlehen, die gegen Uebernahme der Gewähr⸗ leistung durch eine Körperschaft s öffentlichen Rechts 8,v sind, mit den Darlehen, die an inländische Körperf aaften des öffentlichen Rechts gewährt sind, in § 41 des Hypothekenbank⸗ Pesetes und § 7 des öffentlichen Pfanodbriefgesetzes es nahe, auch arlehen an Privatpersonen und juristische Personen jeder Art den steuerbegünstigten Geschäften hinzuzurechnen, sofern nur eine Körperschaft des öffentlichen Rechts die Gewährleistung (Bürg⸗ schaft für das Darlehen übernommen hat (vgl. auch Urteil 1 A 318/30 S vom 11. Juni 1931, Entsch. des N 8 S. 74). Es sind also * Darlehen an Sparkassen, juristische Persönlichkeit besitzen, steuerbegünstigt, die Kommune die volle Gewährleistung für die Schulden der Spar⸗ kasse übernommen hat. Darlehen an Sparkassen, die unselb⸗ ständige Anstalten der Kommune sind, werden wie Darlehen an Kommunen selbst zu behandeln sein. Die Ziff. 1 des Ersuchens wirft die Frage auf, ob zum Kommunalkreditgeschäft öffentlich⸗ rechlacher Kreditanstalten gehört: der Erwerb, die Veräußerung und die — von Schuldoerschreibungen des Reichs, der Länder, inländischer kommunaler Körperschaften und der Kredit⸗ anstalten einer solchen Körperschaft. Es kann zweifelhaft sein, ob neben der Hingabe von Darlehen an Kommunen und von Dar⸗ lehen gegen Bürgschaft durch Kommunen auch der Erwerb von Schuldverschreibungen öffentlich⸗rechtlicher Körperschaften und die Beleihung solcher Schuldverschreibungen als steuerbegünstigt be⸗ ndelt werden kann. Wenn eine geldbedürftige Gemeinde eine nleihe in Gestalt von Teilschuldverschreibungen in Höhe ihres Geldbedarfs ausgegeben und untergebracht hat, so ist damit ihr Kreditbedürfnis gestillt, und der gelegentliche spätere Kauf einer solchen Schuldvers reibung an der Börse dient nicht mehr der eigentlichen Kreditbefriedigung der Gemeinde. Nach dieser Be⸗ trachtung würde bei der Ausgabe kommunaler Schuldverschrei⸗ bungen Kommunalkredit lediglich von der Emissionsbank, die eine Kommunalanleihe fest übernimmt, oder höchstens von dem Erst⸗ erwerber einer kommunalen Schuldverschreibung gewährt. Es ist aber auch der Gedankengang möglich, daß jemand, der eine kom⸗ munale Schuldverschreibung an der Börse oder sonst im Handel erwirbt, damit das Vertrauen in den Willen und die tatsächliche Fähigkeit der Kommune bekundet, die Gegenleistung zu erfüllen. Da in diesem weiteren Sinne der Erwerb —12 Schuld⸗ verschreibungen zur Kreditgewährung gerechnet werden darf, können die Erträge solcher BchucbverschreKamben zu den steuer⸗ begünstigten Roheinkünften der Kreditanstalten gezählt werden, ebenso die Gewinne und Verluste, die sich bei einer Veräußerun ergeben. Denn der Veräußerungsgewinn bzw. ⸗verlust stellt sich als Schlußerträgnis der Kreditgewährung dar; er wird neben den laufenden Erträgnissen aus den Wertpapieren zu berücksichtigen sein. Die Beleihung von Schuldverschreibungen der öffentlich⸗ rechtlichen Körperschaften und der Kreditanstalten einer solchen Körperschaft 1 nicht grundsätzlich steuerbegünstigt. Die Steuer⸗ begünstigung hängt ab von der Person des Schuldners. Ist der Schuldner eine öffentliche Körperschaft in dem oben ge⸗ kennzeichneten Sinne, dann tritt teuerbegünstigung ohne Rück⸗ icht auf die Art des Pfandes ein. Der Senat hat geglaubt, vor⸗ tehende Auffassungen zu Ziff. 1 um so eher vertreten zu können, als auch der Reichsminister der Finanzen die Steuerbegünstigung der Einkünfte aus dem Erwerb und der Beleihung von Schuld⸗ verschreibungen öffentlich⸗rechtlicher Kreditanstalten annimmt. Kreditanstalten inländischer kommunaler Körperschaften kommen aber, sofern sie eigene 55 Persönlichkeit besitzen, nur in⸗ e in Betracht, als die kommunale Körperschaft die Gewähr⸗ eistung übernommen hat. In den Ziffern 1 und 2 der Anfrage des Reichsministers der Finanzen sind die Aktivgeschäfte eeaxhe die sich unter den Begriff des Kommunalkreditgeschäfts öffentli rechtlicher Kreditanstalten bringen lassen. Die in den weiteren