1932 / 102 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 02 May 1932 18:00:01 GMT) scan diff

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Deutsches Reich.

rnennungen ꝛc. Exequaturerteilung. Verordnung über Neuordnung der Kapitalverhältnisse bei der Allgemeinen Deutschen Credit⸗Anstalt in Leipzig. Vom 30. April 1932. Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung vom 30. April 1932. Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis. Bekanntmachung der amtlichen Großhandelsinderziffer vom 27. April 1932. Bekanntmachung, betreffend den Verkaufspreis für Mais.

Preußen.

Amtliches.

Deutsches Reich.

„Der polnische Gesandte Dr. Wysocki ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.

Dem Königlich schwedischen Wahl⸗Konsul in Nürnberg, Max Reizenstein, ist namens des Reichs unter dem 25. April 1932 das Exequatur erteilt worden.

Verordnung über Neuordnung der Kapitalverhältnisse bei der Allgemeinen Deutschen Credit⸗

Anstalt in Leipzig.

Vom 30. April 1932. Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten über die Sanierung von Bankunternehmen vom 20. Februar 1932 (RGBl. I S. 83) wird verordnet:

. Die Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung auf die in Aussicht genommene Neuordnung der Kapitalverhältnisse bei der Allgemeinen Deutschen Credit⸗Anstalt in Leipzig (Kapital⸗ herabsetzung, Verkauf eigener Aktien und sonstige Zuführung neuer Mittel auf Grund eines Vertrags mit dem Reich, dem Freistaat schsen und der Deutschen Golddiskontbank) auf die Ver⸗ zmelzung der Anhalt⸗Dessauischen Landesbank in Dessau mit der Ullgemeinen Deutschen Credit⸗Anstalt. Für die Beschlußfassung der Generalversammlungen der beide anken über die in § 1 bezeichneten Maßnahmen und Verträge mit Einschluß der erforderlichen Aenderungen des Gesellschafts⸗ vertrags der Allgemeinen Deutschen X“ die

8

Mehrheit der abgegebenen Stimmen. G Auf die in § 1 bezeichneten Maßnahmen und ihre Durch⸗ führung einschließlich der Genehmigung der Verträge finden die Vorschriften der § 252 Abs. 3 Satz 2, § 306 Abs. 2 bis 6 des Handelsgesetzbuchs, § 2 Abs. 3, § 9 des Fünften Teils Kapitel 11. der Dritten Verordnung des Reichspräsidenten vom 6. Oktober 1931 (RGBl. I S. 537), § 1 der Ersten Verordnung zur Durch⸗ führung der Vorschriften über die Kapitalherabsetzung in er⸗ leichterter Form vom 18. Februar 1932 (RGBl. 1 S. 75) keine Anwendung. § 4. Die Allgemeine Deutsche Credit⸗Anstalt ist berechtigt, im Jahresabschluß für das abgelaufene Geschäftsjahr die Wirkungen eer Kapitalherabsetzung, des Verkaufs eigener Aktien sowie der onstigen Zuführung neuer Mittel zu berücksichtigen. Die Be⸗ stimmungen der §§ 2, 5, 6 und 7 der Ersten Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die 1“ in erleichterter Form vom 18. Februar 1932 finden keine An⸗

1““

11 18 Konsumgüter 8 11

Berlin, Montag, den 2. Mai, abends.

1u

Die Bestimmungen der Zweiten Verordnung zur Durch⸗ führung der Vorschriften über die Kapitalherabsetzung in er⸗ leichterter Form vom 20. Februar 1932 (RGBl. 1 S. 90), Einziger Paragraph, finden mit Ausnahme der Abs. 2 Satz 3, Abs. 3, 4 auf den Fall des Verkaufs eigener Aktien der Allgemeinen Deutschen Credit⸗Anstalt entsprechende Anwendung. § 6. Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 30. April 1932. .“ Der Reichsminister der Finanzen. H. Dietri Der Reichswirtschaftsminister. Warmbold. Der Reichsminister der Justiz. Dr. Jol.

Bekanntmachung

über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung.

Vom 30. April 1932.

Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 (RGBl. S. 141) vorgesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren⸗ zeichen tritt ein für die vom 28. April bis 8. Mai 1932 in Berlin stattsfindende Große Berliner Wassersport⸗ und Wochenend⸗Ausstellung 1932.

Berlin, den 30. April 1932. Der Reichsminister der Fustiz. J. V.: Dr. Schlegelberger.

Bekanntmachung

über den Londoner Goldpreis gemäß 81 der Ver⸗

ordnung vom 10. Oktober 1931 zur Aenderung der

Wertberechnung von Hypotheken und sonstigen

Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark) lauten (RSBl. I S. 569).

Der Londoner Goldpreis beträgt am 2. Mai 1932 für eine Unze Feiooldd = in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel⸗

kurs für ein englisches Pfund vom 2. Mai 1932 mit RM 15,40 umgerechnet =— RM 86,8175, für ein Gramm Feingold demmach ⸗= pence 43,4999, in deutsche Währung umgerechnrnet = Heh⸗ 2,79125. Berlin, den 2. Mai 1932. Statistische Abteilung der Reichsbank. o1“

112 sh 9 d,

Die Indexziffer der Großhand vom 27. April 1932.

1932 20. April 27. April

Ver⸗ änderung in vH

Indexrgruppen

I. Agrarstoffe. Pflanzliche Nahrungsmittel. Vieh ““ Vieherzeugnisstne.. Futtermittel.

Agrarstoffe zusammen. II. Kolonialwaren . . .. III. Industrtelle Rohstoffe

und Halbwaren. Kohle

Eisenrohstoffe und Eisen 103,0 Metalle (außer Eisen) . 49,8 Textilien.. 11.“ 62,8 Häute und Leder.. 62,3 Chemikalien). 106,0 Künstliche Düngemittel . 713 Technische Oele und Fette 97,4 5,6 Papierstoffe und Papier . 99,6 Baustoffe 8 109,9 Industrielle Rohstoffe Halbwaren zusammen .. 89,1

IV. Industrielle Fertigwaren. 17. Produktionsmittel . . . . . .

122,3 64,0 90,1

100,0 94,6 87,6

121,7 64,6 90/6 977 94,4 87,8

114,9 114,9 103,1 49,8 62,8 60,4 106,0 71,3

——

1-n -

1

9 9, 9 8

öue SSTSS!S.S

Industrielle Fertigwaren zu⸗ y““ 11 Gesamtinder 9

*) Monatsdurchschnitt März. Die v-e g ist gegenüber der Vorwoche leicht zurückgegangen. Von den Hauptgruppen haben die Index⸗

7

SS

7

iffern für Agrarstoffe, industrielle Rohstoffe und Halbwaren sotvie für industrielle Fertigwaren nachgegeben.

In der Gruppe pflanzliche Nahrungsmittel waren die

reise für Kartoffeln weiter abgeschwächt; die Preise für Weizen und Weizenmehl haben ihre Aufwärtsbewegung da⸗ gegen fortgesetzt. An den Schlachtviehmärkten waren die Preise für Rinder, Schweine und Kälber überwiegend be⸗ festigt. In der Gruppe Vieherzeugnisse wirkten sich in West⸗ deutschland eingetretene Preiserhöhungen für Butter und Eier aus. Von den Futtermitteln sind Roggenkleie, Kar⸗ toffeln, Trockenschnitzel und die meisten Kraftfuttermittel im Preis gesunken.

In der Gruppe Kolonialwaren lagen die Preise für Kaffee (Guatemala) und Erdnußöl höher, für Kakao dagegen niedriger als in der Vorwoche.

Die Erhöhung der Indexnziffer für Eisenrohstoffe und Eisen ist auf Preissteigerungen für Schrott in Rheinland⸗ Westfalen zurückzuführen. In der Gruppe Metalle wurden Preisrückgänge für Kupfer und Blei durch Preiserhöhungen für Zink und Zinn ausgeglichen. Die Preise für Rindshäute und Kalbfelle sind weiter beträchtlich gefallen; auch für Unter⸗ leder und Treibriemenleder wurden Preisrückgänge gemeldet.

Von den industriellen Fertigwaren haben die Preise für Konsumgüter ihren Rückgang fortgesetzt.

Berlin, den 30. April 1932.

Statistisches Reichsamt.

. V.:

Bekanntmachung. Der Verwaltungsrat der Reichsmaisstelle hat auf

1 8 Grund des § 7 Nr. 2 der Verordnung zur Ausführung des Maisgesetzes vom 31. März 1930 (RCBl. I S. 111) folgenden Beschluß gefaßt: Der Monopolverkaufspreis der stelle für Mais beträgt mit Wirkung vom einschließlich 2. Juli 1932:

a) für eine Töonne Donaumais

b) für eine Tonne Plata⸗ oder anderen Mais

Diese Preise gelten:

A. Für mittlere Qualität und Kondition.

B. I. Bei Eingängen seewärts Basis loko cif Hamburg als Abrechnungsgrundlage. Bei Eingängen flußwärts via Passau ober bahnwärts (nur für unmittelbar vom Erzeugerland eingehende Waggons) via Lindau, Kufstein, Simbach, Salzburg Basis schwimmend (oberhalb Budapest) ex Schlepp Passau als Abrechnungsgrundlage. Bei Eingängen flußwärts über Tetschen⸗Bodenbach (nur für den Donau⸗Elbe⸗Umschlagsverkehr Bratislava Tetschen⸗Bodenbach) Basis loco cik Hamburg als Abrechnungsgrundlage. Bei Eingängen babawärts über die ostdeutschen Grenz⸗ übergänge von Oderberg bis Prostken Basis waggonfrei Neu Bentschen prompte Verladung vom Ursprungsland b als Abrechnungsgrundlage. C. Für anderen als Plata⸗ oder Donaumais gilt Platamais

als Abrechnungsgrundlage. v“

Berlin, den 30. April 1932. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats der J. V.: Streil.

Reichsmais⸗ 4. Mai 1932 bis

140 RM 155 RM

II.

Reichsmaisstelle.

Preußen.

Bekanntmachung.

Auf Grund der §§ 5 Abs. 1 Ziff. 1 und 13 des Gesetzes zum Schutze der Republik vom 25. März 1930 (RGBl. 1 S. 91) sowie der §§ 1 Abs. 1 biff 2 und 12 der Verordnung des Reichspräsidenten zur Be ämpfung politischer Aus⸗ schreitungen vom 28. März 1931 (RGBl. I S. 79) habe ich die in Breslau erscheinende „Nation al⸗Sozia⸗ listische Schlesische Tageszeitung“ auf die Dauer von 10 Tagen, und zwar vom 1. bis einschließli⸗ 10. Mai 1932, verboten. 8 8 1 ZBrreslau, den 29. April 1932.

Der Oberpräsident der Provinz Lüdemann.

1“

Nichtamtliches.

Deutsches Reich. Der Reichsrat tritt am Mittwoch, dem 4. Mai 1932, 6 Uhr nachmittags, im Reichstagsgebäude zu einer Vollsitzung zusammen.

——nee

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8