Reichs⸗
1““ 8 8 “ 8 “
und Staatsanzeiger Nr. 105 vom 6. Mai 1932. ET. 2
Weideplatz statt. Der Viehbesitzer und seine Wirtschaftsgehilfen haben den nachprüfenden Beamten bei der Nachschau die not⸗ wendigen Hilfsdienste zu leisten. 8 * (4) Das Verzeichnis ist für die darin aufgeführten Stücke beim Auf⸗ und Abtrieb Transportausweis im Sinne des § 3. 8 Auf Antrag des Gemeindevorstehers kann das Hauptzollamt unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs gestatten, daß fun nicht geschlossene Ortschaften, die in den Verzeichnissen (Ziff. 2) auf⸗ geführten Stücke ohne weiteren Transportausweis auf Grund des mitzuführenden Verzeichnisses innerhalb derselben Ortschaft um Stier und wieder zurückgeführt werden. Die Angaben der den Viehhaltern in derart begünstigten Gemeinden 8 das Kalenderjahr ausgestellten Weidescheine müssen auch außerhalb der Weidezeit mit dem Bestande an Rindvieh stets übereinstimmen. — Der Viehbesitzer oder seine Wirtschaftsgehilfen haben den Grenzaufsichtsbeamten auf Verlangen zu jeder Zeit das Ver zeichnis (Ziff. 2) zwecks Nachschau und Prüfung vorzuzeigen. 1 (5) Der Auf⸗ und Abtrieb des Rindviehs sowie die Führung 1 2— Stier (vorstehend Ziff. 4 Abs. 2) ist nur innerhalb der gesetz⸗ lichen Transportzeit (§ 4) ohne Unterbrechung auf dem kürzesten Wege zulässig. Für den Abtrieb des Rindviehs im Monat Oktober wird als Transportzeit auch die Zeit von 18—20 Uhr zugelassen. (6) Aenderungen des Weideviehbestandes durch Geburten, Kauf, Verkauf, Unglücksfall und dergleichen während der Weide⸗ zeit hat der Viehbesitzer sofort in dem Verzeichnis unter Angabe des Tages zu vermerken und der Zolldienststelle unter Vorlage des Verzeichnisses binnen 3 Tagen nach Eintritt der Aenderung anzu⸗ zeigen. Werden neue Tiere zu der Herde auf die Weide getrieben, o ist der Ausweis über die Beförderung dieser Tiere bis zur ide 2 77) Ein Wechsel der Weideplätze ist unter Vorlage des Ver⸗ zeichnisses und unter genauer Bezeichnung des neuen Weiveplahes vor dem ersten Auftrieb dahin der für die bisherige Anmeldung zuständigen Zolldienststelle anzumelden. b Für die Beförderung auf dem nächsten Wege vom alten zum neuen Weideplatz gilt an dem für den Trieb angemeldeten Tage das Verzeichnis als Transportausweis.
(8) Der Abtrieb — Hauptabtrieb wie Abtrieb einzelner Stücke während der Weidezeit — ist vor seinem Beginn der zuständigen Zolldienststelle anzumelden.
Für die Vorführung und Prüfung des Viehes beim Abtrieb finden die unter 3 gegebenen Vorschriften sinngemäß Anwendung. Nur bei unvorhergesehenen Ereignissen, deren Eintritt auf Erfordern nachzuweisen ist, kann die Anmeldung einen Tag nach dem Abtrieb stattfinden.
c) Tagesweidebetrieb.
(9) Auf den Verkehr mit inländischem Vieh, welches tageweise zu und von der Weide getrieben wird, finden die Bestimmungen unter 1, 2, 4, 5, 6 und 7 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Anmeldung mit einem Verzeichnis in zweifacher Ausfertigung nur vor dem ersten Auftriebe, eine Abmeldung nur nach dem letzten Abtrieb zu erfolgen hat. Anmeldung sonstiger Abtriebe findet nicht statt.
d) Allgemeines.
(10) Das Herauslassen des Viehes auf unmittelbar am Hause gelegene Weiden gilt nicht als Auftrieb zur Weide, so daß An⸗ meldung und Vorführung nicht erforderlich sind. Als unmittelbar am Hause gelegene Weiden gelten nur solche, die an das zugehörige Haus⸗ und Hofgrundstück angrenzen, einen Zugang von dort und einen Abschluß nach außen hin haben.
II. Die Ausstellung der Transportausweise. Legitimations⸗u. Versendungsscheinstellen. (1) Transportausweise werden ausgestellt: a) Legitimationsscheine durch die Hauptzollämter, Zoll⸗ ämter, Zollzweigstellen und die damit beauftragten und offentlich bekanntgegebenen Zollaufsichtsstellen. Muster 1.*) b) Versendungsscheine durch die zollamtlich bestellten und öffentlich bekanntgegebenen Versendungsscheinaussteller. Muster 2.*)
2) Zuverlässigen Gewerbetreibenden kann ausnahmsweise ge⸗ stattet werden, für die Gegenstände ihres Gewerbes oder Handels unnd für selbstgewonnene Erzeugnisse selbst Transportausweise (Versendungsscheine siehe 1 b) auszustellen. Die Erlaubnis erteilt das Hauptzollamt.
8 (3) Zuverlässigen Bewohnern des Grenzbezirkes und auch solchen des Binnenlandes, die sich beruflich häufiger im Grenz⸗ bezirk aufhalten, wie Kaufleuten, Geschäftsreisenden usw. können vom Hauptzollamt auf schriftlichen Antrag für die von ihnen mit⸗ geführten transportkontrollpflichtigen Waren Dauerlegitimations⸗ scheine für den Zeitraum eines Kalenderjahres widerruflich aus⸗ gestellt werden. Muster 3.
. Der Dauerlegitimationsschein muß auf den Antragsteller und auf die sonst zur Beförderung berechtigten Personen in dem Be⸗ triebe des Antragstellers lauten.
Jede Aenderung in dem Stande der zur Beförderung berech⸗ tigten Personen ist unter Vorlage des Ausweises dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.
Pferdekarten. § 7.
(1) Zuverlässigen Grenzbewohnern können für die Dauer eines
Jahres mit Genehmigung des Bezirkszollkommissars von den zu⸗
ständigen Zollaufsichtsstesten für die Mitführung von Pferden,
die gewöhnlich als Zugtiere Verwendung finden, Dauerausweis⸗
karten ausgestellt werden. Muster 4.
Diese Karten müssen auf den Namen des Eigentümers und die sonst zur Mitführung der Pferde berechtigten Personen seines Hausstandes (z. B. Sohn, Knecht und dergl.) lauten.
Jede Aenderung hinsichtlich dieser Personen ist vom Eigen⸗ tümer der zuständigen Zollaufsichtsstelle unverzüglich mitzuteilen. Muster 5.
(2) Die Gültigkeit der Dauerausweiskarten kann im Bedarfs⸗ falle über die gesetzliche Tageszeit (§ 4 I1])) hinaus verlängert verden. Die erforderliche Genehmigung erteilt der Bezirkszoll⸗
kommissa 8 Weidescheine. 8. 8 § 8. 8 “ 8 eidescheine (§ 5 22] und [9]) werden von den zuständigen Zollstellen und Zollaufsichtsstellen ausgestellt. Muster 6 und 7. (2) Nach Prüfung der Uebereinstimmung der Angaben des Weidescheines mit den Viehbeständen erhält eine Ausfertigung der Viehbesitzer, die zweite die für den Weideplatz zuständige Zoll⸗ aufsichtsstelle. Soll das Vieh zur Dauerweide auf eine remde Weide getrieben werden, ist das dritte Stück des Beidescheins dem Weidebesitzer auszuhändigen.
Antrag auf Ausstellung von Transport⸗ 3 ausweisen.
§ 9
(1) Die Transportausweise sind vor Beginn der Beförderung bei der örtlich zuständigen Ausfertigungsstelle (§§ 6, 7 und 8) zu beantragen.
(2) Die zu befördernde Ware ist vorzuführen und folgendes anzugeben: 3 a) Name und Wohnort des Versenders und des Waren⸗
führers, 1“ b) Abgangs⸗ und Bestimmungsort, 8 c) Gattung und Menge der zu befördernden Waren, d) Nachweis der inländischen Abstammung oder der Ver⸗
zollung der Ware, e) der beabsichtigte Weg vom Abgangs⸗ nach dem Be⸗ stimmungsort,
1) Name des Empfängers des 24—— oder der Post⸗ anstalt oder Eisenbahnstation Weiterversendung der Waren,
g) die in Aussicht genommene Tageszeit der Beförderung.
Nachweis der Herkunft der Waren.
§ 10.
(1) Ein Transportausweis ist nur dann auszustellen, wenn dem Aussteller nachgewiesen wird, daß die zu befördernde Ware sich rechtmäßig im freien Inlandsverkehr befindet, d. h. daß sie inländischer Erzeugung oder Herkunft oder daß sie verzollt ist.
(2) Der in Abs. 1 geforderte Nachweis kann u. a. durch Rechnungen inländischer Verkäufer, Frachtbriefe, Einzahlungs⸗ bescheinigungen über Eingangsabgaben, frühere Transportaus⸗ weise, Viehkontrollbücher, Weidescheine und dergl. erbracht werden.
(3) Bestehen Zweifel über die Herkunft einer Ware, so ist die Ausstellung des beantragten Transportausweises zu versagen. Ist der Aussteller Zollbeamter, hat er sofort die nötigen Er⸗ mittelungen über den Ursprung der Waren, die nötigenfalls zu beschlagnahmen sind, zu veranlassen. Versendungsscheinaussteller (§ 6 Ziff. 1 b) haben unverzüglich der nächsten Zollstelle oder Zollaufsichtsstelle Anzeige zu erstatten. ““
Vorführung der Waren. § 11.
(1) Die Aussteller von Transportausweisen dürfen auf die reeen (§ 9 [2])) einer Ware nur in folgenden Fällen ver⸗ ichten: 6b a) wenn Gegenstände — mit Ausnahme von Pferden — auf
. versandt und diese vorgelegt werden; die
ersender müssen als zuverlässig bekannt sein, im
Grenzbezirk festen Wohnsitz haben und mit den zu be⸗ zettelnden Gegenständen ein Gewerbe betreiben;
b) wenn Vieh befördert werden soll, das zufolge landes⸗
eeee. Anordnung auf Grund des § 7 Abs. 2 des — “ vom 26. Juni 1909 ständig und regelmäßig überwacht wird und in das Viehkontrollbuch⸗ eingetragen ist, sofern bei der Beantragung des Transportausweises (§ 9) das ordnungsmäßig geführte
Viehkontrollbuch mit Belegen vorgelegt wird;
c) wenn Vieh befördert werden soll, das der Weidekontrolle üunterliegt, sofern bei der Beantragung des Transport⸗ ausweifes (§ 9) der Weideschein (§ 5 [2] und [9) und § 8) vorgelegt wird.
(2) Es kann zedoch auch in den Fällen des Abs. 1 die Vor⸗ führung der zu befördernden Waren verlangt werden.
(3) Für Versendungen transportkontrollpflichtiger Tiere kann außerdem vorgeschrieben werden, daß sie unterwegs, soweit dieses ohne Umweg möglich ist, bestimmten Zollämtern, Zollaufsichts⸗ oder Zettelstellen vorzuführen sind. Bei⸗ vgecendangen von Tieren aus dem Binnenland in den Grenzbezirk ist die Vorführung bei einer Zwischenstelle oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, bei der Zielstelle stets vorzuschreiben.
III. Sondervorschriften für den Warenverkehr im Wattenmeer. § 12.
(1) Das zum Bezirk des Hauptzollamtes Emden gehörige Wattenmeer zwischen dem ostfriesischen Festlande und den ost⸗ riesischen önseln ist Zollinland und gehört zum Zollgrenzbezirk. frie dieses Gebiet gelten daher die §8 1—4, 6, 9— 11, 15 und 16 dieser Verordnung sinngemäß.
(2) Auf Antrag werden auch für andere zollpflichtige Waren als die im § 1 genannten Transportausweise ausgestellt, um den “ des inländischen Ursprungs der Gegenstände zu er⸗ leichtern.
§ 13. * 8
Als Wattenmeer gilt das Gebiet, das folgendermaßen be⸗
grenzt wird:
a) im Norden durch die ostfriesischen Inseln und zwischen ihnen durch die Verlängerung der Neewaärts gelegenen nördlichen Strandlinie;
b) im Westenn durch die Linie, die vom Westrande Borkums
ab an der nach Deutschland zu belegenen Betonnungslinie des Emsfahrwassers entlang bis zur ersten, seewärts der Linie Knock —Oterdum (Holland) gelegenen östlichen Tonne des Emsfahrwassers und alsdann nach Knock (auf dem
Feestlande) verläuft;
c) im Osten durch die gerade Linie, die den östlichen End⸗
punkt der Inselbahn auf Wangeroog mit der Deichecke
bei Schillighörn verbindet; 8* d) im Süden durch das Festland. § 14. 9 Auf Gegenstände, die vom Ausland zum Ausland durch das Wattenmeer hindurch befördert werden, finden die Vorschriften dieser Ordnung keine Anwendung, sofern die Beförderung ohne weiteren als den durch nätürliche Hindernisse bedingten Aufent⸗ halt und ohne daß die Ladung eine Veränderung erleidet, durch⸗ geführt wird. In solchen Fällen werden auch Zollpapiere nicht
ausgestellt. 4 IV. Strafvorschriften. § 15. Zuwiderhandlungen gagen die Vorschriften dieser Verordnung
werden, sofern nicht nach anderen Gesetzen eine höhere Strafe
verwirkt ist, gemäß § 413 der Reichsabgabenordnung mit Geld⸗
strafe bis zu 10 000 RM bestraft. Schlußbestimmungen. § 16. 8 Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig treten sämtliche früheren Bestimmungen über die Transportkontrolle außer Kraft. Hannover, den 3. Mai 1932. 8 Der Präsident des Landesfinanzamts. Denhard.
*) Die Muster sind hier nicht abgedruckt.
Preußen.
Generaldirektion 8 der Preußisch⸗Süddeutschen Staatslotterie.
Die Neulose zur 2. Klasse der 39. Preußisch⸗ Süddeutschen (265. Preußischen) Klassenlotterie sind nach den §§ 6 und 13 des Lotterieplans unter Vorlegung des Vorklassenloses und Entrichtung des Einsatzbetrages spätestens bis Mittwoch, den 11. Mai 1932, 18 Uhr, bei Vermeidung des Verlustes des Anspruchs bei dem zuständigen Lotterie⸗ einnehmer zu entnehmen.
Die Ziehung der 2. Klasse 39./265. Lotterie beginnt Mittwoch, den 18. Mai 1932, 8 Uhr, im Ziehungssaal des Lotteriegebäudes, Viktoriastraße 29.
Berlin, den 3. Mai 1932.
Generaldireklion der Preußisch⸗Süddeutschen Staatslotterie.
Nichtamtliches. Deutsches Reich.
uebersicht über die Einnahmen“) des Reichs an Steuern, Zöllen und Abgaben für die Zeit vom 1. April 1931 bis 31. März 1932.
—
— —
Im Reichshaus⸗ haltsplan wird die Einnahme für das Rechnungsjahr 1931
Aufgekommen sind
im Monat März 1931
Millionen RM
vom 1. April 1931 bis 31. März 1932
im Monat März 1932
veranschlagt auf
6
A. Besitz⸗ und Verkehrstenern.
Einkommensteuer: a) Lohnsteuer ) „ p) Steuerabzug vom Kapitalertrage.. Shaäanbeie .1166
zusammen lfde. Nr. 1.
Körperschaftsteuer 1 “
Krisensteuer: a) Krisenlohnsteuer „„ „ „ „ 0 10h0ͥ ⏑ ¼ p) Krisensteuer der Veranlaͤgten ¹oobo1Z
zusammen Ifde. Nr.
4 9
ermögensteuerr .. Aufbringungsumlage aus Restenn Aufbringungsumlage für das Rechnungsjahr 1931 Vermögenzuwachssteuer.. Erbschaftsteur
8
Umsatzsteieeerr. Grunderwerbsteuer 32).. Kapitalverkehrsteuer: a) Gesellschaftsteuer. b) Wertpapiersteuer.. c) Börsenumsatzsteuer. Kraftfahrzeugsteuaer.. Heremscseter “ Rennwett⸗ und Lotteriesteuer: 8) Totalisatorsteuer... b) andere Rennwettsteuer .
zusammen Ifde. Nr. 13 a und
c) Lotteriestenrner . Wechselsteuirer. Beförderungsteuer:
8) Personenbeförderulg „
b) Güterbeförderung Steuer zum Geldentwertungsausgleiche
bei Schuldverschreibungen (Obligationensteuearea).. Reichsfluchtstearerrr ..
OoSo 1macn
—
. .
1) Einschließlich der aus den Einnahmen den Ländern usw. überwiesenen Anteile usw. 2) An Lohnsteuer sind erstattet: im März 1932 = 141 813,49 RM; in der Zeit v
19 159 284,40 RM.
bbb92vb
2229 2292 —
Summe A.
. 1 890,22 . 12 985,38
64 712 744,93 1031 122 099,11 6 484 251,24 68 612 721,62 142 153 426,— 1 043 167 320,96
213 450 422,17 2 142 902 141,69 50 642 060,34 304 010 100,99
125 583 916,16 95 646 794,96
221 230 711,12 371 999 371,09
20 042 610,30 177 602 187,76
77562 199,89 993 571 130,11 21 750 312,35
18 771 070,59 2 732 754,22 11 255 481,34 192 703 724346 62 666 831,81
12 277 709,55 38 337 025,54
50 614 735,09
8 989 094,66 — 196 712,05 15 164 536,46
2 702 241,46 36 428 057,12 1 642 709,73
1 311 318,85 30 933,70 705 874,77 14 973 056,34 5 210 956,76
325 000 000 345 000 000
180 000 000
83 000 000 980 000 000 30 000 000
30 000 000 14 500 000 22 000 000 230 000 000 65 000 000
—
—
S —SS O&œ& O.
0 80.88 —
—
—
8290.— 8.— O= ¶
—
—6
10 290 725,93 17 078 286,09
27 369 012,02 56 535 467,36 42 440 911,33
142 126 780,23 110 713 092,65
345 915,27 1 937 511,17
376 815,11 1 402 183,05
1 778 998,16 3 992 238,83 3 616 889,15
6 985 863,87 6 443 591,60
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E —2 ☛‿
60 000 000 42 000 000
150 000 000 125 000 000
1 000 000
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—
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31 000 000
5 000 269 317,75
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474 401 742,61 5 072 500 000
6) Hierin ist die von den Landesbehörden erhobene Grunderwerbsteuer nicht enthalten. ⁴) Dieser Betrag ist an Aufbringungsumlage für das Rechnungsjahr 1930. aufgekommen.
9 Außerdem sind an Reichshilfe der Personen des öffentlichen Dienstes, die mit dem 1. Februar 1931 aufgehoben wurde, noch 0,4 Millionen RM aufgekommen.
om 1. April 1931 bis 31. März 1932 =
8
1“ 8 “ 8 8 5 ““ Staatsanzeiger Nr. 105 vom 6. Mai 1932.
“
Im Reichshaus⸗ baltsplan wird die Einnahme für das Rechnungsjahr 1931 veranschlagt auf
Aufgekommen sind
im Monat
n. 1 März 1931 vom 1. April 193]
März 1932 Millionen bis 31. März 1932 RN RNI RM
im Monat
3 4 5
B. Zölle und Verbrauchsabgaben.
JEVI“];
zusammen lfde. Nr. 17
Tabaksteuer: 1 a) Tabaksteuer (einschl. Aufschlaag,g.. b) Materialsteuer (einschl. Ausgleichsteuer) c) Tabakersatzstoffabgarbrbe ..
. zusammen lfde. Nr. 18.
Zuckersteuer (einschl. Nachsteuer). . “ Aus dem Spiritusmonopol „ Essigsäuresfteaurerr „ Schaumweinsteuer Zündwarensteuer... . . Aus dem Zündwarenmonopol Leuchtmittelsteuurert Spielkartensteuer. .. Statistische Abgabe . Süßstoffsteuer... 8 Mineralwassersteuer. 6 Branntweinersatzsteuer .. . Ausgleichssteuer auf Mineralö
,,
.„ 2 5, 2b 2b929b 999b2⸗222222—2 9 9 2— 9092ꝰ 9ꝰ 9 99 —9 2 2 2 2222925b29292 22 292 2
2 2222b2292bu9b2b2b222sà2222
0 006090600vꝰ9 90̃;900; 90 0 .9 909ub9,9—2b9 2— 9 2 2
e (Mineralölsteuer) . Summe B. Im ganzen..
Die Einnahmen des Reichs im Monat März 1932 betrugen bei den Besitz⸗ und Verkehrsteuern 474,4 Millionen RM, bei den Zöllen und Verbrauchsabgaben 239,8 Millionen RM, mithin im ganzen 714,2 Millionen RM. In den Monaten Januar bis März 1932, dem 4. Viertel des Rechnungsjahres 1931, sind an Besitz- und Verkehrsteuern aufgekommen 1295,5 Millionen RM, an Zöllen und Verbrauchsabgaben 708,3 Millionen RM, im ganzen 2003,8 Millionen RM.
In dem vorhergegangenen 3. Viertel des Rechnungsjahres 1931 betrugen die Einnahmen an Besitz⸗ und Verkehrsteuern 1231,7 Millionen RM, an Zöllen und Verbrauchsabgaben 704,3 Millionen RM, insgesamt 1936,— Millionen RM, sonach (63,8 + 4,—) 67,8 Millionen RM weniger als im 4. Viertel des Rechnungsjahres 1931. Bei diesem Vergleich ist jedoch zu berück⸗ sichtigen, daß in der Zwischenzeit sich die Aenderungen in der Gesetzeslage ausgewirkt haben, insbesondere die Erhöhung der Um⸗ satzsteuer, die Einführung der Umsatzausgleichsteuer und die Vor⸗ verlegung der Vorauszahlungstermine für die Einkommen⸗ und die Körperschaftstener vom April auf den März. An dem Mehr⸗ aufkommen im 4. Viertel des Rechnungsjahres 1931 sind bei den Besitz⸗ und Verkehrsteuern hauptsächlich beteiligt der Steuerabzug vom Kapitalertrage (+ 4,7), die veranlagte Einkommensteuer (+ 111,2), die Körperschaftsteuer (. 36,7), die Aufbringungsumlage (+ 97,1), die Lotteriesteuer (+ 3,4) und die Reichsfluchtsteuer (+ 0,7). Die Mehreinnahme bei dem Steuerabzuge vom Kapitalertrage hat ihren Grund darin, daß in den letzten Monaten des Rechnungsjahres mehrere größere Aktiengesellschaften ihre Dividenden ausgeschüttet und versteuert haben; bei der veranlagten Einkommen⸗ und der Körperschaft⸗ steuer beruht die Mehreinnahme darauf, daß die am 10. April 1932 zu entrichtenden Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer bereits am 10. März 1932 zu entrichten waren. In das 4. Vierteljahr 1931 fiel ferner der zweite Einzahlungs⸗ termin für die Aufbringungsumlage, wogegen in das 3. Viertel⸗ jahr kein Einzahlungstermin fiel. Bei der Lotteriesteuer führte der Umstand, daß in dem 4. Vierteljahr 1931 die Hauptziehungen der großen Staatslotterien stattfanden, zu der Mehreinnahme.
Den Mehreinnahmen im 4. Viertel des Rechnungsjahres 1931 sene erwähnenswerte Mindereinnahmen gegenüber bei der Lohn⸗
tteuer (— 42,3), bei der Krisensteuer (— 22,7), bei der Vermögen⸗ teuer (— 32,9), bei der Erbschaftsteuer (— 6,7), bei der Umsatz⸗ steuer (— 63,3), bei der Kraftfahrzeugsteuer (— 4,7), bei der Renn⸗ wett⸗ und Totalisatorsteuer (— 3,1), bei der Personenbeförderung⸗ teuer (— 5,7) und bei der Güterbeförderungsteuer (— 9,4). Bei ker Lohnsteuer und der Krisensteuer beruht die Mindereinnahme hauptsächlich auf der Kürzung der Löhne und Gehälter sowie auf eer Zunahme der Kurzarbeit und der Arbeitslosigkeit infolge Still⸗ legung von Betrieben, bei der Vermögensteuer darauf, daß im 4. Vierteljahr 1931 von landwirtschaftlichen Vermögen ein Viertel der zuletzt festgestellten Steuerschuld, im 3. Vierteljahr 1931 da⸗ gegen die Hälfte der zuletzt festgestellten Steuerschuld als Voraus⸗ zahlung zu entrichten war. Bei der Umsatzsteuer führte trotz er⸗ höhter Steuersätze die Schrumpfung der Kaufkraft zu der Minder⸗ einnahme. Auch die Mindereinnahmen bei den sonstigen oben⸗ genannten Steuern sind im wesentlichen auf die immer ungünstiger gewordene Wirtschaftslage zurückzuführen.
Das Aufkommen der übrigen Besitz⸗ und Verkehrsteuern im 4. Vierteljahr 1931 weicht nur unerheblich von dem des vor⸗ hergegangenen 3. Viertel des Rechnungsjahres 1931 ab.
Das Mehraufkommen bei den Zöllen und Verbrauchs⸗ abgaben im 4. Vierteljahr 1931 ist fast ganz auf die Mehr⸗ einnnahme an Zöllen (+ 61,2) in olge erheblicher Getreide⸗ einfuhr zurückzuführen; sie wiegt die Mindereinnahmen an Tabaksteuer (— 24,8), Zuckersteuer (— 12,7), an Biersteuer (—. 15,6), aus dem Spiritusmonopol (— 3,2) und an Mineral⸗ wassersteuer (— 1,2) auf. Die Mindereinnahmen an Tabak⸗, Zucker⸗ und Biersteuer und aus dem Spiritusmonopol beruhen auf dem Rückgang des Verbrauchs. Die Erhebung der Mineral⸗ ist vom 1. Januar 1932 ab ausgesetzt worden. Die Einnahmen der übrigen Verbrauchsabgaben im 4. Vierteljahr 1931 weichen nur unwesentlich von den Einnahmen des 3. Vier⸗ teljahres ab; die Abweichungen beruhen größtenteils auf den jahreszeitlichen Schwankungen des Verbrauchs.
Beim Vergleich des Aufkommens im 4. Vierteljahr des laufenden Rechnungsjahres mit dem Aufkommen im 4. Viertel⸗ jahr 1930, dem gleichen Zeitraum des vergangenen Rechnungs⸗ jahres, ist zu berücksichtigen, daß in der Zwischenzeit in wesent⸗ lichen Punkten Aenderungen in der Gesetzeslage eingetreten sind. Es wurden nämlich neu eingeführt ab 1. Juli 1931 die Krisen⸗ stener und ab 10. Dezember 1931 die Reichsfluchtsteuer, erhöht ab 1. Januar 1932 die Umsatzsteuer. Ferner trat ab 15. Februar 1932 die Umsatzausgleichsteuer für eingeführte Waren in Kraft. Die ab 1. Januar 1931 vorgenommene Umstellung der Tabak⸗ steuer, mit der eine Erhöhung des Tabakzolles und eine Ver⸗ längerung der Tabakzollaufschubfristen verbunden war, hatte sich im 4. Viertel des Rechnungsjahres 1930 noch nicht voll aus⸗ e Weiter wurden in der Zwischenzeit verschiedene Zoll⸗ ätze, z. B. für Mineralöle, Butter, Holz, Getreide, heraufgesetzt. Ab 16. Juni 1931 wurden ferner die Zuckersteuer und ab 1. Juli 1931 die Statistische Abgabe erhöht, ab 1. Januar 1932 die Er⸗ hebung der Mineralwassersteuer ausgesetzt. Schließlich wurden die Termine für die Vorauszahlungen an Einkommen⸗ und Körperschaftsteuer vom 10. April 1932 auf den 10. März 1932 vorverlegt. Unter Berücksichtigung der vorerwähnten Aende⸗ rungen hat der obengenannte Vergleich folgendes Ergebnis:
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668 584 746,02 125 044 770,87 115 648,53
793 745 165,42
238 104 811,78 368 195 766,67 177 233 841,57 2 386 454,10 4 793 186,40 11 007 897,82 4 649 953,38 8 874 867,80 2 301 896,59 5 924 328,05 209 525,— 12 478 923,63 74 206,23 1,0 10 592 145,08 239 782 930,11 212,3 2786 730 713,18 3 099 500 000 714 184 672,72/ 1467,1 ⁶) 7787 000 030,93 8 172 000 000 Im 4. Viertel des Rechnungsjahres 1930 betrugen die Ein⸗ nahmen an Besitz⸗ und Verkehrsteuern 1392,4 Millionen RM, an Zöllen und Verbrauchsabgaben 754,3 Millionen RM, im ganzen 2146,7 Millionen RM; sie waren somit bei den Besitz⸗ und Verkehrsteuern um 96,9 Millionen RM und bei den Zöllen und Verbrauchsabgaben um 46 Millionen RM, mithin insgesamt um 142,9 Millionen RM höher als im 4. Vierteljahr des Rechnungsjahres 1931. Das Aufkommen im 4. Biertelsehe 1931 ist im einzelnen gegenüber dem Aufkommen im 4. Vierteljahr 1930 bei den Besitz⸗ und Verkehrsteuern niedriger bei der Lohnsteuer (— 45,7, beim Steuerabzug vom Kapital⸗ ertrage (— 33,2), bei der Vermögensteuer (— 40,5), bei der Auf⸗ bringungsumlage (— 35,7), bei der Erbschaftsteuer (— 5,6), bei der Umsatzsteuer (— 9,1), bei der Kapitalverkehrsteuer (— 6,1), bei der Kraftfahrzeugsteuer (— 8,4), bei der Lotteriesteuer (— 3,8), bei der Personenbeförderungsteuer (— 9,3) und bei der Güter⸗ beförderungsteuer (— 9,4). Bei allen diesen Steuern ist der Grund für die Einnahmerückgänge in der Hauptsache in der Verschlechte⸗ rung der Wirtschaftslage zu suchen. Beim Steuerabzug vom Kapitalertrage kam ferner der Fortfall der Steuer für festver⸗ zinsliche Wertpapiere, bei der Vermögensteuer die Erhöhung der Freigrenze und bei der Aufbringungsumlage die Senkung des dem Reiche zufließenden Anteils um 45 Millionen Reichsmark hinzu, die von der Einnahme abgesetzt worden sind. In Wegfall ge⸗ kommen ist die Reichshilfe der Personen des öffentlichen Dienstes (16,8), die mit dem 1. Februar 1931 aufgehoben wurde. Hinzu⸗ etreten sind die neueingeführte Krisensteuer mit 64,4 Millionen eichsmark und die Reichsfluchtsteuer mit 1,3 Millionen Reichs⸗ mark. Bei der veranlagten Einkommensteuer und bei der Körper⸗ schaftsteuer ergab sich infolge Vorverlegung der Vorauszahlungs⸗ termine ein Mehraufkommen von 43,7 bzw. 3,2 Millionen Reichsmark.
54 325 796,75 9 484 138 63 246,85
63 810 182,23
16 591 469,22 22 755 059,38 14 252 996,57 146 121,25 597 107,44
1 241 932,43 1 355 987,35 771 467,10 234 697 61 470 737,15 15 539,55
915 000 000 250 000 000 460 000 000 200 000 000 2 600 000
5 000 000 11 000 000 3 000 000 10 000 000 2 400 000
6 000 000 400 000
17 000 000 100 000
15 000 000
——
—
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Bei den Zöllen und Verbrauchsabgaben betrug
das Aufkommen im 4. Vierteljahr 1931 gegenüber dem Auf⸗ kommen im 4. Vierteljahr 1930 weniger bei der Tabaksteuer (— 81,4), bei der Biersteuer (— 34,8), aus dem Spiritusmonopol (s— 15,6), bei der Schaumweinsteuer (— 1,1), bei der Leuchtmittel⸗ (— 0,8), bei der Mineralwassersteuer (— 1,6) und bei der Mineralölsteuer (— 0,7). Diese Zahlen veranschaulichen deutlich das Sinken der Kaufkraft und den damit verbundenen Rückgang des Verbrauchs. Bei der Mindereinnahme an Tabaksteuer ist jedoch zu berücksichtigen, daß die Tabakabgabenbelastung zum Teil auf den Zoll umgelegt worden ist, indem unter gleichzeitiger Um⸗
stellung der Tabaksteuer ab 1. Jannar 1931 der Zollsatz für Roh⸗
tabak von 80 RM auf 180 RM für dz erhöht worden ist. Die Erhebung der Mineralwassersteuer ist, wie bereits erwähnt, vom 1. Januar 1932 ab ausgesetzt worden. Die Mehreinnahme an Sen (+ 68,5) beruht auf der vechse Getreideeinfuhr im März 1932, die Mehreinnahme an Zuckersteuer (+ 20,1) und an ee Abgabe (+ 0,7) beruht auf der Erhöhung der Ab⸗ gabensätze.
Die Einnahmen aus den übrigen Steuern und Abgaben im 4. Vierteljahr 1931 weichen nur unwesentlich von den Einnahmen im gleichen Viertel des Vorjahres ab.
In der Zeit vom 1. April 1931 bis 31. März 1932, mithin in den 12 Monaten des Rechnungsjahres 1931, sind im ganzen 7787 Millionen Reichsmark aufgekommen. Hiervon ent⸗ falen auf die Besitz⸗ und Verkehrsteuern 5000,3 Millionen Reichs⸗ mark, auf die Zölle. und Verbrauchsabgaben 2786,7 Millionen Reichsmark. Dieses Aufkommen wird voraussichtlich bis zum
Abschluß des Rechnungsjahres nur noch geringe Aenderungen
durch das eexn Zu⸗ und Absetzen von Beträgen, die noch nicht haushaltsmäßig nachgewiesen werden konnten, erfahren und stellt daher ungefähr das endgültige Aufkommen des ganzen Rech⸗ nungsjahres 1931 dar. Da der Haushaltsansatz für 1931 = 8172 Millionen Reichsmark beträgt, ergibt sich im ganzen eine Minder⸗ einnahme von 385 Millionen Reichsmark, von der auf die Besitz⸗ und Verkehrsteuer 72,2 Millionen Reichsmark und auf die Zölle und Verbrauchsabgaben 312,8 Millionen Reichsmark entfallen. Dabei isn allerdings zu berücksichtigen, daß seit Aufstellung des Haushaltsplans im September 1931 noch verschiedene Gesetzes⸗ änderungen vorgenommen worden sind, ohne die die Minderein⸗ nahme noch höher gewesen wäre. Diese Aenderungen betrafen die vorher erwähnte Erhöhung der Umsatzsteuer, die Einführung der Umsatzausgleichsteuer sowie der Reichsfluchtsteuer und die Vorverlegung der Termine für die Vorauszahlungen an Ein⸗ kommen⸗ und Körperschaftsteuer sowie die Aussetzung der Er⸗ hebung der Mineralwassersteuer. Schließlich wurden die Ein⸗ nahmen durch die wiederholten Kürzungen der Löhne und Ge⸗ hälter ungünstig beeinflußt. Nennenswerte Mindereinnahmen ergaben im einzelnen die Krisensteuer (— 103,8), die Grunder⸗ werbsteuer (— 8,2), die Kapitalverkehrsteuer (— 33,5), die Kraft⸗ fahrzeugsteuer (— 37,3), die Personenbeförderungsteuer (— 7,9), die Güterbeförderungsteuer (— 14,3), die Zölle (— 55,8), die Tabaksteuer (— 121,3), die Zuckersteuer (— 11,9), die Biersteuer ben 91,8), die Einnahmen aus dem Spiritusmonopol (— 22,8), die Kineralwassersteuer (— 4,5) und die Mineralölsteuer (—. 4,4). Dagegen haben Mehreinnahmen gebracht die Einkommensteuer (+ 83,9) und die Umsatzsteuer (+ 13,6) infolge der eingetretenen Gesetzesänderungen sowie die Vermögensteuer (+ 27), die Auf⸗ bringungsumlage (+ 17,6), die Reichsfluchtsteuer (+ 1,9) und das Zündwarenmonopol (+ 1,6). An dem vorerwähnten Minderauf⸗ kommen von 385 Millionen Reichsmark sind das Reich mit rd. 378 Millionen Reichsmark, die Länder mit rd. 7 Millionen Reichs⸗
mark beteiligt.
nisnahme
Im Rechnungsjahre 1930 sind aufgekommen an Besitz und Verkehrsteuern 5961 Millionen Reichsmark, an Zöllen und Verbrauchsabgaben 3064,6 Millionen Reichsmark, mithin im ganzen 9025,6 Millionen Reichsmark; also trotz namhafter Er⸗ höhungen bei einer ganzen Reihe von Abgaben in 1931 über 1 ¼ Milliarden Mark mehr als im Rechnungsjahr 1931.
Berlin, den 14. April 1932.
Der Reichsrat verabschiedete am 4. d. M. den Gesetz⸗ entwurf über Schuldentilgung.
Der Berichterstatter, Min.⸗Dir. Dr. Brecht, führte, dem Nachrichtenbüro des Vereins deutscher Zeitungsverleger zufolge, aus, daß das Gesetz eine Reihe von Fragen regelt, die mit dem Schuldenwesen des Reiches zusammenhängen. Zunächst handelt es sich darum, daß der im Oktober 1930 mit der Firma e⸗ Fiiginson abgeschlossene Dollarkredit im Werte von 530 Millionen
heichsmark, der bis zum 15. November 1932 zurückgezahlt werden sollte, im Benehmen mit der Gläubigerin um ein Jahr verlängert wird. Weiter wird in dem Gesetz die Schuldentilgung geregelt. Nach dem Gesetz von 1930 follten in den Jahren 1931—33 jährlich 420 Millionen in den Haushalt für diesen Zweck eingestellt werden. Diese Verpflichtung soll auch auf die Haushalte von 1934 und 1935 ausgedehnt werden. Wie der Berichterstatter erklärte, sei es zwar in den zwei letzten Jahren nicht gelungen, die Tilgun in dem vorgesehenen Maße durchzuführen. Trotzdem habe die Einstellung der Summe eine große Bedeutung, weil bei der Auf⸗ r.; des Haushalts die Ausgaben so eingerechnet werden, daß ie Tilgungssummen geleistet werden können. Obwohl die Länder nicht in der Lage seien, in ihren Etats eine solche hohe Schuldentilgung einzustellen, hätten die Ausschüsse mit Rücksicht auf die hohen Fehlbeträge des Reiches dem Regierungsvorschlag zugestimmt. Endlich regelt das Gesetz die Kreditermächtigung. Der außere Anlaß dafür waren die Bedenken der Reichsschuldenver⸗ waltung, ob die durch Notverordnung gegebenen Kreditermächti⸗ gungen den Voraussetzungen der Verfassung entsprechen. Die ein⸗ elnen Kreditermächtigungen sollen daher jetzt nachträglich in Ge⸗ e gekleidet werden. Es handelt sich um Kreditermächti⸗ ungen für die Fehlbeträge der Jahre 1930 und 1931 und für die sesrbendde Schuld, die für außerordentliche Ausgaben aufge⸗ nommen wurde. Für 1930 handelt es sich um einen Fehlbetrag von 240 Mill. Der Fehlbetrag für 1931 wird auf 500 Mill. ge⸗ schätzt. Bei der Kreditermächtigung für den Außerordentlichen Haushalt handelt es sich um 550 Millionen. Hinzu kommt der Kredit für die Bankensanierung von 400 Mill., dann eine Kredit⸗ ermächtigung von 100 Mill., solange die Veräußerung von Vor⸗ “ der Reichsbahn nicht in dem erforderlichen Maße ge⸗ ingt, der Kredit für Kursstützung und endlich ein Betriebskredit in Höhe von 500 Mill., den der Reichsrat auf 600 Mill. erhöhte.
Der Reichsrat genehmigte weiter eine Aenderung der Prüfungsordnung für Aerzte. Die Haupt⸗ frage, ob ein 7. klinisches Semester eingeführt werden soll, wurde noch nicht geregelt. Durch die Verordnung soll eine bessere Gliederung des vorklinischen Studiums und eine Er⸗ schwerung eingeführt werden, um im Hinblick auf den außer⸗ ordentlichen Andrang zum medizinischen Studium ungeeignete Elemente rechtzeitig auszuschalten.
Schließlich wurde eine Vereinbarung mit den Vereinigten Staaten gebilligt, die eine Erleichterung der Zoll⸗-⸗ abfertigung von Reisenden und ihres Ge⸗
äcks an Bord von deutschen und amerikanischen Uebersee⸗ chiffen auf hoher See bringt.
Preußischer Staatsrat. Sitzung vom 4. Mai 1932. (Bericht d. Nachrichtenbüros d. Vereins deutscher Zeitungsverleger.) Der Staatsrat erledigte heute zunächst durch Kennt⸗
einen Runderlaß des Staatsministeriums vom
9. Oktober 1931 zur Auslegung desjenigen Teiles der preu⸗
ßischen Sparverordnung vom 12. September 1931, der die
Kündigung von Anstellungsverträgen be⸗
handelt. Danach bleiben nicht nur Tarifverträge, sondern
auch Einzelverträge vor Kündigungen geschützt, soweit ihre
Bestimmungen auf einer bindenden gesetzlichen Vorschrift
oder auf Tarifvertrag beruhen. Einzelverträge können daher,
soweit der Lohn auf Tarifvertrag beruht, zum Zwecke der
Veränderung des Lohnes überhaupt nicht, zum Zwecke der
Entlassung nur mit den tariflich vorgesehenen Fristen, oder falls bindende gesetzliche Fristen für die Kündigung bestehen, ö“ Innehaltung dieser gesetzlichen Fristen gekündigt
werden.
Durch Kenntnisnahme erledigt wurden ferner allgemeine Verfügungen des preußischen Justizministers zur Durch⸗
V führung der Sparverordnung vom 12. Sep⸗
tember 1931 und Runderlasse des preußischen Handels⸗ ministers zur Aeunderung des Gewerbe⸗ und Handelslehrerbesoldungsgesetzes.
Zur Kenntnis genommen wurde auch eine Verordnung des Staatsministeriums zur Ergänzung der 1. und 2. Sparverordnung vom 14. März 1932. In ihr erregte jedoch besonders Kapitel 3 Bedenken, das den Volks⸗ schullastenausgleich ändert. Der Staatszuschuß soll künftig nicht mehr zu zwei Vierteln an die Gemeinden, sondern sofort sn drei Vierteln an die See gehen. Dadurch könnten inderreiche Gemeinden vielleicht benachteiligt werden.
Oberbürgermeister Dr. Jarres (A. G.) hielt es deshalb für richtig, die Staatsregierung zu ersuchen, das Material über die Aenderung des Volksschullastenausgleichs möglichst bis Ende Mai dem Staatsrat vorzulegen. Dann könne man diese wichtige Frage bei der Behandlung des Finanzausgleiches mitberaten.
Gegen die Stimmen der Antragsteller abgelehnt wurde ein kommunistischer Antrag auf Bereitstellung von 100 Mil⸗ lionen Reichsmark durch die Staatsregierung zur Arbeits beschaffung und auf Ueberweisung des Betrages an die Städte und Gemeinden zur Förderung des Kleinwohnungsbaues und ur Instandsetzung von Altwohnungen unter besonderer Berücksichtigung der Stadt Breslau.
Gegen eine Aenderung der Vorschriften für den Gewerbebetrieb der Personen, die fremde Rechts⸗ angelegenheiten oder bei Behörden wahrzunehmende Geschäfte besorgen, wurden Einwendungen nicht erhoben. Danach sollen „den Vorschriften nicht unterliegen die beeidigten und
öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer, deren Tätigkeit von den
Industrie⸗ und Handelskammern überwacht wird. Ferner unterliegen ihnen nicht die von den Industrie⸗ und Handels⸗ kammern beeidigten und öffentlich angestellten Bücher⸗ revisoren, falls sie ein von der Kammer vorgeschriebenes Buch führen und von ihr in der Geschäftsführung beaufsichtigt werden.
Dann vertagte sich der Staatsrat 31. Mai
auf Dienstag, den
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