1932 / 123 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 28 May 1932 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 1

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23 vom 28. Mai 1932.

S. 4

[18083] Aufgebot.

Der Kaufmann Fritz Moll aus Siegen, Schulstraße Nr. 8, handelnd als Rendant der Adolf Heinrich Seel⸗ bach'schen Familienstiftung zu Haardt a. S., hat beantragt, den angeblich ver⸗ lorengegangenen Brief über die für die Adolf Heinrich Seelbach’sche Familien⸗ stiftung zu Haardt a. S. im Grundbuch von Oberfischbach Band 10 Blatt 49 Abt. III Nr. 1 eingetragene Darlehns⸗ hypothek von 3400 Papiermark auf⸗ gewertet auf 768 Goldmark im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos zu erklären. Der Inhaber des Briefes wird aufgefordert, spätestens in dem auf den September 1932, mittags 12 Uhr, vor dem unterzeich⸗ neten Gericht, Zimmer Nr. 44, anbe⸗ raumten Aufgebotstermin seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzu⸗ legen, widrigenfalls die Kraftloserklä⸗ rung des Briefes erfolgen wird.

Siegen, den 19. Mai 1932.

Das Amtsgericht.

[18517] Der Drogist Gustav Adolf Schröder, en wohnhaft in Lochau bei Döllnitz, ez. Halle a. S., ist durch Ausschluß urteil des Amtsgerichts Halle a. S. vom 7. Mai 1932 für tot erklärt worden. Halle a. S., den 21. Mai 1932. Das Amtsgericht. Abt. 19.

4. Heffentliche 8 Zustellungen.

[18089] Oeffentliche Zustellung. Der Schneider Wilhelm Mahla zu Höchst i. O., vertreten durch Rechts anwalt Sturmfels in Darmstadt, klagt gegen seine Ehefrau Margarete Mahla geb. Färber, zuletzt wohnhaft gewesen in Höchst i. O., z. Zt. unbekannten Auf⸗ enthalts, wegen Ehescheidung auf Grund § 1568 B. G.⸗B., mit dem Antrag auf Scheidung der am 30. August 1925 vor dem Standesbeamten in König ge⸗ schlossene Ehe der Streitteile und die Beklagte für den alleinschuldigen Teil zu erklären und ihr die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, und ladet die Beklagte zur mündlichen Verhand⸗ lung des Rechtsstreits vor die 1. Zivil⸗ kammer des Hessischen Landgerichts zu Darmstadt auf Donnerstag, den 12. Juli 1932, vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechts⸗ anwalt als Prozeßbevollmächtigten ver⸗ treten zu lassen. Darmstadt, den 20. Mai 1932. Geschäftsstelle des Hessischen Landgerichts. I. Z.⸗K.

[18094] Oeffentliche Zustellung.

In Sachen Mayer, Josefa, Hand schuhmacherin in München, Klägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Bergmann in München, gegen Mayer, Rudolf, Hilfsarbeiter, zuletzt in München, zur Zeit unbekannten Aufenthalts, Beklagten, nicht vertreten, wegen Ehescheidung, ladet die⸗Klägerin⸗ den Beklagten unter Wiederholung des Klagsantrags zur mündlichen Verhand lung des Rechtsstreits vor die 2. Zivil⸗ kammer des Landgerichts München I. auf Donnerstag, den 14. Juli 1932, vormittags 9 Uhr, Sitzungssaal 90/I, mit der Aufforderang, einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten zu bestellen. Zum Zweck der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt⸗ gemacht.

München, den 23. Mai 1932.

Geschäftsstelle des Landgercichts 1.

[18095] Oeffentliche Zustellung.

Die Frau Elfriede Ahlgrimm geb. Fentsch zu Berlin, Rathenower Str. 74, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kassow und Kayser in Schwerin i. M., klagt gegen ihren Ehemann, den Ma⸗ schinenbauingenieur Werner Ahlgrimm, zuletzt zu Neu Zachun, jetzt unbekannten Aufenthalts, wegen böslicher Verlassung und Zerrüttung der Ehe, mit dem An⸗ trage auf Scheidung. Die Klägerin ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die dritte Zivilkammer des Meckl.⸗Schwerin⸗ schen Landgerichts in Schwerin auf den 30. September 1932, vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtig⸗ ten vertreten zu lassen.

Schwerin, den 24. Mai 1932.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Mecklb.⸗Schwerinschen Landgerichts.

[18096] Oeffentliche Zustellung. Günter Zeugmann in Lichterfelde bei Eberswalde, geboren 19. 6. 1930, ver⸗ treten durch seinen Vormund Artur Schmidt, Berlin, Höchste Str. 39, klagt gegen den Arbeiter Otto Baumann, zuletzt in Ruhlsdorf bei Teltow, auf Zahlung einer Unterhaltsrente von vierteljährlich 45 RM. Zur münd⸗ lichen Verhandlung des Rechtsstreits wird der Beklagte vor das Amtsgericht in Berlin⸗Lichterfelde auf den 8. Juli 1932, 9 Uhr, geladen. Berlin⸗Lichterfelde, 20. Mai 1932. Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts.

[18099] Margot Ebert, geb. 2. 7. 1924 in ittgart, klagt gegen Eugen Palmer,

Hilfsarbeiter, zuletzt in Geradstetten, auf 4—27 mit dem Antrag: Es wird festgestellt, daß die Unterhalts⸗ schuld des Bekl. für die Zeit vom 2. 1. 1928 bis 1. 1. 1932 mit 1440 NM fort⸗ besteht. Bekl. wird zur mündl. Ver⸗ handlung vor das Amtsgericht Schorn⸗ dorf auf 4. S. 1932, vorm. 10 Uhr, geladen.

[18090] Oeffentliche Zustellung.

Die Sparkasse der Stadt Essen in Essen, vertreten durch den Vorstand, daselbst, Prozeßbevollmächtigter: Rechts⸗ anwalt Dr. Hochheimer in Essen, klagt gegen den Kaufmann Albert Klein, früher in Essen⸗Heisingen, Waldstraße Nr. 64, unter der Behauptung, daß der Beklagte ihr aus einem Darlehn 3000 Reichsmark schulde, mit dem An⸗ trag auf Zahlung von 3000 Reichsmark nebit 9 % Zinsen vom 15. Januar 1931 bis zum 31. Dezember 1931 und 7 ¼ % Zinsen seit dem 1. Januar 1932 und wegen dieser Forderung auf Dul⸗ dung der Zwangsvollstreckung in das im Grundbuch von Heisingen Band 13 Blatt 482 bezeichnete Grundstück unter Auferlegung der Kosten des Rechts⸗ streits. Die Klägerin ladet den Be⸗ klagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die 10. Zivil⸗ kammer des Landgerichts, hier, auf den 26. Juli 1932, vormittage 9 ½ Uhr, mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechts⸗ anwalt als Prozeßbevollmächtigten ver⸗ treten zu lassen. Die Sache ist durch Beschluß vom 23. Mai 1932 zur Ferien⸗ sache erklärt worden.

Essen, den 24. Mai 1932.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts Essen. [18092] Oeffentliche Zustellung.

Der Landwirt Robert Spilke jun. in Eisleben, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Mehliß in Eisleben, klagt gegen den Landwirt Fritz Jacobs, früher in Eisleben, jetzt ohne festen Wohnsitz, wegen Wechselforderung, mit dem Antrage auf Zahlung von 2500 Reichsmark nebst 2 % Zinsen über dem jeweiligen Reichsbankdiskont vom 22. April 1932 ab und 18,50 RM. Wechselunkosten, die Kosten des Rechts⸗ streits dem Beklagten aufzuerlegen und das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Der Kläger ladet den Be⸗ klagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die 2. Zivilkammer des Landgerichts in Halle auf den 6. Juli 1932, 9 ¼ Uhr, Zimmer 78, mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechts⸗ anwalt als Prozeßbevollmächtigten ver⸗ treten zu lassen.

Halle, S., den 23. Mai 1932.

Die Geschäftsstelle des Landgerichts

[18097]

Der Bäckermeister Wilhelm Filsinger in Leimen vertreten durch die Rechts anwälte Schmidt und Dr. Kolb in Heidelberg, klagt gegen: 1. Bäckermeister Josef Traubenkraut und 2. dessen Ehefrau Rosa, beide früher in Leimen jetzt an unbekannten Orten sich auf haltend, aus Mietvertrag, mit dem Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe der von ihnen inne⸗ gehabten Bäckerei in dem Hause Luisen⸗ straße 9 in Leimen an den Kläger. Zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits werden die Beklagten vor das Amtsgericht in Heidelberg auf Freitag, den 8. Juli 1932, vormittags 10 Uhr, Zimmer 31, vorgeladen.

Heidelberg, den 21 Mai 1932.

Bad. Amtsgericht. A II.

[18098]

der Bäckermeister Wilhelm Filsinger in Leimen, vertreten durch die Rechts⸗ anwälte Schmidt und Dr. Kolb in Heidelberg, klagt gegen: 1. Bäckermeister Josef Traubenkraut und 2. dessen Ehefrau Rosa, beide früher in Leimen, jetzt an unbekannten Orten sich auf⸗ haltend, aus Mietvertrag, mit dem Antrag auf gesamtschuldnerische Ver⸗ urteilung der Beklagten zur Zahlung von 170 RM nebst 8 % Zinsen seit 1. März 1932. Der Beklagte hat die Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut seiner Ehefrau, der Beklagten Ziffer 2, zu dulden. Zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits werden die Beklagten vor das Amtsgericht in Heidelberg auf Freitag, den 8. Juli 1932, vormittags 10 Uhr, Zim mer 31, vorgeladen.

Heidelberg, den 21. Mai 1932.

Bad. Amtsgericht. A II. [18100] Oeffentliche Zustellung.

Der Gutspächter Peter Frelenberg in Neviges, Kuhlendahl 9 (Halfmanns⸗ berg), Prozeßbevollmächtigter: Rechts anwalt Dr. Baßler zu Langenberg (Rhld.), klagt gegen den Pferdehändler Haus Petermann, früher in Wupper⸗ tal⸗Elberfeld, Varresbeck, wegen Forde rung, mit dem Antrag auf Zahlung von 240 RM nebst 7 % Zinsen seit dem 10. April 1932. Zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits wird der Beklagte vor das Amtsgericht in Wuppertal⸗Elberfeld auf den 5. August 1932, vorm. 9 Uhr, Zimmer 55 im Amtsgerichtsgebände, geladen.

Wuppertal⸗Elberfeld, 13. 5. 1932 Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle

des Amtsgerichts.

6. Auslosung usw. von Wertpapieren.

[18536

Anderweite Bekanntmachung, betr. die Zinssenkung für die 7⁰% Anleihe der Stadt Dresden vom

Jahre 1926, Reihe I, die 8 % Anleihe der Stadt Dresden vom Jahre 1928 und die 7 % Anleihe der Stadt Dresden vom Jahre 1928.

Nach § 1 Kapital III der Vierten Ver ordnung des Reichspräsidenten zur Siche rung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931 beträgt der Zinssatz für obige Anleihen der Stadt Dresden mit Wirkung vom 1. Januar 1932 ab 6 v. H. jährlich.

Auf die am 1. Juni 1932 fällig werdenden Zinsscheine entfallen hier⸗

nach: Buchst. druckter Einlösungs⸗ Wert: betrag: 7 % Anleihe von 1926, Reihe I: A 175,— RM 154,50 RM B 35,— 30,90 0C 17,50 15,45 D Ne 85. 8 % Anleihe vom Jahre 1928: A 200,— RM 158,50 RM B 40,— 31,70 0 20,— 15,85 D 8,— 2 6,34 % Anleihe vom Jahre 1928: A 175,— RM 154,50 RM B 70,— 61,80 0C 35,— 30,90 D 1550 15,45 Die Bekanntmachung vom 12. Mai 1932 wird aufgehoben. Dresden, den 26. Mai 1932. Der Rat zu Dresden, Finanzamt.

aufge⸗

77 9

27

[18708] Satzung für die Deutsche Girozentrale Deutsche Kommunalbank 8— 1932. 8

Rechtlicher Aufbau.

Der Deutsche Sparkassen⸗ und Giro⸗ verband (in folgendem: „Verband“ genannt) hat eine öffentliche gemein⸗ nützige Bankanstalt unter der Be⸗ zeichnung

Deutsche Girozentrale Deutsche

Kommunalbank mit dem Sitz in Berlin errichtet, die unter seiner Gewährleistung nach Maß⸗ gabe dieser Satzung und der von dem Verwaltungsrat zu erlassenden Ge⸗ schäftsanweisungen verwaltet wird.

Die Bankanstalt hat die Eigenschaft einer Anstalt des öffentlichen Rechtes gemãß Kapitel I Artikel 2 § 1 im Fünften Teil der Dritten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finaazen vom 6. Oktober 1931. Sie bedient sich eines Siegels mit der Umschrift „Deutsche Girozentrale Deutsche Kommunal⸗ bank —“.

Auf Beschluß des Verwaltungsrats kann sie Zweiganstalten errichten, je⸗ doch mit der Maßgabe, daß die Er⸗ richtung an solchen Orten, die zum satzungsmäßigen Geschäftsgebiet eines Mitgliedsverbandes des Verbandes oder einer gemäß § 6 der Satzung be⸗ teiligten Anstalt gehören, nur mit deren Zustimmung erfolgen darf.

Zur Errichtung von Zweiganstalten bedarf sie der Genehmigung der Auf⸗ sichtsbehörde und der obersten Landes⸗ behörde, in deren Bereich die Zweig anstalt ihren Sitz erhalten soll.

§ 2. Haftung.

Für die Verbindlichkeiten der Bank⸗ anstaltet haftet ihr Vermögen. Dar⸗ über hinaus haften der Verband und durch ihn dessen Mitgliedsverbände anteilig gemäß § 5 der Satzung des Verbandes. Dritte Beteiligte 6) haften nach Maßgabe des mit ihnen abgeschlossenen de

§ 8

Zweck.

Die Bankanscone ist die Bank des Verbandes und gleichzeitig die zentrale Bankanstalt für die dem Verbande unmittelbar oder mittelbar über seine Mitgliedsverbände angeschlossenen Geld⸗ institute.

Sie hat den Zwecken des Verbandes 2 e bis e der Verbandssatzung) zu dienen und dabei folgende Aufgaben zu erfüllen:

1. die nach § 5 bei ihr anzulegenden Liquiditätsreserven der Giro⸗ zentralen nach den gesetzlichen Be⸗ stimmungen zu verwalten,

2. den bargeldlosen Zahlungsverkehr, insbesondere den Giroverkehr bei den Sparkassen, Girokassen, Kom⸗ munalbanken, Girozentralen, Ge⸗ meinden und Gemeindeverbänden (Spargiroverkehr) zu pflegen und innerhalb ihrer Organisation technisch weiter zu bilden,

Kommunalkredite zu geben und den kommunalen Geldausgleich zu

fördern,

daneben kann sich mit Zu⸗ stimmung der Aussichtsbehörde auch im Personalkreditgeschäft be⸗ tätigen. Die vom Verwagltungsrat hierüber aufzustellendem, Richt⸗

sie

linen bedürfen ebenfalls der Zu⸗

stimmung der Aufsichtsbehörd

8

M-

§ 4.

Arten der Geschäfte.

Die Bankanstalt ist befugt, folgende Geschäfte zu betreiben: 1. zinsbare Darlehen,

a) an die Mitgliedsverbände des Verbandes, an deutsche Gemeinden und Gemeindeverbände und deren Kreditanstalten sowie an sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechtes,

b) an Reich und Länder sowie an Dritte unter Bürgschaft des Reiches oder eines Landes,

c) an gemeinnützige, nicht Er⸗ werbszwecken dienende Unter⸗ nehmungen unter Bürgschaft einer Gemeinde, eines Gemeindever⸗ bandes oder einer sonstigen öffent⸗ lich⸗rechtlichen Körperschaft, und an Gesellschaften, die unter beherr⸗ schendem Einfluß von Gemeinden oder Gemeindeverbänden stehen, zu gewähren,

2. verzinsliche Gelder Ziffer 1 genannten Stellen anzunehmen, . langfristige Darlehen * gegen Schuldschein oder durch Ausgabe von Inhaberschuldverschreibungen gemäß § 17 aufzunehmen, .kurz⸗ und langfristige Darlehen an die in Ziffer 1 genannten öffentlichen Stellen zu vermitteln, . verzinsliche Gelder im Depositen⸗, Kontokorrent⸗, Giro⸗ und Scheck⸗ verkehr anzunehmen sowie kurz⸗ fristige Darlehen aufzunehmen. Annahme von Geldern im Depositen⸗, Kontokorrent⸗,

von den zu öffentlichen

Die

Giro⸗ und Scheckverkehr sowie die Auf⸗ nahme von kurzfristigen Darlehen von anderen als den in Ziffer 1 genannten Stellen darf nur nach Maßgabe der von dem Verwal⸗ tungsrat mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde aufzustellenden Richtlinien geschehen,

Wechsel, die den Erfordernissen des § 21 Ziffer 2 des Bankgesetzes entsprechen, anzukaufen, zu be⸗ leihen, zu verkaufen und zu in⸗ dossieren sowie wechselmäßige Ver⸗ pflichtungen in dem vom Verwal⸗ tungsrat mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde festzusetzenden Rahmen einzugehen, die verfügbaren Mittel im Effekten⸗ lombard⸗ und Reportgeschäft nutz⸗ bar zu machen,

das Emissions⸗ und Konsortial⸗ geschäft in öffentlichen Anleihen und in Obligationen von unter be⸗ herrschendem Einfluß der öffent⸗ lichen Hand stehenden Gesellschaften zu betreiben, Wertpapiere, sonstige Wertgegen⸗ stände und Urkunden aller Art auf⸗ ubewahren und zu verwalten fowie Sicherheitsfächer zu ver⸗ mieten, Gewinn⸗ Zinsanteilscheine einzulösen,

neue Zins⸗ und scheine zu besorgen,

in⸗ und ausländische Schecks und Wechsel sowie Dokumente aller Art einzuziehen,

3. Wertpapiere und Devisen für fremde Rechnung zu kaufen und zu verkaufen. Der An⸗ und Verkauf von Wertpapieren und Devisen für eigene Rechnung ist innnerhalb der vom Verwaltungsrat mit Zu⸗ stimmung der Aufsichtsbehörde auf⸗ zustellenden Richtlinien gestattet, Zahlungsaufträge nach dem Aus⸗ land in deutscher und fremder Währung auszuführen,

.Kreditbriefe auszustellen und Ak⸗ kreditive zu stellen,

.Bürgschaften gegen die gleichen Sicherheiten zu übernehmen wie sie nach Maßgabe dieser Satzung für die Gewährung eines Kredits gefordert werden müssen,

sich mit Genehmigung der Auf⸗ sichtsbehörde an anderen Unter⸗ nehmungen mit Kapital oder Haf⸗ tungsverpflichtung insgesamt bis zur halben Höhe des Betriebs⸗ kapitals und der Rücklagen auf Beschluß des Verwaltungsrats zu beteiligen,

8. Grundstücke zu kaufen und zu ver⸗ kaufen, soweit die Bedürfnisse des Betriebes der Bankanstalt oder ihre Sicherung dies erfordern.

Vorübergehend verfügbare Gelder können bei Banken, die dem Direk⸗ torium vom Verwaltungsrat bezeichnet werden, ohne besondere Sicherstellung verzinslich belegt werden. Der Ver⸗ waltungsrat hat auch den Höchstbetrag zu bestimmen, der bei der einzelnen Bank belegt werden darf.

Liquiditätsreserve.

Der nach Kapitel I Artikel 1 § 9. Absatz 2 im fünften Teil der Dritten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 6. Oktober 1931 bei der Bank⸗ anstalt als Guthaben zu unterhaltende Teil der Liquiditätsreserven der Giro⸗ zentralen wird auf 50 vH festgesetzt. Auf diesen Hundertsatz kommen bis zu seiner Hälfte Anlagen zur Anrechnung, die seitens der Girozentralen entweder bei der für ihren Bezirk zuständigen Reichsbankanstalt ober bei den Stellen getätigt sind, die von der obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit

Reichsregierung gemäß der oben

und

Gewinnanteil⸗

genannten Gesetzesbestimmung lassen sind.

Die nach Absatz 1 bei der Bank⸗ anstalt unterhaltenen Guthaben sind in deren Bilanz getrennt von den sonstigen Verbindlichkeiten auszuweisen. Sie sind mindestens zur Hälfte als Guthaben bei der Reichsbank zu unter⸗ halten oder durch anzulegen; der Rest ist in völlig flüssigen Werten, vorzugsweise in Wechseln anzulegen die als Privatdiskonten gehandelt werden. Die Anlagen gemäß Satz 2 sind in der Bilanz ebenfalls getrennt aufzuführen.

§ 6.

Beteiligung Dritter an de Bankanstalt.

Durch Beschluß der Hauptversamm⸗ lung können das Reich und die Länder sowie deutsche öffentlich⸗rechtliche Kre⸗ ditanstalten nach Maßgabe besonderer, mit ihnen abzuschließender Verträge mit Kapital an der Bankanstalt mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde be⸗ teiligt werden. 8

In diesen Verträgen ist die Beteili⸗ gung der Dritten an der Haftung, an Gewinn und Verlust der Anstalt sowie ihre Vertretung in deren Organen von Fall zu Fall zu regeln.

zuge⸗

5 41.

Organe der Bankanstalt.

Organe der Bankanstalt sind:

1. die Hauptversammlung,

2. der Verwaltungsrat,

3. das Direktorium.

Hauptversammlung.

Die Hauptversammlung besteht aus den Mitgliedern der Verbandsve sammlung des Verbandes 9 der Satzung des Verbandes). Es treten hinzu diejenigen Personen, die auf Grund der gemäß § 6 abgeschlossenen Verträge mit dritten Stellen als deren Vertreter der Hauptversammlung an⸗ gehören.

Der Vorsitzende und die stellvertre⸗ tenden Vorsitzenden der Verbandsver⸗ sammlung des Verbandes sind gleich⸗ zeitig Vorsitzende und stellvertretende

N

Vorsitzende der Hauptversammlung.

8 Zuständigkeit der Haupt⸗ versammlung. „Die Hauptversammlung beschließt über folgende Angelegenheiten: 1. die Abnahme der Jahresrechnung sowie die Genehmigung der Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlust⸗ rechnung, 8 die Verwendung des Anstaltsve mögens nach Maßgabe der Satzungsbestimmungen, die Verteilung des Reingewinns 21) und die Deckung von Ver⸗ lusten 22), den Abschluß mäß § 6, 5. die Abänderung der Satzung, 5. die Auflösung der Anstalt, die Genehmigung der Geschäfts⸗ ordnung für den Verwaltungsrat, alle sonstigen Angelegenheiten, die ihr vom Mrwaltungsrat zur Be⸗ schlußfassung F werden. § 10

von Verträgen ge⸗

Verfahren der Hauptver⸗

sammlung.

Die Hauptversammlung wird vom Vorsitzenden mindestens einmal im Geschäftsjahr, nach Bedarf auch öfter einberufen. Sie kann auch außerhalb Berlins tagen.

Die Einberufung muß erfolgen, wenn sie vom Verwaltungsrat oder von einem Drittel der Mitglieder bean⸗ tragt wird. .

Die Einladungen haben, soweit nicht im Nachstehenden etwas anderes be⸗ stimmt ist, mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. Die Tages⸗ ordnung wird vom Verwaltungsrat festgesetzt. Eine Angelegenheit muß auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn dies von einem Mitglied bean⸗ tragt wird und der Antrag mindestens drei Wochen vor Abhaltung der Sitzung eingereicht ist. . Die Hauptversammlung ist beschluß⸗ fähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitgliedsverbände des Verbandes ver⸗ treten ist und die Zahl der durch diese vertretenen Stimmen die der nicht zu den Mitgliedsverbänden des Verbandes gehörenden erschienenen Vertreter über⸗ steigt.

Die Beschlußfassung erfolgt nach ein⸗ facher Stimmenmehrheit der Erschiene⸗ nen mit der Maßgabe, daß die Mehrheit gleichzeitig eine Mehrheit der anwesen⸗ den Vertreter von Mitgliedsverbänden des Verbandes sein muß. Bei Stimmen⸗ gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung der Anstalt sowie über Abschluß von Ver⸗ trägen gemäß § 6 bedürfen einer Stim⸗

(Fortsetzung in der 1. Anzeigenbeilage.)

Verantwortlich für Schriftleitung i. V.: Weber in Berlin. Verantwortlich für den Verlag und Anzeigenteil 8 i. V.: Oberrentmeister Meyer, Berlin. Druck der Preußischen Druckerei und Verlags⸗Aktiengesellschaft, Berlin. X“ Wilhelmstraße 32. 1 Sechs Beilagen (einschließlich Börsenbeilage und zwei Zentralhandelsregisterbeilagen).

Nr. 123.

Erfte Anzeigenbeilage —— Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Berlin, Sonnabend, den 28.

6. Auslosung ufw. von Wertpapieren.

(Fortsetzung aus dem Hauptblatt.)

und dessen

menmehrheit von drei Vierteln der Er⸗

chienenen mit der in Satz 1 dieses Ab⸗ atzes Maßgabe.

ie der Hauptversammlung nicht an⸗ gehörenden Mitglieder des Verwaltungs⸗ rats und des Direktoriums der Bank⸗ anstalt find zur Teilnahme an den

Sitzungen mit beratender Stimme be⸗

rechtigt.

Ueber die Beschlüsse wird eine Nieder⸗

chrift aufgenommen, die von dem Vor⸗

itzenden und einem anderen stimm⸗

berechtigten Mitglied zu unterzeichnen ist. 5 11

Verwaltungsrat.

Der Verwaltungsrat besteht aus dem Präsidenten des Verbandes, der als solcher zugleich Vorsitzender des Ver⸗ waltungsrats ist, den stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes des Ver⸗

nehmen an den Sitzungen mit beraten⸗ der Stimme teil.

Der Vorsitzende des Verwaltungsrats kann in dringenden Fällen namens des Verwaltungsrats Entscheidungen treffen Zustimmung nachträglich einholen.

Der Verwaltungsrat hat aus seinen Mitgliedern oder deren Stellvertretern einen Kreditausschuß zu bestellen. Im übrigen kann der Verwaltungsrat kleinere, aus seinen Mitgliedern und deren Stellvertretern bestehende Aus⸗ schüsse bestellen und ihnen bestimmte Befugnisse übertragen.

Den Vorsitz in den Ausschüssen führt der Vorsitzende des Verwaltungsrats.

Das Nähere regelt die vom Verwal⸗ tungsrat zu erlassende Geschäftsordnung.

§ 14.

Der Vorsitzende des Verwaltungsrats

überwacht die Ausführung der Be⸗

schlüsse des Verwaltungsrats sowie die

Beachtung der Geschäftsanweisung. Er

ist befugt, den Betrieb der Bankanstalt

bandes als stellvertretenden Vorsitzenden

sowie aus je einem von jedem Mit⸗ gliedsverbande des Verbandes und jedem kommunalen Spitzenverband 9, vor⸗ letzter Absatz der Satzung des Ver⸗

Kenntnis zu

bandes) zu benennenden Vertreter, so⸗

weit der einzelne Verband nicht bereits durch einen der stellvertretenden Vor⸗ sitzenden vertreten ist, als ordentlichen Mitgliedern. Jeder Mitgliedsverband des Verbandes und jeder kommunale Spitzenverband hat ferner je ein stell⸗ vertretendes Mitglied zu benennen, welches für das ordentliche Mitglied im Falle von dessen Behinderung einzu⸗ treten hat und im übrigen berechtigt ist, an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teilzunehmen.

Ferner gehören dem Verwaltungsrat diejenigen Personen als Mitglieder an, die auf Grund der gemäß § 6 abgeschlo⸗ ssenen oder sonstigen Verträge mit dritten Stellen als deren Vertreter be⸗ stimmt werden.

jederzeit in seinem ganzen Umfange oder teilweise zu revidieren oder revi⸗ dieren zu lassen. Er ist berechtigt, von allen Geschäften der Bankanstalt laufend nehmen und an den Sitzungen des Direktoriums 15) teil⸗ zunehmen. Er ist Dienstvorgesetzter der Mitglieder des Direktoriums.

Im Behinderungsfall wird der Vor⸗

sitzende des Verwaltungsrats in Aus⸗ übung seiner Rechte aus Abs. 1 durch

Dem Reichsrat steht das Recht zu, bis

sn 7 Personen als Mitglieder mit bera⸗ ender Stimme in den Verwaltungsrat zu entsenden.

Der Verwaltungsrat kann mit Deeri⸗ viertelmehrheit der Anwesenden zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder auf die Dauer von jeweils drei Jahren hin⸗ zuwählen.

Die Mitglieder des Verwaltungsrats führen ihr Amt ““

Zuständigkeit des Verwal⸗ 1 tungsrats.

Dem Verwaltungsrat liegt die Auf⸗ sicht über die gesamte Geschäftsführung und die grundsätzliche Regelung des Ge ertese aehes der Bankanstalt ob. Er at zu diesem Zweck eine Geschäfts⸗ anweisung für das Direktorium 15) zu erlassen.

Der Verwaltungsrat beschließt über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht nach dieser zu den laufenden Geschäften gehören oder der Hauptversammlung sind. Insbesondere unterliegen Be⸗ schlußfassung:

1. die Vorbereitung aller Vorlagen für

die Hauptversammlung, die Vorprüfung der Ja sowie der Bilanz nebst Gewinn⸗ un Verlustrechnung, die Beteiligung an anderen Unter⸗ nehmungen 4 Abs. 1 Ziffer 17), der An⸗ und Verkauf von Grund⸗ die Aufstellung von Richtlinien für

das Personalkreditgeschäft 3.

Abs. 2 Ziffer 4), die Aufnahme von Anleihen unter

Ausgabe von Schuldverschreibungen

auf den Inhaber,

. die Errichtung von Zweiganstalten

(§. 1 Abs. 3),

die Bestellung und Abberufung der

Mitglieder des Direktoriums und

die Festsetzung ihrer Anstellungs⸗

bedingungen,

vorbehalten seiner

.die Aufstellung der Grundsätze für 1 8 8 ausgegeben sind, die nicht unter das

die Besoldung der Angestellten,

10. die Annahme, Kündigung und Ent⸗2 0 1 fallen, müssen dem Gesamtbetrage der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibun⸗

lassung der mit Ruhegehaltsanspruch

angestellten Personen,

. die Festsetzung, bei welchen Banken und in welcher Höhe vorübergehend verfügbare Gelder der Bankanstalt belegt r gr aasg 4 Abs. 2).

Verfahren des Verwaltungsrats.

Die Sitzungen finden auf Einladung des Vorsitzenden nach Bedarf statt. Außerdem finden Sitzungen statt, wenn dies von 3 Mitgliedern unter Angabe 8 zu beratenden Gegenstände beantragt

ird.

Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens glieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Fofh zenden

Die Geschäftsführer des Verbandes Sie die Mitglieder des Direktoriums

ie Hälfte seiner Mit⸗

2 86 ein zu diesem Zweck vom Verwaltungs⸗

rat zu bestellendes Mitglied vertreten. § 15. Direktorium.

Die laufenden Geschäfte der Bank⸗ anstalt führt das Direktorium selbstän⸗ dig im Rahmen der vom Verwaltungs⸗ rat erlassenen Geschäftsanweisung 12 Abs. 1). Das Direktorium besteht aus der erforderlichen Anzahl von Direk⸗ toren, welche vom Verwaltungsrat an⸗ gestellt werden.

Der Verwaltungsrat kann aus der Zahl der Mitglieder des Direktoriums einen „geschäftsführenden Direktor“ be⸗ stellen.

Das Direktorium vertritt die Bank⸗ anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Zur rechtsverbindlichen Zeichnung sind die Unterschriften zweier Mitglieder ausreichend und erforderlich.

Urkunden, die den vorstehenden Form vorschriften genügen, sind für die Bank⸗ anstalt ohne Rücksicht auf die Ein⸗ haltung sonstiger satzungsmäßiger Be⸗ stimmungen im Einzelfalle rechtsver⸗ bindlich.

Der Vorsitzende des Verwaltungsrats kann auf Vorschlag des Direktoriums auch andere Angestellte der Bankanstalt zur rechtsverbindlichen Zeichnung er mächtigen.

§ 16.

Eine Urkunde, die von der Bank innerhalb ihres Geschäftskreises aufge⸗ nommen ist, gilt als öffentliche Urkunde, wenn sie nach den Satzungsbestimmun⸗ gen ordnungsmäßig unterschrieben und mit dem Siegel der Bankanstalt ver sehen ist.

§ 17

Langfristige Kredite.

Soweit der Bankanstalt zur Auf nahme langfristiger Kredite die Aus gabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber (Kommunalobligationen) ge nehmigt worden ist, sind die dadurch hereingebrachten Mittel zur Gewährung langfristigen Kredits an die im § 4 Abs. 1 Ziffer 1 genannten Stellen zu verwenden. Die im Umlauf befind⸗ lichen oder neu auszugebenden Schuld⸗ verschreibungen, welche unter das Reichsgesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich⸗rechtlicher Kreditanstalten vom 21. Dezember 1927 fallen, müssen den Vorschriften der §§ 7, 8, 12 dieses Ge⸗ setzes entsprechend gedeckt sein. Die zur Deckung dienenden, in das Deckungs⸗ register eingetragenen Darlehnsforde⸗ rungen dürfen nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde abgetreten oder ver⸗ pfändet werden. 8

Soweit zur Gewährung langfristiger Darlehen (Abs. 1) Schuldverschreibungen 21. Dezember 1927

Reichsgesetz vom

gen stets Darlehen in gleicher Höhe und von mindestens gleichem Zinsertrage gegenüberstehen. Bleibt infolge Rück⸗ zahlung von Darlehen oder aus einem anderen Grunde der Gesamtbetrag der vorhandenen Darlehen hinter dem Ge⸗ samtbetrage der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen zurück, und ist weder die Ergänzung der Darlehen noch die Einziehung eines entsprechenden Be⸗ trages von Schuldverschreibungen sofort ausführbar, so hat die Bankanstalt den Fehlbetrag einstweilen durch Wert⸗ zu ersetzen, die von der Reichs⸗ bank zu drei Vierteln des Kurswertes beliehen werden können. § 18. Betriebskapital. 8 Der Bankanstalt sind aus Mitteln des Verbandes Betriebskapital und Sicher⸗ heitsrücklagen in der erforderlichen Höhe dauernd und als selbständiges von dem

Vermögen des Verbandes unabhängiges Vermögen zur Verfügung zu stellen.

Die Einzahlung der gemäß § 6 der Satzung mit Kapital beteiligten Stellen zum Betriebskapital heitsrücklage regelt sich von Fall zu Fall nach Maßgabe des Vertrages mit diesen Stellen.

§ 19.

Geschäftsjahr. Das Geschäftsjahr ist das Kalender⸗

jahr. § 20. Jahresrechnung und Geschäftsbericht.

Das Direktorium hat binnen längstens 3 Monaten nach Schluß eines jeden Ge⸗ schäftsjahres dem Verwaltungsrat Rech⸗ nung zu legen und schriftlichen Bericht

über die Tätigkeit der Bankanstalt ab:

zustatten.

Für die Aufstellung der Jahresbilanz gelten die Vorschriften des § 261 und 85 261 a bis e H6B.

Der Verwaltungsrat hat die Rechnung durch die Zentral⸗Revisionsstelle des Verbandes prüfen zu lassen und unter Mitteilung des Prüfungsergebnisses und des Geschäftsberichts der Haupt⸗

versammlung zur Prüfung und Ent⸗

lastung vorzulegen.

Nach Genehmigung durch die Haupt⸗ versammlung ist der durch das Direktorium anzeiger bekanntzumachen.

Verteilung des Rein⸗ gewinns.

Zu den Betriebsausgaben gehören die persönlichen und sachlichen Ausgaben der Anstalt sowie die nicht durch eigene Ein⸗ nahmen gedeckten Unkosten des Ver⸗ bandes bis zur Höhe des vom Verbands⸗ vorstand genehmigten Haushaltsplanes des Verbandes. Von einem nach Deckung der Betriebsausgaben (Abs. 1) verblei⸗ benden Betriebsüberschuß werden:

1. 25 % der Sicherheitsrücklage so lange überwiesen, als die Sicher⸗ heitsrücklage nicht den zehnten Teil des Betriebskapitals erreicht, danach 10 %,

im

zinst. benden Reingewinn wird:

die Hälfte der Sicherheitsrücklage zugeführt,

die andere Hälfte zunächst zur Rück⸗

erstattung derjenigen Beträge an den Verband verwendet, die dieser etwa in früheren Jahren in Erfüllung

seiner Haftpflicht gemäß § 2 bei⸗ gesteuert haben sollte,

(der etwaige Rest wird nach Abzug der Beträge, die etwa den gemäß § 6 beteiligten Stellen vertrags⸗ mäßig zustehen, unter die Mitglieds⸗ verbände des Verbandes verteilt, und zwar nach dem Verhältnis der Zinsen ihrer Bankanstalten im Gut⸗ haben bei der Bankanstalt, zu denen noch 5 % Zinsen für ihren Anteil am Betriebskapital hinzugerechnet wer⸗ den. Die Zinsen langfristiger Gutha⸗ ben werden hierbei nicht berücksich⸗ tigt. Als langfristig im Sinne dieser Bestimmung gelten alle Geldan⸗ lagen, die auf eine längere Laufzeit als 1 Jahr hergegeben sind. Die Verteilung gemäß Ziffer 5 erfolgt mit der Auflage, daß die verteilten Gewinne zu ausschließlich wohl⸗ tätigen oder gemeinnützigen Zwecken verwendet werden müssen.

Die Hauptversammlung kann unter Abweichung von den Vorschriften des Punktes 5 eine weitergehende Ver⸗ stärkung der Sicherheitsrücklage be⸗ schließen.

8 22

Deckung von Verlusten.

Ergibt die Bilanz einen Verlust, so hat die Hauptversammlung zu be⸗ schließen, ob die Rücklage zur vollen oder zur teilweisen Deckung zu ver⸗ wenden oder ob die Huftungsver⸗ pflichtung des Verbandes heranzuziehen ist. In gleicher Weise kann sie be⸗ schließen, ob der Reingewinn der fol⸗ genden Jahre voll oder teilweise zur Deckung der Verluste heranzuziehen ist.

3 23.

Satzungsänderungen.

Satzungsänderungen können von der Seeses . nur mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder be⸗ schlossen werden; sie bedürfen der Genehmigung der Aussichtsbehörde. Auflösung der Bankanstalt.

Die Auflösung der Bankanstalt kann nur mit einer Preiviertelme rheit der stimmberechtigten Mitglieder mit Ge⸗ nehmigung der von der Hauptversammlung beschlossen werden.

Das nach beendeter Liquipation ver⸗ bleibende Vermögen fließt an den Verband zurück. 11u“

ESEE“

Die Aufsicht über die Bankanstalt führt der Reichswirtschaftsminister. Der Reichswirtschaftsminister ist zu allen Sitzungen des Verwaltungsrats und der Hauptversammlung einzuladen. Gleiches gilt für Kommissare, falls zur

und der Sicher⸗

Jahresabschluß Reichs-

B Georg von Monroy, Rostock i. Meckl., das Betriebskapital bis zu 5 % ver⸗ Von einem hiernach verblei⸗

von

5 % Uhr, in Mayen, Hotel P. Kohlhaas:

Wahrnehmung der Aufsicht über die Bankanstalt von dem Reichswirtschafts⸗ minister Kommissare bestimmt werden. IB Nr. 7006/32

Vorstehende Satzung wird auf Grund des § 1, des Artikels 2, des Kapitels I, des Fünften Teils der Dritten Ver⸗ ordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Aus⸗ schreitungen vom 6. Oktober 1931 (RGBl. I S. 537) hiermit genehmigt.

Berlin, den 13. Mai 1932.

Der Reichswirtschaftsminister.

Mit Wahrnehmung der Geschäfte ; Trendelenburg,

Staatssekretär.

[18294 Actiengesellschaft Hackerbräu, München.

Wir geben hiermit bekannt, daß die Ausgabe der neuen Gewinnanteilschein⸗ vogen unserer Aktien von Nr. 6001 bis 6600 und 8401 bis 13 800 gegen Ein⸗ lieferung der Erneuerungsscheine (Ta⸗ lons) mit Nummernverzeichnis in doppelter Ausfertigung bei der Baye⸗ rischen Hypotheken⸗ und Wechsel⸗ Bank, München, kostenlos erfolgt.

München, den 24. Mai 1932.

Actiengesellschaft Hackerbräu. Der Vorstand. Nagel. Küchle.

18734 9 9 Ansiedlungs⸗Gesell⸗ schaft, Aktien⸗Gesellschaft, Schwerin i. Meckl. 8 In der am 10. Mai d. J. stätt⸗ gefundenen Generalversammlung wurde der Aufsichtsrat neu gewählt. Er be⸗ steht aus folgenden Herren: Rechts⸗ anwalt Dr. Rudolf Holstein, Schwerin i. Meckl., Vorsitzender, Rechtsanwalt

Silvio Broedrich, Jeserig, Post Goetz i. d. Mark. Schwerin i. Meckl., 26. Mai 1932. Der Vorstand. Diestel.

18707]

Fabrik photogr. Papiere vorm. Dr. A. Kurz Aktien⸗Gesellschaft, Wernigerode am Harz. Umtausch von Gewinnanteilscheinbogen. Die Ausgabe der neuen Gewinn⸗ anteilscheine zu unseren Aktien erfolgt heute ab gegen Einreichung des mit der Abtrennung des Gewinnanteil⸗ scheins Nr. 37 erledigten Erneuerungs⸗ scheins durch das Bankhaus Hardy & Co., G. m. b. H., Berlin W 56,

Markgrafenstraße 36. Wernigerode, den 27. Mai 1932. Der Vorstand.

[18701]

Mädlersche Grundstücks⸗ Verwertungs⸗Aktiengesellschaft. Einladung zur ordentlichen Gene⸗

ralversammlung am Mittwoch, den 22. Juni 1932, 17 Uhr, bei Rechts⸗ anwalt Dr. E. Simon, Berlin, König⸗ straße 50. Tagesordnung: 1. Beschlußfassung über die Bilanz und das Gewinn⸗ und Verlustkonto des Jahres 1931. 2. Erteilung der Entlastung an Auf⸗ sichtsrat und Vorstand. 3. Verschiedenes. Berlin, den 26. Mai 1932. Der Vorstand. Willi Frank.

[18677] Mayener Volksbank. Mayen. Gen.⸗Versammlung 20. 6. 1932,

1. Vorleg. der Bilanz u. Gew.⸗ u. Verl.⸗Rechn. 1931, Bericht des Vor⸗ stands u. Aufsichtsrats, Beschluß über Genehmigung der Bilanz, Ge⸗ winnverwendung u. Entlastung des Vorstands u. Aufsichtsrats.

2. Wahlen zum Aufsichtsrat.

Der Vorstand.

Schroeder. Rich. Rathscheck.

[18740] Deutsche Lebensversicherung Gemeinnützige Aktien⸗Gesellschaft.

Aus dem Aufsichtsrat der Gesellschaft ist Herr Dr. Heinrich Brauns, Reichs⸗ arbeitsminister a. D., Lindenberg i. All⸗ gäu, ausgeschieden.

Berlin⸗Wilmersdorf, 25. Mai 1932.

Der Vorstand.

Becker. Rathke. Severin.

[15747]

Sämag Sächsisch⸗Mährische Holz⸗ industrie Aktiengesellschaft, Engels⸗ dorf, Bez. Leipzig.

I. Aufforderung.

Durch Beschluß der Generalversamm⸗ lung am 6. Mai 1922 wird die Gesell⸗

schaft liquidiert.

Wir fordern gemäß § 297 H.⸗G.⸗B. unsere Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche hiermit auf.

Engelsdorf, den 10. Mai 1932.

[18686]

Die Aktionäre der Gesellschaft werden zu der am Freitag, den 24. Junt 1932, 12 Uhr, im hiesigen Rathaus, Bernhardsaal, stattfindenden General⸗ versammlung ergebenst eingeladen.

Wegen der Voraussetzung über die Berechtigung der Aktionäre zur Teil⸗ nahme an der Generalversammlun wird auf die Bestimmung in den §§ 2 und 30 der Bersassung verwiesen.

Tagesordnung: 1. Geschäftsbericht, . Gewinnverwendung für das Ja 1931, Bericht der Bilanzprüfer und

des Aufsichtsrats. Vorstand und

Entlastung für Aufsichtsrat. 2. Erhöhung des Aktienkapitals. 3. Aenderung der Verfassung der Weimar⸗Halle A. G.: a) des § 5, betr. das Grundkapital, b) des § 17, betr. Wahl der Auf⸗ ichtsratsmitglieder, c) Wiederinkraftsetzung der §§ 16, 18 und 19, betr. Wahl des Aufsichtsrats. 4. Neuwahl des Aufsichtsrats. 5. Wahl von Bilanzprüfern. 6. Verschiedenes. b Weimar, den 24. Mai 1932. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats der Weimar⸗Halle A. G.: Dr. W. F. Mueller,

Oberbürgermeister

[18702] Einladung zu der am Donnerstag,

den 16. Juni 1932, vormittags

10 Uhr, in den Geschäftsräumen der

Herren Rechtsanwälte Dr. Hawlitzky,

Zitscher und Dr. König, Forst, Lausitz,

Bahnhofstr. 58, stattfindenden ordent⸗

lichen Generalversammlung.

Tagesordnung:

1. Vorlage der Bilanz, der Gewinn⸗

und Verlustrechnung und des Ge⸗

für das Jahr 1931

nebst den Bemerkungen des Auf⸗ eene

.Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats.

3. Genehmigung der Bilanz sowie der Gewinn⸗ und FeAagtrechnung und Beschlußfassung über die Verteilung des Reingewinns.

.Satzun n; gemäß Arti⸗ kel VIII der erordnung vom 19. September 1931, betreffend die §§ 10, 14 und 23 der Satzungen.

5. Neuwahlen zum Aufsichtsrat.

6. Verschiedenes. 8 Aktionäre, welche an der Generalver⸗

sammlung teilnehmen wollen, haben

ihre Aktien spätestens drei Werktage vor der Generalversammlung bei der

Gesellschaft oder bei einem reichs⸗

deutschen Notar zu hinterlegen und den

Nachweis hierüber zu erbringen. 8 Forst, Lausitz, den 24. Mai 1932. Forster Bank Aktiengesellschaft.

Der Aufsichtsrat. Dr. jur. Wilhelm Hawlitzky,

Rechtsanwalt und Notar, Vorsitzender.

[18772

Actien⸗Bauverein „Passage“.

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hierdurch zu der am Montag, den 20. Inni 1932, vormittags 10 Uhr, im Büro der Gesellschaft, Unter den Linden 17/18, stattfindenden 61. ordentlichen Generalversamm⸗ lung eingeladen.

Tagesordnung:

1 Vorlage des Geschäftsberichts sowie der Bilanz und des Gewinn⸗ und Verlustkontos pro 1931; Bericht der Bilanzprüfer; Erteilung der Ent⸗ lastung an Aufsichtsrat und Vor⸗ stand.

‚Beschlußfassung über die Wieder⸗ herstellung der auf Grund des Ar⸗ tikel VIII der Notverordnung vom 19. September 1931 mit Beendigung der Generalversammlung außer Kraft tretenden Bestimmungen der §§ 12, 13, 14 und 15 der Satzungen, betr. die Zusammensetzung und Be⸗ e. des Aufsichtsrats und die

Cergütung für dessen Mitglieder.

3. Wahlen zum Aufsichtsrat.

4. Wahl der Bilanzprüfer.

Gemäß § 27 des Statuts haben die Attionäre, welche an der Generalver⸗ sammlung teilnehmen wollen, ihre Ak⸗ tien ohne Dividendenbogen oder die darüber lautenden Reichsbankdepot⸗ scheine oder die von einem deutschen Notar beglaubigten Hinterlegungsscheine mit doppeltem Nummernverzeichnis bis zum 17. Juni 1932, mittags 12 Uhr, bei einer der folgenden Stellen:

1. bei der Gesellschaftskasse, Berlin

Ws, Unter den Linden 17/18,

2. bei der Commerz⸗ und Privat⸗ Bank Aktiengeselfaft Berlin,

bei der Deutschen Bank und Dis⸗ conto⸗Gesellschaft, Berlin,

bei der Deutschen Unionbank, Ak⸗ tiengesellschaft, Berlin, bei der a. Bank, Berlin,

. bei der Skandinaviska Kredit⸗ aktiebolaget, Stockholm,

zu hinterlegen.

Berlin, den 27. Mai 1932.

Der Vorstand. Stange.

““

Der Aufsichisrat.

kugen Landau.