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ste Beilage “
. I Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 147 vom 25. Juni 1932. S. 4. 8 E
Eine Genehmigung zur Umlegung eines nach §§ 19, 20 der Eine Anzeige ist ferner nicht erforderlich h) für die völlige oder teilweise Tilgung von Verbindlich⸗ 240☛ —8. 2öne Puthabens 2 Sperrguthaben a0) für Anlieferungen, die zur Abstempelung. Bogenerneue⸗ keiten, die den Gegenstand eines — in Abschn. I Nr. 6 zu einem anderen inländischen Kreditinstitut kann erteilt werden, rng, zum Umtausch, zur Umschreibung auf den genannten Abkommen bilden oder deren Tilgung nach wenn die Umlegung zum Zwecke der Zusammenlegung mit dem Namen oder auf den Inhaber oder zu anderen tech⸗ Abschn. 1 Nr. 7 nicht gestattet ist. Nr. 147. Konto der ständigen EEE“ des Kontoinhabers erfolgen nischen Zwecken oder zur Wahrnehmung von Rechten Die Genehmigung ist jeweils für ein Kalendervierteljahr zu . soll oder wenn die umzulegenden Beträge 10 000 RM innerhalb aus den Wertpapieren erfolgt; erteilen. In dem Genehmigungsbescheid ist für jeden Kalender⸗ eines Kalendermonats nicht übersteigen. 8 b) für die Umlegung von Wertpapieren aus dem Depot monat der Höchstbetra (Grundbetrag) der erforderlichen Zahlungen
. 8 eines Inländers in das eines anderen Inländers oder an Ausländer anzugeben. Der Reichswirtschaftsminister bestimmt Zu § 21 der Devisenverordnung. 8 aus dem Depot eines Ausländers in das eines anderen jeweils den Teil des Grundbetrages, der auf Grund der allge⸗ 59. Die Freigrenze kann nicht in Anspruch genommen werden
eutschen Reichsanzeiger und Preußischen S
Verlin, Sonnabend, den 25. Juni
1932
Fortsetzung aus dem Hauptblatt. 8 teure und Lagerhalter können in den Fällen von Abs. 1 zu a da⸗] ländischen Geschäfts verfügen. Die Versicherun sunternehmungen
. von absehen, sich von dem Empfänger der Ware die Genehmigung haben aber monatlich dem Reichsaufsichtsamt für Privatversiche⸗
Ausländers bei derselben Devisenbank; meinen Genehmigung in den einzelnen Monaten für solche Zah⸗ Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 bis 3 gelten entsprechend. Bei der Fest⸗ zur Zahlung an einen Ausländer nachweisen zu lassen, wenn sie rung — ohne Rücksicht darauf, ob sie sonst seiner Aufsicht unter⸗
von einer Person, die innerhalb desselben Kalendermonats bereits für die Umlegung von Wertpapieren aus dem Depot lungen in Anspruch genommen werden darf (gekürzter Höchst⸗ setzung der Grundbeträge sind die Zahlungen solcher Importeure der für den Empfänger zuständigen Stelle für Devisenbewirt⸗ stehen — eine Aufstellung einzureichen, aus der sich ergibt, in
eine gleichartige Rechtshandlung mit Genehmigung vorgenom⸗ eines Kunden bei einer Devisenbank in das Depot des⸗ betrag). Jede genehmigungsbedürftige Zahlung ist alsbald auf zugrunde zu legen, die keine allgemeine Genehmigung nach Nr. 3 schaftung wöchentlich ein Verzeichnis einreichen, aus dem sich Ab⸗ welchem Umfang und in welcher Weise sie in dem Berichts⸗ men hat. selben Kunden bei einer anderen Devisenbank;
dem Genehmigungsbescheid von dem Höchstbetrag abzuschreiben, 1 besitzen. Zahlungen auf das Konto, die den gekürzten Höchstbetrag und Herkunftsland der Ware sowie der Rechnungsbetrag, monat im Ausland oder im Saargebiet Markwerte in Fremd⸗ 60. Die Zusammenrechnung gleichartiger Tatbestände ist auf wenn Wertpapiere, die bereits am 15. April 1932 in Beim Erwerb von ausländischen und bei Ueber⸗ übersteigen, sind zunächst auf einem gesperrten wischenkonto zu I Wohnort des Empfängers ergeben. 8 währungswerte umgewandelt haben. Das Reichsaufsichtsamt Lie Person abzustellen, welche die genehmigungsbedürftigen Rechts⸗ einem unter dem Namen einer Devisenbank geführten weisungen von einem Bank⸗ oder ofeschecguthaben sowie bei verbuchen; sie können mit Beginn des neuen Monats im Rahmen Abs Nr. 3 Abs. 1 Satz 4 zu a, b, e, d, g und h, Abs. 2 Satz 1, kann über die Nachweisungen Näheres bestimmen, besonders zandlungen vornimmi, ohne Rücksicht darauf, ob diese Handlungen Depot im Ausland lagen, von der Vank im Inlande anderen Zahlungen aus einem solchen Guthaben (z. B. Einlösung des gekürzten Höchstbetrages auf das Hauptkonto überführt werden. 2 bs. 4 bis 6 gelten entsprechend. auch eine Begründung verlangen, warum eine solche Umwand⸗ einer oder verschiedenen Personen gegenüber vorgenommen werden ins Depot genommen werden; von Reichsmarkschecks oder wechseln) hat die Bank oder das Pos⸗ Eine allgemeine Genehmigung nach Abs. 1 darf nicht erteilt Valutazahlung im Inland lung notwendig war. G “ (z. B. Versendung von Zahlungsmitteln an mehrere ausländische wenn Gegenstand der Einlieferung ein Effekten⸗ scheckamt, welches den Auftra ausführt, bei allen anderen Zah⸗ werden zugunsten von in Ungarn ansässigen Exporteuren. 1 eae. g 3 19. Ausländische Versicherun lsunternehmungen, die im In⸗ 2. und ohne Rücksicht auf den Zweck der Handlung (z. B. scheck ist; lungen hat der Inhaber der Genehmigung selbst die Abschreibun 6. Der Inhaber einer allgemeinen Genehmigung nach Nr. 5 12. Die Genehmigung um Erwerb von ausländischen Zah⸗ land zum Geschäftsbetrieb zugelassen sind oder im Inland, ohne Verfügung über ausländische Zahlungsmittel zur Bezahlung von wenn nur Mäntel oder nur Bogen von Wertpapieren vorzunehmen. Schecks, die der Inhaber der Genehmigung selbst kann im Rahmen des gekürzten Höchstbetrages zu Lasten des von Forderungen in ausländischer Währung gesetzlich einen Zulassung zu bedürfen, Geschäfte betreiben, können Warenlieferungen, Provisionen, Reisekosten). eingeliefert werden, es sei denn, daß der fehlende Teil] ausgestellt hat, und Wechsel, die er selbst akzeptiert hat, sind nicht Kontos Zahlungen an Inländer und, wenn sich aus der Genehmi⸗ (§ 8 bs. 2 der Devisenverordnung) und zur Verwendung solcher ohne Genehmigung nach § 13 Abs. 3 der Devisenverordnung aus 61. Nimmt eine inländische Bank im Auftrag ihrer Kunden bereits im Depot ruht; im Zeitpunkt der Versendung, sondern erst im Zeitpunkt der gung nichts anderes ergibt, auch in inländischer oder in seiner Zahlungsmittel E Forderungen §§ 4, 12 der Devisenverord⸗ ihren Altguthaben bei inländischen Kreditinstituten im Inland Rechtshandlungen vor, so wird die Freigrenze für jeden ihrer im Verkehr zwischen Girozentralen und Landesbanken Einlösung von dem Höchstbetrag abzuschreiben. Für Kassa⸗Usance⸗ heimischen Währung an Ausländer leisten (§ 3 Abs. 2, § 13 Ab. 2, nungh “ woerden, wenin die Fabzunabmrithel deün dienen Seistungen aus Versicherungsverträgen oder Rückversicherungsver⸗ Kunden besonders berechnet. In bezug auf die Verfügung über einerseits und öffentlichen Sparkassen, Girokassen und Geschäfte ist eine Abschreibung nicht erforderlich. Auf Antrag § 14 der Devisenverordnung). . 8 8 9 Aö ee, ee Feeschiffahrts⸗ trägen bewirken. 1 Reichsmarklonten gilt jede ausländische Niederlassung einer aus⸗ Kommunalbanken andererseits, wenn’ die Sparkassen kann der Genehmigungsbescheid in mehreren Ausfertigungen aus⸗ Die kontoführende Bank hat bis zum Sechsten jedes Monats ö Forderung eines inländischen Gläubigers in 120. Die erforderlichen Genehmigungen sind zu erteilen, soweit ländischen Bank, die ein eigenes Reichsmarkkonto unterhält, als und Kommunalbanken deshalb nicht Devisenbanken sind 9 werden; in diesem Falle ist der Höchstbetrag auf die Aus⸗ der zuständigen Stelle für Devisenbewirtschaftung eine -enee Tfttiver -s z befriedigen und es sich um die Leistungen aus Versicherungsverträgen oder Rückversicherungs⸗ selbftändige auslaͤndische va. n weil sie kein Reichsbankgirokonto besitzen (vgl. I der Be⸗ fertigungen in der Art zu verteilen, daß der Gesamtwert der Aus⸗ über alle Gutschriften und Zahlungen einzureichen, die währen rst ung einer — em Bev emen der Devisenverordnung verträgen an Ausländer oder Saarländer oder in ausländischer 62. Als gleichartige Tatbestände im Sinne von § 21 der kanntmachung des Reichsbankdirektoriums vom 18. Juli fertigungen den Höchst * nicht übersteigt. Ein Doppel des des vergangenen Monats auf Grund der Genehmigung erfolgt sind. en standenen Forderung handelt. Währung an Inländer bewirkt werden sollen, ohne Rücksicht dar⸗ Devisenverordnung gelten insbesondere: 1931 — Deutscher Reichsanzeiger Nr. 166 —); dies gilt Genehmigungsbescheids ist der zuständigen Reichsbankanstalt zu ,7. Die Bestimmungen der Nr. 5 und 6 gelten entsprechend 13. Um eine aus dem Warenverkehr oder dem Seeschiffahrts⸗ auf, wann der Vertrag abgeschlossen worden ist. Als Leistung aus a) die Leistung von Zahlungen an Ausländer oder Saar⸗ nur, wenn die Sparkassen Girokassen und Kommunal⸗ übermitteln. In dem Genehmigungsbescheid ist auf das Erforder⸗ für Ausländer oder Saarländer, die ein Postscheckkonto besitzen. verkehr herrührende Forderung eines inländischen Gläubigers in Versicherungsverträgen im Sinne dieser Vorschrift ilt auch die länder oder zugunsten von Ausländern oder Saarländern banken ihrerseits für die Wertpapiere die ihnen ange⸗ nis der Voranmeldung bei Devisenanforderungen von mehr als An die Stelle der Bescheinigung der Bank tritt die Bestätigung effektiver Auslandswährung zu⸗ befriedigen, kann die ——ö2b Auszahlung von aufgewerteten Lebensversicherungsan prüchen, da⸗ n28 Inländer koder in ausländischer Währung an In⸗ liefert werden, die Anzeige erstatten . 20 000 RM (Abschn. I Nr. 17) hinzuweisen. Auf Grund der Ge⸗ der für den Kontoinhaber zuständigen ausländischen oder saar⸗ zur Verwendung a efallener ausländischer Zahlungsmittel u gegen nicht die Auszahlung des Rückkaufwertes einer Versiche⸗ länder sowie die Versendung oder Ueberbringung von 75. Eine Anzeige nach 3 31 der Devi b Gehe ist ins⸗ nehmigung ist ein Ausgleich zwischen den Höchstbeträgen zweier ländischen Industrie⸗ und Handelskammer oder einer ent⸗ Forderungen in aus ändischer Währung (§§ 4, 12 der Devisen⸗ rung oder die Gewährung von Policedarlehen an ausländische EEE; ’ 2 ach § 31 der Devisenverordnung ist in aufeinanderfolgender Monate im Wege der Uebertragung und sprechenden Organisation des betreffenden Landes darüber, daß verordnung) auch dann erteilt werden, wenn es sich um Zahlungen oder saarländische Versicherungsnehmer. Abj 9 5sS 4, 12, 13 Abs. 2, 14 der Devisenverordnung): erefier odder dü liefer Eö IIöö des Vorgriffs bis zu 10. *%, des gekürzten Höchstbetrages zulässig. der Kontoinhaber die Ausfuhr von Waren nach Deutschland be⸗ handelt: 8 1 “ Eine Genehmigung zum Erwerb von ausländischen Zah⸗ ber von Wertpapieren der in §§ 5 bis 7 der ) fügra e Ang v. Insg on Wer ie 9 lus⸗ Ein Erwerb von Devisen auf Grund der allgemeinen Ge⸗ treibt und im Rahmen seines Geschäftsbetriebes regelmäßig Zah⸗ a) für Tran ithandelsgeschäfte, lungsmitteln ist einer Versicherun sunternehmung nur zu ertei⸗ Devisenverordnung genannten Art, die Verfügung über eerung bar. , reien Tauschgeschäfts nehmigung ist erst zulässig, wenn die Fälligkeit der Zahlung ein⸗ lungen seiner deutschen Kunden auf sein Postscheckkonto erhalten b) für den Seeschiffahrtstransport nach und von dem Aus⸗ len, wenn sie die ausdnückliche Erklärung abgibt, daß sie nicht in solche Wertpapiere und die Versendung oder Uber⸗ b) sür dee) 189 Forbes wer 81* 8 b1 getreten ist oder unmittelbar bevorsteht. Wird auf Grund der hat, die im Durchschnitt der letzten drei Monate vor Eintritt der land durch die Personen, die üblicherweise unmittelbar der Lage ist, die Zahlungen, für welche die ausländischen - ür die Anlieferung von Wertpapieren durch Ausländer Genehmigung eine Zahlung für eine Ware söce die sich noch Devisenbewirtschaftung eine bestimmte Höhe erreicht haben. Bei zur Zahlung derartiger Kosten verpflichtet sind, Zahlungsmittel bestimmt sind, aus eigenen Beständen in aus⸗
. Morp zoro 4 2 59) 8 er „„ os A& „ 2 8 8 8 * ’ 8 5 4 4 8 * 2 212 22 „ .2 2 4 221 2
“ von Wertpapieren ins Ausland oder ins für Rechnung von Inländern; 1 nicht im Inland befindet, so muß die Ware spätestens einen Mo⸗ Ausländern oder Saarländern, die den Export von Kohle nach c) für ausländische Waren, die zur Verarbeitung im In⸗ ländischer Währung zu leisten.
Ee eines amtlichen Reisepasses und die Ein⸗ 0) J 1“ rüͤckzahlbar gewordenen Pfand⸗ nat nach der Zahlung tatsächlich in das deutsche Wirtschaftsgebiet Deutschland betreiben, genügt statt der Bestätigung der aus⸗ land bestimmt sind, jedoch nur durch den ersten inlän⸗ Wird einer Versicherungsunternehmung die Genehmigung tragung der erworbenen Zahlungsmittel darin ist nicht erforder⸗ Fve ce ber Ginlbin ischen Hypothekenbank bei dieser zum (§. 9 der Durchführungsverordnung) verbracht werden. Ist die ländischen Industrie⸗ und Handelskammer eine solche des Reichs⸗ dischen Verarbeiter oder seine Vorlieferanten, eese erteilt, an einen Inländer einen Versicherungsbetrag in ausläng lich zum Erwerb und zur Jersendung von ausländischen Zahlungs⸗ 4 Zwes edie Wert ösung; inem M 1 Einhaltung dieser Frist in einzelnen Fällen nicht möglich, so kann kohlenkommissars, Berlin W 15, Pariser Straße 44. und wenn durch Feine Bescheinigung der zuständigen Industrie⸗ discher Währung auszuzahlen, der bei — A Höhe von nicht mehr als 10,— RM innerhalb eines ) . ie ertpapiene von einem akler an eine De⸗ die Stelle für Den sentewirtschaftung sie angemessen verlängern. 8. Hat ein Ausländer oder Saarländer mehrere Bank⸗ oder und Handelskammer nachgewiesen wird, daß es in dem Gewerbe⸗ 3000,— RM, bei anderen Schadens⸗ und bei Personenversiche K 8 n in † 8 - visenbank in Erfüllung eines Börsengeschäfts effektiv ge⸗ Die Stelle für Devisenbewirtscha tung kann ferner auf Grund des Postscheckkonten, so ist die allgemeine Genehmigung nach Nr. 5 zweig des een im Verkehr mit seinen inländischen Liefe⸗ rungen 1000,— RM übersteigt, so hat die Stelle für Devisen⸗ n “ Eintragung im Reisepaß kann abgesehen werden liefert werden, 1“ . Gutachtens der zuständigen Industrie⸗ und Handelskammer, wo⸗ 6,7 für jedes Konto besonders zu erteilen “ —ranten bisher handelsüblich war, Zahlung in ausländischer bewirtschaftung der Reichsbankanstalt, in deren Bezirk der Zah⸗ b 6 2 bon “ v sic vorübergehend im Ausland oder im e) wenn Wertpapiere durch die Post aus dem Inland ein⸗ nach für eine bestimmte Warenart nach den bestehenden Handels⸗ 8 7 Währung effektiv zu leisten. lungsempfänger ansässig ist, hiervon Mitteilung zu machen. 8
Beee. d. be ween⸗ 2uländische Fahlungsmittel im Inlande E1“ denn, daß die Sendung von einer Devisen⸗ heüreuchen ⸗ Sahlung regelmäßig 1 u“ B1“ Transithandel. fü 8 Fee. der Forcnesetansee den Nr. 13 bg. bevn. sich 21. 825 x9— sar ö — Ver⸗ “ v 28 Ser In daesat ke a ssen . 8 . er tatsächlichen Einfuhr der Ware in das Inlan zu erf 9. Die Stellen fü evisenbewirtschaft z g' ür Devisenbewirtschaftung die nehmigung zur rwendung icherungsunternehmungen ie erforderlichen enehmigungen ins Inlanch Rae eolan. gehen, es sei denn, daß die Voraussetzungen von Nr. 74 Satz 2 allgemein angemessen verlängern. 3 8 schaftzregister eingetragen sind und den Transithandel 297 ausländischer Währung (85 4, 12 der Devisenverordnung) zu oder Rückversicherungsverträgen an Ausländer oder in auslän⸗
S. Will eine juristische Person im Rahmen der Freigrenze 1 8— 6— 1 Werden auf Grund der Genehmigungen Zahlungen für den ie Genehmigung zur Leistung von Reichsmarkzahlungen an Zahlungen für die dort genannten Zwecke allgemein erteilen, wenn discher Währung an Inländer allgemein erteilen, wenn ausländische Zahlungsmittel erwerben und ist die Vorweisung g E oder Bogen von Wertpapieren durch eine Bezug von Waren aus Ländern geleistet, in denen die Hand⸗ Ausländer im voraus bis zu einem Monat erteilen, wenn es sich um Personen und Personenvereinigungen handelt, die im vnen das Reichsaussichtsamt für Privatversicherung sin den
des amtlichen Reisepasses eines ihrer gesetzlichen Vertreter und die ue6“ Tb d eingeliefert werden, in dem habung der Devisenbewirtschaftung die Verfügung über Gut⸗ diese eine Liste vorlegen, in welcher die während der Laufzeit Handels⸗ oder Genossenschaftsregister oder in der Handwerksrolle Fällen des Abs. B die zuständige Industrie⸗ und Handelskammer)
Enit EEI1“ Zahlungsmittel darin nicht möglich, schh 5 fehlenden Teile der Wertpapiere bereits be⸗ haben aus dem Warenverkehr oder die „Umwandlung in eine der — für Einkaufsgeschäfte voraussichtlich zu Zes pahes sind, und denen die zuständige Industrie⸗ und eine Bescheinigung darüber erteilt hat, daß sie in ihrem regel⸗ so muß die Genehmigung zu dem Erwerb nachgesucht werden. 5) EI für die im Ausland Ffit gnegeben. remde Währung erschwert, so gelten für die Zuteilung von leistenden Zahlungen sowie die für die entsprechenden Verkaufs⸗ heerla ens ne Beische 7 g,h128 In 5ö im vedhgen “ in bestimmter Höhe v g,
. 66. Eine Genehmigung. kann auch zu Rechtshandlungen erteilt 1 6. ¹. den, für ie im 2 iaan Zertifi ate ausgegeben Devisen durch die Reichsbank auf Grund der Genehmigung die geschäfte erwarteten Zahlungseingänge unter Angabe der 8 ““ 5 Geschäfts Pürie es regelmäßig Zah ungen veeürftige⸗ Za ungen für diesen Zweck zu leisten ben. Nr
werden die nach den Debvisenbestimmungen einer Genehmigung 8 sind, im Umtausch gegen solche Zertifikate ausgehändigt in Nr. 1 Abs. 4 aufgestellten Grundsätze entsprechend. träge des Abschlußtags der betreffenden Verträge und der ver⸗ in ausländischer Währung an Inländer für die in Nr. 13 ge⸗ Abs.” 1 Satz 2) und 3 sowie Satz 4 zu b, g und h gelten ent⸗ G 8 — werden. Die Industrie⸗ und Handelskammer darf die in Abs. 1 ge⸗ einbarten Zahlungszeitpunkte verzeichnet sind. Die Liste ist mit nannten Zwecke zu leisten haben. sprechend. Eine solche Genehmigung umfaßt nicht Leistungen
bedürfen, bei denen aber damit zu rechnen ist, daß sie im Rahmen 8 4 8 1 JI möeir 1, ,95 1 szeitpu — Nr. 3 Abs. 1 Satz 4 zu g und h, Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 und 6 aus Versiche svertrã der Rückversi 1 ei der Freihrenze erfolgen können, sofern ein Interesse an einer 76. An Stelle der Angabe des Namens und der Anschrift nannte Bescheinigung nur solchen Personen oder Personenvereini⸗ dem Genehmigungsbescheid zu verbinden. .3 Abs. 1 S zu g und h, Abs. 2 Satz 1, Abs. 8 richerungsverträgen oder Rückversicherungsverträgen, bei der Freigrenze erfolgen können, sofern ein Interess benehmig heid 3 denen die Verpflichtung zur Leistung daraus entstanden ist, daß
ärung ihrer Zulässigkeit besteht, insbesondere, wenn ein An⸗ des Anlieferers kann bei der Anzeige nach § 31 der Devisen⸗ gungen erteilen, welche die Gewähr für die Einhaltung der in Die Firmen haben in der Liste die auf Grund der Sammel⸗ geltend entsprechend. v. 34 1- EE“ 1n “ verfolgt verordnung eine Ordnungsnummer mitgeteilt werden; der An⸗ Abs. 1 bis 4 umschriebenen Bedingungen bieten. Die Versagung genehmigung geleisteten vn ült und 1. erfolgten Eingänge 8 Gold. 8 8b ““ durch die Devisenbewirtschaftung an der Erfüllung eesg in; zjeigepflichtige hat in diesem Falle für dieselbe Person stets die⸗ der Bescheinigung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. unter Angabe der Form der Zahlung und des Eingangs (Scheck, 15. Die Genehmigung zum Erwerb und zur Verfendung von 3 Hegenüber einem Ausländer bestehenden Verpflichtung ge⸗
. z go der Devisenverordnung. selbe Ordnungsnummer zu verwenden und die Ordnungs⸗ Die Bescheinigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen, Ueberweisung, Noten usw.) zu vermerken und be⸗ Devisenein⸗ Gold und zur Verfügung über Gold (§8 10, 12 der Devisenver⸗ inder 8 Roschs e... 86 8 BW G ; nummern forrlaufend in eine Liste einzutragen. Die Vorschrift unter denen sie erteilt worden ist, nicht oder nicht mehr vorliegen⸗ gängen außerdem anzugeben, an welche Devisenbank sie diese ordnung) kann erteilt werden, wenn nachgen iesen wird, daß das Das meichsaufsichtsamt bestimmt, in welcher Form und für 67. Bei Anträgen des Gläubigers nach § 22 der Devisenver⸗ des Satz 1 gilt nicht, soweit die Wertpapiere von gewerbs⸗ Jede Firma, die eine solche Genehmigung erhalten hat, hat abgeliefert haben oder von welcher Reichsbankanstalt eine Frei⸗ Gold zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken verwendet welchen Zeitraum die Versicherungsunternehmungen nachträglich ordnung ist der Schulgner vor Erteilung der mäßigen Effektenhändlern oder gewerbsmäßigen Vermittkern von bis zum Sechsten jedes Monats der zuständigen Stelle für Devisen⸗ gabe erfolgt ist. Die Liste ist nach Ablauf der Frist, für welche werden soll die auf Grund der allgemeinen Genehmigung getroffenen Maß⸗ hören. Die Anhörung’ bezweckt nicht die Feststellung des -s Effektengeschäften angeliefert werden. bewirtschaftung eine Aufstellung über alle Geschäfte einzureichen, die Genehmigung erteilt wurde, der Stelle für Devisenbewirt⸗ 16. Personen und Personenvereinigungen, denen eine Be⸗ üeg nachzuweisen haben. 8 8 b stehens oder Nichtbestehens des behaupteten Anspruchs, sondern — “ “ die sie während des vergangenen Msnats auf Grund dieser Ge⸗ schaftung einzureichen. Die Sammelgenehmigung berechtigt zur scheinigung des zuständigen Finanzamts zum umsatzsteuerfreien Bei Versicherungsunternehmungen, die vom Reichsaufsichts⸗ lediglich die Klärung derjenigen Tatsachen, die für die devisen⸗ u“ öI“ chführu EE1’“” 6ne;- nehmigung vorgenommen hat. Leistung der einzelnen Zahlungen erst im Zeitpunkt der Fälligkeit. Erwerb von Edelmetallen (§ 2 Nr. 6 des Umsatzsteuergesetzes vom amt für Privatversicherung nicht beaufsichtigt werden (auch nicht rechtliche Entscheidung von Bedeutung sind (z. B. ob eine alte ,77. Die Verpflichtung zur Anbietung der vorübergehend ent⸗ 4. Abgesehen von den Fällen der Nr. 2 und 3 dürfen die 10. Die Stellen für Devisenbewirtschaftung können Personen 30. Januar 1932 — RSBl. I S. 39; § 19 Abs. 4 der Durch⸗ hinsichtlich eines Teiles ihres Geschäftsbetriebs), tritt an dessen oder neue Forderung vorliegt; ob es sich um einen Waren⸗ oder stehenden Forderungen in ausländischer Währung nach §, 1 der Stellen für Devisenbewirtschaftung bis auf weiteres eine Ge⸗ und Personenvereinigungen, die im Handels⸗ oder Genossen⸗ führungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz vom 25. Juni 1926 Stelle die zuständige Industrie⸗ und Handelskammer. In diesen einen Finanzkredit handelt). 8 Durchführungsverordnung entfällt, wenn Wertpapiere mit Ge⸗ nehmigung nur erteilen: 1 . schaftsregister eingetragen sind, die Genehmigung zur Verwen⸗ — REBl. I S. 323) erteilt ist, können Gold zu gewerblichen oder Fällen gilt Nr. 3 Abs. 6 entsprechend. 68. Die Genehmigung zu einer Leistung (§ 22 der Devisen⸗ 1“ ausländische Währung verkauft und ins Aus⸗ a) für die Bezahlung der Einfuhr von Waren, deren Einfuhr (dung anfallender Devisen (§§ 4, 12 der Devisenverordnung) zur beruflichen Zwecken bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von Abs 8 1 Cni .e van Satz 3), Abs. 3 Satz 1 und verordnung) ist stets dem Schuldner zu erteilen. Dem Glänu⸗ “ Saargebiet versandt und aus dem Erlös alsbald lebenswichtig ist, unbeschränkt; 5 Leistung von Zahlungen an Ausländer für Transithandels⸗ 200 RM ohne besondere Genehmigung erwerben. Die Stellen, des Hö Ffwbei d-. Abf. v 1 Festsetzung biger ist die Genehmigung abschriftlich mitzuteilen, wenn er den “ werden. Die Anbietungspflicht für b) für die Bezahlung der Einfuhr anderer Waren nach An⸗ geschäfte allgemein erteilen, wenn ihnen die zuständige Industrie⸗ bei denen das Gold erworben wird, haben bei jedem derartigen 8.2 2 e 8. 88 ich ge fsich 29 8 Versi eeener. Antrag gestellt oder eine solche Mitteilung erbeten hat. etwaige Spitzenbeträge bleibt unberührt. Bgl. Nr. 19 Abs. 3 weisung des Reichswirtschaftsministers. und Handelskammer eine Bescheinigung darüber erteilt hat, daß Erwerb den Betrag in Reichsmark oder in Gramm bzw. Kilo⸗ b “ richzaufft 8 g9 für “ “ 8§ 23 bis 26 der Devisenverordnung 78. Die Verpflichtung zur Anbietung von fälligen Zins⸗ und Eine Genehmigung zur Leistung von Zahlungen an Aus⸗ sie im Rahmen ihres bisherigen Geschäftsbetriebs regelmäßig gramm Feingold unter Angabe des Tages und ihrer Firma auf der gaz 4 d daß i 5 98 1 2— gt 96— auf v Vorschlag Zu 88 23 bis 26 der Devis 1“ Gewinnanteilscheinen und rückzahlbar gewordenen Wertpapieren länder oder zugunsten von solchen an Inländer für Waren, die Zahlungen für diese Zweche zu leisten haben; die Genehmigung Bescheinigung einzutragen. Sie haben darauf zu achten, daß der erfolgt und daß in dem Genehmigungsbescheid außer dem Höchst⸗ 9. Prozessuale Handlungen (Klageerhebung, Streitverkün⸗ nach § 1 der Durchführungsverordnung entfällt, wenn eine De⸗ zum Verbrauch oder zur Verarbeitung im Inland eingeführt — gilt nur insoweit, als ihnen die Reichsbank die anfallenden De⸗ Höchstbetrag nicht überschritten wird. betrag der Zahlungen an Ausländer und in ausländischer Wäh⸗ ung, Zwangsvollstreckung) bedürfen als solche nicht der Ge⸗ visenbank im Auftrag ihres Kunden vor oder alsbald nach worden sind, darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nach⸗ visen für diese Zwecke auf Antrag im Einzelfall oder allgemein Bei Beträgen im Wert von nicht mehr als 3,— RM und bei rung an Inländer, zu denen die allgemeine Genehmigung be⸗ ehmigung. Dem § 23 der Devisenverordnung liegt aber die Falligkeit die Einziehung übernimmt und den unwiderruflichen weist, daß das betreffende Einfuhrgeschäf sich nach Art und Um⸗ in Form eines Betriebsfonds freigibt. ’ dem Erwerb feinmechanischer Hilfsteile aus Gold für die Zahn⸗ rechtigt, auch der Höchstbetrag der ausländischen Zahlungsmittel Rechtsauffassung zugrunde, daß, wenn ein Anspruch verfolgt Auftrag erhalten hat, die als Gegenwert erworbenen ausländi⸗ fang im Rahmen seines bisherigen Geschäftsbetriebs hält. Darüber hinaus können die Stellen für Devisenbewirt⸗ technik (Prothetik und Orthodontik) kann im Einzelfall von der anzugeben ist, zu deren Erwerb für Zahlungen an Ausländer die vird, zu dessen Erfüllung der Schuldner der Genehmigung be⸗ schen Zahlungsmittel der Reichsbank zur Verfügung zu stellen. Wird die Genehmigung zur Bezahlung einer Ware erteilt, schaftung solchen Personen und Personenvereinigungen auf Grund Eintragung in der Bescheinigung abgesehen werden. Die Stellen, Genehmigung berechtigt.
E“ v 5 8 2 bei denen das Gold erworben wird, sind verpflichtet, die Eintra⸗ Beim Erwerb von ausländischen Zahlungsmitteln auf Grund weis des Vorliegens der Genehmigung der Klage nich att⸗ geben könnte, da es den Schuldner sonst zu einer verbotenen Leistung verurteilen würde. Daher ist in diesen Fällen die Ge⸗ nehmigung nicht zur Erhebung der Klage oder zur Durchfüh⸗ rung der Zwangsvollstreckung als solcher, sondern „zur Leistung des Schuldners“ zu erteilen. Eine vor oder nach Erhebung der Klage erteilte Genehmigung berechtigt demgemäß auch zur Zwangsvollstreckung aus dem Urteil. 1 “ 8
Anträge auf Genehmigung einer prozessualen Handlung sind so zu behandeln, als ob die Genehmigung zu der Leistung nach⸗ gesucht wüͤrde, deren Herbeiführung im Wege der Klage oder der Zwangsvollstreckung bewirkt werden soll.
Für die Durchführung einer Feststellungsklage (§ 256 3PO) bedarf es keiner Genehmigung, da mit einer solchen Klage keine Leistung des Schuldners verlangt wird.
70. Soll aus einem dinglichen Recht (Nr. 32) gegen den Grundstückseigentümer vorgegangen werden, so ist die Genehmi⸗ gung, wenn sie erteilt wird, daruf abzustellen, daß der Gläubiger die Befriedigung aus dem Grundstück suchen darf.
71. Ohne Genehmigung zur Leistung nach § 25 der Devisen⸗ verordnung ist zulässig:
a.) die Erteilung der Vollstreckungsklausel, b) die Vorpfändung einer Forderung (§ 815 ZPO), Ue) die Ausbringung und Durchführung eines Arrests (§ 916 ff. ZPO). 72. Die Rückgabe einer von einem Ausländer oder Saar⸗ länder nach §§ 67 ff. Z8G. geleisteten Sicherheit (Bietungs⸗ kaution) bedarf keiner Genehmigung.
73. Ohne Genehmigung können Zahlungen zugunsten von Ausländern, welche Gerichte oder Gerichtsvollzieher von Amts wegen zu bewirken haben (z. B. die Auszahlung von Anteilen an einem Versteigerungserlös) an eine Devisenbank mit der Maßgabe geleistet werden, daß über das entstandene Guthaben nur mit Genehmigung verfügt werden darf, wenn die Gerichte oder Gerichtsvollzieher gleichzeitig der Stelle für Devisen⸗ bewirtschaftung Berlin von der Zahlung Mitteilung machen.
Zu § 31 der Devisenverordnung.
74. Eine Anzeige nach § 31 der Devisenverordnung ist — vorbehaltlich der Vorschrift in Nr. 75 zu h — nicht erforderlich bei der Auslieferung von Wertpapieren. Nr. 26 und Nr. 47 Abs. 1 bleiben unberührt.
Eine Anzeige ist ferner nicht erforderlich, wenn bei einer Anlieferng der ausmachende Betrag der Wertpapiere 1000 RM nicht übersteigt, es sei denn, daß
a) es sich um Aktien leinschl. der Reichsbahnvorzugsaktien) oder um Industrieobligationen handelt oder b) innerhalb der letzten 30 Tage von einer Person, die Wertpapiere anliefert, bereits eine Anlieferung er⸗ cpolgt war.
III. Abschnitt. Richtlinien für besondere Gruppen von Ge⸗
8 schäften.
1. Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten vorbehaltlich der Vorschriften des I. Abschnitts. Daneben gelten, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt, auch die Vorschriften des II. Abschnitts. 1äöWwarenvyerkehr.
Einfuhr.
2. Die Stellen für Devisenbewirtschaftung können die er⸗ forderlichen Genehmigungen bis auf weiteres unbeschränkt erteilen, um die Bezahlung von Waren an den ausländischen Lieferanten zu ermöglichen, für die der urkundliche Nachweis geliefert wird, daß sie auf Grund von Verträgen gekauft sind, die vor dem 4. August 1931 abgeschlossen wurden.
3. Die Stellen für Devisenbewirtschaftung können Personen und Personenvereinigungen, die im Handels⸗ oder Genossenschafts⸗ register oder in der Handwerksrolle eingetragen sind, die erforder⸗ lichen Genehmigungen zur Leistung von Zahlungen an Ausländer für zum Verbrauch oder zur Verarbeitung im Inland eingeführte Waren allgemein erteilen, wenn ihnen die zuständige Industrie⸗ und Handelskammer eine Bescheinigung darüber erteilt hat, daß sie im Rahmen ihres bisherigen Geschäftsbetriebes regelmäßig Zahlungen für diese Zwecke in bestimmter Höhe zu leisten haben. Die Genehmigung gilt auch für Zahlungen in in⸗ und aus⸗ ländischer Währung an inländische Inkassobevollmächtigte oder Vertreter eines Ausländers sowie für Reichsmarkzahlungen an Inländer zugunsten eines Ausländers. Sie gilt ferner für den Umtausch von Zahlungsmitteln oder Forderungen einer ausländi⸗
885 gegen solche einer anderen ausländischen Währung (Kassa⸗
lsance⸗Geschäfte). Sie gilt nicht
8 ) für Zahlungen an die Handelsvertretung der U. d. S. S. R. in Deutschland oder an andere sowjetrussische Export⸗ organisationen (auch soweit sie Gefelischasten deutschen
RNechts sind);
b) für Zahlungen für Warenlieferungen aus dem Saar⸗
ggebiet; 8
c) für Zahlungen für Warenlieferungen aus Ungarn;
d) für Zahlungen, die im Zusammenhang mit einem Sach⸗ leistungsvertrag (Reparationslieferung) stehen;
e) für die Bezahlung von ausländischem Zellstoff;
f) für die Bezahlung von ausländischem Weizen und Spelz, Roggen, Futtergerste und Mais, soweit hierfür besondere X“ des Reichswirtschaftsministeriums ergangen sind; für die Vornahme von Termingeschäften über aus⸗ ländische Zahlungsmittel gegen andere ausländische Zahlungsmittel (Usance Termingeschäfte) oder gegen in⸗ ländische Zahlungsmittel (Devisen⸗Termingeschäfte);
die sich noch nicht im Inland befindet, so ist sie mit der Auflage einer gutachtlichen Aeußerung der zuständigen Industrie⸗ und hmigung allgemein erteilen, zu Zah⸗ Zwecke ausländische Zahlungsmittel en Höchstbetrag zu erwerben, wenn Devisen nicht zur Ver⸗ ind verpflichtet, jeweils binnen Reichsbank einen entsprechenden Verfügung zu stellen. sbank bewilligte Betriebsmittel⸗ oraussetzungen des Abs. 2 nicht verb von ausländischen Zah⸗ schäfte jedesmal einer Einzel⸗
zu erteilen, daß die Ware spätestens einen Monat nach der Zah⸗ lung tatsachlich in das deutsche Wirtschaftsgebiet (§ 9 der Durch⸗ führungsvexvordnung) verbracht werden muß. Ist die Einhaltung dieser Frist in Einzelfällen nicht möglich, so kann die Stelle für Devisenbewirtschaftung sie angemessen verlängern. .
Für die Bezahlung von Waren aus Ländern, in denen die Handhabung der “ die Verfügung über Gut⸗ haben aus dem Warenverkehr oder die Umwandlung in eine fremde Währung erschwert, ist die Verwendung ausländischer Zahlungsmittel nur in der Währung des betreffenden Landes zu genehmigen, wenn nicht bestehende Handelsgebräuche oder sonstige beachtliche Gründe eine Ausnahme rechtfertigen.
Für die Bezahlung von Waren aus Ungarn ist die Genehmi⸗ gung zur Zahlung auf das Sonderkonto bei der Reichsbank (§ 3 der Verordnung über Zahlungen aus dem deutsch⸗ungarischen Warenverkehr vom 18. April 1932 — Reichsgesetzbl. 1 S. 178 —) stets zu erteilen. Eine Genehmigung zur Versendung von Wechseln und anderen Zahlungsmitteln für die Bezahlung von Waren⸗ lieferungern aus Ungarn darf nicht erteilt werden. 1
Bei Apträgen auf Bezahlung von ausländischem Zellstoff haben die Stellen für Devisenbewirtschaftung die Entscheidung der Stelle für Devisenbewirtschaftung Berlin einzuholen. 8
5. Die Stellen für Devisenbewirtschaftung können Ausländern und Saarländern die allgemeine Genehmigung erteilen, sich Zah⸗ lung in Reichsmark auf ihr Konto bei einer inländischen Devisen⸗ bank leisten zu lassen (§ 13 Abs. 2, § 14 der Devisenverordnung), wenn die kontoführende Bank bescheinigt, daß der Kontoinhaber die Ausfuhr von Waren nach Deutschland betreibt und im Rahmen seiner Geschäftsverbindung mit der Bank schon vor Eintritt der Devisenbewirtschaftung Zahlungen seiner Abnehmer regelmäßig in bestimmter Höhe auf das Konto erhalten hat. Auf Grund der allgemeinen Genehmigung können Inländer ohne besondere Ge⸗ nehmigung nach § 13 Abs. 2, § 14 der Devisenverordnung Zah⸗ lungen zugunsten des Kontoinhabers für von diesem gelieferte Waren an die Bank leisten. Zahlungen von Importeuren, die auf Grund einer allgemeinen Genehmigung nach Nr. 3 oder einer
Einzelgenehmigung nach Nr. 4 erfolgen, können dem Kontoinhaber
auf freiem Konto gutgebracht werden.
(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)
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Verantwortlich für Schriftleitung und Verlag: Direktor Mengering in Berlin⸗Pankow. Druck der Preußischen Druckerei und Verlags⸗Aktiengesellschaft, 8 Berrlin, Wilhelmstraße 323. Zehn Beilagen 8
(einschließl. Börsenbeilage und zwei Zentralhandelsregis
Handelskammer die Gene lungen für die jeweils zu einem bestimmt ihnen von der fügung stehen. 14 Tagen nach dem Erwerb der Betrag an angefallenen Soweit der von fonds nicht ausreicht, und die gegeben sind, bedarf ungsmitteln für Transithandelsge genehmigung. Genehmigung nach Abs. 1 und 2 ierteljahr zu erteilen. nach Abs. 2 ist lungsmittel anzu
Reichsbank freigegebene Die Firmen
Devisen wieder zur es zum Erwe
ist jeweils für ein migungsbescheid der ausländischen Zah⸗ die Genehmigung be⸗ ist jeder Erwerb von allgemeinen
In dem Geneh t der jeweilige Höchstbetrag zugeben, zu deren Erwerb Auf diesem Genehmigungsbescheid Zahlungsmitteln
Geneh nigung und jede Abliefer Abdeckung der erworbenen Zahlu stalt zu vermerken.
Satz 2 und 3 und Satz Abs. 4 bis 6 gelte
auf Grund der ung angefallener Devisen zur ib. ngsmittel durch die betreffende eichsbankan
Nr. 3 Abs. 1
. 4 zu a, b, d, g und h, Abs. 3 Satz 1, 8
n entsprechend.
Agenten. nbewirtschaftung können Personen andels⸗ oder Genossenschafts⸗ Industrie⸗ und hat, daß sie im amen und für Zahlungen aus oder an Inländer
11. Die Stellen für Devise und Personenvereinigungen, di register eingetragen sind und denen
andelskammer Rahmen ihres
. 1 ie zuständige eine Bescheinigung darüber erteilt bisherigen Geschäftsbetriebs im N Ausländern regelmäßig nländern zu erhalten emeine Genehmigung erteilen,
nländern, welche die erforderliche Ge⸗ ahlung an einen Ausländer oder zu⸗ gunsten eines solchen an einen Inländer in inländischer oder ausländischer W ländischen Geschäftsherrn weiterzu Beträgen Zahlungen chäftsherrn in inl
Varenverkehr von leisten haben, die a a) Zahlungen von
nachweisen, ährung an den aus⸗ leiten oder aus diesen zugunsten des ausländischen Ge⸗ ändischer Währung an Inländer zu
) Zahlungen, die sie von dem ausländischen Geschä inländischer
Währung an Inländer weiterzuleiten. Eine solche allgemeine Genehmigun Lagerhaltern erteilt gsbeträge oder im Ausland t, Zoll, Versicherung u. d ischen Auftraggeber oder bei Auslän⸗ ftraggeber einziehen (N.
empfangen oder ausländischer g kann auch Frachtführern, werden, soweit sie Rech⸗ entstandene Kosten für Trans⸗ Inländern für einen auslän⸗ dern für einen inländischen achnahmeverkehr). Frachtführer, Spedi⸗
Snobe, Spediteuren und
8 im? en ihres laufenden ausländi oder saar⸗ 4 lichen Werte im Rahmen ihres laufenden a sländischen e saar
gung in der Bescheinigung auch in solchen Fällen vorzunehmen, wenn damit zu rechnen ist, daß der Bezieher insgesamt während eines Monats den Betrag von 200 RM erreichen wird.
17. Die Stellen für Devisenbewirtschaftung können Personen und Personenvereinigungen, die im Handels⸗ oder Genossenschafts⸗ register oder in der Handwerksrolle eingetragen sind oder nach Art und Umfang Geschäftsbetriebes oder Berufes zur Ein⸗ tragung nicht verpflichtet sind, die zum Verkehr mit Gold erforder⸗ lichen Genehmigungen allgemein erteilen, wenn sie eine Bescheini⸗ gung darüber beibringen, daß sie im Rahmen ihres bisherigen Geschäftsbetriebes oder Berufes regelmäßig Gold zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken verwenden, und dartun, daß sie eine finanzamtliche Bescheinigung nach Nr. 16 nicht beschaffen können oder daß ihr Bedarf den darin festgesetzten Höchstbetrag übersteigt.
Bei Betrieben, die in der Handwerksrolle eingetragen sind, wird die Bescheinigung durch die zuständige Handwerkskammer erteilt, bei Zahnärzten, die Mitglieder des Reichsverbandes der Zahnärzte E E. V. sind, durch den örtlich zuständigen Landesverband dieses Verbandes, bei Dentisten, die Mitglieder des Reichsverbandes der Deutschen Dentisten E. V. sind, durch den örtlich zuständigen Großbezirk dieses Verbandes, bei zahntechnischen Laboratorien, die Mitglieder des Reichsverbandes zahntechnischer Laboratorien Deutschlands (R. G. L.) E. V. sind, durch die Reichs⸗ geschäftsstelle dieses Verbandes. Bei allen anderen Personen und Betrieben wird die Bescheinigung von der örtlich zuständigen Industrie⸗ und Handelskammer erteilt. In Ausnahmefällen können die Stellen für Devisenbewirtschaftung auf die Beibringung der Bescheinigung der Industrie⸗ und Handelskammer verzichten.
Die Genehmigung ist jeweils für ein Kalendervierteljahr zu erteilen. Der für den Erwerb von Gold, zu dem die erechtigt, ist in dem Genehmigungsbescheid für jeden Kalendermonat in Reichsmark oder in Gramm bzw. Kilo⸗ gramm Feingold anzugeben. Bei Personen und Personenvereini⸗ gungen, die im Besitz einer finanzamtlichen Bescheinigung nach tr. 16 sind, ist der Betrag, zu dessen Bezug diese Bescheinigung berechtigt, von dem festgestellten Höchstbetrag abzuziehen. Jeder Erwerb von Gold auf Grund der allgemeinen Genehmigung ist von der Stelle, bei welcher das Gold erworben wird, von dem Ge⸗ nehmigungsbescheid abzuschreiben. Nr. 16 Abs. 2. gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß die Stellen zur Eintragung in den Ge⸗ nehmigungsbescheid dann verpflichtet sind, wenn damit zu rechnen ist, daß der Bezieher durch einen solchen Erwerb den Höchstbetrag der Genehmigung überschreiten wird. ““
Nr. 3 Abs. 5 und 6 gelten entsprechend.
B. Versicherungsunternehmungen.
18. Einer Genehmigung gemäß § 3 Abs. 2, §§ 4, 13 Abs. 2 der Devisenverordnung bedürsen nicht Versi herungsunternehmun⸗ gen, soweit sie über ihre im Ausland oder im Saargebiet befind⸗
—
einer solchen Genehmigung hat die Versicherungsunternehmung der betreffenden Reichsbankanstalt oder Devisenbank gegenüber
die ausdrückliche Erklärung abzugeben, daß sie nicht in der Lage
ist, die Zahlungen, für welche die ausländischen Zahlungsmittel bestimmt sind, aus eigenen Beständen in ausländischer Währung zu leisten.
„Zahlt die Versicherungsunternehmung auf Grund der allge⸗ meinen Genehmigung an einen Inländer einen Versicherungs⸗
betrag in ausländischer Währung aus, der bei Transportversiche⸗
rungen 3000 RM, bei anderen Schadens⸗ und bei Personen⸗ versicherungen 1000 RM übersteigt, so hat sie der Reichsbank⸗ anstalt, in deren Bezirk der Zahlungsempfanger ansässig ist
hiervon Mitteilung zu machen. Bei Versicherungen, die auf
mehrere Unternehmungen aufgeteilt sind, hat diejenige Unter⸗ nehmung, welche die Auszahlung vornimmt, bei quotenmäßiger Auszahlung hat jede Unternehmung für ihre Quote die Mit⸗ teilung zu machen. Die Mitteilung ist nicht erforderlich bei Leistungen an andere Versicherungsunternehmungen auf Grund von Rück⸗ oder Mitversicherungsverträgen.
Versicherungsmakler und ⸗agenten. 8
22. Die Stellen für Devisenbewirtschaftung können Ver⸗ sicherungsagenten und Versicherungsmaklern, die im Handels⸗ oder Genossenschaftsregister eingetragen sind und denen die zu⸗ Industrie⸗ und He ehesen eine Bescheinigung arüber erteilt hat, daß sie im Rahmen ihres bisherigen Ge⸗ schäftsbetriebes im Namen und für Rechnung von 11““ unternehmungen regelmäßig genehmigungsbedürftige Leistungen aus Versicherungs⸗ oder Rückversicherungsverträgen zu erhalten oder zu bewirken haben, die allgemeine “ erteilen,
a) Zahlungen aus Versicherungs⸗ oder 8 ACversicherungs⸗ verträgen, die sie von Inländern erhalten haben, welche die erforderliche Genehmigung zur Zahlung an Ausländer oder zugunsten von solchen an Inländer oder zur Zah⸗ lung in ““ Währung an Inländer nachweisen, an diese weiterzuleiten; 8 8 Zahlungen aus Versicherungs⸗ oder Rückversicherungs⸗ verträgen, die sie von Ausländern erhalten haben, an Inländer weiterzuleiten.
Nr. 3 Abs. 1 Satz 4 zu g und h, Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 und 6 gelten entsprechend.
C. Andere Geschäfte.
23. Die erforderlichen Genehmigungen sind zu erteilen, soweit an Auslander oder Saarländer oder zugunsten von solchen an Inländer gezahlt werden sollen:
a) Laufende Zinsen in angemessener Höhe, einer ange⸗
messenen Verzinsung entsprechende Gewinnanteile und
regelmäßige Tilgungsbetrͤge für langfristige Kredite, Anleihen, Darlehen, Hypotheken und andere langfristige Anlagen; als regelmäßige Tilgung gilt nur eine von vornherein vereinbarte Nanmäßige Tilgung. bei der die
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