8
h 8 v“ b Erfste Zentralhandelsregisterbeilage eutschen Neichsanzeiger und Preußischen Staats zugleich Zentralhandelsregister für das
“
Zweite Anzeigenbeilage zum
10172
Hiermit berufen wir auf Dienstag,
23. August 1932, vormittags 9 Uhr,
nach Stuttgart, Tübinger Straße 69, p., 3 . eine Generalversammlung mit fole
gender Tagesordnung:
1. Ersatzwahl zum Aufsichtsrat,
2. Verschiedenes, 8 Erscheint an jedem Wochentag abends. vFS S 8 1“ 1 7 vehs 1,15 ℛℳ einschließlich 0,30 8 Anzeigenpreis für den Raum einer Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld; für Selbst⸗ fünfgespaltenen Petitzeile 1,10 ℛ.ℳ. abholer bei der Geschäftsstelle 095 ℳ.ℳ monatlich. Anzeigen nimmt die Geschäftsstelle an.
[39015 Bekanntmachung.
Die „Prometheus Metallwerte,
Gesellschaft mit beschränkter Haf
tung“ mit dem Sitze Kempten ist
aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft
werden aufgefordert, sich bei ihr zu
melden.
Kempten, den 1. Juli 1932.
Der Liquidator der Gesellschaft i. L.: sein.
1““
10215 Berwaltungsbauk Aktiengesellschaft in Stuttgart. Bilanz auf 31. Dezember 1931.
32102]. Heinrich Ermisch A.⸗G., Burg vb. M. Bilanz ver 31. Dezember 1931.
An Aktiva. Grundstücke und Gebände konto, Abschr. Maschinen⸗ und Geräte konto, Abschr. Inventarkonto. Abschr. Autokonto, Abschr
VBermögensaufstellung für 31. Dezember 1931.
11
1 — Berlin, Sonnabend, den 6. August
—,—
Aktiva. ““ Effekten und Debitoren
RNR M. 3 809 866/01
800 866/01
—
8 9 NM —
Bermögen. 8 57 500
Grundstücke eb.]; 376 477,— Maschinen.. . 203 507 70
Werkgeräte .. 1 1—
1 6
21 141,—
207 211 42
88 339
Inhaltsübersicht.
ndelsregister, Güterrechtsregister, Vereinsregister, Genossenschaftsregister,
5 980, — Puassiva. 1 486— Kapital h 300 — Gesetzlicher Reservefonds. Reservefonds II . 8
Stuttgarter Mobilien⸗ Zwecksparverband, e. G. m. Stuttgart.
Der Vorstand.
600 000 —
100 000 —
100 000 9 866 0]
40817 Bekanntmachung.
nehmen Bestellungen an, in
10 449 86 57 82
Wertpapiere 159 018,29
Schuloner Rerlustsaldo aus: ö1]] 1931 “
194 866/96
1 230 232 05
—
120 089,39
Verbindlichkeiten. ¹]; Gesetzliche Rücklage.. Gläubiger
1 000 000 5 000— 225 232 05
1 230 232 05
Gewinn⸗ und Verlustkonto für 31. Dezember 1931.
Soll. Verlustvortrag aus 1930. Abschreibungen Handlungsunkosten Fabrikunkosten . 83 020 06 b“ 19 427/54 ““ 8 12 229/80 Provisionen . ““ 27 395 93 19 416—
32 643/˙90 60 316/72
. 00209718* 329 227/52
3 414 60 130 945/96
1930 „ 1 1951 .
120 089,39 194 866/96
22 00278822 329 227
222 Der Aufsichtsrat unserer Firma setzt sich ie folgt zusammen: Herr Bankdirektor
Georg Kanz, Dresden, Vorsitzender; Herr Geh. Hofrat Kommerzienrat Dr. Ing. e. h. Louis Ernst, Dresden, stellv. Vorsitzender; Herr Dr. jur. Eberhard os, Dresden. Vom Betriebsrat entsandt: Herr Franz hiffner, Ausputzer, Großenhain; Herr Nax Breitfeld, Elektriker, Großenhain. Großenhain, den 28. Juni 1932 Gebrüder Zschille, Tuchfabrit, Artiengesellschaft.
Kade. G. Schmarander
Danage Gesellschaft für Kredit⸗ geschäfte Attiengesellschaft. Bilanz per 31. Dezember 1931.
Aktiva. 1 V Grundstückskonto Kant⸗ 8 straße 156 — 157. “]; August Loh Söhne, Ver waltung Zankkonto
8 206 990 39
Passiva. 111121122111133 88238I 4 784 27 Grunderwerbsteuerrück⸗
WW8311 Hypothekenkonto . Aktienkapital. . Reservefonds . . ö“”
81 844 39 164 51
1 89118 1 090 / 70
1 770 — 100 000 10 000 57 450 41
2 985/71
206 990/˙39
Verlust⸗ und Gewinnrechnung per 31. Dezember 1931. Debet. “ 1 674 86 “ 1 413 60 Betriebs⸗ und Unterhaltungs⸗ 1“ Steuern und Abgaben.. Diverse Hausunkosten Personalstenern. Hypothekenzinsen. Hypothekenbeschaffungskosten Handlungsunkosten. Grunderwerbsteuerrückstellung ö“
2 134 60 9 120 90
125/91 8 3 685/10 7 387 43 6 047/85 2 903 10
354
2 985/7
37 863 06 4 Kredit. Gewinnvortrag Zinseinnahmen Mietseinnahmen .
12 112 56 1 019 26 24 731 24 37 863 06 Verlin, den 31. Dezember 1931. Dange Gesellschaft für Kredit⸗ geschäfte Aktiengesellschaft. van den Kerkhoff. Max Deutscher. Liquidatiosneröffnungsbilanz per 31. Dezember 1931.
Aktiva. 8 Grundstück 8 Kantstraße 156—157 164 844 — Kontokorretyat.. 35 592 ʃ12 8 200 436 ,12 Passiva. Hypothekenkonto . Aktienkapital.. . Reservefonds.. Gesoinn
V 100 000 — 40 000— 57 450/ 41 2 985771 200 436/12 Berlin, den 31. Dezember 1931. Dange Gesellschaft für Kredit⸗ geschäfte Aktiengesellschaft i. L. Die Liquidatoren:
Kassakonto 1 267 97 Kontokorrentkoöonto „ toren“. ö Postscheckkonten.. . 8 Warenbestand per 31. 12. 161A6.X“X““ 1.“
Debi
20 43113
Verlust per 31.12. 193]
Per Passiva. Aktienkapitalkonto. . Reservefondskonto 5 000 Hypothekenkonto 38 197 56 Kontokorrentkonto „Kredi toren“. 8 17 872 57 Bankkonto. . f. 20 091 30 Akzeptekonto 1 484,15 132 645,58 Gewinn⸗ und Verlustrechnung per 31. Dezember 1931.
An Debet. Unkostenkonto. . Abschreibungen...
50 000
45 363 23 2 651/ 80
48 015 03 Per Kredit. Sonderrücklagenkonto †.. Div. Warenkonto.. “ Verlußt ver 81. 12. 31 „.
7 326 15 ) 205/74 183,˙14 48 015 03 Der neugewählte Aufsichtsrat besteht aus folgenden Herren: Dr. Hans Stuhr, Leipzig S.3; Paul Hömen, Burg b. M.; Georg Fehrmann, Leipzig C. 1. Burg b. Magdeb., 26. Juni 1932. Der Vorstand. W. Fehrmann.
miM.l i. MLüE; AREUMmEEÜUmnErFmgmnen [40216]. A. Bagel
Aktiengesellschaft, Düsseldorf. Bilanz zum 31. Dezember 1931.
Aktiva. Grundstücke und Gebäude Nbchreibun
365 300 12 200 353 100 — Maschinen und Inventar 455 000,— 64 640,— 579575,— Abschreibung 100 640,— F56 259 376,99 Kassenbestand 5 191 75 Außenstände . 767 615 76 Wertpapiere. . 146 280— Eigene Aktien nom. Reichs⸗ mark 10000, — .
Zugang .
419 000
10 000
1 960 564 50 Passiva. 818381281888881868 600 000 Gesetzliche Rücklage... 100 000 Erhöhung durch Einziehung V “] 300 000 — Sonderrücklage,. 430 000—- Betriebserneuerungsrück 845638388I Pensionsrücklage.. Schulden Gewinnvortrag 1930. 25 969,86 2 400,20 28 370/[06
1 960 564/50
Gewinn⸗ und Verlustrechnung zum 31. Dezember 1931.
60 000 80 000 362 194/44
E1118
Gewinn 1931
Aufwand. Abschreibung auf: Gebiude ..... Maschinen und Inventar
12 2005⸗ 100 640
112 840 65 390 153 442 91 177 6:
Handlungsunkosten.. Handlungsgehälter.. “ Zuweisung gesetzl. Reserve sonds aus Einzahlung w“
Gewinnvortrag 1930 25 969,86
2 400,20
300 000
Gewinn 1931]. 28 370
Ertrag. Gewinnvortrag aus 1930. Fabrikationsrohgewinn Buchgewinn durch Ein
ziehung von nom. Reichs mark 300000,— eigener
E“ 300 000
751 220 A. Bagel Attiengesellschaft. Der Vorstand. Bagel. Vorstehende Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung wurde von mir an Hand der ordnungsmäßig geführten Bücher der Firma A. Bagel Aktiengesellschaft, Düssel⸗ dorf, aufgestellt. Düsseldorf, 17. Mai 1932. Georg Stützel, öffentlich bestellter Wirtschaftsprüfer. Der Aufsichtsrat unserer
Gesellschaft besteht jetzt aus den Herren Dr. Ludwig Holle, Vorsitzender, Essen; Dr.⸗Ing. Otto Petersen, Düsseldorf; Siegfried Erbslöh,
Rückstellungen..
809 866,01 Gewinn⸗ und Verlustrechnung.
Soll. Aufwendungen und Rückste vvöö11“”“]“
8 61 753,˙25 Haben. I1 Zböö“ 61 753 25
61 753 25
— —
RM.
61 753 25
Stuttgart, im Juli 1932. Der Vorstand. rmr emmrremrrerre menr n [38063]. , Parthotel Haus Rechen, Aktiengesellschaft, Bochum. Bilanz am 31. März 1932. Aktiva. RM [ꝛ9, w1““ 187 958 20 Gebäude: Stand am 31. 3. 1931 2 833 810,49 Zug. v. 1.4. 1931 b. 31. 3. 1932 . Inventar: Stand am 31. 3. 19331 793 148,79 Zug. v. 1. 4. 991 5. 31. 3. 1932 Kassenbestand. Postscheckbestand Bankguthaben . Warenbestände . Schuldner.. Disagiorechnung Verlust: Vortrag am 13“ Verlust vom 1.4. 1931 bis
31. 3. 1932
1 060,30
799 241 — 2 067 87 106,35
74 365 40 14 575/21 3 835/ 15 103 430/71
6 092,2]
699 072 15
4 719 522 83
Passiva. V Aktienkapitl .1 800 000 — Hypotheken 1 973 500 — Kurzfristiges Darlehn.. 336 150,— Abschreibungen a. Gebäude und Inventar .. 153 232/91 Gläubiget. 444 656 79 4 719 522/83 Gewinn⸗ und Verlustrechnung am 31. März 1932.
RM
286 336,40
Soll. Verlustvortrag am 1. April 19311 8 . Generalunkosten . . v“ * 33 510/48 ve“ . 182 364 31 Disagiowot 2. 5 748 — Zweifelhafte Forderungen 11 200 — Abschreibungen v. *. 68 31079 894 104 27
0 412 735 75 180 234 94
Haben. Rohüberschuß.. Sonstige Einnahmen. Verlust einschl. Vortrag .
167 919 32 27 11280 699 072 15 894 104 27 Die vorstehende Bilanz und Gewinn und Verlustrechnung per 31. März 1932 der Parkhotel Haus Rechen A.⸗G., Bochum, haben wir sachlich einer Prüfung unter⸗ zogen und in Uebereinstimmung mit den ordnungsmäßig geführten Büchern der Gesellschaft befunden. Düsseldorf, den 30. Mai 1932. Hoteltreuhandgenossenschaft E. G. m. b. H. Der Vorstand. Dr. Linsenmeyer. Der Aufsichtsrat besteht aus den Herren: Bergwerksdirektor Dr.⸗Ing. e. h. Gustav Knepper, Essen; Bankdirektor Benno Balkenhol, Bochum; Fabrikbesitzer Alfred Eickhoff, Bochum; Bürgermeister Dr. Franz Geyer, Bochum; Generaldirektor Diplomingenieur Karl Gröppel, Bochum; Generaldirektor Hans Harrer, Bochum; Syndikatsdirektor Dr. phil. Josef Kam⸗ pers, Bochum; Direktor Heinrich Knaup, Bochum; Direkzor Alfred Polscher, Bochum; Oberbürgermeister Dr. Dr. h. c. Otto Ruer, Bochum; Rechtsanwalt Hans Schüler, Bochum; Stadtrat Wilhelm Stumpf, Bochum; Sparkassendirektor Dietrich Sudhoff, Bochum; Kaufmann Dr. Wilhelm Winkelmann, Bochum.
10. Gesellschaften m. b. H.
Hausgesellschaft Emserstraße 42 mit beschränkter Haftung ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei dem Unterzeich neten zu melden.
[39677]
ꝙ Die
Die „Venezia“ Restaurations betriebs⸗Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Berlin ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden auf gefordert, sich bei ihr zu melden. Berlin, den 1. August 1932.
Der Liquidator der „Venezia“⸗ Restaurationsbetriebs⸗G. m. b. H. G. Formiggini.
19216]
Die Gesellschaft Westf. Kunststein⸗ fabrik G. m. b. H. in Gelsenkirchen ist aufgelöst. Die Glänbiger werden auf⸗ gefordert, sich zu melden.
[38471 Schrottverkauf G. m. b. H. i. L., Berlin W S, Wilhelmstr. 71. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Gläubiger werden hiermit aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden. Schrottverkauf G. m. b. H. i. L. Landsberger, Liquidator.
Dio —
le
8652
Porzellanfabrik Joseph Schachtel
Hausbau⸗Gesellschaft mit beschränk
ter Haftung in Sophienau, Post Bad Charlottenbrunn i. Schles.
Die Gesellschaft ist durch Beschluß der
Generalversammlung vom 2. Juli 1932
aufgelöst. Zum Lianidator ist der
Fabrikdirektor E. Otto Kühl in
Sophienan bestellt.
Die Eintragung der Auflösung in
das Handelsregister ist am 19. Inli
1932 erfolgt.
Die Gläubiger der Gesellschaft werden
hierdurch aufgefordert, sich mit ihren
Ansprüchen bei dem unterzeichneten
Liquidator zu melden.
Sophienau, Post Bad Charlotten⸗
brunn i. Schlesien, den 27. Juli 1932.
[38042]
Die Nossener Dampfpflugbetriebs gesellschaft mit beschränkter Haftung in Rittergut Limbach ist laut Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 1. Juli 1932 aufgelöst worden. Wir fordern alle Gläubiger der Gesellschaft auf, sich mit ihren Forderungen bei der Gesell schaft zu melden.
Nossener Dampfpflugbetriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung in Rittergut Limbach in Liquidation. Wunderling. Obendorfer.
[32061]
Die Firma Julius Slutzkin & Co., G. m. b. H., Berlin C 2, Spandauer Str. 38, wird lant Beschluß der Gesell schafter ab 1. Juli d. J. liquidiert. Zu Liquidatoren sind bestellt: der Kauf⸗ mann Maximilian Bergengruen und der Kaufmann Heinrich Schmeel. Das Liquidationsbüro befindet sich Berlin NW 7, Unter den Linden 56, 2. Stock, Fernsprecher: Flora 0796. Die Gläu⸗ biger werden aufgefordert, ihre For derungen bei den Liquidatoren anzu⸗ melden.
[10193] schaften.
In der anßerordentlichen Generalver⸗ sammlung unserer Genossenschaft vom 22. Juni 1932 wurde einstimmig der Beschluß gefaßt, die Haftsumme von RM 3000,— auf RM 1000,— pro Ge⸗ schäftsanteil herabzusetzen. 1 Handelscentrale Deutscher Kauf⸗ häuser Eingetragene Genossenschaft mit beschr. Haftpflicht, Berlin 80. 16.
[38688]. VBerband Deutscher Keramischer Malereien e. G. m. b. H. Liquidationseröffnungsbilanz am 26. Juni 1932.
[32530]
Aktiva. Kasse und Postscheck.. Einzug und Beitrag 7 254,50 abzügl. Zweifelhafte 3 050,19 Inhentar 1— Abschreibung . 445,40 Beteiligung.. Verlustvortrag. . — Eingang v.zweifel⸗ haften Forderungen
.133,38 101,57 31,81
Verlust 26. 6. 1932. 41,45
5 339
Passiva. Volksbank und Kreditoren . 1 655 8oe““ 362 Rücklage für Stammanteile 2926 Genossenschaftsanteile .. 3 030—-
Dresden, den 24. Juli 1932. VBerband Deutscher Keramischer
73 26
5 339/83
8
Franke. Schmidt Bekanntmachung. 8 Die Gemeinnützige Kriegersiedlung e. G. m. b. H., Apolda, ist am 27. Mai 1932 in Liquidation getreten. Liqui⸗ datoren sind: Kaufmann Arno Büttner, Apolda⸗Oberroßla 80 c, Werkmeister Richd. Papritz, Apolda, Fischerstraße 6. Die Gläubiger der Genossenschaft wer⸗ den hiermit aufgefordert, ihre Forde⸗ rungen schriftlich bei Herrn Büttner einzureichen. Gemeinnützige Kriegersiedlung e. G. m. b. H., Apolda, i. Liquid. Arno Büttner. Richd. Papritz.
18. Vankausweife.
Württembergische Notenbank, Stuttgart.
Stand am 31. Juli 1932. Aktiva. Reichsmar Goldbestand (Barrengold sowie in⸗ und ausländische Goldmünzen, das Pfund fein zu RM. 1392,— gerechnet) Deckungsfähige Devisen . Sonstige Wechsel u. Schecks Deutsche Scheidemünzen Noten anderer Banken Lombardforderungen 35,90 Effekten. 8 . . 3 193 974,02 Sonstige Aktiva .. . . . 37 859 507,72 Passiva. Grundkapital. . Reservefonds 1.“ Umlaufende Noten. Täglich fällige Verbindlich⸗ 1““ An Kündigungsfrist ge⸗ bundene Verbindlichkeiten Sonstige Passiva .. 1 Eventuelle Verbindlichkeiten aus weiter⸗ gegebenen, im Inlande zahlbaren Wechseln: Reichsmark 20 800,—. Zinsvergütung auf Girokonto
1 1 1
10 749 236,83 11 793 929,07 77 567,22
1 280 260,— 3 551 135,90
1“—
7 000 000,— 2 441 000,— 22 527 400,—
15 085 916,53
19 223 781,40
2 227 512,83
2 % p. g.
b 14. Verschiedene Bekanntmachungen.
[40812] 8— Von der Deutschen Bank und Dis⸗ conto⸗Gesellschaft, Commerz⸗ und Pri⸗ vat⸗Bank Aktiengesellschaft, Dresdner Bank und den Firmen J. Dreyfus & Co., Hardy & Co. G. m. b. H. und Lazard Speyer⸗Ellissen Kommandit⸗ gesellschaft auf Aktien, hier, ist der An⸗ trag gestellt worden, GM 10 000 000,— 7 % (ab 1. Ja⸗ nuar 1932 6 %) Goldhypotheken⸗ pfandbriefe, Reihe 40, und Gold⸗ mark 108 300 000,— 4 ¼ % (ab 1. Januar 1932 5 ¼ %) Gold⸗ pfandbriefe (Liquidations⸗Gold⸗ pfandbriefe) der Rheinischen Hypothekenbank in Mannhelm zum Börsenhandel an der hiesigen Börse zuzulassen. Berlin, den 4. August 1932. Zulassungsstelle an der Börse önu Berlin. 1 DTDr. Gelpecke.
[40813]5 8
Von der Deutschen Bank und Tis⸗ conto⸗Gesellschaft und der Berliner Handels⸗Gesellschaft, hier, ist der An⸗ trag gestellt worden,
RM 28 000 000,— Aktien der eut schen Baumwoll⸗Aktiengesell⸗ schaft in Osnabrück, Nr. 1 bis 25 60 zu je RM 1000,—, Nr. 25 681— 46 680 zu je Reichs⸗ mark 100,— und Nr. 46 681 bis 57 680 zu je RM 20,—
zum Börsenhandel an der Börse zuzulassen. Berlin, den 4. August 1932. Zulassungsstelle an der Börse zu Berlin. Dr. Gelpeke.
D 82
hiesigen
[40814] Die Dresdner Bank in Leipzig hat den Antrag gestellt, nom. RNM 220 000 00,— den Inhaber lautende Aktien Dresdner Bank 215 000 Stück zu je RM 1000,— Nr. 1—215 000 und 50 000 Stück zu je RM 100,— Nr. 215 001 bis 265 000 zum Handel und zur Notiz hiesigen Börse zuzulassen. Leipzig, den 3. August 1932. Die Zulassungsstelle für Wert⸗ nder Börse zu Leipzig FCqBas
auf der
an der
Karl Schlittenhelm als Liquidator.
von den Kerkhoff. Max Deutscher.
Johannisberg⸗Rheingau.
Friedenau, Hähnelstr. 9.
Malereien e. G. m. b. H. in Liquid Koch. Pitschk
Alle stanstalten - Ee Selbstabholer die Geschäftsstelle SW. 48, Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern kosten 15 Mh.
Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Ein⸗ sendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben.
Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.
Musterregister, Urheberrechtseintragsrolle, Konkurse und Vergleichssa Verschiedenes.
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11“
11“ 8
45. des 5 7 des Umsatzsteuergesetzes. In der Rechtsbeschwerde wird Umsatzsteuerfreiheit der von der Beschwerdeführerin für den Verkauf von Brennrechten im Kalenderjahr 1929 vereinnahmten Entgelte auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1926 beansprucht. Dieser Anspruch wird damit begründet, daß der Begriff der Lieferung im Sinne der §§ 5, 7 a. a. O. nicht nur Sachen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sondern auch Rechte erfasse und daß daran Besitzübertragung möglich sei. Die Uebertragung von Brennrechten durch die Beschwerdeführerin demnach sei steuerfrei, weil sie an den von ihr aufgekauften Rechten infolge gesetzlicher Beschränkung den unmittelbaren Besitz nicht habe ergreifen und übertragen können. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das bürgerliche Recht kennt mittelbaren oder unmittelbaren Besitz nur an körperlichen Sachen, nicht an Rechten (Bürgerliches Gesetzbuch §§ 854 ff.). Der bürgerlich⸗ rechtliche Begriff des unmittelbaren Besitzes ist von § 4 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1918 übernommen worden und von da in den § 7 Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1919 = § 7 Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1926 übergegangen, ohne unter steuerlichen Gesichtspunkten eine Aenderung erfahren zu haben. Denn Sinn und Zweck der Vorschrift gehen dahin, den Händler von Waren zu begünstigen, der die Ware nicht auf Lager nimmt. Ueber diese Auslegung sind Rechtsprechung und Schrifttum einig (vgl. Popitz, Umsatzsteuergesetz 3. Aufl. S. 708). (Urteil vom 20. Mai 1932, V A 245/32.)
46. Zum Begriff des Berufsverbands im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes. Nach den Satzungen, die der be⸗ schwerdeführende Verband, ein eingetragener Verein, mit seiner Steuererklärung für 1928/29 eingereicht hat, verfolgt er den Zweck, durch einen festen Zusammenschluß der innerhalb des Deutschen Reiches e. 28.,2. und neu zu errichtenden Verbände eines bestimmten Gewerbes ohne Beschränkung ihrer Selb⸗ die gemeinsamen Berufsinteressen der Besitzer solcher Unternehmungen zu wahren. Dieser Zweck soll crreicht werden durch Stellungnahme in der Oeffentlichkeit, Verhandlungen mit den zuständigen Organen der Regierungen und Interessenvertre⸗ tungen anderer Berufsstände und durch Herausgabe einer eigenen Zeitschrift. Mitglieder des Verbandes sind die Bezirks⸗, Landes⸗ oder Provinzialverbände des Gewerbes und unter bestimmten Voraussetzungen die Inhaber von Betrieben dieses Gewerbes. In § 5 Nr. 3 ist bestimmt, daß bei Lieferungen aus dem Gebiet eines Ortsverbandes in das Gebiet eines anderen auf Grund von Verhandlungen Richtpreise zwischen den Beteiligten festzusetzen sind, zu deren Innehaltung die Verbände und Mitglieder ver⸗ pflichtet sind. Die in der Satzung erwähnte Zeitschrift wird nach den Erklärungen des Verbandes gegen Entgelt auch an Nicht⸗ mitglieder geliefert, die zum Teil Gewerbetreibende solcher Unter⸗ nehmungen sind, die geworben werden sollen, zum anderen Teile Firmen, die im Gewerbe benötigte Gegenstände vertreiben, des⸗ halb an der Anpreisung dieser . ssr. in der Verbandszeit⸗
schrift ein Interesse haben und diese deshalb zu halten wünschen.
Der Verband hat dazu erklärt, daß er dem Wunsche im Interesse seiner Mitglieder hätte nachkommen müssen. Die Einnahmen aus dem Bezugspreis der Zeitung, den die Nichtmitglieder entrichten, seien nur gering und fänden für die Zwecke des Verbandes Ver⸗ wendung. Das Finanzgericht führt in seinem Urteil, in dem es die grundsätzliche Frage, ob der Verband als Berufsverband im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 8 des Körperschaftsteuergesetzes anzu⸗ erkennen sei, vorab entschieden hat, folgendes aus: Die Durchfüh⸗ rung des Verbandszwecks sei außer in den Satzungen in einer Werbeschrift „Was will der Deutsche Verband?“ ausführlich dar⸗ elegt. Nach dieser Werbeschrift sollten die Verbandszwecke durch
orträge über Fachfragen, Steuer⸗ und Arbeitsrecht gesördert werden, der Verband wolle die Interessen seiner Mitglieder mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln vertreten, das Ge⸗ werbe fördern, eine gesunde Preis⸗ und Lohnpolitik treiben, seinen Mitgliedern durch Auskünfte von einer besonderen Auskunfts⸗ stelle helfen, unlautere Reklame bekämpfen, durch allgemeine Re⸗ klame für das Gewerbe werben, den Mitgliedern die Ausübung des Berufs erleichtern, den Konkurrenzneid eindämmen und das kollegiale Zusammenarbeiten fördern helfen; die Mitglieder könnten ihr Betriebswasser gegen billiges Honorar bei dem Ver⸗ band auf Härte und Eisengehalt untersuchen lassen oder Ana⸗ lysen von Betriebsgegenständen zum Vorzugspreis von ihm er⸗ halten. Der Verband habe außerdem eine Wirtschaftsstelle ge⸗
ahren gründlich erforschen und den Mitgliedern laufend darüber urch die Deutsche Verbandszeitung berichten solle. Das Finanz⸗ ericht kommt zu dem Ergebnis, daß zwar der Wortlaut der Satzungen dahin führen könne, die Förderung von Berufsinter⸗ essen anzunehmen. Das tatsächliche Geschäftsgebahren des Ver⸗ bandes aber, wie es sich aus dem geschilderten Sachverhalt er⸗ gebe, zeige, daß der Verband überwiegend die wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder fördere, so daß ihm nach der Recht⸗ sprechung des Reichsfinanzhofs die Eigenschaft eines Berufsver⸗ bandes nicht zugestanden werden könne. Der Verband greife außer durch die Herausgabe der eigenen Zeitung und der damit verbundenen Anzeigenaufnahme durch die geschilderte Tätigkeit, insbesondere auch durch seinen Einfluß auf die Preisgestaltung, durch die Errichtung einer Wirtschaftsstelle und durch den ge⸗ meinsamen Reklamebetrieb aktiv in die zu den geschäftlichen Handlungen der Mitglieder orgänge ein. Die Rechtsbeschwerde rügt falsche Rechtsanwendung und wesentliche Verfahrensmängel. Zu den Schlüssen, die das Finanzgericht aus den verwerteten Unterlagen und Tatsachen, insbesondere aus der Werbeschrift, die der Verband selbst nicht eingereicht habe, ziehe, habe es dem Verband das rechtliche Gehör nicht gewährt. Aus einer Werbeschrift, die naturgemäß etwas übertreibe, könne das
sehree die das gesamte im Gewerbebetrieb zu beobachtende Ver⸗
Zur Auwendung des Zwischenhandelaprivilegs
keine hinreichenden Schlüsse über die tatsächlichen erhältnisse ziehen. Daß der Hinweis auf das allgemeine Be⸗
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ungen des
— 8 8 2, weniger Werbekraft besitze als der Hinweis auf ge⸗ schäftliche Vorteile, sei ohne weiteres klar. Das Finanzgericht lege außerdem offenbar besonderes Gewicht auf die Festsetzung von Preisen. Eine Aufstellung von Preislisten finde nicht statt. Preise könnten und würden nicht vorgeschrieben. Nur einzelne Ortsverbände, die als eingetragene Vereine selbständig seien, hätten Preislisten aufgestellt, die aber für die Mitglieder nicht bindend seien, sondern nur Anhaltspunkte bieten sollten, welche Preise gefordert werden könnten. Zu Unrecht habe das Finanz⸗ gericht die Werbeschrift, insbesondere auch für die Beurteilung der behaupteten allgemeinen Reklametätigkeit des Verbandes, ver⸗ wertet. Selbst wenn man insoweit eine geschäftliche Tätigkeit an⸗ nehme, sei diese so gering, daß sie in Anbetracht der gesamten Einnahmen und Ausgaben des Verbandes keine Rolle spiele. Im übrigen sei der Sachverhalt der, daß gelegentlich Aufsätze von illustrierten Zeitungen u. dgl. angefordert würden, wobei sich die Aufgabe eines kleinen Inserats nicht umgehen lasse. Falsche Schfuste habe das Finanzgericht auch gezogen aus dem Bestehen einer Wirtschaftsstelle. Bei ihr handle es sich um die Hebung des Standes als solchen, darüber hinaus um die Tätigkeit im volkswirtschaftlichen Gesamtinteresse zur Erhaltung von Gütern des deutschen Volkes. Die Wirtschafts⸗ und Forschungsstelle wäre gemeinsam mit dem Reichskuratorum für Wirtschaftlich⸗ keit, mehreren Textilverbänden und anderen gemeinsam tätig. Es handle sich bei ihr um eine aufklärende Tätigkeit im Inter⸗ esse des Berufs der Mitglieder. Es handle sich hiernach bei dem Verband im wesentlichen um eine Förderung der Berufsinter⸗ essen der Mitglieder. Die Verfolgung wirtschaftlicher Vorteile zu⸗ unsten der einzelnen Mitglieder sei ausgeschaltet und einer be⸗ ee Einkaufsgenossenschaft übertragen. Auch die vom Fi⸗ nanzgericht — und noch mehr vom Finanzamt — hervorgehobene Tatsache, daß der Verband eine Zeitschrift herausgebe, könne nicht dazu führen, ihm die Eigenschaft als Berufsverband abzusprechen. Solche Zeitungen würden auch von anderen Verbänden, insbe⸗ sondere auch den als Berufsverbänden anerkannten Gewerk⸗ schaften, herausgegeben. Die Zeitung sei nötig als Sprachrohr zu den Mitgliedern und zu solchen Firmen, die als Mitglieder ge⸗ wonnen werden sollten. In der Zeitung würden allgemeine Fragen des Veruss besprochen und Vorschläge zur Hebung des Standes gemacht. Es erschienen darin die Versammlungsberichte des Verbandes und der Unterverbände, ein Versammlungskalender und vor allem auch die Forschungsergebnisse aller in Frage kom⸗ menden Institute, auch solcher des Auslandes. Schließlich würden in der Zeitung ausführlich Steuerfragen behandelt, was sich in die Aufgaben eines Berufsverbandes zwanglos eingliedere. An Nichtmitglieder werde die Zeitung versandt, um zu werben. Die Zeitung habe sich als gutes Werbemittel erwiesen, z. B. seien einem Verbandsbezirk durch Zusendung der Zeitung in reichlich ½ Jahr 80 Mitglieder geworben worden. Wenn die Zeitung schließlich auch von Firmen, die im Gewerbe benötigre Gegenstände her⸗ stellten, verlangt wurde, so hätte sich der Verband diesem Wunsche nicht entziehen können, da die Auswertung der Forschungsergeb⸗ nisse durch diese Firmen im Berussinteresse liege. Die Rechts⸗ beschwerde kann keinen Erfolg haben. Es kann unerörtert bleiben, ob die Rüge wesentlicher Verfahrensmängel begründet ist. Nach⸗ dem die Beschwerdeführerin in der Rechtsbeschwerde zu der Ver⸗ wertung der erwähnten Unterlagen und Umstände Stellung ge⸗ nommen hat, gelangt der Senat auch bei freier Beurteilung der Sache zu demselben Ergebnis wie das Finanzgericht. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob nur physische Personen einen Be⸗ rufsverband bilden können. Nach der Rechtsprechung des Senats, vgl. insbesondere die Entsch. IAa 238,29 vom 26. Juli 1929 (Bd. 25 S. 284) und I A 269/30 vom 28. Oktober 1930 (Reichs⸗ steuerblatt 1931 S. 203) kann als Berufsverband nicht ein Ver⸗ band anerkannt werden, der überwiegend die geschäftlichen Inter⸗ essen seiner Mitglieder fördert. Es kann angenommen werden, daß die Bestimmung des § 5 Nr. 3 der Satzungen, wonach in be⸗ stimmten Fällen, nämlich bei Lieferungen aus dem Gebiet eines Ortsverbandes in das Gebiet eines anderen, Richtpreise fest⸗ gesetzt werden können, soweit die Bestimmung gegen die Eigen⸗ schaft eines Berufsverbandes sprechen könnte, von völlig unter⸗ geordneter Bedeutung ist. Wesentlich ist folgendes: Die Bestre⸗ bungen des Verbandes, wie er sie selbst schildert, vor allem auch die Bestrebungen, die er selbst als besonders wichtig hervorhebt, wie die Förderung der Berufskenntnisse der Mitglieder und die Behandlung von Steuerfragen, dienen mindestens ebenso den ge⸗ schäftlichen Interessen der Mitglieder wie den beruflichen. Fast nur den geschäftlichen Interessen dient die Aufnahme von An⸗ zeigen über Gegenstände, die für den Gewerbebetrieb Bedeutung haben, in die Verbandszeitung. Nach dem bei den Akten be⸗ findlichen Heft nehmen diese Anzeigen den größeren Raum der Zeitschrift ein. Die Mitglieder des beschwerdeführenden Ver⸗ bandes sind Gewerbetreibende. Wie der Senat in der Ent⸗ scheidung Bd. 25 S. 284 (S. 285) ausgeführt hat, ist davon aus⸗ zugehen, daß Gewerbetreibende sich bei den im Gewerbebetrieb vorgenommenen Handlungen von ihren privatwirtschaftlichen Vorteilen leiten lassen. Es muß deshalb angenommen werden, daß auch bei einem Zusammenschluß von Gewerbetreibenden zu einem Verein, dessen Bestrebungen mit dem Gewerbebetrieb zusammenhängen, die treibende Kraft der erhoffte wirtschaftliche Vorteil und nicht das allgemeine Berufsinteresse ist. Zweck und Ziel eines Vereins wird nach der Rechtsprechung des Senats von dem Willen seiner Mitglieder bestimmt; vgl. die Entsch. des RFHofs Bd. 28 S. 346 (S. 352) und Reichssteuerblatt 1931 S. 967 (S. 968 unten). Das muß auch für Vereine gelten, die als wirtschaftliche Verbände und Berufsverbände tätig werden. Schon hiernach erscheint der Verband als eine Vereinigung, die vorwiegend die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder wahrnimmt. Daß mit dem Beitritt zum Verband geschäftliche Vorteile erstrebt werden, muß vor allem von den nach Angabe des Verbandes zahlreichen Mitgliedern angenommen werden, die dem Verband durch die Verbandszeitschrift, die durch ihre sehr
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zahlreichen Anzeigen den geschäftlichen Interessen dient, ge⸗ worben werden. Erst recht muß es von den Mitgliedern an⸗ genommen werden, die durch die erwähnte gewonnen werden. Nach dieser erscheint der Verband fast nur als eine Vereinigung, die die geschäftlichen Interessen ihrer Mitglieder wahrnehmen will. In einer Entscheidung, Reichssteuerblatt 1929 S. 665, hat der Senat ausgesprochen, daß sich eine Genossen⸗ aft, die die Steuervergünstigung des § 4 Abs. 2 b des Körper⸗ ftsteuergesetzes in Anspruch nehmen will, bei der Werbung von Mitgliedern Burückhattung auferlegen muß, daß sie sich dabei nicht gebaren darf wie eine Genossenschaft, für die die Steuervergünstigung nicht in Betracht kommt. In ähnlicher Weise darf auch ein Berufsverband seine Werbung nicht so ge⸗ stalten, daß er nicht als ein Herussverand, sondern als ein die geschäftlichen Interessen seiner itglieder fördernder Ver band erscheint. Alle diese Umstände müssen, jedenfalls in ihrer Gesamtheit, dazu führen, bei dem beschwerdeführenden Verband eine Personenvereinigung anzunehmen, die überwiegend den ge⸗ üeeve⸗ Interessen ihrer Mitglieder dient und damit als
erufsverband nicht anerkannt werden kann. Die Sache geht an das Finanzgericht zurück, damit es nunmehr über die Höhe der Steuer entscheidet. Ob der Steuersatz von 20 % oder ein niedrigerer Satz anzuwenden ist, hängt davon ab, ob der Ver⸗ band, dessen Zweck nach vorstehenden Ausführungen vorwiegend die Erzielung wirtschaftlicher Vorteile für seine Mitglieder ist, auch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb hat, so daß er nach § 4 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes als Erwerbsgesellschaft gilt. Diese Frage muß noch näher geprüft werden; vgl. dazu die Entscheidung des Senats, Reichssteuerblatt 1932 S. 400 (Urteil vom 24. Mai 1932 1 A 300/31.)
47. Hat die Reichsbahngesellschaft Nischen oder andere RNaumteile eines Bahnhofsgebäundes zum Betrieb eines Friseurgeschäfts oder zu Verkaufsständen vermietet, die auf Kosten der Mieter durch Vorbau von Wandstücken aus Holz und Glas hergerichtet werden, so liegt unter der Voraussetzung in der Entsch. des RFHofs Bd. 29 S. 265 Vermietung eingerichteter Räume vor. Die Ver⸗ mietung von Fußboden⸗ und Wandflächen eines Bahn⸗ hofsgebändes zur Aufstellung von Automaten oder Schau⸗ kästen ist steuerfrei. Soweit Schaukästen von der Reichs⸗ bahn vermietet werden, liegt steuerpflichtige Vermietung beweglicher Gegenstände vor. Streit herrscht über die Steuer⸗ pflicht der Reichsbahngesellschaft für die Vermietung von Ver⸗ kaufsständen, einer Nische für ein Friseurgeschäft, von Fuß⸗ boden⸗ und Wandflächen zur Aufstellung von Automaten und Schankästen in der Vorhalle, den Fluren und anderen Ab⸗ teilungen eines Bahnhofs, unter dem Gesichtspunkt eingerichteter Räume im Sinne von § 2 Nr. 4 des Umsatzsteuergesetzes 1926. Die Bejahung der Steuerpflicht durch das Finanzgericht ist zum Teil rechtsirrig. Maßgebend für eine Besteuerung nach der an⸗ gezogenen Vorschrift ist zunächst nicht, wie das Finanzgericht meint, daß es sich um Teile eines Gebäudes handelt, das im ganzen zu anderen als zu Wohnzwecken errichtet worden ist, und daß das Gebäude dem Vermieter selbst, wie hier das Bahnhofs⸗ gebäude der Reichsbahngesellschaft, zum Betrieb eines gewerb⸗ lichen Unternehmens dient. Vielmehr kommt es darauf an, ob die den Gegenstand der Vermietung bildenden Gebäudeteile für gewerbliche Zwecke eingerichtet sind und solchen Zwecken des Mieters dienen. Danach ist aber auch für die Frage, ob es sich um die Vermietung umschlossener Räume handelt, allein erheb⸗ lich, ob gerade für die vermieteten Räume diese Voraussetzung zutrifft, nicht, wie die Beschwerdeführerin meint, daß sie Teile eines der Allgemeinheit jederzeit zugänglichen, ständig offenen und nicht abgeschlossenen Raumes der Gesamtanlage wie der Bahnhofsvorhalle sind. Bauliche Herrichtung umschlossener Räume für gewerbliche Zwecke, die nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch ohne die Zutat von beweglichen Einrichtungs⸗ eegenständen als Einrichtung von Räumen im Sinne von § 2 8r. 4 des Umsatzsteuergesetzes 1926 anzusehen ist, trifft zu bei den Verkaufsständen und dem Friseurgeschäft, da durch den Vor⸗ bau von Wandstücken aus Holz und Glas vor den zunächst offenen Nischen Räume geschaffen wurden, für die jene Voraus⸗ setzungen gegeben sind. Der Umstand, daß die Herrichtung ver⸗ tragsmäßig nicht durch die Vermieterin, sondern durch die Mieter auf ihre Kosten vorgenommen wurde, ist ohne Einfluß, weil bei Beendigung des Mietverhältnisses die Mieter den Miet⸗ gegenstand nicht auf den früheren Zustand zurückzuführen und in diesem zurückzugeben hatten, sondern die Anlage ohne Entschädi⸗ gung der Vermieterin zufiel, der Raum also eingerichtet im vorigen Sinne zurückzugeben war (vgl. Entsch. des RFHofs Bd. 29 S. 265). Auf den Wert der Anlage kommt es nicht an. Ebenso ist es unerheblich, daß die Mieter die von ihnen selbst beschafften beweglichen Einrichtungsgegenstände behalten durften, da sie für die Steuerfrage, wie dargelegt, ausscheiden. Dagegen fehlt es an jeder Einrichtung vermieteter Räume in den Fällen, in denen lediglich Fußboden⸗ und Wandflächen zur Aufstellung von Automaten und Schaukästen vermietet wurden, die von den Mietern angebracht und nach Beendigung des Mietverhältnisses mit der Verpflichtung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes wieder weggenommen wurden. Dies gilt auch, wenn die Schaukästen mit dem Grund und Boden oder der Wand verbunden waren. Nur soweit etwa die Schaukästen der Reichsbahn gehörten, was aus dem Berufungsurteil und den Akten nicht ersichtlich ist, würde eine Vermietung durch die Reichsbahn als Vermietung beweglicher Gegenstände in Frage kommen, die nicht unter die Befreiung in § 2 Nr. 4 des Uucatzsteuergefetzes fiele und steuerpflichtig wäre. Da das Finanzgericht dies verkannt hat, war das Urteil wegen Rechtsirrtums aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur anderweiten Prüfung und Ent⸗ scheidung zucücpevertwesen (Urteil vom 30. Mai 1932 V A 953/31.)