1932 / 219 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 17 Sep 1932 18:00:01 GMT) scan diff

8

Erste Aunzeigenbellage zum Reichs⸗ und Staa

11“

t

Sauzeiger Nr. 219 vom 17.

September 1932. S. 2

Eucosa A.⸗G. Pfungstadt Hessen.

In der Generalversammlung vom 19. 6. 932 wurde zum Aufsichtsrat gewählt: Herr Fabrikant August Koehler, Ober kirch Baden; Herr Dr. Ernst Pfaff, Ober kirch Baden; Herr Prokurist Phil. Wenz, Bensheim/ Bergstr. Es wurde beschlossen, daß die auf Grund Artikel VIII der Not⸗ verordnung vom 19. September 1931 außer Kraft getretenen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags über die Zu sammensetzung des Aufsichtsrats und über die Vergütung der Mitglieder des Auf sichtsrats unverändert weiter bestehen bleiben sollen.

Der Vorstand. eeae araneemaeorraa 505751.

Mitteldeutsche Flauschenfabrit Attien⸗Gesellschaft. ilanz für den 31. Dezember 1931.

RM 9 34 000-

Aktiva. 1* Gebäude: Bestand am 1. 1. 1921 258.0009,— Abschreibung 6 000,— Maschinen: Bestand am

1. 1. 1931 353 000, Zugang 3 770,71 So 770,71 Abschreibung 30 770,71 Kran: Bestand a. I. 1. 1931 55 000, 10 000,

280 000

326 000

Abschreibung 45 000 Verkzeuge: Bestand am 1. 1. 1931 50 000,— Abschreibung 10 000, Utensilien: Bestand am 1. 1. 1931 . 8 000, Abschreibung 1 000, Einrichtungen: Vestand am TDE11“ Zugang 1 467,87 8207,87 Abschreibung 2 467,87 Anschlußgleis: Bestand am 1. 1. 19381 7 500, Abschreibung 500,— Fuhrpark: Bestand am 1. 1. 1931 2 500,— Zugang 240,— 720,— 740,—

40 000

7 000

2 000 47 156/73 1 00545 729[11

3 492 193 92284

Abschreibung Forderungen . Postscheckguthaben 1““ Wertpapiere.. Warenbestände . . Avale RM 12 000,— 993 306/13

Passiva. Stammaktienkapital... . Einzahlungskonto gezeich

neter Vorzugsaktien . Hypotheken 7 000, Darlehn 37 959,—- Krebitorett. . .. . Vankschulden... E“; Rückstellungskonto für

Dubiose u. Wertberichti⸗

gungen . Avale RM.

90 000 240 000

44 959 135 169 349 940,—

29 600

103 638—

12 000,—

993 306/13 Gewinn⸗ und Verlustrechnung für den 31. Dezember 1931. RM

360 839

Soll.

Verlustvortrag aus 1929 FF““

Abschreibungen auf:

6 000,

. 30 770,71 —. 10 000,— Verkzeuge 10 000,— Utensilien 1 000,— Einrichtungen 2 467,87 Anschlußgleis 500,— Fuhrpark’. 740,— 11131““ Sanierungskosten .... Ueberweisung an Rückstel⸗ lungskonto für Dubiose und Wertberichtigungen

61 478˙5 8 680

6 692 4

100 146

272 162 810 000

Haben.

Sanierungskonto.. 810 000

810 000

Die Uebereinstimmung vorstehender Bi⸗ lanz und der Gewinn⸗ und Verlustrechnung mit den von uns geprüften Büchern der Mitteldeutschen Flanschenfabrik Aktien Gesellschaft in Lebendorf bescheinigen wir hiermit.

Leipzig, den 18. August 1932.

Sächsische Revisions⸗ und Treu⸗

handgesellschaft A.⸗G.

Muth. Dr. Ronniger.

Der in der Generalversammlung unserer

Gesellschaft am 3. September 1932 neu⸗

gewählte Aufsichtsrat besteht aus den Herren:

1. Direktor Dr. jur. Dessau, Vorsitzender;

2. Direktor Fried. Möller, Riesa a. Elbe, stellvertr. Vorsitzender;

3. Kaufmann Rudolf Wenner, Riesa Gröba a. Elbe.

Vom Betriebsrat entsandt die Herren: Buchhalter Max Schneider, Leben dorf;

Dreher Hermann Schiller, Lebendorf.

Hans Körner,

Mitteldeutsche Flanschenfabrik Aktien⸗Gesellschaft.

3 E1

1[50645» ͤ. 1“

Die Aktionäre unserer Gesellschaft

werden hiermit zu der am 4. Dktober

1932, nachmittags 4 Uhr, in den

Räumen unserer Gesellschaft, Frankfurt

a. Main, Junghofstraße 14, stattfindenden

neunten Generalversammlung ein

geladen. Tagesordnung: .

1. Vorlage der Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung für das am 31. März 1932 abgelaufene Geschäfts⸗ jahr sowie des Geschäftsberichts des Vorstands und des Prüfungsberichts des Aufsichtsrats hierüber und Be⸗ schlußfassung über diese Vorlagen. Beschlußfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats.

3. Verschiedenes.

Flesch⸗Werke A.⸗G. für Gerbstoff⸗

Fabrikation und chem. Produkte,

Frankfurt a. Main. Herbert Flesch.

51078 Halberstädter Wurst⸗ und Fleisch⸗ konservenwerke Heine & Co., Aktiengesellschaft in Halberstadt. Berufung der Generalversammlung. Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hierdurch zu der am Sonn⸗ abend, den 8. Oktober 1932, nach⸗ mittags 4 Uhr, in unserem Verwal tungsgebäude stattfindenden ordent⸗ lichen Generalversammlung einge laden Tagesordnung: 1 1. Vorlegung des Geschästsberichts so⸗ wie der Bilanz und Gewinn⸗ und Verlustrechnung für das Geschäfts⸗ jahr 1931 und deren Genehmigung.

2. Entlastung des Vorstands und Auf

sichtsrats.

„Beschlußfassung über die Verwen dung des Reingewinns. 1 Neufestsetzung der Satzungsbestim mungen über den Aufsichtsrat.

5. Abänderung der §§ 7 und 16 der

Satzung. 18

3. Neuwahl der Mitglieder des Auf⸗

sichtsrats.

Wahl eines Bilanzprüfers.

Zur Teilnahme an der Generalver⸗ sammlung sind diejenigen Aktionäre be⸗ rechtigt, die spätestens am zweiten Werktag vor der Generalversammlung den Hinterlegungs⸗ und Verhand⸗ lungstag nicht mitgerechnet bei der Gesellschaft die Aktien hinterlegen und bis zum Schluß der Generalversamm⸗ lung daselbst belassen.

Halberstadt, den 17. September 1932.

Der Vorstand. Haenel. n xIrEnAETTmESvNERNEMHe ExeE

[50579]. Gewinn⸗ und Verlustrechnung am 31. Dezember 1931.

A. Einnahmen. Kapitalerträge: a“ 2. Ertrag a. dem b 15 432,44 49 492 86

Grundbesitz 4 Sonstige Einnahmen .. 243 035 45

34 060,42

B. Ausgaben. Verwaltungskosten.. Abschreibungen auf:

1. Außenstände 123 133,12 2. Grundbesitz 180 000,— 3. Inventar . 41 121,31 Sonstige Ausgaben: 1. Hausunkosten 5 077,73 2. Hypotheken⸗

zinsen auf

Grundbesitz 147 166,56

152 244 29 592 528,31

Unter ausdrücklichem Hinweis auf mei nen Prüferbericht gebe ich die im § 62 V.⸗A.⸗G. vorgeschriebene Erklärung ab: „Nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung entsprechen- der Rechnungsab schluß der Versicherungsunternehmung, die zugrunde liegende Buchführung und der Jahresbericht des Vorstands den gesetzlichen Vorschriften.“

Berlin⸗Schöneberg, 3. August 1932.

Der Prüfer: E. Pfaffenberger.

Vermögensrechnung am 31. Dezember 1931.

A. Vermögenswerte. Forderung an die Aktionäre auf nicht eingezahltes Arktiankapital ... Grundbesitz Beteiligungen Guthaben:

1. bei Banken 2. bei anderen Versiche

rungsunter⸗ nehmgn. 2 023 912,60 Außenstände bei General⸗ agenten und Agenten . 24 769 66 Postscheckguthaben 8 5 461 95 ⸗ree1“ 1— Sonstige Aktiva: 1. Verschiedene 11 374,18 2. Zwischenkto. 37 418,20

1 440 000 . . 3 751 872 960 000

2 203,43

2 026 116/03

48 792 38 8257 013 74

B. Verbindlichkeiten. Aktienkapital 1“ Guthaben anderer Versiche⸗

rungsunternehmungen. Hypotheken auf Grundbesitz

2 000 000—

4 257 013 74 2 000 000

8 257 013 71

Hamburg, im Juli 1932.

„Janus“ Hamburger Bersiche⸗ rungs⸗Aktien⸗Gesellschaft.

150599]

Einladung zur Generalversamm⸗

lung am Freitag, den 7. Oktober

1932, 16 Uhr, bei Notar Th. Klein⸗

schmidt, Darmstadt, Hügelstraße 55.

Tage sordnung:

1. Vorlage der Bilanz, Gewinn⸗ und Verlustrechnung für das Jahr 1931 sowie Bericht des Vorstands und Aufsichtsrats. 3

„Beschlußfassung über die Genehmi⸗ gung der Bilanz und der Gewinn⸗ und Verlustrechnung.

Beschlußfassung über die Entlaästung des Vorstands und Aufsichtsrats.

„Beschlußfassung über die Umwand⸗ lung der RM 80 000,— Vorzugs⸗ aktien in Stammaktien mit gleichen Rechten. Beschlußfassung der durch die Umwandlung benachteiligten Aktionäre in gesonderter Ab⸗ stimmung. 3

5. Auskunftserteilung des Vorstands darüber, inwieweit die Aenderung des Vermögensstandes eine Kapital⸗ herabsetzung erforderlich erscheinen

läßt.

Beschlußfassung über die Herab⸗ setzung des Grundkapitals von RM 160 000,— auf RM 8000,— durch Herabsetzung des Nenn⸗ betrages der Aktien von RM 1000 auf RM 100 und Feen esesgns der Aktien im Verhältnis von 2:1 zum Zwecke des Ausgleichs der Wertminderungen der Vermögens⸗ gegenstände der Gesellschaft und Dechung der Verluste der Ge⸗ sellschaft.

Die Kapitalherabsetzung soll in erleichterter Form gemäß Teil V. Kapitel 2 der Notverordnung des Reichspräsidenten vom 6. Oktober 1931 erfolgen.

„Beschlußfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft um RM 22 000,— auf Reichsmark 30 000,— unter Ausschluß des Be⸗ zugsrechts der Aktionäre durch Ausgabe von 12 Aktien à RM 1000 und 20 Aktien à RM 500. 1 Aenderung der Satzungen gemäß den vorausgegangenen Beschlüssen, und zwar der §§ 3, 4 und 23.

9. Beschlußfassung über die Bei⸗ behaltung der Bestimmungen der Satzungen über die Zusammen⸗ setzung und Bestellung des Auf⸗ sichtsrats sowie die Vergütung an seine Mitglieder.

Neuwahl des Aufsichtsrats.

‚Ermächtigung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats, Aenderungen in den Statuten, die nur die Fassung be⸗ treffen, vorzunehmen und die nach den Beschlüssen 4 bis 8 etwa noch erforderlichen Handlungen vorzu⸗ nehmen.

Zur Teilnahme an der Generalver⸗

sammlung sind laut § 21 der Statuten diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien spätestens am zweiten Werktage vor der Generalversammlung bei der Gesellschaft oder einem Notar hinter⸗ legen.

Eberstadt (Bergstraße), den 15. Sep⸗ tember 1932. G. C. Klebe Papierwarenfabrik Aktiengesellschaft. Der Vorstand. Fischer

2

m. b. H.

Rheinische 1 Maschinenfabrik G. m. b. H., Neuß.

10. Gefellschaften

[44145] Die Gesellschaft ist durch Beschluß vom 19. Juli 1932 aufgelöst. Zum alleinigen Liquidator ist Herr Emil Barthelmeß, Düsseldorf⸗Oberkassel, Rheinallee 101, bestellt. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei der Gesellschaft zu melden. Herr Barthelmeß hat fortan die Firma zu zeichnen: Rheinische Maschinenfabrik G. m. b. H. i. Liq.

[49048]

Die Nigrolitwerke, Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Berlin⸗ Weißensee ist aufgelöst. Die Gläu⸗ biger der Gesellschaft werden aufgefor⸗ dert, sich bei dem unterzeichneten Liqui⸗ dator zu melden. 1

Berlin S80 36, Schlesische Str. 26, den 8. September 1932.

Der Liquidator: Emil Kaßner. [50158]

Hierdurch fordere ich die Gläubiger der Pulvis G. m. b. H., Dresden, auf, etwaige Ansprüche gegen die Ge⸗ sellschaft umgehend bei mir anzumelden. Rechtsanwalt Dr. G. Poege als Liqui⸗ dator der Pulvis G. m. b. H., Dresden, in Dresden⸗A. 1, Ferdinandstraße 11.

[50161] Motoren Ge mäß

1 Jüunkers kau G. m. b. H. in Dessau.

dem gerichtlich bestätigten Vergleich vom 22. Juli 1932 ist in der Gesellschafterversammlung vom 16. August 1932 beschlossen, das Kapital unserer Gesellschaft um 1 000 000 RM. auf 1 250 000 RM herabzusetzen. Ge⸗ mäß § 58 des Gesetzes, betr. G. m. b. H, fordern wir hierdurch unsere Glän⸗

[185077 Bekanntmachung.

Durch Beschluß der Gesellschafterver⸗ sammlung vom 14. März 1932 ist die. Harz, Kraftfahrzeuglinien der Ostharz⸗ bahnen G. m. b. H. (H. K. O.), Blanken⸗ burg, Harz, aufgelöst und der Eisen⸗ bahndirektor Heinrich Kratz in Blanken⸗ burg, Harz, zum Liquidator der Gesell⸗ schaft bestellt. Etwaige Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei dem unterzeichneten Liquidator zu melden.

Blankenburg, Harz, 5. Septbr. 1932. Harz, Kraftfahrzeuglinien der Ost⸗ Harzbahnen G. m. b. H. (H. K. O.) i. Liqui., Blankenburg, Harz. Der Liquidator: Heinrich Kratz.

[48145] Durch Beschluß der Gesellschafterver sammlung vom 18. August 1932 ist die „Deutsche Garantie Tresor⸗Gesell⸗ schaft⸗Schlesien mit beschränkter Haftung in Breslau“ aufgelöst wor⸗ den. Der Gesellschafter Jacob Gompertz aus Breslau, Kaiser⸗Wilhelm⸗Straße Nr. 181/183, ist zum Liquidator bestellt worden. Die Gläubiger der Gesellschaft werden hiermit aufgefordert, sich bei demselben zu melden.

[48947] Durch Beschluß der außerordentlichen Generalversammlung vom 5. Septem⸗ ber 1932 ist die Auflösung der Firma Electrizitätswerk Wangerovoge G. m. b. H. beschlossen worden. Die Gläu⸗ biger werden hierdurch aufgefordert, ihre Ansprüche innerhalb 4 Wochen bei⸗ deg Gesellschaft anzumelden. Wangervoge, 5. September 1932. Die Liquidatoren:

Th. Jürgens L. Clemens v ge 8 le

11. Genoffen⸗ schaften.

[50833 Am Montag, den 26. September 1932, nachmittags 5 Uhr, findet in den Geschäftsräumen Friedrich⸗ straße 118/119 die diesjährige Gene⸗ ralversammlung statt. Tagesordnung: 1. Genehmigung der Bilanz 1931. 2. Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats. 3. Ergänzungswahl des Aufsichtsrats. 1. Beschlußfassung über die Auflösung der Genossenschaft. Textilgenossenschaft Deutscher Beamter e. G. m. b. H., Berlin N 24, Friedrichstr. 118/119. S 8

2

11“ [50437] . „City⸗Erwerbs⸗ und Wirtschafts⸗ genossenschaft“ der Geschäfts⸗ und

Industrie⸗Hausbesitzer Berlin

e. G. m. b. H., Berlin SW 68.

Zu der satzungsmäßig abzuhaltenden Generalversammlung wird hiermit auf Montag, den 26. September d. J., nachm. 4 Uhr, in das Geschäfts⸗ lokal, Berlin SW 68, Zimmerstr. 19 II, eingeladen.

7

Tagesordnung:

Genehmigung der Jahresrechnung

und Jahresbilanz.

.Erteilung der Entlastung für Vor⸗

stand und Aufsichtsrat. 1 3. Neuwahl für die ausscheidenden Aufsichtsratsmitglieder.

Satzungsänderung.

Der Genossenschaft gehören 26 Ge⸗ nossen an.

Berlin, den 13. September 19232. „City⸗Erwerbs⸗ und Wirtschafts⸗ genossenschaft“ der Geschäfts⸗ und

Industrie⸗Hausbesitzer Berlin

e. G. m. b. H. Der Vorstand.

[50836 Krieger⸗Vereins⸗Heimstätten Groß⸗Berlin und Provinz Braudenburg e. G. m. b. H. Tagesordnung zu der am Sonn⸗ tag, dem 9. Oktober 1932, 11 Uhr, in den Hohenzollernsälen, Berlin NW 21, Bandelstr. 35, stattfindenden außer⸗ ordentlichen Generalversammlung: 1. Aenderung der Satzung § 20 Ab⸗ satz 1 statt „3“ mindestens „2“ Personen. 2. Widerruf der Bestellung eines Vor⸗ standsmitglieds. 3. Neuwahl eines Vorstandsmitglieds, Entlastung des stellvertretenden Vorstandsmitglieds. Der Aufsichtsrat. Leverenz, 1. Vorsitzender.

14. Verschiedene Bekanntmachungen.

[50967] Deutsches Zentralkomitee für Zahn⸗ pflege in den Schulen E. V. Einladung zur Hauptversammlung am Dienstag, den 4. Oktober 1932, nachmittags 17 Uhr, im Reichs⸗ gesundheitsamt, Klopstockstr. 18. 1 Präsident i. R. Buemem, Vorsitzender.

[50966 Norddeutsche Hagel⸗Versicherungs⸗

Gesellschaft auf Gegenseitigkeit

zu Berlin. Bekanntmachung über Nachschußerhebung. 18

Nach § 3 der Satzung machen wir hierdurch bekannt, daß der Verwal⸗ tungsrat der Gesellschaft in seiner heutigen Sitzung für das Geschäftsjahr 1932 die Einhebung eines Nachschusses in Höhe von 100 % der gezahlten Netto⸗ vorprämie beschlossen hat. Ferner wird bekanntgegeben, daß Herr Gutsbesitzer von Daacke, Anger⸗ stein b. Nörten (Provinz Hannover), durch Tod aus dem Verwaltungsrat ausgeschieden ist.

Berlin, am 16. September 1932. Norddeutsche Hagel⸗Versicherungs⸗

Gesellschaft auf Gegenseitigkeit

zu Berlin.

Vorstand. Dr. Pritzkow

Der

13. Bankausweise.

[50965] 87 Deutsche Rentenbank. Monatsausweis August 1932. Aktiva. Belastung der Land⸗ Wir Bestand an Renten⸗ briefen: Goldmark 600 000000 Darlehen an das Reich Deckungshypotheken für Osthilfe⸗Entschuldungs⸗ briefe gemäß § 2 der Entschuldungsver⸗ ordnung vom 6. 2. 32 Kasse, Giro⸗, Postscheck und Bankguthaben W““ Passiva. Grundkapital.. Umlaufende Nenten⸗ bankscheine. . Umlaufende Rentenbriefe 4 ½ % Osthilfe⸗Entschul⸗ dungsbriefe..

Gewinnreserve.. Rückstellungen .. . 4 492 189,69

Sonstige Passiva .. 372 228,35

5 172 415,40 33 800,—

2 000 000 000,—

427 073 963,— 8 000,—

44 200,— 611 260,20

Quehl. Dr. Scheuermann.

Berlin, den 16. September 1932.

Wochenübersicht der Reichsbank vom 15. September 1932.

[51099] Aktiva.

und zwar: Goldkassenbestand RM Golddepot (unbelastet) bei aus-. ländischen Zentralnotenbanken NM. Bestand an deckungsfähigen Devisen. Reichsschatzwechseln .. . b) . 1 8 deutschen Scheidemünzen 5 Noten anderer Banken . Lombardforderungen. (darunter Darlehen auf wechsel: RM 2000) E6* sonstigen Aktiven... Passiva. Grundkapital... Reservefonds: 8

2

Dividendenzahlung. c) sonstige Rücklagen. 3. Betrag der umlaufenden Noten ..

6. Sonstige Pafsrvaa

Berlin, den 16. September 1932.

Dreyse. Fuchs.

biger auf, sich bei uns zu melden.

Der Vorstand. Höhle.

üller. de Weerth.

erlin, den 12. September 1932.

1. Goldbestand (Barrengold) sowie in⸗ und ausländische Goldmünzen, das Pfund fein zu 1392 RM berechnet

sonstigen Wechseln und Schecks..

gesetzlicher Reservefonds 8 8 Spezialreservefonds für künftige

.Sonstige täglich fällige Verbindlichkeiten ... An eine Kündigungsfrist gebundene Verbindlichkeiten

Verbindlichkeiten aus weiterbegebenen, im Inlande zahlbaren Wechseln

Veränderung gegen die Vorwoche

RM RM

781 207 000/ + 12 771 000

717 856 000

3 351 000 . . .. .. 144 561 000 ° 12 620 000 11 320 000% 3 220 000 2 847 549 000] 104 407 000 235 636 000]/ + 28 738 000 9 733 000 / 2 488 000 117 515 000] + 14 013 000

Reichsschatz⸗

365 002 000 788 150 000]%+

150 000 000 59 254 000%

40 235 000 .6818111ö1

u .3 597 378 000 91 421 000 413 269 000% + 24 759 000

722 600 000/ + 7 873 000 RM —,—.

XX“ 4148 000

3 8—

Reichsbank⸗Direktorium. Seiffert. Schneider.

Friedrich.

Vocke.

ausschuß im

2 000 000 000,—

427 073 962,14

416 300,—

1““

eutschen

Erste Reichsanzeiger und Preußischen Staatsan

8 bT““

Zentralhandelsreg

ilage

zugleich Zentralhandelsregister für das Deutsche Reich

Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugs⸗ preis monatlich 1,15 ℛℳ einschließlich 0,30 ℛℳ Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld; für Selbst⸗ abholer bei der Geschäftsstelle 0,95 ℳℳ monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Geschäftsstelle SW. 48, Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern kosten 15 . Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Ein⸗ sendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben.

Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen Petitzeile 1,10 ℛℳ. Anzeigen nimmt die Geschäftsstelle an. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.

0

Inhaltsübersicht. 1. Handelsregister,

2. Güterrechtsregister,

3. Vereinsregister,

4. Genossenschaftsregister, 5. Musterregister,

6. Urheberrechtseintragsrolle, 8 7. Konkurse und Vergleichssachen, 8. Verschiedenes.

11“

54. Der in dem Erlaß des Reichsministers der Fi⸗ nanzen III v 2701 vom 25. November 1928, Anlage 1, vorgesehene Mindesteinreihungswert von 125 NRM kann für forstwirtschaftliche Nachhaltbetriebe mit unregelmäßigem Altersklassenverhältnis unetrschritten werden. Das Forst⸗ gut O. wird nach einem Wirtschaftsplan bewirtschaftet. Es be⸗ steht zum Teil aus abgebrannten, aber bis zum Feststellungszeit⸗ punkt (1. Januar 1928 wenigstens teilweise wieder aufgeforsteten und in der Aufforstung begriffenen Flächen. Es ist zu einem kleinen Teile mit Fichten, im wesentlichen mit Kiefern bestanden. Die Vorbehörde hat auch die abgebrannte Fläche die sie als „verheidete Blöße und Holzbodenfläche“ bezeichnet der forst⸗ wirtschaftlich genutzten Fläche hinzugerechnet mit der zutreffenden Begründu „daß zu einer forstwirtschaftlichen Einheit auch solche Flächen gehören, die zwar nicht wieder bestockt, wohl aber in der Aufforstung begriffen sind, auch wenn sie durch Brand oder ähn⸗ liche Naturereignisse voraussichtlich auf lange Zeit in ihrer Er⸗ tragsfähigkeit beschränkt sein werden. Die Vorbehörde hat nach Maßgabe des Erlasses des Reichsministers der Finanzen vom 25. November 1928 III v 2701, Anlage 1, für den ganzen Be⸗ trieb den niedrigsten Ertragswertsatz von 125 RM je Hektar an⸗ gewandt, und zwar auch für die abgebrannten Flächen, letzteres mit folgender Begründung: „Der streitige Mindestwert von 125 RM bedeutet zwar nach Ansicht des Gerichts nicht in dem Sinne eine bindende Vorschrift für die Rechtsmittelbehörde, daß ein Abweichen davon einem gesetzlichen Verstoß gleichkommen würde. Gleichwohl haben die Angaben der Anlage zu diesem Erlaß eine achelice ö— der Oberbewertungs⸗ orliegenden Falle angeschlossen hat. Nach I a 3 Abs. 2 des Erlasses sind bei der Ausarbeitung der Anlagetafel im Einvernehmen mit dem forstwirtschaftlichen Bewertungsbeirat nach Rohertrag und Unkosten einer allein maßgebenden, gemein⸗ üblichen Bewirtschaftung die Einreihungswerte so berechnet, daß bei Feststehen des Rohertrags sofort der Einreihungswert abgelesen werden kann. Wenn nun von diesen Gutachtern geringere Ein⸗ reihungswerte als 125 RM nicht berechnet wurden, so muß ange⸗ nommen werden, daß dieser Wert nach sachverständigem Urteil ei gemeinüblicher Bewirtschaftung, selbst bei einem geringeren Rohertrag als 20,50 RNM (-. und darunter“ ) als Mindestwert eines Hektars zu gelten hat, auch bei Betrieben mit nicht normalem Altersklassenverhältnis. Daß die gutachtliche Be⸗ wertung in dieser Tragweite grundsätzlich für alle Fälle maßgebend sein so te, geht auch daraus hervor, daß nach den Erlassen des Herrn Reichsministers der Finanzen vom 22. Januar 1929 S 3141 3233/28 und vom 3. Mai 1929 8 3141 2162 nur in einem Falle, nämlich bei unrentablen, in Umwandlung begriffenen Eichenschälwäldern, eine geringere Bewertung für den Hektar, nämlich mit einem Mindestsat von 90 NM für den Hektar, ganz ausnahmsweise vorgesehen ist. Auch diese Bewertungsrichtlinien werden, wie ohne weiteres angenommen werden kann, im Ein⸗ vernehmen mit forstwirtschaftlichen Sachverständigen ergangen sein, so daß die Tragweite einer solchen Bewertung von den Gut⸗ achtern wohl erwogen sein wird. Auch das Gutachten des Forst⸗ rats L., des Geschäftsführers des Waldbesitzerverbandes und Mit⸗ glied des Forstbewertungsbeirats, vom 21. November 1929 hält an ich eine Senkung des Einreihungswertes unter 125 RM für den 5 für möglich, aber nur dann, wenn es sich nicht um eigentlichen Wald handelt, sondern nur um solche Waldebestände, welche weder jetzt noch künftig Ertrag bringen. Das trifft im vorliegenden Falle jedoch nicht zu. Die ganze Fläche, insbesondere auch die Fläche von 86,6 ha Waldblöße, ist zugegebenermaßen in Aufforstung be⸗ griffen und wird daher voraussichtlich einmal einen Ertrag bringen. Wenn also bei Förstbetrieben, welche außergewöhnliche Schäden aufweisen, Absch äge von dem normalen Ertragswert gemacht werden können, so finden solche Abschläge doch ihre untere Grenze in dem Mindestertragswert von 125 RM für den Hektar.“ Der Rechtsbeschwerde ist stattzugehen. Der Ertragswert forst⸗ wirtschaftlicher Grundstücke ist gemäß § 22 Abs. 2, 3 und § 13 RBewG. (a. F.) in Verb. mit § 152 Abs. 3 AO. a. F.) zu ermitteln auf der Grundlage des nachhaltigen ahresreinertrag, bei aussetzenden Betrieben auf der Grund⸗ age des Geldwerts des durchschnittlichen jährlichen Bestand⸗ Da es sich im vorliegenden Falle um einen Betrieb andelt, dessen Altersklassenverhältnis infolge der durch Brand vernichteten Bestände vom regelmäßigen we entlich abweicht, so kann ein etwa im Betriebsplan angegebener Abnutzungssatz zur Berechnung des Einheitswerts nicht verwendet werden. Für solche Nachhaltbetriebe hat der Erlaß des Reichsministers der Finanzen vom 25. November 1928 III v 2701 das sogenannte Altersklassenverfahren angeordnet, das ebenso wie die Be⸗ wertungsvorschrift des § 22 Abs. 3 RBewG. für aussetzende Betriebe auf die Erfasfung des Wertes des jährlichen Holz⸗ zuwachses gerichtet ist. Durch die zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmte Entscheidung des Senats III A 644/31 vom 21. April 1932 ist dieser Erlaß als mit dem Gesetz in Einklang stehend anerkannt worden. Hiernach ist zunächst für einen gleichartigen Nachhaltbetrieb mit rege mäßigem Altersklassenverhältnis der zu erwartende Derbholz⸗ anfall zu ermitteln, wofür als brauchbares Hilfsmittel die An⸗ lage 2 des Erlasses dienen kann. Alsdann ist der erzielbare Preis für 1 fm Derbholz zu ermitteln, wobei die Anlage 5 a, 5 b und 7 des Erlasses als Hilfsmittel bzw. Wegweise benutzt werden kann. Aus dem so gefundenen erzielbaren Hektarrohertrag des gleichartigen Nachhaltbetriebs mit regelmäßigem Altersklassen⸗ verhältnis ist alsdann der erzielbare Reinertrag und der Ertragswert dieses Betriebs zu ermitteln, wofür der Erlaß als Hilfsmittel die Anlage 1 gibt. Darauf ist der Wertanteil der im Einzelfall in Frage stehenden Altersstufe an dem so ge⸗ fundenen Ertragswert des Nachhaltbetriebs durch Ableitung zu ermitteln, wofür der Erlaß folgenden Weg aufzeigt: „Die ein⸗ Altersklassen eines Nachhaltbetriebs sind mit einem be⸗ timmten Anteil an dem Feer em (Massenzuwachs) und, wenn für die Holzmengen ihr Geldwert eingesetzt wird, auch an

dem Ertrag und dem Ertragswert des Betriebs beteiligt. Die

Größe der Holzmassenerzeugung einer Altersklasse hängt in erster Linie von dem Bestandsalter ab. Sie ist kurz nach der egründun eines Bestandes nahezu gleich Null und erreicht ihren Hochststand unmittelbar vor dem Abtrieb. Der Gesamtholzzuwachs einer Altersklasse setzt sich zusammen aus den Holzmengen des ver⸗ bleibenden und des ausscheidenden Bestandes. Für die Holzmenge einer jeden Altersklasse läßt sich der Preis feststellen, der beim Verkauf im ganzen erzielbar ist. Dieser Preis entspricht etwa dem Preis für das abgetriebene Holz der betreffenden Altersklasse nach Abzug der Werbungskosten. Setzt man für die Holzmenge einer jeden Altersklasse diesen Preis ein, und rechnet man den Wert des nackten Bodens finsu. dann ergibt sich der Verkehrs⸗ wert einer jeden Altersklasse und durch Addition dieser Werte der Gesamtverkehrswert des Waldes. Durch eine einfache Verhältnisrechnung wird alsdann der Anteil, den der Verkehrs⸗ wert der einzelnen Altersklassen an dem Gesamtwert des Nach⸗ haltbetriebs einnimmt, in Hundertsätzen berechnet. Die Anlage 4 enthält, getrennt nach den einzelnen Holzarten und nach ver⸗ Umtriebszeiten, die auf diese Weise berechneten Hundert⸗ ätze. Eine Trennung der einzelnen Holzarten nach Standorts⸗ güten ist nicht nötig, weil die Durchrechnung nach Standortsgüten eine Uebereinstimmung der Verhältniszahlen ergeben hat. Diese aus dem Verkehrswert abgeleiteten Hundertsätze (Anteile) werden als Maßstab für die Anteile der Altersklassen am Ertrags⸗ wert (Einreihungswert) einer Betriebsklasse zw. des Betriebs angewendet.“ Die Anlage 4 des Erlasses ergibt für den vor⸗ liegenden Fall, wo es sich im wesentlichen um einen Kiefern⸗ bestand mit 100jähriger Umtriebszeit handelt, für die unterste Altersklasse von 0—5 Jahren einen Anteilssatz von ²⁄1¶ des Ertragswert des gleichartigen Nachhaltbetriebs. Daraus ist, wie der Erlaß ausführt, der für die Besteuerung maßgebende Wert der Altersklasse in der Weise zu ermitteln, daß man ent⸗ weder den Einreihungswert (Ertragswert) des normalen Nach⸗ haltbetriebs mit dem für das betreffende Alter geltenden Hundert⸗ satz vervielfacht und den sich ergebenden Satz auf die Fläche der Altersklasse anwendet oder daß man umgekehrt die Fläche mit dem Hundertsatz vervielfacht und bei dem Ergebnis den unver⸗ änderten Einreihungswert (Ertragswert) anwendet. In den Beispielen 3 und 4 der Anlage 6 des Erlasses ist das letztere Ver⸗ fahren angewandt worden. Die in diesem Verfahren zur Er⸗ mittlung des Ertragswerts des Nachhaltbetriebs mit regelmäßigem Altersklassenverhältnis benutzte B 1 „Tafel zur Ermittlung der Einreihungswerte von forstwirtschaftlichen Betrieben“ beginnt mit einem Hektarrohertrag von 240 RM’ und darüber, und endigt mit einem Hektarrohertrag von 20,50 NM und darunter. Für diesen letzteren Hektarrohertrag 20,50 RM und darunter ist dort ein Hektareinreihungswert von 125 RM ausgeworfen. Die Tafel geht also davon aus, daß bei Hektarroherträgen von unter 20,50 RM ein geringerer Hektareinreihungssatz als 125 RM nicht vorkommen könne. Worauf diese Annahme beruht, ist nicht er⸗ sichtlich, auch aus den im Einspruchs⸗ und Berufungsverfahren herbeigeführten Aeußerungen des Reichsministers der Finanzen nicht ersichtlich geworden. Die Annahme mag bei normalen Nach⸗ haltbetrieben wohl zutreffen, wenigstens in dem Sinne, daß dort ein Hektarrohertrag von unter 20,50 RM. tatsächlich nicht vor⸗ kommt. Sie kann aber nicht als zutreffend anerkannt werden für die jüngeren Altersklassen von Betrieben mit ganz unregel⸗ mäßigem Altersklassenverhältnis, denn bei ihnen ergeben sich auf Grund folgerichtiger Durchführung des Altersklassenverfahrens nach Maßgabe des Erlasses Hektarreinerträge, die unter den Satz von 125 RM hinuntergehen und je nach dem Bestockungsgrad sogar weit hinuntergehen. Der Gedanke könnte nahe liegen, daß schon die Berücksichtigung des Bodenwerts die untere Grenze eines Hektarreinertrags von 125 RM verlangt. Diese Annahme wird indes dem Inhalt des Ministerialerlasses und seiner Anlagen nicht gerecht, denn schon der die Grundlage des Altersklassenver⸗ fahrens bildende Verkehrswert jeder einzelnen Altersklasse des Gesamtverkehrswerts des Waldes ist unter Berücksichtigung des Wertes des Bodens gebildet worden, ebenso ist selbstverständlich auch in dem zur Vergleichung herangezogenen Ertragswert des gleichartigen Nachhaltbetriebs (Anlage 4) der Anteil des Bodens am Ertragswert mitberücksichtigt worden. Darum kann lediglich das auf dieser Grundlage und durch diese Ver⸗ gleichung gefundene, in Anlage 4 des Erlasses niedergelegte Ver⸗ hältnis des Wertes der einzelnen Altersstufen zum Einreihungs⸗ wert eines gleichartigen regelmäßigen Nachhaltbetriebs für den Ertragswert der Altersklasse maßgeblich sein. Die Anwendung dieser Verhältnisziffern (Hundertteile) aber nach Maßgabe der dem Erlaß beigefügten Beispiele 3 und 4 in Anlage 6 führt zu Reinerträgen, die wie gesagt weit unter dem Niedrigstsatz von 125 RM. liegen können. Um dem Gesetz zu genügen, hätte die Vorbehörde daher nicht ohne weiteres den Einreihungswert von 125 RM als niedrigst zulässigen annehmen dürfen, sondern nach Maßgabe der Ausführungen unter Ib zu 2 (S. 5) des mehr⸗ erwähnten Erlasses unter Benutzung der Anlage 1, zunächst den Reinertrag des normalen Nachhaltebetriebs ermitteln und daraus den Reinertrag der im vorliegenden Falle gegebenen ein⸗ zelnen Altersstufen ableiten müssen, etwa in der Weife⸗ wie es dem vom Beschwerdeführer beigebrachten Gutachten des Forst⸗ meisters J. geschehen ist. Vorbildlich für dieses Gutachten ist mit Recht das Beispiel Nr. 4 des Ministerialerlasses gewesen, da auch im vorliegenden Falle der Bestockungsgrad von dem bei Auf⸗ stellung der Anlage 2 und 3 unterstellten abweicht. Die Vor⸗ entscheidung war hiernach wegen Rechtsirrtums aufzuheben. (Urteil vom 16. Juni 1932 III A 757/31.)

55. 1. Der Inhaber eines Bankkommissionsgeschäfts, der zum Börsenbesuch zugelassen ist, betreibt ein Gewerbe im Sinne des § 26 Abs. 1 des Reichsbewertungsgesetzes 1925 (= 44 Abs. 1 des Reichsbewertungsgesetzes 1931) auch dann, wenn er an der Börse keine Kunden⸗ geschäfte, sondern nur Geschäfte für eigene Rechnung tätigt. Das dieser Tätigkeit gewidmete Vermögen (Effek⸗ teubesitz) ist Betriebsvermögen. 2. Auch sogenannte „Pri⸗

vateffektengeschäfte“, die ein solcher Kaufmann außer den zu 1 genannten Geschäaften vornimmt, sind zu seinem Ge⸗ werbebetrieb jedenfalls dann zu rechnen, wenn sie nach der Verkehrsauffassung als Spekulationsgeschäfte, nicht als Vermögensanlagen, anzusprechen sind, und zwar selbst dann, wenn er sie getreunt von den anderen Geschäften als „Privatgeschäfte“ verbucht und sich zu ihrer Durchführung einer fremden Bank bedient. Aus den Gründen. Der Be⸗ schwerdegegner war früher Prokurist bei einer Bank, die er 25 Jahre hindurch an der Börse vertreten hat. Nach seinem Ab⸗ bau gründete er im April 1926 ein eigenes 1“ geschäft und wurde als ständiger Besucher der Börse zugelassen. Privatkundengeschäfte werden nicht getätigt, wohl aͤber Termin⸗ geschäfte eigener Rechnung sowie Nostrokassageschäfte. Außerdem hat der Beschwerdegegner in einem den Rahmen der vorgenannten Geschäfte weit übersteigenden Umfang sogenannte „private“ Effektengeschäfte auf eigene Rechnung durch Vermittlung des Bankhauses N. N. abgeschlossen, in dessen Depot sich diese Stücke befinden. In den Geschäftsbüchern sind diese „privaten“ Vor⸗ gänge nicht verbucht. Streitig ist, ob diese „Privat“⸗Effekten, deren Steuerkurswert am 1. Januar 1928 unstreitig 128 892 RN betragen hat, zu dem Betriebsvermögen des Beschwerdegegners zu rechnen sind. Der Gewerbeausschuß hat diese Zurechnung vor⸗ genommen und den Einspruch als unbegründet urückgewiesen. Der Oberbewertungsausschuß hat dagegen die rennung der Privateffekten von dem Betriebsvermögen gutgeheißen, indem er ausführt: Der Steuerpflichtige betreibe kein Kunden geschäft, son⸗ dern verwalte nach seiner glaubwürdigen Angabe lediglich sein Vermögen. Die Börse besuche er nur aus dem Grunde um den Börsenkreisen nicht unbekannt zu werden und gegebenenfalls eine neue Stellung zu bekommen. Dem Oberbewertungsausschuß sei bekannt, daß eine ganze Reihe von Börsenbesuchern aus solchen Gründen, ohne Kundengeschäfte, an dem Vörsenbe rteb⸗ teil⸗ nähmen. Hierzu brauchten sie nicht unbedingt ein Betriebsver⸗ mögen. Um die Zulassung zur Börse leichter zu erreichen, sei jedoch der Nachweis eines Betriebsvermögens von Nutzen. Ob⸗ wohl also der Beschwerdegegner nur sein Vermögen verwalte, liege ein Gewerbebetrieb vor. Bei dieser Sachlage könne jedoch dem Steuerpflichtigen nicht verwehrt werden, nur den unumgänglich nötigen Teil seines Vermögens im Betriebe zu belassen. Die Trennung in Privat⸗ und 2 triebsvermögen sei also egen. Der Fall liege anders als der im Urteil VI A 844/30 vom 13. Ro⸗ vember 1930 (RStBl. 1931 S. 110 = Mrozeks Kartei, EinkStG. 19259 § 13 Rechtspr. 329 und 330) entschiedene, in welchem es sich um einen Bankier gehandelt habe, der tatsächlich ein Bank⸗ geschäft betrieb und krotzdem einen Teil seines Effektenbestandes aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden hatte. Die Rechts⸗ beschwerde des Finanzamts stützt sich insbesondere auf die Ent⸗ scheidung vom 4. September 1929 VI X 1063/29 (Steuer und Wirtschaft 1929 Nr. 930 = Mrozeks Kartei, EinkStG. 1925 § 13 Rechtspr. 216), die einen gleichliegenden Fall betreffe. In diesem Falle hat der VI. Senat die Gewerbsmäßigkeit der „privaten“ Effektengeschäfte aus dem mehr äußerlichen Grunde bejaht, weil der zum Börsenbesuch zugelassene Beschwerde übrer seine Ent⸗ schlüsse zum Ankauf oder Verkauf während des Verlaufs der Börse faßte, in der Erwägung, daß es sich hierbei um Vorteile handle, die gerade der gewerbsmäßige Effektenhändler vor dem ge⸗ wöhnlichen Spekulanten voraus habe, und daß es gerechtfertigt er⸗ scheine, daß, wer die Vorteile dieser Betätigung genieße, auch ihre Nachteile trage. Das Finanzamt weist darauf hin, daß die An⸗ und Verkäufe des Beschwerdegegners zeitlich fast unmittelbar auf⸗ einander folgten und insoesondere in variablen Werten abge⸗ chlossen seien, und daß der An⸗ und Verkauf teilweise unter Aus⸗ nutzung der Kursschwankungen während einer Börse erfolgt sei, welchen Vorteil im allgemeinen nur der zum Börsenbesuch Zuge⸗ lassene habe. Demgegenüber hat der Beschwerdegegner ausgeführt, der Fall des Urteils 1063/29 treffe auf den Streitfall schon aus dem Grunde nicht zu, weil er (Beschwerdegegner) im Gegensatz zu jenem Falle gar keine Bankiergeschäfte betrieben und sich für seine Privatgeschäfte, wie jeder Privatmann, stets eines fremden Bank⸗ hauses bedient habe. Bei diesen Privatgeschäften sei er niemals selbst als Händler aufgetreten, auch habe er sich daräuf beschränkt, seinem Bankier bei Beginn der Börse seine Aufträge zu erteilen; er habe sich nicht, wie einer der vielen Spekulanten, von den ver⸗ schiedenen Stimmungen der Börse leiten lassen. Die Annahme des Finanzamts, daß er auch An⸗ und Verkäufe unter Ausnutzung der Kursschwankungen während einer Börse vorgenommen habe, sei irrig und beruhe auf einer irrtümlichen Auffassung des Buch⸗ prüfers über die Verkaufs⸗ und Erledigungsvermerke des Be⸗ schwerdegegners auf den Rechnungen. Es handle sich nur um eine Verwaltung privaten Vermögens; der ständige rasche Wechsel des Besitzes sei, zumal angesichts der damaligen starken Kurs⸗ bewegungen, ein Gebot der geschickten und soliden Vermögens⸗ verwaltung gewesen; eine solche aber sei nach Auffassung des Reichstinanzhofs kein Teil des Gewerbebetriebs. Auch fehle es 5 Annahme eines Gewerbebetriebs an der Voraussetzung, daß die ätigkeit nach außen erkennbar in die Erscheinung treten müsse, weil er weder Kunden noch Angestellte habe, noch bei den Privat⸗ geschäften selbst als Händler aufgetreten sei. Entscheidend komme es nur darauf an, daß er klar erkennbar diesen Teil seines Ver⸗ mögens zum Privatvermögen gemacht habe. Die Rechtsbeschwerde des Finanzamts mußte zur Aufhebung der Vorentscheidung führen. Es ist an sich nicht streitig, daß der Beschwerdegegner Betriebs⸗ vermögen besitzt; streitig ist nur sein Umfang. Dennoch mußte angesichts des Vorbringens des Beschwerdegegners zunächst auf die Frage, ob der Beschwerdegegner Inhaber eines „Gewerbebetriebs“ im Sinne des § 26 Abs. 1 RBewG. 1925 ist, ob er also überhaupt Betriebsvermögen besitzt, eingegangen werden. Ein Gewerbe⸗ betrieb liegt vor, wenn jemand nach außen erkennbar eine Be⸗ tätigung ausübt, durch die er sich am geschäftlichen Verkehrsleben beteiligt, z. B. in dem er durch Lieferungen oder Leistungen einen Bedarf befriedigt. Ob er bei Lieferungen im eigenen Namen und für eigene Rechnung (Eigenhändler), oder im eigenen Namen,