und Staatsanzeiger Nr. 229 vom 29. September 1932. S.
soweit sie für die Ausgabe von Steuergutscheinen in Frage kommen — dem zuständigen Finanzamt nach dem Ende jedes zweiten Monats des Kalendervierteljahrs, also Anfang Dezember 1932, Anfang März, Anfang Juni und Anfana September 1933, sowie Anfang Oktober 1933 mitzuteilen. Der Gutscheinberechtigte kann beantragen, daß die Landes⸗ oder Gemeindekasse die von ihm eingezahlten, bei der Ausgabe von Steuergutscheinen zu berücksichtigenden Beträge schon vor den in Satz 2 angegebenen Zeitpunkten mitteilt. Die Landes⸗ oder Gemeindekasse muß einem solchen Antrag entsprechen, sobald der von dem Gutschein⸗ berechtigten eingezahlte und zu berücksichtigende Betrag 1250 Reichsmark erreicht hat oder übersteigt.
(4) Abs. 3 gilt sinngemäß, wenn Gewerbesteuer, Grundsteuer oder Beförderungstener bei einer anderen Reichskasse als der für die Ausgabe der Steuergutscheine zuständigen entrichtet werden, und zwar bei der Beförderungsteuer mit der Maßgabe, daß auf Antrag der eingezahlte Beförderungsteuerbetrag dem zuständigen Finanzamt bereits dann mitgeteilt werden muß, wenn er 500 Reichsmark erreicht hat oder übersteigt. 4 8
W Antrag.
(1) Der Antrag auf Ausgabe von Steuergutscheinen für Steuerzahlungen kann, falls der Steuerpflichtige nicht selbst Gut⸗ scheinberechtigter ist, auch von dem üh,e 5 gestellt werden. Der Antrag muß bis zum 31. März 1934 bei dem zu⸗ ständigen Finanzami (§ 8 Abs. 1 dieser Durchführungs⸗ hbestimmungen) gestellt sein und braucht nur bei der erstmaligen Anforderung eines Steuergutscheins gestellt zu werden. Ist der Antrag einmal gestellt, so werden alle weiteren dem Antragsteller zustehenden Steuergutscheine ohne Antrag ausgegeben. Wünscht ein Gutscheinberechtigter die Ausgabe von Steuergutscheinen über 50 Reichsmark, so muß das in dem Antrag besonders angegeben werden. Andernfalls werden ihm vor dem 30. September 1933 Steuergutscheine erst ausgehändigt, wenn sein gutscheinfähiger Betrag jeweils mindestens 500 Reichsmark beträgt.
(2) Ist der Anspruch auf Ausgabe von Steuergutscheinen für Steuerzahlungen abgetreten, so kann auch derjenige, an den der Anspruch abgetreten ist, den Antrag stellen. 4
§ 10. Berechnung.
(1) Bei der Berechnung der gutscheinfähigen Beträge hat das Finanzamt sämtliche Beträge zu berücksichtigen, die der einzelne Gutscheinberechtigte auf die im § 4 Abs. 1 dieser Durchführungs⸗ bestimmungen genannten Steuern ohn⸗ Zinsen und Verzugs⸗ zuschläge) eingezahlt hat. Außerdem sind noch die Beträge mit einzurechnen, die ein Gutscheinberechtigter für die Mehr⸗ beschäftigung von Arbeitnehmern zu beanspruchen hat (§88 11 bis 16 der Steuergutscheinverordnung, §§ 15 bis 30 dieser Durch⸗ führungsbestimmungen).
(2) Ergibt die Berechnung, daß der für einen Gutschein⸗ berechtigten sich ergebende gutscheinfähige Gesamtbetrag bis zum Ablauf des 30. September 1933 nicht den Betrag von 10 Reichs⸗ mark erreicht, oder ist ein Teil eines Restbetrags, für den ein Gutscheinberechtigter mit Ablauf des 30. September 1933 noch Steuergutscheine zu erhalten hat, nicht durch 10 Reichsmark teilbar, so besteht insoweit kein Anspruch auf Ausgabe von Steuergutscheinen. 4 nnb —
E1“ A un 8 g a b c. “ “
Das Finanzamt hat die Steuergutscheine dem Gutschein⸗ berechtigten auszuhändigen oder als Einschreibsendung ooer als Wertbrief gegen Erhebung der Uebersendungskosten im Nach⸗ nahmewege zu übersenden. Hat der Präsident des Landesfinanz⸗ amts gemäß § 8 Abs. 2 dieser Durchführungsbestimmungen bestimmt, daß die Steuergutscheine durch Vermittlung der Ober⸗ dinapätgüsie qusqeqeben werden sn träat das Reich die Kosten der Uebersendüng.
3 § 12.
Zurückbehaltungsrecht.
11) Das Finanzamt kann die auszugebenden Steuergutscheine zurückbehalten und als Sicherheit im Sinne des § 381 der Reichs abgabenordnung behandeln, wenn ein Gutscheinberechtigter mit nichtgestundeten Steuern im Rückstand ist. Unter Steuern im Sinne dieser Vorschrift sind sämtliche von den Finanzämtern (Hauptzollämtern, Zollämtern) verwalteten Reichs⸗, Landes⸗, Gemeinde⸗ und Kirchenstenern sowie die von Landes⸗ oder Gemeindebehörden verwalteten Reichssteuern zu verstehen.
(2) Steuergutscheine dürfen in allen Fällen nur in Höhe des Rückstandes zurückbehalten werden. Bei der Feststellung der Höhe des Rückstandes ist der Rückstand jedoch jeweils auf den nächsten durch 50 Reichsmark teilbaren, und wenn es sich um Steuergut⸗ scheine handelt, die nach dem 30. September 1933 auszugeben sind, auf den nächsten durch 10 Reichsmark teilbaren Betrag nach unten abzurunden.
(3) Ist ein Gutscheinberechtigter mit nichtgestundeten Reichs steuern, die nicht von dem Finanzamt erhoben werden, das die Steuergutscheine ausgibt, im Betrage von mindestens 500. Reichs⸗ mark und seit länger als drei Monaten im Rückstand, so soll das mit der Verwaltung der rückständigen Steuern befaßte Finanzamt (Hauptzollamt, Zollamt) dem für die Ausgabe der Steuergut⸗ scheine zuständigen Finanzamt Art und Betrag der rückständigen Steuern mitteilen. Das gleiche gilt für Behörden und Stellen, denen auf Antrag einer Landesregierung der Reichsminister der Finanzen die Geschäfte der Finanzämter bei der Verwaltung der Grunderwerbsteuer übertragen hat. .
(4) Gebühren werden für die Aufbewahrung der zurück⸗ behaltenen Steuergutscheine nicht erhoben. .
Erstattung von Steuern. 11) Ist ein Umsatzsteuer⸗, Gewerbesteuer⸗, Grundsteuer⸗ oder Beförderungsteuerbetrag zu erstatten, bei dessen Entrichtung die Ausgabe von Steuergutscheinen zuläfsig war, so hat das Finanz⸗ amt zunächst festzustellen, ob der zu erstattende Betrag bei der Here nae eines gutscheinfähigen Betrags, für den der Gutschein⸗ berechtigte Steuergutscheine erhalten hat, berücksichtigt worden ist. Ist dies der Fall, so hat das Finanzamt den zu erstattenden Be⸗ trag in der zu führenden Anschreibungsliste bei dem Konto des Gutscheinberechtigten abzusetzen. Ergibt sich dann bei der Auf⸗ rechnung des Kontos, ß der Gutscheinberechtigte Steuergut⸗ scheine über einen zu hohen Betrag erhalten hat, so muß er Zug um Zug gegen die Erstattung des Betrags die zuviel erhaltenen Steuergutscheine oder andere Steuergutscheine im gleichen Betrag und von gleicher Art zurückgeben, oder es ist ihm der zu erstattende Betrag um den Nennbetrag dieser Gutscheine zu kürzen. Sind dem Gutscheinberechtigten an Stelle von Steuergutscheinen Be⸗ scheinigungen nach § 32 dieser Durchführungsbestimmungen aus⸗ gestellt worden, so gilt Satz 1 bis 3 sinngemäß. (2) Ist die Steuer von einer Landes⸗ oder Gemeindekasse zu erstatten, so hat diese s. zunächst bei dem zuständigen Finanz⸗ amt (§ 8 Abs. 1 dieser Durchführungsbestimmungen) anzufragen, ob der zu erstattende Betrag ohne weiteres ausgezahlt werden dar oder ob der Erstattungsberechtigte Zug um Zug gegen den zu er⸗ stattenden Betrag Steuergutscheine zurückgeben muß. Das Finanz⸗ amt hat daraufhin mitzuteilen, ob und in welcher Höhe Fteuer⸗ gutscheine zurückzugeben sind oder in welcher Höhe der zu er⸗ z. Betrag zu kürzen ist. Die Landes⸗ oder Gemeindekasse at dementsprechend zu verfahren. Von der Anfrage nach Satz 1 ist abzusehen, wenn die Landes⸗ oder Gemeindekasse von der Ein⸗ Hahlung des zu erstattenden Betrags dem Finanzamt noch keine ditteilung gemacht hat und auch nicht Mitteilung macht.
(3) Verlangt ein Gutscheinberechtigter Erstattung von Ge⸗ werbe⸗, Grund⸗ oder Beförderungsteuer und hat er diese Steuern an ein anderes als das für ihn nach § 8 Abs. 1 dieser Durch⸗ führungsbestimmungen zuständige Finanzamt entrichtet, so findet Abs. 2 entsprechende Anwendung. (4) Ist Umsatz⸗Ausgleichsteuer zu erstatten, so hat das zu⸗ ständige Hauptzollamt oder Zollamt zunächst festzustellen, ob auf die Zollquittung über den zu erstattenden Betrag der Vermerk ge⸗ mäß § 8 Abs. 1 letzter Satz dieser Durchführungsbestimmungen gesetzt worden ist. Ist dies der Fall. so darf das Hauptzollamt oder Zollamt den zu erstattenden Betrag erst auszahlen, nachdem der Erstattungsberechtigte die Zollquittung zurückgegeben hat und der zu erstattende Betrag auf der Zollquittung abgesetzt worden ist. Kann der Erstattungsberechtigte die Zollquittung nicht zu⸗ rückgeben, so darf der zu erstattende Betrag nur ausgezahlt werden, wenn der Erstattungsberechtigte die auf den zu erstatten⸗ den Betrag ausgegebenen Steuergutscheine oder andere Steuer⸗ gutscheine in gleichem Betrag und von gleicher Art zurückgibt. Ist er auch hierzu nicht in der Lage, so ist der zu erstattende Betrag um 40 vom Hundert zu kürzen. ö“ § 14. “ TSSWAD11.“ “ (1) Sind Steuergutscheine ausgegeben worden, auf die der Empfänger keinen Anspruch hat, so ist der Empfänger verpflichtet, die Steuergutscheine oder andere Steuergutscheine in gleichem Be⸗ trag und von gleicher Art zurückzugeben. Kommt der Empfänger binnen einer vom Finanzamt bestimmten Frist dieser Verpflich⸗ tung nicht nach, so ist er verpflichtet, eine Entschädigung in Höhe des Anrechnungswerts (Nennbetrag zuzüglich Aufgeld) der Steuergutscheine an das Finanzamt zu entrichten. (2) Auf die Festsetzung der Entschädigung und ihre Ein⸗ siehung finden die Vorschriften der Reichsabgabenordnung über jie Festsetzung und Einziehung von Steuern entsprechende An⸗ wendung. Gegen die Verfügung des Finanzamts ist ausschließlich die Beschwerde nach §§ 303, 304 der Reichsabgabenordnung ge⸗ geben. Der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten ist aus⸗ geschlossen.
. 1
—
Zweiter Teil.
rgutscheine für Mehrbeschäftigung v Arbeitnehmern. 1“
Anspruch auf Ausgabe von Steuer⸗ 8 gutscheinen. 1.“ (1) Anspruch auf Ausgabe von Steuergutscheinen für Mehr⸗ beschäftigung von Arbeitnehmern haben die Unternehmer sämt⸗ licher gewerblichen Betriebe und sonstigen Betriebe mit wirtschaft⸗ lichen Zwecken einschließlich der Unternehmer von landwirtschaft⸗ lichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betrieben, Viehzucht⸗, Weinbau⸗ oder Fischereibetrieben, ferner Personen, die eine freie oder ähnliche selbständige Berufstätigkeit ausüben, soweit diese Tätigkeit nach § 44 Abs. 1 des Reichsbewertungsgesetzes vom 22. Mai 1931 (RGBl. I S. 222), 230) als Gewerbe gilt. Unternehmer des Betriebs ist der Eigentümer, bei offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und sonstigen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit die Gesellschaft oder die Personen⸗ vereinigung. Bei verpachteten, mit einem Nießbrauch belasteten oder sonst einem anderen zur Nutzung überlassenen Betriebe gilt der Pächter oder Nutzungsberechtigte als Unternehmer. (2) Ein Anspruch nach Abs. 1 besteht nur, soweit der Betrieb im Inland ausgeübt wird und die Arbeitnehmer ausschließlich oder überwiegend im Inland beschäftigt werden. 8 (3) Samtliche Betriebe desselben Unternehmers werden für die Berechnung der Mehrbeschäftigung zusammengefaßt. 8 § 16. o regntlichen Hand. nicht ausgegeben für
Betriebe der Steuergutscheine werden beschäftigung — . 1 1. in Betrieben von juristischen Personen des öffentlichen 8 Rechts 8 — „ 8 2 7 r. „ 2„ 2 88 in Betrieben, deren Gesellschaftskapital zu mehr als der Hälfte juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehört oder deren Erträge ausschließlich juristischen Personen des öffentlichen Rechts zufließen. 8 17. Heimarbeit und Hausgewerbe. Heimarbeit und Hausgewerbe im Sinne des § 11 der Steuergutscheinverordnung liegt vor, wenn Personen in eigenen Bekriebsstätten im Auftrag und für Rechnung anderer Ge⸗ werbetreibender gewerbliche Erzeugnisse herstellen oder bearbeiten, und zwar auch dann, wenn sie die Roh⸗ oder Hilfsstoffe selbst beschaffen, sowie für die Zeit, in der sie vorübergehend für eigene Rechnung arbeiten. § 18.
Neuerrichtete und wiedereröffnete Unter⸗ nehmen.
An Unternehmen, die nach dem 1. September 1932 entweder neu errichtet oder nach einer Stillegung von mehr als vier Wochen wiedereröffnet worden sind oder werden, werden Steuer⸗ gutscheine für Mehrbeschäftigung nicht ausgegeben. Der Präösident des Landesfinanzamts kann für Unternehmen, die nach einer Stillegung im Sinne des Satzes 1 wiedereröffnet worden sind oder werden, auf Antrag des Unternehmers im Benehmen mit der zuständigen öffentlich⸗rechtlichen Berufsvertretung Ausnahmen hiervon zulassen, wenn das Unternehmen S 1931 stillgelegt worden ist. 1 g
Mehrbeschäftigung. (1) Mehrbeschäftigung liegt vor, wenn die durchschnittliche Arbeitnehmerzahl eines Betriebs während eines Kalenderviertel⸗ jahrs zwischen dem 1. Oktober 1932 und 30. September 1933 höher ist als im Durchschnitt der Monate Juni, Juli und August 1932 (Vergleichszeiteaum). Für die Berechnung wird zunacchst festgestellt, wieviel Arbeitnehmer an den einzelnen Arbeitstagen (Schichten) in jedem der verglichenen Zeiträume beschäftigt worden sind. Diese Zahlen werden für jeden der beiden Zeiträume zu⸗ sammengezählt. Jede dieser beiden Summen wird durch die Zahl der Arbeitstage (Schichten) geteilt, an denen während des be⸗ treffenden Zeitraums in dem Betriebe gearbeitet worden ist. Hieraus ergibt sich für jeden verglichenen Zeitraum die durch⸗ schnittliche Arbeitnehmerzahl. 8 2 Mehrbeschäftigung im Sinne von Abs. 1, die nicht auf eine Veomehrung der Belegschaft, sondern auf eine andere Ver⸗ teilung oder eine Verlängerung der Arbeitszeit zurückzuführen ist, ist hierbei nicht mitanzurechnen. Krümpersystem. Arbeitnehmer, die auf Grund eines planmäßigen Austausches (Krümpersystem) zeitweise die Arbeit aussetzen, sind bei der Be⸗ Fecherung der durchschnittlichen Arbeitnehmerzahl (§ 19 Abs. 1 dieser Durchführungsbestimmungen) mitzuzählen.
§ 21.
Personen, die bei der 1 der durch⸗ schnittlichen Arbeitnehmerzahl nicht mitzählen.
Nicht mitzuzählen sind bei der Berechnung der durchschnitt⸗ lichen Arbeitnehmerzahl (§ 19 Abs. 1 dieser Durchführungs⸗
Mehr⸗
ö
-— e des Arbeitgebers sowie Personen, die mit dem Arbeitgeber im ersten oder zweiten Grade verwandt
8 oder verschwägert sind,
2. Hausgewerbetreibende einschließlich der Heimarbeiter,
3. Arbeitnehmer, deren Beschäftigung auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache beschränkt zu sein pflegt oder im voraus durch den Arbeitsvertrag be⸗ ist (§ 441 der Reichsversicherungsordnung),
4. Arbeitnehmer, die ausschließlich oder überwiegend auf Provision, Bedienungsgeld oder ähnliche Bezüge ange⸗ wiesen sind, wenn ihnen nicht ein dem § 22 Abs. 1 Nr. 2 dieser Durchführungsbestimmungen entsprechender Betrag als Mindestverdienst zugesichert ist,
5. Angestellte, deren Jahresarbeitsverdienst achttausendvier⸗ hundert Reichsmark übersteigt,
6. Lehrlinge und Volontäre
„Arbeitnehmer, die bei öͤffentlichen Notstandsarbeiten be⸗ schäftigt werden. Mehrbeschäftigte Arbeitnehmer, mitzählen.
(1) Von den mehrbeschäftigten Arbeitnehmern mitzuzählen: . “ 1. Acbeiter oder Angestellte, die nicht mindestens vierzig 1 Stunden in der Woche oder, falls die Arbeiter⸗ oder An⸗
gestelltenschaft des Betriebs oder eines selbständigen Be⸗ triebsteils im Durchschnitt kürzer arbeitet, nicht min⸗ destens während dieser Durchschnittsdauer, jedoch nicht weniger als 24 Stunden wöchentlich, beschäftigt werden; „Arbeitnehmer, deren Lohn oder Gehalt nicht einem für gleichartige Arbeit im Betriebe geltenden Tarifsatz ent⸗ spricht oder, mangels eines solchen Tarifsatzes, nicht mindestens dem Ortslohn (§ 149 der Reichsversicherungs⸗ ordnung) gleichkommt; als Tarifsätze im Sinne dieser Vorschrift gelten die im Tarifvertrage vorgesehenen Sätze unter Abzug der in der Verordnung zur Erhaltung und Vermehrung der Arbeitsgelegenheit vom 5. September
19932 (Reichsgesetzbl. 1 S. 433) oder in anderen gesetz⸗
lichen Vorschriften zugelassenen Unterschreitungen.
(2) Wird in einem Betrieb oder in einem selbständigen Be⸗
triebsteile die Arbeit derart gestreckt, daß planmäßig eine ver⸗ eh.- Zahl von Arbeitsstunden auf die einzelnen Wochen ent⸗
die
sind nicht
ällt, so ist für die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit nach Abs. 1 Nr. 1 der Ausfall an Arbeitszeit gleichmäßig auf die einzelnen Wochen zu verteilen. Im Falle des Krümpersystems (§ 20 dieser Durchführungsbestimmungen) ist für die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit die Zeit des Aus auf die einzelnen Wochen zu verteilen 8
§ 23.
8 Saison⸗ und Kampagnegewerbe.
(1) Für die Mehrbeschäftigung in Betvieben solcher Wirt schaftszweige, die regelmäßig in einer bestimmten Jahreszeit außergewöhnlich verstärkt arbeiten (Saisongewerbe) oder regel⸗ mäßig nicht mehr als drei Monate im Fahre arbeiten (Kampagne⸗ gewerbe), werden Steuergutscheine gewährt, wenn in der Zeit vom 1. Oktober 1932 bis zum 30. September 1933 im Durchschnitt eines Kalendervierteljahrs mehr Arbeitnehmer beschäftigt werden als 90 vom Hundert der Arbeitnehmer, die im Durchschnitt des entsprechenden Kalendervierteljahrs des Vorjahrs (Vergleichszeit⸗ raum) beschäftigt waren.
(2) Für die Berechnung der Mehrbeschäftigung gelten im übrigen die §§ 19 bis 22 dieser Durchführungsbestimmungen. Die Mehrbeschäftigung von Arbeitnehmern in Einzelhandelsbetrieben, die im Zusammenhang mit Sonderverkäufen oder Saisonschluß⸗ oder Inventurverkäufen im Sinne der §8§ 7 a und 9 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Verordnung zum Schutze der Wirtschaft vom 9. März 1932 (RGBl. 1 S. 121, 122, 123) oder im Zusammenhang mit dem Weihnachts⸗ verkauf erfolgt, ist jedoch nicht mitanzurechnen.
(3) Welche Wirtschaftszweige als Saison⸗ oder Kampagne⸗ gewerbe im Sinne dieser Vorschriften gelten, bestimmt der Reichs⸗ arbeitsminister.
(4) Der Reichsarbeitsminister kann für Gruppen von Be⸗ trieben, die zu einem Saison⸗ oder Kampagnegewerbe gehören, das Finanzamt kann für einzelne Betriebe dieser Art an Stelle des entsprechenden Vierteljahrs des Vorjahrs einen anderen Ver⸗ gleichszeitraum festsetzen, wenn dies in besonderen Fällen zur Ge⸗ winnung eines gerechten Vergleichsmaßstabs erforderlich erscheint.
(5) Der Reichsarbeitsminister kann für einzelne Saison⸗ oder Kampagnegewerbe eine von Abs. 1 abweichende Berechnung der Mehrbeschäftigung vorschreiben.
(6) Anordnungen auf Grund von Abs. 3. mindestens bis zum Ablauf eines Kalendervierteljahrs.
§ 24.
Vergleichszeitraum stillgelegen haben.
Für Unternehmen, die im Vergleichszeitraum (§ 19 Abs. 1 Satz 1, § 23 Abs. 1 und 4 dieser Durchführungsbestimmungen) stillgelegen haben, hat das Finanzamt einen anderen angemessenen Vergleichsmaßstab anzuwenden. 1 8 .
Steuergutscheinbetrag. (1) Der Steuergutscheinbetrag, der für die Mehrbeschäftig eines Arbeitnehmers im Kalendervierteljahr gewährt wird (§ 1 Abs. 2 der Steuergutscheinverordnung) beläuft sich auf 100 Reichs⸗ mark.
(2) Wird durch die Ser es. die Belegschaft mehr als verdoppelt, so mindert sich der Steuergutscheinbetrag far die Mehr⸗ beschöftigung, die über die Verdoppelung hinausgeht, auf 50 Reichsmark. Das gilt nicht für Unternehmen, deren durch⸗ schnittliche Belegschaft im Vergleichszeitraum die Zahl 50 nicht überstieg.
§ 26.
Begrenzung des Steuergutscheinbetrags dem Arbeitsentgelt.
(1) Der Steuergutscheinbetrag, der für die Mehrbeschäftigung eines Arbeitnehmers im Vierteljahr gewährt wird, darf 50 vom Hundert des durchschnittlichen Entgelts nicht übersteigen, das auf einen Arbeitnehmer des Betriebs in dem Vierteljahr der Mehr⸗ beschäftigung entfällt.
(2) Das durchschnittliche Entgelt der Arbeitnehmer des Be⸗ triebs im Vierteljahr der Mehrbeschäftigung errechnet sich aus der Gesamtlohnsumme des Betriebs in diesem Vierteljahr, geteilt durch die durchschnittliche Arbeitnehmerzahl des Vierteljahrs.
§ 27. Wert von Sachbezügen. Für den Wert von Sachbezügen sind die Festsetzungen Finanzämter für die Zwecke des Steuerabzugs vom Arbeitslohn maßgebend. 3 28
Zusammenwirken mit dem Schlichter.
Das Finanzamt hat bei den Entscheidungen auf Grund der Steuergutscheinverordnung mit dem zuständigen Schlichter zu⸗ sammenzuwirken. Der Schlichter hat dem Finanzamt Ent⸗ scheidungen, die er auf Grund des § 4 der Verordnung zur Ver⸗
nach
mehrung und Erhaltung der Arbeitsgelegenheit vom 5. Septemb
3 gleichmäßig 8 “
anderen Rechnungsjahrs an in Anrechnung gegeben werden, und
8 je 100 Stück, die Steuergutscheine zu 1000 RM in Blöcken zu je 25 Stück und die Steuergutscheine zu 10 000 RM und 20 000 RM
bis 5 gelten
Vergleichsmaßstab für Unternehmen, die im
Laufe eines Kalendervierteljahrs 50 RM
Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 229 vom 29. September 1932.
1932 (RGBl. I S. 433, 434) fällt, mitzuteilen.
amt hat den Schlichter über Entscheidungen zu unterri
versagt. Antrag auf Ausgabe von Steuergutscheinen.
Der Antrag auf Gewährung von Steuer ür Der A. uf Ge — euergutscheinen für Mehr⸗ beschäftigung von Arbeitnehmern ist schriftlich bei dem — der Steuergutscheinverordnung
zu stellen, das nach § 12 Abs. 1 zuständig ist. Das Finanzamt gibt Muster für diese Anträge aus. Anwendung von Vorschriften über Steuergut⸗
scheine für Steuerzahlungen.
§ 2 Abs. 1 erster Halbsatz, Abs. 2, 3, § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und die §§ 11 und 14 dieser ZEE 81 .2
auf die Steuergutscheine für Mehrbeschäftigung 2
mern entsprechende Anwendung. 8
Prser 2u811 Ausgestaltung der Steuergutscheine. § 31
(1) Die Steuergutscheine werden in zwei Gruppen her⸗ ellt. Die erste Gruppe (Muster 1) umfaßt die “ cheine über 10, 20 und 50 RM, die zweite Gruppe (Muster 2) die⸗ enigen zu 100, 200, 1000, 10 000 und 20 000 RM. Steuergut⸗ cheine, die die Deutsche 11““ erhält, können auch über höhere Beträge als 20 000 RM lauten. Sämtliche Steuergutscheine lauten auf den Inhaber. (2) Die Steuergutscheine der ersten Gruppe bestehen aus einem Stamm mit fünf Abschnitten, die auf je ein Fünftel des Betrags, über den der Steuergutschein ausgegeben wird zuzüg⸗ lich eines Aufgelds lauten. Es lauten z. B. bei einem Steuer⸗ gutschein über 50 RM die einzelnen Abschnitte über je 10 RM nzüglich Aufgeld. Der erste Abschnitt kann vom 1. April 1934 er zweite vom 1. April 1935, der dritte vom 1. April 1936, der vierte vom 1. April 1937 und der fünfte vom 1. April 1938 ab in Anrechnung gegeben werden. Letzter Zeitpunkt, an dem sie in Anrechnung genommen werden, ist für alle Abschnitte der 31. März 1939. Das Aufgeld beträgt bei dem ersten Abschnitt 4 vH, bei dem zweiten Abschnitt 8 vH, bei dem dritten Abschnitt 12 vH, bei dem vierten Abschnitt 16 vH und bei dem fünften Ab⸗ 20 H Das Aufgeld bleibt bei den
einzelnen Abschnitten stets gleich hoch, gleichgültig w ie i Anrechnung gegeben 11I1164“
(3) Die Stenergutscheine der zweiten Gruppe, also die zu †
100 RM und darüber, bestehen nicht aus einem Stamm mit ver⸗⸗ schiedenen Abschnitten, sondern jeder Steuergutschein lautet über den Betrag, mit dem er zuzüglich Aufgeld in dem auf ihm an⸗ gegebenen Zeitraum in Anrechnung genommen wird. Die Steuergutscheine der zweiten Gruppe werden für diejenigen Teile des gutscheinfähigen Betrags ausgegeben, die durch 500 Reichs⸗ 1 mark teilbar sind. Es erhält dann der Gutscheinberechtigte für jeden durch 560 RM teilbaren Betrag fünf Steuergutscheine von verschiedener Farbe über je ein Fünftel dieses Betrags. Von diesen fünf Steuergutscheinen kann jeder vom Beginn eines
özwar der erste (rote) vom 1. April 1934, der zweite (blaue) vom 1. April 1935, der dritte (grüne) vom 1. April 1936, der vierte (dunkelgelbe) vom 1. April 1937 und der fünfte (violette) vom
8 b. . ab. 9. an dem die Steuergutscheine
b Anrechnung gegeben werden kö hier
Er. harechaag geg erden können, ist auch hier der 8 (4) Die Steuergutscheine werden in Blöcken hergestellt, und zwar die Steuergutscheine zu 50, 100 und 200 RM in Blöcken zu
in Blöcken zu je 10 Stück. Bei den Steuergutscheinen zu 100, 200 1000, 10 000 und 20 000 RM befinden sich in einem Block immer nur Steuergutscheine von gleicher Farbe, die in dem gleichen Zeit⸗ raum in Anrechnung genommen werden (in einem Block also zum Beispiel nur grüne Stenergutscheine, die in der Zeit vom 1. April 1936 bis 31. März 1939 angerechnet werden). Ein Gut⸗ scheinberechtigter, der für 500 RM Steuergutscheine zu be⸗ anspruchen hat, muß also 5 Scheine zu je 100 RM erhalten, von denen jeder einem anderen Block entnommen wird und dement⸗ sprechend eine andere Farbe hat. 6) Bis zum 30. September 1933 werden von den Steuer⸗ gutscheinen der ersten Gruppe nur die Steuergutscheine zu 50 RM ausgegeben. Ergibt sich aus den beim Finanzamt ge⸗ führten Anschreibungen über die gutscheinfähigen Beträge des einzelnen Gutscheinberechtigten, daß dieser mit Aovlauf des 30. September 1933 noch Steuergutscheine für einen Betrag unter ), jedoch von mindestens 10 RM zu beanspruchen hat, so erhält er Gutscheinberechtigte, falls er nicht einen Antrag nach § 32 ieser Durchführungsbestimmungen stellt oder gestellt hat, über die durch 20 RM teilbaren Teile des gutscheinfähigen Betrags (Rest⸗ betrags) je einen Steuergutschein über 20 NM, über die durch 10 RM teilbaren Teile des gutscheinfähigen Betrags (Restbetrags) Fteuergutscheine über je 10 RMN. öʒ“
Bescheinigungen.
Ein Gutscheinberechtigter, dessen gutscheinfähiger Betrag im nicht erreicht,
10 RM oder mehr beträgt, kann bei dem Finanzant, dHen⸗ die Ausgabe von Steuergutscheinen an ihn zuständig ist, be⸗ antragen, daß dieses einer von ihm benannten Bank, Sparkasse oder Genossenschaft eine Bescheinigung darüber erteilt, daß er Steuergutscheine in bestimmter Höhe zu beanspruchen hat. Das Föönfemt hat diesem Antrag zu entsprechen und der Bank eine Bescheinigung nach Muster 3 zu übersenden. Die Bescheinigung ist nur über durch 10 RM teilbare Beträge auszustellen. Die Bank, Sparkasse oder Genossenschaft, die die Bescheinigung von dem Finanzamt erhalten hat, kann mehrere solcher Bescheinigun⸗ gen bei jedem Finanzamt in Steuergutscheine nach Maßgabe des § 20 der Steuergutscheinordnung umtauschen. Der Umtausch kann für mehrere “ einer Bank auch durch deren Fanptntederlassung, für mehrere der gleichen Girozentrale ange⸗ schlossenen Sparkassen auch durch die gemeinsame Girozentrale und für mehrere derselben genossenschaftlichen Verbandskasse oder demselben genossenschaftlichen Zentralkreditinstitut angeschlossenen Genossenschaften auch durch die gemeinsame Verbandskasse oder das gemeinsame Zentralkreditinstitut bewirkt werden
8
“ Verwendung der Steuergutscheine.
(1) Die Steuergutscheine werden von sämtli Fi . Zollkassen des Reichs, in den Fällen des 33 shen Fan 8 kassenordnung der Reichsabgabenverwaltung auch von den Ober⸗ finanzkassen und der Reichshauptkasse bei der Einzahlung von Reichsstenern, mit Ausnahme der Einkommensteuer und Körper⸗ schafisteuer (ausgenommen ist auch der Steuerabzug vom Arbeitslohn und vom Kapitalertrag), angerechnet, und zwar jeder Steuergutschein — bei den Steuergutscheinen zu 10, 20 und 50 Reichsmark jeder Abschnitt eines Steuergutscheins — in dem darauf angegebenen Zeitraum mit dem gleichfalls darauf an⸗ gegebenen Anrechnungswert (Nennbetrag und Aufgeld). Bei den Steuergutscheinen über 10, 20 und 50 Reichsmark ist nur die
Das Finanz⸗ 8 z ten, durch ie es die Ausgabe von Steuergutscheinen für Mehrbe chäftigung
nommen werden sollen, von den Steuergutscheinen abzutrennen;
ihre 5128 (2) Zu den Steuern, bei deren Entrichtung Steuergutschei b etsche luchare — Feromhmmen werden, rechnen 2.2* Zinsen 8 ge und Zuschläge nach § 168 2 Reichsabgabe g sch § 168 Abs. 2 der Reichsabgaben⸗ (3) Ist der Steuerbetrag, bei dessen Entrichtung ei (3) Ist! etrag, in Steuer⸗ pflichtiger Steuergutscheine in “ geben wiuf niedriger als der Anrechnungswert des Steuergutscheins, so darf der Unterschiedsbetrag dem Steuerpflichtigen nicht bar ausgezahlt Fen Der Steuerpflich ige kann jedoch beantragen, daß der Unterschiedsbetrag auf ber dieser Finanz⸗ oder Zollkasse künftig fällig werdende Reichssteuern, mit Ausnahme der Einkommen⸗ und Körperschaftsteuer, angerechnet wird. (4) Von der Annahme sind Steuergutscheine und Steuergut⸗ scheinabschnitte, die entwertet worden sind, sowie wesentlich be⸗
chädigte Steuergutscheine und Steuergutscheinabschni ie ei b 2 und S itte, die eine Echtheit nicht mehr zulassen, ausgeschlossen.
rrüfung auf ihre
Fünfter Teil.
Steuerliche Behandlung der Steuergutscheine. § 34.
Steuergutscheine.
(1) Bei Steuerpflichtigen, an die Steuergutschei
1 ine vom Finanzamt ausgegeben worden sind, ist für die —— nung im Steuerabschnikt der Ausgabe das auf diese Steuergutscheine entfallende Einkommen nur mit einem Fünftel des Kurswerts dieser Steuergutscheine anzusetzen; maßgebend ist der Börsenkurs am ogh Dezember des der Ausgabe.
1 Soweit im übrigen im Zusammenhang mit Steuergut⸗ scheinen steuerliche Gewinne oder Verluste ent tehen, ist Lacht von dem nach Abs. 1 verminderten Wert der teuergutscheine sendern stets von dem Wert auszugehen, der si nach den Vor⸗ be des Einkommensteuer⸗ (Körperschaftsteuer⸗) Gesetzes
16 Aufgeld. 8
ie Beträge, die bei der Anrechnung von Steuergutscheinen auf Zahlung von Reichssteuern als Aufgeld gewahre find nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des §.37 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes zu den Steuer Einkommen heranzuziehen.
§ 36.
Die im § 1 des Gesetzes über den Schutz des zur Anfertigun von Schuldurkunden des Reichs und der Nanber eee Papiers gegen unbefugte Nachahmung vom 3. Juli 1925 (RGBl. I S. 93) vorgesehene Erlaubnis wird hinsi tlich des zur Anfertigung von Steuergutscheinen perwendeten Pnch n vom Reichsminister der Finanzen erteilt.
§ 37.
(1) Die Pflichten, die im Besteuerun sverfahren dem Steuer⸗ pflichtigen oder dritten Personen oder Beelenh auferlegt sind, gelten finngemäß für die Ducbfatrung der Steuergutschein⸗ verordnung. Die Beistandspflicht und Auskunftspflicht gilt auch für die reichsgesetzlichen Versicherungsträger und die Ersatzkassen (§§ 503 ff. der Iereh verer ee sowie für die Kran⸗ kenkassen der selbständigen Handwerker und Gewerbetreibenden. —(8) Die Landes⸗ und Gemeindekassen sind verpflichtet, den Finanzämtern zum Zwecke der Nachprüfung nach § 10 der Steuer⸗ “ E 8 Hasleschcber. Fererbshen
zu gewähren und ihnen bei der Durchführung di Auf⸗ gaben jeweils Hilfe zu leisten. egacg Sas ns
1“ 8. 55 ,r as Saargebiet gilt nicht als Durchführungsbestimmungen. 4
8 Umtausch. (1) Steuergutscheine oder Bescheinigungen nach 32 dieser Durchführungsbestimmungen, deren Unlausch I1. dücshr müssen bis zum 31, März 1939 bei einem Finanzamt vorgelegt .. —. diefem Zeitpunkte findet Lin Umtausch nicht (2) Sollen Steuergutscheine über 10, 20 und 50 Reichsmark gemäß § 20 der Steuergutscheinverordnung umgetauscht so müssen die zur Erreichung der in § 20 der Steuergutschein⸗ n. — Schemetbetrag von 500, 400, 800 und 200 Reichsmark gesammelten Steuergutscheine sämtli . von “ aufweisen. gutic b ““ (3) Vom Umtausch sind Steuergutscheine und Bescheinigungen 8 88. eser b en 2 el giasgun ie 2 oder so beschädigt sin i rü j nicht möglich ist. 8 de Ketfanm 40.
Für verlorengegangene oder sonst abhanden sekommene Steuergutscheine wird lahn Ersatz gewährt. 1 § 41. Strafvorschriften.
„Wer unrichtige Angaben zur Erlangung von Steuergut⸗ scheinen macht oder auf e Weise erschlescht, at Bestrafung auf Grund der allgemeinen Gere, awesce ersch ins⸗ besondere wegen Betrugs oder Steuerhinterziehung, zu gewärtigen,
Berlin, den 26. September 1932. Der Reichsminister der Finanzen. Graf Schwerin von Krosigk. Der Reichsarbeitsminister. Schäffer. Der Reichswirtschaftsminister. Warmbold.
he im Sinne dieser
8
erordnung über Mineralölsteuer. Vom 28. September 1932. „Auf Grund des Artikels 3 § 5 Abs. 2 des Gesetzes über Zolländerungen vom 15. April 1930 (RGBl. I S. 131) wird die Ausgleichssteuer auf Mineralöle (Mineralölsteuer) für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1932 auf 1 Rchün an⸗ für einen Doppelzentner festgesetzt. 1“ Berlin, den 28. September 1932. Der Reichsminister der Finanzen. Graf Schwerin von „rängen Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Schwarzkopf. 8
Finanzkasse berechtigt E die in Anrechnung ge⸗
werden die Abschnitte unberechtigt abgetrennt, so verlieren sie
b) dem gemäß § 50 aaO.
zu geben.
gemäß § 43 Kap. I der Verordnun von Landkreisen vom 1. August 1932 (Gesetzsamml. S. 255) mit Wirkung vom 1. 1 g
Meldorf bestimmt.
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr.
des Reichspräsidenten gegen politische Ausschreitungen vom 14. Juni 1932 verbiete ich die in Berlin erscheinende periodische Druckschrift „Die Kommune“ einschließlich der blätter mit Wirkung bis zum 26. Januar 1933 ein⸗
der Preußischen
— Berordnu .“ S zur Durchführung der Anpassun 8 nung vom 23. Dezember 19h⸗ .; Bekämpfung der Notlage der Binnenschiff⸗ fahrt (RGBl. 1 S. 779, 783). ,
Vom 28. September 1932.
Gemäß § 5 der Verordnung vom 25. Juli e g. C §. d- 25. i 1932 (Deutsche Reichs⸗ und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 173 8 „ Durchführung der Anpassungsverordnung vom 23. Dezember 1931, Dritter Teil: Bekämpfung der Notlage der Binnen⸗ schiffahrt (NGBl. I S. 779, 783) bestimme ich:
Die Vorschriften des § 2 der Verordnung vom 25. Juli 1932 treten, insoweit für ihre Anwendung die Frachtenausschüss in Breslau und Stettin zuständig sind, am 1. Oktober 193 — der Maßgabe, daß für die Vorlage der dort näher bezeichneten
Berträge an die Frachtenausschüsse in Breslau und Stettin an des Termins vom 5. September 1932 der 1. November
Berlin, den 28. September 1932N. Der Reichsverkehrsminister. J. A.: Wehrmann.
—
8. 1* rB,kannimachung über den Londoner Goldpreis gemäß 81 der 2 ordnung vom 10. Oktober 1931 zur EI Wertberechnung von Hypotheken und sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark) lauten (RGBl. I S. 569). Der Londoner Goldpreis beträgt am 29. September 1932 ür eine Unze Feingoodd = 119 sh 4 d n deutsche Währung nach dem Berliner Mittel⸗ b kurs für ein englisches Pfund vom 29. Sep⸗ tember 1932 mit RM 14,545 umgerechnet = RM 86,7851 für ein Gramm Feingold demnach. = pence 46,0398 in deutsche Währung umgerechnetet =— Hume 279021 3
Berlin, den 29. September 1932.
Ministerium des Innern.
Das Preußische Staatsministerium hat beschlossen,
a) dem gemäß § 44 Kap. I der Verordnung über die Neu⸗ gliederung von Landkreisen vom 1. August 1932 (GS. S. 255) neugebildeten Landkreise den Namen
„Husum⸗Eiderstedt“;
neugebilde Namen „Grafschaft Hoy 8 g
c) dem gemäß § 51 aaO. neugebildeten Namen „Grafschaft Diepholz“;
d) dem gemäß § 69 aaO. neugebildeten Namen „Land Hadeln“;
e) dem gemäß § 76 aaO. neugebildeten Landkreise
Namen „Aschendorf⸗Hümmling“;
!) dem gemäß § 84 aaO. neugebildeten Landkreise Namen „Fritzlar⸗Homberg“;
g) dem gemäß § 90 aaO. neugebildeten Landkreise Namen „Oberwesterwaldkreis“;
h) dem gemäß § 104 aaO. neugebildeten Landkreise Namen „Rheinisch⸗Bergischer Kreis“; dem gemäß § 105 aaO. neugebildeten Landkreise Namen „Oberbergischer Kreis“
Landkreise den
Landkreise den Landkreise den
den
△ 5 Nyros 82 3 2 „ 2†. 2 1 . Das Preußische Staatsministerium hat zum Kreissitz des über die Neugliederung
g von Oktober 1932 neugebildeten Land⸗ Dithmarschen die Stadtgemeinde
Verbot. 1 und 2 der Verordnung
Kopf⸗
chließlich. Das Verbot umfaßt auch jede angeblich neue ruckschrift, die sich sachlich als die alte darstellt “ ihr
Kessas anzusehen ist. Gegen das Verbot ist die Beschwerde zu⸗ ist bei mir einzureichen. Sollte von dem Beschwerderecht Ge⸗ brauch gemacht werden, so empfiehlt es sich, zur Beschleunigung der Angelegenheit die Beschwerdeschrift in fünffacher Ausserti⸗ gung vorzulegen.
ig; sie hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerde
Berlin, den 27. September 1932.
Der Polizeipräsident. J. V.: Dr. Mosle.
Bekanntmachung. Die von heute ab pur Ausgabe gelangende Nummer 55 esetzsammlung enthält unter Nr. 13 793 die Verordnung zur Berichtigung und Ergänzung
der Verordnung über die Neugliederung von Landkreisen vom 1. August 1932, vom 27. September 19829
Umfang 1 Bogen. Verkaufspreis 0,20 RM, zuzüglich einer
(G. Schenchk),
Versandgebühr von 5 Rpf.
Zu beziehen durch R. von Decker’s Verlag
Berlin W 9, Linkstr. 35, und durch den Buchhandel.
Berlin, den 29. September 1932. Schriftleitung der Preußischen Gesetzsammlung.