1932 / 231 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 01 Oct 1932 18:00:01 GMT) scan diff

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Inhalt des amtlichen Teiles. 8 Deutsches Reich.

Verordnung des Reichspräsidenten zur Aenderung des Brot⸗ gesetzes. Vom 30. September 1932.

Zweite Verordnung des Reichspräsidenten zur Aenderung der Vorschriften über die Ablösung der Gebäudeentschuldungs⸗ steuer. Vom 30. September 1932. 3

Bekanntmachung, betreffend die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark für die Umsätze im Monat September 1932.

Verordnung des Reichskommissars für Preisüberwachung zur Aenderung der Verordnung über Meldepflicht, Mengen⸗ und Gewichtsangabe bei Markenwaren. Vom 28. September 1932.

Verordnung des Reichskommissars für Preisüberwachung über den Handel mit Kernseifen. Vom 28. September 1932.

Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis. 8

Bekanntmachung der Filmprüfstelle Berlin, betreffend Zulassungs⸗ karten. 16u“

Preußen.

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Bekanntmachung, betreffend Ziehung der Auslosungsrechte der Anleiheablösungsschuld des Freistaates Preußen.

Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 56 der Preußischen

Gesetzsammlung.

Amtliches. 2 Deutsches Reich.

Verordnung präsidenten zur Aenderung des Brotgesetzes.

Vom 30. September 1932.

1 Grund des Artikels 48 Abs. 2 der wird folgendes verordnet: Das Brotgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1931 (7GBl. I1 S. 335) ist in folgender Fassung an⸗ zuwenden: 8 1. § 2 Abs. 4 erhält folgende Fassung: „Die Vorschriften in den Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Brot, insbesondere Vollkornbrot (Pumpernickel und dergleichen), in Packungen oder Behältnissen, sofern es in Scheiben geschnitten ist, und nicht für Brot bis zu 250 Gramm. 1 2. 3 8 Satz 1 wird gestrichen. e1.1“ 88 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 30. September 1932 in Kraft. 1““ u““ Berlin, den 30. September 1932. Derr Reichspräsident. von Hindenburg. Der Reichskanzler. von Papen.

Der Reichsminister des Innern. Freiherr von Gayl.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. Freiherr von Braun.

veite Verordnung

räsidenten * W v enüber die Ablösung der Gebäude⸗

entschuldungsteuer. 88 .“

Vom 30. September 1932 11

Auf Grund des Artikel 48 Abs. 2 der Reichsverfassung wird folgendes verordnet:

Artikel 1.

In Abweichung von der Verordnung des Reichspräsidenten vom 8. Dezember 1931, Zweiter Teil Kapitel 1 § 2 Abs. 2 (RGBl. -I S. 699, 706) in der Fassung der Verordnung des Reichspräsidenten vom 6. Februar 1932 Artikel 1 (RGBl. 1. S. 60) werden die Landesregierungen ermächtigt, zu bestimmen, daß die Gebäudeentschuldungsteuer auch noch in der Zeit vom 1. Oktober 1932 bis zum 31. März 1933 mit dem Dreifachen des vollen Jahresbetrages der Gebäudeentschuldungsteuer abgelöst werden kann. In diesem Falle sind die für die Zeit vom 1. April 1932 bis zum 30. September 1932 erhobenen Gebäudeent⸗ schuldungsteuerbeträge zur Hälfte auf den Ablösungsbetrag an⸗ 22,8 Die in der Zeit vom 1. Oktober 1932 bis zur Entrichtung des Ablösungsbetrages fällig gewordenen Gebäude⸗ entschnldungsteuerbeträge sind neben dem Ablösungsbetrag zu zahlen. u“

11“ 8 8

8

Berlin, Sonnabend

Artikel 2. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom I. Oktober 1932 in Kraft. 8 Berlin, den 30. September 1932. 8 8 Der Reichspräsident. von Hindenburg. Der Reichskanzler. von Papen. Der Reichsminister der Finanzen. Graf Schwerinvon Krosigk. Der Reichsminister des Innern. Freiherr von Gayl.

Bekanntmachung.

Die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark für die Umsätze im Monat September 1932 werden auf Grund von § 8 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes vom 30. Januar 1932 (7GBl. I S. 39) in Verbindung mit § 45 der Durch⸗ führungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz vom 25. Juni 1926 (RGBl. I S. 323) wie folgt festgesetzt:

Einheit

Lfd. Nr. Staat

Feagern

rgentinien

Belgien—

Brasilien 1

Bulgarien

Canada

Dänemark

Danzig

Estland

Finnland

Frankreich 8

Griechenland

Großbritannien

Holland

Island

Italien

Japan

Jugoslawien

Lettland 8

Litauen

Luxemburg

Norwegen

Oesterreich

Polen

Portugal

Rumänien

Schweden

Schweiz

Spanien

Tschechoflowake

Türkei

Ungarn

Uruguay

Vereinigte Staaten von Amerika

Die Festsetzung der Umrechnungssätze für die nicht in e e ausländischen Zahlungsmittel erf

90 Sme do—

3% fume sog apierpesos 100 Belgͤag 100 Milreis 1 Z“

4 ollaua 1 onen 100 Gulden 100 Kronen 109 Maut,

rane

100 Fmachug 8

1 Pfund Sterling 100 Gulden 100 Kronen 100 Lire 100 Yen 100 Dinar 100 Lat 100 Litas 500 Francs 100 Kronen 100 Schilling 100 Zloty 100 Tokudos 100 Lei 3 100 Kronen 100 Franken 100 Peseten 100 Kronen

8

Der Reichsminister der Finan J. A.: Pißel⸗

Verordnung r Aenderung der Verordnung über Melde⸗ licht, Mengen⸗ und Gewichtsangabe bei Markenwaren. v“

Vom 28. September 1932.

8

Auf Grund der §§ 1, 4 und 5 der Verordnung über die Befugnisse des Reichskommissars für Preisüberwachung vom 8. Dezember 1931 (RGBl. I S. 747) wird folgendes verordnet: Die Verordnung über Meldepflicht, Mengen⸗ und Gewichts⸗ angabe bei Markenwaren vom 29. Februar 1932 (RGBl. I.

S. 347) wird in folgenden Punkten geändert: 1. Die §§ 2 und 3 werden aufgehoben. 8 2. § 5 erhält folgende Fassung: 1A“ „(1) Soweit Markenwaren der im § 1 Abs. 1 be⸗ zeichneten Art in Packungen oder Behältnissen verkauft werden, ist auf den Packungen oder den Behältnissen in deutscher Sprache und für den Käufer leicht erkennbar der Inhalt nach handelsüblicher Bezeichnung und nach deutschem Maß oder Gewicht zur Zeit der Füllung an⸗ zugeben. Die Bestimmungen der Verordnung über die äußere Kennzeichnung von Lebensmitteln vom 29. Sep⸗

1932

tember 1927 (RGBl. I S. 318) in der Fassung der Ver⸗ ordnung vom 28. März 1928 (RGBl. I S. 136) bleiben unberührt.

(2) Wer Markenwaren der im § 1 Abs. 1 be⸗ zeichneten Art herstellt oder als erster Händler in den Verkehr bringt, darf Packungen oder Behältnisse ohne die nach Abs. 1 Satz 1 vorgeschriebene Angabe bis zum 30. September 1932 verwenden, wenn sie bei Inkraft⸗ treten dieser Verordnung bereits hergestellt waren; im weiteren Geschäftsverkehr ist die Verwendung bis zum 31. März 1933 zulässig.“

Berlin, den 28. September 1932. Der Reichskommissar für Preisüberw

Dr. Goperdeler.

8

Verordnung en Handel mit Kernseifen.

Vom 28. September 1932.

Auf Grund der §§ 1 und 4 der Verordnung über die Be⸗

fugnisse des Reichskommissars für Preisüberwachung vom

8. Dezember 1931 (RGBl. I S. 747) wird folgendes verordnet:

Als Kernseifen dürfen im Handel nur solche reinen Seifen bezeichnet werden, die auf Unterlauge oder Leimniederschlag gesotten und aus ihren Lösungen ausgeschieden sind.

Kernseifen müssen Um Fehijchen Zustand mindestens 60 oℳ Fettsäuren in Hydraten enthalten. 1 Ein Harzsäuregehalt wird dem Fettsäuregehalt gleichgestellt.

9 Diese Verordnung tritt 1. Januar 1933 in Kraft. Berlin, den 28. September 1932. Der Reichskommissar für Preisübe Se. Coerpekes

v14““ über den Londoner Goldpreis gemäß §1 der Ver⸗ ordnung vom 10. Oktober 1931 zur Aenderung der Wertberechnung von Hypotheken und sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark) lauten (RSBl. I S. 569). Decr Londoner Goldpreis beträgt am 1. Oktober 1932 9 89 eine Unze Feigol. =ö= 119 sh 2 d, n deutsche Währung nach dem Berliner Mittel⸗ kurs für ein englisches Pfund vom 1. Ok⸗ tober 1932 mit RM 14,56 umgerechnet = 2 ein Gramm Fringold demaach = n deutsche Währung umgerechnvne = Berlin, den 1. Oktober 1932. Statistische Abteilung der Reichsbank.

Dr. Döring.

RM 86,7534, pence 45,9756, RM 2,78918.

11“

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Bekanntmachung, betreffend Zulassungskarten.

Folgende Zulassungskarten sind ungültig:

1. Prüfnummer 31 911 vom 4. August 1932 „Zwischen hier und dort“ (Verfalltag 8. September 1932). Gültig nur mit Ausfertigungsdatum vom 25. August 1932.

Prüfnummer 31 967 vom 24. August 1932 „Unheim⸗ liche Geschichten“ (Verfalltag 20. September 1932). Gültig nur Prüfnummer 32 067 vom 6. September 1932 mit gleichem Haupttitel.

Prüfnummer 31 963 vom 15. August 1932 „Scherben bringen Glück“ (Verfalltag 21. September 1932). nur Prüfnummer 32 073 vom 7. September 932.

Prüfnummer 32 014 vom 29. August 1932 Vorspann⸗ film „Tannenberg“ (Verfalltag 20. September 1932). Gültig nur Prüfnummer 32 059 vom 6. September 1932 mit gleichem Haupttitel.

Prüfnummer 31 481 vom 27. April 1932 „Fidele Razzia“ (Verfalltag 20. September 1932). Gültig nur mit Ausfertigungsdatum vom 6. September 1932. Prüfnummger 32 032 vom 1. September 1932 Vor⸗ spannfilm „Moderne Mitgift“ (Verfalltag 24. Sep⸗ tember 1932). Prüfnummer 31 309 vom 11. April 1932

Hari“ (Verfalltag 8. September 1932).

Prüfnummer 29 911 vom 18. September 1931 „Die Männer um Lucy“ (Verfalltag 9. September 1932). Gültig nur mit dem Ausfertigungsdatum vom 14. September 1932. .““

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