1932 / 237 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 08 Oct 1932 18:00:01 GMT) scan diff

b Erste Anzeigenbeilage zum Ne

ichs⸗ und Staatsanzeiger Nr.

8 Elbschloß⸗Brauerei Nienstedten.

Das in den Aufsichtsrat entsandte Mit⸗ glied unseres Betriebsrats, A. Reiger, ist infolge Niederlegung seines Amtes aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden. Neu in den Aufsichtsrat entsandt ist das Betriebsrats⸗ mitglied Brauer Georg Beyer aus Ham burg. Der Vorstand.

156037].

Brown, Boveri & Cie., Aktien⸗

gesellschaft, Mannheim.

Wir laden die Aktionäre unserer Ge⸗ sellschaft zu der am 27. Oktober 1932, vormittags 10 ½% Uhr, im Parkhotel⸗ in Mannheim stattfindenden ordent⸗ lichen Generalversammlung ein.

Tagesordnung: Vorlage des Geschäftsberichts für das Geschäftsjahr 1931 und Bericht des Vorstands über das Erfordernis einer Kapitalherabsetzung wegen Aende rung des Vermögensstandes der Ge⸗ sellschaft.

. Beschlußfassung über

a) Einziehung von nom. Reichs⸗ mark 1 000 000,— zur Verfügung der Gesellschaft stehender eigener Aktien nach den Vorschriften über die Kapi⸗ talherabsetzung in erleichterter Form mit Wirkung auf den 31. 12. 1931 und Verwendung des hierbei ge⸗ wonnenen Betrages.

b) Ermächtigung des Aufsichtsrats ur entsprechenden Aenderung der Fassung des § 4 der Satzung.

. Vorlage und Genehmigung der ge⸗ mäß den Beschlüssen zu 2 der Tages⸗ ordnung aufgestellten Bilanz mit Gewinn⸗ und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 1931, die gleichzeitig den um den aus der Kapitalherab⸗ setzung gewonnenen Betrag ermäßig⸗ ten Verlust ausweist. Beschlußfassung über den Verlust.

.Beschlußfassung über Entlastung des Vorstands und Aufsichtsrats. Beschlußfassung über die Festsetzung etwaiger Aenderungen der §§ 6 und 8 der Satzungen über, Zusammen⸗ setzung und Bestellung des Aufsichts⸗ rats und der Vergütungen an die Aufsichtsratsmitglieder.

Neuwahl des Aufsichtsrats gemäß Art. VIII der Verordnung des Reichs⸗ präsidenten über Aktienrecht usw. vom 19. 9. 1931.

7. Wahl von Bilanzprüfern.

Die Aktionäre, die an der Generalver⸗ sammlung teilnehmen wollen, müssen ge⸗ mäß § 7 der Satzungen spätestens drei Werktage vor der Generalversammlung, also bis spätestens 24. Oktober 1932, ihre Aktien oder im Falle der Hinterlegung der⸗ selben bei einem Notar die Bescheinigung vor Ablauf der Hinterlegungsfrist bei der Gesellschaft in Mannheim⸗Käfertal oder bei einer der nachfolgenden Stellen inner⸗ halb der üblichen Geschäftsstunden hinter⸗ legen:

in Berlin: bei dem Bankhause Mendels⸗

sohn & Co., 1.

bei der Deutschen Bank und Disconto⸗

Gesellschaft,

bei der Dresdner Bank, bei der Reichs⸗Kredit⸗Gesellschaft,

Aktiengesellschaft,

bei der Commerz⸗ und Privat⸗Bank

Aktiengesellschaft;

in Frankfurt a. M.: bei der Deutschen

Bank und Disconto⸗Gesellschaft Filiale Frankfurt a. M.,

bei der Dresdner Bank in Frankfurt

a. Main,

bei der Metallgesellschaft Aktiengesell⸗

schaft,

bei dem Bankhause Jacob S. H.

Stern,

bei der Mitteldeutschen Creditbank,

Niederlassung der Commerz⸗ und

Privat⸗Bank Aktiengesellschaft;

in Leipzig: vei der Allgemeinen Deut⸗

schen Credit⸗Anstalt,

bei der Deutschen Bank und Disconto⸗

Gesellschaft Filiale Leipzig,

bei der Dresdner Bank in Leipzig, bei der Commerz⸗ und Privat⸗Bank

Aktiengesellschaft Filiale Leipzig;

in Ludwigshafen a. Rhein: bei der Deutschen Bank und Disconto⸗

Gesellschaft Filiale Ludwigshafen

a. Rhein,

bei der Dresdner Bank Geschäftsstelle

Ludwigshafen a. Rh.;

in Mannheim: bei der Deutschen Bank

und Disconto⸗Gesellschaft Filiale

Mannheim, 1 8 Bank Filiale

Altona⸗

bei der Dresdner Mannheim, bei der Commerz⸗ und Privat⸗Bank Aktiengesellschaft Filiale Mann⸗ heim, bei der Gesellschaftskasse; in Saarbrücken: bei Gebr. Röchling, Bank.

Die Hinterlegung ist auch dann ord⸗ nungsmäßig erfolgt, wenn Aktien mit Zu⸗ stimmung einer Hinterlegungsstelle für sie bei anderen Bankfirmen bis zur Beendi⸗ gung der Generalversammlung im Sperr⸗ depot gehalten werden.

Die notarielle Bescheinigung muß die Stückzahlquittung und die Nummern der hinterlegten Aktien sowie die Bestätigung enthalten, daß die Stücke bis zum Schluß der Generalversammlung bei dem Notar in Verwahnung bleiben. Nach rechtzeitiger Hinterlegung einer solchen Bescheinigung erhält der Hinterleger eine Quittung darüber undEintrittskarte.

Mannheim, den 6. Oktober 1932. Der Aufsichtsrat der Brown, Boveri

1“

Gas⸗ und Elektrieitätswerke Bolchen A.⸗G.

Einladungzur Generalversammlung

unserer Gesellschaft auf Mittwoch, den

9. November 1932, mittags 1112 Uhr,

im Geschäftslokal der Firma, Bremen,

Langenstraße 139/140.

Tagesordnung:

1. Vorlage der Goldmarkeröffnungs⸗ bilanz per 1. Mai 1924 sowie des Prüfungsberichts.

Genehmigung dieser Bilanz.

Umstellung des Grundkapitals von 80 000 auf 16 000,— RM durch Herabsetzung des Nennwerts der Aktie von 1000,— auf 200,— RM. Aenderung des §3 des Statuts ge⸗ gemäß Ziffer 1 der Tagesordnung (Höhe und Zusammensetzung des Grundkapitals).

Vorlage der Geschäftsberichte, der Bi⸗ lanzen und der Gewinn⸗ und Verlust⸗ rechnungen für die Geschäftsjahre 1924/1925, 1925/1926, 1926/1927, 1927/1928, 1928/1929, 1929/1930, 1930/1931 und 1931/1932. Geneh⸗ migung der Bilanzen.

Entlastung des Vorstands und Auf⸗ sichtsrats.

. Satzungsänderungen:

a) Aenderung der Bestimmung in § 16 Abs. 1, betreffend den Ort Bolchen,

b) Beschlußfassung über die Be⸗ stimmungen, betreffend die Zu⸗ sammensetzung und Bestellung des Aufsichtsrats sowie die Vergütung an die Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß Artikel VIII der Verordnung vom 19. September 1931.

6. Aufsichtsratswahlen.

Stimmberechtigt sind nur solche Aktien,

welche bis spätestens 5. November 1932

im Geschäftslokal unserer Gesellschaft,

Bremen, Langenstraße 139/140, oder bei

der Commerz⸗ und Privat⸗Bank Aktien⸗

gesellschaft, Berlin, bis zum Schluß der

Versammlung hinterlegt werden. An⸗

Stelle von Aktien kann auch der Depot⸗

schein eines Notars hinterlegt werden.

Der Vorstand.

[56043]. Gas⸗ und Elektricitätswerke Chateau⸗Salins A.⸗G.

Einladungzur Generalversammlung

unserer Gesellschaft auf Mittwoch, den 9. NRovember 1932, mittags 11 Uhr, im Geschäftslokal der Firma, Bremen, Langenstraße 139/140. ““ Tagesordnung: 1. Vorlage der Goldmarkeröffnungs⸗ bilanz per 1. Juli 1924 sowie des Prüfungsberichts.

Genehmigung dieser Bilanz.

Umstellung des Grundkapitals von 110 000 auf 22 000,— RM durch Herabsetzung des Nennwerts der Aktie von 1000,— auf 200,— RM. Aenderung des § 3 des Statuts ge⸗ mäß Ziffer 1 der Tagesordnung (Höhe und Zusammensetzung des Grundkapitals).

„Vorlage der Geschäftsberichte, der Bilanzen und der Gewinn⸗ und Verlustrechnungen für die Geschäfts⸗ jahre 1924/1925, 1925/1926, 1926 1927, 1927/1928, 1928/1929, 1929 / 1930, 1930/1931 und 1931/1932. Genehmigung der Bilanzen. Entlastung des Vorstands und Auf sichtsrats.

Satzungsänderungen:

a) Einfügung einer Bestimmung in § 17 Abs. 1, betreffend den Ort der Generalversammlung,

b) Beschlußfassung über die Be⸗ stimmungen, betreffend die Zusam⸗ mensetzung und Bestellung des Auf⸗ sichtsrats sowie die Vergütung an die Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß Artikel VIII der Verordnung vom 19. September 1931.

6. Aufsichtsratswahlen.

Stimmberechtigt sind nur solche Aktien,

welche bis spätestens 5. November 1932 im Geschäftslokal unserer Gesellschaft, Bremen, Langenstraße 139/140, oder bei der Commerz⸗ und Privat⸗Bank Aktien gesellschaft, Berlin, bis zum Schluß der Versammlung hinterlegt werden. An⸗ Stelle von Aktien kann auch der Depot⸗ schein eines Notars hinterlegt werden. Der Vorstand. be˙˙˙˙˙ [530921. Holzindustrie Berlin⸗Dessau A.⸗G. i. L. Liquidationseröffnungsbilanz

Aktiva. RM Grundstücke und Fabrik⸗ anlagen ... Bargeld ö 8186 Wechsel 6 6658 96 535 Forderungen. Bürgschaften 76000,—

“*“

741 612 99 3 592 56 389,11

43 941 16 113 492 62

1 661 193/62

2 564 222 06

Passiva. Aktienkapitaa Verbindlichkeiten.. Aufwertungsschuld Rückstellungen.. Bürgschaften 76000,—

2 564 222 06

Vorstehende Bilanz ist in der General⸗ versammlung vom 22. September 1932 genehmigt worden.

Vereinigte Deutsche Fettwerte Aktiengesellschaft, Berlin. Bilanz per 31. Dezember 1931.

RMN 9,

1 275 550,— 735 000 136 76068

Aktiva. Effekten u. Beteiligungen Eigene Aktien... Debitoren 1ö1“]“; Avale RM 6000,—

2 147 310/68 Pluassiva. eeee“] Reservefonds .. Außerordentliche Reserve Heebitoten . . . . . Avale RM 6000,— Gewinn⸗ und Verlustkonto: Gewinnvortrag aus 1930 . . Gewinn für ö“

1 500 000 150 000 261 711 135 884

13 602,40

99 714,50 2 147 310/68

Gewinn⸗ und Verlustkonto für 1931.

Debet. Generalunkostenkonto. eö1“; Bilanzkonto:

Gewinnvortrag aus 1930. . Gewinn für EEI1a

86 112,10

13 602,40

86 112,10 99 714

111 051

Kredit.

Gewinnvortrag aus 1930. Steuerrückzahlungskonto Dividendeneinnahmen..

13 602 4 449 93 000 111 051% 1932.

Berlin, im September Der Vorstand. Der Aufsichtsrat besteht aus folgenden Herren: Rechtsanwalt und Notar Dr. Hermann Münch, Vorsitzender, Direktor Dr. Fritz Hamburger, Curt Kramer, sämtlich Berlin. 1119–₰–* Bilanz am 30. Juni 1932.

Aktiva. RM Grundstücke. 598 961,40 Abgang. 282,90 598 678 Gebäude 534 300,— Zugang. 1 503,56 535 803,50 Abschr. 3 %. 19 803,56 Maschinen. 556 000,— Zugang 161 886,50 717 886,50 Abschr. 6 % 61 886,50 6 391,93 Abschr. 20 % .2 191,93 Bahnanschluß. 36 800,— Abschr. 10 % 7 500,— Fuhrpark . 000,—

Abschr. 20 % 990,— 10 Schlammweiher. 8 800,— Abschr. 10 % 2 300,— Kasse . 6 5 Bestände 8 Schuldner

516 000

6 500,— . 7 608 70 b. 31 887,36 „„ 1 188 042/19 5 500 933 60

3 539 160/ 35

. e 4 6 24

Passiva. Aktienkapital. Gesetzliche Rücklage Nicht abgehobene

denddde Aufwertungskonto.. Gläubiger.... Gewinn⸗ und Verlustrech⸗ nung: Saldogewinn..

4 1 680 000 1 168 000

5 133 03 27 956 35 1 460 675/47

197 395 50 3 539 160 35

Gewinn⸗ und Verlustrechnung am 30. Juni 1932.

RM

3 593 315 54 94 671 99 197 395 50

3 885 383/03

24 445/08 3 860 937 95

3 885 383 03 Brühl, den 8. September 1922. Zuckerfabrik Brühl A.⸗G. Der Vorstand. Dr. Flecken. Vorstehende Bilanz nebst der zuge⸗ hörigen Gewinn⸗ und Verlustrechnung habe ich geprüft und mit den ordnungs⸗ mäßig geführten Geschäftsbüchern über⸗ einstimmend befunden.

Köln, den 6. September 1932. Peter Klein, Oeffentlich bestellter und vereidigter Buchsachverständiger der In⸗

dustrie⸗ und Handelskammer Köln.

Der Aufsichtsrat unserer Gesellschaft besteht aus folgenden Herren: Otto Frings, Hersel, 1. Vorsitzender; Jean Kaspers, Köln⸗Braunsfeld, 2. Vorsitzen⸗ der; und aus den Mitgliedern: Cornel Berk, Neuhemmerich; Stefan Contzen, Burg Geretzhoven; Jakob Destrée, Do⸗ mäne Neuhof; Theodor Frenger, Köln⸗ Fühlingen; Carl Kalteyer, Wahn; Heinrich Litz, Schönrath; Franz Röllgen, Berzdorf.

Aus dem Betrieb sind zugewählt: Herr Hermann Gertung, Siedemeister in Brühl, und Herr Peter Zehnpfennig, Vor⸗

Betrieb Abschreibungen Gewinn

ο 4 2 00 2

Bestand aus dem Vorjahre BE““

2 2 48

[56019]. 8 esell⸗

Hartwig & Bogel Aktieng schaft, Dresden. 2. Bekanntmachung. Die ordentliche Generalversammlung unserer Gesellschaft vom 28. Juli 1932 hat u. a. die Herabsetzung des RM 7 500 000 betragenden Grundkapitals durch Zu⸗ sammenlegung von Aktien im Verhältnis 8:5 beschlossen. Nachdem der Herab⸗ setzungsbeschluß ins Handelsregister einge⸗ tragen worden ist, fordern wir hiermit unsere Aktionäre auf, ihre Aktien mit Erneuerungs⸗ und Gewinnanteilscheinen für 1932 ff. nebst einem Nummernver⸗ zeichnis in arithmetisch geordneter Reihen⸗ folge in doppelter Ausfertigung spä⸗ testens bis zum 15. Januar 1933 bei der Dresdner Bank in Dresden während der üblichen Geschäftsstunden zum Zwecke der Zusammenlegung einzu⸗ reichen. Die Zusammenlegung erfolgt in der Weise, daß gegen Einreichung von je 4 Aktien über nom. RM 400,— plus Gewinnanteilschein 1932 ff. eine neue Aktie über nom. RM 1000,— mit Divi⸗ dendenberechtigung ab 1. 1. 1932 bzw. für je 2 Aktien über nom. RM 400,— plus Gewinnanteilschein 1932 ff. eine neue Aktie über nom. RM 500,— mit Divi⸗ dendenberechtigung ab 1. 1. 1932 ausge⸗ geben wird. Die Umtauschstelle ist bereit, den An⸗ und Verkauf von Spitzen nach Möglichkeit zu vermitteln. Der Umtausch erfolgt provisionsfrei, sofern die Aktien bei der vorgenannten Stelle während der üblichen Kassenstunden eingereicht werden. Anderenfalls wird die übliche Provision in Anrechnung gebracht. Die neuen Aktienurkunden werden nach Fertigstellung gegen Rückgabe der bei Einreichung der alten Aktien ausgege⸗ benen nicht übertragbaren Empfangsbe⸗ scheinigung bei der Dresdner Bank in Dresden ausgehändigt. Die Bank ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation des Vorzeigers der Emp⸗ fangsbescheinigung zu prüfen. Stammaktien, die trotz dieser Aufforde⸗ rung nicht oder nicht rechtzeitig zum Um⸗ tausch eingereicht werden, werden gemäß § 290 H.⸗G.⸗B. für kraftlos erklärt. Das gleiche gilt in Ansehung eingereichter Stammaktien, die die zum Ersatz durch neue Aktien erforderliche Zahl nicht er⸗ reichen und der Gesellschaft nicht zur Ver⸗ wertung für Rechnung der Beteiligten zur Verfügung gestellt sind. Die an Stelle der für kraftlos erklärten Aktien auszugebenden neuen Aktien werden für Rechnung der Beteiligten durch die Gesellschaft zum Börsenpreise oder in Ermangelung eines solchen durch öffentliche Versteigerung verkauft werden. Der Erlös wird den Be⸗ teiligten unter Abzug der entstandenen Kosten ausgezahlt bzw. hinterlegt. Dresden, den 6. Oktober 1932. Hartwig &X Vogel Aktiengesellschaft. Heeinrich Vogel.

[56020]. Union⸗Werke Aktiengesellschaft Kunstdruck⸗, Metallwaren⸗ und

Plakatefabrik, Radebeul. 3. Bekanntmachung.

Die ordentliche Generalversammlung unserer Gesellschaft vom 28. Juni d. J. hat u. a. die Herabsetzung des nach Einziehung von nom. RM 180 000,— Stammaktien noch RM 1 660 000,— betragenden Stammaktienkapitals durch Verminde⸗ rung der Stammaktien im Verhältnis 5:3 beschlossen. Nachdem der Herabsetzungs⸗ beschluß ins Handelsregister eingetragen ist, fordern wir hiermit unsere Stamm⸗ aktionäre auf, ihre Stammaktien Mäntel und Bogen mit Erneuerungs⸗ und Ge⸗ winnanteilscheinen ab 1. Januar 1932 ff. nebst einem Nummernverzeichnis in arith⸗ metisch geordneter Reihenfolge in doppel⸗ ter Ausfertigung spätestens bis zum 25. November d. J. bei der Dresdner Bank in Dresden während der üblichen Geschäftsstunden zum Zwecke der Zu⸗ sammenlegung einzureichen.

Die Zusammenlegung erfolgt in der Weise, daß gegen Einreichung einer Stammaktie über nom. RM 400,— plus Gewinnanteilschein 32 ff. eine neue Stammaktie über RM 200,— und 2 neue Stammaktien über je nom. RM 20,— mit Dividendenberechtigung ab 1. Januar 1932 und gegen Einreichung einer Stammaktie über nom. RM 100,— plus Gewinnanteil⸗ schein 1932 ff. 3 neue Stammaktien über je nom. RM 20,— mit Dividendenberech⸗ tigung ab 1. Januar 1932 ausgegeben werden.

Der Umtausch erfolgt provisionsfrei, sofern die Attien bei der Dresdner Bank in Dresden während der üblichen Kassen⸗ stunden eingereicht werden. Andernfalls wird die übliche Provision in Anrechnung gebracht.

Stammaktien, die trotz dieser Auffor⸗ derung nicht oder nicht rechtzeitig zum Umtausch eingereicht werden, werden gemäß § 290 H.⸗G.⸗B. für kraftlos erklärt. Die an Stelle der für kraftlos erklärten Aktien auszugebenden neuen Aktien wer⸗ den für Rechnung der Beteiligten durch die Gesellschaft zum Börsenpreis oder in Ermangelung eines solchen durch öffent⸗ liche Versteigerung verkauft werden. Der Erlös wird den Beteiligten unter Abzug der entstandenen Kosten ausgezahlt bzw. hinterlegt.

Radebeul, den 6. Oktober 1932. Union⸗Werke Aktiengesellschaft Kunstdruck⸗, Metallwaren⸗ und Plakatefabrik.

[53864] Bunt⸗ und Lurxuspapierfabrik

Goldbach in Goldbach

bei Bischofswerda, Sa.

Kapitalsherabsetzung. Die ordentliche —2ö unserer Gesellschaft vom 28. Juni 1932 hat u. a. die Herabsetzung des Aktien⸗ kapitals von RM 461 600,— auf Reichs⸗ mark 230 800,— beschlossen. Bei den Aktien über RM wird der Nennwert jeder Aktie auf RM 500,— vermindert, die Aktien über RM 100,— Nennbetrag werden im Verhältnis von 2:1 zusammengelegt. Nachdem der obige Beschluß in das Handelsregister eingetragen worden ist, fordern wir unsere Aktionäre auf, ihre Aktien über RM 1000,— Nennbetrag bei unserer Gesellschaft einzureichen, da⸗ mit sie mit dem Stempel versehen

laut Generalversammlungsbeschluß vom 28. Juni 1932“. Ferner fordern wir unsere Aktionäre auf, ihre Aktien über RM 100,— Nenn⸗ wert zum Zwecke der Zusammenlegung nach Maßgabe der folgenden Bedin⸗ gungen einzureichen: 1. Die Einreichung der Aktien mit laufenden Gewinnanteilscheinen nebst Erneuerungsscheinen hat bis zum 15. November 1932 mit arithmetisch geordnetem Nummern⸗ verzeichnis während der üblichen Ge⸗ schäftsstunden bei der unterzeichneten Gesellschaft zu erfolgen. 3 2. Die Zusammenlegung erfolgt der⸗ art, daß von je zwei eingereichten Aktien je eine vernichtet wird, während die andere mit dem Vermerk versehen wird: „Gültig geblieben gemäß Gene⸗ ralversammlungsbeschluß vom 28. Juni 1932.“ 3. Diejenigen Aktien, welche nicht fristgemäß eingereicht worden sind, wer⸗ den für kraftlos erklärt und die auf sie entfallenden neuen Aktien nach Maß⸗ gabe der gesetzlichen Bestimmungen ver⸗ steigert. Der Erlös wird unter Abzug der entstandenen Kosten den Beteiligten nach Verhältnis ihres bisherigen Be⸗ sitzes ausgezahlt bzw. für sie hinterlegt. Das gleiche gilt von eingereichten Aktien, die nicht in einer zur Zu⸗ sammenlegung ausreichenden Zahl ein⸗ gereicht und unserer Gesellschaft nicht zur Verwertung für Rechnung der Be⸗ teiligten zur Verfügung gestellt sind.

4. Die Aushändigung der nach der Zusammenlegung gültig gebliebenen Aktien erfolgt nach Ablauf der Ein⸗ reichungsfrist gegen Rückgabe der über die eingereichten Aktien erteilten Kassen⸗ quittung. 1

Wir sind berechtigt, aber nicht ver⸗ pflichtet, die Legitimation des Vor⸗ zeigers der Kassenquittung zu prüfen.

Goldbach, den 3. August 1932.

Bunt⸗ und Luxuspapierfabrik

Goldbach in Goldbach 8 bei Bischofswerda, Sa. Der Vorstand. M. Sturm.

rzrrnn aemas, rmrxgAhwevBFksAnan [55711]. Bilanz per 30. September 1931.

Aktiva. Anlagewerte (nach RM 5637,92 Abschreibunggg Umlaufswerte: Kassenbestand guthaben . Außenstände. . Vorräte.. 1 Beteiligungen . 1 060,— 20 374 48 Uebernahmekonko-— 15 000— Verlust: Vortrag per 1. 10. Verlust im Geschäftsjahre 1930/31

17 390,—

und Bank⸗ 2 524,26

14 439,20

2 351,02

1bE5

3 214/17

6 4 3 88 5 5

Passiva. Eigenkapital: 1 Aktienkapitll Gesetzl. Reservefonds..

5 000

Rückstellungen, Kreditoren u. Akzeptverpflichtungen...

56 734 11

Gewinn⸗ und Verlustrechnung per 30. September 1931. Soll.

NM. 8.

Verlustvortrag a. dem Vor⸗ V Allgemeine Unkosten.. 63 935 27 Abschreibungen a. Anlage⸗ Joh“ Abschreibungen a. Außen⸗ stände und auf Ueber⸗ nahmekonto sowie Rück⸗ stellungen.

5 637 92

47 062 12

117 390,77 8 113 421 14

1— Haben. Bruttogewin.. Verlust aus dem Vorjahre Verlust im Geschäftsjahre

EE1A“ 3 214 17

In der ordentlichen Generalversamm⸗ lung vom 23. 6. 1932 ist beschlossen wor⸗ den, den Reservefonds in Höhe von RM 3258,98 zur Deckung der Unterbilanz von RM 3969,63 zu verwenden und den verbleibenden Verlust von RM 710,65 auf neue Rechnung vorzutragen.

Leipziger Molkerei A.⸗G. vorm. Rich. Voigt.

& Cie., Aktiengesellschaft Fritz Funk. 8

Dessau, den 24. September 1932. Der Liquidator: Dahm.

arbeiter in Cardorf.

Otto Sonntag. Münnich.

1000,—

werden „Herabgesetzt auf RM 500,—

RMN ,9,

755 463

56 734,11

3 258 9g8 8258 98

48 475 13

117 390 77

Deutschen Nr. 237.

1 ““ 8 1

te Zentralhandelsregisterbeilage

Reichsanzeiger nd Preußischen Staatsanzeige zugleich Zentralhandelsregister für das Deutsche Reich

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Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugs⸗ preis monatlich 1,15 ℛℳ einschließlich 0,30 N.ℳ Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld; für Selbst⸗ abholer bei der Geschättsstelle 095 ℛℳ monatlich. nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Geschäftsstelle SW. 43, Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern kosten 15 ℛg. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Ein⸗ sendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben.

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932

Entscheidungen des Reichsfinanzhofs.

58. 1. Für die Errechnung des Ertragsminderungs⸗ werts von Patronatslasten ist die sog. Eytelweinsche Formel regelmäßig abzulehnen. 2. Für die Errechnung der durch einen Zuschlag zu erfassenden nachhaltigen Ertragssteigerung durch land⸗ oder forstwirtschaftliche Rebenbetriebe sind sowohl die Verhältnifse der Vergangen⸗ heit wie auch nach Möglichkeit die Verhältnisse nach dem Stichtag zu berücksichtigen; die Berücksichtigung lediglich des Feststellungszeitraums bildet regelmäßig keine ge⸗ nügend breite Grundlage für die Ermittlung der Nach⸗ haltigkeit. 3. Ein Zuschlag für einen Nebeubetrieb wird nicht notwendig dadurch bedingt, daß der Nebenbetrieb mit Gewinn arbeitet; schon die bloße Verbesserung der Absat⸗ lage kann einen Zuschlag rechtfertigen. Die Rechtsbeschwerde wendet sich lediglich gegen: 1. die Höhe des Abschlags von Patro⸗ natslasten, 2. den Zuschlag für die als forstwirtschaftliche Neben⸗ betriebe behandelten zwei Brettmühlen, 3. die Höhe des Zuschlags 22 die als forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb behandelte Papier⸗ fabrik. Zu 1. Der Oberbewertungsausschuß hat für auf dem ruhende Patronatslasten einen Abschlag von 154 413 Reichsmark gemacht; der Pflichtige verlangt einen solchen von 364 700 RM. Der Oberbewertungsausschuß hat als Unterlage die in einer „Denkschrift über Entwicklung und Lage der .. .. Stiftung. * nachgewiesenen Patronatslasten für die Zeit vom 1. Januar 1924 bis 30. April 1931 benutzt, die der Generalbevoll⸗ mächtigte des Pflichtigen gelegentlich einer amtlichen Besprechung als die einzig richtigen Angaben erklärt hat. Danach ist in der angegebenen Zeit für den gesamten der jetzigen Waldgut⸗ tiftung, früher dem Fideikommiß gehörigen Besitz für das Batronat insgesamt ein Betrag von 79 498,98 RM geleistet worden. Das entspricht einer jährlichen durchschnittlichen Be⸗ lastung des gesamten ebundenen Vermögens von 10 845,70 RM oder je Hektar 0,285 RM. Von dem Forstbesitz sind mit Patro⸗ natslasten nach den Angaben der Denkschrift 30 100 ha beschwert. Der gesamte Forstbesitz ist demnach durch das Patronat mit 30 100 % 0,285 = 8578,50 RM jährlich belastet. Das ergibt eine kapitakisierte Ertragswertminderung von 8578,50 % 18 = 154 413 Reichsmark. Die Rechtsbeschwerde ist der Ansicht, daß diese Art der Ermittlung die Dauer der Unterhaltungs⸗ und insbesondere der Erneuerungslast nicht genügend berücksichtige, das sei viel⸗ mehr nur nach einem allgemein gültigen Schlüssel möglich: die Berechnung der Patronatslasten, die in Anbetracht der Ver⸗ schiedenartigkeit der in Frage kommenden Gebäude (16 Kirchen, 18 Pfarrhäuser mit Wirtschaftsgebänden, 13 Küstereischulen nebs Wohnungen) und bei dem verschiedenen Bauzustand der Gebäude sehr schwierig sei, erfolge am besten nach der sogenannten Eytel⸗ weinschen Formel, die auch vorwiegend von den Behörden benutzt werde. Auf Grund dieser Formel ergebe sich nach dem von Bau⸗ 898,2,een der Stiftungsverwaltung abgegebenen und mit er Rechtsbeschwerde überreichten Gutachten als dauernde Patro⸗ natslast des gesamten Besitzes für den 1. Januar 1925: 1 470 971 Reichsmark, für den 1. Januar 1928: 1 507 464 RM, für den 1. Januar 1931: 1 090 100 RM, wobei die Veränderung der Patronatslast auf dem Steigen oder Fallen des Bauindex beruhe. Bei Unterverteilung dieser Patronatslast auf die beteiligten Be⸗ triebe ergebe sich für den Forst nach dem Schlüssel der Grund⸗ und Gebaudesteuer nach der beigefügten Berechnung 633 548 RM. Diesen Ausführungen gegenüber kann darauf verwiesen werden, daß der Senat durch Ürteil vom 9 April 1931 (III A 1282/30, Mrozeks Kartei, RBewG. 1931 § 34 Nr. 2 Rechtspr. 11 = RStBl. 1932 S. 424 = Steuer und Wirtschaft 1931 Nr. 989) die Verwendbarkeit der Eytelweinschen Formel für steuerliche Zwecke namentlich das ihr zugrunde liegende Maß der Berücksichtigung der Dauer der Unterhaltungs⸗ und Erneuerungslast mit ein⸗ ew Begründung abgelehnt hat. An dieser Auffassung ist estzuhalten. Ihr gegenüber liegt das Vorbringen der Rechts⸗ beschwerde wesentlich in der Richtung der Ermittlung des ge⸗ meinen Wertes, nicht ihres Ertragsminderungswerts. Da⸗ nach ist die Art der Ermittlung durch den Oberbewertungsaus⸗ schluß nicht zu beanstanden, insbesondere ist auch der Zeitraum vom 1. Januar 1924 bis 30. April 1931 mit den wechselnden Ver⸗ hältnissen und Bedürfnissen der einzelnen Jahre eine genügend breite Unterlage für die Errechnung des Durchschnitts der Last. Für die Vorbehörde erschien dieser Weg um so mehr als gangbar, als im Berufungsverfahren der Besitzer zwar den An⸗ teil des Forstbesitzes an den jährlichen Patronatslasten auf 20 261,11 RM angegeben, es aber als unmöglich erklärt hat, dar⸗ zulegen, wie er im einzelnen auf diesen Betrag gekommen sei. Mit Recht hat demgegenüber der Oberbewertungsausschuß sich auf den Standpunkt gestellt, 4ꝙE. die Angaben des Besitzers nicht verwerten könne, zumal der Besitzer die 838e des von ihm geltend gemachten Betrags nicht glaube aufklären zu können, obwohl er ihn g bis auf Pfennigbeträge angegeben habe. Hiernach sind die emängelungen der Rechtsbeschwerde, soweit sie sich gegen den Zuschlag für Patronatslasten richten, unbegründet. 8n 2 ist die Annahme der Vorentscheidung, daß Brettmühlen bei Forst⸗ betrieben in .. selten anzutreffen seien, ihr Vorhandensein daher eine Abweichung von den regelmäßigen Verhältnissen bedeute, rein tatsächlicher Natur; sie enthält auch keinen Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten, ist daher nach § 288 AO. n. 8 einer Nachprüfung durch den Reichsfinanzhof nicht zugänglich. Uebrigens würde auch die Behauptung der Rechtsbeschwerde, daß der Betrieb derartiger, lediglich das Holz aus dem eigenen Forst schneidenden

Brettmühlen bei der Ausdehnung und Bedeutung der Forsten des Pflichtigen durchaus normal und auch sonst in bei allen größeren Forsten üblich sei, infolge ihrer Ein⸗ schränkung auf die größeren Forsten noch nicht die vom Ge⸗ setz erforderte Regelmäßigkeit in sich schließen. Hiernach ist für die Brettmühlen ein Zuschlag begründet, wenn durch sie der Ertragswert des Forstbetriebs gesteigert wird und die Abweichung von den regelmäßigen Verhältnissen eine wesentliche ist. Für die Bemessung des Zuschlags ist der (mit 18 vervielfältigte) Unter⸗ schiedsbetrag zwischen dem Ertrag, den der Forstbetrieb mit Brettmühlen erzielen kann, und dem Ertrag, der ohne Brett⸗ mühlen nachhaltig zu erzielen wäre, maßgebend; § 7 der DurchfBest. 1925. Es kommt also, wie die Vorentscheidung zu⸗ treffend bemerkt, darauf an, den nachhaltigen Gewinn des Neben⸗ betriebs zu ermitteln. Darüber, wie dieser Gewinn ermittelt ist, läßt sich die Vorentscheidung folgendermaßen aus: „Der Ober⸗ bewertungsausschuß trägt kein Bedenken, hierzu die Bilanzen und die Gewinn⸗ und Verlustrechnungen der Nebenbetriebe aus den Jahren 1924/25, 1925/26 und 1926/27 heranzuziehen; ohne wesent⸗ liche Aenderungen ergibt sich hiernach für die Brettmühle in X. ein nachhaltiger Jahresgewinn von 9000 RM, für die Brettmühle in N. ein solcher von 10 000 RM; dieser Gewinn steigert zweifellos den Ertragswert; er muß mit seinem Kapitalwert dem Ertrags⸗ wert zugeschlagen werden.“ Die Rechtsbeschwerde bemängelt, daß nicht ersichtlich sei, wie auf Grund der vorliegenden Abschlüsse der Brettmühlen aus den genannten Jahren ein derartiger nach⸗ haltiger Gewinn hätte errechnet werden können; nach den dem Beschwerdeführer vorliegenden Abschlüssen der Brettmühlen er⸗ gäben sich für die genannten Jahre folgende Beträge:

Brettmühle I Gewinn —Verlust RMNMN RM 2 850,95 14 334,62 35 679,98 52 865,55 Durchschnitt: Verlust 17 621,85 RM

Brettmühle X Gewinn Verlust RM RM

7 292,77

Wirtschaftsjahr

1924/25 1925,26 1926/27

73 102,21 20 681,64

27 974,41 73 102,21 15 042,60 RM.

——

Es ergäbe sich also für beide Brettmühlen statt des vom Ober⸗ bewertungsausschuß errechneten Gewinns ein erheblicher Durch⸗ schnittsverlust. Diese Rüge liegt nicht nur auf tatsächlichem Gebiete, sondern sie bemängelt das Verfahren. Sie muß zur Aufhebung der Vorentscheidung führen. Die Bilanzen und die Gewinn⸗ und Verlustrechnungen befinden sich nicht bei den Be⸗ wertungsakten. Es ist auch nicht ersichtlich, wie der Ober⸗ bewertungsausschuß zu diesen Ziffern gekommen ist. In den Akten v.öe. lediglich der Bemkisbeschiuß, daß die Feststellung der erzielten Gewinne der Nebenbetriebe aus den Wirtschafts⸗ büchern, den Abschlüssen der Forstverwaltung in A. und der Kammer in B. sowie den Wirtschaftsbüchern der Nebenbetriebe zu treffen sei und daß mit der Erledigung das Finanzamt . . . .. beauftragt werde, das einen geeigneten v“ der auch in der Buchprüfung bewandert sei, mit der Ausführung zu betrauen habe. Ueber die Art der Ausführung des Beweisbeschlusses und über ihr Ergebnis befindet sich nichts in den Akten. Eine Nach⸗ prüfung ist dem Reichsfinanzhof daher unmöglich; jedenfalls aber ist die Möglichkeit von Rechtsirrtümern nicht von der Hand zu weisen. Nach Lage der Akten muß auch angenommen werden, daß das Ergebnis dem Pflichtigen nicht zur Stellungnahme mit⸗ geteilt und daß hierdurch sein Anspruch auf rechtliches Gehör ver⸗ letzt ist. Zu 3 (Papierfabrit) ist vom Oberbewertungsausschuß auf dieselbe Weise ein durchschnittlicher Jahresgewinn von 94 000 Reichsmark errechnet worden. Die Rechtsbeschwerde gibt diese Zahl als Durchschnittszahl für die 3 genannten Rechnungsjahre zu. Aber sie vertritt die Auffassung, daß es sich bei der Papier⸗ fabrik, trotzdem sie ein Nebenbetrieb des Forstes sei, ihrem Charakter und ihrer technischen Einrichtung nach um einen ge⸗ werblichen Betrieb handle und daß daher für die Papier⸗ fabrik gemäß § 31 RBewG. 1925 der gemeine Wert anzusetzen sei. Diese Auffassung widerspricht dem Gesetz. Die bapisrsobrit ist kein selbständiger gewerblicher Betrieb, sondern ein Nebenbetrieb des Forstes, da zur Papierfabrikation (Braunholzpapier) lediglich Holz verwendet wird, das dem eigenen forstwirtschaftlichen Betrieb entstammt. Insoweit besteht auch allseitiges Einver⸗ ständnis. Wenn das aber der Fall ist, so ergibt sich aus dem § 22 Abs. 2 in Verb. mit § 11 Absf. 1 und § 16 Abs. 4 RBewG. 1925 die Einbeziehung der Papierfabrik in die Bewertung des egs durch einen Zuschlag nach Maßgabe der nachhaltigen rtragssteigerung des Forstbetriebs durch die Papierfabrik. Der Hinweis der Rechtsbeschwerde auf § 31 Abs. 3 RBewG. 1925 geht fehl, diese Bestimmung hatte den in der Begründung zum Gesetz ausgesprochenen Zweck, eine unterschiedliche Bewertung von Grundstücken je nachdem sie zu einem gewerblichen Be⸗ triebe gehörten oder nicht im Interesse der steuerlichen Ge⸗ rechtigkeit zu vermeiden. Die Rechtsbeschwerde begründet ihre Auffassung wie folgt: „Wenn bei den Bestimmungen über die Bewertung von gewerblichen Nebenbetrieben land⸗ und forstwirt⸗ schaftlichen Vermögens auch eine ausdrückliche Bestimmung der Art, wie e für den umgekehrten Fall § 31 Abs. 3 RBewG. 1925 getroffen hat, fehlt, so muß doch aus § 31 Abs. 3 geschlossen werden,

daß ein entsprechender Grundsatz auch für die Bewertung land⸗ und forstwirtschaftlicher Nebenbetriebe gelte, d. h. wenn zu einem land⸗ und forstwirtschaftlichen Betriebe ein Betrieb gehört, der alle Merkmale eines gewerblichen Betriebs hat, so muß dieser F⸗ Betrieb auch nach den Vorschriften für Gewerbe⸗

triebe bewertet werden, wie dies analog bezüglich land⸗ und forstwirtschaftlicher Nebenbetriebe von gewerblichen Haupt⸗ betrieben nach den gesetzlichen Bestimmungen zu handhaben ist. Dieser Grundsatz, daß Nebenbetriebe ihrem Charakter und ihrer technischen Einrichtung nach zu bewerten sind, entspricht auch einem wirtschaftlichen Bedürfnis und muß im Interesse der —2* Behandlung aller Steuerpflichtigen gefordert werden. Es ist steuertechnisch und wirtschaftlich unmöglich, einen rein gewerblichen Betrieb wie die Papierfabrik nach den gleichen Grundsätzen wie land⸗ und forstwirtschaftliche Betriebe zu be⸗ werten nur aus dem Grunde, weil ein solcher Betrieb Reben⸗ betrieb ist. Die Bewertungsgrundlagen für land⸗ und forstwirt⸗ schaftliche Betriebe und rein gewerbliche Betriebe sind nach dem Reichsbewertungsgesetz völlig verschieden. Bei den land⸗ und forstwirtschaftlichen Betrieben wird ein Normalertragswert ohne Berücksichtigung von abschluß⸗ und bilanzmäßigen Ergebnissen usw errechnet, während bei gewerblichen Betrieben grundsablich der gemeine Wert errechnet wird. Der im vorliegenden sen⸗ seitens des Oberbewertungsausschusses bezüglich der Papier⸗ abrik errechnete „Normalbetrag“ von 94 000 RM hat mit der Er⸗ rechnung land⸗ und forstwirtschaftlicher Normalerträge überhaupt nichts zu tun, da hierbei keiner der für die Bewertung land⸗ und forstwirtschaftlichen Grundvermögens maßgebenden Grundsätze an⸗ gewendet ist und auch nicht angewendet werden kann.“ Diese Ausführungen könnten vielleicht für den Gesetzgeber beachtlich sein, wenn sie allerdings auch wohl regelmäßig zu einer steuer⸗ lichen Schlechterstellung der Land⸗ und Forstwirtschaft führen würden. Gegenüber den positiven Vorschriften des Gesetzes aber sind sie nicht vertretbar. Nach der oben mitgeteilten Begründung zu der Vorschrift des § 31 Abs. 3 RBewG. 1925 würde auch eine entsprechende Anwendung auf land⸗ und forstwirtschaftliche Nebenbetriebe. wie es der Beschwerdeführer fordert, nicht in der Richtung dieser Begründung liegen. Hiernach bestehen gegen die Bewertung der Papierfabrik durch einen Zuschlag zum Forst⸗ betriebe nach Maßgabe der Ertragssteigerung keine Bedenken. Eine weitere Einwendung der Rechtsbeschwerde ist indes beachtlich. Die Rechtsbeschwerde weist darauf hin, daß bei der ursprüng⸗ lichen Bewertung der Papierfabrik als selbständigen gewerblichen Betriebs ein gemeiner Wert von nur 350 000 NM angesetzt sei, während nunmehr die Ertragssteigerung auf der Grundlage eines Durchschnittsertrags von 94 000 RM mit 1 692 000 RM angesetzt sei. Diese Gegenüberstellung gibt zu Bedenken hinsicht⸗ lich der Errechnung des Zuschlags e Zu ermitteln ist die nachhaltige Ertragssteigerung. Feststellungszeitpunkt ist der 1. Januar 1925. Der Oberbewertungsausschuß hat seiner Er⸗ mittlung drei aufeinanderfolgende Jahre zugrunde gelegt, 1924 1927, er hat weder auf die Vergangenheit zurückgegriffen, noch, obwohl er dazu in der Lage war, die zukünftige Entwicklung ins Auge gefaßt. Die Rechtsbeschwerde behauptet für die Be⸗ triebsjahre 1928/29 bis 1930/31 einen durchschnittlichen jährlichen Verlust von 40 000 RM. In der Tat erscheint die vom Ober⸗ bewertungsausschuß gewählte Grundzahl von drei aufeinander⸗ folgenden Rechnungsjahren zu eng, um darauf die Feststellung des nachhaltigen durchschnittlichen Reinertrags eines den wirt⸗ schaftlichen Schwankungen namentlich in der heutigen Zeit besonders stark ausgesetzten Betriebes, wie einer Papierfabrik, zu gründen. Im übrigen ist auch nicht ersichtlich, wie der durch⸗ schnittliche Jahresgewinn von 94 000 RM errechnet ist, namentlich ob dabei, wie es erforderlich ist, bei Ansetzung der im Forstbetriebe gewonnenen Rohstoffe berücksichtigt ist, daß das Holz zu dem bei einem Verkauf an Ort und Stelle erzielbaren Preise bereits bei der Einheitswertfeststellung des Forstbetriebs mitherangezogen ist, insoweit also nicht noch einmal auf einer späteren Produktions⸗ stufe herangezogen werden darf, vielmehr dort einer weiteren Einheitswertfeststellung und Versteuerung nur noch insoweit unterworfen werden darf, als es im weiteren Veredelungsver⸗ fahren eine Wertsteigerung erfährt. Infolgedessen sind die im Forstbetriebe gewonnenen Rohstoffe in einem sie verwendenden Veredelungsbetriebe (hier der Papierfabrik) so zu bewerten, als ob sie dort zu ihrem an Ort und Stelle erzielbaren Preise ent⸗ geltlich beschafft wären. Denn nur so wird erreicht, daß eine Doppelbestenerung vermieden wird. Hiernach ist, da die Akten weitere Anhaltspunkte nicht ergeben, auch bei der Ermittlung des Zuschlags für die Papierfabrik mit der Möglichkeit eines Rechts⸗ irrtums der Vorbehörde zu rechnen. Die Vorentscheidung war insolgedessen aufzuheben, weil zu den Punkten 2 und 3 Ver⸗ fahrensvorschriften verletzt und Rechtsirrtümer nicht ausgeschlossen find⸗ Die nicht spruchreife Sache ist an die Vorbehörde zurück⸗ uverweisen, die die erneute Prüfung nach Maßgabe vorstehender Darlegungen vorzunehmen und auch für die Errechnung des Brett⸗ mühlenzuschlags eine genügend breite Unterlage (vgl. die dies⸗ bezüglichen Ausführungen zur Papierfabrik) zu schaffen haben wird. Weiter ist unter Umständen zu beachten, daß der Zuschlag auch die durch die Nebenbetriebe geschaffene Verbesserung der Absatzlage zu erfassen hat und daher nicht notwendig einen post⸗ tiven Gewinn der Nebenbetriebe voraussetzt. (Urteil vom 27. Juli 1932. III A 900/31.) 1“

Elsbeth Heyne geb. Heyne in Heders⸗

Aschersleben. 55423] 1 A 612. ämer

leben ist mit Wirkung vom 31. 7. 1932

revisors Ernst Arndt in Ermsleben der Kaufmann ol Ebert in Aschersleben

1. Handelsregifter.

Aschersleben. [55422) H.⸗R. A 312. F. Heyne, Heyer & Co., Hedersleben: Der Fabrikbesitzer Walter Wiersdorff aus Wegeleben ist verstorben. Dieser, sowohl wie der Professor Otto Reinhardt in Hedersleben und Frau

leben sind als persönlich haftende Gesell⸗ R.

schafter ausgeschieden. Der Landwirt und Direktor Hans von Dippe in Quedlinburg ist als persönlich haftender Gesellschafter eingetreten.

Amtsgericht Aschersleben, 19. Aug. 1932.

1b Firma Willi in Aschersleben: Die Firma ist erloschen. Amtsgericht Aschersleben, 20. Sept. 1932.

Aschersleben. 55424] H.⸗R. B 1. Billeter & Klunz Aktien⸗ gesellschaft, Aschersleben: Der Ober⸗ ingenieur Richard Uhlig in Aschers⸗

aus dem Vorstand ausgeschieden. Amtsgericht Aschersleben, 23. Sept. 1932.

Aschersleben. [55425]

H.⸗R. A 616. Plath & Traut, Königs⸗ aue: Durch rechtskräftigen Beschluß des Amtsgerichts Aschersleben vom 30. 5.

1932/2. 6. 1932 ist an Stelle des Bücher⸗

als Liquidator bestellt. Amtsgericht Aschersleben, 1. Okt. 1932.

Bad Lausick.

Auf Blatt 115 des Handelsregisters, betr. die Firma Bad Lausicker Bank, Filiale der Vereinsbank zu Colditz in

[55426])