§ 14. wird über Waren nicht fristgemäß verfügt (§ 13), sv ist nach § 47 des Begleitscheinregulativs oder nach § 27 Abs. 1 des Vereins⸗ ollgesehes. gegebenenfalls nach § 2 Abs. 2 des Niederlageregulativs zu verfahren. 8 Werden Waren gemäß Abs. 1 in amtlichen Gewahrsam ge⸗ nommen, so sind die durch die Beförderung in die Gewahrsams⸗ räume und etwaige Behandlung entstehenden Kosten sowie die Lagergebühren spätestens bei Herausgabe der Ware von dem Empfangsberechtigten einzuziehen. “ 8 Sollten Schiffe mit Gütern beladen werden, die einer zoll⸗ amtlichen Abfertigung unterliegen, so ist diese von dem Ver⸗ fügungsberechtigten noch vor der Verladung bei der Zollstelle rechtzeitig zu beantragen; dem Hafenamt (Schiffsanmeldestelle) ist hiervon Meldung zu machen. Die hinsichtlich der Abfertigung und Verladung erfolgenden Anweisungen, insbesondere An⸗ legung von Zollverschlüssen, sind genau zu befolgen. 8 Die Bestimmungen der §§ 6 bis 10 finden sinngemäße Anwendung.
UMeber die Zulassung der Beiladung von Gütern des freien Verkehrs zu unter amtlichem Verschluß oder amtlicher Begleitung abgefertigten, im Schiff geladenen Waren entscheidet der Vorsteher der Zollstelle, dem zugleich mit dem EI1“* die amtlichen Begleitpapiere zu übergeben sind. eber das Vor⸗ handensein des Freiguts in dem Zollverschlußraum wird dem Schiffsführer eine Bescheinigung erteilt.
8 66 Hilfsdienste.
Bei der Zollabfertigung sind den Abfertigungsbeamten die erforderlichen Hilfsdienste zu leisten und ihre Anordnungen zu VII. Warenabfuhr. -
§ 18. Vor der Abfertigung und gegebenenfalls Entrichtung der Abgaben und Gebühren dürfen Waren, die unter Zollüberwachung stehen, von der Amtsstelle oder dem amtlich angewiesenen Platz nicht entfernt werden. 1
Der Abholer hat sich über seine Berechtigung zum Empfang der Waren auszuweisen. Als Ausweise gelten Zollqnittungen, Begleitscheine oder sonstige Bescheinigungen über die erfolgte Zoll⸗ oder Steuerabferrigung.
Ergeben sich bei Prüfung der Ausweise Anstände, so hat der Zollbeamte die Ablassung zu verweigern und den Abholer der Ware an die Zollstelle zu verweisen.
VIII. Gebühren. § 20.
Für die Erhebung von Gebühren für Benützung der Werften, Werfthallen und Platze, für Arbeitsleistungen usw. gelten die Bestimmungen der Polizeiordnung für den Neuen Hafen Aschaffen⸗ burg (P. O. N. H.), der Betriebsordnung (B. O. N. H.) und der Gebührenordnung (G. O. N. H.) für den Neuen Hafen Aschaffenburg.
Die Erhebung von Gebühren für zollamtliche Abfertigungen, Bewachungen und Begleitungen erfolgt nach Maßgabe der Zoll⸗ gebührenordnung.
wegen
IX. Haftung. b § 21.
Der Reichsfiskus haftet für die in die öffentliche Niederlage aufgenommenen Waren nach § 102 des Vereinszollgesetzes.
Waren, die nach § 14 dieser Ordnung in amtlichen Gewahr⸗ sam genommen sind, lagern gemäß § 27 des Vereinszollgesetzes auf Gefahr des Verfügungsberechtigten. Ebenso übernimmt das Reich für Waren in den Verfügungsräumen der Firmen (§ 12. Abs. 4) keine Haftung.
3 “
B. Uebrige Hafenanlagen.
Auf den Umschlagverkehr der unter Zollüberwachung befind⸗ lichen Güter in den übrigen Hafenanlagen finden die vorstehenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. Diese Anlagen gelten jedoch 8 als besondere Lösch⸗ und Ladeplätze im Sinne des § 4 Abs. 2.
Zu diesen Hafenanlagen gehören der Alte Handelshafen (Floßhafen) — Hafen⸗ und Ländeordnung für den Alten Handels⸗ hafen (Floßhafen) Aschaffenburg vom 22. 1. 32 (H. L. O.), Ministerialamtsblatt der bayerischen inneren Verwaltung (Seite 18 ff.) — und die am Mainkai (Neuer Hafen) anschließende Uferstrecke innerhalb der Stadtgrenze.
C. Straf⸗ und Schlußbestimmunge § 23.
S8Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Ordnung oder gegen die ergangenen besonderen Anweisungen (§ 4) werden nach den bestehenden Gesetzen geahndet.
§ 24.
Diese Zollordnung tritt am 1. November 1982 in Kraft.
Würzburg, den 17. Oktober 1932.
1 Der Präsident des Landesfinanzamts.
Prugger.
Nichtamtliches.
Sitzung vom 20. Oktober.
Der Preußische Staatsrat beschäftigte sich, wie das Nach⸗ richtenbüro des V. D. Z. meldet, am Donnerstag, den 20. Ok⸗ tober, zunächst mit der Verordnung zur Berichtigung und Ergänzung der Verordnung über die Neugliederung von Landkreisen vom 1. August 1932. Der Berichterstatter des Ausschusses, Dr. Langemak⸗ Stralsund (Arb⸗Gem.) wies auf die vom Staatsrat anläßlich der Beratung der Verordnung über die Neugliederung von Land⸗ kreisen an die Regierung gerichtete Aufforderung hin, mit größter Beschlennigung in eine Nachpräfung der Verordnung einzutreten, um erwa unterlaufende Härten noch rechtzeitig vor dem 1. Oktober auszumerzen, so daß die Aenderungen auch noch zum 1. Oktober in Kraft treten können. Die jetzt vorliegende Verordnung zeige,
aß die Regierung den Wünschen des Staatsrats in sehr weit⸗ gehendem Maße entsprochen habe. Den Wünschen der betroffenen evölkerung sei nach Möglichkeit Rechnung getragen worden. 1t Gegen die Stimmen der Kommunisten beschloß der Staatsrat, die Ergänzungsverordnung und einen damit ver⸗ bundenen Runderlaß vom 27. September durch Kenntnis⸗ ahme für erledigt zu erklären. Der Staatsrat ging dann über zur Beratung der Ver⸗ ordnung zur Vereinf ung
und Verbilligung 18.
der Verwaltung vom 3. September d. J. und der hierzu ergangenen Ausführungsanweisung. Es handelt sich hierbei um die sogen. kleine Verwaltungsreform.
Dr. Fritzschen (Arb.⸗Gem.) erstattete den Bericht des Ver⸗ “ Er erklärte, daß der Ausschuß beschlossen „ den Staatsrat zunächst erst mit dem Teil der Verordnung zu befassen, der zum 1. Oktober d. J. bereits in Kraft getreten ist. Der andere Teil, der sich in erster Linie mit den Befugnissen der Oberpräsidenten und Regierungspräsidenten beschäftige, und dessen Inkrafttreten für den 1. April 1933 in Aussicht genommen sei, sei vom Ausschuß im Hinblick auf die zu erwartende Reichs⸗ reform noch zurückgeftellt worden. Der Ausschuß empfehle, 8 Teil erst in einer späteren Tagung zu beraten. Der Ausschuß sich besonders eingehend mit dem Kapitel der Verordnung schäftigt, das die Aenderung von Vorschriften des Gemeinde⸗ verfassungsrechts und Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung gegen Gemeinden und Gemeindeverbände enthalte. Eine Mehr⸗ heit des Ausschusses habe sich gegen den § 46 der Verordnung gewandt, wonach im Falle der Nichterfüllung einer anerkannten oder gerichtlich festgestellten Verbindlichkeit trotz Fälligkeit durch eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband die Beschlußbehörde auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder auf Antrag des Gläubigers nach Anhörung der Aufsichtsbehörde u. a. gemeindliche Steuern, Gebühren und Beiträge sowie Tarife gemeindlicher Versorgungs⸗ betriebe erhöhen kann. er Ausschuß schlage daher dem Staats⸗ rat vor, einen Beschluß auf Aushebüng dieses Paragraphen zu fassen und im übrigen den zur Beratung stehenden Teil der Ver⸗ ordnung durch Kenntnisnahme für erledigt zu erklären.
Der Mitberichterstatter Dr. Caspari⸗Schneidemühl (Soz.) machte im einzelnen auf die Bedenken aufmerksam, die im Aus⸗ schuß gegen den § 46 geltend gemacht worden seien. Insbesondere sei dagegen Stellung genommen worden, daß die bereits jetzt bis an die Grenze des Tragbaren hinaufgeschraubten Gemeindetarife noch erhöht werden sollten. Das soziale Interesse der großen Masse der Bevölkerung müsse dem individuellen Interesse der Gläubiger vorgestellt werden. Der Mitberichterstatter äußerte sich ausführlich über die Notlage vieler Gemeinden und appellierte an die Hilfe des Reiches.
In der Aussprache legte Dr. Langemak (Arb.⸗Gem.) den Standpunkt seiner Fraktion dar, der hinsichtlich des § 46 der der Mehrheit entgegenstehe. Der Para raph sei derartig vorsichtig formuliert, daß in größtmöglichem Maße auf die Interessen der breiten Masse der Bevölkerung Rücksicht genommen werden könne. Es handle sich bei diesem Paragraphen doch auch nicht nur um eine Bestimmung für heute und morgen, sondern um einen dauernden Bestandteil des preußischen Staatsrechts. Die Fraktion der Arbeitsgemeinschaft würde es begrüßen, wenn die Staats⸗ regierung trotz des vom Staatsrat auf Grund des Ausschußvor⸗ schlages etwa gefaßten Beschlusses den § 46 aufrechterhalten würde, auf dem geradezu die Kreditfähigkeit der Gemeinden und Gemeindeverbände beruhe. Dieser Paragraph lasse bei den Ge⸗ meinden keinen Zweifel darüber, daß eingegangene Verpflich⸗ tungen erfüllt werden müßten. Was die Zurückstellung eines Teiles der Verordnung angehe, so könne er auf Grund von Er⸗ kundigungen bei sehr maßgeblicher Stelle (gemeint ist offenbar der Reichsinnenminister Freiherr von Gayl, der der Sitzung in seiner Eigenschaft als Staatsratsmitglied beiwohnte), mitteilen, daß die in Aussicht genommene Reichsreform die jetzt im Gang befindliche preußische Verwaltungsreform nicht berühre, daß es vielmehr dem Staate Preußen vollkommen überlassen sei, seine Staatsverwaltung nach seinen eigenen staatlichen Gesichtspunkten zu reorganisieren. Aus diesem Grunde, so betonte Dr. Langemak, bestehe kein Anlaß, die Beratung der preußischen Verwaltungs⸗ reform mit Rücksicht auf die kommende Reichsreform hinaus⸗ zuschieben.
Dr. Kaschney (Zentr.) wandte sich gegen die Bemerkung des Vorredners, als ob der § 46 erst notwendig sei, um bei den Gemeinden Klarheit darüber zu schaffen, daß sie verpflichtet seien, eingegangene Verbindlichkeiten zu erfüllen. Der Vorredner hätte lieber darüber sprechen sollen, wie die Gemeinden zu ihren Schulden gekommen seien. Das sei doch darauf Kurüecfufägren. daß ihnen von Reich und Staat er über Lasten aufgebürdet worden seien, so daß sie sich, wenn sie den Dienst an der unter⸗ stützungsbedürftigen Bevölkerung aufrechterhalten wollten, ge⸗ nötigt waren, Schulden zu machen. Worauf es ankomme, sei die Schaffung eines vernünftigen Lasten⸗ und Finanzausgleichs.
Dr. Caspari⸗Schneidemühl (Soz.) nahm gleichfalls gegen Dr. Langemak Stellung und betonte, es habe des § 46 nicht bedurft, um die Gemeinden an ihre Verpflichtungen zu gemahnen. Die Gemeinden wüßäsln auch ohnedies,-daß sie eingegangene Ver⸗ bindlichkeiten zu erfüllen hätten. b
Entsprechend dem Vorschlag des Verfassungs⸗Ausschusses beschloß der Staatsrat, in sein Gutachten die Forderung auf Aufhebung des § 46 aufzunehmen. Für die Aufhebung stimmte neben den Sozialdemokraten und Kommunisten der größere Teil der Zentrumsmitglieder, während einige andere Zentrumsmitglieder zusammen mit der Arbeitsgemeinschaft gegen die Aufhebung stimmten. Im übrigen wurde be⸗ schlossen, den zur Beratung stehenden Teil der Verordnung durch Kenntnisnahme für erledigt zu erklären. Dieser letztere Beschluß wurde gegen die Stimmen der Kommunisten gefaßt. Hinsichtlich der Ausführungsanweisung wurde gegen die Arbeitsgemeinschaft und einige Mitglieder des Zentrums be⸗ schlossen, Einwendungen nur insoweit zu erheben, soweit sich die Ausführungsanweisung auf den § 46 der Verordnung er⸗ streckt.
Auf der Tagesordnung stand dann die Beratung einer förmlichen Anfrage der Arbeitsgemeinschaft, in der es heißt, daß nach Zeitungsberichten die Fertigstellung des letzten Mittelstückes des Mittelandkanals dadurch gefährdet sei, daß Preußen sich weigere, die fällige anteilige Rate zu zahlen. Das Staatsministerium wird um Auskunft ersucht, ob es bereit sei, Mitteilungen über den wirklichen Stand zu geben. — Auf diese Anfrage war von dem Staatssekretär des Landwirtschaftsministeriums die Ant⸗ wort eingegangen, daß die Anfrage anscheinend durch Nach⸗ richten über den Meinungsauskausch zwischen dem Reich und Preußen darüber veranlaßt worden sei, auf welche Weise die rund 7 ½ Millionen Reichsmark, die das Reichsverkehrs⸗ ministerium aus dem Arbeitsbeschaffungsprogramm zur Förderung der Arbeiten an dem Mittellandkanal verwenden wollte, endgültig gedeckt werden sollen. Nachdem in dieser Frage Preußen eine das federführende Reichsressort befriedi⸗ gende Antwort erteilt habe, dürften der Ausführung der er⸗ wähnten Arbeiten, soweit Preußen in Frage komme, Hinder⸗ nisse nicht im Wege stehen.
Der Wirtschafts⸗Ausschuß, der sich mit der Antwort des Landwirtschaftsministeriums befaßt hatte, empfahl dem Staatsrat folgende Beschlußfassung: Der Staatsrat nimmt hinsichtlich des Mittellandkanals von der Antwort des Land⸗ wirtschaftsministeriums Kenntnis und erwartet vom Staats⸗ ministerium eine beschleunigte Weiterführung des Ausbaues der Oder, wie es der Staatsrat schon durch Beschluß vom 29. Oktober 1930 gefordert hat.
Der Berichterstatter Dr. Zehle (Arb.⸗Gem.) wies auf die außexordentliche Verzögerung der Fertigstellung des Mittelland⸗ kanals hin. Das scheine darauf zurückzuführen zu sein, daß der Mittellandkanal sehr viele sachliche Gegner habe. Besonders gehe
Reichs Gesell ganz merkwürdige Wege, um der
Weiterführung des Mittellandkanals Schwierigkeiten zu bereiten. Es wäre begrüßenswert, wenn die Reichsbahn vor aller Oeffent⸗ lichkeit hierzu eine Erklärung abgeben würde. Erfreulich sei die Tatsache, daß jetzt die Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Reich und Preußen ausgeräumt seien und jetzt im Rahmen der Arbeitsbeschaffung an die Fertigstellung der letzten 35 Kilometer des Mittellandkanals herangegangen werden solle. Um die öst⸗ lichen Gegner des Mittellandkanals, besonders in Schlesien, zu⸗ friedenzustellen, möge der Staatsrat dem Ausschußantrag auf Weiterführung des Oderausbaues zustimmen.
Der Staatsrat nahm den Ausschußantrag einstimmig an. Damit war der gegenwärtige Tagungsabschnitt beendet. Die nächste Sitzung des Staatsrats soll am 22. November stattfinden.
Gesundheitswesen, Tierkrankheiten und Absperrungs⸗ maßregeln. ““
Tierseuchenstand am 15. Oktober 1932.
“
(Nach den Berichten der beamteten Tierärzte zusammengestellt.)
Nachstehend sind die Namen derjenigen Länder, Regierungs⸗ usw. Bezirke und Kreise (Amts⸗ usw. Bezirke) verzeichnet, in denen Rinder⸗ pest, Maul⸗ und Klauenseuche, Lungenseuche des Rindviehs, Pocken⸗ seuche der Schafe, Rotz, Beschälseuche der Pferde, Schweinepest, Milz⸗ brand, Tollwut, Tollwutverdacht oder Geflügelcholera nach den ein⸗ gegangenen Meldungen am Berichtstage herrschten. Die Zahlen der betroffenen Gemeinden und Gehöfte umfassen alle wegen vorhandener Seuchenfälle gesperrten Gehöfte, in denen die Seuche nach den gelten⸗ den Vorschriften noch nicht für erloschen erklärt werden konnte.
Die Zahlen der in der Berichtszeit neu verseuchten Gemeinden Gund Gehöfte sind in den Spalten der „insgesamt“ verseuchten Gemeinden und Gehöfte mitenthalten.
1: Mohrungen 1 Gemeinde, 1 Gehöft. 6: Prenzlau 1, 1 (neu), Templin 1, 3 (—, 2), Westhavelland 2, 2 (1, 1), Westprignitz 1, 1. 10: Deutsch Krone 1, 2 (—, 1). 11: Neumarkt 2, 7 (1, 5), Schweid⸗ nitz 4, 5 (—, 2). 12: Liegnitz 1, 2 (—, 1). 14: Calbe 2, 2 (2, 2), Oschersleben 2, 2 (2, 2), Quedlinburg Stadt 1, 1 (1, 1), Wanzleben 1, 1 (1, 1). Wolmirstedt 3, 3 (3, 3). 15: Merseburg 1, 1 (1, 1), Saal⸗ kreis 2, 2 (1, 1). 17: Dithmarschen 1, 1 (—, 1), Husum⸗Eiderstedt 1, 1 (1, 1), Pinneberg 1, 1 (—, 1), Schleswig 4, 8 (2, 7). 18: Graf⸗ schaft Diepholz 8, 40, Grafschaft Hoya 8, 9 (2, 3). 19: Hildesheim 1, 1 (1, 1), Marienburg i. Hann. 2, 2 (2, 2). 21: Bremervörde 5, 19 (—, 6), Land Hadeln 22, 70 (1, 4), Österholz 6, 12 (2, 5), Stade 3, 12 (—, 1), Verden 1, 1 (1, 1), Wesermünde Stadt 1, 2 (—, 2), Wesermünde 40, 127 (2, 39). 22: Bersenbrück 1, 1 (1, 1). 23: Wittmund 7, 13 (2, 6). 24: Ahaus 6, 24 (—, 6), Borken 4, 10 (1, 5), Coesfeld 2, 5 (1, 2), Münster 4, 10 (—, 5), Recklinghausen 1, 1 (1, 1), Steinfurt 3, 5 (—, 4). 25: Büren 3, 6 (2, 4), Herford 1, 1 (1, 1),
1““
Laufende ieiiS
Minden 1, 1 (1, 1), Paderborn 2, 11 (1, 5), Warburg 1, 25 (1, 25).
26: Lippstadt 2, 4. 27: Fritzlar⸗Homberg 1, 1, Hersfeld 6, 11 (—, 2), Hünfeld 1, 1, Wolfhagen 2, 7, Kreis der Eder 1, 1 (—, 1). 28: St. Goarshausen 1, 1 (1, 1). 30: Cleve 2, 2, Dinslaken 3, 12 (—, 3) Geldern 7, 16 (—, 4), Moers 19, 40 (6, 15), Rees 7, 54 (1, 15). Bonn 1, 1 (1, 1), Köln 1, 1 (1, 1), Rheinisch⸗Bergischer Kreis 1, (1, 1), Siegkreis 1, 1 (1, 1). 32: Trier Stadt 1, 1. 33: Aachen 4, 9 (1, 5), Düren 2, 3 (1, 1), Geilenkirchen 1, 1 (1, 1), Monschau
2, 2 (2, 2). 36: Regensburg 13, 32 (3, 13). 42: Chemnitz 1, 1
(1, 1). 43: Meißen 3, 4 (3, 4). 45: Auerbach 2, 2 (—, 1). Karlsruhe 1, 1, Rastatt 1, 1 (1, 1). 59: Ludwigslust 3, 4 (2, 3). 60: Brake 6, 102 (1, 44), Butjadingen 10, 209 (—, 116), Delmen⸗ horst 2, 7 (—, 1), Elsfleth 5, 13 (2, 11), Jever Stadt 1, 12 (—, 7), Jever 14, 77 (5, 46), Oldenburg 1, 1 (1, 1), Varel 5, 131 6—, 28), Vechta 3, 6 (1, 4), Wildeshausen 1, 1. 64: Dessau Köthen 1, 1. 65: Bremen Stadt 1, 1, Bremisches Land⸗ gebiet 3, 5 (—, 2).
Schweinepest (Pestis suum).
63: Gandersheim 2, 3 (2, 3).
8
1: Fischhausen 2 Gemeinden, 2 Gehöfte (neu), Bartenstein
1, 1 (1, 1), Heiligenbeil 2, 2, Heilsberg 2, 3, Königsberg i. Pr. 4, 4, Wehlau 5, 5 (2, 2). 2: Gumbinnen 1, 1, Insterburg Stadt 1, 1, Insterburg 6, 9 (2, 4), Niederung 3, 3 (2, 2), Oletzko 1, 1, Tilsit Stadt 1, 1. 3: Allenstein 2, 2 (1, 1), Johannisburg 3, 3, Lyck 1, 1, Ortels⸗ burg 1, 2, Sensburg 1, 1. 4: Elbing 1, 1 (1, 1), Marienburg i. Westpr. 1, 1, Marienwerder 1, 1 (1, 1), Stuhm 2, 2. 6: Angermünde 2, 3, Beeskow⸗Storkow 1, 1 (1, 1), Jüterbog⸗Luckenwalde 1, 1, Ober⸗ barnim 1, 1, Ruppin 1, 1. 7: Frankfurt a. O. Stadt 1, 1 71, 1), Friedeberg i. Nm. 1, 1, Lebus 4, 5, Soldin 2, 2. 8: Demmin 1, 1 (1, 1), Greifenberg 7, 8 (5, 5), Randow 3, 3, Saatzig 2, 3 (1, 2), Grimmen 6, 6. 9: Belgard 1, 1, Kolberg⸗Körlin 1, 1 (1, 1), Lauen⸗ burg i. Pomm. 2, 2, Neustettin 1, 1 (1, 1), Stolp 1, 1. 11: Franken⸗ stein 4, 4 (1, 1), Glatz 4, 4 (3, 3), Militsch 3, 3 (1, 1), Namslau 2, 2, Neumarkt 4, 4 (3, 3), Schweidnitz 3, 3. 12: Görlitz 4, 4, Hoyers⸗ werda 5, 6 (4, 5), Lauban 1, 1, Löwenberg 1, 1. 13: Falkenberg 3, 3 (1, 1), Neisse Stadt 1, 1 (1, 1), Neustadt, O. S. 1, 1, Oppeln 2, 2, Tyst⸗Gleiwitz 4, 4 (1, 1). 14: Wernigerode 1, 1, Stendal 1, 1 (1, 1). 15: Mansfelder Gebirgskreis 2, 2, Merseburg 1, 1, Quer⸗ furt 4, 4 (1, 1), Saalkreis 1, 1, Zeitz Stadt 1, 1. 16: Schleusingen 1, 3. 18: Grafschaft Hoya 1, 2. 19: Marienburg i. Hann. 1, 2. 20: Burgdorf 2, 2 (2, 2), Uelzen 2, 2 (1, 1). 21: Osterholz 1, 1 (1, 1). 24: Gelsenkirchen Stadt 1, 1 (1, 1), Gladbeck Stadt 1, 1, Lüdinghausen 1, 1, Recklinghausen 1, 1. 25: Minden 1, 1 (1, 1). 26: Soest 1, 1. 28: Frankfurt a. M. Stadt 1, 1. 29: Koblenz Stadt 1, 1. 31: Euskirchen 1, 1 (1, 1). 35: Fürstenfeldbruck 2, 2. 38: Kulmbach 1, 1 (1, 1). 39: Nürnberg 1, 1. 41: Mindelheim 1, 1. 43: Bautzen 2, 2, Löbau 1, 1, Dresden 1, 1. 44: Leipzig Stadt 1, 1 (1, 1), Leipzig 2, 2. 45: Oelsnitz 2, 2 (1, 1). 50: Stockach 2, 2 (2, 2). 51: Lahr 1, 1. 53: Mannheim 13, 30 (2, 9), Weinheim 1, 1 (1, 1). 55: Erbach 1, 1. 56: Büdingen 1, 2, Friedberg 1, 1 (1, 1). 59: Malchin 1, 1, Rostock 1, 1 (1, 1). 67: 1, 1. Milzbrand (Anthra xX)²).
7: Guben 1 Gemeinde, 1 Gehöft (neu), Sorau 1, 1 (1, 1). 8: Greifenhagen 1, 1, Grimmen 1, 1 (1, 1). 17: Oldenburg 1, 1 (1, 1). 21: Österholz 1, 1 (1, 1). 26: Soest 1, 1 (1, 1). 28: Ober⸗ lahnkreis 1, 1 (1, 1). 30: Cleve 1, 1. 31: Euskirchen 1, 1 (1, 1). 33: Düren 1, 1 (1, 1). 46: Marbach 1, 1 (1, 1). 49: Ravensburg 1, 1 (1, 1). 50: Meßkirch 1, 1 (1, 1). 51: Lörrach 1, 1. 53: Mosbach 1, 1 (1, 1). 54: Saalfeld 1, 1 (1, 1). 57: Mainz 1, 1. 64: Dessau⸗
Köthen 1, 1, Ballenstedt 1, 1 (1, 1).
Tollwut (Rabies).
1: Pr. Eylau 1 Gemeinde, 1 Gehöft (neu). 1, 1 (1, 1). 3: Johannisburg 1, 1, Lötzen 1, 1, Lyck 2, burg 1, 1. 11: Glatz 1, 1 (1, 1). 14: Österburg 1 1, 1. 40: Gerolzhofen 1, 1.
Tollwutverdacht (Rabies).
1: Gerdauen 1 Gemeinde, 1 Gehöft. 2: Angerburg 1, 1. 3: Allenstein 1, 1, Ortelsburg 1, 1. 11: Namslau 1, 1 (neu). 12 :1 Bunzlau 1, 1. 13: Beuthen⸗Tarnowitz 2, 2 (2, 2), Kreuzburg, O. S. 2, 2, Oppeln 1, 1. 18: Grafschaft Hoya 1, 1.
¹) An Stelle der Namen der Regierungs⸗ usw. Bezirke ist die entsprechende laufende Nummer aus der nachstehenden Tabelle
aufgeführt. 1 2) Die am 1. Oktober 1932 unter Nr. 13 für den Kreis Falken⸗
berg aufgeführten 2 Gem. und 2 Geh. sind irrtümlich hierher gemeldet worden. Es dürfte sich um Schweinepest gehandelt haben.
³) Der am 1. Oktober 1932 unter Nr. 40 gemeldete Milzbrand⸗ fall in infurt hat sich nicht bestätigt.
2: Niederung
2 (1, 1), Sens⸗
„ 1, Salzwedel 3
—
11“ Geflügelcholera (Cholera avium). 3: Ortelsburg 1 Gemeinde, 3 Gehöfte (neu). 5: 2. Krei
stier⸗
arztbezirk 1, 1 (—, 1), 4. Krsbez. 1 Geh. (1), 5. Krsbez. 1, 7. Krsbez.
2 (2), 9. Krsbez. 2 (2). 6: Jüterbog⸗Luckenwalde 1, 1, Teltow 2, 13
— 1 (1, 1). 7: Landsberg a. W.
9), Zauch⸗Belzig 1
“
den Stand der Rinderp
Klanenseuche, Lungense
Oststernberg 1, 1, Soldin 1, 1. 11: Breslau Stadt 1, 1 (1, 1). 15: Bitterfeld 1, 1. 17: Südtondern 1, 1. 18: Hannover 1, 1 (1, 1). 20: Harburg 1, 1. 35: Rosenheim 1, 1. 42: Annaberg 1, 1 (1, 1), Chemnitz Stadt 1, 1 (1, 1), Chemnitz 1, 1 (1, 1), Glauchau Stadt 1, 1 (1, 1), Glauchau 2, 2 (2, 2), Meerane Stadt 1, 1 (1, 1). 43:
Dresden 1, 1, Freiberg 1, 1, Meißen 1, 1. 45: Plauen 2, 2 (2, 2),
Tabellarische uebersich:
und Geflügelcholera am 15. Oktober 1932. Regierungs⸗ usw. Bezirke.
Schwarzenberg 1, 1 (1, 1), Zwickau 1, 1 (1, 1). 53: Mannheim 1, 2. 54: Arnstadt 1, 1 (i, ¹). 15* 3
Saargebiet am 15. Oktober 1932. Maul⸗ und Klauen⸗
seuche (Aphthae epizooticae). Saarlouis 1 Gemeinde, 9 Gehöfte
(davon
uche des Rindviehs, Pockenseuche der Schafe, Rotz, Beschälseuche der
—
neu
1
3), Ottweiler 2, 2 (2, 2).
Pferde, 1“
A
Bezirke sowie Länder, die nicht in
Rinderpest Pestis bovina
Maul⸗ und Klauenseuche
Aphthae epizocticae
des Rindviehs
Beschälseuche der Pferde Exanthema
coitale paralyticum
Lungenseuche venaneuge Pleuropneu- der Scha e monia bovum Variola
contagiosa
Schweinepest
Pestis suum
Tollwut Rabies
Milzbrand Anthrax
Geflügelcholera
Cholera avium
davon neu
davon neu
ins⸗
gesamt insgesamt
davon neu
ins⸗ gesamt
ins⸗ davon
gesamt neu gesamt
davon neu
ins⸗ gesamt
davon
88 insgesamt
insgesamt
Regierungsbezirke
geteilt sind *
I reise
Gehöfte Gemeinden Gemein Gehöfte
V Gehöfte
Gemeinden
— — —
22 — —
‿
Gemeinden Gehöfte
3 Kreise
Gemeinden Gehöfte Gemeinden Kreise Gemeinden Gehöfte Gemeinden Kreise Gemeinden Gehöfte
— n S 90 —— — 90 & bo S. bd 8 22 S r0 — — S —
Gehöfte Gemeinden Gehöfte Gemeinden
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Preußen.
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Königsberg Gumbinnen Allenstein. Westpreußen Berlin. Pasßher . rankfurt . Köslin.. Schneidemühl Breslau.. Liegnitz.. Oppeln.. Magdeburg
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Merseburg. Erfurt.. Schleswig. Hannover. Hildesheim Lüneburg .
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Sachsen. Chemnitz ... Dresden⸗Bautzen. C1785»8» Smwlada Württemberg. Neckarkreis. Schwarzwaldkreis. Jagstkreis.. Donaukreis..
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Mecklb.⸗Strelitz. Schaumburg⸗Lippe
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Deut⸗am 15. 10.1932
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Reich 15.10. 1931
Vom 1. Januar bis 15. Oktober 1932.. Davon Bestand aus 1931
Saargebiet
am 1. 10.1932 ¹)—
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am 15. Oktober 1932
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