1932 / 249 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 22 Oct 1932 18:00:01 GMT) scan diff

Erste Anzeigenbeilage zum Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr.

““

249 vom

„Erda“ Aktien⸗Gesellschaft für Bodenbesitz und Hypotheken, Sitz: Berlin⸗Lichtenberg, Siegfriedstr. 49/53.

Der Aufsichtsrat unserer Gesellschaft

besteht aus folgenden Personen: I. Herrn Fabrikbesitzer Ernst Danneberg. 2. Herrn Dipl.⸗Ing. Reinhard Danne berg. 3. Herrn Dir. Emil Reiche. 4. Herrn Dipl.⸗Ing. Carl Wiemann. In der Generalversammlung vom 29. Juni 1932 sind zu Mitgliedern des Aufsichtsrats gewählt: 1. Herr Fabrikbesitzer Ernst Danneberg als Vorsitzender des Aufsichtsrats. . Herr Dipl.⸗Ing. Reinhard Danne⸗ berg. Herr Dipl.⸗Ing. Carl Wiemann als

8 1e

es⸗Bierbrauerei

A.⸗G.

Die neuen Gewinnanteilscheinbogen zu

uns selbst,

den Aktien 2001 4600 sind fertiggestellt und können bezogen werden durch: 1.

2. die Deutsche Bank und Disconto⸗Ge⸗ sellschaft zu Kassel, Berlin, Mann⸗ heim und Frankfurt a. M.,

die Dresdner Bank zu Kassel, Berlin

und Frankfurt a. M.,

. die Kreditbank Kassel e. G. m. b. H.

zu Kassel,

das Bankhaus S. J. Werthauer jr.

6.

Nachfolger zu Kassel.

Frankfurt a. M.

das Bankhaus J. Dreyfus &

Cie.

Kassel, den 12. Oktober 1932.

Der Vorstand.

Wentzell.

Stellvertreter des Vorsitzenden des Aufsichtsrats. Berlin⸗Lichtenberg, den 18. 10. 1932. Erda“ Aktien⸗Gesellschaft für Bodenbesitz und Hypotheken. . G. Danneberg.

[58918]. Continent Reevderei A.⸗G. Vermögensübersicht per 31. Dezember 1931. Besitz. Nℳ ₰o Dampferkonto 2075 984,98 Abschreibung. 595984,98 Kassenbestand ——.— Diverse Schuldner. Uebergangskonto. *

1480 000— 253 59

58 749 84

30 431 20

5 267 54

1 574 702 17 Verbindlichkeiten. Gesellschaftsvermögen . Diverse Gläubiger.

50 000 1 524 702,17 1 574 702/17 Hamburg, 18. Oktober 1932. Der Vorstand. Max Mörck. Der Aufsichtsrat. von Sydow. Continent Reederei A.⸗G.

Gewinn⸗ und Verlustrechnung per 31. Dezember 1931.

9, 724 93

Ausgaben. Mℳ “] Geschäftskosten.. 16 676 99 Soziale Lasten. . 9 387 12 Abschreibungen .. 595 984 98 * 88 774 02 Einnahmen. W

Bruttogewinn und Agio. 617 506/48 1111“; 5 267 54

522 77102 Hamburg, 18. Oktober 1932. Der Vorstand. Max Mörck. Der Aufsichtsrat. von Sydow.

622

[59539].

Die nachstehend aufgeführten Aktien

116 126

1280

128

1324 1351 1376 1383 1410 1446

0109 0126 0143 0150 0171 0226 0234 0247 0430 0437 0444 0503 0556 0571 0578 0585

0110 0127 0144 0161 0172 0227 0235 0248 0431 0438 0457 0504 0565 0572 0579 0586 0592 0593 0755 0756 0771 0772 0783 0784 0846 0847 0853 0854 0860 0869 0929 0930 0936 0937 1055 1056 1090 1091 1213 1214 1276 1271 1283 1284 1306 1321 1345 1346 1354 1355 1379 1380 1400 1407 1419 1443 1512 1521

0108 0125 0132 0149 0166 0225 0233 0240 0429 0436 0443 0462 0555 0570 0577 0584 0591 0754 0770 0780 0845 0852 0859 0928 0935 1050

0107 0114 0131 0148 0165 0194 0231 0239 0414 0435 0442 0461 0554 0569 0576 0583 0590 0752 0769 0779 0844 0851 0858 0927 0934 1049 1060 1089 90 1127 1128 37 1268 1275 1281 1282 99 1300 1305 1325 1326 1352 1353 1377 1378 1384 1399 1417 1418 1503 1504

1526

unserer Gesellschaft wurden dreimal auf⸗ geboten und nicht eingereicht. Die Aktien werden hiermit für kraftlos erklärt.

Nr. 0005 0006 0007 0008 0009 0014 0113 0130 0147 0164 0193 0230 0238 0413 0434 0441 0460 0553 0568 0575 0582 0589 0752 0768 0778 0843 0850 0857 0872 0933 0940 1059

0013 0112 0129 0146 0163 0192 0229 0237 0412 0433 0440 0459 0552 0567 0574 0581 0588 0751 0766 0774 0794 0849 0856 0871 0932 0939 1058 1099 1266 1279 1298 1323 1350 1375 1382 1409 1445

1525

0111 0128 0145 0162 0191 0228 0236 0411 0432 0439 0458 055 0566 0572 0580 0587 0594 0765 0773 0793 0848 0855 0870 0931 0938 1057 1092 1265 1278 1297 1322 1349 1356 1381 1408 1444 1522

Bielefeld, den 20. Oktober 1932.

Ernst Kaß Aktiengesellschaft.

Der Vorstand.

[59241].

Treuhand⸗Aktiengesellschaftfür Verkehrs⸗und Industriewerte, Verlin. Vermögensübersicht am 30. Juni 19³2.

Vermögenswerte.

Beteiligungen: 8 Bestand am 30. 6. 193311. Zugang in 1931/333 ..

Abschreibung in 1931/32 Umlaufsvermögen:

Forderungen an abhängige Gesellschaften und Kon⸗

zerngesellschaftetern.. Bankguthaben Sonstige Forderungen

8 Verbindlichkeiten. Grunbdlapital 665 Reservefonds: a) Gesetzlicher Reservefonds Jeküäebber

schreibungen

FM

Bestand am 30. 6. 1931 1 336 875,25

öZugang 1931/1932: . 5 % Zinsen. Ueberweisung .

66 843,76 140 000,—

RM

807 144 95

15 93750 2 082 15 39 999

8

8 445 877 1 578 11 712

459 168

1 242 251

[59527]. Brauhaus Würzburg (Würzburger Hofbräu). Auf Grund des § 13 unserer Satzungen laden wir die Herren Aktionäre zu einer außerordentlichen Generalver⸗ sammlung ein, die am Mittwoch, den 9. November 1932, um 10 Uhr zu Würzburg im Brauhauskeller in der Privatstraße der Brauerei zwischen Höch⸗ bergerstraße und Jägerstraße, stattfindet. Tagesordnung:

Einziger Punkt: Zuwahl zum Auf⸗

sichtsrat.

Die Anmeldung zur Teilnahme an der Generalversammlung hat spätestens bis zum Sonnabend, den 5. November 1932, in den Geschäftsräumen der Brauhaus Würzburg Aktiengesellschaft, Würzburg, Höchbergerstraße 28, oder bei dem Bank⸗ haus Merck, Finck & Co. in München zu erfolgen, und zwar unter Hinterlegung der Aktien oder der über diese lautenden Hinterlegungsscheine der Reichsbank oder einer Effektengirobank.

Die Hinterlegung ist auch dann ord⸗ nungsgemäß erfolgt, wenn Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle für sie bei anderen Bankfirmen bis zur Be⸗ endigung der Generalversammlung im Sperrdepot gehalten werden.

Würzburg, den 20. Oktober 1932.

Brauhaus Würzburg.

Der Vorstand. Dr. Zergiebel. RnEaerrgnhrhPgsmʒmÜÜRRgn [59240].

Deutsche Verkehrs⸗Kredit⸗Bank

Aktiengesellschaft, Berlin. Bilanz zum 30. Juni 1932.

Aktiva. RM Noch nicht eingezahltes Aktienkapital.. 12 000 000 Kasse, fremde Geldsorten und Guthaben bei Noten⸗ und Abrech⸗ nungsbanken.. 4 078 709 Guthaben bei Banken und Bankies 269 356 384 Wechsel und Schatzan⸗ weisungen.... E“ Dauernde Beteiligungen bei anderen Banken und Bankfirmen. . Schuldner: a) gedeckte 59 389 238,78 b) unge⸗ deckte 11 866 551,16 (außerdem Bürg⸗ schaftsschuldner RM 5331 818,11) Grundstücke

130 060 604 1

2 050 000

71 255 789

550 000 553 521 833 57 Passiva. Aktienkapitakl Ordentliche Rücklage. Delkredererücklage für Frachtstundungen . Beamtenunterstützungs⸗ fonds . 6 5 65 b5

(außerdem Bürg⸗ schaftsgläubiger

NRM 5331 818,11) Akzepte E1 Uebergangsposten und

noch einzulösende

Schecds 9 849 662 35 Gewinn⸗ und Verlust⸗ rechnugg . 829 129

553 521 833 57 Gewinn⸗ und Verlustrechnung.

20 000 000 3 000 8

3 000 88

500 000— 456 343 042 22

60 000 000—

L 9 99

Tilgungs⸗ fonds RM

141 532,98

4 578,80 9 590,—

1575 79,07

Verbindlichkeiten:

Anleihen d. Gesellschaft FM 7 000 000,M— . Verbindlichkeiten gegenüber abhängigen und Kon⸗

zerngesellschaften.... Noch einzulösende Zinsscheine Sonstige Verbindlichkeiten.. Gewinn⸗ und Verlustkonto: 1 Erträge: Erträge aus Beteiligungen .

Außerordentliche Erträge (Kursgewinn

Aufwendungen: 111“ Abschreibung a. Beteilig... Zinsen (Ausgaben p. Saldo) . 1öö“ Ertragsteuen .„ Habiungsuntkosten .. Ueberweisung an den Schuldverschre

bungentilgungsfonds FM 140 000,—

verteilbarer Reingcwin .

Verteilung des Reingewinns:

4 % erste Dividende aus RM 70 000,— Aktienkapital

Gewinnbeteiligung des Aufsichtsrats

6% zweite Dividende aus RM 70 000,—

1““ Bonus an die Aktionärre.

Vortrag auf neue Recchnuggg.

Berlin, im Oktober 1932.

540,38 39 670,—

i⸗

155 701 78

b

733

5 701,78

.. 9 188/44 . . 64 212/72 . . 78 976/75

173 390/82

84 980/76 —258 571 58 10 000,—

39 999,— 13 600,15

40 210,38 42 884,49

9 590,— ¹156 284 02

*.

102 087 56 10 265 54 I12 355 10

2 800,— 811“ 8 245,— Aktien⸗

4 200 70 000 27 108 10

12 353 10

70 000

Der Vorstand.

Debet. RM (9, Handlungsunkostenkonto 2 367 88402 Reingewin.. 829 129,—

3197 013 02

——

186 016,— 662 594 34 2 008 906/42 339 496 26 3 197 013002 Die Generalversammlung vom 19. Ok⸗ tober 1932 genehmigte vorstehende Bilanz sowie die Gewinn⸗ und Verlustrechnung und beschloß, für das Geschäftsjahr 1931/32 eine Dividende von 7 % auszuschütten. Die fälligen Gewinnanteile gelangen auf Gewinnanteilscheine Nr. 10 außer an der Kasse unserer Hauptniederlassung in Berlin und an den Kassen unserer sämtlichen Zweigniederlassungen noch bei folgenden Banken zur Einlösung: Berliner Handels⸗Gesellschaft, Berlin, S. Bleichröder, Berlin, Commerz⸗ und Privat⸗Bank Aktien⸗ gesellschaft, Berlin, Deutsche Bank und Disconto⸗Gesell⸗ schaft, Berlin, Dresdner Bank, Berlin, Mendelssohn & Co., Berlin, Reichs⸗Kredit⸗Gesellschaft Aktiengesell⸗ schaft, Berlin, Bayerische Hypotheken⸗ und Wechsel⸗ bank, München, Bayerische Vereinsbank, München. Sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats, die auf Grund des Artikels 8 der Not⸗ verordnung vom 19. September 1931 ihre Aemter niedergelegt haben, wurden wiedergewählt. Herr Bankdirektor Ludwig Berliner, Berlin, wurde neu in den Auf⸗ sichtsrat gewählt. Berlin, den 19. Oktober 1932. Deutsche Verkehrs⸗Kredit⸗Bank

Kredit. Vortrag 1930/31.. Frachtstundungskonto Zinsenkonto Provisionskonto.

Aktiengesellschaft

Bilanz, Gewinn⸗ und

[59239]. Aktien⸗Gesellschaft „Greifenhagener Kreisbahnen“.

Verlust⸗

rechnung vom 31. März 1932.

Vermögenswerte. Eisenbahnkonto . Grund⸗ und Bodenkonto. Erneuerungsfondsanlage⸗ e“ Materialienkonto . Beständekonto. Spezialreservefonds⸗ Eseltemnlantd . .. . Gewinn⸗ und Verlustkonto: V“

Schulden. Aktienkapitalkonto... Grund⸗ und Bodenkapital⸗

e6“*“ Reservefondskonto.. Erneuerungsfondskonto Abschreibungskonto.. Wertberichtigungskonto. Umstellungsreservefondskto. Darlehenkonito .. Kontokorrentkonto... Unterstützungsfonds für An⸗

E1“ Rückstellungskonto... Betriebskonto

V 3 698 554,11 20 000

72 540 02 4 954 27 63 300,69

V 10 20271 40 821 02 3 910 372 82

2 016 rgs

20 000 127 000/ 15 349 31959

27 250,— 965 402 46

27 222 32 247 967/91

49 398—

b 2 206 77 336 39 470—

3 910 37282

Soll. Unkostenbetriebsführungs⸗ AI“ Steuernkonto E388E8E“ Abschreibungskonto.. Erneuerungsfondskonto Betriebsmittelreserveteile⸗ vbnto.

Haben. Eisenbahnbetriebskonto. . Reservematerialienkonto . Bilanzkonto: Verlust..

Puls.

[59243]1.

132 978 99

Greifenhagen, den 12. Oktober 1932. Die Direktion der Aktien⸗Gesellschaft

Greifenhagener Kreisbahnen.

Bilanz am 31. Dezember 1931 für das Kalenderjahr 1931.

27 552 15 21 879 41 22 994 66

3 500 52 44277

V

4 610

92 027,32 130 65 40 821 02

Aktiva. WWX““ Postscheckgguthaben.. Schuldner in laufender

Rechmuing ... eee“ Benzin und el.. Kraftdroschken9 400 399,17

Abschr. 1 377 394,11 Kienzle⸗Uhren 654 535,93

Abschreibung 80 939,56 Inventar . 37 525,70

Abschreibung 6 325,70 Werkzeug 3 451,10

Abschreibung 1 913,10 Maschinen 2 834,65

Abschreibung 1 041,65 Einrichtungen. 140 953,60

Abschreibung 33 713,60 Vorausbezahlte Kraftfahr⸗

Feügstatee ““ Vorausbezahlte Haftpflicht⸗

versicherung . . ... Transitorische Posten.. Verlust 19331 .

8 Passiva. F-aeeedeeeeeeeö“ Akzeptverpflichtungen.. Panktschulden Gläubiger in lfd. Rechnung Nückstellungen .... Transitorische Posten..

[9 574 559,44

Gewinn⸗ und Verlustrechnung am 31. Dezember 1931 für das Kalenverjahr 1931.

408 446 94 104 618 95 15 049/70

8 023 00506

573 596,37 20 000— 31 200—

1 538—

1 793—

107 240—

40 837 55

98 924 23 86 179 28 5 518 16

1 000 000— 7 222 586 69 143 247/19

1 200 943/43 7 223 43 558 70

9 574 559 44

Aufwand. Verlustvortrag aus 1930 Gehalter... eö“ Soziallasten.. Betriebskosten Versicherungen Steuern. Handlungsunkosten Abschreibungen..

8 Ertrag. Droschkeneinnahmen... Buchgewinn aus der

Sanierunng .

[5 707 528 09

Das Kapital unserer Gese

ist ausgeschieden.

Der Vorstand.

Klatt.

9

14663 668 78

eine Million Reichsmark herabgesetzt.

Der Aufsichtsrat besteht aus folgenden Herren: Direktor Piero Bonelli, Konsul Carl Otto Fritsch, Direktor Hugo Ratz⸗ mann, Hermann Hesse, Carl Jung. Das Vorstandsmitglied Herr Bruno Cossalter

„Kraftag“ Groß⸗Berliner Kraft⸗ droschten Alktiengesellschaft. Der Vorstand.

Neuhaus.

RMN 9 254 95530 442 054 27

532 908 46 4 074 288 96 646 689,40 497 072 85 1 018 04273 1 490 12872

7

14 663 66878 12 613 448 46 2 044 702 16

5 518 16

llschaft ist auf

Bekanntmachung. Die Bayerische Gersten Aktien⸗ gesellschaft Kitzingen a. Main, Sitz Kitziungen, hat sich aufgelöst. Etwaige Gläubiger wollen sich melden. Kitzingen, den 14. Oktober 1932.

Die Liquidatoren: Ida Gerst. Lui Gerst.

[57830]

Dj Die

42

[58934] ausrüstung mit beschränkter Haftung in Dresden ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefosdert, sich bei ihr zu melden, Geschäftslokal z. Zt, in Niedersedlitz bei Licht⸗ und Kraft⸗A.⸗G.

Dresden, den 15. Oktober 1932.

Die Liquidatoren: Sarfert. Kothe.

[59282] 8 Die „Marecus Metallbau G. m. b. H.“, Berlin, ist aufgelöst. Die Gläu⸗ biger werden aufgefordert, sich bei ihr u melden.

Der Liquidator: Walter Marecus.

[59246]

Paul Kintscher G. m. b. H., Berlin W, Motzstr. 22. 8 Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Gläubiger werden aufgefordert, sich bei dem Liquidator Sally Joseph, Bln.⸗ Tempelhof, Burchardstr. 33, zu melden.

Berlin, den 4. Oktober 1932. Der Liquidator: Sally Joseph.

[57527] 1 Die Firma Sahlender'’sche Ziegelwerke G. m. b. H., Erfurt, ist lt. Gesell⸗ schafterversammlungsbeschluß vom 4. Ok⸗ tober 1932 in Liquidation getreten. Gläubiger der Gesellschaft werden hier⸗ durch aufgefordert, ihre Ansprüche bei uns anzumelden. 1

Sahlender’sche Ziegelwerke

G. m. b. H. i. Liquidation.

———

[54892]/ Bekanntmachung.

Die Schlesische 1 mit beschränkter Haftung in Kolbnitz, Kreis Jauer, Bezirk Liegnitz, ist auf. gelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden.

Kolbnitz, den 22. Oktober 1932. Schlesische Bergbau⸗Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Liquidation.

Der Liquidator: Dr. Albert Hempelmann.

[59579] 1 8 ““ Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Gläubiger werden aufgefordert, sich bei uns zu melden. Obstsammelstellen⸗Gesellschaft m. b. H. in Liquid., Neuenhagen (Ostbahn). Otto Wieneke, Liquidator, Charlottenburg 1, Spreestraße 9.

11. Genossen schaften.

Durch Beschluß der Generalversamm⸗ lung vom 24. September 1932 ist der Maltscher Spar⸗ und Darlehnskassen⸗ verein e. G. m. u. H. zu Maltsch, Krs. Neumarkt, aufgelöst worden. Zu Liqui⸗ datoren wurden gewählt die Herren Gollend und Hoffmann, Die Gläubiger

nossenschaft zu melden.

Maltscher Spar⸗ und Darlehns⸗

kassenverein e. G. m. u. H. i. Liqu Gollend. Hoffmann.

[59529].

Unsere Genossenschaft ist durch Beschluß der Generalversammlung vom 24. Mai 1932 aufgelöst. Die Gläubiger werden aufgefordert, sich zu melden.

Berlin, den 21. Oktober 1932. Baugenossenschaft Grunewald e. G. m. b. H.

Die Liquidatoren: Gebauer. Borchardt. Dr. Blankenburg.

[595241 Bekanntmachung. Die Vereinsbank in Hamburg hat den Antrag gestellt, Reichsmark 12 000 000,— Inhaber⸗ aktien der Vereinsbank in Ham⸗ burg, 3600 Stück zu je RM 500,— Buchstabe D Nr. 1 3000, 9770 Stück xu RM 1000,— Buchstabe E kr. 1 8000 und Nr. 8601— 10 370, 7300 Stück zu je RM 100,— Buch⸗ stabe G Nr. 1 7300) zum Börsenhandel und Notierung an der hiesigen Börse zuzulassen. Hamburg, den 20. Oktober 1932. Die Zulassungsstelle an der Börse zu Hamburg. . M. Goldstein, stellv. Vorsitzender.

Die Gesellschaft für elektrische Schiffs⸗

der Sachsenwerk,

Bergbau⸗Gesellschaft 8

werden aufgefordert, sich bei der Ge⸗-

Bekanntmachungen.

Nr. 249.

ilage

zeiger und Preußischen Staatsanzeiger 8

zugleich Zentralhandelsregister für das Deutsche Reich

Berlin, Sonnabend, den 22. Oktober

8

Erscheint an jedem Wochentag abends. v7 7. preis monatlich 1,15 ℛ̊ℳ einschließlich 0,30.

Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld; für Selbst⸗ abholer bei der Geschäftsstelle 095 ℛℳ monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Geschäftsstelle SW. 48, Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern kosten 15 Tf. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Ein⸗

7

sendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben. b

Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen Petitzeile 1,10 ℛℳ. Anzeigen nimmt die Geschäftsstelle an. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.

Inhaltsübersicht. . Hendels ühte⸗ 8 Güterrechtsregister, Vereinsregister, 1 Genossenschaftsregister, Musterregister, Urheberrechtseintragsrolle, Konkurse und Vergleichssachen, Verschiedenes.

SᷓSggSeon-

60. Zum landwirtschaftlichen, gärtnerischen oder Wein⸗ baubetrieb gehört regelmäßig als Bestandteil auch die der Bewirtschaftung dienende Wohnung des Betriebsinhabers, die in entsprechender räumlicher Beziehung zum Betrieb steht. Die Wohnung wird grundsätzlich auch dadurch kein steuerlich selbständiger Vermögensgegenstand, daß der Be⸗ triebsinhaber noch einen anderen Beruf möglicherweise als Hauptberuf hat. Streitig ist, ob ein bebautes Grundstück als selbständiges Grundvermögen Wohngrundstück oder als Bestandteil eines landwirtschaftlichen und Weinbaubetriebs zu be⸗ werten ist. Das Grundstück wird von dem Eigentümer bewohnt, der im Hauptberuf Kreissparkassenbuchhalter ist und gleichzeitig mit seiner Ehefrau und einem erwachsenen Sohn von diesem Grundstück aus einen landwirtschaftlichen und Weinbaubetrieb führt. Der Grundwertausschuß hat das Grundstück als Wohn⸗ grundstück bewertet und ist hierbei auch im Einspruchsverfahren verblieben. Der Oberbewertungsausschuß hat den Feststellungs⸗ bescheid ersatzlos aufgehoben und das Grundstück als Bestandteil des Weinbaubetriebs erklärt. Die Rechtsbeschwerde des Kataster⸗ amts beantragt Bewertung als selbständiges Grundvermögen, da das Grundstück seinen Hauptzweck nach dem Grundstückseigentümer, der im Hauptberuf Beamter sei, zur Wohnung diene und weil es auch seinem baulichen Charakter nach den in der Gegend üblichen Winzerhäusern nicht genau entspreche, da zu diesen Häusern durch⸗ weg Oekonomiegebäude gehörten, die hier zum Teil fehlten. Die Entscheidung des Oberbewertungsausschusses setze sich mit grund⸗ legenden Bestimmungen über die Veranlagung der staatlichen Grundvermögensteuer und der Hauszinssteuer in Gegensatz. Die Rechtsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Für die Entscheidung des Falles können nur die Vorschriften des Reichsbewertungs⸗ Felebes und nur die Verhältnisse am Feststellungsstichtag vom .Januar 1928 maßgebend sein. Vom Reichsbewectungsgesetz ab⸗ weichende Vorschriften der preußischen Landesgesetzgebung und abweichende Anordnungen der Landessteuerverwaltungen haben außer Betracht zu bleiben. Ebenso muß der vom Katasteramt im Laufe des Verfahrens mehrfach hervorgehobene Umstand unbe⸗ achtet gelassen werden, daß das Grundstück vor dem Jahre 1912, in dem es der jetzige Eigentümer erworben hat, ausschließlich Wohnzwecken gedient hat und zu solchen vermietet war und ferner, daß früher ein einem landwirtschaftlichen und Weinbaubetrieb dienender Besitz an Nutzboden noch nicht zum Grundstück gehöct hat. Der Oberbewertungsansschuß begründet seine Entscheidung, in der er die Zugehörigkeit des Grundstücks zu einem landwirt⸗ schaftlichen bzw. Weinbaubetrieb ausspricht, wie folgt: „Der Grundbesitz, der von dem Gebäude aus bewirtschaftet wied, be⸗ trägt verSn. etwas über 2 Morgen Ackerland und 13 554 qm Weinberge, von denen 4577 qm dem Sohne des Be⸗ rufungs ührers gehören, aber gemeinsam bewirtschaftet werden. .. Der Oberbewertungsausschuß ist der Auffassung, daß ein Ge⸗ bäude, in dem 4 erwachsene Personen wohnen und das außer den üblichen Nebenräumen 7 Zimmer hat, nicht schon deshalb und weil der Eigentümer im Hauptberuf Beamter ist und in dem Haus seine Wohnung hat, aus der Besteuerung beim landwirt⸗ schaftlichen üusw. Vermögen auszuscheiden hat. Tatsache ist, daß von dem Gebäude aus ein nennenswerter Grundbesitz haupt⸗ sächlich zu Weinbauzwecken bewirtschaftet wird, das Gebäude also einem Betrie⸗ im Sinne der §§ 11 ff. RBewG. dient. Daß Scheunen und Stallung fehlen, ändert nichts an dieser Be⸗ urteilung, zumal der Weinbau erheblich überwiegt und hierfür Scheune und Stallung von untergeordneter Bedeutung sind. Der vwvF ist auf Grund eigener Sachkunde der Anschauung, daß das Gebände, wie es vom Katasteramt und dem Finanzamt geschildert wird, der Geöße des Betriebs auch in etwa entspricht. Seine Größe und seine Zweckbestim⸗ mung lassen es daher gerechtfertigt erscheinen, daß das Ge⸗ bäude beim landwirtschaftlichen usw. Betrieb mitbewertet wird.“ Diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum oder einen Ver⸗ seeß gegen den klaren Inhalt der Akten nicht ersehen. Sie be⸗ ruhen auf der Würdigung tatsächlicher Umstände und sind daher für den Reichsfinanzhof bindend. Die Ausführungen des Ober⸗ bewertungsausschusses entsprechen auch der ständigen Recht⸗ sprechung des Reichsfinanzhofes, der wiederholt zu der Frage der Zugehörigkeit von Gebäuden zu einem landwirtschaftlichen usw. Betrieb oder zum Grundvermögen Stellung genommen hat. Was für einen landwirtschaftlichen Betrieb gilt, gilt in gleicher Weise auch 85 einen Weinbaubetrieb, da . § 24 RBewG. auf einen Weinbaubetrieb die hier wichtigste Vorschrift in § 11 a. a. O. ent⸗ sprechend Anwendung findet. Maßgebend ist die dauernde Zweck⸗ bestimmung eines Gebäudes und dessen objektiver Charakter, ins⸗ besondere vom Gesichtspunkt der Verkehrsauffassung aus; vgl. die Ausführungen über die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs in Steuer und Wirtschaft 1932 Bd. 1 Sp. 303 307. Nach den Fest⸗ stellungen der Vorentscheidung wird vom Grundstück aus der nicht unbedeutende landwirtschaftliche und Weinbaubetrieb des Haus⸗ eigentümer von über 3 ½ Morgen Weinbergen der Sonder⸗ besitz des Sohnes mit etwa 1 ¾¼ Morgen Weinbergen bildet nach § 9 KBewG. eine selbständige wirtschaftliche Einheit und hat hier außer Berücksichtigung zu bleiben bewirtschaftet. Ferner genügt das Haus dem Umfang wie der Einrichtung nach su diesem Zwecke, dem es seit langem, jedenfalls aber am Fest⸗ tellungsstichtag in der Hand des Eigentümers gedient hat. Nach der grundsätzlichen Auffassung des Reichsbewertungsgesetzes und nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsfinanzhofes gehört zu einem landwirkschaftlichen und zu einem Weinbaubetrieb als un⸗ mittelbarer und nicht selbständig steuerlich erfaßbarer Bestandteil dieses Betriebs eine Wohnung des Betriebsinhabers, die auch in entsprechender räumlicher Beziehung zu den eigentlichen Betriebs⸗ grundstücken selbst steht. Dadurch, daß der Betriebsinhaber noch einen anderen Beruf, möglicherweise sogar als Hauptberuf hat, wird die Wohnung im Betriebsgebäude und im räumlichen Zu⸗ sammenhang mit dem Betrieb nicht überflüssig und nicht zu einem vom landwirtschaftlichen und dem Weinbaubetriebsvermögen ge⸗ trennten selbständigen Vermögensgegenstand. Nur dann müßte eine andere Beurteilung eintreten, wenn der landwirt⸗ schaftliche oder Weinbaubetrieb nur von so geringem Umfang wäre, daß die Arbeitskraft des Besitzers und seiner Angehörigen oder wenigstens der letzteren auch nicht zum größeren Teil in Anspruch enommen wird. Daß dieser Ausnahmefall hier zutrifft, ist nach

t anzunehmen

ge der Akten nich Denn der Grundbesitz ist in

geworden, um

der Vorentscheidung als „nennenswert“ bezeichnet; auch füllt ein landwirtschaftlicher und besonders ein Weinbaubetrieb von dem hier vorliegenden Umfang die Arbeitskraft des Grundstückseigen⸗ tümers und seiner Familienangehörigen aus. Die Vorentscheidung steht also insoweit auch durchaus im Einklang mit dem Erlaß des Reichsministers der Finanzen vom 11. August 1926 III V 3440. Die Erträgnisse des vom Oberbewertungsausschuß als nennens⸗ wert bezeichneten Weinbaugrundbesitzes können in mittleren und besonders in guten Jahren wohl auch als so beachtlich angesehen werden, daß sie gegenüber dem Einkommen des Grundstücks⸗ eigentümers aus seinem Hauptberuf nicht als nebensächlich er⸗ sbeinen. Daß das Gebäude in der dortigen Gegend üblichen

inzerhäusern genau entsprechen muß, um als Bestandteil des Weinbaubetriebs beurteilt werden zu können, ist nicht erforderlich. Es genügt, daß das Gebäude nicht aus dem in jener Gegend bei Häusern dieser Art üblichen Rahmen hinsichtlich seines Umfanges und seiner Bauart, inneren und äußeren Einrichtung und bau⸗ lichen Anlage vollständig herausfällt. Irgendwelche Gesichtspunkte in dieser Richtung werden auch von der beschwerdeführenden Be⸗ hörde nicht dargetan. Das Haus hat nach den Akten die allgemein übliche Einrichtung und Vorrichtungen für einen landwirtschaft⸗ lichen und Weinbaubetrieb. Daß Scheune und Stallung, die im vorliegenden Falle fehlen, bei dem hier in Frage kommenden Be⸗ trieb entbehrlich sind, hat der Oberbewertungsausschuß ausge⸗ sprochen. Anders wäre unter Umständen der Fall zu beurteilen, wenn es sich um ein umfangreicheres Wohnhaus, um eine aus⸗ schließlich zu e eingerichtete Villa oder gar um ein herrenhausartiges Gebäude handeln würde. (Urteil vom 4. Mai 1932 III A 140/31.)

61. Der Weinhandel eines Weinbautreibenden ist nur dann gewerblicher Nebenbetrieb des Weinbaues, wenn er das Betriebserträgnis des Weinbaues fördern soll und der Zukauf sich in mäßigen Grenzen hält. Jeder der beiden Be⸗ schwerdeführer ist Inhaber eines Weingutes. Sie bewirtschaften die Weingüter gemeinschaftlich unter dem Namen „Geschwister Sch.“. Für jedes Weingut ist ein Einheitswerk festgesetzt. In den beiden Einheitswertverfahren ist je ein Teil der Betriebsgebäude als ge⸗ werblichen Zwecken dienend ausgeschieden, und zwar mit Rücksicht auf den Weinhandel der Inhaber mit zugekauften Weinen. Im Einspruchsverfahren ist der Einheitswert des Weingutes E. Sch. auf 40 027 RM festgesetzt und davon als gewerblichen Zwecken dienend ein Betrag von 4796 RM bezeichnet. Der Einheitswert des Weingutes W. Sch. Erben ist auf 105 426 RM festgesetzt und davon als gewerblichen Zwecken dienend ein Betrag von 13 127 RM. bezeichnet worden. Im Einspruchsverfahren für den ersteren Be⸗ trieb ist der gewerblichen Zwecken dienende Gebäudeteil von 4796 RM auf 1620 RM herabgesetzt und demgemäß der Einheits⸗ wert auf 36 800 RM ermäßigt worden. Im Einspruchsverfahren für den zweiten Betrieb ist der gewerblichen Zwecken dienende Gebändeteil von 13 127 RM auf 4431 RM herabgesetzt, auch im übrigen der Einheitswert geringfügig ermäßigt und im ganzen auf 94 300 RM festgesetzt worden. Streitig ist, ob der von den Beschwerdeführern betriebene Weinhandel ein selbständiger ge⸗ werblicher Betrieb ist. Die nach Auffassung der Vorbehörde von den beiden Betriebsinhabern gemeinschaftlich betriebene Wein⸗ handlung ist im Handelsregister nicht eingetragen, tritt auch nach außen hin nicht als solche auf, da der Charakter des Gesamtbetriebs als eines Weinbaubetriebes gewahrt werden soll. Eigenes Per⸗ wird für den Weinhandel nicht gehalten, vielmehr wird das

ersonal des Weinbaubetriebes verwandt. Durch eine Buch⸗ und Betriebsprüfung ist das Verhältnis der Erzeugnisse der eigenen Ernte zu dem Zukauf an Maische und Wein ermittelt worden. Die Vorbehörde hat ihrer Entscheidung die Ergebnisse der Jahre 1924 1928 zugrunde gelegt und für diese Zeit einen mengen⸗ mäßigen Zukauf fremder Erzeugnisse in Höhe von fast 60 % der eigenen Ernte festgestellt. Für 1928 ist das Verhältnis 8:ͦ17. Bis 1927 einschließlich ist wie die Bewirtschaftung der beiden Weinbaubetriebe auch der gesamte Zukauf auf gemeinschaftliche Rechnun⸗ getätigt worden. Eine vom Weinbau vollständig ge⸗ trennte Buchführung besteht nicht. Der gesamte Geldverkehr geht über die Buchführung des gemeinschaftlichen Weinbaubetriebes. Ein Verschnitt der eigenen Weinbauerzeugnisse mit den fremden zugekauften Weinen hat niemals stattgefunden. Die Vor⸗ entscheidung führt aus, daß es nach der Verkehrsauffassung im Weinbaubekrieb üblich sei, fremde Weinbauerzeugnisse zu den eigenen Erzeungnissen hinzuzukaufen und sie verschnitten oder unverschnitten weiterzuveräußern; ein Zukauf fremder Weine brauche daher an sich dem Weinhandel noch nicht die Eigenschaft als Weinbau⸗Nebenbetrieb zu nehmen, wofern nur der Zukauf im Verhältnis zu den selbst gewonnenen Erzeugnissen nicht unver⸗ hältnismäßig hoch sei; die Beantwortung letzterer Frage sei eine Frage der tatsächlichen Würdigung. Als Grund für den Hinzu⸗ kauf fremder Weine haben die Pflichtigen im Schreiben vom 1. Mai 1930 angegeben, es könne nicht in Abrede gestellt werden, daß „bei fast allen Weinbaubetrieben ein kleiner Prozentsatz, manchmal allerdings nur ein verschwindend kleiner Prozentsatz, von Wein hinzugekauft werde; solch ein kleiner Zu⸗ kauf von Wein sei zwangsläufig mit einem Weinbauvertrieb ber⸗ bunden; bei strichweisen Mißernten z. B. könne die Belieferung alter Kundschaft nur durch Zukauf vorgenommen werden. In einer Mitteilung des Weingutes Geschwister Sch. vom 31. März 1927 ist erklärt, daß der Hinzukauf von Wein in der Absicht vor⸗ genommen sei, bei etwaigen ungünstigen Preisbewegungen der hochwertigen Weine durch Führung kleinerer und mittlerer Qualitäten einen Ausgleich zu haben; ganz besonders sei jedoch maßgebend gewesen, die vorhandenen Betriebsmittel möglichst weitgehend auszunutzen. Die Hessische Lehr⸗ und Versuchsanstalt für Wein⸗ und Obstbau hat sich in einem Aufbringungsver⸗ fahren zu der Frage dahin geäußert, daß infolge der geringen Prerü und der fortgesetzt lteigenden Erzeugungskosten die Lage des Weinbaues im letzten Jahrzehnt (vor 1927) außerordentlich schwierig geworden sei, besonders für die Besitzer guter und bester Lagen, da die Verwertung besserer Weine immer größeren Schwierigkeiten begegne als der Absatz von Weinen mittlerer und geringerer Qualität; sei ein Zukauf von Weinen für die Besitzer besserer Lagen fast durchweg zu einer Rorwendigleit

überhaupt leistungsfähig zu bleiben. Das Finanz⸗

8 1““ amt O. hat sich zu der gleichen Frage folgendermaßen geäußertt „Um den Umsat ihrer Produkte zu erleichtern und hohe wischen⸗ 5, auszuschalten, ist im Laufe der Zeit eine ganze Anzahl von Weinbautreibenden dazu übergegangen, ihre ine in kleineren Gebinden und Flaschen selbst an die Konsumenten abzusetzen. In solchen Fällen reicht dann häufig das eigene Wachstum nicht aus, um alle Geschmacksrichtungen der Käufer befriedigen zu können. Erzeuger von Qualitätsweinen werden darauf sehen müssen, auch mit billigeren Weinen dienen zu können. Anderseits werden Erzeuger geringerer Qualitäten bestrebt sein müssen, auch bessere Weine zu führen. Ein weiterer Grund für den Zukauf fremder Erzeugnisse wird oft darin zu suchen sein, daß im Jahre mit geringem Weinertrag die eigene Ernte zur fortlaufenden Bedienung der erworbenen Kundschaft nicht aus⸗ reicht. Weiter aber werden auch in solchen Jahren schlechter Ernten die Weinbautreibenden ihre Fässer nicht durch Leerstehen⸗ lassen verderben und auch um deswillen ihre Einrichtung nicht stilliegen lassen wollen, um mit Hilfe zugekaufter fremder Weine den im eigenen Weinbau eingetretenen Verlust soweit wie möglich auszugleichen. In vielen dieser Fälle wird man sagen können, daß der neben dem Weinbau betriebene Weinhandel nur oder doch in der Hauptsache dazu dient, den Weinbau zu fördern und seinen Ertrag zu erhöhen, so daß der Weinhandel als Nebenbetrisb des Weinbaues anzusehen ist. In anderen Fällen, in denen Weinbau und Weinhandel verbunden sind, werden die Verhältnisse aber auch so liegen, daß dem Weinhandel eine solche dienende Rolle nicht zukommt, daß vielmehr seine Zweckbestimmung eine aus⸗ schließlich oder doch überwiegend selbständige ist, sei es, daß dem Unternehmer das normale Einkoͤnmen aus seinem Weinbau⸗ betrieb für seine Lebenshaltung nicht genügt und er aus diesem persönlichen Grunde sich noch eine andere Einnahmequelle sichern will, sei es, daß er seinen Weinhandel um deswillen über das Maß hinaus, das zur Stützung seines Weinbaubetriebes erforder⸗ lich wäre, wesentlich ausdehnt, weil er vielleicht 2⸗ hat, daß sich im Weinhandel mit geringerer Mühe größere Gewinne erzielen lassen als im Weinbau.“ Die Vorbehörde hat einen selb⸗ ständigen gewerblichen Betrieb des Weinhandels angenommen mit v Begründung: Nach dem bereits erwähnten Gut⸗ achten der Hessischen Lehr⸗ und Versuchsanstalt für Wein⸗ und Obstbau in Oppenheim könne noch ein Weinbaunebenbetrieb an⸗ genommen werden, wenn man bis zu 50 vH der eigenen Er⸗ zeugnisse als zulässigen Zukauf zugrunde lege; dieser Satz von 50 vH sei allerdings sehr hoch gegriffen, wenn man erwäge, daß nach einer Entschließung des Hessischen Finanzministers in⸗ produzenten schon dann zur Gewerbesteuer heranzuziehen seien, wenn mehr als 10 vH der jeweils in einem Jahre nachweislich selbst geernteten Mengen zugekauft würden; diese Entschließung sei im Benehmen mit der zuständigen Berufsvertretung der Weinbautreibenden ergangen; jedenfalls müsse daraus ent⸗ nommen werden, daß bei einem Zukauf fremder Weine in der Menge von über 50 vH der eigenen Ernte ein selbständiger Ge⸗ werbebetrieb vorliege, es sei denn, daß ganz besondere Umstände vorlägen, die einen Zukauf von fremden Erzeugnissen im Ausmaß von 50 vH der eigenen Ernte zum Zwecke der Erhaltung der eigenen Leistungsfähigkeit rechtfertigten; solche besonderen Um⸗ stände seien im vorliegenden Falle weder von den Berufsführern dargetan noch vom Sachverständigen und Betriebsprüfer fest⸗ gestellt; gegen das Vorliegen eines bloßen Nebenbetriebs spreche aber die Tatsache, daß ein Verschnitt des zugekauften gegenüber den eigenen Erzeugnissen geringwertigeren Weines mit dem eigenen Gewächs nie stattgefunden habe und daß der Weinhandel unter dem Namen „Geschwister Sch.“ gewerbepolizei⸗ lich angemeldet sei; daß Arbeitskräfte und Geräte des Weinbau⸗ betriebs bei dem Gewerbebetrieb mitverwendet worden seien, spiele hier, wo die Menge der zugekauften Erzeugnisse der ent⸗ scheidende Maßstab sei, nur eine untergeordnete Rolle. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Ein Weinhandel, der zu dem Zwecke betrieben wird, um mit den Kaufweinen die eigenen Er⸗ zeugnisse aufzufüllen, steht zum Weinbau in innerxer betriebs⸗ wirtschäaftlicher Beziehung und ist ein Nebenbetrieb des Wein⸗ baues. Ein Weinhandel, der darüber hinausgehend lediglich den Zweck verfolgt, die mangelnde Ergiebigkeit des Weinbaues auszu⸗ gleichen oder die Räumlichkeiten, Arbeitskräfte und Gerätschaften des Weinbaubetriebs besser auszunutzen, entbehrt dieser inneren betriebswirtschaftlichen Beziehung, namentlich dann, wenn wie die Rechtsbeschwerde hier zugibt die Weine eigenen Wachs⸗ tums versteigert, die zugekauften aber freihändig veräußert werden. Es unterliegt daher starken Bedenken, ob er überhaupt als Nebenbetrieb aufgefaßt werden kann; denn ein Nebenbetrieb hat die Aufgabe, die Erträgnisse des 18 Sen; nicht lediglich das Einkommen des Betriebsinhabers zu stei⸗ gern. Jedenfalls aber darf angenommen werden, daß die Ver⸗ kehrsanschauung ihn nur dann noch als Nebenbetrieb auffaßt, wenn er gegenüber dem Weinbaubetrieb eine ganz untergeordnete Bedentung hat, ähnlich wie der Senat es in einem zur Veröffent⸗ lichung bestimmten Urteil III A 691/30 vom 2. Juni 1932 für landwirtschaftliche Substanzbetriebe ausgesprochen hat mit dem Rechtssatz, daß ein solcher Betrieb 1e. sUbe nur dann ein Neben⸗ betrieb oder unselbständiger Bestandteil der Landwirtschaft sei, wenn er über den Umfang der üblichen kleinbäuerlichen Torfstich⸗ betriebe, Kies⸗ und Sandgruben nicht hinausgehe. Die Annahme der Vorentscheidung, daß ein Zukauf bis zu 50 vH der Menge der eigenen Ernte gestattet sein solle, ist für den Pflichtigen außer⸗ ordentlich günstig und für den Regelfall zweifellos nicht haltbar. Ueberdies liegt die Frage, bei welchem Ausmaße dieses Zukaufs nach der Verkehrsanschauung ein selbständiger gewerblicher Betrieb anzunehmen ist, auf tatsächlichem Gebiete und untersteht daher nicht der Nachprüfung durch den Reichsfinanzhof. Abzulehnen ist nach Vorstehendem auch die Auffassung der Rechtsbeschwerde, daß nicht die Menge, sondern der Wert des Zukaufs entscheidend sein müsse. Nicht zu beanstanden ist, daß die Vorbehörde ihrer Ent⸗ scheidung lediglich die Ziffern der Jahre 1924 bis 1928 zugrunde gelegt hat, nicht auch die angeblich günstigeren Ziffern der Jahre 1921 bis 1924, da soweit zurückliegende Ziffern für die Fest⸗ stellung des Betriebsumfanges und seine Bedeutung im Verhält⸗ nis zum Weinbau für den 1. Januar 1928 nicht entscheidend zu sein brauchen.. . Hiernach war die Rechtsbeschwerde als un⸗

begründet zurückzuweisen. (Urteil vom 23. Juni 1932 III A 795/31.)