0
Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post monatlich 2,30 ℛℳ einschließlich 0,48 ℛℳ Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld; für Selbstabholer bei der Geschäftsstelle 1,90 NReℳ monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin
für Selbstabholer die Geschäftsstelle SW. 48, er 32. Einzelne Nummern kosten 50 ℛ0, einzelne Beilagen 10 Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben. Fernsprecher: F5 Bergmann 7573.
Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen Petitzeile 1,10 ℛ.ℳ, einer dreigespaltenen Einheitszeile 1,85 2 ℳ. Anzeigen nimmt an die Geschäftsstelle Berlin SW. 48, Wilhelmstraße 32. Alle Druckaufträge sind auf einseitig beschriebenem Papier völlig druckreif einzusenden, insbesondere ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Sperr⸗ druck (einmal unterstrichen) oder durch senzea (zweimal unter⸗ strichen) hervorgehoben werden sollen. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.
Berlin, Dienstag, den 1. November, abends.
2
8
*
Nr. 257. Reichsbankgirokonto.
——Qͦ
halt des amtlichen Teiles. Deutsches Reich.
Ernennungen ꝛc.
Bekanrtmachung zu der dem Internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. Vom 28. Oktober 1932.
Bekanntmachung, betreffend den Verkehr schweizerischer Kraft⸗ fahrzeuge im Deutschen Reich. Vom 29. Oktober 1932. Bekanntmachung, betreffend die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark für die Umsätze im Monat Oktober 1932.
Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis.
Bekanntgabe der Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten im Oktober 1932.
Erste bis Dritte Beilage:
Bekanntmachung des Vorsitzenden des Ausschusses für die See⸗
frachtordnung, betreffend Aenderungen und Ergänzungen der Anlagen der Seefrachtordnung. Vom 1. Oktober 1932.
Im Nichtamtlichen Teil ist ein Ausweis über die Einnahmen und Ausgaben des Landes Preußen im Monat September des Rechnungsjahres 1932 veröffentlicht.
Der Herr Reichspräsident hat auf Vorschlag des Reichs⸗
kanzlers den stellvertretenden Reichskommissar für das Land
1 4
Preußen, Staatssekretär z. D. Oberbürgermeister Dr. Bracht, und den Stellvertreter des Reichskommissars für das Preußische Finanzministerium, Staatssekretär z. D. Dr. Popitz, zu Reichsministern ohne Geschäftsbereich er⸗
Beka nntmachung zu der dem Internationalen Uebere ommen über den Eisenbahnfrachtverke beigefügten Liste. Die der Eisenbahnstrecken, Kraftwagen⸗
Liste und
Schiffahrtslinien, auf die das Internationale Uebereinkommen
8
über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Deutscher Reichs⸗ und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 55 vom 5. März 1932), wird wie folgt geändert: Im Abschnitt „Italien“ wird unter A bei Ifd. Nr. 24 das Wort „Ostia“ ersetzt durch: Lido. Berlin, den 28. Oktober 1932. Der Reichsverkehrsminister Isggzel.
anntmachung, betreffens den Verkehr schweizerischer Kraftfahrzeuge im Deutschen Keich.
Auf Grund de § 16 Abs. 1 der Verordnung über inter⸗ nationalen Kraftfahzeugverkehr vom 24. Oktober 1930 (RGBl. I S. 481) in ber Fassung der Bekanntmachung vom 4. Januar 1932 (RGBl. * S. 13) und der Verordnung vom 10. Mai 1932 (RGBl. 1 S. 193) bestimme ich, nachdem durch Notenwechsel zwischen der Zeutschen und Schweizerischen Regierung vom 15.,17. Oktober 1932 die Gegenseitigkeit fest⸗ gestellt worden ist, folgends:
1. Ein in der Schweiz zum Verkex zugelassenes Kraftfahr⸗ zeug darf bei vorübergehendem Aufen ⸗ Se- stgnas Kraftfahr. die öffentlichen Wege ohne das im § 14 Ab. 1 b der Verordnune über internationalen Kraftfahrzeugverkehr von 24. Oktober 1989 vorgeschriebene länglichrunde Kennzeichen benüen, wenn
a) das Kraftfahrzeug neden dem in der Schreiz schrie⸗ benen Kennzeichen das in der Anlage z n burgeschrhe⸗ Verordnung über internasonalen Kraftfahrzeuxerkehr vom 24. Oktober 1930 für die Schweiz vorgesehene Nationali⸗
kätszeichen „CH“ führt,
b) der Führer die schweizerischen Ausweise für sich ud das Kraftfahrzeug vorlegen kann, due, sjofern sie nicht in wut⸗ scher Sprache ausgestellt sind, mitzeiner deutschen Uebow⸗
setzung versehen sein müssen.
2. Die Anerkennung der schweizerischen
hHenselben Gründen wie die Anerkennung des lassungs⸗ oder Führerscheins versagt werden.
Berlin, den 29. Oktober 1932. Der Reichsverkehrsminister. Frhr. v. Eltz.
usweise kann aus ternationalen Zu⸗
der
Bekanntmachung.
„Die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark für die Umsätze im Monat Oktober 19382 werden auf Grund von § 8 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes vom 30. Januar 1932 (RGBl. I S. 39) in Verbindung mit § 45 der Durch⸗ führungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz vom 25. Juni 1926 (RGBl. I S. 323) wie folgt festgesetzt:
— ——
Lfd. Nr. Staat Einheit RM 14,71
90,20 58,53 29,53 3,06 3,84 74,33 82,04 110,70 6,20 16,54 2,59 14,33 169,65 64,80 21,58 97,96 5,80 79,80 41,92 58,53 72,31 52,— 47,25 13,06 2,52 73,85 81,31 34,50 12,48 2,01 73,42 1,74 4,21
——
Pfund apierpesos Belga Milreis Lewa Dollar Kronen Gulden Kronen
Aegypten Argentinien Belgien Brasilien Bulgarien
Canada Dänemark Danzig Estland Finnland Mark Frankreich Francs Griechenland . Drachmen Großbritannien Pfund Sterling Holland Gulden Island Kronen Italien Japan Jugoflawien Lettland Litauen “ — Norwegen Kronen Oesterreich Schilling Polen 100 Zloty Portugal 100 Eskudos Rumänien 100 Lei weden 100 Kronen Schweiz 100 Franken Spanien 1 100 Tschechoslowakei 100 Kronen Türkei 1 Pfund Ungarn Uruguay Vereinigte Staaten von Amerika
Die Festsetzung der enses eenpsiat. für die nicht in h ausländischen Zahlungsmittel erfolgt etwa am Berlin, den 1. November 1932. “ Der Reichsminister der Finanzen. Hedding.
“ Bekanntmachung 8 über den Londoner Goldpreis gemäß 8§ 11 der Ver⸗ ordnung vom 10. Oktober 1931 zur Aenderung der Wertberechnung von Hypotheken und sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark) lauten (RSBl. I S. 569). Der Londoner Goldpreis beträgt am 1. November 1932 für eine Unze Feingodd = 125 sh 5 ½⅞ d, in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel⸗ kurs für ein englisches Pfund vom 1. No⸗ 82 vember 1932 mit RM 13,85 umgerechnet = NM 86,8799, 8 ein Gramm Feingold demnach =— penee 48,4029, n deutsche Währung umgerechnvne. = RM 2,79325. Berlin, den 1. November 1932. 8 8 Statistische Abteilung der Reichsbank Dr. Döring. .“ 8 8 Die Reichsinderziffer für die Lebenshaltungskosten im Oktober 1932. Die Reichsinderziffer für die Lebenshaltungskosten (Er⸗ nährung, Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Bekleidung und „Sonstiger Bedarf“) beläuft sich für den Durchschnitt des Monats Oktober 1932 auf 119,0 gegenüber 119,5 im Vor⸗ monat; der Rückgang beträgt somit 0,4 vH. An dem Rück⸗ gang sind die Bedarfsgruppen Ernährung, Bekleidung und „Sonstiger Bedarf“ beteiligt. Es sind zurückgegangen die Inderziffern für 1 Ernährung... um 0,8 vH auf 109,6 Bekleidung. . 989 11989 Sonstigen Bedarf 1“ Die Inderziffer für die Wohnung it infolge Erhöhung städtischen Gebühren in einer Erhebungsgemeinde etwas (auf 121,6) gestiegen; die Indexziffer für Heizung und Be⸗ leuchtung hat sich infolge des weiteren Abbaus de preisabschläge um 0,6 vH auf 136,0 erhöht. Berlin, den 31. Oktober 1932. u“ Statistisches Reichsamt. 8 J. V.: Dr. Platzer.
Scortsetzung des Amtlichen in der Ersten, Zweiten und 8 Dritten Beilage.)
—
über die Einnahmen und Ausgaben des Landes Preußen im Monat September des Rechnungsjahres (GBeträge in Millionen RM.) A. Ordentliche Einnahmen und Ausgaben).
1. Zu Beginn des Rechnungsjahres 1932 waren die zur Deckung restlicher Verpflichtungen aus dem Rechnungs⸗ jahr 1931 zurückgestellten Restbestände verfügbar..
2. Zur Deckung der Fehlbeträge am Schlusse des Rechnungs⸗ jahrs 1931 sind erforderlich (121,3 + 147,1 =).. mithin Vorschuß
Ist⸗Einnahme oder Ist⸗Ausgabe
zu⸗
lammen
April / August
im September
Darunter Rechnungssoll der Vorjahrsreste
in
I. Einnahmen. EEEö11“ Davon ab: Ueberweisungen an Gemeinden (Ge⸗ meindeverbände)usw.
verbleiben. .
2. Ueberschüsse der Be⸗ “
Davon ab: Zuschüsse an Belriebe
verbleiben..
3. Sonstige Einnahmen: 2) Justitz . b) Wissenschaft, Kunst
und Volksbildung. c) Uebrige Landesver⸗ waltuug
Einnahmen insgesamt
(abzüglich der Steuerüber⸗ weisungen an Gemeinden usw. und der Zuschüsse an Betriebe)
II. Ausgaben. 1. Verwaltung des In⸗ vv““ 2. Justizverwaltung ²). 3. Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. 4. Volkswohlfahrts⸗ verwaltung ²2) . 5. Wohnungswesen.. 6. Schuldendienst... 7. Versorgungsgebühr⸗ nisse (Ruhegehälter E“ 8. Sonstige Ausgaben.
Ausgaben insgesamt Mithin: Mehrausgabe
244,2 665,9
1086,3 1406,4
76,4 167,8
290,0 375,9
34,2 21,8 7,3
10,7 235
218,3 27,9
438,8 2114,9
331,2 880,3
380,1 337,4 632,9
97,3 81,2 92,9
13790 108,3
187,3
36,1 16,7 16,0
75,2 236,9
813,5
95,3
196,4 192,0
2010,2
B. Einnahmen und Ausgaben auf Grund von Anleihegesetzen.
Zur Deckung des Fehlbetrags am Schluß des Rechnungsjahres 1931 sind erforderlich 147,1.
— —
Ist⸗Einnahme oder Ist⸗Ausgabe im im April/ August Septbr.
Abschluß. A. Ordentliche Einnahmen und Ausgaben: Vorschuß aus dem Rechnungsjahr 19321 1,3
Mehrausgaben aus den Monaten April 1932 September 1932 „ 5
zusammen
Anleiheeinnahmen oder ⸗ausgaben
EhE114“ 22,9 = 124,2
¹) Hier sind die planmäßigen und die außerplanmäßigen nahmen und Ausgaben berücksichtigt. ²) Ausschl. Versorgungsgebührnisse — s. II, 7 — 1“*) Ausschl. Wohnungswesen — f. II, 5 — 8.