1932 / 257 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 01 Nov 1932 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr.

Güterverzeichnics. eb“ 8— 8 nicht ändern kann. Der Deckel des Holzbehälters 8 viit mit Holzschrauben zu besestigen.

. (2) Die Kisten müssen auf dem Deckel die deutliche und haltbare Aufschrift tragen: „Bri⸗ sante Sprengladungen. 1b. Muni⸗ tion.“ oder „Nichtsprengkräftige Ubungsmunition Ib.“ Statt „Muni⸗ tion“ sind Zettel *) nach Muster 1 der An⸗ lage C der Eisenbahnverkehrsordnung zulässig.

(1) Leucht⸗und Signalmittel müssen Hierzu gehören insbesondere: sich in der von der Fabrik hergestellten inneren Ur⸗ a) Leuchtpatronen, Signalpatro⸗ sprungsverpackung befinden, in der bei den nen, Granatsignale, Lichtspur⸗ Gegenständen unter b die Aazündestelle so ver⸗ huͤlfen: . 8 woahrt sein muß, daß ein Ausstreuen des Satzes für das Heer, für die Marine, für Poli⸗ ausgeschlossen ist. In dieser Verpackung sind sie zei⸗, Verkehrs⸗ oder Sportzwecke oder in haltbare, dichte Holzkisten, die bei den Gegen⸗ das 4 8 ständen unter a mit Oelpapier ausgelegt sein Der Treib⸗ oder Leuchtsatz muß so stark müssen, bei den Gegenständen unter b sind verdichtet sein, daß die Gegenstände auch widerstandsfähige, wasserdichte Pappefässer beim Abbrennen nicht mehr expio⸗ zulässig so festzulegen, daß sie sich bei der Be⸗ dieren. förderung nicht verschieben können. Die Wände b) Handleuchtzeichen, Zielfeuer der Kisten müssen bei den Gegenständen unter a mit Feuer⸗ oder Stauerscheinung, Bliyv⸗ aus mindestens 18 mm starken Brettern bestehen patronen (Mündungsblitze). und gezinkt, Boden und Deckel durch Schrauben befestigt sein. 1 b (2) Das Rohgewicht eines Behälters darf 100 kg nicht übersteigen. 8 (3) Die Kisten für die Gegenstände unter a müssen mit Handhaben versehen sein. Alle Be⸗ hälter müssen auf dem Deckel die deutliche und haltbare Aufschrift tragen: „Leuchtmittel Ib. Munition.“ oder Signalmittel Ib. Munition.“ Statt „Munition“ sind Zettel *) nach Muster 1 der Anlage C der Eisen⸗ bahnverkehrsordnung zulässig. v1““ (1) Für Nebelmittel ist nur die von der Hierzu gehören insbesondere: Fabrit hergestellte (Ursprungs⸗) Toppelverpackung ebelbüchsen, Nebeltrom⸗ zulässig. 8 b meln und Nebelapparate, (2) Die Behälter müssen auf dem Deckel die Nebelbojen, 9 erzen. deutliche und haltbare Aufschrift tragen: „Nebel⸗ 1 mittel Ib. Munition.“

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1“ 8 9. Leucht⸗ und Signalmittel.

10. Nnebelmittel.

*) S. Fußnote zu Verpackung zu la. A. 1. Gruppe a, Abschnitt (4).

Verladungsvorschriften. I1 b. Munition. A. Verladescheine. 1. Die Munitionsgegenstände sind mit einem besonderen Verladeschein (Schiffszettel) anzuliefern, er mit einem wenigstens I cm breiten roten Querstrich versehen ist und in dem andere Gegenstände nicht aufgeführt sind. . , 18 8 2. In den Verladescheinen ist außer Anzahl, Gattung, Zeichen und Nummer der Behälter deren Robhgewicht anzugeben. 8 Bei der Inhaltsangabe sind die in der Spalte „Verpackung“ als Aufschrift für die Behälter vor⸗ geschriebenen Bezeichnungen vollständig wiederzugeben (z. B. Signalfeuerwerk Ib. Munition). Die Zündungen der Ziffer 5 sind von anderen Munitionsgegenständen gesondert auszuführen mit dem Vermerke: „Nicht mit Munitionsgegenständen der Ziffern 3, 6, 7, 8a und 9 sowie mit Sprengstoffen zusammenzustauen. Siehe Verladevorschrift B Ziffer 92 8 . 3. Wegen Unterschrift und allgemeiner Erklärungen des Abladers siehe § 3 des I. Teils der Anlage 1.

Der Ablader hat außerdem unter Bestätigung durch einen vereidigten Sachverständigen zu be⸗

scheinigen: 1 1 8 a) bei Sprengkapseln mit anderem Knallsatz als K nallquecksilber ohne und mit

Kaliumchlorat (Ziffer 5Aa, b und c), daß das Reichsverkehrsministerium diese Sprengkapseln

zur Bahnbeförderung besonders zugelassen hat (Tag der Mitteilung des Reichsverkehrsministeriums ist anzugeben), und daß die Höchstmenge des Knallsatzes in einer Kiste den besonderen Zulassungs⸗ bedingungen für den Bahnversand entspricht, 8 bei Sprengkapseln mit Verzögerung und Zündhütchen (Echolotpatronen) f29, Ziffer 5 Ad und bei Lotkapseln (Sprengkapseln, auch mit Zündhütchen, eingeschlossen in Blechgehäusen Freiloten oder Lotbomben) Ziffer 58 —, daß das Muster der Gegenstände und der ge⸗ wählten inneren Verpackung vom Reichsverkehrsministerium für die Bahnbeförderung besonders zugelassen worden (Tag der Mitteilung des Reichsverkehrsministeriums ist anzugeben) und in der Chemisch⸗Technischen Reichsanstalt hinterlegt ist, 8 bei detonierenden Zündschnüren (Ziffer 1 b), daß das Muster der gewählten inneren Ver⸗ packung vom Reichsverkehrsministerium zur Bahnbeförderung besonders zugelassen worden (Tag der Mitteilung des Reichsverkehrsministeriums ist anzugeben), und in der Chemisch⸗Technischen Reichsanstalt hinterlegt ist. 1 bei Patronen und gefüllten Geschossen der Ziffer 6, bei Hand⸗ und Gewehr granaten (Ziffer 7) sowie bei den Munitionsgegenständen der Ziffer 8, daß die ver⸗ wendeten Schieß⸗ und Sprengmittel den unter Klasse Ia vorgeschriebenen Bedingungen genügen.

Die im § 3 Absatz (4) des I. Teils dieser Anlage geforderten Bestätigungen durch Sachverständige und die Sachverständigenbestätigungen der vorstehend unter a-—d vorgeschriebenen Bescheinigungen müssen für Gegenstände der Ziffern 6, 7 und 8 des Güterverzeichnisses von einem vereidigten oder von der Eisen⸗

ahnverwaltung anerkannten sachverständigen Chemiker ausgestellt sein; für die übrigen Munitionsgegen⸗ tände können sie auch von einem anderen vereidigten Sachverständigen ausgestellt sein. B. Verladung im allgemeinen. 1 1 1

1. Munition dars, abgesehen von den unter C behandelten Ausnahmen, nicht in Personenschiffen

befördert werden. ö“ 8

2. Sie muß unter Deck in geschlossenen Räumen verladen werden, die durch, wasserdichte Schotten von den Maschinen, Verbrennungsmotoren, Kesselräumen und Kohlenbunkern getrennt sind. Die Rãume dürfen keinesfalls durch die Nachbarschaft wärmeerzeugender Betriebe auf längere Zeit über 450 C erwärmt werden oder unter Dampf stehende Leitungen enthalten und müssen leicht zugänglich sein, so daß die Muni⸗ tion bei Feuersgefahr ohne Aufenthalt entfernt werden kann.

Als einer Verladung unter Deck entsprechend kann die zuständige Aufsichtsbehörde die Verstauung in solchen von ihr geprüften Aufbauten an Deck zulassen, die mit dem Schiffskörper fest verbunden, mit einem darüber liegenden Deck (Back, Hütte oder Bootsdeck) und mit der nötigen Lüftung versehen, in ge⸗ eigneter Weise gegen äußere Wärmeeinflüsse (Sonnenbestrahlung auch auf die Bordwand, Maschinen⸗ und Kesselwärme u. dgl.) sowie gegen das Hineingelangen von Zündung erregenden Stoffen (glimmende

egenstände wie Zündhölzer, Zigarrenreste) geschützt sind, der Feuerlöscheinrichtung gut zugänglich sind und auch sonst den Vorschriften der Seefrachtordnung entsprechen. G 3. Munition darf nicht in derselben Schottenabteilung verstaut werden mit:

Zündwaren, Feuerwerkskörpern u. dgl., Ie, mit Ausnahme der Zündschnüre der Ziffer 1e der Klasse Ie und der Feuerwerkskörper Ie Ziffer 3 b, 8

den in den Verladungsvorschriften zu Id als entzündlich bezeichneten Gasen und flüssiger Luft

Stoffen, die in Berührung mit Wasser entzündliche oder die Verbrennung unter⸗ stützende Gase entwickeln, le, 8

selbstentzündlichen Stoffen, II, mit Ausnahme der vorschriftsmäßig verpackten pyrophorischen Metalle (II, Ziffer 12),

brennbaren Flüssigkeiten jeder Art (z. B. IIIa),

leicht entzündbaren festen Stoffen, IIIb, 84

Salpetersäure, Schwefelsäure und Gemischen garaus sowie Salzsäure, V, Ziffer 1,

fonstigen gefährlichen Gütern, VI. Schnellzündschnüre (1b, 1), nicht sprengkräftige Zün⸗ dungen (Ib, 2) und Patronen für Handfeuerwaffen (Ib, 4) dürfen mit den unter Verwendung von Ammonsolpeter hergestellten Erzeugnissen des Güterverzeichnisses der Klasse VIa, Ziffer 6 in derselben Schottenabteilung verladen werden.

Signalfeuerwerk (Ib, 3), sprengkräftige Zündungen (1b, 54A), 8.

Momentzündschnüre (1b, 50) dürfen außerdem nicht in derselben Schottenabteilung verstaut werden miteinander und mit: 11“

Sprengstoffen, Ia,

den Munitionsgegenständen der Ziffern 6, 7, 8a und 9. 8

Mit anderen Gegenständen darf Munition zwar zusammen in demselben Raume gestaut werden, sie muß aber durch eine geeignete Garnierung völlig getrennt und unmittelbar zugänglich gehalten werden.

Auf Segelschiffen, Motorschiffen und kleineren Dampfern ohne feste abschließbare Schottenabteilungen dürfen sprengkräftige Zündungen der Ziffer 5 zusammen mit Munitionsgegenständen der Ziffern 3, 6, 7, 8 und 9 und mit Sprengstoffen (Ta) befördert werden, wenn eine Trennung stattfindet

erart, daß der eine Teil in einem unmittelbar unter einer Oberdecksluke fest und dicht hergestellten Raume, der andere Teil horizontal von diesem Raume in einem Abstande von wenigstens 15/m von dessen nächst⸗ liegender Wand untergebracht wird. 3

4. In ihren Räumen muß die Munition so gestaut werden, daß sie in horizontaler Richtung möglichst weit, mindestens aber 3 m von den Trennungswänden von Räumen entfernt bleibt, in denen Stoffe der unter 3 erwähnten Art (einschließlich Bunkerkohlen) untergebracht sind.

mtittt

5. Mit den in der Verladungsvorschrift zu Id als entzündlich bezeichneten Gasen, den brennbaren

laden werden, wenn die erstgenannten Stoffe in horizontal weit von der Munition entfernten Abteilungen (bei Dampfschiffen mindestens durch die Maschinen⸗ und Kesselräume getrennt) oder an Deck so unter⸗ gebracht werden, daß eine unmittelbare Gesährdung der mit Munition belegten Räume bei Entzündung der Gase, der Flüssigkeiten oder der leicht entzündbaren Stoffe ausgeschlossen ist.

6. Die Behälter mit Munition sind so fest zu stauen, daß sie gegen Scheuern, Rütteln, Stoßen, Um⸗ kanten und Herabfallen aus oberen Lagen gesichert sind.

C. Ausnahmsweise Zulassung auf Personenschiffen. b Munitionssendungen für im Ausland befindliche Teile der Wehrmacht des Deutschen Reichs sowie andere Sendungen von nicht sprengkräftigen Zündungen (Ziff. 2),

Zündschnüren der Ziff. 1 und Patronen für Handfeuerwafsen (Ziffer 4) b 3 4 dürfen unter Beachtung der Vorschriften B 2 bis 6 auch in Personenschiffen befördert werden, sofern sie bei Uberschreitung eines Gesamtgewichts von 200 kg in einer besonderen Pulverkammer untergebracht werden, die unmittelbar zugänglich und mit Vorrichtungen zu ausgiebiger Bewässerung versehen sein muß. Diese Beschränkung erstreckt sich nicht auf Sicherheitspatronen, das sind folgende Patronen für Hand⸗ feuerwaffen: Zentralfeuerpatronen der unter 4a bezeichneten Art, 1 Randfeuerpatronen der unter 4a bezeichneten Art mit einem Durchmesser bis zu 9 mm, Zentralfeuerpatronen der unter 4b bezeichneten Art, 1 . Zentralfeuerpappepatronen mit metallenem Boden, bei denen die Hülse anstatt eines metallenen Einsatzes eine bis zur Höhe der Pulverladung reichende innere Verstärkung besitzt und so stark ist, daß ein Brechen bei der Beförderung ausgeschlossen ist. . Solche Patronen können auf Personenschiffen unter den gleichen Bedingungen wie auf Fracht⸗

schiffen (B) befördert werden.

4. Die Klasse Ie des II. Teils der Anlage 1 der Seefrachtordnung ist wie folgt zu ändern: 8 Anlage c. Unter Klasse Ie ist im Güterverzeichnis (S. 32 u. f.) folgendes zu ändern: . 1. Unter Ziffer 1, Abschnitt c (S. 34) streiche das zweite Wort: „Zündschnüre“ und ersetze die letzte Zahl: „3“ durch: „l und 5 0“ im Abschnitt d füge hinter dem Klammerinhalt: „(Nitrogarn, Pyro⸗ arn)“ die Worte ein: „das sind“; im gleichen Abschnitt ersetze die Worte: „und zwar nach dem“ usw. is „Ruster“ durch die Worte: „Das Zündgarn muß die gleiche Beständigkeit wie Nitrozellulose (Klasse Ia A, 1. Gruppe c) haben.“; im Abschnitt e streiche die Worte von: „sämtlich nach dem vom usw. bis zum Schlusse des Abschnitts. 8 8 * 2. unter Ziffer 2, Abschnitt a (S. 38), 6. Zeile ersetze das Wort: „Körper“ durch: „Gegenstand“; der Abschnitt b erhält folgenden neuen Unterabschnitt: 4 p) Knallsteine und ähnliche Erzeugnisse, kugelförmige Steine mit einem Durchmesser von min⸗ destens 25 mm, die auf der Oberfläche einen durch Umhüllen mit Seidenpapier geschützten Knallsatz von höchstens 3 Gewicht tragen. Der Knallsatz darf höchstens 25 bis 30 v. H. Kalium⸗ chlorat, höchstens 10 v. H. Phosphorsesquisulfid und 60 bis 65 v. H. Füll⸗ und Bindemittel, die sich an der Zersetzung nicht beteiligen, enthalten. 8 im Abschnitt f, Unterabschnitt a, ersetze die Worte: „mit Phosphorchloratknallsatz“ durch die Worte: „mit einem Knallsatz, der im wesentlichen aus Chloraten, rotem Phosphor, Kreide und einem Klebe⸗ mittel besteht,“; hinter Abschnitt 2†e füge ein: „fft) Knallkörper, die ohne besondere Vorrichtung zur Entz indung gebracht werden, und zwar: Pappezündhütchen ( Tretknaller) mit abgedecktem Phosphor⸗Chloratknallsatz nach dem vom Reichsverkehrsministerium zur Bahnbeförderung be⸗ sonders zugelassenen, in der Chemisch⸗Technischen Reichsanstalt und (als von der Chemisch⸗Tech⸗ nischen Reichsanstalt beglaubigtes Doppel) in der herstellenden Fabrik hinterlegten, auch die Schachtel⸗ verpackung mitumfassenden Muster. 86 1 8 Unte Ziffer 3, Abschnitt a (S. 42) ersetze in der 3 Zeile die Worte: „3,5 kg“ durch: „9 kg“ und in der 4. Zeile die Worte: „5 kg“ durch: „12 kg“; ferner erhält der Abschnitt b die Fassung: 1 „b) Kleine Kanonenschläge oder Papierböller, bestehend aus einer mit Bindfaden um⸗ schnürten und geleimten Papierhülse mit einem Inhalt von höchstens 75 g Kornpulver oder 25 g Knall⸗ satz (Aluminiumpulver und Kaliumperchlorat ohne Schwefel), ferner Gewehrschläge. P etarden )), bestehend aus einer zylindrischen, an beiden Enden verschlossenen Papierhülse mit einem Inhalt von höchstens 20 g Kornpulver, beide mit Zündschnur, deren Seele am äußeren Ende verdeckt ist, und ähnliche zur Erzeugung eines starken Knalls dienende Gegenstände. VWVegen großer Kanonenschläge (Signalfeuerwerk) vgl. Klasse 1 b, Ziffer 18 In der Fußnote 2) hierzu ersetze das letzte Wort: „Ziffer 9d“ durch: „Ziffer 3 b9 ö. nnnter Ziffer 3, Abschnitt d) (S. 42) ist das Fußnotenzeichen „4“ und die dazu gehörige Fußno zu sieoeichen.

Güterverzeichnis. Verpackung. * Rauchaontwickler und Räucherpatro⸗ (1) Die Gegenstände der Ziffer 4 sind in halt⸗ nen für Schädlingsvertilgung. Der Rauch⸗ bare Holzbehälter fest zu verpacken.

satz der Rauchentwickler für land⸗ und forstwirt⸗ Die Holzbehälter für Räucherpatro nen

schaftliche Hwecke sowie der Räucherpatronen für können auch mit gutem Packpapier, Oelpapier oder

Schädlingsvertilgung muß vom Reichsverkehrs⸗ Wellpappe ausgelegt sein. Eine dichte Auslegung

ministerium zugelassen sein. mit solchen Stoffen muß stattfinden, wenn die

8 8 3 B Miäncherpatronen nicht paketiert sind.

8 Bei den Räucherpatronen für Schäd⸗ lingsvertilgung sind auch Pappkästen oder Well⸗ pappkästen zulässig, wenn sie den im Tarif⸗ und Ver⸗ kehrsanzeiger für den Guter⸗ und Tierverkehr der Deutschen Reichsbahn⸗Gesellschaft und der deutschen Privateisenbahnen Nr. 72/1931 lfd. Nr. 2744 bekannt⸗ gegebenen Vorschriften für Einheitspappkästen ent⸗ sprechen und danach als

„Einheitspappkasten Gut für 25 kg Höchstgewicht’“ gekennzeichnet sind. Es darf aber die Kantenlänge der Kästen 60 cm und das Gewicht des gefüllten Kastens 20 kg nicht überschreiten. Die Pappe oder Wellpappe muß wasserdicht imprägniert sein.

Bei Sendungen bis zu 5 kg Rohgewicht können auch Kartons aus gewöhnlicher Pappe verwendet werden.

(2) Vor dem Einlegen in die Pappe oder Well⸗ pappkästen sind die Räucherpatronen mittelst festen Papiers oder Pappe zu Paketen zu vereinigen.

(3) Auf den äußeren Behältern muß der Inhalt nach der Bezeichnung im Güterverzeichnis unter Hinzufügung von Ie deutlich und dauerhaft ange⸗ goben sein, z. B. „Rauchentwickler I0“. Statt dieser Angabe sind Zettel!) nach Muster 2b der

Anlage C der Eisenbahnverkehrsordnung zulässig.

4 Als neue Ziffer 3e des Güterverzeichnisses wird aufgenommen: 88 8

„e) Gemischte Blitzlichtpulver in gebrauchsfertigen Einzelpackungen mit nicht mehr als 5 g Leuchtsatz, der keine Chlorate enthalten darf.“ 18 5. Als neue Ziffer 4 wird im Güterverzeichnis und Verpckung das beiligende Deckblatt und die folgende Fußnote dazu aufgenommen: 1 „4 s. Fußnote zu Verpackung zu Ia. A. 1. Gruppe a Abschnitt (4) . . Unter Klasse I Verpackung zu Ziffer 1a des Güterverzeichnisses (S. 32) wird im zweiten Unterab⸗ schnitt des Abschnitts (1) im 1. Satz „19 kg“ geändert in „20 kg“ und erhält der letzte (fettgedruckte) Satz, beginnend mit: „Von den Pappekistchen muß ein Muster“ usw. die Fassung: „Die Pappkistchen (ästen) müssen im übrigen den im Tarif⸗ und Verkehrsanzeiger für den Güter⸗ und Tierverkehr der Deutschen Reichsbahn⸗Gesellschaft und der deutschen Privateisenbahnen Nr. 72/1931 lfd. Nr. 2744 bekanntgegebenen Vorschriften für Einheitspappkasten entsprechen und danach als 8 „Einheitspappkasten Gut für 25 kg Höchstgewicht“ gekennzeichnet sein. Die Kantenlänge der Kästen darf 60 cm nicht übersteigen.“ b 8 .

. Im Abschnitt (2), erster Unterabsatz wird der letzte Satz: „Ein Pappekistchen darf höchstens 1200 Schachteln mit Zündhölzern enthalten“ gestrichen. 1 Unter Verpackung zu Ziffer 1 b (S. 34) streiche am Schluß des Abschnitts (1) den Klammerinhalt: „(sogenannte französische Kisten)“; 11u“ 1

1 8 Ziffer 1 (S. 34) streiche in der Überschrift: „Zündschnüre“; füge im ersten Satz des Abschnitts (1) hinter „Holzkisten“ ein: „oder wasserdichte, wider tandsfähige Pappefässer“; ändere den Anfang des Abschnitts (2) in: „Die Gegenstände müssen“ und streiche im Abschnitt (3): „bzw. Zündschnüre Ie“; ferner in Ziffer 1- und 1e (S. 36) fasse je den Abschnitt (1) wie folgt: „(1) Zur Verpackung sind starke, dichte, sicher zu verschließende Holzkisten zu verwenden, die im Innern mit gutem, zähem Papier auch sogenanntem Teer⸗ oder Asphaltpapier, oder mit Einsätzen aus Zinkblech oder verbleitem Eisen⸗ blech ausgefüttert sein dürfen.“ 8 8 1

.Zu Ziffer 1e wird der Abschnitt (2) im 1. Satz gefaßt: „Vor dem Einlegen in die Kisten sind die Gegen⸗ stände hinsichtlich der ersten inneren Verpackung nach der vom Reichsverkehrsministerium für die Bahn⸗ beförderung besonders zugelassenen Mnsterverpackung fest zu verpacken.“ 8

.Unter Verpackung zu Ziffer 2 des Güterverzeichnisses streiche im Abschnitt (1) „sogenannte französische Kisten)“; ferner füge im Abschnitt (1) im zweiten Satz hinter „2 b) S)“ ein: „2 b) 2) und hinter „2 f)“: „2 ff)“ und im Abschnitt (2) hinter dem Unterabsatz beginnend: „der Ziffer 2 b) 6) folgenden neuen Unterabsatz: „der Ziffer 2 b) p) zu höchstens 25 Stück in Pappeschachteln; zur Fest⸗ legung ist Sägemehl zu verwenden“; 8 85. fasse im Abschnitt (2), (S. 38) den Unterabsatz: „der Ziffer 2d)“ wie folgt: „der Ziffer 2d) in Schach⸗

teln oder in Papiertüten. Die Schachteln oder Tüten sind mit einem Umschlag“ usw. wie bisher,;

Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 210 C (Gefahrgruppen A1 und B der Klasse IIIa) und den leicht entzündbaren festen Stoffen, IIIb, darf Munition überhaupt nur dann auf demselben Schiffe ver⸗

‚ferner schalte im Abschnitt (2), (S. 40) im Unterabschnitt: „der Ziffer 21)“, Unterabschnitt 5), zweiter Unterabsatz, erste Zeile hinter dem 4. Wort: „zu“ ein: „höchstens“;è 8

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Reichs⸗ und Staatsanzeiger .ferner füge hinter Unterabschnitt 21) e) als neuen Unterabschnitt ein: 42

„der Ziffer 21ftf) in starke Pappeschachteln, von denen jede höchstens 15 auf eine runde Pappe⸗

scheibe geklebte Pappezündhütchen (Tretknaller) enthalten darf. Die Hohlräume in den Schachteln, deren Unterteile und Deckel mit einem zu umklebenden Papierstreifen zusammenzuhalten sind, müssen mit Holzmehl“) ausgefüllt sein. 12 Schachteln sind zu einer Rolle zu vereinigen. Höchstens 6 solcher Rollen sind in eine Pappeschachtel zu verpacken, deren Kanten und Ecken übergelegt und durch Drahtheftung zusammengehalten sein müssen.“ ferner streiche im Abschnitt (2), (S. 40) Abschnitt: „der Ziffer 2v“, Unterabschnitt a und je einmal das Wort: „(Schiebekarton)“ und setze ebenda in den Worten: „50 Schiebekartons“ und 100 Schiebe⸗ kartons“ für „Schiebekartons“: „Pappekästchen“; Im Abschnitt (3) ist einzufügen hinter „2 b) 8)“*, „2 b) „)“ und hinter „2 f)“ „2 ff)“ und für „Sägespänen“ zu setzen: „Sägemehl“. Im Abschnitt (4) ist einzufügen hinter „2 b) 5)“ „2 b) p)“ und hinter „2†)“ „2ff)“. ferner ist am Schlusse des Abschnitts (5) (S. 42) anzufügen: „Statt dieser Angabe sind bei den Gegen⸗ ständen der Ziffern 2a), 2 b, , 2 b „, 2e bis 29 Zettel“*) nach Muster 25b der Anlage C der Eisen⸗ bahnverkehrsordnung zulässig“ und auf S. 42 als Fußnote*) aufzunehmen: *) s. Fußnote zu Verpackung zu Ia. A. 1. Gruppe a, Abschnitt (4). Unter Verpackung zu Ziffer 3 des Güterverzeichnisses streiche im Abschnitt (1), 4. und 5. Zeile den Klammerinhalt: „(sogenannte französische Kisten)“; ferner im Abschnitt (2) füge in der 4. Zeile hinter dem Wort: „Papierbeutel“ ein: „(Papiersäcke)“; ferner setze in der gleichen Zeile statt des Wortes: „Kunstfeuerwerkskörper“ das Wort „Feuerwerks⸗. körper“ ein; in der 7. Zeile wird hinter „Ausstreuen des Satzgemenges“ fortgefahren: „ver⸗ hindert sein —. Bei Bomben über 5 kg Rohgewicht muß die Treibladung durch eine über den unteren Teil der Bombe geschobene Pappehülse geschützt sein. Die Bomben sind in Kisten zu verpacken; Zwischenräume sind mit Holzwolle oder ähnlichen Stoffen fest auszufüllen“. Unter Abschnitt (2) wird hinter dem 2. Unterabsatz als neuer Unterabsatz angefügt: „Die Gegenstände der Ziffer 3e in Mengen von nicht mehr als je 5 kg in Papierbeutel. Bis zu 20 solcher Papierbeutel sind in Pappkartons fest einzulegen; die Kartons sind einzeln oder zu mehreren mit Olpapier zu umhüllen. Bei Sendungen bis zu 5 kg Rohgewicht dürfen an Stelle der Holzkisten auch starke Pappkartons verwendet werden“; ersetze im Abschnitt (4), zweiter Unterabsatz in der 3. Zeile die Worte: „20 kg“ durch die Worte: ferner füge an am Schlusse des Abschnitts (5): „Statt dieser Angabe sind Zettelf) nach Muster 2 b der Anlage C der Eisenbahnverkehrsordnung zulässig.“ Unter Klasse Ie, Berladungsvorschriften (S. 33), ist folgendes zu ändern: Im Abschnitt A 2 ist hinter 2 b) 5) einzufügen „2 b) „)“ und hinter „2†)“ einzufügen: „2 ff)“. Daselbst ist statt „und 3a) bis d)“ zu setzen: „3a) bis 3e) und 4.“ Im Abschnitt A unter Ziffer 3 wird im 1. Satz für „§ 3 der Verordnung“ gesetzt: „§ 3 im I. Teil dieser Anlage“ und den weiteren Vorschristen dieser Ziffer folgende Fassung gegeben: „Auf dem Verladeschein muß auch bescheinigt sein bei Zündgarn (Ziffer 1d), daß es den Beständigkeitsbedingungen unter Klasse Ia A, 1. Gruppeec der Anlage C zur Eisenbahnverkehrsordnung genügt; bei Zündschnuranzündern, Thermitkapseln u. dgl. (Ziffer 1e), daß das Muster der gewählten inneren Verpackung vom Reichsverkehrsministerium zur Bahnbeförderung be⸗ sonders zugelassen worden ist (Tag der Mitteilung des Reichsverkehrsministeriums ist anzugeben); bei Wunderkerzen (Ziffer 2§d), daß sie keinen Zündkopf haben; bei Gegenständen der Ziffern 2f und 2ff, daß das Muster nebst seiner Schachtelver⸗ packung vom Reichsverkehrsministerium zur Bahnbeförderung besonders zugelassen worden (der Tag der Mitteilung des Reichsverkehrsministeriums ist anzugeben) und daß Fje ein Muster in der Chemisch⸗Technischen Reichsanstalt hinterlegt ist; bei Bomben und Feuertöpfen (Ziffer 3a), daß die Gegenstände vom Reichsverkehrs⸗ ministerium zur Bahnbeförderung besonders zugelassen sind (der Tag der Mitteilung des Reichsverkehrsministeriums ist anzugeben); bei Rauchentwicklern für land⸗ und forstwirtschaftliche Zwecke und bei Räucherpatronen für Schädlingsvertilgung (Ziffer 4), daß der Rauchsatz vom Reichs⸗ verkehrsministerium zugelassen ist (der Tag der Mitteilung des Reichsverkehrsministeriums ist anzugeben). Bei pyrotechnischen Zündstäbchen (Ziffer 2c) ist anzugeben, ob die Zündköpfe mit einem 2 Lacküberzug versehen sind.“ 24. 88 L B sind unter 15 in der 2. und 4. Zeile in der Klammer zu streichen die Worte „und Zündschnüre“. 8 Unter Ziffer 2 ist in der 3. Zeile statt „festen leicht entzündbaren“ zu setzen: „leicht entzündbaren esten“.

1

111.

5. Die Klasse Id des II. Teils der Anlage 1 der Seefrachtordnung ist wie folgt zu ändernt Anlage d. Id.

Unter Klasse 1d, Güterverzeichnis (S. 44), sind folgende Aenderungen vorzunehmen: 1. in Ziffer 4 ersetze das Wort: „Edelgase“ durch die Worte: selte Gase“ und in der Fußnote²) zu Zifser 4 durch die Worte: „seltener Gase“; streiche in der gleichen Ziffer das Wort: „Metargon“; fasse die bisherigen Ziffern 5 und 5a wie folgt: 1“ 8. a) Kohlensäure“), verflüssigtes Oelgas (z. B. Blaugas,, Stickoxydul, Aethan; „) 1.b 88 Oelgas, dessen höchster Arbeitsdruck bei 400° C 25 Atmosphären nicht übersteigt)“; füge unter Ziffer 6 hinter dem Wort „Propan“ ein: „Butan“; füge unter Ziffer 7 hinter: „Stickstofftetroxyd“ ein: „T⸗Gas (Gemisch aus Aethylenoxyd und Kohlensäure, dessen Druck bis 400 C den Druck des verflüssigten Chlors nicht übersteigt)“; ferner ist in Ziffer 10 zu streichen: „unter Druck“; Unter Klasse Id (S. 44) erhält der Absatz 1 der Fußnote ¹) die Fassung: I11“ „l. Verdichteter Sauerstoff darf höchstens 4 Volumprozente Wasserstoff, verdichteter Wasser⸗ stoff höchstens 2 Volumprozente Sauerstoff enthalten. Der Grad der Beimischung ist beim Fnet der Behälter analytisch nachzuprüfen. Das Prüfungsergebnis ist auf Verlangen vor⸗ zulegen.“; . Unter Klasse Id, Verpackung (S. 44), ist folgendes zu ändern: 8. im Abschnitt (1a) ist hinter dem Wort: „zulässig“ ein Komma zu setzen und einzuschalten: „andere etalle oder Metallegierungen (z. B. das aus einer Aluminiumlegierung bestehende, Lautalmetall u“ Leichtmetall) dürfen nur mit Genehmigung des Reichsverkehrsministeriums verwendet verden.“; In Abschnitt (1) a, 7. Zeile, setze den Klammerinhalt: „(aber nicht autogen)“ in Fettdruck; im Abschnitt (1) b) a), 16. Zeile, streiche die Worte: „mit flüssiger Luft und flüssigem Sauerstoff“ und fasse den Eingang des nächsten Satzes, Zeile 18/19, wie folgt: „In den Metallkästen oder Holz⸗ kisten mit flüssiger Luft oder flüssigem Sauerstoff dürfen sich keine...“ usw. wie bisher; im Abschnitt (1) b) 5) fasse die Schlußworte des Abschnitts: „gelten sinngemäß auch für diese Gefäße.“; fasse im Abschnitt (1) c) (Seite 46) den Eingang wie folgt: zc) Für in Azeton gelöstes Azetylen (Ziffer 11), müssen die Gefäße aus zähem Flußeisen oder aus zähem Stahl oder aus einem anderen, in bezug auf Festigkeit, Elastizität und Dehnung gleichwertigen Material (aber nicht aus Kupfer) hergestellt sein. Die Gefäße müssen ganz aus⸗ 1 gefüllt sein“ usw. wie bisher; im Abschnitt c) 2. erste Zeile schalte ein hinter dem Wort: „Erschütterungen“ die Worte: „selbst bei Temperaturen von 400 G nicht“ usw. wie bisher; ersetze den letzten Unterabsatz des Abschnitts (1) (S. 46) beginnend: „Es darf nur soviel“ usw. durch: „Kein Metallteil, der mit Azetylen in unmittelbare Berührung kommt, darf aus Kupfer oder aus einer Legierung, die mehr als 70 v. H. Kupfer enthält, bestehen. In den Gefäßen muß die normale Menge des Lösungsmittels derart sein, daß die Vergrößerung, die sein Rauminhalt durch die Auf⸗ nahme von Azetylen beim Füllungsdruck erfährt, im Innern der porösen Masse einen Raum frei⸗ läßt, der mindestens 15 v. H. der Wassermenge entspricht, die das Gefäß fassen kann; die Füllung mit muß so sein, daß bei einer Temperatur von 15° C der Endüberdruck 15 kg/ em? nicht über⸗ s eig 8 ersetze im Abschnitt (2), zweiter Unterabsatz, in der Tabelle „Atmosphären“ durch „kg /cm2“ und füge unter der mit: „bei Propan“ beginnenden Zeile: „T⸗Gas . 22 kg/ cm2“ und in der letzten Zeile hinter dem Wort „Aethylenoxyd“ ein: „Butan“; . 8 ersetze im Abschnitt (3), Zeile 7/8, die Worte: „oder nicht rostendem Stahl hergestellt sein“ bis zum Schluß des Abschnittes durch die Worte:“, nicht rostendem Stahl oder nicht oxydierendem Leicht⸗ metall hergestellt sein. An derartigen Behältern dürfen keine fett⸗ oder ölhaltigen Dichtungs⸗ oder verwendet werden. Für Behälter mit Ammoniak sind nur Ventile aus Stahl ulässig;

Bei Fett⸗ und Mischgas und in Wasser gelöstem Ammoniak sind statt der Ventile ein⸗ geschraubte Metallstöpsel zulässig; diese müssen so dicht schließen, daß sich der Inhalt des Gefäßes nicht durch Geruch bemerkbar macht. An Behältern mit gelöstem Azetylen sind Absperrventile mit Bügelverschluß zulässig.“; b

.streiche im Abschnitt (4), 8. Zeile, die Worte: „bis auf weiteres“; 3 sebe in Zeile 10 hinter den Worten: „500„ ein Fußnotenzeichen und nehme dazu am Schlusse er Seite auf:

„Für die Beförderung von flüssigem Chlor innerhalb der Grenzen der kleinen Fahrt * sind bis auf weiteres Rollfässer bis von zu 8001 gleich 1000 kg Inhalt zugelassen; auf Roll⸗

fässeru von mehr als 500 1 Inhalt muß, wenn sie gefüllt sind, das Gesamt⸗

gewicht deutlich und danerhaft vermerkt sein; 8 schalte ein in der gleichen Zeile vor dem Wort: „Ventile“ das Wort: „vorgeschrieben“;

streiche ebenda (S. 48) den zweiten Unterabsatz, beginnend: „Bei den Ausrüstungsteilen der Gefäße

usw.“;

Nr. 257 vom 1. November 1932. S.

füge ein im Abschnitt (5) (S. 48), 3. Zeile, zwischen den Worten: „muß“ und: „der Inhalt“ die Worte: „ebenso wie auf den Gefäßen selbst“;

ändere am Schlusse dieses Abschnittes „Sehr zerbrechlich“ in „Zerbrechlich“ und füge hinter „tragen“ an: „Statt der Aufschrift: „Oben“, „Unten“, „Zerbrechlich“ sind entsprechende Zettel“*) nach Muster 6 oder 7 der Anlage C der Eisenbahnverkehrsordnung zulässig“ als Fußnote*) ist auf S. 48 aufzu⸗ nehmen: „*) s. Fußnote zu Verpackung zu Ia. A. 1. Gruppe a), Abschnitt (4); b 59 im Abschnitt (6) hinter a) die Fassung ein: „a) bei allen Gasen mit Ausnahme derjenigen der Ziffer 9“;

.streiche ebenda unter 5) in der zweiten Zeile das Wort: „Metallstöpsel“ und füge am Schluß hinter „dgl.“ an: „bei Leichtmetall⸗Flaschen jedoch ausschließlich Ventil, Schutzkappe, Stopfen u. dgl.“; füge ebenda im zweiten Unterabsatz zu 6) in der ersten Zeile zwischen „darf“ und „bei“ ein: „bei Leichtmetall⸗Flaschen bis auf weiteres nicht länger als 1 Jahr, im übrigen“ und in der letzten Zeile vor „zurückliegen“: “, für gelöstes Azetylen nicht länger als 10 Jahre“; fasse ebenda im Unterabsatz b) die Ueberschrift:

b) bei den verdichteten Gasen und bei dem in Azeton gelösten Azetylen.“ und ersetze in der Klammer „ã“ durch „a“; fasse den Unterabsatz c) ebenda: 8 „e) bei den verflüssigten Gasen mit Ausnahme derjenigen der Ziffer 9 und bei dem in Wasser gelösten Ammoniak: das zulässige Höchstgewicht der Füllung.“;

. fasse ebenda den zweiten Unterabsatz, beginnend: „Die vorgeschriebenen Bezeichnungen dürfen“

wie folgt: „Die Bezeichnungen nach a), b) und c) müssen eingestempelt sein und dürfen bei neuen Be⸗ 8 hältern nur auf einem verstärkten Wandungsteil, bei Flaschen insbesondere nur in einer solchen Größe angebracht werden, daß sie auf dem verstärkten Flaschenhals Platz finden. Bezeichnungen, die in Behälter eingeschlagen und nicht mehr gültig sind, dürfen nicht be⸗ seitigt werden, wenn dadurch eine Schwächung der Wandstärke unter das rechnungsmäßig fest⸗ gestellte geringste Maß herbeigeführt werden kann. Die Entfernung oder Aenderung von Bezeichnungen darf nur an völlig entleerten und gereinigten Behältern und nur nach Zustimmung eines zuständigen Sachverständigen vorgenommen werden. Dieser hat solche Behälter vor der Wiederbenutzung einer neuen Druckprobe zu unterziehen.“;

29. ebenda im 3. Unterabsatz füge in der letzten Zeile hinter „deutlichen“ ein: „haltbaren“; 30. im Abschnitt (7) a) (S. 50) setze in der Tabelle hinter der Vertikalklammer statt: „Atmosphären

Ueberdruck“: „kg/m²*;

31. fasse ebenda die Zeilen 6 bis 11 wie folgt:

32.

„für Sauerstoff, Wasserstoff, Leuchtgas, Kohlenoxyd, Stickstoff, Grubengas (Methan), Preß⸗ luft und die seltenen Gase (Ziffer 4) 200 kg/cmz.“; füge im Abschnitt (7) b) in der Tabelle in der ersten Vertikalspalte hinter den Worten: „Kohlen⸗ säure, Stickoyxdul“ an: „T⸗Gas“ und füge über der mit „Ammoniak“ beginnenden Zeile als neue Zeile ein: . „Butan 11I 19 ändere ebenda hinter den beiden Vertikalklammern der Tabelle je das Wort: „Fassungsraum“ in: „Füllungsraum“; fasse ebenda im Abschnitt c) den Unterabsatz 1 wie folgt: „l. Für in Azeton gelöstes Azetylen beträgt der zulässige höchste Füllungsenddruck bei 150 C 15 kg/em2. Die normale Menge des Lösungsmittels, bezogen auf 150 C, muß so bemessen sein, daß die Vergrößerung, die sein Rauminhalt durch die Aufnahme von Azetylen beim Füllungs⸗ enddruck erfährt, im Innern der porösen Masse einen Raum freiläßt, der mindestens 15 v. H. des Wasservolumens entspricht, welches das Gefäß fassen kann.“; fasse den 2. Unterabsatz des Abschnitts (8) (S. 52) „Leere Gefäße“ wie folgt:

Leere Gefäße, die mit Stoffen der Ziffer 2 oder 3, mit Grubengas oder verdichtetem Wasser⸗ 8 stoff (Ziffer 4), mit Chlorkohlenoxyd (Ziffer 6) oder mit verflüssigten Gasen der Ziffer 7 gefüllt woaren, müssen verschlossen sein; sie sind sofort nach der Entleerung zu verschließen. Dasselbe

gilt auch für Gefäße, in denen nach Entleerung der verflüssigten Gase der Ziffern 5 bis 8 mäßige Rückstände dieser Gase in verdichtetem Zustande verblieben sind; solche Gefäße werden als leer angesehen“;

setze im Abschnitt (9), Unterabschnitt a), zweiter Unterabsatz, das Wort: „Luftreifen“ statt des Wortes

„Fahrzeugreifen“ und füge vor diesem Unterabsatz als neuen Unterabsatz ein:

89

88. 39. 40. 71.

„Wässerige Lösungen von Ammoniak mit nicht mehr als 35 v. H. Gewichtsteilen Ammoniak dürfen unter Beachtung der Vorschriften über den Füllungsgrad auch in starke, sicher ver⸗ schlossene Behälter aus Glas oder Ton (Flaschen, Ballons o. dgl.) verpackt sein. Das Roh⸗

gewicht eines solchen Versandstückes darf 75 kg nicht übersteigen. Die Gefäße aus Glas oder Ton sind einzeln oder zu mehreren unter Verwendung geeigneter Verpackungsstoffe in starke Uebergefäße (Weiden⸗ oder Metallkörbé, Kübel oder Kisten) zu verpacken, die Kisten aus⸗

. genommen mit guten Handhaben versehen sein müssen.“; ändere im Abschnitt (9), Unterabsatz b) den Schlußsatz (S. 54) wie folgt: „Die Kisten müssen deutlich und haltbar die Inhaltsangabe und die gedruckte Aufschrift „Feuergefährlich“ tragen; statt der letzteren

1 Aufschrift sind entsprechende Zettel*) nach Muster 3 oder 3a der Anlage C der Eisenbahnverkehrs⸗ ordnung zulässig.“; als Jußnote*) ist auf S. 54 aufzunehmen: *) s. Fußnote zu Verpackung zu I a.

A. 1. Gruppe a), Abschnitt (4); ferner ersetze im Abschnitt (9), Unterabschnitt c), 1. Absatz, in der 4 durch: „0,5 v. H.“; fasse ebenda im 3. Absatz den Eingang:

„3. Bis zu 0,3 kg/ecm²“; usw., wie bisher; fasse ebenda im 4. Absatz den Eingang wie folgt:

„Seltene Gase in“ usw., wie bisher; Unter Klasse I d, Verladungsvorschriften, (S. 45) ist folgendes zu ändern: im Abschnitt A Ziffer 2 trage in der Tabelle in Spalte b) nach: *, Aethan, Ziffer 5, Propan und Butan, Ziffer 6, T⸗Gas, Ziffer 7“ und streiche in der gleichen Tabelle in der Spalte a) „Aethan“ und „Propan“ und in der

palie c): „Ammoniak“ und: „gelöstes Ammoniak, Ziffer 10“ ; im Abschnitt A Ziffer 3 setze im 1. Satz:

eile die Angabe: „½ v. H.“

„8 3 des I. Teils dieser Anlage“ statt: „§ 3 der Verordnung“ und fasse den 2. Unterabsatz wie folgt:

42.

43. 44.

„Bei Sendungen von leeren Gefäßen (Abs. (8) der Verpackungsvorschriften), die verflüssigte

Gase der Ziffern 5 bis 8 oder verdichtete Gase der Ziffern 2 oder 3 oder Grubengas oder Wasser⸗

stoff (Ziffer 4) enthalten haben, muß im Verladeschein bescheinigt sein, daß die leeren Gefäße

verschlossen sind.“;

im Abschnitt B füge am Schluß des Unterabsatzes 1a an und streiche die gleichen Worte unter dem

Unterabsatz h): „Kohlensäure und Stickstoff dürfen aber in und im Wirkungsbereich von Räumen, in denen Stoffe der Klasse VIa verstaut sind, verladen werden.“;

ersetze unter Abschnitt C Ziffer 1 in der 7. Zeile die Worte: „Ziffer 10“ durch: „Ziffer 12“;

fasse ebenda die Ziffer 3 (S. 47) wie folgt:

„3. Beim Verladen der giftigen Gase (Spalte a) und c) unter A 2) ist darauf zu achten, daß

8 8 sie beim Entweichen möglichst nicht in bewohnte oder dem Verkehr dienende Räume dringen

45.

46.

oder die für die Handhabung des Schiffes und der Rettungsgeräte dienenden Einrichtunge behindern können;

Im Abschnitt C erhält die Ziffer 5 folgende Fassung:

Die Behälter mit flüssiger Luft, flüssigem Sauerstoff oder flüssigem Stickstoff, Ziff. 9, müssen aufrecht stehen und gegen Beschädigungen durch andere Frachtstücke geschützt sein; sie dürfen nicht belastet werden. Die Behälter mit flüssiger Luft oder flüssigem Sauerstoff dürfen nicht in der Nähe von leicht entzündlichen kleinstückigen oder leicht entzündlichen flüssigen Stoffen

vperstaut werden.“; 8

Als neue Ziffer 6 ist unter Abschnitt C aufzunehmen:

„Chlorkohlenoxyd (Phosgen) darf auf Personenschiffen nicht befördert werden

6. Die Klasse Ie des II. Teils der Anlage 1 der Seefrachtordnung ist wie folgt zu ändern:

*

Annlage e. Unter Klasse Ie (S. 54), Verpackung zu Ziffer 1 des Güterverzeichnisses ist in der zweiten Zeile des Abschnittes (1) statt der Worte: „aus Eisen (auch Weißblech)“ zu setzen: „aus Eisenblech (auch verbleit) oder aus Weißblech“; ebenda ist im Abschnitt (2) in der ersten Zeile statt der Worte: „aus Eisen oder Weißblech“ zu setzen: „aus Eisenblech (auch verbleit) oder aus Weißblech“; ebenda sind in der 4. Zeile statt des Wortes: „Weißblecheinsatz“ zu setzen die Worte: „Einsatz aus Eisenblech (auch verbleit) oder aus Weißblech“; ebenda sind in der 8. Zeile statt des Wortes: „Weißblechgefäße“ zu setzen die Worte: „Gefäße aus Eisenblech (auch verbleit) oder aus Weißblech“;

ebenda erhält der letzte Satz des Abschnitts (2) die Fassung: „Schutzumhüllungen können wegfallen, wenn die Stoffe, in geschmolzenem Zustande eingefüllt, in starke Eisenfässer (Trommeln) mit wasser dichtem Verschluß fest verpackt sind“; ebenda erhält der Abschnitt (3) die Fassung: „Die äußeren Behälter müssen deutlich und haltbar die Inhaltsangabe und die Aufschrift „Vor Nässe zu schützen“ tragen; statt der letzteren Aufschrift sind Zettel*) nach Muster 8 der Anlage C der Eisenbahnverkehrsordung zulässig.“ Unter Klasse Ie (S. 56) Verpackung zu Ziffer 2a des Güterverzeichnisses erhält der 1. Satz des Ab⸗ schnitts (4) die folgende Fassung: Jedes Versandstück muß deutlich und haltbar die In⸗ haltsangabe und die Aufschrift „Vor Nässe zu schützen“ tragen; statt der letzteren nengschreft sind Zettel*) nach Muster 8 der Anlage C der Eisenbahnverkehrsordnung zulässig.; ebenda ist unter Verpackung zu Ziffer 2b des Güterverzeichnisses in der 4. Zeile das Wort An⸗ weisung“ durch „Aufschrift“ zu ersetzen und am Schluß hinter „tragen“ statt des Punktes ein; zu setzen und anzufügen: „statt der letzteren Aufschrift sind Zettel*) nach Muster 8 der Anlage C der Eisenbahnverkehrsordnung zulässig.“

.Unter Klasse Ie (S. 56) Verpackung zu Ziffer 3 des Güterverzeichnisses ist in der zweiten Zeile des

Abschnittes (1) statt der Worte: „aus Eisen (auch Weißblech)“ zu setzen: aus Eisenblech (auch verbleit) oder aus Weißblech“;