Reichs, und Staatsauzeiger Nr. 257 vom 1. November 1932. S. 4.
ebenda sind im Abschnitt (2) in der 2./3. Zeile statt des Wortes: „Weißblecheinsatz“ zu setzen die Worte: „Einsatz aus Eisenblech (auch verbleit) oder aus Weißblech“; 1 „ebenda erhält der Abschnitt (3) die Fassung: „Die Versaudstücke müssen deutlich und haltbar die In⸗ haltsangabe und die Aufschrift „Vor Nässe zu schüͤtzen“ tragen; statt der letzteren Aufschrift sind Zettel*) nach Muster 8 der Anlage C der Eisenbahnverkehrsordnung zulässig.“ . In den Verladungsvorschriften (S. 55) ist unter A4 für „§ 3 der Verordnung“ zu setzen: „H 3 des
I. Teils dieser Anlage“;
3. ebenda (S. 57) ist unter C 1 in der 4. Zeile für „Ziffer 10“ zu setzen: „Ziffer 12“. — „Auf Seite 56 ist zu Klasse Ie die folgende Fußnote aufzunehmen: „*) S. Fußnote zu Verpackung zu Ia.
A. 1. Gruppe a), Abschnitt (4).“
7. Die Klasse II des II. Teils der Anlage 1 der Seefrachtordnung wird durch die nachstehende
Neufassung ersetzt: Anlage f. Vorbemerkung. Werden bei den Stoffen der
II. Selbstentzündliche Stoffe.
Ziffern 2, 4 bis 8, 10, 11, 13 und 14 des Güter⸗
20
verzeichnisses die in den Fußnoten dazu vorgesehenen Bescheinigungen von dem Ablader nicht an⸗ gegeben, so sind sie nach den Vorschriften der Klasse II zu behandeln. In diesem Falle gelten roter (amorpher) Phosphor und Phosphorsesquisulfid als nicht völlig frei von gelbem Phosphor, die
8.) Gemenge aus körnigen oder porösen brennbaren Stoffen mit Leinoöl, Firnis, Harz, Harzöl, Pe⸗ troleumrückständen u. dgl., sofern die letzteren Bestandteile noch der Selbstoxydation unterliegen können (z. B. sogenannte Kork⸗ füllmasse, Lupulin), ferner ölhaltige Rückstände der Sojabohnenöl⸗ Bleichung.
9. Kautschuk (Gummi), gemahlen, Kautschuk⸗ (Gummi⸗) Staub.
10. ) Nicht abgelagerte ölige oder fettige 2 oder Stahlspäne 8 Bohrspäne u. dgl.) 11. ⁷9) Folgende Stoffe mit Fett, Oel oder Firnis getränkt: Papier (auch Pappe) und Fabrikate dar aus (z. B. Papierhülsen und Papperinge), sofern die Tränkungsmittel wegen
5
zun Deutsche
8
1“ tte Beilage 1““ n Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
Nr. 257.
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Berlin, Dienstag, den 1. November
(Fortsetzung aus der Zweiten Beilage.)
Güterverzeichnis.
2. Brennbare Flüssigkeiten der Ge⸗ fahrgruppe A 2 *), das sind solche, die einen Flammpunkt von 21° C bis zu 55 °)C ) haben und von festen, in den Flüssigkeiten gelösten undoder aufge⸗ schlüämmten Stoffen ²) im ganzen nicht mehr als 30 vH enthalten.
Brennbare Flüssigkeiten der Ge⸗
Verpackung. ““ Gegenstände dürfen starke Eichenholzfässer mit Eisenreifen verwendet werden. Weißblechgefäße mit mehr als 5 kg Inhalt müssen gefalzte und gelötete Nähte haben.
(2) Gefäße aus Glas oder Ton find einzeln oder zu mehreren unter Verwendung geeigaeter Verpackungsstoffe in starke Uebergefäße (Weiden⸗ oder Metallkörbe, Kübel oder Kisten) fest einzu⸗
Stoffe der Ziffern 4 und 5 als frisch geglüht oder frisch geschwellt (Ziffer 5 b), die Stoffe der Ziffer 6 als derart beschwert, daß Selbstentzündung eintreten kann, die Stoffe der Ziffer 7 a als efettet oder geölt und dabei feucht oder als gefirnißt und dabei nicht abgelagert, die Stoffe der
Ziffern 7 b und 11 als hinsichtlich ihrer Tränkungsmittel noch nicht vollkommen trocken und daher noch der Selbstoxydation unterliegend, die Stoffe der Ziffer 8 als nicht so abgelagert, daß eine Selbst⸗ entzündung ausgeschlossen ist, die Stoffe der Ziffer 10 als fettig oder ölig und, wei nicht abgelagert, ur Selbstentzündung neigend, Aluminiumpulver oder ⸗staub Gziffer 13) als nicht durch Ablagerung
bder andere Maßnahmen gegen Selbsterhitzung und durch die Verpackung gegen Zutritt von Wasser
icher geschützt, die Stoffe der. Ziffer 14 als ungereinigt. Zur Beförderung sind nur die nachsteherd aufgeführten selbstentzündlichen Stoffe ¹) zugelassen:
Güterverzeichnis. Verpackung. “ Hewöhnlicher weißer 11) Die Stoffe der Ziffern 1 und 2 müssen zert. 9ℳ P ho gp ⸗ „ 11“ in starke, G dichte, gut verlötete Weißblechgefäße 2.1 a) Alkali⸗ und Erdalkaliphos⸗ verpackt sein, die fest in starke, dichte, sicher zu ver⸗ phide, wie Phosphorkalzium, Phos⸗ schließende Holzbehälter einzusetzen sind. Ge⸗ phorstrontium. Roter (amorpher) wöhnlicher Phosphor (Ziffer 1) darf auch Phosphor und Phosphorsesquisul⸗ in starke, dichte, sicher zu verschließende Fässer fid, soweit sie nicht völlia frei von aus starkem Eisenblech verpackt werden. Der In⸗ gelbem Phosphor sind halt eines solchen Fasses darf 300 kg nicht über⸗ steigen. Fässer mit einem Inhalt von mehr als 100 kg müssen Roll⸗ und Kopfreifen haben. Gewöhnlicher Phosphor muß mit Wasser umgeben sein. Bei den Stoffen der Ziffer 2 in Mengen bis zu 2 kg dürfen statt der Blech gefäße auch Glasgefäße oder Kruken verwendet werden, die ebenfalls in starke, dichte, sicher zu verschließende Holzbehälter einzusetzen sind.
(2) Auf den Kisten muß der Inhalt deutlich und haltbar angegeben sein. bei Versandstücken mit gewöhnlichem Phosphor ist die Auflchrift „Oben“ beizufügen. Statt der Aufschrift „Oben“ sind Zettel *) nach Muster 6 der Anlage C der Eisenbahnverkehrsordnung zulässig.
(1) Diese Stoffe, auch in ätherischer Lösung sind in starke, dichte, gut zuzuschmelzende oder in gleichwertiger Weise gut zu verschließende Gefäße aus Glas, Ton (Steinzeug o. dgl.) oder Metall zu verpacken. 18 b 1—
(2) Gefäße aus Glas oder Ton sind einzeln oder zu mehrexen unter Verwendung von Asche oder trockener Kieselgur in starke Blechgefäße ein⸗ zusetzen, die dicht zu verlöten sind. Gefäße aus Metall sind einzeln oder zu mehreren unter Ver⸗ wendung geeigneter Verpackungsstoffe in starke, starre, geschl. 8 sene Uebergefäße (Kübel oder Kisten) fest einzusetzen.
(3) Die 1.an Behälter müssen deutlich und dauerhaft die Inhaltsangabe tragen,. Uebergesäße mit Glasballons müsten ferner mit der deutlichen Aufschrift „Vorsichtig tragen“ ver⸗ sehen sein. Statt der Aufschrift „Vorsichtig tragen“ sind Zettel *) nach Muster 7 der Anlage C der Eisenbahnverkehrsordnung zulässig..
Die Stoffe der Ziffern 4 und 5 sind in dichte, gut zu verschließende Metallbehälter zu verpacken.
oder
3. Zinkäthyl, auch iu ätherischer Lösung.
“ Frisch geglühter Ruß.
5.²) a) Frisch geglühte Holzkohle und Lederkohle, gemahlen oder kör⸗ nig oder in Stücken.
b) Frisch geschwellter Kork, ge⸗ mahlen oder körnig, auch mit Beimen⸗ . gungen von Pech oder shulschen, nicht zur Selbst⸗ “ 11“ 1“
- ati 4 S 9 51 „ &2* veanden “ Seide (Cor⸗ Hochbeschwerte Seide muß in starke Kisten donn et⸗, Souple⸗, Bourre de Soie⸗ verpackt sein. Sind die Kisten höher 8. 89 und Chappe⸗Seide) in Strängen. o müssen zwischen den einzelnen Lagen K .
durch Holzroste ausreichende Hohlrãäume geschaffen sein, die mit Oeffnungen in den 11u“ in Verbindung stehen, so daß die Luft durchziehen kann. An den äußeren Kistenwänden sind Leisten anzubringen, die das Zustellen der Luftlöcher ver⸗ hindern. lgende S Die Stoffe der Ziffern 7 bis 11 und 13 (mit ßt oder geölt: Ausnahme von Netzen) müssen in starken Be⸗ Kunstwolle Baumwol hältern luftdicht verpackt sein, d. h. in metallenen kunstb , Gaidef Gefäßen oder in Kisten mit dichten Blecheinfätzen. Kunstbaumwolle, Seide, Flachs 1 in K. 2 Re 1 Ha 35 Jute — in rohem Zustand, als Geölte Netze sind in gut gelüfteten Räumen ose Abfälle vom Verspinnen und Ver⸗ aufzuhängen. weben, als Lumpen oder Lappen —,
b) Gefettete oder gefirnißte oder geölte Erzeugnisse aus den Stoffen der Ziffer 7a, z. B. Schutzdecken, Per⸗ sen nminge, Helzeug, Seilerwaren Treibriemen aus Baumwolle oder Hanf, Weber⸗, Harnisch⸗ und Ge⸗ schirrlitzen, Garne und Zwirne Netzwaren (Oelfischnetze u. dgl.), so
ern die Tränkungsmittel wegen
wicht vollkommener Trocknung noch
der Selbstoxydation unterliegen
und deshalb Wärme entwickeln önnen.
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9 1 5 8 8
*) S. Fußnote zu Verpackung zu Ia. 1. Gruppe a), Abschnitt (4). ¹) Es gelten nicht als selbstentzündlich und werden bedingungslos befördert: 88 b a) Verbindungen von Phosphor mit Metallen, wie Phosphoreisen, Phosphor⸗ kupfer sowie Mischungen von amorphem Phosphor mit Harzen oder Fetten; 8 8 Roter (amorpher) Phosphor und hhee attt gel als selbstentzündlich, wenn nicht vom Ablader im Verladesche bescheinigt ist, daß die Ware völlig frei von gelbem Phosphor b) Staub und Pulver von Magnesium; c) gebrauchte Gasreinigungsmasse. 8 1 “ ²) Die in den Ziffern 4 und 5 a bezeichneten Stoffe gelten als frisch geglüht, die in Ziffer 5 b bezeichneten als frisch geschwellt, wenn nicht vom Ablader im Verladeschein bescheinigt ist, daß die Stoffe so lange gekühlt und gelüftet sind, daß eine Selbstentzündung ausgeschlossen ist. Liegt diese Bescheinigung vor, so werden die Stoffe bedingungslos befördert. — Schalen und Platten, die aus geschwelltem Kork mit oder ohne Pech oder ähnlichen Stoffen durch Pressen hergestellt sind, werden bedingungslos befördert. 1 ³) Die Beförderung von Seide in Strängen, die laut Bescheinigung des Abladers im Verlade⸗ schein nicht derart beschwert ist, daß Selbstentzündung eintreten kann, unterliegt keiner Beschränkung. ¹) Die Beförderung von Stoffen der Ziffer 7 unterliegt keiner Beschränkung, wenn vom Ablader imn Verladeschein bescheinigt ist . 1 8 a) bei Stoffen des Absatzes a, daß sie 1. überhaupt nicht gefettet oder gefirnißt oder geölt sind, 2. wenn sie gefettet oder geölt sind, daß sie frei von Feuchtigkeit sind, 3. wenn sie gefirnißt sind, daß sie trocken und abgelagert sind; 3 b) bei Gegenständen des Absatzes b, daß die Tränkungsmittel vollkommen getrocknet und daher Selbstoxydation und Wärmeentwicklung ausgeschlossen sind. Gewöhnliches Tauwerl gilt Bohne weiteres als nicht gefettetrt.
Hefebeutel.
“ Kalziumkarbid und
unvollkommener Trocknung noch der Selbstoxydation n deshalb Wärme entwickeln können.
Die pyrophorischen Metalle müssen in Glas⸗ röhren eingeschmolzen und diese in verlötete Blech⸗
ggefäße verpackt sein, die mit Kieselgur oder mit anderen geeigneten trockenerdigen Stoffen aus⸗ gefüllt sind.
unterliegen und 12. *) Pyrophorische Metalle.
28 8
Staub und Pulver von Alu⸗
minium oder Zink sowie Gemische von Aluminium⸗, ⸗pulver, auch fettig oder öbölig; Hoch⸗ ofenfilterstaub.
Zinkstaub oder
14. ¹½) Ungereinigte, gebrauchte Gebrauchte gereinigte Hefebeutel sind in luftdicht schließende Behälter zu verpacken.
⁵) Gemenge der Ziffer 8, bei denen vom Ablader im Verladeschein bescheinigt ist, daß sie so lange
bn derart abgelagert sind, daß eine Selbstentzündung ausgeschlossen ist, werden bedingungslos befördert.
⁶) Die Beförderung von Eisen⸗ und Stahlspänen, die laut Bescheinigung des Abladers im
Verladeschein nicht fettig oder ölig sind, oder wenn fettig oder ölig, abgelagert sind, unterliegt keiner Beschränkung.
⁷) Wenn im Verladeschein vom Ablader bescheinigt ist a) bei Papierhülsen, daß sie nach
der Tränkung mit Fett, Firnis oder Oel so lange und derart erhitzt und dann derart abgekühtt
ie trocken sowie so lange und derart abgelagert sind, daß eine Selbstentzündung ausgeschlossen ist,
ind, daß eine Selbstzündung ausgeschlossen ist, b) bei anderen Gegenständen der Ziffer 11, daß werden die Gegenstände bedingungslos befördert.
³²) Zu den pyrophorischen Metallen der Ziffer 12 gehören die äußerst fein verteilten Metall⸗
pulver, dagegen nicht (trotz ihrer Handelsbezeichnung „Pyrophor⸗Metall“) die im wesentlichen aus Eisen und Zer bestehenden Legierungen und die daraus hergestellten sog. Zündsteine.
*) Wenn im Verladeschein vom Ablader bescheinigt ist, daß Staub oder Pulver von
Aluminum oder Zink durch Ablagerung oder andere Maßnahmen gegen Selbsterhitzung und durch die Verpackung gegen Zutritt von Wasser sicher geschützt ist, so werden die Stoffe bedingungslos befördert.
Staub oder Pulver von Aluminium oder Zink in handelsüblichen Klein⸗
packungen, z. B. als Beipack zu Lacken zur Herstellung von Bronzefarben, wird bedingungslos befördert.
Wegen Magnesiumpulver und⸗staub s. Fußnote 1 b, S... ¹⁰) Wenn nicht vom Ablader im Verladeschein bescheinigt ist, daß gebrauchte Hefebeutel gereinigt
sind, so gelten sie als ungereinigt.
8 Verladungsvorschriften. A. Verladeschein.
.Die aufgeführten Stoffe, mit Ausnahme der nach Vorschrift verpackten pyrophorischen Meetalle Ziffer 12, sind mit besonderem Verladeschein (Schiffszettel) anzuliefern, der mit einem mindestens 1 cm breiten roten Querstrich versehen ist und in dem andere Gegenstände nicht aufgeführt sind.
In den Verladescheinen sind Anzahl, Gattung, Zeichen und Nummer der Behälter (bzw. Netz⸗ ballen, vgl. Ziffer 7) aufzuführen und der Inhaltsangabe, abgesehen von Ziffer 12, der Vermerk „Selbstentzündlich“ in auffälliger Schrift hinzuzufügen.
8. Wegen Unterschrift und Erklärungen des Abladers siehe § 3 des I. Teils dieser Anlage und die
Fußnoten zu den Stoffen des Gülerverzeichnisses.
B. Verladung. Die Stoffe, mit Ausnahme der vorschriftsmäßig verpackten pyro Metalle, Ziffer 12, dürfen nicht in derselben Schottenabteilung verladen werden mit: Sprengstoffen, la, . Munition, Ib, 5 den in der Verladungsvorschrift zu Id als entzündlich bezeichneten Gasen
und flüssiger Luft, b
Kalziumhydrür sowie Kalkstickstoff mit
einem Kalziumkarbidgehalt von mehr als 0,1v H, Ie, Ziffer 2 a und b, Massengütern, die der Selbsterhitzung unterliegen, VIb.
2. Im übrigen sind sie von leicht brennbaren Gegenständen jeder Art, insbesondere Zündwaren,
Feuerwerkskörpern u. dgl., Ie, brennbaren Flüssigkeiten, III a, leicht entzündbaren festen Stoffen, III b, sowie von Behältern mit anderen als brennbaren Gasen, die Stoffe der Ziffer 14 auch von Säuren wirksam räumlich abgeschlossen und überall leicht zugänglich zu verstauen. Über⸗ gefäße mit Glasballons, die Zinkäthyl oder Zinkmethyl, auch in ätherischer Lösung enthalten, dürfen nicht auf der Schulter oder dem Rücken getragen, auch nicht auf Karren gefahren werden.
8. Die Klasse III (III a -—III b) des II. Teils der Anlage 1 der Seefrachtordnung wird durch die nachstehende Neufassung ersetzt:
III a. Brennbare Flüssigkeiten ¹). Anlage g.
Nachstehende Flüssigkeiten und damit hergestellte flüssige oder bei Temperaturen von nicht mehr als 15 1 zeichnet) sind besonderen Bedingungen unterworfen.
C noch salbenförmige künstliche Mischungen (im folgenden alle als brennbare Flüssigkeiten be⸗
Güterverzeichnis. Verpackung. III. Brennbare Flüssigkeiten. Leicht entzündbare feste Stoffe. A. Brennbare Flüssigkeiten der (1) Zur Verpackung dürfen nur starke, dichte,
Gefahrgruppen) A 1, 2 und 3, das sicher zu verschließende Gefäße aus solchem Werk⸗ sind solche, die entweder selbst oder deren brenn⸗ stoff (Eisenblech oder Blech aus anderem Metall, bare flüssige Anteile sich mit Wasser nicht vermischen lassen: b
1. Brennbare Flüssigkeiten der Ge⸗ wird.
Glas, Ton, Holz) verwendet werden, der von den darin enthaltenen Flüssigkeiten nicht angegriffen
fahrgruppe A1, das sind solche Die Verwendung von Holzgefäßen ist für die die einen Flammpunkt unter unter A1 aufgeführten Flüssigkeiten, 21 5 C ³) haben und von festen, in den ferner für Xylol (Gefahrgruppe A 2), Ben⸗ Flüssigkeiten gelösten und/oder aufgeschlümm⸗ zole der Gefahrgruppe A2 und Amyl⸗ ten Stoffen ²) im ganzen aäazetat (Gefahrgruppe A 2) nicht zulässig. 1¹ a) nicht mehr als 30 vH enthalten, b) mehr als 30 vH enthalten. 2 huk n 1 ähnliche Stoffe gelöst sind, für derartige
¹) Handelsüblich verpackte Kleinpackungen — auch als Proben — brennbarer Flüssigkeiten aller
Gefahrgruppen (bei Gefahrgruppe A 1 a) Pöchstens 200 g Reingewicht für je eine Kleinpackung) und in fefan Sammelpackung (Blech, Holz oder 2 sche⸗ er festz werde dingungslos befördert, wenn der Ablader im Verladeschein verantwortlich bescheinigt, daß es sich um handelsübliche Kleinpackungen gemäß dieser Fußnote 1 handelt.
appe), gegen Zerbrechen sicher festgelegt, werden be⸗
²) Beispielsweise gehören zur: 8 8 b 4.
Z 88 Benzol, Leichtbenzin, Schwefeläther (Aethyläther), Schwefelkohlenstoff,
A 1b: gewisse Leder⸗ und Tiefdruckfarben sowie gewisse Lacke und Kautschuk⸗ (Gummi⸗)Lösungen, 1 3
A 2 ‧: Leuchtpetroleum, Testbenzin, Terpentinöl,
A 3 :Heizöle, “
B Aethylalkohol von 70 und mehr Azeton. 1
7⁷
Chlorierte Kohlen wasserstoffe, deren Dämpfe nur innerhalb sehr enger Grenzen ent⸗ flammbar sind und die nach erfolgter Zundung von selbst nicht weiter brennen G. B. äthylen), sind den Vorschriften der Klasse III a nicht unterworfen.
Dichlor⸗
2) Der Flammpunkt wird mit dem Apparat Abel Pensky unter Zurückführung auf einen⸗Baro⸗
meterstand von 760 mm bestimmt. 8* “ ⁴) Den festen Stoffen sind Standöle (eingedickte Leinöle) oder ähnliche Stoffe mit einem Flamm⸗
punkt über 1000 C gleichzuachten.
(Fortsetzung in der 8 8
LI“
Dieses Verbot gilt jedoch nicht für Mischun⸗ gen, in denen Kautschuk (Gummi) oder
fahrgruppe A 3²), das sind solche, setzen. Diese Uebergefäße, ausgenommen Kisten, die einen Flammpunkt von mehr müssen mit guten, festen Handhaben versehen sein. als 50 °Cbis zu 100 °C ²) haben und von Offene Uebergefäße müssen eine Schutzabdeckung festen, in den Flüssigkeiten gelösten undsoder habe, die, wenn sie aus Stroh, Rohr, Schilf oder aufgeschlüämmten Stoffen*) im ganzen nicht ähnlichen leicht entzündbaren Stoffen besteht, oben mehr als 30 vH enthalten. mit Lehn oder Kalkmilch oder dgl. unter Zusatz B. Brennbare Flüssigkeiten der von Wasserglas getränkt ist. Das Rohgewicht Gefahrgruppe B ²), das sind solche, eines solchen Versandstückes darf bei Einzelbehäl⸗ die entweder selbstoder deren brenn⸗ tern 75 kg, beim Zusammeapacken mehrerer Be⸗ bare flüssige Anteilesich mit Wasser hälter 120 kg nicht übersteigen. i n belieb i gem Verhältnis ver⸗ Weißblechgefäße mit mehr als 20 kg Rein⸗ mischen lassen, einen Flammpunkt gewicht unterliegen den gleichen Vorschriften. unterhalb 21 ° Co) haben und von festen, in 3) 2), Schwefelkohlenstoff oder mehr als den Flüssigkeiten gelösten und/oder aufgeschlämm⸗ 10 vH Schwefelkohlenstoff enthaltende Flüssig⸗ ten Stoffen 8 im ganzen nicht mehr als 30 vᷣ keiten dürfen, wenn die Versandstücke mehr 111e1“ “ als 12 kg Rohgewicht haben, nur in geschweißten Behältern aus starkem Eisenblech befördert wer⸗ den. Das Spundloch dieser Gefäße muß in einer der beiden Stirnwände angebracht sein. Es muß dicht verschraubt, die Verschraubung gegen un⸗ beabsichtigte Lösung gesichert sein.
b) Behälter für andere Flüssigkeiten der Ge⸗ fahrgruppe A1a dürfen bei mehr als 20 kg In⸗ halt nur aus starkem Eisenblech bestehen und müssen bei Aethyläther geschweißt sein.
Hoe.) Unterhalb der unter a und b angegebenen Grenzen sind für die dort bezeichneten Flüssig⸗ keiten auch andere der unter (1) bezeichneten Be⸗ hälter in starken, sicher zu verschließenden Kisten zulässig, jedoch für Mengen (Einzelpackungen) von mehr als 5 l nur Metallgefäße. Außer Glas⸗ und Tongefäßen sind auch Blechgefäße unter Ver⸗ wendung geeigneter Verpackungsstoffe in die Kisten fest einzusetzen. Wenn die Kisten genau über die Blechbehälter passen, kann der besondere
8 Verpackungsstoff wegbleiben. Höchstes Rohgewicht
eines Versandstückes 75 kg.
16624) Blech⸗ und andere Metallgefäße dürfen mit den unter Alabezeichneten Flüssig⸗ keiten nur bis 95 vH, bei Versendung nach heißen Gegenden *) oder durch diese nur bis 90 vH des Rauminhaltes bei 150 C gefüllt werden. 8 3 (5) Jedes Versandstück mit den Flüssigkeiten der Gefahrgruppe A1 oder mit Azeton oder Mischungen davon muß die deutliche, dauerhafte Aufschrift: „Feuergefährlich“ tragen; Kisten mit diesen Flüssigkeiten müssen ferner mit der deut⸗ lichen, dauerhaften Aufschrift: „Nicht stürzen!“ versehen sein. Bei Gefäßen mit Schwefelkohlen⸗
stoff oder mit mehr als 10 vH Schwefelkohlenstoff enthaltenden Flüssigkeiten (A1 a) muß die das Spundloch enthaltende Stirnwand die deutliche, dauerhafte Aufschrift: „Vorsichtig behandeln“ mit dem Zusatz „Oben“ tragen. Statt der Aufschrift Feuergefährlich“ sind bei den unter A1 b be⸗ zeichneten Flüssigkeiten Zettel **) nach Muster 3 a, bei den übrigen Flüssigkeiten Zettel **) nach Muster 3, statt der Aufschrift „Oben“ auf der eitenwandung der Behälter anzubringenda Zettel **) nach Muster 6 und statt der Auf⸗ schriften „Vorsichtig behandeln“ oder „Nich 8 1 türzen“ Zettel **) nach Muster 7 der Anlage der Eisenbahnverkehrsordnung zulässig. (66) Die vorstehenden Bestimmungen finden eine Anwendung bei Beförderung brennbarer Flüssigkeiten in Sammelbehältern von Tank⸗
schiffen. 8 Leere Behälter. Leeere Behälter, in denen Stoffe der Gefahr⸗ gruppen A1 und B enth waren, müssen dicht erschlossen sein.
*) Als heiße Gegenden im Sinne diese Vorschrift gelten die Gebiete südlich des 30. Grades Pnd vette tnschlieblich 8 davon an der afrikanischen und der asiatischen Küste des Mitrelmeeres und des Schwarzen Meeres, jedoch ausschließ der K rischen Inseln (Höchst⸗ be 3 jedoch schließ Kanarischen Inseln (Höchst
—*) s. Fußnote zu Verpackung zu La. A. 1. Gruppe a, Abschnitt (4).
III b. Leicht entzündbare feste Stoffe.
Nachstehende Gegenstände sind besonderen Bedingungen unterworfen: 1. Zelloidin, ein durch. vndecgs (1) Zelloidin muß so verpackt sein, daß sein
Verdunsten des im Kollodium enthaltenen Austrocknen vollständig ausgeschlossen ist.
Alkohols hergestelltes, seifenartig aussehen⸗ (2) Die äußeren Behälter müssen deutlich und
des, im wesentlichen aus Kollodiumwolle be⸗ dauerhaft die Inhaltsangabe und den Vermerk
stehendes Erzeugnis. „Leicht entzündbar“ Söchs Zu a.
Hfelrforn (Zelluloid) in (1) Zellhorn (Zelluloid) in Plat⸗ Platten, Blättern, Stangen ten, Blättern, in⸗ Stangen oder 0d er Röhren; Röhren ist in starke, dichte, sicher zu verschlie⸗ b) Zellhornwaren; Filmzell⸗ ßende Holzbehälter (Kisten, Kübel, Fässer) zu ver⸗ FHor n in Rollen), belichtete packen, oder es sind Packungen aus starkem, 8 (auch entwickelte) Filme aus zähem Packpapier (nach Art des Kraftpapiers)
Zellhorn **);. herzustellen; diese Papierpackungen müssen ent⸗ c) Zellhornabfälle und Zell⸗ weder hornfilmabfälle. be⸗) mit Verschlägen aus vier schmalen Längs⸗ 1 brettern und zwei kräftigen Stirnbrettern umgeben sein, auf welche die Längsbretter festgenagelt sind, oder sie sind 6) durch zwei Bretterrahmen zusammenzu⸗ halten, die mittels Bandeisen fest zusammen⸗ gepreßt sind und mit den Bretterenden die genügend überragen, oder ie sin ») in eine feste, an beiden Enden zu einem so⸗ genannten Kropf zusammengebundene Hülle aus dichtem Gewebe oder 5) in feste Jutegewebe nach Art der Säcke für Kapwolle einzunähen Alle Nähte sind haltbar und dicht herzustellen. (2) Das Gewicht eines Versandstückes darf für Röhren 60 kg, für Stangen 100 kg nicht übersteigen.
“ 5 11““
8
₰ 8 8 ee ohne Emulsion.
**) Unbelichtete Filme in handelsüblicher Verpackung werden bedingungslos befördert. Ebenso belichtete (auch entwickelte) Filme aller Art, die handelsuüblich, d. h. mindestens in dhalebare, dichle Holz⸗ oder Blechschachteln oder Kartons aus starker Hartpappe und damit in feste Holzkisten verpackt
8. Benzoylperoxyd oder Be
ausgeschlossen, mit
9. Die Flüss
sind, wenn der Ablader diese Verpackung im Verladeschein verantwortlich bescheinegt hat.
2. Wegen Unterschrift und
1932
(3) Die äußeren Behälter müssen deutlich und dauerhaft die Inhaltsangabe und den Vermerk „Leicht entzündbar“ tragen.
Zu b)
(1) Zellhornwaren, Filmzellhorn in Rollen und belichtete (auch entwickelte) Filme aus Zell⸗ horn sind in feste, dichte, sicher zu verschließende Holzbehälter (Kisten, Kübel, Fässer) oder in starke, dichte, sicher zu verschließende Pappeschachteln zu verpacken.
2) Die äußeren Behälter müssen deutlich und dauerhaft die Inhaltsangabe und den Vermerk „Leicht entzündlich“ tragen.
Zu c) . 11) Zellhornabfälle und Zellhornfilmabfälle sind in starke, dichte, sicher zu verschließende Holz⸗ behälter (Kisten, Kübel, Fässer) zu verpacken. Bei Kisten müssen die Bretter geleimt oder gefedert und genutet sein. In den Holzbehältern müssen die Stoffe noch wieder verpackt sein in nicht ver⸗ löteten Blechbehältern oder Bleicheinsätzen, in Oltuch oder anderen dichtem, festem Gewebe, in zäher Pappe oder in zähem, festem Packpapier. Das Rohgewicht der Packgefäße darf 100 kg nicht übersteigen. (2) Die äußeren Behälter müssen deutlich unnd dauerhaft die Inhaltsangabe und den Ver⸗ „Leicht entzündbar“ tragen. (1) Die Stoffe sind in eehv. ng⸗ zu ver⸗ H, packen, die höchstens 2 kg Inhalt haben dürfen. H Die Pappebüchsen sind in starke, dichte, sicher zu verschließende Holzkisten fest einzusetzen. Eine Kiste darf nicht mehr als 25 kg Benzoylperoxyd oder Benzoylsuperoxyd enthalten. (2) Die äußeren Behälter müssen deutlich und dauerhaft die Inhaltsangabe und den Vermerk „Leicht entzündbarz tragen.
superoxyd mit weniger als aber mit mindestens
*) ⸗ oder Benzoylsuperoxyd mit weniger als 5 vH Wasser ist von der Beförderung 5 vH und mehr Wasser wird es bedingungslos befördert.
Verladungsvorschriften. III. Brennbare Flüssigkeiten. Leicht entzündbare feste Stoffe. III a. Brennbare Flüssigkeiten. A. Verladescheine.
1. Die brennbaren Flüssigkeiten der Klasse III a sind mit besonderem Verladeschein (Schiffszetteh
anzuliefern, in dem andere Gegenstände nicht aufgeführt sind. Die brennbaren Flüssigkeiten sind mit der handelsüblichen Bezeichnung unter Hinzufügung von III a und der vollständigen Angabe der Gefahrgruppe nach A und B des Güterverzeichnisses (Buchstaben und Ziffern) auf⸗ e en B.: „Benzol. III a, Gefahrgruppe A 1 a“. Fehlt die Angabe der Gefahrgruppe, so wird die Sendung nach den Vorschriften für die Gefahrgruppe A 1 behandelt.
Die Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 215 C, Gefahrgruppen A 1 und B, sind als a„feuergefährlich“, die übrigen als „brennbar“ zu bezeichnen.
Das gleiche gilt für die Verladescheine für entleerte Gefäße, die Stoffe der Gefahr⸗
gruppen A 1 und B enthalten haben.
egen Unterschrift und Erklärungen des Abladers stehe § 3 im I. Teil dieser Anlage.
2₰ 2 2 20 B. Verladung im allgemeinen. igkeiten mit einem Flammpunkt unter 210 C Gefahrgruppen A1 dürfen mit Sprengstoffen, la, und Munition, I b, nur dann auf demselben Schiff befördert werden, wenn sie in horizontal weit von diesen ent⸗ fernten Abteilungen (auf Dampfschiffen mindestens durch die Maschinen⸗ und Kesselräume getrennt) oder soͤ an Deck untergebracht sind, daß bei Entzündung der Flüssigkeiten eine ünmittelbare Gefährdung der mit Sprengstoffen oder Munition belegten Räume aus⸗ geschlossen ist. Keine brennbare Flüssigkeit darf in tenabteilun verladen werden mit: 1116“
Sprengstoffen, Munition, Ib.
6. Im übrigen sind die brennbaren Flüssigkeiten
a) von Feuerungsanlagen und Flammenbeleuchtung, b) von Zündwaren, Feuerwerkskörpern u. dergl., Iec, Ki Aml Har g. T e, 3, selbstentzündlichen Stoffen, II, pyrophorischen Metalle, Ziffer 12, Salpetersäure, Schwefelsäure und Gemischen daraus, V, Ziffer 1, sonstigen gefährlichen Gütern, VI, räumlich derart getrennt zu halten, daß weder die Flüssigkeiten selbst noch die durch ihre Ver⸗ dunstung entstandenen Gase oder explosiven Luftgemische sich an den Feuerungs⸗ und Beleuch⸗ tungsanlagen oder an Brand⸗ oder Erhitzungsherden entzünden können, die etwa durch Gegen⸗ stände unter b erzeugt sind. —
mit Ausnahme der vorschriftsmößig verpackter
4. Die Stauungsräume müssen gut gelüftet sein. 5. Offene Uebergefäße sind gut vor dem Umfallen zu sichern, sie dürfen nicht belastet werden.
Körbe und Kübel mit den unter à 12 bezeichneten Flüssigkeiten oder mit Azeton oder Mischungen davon dürfen nicht auf der Schulter oder dem Rücken getragen werden; Fahren ist nur auf “ Sackkarren zulässig. Während der Beförderung schadhaft gewordene Behälter sind sofort von den übrigen Stoffen zu trennen oder von der weiteren Beförderung auszuschließen, wenn der die Füsarheit der Beförderung gefährdende Schaden nicht alsbald zu beseitigen ist. Eine Lötung schadhafter Metallgefäße darf an Bord nicht vorgenommen werden.
Gefäße mit Schwefelkohlenstoff oder mit mehr als 10 vH Schwefelkohlen⸗ toff enthalten den Flüssigkeiten, Ziffer A la, sind stets so zu stauen, daß sich die
tirnwand mit dem Spundloch oben befindet.
6. Dicht verschlossene leere Behälter aus Eisen oder anderem Metall, in denen
Flüssigkeiten der Gefahrengruppe A 1 und Benthalten waren, sind, wenn sie unter Deck befördert werden, nach den Bestimmungen für die Flüssigkeiten selbst zu behandeln. Entleerte Gefäße anderer Art, die jene Flüssigkeiten enthalten haben, sind an Deck zu befördern.
7. Fahrzeuge mit motorischem Antrieb dürfen mit gefüllten Betriebsstoffbehältern nicht verladen
werden. Die Betriebsstoffbehälter dürfen auf dem Schiffe nicht gefüllt oder entleert werden. Diese Bestimmungen gelten jedoch nicht für die Reichsbahnfähren; für diese sind, gleichviel, ob die Kraftfahrzeuge mit gefüllten Betriebsstoffbehältern auf Eisenbahnwagen verladen sind oder ob sie auf eigenen Rädern auf der Fähre stehen, die Bestimmungen der Anlage I des Internationalen Uebereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr, Klasse III a, hinsichtlich der Beförderung von derartigen Fahrzeugen maßgebend. Kraftfahrzeuge mit gefüllten Brenn⸗ stoffbehältern auf eigenen Rädern müssen so verstaut sein, baß sie Aufenthaltsräume fü Personen oder die Handhabung von Rettungsgeräten nicht gefährden und der Feuerlösch⸗ einrichtung gut zugänglich sind.
1 C. Verschärfung für Personenschitftt. Auf einem Personenschiffe dürfen von den Flüssigkeiten der Gefahrgruppe A 1 sowie vo
Azeton und Mischungen davon (Gefahrgruppe B) zusammen auf Schiffen bis 5000 Brutto⸗Register⸗ tons nicht mehr als 5000 kg, auf größeren Schiffen nicht mehr als 10 000 kg, von Schwefelkohlenstof aber nicht mehr als 30 kg befördert werden, und zwar, abgesehen von kleinen sendungen gemäß Anlage 2, nur an Deck. 8 “
Mengen in Sammel⸗
III b. Leicht entzündbare feste Stoffe. A. Verladescheine.
1. Die leicht entzündbaren festen Stoffe der bedingungsweise zugelassenen Arten sind mit einem
besonderen Verladeschein (Schiffszettel) anzuliefern, in dem andere Gegenstände nicht aufgeführt sind. Die Stoffe sind mit Namen, Ziffern und Buchstaben nach Maßgabe des Güterverzeichnisses aufzuführen und als „leicht entzündbar“ zu bezeichnen.
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cklärungen des Abladers siehe 5 3 i