Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 257 vom 1. November 1932. S. 2. Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 257 vom 1. November 1932. S. 3.
27. Unter Klasse IV Verladungsvorschriften (S. 67) sind im Abschnitt A, Ziffer 1, zweiter Unterabsatz und im Abschnitt B, Ziffer 2 die angeführten Ziffern wie folgt zu ändern: 1, 3, 4, 5, 6a, 6c, 8, 9, 10, 11, 12, 13“.
28. Ebenda (S. 67) wird im Abschnitt A, Ziffer 2, in der 1. Zeile für „§ 3 der Verordnung“ gesetzt: „§ 3 im I. Teil dieser Anlage“. 1
29. Ebenda (S. 67) sind im Abschnitt B unter Ziffer 4 die Ziffern zu ändern in: 3, 5, 6a, 6c, 7, 8,
30. Ebenda (S. 67) ist im Abschnitt B der Eingang der Ziffer 3 wie folgt zu fassen:
„3. Behälter mit Stoffen der Ziffer 2 des Güterverzeichnisses (Ferrosilizium usw.) müssen“ usw.
Verpackung. 9
mit Wasserglas ausgestrichen zu sein und deren Bretter nicht geleimt zu sein brauchen. Das Ausstreuen des Inhalts muß durch eine dichte, ununterbrochene Auslegung mit zͤhem Papiet, das nicht an der Innenseite der Kiste angeklebt sein darf, oder durch einen in die Kiste gesetzten Blechbehälter sicher verhindert sein. Die mehl⸗ dichte Sackeinlage kann fehlen. Die Länge der
Unter Verladungsvorschriften (S. 81) ist in der Ueberschrift hinter „unterliegen“ ein Fußnoten⸗ zeichen *) zu setzen und dazu als Fußnote aufzunehmen: 8 ebenda (S. 81) setze unter Ziffer 1 in der 7. Zeile statt der Worte: „(II, Ziffer 10)“ ein: ebenda (S. 81) ändere die Ziffer 3 wie folgt: 3. Die Stoffe der Klasse VIb sind in wirksamem räumlichem Abschluß brennbaren Gegenständen jeder Art, namentlich von Zündwaren, Feuerwerkskörpern u. dgl., Ie, brennbaren Flüssigkeiten, “ III a, leicht entzündbaren festen Stoffen, III b, . ferner von verdichteten und verflüssigten Gasen, I d, sowie von Gegenständen der Klasse VI a; 8 ebenda (S. 81) ändere die Ziffer 4 wie folgt: 1 G 4. Die Stoffe der Ziffern 1—7 sind von Schwefelsäure, Salpetersäure und Gemischen daraus sowie von Wasserstoffsuperoxydlösuggen (V, 7), die nicht nach V, 7 a) a) verpackt sind, wirksam räumlich getrennt zu verstauen, so daß, wenn die Säuren und die Wasserstoffsuperoxyd⸗ lösungen auslaufen, sie die Stoffe der Klasse VIb nicht erreichen können. „*) s. Fußnote ²) zu Ziffer 6 des Güterverzeichnisses der Klasse VvI a, betressend anorganisch salpetersaure Salze“;
B. Verladung im allgemeinen.
1. Die leicht entzündbaren festen Stoffe dürfen nicht in derselben Schottenabteilung verladen werden mit: “ Sprengstoffen, lIa, 1 Munition, Ib. 28 8* 8 8 Sie dürfen mit Sprengstoffen und Munition nur dann auf demselben 1— befördert werden, wenn sie horizontal weit von den 4 . und der Munition entfernten Ab⸗ teilungen (auf Dampfschiffen mindestens durch die 2 kaschinen⸗ und Kesselräume getrennt) oder
r-p 4 31 Stoffe eine 2 1 8* ;.5 9 4Xer, I;2; 8 — so eäöaue d0t test Entgännzng, den öI ist wie bisher und im letzten Satz der Ziffer 3 für „auf elektrischem Wege gewonnenes Ferrosilizium Patronen darf höchstens 25 em, ihr Durchmesser unmi e G X. itio
8 8 7' 810 vaea Stass 23 55 4 2 W“ 8 8 gkörver Ee vyd ('e, 3), und seine Metallegierungen“ zu setzen: „Stoffe der Ziffer 2“. 1“ 1 8 höchstens 5 em betragen. 1 Diegenasensichen cffän rzenäa 2282 en. Se n,gis derpadlen wea, gre chen — 1 (2) Auf den Versandstücken ist der Inhalt e e S 2 5 9 3 2 — 8 ¹ 8 — Rees 4 8 8 8. 8 8 11 . 7
Refatke 5eZisfer 12) räumlich derart getrennt zu halten, daß sie sich nicht an Brand⸗ oder Er⸗ 10. Die Klasse V des II. Teils der Anlage 1 der Seefrachtordnung ist wie folgt zu ändern: deutlich und dauerhaft ansngeben. hitzungsherden entzünden die etwa — jene vF ] die heiß v. Anlage 1. Bromsalz (ein Ge⸗ 8 (1) * der he.⸗ 28 8 ver⸗ S f euchtung, Feuerungsanlagen, überhau S 8 8 1 BE“ 8* b 8 2 „ packen in starke Kisten m ichtem Einsatz aus Fàö — von Kessel⸗ und Maschinenränmen, Dampfleitungen), 1. Unter Klasse V (S. 74), Güterverzeichnis ist am Schlusse der Ziffer 1 als neuer Unterabsatz einzufügen: und Brom Wree. ses oder starkem ei chh 8 em solchen Abstande zu halten, daß sie von jenen Anlagen und Stellen nicht erhitzt oder „Mit Schwefelsäure gefüllte elektrische Sammler (Atkumulatoren,, schwefel⸗ (2) Auf den Versandstücken ist der Inhalt
8 88.— gesetzt werden können. 8 b Bleischlamm aus elektrischen Sammlern (Akkumulatoren) oder Bleikammern, dentlich und dauerhaft anzugeben.
Säu &
Di ögli nicht unter und nicht in unmittelbarer Nähe von bewohnten Räumen “ 88 8 8 “ 1 1 bes 5 8 2
8 EEEE“ ₰ sie in besonders gesicherten Räumen untergebracht werden. 2. Ebenda (V), Güterverzeichnis ist unter Ziffer 1, 1. Zeile „Konzentration“ zu verbessern in „Konzen⸗ 3. Baryumsuperoxyd, auch in Mi⸗ (1) Baryumsuperoxyd ist zu verpacken in ien Stoffe müssen leicht zugänglich verstaut werden, so daß sie bei Feuersgefahr unverzüglich tration“; 1 1 . 8 ngen mit festen orga M. tarke, dichte, sicher zu verschließende Wellblech⸗
en e. können. 8. 3. Ebenda (P) ist in der Fußnote ¹) zur Ucberschrift der Klasse für „l bis 5 und 7“ zu setzen: „1— 6 und 8 uren oder deren sauren Salzen. behälter.
8
8
2. Bromsaure Salze, misch aus bromsaurem Natrium natrium).
C. Verschärfung für Personenschiffe. Auf einem Personenschiffe dürfen Zellhornabfälle und Zellhornfilmabfälle (Ziffer 2 c) nicht
verladen werden.
9. Die Klasse IV des II. Teils der Anlage 1 der Scefrachtordnung ist wie folgt zu ändern:
Anlage h. IV.
1. Unter Klasse IV (S. 66) ist in der Fußnote“*) hinter „11“ einzufügen: „ 12, 13“ im Güterverzeichnis ziffer 1 ist in der vorletzten Zeile statt der Worte: „nicht flüͤssige zu setzen: „feste 9 In der Fußnote“**) zu dieser Ziffer ist in der ersten Zeile zu streichen: „Gift!“. 8 Ebenda (S. 68) ist in Ziffer 2 hinter dem Worte: „Ferrosilizium“ einzuschalten: „und Mangansili⸗ zium“, hinter den Worten: „70 v. H.“ ist ein Punkt zu setzen und als neuer Unterabsatz unter Fortfall er bisherigen Fassung anzufügen: 3 1 b n 1. 1 J Wege gewonnene Ferrosiliziumlegierungen, die Zusätze von Alu⸗ minium, von Mangan, von Kalzium oder von mehreren dieser Metalle enthalten und deren Ge⸗ samtgehalt an diesen Elementen einschl. des Siliziums (unter Ausschluß des Eisens) mehr als 30 v. H. und weniger als 70 v. H. beträgt.“ 2 1 — Ebenda (S. 68) wird Ziffer 3 gefaßt: „Salze der Zyanwasserstoffsäure, soweit sie nichtunter 6e genannt sind, wie Kaliumzyanid (Zyankalium, auch Fyaneinfachsalh), Natrium⸗ zyanid (Zyannatrium, auch Zyaneinfachsalz), Zyandoppelsalz (Doppelsa z aus Zyan⸗ kalium und Zyannatrium), Kalziumzyanid, Zyanhärteflußsalz, Natriumzyanamid. gbenda (S. 68) sind in Ziffer 4 die letzten Worte: „in Lösung“ zu streichen. 1 Ebenda (S. 68) erhält die Ziffer 5 die Fassung: „L ösungen von Zyankalium und Zy annatrium; wässerige Blausäurelösungen mit einem Gehalt von höchstens 20 Gewichtsteilen Blausäure auf 100 Gewichtsteile der Lösung; wässerige Blausäurelösungen mit einem höheren Blaufäuregehalt sind
4. Ebenda (V), Güterverzeichnis. Die Ziffer 4a erhält die Ziffer 5; die Ziffer 5 die Zisser 6; die Ziffer 6 die Ziffer 7; die Ziffer 7 die Ziffer 8; 8 — 1 5. Ebenda (V), Güterverzeichnis erhält die neue Ziffer 7 (S. 76) die Fassung: „7. Wässerige Lösungen von Wasserstoffsuperoxyd, 9 . a) mit meehr als 35, aber höchstens 45 Gewichtsteilen Wasserstoffsuperoxyd auf 100 Gewichts⸗ teile der Lösung, 1 8 1 b) mit mehr als 45, aber höchstens 60 Gewichtsteilen Wasserstoffsuperoxyd auf 100 Gewichts⸗ teile der Lösung (höhere Konzentrationen sind zur Beförderung nicht zugelassen).“; 6. Unter Klasse V, Verpackung zu Zisser 1 des Güterverzeichnisses (S. 74) Abschnitt (1) ist in der ersten Zeile sowie in der ersten Zeile unter a) die Zahl „7“ je zu ändern in: „S“; 7. serner ist in der zweiten Zeile des Unterabsatzes c) das Wort: „Mantelkörbe“ zu ersetzen durch das Wort: „Vollmantelkörbe“; 1 8. ferner ist im Abschnitt (3) hinter „müssen“ einzufügen: „deutlich und dauerhaft⸗“ öö“ 8 Ebenda (V, Verpackung zu Zisser 1), (S. 76) wird im Abschnitt (4) am Schlusse des 3. Satzes hinter „tragen“ statt des Punktes ein; gesetzt und dahinter eingefügt: „statt der Aufschrift „Oben sind ettel*) nach Muster 6 der Anlage C der Eisenbahnverkehrsordnung zulässig.“ Ferner erhält im Ab⸗ Frtitt (4) der letzte Satz, beginnend: „Nur Zellen“ als neuer Unterabsatz die Fassung: . „Sind die Zellen aus widerstandsfähigen Stoffen, wie Holz mit Bleifutter oder Hartgummi ergestellt und oben derart eingerichtet, daß keine gefährlichen Säuremengen verspritz werden können, kann von der Verpackung der Akkumulatorenzellen und ⸗batterien abgesehen werden, wenn sie urch gecignete Vorrichtungen, wie Gestelle, Verschläge, Versteifungen, gegen Umfallen oder Ver⸗ chieben und gegen Beschädigung durch etwa darauf fallende Frachtstücke gesichert sind. Zellen oder atterien, die in Fahrzeuge eingebaut sind, bedürfen ebenfalls keiner besonderen Verpackung, wenn ddie Fahrzeuge im Schiff sicher befestigt sind.“.. .“ Als Fußnote *) ist auf S. 76 aufzunehmen: „s. Fußnote zu Verpackung zu I. a. A. 1. Gruppe a), Abschnitt (4).“ 34 8
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5. Uberchlorsaure Salze.
6. Ammonsalpeter und unter Verwendung von Ammonsalpeter hergestellte Erzeugnisse, so⸗ fern letztere unter den gleichen oder ähnlichen Be⸗ dingungen wie Ammonsalpeter zum explosiven Zerfall gebracht werden können und nicht bereits
Mischungen von Baryumsuperogyd mit festen organischen Säuren oder deren sauren Salzen sind vor dem Verpacken in die Behälter in Mengen bis zu je 1 kg in Glasgefäße zu verpacken, deren Verschluß auf geeignete Weise gegen das Ein⸗ dringen von Feuchtigkeit zu sichern ist.
(2) Auf den Versandstücken ist der Inhalt deutlich und dauerhaft anzugeben.
(1) Die Stoffe der Ziffer 4 sind in starke, dichte, sicher zu verschließende Wellblechfässer zu verpacken.
Bei Frachtstücken bis zu einem Rohgewicht von 50 kg können die Stoffe in Papierbeuteln in starke, dichte, sicher zu verschließende Holzkisten mit einem verlöteten Zinkeinsatz verpackt werden. Die Kisten müssen aus Hartholz gefertigt, ihre Bretter geleimt oder gefedert und genutet sein.
(2) Auf den Versandstücken ist der Inhalt deuilich und dauerhaft anzugeben.
Die Stoffe der Ziffer 5 sind zu verpacken wie die Stoffe der Ziffer 1.
Ammonsalpeter und unter Verwendung von Ammonsalpeter hergestellte Erzeugnisse sind in feste imprögnierte oder nichtimprägnierte Jute⸗ säcke oder in dichte Holzbehälter, beide mit oder ohne Kraftpapiereinlage, zu verpacken.
8 9*
3. Die Anlage 2 der Seefrachtordnung ist wie folgt zu ändern bzw. zu ersetzen:
Anlage 2 der SFO. Im Abschnitt 1 der Anlage 2 (S. 83) wird folgendes geändert: Unter Ziffer 2, zweite Zeile setze
Anlage m.
statt der Worte: „Anlage 1“ die Worte: „des II. Teils der Anlage 1“; Füge ebenda hinter den Worten: „in Spalte 4“ ein: „des hierunter folgenden Verzeichnisses“; Setze ebenda (Ziffer 4) in der dritten Zeile statt der Worte: „(Gefahrklasse I A)“ ein: „(Gefahr⸗
gruppe A 1)“;
Das Verzeichnis unter Abschnitt 2 erhält die Fassung:
Nummer der Anlage 1, II.
Bedingungen, Beschränkungen usw.
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Aetzlauge (Natronlauge, Soda⸗ lauge, Kalilauge, Pottaschen⸗ luuge u. dgl., auch in Mischun⸗ gen, z. B. laugehaltige Abbeiz⸗ salben), Oelsatz (Rückstände von der Oelreinigung).
Alkalimetalle und Metalle der alkalischen Erden, wie
Bis 10 kg. Nicht mit Metallen der Alkalien und al⸗ kalischen Erden (Nr. 2) sowie mir Phosphor⸗ metallen. Aetzlauge nicht zusammen mit Staub und Pulver von Aluminium oder Zink oder deren Gemischen (Nr. 3).
Bis 5 kg. Nicht mit Aetzlauge (Nr. 1), mit Wasser und Säuren in irgendwelcher Form, nicht mit den
0. Ebenda (V) (S. 76), Verpackung zu neuer Ziffer 5 wird in der Anfangszeile für „4a“ gesetzt „5“. d. Ebenda (V) (S. 76). Die bisherigen Verpackungsvorschriften zu neuer Ziffer 5 werden am Anfan mit der Absatzbezeichnung (1) versehen. Am Schluß des Absatzes (1) ist als neuer Unterabsatz anzu⸗ fügen: 1 — L““ — 1 „Sämtliche Behälter dürfen nur bis zu % ihres Rauminhalts gefüllt werden Als Absatz (2) wird neu angefügt: „(2) nüsß ” Versandstücken ist deutlich und dauerhaft der Inhalt anzugeben.“ 12. Ebenda (V) (S. 76), Verpackung zu neuer Ziffer 6 ist in der Anfangszeile statt „5“ zu setzen: „ö und im Abschnitt (1) a) vor dem Worte: „Flußeisen“ einzuschalten: „Schweißeisen“. 18. Ebenda (1), Unterabschnitt b) wird der ÜUnterabsatz 5) wie folgt gefaßt: 11“ „6) Wenn die Glasgefäße mehr als 5 kg enthalten, sind sie in metallene Gefäße einzusetzen. Flaschen mit geringerem Inhalt dürfen in starke Holzbehälter verpackt einn. 8 Die Glasgefäße sind in die Behälter so einzusetzen, daß sie mindestens 30 mm von den Holz⸗ wänden und von einander abstehen. Die Zwischenräume sind mit Kieselgur oder ähnlichen nicht brennbaren Stoffen fest auszustopfen. Bei Acetylchlorid dürfen auch Sägespäne verwendet 1 Ebenda (V), Verpackung zu neuer Ziffer (6) (S. 76) erhält der Abschnitt 2) die Fassung: 1 1“ 8 „(2) Auf den Versandstücken ist deutlich und dauerhaft der Inhalt anzugeben, bei de Uebergefäßen der Glasgefäße auf dem ess Zusat: v ““ “ 885 „Zerbrechlich“ sind Zettel*) nach Muster 7 der Anlage er Eis 9 1 8 VI a. Feste, nicht selbstentzündliche, bei Temperaturen über 2000 C durch Abgabe von Sauerstoff 15. Ebenda (S. 76), Verpackung zu neuer Ziffer 7 ist unter a) 5) in der 7. Zeile das Wort: „Deckel zu 1 oder anderen, ähnlich wirkenden Gasen die Verbrennung unterstützende Stoffe. 1 F sff I ersetzen durch: „Schutzabdeckung“ und in der 8. Zeile das Wort: „tragen“ durch „haben“. 1 1. Die Stoffe dürfen nicht in derselben Schottenabteilung verladen Cbenda (8. 70) erhalten die bisherige Ziffer 8. die Bezifferung 13., Ziffer 10. die Bezifferung 11., 16) Ebenda (S. 78) erhält der Unterabschnitt b) die folgende Fassung: 8 z. Wasserstosß „werden mit: G “ 8 Ziffer 11. die Bezifferung 12., Ziffer 12. die Bezifferung 8. 1 1 1 b) Wässerige Wasserstoffsuperoxydlösungen mit mehr als 45, aber höchstens 60 v. H. Wasserstoff⸗ Sprengstoffen, Ia,
Unter Klasse IV (S. 66), Verpackung zu Ziffer 1 des Güterverzeichnisses, Abschnitt (1) b) ist vor dem superoxyd sind zu verpacken: v-““ vI1“ Nunnn n “ — 8 letzten Satz beginnend: „Das Rohgewicht“ einzuschalten: „Die Verlötung der doppelten Falzung der 8 a,) in Glasgefäße. Jedes Glasgefäß ist in einen stüssigkeitsdichten, geteerten, eijerhen Slec Kalziumkaͤrbid und Kalziumhydrür sowie Kalkstickstoff mit einem Böden kann jedoch wegfallen, wenn der Doppelsalz durch einen Bodenreifen verstärkt wird. . vollmantelkorb einzusetzen. Der Zwischenraum zwischen Glasgefäß und veieh Kalziumkarbidgehalt von mehr als 0,1 H, le, Zisfern 2a und 2b.
8. Ebenda Abschnitt (1) (S. 66) sind unter a) im vorletzten Sat die Worte zu streichen: „(Körben, Kuͤbeln, mit einer unverbrennbaren “ auszufüͤllen, die derert eshahe h ib. . Von Zündwaren, Feuerwerkskörpern u. dgl., Le, müssen die Stoffe der Klasse VI a, wenn Kisten)“. . 1 b sie Flüssigkeit aufsaugt. Der Mantelkorb “ ehie S Vruckausgleich gestattet in derselben Schottenabteilung verstaut, in wirksamem, räumlichem Abschluß gehalten werden, „Ebenda Abschnitt (1) (S. 68) ist der Abschnitt e) wie folgt zu fassen: setzen. Der Verschluß der Glasgefäße iE Nisfigkeit bietet. . Ammonsalpeter auch von selbstentzündlichen Stoffen, II, mit Ausnahme der vorschriftsmäßig verpackten e) Feste arsenhaltige Pflanzenschutzmittel dürfen auch verpackt sein: 5 gleichzeitig aber auch⸗Sicherheit gegen ein Ausf jeßen. von Flüss gke 82 vfeze “ pyrophorischen Metalle (II, 12). G in Fässer mit doppelten Wandungen (sogenannte Spanfässer), die mit dichtem, zähem 9) in Gefäße aus anderen Werkstoffen, die das Wasserstoffsuperoxyd nich zersetzen und an E““] 1“ “ “ 1 “ “ a) in Fässer mit doppelten Wandungen (sog . 8 8 zfr 3 d die Reichsverkehrsministerium als für die Ver⸗ 2. In Räumen, in denen Stoffe der Ziffern 1 bis 5 verstaut sind, oder in deren Wirkungsbereich Papier — auch unter Verwendung eines Sackes aus solchem Papier — ausgelegt sein öö“ ie vom Reichsverkehrsminister . In vnege in der eeiafsere se 616“ 1n büfhe in vennes⸗ oder voshelte a an. Z-sn. dichtem, efen dit e te es, benten danh 1 mwsbegsereamnan geaneeic geranen cbee hüstates “ saßt. gerbchte ga 8ee T“ Fest na iceiger Sutte ee. Inhalt. Die Beutel sind einzeln oder zu mehreren mit starken er; üllen mmuß, daß er einen Druckausgleich gestattet,« gkeit nicht leicht austreten tüö so r zusammen mit v G er verfluͤssig G au m Schig zdert wind, schließlich in eine starke Kiste, die mit starkem Papier dicht ausgelegt sein muß, fest einzu⸗ niumgefäß muß in ein starkes Schutzgefaäͤß mit zwei Handgrifsen fest eingesetzt See sches sart Lehe e“ Eö vereg, n gracen. — Salpeter beim Zu setzen. An Stelle der Auslegung mit Papier kann auch ein dichter Einsatzbeutel aus Papier gegen Umkippen sichert. Die Wände der Aluminiungefäße EE“ 1i2 Tbhis Suh 9. 3. Die Stoffe der Ziffern 1 bis 5 sind Sã nd S bis wirksam “ “ verwendet werden, oder te Kinte sest einzuß sind.“ 17. L; “ 8 ““ der Verpackungsvorschriften (für leere Behälter) ist für „I bis 1 Seeei e 1 88 ischabegueü üren Behe ac de ne sgesamggetrennt zu vefstanen, „) in dicht z erschließende Pappebüchsen, die in eine starke Kiste fest einzusetzen sind. zu setzen: , is 6 und 8“. 3 11“ 8 — Mischung ch Beit gung Behe sgeschlo eibt. Ammo Ebenda ‚B hcha gu.venecekershr ze Ziffer z des vterzerzeichnfste Am Anfang wird der 18. Unter Verladungsvorschriften (S. 75) ist im Abschnitt A, Ziffer 1 en. 5 is 88 v11“ und 1-8.Segg von 11“ Absatz (1) gefaßt: „Diese Stoffe sind...“ 1 hinter „entzündend“ ein Komma zu setzen und anzufügen: die Stoffe e Zesee 8 I“ ösungen ( „0 sowie von S wefe in wir samem, rãum ichem Abschluß zu ha ten.
Ebenda (S. 68), Verpackung zu Ziffer 4 des Güterverzeichnisses ist im Unterabschnitt (1) b) im „Flüssigkeiten und Dämpfe stark äͤtzend . Ebenda ist im E1““ “ 5 8e Die Stoffe müssen endlich von den Gegenständen der Klasse IIIa und IIIb räumlich derart detrennt zweiten Satz vor das Wort „Uebergefäße⸗ das Wort „die zu sehen. itts setzen: „Ziffern 1 8 6 und 8 und im Abschnitt A unter Ziffer 2 „9 3 der Verordnung’ z gehalten werden, daß weder diese Gegenstände selbst noch die durch Verdunstung von Flüssigkeiten
Ebenda (S. 68), Verpackung zu Ziffer 5 des Güterverzeichnisses ist der Eingang des Abschnitts (1) durch „§ 3 im I. Teil dieser Anlage-x-.. 8s Reingehanten Akkinniin... entstandenen Gase oder explosiven Luftgemische sich an Brand; oder Erhitzungsherden entzünden zu fassen: „Lösungen von Zyankalium und Zyannatrium sind“ usw.; ferner ist im gleichen 19. Ebenda ist im Abschnitt B unter I am Schluß nsuftgen; „Fahezenge. nne “ gungsvorschriften können, die etwa durch Stoffe der Klasse VIa erzeugt sind. Von Gegenständen der Klasse VI b Abschnitt in der drittletzten und in der vorletzten Zeile des ersten Unterabsatzes vor den Worten: „zu zellen und ⸗atterien, die nicht besonders verpackt sind xunc s. 2. 8 dj er; packungs sind die Stoffe wirksam räumlich abgeschlossen zu verstauen. verlötende“ bzw. „zu verlötendem“ je das Wort: „dichte“ zu setzen. 8 zu 1 des Güterverzeichnisses —, müssen im Schiffe 859 89 8 8 e en: „Vollmantelkörbe“. Ausnahmen von Ziffern 1 und 4. Für die unter Verwendung von
Ebenda (S. 68), Verpackung zu Ziffer 6 des Güterverzeichnisses, Abschnitt (1) wird der Eingang Ebenda ist unter Ziffer 3 in der letzten 88 für; 5 we 8 safe 1 Ammonsalpeter hergestellten Erje Fanifse der Zitter 8 Uers Ghter⸗ gefaßt: 8 8 8 1 “ ,(Ebenda ist unter Ziffer 4 in e nnhane stati „rV, Zifter 8)“ zu setzen: (IV, verzeichnisses besteht hinsichtlich der Verladung nur die Einschränkung, daß diese Stoffe
Eö“ en-sehe v16““ u Klasse“; in der zweiten und dritten Zeile ist hinter „Bromzy Ffer“ - nicht in derselben Schottenabteilung verladen werden dürfen mit Sprengstoffen (1 a) und Muni⸗ fällt fort; am Schlusse des Abschnitts (1) ist als neuer Unterabsatz anzufügen: . S. O *9 tion (1 b) mit Ausnahme der Schnellzündschnüre (I b, J a), der nicht sprengkräftigen Zündungen
Die Stoffe der Ziffer 6b) sind zu verpacken: in dichte Holzbehälter (Fässer oder Kisten) (I b, 2) und der Patronen für Handfeuerwaffen (I b, 34).
Natrium, Kalium, Kalzium, Strontium, Baryum, sowie Legierungen dieser Metalle untereinander Aluminiumpulver und⸗staub, Zinkpulver und⸗staub sowie Gemische von Aluminium⸗, Zinkstaub oder ⸗pulver
entzündlichen Gasen (Nr. 23) und den brennbaren Flüssigkeiten der Gafahrgruppe A 1 unter a) und der Gefahrgruppe B der Klasse IIIa (Nr. 12); nicht mit Zündhölzern (Nr. 42).
Bis höchstens 1 ⁄%7 in gut zu verschließenden Gläsern oder Blechbüchsen. Die Gläser, bei Zinkpulver (-staub) auch die Blechbüchsen, sind in dichte Büchsen aus Blech oder Pappe mit Kieselgur sicher einzusetzen. Nicht zusammen mit Säuren, Alkalilaugen oder wässrigen Flüssigkeiten, ent⸗ zündlichen Gasen (Nr. 23), Natriumsuperoxyd (Nr. 30), Zelloidin, Zellhornwaren, Filmzellhorn in Rollen, belichteten (auch entwickelten) Filmen aus Zellhorn (Nr. 37), Zinkäthyl, Zinkmethyl (Nr. 38), Zündhölzern (Nr. 42).
Bis 5 kg in Glas⸗ oder Tonbehältern nach 1d (9) verpackt.
von der Beförderung ausgeschlossen.“ 88 ( 68 erhält die Biffer 6 unter Absatz a) im ersten Unterabsatz die Fassung: „S üublimat, weißer Präzipitat (Quecksilberamidchlorid), roter Präzipitat (rotes Quecksilberoxyd)“. Der letzte Unterabsatz wird im Eingang gefaßt: „Essigsaures Blei (Bleizucker); feste“ usw. wie bisher; 7. Ebenda (S. 68/70) wird in Ziffer 6 der Absatz b) wie folgt gefaßt: 89 „6 b) Bleioxyde, Bleiglätte (Glätte, Massikot usw.), Mennige, Bleiweiß, ferner Farben, Rückstände und Abfälle, die wesentliche Mengen dieser Stoffe enthalten, z. B. reine Bleiaschen, Lötzinn⸗ und Schriftmetallaschen.“ Ebenda (S. 70) erhält der Abschnitt c) der Ziffer 6 die Fassung: 8— 1 1 „c) Kupferzyan⸗ und Zinkzyansalze, Zink⸗, Kupfer⸗, Silber⸗ und Golddoppel⸗ salze, sämtlich zyanalkalihaltig, Zyankupfer und Zyanzink 4 1 “ .Ebenda (S. 70) erhält die Ziffer 7 die Fassung:7. Oralsäure und oxalsaures Kalium in fester Form; kieselfluorwasserstoffsaure Salze“. 8 b . Fbenda 19 1) erhält Ne esherg⸗ Ziffer . die Bezeichnung: „10“. Darunter ist auszunehmen: a) Baryumazid, trocken“ und unter „b“: 8 8 Barhumazid mit einem Zusatz von mindestens 10 v. H. Wasser*) oder Alkohol sowie Baryumazidlösungen, wässerige. Am Schlusse der S. 70 ist unter dem Fußnotenzeichen ) aufzunehmen: „Baryumazid mit 87 Föusat von ““ 10 v. H. Wasser oder Alkohol ist ein Sprengstoff und als solcher von der Beförderung ausgeschlossen. 1öö“ 8 7 bltherige Fußnoten*) zu Ziffer 7 des Güterverzeichnisses fällt weg, das bisherige Fußnoten⸗ zeichen*) zur jetzigen Ziffer 11 des Güterverzeichnisfes erhält das Zeichen**).
durch die Klasse Ia der Anlage 1, II. Teil, er⸗ faßt werden ¹).
Verladungsvorschriften. VI. Sonstige gefährliche Güter. A. Verladescheine.
1. Die bedingungsweise zugelassenen Stoffe der Klasse VI a sind mit einem besonderen Verlade⸗ schein (Schiffszettel) anzuliefern, in dem andere Gegenstände nicht aufgeführt sind. Die Stoffe sind mit Namen, Ziffern und Buchstaben nach Maßgabe des Güterverzeichnisses aufzuführen.
8 Wegen Unterschrift und Erklärung des Abladers siehe § 3 des I. Teils dieser Anlage. 2. Bei Verladung von Maiskleie und R ückständen aus der Maisstärke⸗ fabrikation hat der Ablader in den Verladescheinen unter vollgültiger Firmenzeichnung
die verantwortliche Erklärung abzugeben, daß der Wassergehalt der Güter nirgends 12 vSH . b st t “ 0 9. 7 8 8* 8 1“ übersteigt. 6
Ammoniak, in Wasser ge⸗ löst, mit nicht mehr als 35 vH Gewichtsteilen Ammoniak
Amorces, Amorcesbänder, Amorcesringe s. Nr. 40
Anhydrid s. Nr. 35 Arsenikalien, nicht flüssige
B. Verladung im allgemeinen.
Schwefelsäure
Bis zu 5 kg. Nicht mit Nahrungs⸗ und Genuß⸗ mitteln. Arsenikalien, die mit Säuren Arsen⸗ wasserstoff bilden, nicht zusammen mit Säuren.
Bis 1 kg in Glasgefüßen, die mit trockner Kieselgur in ein dichtes Blechgefäß fest zu lagern sind. Nicht zusammen mit Nahrungs⸗ und Genuß⸗ mitteln. Arsenikalien, die mit Säuren Arsfen⸗ wasserstoff bilden, nicht zusammen mit Säuren.
Nicht zusammen mit Säuren und Schwefel.
Nicht zusammen mit Nahrung nitteln.
Arsenikalien, flüssige, insbe⸗ sondere Arsensäure 8
Baryt, Barythydrat, Ba⸗ ryumsulfide, Baryum⸗ salze (ausgenommen Baryum⸗ sulfat und Baryumsuperoxyd), Baryumazid
Baryumsuperoxyd, auch in Mischungen mit festen or⸗ ganischen Säuren oder deren sauren Salzen
Blausäure, reine, flüssige
Bis 5 kg. Nicht zusammen mit Säuren und sauren Salzen sowie mit Schwesel, ausgenommen feste organische Säuren und deren saure Salze; nicht zusanmen mit Zündhölzern (Nr. 42).
Nicht zusammen mit Nahrungs⸗ und Genußmitteln, Saüuren und sauren Salzen.
Zu a) nicht zusammen mit den selbstentzündlichen Stoffen (Nr. 3, 27, 33, 34, 38) und entzündliche Gase entwickelnden Stoffen (Nr. 2, 24, 30), mit
Schwefelkohlenstoff enthalten⸗ konzentrierter Schwefelsäure und konzentrierter
den Flüssigkeiten, Salpetersäure (Nr. 35) sowie mit Zündhölzern
a) solche der Gefahrgruppe albl (Nr. 42). unter a) und der Gefahr⸗ Zu b) nicht zusammen mit den selbstentzündlichen gruppe B, Stoffen (Nr. 3, 27, 33, 34, 38), mit konzentrierter
b) solche der Gefahrgruppe A1 Schwefelsäure und konzentrierter Salpetersäure unter b), 2 und 3 (Nr. 35) sowie mit Zündhölzern (Nr. 42).
Ferner Flüfsigkeiten der Gefahrgruppe A 1, 2 und 3 nicht mit chlorsauren Salzen (Nr. 14). Die Flüssigkeiten der Gefahrgruppe A 1 und 2 nicht mit Chlor und Stoffen, die Chlor leicht abgeben (Chlorkalk, Perchloron u. dgl.).
8 8 ns in Glasgefäßen von je höchstens 334 kg
nhalt.
Bis 5 kg. Nicht zusammen mit Säuren und sauren Salzen, mit Zündhölzern (Nr. 42), ferner nicht mit Schwefel, Zucker, Mehl und anderen ge⸗ pulverten organischen Stoffen, chlorsaure Salze auch nicht mit brennbaren Flüssigkeiten der Ge⸗ fahrpruppen A 1, 2 und 3 der Klasse IIIa und mit Phosphor.
“ Bis 2 kg in Tuben von je 100 g. Nicht zusammen
mit Nahrungs⸗ und Genußmitteellrl.
Brennbare Flüssigkeiten mit Ausnahme von Schwefelkohlen⸗ stoff und mehr als 10 vH
“
12. Die Klasse VI b des II. Teils der Anlage 1 der Seefrachtordnung ist wie solgt zu ändern:
Bromsaure Salze, Brom⸗
Ankage 1. VIb. salz. Chlorsaure Salze
1. Unter Klasse VI b (S. 80) setze in Höhe der Ziffer 1 des Güteryverzeichnisses unter Verpackung ein: „Unverpackt (lose als Schüttladung oder gestapelt), oder in Säcken verpackt, oder durch Sackleinen oder Matten zusammengehalten, oder durch Umschnüren zu Buündeln vereint, oder durch Pressen und Umschnüren zu Ballen verbunden.“
———
ee]
8= Bromzyan .) Unter diese Bestimmungen fallen nicht die ammonsalpeterhaltigen Düngemittel, sofern die u“ ¹
Düngemittel mit nicht mehr als 42 vH Ammonsalpeter, bei Kaliammonsalpeter mit nicht mehr als Chloressigsäure s. Schwefel⸗
46 ve Ammonsalpeter und bei Kalkammonsalpeter mit nicht mehr als 62 ve Ammonsalpeter her⸗ säure Nr. 35
gestellt und innig vermengt sind, so zum Beispiel: durch Wasser zer⸗
Leunasalpeter BASF (Ammonsulfatsalpeter), 3 . 8— etzliche
Montansalpeter DAVV (Ammonsulfatsalpeter), b 8 Chlorsaure Salze s. Nr. 14
Nitrophoska IG,
Bis 5 kg.
Ziffer 13)“, hinter „Blausäure“ statt „(IV, Ziffer 10)“ zu sjetzen: „(IV, Ziffer 11)“ und hinter „Natrium⸗ 20 ggide gatt⸗1V, Züüser 12): zu sezen. „1d, Zifter e,, d,en: Zifser und vor den Schuut⸗ oder in dichte Eisenfässer oder in dichte starke Säcke aus Jute oder Papier.“ 5 20. Im Abschnitt C ist unter Ziffer 3 in der 2. Zeile für „Ziffer ä8u seten: „Hiffer seftan Skofsen an b) 8 Ebenda (S. 70), Verpackung zu Ziffer 7 des Güterverzeichnisses ist im Abschnitt (2) im 2. Satz hinter worten des 1. Unterabsatzes: „zu halten“ einzufügen: „leicht entzünd b VI b. Massengüter, die der Selbsterhitzung unterliegen, doe neneg. n8n la ge vaclngsvorschristn nde” 2 2 gng r 10 des Güterverzeichnisses aufzu lt nachstehende N. ie bisher. S. auch Anderungen Klasse VI b 8 .Ebenda (S. 70) ist als Verpackungsvorschrift zu der neuen Ziffer es Güterve ses aufzu⸗ 4 „. eils der Anla Seefrachtordnung erhält nachstehende Neu⸗ 6“ isher. S. a ung e VIpv. Baryumazid ist in Mengen von höchstens 500 g in Büchsen aus mindestens 11. 1-.,S VIa des II. Teils der Anlage 1 der Seefrachto g erh „D: wie bisher. Imm starker Pappe zu verpacken. Um den Inhalt in der Buͤchse sicher festzulegen, ist er mit Zellstoff⸗ g9: VI. Sonstige gefährliche Güter. Anlage k. watte oder einem ähnlichen elastischen Stoff, der durch den Deckel niedergehalten wird, abzudecken. b bset Bö di vn Faeees Ne C. Der überzogene Deckel ist durch umgeklebtes Isolierband gegen Zutritt von Wasser zu dichten. Die Nachstehende Güter sin 1 sonderen Be ingungen unter 8 88 bena Füth ehs we Sauerstofß Büchsen sind in haltbare, dicht zu verschließende Holzbehälter mit starken hölzernen Zwischenwänden VI a. Feste, nicht selbstentzündliche, bei Temperaturen über 200° C 1ec. Sbofe. unter Ausstopfung aller Hohlräume mit Holzwolle sa zu . eg. den. sie v hseoen S. oder anderen, ähnlich wirkenden Gasen die Verbrennung unterstützende 2 Ein Holzbehälter darf nicht mehr als 1 kg Baryumazid enthalten. Baryumazidlösungen sind zu Berpackung. höchtens 20 Liter ur Baryumazid mit einem Zusatz von mindestens 10 v. H. Wasser oder Gctetverger ash. ) Chüorfate⸗ s sind zu verpaften ih Alkohol ist zu höchstens 10 kg in starke, sicher zu verschließende Glasgefäße zu verpacken, die in urs al starke bicsne . Hesichliezende Behälter aus starke Uebergefäße (eiserne Vollmantelkörbe oder Kisten) mit einer ihrem Inhalt mindestens gleich⸗ 8 * 8 8 „Wellbloch Wellblechgefäße müssen kommenden Menge Kieselgur oder ähnlicher, nicht brennbarer, aufsaugender Stofse einzubetten sind. 8 Ho⸗ bestons 86 fbaes stark sein. Holzbehälter (2) Auf den Versandstücken ist der Inhalt dentlich und dauerhaft anzugeben. 1 minhen 2 2 veferse us “ Ebenda, Verpackung zur neuen Ziffer 11 des Güterverzeichnisses (S. 70) ist im Abschnitt (1) unter a) serglas E. eftrichen fein, dem Ausstreuen der Schlußteil des ersten Satzes vom Wort: „höchstens“ ab zu fassen: „höchstens 7,5 Liter Raum⸗ 88 Fohalts 851 Auslegen mit zähem inhalt, die mit der porösen Masse völlig ausgefüllt sein müssen“. Die Büchsen usw. wie bisher. Vergementpapier, das nicht ans der Inneaseibe Im gleichen Abschnitt erhält der 4. Satz, beginnend: „von den Blechbüchsen“ die Fassung: „Der öb Pebälter sein darf und durch eine 8 — größte Rauminhalt sämtlicher Blechbüchsen in einer Kiste darf nicht mehr als 90 Liter betragen“: derg dicher Sageimlage begegnet sein. Bei Kisten im 5. Satz ist anstatt „18 mm“ zu Seee Fee. im vorletzten Satz anstatt „75 kg“ „80 kg“, der Klammerinhalt im vorletzten Satz ist zu streichen. 3 Ebenda (S. 72)) Verpackung 8 b.2 Ziffer 11 des Güterverzeichnisses, Abschnitt (1) ist unter p) im vorletzten Unterabsatz das Wort: „Fassungsraum“ zu ersetzen durch das Wort: „Füllungsraum . Ebenda (S. 70 und 72), Verpackung zur neuen Ziffer 11 des Güterverzeichnisses, Abschnitt (¹) ist unter a) im 2. Satz und unter b) ebenfalls im 2. Satz das Wort „Atmosphären“ durch „kg/cm“ zu ersetzen. 8 8 . Ebenda (S. 74) ist im Schlußabsatz der Verpackungsvorschriften („Leere Behälter“ usw.) hinter „I11“ einzufügen: „12, 13“. 1““ 3 b eaee. 72), Verpackung zur neuen Ziffer 12 des Güterverzeichnisses ist im Abschnitt (1), 7. 8 eile, 2. Satz das Wort: „Weichbleidichtung“ zu ersetzen durch die Worte: „einer Dich ung aus Weichblei oder einem ähnlichen von Dimethylsulfat nicht angreifbaren Stoff“.
müssen die Bretter geleimt sein. Das Pergament⸗ I. und die Sackeinlage können bei Kisten 29₰ wenn die Salze eine Innenverpackung in verlöteten Wrecf ern von wenigstens 1,25 mmn. arkem Zinkblech erhalten. 1 8 Sind die chlorsauren Salze patroniert in Hülsen aus starkem Papier, die an den Enden durch Zusammenfalten fest verschlossen sind, so können zu ihrer Verpackung auch starke, dichte, sicher zu verschließende Kisten aus ge⸗ wöhnlichem Holze verwendet werden, die nicht
Kaliammonsalpeter BASF, Kalkammonsalpeter IG.
Hierzu zählen auch: Kalksalpeter IG und “ b Harnstoff⸗Kalksalpeter 10, die nur einen
Der Ablader hat
werden die Stoffe nach Ziffer 6 behandelt.
Alle anderen agnorganischen salpetersauren Salze sind ungefährlich; sie sind jedoch nicht mit Gütern der Klasse VIb in demselben Raum zu verstauen
imwssentlichen Gehalt an Ammonsalpete
8 bei diesen Erzeugnissen im Verladeschein 9 bescheinigen, daß das Dünge⸗ mittel den Bedingungen dieser Fußnote entspricht.
besitzen.
Wird diese Bescheinigung nicht abgegeben, so
Ferrosilizium und Mangan⸗
saures und schwefelsaures Eisenoxyd (Ferrinitrat und Ferrisulfat)
silizium, auf elektrischem Wege gewonnen, auch mit Zu⸗ sätzen von Aluminium, Man⸗ gan, Kalzium
Filme s. Zellhorn⸗ (Zelluloid⸗) waren Nr. 37 ““
Flußsäure s. Nr. 35
Chlorschwefelsowie salpeter⸗- v Bis
mitteln. Nur in gutgelüfteten Räumen zu ver⸗
stauen. 8 . “