1932 / 278 p. 12 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 26 Nov 1932 18:00:01 GMT) scan diff

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Biberach a. d. Riss. [67937]

Das Konkursversahren über das Ver⸗ mögen 1. der Firma Kuhn u. Miller in Biberach, 2. des Friedrich Kuhn, daselbst, 3. des Karl Miller, daselbst, wurde am 21. 11. 1932 nach Bestätigung des Zwangs⸗ vergleichs aufgehoben.

Amtsgericht Biberach⸗Riß. Dahme, Mark. .[67938] . Beschluß.

In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Kaufmanns Hermann Hammel ist durch Beschluß vom 17. No⸗ vember 1932 die Vergütung des Konkurs⸗ verwalters Kaufmann Alfred Otto in Dahme (Mark) auf 500 Reichsmark, die ihm entstandenen baren Auslagen auf 165,25 Reichsmark, die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses: Kauf⸗ mann Albert Redslob in Dahme (Mark), Sparkassenleiter Ernst Wetzel in Dahme (Mark), Landwirt Willi Lehmann in Rosenthal, auf je 50 Reichsmark festgesetzt worden. Nach erfolgter Abhaltung des Schlußtermins wird das Konkursverfahren hierdurch aufgehoben. 1 Amtsgericht Dahme (Mark), 22. 11. 1932.

Düsseldori. [67939] Die Konkursverfahren über folgende Vermögen sind beendet worden: a) am 9. November 1932 mangels Masse ein⸗ gestellt: 1. Firma Otto Schmitz & Co. G. m. b. H., Drahtzieherei, Drahtstift fabrik, Düsseldorf⸗Oberkassel, Hansaallee er. 89; 2. Kaufmann Otto Flemming, Düsseldorf, Mauerstraße 29; b) am 21. November 1932 nach Schlußtermin⸗ abhaltung aufgehoben: Kaufmann Josef Meyer, Inh. der Firma Frese & Meyer, Großhandlung in mech. Seilerwaren, züsseldorf, Gustav⸗Poensgen⸗Str. 77. Düsseldorf, den 23. November 1932. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts. Abt. 14a.

Frankfurt, Main. .[67940] Beschluß.

Das Konkursverfahren über das Ver⸗ mögen des Kaufmanns Adolf Müller, Inhabers der Firma Adolf Müller, Bau⸗ materialien in Frankfurt a. M., Geschäfts⸗ lokal Hemmerichsweg 164, Wohnung: Ganghoferstraße 20, wird mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Masse gemäß § 204 K.⸗O. eingestellt.

Frankfurt a. M., 18. November 1932.

Amtsgericht. Abt. 42.

Friedrichstadt. .[67941]

Im Konkurs über das Vermögen des Kaufmanns Heinrich Schulte in Friedrich⸗ stadt ist Schlußtermin (Schlußrechnung, Einwendungen gegen Schlußverzeichnis) sowie Termin zur Prüfung der nachträg⸗ lich angemeldeten Forderungen auf den 22. Dezember 1932, 10 Uhr, vor dem Amtsgericht hier bestimmt. 8b

Das Amtsgericht Friedrichstadt

[67942] Das Konkursverfahren über das Ver⸗

Fritzlar.

mögen der Firma Braune & Pfennig Kommanditgesellschaft in Fritzlar, ist wegen Unzulänglichkeit der Masse eingestellt. Fritzlar, den 21. November 1932. Amtsgericht. (N. 2/32.)

Homburg. .[67944]

Das Konkursverfahren über das Ver⸗ mögen des Kaufmanns Naphtali Agste⸗ ribbe, alleinigen Inhabers der Firma Hamburg Trading House Naphtali Agste⸗ ribbe, Ausfuhr von Textil⸗ und anderen Waren, Geschäftslokal: Hamburg, Neuer Wall 101, aufhältlich zur Zeit in Amster⸗ dam, Rembrandtplein 35, ist nach Ab⸗ haltung des Schlußtermins am 22. No⸗ vember 1932 aufgehoben worden.

Das Amtsgericht in Hamburg.

[67945] Harburg-Wilhehnsburg. Konkursverfahren.

Das Konkursverfahren über das Ver⸗ mögen des Kaufmanns Jacob Guttmann, Harburg⸗Wilhelmsburg⸗Nord, Vering⸗ straße 47, Alleininhabers des daselbst be⸗ triebenen Seb und Wollwarengeschäfts, wird nach erfolgter Abhaltung des Schluß⸗ ter mins hierdurch aufgehoben. (N. 12/32.)

Harburg⸗Wilhelmsburg, den 23.11.1932.

Das Amtsgericht. Abt. VII.

Hermsdorf, Kynast. .[67946] Beschluß.

Das Konkursverfahren über das Ver⸗ mögen der Firma Gertrud Mitschke, Buch⸗ und Papierhandlung in Hermsdorf (Kynast), wird mangels Masse eingestellt.

Hermsdorf (Kynast), den 17. 11. 1932.

Amtsgericht.

Husum. 1 767073] Das Konkursverfahren über das Ver⸗ mögen der Witwe Mary Heitmann in Husum wird nach erfolgter Schlußver⸗ teilung aufgehoben. Husum, den 18. November 1932. Das Amtsgericht. Jork. Na. 3/31. Vermögen

Beschluß. .[67947] In der Konkurssache über das des Mühlenbesitzers Walter Bröhan in Cranz (Elbe) wird das Ver⸗ fahren nach erfolgter Abhaltung des Schlußtermins hiermit aufgehoben.

Jork, den 18. November 1932.

Das Amtsgericht.

Kirehberg, Hunsrück. Konkursverfahren. Konkursverfahren über das Ver⸗ Kaufmanns Paul Dillmann

167948]

in Sohren wird, nachdem der in dem Vergleichstermin vom 8. September 1932 angenommene Zwangsvergleich durch

tember 1932 bestätigt ist, hierdurch auf⸗ gehoben. Kirchberg (Hunsrück), den 14. 11.1932. Das Amtsgericht.

Meissen. .[67949] Das Konkursverfahren über das Ver⸗

mögen des Treibriemenfabrikanten

Richard Helbig in Meißen, Theaterplatz 11,

wird nach Abhaltung des Schlußtermins

hierdurch aufgehoben.

Amtsgericht Meißen, 23. November 1932.

Meissen. .[67950]

Das Konkursverfahren über das Ver⸗ mögen des Bäckermeisters Ernst Alfred Hennig in Bahra wird nach Abhaltung des Schlußtermins hierdurch aufgehoben. Amtsgericht Meißen, 24. November 1932.

.[67951]

Neubukow, Mecklb. Konkursverfahren.

In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Kaufmanns Heinrich Frese in Neubukow ist zur Abnahme der Schluß⸗ rechnung des Verwalters, zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schluß⸗ verzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen und zur Beschlußfassung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Vermögensstücke sowie zur Anhörung der Gläubiger über die Erstattung der Auslagen und die Ge⸗ währung einer Vergütung an die Mit⸗ glieder des Gläubigerausschusses und Prü⸗ fung der nachträglich angemeldeten For⸗ derungen der Schlußtermin auf den 14. Dezember 1932, vormittags 11 Uhr, vor dem Mecklb. Amtsgericht hierselbst bestimmt.

Neubukow, den 22. November 1932.

Amtsgericht. Neustadt, Orla. .[67952] Konkurs.

Das Konkursverfahren über den Nachlaß des Kaufmanns Otto Franz Hofmann in Neustadt an der Orla, alleinigen In⸗ habers der Firma J. G. Sattler u. Sohn in Neustadt an der Orla und der Firma Otto Meister Nachf. in Neustadt⸗Orla, wird aufgehoben, weil das Verfahren mangels Masse eingestellt worden ist und Schlußtermin stattgefunden hat.

Neustadt a. d. Orla, den 21. 11. 1932.

Thüringisches Amtsgericht.

Neuwarp. Beschluß. .[67953] Das Konkursverfahren über das Ver⸗

mögen des Kaufmanns Walter Braun

in Ziegenort wird eingestellt, weil eine

den Kosten des Verfahrens entsprechende

Konkursmasse nicht vorhanden ist. Neuwarp, den 23. November 1932.

Amtsgericht.

Oppeln. Beschluß. .[67954] 6. Na. 25/29. Das Konkursverfahren über das Vermögen des Kaufmanns Ernst Kainka in Oppeln, Malapaner Straße 28, wird aufgehoben. Amtsgericht Oppeln, 22. November 1932. Parchim. Beschluß. .[67956]

Das über das Ver⸗ mögen der Firma H. Brandwein, Inh. J. Fischelsohn, in Parchim wird nach erfolgter Abhgltung des Schlußtermins aufgehoben.

Parchim, den 18. November 1932. Mecklenburg⸗Schwerinsches Amtsgericht. Regensburg. Beschluß. 167957.

Im Konkursverfahren über das Ver mögen der Regensburger Maschinen⸗ und Werkzeughandlung Meier Katz in Regens⸗ burg und über das Vermögen der Gesell⸗ schafter der vorgen. offenen Handels⸗ gesellschaft, der Kaufleute Meier Katz in Regensburg und Eduard Apfel in Regens⸗ burg wird zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen Termin an⸗ beraumt auf Freitag, den 9. De⸗ zember 1932, nachm. 3 Uhr, im Zimmer Nr. 20/1 des Amtsgerichts Regensburg.

Regensburg, den 24. November 1932.

Amtsgericht Konkursgericht.

Remscheid. Beschluß. .[67958] 9 N. 32/32. Das Konkursverfahren über das Vermögen der am 26. 4. 1932 in Remscheid verstorbenen Witwe Justiz⸗ rat Kray wird mangels Masse eingestellt, da eine den Kosten des entsprechende Masse nicht vorhanden ist. Remscheid, den 21. November 1932. Amtsgericht.

Saalfeld, Saale. .[67959]

In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Holzhändlers Theodor Macheleidt in Saalfeld ist infolge eines von dem Gemeinschuldner

vor dem unterzeichneten

beraumt.

des Gläubigerausschusses sind auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt. Der Termin dient gleich⸗ zeitig zur Prüfung nachträglich ange⸗ meldeter Forderungen.

Thüringisches Amtsgericht.

Schneeberg.

Das Konkursverfahren über das Ver⸗ mögen des Baumeisters Paul Arthur Bretschneiver, früher in Schneeberg,

rechtskräftigen Beschluß vom 8. Sep⸗

Verfahrens

gemachten I Vorschlags zu einem Zwangsvergleich mit Beschluß vom Heutigen das Konkurs⸗ Vergleichstermin auf Fonnabend, den verfahren über das Vermögen des Apo⸗ 10. Dezember 1932, vorm. 10 ¼ Uhr, thekers Ludwig Gareis in Wolfstein nach Gericht an⸗ Abhaltung des Schlußtermins auf Grund Der Vergleichsvorschlag, die rechtskräftig bestätigten Zwangsvergleichs Bürgschaftserklärung und die Erklärung aufgehoben.

Saalfeld a. Saale, 19. November 1932. das Konkursverfahren

.[67960] geführter

Auerstr. 19, jetzt in Flöha, wird hierdurch aufgehoben, nachdem der im Vergleichs⸗ termin vom 29. Juli 1932 angenommene Zwangsvergleich durch rechtskräftigen Be⸗ schluß vom 29. Juli 1932 bestätigt worden ist. Amtsgericht Schneeberg, 19. Nov. 1932.

Schneeberg. .[67961] Das Konkursverfahren über das Ver⸗ mögen des Kaufmanns Curt Kunz in Schneeberg als all. Inhabers der han⸗ delsgerichtlich eingetragenen Firma Gustav Feine, daselbst, wird hierdurch aufgehoben, nachdem der im Vergleichstermin vom 30. September 1932 angenommene Zwangsvergleich durch rechtskräftigen Be⸗ schluß vom 30. September 1932 bestätigt worden ist. Amtsgericht Schneeberg, 21. Nov. 1932.

Stuttgart. .[67962]

Das Konkursverfahren über das Ver⸗ mögen des Heinrich Schneider, Inh. der Fa. Müller & Schneider, Strumpf⸗ warenfabrik in Plattenhardt, wurde am 21. November 1932 nach rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsvergleichs auf⸗ gehoben.

Württ. Amtsgericht Stuttgart I. Swinemünde. [67963] Konkursverfahren.

5. N. 47/31. Das Konkursverfahren über das Vermögen des Kaufmanns Kurt Schulz in Seebad Heringsdorf, früheren Inhabers einer Automobil⸗ reparaturwerkstatt in Swinemünde, Gr. Kirchenstr. 25, wird infolge der Schluß⸗ verteilung nach erfolgter Abhaltung des

Schlußtermins hierdurch aufgehoben.

Swinemünde, den 22. November 1932.

Das Amtsgericht.

Tilsit. .[67964] Das Konkursverfahren über das Ver⸗ mögen der Frau Helene Steil, Mit⸗ inhaberin der Fa. W. Schulz offene Handelsgesellschaft in Tilsit, wird wegen Mangels an Masse eingestellt. Tilsit, den 21. November 1932. Amtsgericht.

Treptow, Toll. 1 Beschluß. Das Konkursverfahren über das Ver⸗ mögen des Kaufmanns Wilhelm Lange in Treptow (Tollense) wird nach erfolgter Abhaltung des Schlußtermins aufgehoben. Treptow (Tollense), 19. Nov. 1932.

Das Amtsgericht.

Wermelskirehen. .[67967]

In dem Konkurs über das Vermögen der Firma C. Gerke und des Kaufmanns C. Gerke in Wermelskirchen ist infolge des eingereichten Zwangsvergleichsvor schlags Vergleichstermin auf den 9. De⸗ zember 1932, 10 Uhr, Zimmer 4, anberaumt. Der Vergleichsvorschlag und die Erklärung des Gläubigeraus⸗ schusses sind auf Zimmer 7 zur Einsicht niedergelegt. 3 N 13/32.

Das Amtsgericht in Wermelskirchen.

.[67968] Wesermünde-Geestemünde. Das Konkursverfahren über das Ver⸗ mögen des Wulsdorfer Reitelubs, ein⸗ getragener Verein in Wesermünde⸗Wuls⸗ dorf, vertreten durch seinen Vorstand, ist eingestellt, weil eine den Kosten des Verfahrens entsprechende Konkursmasse nicht vorhanden ist. Amtsgericht Wesermünde⸗Geestemünde, den 17. November 1932.

.[67969] Wesermünde-Geestemünde.

In dem Konkursverfahren über das Vermögen des verstorbenen Gastwirts Anton Renke Jacobs aus Welle ist die Vornahme der Schlußverteilung geneh⸗ migt. Schlußtermin und gleichzeitig Prü⸗ fungstermin für die nachträglich ange⸗ meldeten Forderungen ist anberaumt auf den 14. Dezember 1932, 10 Uhr, Zimmer Nr. 16.

Amtsgericht Wesermünde⸗Geestemünde,

den 21. November 1932.

Wolfach. .[67970] Das Konkursverfahren über das Ver⸗ mögen der Firma Ziegelwerk Buchholz G. m. b. H. in Haslach/K. wurde nach Abhaltung des Schlußtermins aufge⸗ hoben. Wolfach, den 21. November 1932. Amtsgericht.

Wolfach. .[67971] Das Konkursverfahren über das Ver⸗ mögen des Ziegeleibesitzers Markus Buch⸗ holz in Haslach/K. wurde nach Ab⸗ haltung des Schlußtermins aufgehoben. Wolfach, den 21. November 1932. Bad. Amtsgericht. Wolistein. .[67972] Das Amtsgericht Wolfstein (Pfalz) hat

Wolfstein, den 23. November 1932. Geschäftsstelle des Amtsgerichts.

Würzburg. .[67973]

Das Amtsgericht Würzburg hat heute über das Ver⸗ mögen des Holz⸗ und Kohlenhändlers Leo Singer in Würzburg nach durch⸗ Schlußverteilung aufgehoben. Würzburg, den 23. November 1932.

Wurzen. 128 [67974] Das Konkursverfahren über das Ver⸗ mögen der Anna Marie Lisette verw. Naumann geb. Rühlmann in Wurzen als Inhaberin der Firma Wilhelm A. Nau⸗ mann (Kupferschmiede und Apparate⸗ bauanstalt) in Wurzen wird nach Ab⸗ haltung des Schlußtermins hierdurch aufgehoben. K. 1/32. Amtsgericht Wurzen, 22. November 1932.

Xanten. .[67975] N 6/32. In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Landwirts und Mühlenbesitzers Lambert Michels zu Vynen ist infolge eines von dem Gemein⸗ schuldner gemachten Vorschlags zu einem Zwangsvergleich Termin zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forde⸗ rungen und zur Verhandlung über den Zwangsvergleichsvorschlag auf den 15. De⸗ zember 1932, 15 Uhr, vor dem Amts⸗ gericht in anten anberaumt. Der Ver⸗ gleichsvorschlag und die Erklärung des Gläubigerausschusses sind auf der Ge⸗ schäftsstelle des Konkursgerichts zur Ein⸗ sicht der Beteiligten niedergelegt. anten, den 22. November 1932. Das Amtsgericht.

Breslau. .[67977]

Ueber das Vermögen des Kaufmanns Adolf Kreutzberger in Breslau, Inhabers der Firma Adolf Kreutzberger in Breslau, Albrechtstr. 57/59, wird heute, am 23. No⸗ vember 1932, 12 Uhr, das Vergleichsver⸗ fahren zur Abwendung des Konkurses eröffnet. Der Kaufmann Benno Lipp⸗ mann in Breslau, Kurfürstenstr. 13, wird zur Vertrauensperson ernannt. Termin zur Verhandlung über den Vergleichs⸗ vorschlag wird auf den 20. Dezember 1932, vormittags 11 ¾ Uhr, vor dem unten bezeichneten Gericht in Breslau, Museumstraße Nr. 9, II. Stock, Zimmer Nr. 442, anberaumt. Der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens nebst seinen Anlagen und das Ergebnis der weiteren Ermittelungen sind auf der Geschäfts⸗ stelle 41, Zimmer Nr. 440 im II. Stock, zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt (41. V. N. 53/32).

Breslau, den 23. November 1932.

Amtsgericht.

Dingelstädt, Eichsfeld. .s67978]

Ueber das Vermögen des Kaufmanns Florentin Groh, Alleininhaber der han⸗ delsgerichtlich eingetragenen Firma Jo⸗ hannes Ziegenfuß in Dingelstädt (Eichs⸗ feld) ist heute das Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses eröffnet worden. Vertruaensperson ist Rechts⸗ anwalt Dr. Hartmann, hier. Termin zur Verhandlung über den Vergleichsvor⸗ schlag am 21. Dezember 1932, 10 Uhr. Der Antrag auf Eröffnung des Vergleichs⸗ verfahrens liegt nebst Anlagen und dem Ergebnis der Ermittelungen auf der Ge⸗ schäftsstelle aus.

Dingelstädt (Eichsfeld), 24. Nov. 1932.

Das Amtsgericht. Hamborn. .[67979] Vergleichsverfahren.

Ueber das Vermögen der Firma Wil⸗ helm Nasse in Hamborn, Weseler Straße Nr. 30, ist am 22. November 1932, 10 ½ Uhr, das Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses eröffnet wor⸗ den. Der Rechtsanwalt Jacob in Ham⸗ born ist zur Vertrauensperson ernannt. Termin zur Verhandlung über den Ver⸗ gleichsvorschlag ist auf den 19. Dezember 1932, 11 Uhr, vor dem Amtsgericht in Hamborn, Duisburger Str. 220, Zimmer Nr. 22, anberaumt. Der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens nebst seinen Anlagen ist auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.

Hamborn, den 22. November 1932.

Amtsgericht. (2 VN 16/32).

Kassel.

Vergleichsverfahren.

Ueber das Vermögen der offenen

Handelsgesellschaft Gebrüder Kaiser, Web⸗ stoffe, Damenbekleidung in Kassel, Markt⸗ gasse 2, ist am 22. November 1932, 18 Uhr, das Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses eröffnet worden. Der Kaufmann Ernst Plaut in Kassel, Prinzen⸗ straße 14, ist zur Vertrauensperson er⸗ nannt. Termin zur Verhandlung über den Vergleichsvorschlag ist auf den 15. De⸗ zember 1932, 10 Uhr, vor dem Amts⸗ gericht in Kassel, Zimmer 9/10, anbe⸗ raumt. Der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens nebst seinen Anlagen ist auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Be⸗ teiligten niedergelegt.

Amtsgericht, Abt. 7, Kassel.

Naila. .[67981]

Das Amtsgericht Naila hat am 23. November 1932, vormittags 10 Uhr 10 Minuten, über das Vermögen der Firma Hch. Seifert, Schuhfabrik in Schauenstein und über das Vermögen des Inhabers dieser Firma, des Kauf⸗ manns Anton Seifert in Schauenstein das Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses eröffnet. Termin zur Ver⸗ handlung über den Vergleichsvorschlag ist anberaumt auf Dienstag, den 20. De⸗ zember 1932, nachmittags 3 Uhr, im

Sitzungssaal des Amtsgerichts Naila. Als

Vertrauensperson ist Rechtsanwalt Dr. Fey in Naila, Tel. Nr. 90, bestellt. Der Antrag auf Eröffnung des Vergleichs⸗ verfahrens nebst Belegen und das Er⸗ gebnis der weiteren Ermittelungen ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Naila zur Einsicht der Beteiligten nieder⸗ gelegt.

Geschäftsstelle des Amtsgerichts.

Geschäftsstelle des Amtsgericht.

[67980]

Neustadt, Haardt. 8 Bekanntmachung Mit Beschluß des Amtsgerichts Neu⸗ stadt a. d. Haardt vom 22. November 1932, nachmittags 5 Uhr 45 Minuten, wurde zur Abwendung des Konkurses über das Vermögen der Firma E. Scheie⸗ ring’'s Möbelhaus, G. m. b. H. in Neu⸗ stadt a. d. Haardt, das Vergleichsver⸗ fahren eröffnet. Als Vertrauensperson ist Rechtsanwalt Dr. Erich Stolleis in Neustadt a. d. Haardt bestellt. Zur Ver⸗ handlung über den Vergleichsvorschlag ist Termin bestimmt auf Freitag, den 16. Dezember 1932, nachmittags 3 Uhr, im Sitzungssaal, Zimmer Nr. 32, des Amtsgerichts, dahier. Der Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens nebst seinen Anlagen und das Ergebnis der weiteren Ermittlungen liegen zur Einsicht der Beteiligten, hier, Zimmer Nr. 7, auf. Neustadt a. d. Haardt, 23. Nov. 1932. Geschäftsstelle des Amtsgerichts (V.⸗G.).

[67982]

Wuppertal-Barmen. Vergleichsverfahren. Ueber das Vermögen des Ludwig Weith, Alleininhabers der handelsgericht⸗ lich nicht eingetragenen Firma Ludwig Weith jr., Wuppertal⸗Oberbarmen, Werle⸗ straße 18, Lederhandlung, wird heute, am 23. November 1932, 11 Uhr 55 Mi⸗ nuten, das Vergleichsverfahren zur Ab⸗ wendung des Konkurses eröffnet. Fräu⸗ lein Rechtsanwalt Dr. Zündorf in W.⸗Bar⸗ men wird zur Vertrauensperson er⸗ nannt. Termin zur Verhandlung über den Vergleichsvorschlag wird auf Sams⸗ tag, den 17. Dezember 1932, 11 ¼ Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Sedan⸗ straße, Zimmer 15, anberaumt. Der Antrag auf Eröffnung des Vergleichs⸗ verfahrens mit Anlagen und das Ergebnis der weiteren Ermittlungen sind auf der Geschäftsstelle des hiesigen Amtsgerichts, Zimmer 45, zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.

.[67983]

Berlin. .[67984] Das Vergleichsverfahren über das Ver⸗ mögen der Industrie⸗ und Privat⸗Bank Aktiengesellschaft in Berlin NW 7, Mittel⸗ straße 2/4, ist heute nach Bestätigung des Vergleichs aufgehoben worden. Berlin, den 22. November 1932. Amtsgericht Berlin⸗Mitte. Abt. 153.

Grossschönau, Sachsen. [67985]

Das Vergleichsverfahren zur Abwen⸗ dung des Konkurses über das Vermögen der Firma Fr. Ernst Paul jr., alleiniger Inhaber der Kaufmann Carl Richard Necke, Einzelhandel in Textil⸗ und Mode⸗ waren in Seifhennersdorf, Sa., Zoll⸗ straße 2, ist infolge der Bestätigung des im Vergleichstermin vom 23. November 1932 angenommenen Vergleichs durch Beschluß vom 23. November 1932 auf⸗ gehoben worden.

Amtsgericht Großschönau, 24. Nov. 1932. Kassel. .[67986] Vergleichsverfahren.

Das Vergleichsverfahren über das Ver⸗ mögen des Kaufmanns Isidor genannt Isi Rosenbach, Manufakturwarenhandlung in Kassel, Wörthstraße 28, ist infolge Be⸗ stätigung des Vergleichs aufgehoben.

Kassel, den 21. November 1932.

Amtsgericht. Abt. 7. Leutkirch. .[67987]

Das Vergleichsverfahren über das Vermögen der Firma Alois Mohr, Landesprodukte in Leutkirch, wurde nach Bestätigung des angenommenen Ver⸗ gleichs am 23. November 1932 aufge⸗ hoben. Amtsgericht Leutkirch. Meiningen. .[67988]

Das Vergleichsverfahren Paul Bassen in Meiningen ist nach Bestätigung des Vergleichs aufgehoben worden.

Meiningen, den 19. November 1932.

Thür. Amtsgericht. Abt. 1.

RHügenwalde. .[67989]

Das Vergleichsverfahren über das Ver⸗ mögen des Kaufmanns Pinkus Sufrin in Rügenwalde, Inhaber der Firma A. S. Dallmann Nachf., ist nach Be⸗ stätigung des Vergleichs vom 23. No⸗ vember 1932 aufgehoben. Rügenwalde, den 23. November 1932. Das Amtsgericht.

Leschnitz, O. S. .[67990]

Durch Beschluß vom 23. 11. 1932 ist das Vermittlungsverfahren zur Schul⸗ denregelung des landwirtschaftlichen Be⸗ triebes des Schmieds und Landwirts Max Weiß in Zyrowa eröffnet und zur Vermittlungsperson der Rechtsanwalt und Notar Wilhelm Jendryssek in Leschnitz bestimmt. Amtsgericht Leschnitz, O. S.

Wurzen. .[67991]

Ueber den landwirtschaftlichen Betrieb des Gutsbesitzers Max Aëé in Börln bei Dahlen, Amtshauptmannschaft Grimma, wird heute, am 23. November 1932, nachmittags 4 Uhr, das Vermittlungs⸗ verfahren zur Herbeiführung der Schulden⸗ regelung eröffnet. Vermittlungsperson Herr Diplomlandwirt Dr. Ernst Schmidt in Leipzig, Katharinenstr. 6, III. LVV 1/32. Amtsgericht Wurzen, 23. Nov. 1932.

zum Deutschen Nr. 278.

zugleich Zentralhandelsregister für das Deutsche Reich

Berlin, Sonnabend, den 26. November

Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugs⸗ preis monatlich 1,15 ℛ& einschließlich 0,30 ℛ£ℳ Zeitungsgebühr, aber ohns Bestellgeld; für Selbst⸗ abholer bei der Geschäftsstelle 0 95 ℛℳ monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Geschäftsstelle SW. 48. Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern kosten 15 ℛyf. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Ein⸗ sendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben.

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Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen Petitzeile 1,10 ℛℳ. Anzeigen nimmt die Geschäftsstelle an. „Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.

Inhaltsübersicht. 1. Handelsregister. 2. Güterrechtsregister. 3. Vereinsregister. 4. Genossenschaftsregister. 5. Musterregister. 6. Urheberrechtseintrags⸗ rolle. 7. Konkurse, Vergleichssachen, Ver⸗ mittelungsverfahren zur Schuldenregelung land⸗ wirtschaftlicher Betriebe. 8. Verschiedenes.

69. Zum Begriff der „Eröffnung“ im Sinne der Amnestieverordnung. Streitig ist, ob die Vergünstigung der Steueramnestie, Befreiung von der Nachzahlungsfrist, nach § 17 der Verordnung des Reichspräsidenten über steuerliche Erfassung bisher nicht versteuerter Werte und über Steueramnestie (1. Steueramnestieverordnung) vom 23. August 1931/19. Sep⸗ tember 1931 (Reichsgesetzblatt I S. 449 und S. 493, insbesondere S. 503) auch dann eintritt, wenn ein Buchprüfer während einer Buch⸗ und Betriebsprüfung festgestellt hat, daß der Steuer⸗ pflichtige zu Unrecht für einen Teil seiner Umsätze Steuerfreiheit nach § 7 des Umsatzsteuergesetzes in Anspruch genommen hat und dem Steuerpflichtigen hiervon vor dem 18. Juli 1931 Mitteilung gemacht hat. Bei der Steuerpflichtigen war am 16. und 17. Juni 1931 eine Buch⸗ und Betriebsprüfung vorgenommen worden. Eine Schlußbesprechung hatte nicht stattgefunden. Am 20. Juli 1931 wurde der Steuerpflichtigen der Bericht über die Prüfung zugesandt, in dem angegeben war, daß die Steuerpflichtige im Jahre 1928 für 26 435 RM und im Jahre 1929 für 58 573 RM Steuerfreiheit nach § 7 des Umsatzsteuergesetzes zu Unrecht in Anspruch genommen habe. Durch Schreiben vom 12. September 1931 erstattete die Steuerpflichtige dem Finanzamt Anzeige, daß die genannten Umsätze bisher unversteuert seien und beanspruchte auf Grund des § 17 der 1. Steueramnestieverordnung Befreiung von der Nachzahlungspflicht. Das Finanzamt hielt diese Be⸗ freiung nicht für gegeben, weil der Steuerpflichtigen vor dem 18. Juli 1931 eröffnet worden sei, daß die Steuerbehörde Kenntnis von den bisher nicht angegebenen steuerpflichtigen Umsätzen habe 18 Nr. 3 der 1. Steueramnestieverordnung). Auf die Berufung stellte das Finanzgericht die Steuerpflichtige von der Nach⸗ zahlungspflicht frei. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs zu § 212 der Reichsabgabenordnung 1919, insbesondere das Urteil vom 17. Dezember 1930 VI A 1116/29 (Entsch. des RFHofs Bd. 28 S. 73), begründet 8 Finanzgericht seine Entscheidung damit, nicht die Kenntnis des Buchprüfers, sondern die der eranlagungs⸗ stelle maßgebend sei und daher auch die Mitteilung des Buchprüfers an den Steuerpflichtigen während der Prüfung nicht als Eröffnung im Sinne des § 18 Nr. 3 der 1. Steuer⸗ amnestieverordnung angesehen werden könne. Demgegenüber vertritt das Finanzamt in der Rechtsbeschwerde die Ansicht, daß die vom Finanzgericht angeführte Rechtsprechung des Reichs⸗ finanzhofs zu § 212 der Reichsabgabenordnung 1919 im vor⸗ liegenden Falle keine Anwendung finden könne, da es nicht auf das Gesamtergebnis der Prüfung, sondern auf die Kenntnis ein⸗ zelner Tatsachen ankomme. Diese Kenntnis werde aber durch den Buchprüfer dem Finanzamt vermittelt. Im übrigen sprächen der Wortlaut des Erlasses des Reichsministers der Finanzen vom 1. Oktober 1931 S. 1912 A 180 III und die sich aus der An⸗ sicht des Finanzgerichts für die Praxis ergebenden Schwierig⸗ keiten gegen die Auffassung des Finanzgerichts. Der Reichs⸗ minister der Finanzen, der seine Zuziehung zu dem Verfahren beantragt hat, tritt im Ergebnis der Ansicht des Finanzamts bei. Er weist darauf hin, daß § 212 der Reichsabgabenordnung 1919 eine Borschrift des Verfahrensrechts sei, bei deren Auslegung es auf eine zweckvolle Gestaltung des Besteuerungsverfahrens an⸗ komme, während § 18 Nr. 3 der 1. Steueramnestieverordnung eine Vorschrift des materiellen Steuerrechts sei, die die Ver⸗ nichtung des Steueranspruchs durch Selbstanzeige verhindere. Die zu entscheidende Frage laute daher, ob der Tatbestand, an den das Gesetz die Folge einer Unwirksamkeit der Amnestieanzeige knüpfe, nämlich Kenntnis und Eröffnung bisher nicht angegebener Werte, gegeben sei. Kenntnis und Eröffnung seien aber ihrer Natur nach tatsächliche Borgänge, zu denen jeder Angehörige der Steuer⸗ behörde, der dienstlich mit den Angelegenheiten des Steuer⸗ pflichtigen befaßt werde, in der Lage sei. Dazu gehöre auch der Buch⸗ und Betriebsprüfer. Ueber die Gründe der Regelung hat der öö der Finanzen folgendes ausgeführt: „Nur die weiteste Ausdehnung der Amnestie ließ neben einer vollständigen Erfassung der Devisen Vollständigkeit der Besteuerung für die Gegen⸗ wart und Zukunft erhoffen. Dabei war es selbstverständlich, daß die Steuerbehörde die ihr bislang fehlenden Kenntnisse steuer⸗ licher Tatbestände nur durch die Steuerpflichtigen selbst in dem angestrebten umfassenden Umfang erlangen konnte (Selbstanzeige). Aadererseits bestand kein Interesse daran, durch die Selbstanzeige Kenntnisse zu erlangen, die die Steuerbehörde auf anderem ge bereits erhalten hatte. Gleichwohl entschloß ich die Reichsregierung, auch dann Amnestie zuzulassen, wenn sie diese Kenntnisse schon besaß und die Amnestie nur dann zu ver⸗ sagen, wenn die Tatsache dieser Kenntnis dem Steuerpflichtigen seitens der Steuerbehörde schon eröffnet worden war. So weit zu gehen, geschah, um den Streit darüber nach Möglichkeit einzu⸗ schränken, ob die Steuerbehörde Kenntnis des fraglichen Tat⸗ bestandes schon hatte oder nicht. Noch weiter zu gehen, erschien unmöglich; die Steueramnestie, der eine gewisse Selbstrehabili⸗ tierung der Steuerpflichtigen innewohnt, wäre zu einem reinen Formalakt herabgesunken, hätte man dem Steuerpflichtigen ge⸗ stattet, sie auch dann in Anspruch zu nehmen, wenn er wußte, daß

der bislang verschwiegene Tatbestand der Steuerbehörde bereits bekannt war. Hiernach kam es nach Sinn und Ziel der Amnestie⸗ verordnung nur auf Kenntnisse, also nur auf das Erfahren von Tatsachen und mithin auch nur auf die Eröffnung von tatsäch⸗ lichen Kenntnissen an, die für die Steuerpflicht von Bedeutung sein können.“ Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der Vorentscheidung. Die Vergünstigungen der Steueramnestie, Straffreiheit und Befreiung von der Nachzahlungspflicht, treten nach § 18 Nr. 3 der 1. Amnestieverordnung insoweit nicht ein, als dem Steuerpflichtigen vor dem 18. Juli 1931 eröffnet worden ist, daß die Steuerbehörde Kenntnis von den bisher nicht angegebenen steuerpflichtigen Werten hat. Nach der ursprünglichen Fassung des § 8 Abs. 3 der Verordnung des Reichspräsidenten gegen die Kapital⸗ und Steuerflucht vom 18. Juli 1931 (RGBl. I S. 373) waren die Wirkungen der Steueramnestie bereits dann aus⸗ geschlossen, wenn eine Steuerbehörde vor der Selbstanzeige des Steuerpflichtigen Kenntnis von den bisher nicht angegebenen Werten erlangt und dies aktenkundig gemacht hatte. Wie der Reichsminister der Finanzen dargelegt hat, sollte durch die neu⸗ aufgenommene Voraussetzung der Eröffnung lediglich ein Streit mit dem Steuerpflichtigen darüber, ob die Steuerbehörde vor seiner Selbstanzeige Kenntnis des fraglichen Tatbestandes schon hatte oder nicht, nach Möglichkeit ausgeschaltet werden. Der Grundgedanke der Amnestieverordnung wurde daher durch die Aenderung nicht berührt. Danach war die Vergünstigung der Amnestie als eine Gegenleistung dafür gedacht, daß der Steuer⸗ pflichtige bisher verschwiegene und der Steuerbehörde nicht be⸗ kannte Werte der zukünftigen Besteuerung zuführt (vgl. Zarden, Bankarchiv 31 S. 4). Voraussetzung für die Vergünstigung der Amnestie sollte deshalb in erster Linie sein, daß der Steuer⸗ pflichtige der Steuerbehörde unbekannte steuerliche Werte bekanntgibt. Damit der Steuerpflichtige vor seiner Anzeige aber bereits zu beurteilen vermag, ob er der Amnestie teilhaftig werden kann oder nicht und aus diesem Grunde der Entschluß zur Angabe unversteuerter Werte erleichtert wird, ist vorgeschrieben, daß die Kenntnis der Steuerbehörde dem Steuerpflichtigen auch eröffnet sein muß. Streitig ist nun, ob eine derartige Kenntnis der Steuerbehörde bereits gegeben ist, wenn ein Buchprüfer während einer Buchprüfung unversteuerte Werte feststellt und ob die Mit⸗ teilung des Buchprüfers an den Steuerpflichtigen über seine Fest⸗ stellungen eine „Eröffnung“ im Sinne des § 18 Nr. 3 der 1. Steueramnestieverordnung ist. Was § 18 Nr. 3 der 1. Steuer⸗ amnestieverordnung unter den Begriffen „Steuerbehörde“ und „eröffnen“ verstanden wissen will, ist in der Steueramnestie⸗ verordnung und den Durchführungsbestimmungen dazu nicht näher erläutert. Der Begriff „Steuerbehörde“ kommt ebenfalls in den §§ 15 Abs. 1 und 16 Abs. 1 der 1. Steueramnestieverord⸗ nung vor, wo die Voraussetzungen der Amnestie bestimmt sind. Danach erlangt Steueramnestie, wer der „Steuerbehörde“ nicht angegebene Werte „der Steuerbehörde“ innerhalb der Amnestie⸗ frist anzeigt. Man wird davon ausgehen können, daß der Begriff „Steuerbehörde“ in den Bestimmungen über die Steueramnestie im gleichen Sinne verwandt ist. Daraus folgt, daß die Amnestie ausgeschlossen ist, wenn die Behörden von den unversteuerten Werten Kenntnis haben, bei denen nach § 16 Abs. 1 der 1. Steueramnestieverordnung die Anzeige von dem Steuerpflichtigen über die unversteuerten Werte zu erstatten ist. § 10 der Steueramnestie⸗Durchführungs⸗ bestimmungen zählt diese Behörden auf. Danach ist die Anzeige bei dem zuständigen Finanzamt oder bei einer anderen Behörde der Reichsfinanzverwaltung (z. B. Landesfinanzamt) zu erstatten; hat jemand mehrere steuerpflichtige Werte ( 15 Abs. 2 Nr. 2 der 1. Steueramnestieverordnung) nicht angegeben, für deren Er⸗ fassung mehrere Behörden zuständig sind, so genügt eine ein⸗ heitliche Anzeige bei einer dieser Behoörden. Soweit nur steuer⸗ pflichtiger Gewerbeertrag oder steuerpflichtiges Gewerbekapital nicht angegeben worden ist, ist die Anzeige bei der zuständigen Gewerbesteuerbehörde oder bei einer anderen Behörde der Landesfinanzverwaltung zu erstatten. Aus dieser Bestimmung ergibt sich bereits, daß der Steuerpflichtige bei der Anzeige nicht an das für ihn zuständige Finanzamt und an die für ihn zu⸗ ständige Veranlagungsstelle, wie das Finanzgericht und die Steuerpflichtige meinen, gebunden ist. Er kann, soweit Reichs⸗ steuern in Betracht kommen, seine Anzeige bei einem anderen Finanzamt, beim Landesfinanzamt oder bei einer anderen Be⸗ hörde der Reichsfinanzverwaltung erstatten. Diese Möglichkeit ist dem Steuerpflichtigen eingeräumt worden, um ihm eine Ver⸗ handlung mit dem Beamten, dem er bisher unrichtige Angaben gemacht hat, zu ersparen und ihm so den Entschluß zur Anzeige zu erleichtern (vgl. Erlaß des Reichsministers der Finanzen vom 24. August 1931 S. 1912 A 143 III). Ebenso muß dann aber die Kenntnis irgendeiner dieser Behörden den Ausschluß der Amnestie herbeiführen, wenn diese Kenntnis dem Steuerpflichtigen vor dem 18. Juli 1931 eröffnet worden ist. Das Finanzgericht vertritt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Reichs⸗ finanzhofs zu § 212 der Reichsabgabenordnung 1919 222 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsabgabenordnung 1931), insbesondere das

Urteil vom 17. Dezember 1930 VI A 1116/29 (Entsch. des RFHofs Bd. 28 S. 73), den Standpunkt, daß nur die Kenntnis und die Eröffnung der für die Steuerpflichtigen zuständigen Ver⸗ anlagungsstelle die Amnestie ausschließe. Eine solche Beschrän⸗ kung läßt sich aus der angeführten Entsch. des RFHofs nicht ableiten. Diese betrifft die Zulässigkeit der Neuveranlag ung (Berichtigungsveranlagung), die sich auf eine durch eine Buch⸗ und Betriebsprüfung aufgedeckte, eine höhere Veranlagung rechtfertigende neue Tatsache stützt. Hier hat der Reichsfinanzhe⸗ ausgesprochen, daß eine solche Tatsache dem Finanzamt erst dann als bekannt gilt, wenn ihm ein abschließender Buchprüfungsberich vorliegt, und wenn es zu der im Buchprüfuagsbericht getroffenen Feststellung nach dem üblichen Verlauf der Pinge hat Stellung nehmen können. Das rechtfertigt sich deshalb, weil es sich dab um die Frage handelt, ob die neuen Tatsachen in einem Ver⸗ anlagungsverfahren oder Rechtsmittelverfahren bereits berück⸗ sichtigt werden konnten und es daher cuf die Kenntnis der Stelle ankommen muß, die die Veranlagung vornimmt oder die als Beteiligte auf das Rechtsmittelverfahren Einsluß hat. Das ist aber die Veranlagungsstelle, die wiederum erst auf Grund des Gesamtergebnisses der Buchprüfung entscheiden kann, ob eine Berichtigung der Veranlagung vorzunehmen oder im Rechts⸗ mittelverfahren zu beantragen ist. Bier dagegen handelt es sich um den Ausschluß eines Rechts, der an die Kenntnis und Er⸗ öffnung unversteuerter Werte durch die Steuerbehörde geknüpft ist. Dabei ist eine Entscheidung der Beranlagungsstelle zunächst nicht erforderlich. Die Frage, ob es sich um steuerpflichtige Werte handelt, die einer bestehenden Rechtspflicht zuwider der Steuer⸗ behörde nicht angegeben 2 15 der 1. Steueramnestieverord⸗ nung), kann von jeder Dienststelle beantwortet werden, die sich mit den steuerlichen Angelegenheiten des Steuerpflichtigen befaßt. Nach dem Wortlaut und Zweck der gesetzlichen Vor⸗ schriften ist daher nicht zu rechtfertigen, daß die Kenntnis der Veranlagungsstelle erforderlich ist. Auch aus dem Worte „er⸗ öffnen“ in § 18 Nr. 3 der 1. Steueramnestieverordnung kann nicht gefolgert werden, daß etwa die Mitwirkung der zu-⸗ e Veranlagungsstelle nötig sei, oder daß die Bekanntgabe schriftlich erfolgen müsse, wie die Steuerpflichtige meint. Die Er⸗ öffnung setzt keine Veranlagung voraus und erfordert daher nicht die Zustellung eines Steuerbescheids. Auch veranlagungs⸗ reife Feststellung der Besteuerungsgrundlagen ist nicht nötig. Aus § 20 Ziff. 1 der Steueramnestie⸗Durchführungsbestimmungen ergibt sich, daß zwar die Kenntnis der Steuerbehörde sich auf⸗ bestimmte steuerpflichtige Werte beziehen muß; es ist aber nicht erforderlich, daß die Steuerbehörde den genauen Betrag 8 bereits kennt. In vielen Fällen wird daher bei Vorliegen der Kenntnis von den unversteuerten Werten eine Veranlagung noch gar nicht möglich sein. wegen der Bedeutung des Inhalts der Mitteilung als mit Rück⸗ sicht auf deren Form. Die Kenntnis von unversteuerten Werten kann daher auch durch eine formlose mündliche Mitteilung „er- öffnet“ werden (vgl. auch Erlaß vom 1. Dktober 1931 S 1912 A 180 HI zu Z.⸗V.). Die Mitteilung muß nur dem Steuerpflichtigen klar zu erkennen geben, daß die Kenntnis sich auf bestimmte steuerpflichtige Werte bezieht. Daß eine solche Eröffnung hier stattgefunden hat, ist nicht streitig. Sie ergibt sich auch aus dem Buchprüfungsbericht, in dem die Steuerpflicht der Umsätze fest⸗ gestellt ist. Jetzt bleibt noch die Frage zu beantworten, ob die Kenntnis und Eröffnung durch den Buchprüfer als Kenntnis und Eröffnung durch eine Behörde der Reichsfinanzverwaltuang anzusehen ist. Diese Frage ist zu bejahen. Die Behörde wird tätig durch ihre Beamten und Angestellten. Durch sie erlangt daher die Behörde Kenntnis von steuerlich bedeutsamen Tatsachen und durch sie gibt sie ihre Willens⸗ und Wissenskundgebung ab. Wenn nun auch der Buchprüfer keine entscheidende Tätigkeit ausübt, so ist er doch als Angehöriger der Reichsfinanzverwaltung tätig, wenn er eine Buch⸗ und Betriebsprüfung vornimmt. Dabei ist es gleichgültig, ob er Beamter oder Vertragsangestellter der Verwaltung ist. Die Kenntnis des Buchprüfers über un⸗ versteuerte Werte ist daher der der Behörde, der er angehört, gleichzusetzen. Die Bekanntgabe dieser Kenntnis an den Pflich⸗ tigen ist als Eröffnung im Sinne des § 18 Nr. 3 der 1. Steuer⸗ amnestieverordnung anzusehen. Da demnach die Vergünstigungen der Amnestie schon nach § 18 Nr. 3 der 1. Steueramnestieverord⸗ 8— nung nicht eintreten, kann , bleiben, ob für 1929 nicht. ebenfalls nach § 18 Nr. 2 a. a. O. die Anwendung der Amnestie⸗ verordnung ausgeschlossen ist, da die Anzeige der Steuerpflichtigen sich nur auf die nach § 7 des Umsatzsteuergesetzes für steuerfrei gehaltenen Umsätze von 58 573 RM erstreckt und die Angabe der ebenfalls unterlassenen Besteuerung von 1484,57 RM Gegen⸗ rechnungen unterblieben ist. Die Vorentscheidungen, die mit diesen Rechtsgrundsätzen nicht im Einklang stehen, sind daher⸗ aufzuheben. Die Sachen sind spruchreif. Die Berufungen der Steuerpflichtigen gegen die Einspruchsentscheidungen des Finanz⸗ amts vom 31. Oktober 1931 sind aus den dargelegten Gründen als unbegründet zurückzuweisen. (Urteil vom 14. Oktober 1932 V A 379 u. 380/32.)

¹. Handelsregifter.

Aachen. [67502]

H.⸗R. B 949. In das Handelsregister wurde eingetragen:

Am 14. November 1932 die Firma „Beckers & Lennartz, Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ mit dem Sitz in Aachen. Gegenstand des Unter⸗ nehmens ist der Vertrieb und der Han⸗

l mit Vieh und Fleischwaren aller Art sowie der Erwerb und die Beteiligung an Unternehmungen gleicher oder ähn⸗ licher Ar Stammkapital: 20000 NM

kob

rechtigt.

Deutschen

Am 18. November

Inhaber: Ludwig

Geschäftsführer: Karl Beckers und Ja⸗ Lennartz, Kaufleute in Aachen. Ge⸗ sellschaftsvertrag vom 9. November 1932. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so ist jeder von ihnen allein zur Ver⸗ tretung und Zeichnung der Firma be⸗ Als nicht eingetragen wird be⸗ kanntgemacht: Alle Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur durch den Reichsanzeiger. räume: Metzgerstraße Schlachthof —. 1932 die Firma „Ludwig Charlier jr.“ in Aachen. a Charlier Kaufmann zu Aachen. Als nicht einge⸗

tragen wird veröffentlicht: Geschäfts⸗ Am 21. zweig: Tuchfabrikation und Handel in seiner Herren⸗ und Damenstoffen. Ge⸗ schäftsräume: Congreßstraße, Obere Papiermühle. Bei der Firma „Allgemeine Credit⸗ anstalt Aktiengesellschaft (Crédit Général) in Liquidation“ zu Aachen: Durch Generalversammlungsbeschluß vom 24. Oktober 1932 sind die durch Verordnung vom 19. 9. 1931 aufge⸗ hobenen Bestimmungen des Gesell⸗ schaftsvertrags über den Aufsichtsrat unverändert wieder in Kraft gesetzr worden.

tende

Geschäfts⸗ mächtigt.

junior,

November 15. November 1932 begonnene offene Handelsgesellschaft „Die 91“ Hüttmann & Co. dem Sitz in Aachen. Gesellschafter: Kaufmann in München, und Huberr Hüttmann, Kaufmann in Aachen. Zur Vertretung der Gesellschaft ist nur der Gesellschafter Elias Notowitz allein er⸗ 8 Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Geschäftszweig: Textil⸗ warengeschäft. bertstraße Nr. 91.

Amtsgericht, Abt. 5, Aachen.

1932 am Achim. 67503] In das hiesige Handelsregister A unter Nr. 93 ist heute zu der Firma Fischer und Bülle Kommanditgesellschaft in Hemelingen eingetragen: Der In⸗ genieur Eduard Bülle in Hemelingen, seüher in Bremen, ist aus der Gesell⸗ chaft ausgeschieden. Der Ingenieur Adolph Dombrowsky in Bremen ist als persönlich haftender Gesellschafter in die Gesellschaft eingetreten. Die Prokura des Ingenieurs Adolph Dombrowsky in Adal⸗ Bremen ist erloschen. Amtsgericht Achim, 17. November 1932.

die

unter der Firma mfit Persönlich haf⸗ Elias Notowitz,

Geschäftsräume:

Das Wort „eröffnen“ ist mehr gewählt