1932 / 282 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 01 Dec 1932 18:00:01 GMT) scan diff

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Postscheckkonto: Berlin 41821. 1932

Nr. 282. Reichsbantgirotonto. Berlin, Donnerstag, den

Inhalt des amtlichen Teiles.

Deutsches Reich Ernennungen c. 11““ Bekanntmachung, betreffend die Umsatzsteuerumrechnungssätze

auf Reichsmark für die Umsätze im Monat November 1932. Bekanntgabe der Reichsinderziffer für die Lebenshaltungskosten im November 1932. Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis. Bekanntmachung, betreffend die Satzung der Reichsversicherungs⸗ anstalt für Angestellte. Mehrleistungen in der Angestellten⸗ versicherung. Vom 29. November 1932.

Preußen. Zeitungsverbot. 88 Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 65 der Preußischen Gesetzsammlung.

Denutsches Reich.

Der Herr Reichspräsident hat an Stelle des in den Ruhe⸗ stand getretenen Präsidenten der Oberpostdirektion Holst in Gumbinnen den Präsidenten der Oberpostdirektion

Zwirner in Königsberg (Pr.) zum stellvertretenden Mit⸗ glied des Verwaltungsrats der Deutschen Reichspost ernannt.

8.

Bekanntmachung.

Die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark

für die Umsätze im Monat Nopember 1932 werden auf

Grund von § 8 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes vom 30. Januar

1932 (-GBl. I S. 39) in Verbindung mit § 45 der Durch⸗

führungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz vom 25. Juni 1926 (RGBl. I S. 323) wie folgt festgesetzt:

Lfd. Nr. Staat Einheit

Aegypten 1 Pfund Argentinien 100 Papierpesos Belgien 100 Belga Brasilien 100 Bulgarien 100 Canada 1 1 Dänemark 100 8 Danzig s100 Gulden Estland 100 Kronen Finnland 100 Mark rankreich 100 Francs Griechenland 100 Drachmen Großbritannien 1 Pfund Sterling Holland 100 Gulden Itland 100 Kronen Italien 100 Lire Japan 100 Yen Jugoflawien 100 Dinar Lettland 100 Lat Litauen 4 100 Litas Luxemburg 500 Francs Norwegen 100 Kronen Oesterreich 100 Schilling Polen 100 Zloty Portugal 100 Eskudos Rumänien 100 Lei Schweden 8 100 Kronen Schweiz 100 Franken Spanien 1100 Peseten Tschechoslowake 100 Kronen e 1 101 Pena 3 ngarn 8 0 Pengö Uruguay 1 Peso Vereinigte Staaten 1 Dollar von Amerika 2

Die Festsetzung der Umrechnungssätze für die nicht in 88 g etten ausländischen Zahlungsmittel erfolgt etwa am

Berlin, den 1. Dezember 1932. Der Reichsminister der Finar A.: Hedding.

Die Reichsinderziffer für die Lebenshaltungskosten im November 1932. 99 Die Reichsinderziffer für die Lebenshaltungskosten (Er⸗

nahrung, Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Bekleidung und

„Sonstiger Bedarf“) ist im Durchschnitt des Monats November

1932 um 0,2 vH auf 118,8 (gegenüber 119,0 im Vormonat) zurückgegangen. Es haben nachgegeben die Inderziffern für Ernährungg .um 0,1 vH auf 109,5 II66. 121/4 Bekleidun. 0,6 1193,2 Sonstigen Bedarf 0,1 164,0. Die Inderziffer für Heizung und Beleuchtung hat sich um 0,3 vH auf 136,4 erhöht. Berlin, den 30. November 1932. 8 Statistisches Reichsamt. ö .V.: Dr. Platzer.

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8 Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis gemäß §1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur Aende⸗ rung der Wertberechnung von Hypotheken und sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold

(Goldmark) lauten (RGBl. I S. 569).

Der Londoner Goldpreis beträgt am 1. Dezember 1932 für eine Unze Feingoln .127 sch 8 d, in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel⸗ kurs für ein englisches Pfund vom 1. De⸗ zember 1932 mit RM 13,56 umgerechnet = RM 86,5862, für ein Gramm Feingold demach ⸗=y pence 49,2710, in deutsche Währung umgerechne.. RM Berlin, den 1. Dezember 1932. . Statistische Abteilung der Reichsbank. Dr. Döring.

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Bekannnnimmg. 8

I. Auf Grund der Verordnung ** Ergänzung von sozialen Leistungen vom 19. Oktober 1932 Artikel 5 (RGBl. I. S. 499, 500) hat der Verwaltungsrat der Reichsversicherungs⸗ anstalt für Angestellte auf Antrag des Direktoriums am 29. November 1932 folgende Satzung beschlossen:

Satzung der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte. Mehrleistungen in der Angestellten⸗ versicherung.

Neben den gesetzlichen Leistungen (Regelleistungen) des Angestelltenversicherungsgesetzes werden widerruflich folgende Mehrleistungen gewährt:

Erster Teil. Erhält ein Kind nach Vollendung des fünfzehnten Lebens⸗

Ruhegeld.

jahres Schul⸗ oder Berufsausbildung, so wird der Kinderzuschuß

bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahre gewährt, solange die Schul⸗ oder Berufsausbildung dauert und der Versicherte das Kind überwiegend unterhält. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Kind infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu erhalten.

Der Kinderzuschuß wird für ein Kind nach Vollendung des fünfzehnten Lebensjahres nicht gewährt, soweit dadurch der ge⸗ setzliche Kinderzuschuß für ein Kind unter fünfzehn Jahren be⸗ schränkt würde 58 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes). Zweiter Teil. Hinterbliebenenrente.

8. Erhält ein Kind nach Vollendung des fünfzehnten Lebens⸗

8 jahres Schul⸗ oder Berufsausbildung, so wird die Waisenrente

für deren Dauer gewährt, jedoch nicht über das vollendete acht⸗ zehnte Lehensjahr hinaus. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Kind infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu erhalten. b

§ ·4.

Waisenrenten für Kinder nach vollendetem fünfzehnten Lebensjahre dürfen weder allein noch zusammen mit gesetzlichen Hinterbliebenenrenten den nach der Notverordnung vom 8. Dezember 1931 Fünfter Teil Kapitel IV Abschnitt 1 § 5 (RGBl. I S. 699, 723) zu berechnenden Höchstbetrag übersteigen; sonst werden die Waisenrenten für Kinder nach vollendetem fünf⸗ zehnten Lebensjahre nicht gewährt oder gleichmäßig gekürzt.

Bei der Berechnung des Höchstbetrags sind Kinderzuschüsse für Kinder nach vollendetem fünfzehnten Lebensjahre, für die Waisenrente zu gewähren ist, einzurechnen.

Dritter Teil. Gemeinsame Vorschriften.

Durch die Vorschriften dieser Satzung werden lediglich die

Reichsversicherungsanstalt für Angestellte und die Ersatzkassen

der Angestelltenversicherung zur Gewährung von Mehrleistungen verpflichtet. Im übrigen finden auf die Mehrleistungen die für die gesetzlichen Leistungen (Regelleistungen) geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

§ 6.

mit knappschaftlicher Pensionsver⸗ kehrleistung nur der Teil gewährt, der

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sicherung wird von der

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nach § 109 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes auf den Träger der Angestelltenversicherung entfällt. Beträgt der Anteil weniger als eine Reichsmark monatlich, so wird er nicht gezahlt. 2

Vierter Teil. Uebergangsvorschriften. § 7. 8 Die Vorschriften dieser Satzung treten mit dem 1. Dezember 1932 in Kraft. Sie sinden mit Wirkung vom 1. Oktober 1932 auch Anwendung auf Ansprüche aus Versicherungsfällen, die vor dem 1. Dezember 19232 eingetreten sind.

§ 8.

Zu einem am 1. Dezember 1932 laufenden Ruhegeld wird auf Antrag der Kinderzuschuß für Kinder, die zu diesem Zeit⸗ punkt das fünfzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, nach Maßgabe dieser Satzung vom 1. Oktober 1932 an gewährt.

Das gleiche gilt auf Antrag für Waisenrenten, wenn der Antrag auf Hinterbliebenenrente vor dem 1. Dezember 1932 gestellt worden ist und die Waisenrente wegen Vollendung des fünfzehnten Lebensjahres nicht zustand oder weggefallen ist.

Für Stiefkinder und Enkel wird die Mehrleistung auch aus Versicherungsfällen, die vor dem 1. Dezember 1932 eingetreten sind, nicht gewährt.

§ 10.

Die Mehrleistungen sind nach der 14. Juni 1932 Erster Teil Kapitel II. S. 273, 274) zu berechnen.

Notverordnung vom Artikel 2 (RGBl. I.

141. Nachzahlungen für die Zeit vor dem 1. Oktober 1932 finden nicht statt.

II. Der vorstehenden Satzung hat der Reichsarbeitsminister durch Erlaß vom 29. November 1932 Nr. II a 10 070/32 seine Zustimmung erteilt.

III. Das Direktorium gibt zu der vorstehenden Satzung folgende Begründung: 11“ Begründung.

Zu §§ 1 und 3: Die Erfahrung über die Weitergewährung von Kinderzuschüssen und Waisenrenten auf Grund des Gesetzes vom 25. Juni 1926 (RGBl. I S. 311) hat gezeigt, daß bei den Kindern aus dem Kreise der Angestellten die Schul⸗ oder Berufsausbildung mit dem 15. Lebensjahr im allge⸗ meinen noch nicht abgeschlossen ist. Bei regelmäßigem Ablauf fällt die Beendigung der Ausbildung meist mit der Vollendung des 18. Lebensjahres zusammen. Eine Statistik über die Kinder⸗ zuschüsse liegt nicht vor. Bei den Waisenrenten haben die Aus⸗ zählungen Ende 1927 und 1930 ergeben, daß etwa 22 vH auf Waisen im 16. bis 18. Lebensjahr und nur etwa 6—7 vH auf solche über 18 Jahre entfielen. Nach diesen Erfahrungen ist es gerecht⸗ fertigt, die Kinderzuschüsse und Waisenrenten über das vollendete 15. Lebensjahr hinaus woiterzugewähren, wenn und solange das Kind Schul⸗ oder Berufsausbildung erhält, den Weiterbezug aber auf die Zeit bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu be⸗ grenzen, weil angenommen werden kann, daß dann in den meisten Fällen die Ausbildung beendet ist und in den wenigen Fällen, in denen die Eltern wirtschaftlich in der Lage sind, dem Kinde eine weitergehende Ausbildung zu geben, ein zwingendes Bedürfnis zur Gewährung eines Zuschusses aus der Sozialversicherung nicht

besteht.

E. entspricht dem sozialen Gedanken, den Kinderzuschuß und die Waisenrente auch für solche Kinder weiterzugewähren, die infolge eines geistigen oder körperlichen Gebrechens verhindert sind, sich für einen Beruf auszubilden. Auch für diese Kinder ist aber die Begrenzung des Weiterbezugs auf die Zeit bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gerechtfertigt, weil die Versorgung von Kindern, die darüber hinaus noch infolge ihres Gebrechens außer⸗ stande sind, sich selbst zu erhalten, nötigenfalls den Fürsorgever⸗ bänden obliegt und nicht zu den Aufgaben der Angestelltenversiche⸗ rung gehört.

Die Feststellung, ob bei einem gebrechlichen Kind das Ge⸗ brechen schon vor Vollendung des 15. Lebensjahres bestanden hatte, ist oft schwierig und hat häufig zum Streit geführt. Diese Ein⸗ schränkung war früher nötig, um eine übermäßige Belastung des Versicherungsträgers zu vermeiden, da die Waisenrenten für ge⸗ brechliche Kinder ohne Begrenzung auf ein bestimmtes Lebens⸗ alter weiter zu gewähren waren. Da die Waisenrente jetzt auch im Falle der Gebrechlichkeit stets nur bis zum vollendeten 18. Lebens⸗ jahr gewährt wird, bedarf es dieser Beschränkung nicht mehr.

Zu § 2: Durch die Mehrleistung dürfen die gesetzlichen Lei⸗ stungen der anderen Berechtigten nicht beschränkt werden. Wenn beim Zusammentreffen mit Kinderzuschüssen für Kinder unter 15 Jahren die Rente nach § 58 Abs. 2 des Angestelltenversiche⸗ rungsgesetzes zu kürzen ist, muß den Kindern unter 15 Jahren der Betrag verbleiben, den sie ohne Hinzutritt der Kinder über 15 Jahren erhalten würden. 1

Zu § 4: Der Grundsatz, daß durch die Mehrleistung die gesetz⸗ lichen Leistungen der anderen Berechtigten nicht beschränkt werden dürfen, gilt auch für die Waisenrenten für Waisen über 15 Jahren. Bei Kürzung der Hinterbliebenenrente nach der Notverordnung vom 8. Dezember 1931 5. Teil Kapitel IV Abschnitt 1 § 5 (RGBl. I S. 699, 722) muß den Waisen unter 15 Jahren und der Witwe der Betrag verbleiben, den sie ohne Hinzutritt der Waisen über 15 Jahren erhalten haben würden. Die Mehr⸗

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