2. Reisabfälle (Abfälle beim Schälen und Polieren von Reis), nicht zur menschlichen Ernährung verwendbar, der Nr. 192 des Zolltarifs; 8
3. aus Nr. 194 des Zolltaxifs; Rückstände von der Stärke⸗ erzeugung aus Reis, nicht zur menschlichen Ernährung verwendbar; Branntweinspülicht (Schlempe), auch ge⸗ trocknet, aus Reis; Melasseschlempe aus Reis;
4. Mischungen, die unter Nr. 1 bis 3 bezeichnete Waren ent⸗
halten. 1
Die Durchführung der Verordnung obliegt der Reichsmais⸗ stelle. Als Geschäftsabteilung der Reichsmaisstelle fordern wir hiercmit die reisverarbeitenden Betriebe und Importeure, das heißt, diejenigen Personen und Firmen, die auf unverzollter Basis Einkaufskontrakte in den oben angeführten Zaren abschließen und diese Waren oder deren Erzeugnisse im Inlande verzollt in den Verkehr bringen, auf, bis zum 5. Januar 1933 abgehend
rzu melden und ihr einzureichen 2 1. die bis zum 28. Dezember 1922 einschließlich über die an⸗ jebenen Waren auf unverzollter Basis abgeschlossenen flinkaufskontrakte,
2. sämtliche bis zum 28. Dezember 19232 einschließlich abge⸗ schlossenen Verkaufskontrakte über die angegebenen Waren und der daraus hergestellten Erzeugnisse (auf verzollter
8 und unverzollter Basis).
Einkaufs⸗ und Verkaufskontrakte sind nicht anzumelden, wenn die darauf zu liefernde Ware bis zum 28. Dezember 1932 in das Zollinland verbracht worden ist. Trifft dies nur für einen Teil eines Kontraktes (Einkaufs⸗ oder Verkaufskontraktes) zu, so ist der Kontrakt gleichwohl anzumelden und einzuceichen, hierbei ist aber anzugehen, in welcher Höhe der Kontrakt durch die bereits im Inland befindliche Ware erfüllt ist oder erfüllt werden soll.
Die Einreichung der Einkaufskontrakte hat im Original, die der Verkaufskontrakte in Abschrift mittels eingeschriebenen Briefes zu erfolgen Dem Kontrakt ist eine Aufstellung gesondert für die Einkaufs⸗ und Verkaufskontrakte beizufügen, die die Abschlußdaten und Gegenkontrahenten enthält.
In der Aufstellung über die Einkaufskontrakte ist gegebenen⸗ falls zu vermerken, welche Mengen für den Veredelungsverkehr bestimmt sind.
Die Anmeldungen sind mit größtmöglicher Sorgfalt abau⸗ geben. Es ist insbesondere darauf zu achten, daß die eingereichten Kontrakte und Kontraktabschriften auch die Daten tragen, an und
rrüche aus § 354 HGB.; 2. die Rechtsstrei igkeiten über
a) Wechselsachen und Schecksachen sowie über An⸗ sprüche aus kaufmännischen Anweisungen,
b) Anwendung des § 50 des Bankgesetzes vom 14. März 1875, jetzt § 24 des Privatnotenbankgesetzes vom 30. August 1924 (RGBl. II S. 246);
8. die Rechtsstreitigkeiten über
a) Ansprüche aus Kauf und Tausch von beweg⸗ llichen Sachen und Forderungen, einschließlich der Ansprüche aus Werkverträgen über vertretbare Sachen, auf welche die Vorschriften über den Kauf An⸗ wendung finden (§ 651 Abs. 1 BGB.), aus dem Bezirke des Kammergerichts und aus den Oberlandesgerichts⸗ bezirken Braunschweig, Breslau, Celle, Dresden, Frank⸗ furt a. M., Hamburg, Hamm, Jena, Karlsruhe, Kassel, Kiel, Marienwerder, Naumburg a. S. und Stettin, so⸗
weit nicht I Nr. 4 c oder V Nr. 2 4d zutrifft,
b) alle nicht einem anderen Senate besenders zugewiesenen Sachen aus den Bezirken der Oberlendesgerichte Düssel⸗ dorf (mit Ausnahme des Landgerichts Duisburg und des Amtsgerichts Emmerich), Karlsruhe Köln und Zwei⸗ brücken sowie aus 8* Bezirke des Landgerichts Mainz;
ferner die Entscheidung in Fällen des § 28 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 sowie des § 14 Nr. 3 des Reichsgesetzes über die Konsulargevichtsbarkeit vom 7. April 1900 (RGBl. S. 213) und des Artikel I § 14 Nr. 3 der Verordnung über die Kansulargerichtsbarkeit in Agypten vom 31. Juli 1925 (RGBl. II S. 735), sofern es sich um Führung der Handelsregister, eeinschließli der Genossen⸗ schaftsregister, und sonstige Befugnisse der Register⸗ richter handelt; die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 5 des Reichs⸗ hesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts⸗ barkeit vom 17. Mai 1898, soweit es sich um Führung der Handelsregister, einschließlich der Genossenschaftsregister, und sersgig⸗ Befugnisse oder Obliegenheiten der Registerrichter handelt.
ss der Handelsagenten (H6B. §§ 84 ff.), An⸗
sind zugewiesen: 1
Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 (RGBl. ] 8 oe) die Entscheidung in Fällen des § 17 des Einführungs⸗ 4 Felebes —— Gerichtsverfassungsgesetz, ie Entscheidung in Fällen des § 28 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 sowie des § 14 Nr. 3 des Reichsgesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 (RGBl. S. 213) und des Artikel 1 § 14 Nr. 3 der Ver⸗ ordnung über die Konsulargerichtsbarkeit in Aegypten vom 31. Juli 1925 (RGBl. 1I1 S. 735), soweit nicht I Nr. 6 oder II Nr. 4 und V Nr. 5 a und b zutrifft, die Entscheidung über Rechtsbeschwerden aus dem Jugendwohlfahrtsgesetz, für welche das Reichsgericht zu⸗ ständig ist (Reichsgesetz vom 9. Juli 1922 — RGBl. . S. 633 — § 18; EG. von demselben Tage — RGL. 1 S. 647 — Art. 9).
Dem V. Zivilsenate
d)
1. aus allen preußischen Oberlandesgerichtsbezirken die Rechts⸗ streitigkeiten über Ansprüche aus Kauf und Tausch von Grundstücken einschteslich Wiederkauf und Vor⸗ kauf) sowie aus allen in dem Geschäftsverteilungsplane nicht besondersgenannten Verträgen über Grundstücke, soweit die Anwendung oder Auslegung des preußischen Gesetzes über den Verkehr mit Grundstücken vom 10. Februar 1923 und der E“ abändernden Vorschriften in Streit ist (vergl. VI Nr. 1);
2. die Rechtsstreitigkeiten über a) Ansprüche aus Besitz und Eigentum an Grund⸗
2 g8n stücken und an Sachen, die mit einem Grundstück
oder Gebäude in körperliche Verbindung gebracht sind, mit Einschluß von Ueberbau und Grenzverhält⸗ nissen (BGB. §§ 912 bis 916, §§ 919 bis 923), ferner die Rechtsstreitigkeiten aus dinglichen Vorkaufs⸗ rechten und Rechtsgeschäften darüber,
b) Nachbarrecht nebst dessen Verletzung (BGB, §§ 903 bis 910, Gew O. § 26), Dienstbarkeiten einschließ⸗ lich von Notwegen), Reallasten und sonstige, in dem
Geschäftsverteilungsplane nicht besonders genannte ding⸗ liche Rechte an fremden Grundstücken nebst Rechts⸗ geschäften hierüber,
4. die Rechtsstreitigkeiten über a) Zwangsvollstreckungen in anderes als un⸗ bbeywegliches Vermögen (einschließlich der Klagen auf Er⸗ laß des Vollstreckungsurteils und mit Einschluß von § 771 Z.⸗P.⸗O., sofern nicht I Nr. 3 zutrifft, dagegen mit Ausschiuß von §§ 767 bis 769 Z.⸗P.⸗O.), soweit nicht I Nr. 1 zutrifft, b) Schiedsverträge und Schiedssprüche (Z⸗P.⸗O. §§ 1025 ff. nebst § 274 Abs. 2 Nr. 3); 5. die Rechtsstreitigkeiten über a) Jagd⸗ und Fischerei⸗Rechte nebst Verträgen hier⸗ über und Wildschadenersatz (B. G.⸗B. § 835), b) Steuern und Stempel auf Grund von Reichs⸗ und Landesgesetzen, die nicht einem anderen Senate besonders zugewiesenen Sachen aus den Oberlandesgerichtsbezirken Augsburg, Bamberg, Braunschweig, Celle, Darmstadt (mit Aus⸗ nahme des Landgerichtsbezirks Mainzz, Dresden, Frank⸗ furt a. M., Hamburg (mit Ausnahme des Landesteils Lübeck — Oldenburg —), Jena, Kassel, Kiel, München, Nürnberg, Oldenburg nebst bem Landesteil Lübeck, Rostock und Stuttgart sowie aus dem Landgerichtsbezirke Greifswald und den Thüringischen und Anhaltischen
1 Landesteilen des Oberlandesgerichtsbezirks Naumburg;
6. alle Rechtssachen, für welche in zweiter Instanz das Ober⸗ landeskulturgericht in Berlin zuständig ist;
7 die durch das Gesetz zur Regelung älterer staatlicher Renten vom 16. Dezember 1929 (RGBl. I S. 221) dem Reichsgericht zugewiesenen Streitigkeiten. 8
1 Dem VIII. Zivilsenate
sind zugewiesen:
1. die Rechtsstreitigkeiten über Miet⸗
nisse (B. G.⸗B. §§ 5835 ff.);
8äöNv Rechtsstreitigkeiten über
1 a) Schadensersatz wegen unerlaubter Hand⸗ lungen (B. G.⸗B. §§ 823 ff.) mit Ausnahme der unter III Nr. 3 b und V Nr. 4b bezeichneten Fälle sowie der Nachbarrechtsverletzungen (vergl. V Nr. 2 b) und der Wildschäden (vergl. VII Nr. 5 a), Ersatzansprüche auf Grund sonstiger besonderer
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 6 der Verordnung des Herrn Reichs⸗ präsidenten zur Erhaltung des inneren Friedens vom 19. De⸗ zember 1932 (7GBl. I S. 548) in Verbindung mit § 86 des
RStrGB. verbiete ich die in Geldern erscheinende periodische
Druckschrift „Geldener Sender“ für die „ vom 31. Dezember 1932 bis 30. März 1933 einschließli
Das Verbot umfaßt gem. § 6 Abs. 2 a. a. O. auch etwa sonst in gleichem Verlage erscheinende Kopfblätter der Zeitung sowie jede angeblich neue Druckschrift, die sich
sachlich als die alte darstellt oder als ihr Ersatz anzusehen ist. 9 der .
Gegen dieses Verbot ist das Rechtsmittel eschwerde
zulässig, die binnen einer Ausschlußfrist von 2 Wochen nach
Zustellung bei mir einzureichen ist. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Düsseldorf, den 28. Dezember 1932. Der Regierungspräsident. J. B.: Castenholz.
Nichtamtliches.
Statistik und Volkswirtschaft. Nachweisung der Einnahme an Kapitalverkehrstener.
E
b April 1932] April 1931 November big bis
Novbr. 1932 Novbr. 1931 RMN A₰o 4
Gegenstand der Besteuerung
Aktiengesellschaften und
Gesellschaften mit beschränk⸗
I. Gesellschaftsteuer.
8
1 980 826,59]¹ 5 817 860/1 4 718 348/66]/ 4 834 074
Kommanditgesellschaften auf Aktien
Ausländische Geldsorten und Banknoten.
— 2 — — ☛
30. Dezemvder 29. Dezemver Geld Brie Geld Brief 20,38 20,46 20,38 20 46 16 16 16,22 16,16 16.22
4,185 4,205 4,185 4,205
1 ½£ 4,20 4,22 4,20 4,22 b 15 20 422 420 422 Argentinische. 12272 0, 0,86 0,84 0.86 Brasilianische .1 Milreis — — — — Canadische. 1 fanad. 5 3,67 3,69 3,67 3,69 1 1 1
Notiz 20 Frcs.⸗Stücke für Gold⸗Dollars . 1 Stück Amerikanische: 1000 — 5 Doll.
2 und 1 Doll.
Sovereigns ..
Englische: große 1 £ 13,89 13,95 13,94 14,00 1 8 u. darunter 1 £ 13,89 13,95 13,94 14 00
Türkische türk. Pfund 1.82 1,84 1,82 1,84
— .100 Belga 58,15 u
garische 100 Lewa — — — —
Dänische 100 Kr. 71,76 72,04 72,06 72,34 Danziger 100 Gulden 81,54 81,86 81,54 81,86 Estnische 100 estn. Kr. — — — — Finnische 100 Fmk. 6,06 6,10 6,07 6,11 ranzösische. 100 Frs. 16.38 16,44 16,38 16, 44 olländische .. 100 Gulden 168.81 16949 168,81 169,49 talienische: gr. 100 Lire IEE 21,49 21,57 100 Lire u. dar. 100 Lire 21,49 21,57 21,49 21,57 Jugoslawische. 100 Dinar 5,56 5,60 5,96 5,60 Lettländische. 100 Lats — — — Litauische 100 Litas 41,62 41,78 41,62 Norwegische .100 Kr. 71,66 71,94 Oesterreich.: gr. 100 Schilling — — 100 Sch. u. dar. 100 Schilling — Rumänische: 1000 Lei und neue 500 Lei 100 Lei unter 500 Lei 100 Lei Schwedische . 100 Kr. 9 Schweizer: gr. 100 Frs. 77 100 Frs. u. dar. 100 Frs. 0,7 Spanische*). 100 Peseten 34.25 Tschecho⸗slow.
58,39 58,18 58,42
Dem III. Zivilsenate ter Haftung. B 495 427/01 Bergrechtliche Gewerkschaften 7 680 — Andere Kapitalgesellschaften 47180 AndereErwerbsgesellschaften und die übrigen juristischen
II. Wertpapiersteuer. Verzinsliche inländische Schuld⸗ und Rentenver⸗
5000 u. 1000 K. 100 Kë. 12,37 500 Kr. u. dar. 100 Kë. 12,37 Ungarische 100 Pengö ’
*) nur abgestempelte Stücke.
Ostdevisen. Auszahlungen. 47,10 47,30 I. 47,10 47,30
zu denen die Kontrakte tatsächlich abgeschlossen worden sind. Berlin, den 30. Dezember 1932. Reichsmaisstelle Geschäftsabteilung G. m. b. H. Löwenberg. Rossa.
Gesetzesvorschriften G. B. § 302 Abs. 4, § 600 Abs. 2, & 717, 945 Z.⸗P.⸗O.), soweit sie nicht einem anderen Senat besonders zugewiesen sind, e) Haftpflichtsachen, soweit nicht VI Nr. 2 zutrifft. Leipzig, den 22. Dezember 1932. Der Präsident des Reichsgerichts..
c) Hypotheken, Grundschulden und Renten⸗ schulden nebst Rechtsgeschäften hierüber, d) Zwangsvollstreckung in Grundstücke mit Einschluß von Kauf und Tausch von Rechten aus dem Meistgebot (§ 81 Zw. Verst. Gesetz); 3
3. die Rechtsstreitigkeiten über die Bergrechtssachen und die Wasserrechtssachen;
4. die Rechtsstreitigkeiten über
186 779/74 337 427
sind zugewiesen: 6 166,07 10 591
1. die Rechtsstreitigkeiten über Dienstverhältnisse (BGB. §§ 611 ff.) einschließlich von Schadensersatz⸗
üi üchen auf Grund des § 618 BGB.:
2. die Rechtsstreitigkeiten über Dienstverhältnisse der
11“ “ 8 Handels⸗ und Gewerbebediensteten (§6B.
Geschäftsverteilungsplan 88 59 ff., GewO. § 195) einschließlich der Schadens⸗
40 419 615 983 G
Posen 1100
“ es Sahr 1992 ersatzansprüche auf Grund des § 120 a GewO.; der Zivilsenate für das Jahr 1933. 8. die Rechtsstreitigteiten über 8 a) Ansprüiche von Beamten und Militärpersonen sowie ihrer Hinterbliebenen auf Grund des Dienstver⸗ hältnisses, b) Schadensersatzansprüche aa) des Reichs, der Länder, Gemeinden oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts gegen ihre Beamten oder gegen Militärpersonen auf Grund des Dienstverhältnisses pb) gegen Beamte und 2 sdilitärpersonen aus § 839 BGB. 1.“ 8 ie La 5 — cce) gegen das Reich, die Länder und andere Körper⸗ sschaften, soweit sie wegen der gegen die vorbezeich⸗ neten Personen aus § 839 BGB. begründeten Haf⸗ tung in Anspruch genommen werden, “ und ce soweit nicht V Nr. 4 a und b — zutrifft,
dd) gegen Rechtsanwälte;
4. die vröee verr. über Ansprüche aus Kauf und Tausch von beweglichen Sachen und Forde⸗ rungen, einschließlich der Ansprüche aus Werkver⸗ trägen über vertretbare Sachen, auf welche die Vorschriften über den Anwendung finden (BGB. § 651 Abs. 1), soweit nicht I Nr. 3, 4 °, 5, II Nr. 3a oder V Nr. 2 d zutrifft.
Dem IV. Zivilsenate
sind zugewiesen: alle Seesachen (HGB. §§ 474 ff. nebst Seemannsordnung und § 44 der Strandungsordnung vom 17. Mai 1874) — RöGBl. S. 73 — sowie alle Streitigkeiten aus den Reichs⸗ gesetzen über Binnenschiffahrt und Flößerei nebst Streitigkeiten uber Schleppverträge und Versiche⸗ rungen einschließlich von Rückversicherungen, wegen Wasser⸗ (See⸗ oder Fluß⸗) Transports allein oder in Verbindung mit Landtransport, ferner alle Rechtsstreitigkeiten über Schiffspfandrechte (B6B. §s 1259 ff.) und Zwangsvollstreckung in Schiffe (Zw Verst. Gesetz §§ 162 ff.); die Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Speditions⸗, Lager⸗ und Frachtgeschäften; 3. die Rechtsstreitigkeiten über
a) Ansprüche aus Kauf und Wert⸗ papieren,
b) Besitz und Eigentum (einschließlich von Fällen des § 771 Z3P O.), Nießbrauch und Pfandrecht (ein⸗ chließlich des kaufmännischen Zurückbehal⸗
tungsrechts, HGB. § 369) an Wertpapieren owie Rechtsgeschäften hierüber,
c) Ansprüche auf Grund des Börsengesetzes und des Gesetzes betr. die Pflichten der Kaufleute bei Aufbe⸗ wahrung fremder Wertpapiere,
d) Ansprüche aus Kontokorrenten (HGB. § 355),
e) Ansprüche aus Kommissionsgeschäften (HGB. §§ 383 — 406);
4. alle Rechtsstreitigkeiten über
a) Urheberrecht und Verlagsrecht,
b) Musterschutz und Patentrecht nebst Verträgen hierüber, ferner über Ansprüche gegen einen Patent⸗
anwalt in Anlaß seiner Berufstätigkeit (Gesetz betr. die Patentanwälte vom 21. Mai 1900 — RGBl. S. 233 —) einschließlich von Schadensersatzansprüchen,
c) Verträge über die Benutzung eines Geheimver⸗ fahrens oder die ausschließliche Verwertung nicht geschützter gewerblicher Erzeug⸗ nisse: Rechtsstreitigkeiten über
Tausch von
Ansprüche aus Kauf und
Tausch von beweglichen Sachen und Forde⸗ rungen einschließlich der Ansprüche aus Werkver⸗ rägen über vertretbare Sachen, auf welche die Porschriften über den Kauf Anwendung finden (§ 651 Abs. 1 BGB.), aus den Oberlandesgerichtsbezirken Düsseldorf, Köln und Königsberg, soweit nicht V Nr. 2 d zutrifft;
6. für das ganze Reich die Entscheidung in Fällen des § 28 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge⸗ richtsbarkeit vom 17. Mai 1898 sowie des § 14 Nr. 3 des Reichsgesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 (REBl. S 213) und des Artikel I § 14 Nr. 3 der Ver⸗
gpordnung über die Konsulargerichtsbarkeit in Aegypten vom
31. Juli 1925 (RGBl. II S. 735), sofern es sich um Führung der Schiffsregister und sonstige Befug⸗ nisse der Registerrichter oder Dispachen handelt;
7. die Bestimmung des zuständigen Gerichts auf Grund des deutsch⸗französischen Abkommens über elsaß⸗lothringische
vom 22. November 1920 (RGBl.
. 1995) sowie etwaiger sonstiger Rechtsabkommen, die zur urchführung des Vertrages von Versailles ges ossen sind und noch geschlossen werden. 1““
— 8
Dem II. Zivilsenate sind zugewiesen: die Rechtsstreitigkeiten über 11“
a) Ansprüche aus Gesellschaftsverhältnissen (BGB. §§ 705 — 740) und Gemeinschaften (BGB. §§ 741—758), soweit nicht IV Nr. 1 a Platz greift,
b) innere Verhältnisse von Handelsgesellschaften (5GB. §§ 105 — 334), stillen Gesellschaften (HGB. §§ 335 — 342), eingetragenen Genossen⸗ schaften Öund Gesellschaften mit be⸗ schränkter Haftung mit Einschluß der Rechts⸗ streitigkeiten zwischen diesen Gesellschaften oder Genossen⸗
1 v.vasr und ihren Vorstandsmitgliedern oder Geschäfts⸗ 85 ührern, o) Firmenrecht (HGB. §§ 17—37), d) Anweüche aus dem Erwerb eines . geschäfts (GVG. § 95 Nr. 4 d),
e) Warenzeichen und unlauteren
bewerb,
1) die Vertragsverhältnisse der Mäkler (BGB. §88 einschließlich der Handelsmäkler (HGB. “ 66 8 1 1 1“ 8
Handels⸗
Wett⸗
Dem I. Zivilsenate .u“ 8 *
sind zugewiesen: 8
1. die Rechtsstreitigkeiten über “ a) Pe rsonenrecht, insbesondere Namensrecht (BGB. § 12) einschließlich von Adel, Entmün⸗
digungen (BGB. § 6) und Todeserklärungen (686B. &g 13 ff. 3O §§ 973 ff.) sowie über innere Verhältnisse von Vereinen, auch solchen ohne juristische Persönlichkeit (BGB. §§ 21 ff., § 54), b) Familienre cht, insbesondere Eherecht, mit Ein⸗ schluß von Verlöbnissen und Ehegüterrecht nach Innen (BGB. §§ 1297 ff.), Elternrecht und Kindse 4 (BGB. §§ 1591 ff.), Vormund⸗
schaft und Pflegschaft (BGB. 8§ 1773 ff.), c) Er 1098 h einschließlich von Erbschaftskäufen (BGB.
§88, 1922 ff.);
2. die Rechtsstreitigkeiten über a) Stiftungen (BGB. §§ 80 ff.) und Schenkungen
GB. §§ 516 ff.), Nießbrauch an Vermögen (BGB.
§ 1085 ji⸗ und Leibrenten (BGB. §§ 759 ff.), rlehn (BGB. §§ 607 ff.) und abstrakte
uldverhältnisse (BGB. §8 780 — 808, 30.
82 1003 ff.), soweit nicht I Nr. Za bis e zutrifft, e) Auftragsverhältnisse (BGB. §§ 662 bis 674) und Geschäftsführung ohne Auftrag (BGB. d) ungerechtfertigte Bereicherung (BGB. §8 812 ff.), sofern es nicht mit Rücksicht auf das neben diesen Bestimmungen anzuwendende Recht zweckmäßig er⸗ scheint, daß die Sache von dem für das letztere Rechts⸗ gebiet zuständigen Senat erledigt wird, e) Bürgschaften (BGB. 8§§ 765 ff.), jedoch ist bei Rechtsstreitigkeiten über eine Bürgschaft für die Zu⸗ ständigkeit der Bestand der Hauptverbindlichkeit maß⸗ gebend, wenn nur dieser den Gegenstand des eigent⸗ lichen Streites bildet; 8. die Rechtsstreitigkeiten über ha) kirchenrechtliche Verhältnisse sowie Schulbau⸗ lasten und Grabstätten (EG. z. BGB. Art. 132,
99)
133), b) Familienfideikommisse und Lehen (EG. z. BGB. Art. 59);
4. aus dem Bezirke des Kammergerichts und aus den Ober⸗ landesgerichtsbezirken Breslau, Hamm, Königsberg, Marien⸗ werder, Naumburg (mit Ausnahme der Thüringischen und
Anhaltischen Landesteile), Stettin (mit Ausnahme des Land⸗ gerichtsbezirkes Greifswald), dem Landgerichtsbezirke Duisburg und dem Amtsgerichtsbezirke Emmerich sowie aus den Kon⸗ sularbezirken die Rechtsstreitigkeiten über sonstige, nicht einem anderen Senate besonders zugeteilte Sachen; für das ganze Reich:
a) die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach den §§ 36 und 650 Abs. 3 ZPO. und § 9 EG. z. ZPO. sowie nach § 5 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der frei⸗ willigen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898, soweit nicht
I1 Nr. 5 zutrifft, b) die Entscheidung nach § 159 des Gerichtsverfassungs⸗ gesetes in Zivilfachen nebst § 2 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 7. Mai 1898
1*
QAShS.
2
—₰
E Q2. 2
nd § 18 hig W I
a) Schadensersatzansprüche auf Grund von §— der Grundbuchordnung einschließlich der Rückgriffs⸗ ansprüche gegen die Beamten,
b) Schadensersatzansprüche aa) des Reichs, der Länder, Gemeinden oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts gegen ihre
Beamten oder gegen Militärpersonen auf Grund des Dienstverhältnisses, gegen Beamte und Militärpersonen aus § 839. B. G.⸗B., 8 2 gegen das Reich, die Länder und andere Körper⸗ schaften, soweit sie wegen der gegen die vorbezeich⸗ neten Personen aus § 839 B. G.⸗B. begründeten HSaftung in Anspruch genommen werden, soweit sie auf dem Gebiete der Rechtspflege liegen, und sofern es mit Rücksicht auf das zur Anwendung kom⸗ mende Recht nicht zweckmäßig erscheint, daß sie von dem für dieses Rechtsgebiet zuständigen Senat erledigt wer⸗ 1 den (vergl. III Nr. 3 b aa — cc); 6. die Entscheidung in den Fällen 1
a) des § 74 des Aufwertungsgesetzes vom 16. Juli 1925 (RGBl. I S. 117), wenn es sich um Ansprüche aus Rechten an Grundstücken oder aus Rechtsgeschäften über Grundstücke oder über Rechte an solchen handelt,
b) des § 2 des Zw. Verst. Gesetzes und des § 79 der Reichs⸗ grundbuchordnung. — 1“
Dem VI. Zivilsenat 8
sind zugewiesen aus dem ganzen Reiche
die Rechtsstreitigkeiten über ö1.“
1. Ansprüche aus Kauf und Tausch von Gru ndst ü cken
(einschließlich Wiederkauf und Vorkauf) und aus allen in dem Geschäftsverteilungsplane nicht besonders genannten Verträgen über Grundstücke, soweit nicht in Fällen aus den reußischen Oberlandesgerichtsbezirken die Anwendung oder luslegung des Preußischen Gesetzes über den Verkehr mit Grundstücken vom 10. Februar 1923 und der dazu ergangenen abändernden Vorschriften in Streit ist (vergl. V Nr. 1),
2. Ansprüche aus Unfällen, an denen ein Kraftfahr⸗ zeug beteiligt ist (vergl. VIII Nr. 2 c).
Dem VII. Zivilsenate
ind zugewiesen:
1. die Rechtsstreitigkeiten über
a) Besitz und Eigentum an beweglichen Sachen nebst Ansprüchen aus Funden (B. G.⸗B. §§ 965 ff.) sowie auf Vorlegung von Sachen B. G.⸗B. §§ 809 — 811), sofern nicht I Nr. 3 b oder V Nr. 2a zutrifft,
b) Nießbrauch und Pfandrecht an beweg⸗ lichen Sachen und an Rechten, einschließlich von kaufmännischem Zurückbehaltungsrecht (H.⸗G.⸗B. § 369) und von Rechtsgeschäften hierüber, so⸗ weit nicht I Nr. 1 oder Nr. 3 b zutrifft,
c) Leihe (B. G.⸗B. §§ 598 ff.) und Verwahrung (B. G.⸗B. §§ 688 ff.);
2. die Rechtsstreitigkeiten über 18 a) Werkverträge (B. G.⸗B. §§ 631 bis einschließlich ⁊651), jedoch ausschließlich der Werkverträge über vertret⸗
bare Sachen, auf welche die Vorschriften über den Kauf
Anwendung finden (vergl. I Nr. 5, II Nr. 3 a und III.
Nr. 4),
b) Vertragsverhältnisse, die nicht einem anderen
Senate besonders zugewiesen sind,
c) Vergleiche (B. G.⸗B. § 779), wenn es nicht mit
Rücksicht auf das angewendete Recht zweckmäßiger er⸗
scheint, daß die Sache von dem für dieses Recht zu⸗
I.““ Senat erledigt wird;
3. die Rechtsstreitigkeiten über
a) Versicherungsverhältnisse, Nr. 1 zutrifft,
b) Anfechtungen von Rechtsgeschäften eines Schuldners zum Nachteile seiner Gläubiger im Konkurse (K.⸗O. §§ 29— 42 nebst § 196) und außerhalb des Konkurses (Anfechtungsgesetz vom 21. Juli 1879) einschließlich be⸗ haupteter Simulation,
Ansprüche aus Enteignungen auf Grund von Reichs⸗ und Landesgesetzen (einschließlich des preußischen
Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875 sowie des § 75 Einl. zum preuß. A.L. R., soweit es sich um dingliche Rechte handelt, und Entschädigungsansprüche aus dem Gesetze, betr. die Beschränkungen des Grundeigentums 8
soweit nicht I
d - Fes 21. Dezember 1871); der Umgebung von Festungen von mbe 8
—
getreten.
19. Oktober 1932 einen fünften Nachtra
12 Bumke.
1“ . Bekanntmachung Zinserleichterung für den wirtschaftlichen Realkredit. b Auf Grund des § 8 der Verordnung vom 27. September 1932 über Zinserleichterung für den landwirtschaftlichen Real⸗ kredit (RGBl. I S. 480) und des Art. 8 der Durchführungs⸗ und Ergänzungsverordnung hierzu vom 24. November 1932 (RBl. I S. 534) erklärt das unterfertigte Staatsministe⸗ rium als Aufsichtsbehörde, daß bei der Baye rischen Landeskulturrentenanstalt die Voraussetzung des § 8 Satz 1 der Verordnung vom 27. September 1932 vorliegt. — v11““ München, den 28. Dezember 1932323. Staatsministerium des Innern, Abteilung Landwirtschaft. J. V.: Hänlein.
über land⸗
Das Preußische Staatsministerium hat mittels Erlasses vom 21. Dezember 1932 folgenden Personen: dem technischen Aufseher Wilhelm Irlenborn in Oer⸗Erkenschwick und dem Kohlenhauer Gottfried Wessel in Recklinghausen die Rettungsmedaille am Bande verliehen.
“
Bekanntmachung.
Der Reichsrat hat in seiner Sitzung am 28. Juni 1932 die von der ordentlichen Generalversammlung der Aktionäre der Hannoverschen Bodenkreditbank in Hildesheim am 28. April 1932 beschlossene Aenderung der §§ 17, 18 und 24 und die Wiederinkraftsetzung des § 23 der Satzungen der Bank ge⸗ nehmigt. 8
Die Aenderung des § 17 betrifft Bestimmungen über die Neuregelung der Befugnisse des Vorstandes der Bank.
Die Aenderung des § 18 betrifft die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats der Bank sowie deren Amtsdauer.
Die Aenderung des § 24 betrifft die Neuregelung der Be⸗ rufung der Generalversammlung durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats. w
Der § 23 ist in seiner bisherigen Fassung wieder in Kraft
Der Regierungspräsident. Dr. Höhnen.
Bekan ntmachung über die zur Verwendung im Bergbau zu gelassenen Zündmittel.
1. Der Minister für Handel und Gewerbe hat am b 8 7 ag zur „Liste der Bergbanzündmittel“ erlassen (Ministerialblatt der Handels⸗ und Gewerbeverwaltung Nr. 24 vom 21. November 1932). Die darin aufgeführten Zündmittel lassen wir mit folgender Ausnahme zu: Die als „gewöhnliche Zünder“ bezeichneten Zünder dürfen im Steinkohlenbergbau nicht verwendet werden.
2. Die im fünften Nachtrag zur Liste der Bergbauzünd⸗ mittel aufgeführten besonderen Bedingungen und die allge⸗ meinen und besonderen bergpolizeilichen Vorschriften über die Sprengstoffe und die Schießarbeit sind zu beachten. M3. Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. —
Bonn, den 24. Dezember 1932. Preußisches Oberbergamt alhtern
Verzinsliche ausländische
Für ausländische Aktien und
Anschaffungsgeschäfte über
schreibungen, Zwischen⸗ cheine und Schuldver⸗ schreibungen über zinsbare Darlehns⸗ oder Renten⸗
“ 1“ 111 474 2 313 899 Schuld⸗ und Rentenver⸗ schreibungen u. Zwischen⸗ cheine. 223 129 80 519] andere Anteile sowie für ausländische Genußscheine
und Zwischenscheine..
III. Börsenumsatz⸗ steuer.
Aktien und andere Anteile sowie verzinsliche Werte 636 491 [96
Zusammen J3 232 330/511. Berlin, den 28. Dezember 1932.
deutsche Elektrolytkupfernotiz „W. T. B.“ am 30. Dezember auf 48,50 ℳ (am 29. Dezember auf 48,00 ℳ) für 100 kg.
Berlin, den 30. Dezember 1932.
Die IKSElsegrkies ttsss’es der Vereinigung für stellte sich laut Berliner Meldung des
In Berlin festgestellte Notierungen für telegraphische Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten.
Telegraphische Auszahlung.
—
Buenvs⸗Aires. 1 Pap.⸗Pes. Canada.. Istanbul.. 1 IFapun ...
, .1 London .11 £ New Vork 18 Rio de Janeiro 1 Uruguau 1 Goldpeso Amsterdam⸗
Atheln .1100 Drachm. Brüssel u. Ant⸗
Bucarest 100 Lei Budapest 100 Pengö Danzig Helsingtors ..100 Fmk. Italien .1100 Lire Jugoslawien. 100 Dinar Kaunas, Kowno 100 Litas Kopenhagen .100 Kr. Lissabon und
EE1 aris.. E1I eykjavik Riga... Schweiz . ““
Spanien. 100 Peseten Stockholm und
Tallinn (Reval,
Wien.
30. Dezember 29. Dezember Geld Briet Geld Brief 0,858 0,862 0,858 0,862 3,696 3,704 3,696 3,704 2,008 2,012 2,008 2,012 0,869 0,871 0,879 0,881 ägypt. Pfd.] 14,31 14,35 14,36 13,93 13,97 13,98 4,209 4,217 4,209 0,269 0,271 0,269 1,648 1,652 1,648
169,18 169,52 169,18 2,198 2,202 2,198
58,31 58,43 58,34 2,488 2,492 2,488
81,72 81,88 81,72 6,124 6,136 6.134 21,55 21,59 21,55 5,574 5,586 5,574 41,88 41,96 41,88 72,13 72,27 72,43
100 Escudos 12,76 12,78 12,76 100 Kr. 71,83 71,97 72,08 100 Frs. 16,42 16,46 16,42 100 Kë 12,465 12,485 12,465
100 isl. Kr. 63,04 63,16 63,19 100 Latts 79,72 79,88 79,72 100 Frs. 80,95 81,11 80,96 100 Lewa 3,057 3,063 3,057 34,39 34,45 34,37
76,07 76 23 76,32
110 81 110,9 52,05 51,95
m
1 kanad. 8 — türk. Pfund Milreis Rotterdam 100 Gulden
werpen 100 Belga
100 Gulden
Oporto.
(Island)
Gothenburg.] 100 Kr.
Estland). 100 estn. Kr. 1 100 Schilling
110,59 51,95
Warschau.. 88
k. 47,10 427,30 Notennotierungen. 1 46,85 47.25
Kattowiz 100
Polnische 100 Zl.
Wagen gestellung für Kohle Koks und Brikette Ruhrrevier: Am 29. Dezember 1932: Gestellt 15 154 Wagen.
London, 28. Dezember. (W. T. B.) Wochenausweis der Bank von England rom 28. Dezember 1932 (in Klammern Zu⸗ und Abnahme im Vergleich zur Vorwoche) in 1000 Pfund Sterling: Im Umlauf befindliche Noten 371 190 (Zun. 1090), hinterlegte Noten 23 600 (Abn. 1090), andere Regierungssicherbeiten der Emissionsabteilung 255 210 (Zun. 100), andere Sicherheiten der Emissionsabteilung 5060 (unverändert), Silbermünzenbestand der Emissionsabteilung 3720 (Abn. 90), Goldmünzen⸗ und Barren⸗ bestand der Emissionsabteilung 119 790 (unverändert), Depositen der Regierung 8870 (Zun. 1040), andere Depositen: Banken 102 410 (Zun. 3510), Private 33 760 (Abn. 230), Regierungssicherheiten 102 370 (Zun. 2690), andere Sicherheiten: Wechsel und Vorschüsse 18 510 (Zun. 6680), Wertpapiere 17 740 (Abn. 3830), Gold⸗ und Silberbestand der Bankabteilung 810 (Abn. 30). Verhältnis der Rezerven zu den Passiven 16,82 gegen 18,14 vH, Clearinghouseumlatz 452 Millionen, gegen die entsprechende Woche des Vorjahrs 111 Millionen mehr.
Paris, 29. Dezember. (W. T. B.) Ausweis der Bank von Frankreich vom 23. Dezember 1932 (in Klammern Zu⸗ und Abnahme im Vergleich zur Vorwoche) in Millionen Franken. Aktiva. Goldbestand 83 210 (Abn. 59), Auslandsguthaben 3154 (Zun. 49), Devisen in Report — (Abn. u. Zun. —), Wechsel und Schatzscheine 5265 (Zun. 1118), davon: diskontierte inl. Handelswechsel 3148, diskontierte ausländische Handelswechsel 262, zusammen 3410 (Zun. 686), in Frankreich gekaufte börsenfähige Wechsel 532, im Ausland gekaufte börsenfähige Wechsel 1320, zusammen 1852 (Zun. 432), Lombard⸗ darleben 2529 (Abn. 42), Bonds der Autonomen Amortisations⸗ kasse 6552 (unverändert). Passiva. Notenumlauf 82 565 (Zun. 530), täglich fällige Verbindlichkeiten 24 386 (Abn. 118), davon: Tresorguthaben 196 (Zun. 23), Guthaben der Autonomen Amortisationskasse 2136 (Abn. 17), Privatguthaben 21 823 (Abn. 139), Verschiedene 231 (Zun. 14), Devisen in Report — (Abn. und Zun. —), Deckung des Banknotenumlaufs und der täglich fälligen Verbindlichkeiten durch Gold 77,72 vH (78,16 vH).
Berlin, 29. Dezember. Preisnotierungen für Nahrungs⸗ mittel. (Einkaufspreise des Lebensmitteleinzel⸗ handels für 100 Kilo frei Haus Berlin in Originalvackungen.) Notiert durch öffentlich angestellte beeidete Sachverständige der Industrie⸗ und Handelskammer in Berlin. Preise in Reichsmark: Gerstengraupen, grob 32,00 bis 33,00 ℳ Gerstengraupen, mittel 34,00 bis 38,00 ℳ. Gerstengrütze 27,00 bis 28,00 ℳ, Haferflocken 31,00 bis 32,00 ℳ, Hafergrütze, gesottene 35,00 bis 36,00 ℳ, Roggen⸗ mehl, etwa 70 vH 24,00 bis 25 50 ℳ Weizengrieß 36 00 bis 37,00 ℳ, Hartgrieß 40,50 bis 41,50 ℳ Weizenmehl 27,00 bis 32,00 ℳ, Weizenauszugmehl in 100 kg⸗Säcken br.⸗f.⸗n. 33,00 bis 37,00 ℳ, Weizenauszugmehl, feinste Marken, alle Packungen 37,00 bis 48,00 ℳ, Speiseerbsen, Viktoria, gelbe 32,00 bis 36,00, Speifeerbsen, Viktoria Riesen, gelbe 36.00 bis 38,00 ℳ, Bohnen, weiße, mittel 21,00 bis 22,00 ℳ, Langbohnen. ausl. 27,00 bis 29,00 ℳ, Linsen, kleine, letzter Ernte 34 00 bis 39,00 ℳ. Linsen, mittel, letzter Ernte 39,00 bis 46,00 ℳ. Linsen, große, letzter Ernte 46,00 bis 78,00 ℳ. Kartoffel⸗ mehl, superior 33,50 bis 34,50 ℳ, Bruchreis 18,50 bis 19,50 ℳ, Rangoon⸗Reis, unglasiert 19,00 bis 20,00 ℳ, Siam Patna⸗Reis, glasiert 23,00 bis 25,00 ℳ. Reisgrieß, puderfrei 23,00 bis 30,00 ℳ, Ringäpfel, amerikan. extra choice 94.00 bis 96,00 ℳ Amerik. Pflaumen 40/50 in Originalkistenpackungen 56 00 bis 57.00 ℳ, Sultanas Kiup Caraburnu † Kisten 66,00 bis 71,00 ℳ, Korinthen choice Amalias 70,00 bis 74,00 ℳ., Mandeln, süße, courante, ausgew. 205,00 bis 210,00 ℳ Mandeln, bittere, courante, ausgew. 205,00 bis 210,00 ℳ. Zimt (Kassia), ganz, ausgewogen 195.00 bis 205,00 ℳ Pfeffer, schwarz, Lampong, ausgewogen 180,00 bis 190,00 ℳ, Pfeffer, weiß, Muntok, ausgewogen 190,00 bis 216,00 ℳ, Rohkaffee Santos bis Extra Prime 326,00 bis 348,00 ℳ, Robkaffee, Zentralamerikaner aller Art 348,00 bis 470,00 ℳ, Röstkaffee, Santos bis Extra Prime 436,00 bis 460,00 ℳ, Röstkaftee, Zentralamerikaner aller Art 444,00 bis 624,000 ℳ, Röst⸗ roggen, glasiert, in Säcken 31,00 bis 34,00 ℳ, Röstgerste, glasiert, in Säcken 31,00 bie 34,00 ℳ, Malzkaffee, glasiert, in Säcken 43.06 bis 46,00 ℳ, Kakao, stark entölt 160,00 bis 200,00 ℳ, Kakao, leicht entölt 208,00 bis 260,00 ℳ, Tee, chines. 640,00 bis 730,00 ℳ, Tee, indisch 800,00 bis 960,00 ℳ Zucker, Melis 66,00 bis 66,50 ℳ, Zucker, Raffinade 67,50 bis 69,00 ℳ, Zucker, Würfel 73,50 bis
79,50 ℳ, Kunsthonig in ½ kg-Packungen 72,00 bis 74,00 ℳ, Zucker⸗
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