1932 / 307 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 31 Dec 1932 18:00:01 GMT) scan diff

u 8 [

Zweite Anzeigenbeilage zum Reichs

[76692]. Geschäftsbericht der F. M. Barschall Aktiengesellschaft, Berlin. Bilanz per 31. Tezember 1931.

Aktiva. öö] HPassalonto 602 80 Debitorenkonto 60 228/70 Srweniantonto 1 400, Verlust⸗ und Gewinnkonto:

Berlust 1931 .

2 022 46 64 253 96

Passiva. Aktienkapitalkontio 10 000— Rieservefondskonto 9 650 46 Kreditorenkontio 439 687 88 Verlust⸗ und Gewinnkonto: Vortrag aus 1929 und 1930

4 915 62

64 253 96

Verlust⸗ und Gewinnrechnung per 31. Dezember 1931.

Soll. Allgemeine Geschäftsun⸗ kosten und Zinsen .„.

1 Haben. Gewinn der Warenkonti’ EEEEIIII

9) 114 041 10

112 018 64

2 022 46

114 041 10 Berlin, im November 1932.

F. M. Barschall Aktiengesellschaft.

F. M. Barschall.

Der Aufsichtsrat unserer

besteht aus:

1. Rechtsanwalt Dr. Julius Hepner zu Berlin C 2, Kaiser⸗Wilhelm⸗Str. 53, als Vorsitzender;

. Frau Ilse Barschall, geb. Wendriner, London⸗Hendon; Kaufmann B. Rosenthal, London, Finsbury Court, Finsbury Pavement. Berlin, im November 1932. Der Vorstand der F. M. Barschall Aktiengesellschaft.

F. M. Barschall.

Gesellschaft

—N— [75214]. Abschluß zum 30. Juni 1932.

Vermögen.

Grundeigentum, Werksan⸗ lagen, Werksgeräte u. Beförderungsmittel:

Grundstücke .. . . Wohnhäuser . . Fabrikgebäude.. Maschinen ... Walzenstraßen . Kassel u. Rohrleitungen Gleisanlagen ... .. Werksgeräte u. Beförde bee“]

1111“; Kesse, Bank⸗ und Postscheck d“ 21 023 16 Wertpapiere und Beteili I1 L3622 1 .Seee““ 17 000— Waren⸗ u. sonst. Schuldner [1 021 389/29 Vorausbezahlte Steuern u. 1 Versicherungsbeiträge . Bürgschaftsforderungen RM 15 000,— Verlust aus 1930/31 178 488,47 Verlust aus 1931/32 290 514,88 469 003

4 244 902/6

2 260/ 55 8

Schulden Aktienkapital ... 3 000 000 Gesetzliche Reserve 300 000 Rückständ. Steuern, Löhne)]

u. sonst. Verpflichtungen

aus dem Geschäftsjahr

e66*“ Waren⸗ u. sonst. Gläubiger Bürgschaftsschulden 8 RM 15 000,— 8

300 258,56 644 644 04

4 244 902 60 Gewinn⸗ und Verlustrechnung zum 30. Juni 1932.

Ausgaben. Verlustvortrag aus 1930/31 Handlungsunkosten.. Sozialversicherung Wohlfahrtsausgaben... C“ 18218388vöö6“ Abschreibungen auf: Wohnhäuser 7 280,— Fabrikgebäude 42 348,— Maschinen 68 113,— Walzenstraßen 27 000,— Oefen . 28 990,— 173 731

1 150 408

RM 178 488]% 392 337 185 127 39 694 148 645

Einnahmen. Betriebsüberschuß... Verschiedene Einnahmen . 11“

614 205 70 199 469 003

1150 408 77

Unser Aufsichtsrat besteht zur Zeit aus folgenden Herren: Direktor Dr. Arthur Klotzbach, Essen⸗Bredeney, Vorsitzender; Direktor Wilhelm Buschfeld, Essen⸗Brede⸗ ney, stellvertretender Vorsitzender; Di⸗ rektor Dr. Friedrich Dorfs, Rheinhausen; Direktor Professor Dr.⸗Ing. Paul Goe⸗ rens, Essen; Direktor Dr.⸗Ing. Albert Rys, Essen. Ferdinand Weiler, Glüher, Düssel⸗ dorf⸗Benrath, vom Betriebsrat gewählt. Düsseldorf⸗Benrath, 22. Dez. 1932. Capito & Klein Akltiengesellschaft. 3 Der Vorstand.

Coutelle. Schleifenbaum

[72491]. Brauerei Aler Stötter A. G., Augsburg. 3. Aufforderung zur Einreichung von Aktien. In der Generalversammlung vom 3. De⸗ mber 1932 ist beschlossen worden, das ktienkapital von RM 800 000 in er⸗ leichterter Form auf RM 400 000 herab⸗ zusetzen, und zwar dergestalt, daß gegen Einreichung von 100 Aktien zu nom. je RM 20 eine Aktie über nom. RM 1000 ausgefolgt wird. Wir fordern unsere Aktionäre auf, ihre Aktien bis spätestens 20. März 1933 bei der Deutschen Bank und Disconto⸗Gesellschaft Filiale Augs⸗ burg in Augsburg zwecks Durchführung der beschlossenen Maßnahmen einzu⸗ reichen. Die bis zu diesem Tag nicht ein⸗ gereichten Aktien sowie die eingereichten Aktien, welche die zum Ersatz durch neue Aktien erforderliche Zahl nicht erreichen und auch nicht der Gesellschaft zur Ver⸗ wertung für Rechnung der Beteiligten zur Verfügung gestellt sind, werden für kraftlos erklärt. An Stelle der für kraftlos erklärten Aktien wird für je 100 alte Aktien zu nom. je RM 20 eine neue Aktie zu nom. RM 1000 gewährt. Die neuen Aktien werden für Rechnung der Be⸗ teiligten durch die Gesellschaft zum Börsen⸗ preis und in Ermangelung eines solchen durch öffentliche Versteigerung verkauft. Der Erlös wird den Beteiligten nach Ver⸗ hältnis ihres Aktienbesitzes ausgezahlt. Augsburg, den 10. Dezember 1932. Brauerei Alex Stötter A. G. Der Vorstand. S. Riegele. [74861]. Baldur⸗Reklame A.⸗G. Bilanz per 31. Dezember 1931.

Aktiva. Beteiligungskonto’. 16 315— Grundstückskonto . 74 573 55 Banklonto . . . . 270 57 Brettauer & Co. . 31 398— Rückstellungskonto. 2 000 Agiolonto . 1 185 125 742/12

Passiva. V Hypothekenschulden.. 118 387/10 Aktienkapitul. Gewinnvortrag 6 188,87 V Verlust 1931 3 833,85 V

Verlust 132 .— . 2 355 02 125 742 12 Gewinn⸗ und Verlustkonto

per 31. Dezember 1931.

89

9 229 /02 14 465/ 68 6 419 45 2 002 05

An Hypothekenzinsen... Steuerkonto .... Handlungsunkostenkont Hausunkosten

Per Agiokonto. . Zinsenkonto⸗ Mietekonto . Verlust 1931

2 050 23 901 20 25 330 92 3 833 85 32 116 20 In den Aufsichtsrat sind folgende Herren gewählt worden: Kaufmann Thies Frücht⸗ nicht, Kaufmann Ernst Wachsner und Prokurist Hellmut Ballin. Suhl, den 28. November 1932. Ilse Hahn.

1776725]

5 000—

22 6 20

10. Geseilschaften m. b. H.

725 Bekauntmachung über die Ermächtigung zur Ausstellung von Orderlager⸗ scheinen 7 der Verordnung über Orderlagerscheine vom 16. Dezember 1931). der Firma Karlsruher Lager⸗ eege m. b. H. in Karlsruhe mit Entschließung vom 8. Oktober 1932 Nr. 95 416 erteilte staatliche Ermäch⸗ tigung zur Ausstellung von Orderlager⸗ scheinen über Getreide wurde auf Güter aller Art ausgedehnt. Karlsruhe, den 22. Dezember 1932. Der Minister des Innern. In Vertretung: Weihel.

Die

175519] 8 Eisenwerke Hirzenhain Hugo Buderus, G. m. b. H., Hirzenhain. Die Eisenwerke Hirzenhain Hugo Buderus, G. m. b. H., Hirzenhain, sind um Zwecke deren Eingliederung als Werksabteilung bei den Buderus'schen Eisenwerken, etzlar, aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden auf⸗

gefordert, sich bei ihr zu melden. Hirzenhain, den 23. Dezember 1932. Der Liquidator der Eisenwerke Hirzenhain Hugo Buderus, G. m. b. H. Morhenn.

[74113]

Die Heimstätten⸗Treuhandstelle Ge⸗ sellschaft mit beschränkter Hesthbisht in Berlin ist durch Gesells afterbeschluß vom 22. November 1932 aufgelöst und tritt in Liquidation. Zu Liquidatoren wurden die bisherigen Geschäftsführer ernannt: Verwaltungsrechtsrat Justus von Gruner, Bankdirektor Dr. Alfred Ohlmer. Gemäß § 65 Abs. 2 G. m. b. H.⸗Gesetzes geben wir dies hiermit bekannt und fordern die Gläubiger der Gesellschaft auf, ihre Ansprüche anzu⸗ melden.

Berlin, den 19. Dezember 1932. Heimstätten⸗Treuhandstelle G. m. b. H. Die Liquidatoren: von Gruner. Dr. Ohlmer.

[76677]

Die Firma F. Potolowsky G. m. b. H., früher Berlin, Friedrichstraße Nr. 163/64, befindet sich in Liquidation. Forderungen an die Liquidationsmasse sind bis zum 15. Februar 1933 bei dem unterzeichneten Liquidator anzumelden. Liquidator: Alfred Bernhardt, Berlin⸗Schöneberg, 1“ G Martin⸗Luther⸗Str. 265. [72740]

Die Stadtreklame G. m. b. H., Liegnitz, soll aufgelöst werden. Gläu⸗ biger baben sich bis spätestens 15. Ja⸗ nuar 1933 zu melden.

Als Liquidator:

Dittrich, Liegnitz, Sedanstr. 15.

[76446]. Gasanstalt⸗Betriebsgesellschaft

m. b. H., Berlin.

Bilanz am 30. Zeptember 1932.

9. Deutsche Kolonial⸗ gesellschaften.

[76213].

Ostafrikanische Bergwerks⸗ und Plantagen⸗Aktiengesellschaft, Berlin.

Bilanz für den 30. Juni 1932.

RM

5 617— 21 82 24 337 50 100 000,—- 15 000 6 000 102 492 63 253 468 95 Passiva. V Aktienkapital... 227 000,— Verbindlichkeiten . 3 450 Rückstellung.. . 23 018 95 253 468 95 Gewinn⸗ und Verlustrechnung für den 30. Juni 1932.

Debet. RMN 9., Handlungsunkosten.. 4 729 03 14““”“ 2 450 Abschreibung: a) Effekten. b) Hypothek. 4

Aktiva. Bank 2 2 Kasse WZE Effekten.. Hyvothek . Beteiligung Außenstände Verlust..

20 154,89 100 000,— 120 154/89

127 333 92

Kredit.

Zinsen und Dividenden. Auflösung d. Reservefonds Verlust 0 90 9 9 9 9 9 9

15 124 /35 9 716 94 102 492 63 127 333 92 Dem Aufsichtsrat unserer Aktiengesell⸗ schaft gehören an: Fabrikbesitzer Dr. Max Schoeller zu Düren, Vorsitzender; Rechts⸗ anwalt Dr. Fritz Paulsdorff zu Berlin, Stellvertreter; Geh. Justizrat Victor Hensel zu Frankfurt a. O. Berlin⸗Schöneberg, im Dezember

1932. Der Vorstand.

Aktiva. RM 9. Werksanlagen 11 964 408 21 Werkzeuge ..„„„„ 20 1— Einrichtungsgegenstände . Betriebs⸗ und Installations

materialien .. eö““; Wertpapiere und Beteili⸗

““ Kassenbestände einschl. Post⸗

scheckguthaben. Bürgschaften 199 237,50

43 1 125 404

219 958 -% 10 290

3 358 193

Passiva. Stammkapital Reservefondls Schuldverschreibungsanleihe

von 1912 Nennbetrag der Genuß⸗

rechte: RM 221 000,— 11ö1ö6“; Gläubiger .„ 22⸗22⸗ Betriebsreservve.. Bürgschaften: 199 237,5 Reingewinn)

1 500 000 500 000

236 607 366 000

. 883 208 74

97 19e. 3 358 193/18

*) Verteilung des Reingewinns: RM 5 % Dividende: 75 000,— Vortrag auf neue Rechnung 22 377,44

97 377,44

Gewinn⸗ und Verlustrechnung 1931 1932.

RMN 9, 81 552 05 48 590,04 97 377,44

227 519,53

Spoll. Zentralverwaltungskosten Abschreibungen . Reingewin .

Haben. Gewinnvortrag aus 1930/31 Betriebsüberschüsse und

sonstige Einnahmen ..

17 858 33

209 661 20

227 519,53 Die Geschäftsführer: F. Goldschmidt. G. Blase.

schließlich aller Rechte und Pflichten der aufgelösten Genossenschaft auf den Wupperverband in Wuppertal⸗Barmen über. (1. E. 5943.) Düsseldorf, den 24. Dezember 1932. Der Regierungspräsident. In Vertretung: Castenholz.

14. Verschiedene Bekanntmachungen.

Hufelandische Gesellschaft. Generalversammlung Donnerstag, 9. Februar 1933, abends 71½ Uhr, in der chirurg. Klinik der Charité, Schumann⸗ 7, straße 21. [76410]. Tagesordnung: Wahl von Vorstand, korrespondierenden und Ehrenmitgliedern. Tätigkeits⸗ und Kassenbericht. J. A.: J. Ruhemann, Motzstr. 47.

[75480]

Märkische Haftpflicht⸗Versiche⸗ rungs⸗Gesellschaft a. G. Aufsichtsrat.

Gemäß den Bestimmungen der Satzung geben wir hiermit bekannt, daß das Aufsichtsratsmitglied Direk⸗ tor Hermann Sielaff, Bln.⸗Buchholz, nach § 9 Abs. 3 unserer Satzung aus

dem Aufsichtsrat ausgeschieden ist. Der Vorstand.

Spettel. Schüller

1l. Genossen⸗

Einladung zu der am Dienstag, den 31. Januar 1933, in Hannover, Königstr. 50 A, stattfindenden ordent⸗ lichen Generalversammlung.

Tagesordnung:

1. Geschäftsbericht 1932.

2. Vorlage und Genehmigung der Bilanz sowie Verlust⸗ und Gewinn⸗ rechnung 1932.

„Entlastung des Vorstands und sichtsrats.

. Neuwahl des Vorstands und

sichtsrats.

.Satzungsänderung der §§ 4, 8, 9, 16.

6. Berschiedenes.

D. Z. V. Deutscher Zweckspar⸗ Verband e. G. m. b. H., Kassel. Der Vorstand. Börnsen. Schneider.

Für den Aufsichtsrat: Dr.⸗Ing. Himmelsbach.

[767133 Bekanntmachung.

Auf Grund des § 36 Abs. 1 des Wuppergesetzes vom 8. Januar 1930 wird die Wuppertalsperrengenossenschaft in Hückeswagen mit Wirkung vom 1. 1. 1933 ab außgelöft. Mit dem gleichen Zeitpunkt geht Vermögen ei

Auf⸗

Auf⸗

7

das

6881. Deutsche Siedlungsbank, Berlin.

22

Auszug aus dem Geschäftsbericht der Deutschen Siedlungsbank für das Geschäftsjahr 1931.

Infolge der langwierigen Verhandlungen zwischen Reich und Preußen über die Neuordnung des landwirtschaftlichen Siedlungswesens konnte die Genehmigung des Geschäftsberichts und der Vermögensaufstellung für 1931 durch die Anstaltsversamm⸗ lung erst im Dezember 1932 erfolgen.

Die laut Verordnung vom 26. 9. 1930 errichtete Deutsche Siedlungsbank hat ihre Arbeiten am 1. Februar 1931 aufgenommen. Zu deren Durchführung übernahm sie vor allem Angestellte derjenigen Stellen, deren Arbeit auf dem Gebiet der land⸗ wirtschaftlichen Siedlung sie fortsetzen sollte. Mit Ausnahme der bei der Heimbank .A verbliebenen Oedlandkredite ist die Uebernahme der Sachen im Berichtsjahr geschehen.

Die Richtlinien für die landwirtschaftliche Siedlung vom 10. November 1931 beseitigten die bis dahin durch den verschiedenartigen Aufbau des Siedlungsverfahrens bestehenden Schwierigkeiten und boten die Grundlage für eine einheitliche Bearbeitung. Im Berichtsjahr konnte der Erwerb von rund 96 000 ha Siedlungsland durch Kredit der Deutschen Siedlungsbank finanziert werden. Das Landangebot ist in der ersten Hälfte des Jahres 1931 und auch noch nach der Julikrise sehr groß gewesen und ließ erst auf Grund der für die Landwirtschaft erlassenen Umschuldungs⸗ und Sicherungs⸗ maßnahmen nach. Die Kosten ließen sich auf allen Gebieten sehr senken, besonders bei den Bauten, so daß die im Spätherbst 1931 durch das Reichsarbeitsministerium fest⸗ gesetzten Kreditsätze teilweise sogar noch unterschritten wurden.

Im Berichtsjahr sind von der Deutschen Siedlungsbank ausgezahlt

aa . . . 38 272 376,— RM an Besiedlungskreditt. .. . 37 471 799,— an Einrichtungskredit . .. .. .. 1 622 930,— Die über Ablösung der von der Deutschen Siedlungsbank gegebenen Zwischenkredite durch Dauerbeleihung mit der durch die Deutsche Centralbodenkredit⸗A.⸗G. vertre⸗ tenen Gruppe von Hypothekenbanken sowie der Gruppe Bayerischer Hypotheken⸗ banken geführten Verhandlungen wurden durch die Julikrise unterbrochen.

Trotz der sich durch diese ergebenden Schwierigkeiten ließ sich die Finanzierung der bereits begonnenen Siedlungsvorhaben, soweit sie durch die Deutsche Siedlungs⸗ bank beabsichtigt war, aus deren flüssigen Mitteln ermöglichen. Nur die noch nicht begonnenen Siedlungsvorhaben mußten vorerst zurückgestellt werden.

Das Absinken der Preise für Veredelungsprodukte traf die Siedler mit ihren kleinbäuerlichen Wirtschaften auf das schwerste. Der Eingang der Zinsen ließ daher im Laufe des Berichtsjahres mehr und mehr zu wünschen übrig. Die Bereinigung der trotz des einmaligen Halbjahrserlasses für die Zeit vom 1. 7. 1931 bis 30. 6. 1932 und der Herabsetzung des Zinssatzes für die Siedlerkredite auf 3 ½ v. H. für die Zeit vom 1. Juli 1932 bis 30. Juni 1934 durch die schwierige Wirtschaftslage entstandenen Rück⸗ stände an Renten sieht die Deutsche Siedlungsbank als eine der dringendsten Aufgaben der nächsten Zeit an.

Für das Geschäftsjahr 1931 hat die Deutsche Siedlungsbank einen Rengewinn von 3 448 141,12 RNM zu verzeichnen. Es wird davon eine Dividende von 3 v. H. verteilt und der Rest auf neue Rechnung vorgetragen.

Vermögensaufstellung der Deutschen Siedlungsbank zum

31. Dezember 1931.

Aktiva.

ein⸗

8

RM 943 56

10 118 099 93 5 727 39

6 968 888/ 89 . 13 732 461 35

Guthaben bei Banken. Guthaben beim Postscheckamt Schatzanweisungenrn . bbeböe.; Siedlungskredite: a) Zwischenkredite aus eigenen Mitteln.. b) Zwischenkredite aus Sondervermögen (vom Deutschen Reich eingebrachtea.. c) Zwischenkredite aus Sondervermögen (vom Freistaat Preußen eingebracht) 21 489 543,36 294 288 971 85 Debitoren: a) Vorschüsse an Freistaat Preußen auf Haus⸗ 11 930 750,— .“ V 1

o11“

SE;.;

SUE 80 0

2

103 003 584,13 169 795 844,36

ziuzsstenerbarlkehen

b) Vorschüsse an Freistaat Mecklenburg⸗ Schwerin auf Landesbaudarlehen... c) Vorschüsse an Freistaat Preußen auf Zwi⸗ schenkredite in preußischen Sachen.. E 1“ .Konto für Ueberträge auf neue Rechnung .„„„

480 000,— 15 684 395 22

3 273 645,22

9. 2⁴ 2 1 19 273 26

340 818 762 45

Passiva. Grundkapituaal.. . 8ꝙ 818 Reservefods . . . .. .. . ““ o11““ Sondervermögen (vom Deutschen Reich eingebracht). Rückstellungskonto zu 4 . . . . .. ........ .Sondervermögen (vom Freistaat Preußen eingebracht)

Rückstellungskonto zu soo . 8“ Zuschußfonds des Deutschen Reiches.. . .. Zuschußfonds des Freistaates Preußen. 10. Kreditoren Gesperrtes Restkaufgeld . 11. Rückstellungskonto für Einrichtungskredit 12. Konto für Ueberträge auf neue Rechnung 13. Reingewin ..

50 000 006— 50 000 000, 25 000 000 148 308 289, 86 36 000 000 14 607 051 87 3 000 000 9 917 891 24 92 450 43

30 711 25

41 34287 372 883 81

3 448 14112

340 818 762 ,45 Haben.

. .

.

9 20 2⁴

. 1e % 99 2 9 2020

*

S9SEREgbo g „8811618989

9 6ö-5—-.

Soll. Gewinn⸗ und Verlustrechnung.

Handlungsunkosten ... Abschreibung auf Inventar Reingewiuiumnmn. .

RMN 3 846 351 86

322 699 43 75 51131 3 448 14112

7870 351 86 J2 828 3518 dlungsbank.

Zinseinnahmwen..

Berlin, im Dezember 1932. 1

Die

Erscheint an jedem Wochentag abende. Bezugs⸗ preis monatlich 1,15 ℛℳ einschließlich 0,30 ℛℳ Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld; für Selbst⸗ abholer bei der Geschäftestelle 0 95 ℛℳ monatlich Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Geschäftsstelle SW. 48 Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern kosten 15 Tö. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Ein⸗ sendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben.

Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen Petitzeile 1,10 ℛ.ℳ. Anzeigen nimmt die Geschäftsstelle an⸗ Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.

Inhaltsübersicht. 1. Handelsregister. 2. Güterrechtsregister. 3. Vereinsregister. 4. Genossenschaftsregister. 5. Musterregister. 6. Urheberrechtseintrags⸗ rolle. 7. Konkurse, Vergleichssachen, Ver⸗ mittelungsverfahren zur Schuldenregelung land⸗ wirtschaftlicher Betriebe. 8. Verschiedenes.

75. Zur Annahme einer verdeckten Gewinnverteilung.

4vö gehört zum A.⸗Konzern, dessen Gesell⸗ chaften durch Verträge und Beteiligungen auf die verschiedenste

eise ineinander verflochten sind, aber im Endergebnis, ur⸗ S den Brüder A. und B., später A. allein wirtschaftlich ienen. Die Beschwerdeführerin hat in den Jahren 1926 bis 1928 an die Familie A. G. m. b. H. Familiengesellschaft ge⸗ nannt eine Umsatzprovision abgeführt. In den Jahren 1927 und 1928 hat sie auch der F. A.⸗G. Umsatzprovisionen gewährt, die über Provisionskonto abgebucht sind. Das Finanzamt hat bei den Veranlagungen für 1926 bis 1928 die Provisionszah⸗ lungen als verdeckte Gewinnausschüttungen angesehen und nicht um Abzug zugelassen. Einspruch und Berufung hatten keinen Erfolg. Auch die Rechtsbeschwerde mußte als unbegründet zurück⸗ gewiesen werden. I. Die Gesellschafter der Familiengesellschaft simd die drei minderjährigen Kinder des A.; Geschäftsführer ist A. Die Verpflichtung der A.⸗Gesellschaften zur Entrichtung der Um⸗ satzprovision an die Familiengesellschaft gehen auf einen Beschluß der Gesellschafterversammlung der beschwerdeführenden Gesell⸗ schaften vom 29. September 1923 zurück. Nach dem Protokoll hat A. damals ausgeführt: „Die Familie A.⸗G. m. b. H. faßt die A.⸗Familienkräfte zu einer einheitlichen Wirtschaftlichkeit zu⸗ Tammen und wird daher auch für unsere Gesellschaft von wirt⸗ chaftlichem Nutzen sein, ohne daß dieselbe jedoch in ein direktes Angestelltenverhältnis zu unseren Gesellschaften tritt. Anderer⸗ eits muß aber die Gesellschaft für 85 Mitwirkung bei unserer Firma eine Gewinnentschädigung erhalten, ohne jedoch Einfluß auf die Bilanzierung unserer Gesellschaft erhalten zu sollen. Es wird daher beschlossen, die Familie A. G. m. b. H. am Umsatz der Gesellschaft zu interessieren. Eine Umsatzbonifikation von 5 vT erscheint angemessen“. In diesen Ausführungen ist etwas Greif⸗ bares, aus dem die Art der Leistungen der Familliengesellschaft entnommen werden könnte, nicht enthalten. In der Einspruchs⸗ entscheidung 1926 ist aus dem bis dahin gesammelten Tatsachen⸗ material gefolgert worden, daß die Familiengesell⸗ chaft der Beschwerdeführerin ein Entgelt oder ge⸗ chäftliche Dienste für die Provision nicht geleistet habe. Die Beschwerdeführerin hat diese Feststellung nicht angegriffen, die Abzugsfähigkeit der Provisionszahlungen vielmehr nur mit Rechts⸗ ründen verteidigt. Die Rechtsausführungen sind, wie schon zum Teil vom Finanzgericht dargelegt ist, nicht stichhaltig. Als verdeckte Gewinnverteilung ist alles das anzusehen, was eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern im Hinblick auf das Gesellschaftsverhältnis zu⸗ wendet, Nichtgesellschaftern aber nicht gewähren würde. Damit Umgehungen unterbunden werden, hat der Rechtsgedanke dahin erweitert werden müssen, daß den Gesellschaftern solche physischen oder juristischen Personen gleichgestellt werden, die den Gesell⸗ chaftern nahestehen. Denn ob der maßgebende Gesellschafter kraft einer Herrschaftsmacht sich selbst oder formell seinen Angehörigen oder einer ihm gehörenden Gesellschaft einen verdeckten Gewinn zuwenden läßt, macht nach den hier anzuwendenden wirtschaftlichen Gedankengängen keinen Unterschied. Danach können die Ein⸗ wendungen, daß die Familiengesellschaft eine besondere juristische Person ist, daß sie selbst keine Anteile der beschwerdeführenden Gesellschaft besitzt, daß ihre Anteile nicht dem A. selbst, sondern dessen Kindern gehören, von der Beschwerdeführerin mit Erfolg nicht geltend gemacht werden. Maßgebend ist, daß die Beschwerde⸗ führerin den Kindern ihres Hauptgesellschafters A. auf dem Wege über die Familiengesellschaft ohne Gegenleistung Provisionen hat zukommen lassen. Daß die Beschwerdeführerin physischen oder 1 Personen, die ihren Gesellschaftern nicht nahestehen, erartige Zuwendungen nicht machen würde, bedarf keiner näheren Begründung. Der Rechtsgedanke der von der Beschwerdeführerin angezogenen Entscheidung VI A 1773/29 vom 18. Juni 1930 (Steuer und Wirtschaft 1930 Nr. 972) greift hier nicht ein, und zwar schon um deswillen nicht, weil es sich hier gar nicht um die An⸗ wendung der Organtheorie handelt und jene Entscheidung sich auf die Einkommensteuer beschränkt, während sowohl die Be⸗ schwerdeführerin wie die Familiengesellschaft körperschaft⸗ steuerpflichtige Erwerbsgesellschaften sind. Die weiteren Einwendungen ziehen aus der vom Finanzgericht gebilligten Entscheidung des Finanzamts falsche Schlußfolgerungen. Es handelt sich nicht darum, daß der Beschwerdeführerin Gewinne der Familiengesellschaft angerechnet werden. Die Vorinstanzen haben vielmehr verhindern wollen, daß von der Beschwerde⸗ führerin erarbeitete Gewinne unversteuert verdeckt verteilt werden. II. Die F. A.⸗G. ist am 30. Juni 1927 gegründet worden Erner der Gründer war A. Er brachte seine Erfindung in die Gesellschaft ein. Als Entgelt erhielt er 100 000 Schweizer Aktien des 200 000 Schweizer Franken betragenden rundkapitals. In den Generalversammlungen vom 3. Mai 1928 und 26. April 1929 wurde der Aktienbesitz des A. mit 180 000 Schweizer Franken angegeben. Nach den Mitteilungen in beiden Generalversammlungen Baltehen die Einnahmen der 8 A.⸗G. lediglich in den Lizenzgebühren, die ihr von den A.⸗ Zesellschaften zufließen. Die Erfgsdung⸗ die A. in die F. A.⸗G. eingebracht hat, sind nicht geschützt. A. hat seine Stellung als Leiter der A.⸗Unternehmungen benutzt, um die von ihm ge⸗ machten Erfindungen im A.⸗Betriebe ausprobieren zu lassen. In den Einspruchsentscheibungen ist der Abzug der an die F. A.⸗G. Aeaee Umsatzprovisionen verweigert, weil nach Ansicht des Steuerausschusses für die auf Grund der Betriebs⸗

1““

Entscheidungen des Rei

ewonnenen und im Betriebe ausprobierten Erfindun⸗ gen ein Entgelt nicht in Frage kommen könne und weil die Ein⸗ bringung der Erfindung in die F. A.⸗G. nicht erfolgt sei, um mittelbar A. einen Teil des Gewinns steuerfrei zufließen zu lassen. Das Urteil des Finanzgerichts hat die Ansicht aus⸗ gesprochen, daß eine Provision für solche nicht schutzfähige und darum von jedermann verwendbare Erfindungen überhaupt nicht berechtigt sei. Sollte eine Provision grundsätzlich aber doch zulässig sein, so müsse die Höhe beanstandet werden, da einem Fremden solche Summen jedenfalls nicht zugestanden worden wären. Die Begründung der Vorentscheidung ist nicht schlüssig. Wie die Beschwerdeführerin ganz richtig ausführt, besitzt auch eine ungeschützte Erfindung einen wirtschaftlichen Wert, solange 2 geheim ist und darum nicht von jedermann verwendet werden kann. Weiter hätte die Vorentscheidung, als sie für den Fall der grundsätzlichen Abzugsfähigkeit der Provisionszahlungen die Höhe der Provision bemängelte, die Höhe berechtigter Zah⸗ lungen feststellen und gegebenenfalls diese als abzugsfähig an⸗ erkennen müssen. Von einer formalen Aufhebung der Vorent⸗ scheidung kann jedoch abgesehen werden, da bei freier Beurteilung der Berufungsentscheidung im Ergebnis beizutreten ist. Aus⸗ schlaggebend ist der schon in der Erespruchentscheidung vertretene Gedanke, daß eben die Erfindungen nicht mehr geheim, sondern der Beschwerdeführerin bereits bekannt waren. Denn sie sind in den A.⸗Betrieben ausprobiert. Da weiter die Erfindungen auf Grund der Betriebserfahrungen der Beschwerdeführerin gewonnen sind, wird man mit dem Steuerausschuß davon auszugehen haben, daß eine Erwerbsgesellschaft einem fremden Geschäftsführer für die so gewonnener, ihr bereits bekannter Erfindungen besondere Entgelte nicht zugesprochen haben würde. Die Gesell⸗ schaft würde dann auch keine Veranlassung nehmen, Provisionen an eine fremde Gesellschaft zu zahlen, der etwa die Er⸗ findungen von dem Geschaflsführer mitgeteilt sind. Gegenüber den inwendungen der Beschwerdeführerin, daß sie mit der F. A.⸗G. durch Anteilsbesitz nicht verknüpft sei, und daß die F. A.⸗G. nicht zum A.⸗Konzern gehöre, kann auf die Ausführungen oben unter I am Schlusse verwiesen werden. Die rechtliche Lage ist 8 ähnlich wie bei den Zuwen⸗ dungen an die Familiengesellschaft. Unerheblich ist der Einwand, daß neben A. eine Zeitlang noch B. im Konzern beteiligt gewesen ist. Zur Feststellung einer verdeckten Gewinnverteilung ist nicht erforderlich, daß sämtlichen Gesellschaftern dieselben verdeckten Vor⸗ teile zugewendet werden. Schließlich kann auch die Beschwerde⸗ führerin nicht damit gehört werden, daß die F. A.⸗G. 1927 und 1928 an A. keine Gewinne verteilt hat, weil eine Dividendenaus⸗ schüttung unterblieben ist. Dadurch, daß die F. A.⸗G. ihre Re⸗ serven verstärkt hat, ist ihr innerer Wert und damit der Wert ihrer Aktien gewachsen. Insofern hat auch A. einen unmittel⸗ baren Vorteil gehabt. Im übrigen bedarf es eines Nachweises für solchen unmittelbaren Vorteil nicht. Es würde für die Fest⸗ stellung einer verdeckten Gewinnverteilung genügen, daß eine Gesellschaft unter dem Druck eines Gesellschafters einer fremden Gesellschaft, an welcher der Gesellschafter besitzt, unent⸗ geltliche Zuwendungen macht. Wie die bereicherte Gesellschaft die ihr Sgseens Werte verwendet, ob sie damit Verluste deckt, Reservefonds verstärkt oder ihrerseits Gewinne ausschüttet, ist unerheblich. Die Beschwerdeführerin ist zwar auf den Einwand, daß A. nicht mehr Cesellschafter der F. A.⸗G. sei, nicht zurück⸗ gekommen, nachdem das Finanzgericht darauf hingewiesen hat, daß A. die F.⸗Aktien erst nach den maßgebenden Bilanzstichtagen verkauft hat. Immerhin sei darauf hingewiesen, daß trotz eines Verkaufs der Aktien die Leistungen der Beschwerdeführerin an die F. A.⸗G. die Eigenschaft verdeckt verteilter Gewinne behalten können (vgl. I A 495/30 vom 12. November 1931, Reichssteuer⸗ blatt 1932 S. 60, Steuer und Wirtschaft 1932 Nr. 163). (Urteil

führung

15. November 1932 I A 124/31.)

76. Einrechnung der Gemeindebiersteuer in das umsatz⸗ steuerpflichtige Entgelt. Streit herrscht über die Steuerpflichtig⸗ keit von Gemeindebiersteuerbeträgen, die von der Beschwerde⸗ führerin für das von ihr an Abnehmer gelieferte Bier an die sestemn cgen Gemeinden gezahlt worden sind und die sie als durch⸗ aufende Posten in dem von ihr von den Abnehmern verein⸗ nahmten Bierpreis steuerfrei behandelt wissen will. Das ist vom Finanzgericht abgelehnt worden. Der Rechtsbeschwerde ist Erfol nicht zu versagen. Nach § 8 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (1926 dürfen vom steuerpflichtigen Entgelt Auslagen grundsätzlich nicht abgezogen werden. Nach ständiger es Reichs⸗ finanzhofs gehört dazu alles, was der Lieferungsempfänger auf⸗ wenden muß, um die Lieferung zu erhalten. Das gilt von den E“ des Lieferers, insbesondere aber auch von den von ihimn geschuldeten öffentlichen Abgaben, einschließlich Ver⸗ brauch⸗ oder Verkehrsteuern. Nach den insoweit gleichlautenden Vorschriften in § 15 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetes und § 2 Abs. 1 im zweiten Abschnitt der Verordnung des Reichspräsidenten zur Behebung wirtschaftlicher und sozialer Notstände vom 26. Juli 1930, Reichsgesetzblatt 1 S. 311, 314, darf aber eine Steuer auf den örtlichen Verbrauch von Bier (Gemeindebiersteuer) nur von dem Hersteller des Bieres oder von demjenigen erhoben werden, der Bier in die Gemeinde einführt. Steuerschuldnerin ist die Beschwerdeführerin, soweit sie Gemeindebiersteuer an die Gemeinde ihres Sitzes entrichtet. Dagegen wird als Einführer

chsfinanzhofs.

2 1.

und daher Schuldner der Steuer für eingeführtes Bier bereits nach dem zu § 15 des Finanzausgleichsgesetzes ergangenen Runderlaß des preußischen Ministers des Innern und Finanzministers, betr. Biersteuer, vom 28. Mai 1927, Ministerialblatt der inneren Ver⸗ waltung S. 575, im Regelfalle diejenige im Gemeindebezirk der Gemeinde nees. Person angesehen, auf eren Veranlassung die Einfuhr geschieht, z. B. der Bierverleger, der Händler, der Schankwirt, der sich Bier von auswärts schicken läßt. Ausnahmsweise kommt der auswärtige Hersteller als Steuer⸗ schuldner in Betracht, wenn er das Bier in die steuerberechtigte Gemeinde einbringt, um erst dort den Absatz zu suchen. Der Rund⸗ erlaß vom 28. Mai 1927 ist auch unter Ia 1 Abs. 1 des späteren, zur Verordnung des Reichspräsidenten vom 26. Juli 1930 er⸗ gangenen Runderlasses vom 18. Oktober 1930, Ministerialblatt der inneren Verwaltung S. 925, für die Einführung der Gemeinde⸗ biersteuer im Aufsichtsweg als Richtlinie gegeben worden. Die darin vertretene Auffassung über den Ein öb ist zwar lediglich Verwaltungsanordnung, bindet aber als solche die betei⸗ ligten Gemeinden und Aufsichtsbehörden bei Erlaß der Ortstener⸗ ordnungen und Erhebung der Gemeindebiersteuer und gilt in dem Bereiche der Gemeinden, in die Bier der Beschwerdeführerin ein⸗ geführt worden ist, so daß davon auszugehen ist, daß die Gemeinde⸗ iersteuerordnungen das Wort „Einfü rer“ in diesem Sinne an⸗ wenden. Danach aber ist für derartiges Bier die Beschwerde⸗ führerin nur ausnahmsweise als Einbringerin in die Gemeinden Steuerschuldner; in der Regel wird solcher der in der steuerberech⸗ tigten, für die Beschwerdeführerin auswärtigen Gemeinde wohn⸗ hafte Gastwirt oder sonstige Abnehmer sein, auf dessen Veranlassung das Bier in die Gemeinde eingeführt worden ist. Im letzteren Falle sind aber steuerrechtliche Beziehungen zwischen den steuer⸗ berechtigten Gemeinden und den ortseinwohnenden Gastwirten oder sonstigen Abnehmern der Beschwerdeführerin, nicht dieser selbst entstanden, und es sind die darauf beruhenden Biersteuer⸗ beträge, soweit sie in dem Bierpreis enthalten sind, bei der Beschwerdeführerin umsatzsteuerrechtlich nur als durchlaufende Posten zu behandeln, deren Abzugsfähigkeit vom steuerpflichtigen Entgelt auch nicht wie bei den Beförderungs⸗ und Versicherungs⸗ kosten des § 8 Abs. 6 des Umsatzsteuergesetzes 1926 8 Abs. 5 n. F.) von einer gesonderten Inrechnungstellung abhängt. Darauf, ob bürgerlich⸗rechtlich durch Rechtsgeschäft der e. eene Ge⸗ meinde mit der Beschwerdeführerin Beziehungen entstanden sind 120 n. F., § 100 a. F. der Reichsabgabenordnung), kommt es nicht an, da ein solches Rechtsgeschäft an der Ke. - ene. der Steuerschuld der biereinführenden Abnehmer gegenüber ihren Ge⸗ meinden nichts ändert (vgl. Entsch. des RFHofs Bd. 8 S. 157, 159 Abs. 3). Da dies im Berufungsurteil verkannt, überdies aus ihm auch nach seiner Berichtigung nicht klar erkennbar ist, in⸗ wieweit in den streitigen Entgeltbeträgen Gemeindebiersteuer über⸗ haupt und inwieweit gegebenenfalls abzugsfähige Einführer⸗ oder nicht abzugsfähige Herstellersteuer enthalten ist, war die Ent⸗ scheidung wegen Rechtsirrtums und unklaren Tatbestandes aufzu⸗ eben, und es war die Sache zur anderweiten Prüfung und Ent⸗ cheidung an das Finanzgericht zurückzuverweisen. (Urteil vom 4. November 1932, VA 349/32.)

77. Anspruch auf Erstattung der Grunderwerbsteuer bei nur schwebender Unwirksamkeit der Eigentumsübertragung. Die Beschwerdegegner haben Erstattung von Grunderwerbsteuer nach § 23 Abs. 1 zu a Nr. 1 beantragt mit der Begründung, daß die in Betracht kommenden Eigentumsübertragungen nichtig ge⸗ wesen seien. Daß die Erstattungsanträge an sich berechtigt sind, ist nicht bestritten. Streitig ist nur, ob die einjährige Frist des § 23 Abs. 2 gewahrt ist. Das Finanzgericht hat das bejaht, und es muß der angefochtenen Entscheidung insoweit zugestimmt werden. Wird Erstaltung wegen Nichtigkeit einer Auflassung ver⸗ langt, so sind als Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird, nicht lediglich die Umstände anzusehen, durch welche die Nichtigkeit begründet wird, sondern diese Umstände werden erst dann zu Tatsachen im Sinne des § 23 Abs. 2, wenn der Antragsteller die sichere Ueberzeugung gewinnt oder gewinnen muß, daß Nichtigkeit

egeben ist. Wird über die Nichtigkeit ein Rechtsstreit anhängig, * ist jedenfalls dann, wenn, wie hier, die Besteuerten verklagt sind und die Nichtigkeit bestreiten, anzunehmen, daß sie bis zum Eintritt der Rechtskraft des ihnen un⸗ günstigen Urteils keine hinreichend sichere Ueberzeugung von der Nichtigkeit des Eigentumsüberganges gehabt haben. Das kann indeßsen auf sich beruhen. Die Frist ist jedenfalls aus einem vom Finanzgericht nicht in Betracht gezogenen Grunde gewahrt. Die Grundstücksübertragungen bedurften der Genehmi⸗ gung nach dem Grunbstücksverkehrsgesetze vom 10. Februar 1923. Da es sich um sogenannte Schwarzkäufe handelte, lagen keine ültigen Genehmigungen vor. Dieser Umstand machte aber die Uebertragungen nicht nichtig, sondern nur schwebend unwirksam. Wird in 8 Fällen die Genehmigung nachträglich erteilt, so wird die Uebertragung (bür erlich Lechlrich rückwirkend rechtswirk⸗ sam. Erst wenn die Genehmigung versagt wird, steht fest, daß die Uebertragungen von Anfang an nichtig waren. Im vorlie⸗ genden Falle ist die Genehmigung im Januar 1931 endgültig versagt worden. Erst in diesem Zeitpunkt begann die Frist des § 23 Abs. 2 zu laufen. Da die Erstattungsanträge im August 1931 gestellt sind, ist die Frist gewahrt (Urteik vom 23. November 1932,

II A 402/32.)

Berlin.

1. Handelsregifter.

Ansbach. [76237] Handelsregistereintrag

Bei der Firma „Ansbach Expreß“

Verkaufsgesellschaft mit beschränkter

Haftung, Sitz Ansbach, ist eingetragen

worden: Geschäftsführer Paul Fiedler ““

gelöscht. Als Geschäftsführer ist bestellt Bachmann, ilhelm, Kaufmann, Ansbach. Ansbach, 24. Dezember 1932. Amtsgericht Registergericht.

Backnang. [76239] 1. Handelsregistereinträge vom 21. 12. 1932 bei den Einzelfirmen:

Ludwig Kienzle, Oel & Fettwaren⸗ geschäft in Kirchenkirnberg: Die Firma ist erloschen. 1

Robert Schweizer in Backnang: Auf das am 7. 11. 1932 erfolgte Ableben des bisherigen Firmeninhabers ist das Geschäft mit Firma auf dessen Witwe Mathilde Schweizer, geb. Hildt, in Backnang übergegangen.

2. Das Registergericht beabsichtigt, die Firma Dr. Schöler & Co. in Murr⸗ hardt (offene Handelsgesellschaft) von Amts wegen zu löschen. Hiervon werden die Beteiligten benachrichtigt und ihnen zugleich eine Frist von vier Monaten zur Geltendmachung eines Widerspruchs bestimmt.

Amtsgericht Backnang (Württ.). 8 1A1114A“*“

[76470]

In das Handelsregister B ist heute bei dem unterzeichneten Gericht eingetragen worden: Nr. 47 746. Technisches Spezialhaus Gesellschaft mit be⸗ schränkter Haftung. Berlin. Ge⸗ genstand des Unternehmens: Der Ver⸗ trieb von technischen, insbesondere elektro⸗ technischen Artikeln aller Art, sowie die