JC1u“ 8
m 12. Mai 1933. S. 2.
Zoll⸗* tarif⸗ nummer
Durchschnitts⸗
wert für 1 dz
zollpflichtiges Gewicht
RM
Durchschnitts⸗
wert für 1 dz
zollpflichtiges Gewicht
Zoll⸗ tarif⸗
nummer — IM
1
— 1
noch aus 103
aus 140 aus 141
aus 156
aus 161
Rinder im Alter von mehr als 2 ½% Jahren: Kühe .„ 9 0 0 096 90b95b90;b90 5. Bullemn Ochsen 99 56 86b8 90
Fleisch, ausschließlich des Schweinespecks, und genießbare Eingeweide von Vieh (ausgenommen Federvieh):
Schweinenieren, Schweineherzen, Schweinelungen. . Schweineköpe . .. Schweinelebern, frisch oder leicht ge⸗ salzen.. Schweinegeschlinge Lunge, Nieren), Rinderlebern Rinderherzen Schweinespeck..
1 erz, Leber, Schweinezungen § 01—9 6 6 0 60 6 6 60 5 Gesalzene Heringe, unzerteilt, in ganzen,
halben, Viertel⸗ oder Achtel⸗Tonnen..
Heringe, entgrätet und gesalzen. Sardellen, einfach zubereitiet. Butter, frisch, gesalzen oder eingeschmolzen Käse (mit Ausnahme von Quark aus Magermilch und Molkeneiweiß).. Eigelb und eingeschlagene Eier ohne Schale: flüssig, auch eingesalzen oder mit ande⸗ ren die Haltbarkeit erhöhenden Zu⸗ jätzen . . getrocknet, auch gepulvert . Eigelb zu gewerblichen Zwecken, amtlich ungenießbar gemacht (denaturiert) oder unter Ueberwachung der Verwendung. Eiweiß, flüssig, auch eingesalzen oder mit anderen die Haltbarkeit erhühenden Zu⸗ 6e “ Honig (mit Ausnahme des künstlichen Honigs) 1111“ Bienenwachs in natürlichem Zustand, auch roh ausgelassen. Hirschhörner. andere Hörner. Hufe und Klauen. Hornabfälle.. Schweinedärme.. 8 Rinderdärme, gesalzen oder getrocknet; tierische Blasen und Kälbermagen, ge⸗ trocknet. . Schafsdärme 3. Fischmelll „
Fleischmehll. Futterblutmehl.. Reis, poliert:
zux, Herstellung von Stärke unter
aus 167 aus 175 aus 178
und aus 179 aus 180
aus 182 aus 192
aus 197
aus 219
aus 227 aus 238
aus 243
nbeterere 1111“
Baumöl (Olivenöl), rein, in anderen Be⸗ hältnissen als Fässern ioktt 4““ Rum und Arrak mit einem Weingeist⸗ gehalt von nicht mehr als 76 Gewichts⸗ teilen in 100 Kognak, französiscer Wein allex Art mit Ausnahme von Wein zur Herstellung von Weinessig unter Zollsicherung Wernmutwwein e“ Reisabfälle (Abfälle beim Schälen und Polieren von Reis), ausschließlich als Viehfutter verwendbar Biertreber, auch getrocknet Malzkeime. Tomatenmarkeö.. 1“ Sardinen, zubereitet; Filets von Sar⸗ dinen, Sardellen, einschließlich der Filets von solchen, in Oel, auch mit geringem Zusatz von Kapern, Lorbeerblättern und Pfefferkörnern; sonstige Seefische aller Art (Länge des lebenden Fisches nicht über 16 cm) in Oel oder mit Tomaten zubereitet, auch mit geringem Zusatz von Oel, Pfeffer und Lorbeerblättern; Brislinge und Heringe gleicher Lebend⸗ länge mit Salz, Lorbeer, Zucker und Gewürzen zubereiilttet WI8“ Kalk, phosphorsaurer, künstlicher (nicht natürlicher) ....1 Steinkohle: großbritannischer oder tschechoslowa⸗ kischer Erzeugung. 6 saarländischer oder lothringischer Er⸗ zeugung.
„9 6 99 68uee
H66 866 556 2* 2 —2 6 89 596
Koks: großbritannischer oder tschechoslowa⸗ kischer Erzeaeuaugg.. saarländischer oder lothringischer Er⸗ zeugumng.. 6 11““ Preßkohlen aus Braunkohlen.. Mineralöle mit einer Dichte bei † 15⁰ C: bis 0,750 . 88 2 2. .⁴ ⁴ .⁴ 90 0 0 2⁴ ⁴
über 0,750 bis 0,830 über 0,830 bis 0,900: nicht zu Schmierzwecken geeignet oder auf Erlaubnisschein zur Verwendung zum Betriebe von Motoren aunsge““
über 0,900
Teerartige Rückstände von der Destillation der Mineralöle, soweit sie im Wasser untersinken, beim Eingang:
in Kesselwagen 8 in eisernen Trommeln.
Pech aller Art, mit Ausnahme des Stein⸗
sobhlengechs ...
Pechartige Rückstände von der Destillation der Mineralöle, soweit sie im Wasser untersinken, beim Eingang:
in Kesselwagen C1“ in eisernen Trommeln .
bP11153552*
65 für 1 Faß (Tonne) 32
für 1 dz zollpfl. Gew. 16
50 175
Stearinsäure..
aus 250 . 3 FPFVFaraffin, roh (Paraffinschuppen, Paraffin⸗
11“
aus 328
930
361 aus 372 aus 373 aus 384
Anm. zu Nr. 475 und 477 aus 515
616B aus 637
aus 638 ans 724
17,50
butter usw.) oder gereinigt, mit Aus⸗ nahme des Weichparaffiils. . Vaselin und Vaselinsalbe (nicht wohl⸗ riechenoo). . Andere Schmiermittel, unter Verwen⸗ dung von Fetten oder Oelen hergestellt, flüssig oder fest, auch gefort.. Blauholzauszüge: flüsig . „ fest: gekörnt oder gemahlen.. anderr Ruß; Buchdruckschwärze, trocken, nicht zu⸗ bereitet; auch dergleichen Kupferdruck⸗ schwäre Thomasphosphatmell. . 2,40 Eiweiß, tierisches „ „ 760 * Käsestoff (Kasein) „. . 30 Gerbstoffauszüge (Gerbstoffextrakte), an⸗ derweit nicht genant. 18 Kokosfasern, zu Strängen zusammenge⸗ dreht oder gesponnen (Kokosgarn), ein⸗ oder zweidrähtig, , . 21 Pferdehaare (aus der Mähne oder dem Schweife), gehechelt, gezogen, gebleicht, gefärbt .⁴ 0 0 0 0⁴ .⁴ 0 ⁴ . 0 0 0⁴ 0⁴ 0⁴ 250 Sperrholz .„ . .. ... ., 3.8 . 59 22,50 Zugeschnittene Korkwürfel ohne Rinde⸗ 68,50 Korkscheiben. „ „„ 2522, 22224⸗ 99 Korkstopfen 111“*“ 98 Magnesiasteine, unglasiert oder glasiert: rechteckige bei einem Reingewichte des Stückes von weniger als 5 kg. rechteckige bei einem Reingewichte des EStückes von 5 kg oder darüber; andere als rechteckige ohne Rück⸗ sicht auf das Gewicht des Stückes ] 17,80 ¹) Bei Anwendung der Durchschnittswerte für pechartige Rück⸗ stände von der Destillation der Mineralble, soweit sie im Wasser üntersinken, ist das Gewicht maßgebend, das sich ergibt: beim Eingang in Kesselwagen unter Hinzurechnung eines Tara⸗ zuschlags von 20 vom Hundert, beim Eingang in eisernen Trommeln unter Abzug einer Tara von 5 vom Hundert. b
Bekanntmachung.
Auf Grund von Abschnitt 111 Nr. 8 Absatz 2 der Ver⸗ ordnung zur Devisenbewirtschaftung (Richtlinien für De⸗ visenbewirtschaftung) vom 23. Funi 1932 (RGBl. 1 S. 317) ordne ich an, daß der Grundbetrag der all emeinen Genehmi⸗ gungen für die; “ Monat Juni 1933 nur bis zur 1. von 50 % in Anspruch genommen werden darf. Das gleiche gilt für den Grundbetrag der Ausländern und Saar⸗ ländern erteilten allgemeinen Genehmigungen nach Ab⸗ Int III Mr. E Lia 8 dor genanten Richtlinien.
Berlin, den 10. Mai 1933.
Der Reichswirtschaftsminister. J. A.: Posfi. weite PIJ,o, den hn en Handel mit Päapiertabeten. Vom 10. Mai 1933.
Auf Grund der 88§ 1, 8, 4 und 7 der Verordnung über die Befugnisse des Tesheennihag, . Pssneterwachung vom 8. Dezember 1931 (RGBl. I S. 747) wird hiermit ver⸗ ordnet: ““ 6 t
Im Handel mit Pepderügeten wird veftitekengeße Fols gg. auf die
über
er höchstzulässige etsn end he wie ftlg sise
S1
4
Bei einem Partieeinkaufspreis je Rolle Aufschlag
bis 0,15 RNM von 0,16 bis 0,19. RM. 2¾ von 0,20 bis 0,23 „RM. von 0,24 bis 0,26 RMN. . von 0,27 bis 0,34 RM.
von 0,35 bis 0,50 RM.
Der Aufschlag kann auf werden. 1““
40 vH 60 „ 80 „ 100 „ 120 „ 135 „ . 5 24 150 „
Reichspfennige aufgerundet
2 ϑ2 2 n Srn —n —en
△ 20rarnennee† 9 0n n neon r ⁴2 „9n 2 n ne—n S—n
2 olle
„Die Verbraucherpreise sind dadurch ersichtlich zu machen, daß in allen Musterbüchern entweder Preislisten eingeklebt oder die einzelnen Blätter mit Verbraucherpreisen ausgezeichnet werden.
§ 3.
Rabatte auf die nach § 2 festgelegten Preise dürfen bei dem Verkauf von Tapeten an Verbraucher nicht angeboten oder ge⸗ währt werden.
Ausnahmen gelten nur für Lieferungen an Behörden und im Bautengeschäft. In diesen Fällen ist ein Rabatt auf die Ver⸗ braucherpreise bis zu 20 vH zulässig. 8
§ 4.
An Personen, die, ohne im Hauptberuf den Handel mit Tapeten zu betreiben, bei dem Absatz von Tapeten an den Ver⸗ braucher mitwirken, dürfen folgende Rabattsätze auf die Ver⸗ braucherpreise angeboten und gewährt werden:
20 vH an Personen, die die Lieferung von Papiertapeten
nach Musterkarten übernehmen (sogen. Agentengeschäft),
10 vH an Personen, die in anderer Weise bei Köäfen mitwirken (Makler). 1“ 1
Angebote und Verkäufe zu Nettopreisen an die im § 4 be⸗ zeichneten Personen sind unstatthaft und dürfen nur auf der Grundlage der nach § 2 festgelegten Bruttoverbraucherpreise und mit den Rabattsätzen des § 4 I MNlur bei geschlossenen Bestellungen von mindestens 300 Rollen, die ausschließlich für Lagerhaltung beim Wiederverkauf bestimmt sind, sowie bei Nachbestellungen auf diese Partien können Engros⸗ nettopreise eingeräumt werden.
§ 6.
„Wer den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt,
wird mit Geldstrafe bestraft. 1“ 1111““
1“ 1“
Sondervergütungen in irgendeiner Form sind als Rabatte Sngueen. 8 Als Sondervergütung gilt nicht der branchenübliche Nachlafß bei Barzahlung. ö““ v“ § “ 1111“ Diese Verordnung tritt am 1. August 1933 in Kraft; sie tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 1934 Fse Kraft. Die Verordnung vom 1. Februar 1932 (RGBl. I S. 56) und die Verordnung vom 29. Juni 1932 (RGBl. I S. 343 u. 29 treten mit dem Ablauf des 31. Juli 1933 außer Kraft. G
Berlin, den 10. Mai 1933. Der Reichskommissar für Preisüberwachung.
Mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt: Dr. Heintze, Ministerialdirektor.
— 88
iaa über den Londoner Goldpreis gemäß § 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur Aende⸗ rung der Wertberechnung von Hypotheken und sonstigen An Lr he die auf Feingold (Goldmarh lauten (RSBl. I S. 569). Der Londoner Goldpreis beträgt am 12. Mai 1933 ür eine Unze Feingolddd. . =ü 123 sh 3 d, n deutsche Währung nach dem Berliner Mittel⸗ kurs für ein englisches Pfund vom 12. Mai 1933 mit RM 14,215 umgerechnet. = RM 87,5999, für ein Gramm Feingold demnach.. Sä pence 47,5509, in deutsche Währung umgerechnet = RM 2,81640.
Berlin, den 12. Mai 1933. Statistische Abteilung der Reichsbank. Dr. Döring.
Bekanntmachung. Die am 11. Mai 1933 ausgegebene Nummer 49 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:
das Gesetz über die Zulassung von Steuerberatern, vom 6. Mai 1933 die Siebente Aenderung des Besoldungsgesetzes, vom 8. Mai 1933,
die Zweite Verordnung über den Verkehr mit Erzeugnissen der Margarinefabriken und Oelmühlen, vom 1. Mai 1933,
die Verordnung über die Preisauszeichnung beim Kleinverkauf von Kaffee in vorbereiteten Packungen, vom 3. Mai 1933,
die Verordnung der Reichsregierung über die Zuständigkeit der Sondergerichte, vom 6. Mai 1933, und
die Verordnung über die Zulassung der Kriegsteilnehmer zur ärztlichen Tätigkeit bei den Krankenkassen, vom 9. Mai 1933.
Umfang: Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RM. Post⸗ versendungsgebühren: 0,04 RM für ein Stück bei Voreinsendung.
Berlin NW 40, den 12. Mai 1933. 8
Reeeichsverlagsamt. Dr. Kaisenberg.
6
Verordnung
88 ndere zollamtliche Buch⸗ ezirke des Landesfinanz⸗ amts Köln.
Auf Grund der Verordnungen des Reichsminifters der Finanzen vom 7. August 1930 (Reichsministerialblatt S. 502) nund vam 30) Wärz 1932 dee kheentst,ct gee. 93) wird gemäß §§ 124 Abs. 3 und 125 Ziffer 2 ves Vereinszollgesetzes hiermit verordnet:
1. Im Binnenbezirk des Landesfinanzamts Köln kann den⸗ jenigen Betrieben, die rohen oder gebrannten Kaffee, Zucker, Getreide oder Müllereierzeugnisse lagern oder feilhalten, gemäß
gäishiffer 2 des Vereinszollgesetzes im Einzelfall eine besondere zuchführung durch das zuständige Hauptzollamt, das auch die näheren Anordnungen zu treffen hat, auferlegt werden.
2. In Nei her Weise kann das Hanprhallam gemäß § 124 Abs. 3 des Vereinszollgesetzes den zu 1 genannten Betrieben in den Grenzbezirken der Hauptzollämter Bad Kreuznach, Trier Römerbrücke, Trier sowie in dem Teil des Grenzbezirks des Hauptzollamts Prüm der südlich der Straße Prüm-— Bleialf — Schönberg liegt, eine besondere Buchführung auferlegen. 1
8. Für den Grenzbezirk der Hauptzollämter Heinsberg, Aachen
nlandsverkehr und Düren sowie den Teil des Grenzbezirks des 18 ollamts Prüm, der nördlich der Straße Prüm-— Bleialf—
schönberg liegt, ist bereits in § 8 der Verordnung über die Warenkontrolle vom 29. September 1932. (Deutscher Peichs⸗ und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 233 vom 4. Oktober 1932) die gleiche Befugnis der Hauptzollämter ausgesprochen.
4. Betriebe, denen eine besondere zollamtliche Buchführung auferlegt worden . unterliegen der Steueraussicht. Auf sie finden die Vorschriften der Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931 (7GBl. I1 S. 161), zweiter Teil, zweiter Abschnitt, erster Titel, Unterabschnitt VI, über die Steueraufsicht Anwendung.
5. Zuwiderhandlungen gegen die in Durchführung dieser Verordnung getroffenen Anordnungen werden, sofern nicht nach anderen Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, gemäß § 413 der Reichsabgabenordnung mit einer Ordnungsstrafe bis zu 10 000 RM geahndet.
6. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung im Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft⸗
Köln, den 4. Mai 1933. 1 Der Präsident des Landesfinanzamts.
über eine führung im
— Preußen. 888
Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Die Feheise seneale Veckerhagen im Regierungs⸗ bezirk Kassel ist zum 1. Oktober 1933 zu besetzen. Bewer⸗ bungen müssen bis zum 1. Juni 1933 beim Preuß. Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten eingehen. —
Aufhebung eines Verbots.
MNiachdem der Verleger der „Verbandszeitung der Invaliden und Witwen Deutschlands“ sich bereit erklärt hat, eine von mir vorgeschriebene Erklärung in die nächste Nummer der Zeitung aufzunehmen des In⸗ halts, daß er bedauere, die beanstandeten Wendungen ge⸗ bracht zu haben, und daß die Zeitung sich künftig streng im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften halten werde, habe ich die Verbotsanordnung vom 27. 3. 1933 mit sofortiger Wir⸗ kung aufgehoben.
Münster, den 11. Mai 1933. 8 8 Der kommiss. Oberpräsident der Provinz Westfalen. 1 J. V.: Weber.
Mai 1933. S.
82
3.
Nichtamtliches
Deutsches Reich. Deutscher Reichsrat. Sitzung vom 11. Mai 1933.
Der Reichsrat trat am Donnerstag, den 11. Mai, zum ersten Male seit dem Brande wieder im Bundesratssaal des Reichstagsgebäudes zu einer Vollsitzung zusammen. Die in⸗ zwischen gewählten Vertreter der preußischen Provinzen waren 5 vollzählig erschienen. Reichsinnenminister Dr. Frick, der den Vorsitz führte, be rcßte die neuen Mit⸗
lieder des Reichsrats auf das herzlichste und sprach seine reude darüber aus, daß damit auch die Gleichschaltung dieser wichtigen Körperschaft nahezu vollkommen sei.
Neu in den Reichsrat eingetreten sind als stimmführender Bevollmächtigter Preußens Staatssekretär Körner (an Stelle von Staatssekretär Dr. Landfried), für
treter Landwirt Karl Ehlers), für die Provinz Branden⸗ burg Oberamtmann Anton Hauk Stellvertreter Kommerzienrat Dr. Hermann Berger), s die Stadt Berlin Oberbürgermeister Dr. Sahm (Stellvertreter kom⸗ missarischer Bürgermeister Wilhelm H 8 mann), für Pommern Rechtsanwalt Wilhelm arpenstein (Stellvertreter Rechtsanwalt Graf von der Gol tz,), für Grenzmark⸗Posen⸗Westpreußen Oberförster Joachim Eiselen (Stellv. Landwirt Fülbier⸗Neugut, Kreis Fraustadt), für Niederschlesien Oberpräsident Brückner Stellvertreter Walther Gottschalk⸗Liegnitz), für Oberschlesien Lehrer Joseph Adamezyk⸗Oppeln (Stellvertreter Oberinspektor Elsner), für Provinz Sachsen Gauleiter Rudolf
gehilfe Udo Grosse⸗Magdeburg), für 11““ Meyer⸗
Oberpräsident Heinrich Lohse⸗Kiel (Stellv. Quade), für Hannover Regierungspräsident Dr. Muhs⸗ Hildesheim (Stellv. Hofbesitzer Gloyste in), für Westfalen Gauleiter Dr. Alfred Meyer⸗Gelsenkirchen (Stellv. Handlungsgehilse Ernst Stein⸗Bochum), für Hessen⸗ Nassau Oberbürgermeister Dr. Krebs⸗ Frankfurt a. M. (Stellv. Gauleiter Karl Weinrich⸗ Kassel), für die Rheinprovinz Gauleiter Joseph Grohé⸗ Köln (Stellv. Bergwerksdirektor Erich Winnacker⸗ Duisburg⸗Hamborn).
Ministerialrat Edward ist zum Rodenberg zum stimmführenden Bevollmächtigten von Oldenburg, Lippe und Schaumburg⸗Lippe, Werner Daitz zum stimmführenden Bevollmächtigten Lübecks.
Der Reichsrat nahm dann eine Verordnung des Reichs⸗ finanzministers über vorübergehende Anderung der Ausführungsbestimmungen zum Brannt⸗ weinmonopol⸗Gesetz zur Kenntnis. Die rungen bezwecken in der Hauptsache eine Vereinfachung der Verwaltungsarbeit, im übrigen handelt es sich um Aende⸗ rungen, die sich als zweckmäßig herausgestellt haben, oder um Richtigstellungen.
Der Reichsrat erklärte sich ferner damit einverstanden, daß dem Reichspräsidenten als stellvertretendes Mitglied des Reichsdisziplinarhofs in Leipzig in Stelle des
früheren Hamburger “ Dr. Petersen der
Hamburger Senator Dr. Rothenberger und an Stelle des verstorbenen bayerischen Gesandten Dr. v. der bayerische Ministerialdirektor Dr. Dürr, als Präsident der Reichsdisziplinarkammer in Frankfurt a. M. an Stelle des verstorbenen Präsidenten Dr. Alken der Oberlandes⸗ gerichtsrat Spankus in Frankfurt a. M. zur Ernennung vorgeschlagen wird.
Genehmigt wurde weiter eine Satzungsänderung der Braunschweig⸗Hannoverschen Hypo⸗ thekenbank in Braunschweig, durch die der Gewinnanteil des Aufsichtsrats von fünf auf zehn Prozent erhöht wird, weil der Reingewinn des Unternehmens in den letzten Jahren infolge starker Abschreibungen sehr gemindert worden ist. Außerdem wird der Höchstbetrag der Jahresvergütung in den ständigen Ausschüssen des Aufsichtsrats von 1500 RM pro Ausschuß auf 1500 RM pro Person erhöht.
Annahme fand dann eine Aenderung der Aus⸗
führungsbestimmungen zur Gewerbeord⸗ nung. Bisher bestimmten diese Ausführungsverordnungen, daß Ausländer keines Wandergewerbescheines bedurften, wenn sie im gewöhnlichen Grenzverkehr ausschließlich rohe Erzeug⸗ nisse der Landwirtschaft im Hausierhandel vertrieben. Diese Ausnahmevorschrift hat zu erheblichen Mißständen geführt. Der Hausierhandel hat stark zugenommen und das orts⸗ ansässige Gewerbe geschädigt. Die Ausnahmebestimmung zu⸗ gunsten der ausländischen Hausierer wird deshalb durch die jetzt vorgenommene Aenderung beseitigt. Angenommen wurde auch eine dritte Verordnung zur Anderung der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge. Sie bringt kleinere Abänderungen, die sich als notwendig erwiesen haben.
Schließlich nahm der Reichsrat eine dritte Verordnung zur Aenderung der Verordnung über das Ver⸗ schreiben Betäubungsmittel enthaltender Arzneien und ihre Abgabe in den Apotheken vom 19. De⸗ zember 1930 an. Auf Wunsch der Aerzteschaft werden durch diese Verordnung bestimmte Kokainzubereitungen zu⸗ gelassen, und zwar eine Kokain⸗Augensalbe und eine zwanzigprozentige Kokainlösung statt der bisher zehnpro⸗ zentigen für Fachärzte für Hals⸗, Nasen⸗ und Ohrenkrank⸗ heiten. Ferner sind Erleichterungen bei den Eintragungen in das Kokainbuch vorgesehen. Die gleichen Erleichterungen sollen — abgesehen von der Augensalbe — auch und Tierärzten zugute kommen. Zur Zeit darf der Apo⸗ theker Verschreibungen über Betäubungsmittel nur für die Träger der Reichsversicherung in Urschrift zurückgeben. Für die Abrechnung mit allen anderen Stellen muß er Abschriften anfertigen. Die neue Verordnung sieht zur Erleichterung für die Apotheker vor, daß auch die Verschreibungen für die Reichswehr, die Schutzpolizei, das Versorgungswesen und die Wohlfahrtspflege in Urschrift zurückgehen können. In drin⸗ genden Notfällen dürfen schon bisher auch unvorschrifts⸗ mäßige Verschreibungen beliefert werden; dies bezieht sich jedoch lediglich auf die Opiate, nicht aber auf Kokain. Etwa aufgetretene Zweifel werden durch die neue Verordnung gleichfalls beseitigt. (V. D. Z.)
Ansprache des Staatssekretärs Körner vor den preußischen Provinzvertretern im Reichsrat.
Vor Beginn der Vollsitzung des Reichsrats am Donners⸗
ag empsing namens des preußischen Ministerpräsidenten
treter hier im
die Provinz Ostpreußen Gauleiter Koch⸗Königsberg (Stellver⸗
Vereinheitlichung der po
Jordan⸗Halle (Stellv. Handlungs⸗
8 stimmführenden hessischen Bevollmächtigten ernannt worden, Legationsrat
Aende⸗
den Zahnärzten
Göring der Staatssekretär des preußischen Staats⸗
ministeriums Körner die neuen Vertreter der preußischen
eeset im Reichsrat und richtete an sie folgende An⸗ rache:
„Die Zusammenkünfte der Herren Provinzialvertreter zum Reichsrat m Staatsministerium an den Tagen, an denen der Rei Srat zu Vollversammlungen zusammentritt, sind zu dem Fürhhs eingerichtet worden, um für die Abstimmungen in den
ollversammlungen eine möglichst weitgehende Uebereinstimmun osschen der Nuffafsung der rerzichen Staatsregierun 89
d assung der Herren Provinzialvertreter L. gher Es soll erreicht werden, daß im Reichsrat die Stimmen er beamteten preußischen Reichsvertreter sowie diejenigen der
wischen der Au selen
Herren Provinzialvertreter in einheitlichem Sinne abgegeben werden. Die Bafanmentgafe der preußischen Provinzialver⸗ Bböb1“ sind also dazu bestimmt, eine enge Zusammenarbeit zwischen den Provinzialvertretern und der Preußischen Staatsregierung herbeizuführen, insbesondere die einheitliche und nachdrückliche Vertretung der preußischen Inter⸗ essen im Reichsrat sicherzustellen. wischen der Bestellung Ihrer Amtsvorgänger und Ihrer Berufung zu “ i Provinzialvertretern im Reichsrat liegt der grundsätzliche Wandel der Dinge, den die siegreiche nationale Revolution herbeigeführt 5 Diese het zu einer weitgehenden politischen Willensbildung, insbesondere auch zwischen dem Reich und den deutschen Ländern, geführt. Damit hat sich auch die Arbeit im Reichsrat e der früheren Zeit vereinfacht. Sie wissen, daß der Reichsrat als wichtiges Organ der Reichsgesetzgebung und Reichsverwaltung im Ermächtigungsgesetz aufrechterhalten und daß sein weiterer Bestand in diesem Gesetz ausdrücklich garantiert ist. Dieser Um⸗ stand beweist, daß die Reichsregierung auf die Arbeiten des 8 weiterhin Wert legt. Damit ist die Institution des Reichsrats auch für die Länder wichtig und bedeutsam geblieben. war steht es dahin, ob der Reichsrat in seiner gegenwärtigen Form für alle Zeiten aufrechterhalten werden wird oder ob er im Zuge der Reichsreform einmal eine andere Gestalt erhalten wird. Zunächst steht diese Erwägung aber noch nicht im Vordergrund.
Die Ihnen 1 Aufgaben, meine Herren, behalten also ihre außerordentliche Bedeutung; damit die Staatsregierung bei der Erfüllung dieser Aufgaben mit Ihnen zusammenarbeiten kann, sind Eie ses. hier erschienen und werden Sie auch in Zukunft hier im Staatsministerium vor den Vollsitzungen des Reichsrats zusammentreten. Ich bin gewiß, daß unsere gemein⸗ same Arbeit im allgemeinen und bei jeder Einzelheit von dem Geiste getragen wird, der der Größe der Zeit entspricht, die wir zusammen erleben dürfen.“
Handel und Gewerbe.
Berlin, den 12. Mai 1933. 8
Paris, 11. Mai. (W. T. B.) Ausweis der Bank von Frankreich vom 5. Mai 1933 (in Klammern Zu⸗ und Abnahme im Vergleich zur Vorwoche) in Millionen Franken. Aktiva. Goldbestand 80 907 (Zun. 82 Auslandsguthaben 2463 (Zun. 23), Devisen in Report — (Abn. und Zun. —), Wechsel und Schatzscheine 4330 (Abn. 880), davon: diskontierte inl. Handelswechsel 2916, diskontierte ausl. Handelswechsel 252, EW 3168 1.1. 888), in Frankreich gekaufte börsenfähige
echsel 42, im Ausland gekaufte bürsen fägtge Wechsel 1120, zu⸗ ammen 1162 (Zun. 8), Lombarddarlehen 2705 (Zun. 56), Bonds er Autonomen EE“ 6595 (unverändert). Passiva. Notenumlauf 84 798 (Abn. 194), täglich fällige Verbindlichkeiten 18 938 (Abn. 582), davon: Tresorguthaben 216 (Abn. 95), Gut⸗ haben der Autonomen Fegetatatenz gje 2015 (Abn. 14), Privat⸗ guthaben 16 470 (Abn. 466), Verschiedene 237 (Abn. 27), Devisen in Report —, (Abn. und Zun. —), Deckung des Banknoten⸗ umlaufs und der täglich fälligen Verbindlichkeiten durch Gold 77,99 vH (77,37 vH).
London, 10. Mai. (W. T. B.) Wochenausweis der
Bank von England vom 10. Mai 1933 (in Klammern u⸗ und Abnahme im Vergleich zur Vorwoche) in 1000 Pfund terling: Im Umlauf befindliche Noten 372 510 (Abn. 1000),
hinterlegte Noten 73 480 (Zun. 1000), andere Regierungssicher⸗ heiten der Emissionsabteilung 239 730 (Zun. 2420), andere Sicher⸗ der Emissionsabteilung 5580 (Abn. 2440), Silbermünzen⸗ estand der Emissionsabteilung 3670 (Zun. 20), Goldmünzen⸗ und Barrenbestand der Emissionsabteilung 185 990 (unverändert),
Depositen der Regierung 11 370 (Zun. 2560), andere Depositen:
Banken 87 200 (Abn. 12 460), Private 43 170 (Zun. 5380), Regierungs⸗
sicherheiten 62 220 (Abn. 5440), andere Sicherheiten: Wechsel und
Vorschüsse 11 610 (Abn. 20), Wertpapiere 11 290 (Zun. 10), Gold⸗
und Silberbestand der Bankabteilung 920 (Abn. 20). Ver⸗ ältnis der Reserven zu den Passiven 52,48 gegen 50,20 vH, learinghouseumsatz 624 Millionen, gegen die Woche des Vorjahrs 42 Millionen weniger.
In Berlin festgestellte Notierungen für telegraphische Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten.
Telegraphische Auszahlung.
12. Mai
Geld Brief 0,853 0,857 3,147 3,153 1 türk. Pfund 2,038 2,042 1 Pen Pfd 195 % 198*1 ägypt. 8 2 4,
1 £ 14,195 14,235 3,571 3,579 0,239 0,241 1,648 1,652
169,23 169,57 2,408 2,412
58,59 58,71 2,488 2,492
82,27 82,43 6,264 6.,276 22,08 22,12 5,195 5.205 42,26 42,34 63,29 63,41
12,91 12,93 72,23 72,37 16,56 16,60 12,64 12,66
63,69 63,81 73,18 73,32 81,22 81,38 3,047 3,053 35,96 36,04
72,93 73 07
110,39 110,61 45,45 45,55
11. Mai Geld Brief 0,853 0,857 3,147 3,153 2,038 2,042 0,869 0,871 14,55 14,59 14,17 14,21 3,581 3,589 0,239 0,241 1,648 1,652
169,23 169,57 2,408 2,412
58,59 58,71 2,488 2,492
82,22 82,38 6,254 6,266 22,15 22,19 5,195 5,205 42,26 42,34 63,24 63,36
12,91 12,93 72,23 72,37 16,56 16,60 12,64 12,66
63,69 63,81 73,18 73,32 81,27 81,43 3,047 3,053 35,96 36,04
73,03 73,17
110,39 110,61 45,45 45,55
1 Pap.⸗Pes. 1 kanad. 2
Buenos⸗Aires. CanadaH Istanbul.. Japan. Kairo 0 % 0 London .. New Vork 18
Rio de Janeiro 1 Milreis Uruguau .1 Goldpeso
Amsterdam⸗ Rotterdam „100 Gulden 100 Drachm.
Athen. Brüssel u. Ant⸗
100 Belga 100 Lei
werpen.. Bucarest.. Budapest 100 Pengö Danzig 100 Gulden elsingfors 100 Fmk. talien 100 Lire Fugoslamien. . 100 Dinar aunas, Kowno 100 Litas Kopenhagen. 100 Kr. Lissabon und Oporto 100 Escudos Oslo 1100 Kr. aris 100 Frs. rag 100 Kë Keykjavik (Island) 100 jsl. Kr. Rigg .1100 Latts Schweiz 100 Frs. Sofia 1100 Lewa Spanien 100 Peseten Stockholm und Gothenburg. 100 Kr. Tallinn (Reval,
Estland). 100 estn. Kr. Wien 100 Schilling
Ausländische Geldsorten und Banknoten.
12. Mai 11. Mai Geld Brief Geld Brief
20,38 20,46 20,38 20,46 16,16 16,22 16,16 16,22 4,185 4,205 4,185 4,205
3,525 3,545 3,535 3,555 3,525 3,545 3,535 0,805 0,825 0,805
3,09 3,11 3,09 14,155 14,215 14/,13 14,155 14,215 14,13
1,97 1,99 1,97 58,43 58,67 58,43
62,92 63,18 62,87 82,09 82,41 82,04
6,20 6,24 6,19 16,52 16,58 16,52 168,86 169,54 168,86 21,96 22,04 22,04 22,21 22,29 22,28 5,27 5,31 5,25
41,97 42,13 41,97 72,06 72,34 72,06
Sovereigns.. 20 Fres.⸗Stücke Gold⸗Dollars. Amerikanische: 1000 — 5 Doll. 2 und 1 Doll. Argentinische. Brasilianische. Canadische.ü. Englische: große 1 £ u. darunter Türkische.. Belgische... Bulgarische.. Dänische.
Danziger.
Estnische.
innise F. ranzösische. Italienische: gr. 100 Lire u. dar. Jugoslawische. Lettländische. Litauische.. Norwegische.. Oesterreich.: gr. 100 Sch. u. dar. Rumänische: 1000 Lei und neue 500 Lei unter 500 Lei Schwedische.. Schweizer: gr. 100 Frs. u. dar. Spanische*).. Tschecho⸗slow. 5000 u. 1000 K. 500 Kr. u. dar. 100 Kë Ungarische 100 Pengö
*) nur abgestempelte Stücke.
Ostdevisen.
Auszahlungen. 47,20
47,20 47,40
47,20 47,40
Notennotierungen. 1 47.00 47.40
100 estn. Kr. 100 Fmk. 100 Frs.
100 Gulden 100 Lire
100 Lire
100 Dinar 100 Lats
100 Litas 100 Kr.
100 Schilling 100 Schilling
100 Lei
100 Lei
100 Kr.
100 Frs. 100 Frs. 100 Peseten
100 KL.
47,25 47,25 47,25
100 Zl. 100 Zl. 100 Zl.
Warschau.. Fee. “ attowitz..
Polnische 100 Zl.
47,40 V
1 47,05
Wagengestellung für Kohle, Koks und Briketts im Ruhrrevier: Am 11. Mai 1933: Gestellt 13 467 Wagen.
Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „W. T. B.“ am 12. Mai auf 55,25 ℳ (am 11. Mai auf 54,25 ℳ) für 100 kg. ““ E11““
88 1“ v1114144*“*“
Berlin, 11. Mai. Preisnotierungen für Nahrungs⸗ mittel. (Einkaufspreise des Lebensmitteleinzel⸗ handels für 100 Kilo frei Haus Berlin in Originalpackungen.) Notiert durch öffentlich angestellte beeidete Sachverständige der und Handelskammer in Berlin. Preise in Reichsmark:
erstengraupen, grob 33,00 bis 35,00 ℳ, Gerstengraupen, mittel 34,00 bis 38,00 ℳ, Gerstengrütze 28,00 bis 29,00 ℳ, Haferflocken 32,00 bis 33,00 ℳ, Hafergrütze, gesottene 35,00 bis 36,00 ℳ, Roggen⸗ mehl, etwa 70 vH 25,00 bis 26,00 ℳ, Weizengrieß 37,00 bis 38,00 ℳ, 43,00 bis 44,00 ℳ, Weizenmehl 27,00 bis 33,00 ℳ, Weizenauszugmehl in 100 kg⸗Säcken br.⸗f.⸗n. 34,00 bis 38,00 ℳ, Weizenauszugmehl, feinste Marken, alle Packungen 38,00 bis 47,00 ℳ, Speiseerbsen, Viktoria, gelbe 32,00 bis 34,00 ℳ, Speiseerbsen, Viktoria Riesen, gelbe 34,00 bis 36,00 ℳ, Bohnen, weiße, mittel 22,00 bis 23,00 ℳ, Langbohnen, ausl. 27,00 bis 28,00 ℳ, Linsen, kleine, letzter Ernte 37,00 bis 43,00 ℳ, Linsen, mittel, letzter Ernte 43,00 bis 52,00 ℳ, Linsen, große, letzter Ernte 52,00 bis 70,00 ℳ, Kartoffelmehl, superior 34,00 bis 35,00 ℳ, Reis, nur für Speisezwecke notiert, und zwar: Bruch⸗ reis 17,00 bis 18,00 ℳ, Rangoon⸗Reis, unglasiert 18,00 bis 19,00 ℳ, Siam Patna⸗Reis, glasiert 21,00 bis 24,00 ℳ, Reis⸗ rieß, puderfrei 21,00 bis 29,00 ℳ, Ringäpfel amerikan. extra oice 112,00 bis 116,00 ℳ, Amerik. Pflaumen 40/50 in Kisten 68,00 bis 70,00 ℳ, Sultaninen Kiup Caraburnu Auslese ¼ Kisten 54,00 bis 60,00 ℳ, Korinthen choice Amalias 66,00 bis 70,00 ℳ, Mandeln, süße, courante, ausgew. 196,00 bis 200,00 ℳ, Mandeln, bittere, courante, ausgew. 200,00 bis 206,00 ℳ, Zimt (Kassia), ganz, ausgew. 205,00 bis 215,00 ℳ, Pfeffer, schwarz, Lampong, ausgew. 164,00 bis 174,00 ℳ, Pfeffer, weiß, Muntok, ausgew. 172,00 bis 186,00 ℳ, Rohkaffee, Santos Superior bis Extra Prime 318,00 bis 330,00 ℳ, Rohkaffee, Zentralamerikaner aller Art 338,00 bis 448,00 ℳ, Röstkaffee, Santos Superior bis Extra Prime 408,00 bis 438,00 ℳ, Röstkaffee, J“ aller Art 420,00 bis 600,00 ℳ, Röstroggen, glasiert, in Säcken 32,00 bis bis 33,00 ℳ, Röstgerste, glasiert, in Säcken 31,00 bis 32,00 ℳ, Malzkaffee, glasiert, in Säcken 42,00 bis 44,00 ℳ, Kakao, stark entölt 154,00 bis 170,00 ℳ, Kakao, leicht entölt 200,00 bis 220,00 ℳ, Tee, chines. 680,00 bis 740,00 ℳ, Tee, indisch 746,00 bis 1000,00 ℳ, Zucker, Melis 67,80 bis 68,05 ℳ, Zucker, Raffinade 69,05 bis 70,55 ℳ, Zucker, Würfel 75,00 bis 81,00 ℳ, Kunsthonig in ½ kg-Packungen 72,00 bis 74,00 ℳ, Zuckersirup, hell, in Eimern 82,00 bis 100,00 ℳ, Speisesirup, dunkel, in Eimern 70,00 bis 80,00 ℳ, Marmelade, Vierfrucht, in Eimern von 12 ½ kg 64,00 bis 68,00 ℳ, Pflaumenkonfiture in Eimern von 12 ½ kg 80,00 bis 82,00 ℳ, Erdbeerkonfiture in Eimern von 12 ½ kg 94,00 bis 102,00 ℳ, Pflaumenmus, in Eimern von 12 ½ und 15 kg 55,00 bis 70,00 ℳ, Steinsalz in Säcken 19,20 bis 20,20 ℳ, Steinsalz in Packungen 21,30 bis 25,10 ℳ, Siedesalz in Säcken 22,18 bis —,— ℳ, Siedesalz in Packungen 23,30 bis 26,50 ℳ, Braten⸗ schmalz in Tierces 128,00 bis 130,00 ℳ, Bratenschmalz in Kübeln 128,00 bis 130,00 ℳ, Purelard in Tierces, nordamerik. 120,00 bis 122,00 ℳ, Purelard in Kisten 120,00 bis 122,00 ℳ, Berliner Roh⸗ schmalz 126,00 bis 128,00 ℳ, Corned Beef 12/6 lbs. per Kiste 85,00 bis 86,00 ℳ, Corned Beef 48/1 lbs. per Kiste 45,00 bis 47,00 ℳ, Margarine, Handelsware, in Kübeln, 1 160,00 bis 164,00 ℳ, II 146,00 bis 152,00 ℳ, Margarine, Spezialware, in Kübeln, I 182,00 bis —,— ℳ, II 168,00 bis 176,00 ℳ, Molkerei⸗ butter Ia in Tonnen 230,00 bis 234,00 ℳ, Molkereibutter Ia 238,00 bis 242,00 ℳ, Molkereibutter Ia in Tonnen 220,00 is 228,00 ℳ, Molkereibutter IIa gepackt 228,00 bis 236,00 ℳ, Auslandsbutter, dänische, in Tonnen 240,00 bis 244,00 ℳ, Aus⸗ landsbutter, dänische, Fhe 248,00 bis 252,00 ℳ, Speck, inl., ger., 154,00 bis 160,00 ℳ, Allgäuer Stangen 20 % 64,00 bis 72,00 ℳ, Tilsiter Käse, vollfett 130,00 bis 150,00 ℳ, echter Gouda 40 % 144,00 bis 152,00 ℳ, echter Edamer 40 % 144,00 bis 152,00 ℳ, echter Emmentaler (Sommerkäse 1932), vollfett 236,00 bis 256,00 ℳ, Allgäuer Romatour 20 % 90,00 bis 102,00 ℳ, ungez. Kondens⸗ milch 48/16 per Kiste 16,50 bis 17,00 ℳ, gezuck. Kondensmilch 48/14 per Kiste 26,00 bis 29,00 ℳ, Speiseöl, ausgewogen 114,00