1933 / 162 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 14 Jul 1933 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 162 vom 14. Juli 1933. S. 2. 8 . Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 162 vom 14. Juli 1933. S. 3.

9 8 vso 9 ; 8 9 9 4 4 2 18 4 8 8 4 8 . 3 . 8 duü 8 EI111X“ dea⸗ 8 ne Fest, dene⸗geen ö ins echhshg n an gerechtfertigt, wenn es sich n üge zu erfassen, die ein Beamter für eine Tätigkeit erhält, 2. § 10 des Abschnitts II der Pensionskürzungsvorschriften Besoldungsgruppe, nach der sein Wartegeld festgesetzt ist. Beis Umfange in die Wirklichkeit umzusetzen, vor allem deshalb nicht, werden soll. Die bea sollen jedoch gehalten sein wenn 8 nach § 32 den Verlust des Aahestaß tegangene Tat handelt nG Fegügar in keinem Zusammenhang mit seinem Haupt⸗ oder regelt die Rechtsfolgen, die der Bezug eines f ere ae Anrech⸗ einer Verwendung außerhalb seines Wohnorts ecsett er Reise⸗ sie Tätigkeiten, mit denen nur eine einmaline Vergütung solche Amtsstelle nicht vorhanden ist, auch ein Amt von eringerem § 35 sieht die 82 licht in es bewirkt. , die mamt teht, ihm aber beispielsweise lediglich deshalb über⸗ nungseinkommens“ (d. h. eines nicht unter die sonst zeltenden kosten und Tne e⸗he Ee lann⸗ wie ein im aktiven Dienst verbunden istg eni cht erfassen. Es fehlen auch allgemein ver⸗ ere 8. Diensteinkommen derselben oder einer ak. erüen Fääshbenten vor, wenn bie stegsbane Hencldene sweises,des Reichz, 2 1 hs ist, im 1; auf seine hauptamtliche Ruhensvorschriften fallenden Arbeitseinkommens nach 8 8% Abs. 1 befindlicher Beamter. Der Wartestandsbeamte soll unter vvbeee 12, Baefgsezungen vanfbaßn s 28. ibernehmene bin 1esen Süne⸗ 1n. die 888 1 58 s Volkes gerichtet und der Verurteilte nicht aus ngeha oder. nebenamtliche Tätigkeit als besonders geeignet hierfür vihrishsn H“ eeksasenh, auf den 8.71,9; b22 Poraussedunsen zuch 82 I1““ im evuenee verfagt e⸗ .. Diese Mängel will das Geset Leelgers sondern das Diensteinkormme 9 8 Se vishers K erhacten, haf Fe e e eenAeset ge⸗ Der Gnadenerweis hat 8 erschien. Durchführung der Angleichung gehört nötigenfalls auch hier die gleichen Vorschriften wie 1 bis 6 85 ne 85 vnn sofaft 5 8 —1—1— unterwirft es einerseits Z1“ sn bswerfenden mtsstelle. Auf Rangverhältnisse braucht abgesehen von den schwersten Fälsten üdfe Wiene knech des 19 die sensssepung des gistewhersaltes, des Kesaldungsden. 9 8 8 Sb 8 8 Fünsgezühlten, Versoraungsbezüge (Ruhegeld, Dienstleistung nicht nach, tritt er mit Pension in den dauernden egen 2 ütung sei sie eine ei ige keine Rücksi enon rden. Bei Fr - Be⸗ 1 B er r F h rtegeld usw.) bestehen. Di d ie ar hegeg veretung e be 6 8 seit gerig.) vande fersefufencge, I“ sich Z 8 dene Nsch der Nuh ge dis und der senstästen Rechte 2— Befugniße zum Iühat shers Dienst⸗ oder Beschäftigungszeiten in einem weitergehenden das Neichsveror ungsgesetz be eeseh nig ferg. ae, dnen 65: Di den Beamten im Wartestand bracht es vor, daß die Genehmigung nicht erteilt werden darf für eine Kapitels VIII (Angleichung der Bezüge der Beamten) ein. Bis verfahrens macht in § 36 eine Re een. c. gerichtlichen Strif Uinang angerechnet worden sind, als es die Vorschrißten des ohne daß die üösicht bestanden hätte, sie von der in § 10 vor⸗ Zeit du⸗ 8 65: 8 von nvemli femsten im :9- ef 26 v. 8 Tätigkeit, durch die der Beamte in einen den Handel, das Ge⸗ zur Uebertragung einer neuen Amtsstelle, bis zum etwaigen einer anderweitigen st ichtli che im Fall nhs bei den Reichsbeamten zulassen. Die ausdrückliche Auf⸗ geschriebenen Kürzung auszunehmen. Die vorgesehene nament⸗ it war nach der ueprünglichen Fassung 28 b MFn, werbe oder den Arbeitsmarkt nachteilig beeinflussenden Wett⸗ Uebertritt in den Wartestand oder bis zur tge zat Entlassüüng § 37 dehnt Keie Besatuich vvens Fehshmcher merlich 7 dieser Vorschrift in das Gesetz i notwendig, weil die liche Außsführung der in Frage kommenden Gesetze beseitigt Artitel Petze . 8 22. bewerb mit anderen geeigneten Personen treten würde 11 werden den Beamten 8 bisherigen vermögensrechtlichen An⸗ meinden, Gemeindeverbände und sonstigen Korpers chastocer⸗ 8 bhaptung gezeigt hat, daß gerade bei der Festsetzung des Diäten⸗ Zweifel, die hinsichtlich der Auslegung des § 10 a. a. O. bisher Abbau⸗Verordnung schränkte die Anrechnung auf die Zeit der , „An⸗

Nr. 3). Gewisse Nebenbeschäftigungen geringen Umfangs (z. B. sprüche gewährleistet. Diese Vorschrift bedeutet beispielsweise, stalten und Stiftungen des öffentli s aus . jenstalters, des Besoldungsdienstalters und der ruhegeldfähigen auftreten konnten. Wiederbeschäft 8b2 . 1““ die Pflege des Gartens 8* abwesenden Nachbars) S6s zur bn bisher zihebe sete, Beamte geischristz⸗ in eine eüh Bheise⸗ - sfentlichen Rechtes aus und ermüchte dün in zahlreichen Fällen den Beamten der öffentlich⸗ 3. Nach § 11 des Abschnitts II der Pensionskürzungsvor⸗ dem Fefschästigung. miit de8. 1

rte ie Deutsche Reichsbahn⸗Gesellschaft, die Reichsbank ut Dienstzeit in 1 6 Prz 1 onskür

Vermeidung unnötiger Verwaltungsarbeit in den Durch⸗ altersstufe aufrücken; sie ist in den Fällen von Bedeutung, in öffentlich⸗rechtlichen daß ions vsch 2 E und se⸗ tlichen Körperschaften gegenüber ein Entgegenkommen gezeigt schriften besteht zur Zeit für Versorgungsberechtigte eine gesetz⸗ stellte sich d - führungsbestimmungen von der Genehmigungspflicht 2* denen ein übernommener Beamter gg endgültiger Kleung Vorschri 8,4 ch gionsgese süanen zum Erlaß gleichartigen heg ist, durch das sie einen nicht länger zu ertragenden liche Anzeigepflicht nur dann, wenn sie ein Anrechnungs⸗ henterseh ac, esehacg ich, arf den, Shaserwane daß danit der genommen werden 9 Abs. 2). seiner Zukunft siehe oben verstirbt; die Hinterbliebenen⸗ Die 8§§ 98, 39 dienen unter dem Gesichtswinkel der n erheblichen Vorsprung in ihren Bezügen gegenüber den gleich⸗ ““ (siehe oben) haben. Handelt es sich um ein Ein⸗ regierung hat s. Zt. abesenlich unter Aufrechterhaltung ihrer Genehmigungsfrei bleibt die schriftstellerische, wie senschaft⸗ desng; Feceh sich dann nach der höheren Dienstaltersstufe. Vorschriften der Bereinigung der einschlägigen Rechtsverhältnen zubewertenden Reichsbeamten erhalten haben. . kommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so sind Auffassung, daß der Wegfall jener Ver Nufr eine Gesetzeslücke liche, künstlerische und Vortragstätigkeit des Beamten sowie die ie übernommenen Beamten haben gemäß § 23 Abs. 2 in in den Ländern, Gemeinden usw. nisse Zu. § 43: Die in den §§ 40 bis 42 vorgeschriebene Herab⸗ swar nach den bisher geltenden Verwaltungsanordnungen die Be⸗ 1 haben 85 Erlaß vom 22. Mai 1931 (RKeichs⸗ setzung der Bezüge der aktiven Beamten soll entsprechend auch schäftigungsstellen zur Anzeige verpflichtet, auch ist den Ver⸗ besoldungsbl. S. 53) dem Rechtsstandpunkt des Reichsgerichts

sorgungsberechtigten selbst in ihnen ausgehändigten Merkblättern vorläufig Rechnung getragen g

mit der Lehr⸗ und Forschungs⸗ zusammenhä d t . edem Falle die mit dem ne sbezei 8 8 1 Forsch zus nhängende Gutachter⸗ 1 F em neuen Amt verbundene Zu Kapitel VIII (Angleichung der Bezüge de sine Herabsetzung überhöhter Versorgungsleistungen nach sich so . ndigten 2 ¹ die Verpflichtung zur Anzeige auferlegt. Die häufigen Verstöße Eine volle Anrechnung auch der nicht im Reichs⸗ oder

eichz, ziehen. 8 1 1 1 2 1 42 un § 44: Wegen der bei den Hochschullehrern vorliegenden hiergegen und die daraus entstehenden Weiterungen (Wiederein⸗ 2 1 8 it j 6 be 12,; ee ben werden hier die ö13“ nur ftehung überhobener Beträge usw.) lassen es indes geboten er⸗ ““

tätigkeit von Lehreren an öffentlichen Hochschulen 9 Abs. 3).] zu führen. Reben der neuen Amtsbezeichnung dürfen sie jedo Diese Ausnahme entspricht der bestehenden Verwaltungsübung. shre bisherige weiterführen. 1 8 8 ee Kesscheint 88 es den Be⸗ 16—5 85 Beamten die Zahl der ins⸗ . [gemeinheit dient, wenn der Beamte usw. die gesamt bei der aufnehmenden (der neuen) Körperschaft vor⸗ 7 Abs. 2 der Zweiten Gehaltskürzungsverord der 1 ErfsFreasgeh. die er in seinem Arbeitsgebiet sammelt, wissen⸗ e Beamten über den tatsächlichen Bedarf hinaus vermehrt Teil 88 Kapitels 1 Irertzets grteürsng des Reichsge gcweie ermächtigt, die den schaft 8 oder künstlerisch auswertet. Dabei ist es selbstverständ⸗ wird, kann die Körperschaft gemäß § 23 Abs. 3 die entbehrlichen zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 5. vden 18an gesezentwurss gema 1eee e⸗ deg. Berantwortlichkeit des Beamten un⸗ Beamten, soweit es sich um lebenslänglich angestellte oder auf eichsgesetzbl. 1 S. 279, 282) verpflichtete die Länder, Gemeinder 2 vhruündern den aah gsn—, scghaften des öffentlichen Rechts im ¹ S te 1 vee. ddanseücgich G“ Base. e e reö 1“ übrigen E““ 57 on g. I111“ Anstalten und 7 8 didses Kapitels gehören auch die nbüfenn und Stiftungen ie Rechtsgültigkeit der obengenannten Pensionskürzungs⸗ dem u beurteilen sind, das zur Heit dieser Verjetzu wahren hat, die nach § 11. Nr. 1 und 2 für die Ver 83 18 nommenen Beamten hinaus ehen ncst! dhen 8 Zahl der über⸗ Gtken 111 ichen Rechtes, die Dienstbezüge ihrer Be⸗ des öffentlichen Rechts; somit umfassen die Angleichungsvor⸗ vorschriften die Herabsetzung des Ruhegeldhöchstsatzes von 80 ailt ist die icht im Reichs⸗ oder Landesdsenst —— Genehmigung anderer Tätigkeiten maßgebend sind Pchagg 88 Ermessen auch Beamte aus ber Zahl i eeeel . nh Se bezüge gleich bew 88 der hmen he geg. . die Dien schriften alle juristischen Personen des öffentlichen Reches. guf. 75 u, die entsprechende Herabsetung der Hinterbliebenen⸗ slands eit den vom 1. April 1933 ab ausscheidenden Beamten e” en n Piensthehörde ise dn Mgebend, L.hüac. Kes öö Sen Stammbeamten Keörperschaften 6 AUhetss üteneeash. diier genanate Z u §8 9 47: §§ 46, 47 entsprechen im wesentlichen den Vor⸗ bezüge, 8 Kürzung der Phehelben von mehr als 12 000 vürchneg nur zur CEö.“ ahsg gaqes. die 8 dem 2: 8 8 1 8 4 1 8 8 1“ ; 2 dieser Ver⸗ iffe ltskürzungsverordnungen. e oben bereits erwähnte Beschränkung des Anspruchs auf Ver⸗ b 1“ ; Zu 2: Aus dem oben gekennzeichneten obersten Grundsatz § 24 regelt die Rechtsstellung der unter den Voraussetzungen pflichtung zur Angleichung nachzukommen, so scheiterte die seisgen dess⸗ hen. die bisher .““ jedoch aus finan⸗ sorgungsbezüge bei Verlegung des Wohnsices 1ng 1calong sowie vhrcten ni zzug ne verbäechte

folgt weiter, daß jeder Beamte verpflichtet ist, j äti di itels i üj 1 des. igt weiter, d . G „jede Nebentätig⸗ dieses Kapitels in den Wartestand versetzten Beamten mit Rück⸗ Durchführung ihrer Anordnungen vielfach und zwar ge b iti 1 1 ieb⸗ i . E“

oZ Dienst zu übernehmen, wenn sie seiner Vor⸗ sicht darauf, daß vielfach, wie oben erwähnt, das Rechtsinstitut in den Fällen, in denen die icerhöhten Dienstbe äg von 8. selen vnd Jglnnet 11““ ung 8 . 82* derearrng depae seer ca ge elg benac dnh eehminbas Hermien die ohne ““ Z des, Sehe entspricht 14, bisher Artikel 13 der Per⸗ des Wartestandes unbekannt ist. 6 die Rechtsverhältnisse der amten in einem besonders auffälligen Mißverhältnis zu den en func die dazu erforderlichen Maßnahmen spätestens auf einer Verordnung des Reichspräsidenten gemäß Artikel 48 verbrachte Zeit, soweit sie vor dem Inkrafttreten der Personal⸗ Encarreh Da die Ausübung einer solchen Beamten der Körperschaften des öffentlichen Rechtes, die der niedrigeren Bezügen gleichzubewertender Reichsbeamten standen. ¹ geführt nne hezemcher 1is Nüh meie Wirkung spätestens vom KV. beruhend nicht den Charakter eines verfassungsändernden Abbau⸗Verordnung vom 27. Oktober 1923 (RGBl. I S. 999) fälln n bb. der allgemeinen Dienstpflicht des Be⸗ Landesaufsicht unterstehen, finden die Vorschriften über die an den durch Art. 129 Abs. 1 Satz 3 RV. gewährleisteten wohl⸗ bis stobe 1933 beb 8— Reichsgesetzes haben, umstritten. Die Frage, ob die Maßnahmen liegt, voll als ruhegeldfähig anzurechnen ist. ö der Röichskasse rundsätzlich keine Rechtsstellung der Wartestandsbeamten der Länder entsprechende erworbenen Rechten der Bezugsberechtigten (§. 7 Abs. 3 der 1 g 49: Im auf die Neuregelung der Angleichung einen Eingriff in „wohlerworbene Rechte“ bedeuten, ist Gegen⸗ u A, 4 64 Nr. 3—8, §§ 66 72): Die hier behandelten ung erhalten 15 Abs. 1 Vergütungen, die öö Für die Rechtsverhältnisse der in den Wartestand Zweiten Gehaltskürzungsverordnung). us dieser ungleich⸗ 8 ai e der Meamten ver Länder üsww. an die der Reichs⸗ stand zahlreicher Prozesse und von den Gerichten teils verneint, Vorschriften die sogenannten Ruhensvorschriften betreffen: Tätigkeit zufließen, sind von ihm an die eichskasse ab tehtige en die Vorschriften über die Rechtsstellung der 1 1s eAntretlichtesten; g troffenen Angleichungsbestimmungen für Beamte als entbehr⸗ schieden. Durch § 63 wird die Rechtsgültigkeit der erwähnten rreseelstedmemtens alts einer Bermensn

zuliefern Wartestandsbeamten des Reichs entsprechend. erregte auch in weiten Kreisen der Oeffentlichkeit und zwar e 3 S f . orschrift llt. Dienst, ch scch aufgehoben. Zur Vermeidung von Zweifeln wird klar⸗ Vorschriften außer Frage gestellt b) das Kahen der Versorgungsbezüge wegen eines nenen

16 Satz 1). Ausnahmen von § 15 Abs. 1 sind i 18 zfn . 1 8 zn . 1 sind im Abs. 2 Gemäß § 25 unterliegen Einsprüche gegen Anordnungen, die nicht nur bei den von der Angleichung Betroffenen unlieb⸗ 1

tellt, daß es hinsichtlich der Angestellten und Arbeiter bei der g

bnc - ödelt, de hn chae ht ss nag der Ausnahme, daß für An⸗ Zu Kapitel XII (Aenderung versorgungsrecht⸗ 8 Barsesgungaansteuh, 8. SSe 88

daselbst genau umschrieben. Ausnahmen von § 16 S 8 8 A daß di ieb lei 8 Satz 9 8 ien „Satz 1 (vgl. auf Grund der §§ 22 bis 24 ergehen, der Entscheidung im Ver⸗ sames Aufsehen, daß die vorgeschriebene Angleichung der Gehälter = gestellt, daß⸗ atz 2 a. a. O.) werden sich hauptsächlich auf die Fälle be⸗- wa kungswege. ie Entscheidung f6 für die Gerichte bindend. E bei den am höchsten bezahlten Beamten insbesonden Eerge nicht in einem Tarifvertrag oder in einer licher Vorschriften). Ruhens

schränken, in denen dem Beamten durch die Ausü insi 3 1 1 1 r eiae

4 übung der Hinsichtlich der Höhe der Bezüge ist der Rechtsweg nicht aus⸗ der Kommunalverwaltungen überhaupt nicht oder nur teilwesee 9 ind die Anglei zvorschriften für 1 3 durchgeführt werden konnte. Dieser Mißstand wird dadurch be⸗ ienstordnung geregelt sind, die Angleichungsvorschriften Kapitel XII umfaßt: 1 1

8 Us gekten. v zrechtlichen Teils des Reichs⸗ Beim Reichsbeamtengesetz handelt es sih um die §8§ 30, 30 a

Peamte eheitfälts hetten Feeeeeewesorgungsrechtläch 60 für Wartegeldempfänger, 8s 57 bis 60 für Ruhegeldemp änger,

Nebentätigkeit besondere Kosten entstehen, sowie auf die im § 15 geschlossen. seitigt, daß im § 77 ausdrücklich schrieben ist, daß eitigt, daß im § 77 ausdrücklich vorgeschrieben ist, daß von der ges der glei igen iften anderer Reichs⸗ 8 beamtengesetzes und der gleichartigen Vorschriften anderer bei den den §§ 57 bis 60 a. a. O. entsprechenden Vorschriften

Abs. 2 aufgeführten Fälle § 26 gi 5 ; 5 . 1 gibt den obersten Reichs⸗ und Landesbehörden die Mög⸗ „†½

Wird ein Beamter als Vertreter des Reichs in ein Organ lichkeit, finanziell böürsiendan Hrzunh Len auf 1 Gebiet des Reichsverfassung und von den Landesverfassungen abgewichen Zu Kapitel M ämlich: werden kann, soweit es zur Durchführung der neuen Angleichung gesete, . anderer Reichsgesetze um

eines wirtschaftlichen Unternehmens entsandt, so grei ür i 8 8 1 8 die weit Se 1G Sso greifen für ihn Personalwesens durch die Anordnung vorzubeugen, daß bei den in .gn; . 3 . 1 ; des Besoldungsgesetzes). üge der einstweilig in den Ruhe⸗ Die 8egce en dennd te e gehea Feähstadias huage enne Pefc⸗ne aorbeehöhen ge Iffenascheg setes An⸗ bere rifht ethc auch vW derabsebunge 8 8 N 8 . 8 Visher war 8 chreung 88 Sr b ö Zeit bis zum Be-⸗- 8 ü 3 d A“ werden, ist für den Beamt 1 22 en, Höherstufungen von Beamten sowie E eine niedrigere Or ie; eichsrats und inn der Wartegeldzahlung 64 Nr. 1), 1 is es Offizierpensionsgesetzes, verhältnis an die Weisungen begenderg grc ze . Vftweserüngen wüenstaßere öö“ u inifinege ööG die Vorschrift des § 7 Abs.? 1nengeehsgeg cusscessscs erhe ülch be 8. ei eishüng Ver⸗ Aenderun en 88 2 Nechtostellung der Wartestandes 8 31 bis 33 des Mlarhinerbtisbencen esetzes, gesetzten gebunden Pitnstheit nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde der Zweiten Gehultskürzungsberordnung 1es lr⸗ ge 1 8 ren ändert der Entwurf dahin, daß die Zustimmung des beamten 64 Nr. 2), 1 §§ 36, 38 des Mannschaftsversorgungsgesetzes,

Beamten der Länder usw. an die der beamten). ochschullehrern vor dem Inkrafttreten des scheinen, diese Verpflichtung gesetzlich zu begründen und Zuwider⸗ chält⸗ ten Zusicherungen hinsichtlich der Bezüge handlungen in gleicher Weise mit Strafe zu bedrohen 12 NZ1“ als den jetzt bestehenden Verhält a. a. O.), wie in den Fällen des Anrechnungseinkommens. Nach dem Grundfatz, daß die rechtlichen Folgen der 9. Bersetzung eines Beamten in den dauernden Ruhestand nach echt

ist. Als Korrelat sowohl der Pflicht zur Uebernah 1 ü fj Tätigkeit als auch der Entziehung der Veraütunag sieee e⸗ solchen stattfinden dürfen. 1 za 8 zaufst G zr nd enügt. Da die Entscheidung die Anrechnung der im einstweiligen Ruhestand zurück⸗ §8§ 23 bis 25, §§ 66 bis 68 des Wehrmachtversorgungsgesetzes, wurf daher vor, daß das he dieses 8 66 richterlichen Beamten von den Vorschriften mänder an et en Rechüb vers aen dier eas e neich;etzaddgr e. sctandhn wesgesen 85.— edich Enusche 8gn- gelegten Zeit als ruhegeldfähige Dienstzeit 65), § 62 des Keichsversgrgunsegesenes, läsehen at, es sei denn, daß er ihn vorsätzlich oder sroß 8 8 Ermchtigung, die Vorschriften dieses Kapitels Beamten einschließlich ihrer Minister und der diesen gleich⸗ geschlagene Regelung nicht nur einfacher, sondern auch zweck⸗ 4. E11“ Een Pegüngsbe lige ““ b b 8 8. des 5 S8. 6 , vrztgr. 1 5 äßiger. 1 gen 0. im. ber gungsberech⸗ - ren icht diene di ende Gegenüberstellungt büher eg⸗ Fegirn entgcltber 111““ 1gh. § 50 Nr. 2 und 3: Die vorgesehenen Aenderungen sind tigten aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst bes hersicht en 3 9

lässig herbeigeführt hat; auch in diesem Fall ich i den S ues. isem Falle hat das Reich ihm auch auf Angestellte anzuwenden. In Frage kommen hier ins⸗ zu 3 b 88 11 wenn er im Auftrage eines Dienstvor⸗ besondere olche Baueranmgestellte, denen Fhsagg, 1zm der .hernliegen alsr die Bezü⸗ kei Fsccheben ennen b lediglich formaler Natur. 64 Nr. 3 bis 8, 88,66 bis 72). L.a.gh ehe. 1..uhd 2: Die den Beamten etwa vecbleibenden Ein⸗ 88 E1“ Vorschrift 40 Abs. 9 ebenfalls in den Kreis der Vergleichs⸗ 3 u § 50 Nr. 4: Das ReichsbesG. 1920 enthielt in § 44 B. Die Ausdehnung der hen (A, 4) auf einen Neue Fassung (Gestrichen Gesetz 4 en aus e S 1“X“ ungen DBZu Kplitel! 8 Grgänzung des Reichs⸗ 8 bs. 1 er 1 findet auf Hochschuhlehrs b Sr ö E1111““ vvm Fedte 5 vonz hrer Anwendung bisher ausgeschlo xeee entlichteit dadurch ünterz Has öö 8 iniste 2 eine Anwendung; i ober 1922 . . 999) ngesugt 1’“” 1 ; 8 G lB2ZẽZ8ẽZ88—8Z8qͤꝑqꝑqèqqmu,, 84 r.3,4 konsuln und Bearnte hm einstwenigenäganhesane nelssgeseahh 5 Fhefhese’geñ⸗ .g tr 8. der nsichaministekgeset nicht wesenschafäfthe vber kuntsterische Bebene Sb g. 2 8 Te eran, hder Hezl9, en runriekender Kraft se kähthr 8 . Das Ruhen der Versorgungsbezüge bei marxistischer G6A“ 60 8 5-8 allgemeinen Beamtenpflichten, keine Anwendung fi r orgesehene Fall eingetreten, daß ein Reichsminister zugleich gebeutung eines Amtes eine ’c) 1 1“ zensthezü rte- Betätigung 75) eamten⸗ .3 S 17 66 Nr. 1-3 r . . g finden. Mitglied der preußi besondere Bewertung erfordert, die Reichsregierung oder die ¹ gestellt werden) sind zuviel erhobene Dienstbezüge, Warte⸗ gung . bli Ane. . E. Anwendung im Bereich der aug schtlich 1ge 5 8 c ö“ vor. Landesregierungen, 1nnce e Besttnenchnseg treffen. Den gelder, Ruhegehälter und Hinterbliebenenbezüge zurück⸗ Fenbse 8 Ausaeynung der Vorschriften zu A, C und D auf die BB b 25 67 Nr. 1- 3 § 21 setzt die mit Fn⸗ schaf en des öffentlichen Rechts. Reichsministergesetzes als notwendig. Gemeinden, Gemeindeverbänden und den sonstigen der Landes⸗ zuzahlen.“ 3, 13, g,r.; Zͤu KA, 10 64 Nr. 1): Nach 6 27 des Reichsbeamtengesetzes Militärhinterbliebenen⸗ 8 33 68 Nr. 1, 2 los werdenden Vorschristen qußer Feraffes Kapitels gegenstands⸗ In Uebereinstimmung mit dem preußischen Gesetz über die aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechtz Hesn g. h e. ee eh sgia ah Es hceach sesh; ehen wnsiwetli in ben Rahestond versezten Beamten zns wgeset 1 b er Kraft. Gleichschaltung der Segoe der Staatsminister mit lhrfh Se. Abweichung von der bisherigen Vorschrift des 8 „† Abs, 3 B. G.⸗B. (Fortfall der Bereicherung des gutgläubigen zuletzt bezogene Diensteinkommen abgesehen von Dienstauf⸗ Mannschafts⸗ 36 Abs. 1 38 69 Nr. 1, 2 Zu Kapitel V (Die Rechtsstellung der B den Rechtsverhältnissen der Reichsminister (Staatsministergesetz) g er Zweiten Gehaltskürzungsverordnung Se; Abse. 2. die Empfängers) ausgeschlossen. ist im Gegen⸗ wands⸗ und Repräsentationsgeldern in voller Höhe bis zum versorgungsgesetz Nr. 4 bei der Umbildung v istisch en Pecamten vom 26. April 1933 (Preuß. Gesetzlamml. S. 123) wird vor⸗ flicht auferlegt, die Bezüge ihrer Beamten herabzusetzen, soweit In das ReichsbesG. vom 16. Dezember 1927 ist im Gegen. Ablauf des Vi teljahres, das auf den Monat der Bekanntgabe Wehrmacht⸗ 24 25 70 Nr. 1-3 des 1C eg c gesehen 29 82 gecwet 5 preußjischen älr⸗ Rechete en; E1515 9 sh Fder geeu r b der Seheen E in den Ruhestand folgt, auch dann versorgungsgesetz 67 68 70 Nr. 4-6 11.““ 88 gehörende Reichsminister nur tsbezü a 4 . Borschrift nicht wieder aufgenommen 4 1 ü itpunkt aus Reichsv 8 tungsverefnfachele 8 reibungslosen Durchführung von Verwal⸗ und zwar vom Feicge 111““ Etwaige wohlerworbene Rechte, mögen sie auf Gesetzen (z. B.= liegt im Reich die Rückforderung überzahlter Dienst⸗ und Ver⸗ feinewein er gaegchdeehe 1111 schon Rechonerfergcsepese⸗ v“ Grundsatz des ee 8 angezeigt, den allgemeinen wenn der Reichsminister zugleich preußischer Ministerpräsident § 226 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und sorgungsbezüge wieder der Einschränkung durch § 818 Abs. 88 vor Ablauf dieses Le den ülh es im öffentlichen Dienst wieder Willen d2see ör kein Beamter gegen feinen ist den Unterschied zwischen den Amtsbezügen des preußischen Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli 1927 RBl. I B. G.⸗B. (vgl. Nr. 95 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum angestellt oder vorübergehend beschäftigt, fo fehlte es bisher an 1“ 8 8 1“ besonderen Voradsse ungen die gläberführen issen ntsprechen au e Gewährung von Uebergangsgeld b gen, Urteile usw. stehen der Angleichung nicht mehr BBl. 1 . 33). früheren und dem neuen Dienstverhältnis ungekürzt nebenein⸗ Ausmaß des Ruhens der Versorgungsbezüge (Kürzungs ines anderen Fhenclha Dienstherrn gefalten deceeamtendienst. Ruherente und Hinterbliebenenbezügen geregelt. Soweit die hinderlich entgegen. Ihrer Aufrechterhaltung geht das ffentlich „Die unterschiedliche Behandlung dieser Frage soll durch An⸗ ander zu gewähren waren. Die hiernach bisher in § 27 RBG.] Ausmaß des. 1 gungebesnge & öffentli A gefallen lassen muß. Amtszeiten als Reichsmini 1 jteresse an der Gleichmäßigkeit der i leichung des Reichsrechts an die in Preußen geltende Regelung ü 1 und erläutert den Begriff der „Verwendung im öffentlichen Habenehe. e smefcns hüe hauptsächlich die Länder ein Regietung ich Neche aisteß nde dm Fesce ia venhischen aller Lsen dnhe Bedien fenaüt bor. Fefäbsetzang 8 seechuns werden. srrch Anwendung der in Nr. 95 Abs. 3 der 8 hüecs de. nale eb⸗ en im Dienst“. Dies ermöglicht, in den anderen Ruhensvorschriften auf und die Fälle, in denen 1 S Fälle der Eingemeindung gewährten Bezüge zur Hälfte zu erstatten, im übrigen in voller Kommen die Gemeinden usw. ihrer Angleichungspflicht nicht Besoldungsvorschriften enthaltenen Grundsätze werden sich Härten Recht der Wartestandsbeamten in den 64 Nr. 2, 65 gehen von 8 57 KBG. Bezug zu nehmen. neindeverband, Land Aufgabeg übernim nürbershsfe 6“ bühe b tet 1 . Nar 15 8 sind nie ööe deh nesglichreg. mer vbT unspalch der Notwendigkeit aus, die Fthen und Feigneten Warte⸗ hch n decf nrinr 8 1“ „die Angleichung der Bezü § 50 ei Verschärfun r Erstattungspfli zalichkei G . . 2 8 8 gleichung züge selbst zu veranlassen. Die ie durch § 50 eintretende Versch g ig standsbeamten nach öglichkeit wieder in Planstellen unter a) Von den möglichen Fällen des Zusammentreffens 8 1. eines Wartegeldes mit einem neuen Diensteinkommen,

er Gemeinde wahrgenommen wurden, oder umgek ie bi Zu Kapitel VII (Amt SSee 2 8 8 . 8 8 8⸗ und Ruhegeldverlust estsetzung eines Termins i ülti ü f V ift ; 8 1 8 herige Rechtslage hat 8 mgekehrt. Die bis 89 Am „Ruhegel 1 g es Termins ist notwendig, um die endgültige An⸗ nur auf Dienstbezüge usw., die nach Inkrafttreten der Vorschrif der wenigstens wieder zu einer vorübergehenden Be⸗ setcge 8 and,nent un Festänndens gefühet, 88 8 vom als Folge stra öu 1“ gleichung nunmehr so schnell wie möglich sicherzustellen. 8 ausgezahlt werden. hüftigeng⸗ Frmunabehen Ferner wird die dösang der Frage, W“ e e 2 6 5 8 4 1 8 8 * 2 i i 3 j srür 8 7 . 8„ i j j 2 s v 2 2 8 8 8 7 9 die rh eamtenschaft Abbruch zu tun geeignet sind. Es haben Reichsbeamte, gegen die gerichtlich auf eine Strafe erkannt 1 88 1“ Zu Kapitel X (Einschränkung besoldungs⸗ und in 1eent K5 Der bans 3. eines Wartegeldes mit einem neuen Ruhegeld, 8 8g fähige und geeignete Beamte eweigert, mit ihrem Auf⸗ worden ist, die nicht schon krast Geseces ben Bert nn verordnung vorgeschriebene Angleichung ist nach den bisherigen versorgungsrechtlicher Sonderleistungen) brachte Wartestandszeit als ruhegeldfähige Dienstzeit anz eines Fiaheteshas neit kererr be... Körpersche ü nn 8 5 der die Aufgaben übernehmenden ur olge hat können nach Recht age b den nmtes fc 8 ü 11 18 Von der im Kapitel X vorgesehenen Beseitigung verschiedener t äßt äer Ibö 8 dem bisherigen Recht eines Ru egeldes mit einem neuen Wartegeld 3 amten entstand. Erfhperenae rfür EEEEEE . EE116““ aus dem Amt entfernt werden. Selbst wenn beispielsweise bestimmter 1“ eichs. besoldungs⸗ und versorgungsrechtlicher Privilegien werden berührt: (g 28 RS8.) sollen die Warseftandsbeamten künftig zur An⸗ 8 .. ngg büeee g55 d nut versetzen. Die U berna ne 8 1 8 Feertcstednnn zeamten im weenf. ausschließen, bleibt die Reichskasse doch noch Dienstbezüge vergleichbarer Rei B ö dh Polen usw. abgetretenen preußischen Gebietsteilen verdrängt vnch n sonstigen gflenancg Unter Berufsbildung ist die Bidung 80, 57, 58, 59 geregelt. Entgegen der Auffassung der nur auf Grund von Verhandlungen und S en bis zum rechtskrä tigen Abschluß des Dienststrasverfahrens, das Dienstbezüge gleichzubewertender eichsbeamten zu gelten worden sind, ehemalige Privatbahnbeamte, Hinterbliebene von zu verstehen, die von den aus der regelmäßigen Laufbahhn] rwaltung haben die obersten Gerichte bei ivilver⸗ glich; solche Verträge haben häufi LErträgen nach 88 77, 78 des Reichsbeamtengesetzes während des gericht⸗ hatten. Schon aus der bisherigen Fass ich als 1 Postbeamten sowie die Volksschullehrer, die früher Inhaber ver⸗, Gee Beamten des früheren Amts gefordert wird. Handelt sorgung das Reichsgericht, bei Militärversorgung das eiten geführt. Kt hesststeaithe Stret s. ET 18 lärchgefahft werden darf, das Irrtümliche der Auffafsung, daß eing Gi. .nn einigter Schul⸗ und Kirchenäwter waren (vgl. § 18 des Pr, s es sich bei dem Wartestandsbeamten um einen aus einer früheren Sebersgrgeengegersche) enaschiedon. chaß. Vhngelemetnie ee 1 a. a. O. ge⸗ ü r öali Fs 2 w Zolks Besol ges v⸗ sa⸗ Se u' 5 fgesti 1 aausdrückliche 1 b Es vicsemnruneh waucscemde Bezutendpaeseitig nahs vesef. belastets 5 hierin Wandel zuschassen und Lan e grrazishe Pati kenn l n6ht un vee herna Afaache rve. Gesteschähehrer 1“ Fraschter nur ein bebesbaterebichevansenustahn enchrecheves 8 8₰ 28g ees Vorfae 5 A2. nde, la ichen 1— ; ; 1 h1 5 zltni über 99 8 d er Ver⸗ deuhestand (z. B. 88 24 ff. des Reichsbeamtengesetzes) mithin un- Staates in besonderem rad 5 als Viener desn lage für die Bemessung der dafür zu zahlenden Beträge kommt—% eitpunkt der damaligen Bewilligung solcher Sonderleistugen, ¶Der Beamte soll, auch wenn ihm ein Amt vo 8 voollen Diensteinkommens nur noch das Wartegeld, daneben b onderem Grade zur Beachtung der Gesetze ver⸗ es an. Als bewertbar sinn aber auch ihrem Wesen nach ganz 8. keils herabceset,mteäls beseitigt 1 g innere 8 Diensteinkommen vneedhagen 88. 829 dver Fvege⸗ eiten beretis früher als Beamter en. Offiziet rechtigung für diese Leistungen jetzt nicht mehr anerkannt werden, Besoldungsgruppe erhalten, nach der sein War estge .“ 88 geld so viel zu erhalten

senen Personenkreis . 8 8

berührt. ; 1 Fm einzelnen ist zu be b pflichtet sind, erscheint es geboten, die bestehende Rechtslage in unvergleichbare schöpferische Leistungen geiftig⸗tünseleraer n. tgese 8 22 s u gbfnirfen: Zan ö“ 1 der 120gaJeehn Weise aczuendern. Es erscheint ferner an⸗ anzusehen. dah 8e he eistun b“ zumal sie für das Reich und die in Frage kommenden Länder Die in § 28 Abs. 1 Satz 3 vorgesehene Vorschrift ist zur erdienten ““ der früterenr . 8n Körperschaft des öffentlichen Rechtes in eins b. 8 1; einer gezeigt, auch für Peegcnart ese zeine entsprechende Rege⸗ in den einzelnen Besoldungsgruppen Beamte der verschiedensten= eine bedeutende finanzielle Belastung darstellen. Abgesehen davon⸗e Klarstellung notwendig. Als selbstverständlich ist dabei unter., heatte, daß er den vollen traß des dem früheren Ruhege 2 sammenschlusses mehrerer solcher Körperschaften zu 8 Zu⸗ Lenebn treffen und die neuen Vorschriften auf die Beamten der Verwaltungszweige eingeordnet und gehaltlich gleichgestellt, deren⸗ handelt es sich zum Teil auch um Ansprüche, deren Rechtseee, stellt, daß ein lebenslänglich angestellter Beamter nicht etwa auff oder Wartegeld zugrunde liegenden veeas as⸗ ie 1 schließlich des Uebergangs der Ausgaben Shr Körperschft “” juristischen Personen des üne8 Tätigteit ihre Gleichbewertung nicht gehindert beständigkeit zweifelhaft geworden ist. 1 dün dicng 8. wird, so 18 88 nicht Besahr, an, Fater .“ 1.“ ““ —— auf eine amere. Beim Voörlt f d iird di äß sieht 8. 1 gt. . 1 bestim iti 88 6 06 i ündigung seine aus der früheren einer ing zstweilige nehmende (die neue) 1n auf⸗ Demgemãß sieht § 32 den Amtsverlust bei aktiven Beamten utzd elch, 98 g vrnh aer, zur e b Fegfeln Zu Kapitel XI. öö und Durchführung. in Falle “] echte auf Wartegeld, Pension und Rnuhestand die Kürzungsgrenze bildete, stand er sich mithin der eingegliederten oder von ihlen 81. Ssg lesneh e nae als Folge strafgerichtlicher Verurteilung in den Fällen vor, in des § 40 nicht dadurch ausgeschlossen ist, daß im Dienst des Reichs der Pensionskürzungsvorschriften).. 00 Hinterbliebenenversorgung zu verlieren. in seinen Gesamtbezügen im Wartestand genau so wie schaft oder der zusammengeschlossenen Körper vhasten .es denen 1c, ee Hengnassshaf. von längerer als einjähriger Dauer oder des Ja uah eine unmittelbar vergleichbare Dienststelle Zu § 62: 1608 Ein Land oder eine andere öffentlich⸗rechtliche Körperschaftt voorher im aktiven Dienst. Dieser ungerechtfertigte Zustand punkte des Eintritts der genannten Erei nisse dorstu en hei oder auf die Zulässigkeit von erkannt worden ist. nicht besteht. 1. § 10 des Abschnitts 1 der Pensionskürzungsvorschriften“ kann einen Reichsbeamten im einstweiligen Ruhestand nicht. wird beseitigt dadurch, daß das Wartegeld sich in derselben Dienst zu übernehmen, wobei sie die Vorschriften des Kapitels 1. v 88n ergreift die Ruhegeldempfänger, gegen die wegen einer Um den besonderen, vom Reich häufig abweichenden organi⸗ (Kap. V des Dritten Teils der Dritten Verordnung des Reichs⸗ unmittelbar in das neue Amt einberufen. Das kann vielmehr Weise auf einen früheren Versorgungsbezug auswirkt wie zu beachten hat. In den Fällen nur teilweiser Eingliederung usw ü4. intritt in den Ruhestand begangenen Tat auf eine Strafe satorischen Verhältnissen in den Ländern usw genügend Spiel⸗ prästbenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen usw. nur durch die hinsichtlich des Wartestandsbeamten nach der Ver⸗ ein neues Ruhegeld. 1 ist gemäß Abs. 2 und 3 nach Bestimmung der Aufsichtsbehölde C annt wird, die nach § 32 oder nach einer strafgesetzlichen raum für die ünenssgrung der Angleichung zu eben, darf in vom 6. Oktober 1931, RGBl. I S. 537, 546) regelt das Ruhen ordnung über die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Aus⸗ b) Die geltende Fassung der e. ten ist insofern ein verhältnismäßiger Teil der Beamten A heen enen BCorschrift den Verlust des Amtes zur Folge hat, oder die wegen besonderen Ausnahmefällen bestimmt werden, daß die ve⸗ von Versorgungsbezügen für den Fall, daß der Bezugsberechtigte führung des es vom 19. Februar 1931 nicht einwandfrei, als vergl. § 57 RBG. in Sen

Bei der Uebernahme der Beamten ist ihre bisherige Ei Ines 1g. Eintritt in den Ruhestan G Hoch. oder. wertung eines Beamten oder einer Beamtengruppe auch zwischen⸗— ohne Zustimmung der obersten Fan sbehörde seinen Wohnͤit (RSBl. 1 S. 25) zuständige Reichsdienststelle geschehen. An sie darauf abgestellt ist, ob das neue Einkommen der Ver⸗ schaft als lebenslänglich, auf Widerruf bder vuf sess⸗ Eigen⸗ Hanae verrats oder einer der in 8 33 aufgeführten strafbaren der Bewertung der Reichsbeamten zweier benachbarter Besol⸗ oder dauernden Kufenthalt außerhalb des Deutschen Reiches hat. hat sich daher zunächst das Land oder die sonstige Körperschaft sorgungsberechtigten oder zum Teil unmittelbar oder gestellte oder auf Zeit gewählte zm Wahren igung an⸗ vn. Ver un 79 verurteilt werden. Für 8 wird dungsgruppen liegen darf, z. B. zwischen den Reichsbesoldungs⸗ Die gleichen Erwägungen, die den Anlaß zu der genannten Vor⸗ u wenden. Der Beamte it nur verpflichtet, der so vermittelten mittelbar aus ö 8 en Mitteln fließt“. Die Frage, ob

§ 23 regelt das beamtenrechtliche S icsal der schuss 5. es Ruhegeldes, gegebenenfalls des Unterhaltszu⸗ gruppen der Oberre ierungsräte und der Ministerialräte. schrift gegeben haben, lassen es geboten erscheinen, die Vorschrift inberufung Folge zu leisten. Entsprechendes gilt hinsichtlich. ein mittelbares Fließen aus öffentlichen Mitteln vorlag, Beamten mit der Maßgabe, daß alle ein chlägigen Entsch Ueeaeh frn es, Ser Hinterbliebenenversorgung sowie der Befugnis, 18 ie zur Durchführung des § 40 ö Maßnahmen auch auf die Versorgungsbezüge auszudehnen, die sie bisher nicht der Wartestandsbeamten der Länder usw. 8 zu zahlreichen Prozessen, in denen die obersten längstens binnen drei Monaten nach der Sesng e 8 Se sömtsbegeichnung oder Titel führen und die frühere sind der Nachprüfung durch die Gerichte entzogen umfaßte, nämlich auf das Uebergangsgeld, nach dem Reichs⸗ Nur unter gewissen Sicherungen soll nach dem neuen § 28 Gerichte bei gleichliegenden Tatbeständen zu voneinander sind, um zu verhüten, daß die Beamten über ihre enensu treften St Sen. tragen zu dürfen, ausgesprochen. Zu § 42: Bei der vergleichsweisen Bewertung sind, wie auch ministergesetz auf die Bezüge der unter Felassung des vollen 8 Abs. 2 RBG. der Wartestandsbeamte zu einer lediglich vorüber⸗ aobweichenden ntscheidungen gelangten. Um diesen uner⸗ Zeit im Ungewissen gehalten werden. 8 23 schreibt in Ab ngere R 88 0 hwere der an die angeführten Tatbestände geknüpften im §80 7 Abs. 2 Satz 3 der Zweiten Gehaltskürzungsverordnung halts vom Amte enthobenen oder von ihren amtlichen Ver⸗ gehenden Beschäftigung im öffentlichen Dienst verpflichtet sein,“ eträglichen Zustand zu befeitigen. ist als Lenee.ung für nächst als Gegenstück zu der in § 22 ausgesprochenen Rebernat 1e b asl⸗ gen läßt es “] erscheinen, in Fällen, in denen vorgeschrieben ist, alle Geld⸗ und sonstigen Bezüge heranzuziehen, pflichtungen entbundenen Beamten sowie auf die Renten nach nämlich wenn die Tätigkeit seiner Berufsbildung entspricht undd die Anwendung der Ruhensvorschriften jetzt vorgesehen, verpflichtung der aufnehmenden (der 29c9s Körperschaft van Naß nelhn ere Umstände eine mildere Beurteilung zulassen, die Ge⸗ die die Beamten mit Rück icht auf ihre hauptamtliche oder neben⸗ dem Reichsversorgungsgesetz und gleichartige Bezüge. Auch in ihm die volle Verwendung als nichtplanmäßiger Beamter für] deaß es sich um eine Verwendung des Versorgungsberech⸗ ,daß ährung eines Teiles des Ruhegeldes als Unter altszuschuß vor⸗ amtliche Dienstleistung 8 dens wie in den Gehalts⸗ diesen Fällen ruht also künftig der Versorgungsanspruch, wenn mindestens drei Monate an seinem Wohnort oder mindestens8s8 vügien⸗, in u.“ 5andne, huß. eT 8 8 egriff ist in der unter r. 5 für § 5 4

die Beamten der Berufung in das n B. 2 ältni 1 †; Verlust ihres Amtes zu of⸗ en ve er zeamtenverhältnis bei zusehen. Die Vorschrift ist dem § 75 Abs. 2 Satz 2 des d eichs⸗ kürzungsvorschriften ist sjor di ; Ff nicht die chsbehzrde de s ins 2 Konate außerhalb seines Wohnorts zugesichert wird. Er 3 8 8 folg 8g sind. Ferner bestimmt beamtengesetzes nachgebildet In den Fällen des § 33 erschei t 12n 2 882 19 itaauch h der d c beite Fassung, dans aeecch Austads dense eiceegeehe 8. 8 S 8 ehar während M. vah ftmaang 19 volle enesütommen der 1 RBG. vorgesehenen neuen Fassung eindeutig definiert. Die .““ 8* 11“ 8 88 11“ 1 111“ EI11n 2 8 . . 8 2 8 u”

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