Erste Zentralhandelsregisterbeilage zum Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 195 vom 22. August 1933. S. 4.
Berlin-Charlottenburg. [35427] Das Konkursverfahren über das Ver⸗ mögen des Ziegeleibesitzers Hans Feincr. eld, Berlin⸗Charlottenburg, Ranke⸗ 8. e 22, Pension Herforth, jetzt Ber⸗ lin⸗Charlottenburg, Augsburger Straße Nr. 64. Pension Schulz, ist nach rechts⸗ kräftig bestätigtem Zwangsvergleich auf⸗ gehoben. 4 Berlin⸗Charlottenburg, 18. 8. 1933. Geschäftsstelle des Amtsgerichts.
Donn. Beschluß. 135428.
Die Konkursverfahren über a) das Vermögen der Witwe Heinrich Klein in Bonn, Römerplatz 3, b) das Ver⸗ mögen des Hans Klein, ebenda, werden mangels Masse gemäß § 204 K.⸗O. ein gestellt.
Bonn, den 27. Juli 1933.
Amtsgericht. Abt. 8. Bonn. Beschluß. [35429]
Das Konkursverfahren über das Ver⸗ mögen der offenen Handelsgesellschaft Klein & Co. in Bonn, Römerplatz 3, wird nach erfolgter Abhaltung des Schlußtermins hierdurch aufgehoben.
Bonn, den 15. August 1933.
Amtsgericht. Abt. 8. Butzbach. ö135430] Konkursverfahren.
Das Konkursverfahren über das Vex⸗ mögen der Firma Karl Hadermann in Butzbach und ihres alleinigen Inhabers Hermann Hadermann daselbst, wird nach erfolgter Abhaltung des Schluß⸗ termins hierdurch aufgehoben.
Butzbach, den 11. August 1933.
Hessisches Amtsgericht. Coswig, Anhalt. [35431] Konkursverfahren.
In dem Konkursverfahren über das Vermögen der Firma Friedr. Henning Nachfl. Inhaber Kaufmann August Bethge in Coswig ist zur Abnahme der Schlußrechnung des Verwalters, zur Erhebung von Einwendungagen gegen das Schlußverzeichnis der bei der Ver⸗ teilung zu berücksichtiaenden Forderun⸗ gen und zur Beschlußfassung der Gläu⸗ biger über die Erstattuna der Auslagen und die Gewährung einer Vergütung an die Mitglieder des Gläubigeraus⸗ schusses der Schlußtermin auf Freitag, den 15. September 1933, 10 Uhr, vor dem Anhalt. Amtsaericht hierselbst bestimmt.
Coswig, den 18. Auaust 1933.
Anhaltisches Amtsaericht.
Dahn. [35432] Das Amtsgericht Dahn hat mit Be⸗ schluß vom 7. August 1933 das Kon⸗ kursverfahren über das Vermögen des Leo Levy, Handelsmann in Busenberg, nach rechtskräftig bestätiatem Zwangs⸗ vergleich und Abhaltuna des Schluß⸗ termins aufgehoben.
Dahn den 18. Auaust 1933.
Geschäftsstelle des Amtsgerichts.
Diez. [35433]
In dem Konkursverfahren über den Nachlaß des verstorbenen Kaufmanns Adolf Dick zu Altendiez ist Termin zur Abnahme der Schlußrechnung auf den 9. September 1933, vorm. 9 Uhr,
bestimmt. — Amtsgericht Diez.
Durlach. [35434] ,2 ZK 7/32. Das Konkursverfahren über den Pachlaß des Kaufmanns Emil Fischer in Durlach wurde nach Ab⸗ haltung des Schlußtevmins aufgehoben. Durlach, 15. Aug. 1933. Amtsgericht. II.
Glatz. [35435) „In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Maurer⸗ und Zimmer⸗ meisters Josef Goebel in Altheide, Bad, ist Termin zur Prüfuna der nach⸗ träglich angemeldeten Forderungen auf den 12. September 1933, 9 Uhr, vor dem Amtsgericht in Glatz, Zimmer Nr. 11, anberaumt. (3. N. 3/33.) Amtsgericht Glatz, 8. Auaust 1933.
Hillesheim, Eifel. [35436] Konkursverfahren.
Das Konkursverfahren über das Ver⸗ mögen der Firma Ph. J. Becher, nicht eingetragene offene Handelsgesellschaft, Möbelhandlung in Gerolstein, wird nach erfolgter Abhaltung des Schluß⸗ termins hierdurch aufgehoben.
Hillesheim, Eifel. 14. August 1933.
Amtsgericht.
Ingolstadt. [35437] Das Amtsgericht Ingolstadt hat mit Beschluß vom 16. Auaust 1933 das Kon⸗ kursverfahren über das Vermögen des Greis, Michael, Schotterwerksbesitzers in Kösching, mangels Masse eingestellt. Auslagen und Vergütuna des Konkurs⸗ verwalters wurden in dem Schluß⸗ termin in der aus der Niederschrift er⸗ sichtlichen Höhe festaesetzt. Ingolstadt, den 18. Auaust 1933. Geschäftsstelle des Amtsgerichts.
Kelheim. Bekanntmachung. 35438]
In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Schlossermeisters Julius Reich in Kelheim ist Termin zur Ab⸗ stimmung über den Zwangsvergleichs⸗ vorschlaa und Prüfungstermin für die nachträglich angemeldeten Forderungen vor dem Amtsgericht Kelheim (Sitzungs⸗ sfaal) bestimmt auf Dienstag, den 29. August 1933, vorm. 9 Uhr.
M.-Gladbach.
durch
schäftsstelle des Amtsgerichts Kelheim
zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt. Kelheim, den 18. Angust 1933.
Geschäftsstelle des Amtsgerichts Kelheim.
Kolberg. [35439] Das Konkursverfahren über den Nachlaß des verstorbenen Kaufmanns Franz Wistinghausen in Kolberg wird nach erfolgter Abhaltung des Schluß⸗ termins aufgehoben.
Amtsgericht Kolberg, 28. Juli 1933.
Kolberg. [35440]
Das Konkursverfahren über den Nachlaß des am 10. 1. 1932 verstorbenen Obergerichtsvollziehers i. R. Paul Rose in Kolberg wird nach erfolgter Abhaltung des Schlußtermins aufge⸗ hoben. . Amtsgericht Kolberg, 10. August 1933.
Lage, Lippe. ,135441]
In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Fahrradhändlers Fried⸗ rich Meier in Lage, Lange Straße 84, ist Termin zur Abnahme der Schluß⸗ rechnung und zur Erhebung von Ein⸗ wendungen gegen das Schlußverzeichnis auf Dienstag, den 12. September 1933, vormittags 10 Uhr, vor dem Amtsgericht in Lage, Zimmer Nr. 4, bestimmt. Das Schlußverzeichnis und
die Schlußrechnung liegen bei der Ge⸗
schäftsstelle II des hiesigen Amtsgerichts zur Einsicht aus. Lage in Lippe, den 15. August 1933. Lippisches Amtsgericht.
Leipzig. . [35442]
Das Konkursverfahren über das Ver⸗ mögen des Kaufmanns Paul Fischer in Leipzig W 33, Hebelstraße 14, Allein⸗ inhabers eines Sportartikelgeschäfts unter der handelsgerichtlich nicht einge⸗ tragenen Firma „Sporthaus des Westens“ in Leipzig W 33, Demme⸗ ringstraße 28, und Eigentümer eines Gasthofgrundstücks in Niederroßla bei Apolda, wird hierdurch aufgehoben, nachdem der im Vergleichstermine vom 18. Juli 1933 angenommene Zwangs⸗ vergleich durch rechtskräftigen Beschluß von demselben Tage bestätigt worden ist. Amtsgericht Leipzig, 16. August 1933.
[35443] Konkursverfahren.
Das Konkursverfahren über das Ver⸗ mögen der Firma Hagen & Co. Ak⸗ tiengesellschaft, M.⸗Gladbach, wiro nach Abhaltung des Schlußtermins auf⸗ gehoben.
M.⸗Gladbach, den 7. August 1933.
8 Amtsgericht.
Nür nberg. [35445] Das Amtsgericht Nürnberg hat mit Beschluß vom 17. August 1933 das Kon⸗ kursverfahren über den Nachlaß der am 17. November 1932 verstorbenen Direk⸗ torsehefrau Rosa Graf, zuletzt in Nürnberg, Regensburger Straße 52 wohnhaft, auf Antrag der Erben mit Zustimmung aller Konkursgläubiger gemäß § 202 K.⸗O. eingestellt. Geschäftsstelle des Amtsgerichts. Offenbach, Main. [35446] Bekanntmachung.
Das Konkursverfahren über das Ver⸗ mögen 1. der Firma Ludwig Haege, Metallwarenfabrik in Offenbach am Main, 2. des Inhabers Martin Hart⸗ mann, daselbst, wird, nachdem der in dem Vergleichstermin vom 6. Juli 1933 angenommene Zwangsvergleich rechtskräftigen Bechluß vom 13. Juli 1933 bestätigt ist, hierdurch aufgehoben.
Offenbach a. Main, 12. August 1933.
Hessisches Amtsgericht.
Rosslau, Anhalt. [35447] Das Konkursverfahren über das Ver⸗ mögen der Firma Zellulosefabrik G. m. b. H. in Roßlau wird nach Abhaltung des Schlußtermins aufagehoben. Roßlau, den 16. Auaust 1933. Anhalt. Amtsgericht. Schönau, Schwarzwald. [35448] Das Konkursverfahren über den Nachlaß des Karl Neidbold, Bürsten⸗ fabrikant in Schönau i. Schw., wurde nach Abhaltung des Schluktermins auf⸗ gehoben. Schönau i. Schw., den 9. Aug. 1933. Amtsgericht.
Schwetzingen.
Das Konkursverfahren über das Ver⸗ mögen der Firma Piazolo & Ickrath in Hockenheim wird gemäß § 204 K.⸗O. eingestellt. — 2. K. 17/29.
Schwetzingen, 18. Auaust 1933. Amtsgericht. II. Siegen. Konkursverfahren. [35422]
In dem Konkursperfahren über das Vermögen der Frau Helene Lixfeld in Siegen, Koblenzer Straße 33, ist zur Ab⸗ nahme der Schlußrechnung des Ver⸗ walters, zur Erhebung von Einwendun⸗ gen gegen das Schlußverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen und zur Beschlußfassung der Gläubiger über die nicht verwert⸗ baren Vermögensstücke sowie zur An⸗ hörung der Gläubiger über die Er⸗ stattung der Auslagen und die Ge⸗ währung einer Vergütung an den Kon⸗ kursverwalter der Schlußtermin auf den 6. September 1933, vormittags 9 Uhr, vor dem Amtsgericht, hierselbst, Zimmer 13, bestimmt.
Siegen, den 14. August 1933.
Der Vergleichsvorschlag ist bei der Ge⸗
Die Geschäftssteue des Amtsgerichts.
[35449]%
Stuttgart. [35450]
Das Konkursverfahren über das Ver⸗ mögen der Firma Barth & Cie. G. m. b. H. in Stuttgart⸗Ostheim, Fabrik für elektr. Koch⸗ u. Heizapparate, wurde durch Beschluß vom 16. August 1933 gem § 204 K.⸗O. wegen Massemangels eingestellt.
Württ. Amtsgericht Stuttgart I.
Wolfenbüttel. [35451]
Im Konkursverfahren über das Ver⸗ mögen der Fa. M. Ehrhardt, Masch.⸗ Fabrik, A. G. in Wolfenbüttel, ist Termin zur Verhandlung über den Zwangsvergleich und zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen auf den 9. September 1933, 10 Uhr, vor dem hiesigen Amtsagericht anbe⸗ raumt. Der Vergleichsvorschlag und die Erklärung des Gläubiagerausschusses’ sind auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergeleat.
Geschäftsstelle 3 des Amtsgerichts Wolfenbüttel.
Wurzen. [35452] Das Konkursverfahren über das Ver⸗ mögen des Kaufmanns Ernst Friedrich Hermann Karich, alleinigen Inhabers der handelsgerichtlich eingetragenen Firma Wurzener Kohlenkontor Her⸗ mann Karich in Wurzen, Markt 6 (Holz⸗ und Kohlenhandlung), wird auf⸗ gehoben, nachdem der im Vergleichs⸗ termin vom 7. Juli 1933 angenommene Zwangsvergleich durch rechtskräftigen Beschluß vom 7. Juli 1933 bestätigt worden ist. — K. 28/31. Amtsgericht Wurzen, 18. August 1933.
Xanten. 8 [35453]
Das Konkursverfahren über das Ver⸗ mögen des Kaufmanns Hans Bruck⸗ mann zu Büderich (Kreis Mörs) wird eingestellt, weil eine den Kosten des Ver⸗ fahrens entsprechende Konkursmasse nicht vorhanden ist. — N 4/31.
Xanten, den 11. August 1933.
Das Amtsgericht.
Zzeitz. Konkursverfahren. [35454] In dem Konkursverfahren über das Vermögen der Firma Albert Teich⸗ maunns Nachf., Großhandlung tech⸗ nischer Bedarfsartikel, Zeitz, allei⸗ niger Inhaber der Kaufmann Kurt Zimmermann in Zeitz, ist zur Abnahme der Schlußrechnung des Verwalters, zur Evhebung von Einwendungen gegen das Schlußverzeichnis und zur Anhörung der Gläubiger über die Erstattung der Auslagen und die Gewährung Liner Vergütung an die Mitglieder des Gläu bigerausschusses und den Konkursver⸗ walter der Schlußtermin auf den 26. September 1933, mittags 10 Uhr, vor dem Amtsgericht hier⸗ selbst, Zimmer 8, bestimmt. Zeitz, den 9. August 1933. Das Amtsgericht.
Braunschweig. [35455] Ueber das Vermögen des Kaufmanns Conrad Aust als Inhabers der Firma Glückauf Kohlenhandlung,. Georg Weber, Braunschweig⸗Gliesmarode, ist am 17. August 1933, 16 Uhr, das Ver⸗ gleichsverfahren zur Abwendung des Nonkurses eröffnet. Rechtsanwalt Ger⸗ hard Herdegen in Braunschweig ist zur Vertrauensperson ernannt. Termin zur Verhandlung über den Vergleichsvor⸗ schlag ist auf den 6. September 1933, 10 Uhr, vor dem Amtsgericht in Braun⸗ schweig, Wilhelmstraße 53, Zimmer Nr. 1 anberaumt. Geschäftsstelle 3 des Amtsgerichts Braunschweig. Bruchsal. [35456] Ueber das Vermögen der Frau Anna Buchmüller, Manufakturwaren in Bruch⸗ sal, Durlacher Str. 82, wurde am 18. August 1933, nachmittags 5 Uhr, das Vergleichsverfahren zu Abwendung des Konkurses eröffnet. Karl Friedrich
[Zimmermann, beeid. Bücherrevisor und [kaufm. Sachverständiger
in Bruchsal, wurde zur Vertrauensperson bestellt. Termin zur Verhandlung über den Ver⸗ gleichsvorschlag wurde bestimmt auf Montag, den 18. September 1933, vor⸗ mittags 10 Uhr, vor das Amtsgericht Bruchsal, Zimmer 9. Der Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens nebst seinen Anlagen ist auf der Ge⸗ schäftsstelle, Zimmer Nr. 15, zur Ein⸗ sicht der Beteiligten niedergelegt. Bruch⸗ sal, den 18. August 1933. Amtsgericht.
Dresden. [35457] Zur Abwendung des Konkurses über das Vermögen des Kaufmanns Paul Alwin Krause, allein. Inhabers eines Handelsgeschäfts mit Webwaren, ins⸗ besondere Stoffen, unter der Firma Alwin Krause in Dresden⸗A., Wall⸗ i19 Le 12 und Margaretenstraße 3 — ohnung in Kötzschenbroda, Terrassen⸗ straße 7 —, wird heute, am 19. August 1933, vormittags 9,25 Uhr, das gericht⸗ liche Vergleichsverfahren eröffnet. Ver⸗ trauensperson: Syndikus Dr. A. Pleiß⸗ ner in Dresden⸗A., Wilsdruffer Str. 31. Vergleichstermin am 15. September 1933, vormittags 9 Uhr. Die Unter⸗ lagen liegen auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten aus. Amtsgericht Dresden, 19. August 1933.
Augsburg. [35458] Das Amtsgericht Augsburg hat mit
sverfahren zur Abwendung des
sechar vom 17. August 1933 das Ver⸗ ei Konkurses icer das Vermögen der Clise
Frisch, Alleininhaberin der Firma Ge⸗ schwister Frisch, vorm. Rampacher, Stickereigeschäft in Augsburg D 15, nach rechtskräftiger, Bestätigung des Ver⸗ gleichs vauge ehen. “
Geschäftsstelle des Amtsgerichts.
Augsburg. [35459]
Das Amtsgericht Augsburg hat mit Beschluß vom 17. Fugu 1933 das Ver⸗ leichsverfahren zur Abwendung des Konkurses über das Vermögen des Buchbinders und Schreibwarengeschäfts⸗ inhabers Otto Wolf in Augsburg E 23 nach rechtskräftiger Bestätigung des Vergleichs aufgehoben.
Geschäftsstelle des Amtsgerichts.
Halberstadt. Beschluß. [35460]
In dem Vergleichsverfahren über das Vermögen der Witwwe Adele Lunte geb. Müller als der alleinigen Inhaberin der Firma Adolf Lunte in Halberstadt, Breiteweg Nr. 62, wird das Verfahren aufgehoben, da ein Vergleich geschlossen und am 16. Juni 1933 bestätigt wor⸗ den ist.
Halberstadt, den 16. Juni 1933.
Das Amtsgericht.
Leipzig. 3 [35461] Die am 1. Juni 1933 eröffneten Ver⸗ gleichsverfahren zwecks Abwendung des
Konkurses über das Vermögen der han⸗
delsgerichtlich eingetragenen Firmen: 1. „August Zschau“ offene Handelsgesell⸗ schaft in Leipzig 1, Frankfurter Straße 16/18 Fürosseriemere (persönlich haftende Gesellscha ter: Kaufleute Ehr⸗ hardt Zschau und Arthur Zschau, beide in Leipzig), 2. „Zschau Garagen⸗Gesell⸗ schaft mit beschränkter Haftung in Leipzig“, Großgaragenbetrieb in Leip⸗ zig C 1, Frankfurter Straße 16/18 (Ge⸗ schäftsführer: Kaufmann Arthur Zschau in Leipzig), sind infolge der Bestätigung des im Vergleichstermin vom 15. August 1933 angenonmmenen Vergleichs dur Beschluß vom gleichen Tage aufgehoben worden. Amtsgericht Leipzig, 17. August 1933.
Wegscheid. [35462] Das Amtsgericht Wegscheid hat das Vergleichsverfahren über das Vermogen des Kaufmanns Johann Gottinger in Hauzenberg nach Vergleichsbestätigung im Termin vom 14. August 1933 auf⸗ gehoben. 1 Geschäftsstelle des Amtsgerichts Wegscheid.
Detmold. 1 [35463] Ueber den landwirtschaftlichen Be⸗ trieb des Landwirts Karl Hagemeister in Haustenbeck Nr. 112, eingetragen im Grundbuch von Haustenbeck Bd. 8 Bl. 23 und Bd. 4 Bl. 2, wird am 16. August 1933, 17 Uhr, das Entschul⸗ dungsverfahren veerfn2. Die Lippische Landesbank, Staatl. Kreditanstalt, in Detmold ist als Entschuldungsstelle er⸗ nannt. Die Gläubiger des Betriebs⸗ inhabers werden aufgefordert, bis zum 20. September 1933 einschl. dem Gericht ihre Ansprüche in doppelter Ausferti⸗ gung anzumelden und die in ihren Händen befindlichen Schuldurkunden einzureichen. Detmold, den 16. August 1933. Das Amtsgericht. I.
11“
Dömitz. Beschluß. [35464]
Ueber das Vermögen des Hofbesitzers Fritz Köller sen. in Malliß ist das land⸗ wirtschaftliche Entschuldungsverfahren nach dem Gesetz vom 1. Juni 1933 er⸗ öffnet. Zur Entschuldungsstelle ist die Mecklenburgische EE1 kasse eGmbH. in Rostock ernannt. Die Gläubiger haben ihre Ansprüche bis zum 24. August 1933 bei dem unter⸗ zeichneten Gericht anzumelden und die in ihren Händen befindlichen Schuld⸗ urkunden einzureichen.
Dömitz, den 3. August 1933. Mecklenburg⸗Schwerinsches Amtsgericht.
Dömitz. Beschluß. [35465]
Ueber den landwirtschaftlichen Betrieb des Hofbesitzers Georg Rosseburg in Woosmerhof auf der Erbpachtstufe Nr. 1 daselbst wird das Entschuldungs⸗ verfahren gemäß dem Gesetz vom 1. Juni 1933 zur Regelung der land⸗ wirtschaftlichen Schuldverhältnisse er⸗ öffnet. Zur Entschuldungsstelle wird die Mecklenburgische Zentralgenossen⸗ schaftskasse e. G . m. b. H. in Rostock bestellt. Die Gläubiger werden aufge⸗ fordert, zur Vermeidung der in § 11 Abs. 2 des Gesetzes bestimmten Rechts⸗ nachteile bis zum 9. September 1933 beim unterzeichneten Amtsgericht ihre Forderungen anzumelden und die in ihren Händen befindlichen Schuld⸗ urkunden einzureichen.
Dömitz, den 17. August 1933.
Mecklb.⸗Schwer. Amtsgericht.
I“ [35466]
Geisenfeld. Bekauntmachung.
Das Amtsgericht Geisenfeld hat zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverhältnisse: 1. der Landwirts⸗ eheleute Schmid, Emeran und Ka⸗ tharina, Hs. Nr. 19 in Oberlauter⸗ bach, 2. der Landwirtseheleute Höf⸗ linger, Sebastian und Therese, Hs. Nr. 78 in Vohburg, 3. der Landwirts⸗ eheleute Dexl, Josef und Anna. Hs. Nr. 52 ¼ in Zell b wirtseheleute Neumeier, Josef und Walburga, Hs. Nr. 14 in Hög, 5. des
Landwirts Alfre Lanig. Hs. Rr.
G., 4. der Land⸗
—
Rockolding, 6. der Landwi Pfleger, Sebastian und Annchelegt Nr. 16 in Starkertshofen, 7. der La 2 wirtseheleute Schweiger, Bernhard u Walburga, Hs. Nr. 13 ¶⅛ in Lan b. bruck, 8. der Landwirtseheleute Dierl. Jakob und Walburga, Hs. Nr. 9 si Langenbruck, 9. der Landwirtseheleut Kappelmeier, Jakob und Anna B8. Nr. 47 in Niederlauterbach, 10. der Landwirtseheleute Stibich, Georg nins Katharina, Hs. Nr. 46 in Münchs⸗ münster, 11. der Landwirtseheleute Hagl, Jakob und Maria, Hs. Nr. 24 ¼ in Irsching, 12. der Landwirtseheleute Widmann, Martin und Therese, H8 Nr. 34 ½¼ in Unterpindhart, 13. der Landwirtseheleute inter, Friedrich und Regina, Hs. Nr. 162 in Geisenfeld 14. der Landwirtseheleute Ostermeier’ Vinzenz und Anna, Hs. Nr. 9 in Agels⸗ berg, 15. der Landwirtseheleute Max und Magdalena Fröschl, Hs. Nr. 131 in Vohburg, 16. der Landwirtseheleute Steib, Josef und Maria, Hs. Nr. 228 in g. das Entschuldungsver⸗ fahren vor dem Amtsgericht Geisenfeld eröffnet. Als Entschuldungsstelle wurde in all den voraufgeführten Fällen die Zeverische Gemeindebank, Girozentrale öffentliche Bankanstalt in München er⸗ nannt. Die Gläubiger der Schuldner werden aufgefordert bis spätestens 1. Oktober 1933 ihre Ansprüche bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Geisen⸗ feld anzumelden und gleichzeitig die in ihren Händen befindlichen Schuldur⸗ kunden mitvorzulegen. “ Am 17. August 1933. 8 Geschäftsstelle) es Amtsgerichts Geisenfeld
Hilchenbach. [35467] In dem Entschuldunasverfahren des Wilhelm Dreute in Ferndorf, Wittgen⸗ steiner Straße 28, wird auf den Antrag des Betriebsinhabers Wilbelm Dreute in Ferndorf das landwirtschaftliche Ent⸗ sn J eröffnet. Zur Ent⸗ chuldungsstelle wird die Ländliche Cen⸗ tralkasse e. G. m. b. H. in Münster i. W. ernannt. Die Gläubiger werden auf⸗ eferdert, ihre Ansprüche binnen zwei Konaten anzumelden. Das Amtsgericht Hilchenbach. Markt Oberdorf. [35468] Das Amtsgericht Markt⸗Oberdorf hat mit Beschluß vom 4. bzw. 17. 8. 1933 über die landwirtschaftlichen Betriebe der Landwirtseheleute 1. Fosef un Therese Dopfer in Wald, Hs. Nr. 26, 2. Benedikt und Sofie Geiger in Hattenhofen, Hs. Nr. 65. Gde, Geisen⸗ ried, das Entschuldungsverfahren er⸗ öffnet und die Bayerische Staatsbank München als Entschuldungsstelle er⸗ nannt. Die Gläubiger werden hiermit aufgefordert, bis zum 19. September 1933 ihre Ansprüche unter Vorlage der in ihren Händen befindlichen Schuld⸗ urkunden hieramts anzumelden. Markt⸗Oberdorf, den 19. Aug. 1933. Geschäftsstelle des Amtsgerichts.
Neumarkt, Rott. [35469]
Das Amtsgericht Neumarkt a. d. Rott hat mit Beschlüssen vom 9. bzw. 19. 8. 1933 über die land⸗ wirtschaftlichen Betriebe: a) der Güt⸗ lerseheleute Johann und Anna
Schmittner in Wiesbach. b) der Bau⸗
erseheleute Alois und Thexes Peter⸗ maier in Grünberg. Gde. Niederberg⸗ kirchen, auf deren Antrag das Entschul⸗ dungsverfahren eröffnet. Als Entschul⸗ dungsstellen wurden ernannt: zu a die Bezirkssparkasse Mühldorf⸗Neumarkt a. Rott, zu b) die Bayerische Landes⸗ kulturrentenanstalt München. Die je⸗ weiligen Gläubiger werden hiermit aufgefordert, bis 10. September 1933 ihre Ansprüche beim Amtsgericht Neumarkt a. Rott anzumelden und die in ihren Händen befindlichen Schuld⸗ urkunden einzureichen. 8 Neumarkt a. R., den 19. August 1933. Geschäftsstelle des Amtsgerichts Neumarkt a. R.
8. Verschiedenes.
[35471]
Am 1. September 1933 erscheint zum Besonderen Tarifheft (Heft B) der Kin⸗ teln⸗Stadthagener Eisenbahn der Nach⸗
trag 15. Nähere Auskunft erteilen die Dienst⸗ stellen. Berlin, den 18. August 1933. Ninteln⸗Stadthagener Eisenbahn⸗Gesellschaft.
[35472] 1
Am 1. September 1933 erscheint zum Besonderen Tarifheft (Heft B) der Teutoburger Wald⸗Eisenbahn der Nach⸗ trag 17.
Nähere Auskunft erteilen die Dienst⸗ stellen. Berlin, den 18. Auauft 19933.
Teutoburager 8* Wald⸗Eisenbahn⸗Gesellschaft.
—
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telle Berlin SW. 48, Wilhelmstraße 32. Alle Druckaufträge
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insbesondere ist darin auch anzugeben, welche I.
druck (einmal unterstrichen) oder durch
Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin
Anzeigen nimmt an die
druckreif einzusenden,
orte etwa durch Fett⸗ perrdruck (besonderer Ver⸗ merk am Rande) hervorgehoben werden sollen.
bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.
Nr. 196. Reichsbankgirotonto.
Inhalt des amtlichen Teiles. Deutsches Reich. 8
Zweites Gesetz über Aenderung des Schankgefäßgesetzes. 14. August 1933.
Anordnung auf Grund der Verordnung gegen Mißbrauch wirt⸗ schaftlicher Machtstellungen vom 2. November 1923.
Vierte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes vom 16. Juni 1933 zur Bekämpfung der Notlage der Binnenschiffahrt. Vom 19. August 1933.
Perordnung über die vorläufige Anwendung einer deutsch⸗ tschechoslowakischen Vereinbarung. Vom 21. August 1933.
Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis.
Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe der Nummer 33 des Reichsgesetzblatts, Teil II. S
Preußen. 7
Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.
Bekanntmachungen des Geheimen Staatspolizeiamts zu Berlin sowie der Regierungspäsidenten in Düsseldorf, Köln und Köslin, betreffend die Einziehung von Vermögenswerten zu⸗ gunsten des Landes Preußen. - 1
Vom
Deutsches Reich. 8 vZweiete s Gesetn über Aenderung des Schankgefäßgesetzes. Vom 14. August 1933.
(Veröffentlicht im RGBl. 1933, Teil I Seite 582.) Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: “ 4“ Das Gesetz, betreffend die Bezeichnung des Raumgehalts der Schankgefäße, vom 20. Juli 1881 (RGBl. S. 249) in der Fassung des Gesetzes wegen Aenderung des Schankgefäßgesetzes vom 24. Juli 1909 (RGBl. S. 891) wird wie folgt geändert: 1. In 9 1 Abs. 1 ist hinter dem Wort „Most“ einzuschalten: ¹, weinhaltigen oder weinähnlichen Getränken, Spiri⸗ tuosen“ 2. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung: . „Der Strich und die Bezeichnung müssen durch Schnitt, Schliff, Aetzung, Brand oder Einblasen äußerlich und in leicht erkennbarer Weise angebracht sein.“ 8 3. Dem § 1 werden folgende Absätze 4 und 5 hinzugefügt: „Für Flaschenkannen gelten die vorstehenden Bestim⸗ mungen mit der Maßgabe, daß die Bezeichnung des Soll⸗ inhalts auch anzubringen ist, wenn dieser ein Liter oder ein halbes Liter beträgt, und daß Flaschenkannen nur zu⸗ gelassen sind mit einem Sollinhalt von 0,5 1, 1 1, 1,5 l, 2 1, 3 1 und 5 1. Zur Bezeichnung des Sollinhalts von Teilen des Liters dürfen nur Dezimalbrüche verwandt werden. Der Zahlenangabe ist die abgekürzte Bezeichnung „I“ zuzusetzen (z. B. 2 1, 1,5 1, 0,5 1). 1 Für Schankgefäße für Spirituosen gelten die Bestim⸗ mungen von Abs. 1—3 mit der Maßgabe, daß Schankgefäße für Spirituosen nur zugelassen sind mit einem Sollinhalt von 2, 2,5, 4, 5 und 10 Zentilitern. Der Zahlenagabe ist die abgekürzte Bezeichnung „cl“ zuzusetzen (z. B. 2 cl, 2,5 cl!). Bei Gläsern mit einem Sollinhalt von 10 cl, 5 cl. und 4 cl kann auch ein Füllstrich zur Bezeichnung des halben Sollinhalts angebracht werden. Bei dem die Hälfte des Sollinhalts begrenzenden Füllstrich braucht die Be⸗ eichnung des Sollinhalts nicht angebracht zu werden.“ 4. Im 8§ 2 ist zwischen Abs. 1 und 2 folgender neue Absatz einzufügen: 1 „Bei Flaschenkannen mit Brustwölbung ist der Füll⸗ strich auf der Brust unmittelbar unterhalb des unteren Ansatzes der Halswulst oder in einem Abstand bis zu 3 Zentimeter von diesem anzubringen. Bei Flaschenkannen in Kegelform ist der Füllstrich unmittelbar über dem oberen Rand der Rille für das Oberband oder in einem Abstand bis zu 2 Zentimeter von diesem anzubringen.“ 5. § 3 erhält folgende Fassung: 1 „Der durch den Füllstrich begrenzte Raumgehalt Schankgefäßes darf — a) bei Gefäßen mit verengtem Halse . . höchstens ) bei Flaschenkannen. ““ höchstens Ro) bei anderen Gefäßen mit einem Sollinhalt von 8 10 Zentilitern und darüber. ... höchstens d) bei den Gefäßen mit einem Sollinhalt von weniger als 10 Zentilitern. höchstens geringer sein als der Sollinhalt. 6. Im § 6 sind die Worte zu streichen: G ¹, sowie auf Schankgefäße von ½0 Liter oder weniger.“ Artikel II. „Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Schankgefäße für Spirituosen (aus Artikel 1 Ziffer 1: „Spirituosen“, Artikel I. Fifter Abs. 2 sowie Artikel 7 Ziffer 6) treten am 1. April 1934 raft.
eines
1⁄50, 1⁄40,
1⁄30,
1/20
Im übrigen tritt das Gesetz am 1. September 1933 in Kraft.
“ ee.
einschließlich des Portos abgegeben. Fernsprecher: F 5 Bergmann 7573. 1
Mittwoch, den 23. August, abends.
erawiexeak
Artikel III.
Flaschenkannen, bei denen der Füllstrich nach den Bestim⸗
mungen des § 2 Ziffer a des Schankgefäßgesetzes in einem
Abstand zwischen 2 und 6 Zentimeter von dem oberen
Rande der Flaschenkannen auf dem Hals angebracht ist,
können noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 1936 weiter
verwandt werden.
.Flaschenkannen, die sich bereits in Gebrauch befinden und bei denen die Grenze des Sollinhalts die nachträgliche An⸗ bringung des Füllstrichs nach den Bestimmungen des Ar⸗ tikels I Ziffer 3 Abs. 1 oder des Artikels III Ziffer 1 dieses Gesetzes nicht gestattet, sind spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 1934 aus dem Verkehr zu ziehen.
.Schankgefäße für Spirituosen, deren Sollinhalt die nach⸗ trägliche Anbringung von Füllstrich und Inhaltsbezeich⸗
nung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht gestattet, können noch bis zum 1. April 1935 weiter verwendet werden, sofern der Sollinhalt der randvoll gefüllten Gläser
2, 2,5, 4, 5 oder 10 Zentiliter beträgt.
1.
Berchtesgaden, den 14. August 1933.
Der Reichskanzler. Adolf Hitler.
Der Reichswirtschaftsminister. Dr. Schmitt.
Begründung:
Der vorliegende Gesetzentwurf ist veranlaßt durch die Not⸗ wendigkeit, die Behandlung der Flaschenkannen als Schank⸗ gefäße klären, und durch die Einbeziehung der Schank⸗ gefäße für Spirituosen in das Schankgefäßgesetzt.
A. Flaschenkannen.
Die Gast⸗ und Schankwirtschaften verwenden für den Ver⸗ kauf von Bier über die Straße vielfach Bierkannen mit Draht⸗ bügelverschluß, die nicht mit einem Füllstrich und der Bezeich⸗ nung des Sollinhalts versehen sind. Dieser Tatbestand hat in den letzten Jahren zu Strafanzeigen gegen Gastwirte wegen Verstoßes gegen § 6 der Maß⸗ und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 (Reichsgesetzbl. S. 349) geführt.
Die Behörden stellten jic auf den Standpunkt, daß diese Gefäße als Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten zu betrachten seien und demgemäß nach § 6 a. a. O. geeicht sein I Diese Auffassung ist nicht zutreffend. In Frage kommt die Behandlung dieser Gefäße nach dem Schankgefäßgesetz. p
Nach Inkrafttreten des Gesätes, betreffend die Bezeichnung des Raumgehaltes der Schankgefäße, vom 20. Juli 1881 (Reichs⸗ esetzbl. S. 249) waren zunächst Zweifel entstanden, ob Bier⸗ annen mit Drahtbügelverschluß als Schankgefäße im Sinne des § 1 a. a. O. oder als festverschlossene Flaschen und Krüge im Sinne des § 6 a. a. O. zu betrachten seien. Es hat sich dann aber die Auffassung durchgesetzt, daß als festverschlossen ein Gefäß nur elten kann, wenn der Verschluß nicht ohne weiteres mit der
and, sondern nur mit Hilfe eines Werkzeuges geöffnet werden kann. Ob das Gefäß selbst als Flasche, Krug, Glas, Kannne anzusprechen ist, ist ohne Belang, da § 1 a. a. O. ganz allgemein die Scharugesag erfaßt, und die in der Klammer angeführten Gefäße nur Beispiele anführen, wie durch das „usw.“ zum Aus⸗ druck gebracht wird. Trotz dieser Klarstellung ist die Anwendung . Vorschriften des Schankgefäßgesetzes auf diese Gefäße unter⸗ blieben.
Auf Grund der neuerlichen Beanstandungen hat die Reichs⸗ regierung im Benehmen mit den Landesregierungen soschestent daß als Schankgefäße im Sinne des § 1 des Schankgefäßgesetzes alle Gefäße zu betrachten sind, die unmittelbar vor der Verab⸗ folgung eines Getränkes in einer Gast⸗ oder Schankwirtschaft efüllt werden, wobei es gleichgültig ist, ob das Getränk im gokal selbst oder außerhalb des Lokals genossen wird. Die so verwandten fraglichen Bierkannen sind als Schankgefäße zu behandeln. 1“ G 1 1
Die beteiligten Fachkreise haben im Anschluß an diese Klä⸗ rung darauf hingemiesen, daß die Bestimmungen des Schank⸗ vesthgeseze für diese Kannen, die bei Erlaß des Gesetzes noch nicht bekannt waren, nicht passen, und haben eine Ergänzung des Schankgefäßgesetes im Sinne des vorliegenden Entwurfs be⸗ antragk. —
Ie fraglichen Gefäße müssen im Gesetz eindeutig bezeichnet werden. Die jetzt üblichen verschiedenartigen Bezeichnungen (Flaschen, Krüge oder Kannen) ee⸗ weder vee noch im handelsüblichen Sinne für diese Gefäße anwendbar. Diese stellen vielmehr eine Zwischenstufe zwischen Flaschen und Kannen dar und sind daher zweckmäßig als Flaschenkannen zu
bezeichnen.
B. Schankgefäße für Spirituosen.
In Verfolg der von der Reichsregierung eingeleiteten Preis⸗ senkungsaktion waren auch die Presse für Spirituosen herabgesetzt worden. Um diese Preissenkung dem Verbraucher zugute kommen zu lassen, hatte der Herr Reichskommissar für Preisüberwachung mit Rundschreiben vom 26. Mai 1932 angeordnet, daß in den Gaststätten der Ausschankpreis von Spirituosen unter Angabe der Gesthtätzgen durch Anschlag oder auf der Speisenkarte oder auf der Getränkekarte deutlich kenntlich gemacht werden sollte. Außer⸗ dem sollten vom 1. April 1934 ab beim Ausschank von Spiri⸗ tuosen in Gaststätten möglichst nur noch Gläser verwendet werden, deren Inhalt ⁄1ο, 1⁄20, ⁄286, 11 0, ½¹¼ 0 oder ⅛0 Liter entspricht. Diese Anordnung ist durch den Herrn Reichskommissar durch Rundschreiben vom 12. April 1933 — Nr. 122 — inzwischen dahin
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geündert worden, daß das ½ Literglas nicht mehr zugelassen sein oll. Fierfütr war maßgebend, daß das ⁄0 nicht in das Dezimalsystem hineinpaßt, welches in Deutschland die Grundlage des Maß⸗ und Gewichtssystems bildet.
durch die vorgenannte Verordnung ist für diese Gläser eine Entwicklung eingeleitet worden, die sich im Rahmen der Be⸗ strebungen der Reichsregierung bewegt, i wieder zu klaren, eindeutigen und übersichtlichen Verhältnissen zu kommen. Durch die Beschränkung der Fahl der für Branntweinausschankgläser wird dem Verbraucher die Beurtei⸗ lung erleichtert, was er für sein Geld bekommt. Die Fabrikation der Gläser wird durch die Beschränkung der Zahl der Größen er⸗ leichtert und die Lagerhaltung verbilligt, während andererseits bei voller Freiheit der Gestaltung der Gläser hinsichtlich Form, Aus⸗ acere, Qualität usw. der Wirtschaft ausreichender Spielraum verbleibt.
Der im eösten SFag des Pülößes angeführte Gesichts⸗ punkt war auch b5 nur für die Wahl der 2 v I“ Reichsregierung verfolgt das Ziel, für alle Schan gefäßz⸗ heezeich⸗ nungen zu wählen, die einmal den Bestimmungen der Maß⸗ und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 (Reichsgesetzbl. S. 349) see siz seeden das andere Mal dem Publikum leicht verständ⸗ ich sind.
Die Einführung bisher nicht üblicher Bezeichnungen ist an sich nichts Außergewöhnliches. Der Ausschuß für Einheiten und
ormelgrößen tzsaßt sich seit Jahren auf wissenschaftlicher Grund⸗ age mit der Einführung einheitlicher Bezeichnungen und hat viele Bezeichnungen geschaffen bzw. vereinheitlicht, die sich schnell und ohne Schwierigkeiten eingebürgert haben (z. B. Kilowatt, Kilovoltampere, Amperestunde usw.). Die bisherige Bezeichnungs⸗ art ½ 0 usw. Liter ist zwar dem Gastwirt gebräuchlich, besagt aber. dem Verbraucher im allgemeinen nichts. Das Verhältnis ⁄½2 u 10 oder ½ zu ¼0 ist nicht so klar und verständlich für den zerbraucher als das Verhältnis 4 zu 2 oder 5 zu 2,5. Es wird niemandem einfallen, bei Längenmaßen von ⁄0 oder ½% Meter zu sprechen. Hier ist von jeher die nach dem 4 allein richtige und vor allem allgemein verständliche Bezeichnung 2 cm oder 5 cm üblich.
Es wird daher vorgeschlagen, für Schankgefäße von weniger als einem halben Liter grundsätzlich die Bezeichnung Zentiliter (cl) zu wählen.
Zu Artikel 1 Ziifst 1:
Da die Gläser für den Ausschank von Branntwein bisher vom Schankgefäßgesetz nicht erfaßt waren, muß im § 1 Abs. 1 a. a. O. das Wort „Spirituosen“ eingeschaltet werden. Bei dieser Ge⸗ legenheit ist § 1 gleichzeitig durch Aufnahme der „weinhaltigen und weinähnlichen Getränke“ zu ergänzen. Diese Getränke haben sic in Sen s gh sehr und machen dem deutschen
ein⸗ und Obstwein starke Konkurrenz. Die zur Zeit bestehende unterschiedliche Behandlung der Schankgefäße für Wein 5zͤw. Kräuterwein ufw. muß beseitigt werden.
Zu Artikell Ziffer 2: laschenkannen werden zum großen Teil maschinell her⸗ gestellt. Das Anbringen von Füllstrich und Inhaltsangabe kann gleichzeitig mit der Herstellung durch Einblasen erfolgen. Bei der Präzision der Flaschenblas⸗Maschinen ist die Sicherheit für ausreichende Genauigkeit gegeben. Das Einblasen ist technisch nicht das gleiche wie Brand und ist daher im Gesetz besonders
aufzuführen. Zu Artikel l Ziffer 3 Abs. 1:
Bei Erlaß des Schankgefäßgesetzes waren 0,5⸗Liter⸗Gläser die gebräuchlichsten. Von den 1⸗Liter⸗Gläsern waren sie leicht 2 unterscheiden. Man hat daher damals auf die Forderung der
ezeichnung des Sollinhalts bei diesen beiden Maßgrößen ver⸗ zichtet. Die damaligen Ueberlegungen treffen heute nicht mehr zu. Von der Ereicterung ist in der Praxis nur wenig Ge⸗ brauch gemacht worden. Es erscheint nicht zweckmäßig, bei Flaschenkannen auf die Bezeichnung bei diesen beiden Maßgrößen zu verzichten. .
Gebräuchlich sind Flaschenkannen von 0,5, 1, 1,5, 2, 3 und 5 Liter Sollinhalt. Für die Zulassung weiterer Maßgrößen liegt kein Bedürfnis vor.
Es ist im Maß⸗ und Gewichtswesen allgemein üblich, den Sollinhalt nach Dezimalbrüchen zu bezeichnen und der Zahlen⸗ angabe die abgekürzte Bezeichnung „]“ zuzusetzen. Diese Art der Bezeichnung soll auch bei den Schankgesäten angewendet werden.
. Zu Artikell Ziffer 3 Abs. 2:
Niach den allgemeinen Ausführungen unter B ist dem § ein neuer Absatz hinzuzufügen, der die Vorschrift enthält, daß für Schankgefäße für Spirituosen nur Sollinhalte von 2, 2,5, 4, 5 und 10 Zentiliter zugelassen sind, und daß der Zahlenangabe die abgekürzte Bezeichnung el zuzusetzen ist. Branntweinaus⸗ schankgläser werden vielfach als Doppelgläser verwendet, d. h. die Glsser sind mit einem Teilstrich bzw. Teilring versehen, der die Hälfte des Sollinhalts begrenzt. Diese vielfach übliche Hälftelung soll auch weiterhin gestattet sein. Bei⸗dem die Hälfte des Soll⸗ inhalts begrenzenden Füllstrich erscheint die Bezeichnung des Sollinhalts überflüssig.
Nach § 2 Abs. 1 Ziffer c des Schantgefäßgeseves muß de Abstand des Füllstrichs von dem oberen Rand der Schankgefäße bei anderen Gefäßen (als Gefäßen mit verengtem Halse und als Schank für Bier) zwischen 1 und 3 Zentimeter betragen. An dieser orderung muß auch grundsätzlich für die Branntwein⸗ gläser festgehalten werden. Bisher vielfach übliche randvoll zu üllende Gläser sollen in Zukunft nicht mehr verwendet werden Ihre Beibehaltung liegt weder im Interesse des Gastwirts noch im Interesse der Verbraucher.