1933 / 196 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 23 Aug 1933 18:00:01 GMT) scan diff

Zu Artikel 1 Ziffer 4:

laschenkannen mit Brustwölbung sind mit Drahtbügelver⸗ vzluß 885 einem Tragbügel versehen, zu dessen Befestigung ie Flaschenkannen mit 4 Wulsten (Bünden) versehen werden. Die Länge des Halses ist von dem Verschluß und der Befestigung des Tragbügels abhängig. Die Eigenart des Hal es gestattet nicht, hierauf Füllstrich und Bezeichnun des Sollinhalts „in leicht erkennbarer Weise“ (s. § 1 Abs. 2 Schankgefäßgesetz) 8* bringen oder den Ort der Anbringung des Füllstrichs nach dessen Abstand vom oberen Rande des Gefäßes zu bestimmen.

Die Bedürfnisse des öäö den Kunden schnell ab⸗ fertigen und ihm ein ausreichendes Quantum auch beim Wieder⸗ ausschenken aus der Flaschenkanne gut aussehenden Bieres mit genügend Schaumbildung verabreichen zu können, erfordern einen größeren preehum Sollinhalt und gesamtem Fassungs⸗ vermögen der Flaschenkannen. . .

Daher sind Füllstrich und Bezeichnung des Sollinhalts zweckmäßig auf der Brust anzubringen. Da der Sollinhalt der im Gebrauch befindlichen Kannen (insbesondere der Kannen von 1,5 1 und weniger) meist bis zum Halsansatz reicht, ist es zweck⸗ mäßig, die Anbringung des Füllstrichs unmittelbar am Hals⸗ ansatz auf der Brust zu gestatten, damit die Flaschenkaännen nachträglich mit Fünseric und Inhaltsangabe versehen werden können. Da ein gewisser Spielraum für die verschiedenen Größen erforderlich ist, insbesondere auch die nicht maschinell her⸗ gestellten Flaschen in der Stärke des Glases nicht so leichmäßig ausfallen, ist ein Abstand bis zu 3 Zentimeter von dem Hals⸗ ansatz zu gestatten.

ba 8*. weniger gebräuchlichen Flaschenkannen in Kegelform ist der Füllstrich über dem oberen Rande der Rille für das Ober⸗ band anzubringen. Für diese nach oben sich verjüngenden Formen ist ein Spielraum von 2 Zentimeter ausreichend. 8 Zu Artikel 1 Ziffer 5: Für Schankgefäße mit verengtem Halse beträgt die jetzt zu⸗ lässige ubweichung des Raumgehalts vom Sollinhalt 150 des Sollinhalts. Da bei Flaschenkannen die Füllung nur bis zum Halsansatz geht bzw. bis zu 3 Zentimetern darunter, ist eine Ab⸗ weichung von ¼ 0 des Sollinhalts angemessen. Für Schank⸗ gefäße für Spirituosen genügt eine Fehlergrenze von 120 des Sollinhalts. Es empfiehlt sich, hier allgemein eine Grenze bei den Größen von 10 Zentiliter festzulegen, für diese und größere Gläser die Fehlergrenze von ⅛0 zu belassen und leinere Gläser allgemein die Fehlergenze auf ½0 des Sollinhalts festzu⸗

setzen. . 1 Zu Artikel 1 Ziffer 6: 8

Die Vorschrift des § 6 a. a. O., daß die Bestimmungen des Schankgefäßgesetzes auf Schankgefäße von ½ 0 1 oder weniger nicht Anwendung finden, bezog sich auf die Branntweinausschank⸗ gläser und ist daher zu streichen, da diese Gläser nunmehr durch die Bestimmungen dieses Gesetzes in das Schankgefäßgesetz ein⸗

bezogen werden. . b Zu Artikel II Abs. 1 und Artikel III Ziffer 3: Die im Gesetz vorgesehene Beschränkung der Maßgrößen für die Spirituosen⸗Ausschankgläser ist bereits durch den Herrn Reichskommissar angeordnet und von diesem eine Uebergangs⸗ frist von 2 Jahren festgesetzt worden. Es ist daher nicht not⸗ wendig, für das Inkrafttreten dieser Bestimmungen einen späteren Termin als den 1. April 1934 zu wählen. Lediglich für randvoll zu füllende Gläser, die den zulässigen Sollinhalten entsprechen, ist noch eine weitere Aufbrauchfrist von einem Jahr zuzubilligen, da die Anordnung über den anzubringenden Füllstrich in der An⸗ ordnung des Herrn Reichskommissars noch nicht enthalten war. Hierzu ist noch zu bemerken, daß sich immer mehr die Be⸗ nutzung von Branntweingläsern in Schalenform eingebürgert hat, die an sich größer sind als der auszuschänkende Sollinhalt. bie naochtrögliche An⸗

biingung von Fullstrich und Inhaltsangabe nach den He stimmungen dieses Gesetzes möglich sein Auch Gläser in Tulpen und anderen Formen werden, soweit sie zu den Gläsern mit dem rößeren Sollinhalt gehören, weiter verwendet werden können, sesen sie durch Anbringung von Füllstrich und Inhaltsbezeich⸗ nung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in Gläser mit einem kleineren Sollinhalt als bisher umgewandelt werden. Durch diese Möglichkeiten wird sich der Uebergang in vielen Fällen er⸗ möglichen lassen, ohne daß etwa der gesamte Gläserbestand er⸗

neuert werden müßte.

Artikel II Abs. 2: 8 Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes, außer den Vor⸗ schriften für die Spirituosengläser, sollen am 1. September 1933 in Kraft treten.

Den Landesregierungen war Anfang 1931 SSea ge worden, den Gast⸗ und Schankwirten für die nachträgliche An⸗ ürn gung von Füllstrich und Bezeichnung des balsechans bzw. sh ie Anschaffung neuer Flaschenkannen mit Rücksicht auf die

irtschaftslage eine Schonfrist von zwei Jahren su gewähren und diese nach Bedarf um ein weiteres Jahr zu ver⸗ längern. Die verlängerte Frist würde mit Ende des Jahres 1933 ablaufen. Da das Fenherun, kein neues materielles Recht scafft. sondern nur die estim⸗ mungen den Erfordernissen der Praxis anpaßt, ist die Festsetzung eines späteren Termins für das Inkrafttreten nicht erforderlich.

Zu Artikel III Ziffer 1:

Dagegen sollte die Möglichkeit gegeben werden, daß Flaschen⸗ kannen, die sich in den Händen der Gast⸗ und Schankwirte be⸗ finden, noch eine Reihe von Jahren weiter verwendet werden können, sofern sie nach den bisherigen Bestimmungen des Schank⸗

efäßgesetzes mit Inhaltsangabe und Füllstrich versehen werden. ies kommt insbesondere in Frage für die 2⸗Literkannen, bei denen der Sollinhalt teilweise bis in den Hals hineinreicht. Eine Aufbrauchfrist für solche Flaschenkannen, deren Zahl immerhin beschränkt sein dürfte, in dem vorgesehenen Ausmaß dürfte aus⸗

reichen. 8 Zu Artikel III Ziffer 2:

Wünschen der Verbraucher, nicht mit Inhaltsangabe und Füllstrich versehene Flaschenkannen noch längere Zeit weiter ver⸗ wenden zu dürfen, sollte an sich nicht entsprochen werden. Es handelt sich hier um das Bestehen eines ungesetzlichen Zustandes, zu dessen Beseitigung dem Gastwirtsgewerbe bereits ausreichende Fristen eingeräumt worden waren (s. Begründung zu Artikel II Abs. 2). Soweit die Möglichkeit besteht, Füllstrich und Inhalts⸗ angabe nachträglich anzubringen, muß dies nunmehr ungesäumt nachgeholt werden. Nennenswerte Kosten entstehen hierdurch nicht. Lediglich für solche Flaschenkannen, deren Sollinhalt mit den Vorschriften über den Ort der Anbringung nicht in Einklang steht. kann noch eine Aufbrauchfrist bis Mitte 1934 zugestanden werden. 1

Durch die eingangs dargestellte Entwicklung der Angelegen⸗ 7* und die Ungewißheit, wie die Flaschenkannen nach den gesetz⸗ lichen Bestimmungen beschaffen sein müssen, ist eine Absatzstockung bei den Flaschenfabriken eingetreten. Im Interesse der be⸗ teiligten Wirtschaftskreise und nicht zuletzt im Interesse der Ver⸗ meidung von auch nur vorübergehenden Stillegungen in der Flaschenindustrie ist eine alsbaldige endgültige Klärung dieser Fragen durch beschleunigte Verabschiedung des Gesetzes erwünscht.

8 Anordnung.

Auf Grund des § 4 Ziffer 2 der Verordnung gegen Mißbrauch wirtschaftlicher Macht⸗ stellungen 2. November 1923 (RGBl. I S. 1067) ordne ich an:

keder an dem Vertrage über die Gründung des Kun st⸗ E“ ufsbü⸗ G. m. b. H. zu Berlin W 35 und über die Ordnung der Marktverhältnisse in Deutschland auf dem Gebiete der Viskose⸗Kunstseide vom 2. Juli 1931 Beteiligte kann diesen Vertrag und seine Nachträge jederzeit fristlos kündigen.

Berlin, den 19. August 1933.

Der Reichswirtschaftsminister.

Dr. Schmitt.

——

te Verordnung Ie“ ung des Gesetzes vom 16. Juni der Notlage der G Bl. II S. 317).

Vi

zur Durchfü⸗ 1933 zur Binnen

[hn

er

r

ekämpfun schiffahrt 1“ Vom 19. August 1933.

In Durchführung des Gesetzes zur Bekämpfung der Not⸗ lage der Binnenschiffahrt vom 16. Juni 1933 GGBl. II S. 317) wird verordnet: e

In der Verordnung zur Errichtung von Frachtenaus⸗ chüssen vom 23. März 1932 (Deutscher Reichsanzeiger und reußischer Staatsanzeiger Nr. 8 ist im § 5 bei den dort aufgeführten Aufsichtsbehörden statt „die Senats⸗ kommission für Handel und Schiffahrt in

Lübeck“ zu setzen: „der Senat, Abteilung II,

Finanzen und Wirtschaft, Lübeck“.

Berlin, den 19. August 1933. Der Reichsverkehrsminister. J. V.: Koenigs.

rordn über die vorläufige Anwendung einer deutsch⸗tschechoslowakischen Vereinbarung. Vom 21. August 1933.

Auf Grund des Se. über die vorläufige Anwendung zweiseitiger Wirtschaftsabkommen mit ausländischen Staaten vom 4. April 1933 (RGBl.: I S. 162) wird hiermit verordnet, daß die dem Deutschen Reich und der Tschecho⸗ slowakei in Berlin durch Notenwechsel vom 21. August 1933 abgeschtosgen⸗ Vereinbarung zu der Zusatzvereinbarung zum deutsch⸗tschechoslowakischen Wirtschaftsabkommen vom 6. Okto⸗ ber 1932 (RGBl. II S. 199) mit Wirkung vom 1. September 1933 ab vorläufig angewendet wird. 8

Der Notenwechsel wird nachstehend veröffentlicht.

Berlin, den 21. August 1933. Der Reichsminister des Auswärtigen. J. V.: von Bülow.

Anlage

Berlin, den 21. August 1933.

Herr Geschäftsträger! *)

Ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, daß zwischen der Deutschen und der Tschechoslowakischen Regierung Einver⸗ ständnis über folgendes erzielt worden ist:

I.

Die Peranbarungen in den Artikeln 1 bis 4 der am Dftobe n Prag unterzeichneten Zusatzvereinbarung um deutschegsechoflowakischen Wirtschaftsabkommen vom

Juni 1920, e gemäß Artikel 7 dieser Zusatzvereinbarung mit Ablauf des 31. August 1983 außer Kraft treten, gelten

sinngemäß auch für das Hopfenwirtschaftsjahr 1933/34, also bis zum 31. August 1934.

Auswärtiges Amt.

7255

II. In der Anlage A Ziffer II 5 ist hinter dem dritten 9 1e I „Das gleiche ailt auch für fabrikgewaschene mit Wasserdampf behandelte Federn.“ 1 Im vierten Absatz sind hinter dem Wort „Gesundheits⸗ zeugnisse“ die Worte „bei der Einfuhr von Wolle“ einzufügen. I11. 6 Dieser Notenwechsel soll ratifiziert werden. Er tritt am 15. Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden, der in Prag erfolgen soll, in Kraft und bleibt für die Dauer des Wirtschaftsabkommens vom 29. Juni 1920 in Geltung, sofern nicht einer der vertragschließenden Teile den Notenwechsel oder Teile desselben zum Ersten eines Monats mit einer Frist von einem Monat kündigt; die Vereinbarung unter I. ritt jedoch spätestens mit Ablauf des 31. August 1934 außer raft. Die vertragschließenden Regierungen werden jedoch en Notenwechsel bereits vor Austausch der Ratifikations⸗ urkunden mit Wirkung vom 1. September 1933 ab vorläufig anwenden. Ich benutze auch diesen Anlaß, um Ihnen, Herr Ge⸗ chäftsträger, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung von Bülow. 8 Tschechoslowakischen Geschäftsträger Herrn Dr. jur. Milos Cerm aàk, Berlin

*) Die tschechoslowakische

““

Note ist inhaltlich gleichlautend . 6 B

Bekanntmachung

über den Londoner Goldpreis gemäß Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur? rung der Wertberechnung von Hypo und sonstigen Ansprüchen, die auf Fei (Goldmarkb) lauten (RGBl. I Der Londoner Goldpreis beträgt am 23. August 1933 für eine Unze Feingold . . . .. .= 125 sll. 5 d, in deutsche nach dem Berliner Mittel⸗ kurs für ein englisches Pfund vom 23. August 1933 mit RM 13,845 umgerechnet.. = 8 ein Gramm Feingold demnach . .. n deutsche Währung umgerechnet. Berlin, den 23. August 1933. Sttatistische Abteilung der Reichsbank.

8 n g. h Die am 22. August 1933 ausgegebene Nummer 33 des Reichsgesetzblatts, Teil II, enthält:

die Verordnung über die vorläufige Anwendung einer deutsch⸗dänischen Vereinbarung vom 14. August 1933, vom

14. Fügn 1933, . die Bekanntmachung über die deutsch⸗ vmehische Verein⸗ eschließungen, vom

barung über diplomatische und konsularische E

RM 86,8197, pence 48,3869, RM 2,79132.

—2.

Bekanntmachu

9. August 1933,

E

die Bekanntmachung über die Abänderung der Verfahrenz⸗ ordnung des Schiedsgerichts für Oberschlesien, vom 14. August 1933

Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung,

vom

kanntmachung über den Schutz von Erfindungen auf einer Ausstellung, vonz

11. 55 1933, und h 9 e

die Mustern und 16. August 1933.

Umfang: % Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RM. Postversen⸗ dungsge ühren: 0,04 RM für ein Stück bei 12—2—8 nsen Berlin NW 40, den 22. August 1933.

Reichsverlagsamt. Dr. Kaisenberg.

Warenzeichen

d“ Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Die Forstrentmeist 81 bei der Forstkasse in Königstein, Regierungsbezirk Wiesbaden, ist am 1. Okto⸗ ber 1933 zu besetzen. Bewerbungen müssen öö 4. Sep⸗ tember 1933 eingehen. 1“

vö—.“*

Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Einziehun kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1989 (RGBl. 1 S. 293) in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung staats⸗ und volksfeindlichen Permühcns vom 14. Juli 19838 (7GBl. I S. 479) und der Preußischen Aus⸗ führungsverordnung vom 31. Mai 1933 (Gesetzsamml. S. 207) werden die Geschäftsanteile der „Phönix⸗Illustra⸗ tionsdruck⸗ und Verlag G. m. b. H.“, Berlin, ugunsten des Preußischen Staates, vertreten durch den preu⸗ siscem Minister des Innern, eingezogen.

Dies wird hiermit an Stelle einer Zustellung amtlich bekanntgemacht. 8 5

Berlin, den

82

21. August 1933. 2 8 Geheimes Staatspolizeiamt. 3 J. A.: Jaeger. 8

86

Bekanntmachung. 8

Auf Grund der §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 26. Mai 1933 über die Einziehung kommunistischen Vermögens (RGBl. I S. 293) in Verbindung mit § 1 der Verordnung vom 31. Mai 1933 zur Durchführung des ö3 über die Einziehung kommunistischen Vermögens (Gesetzsamml. S. 39) und des Runderlasses des Herrn Ministers des Innern vom 31. Mai 1933 II G 1030 H/26. 5. 33 werden die der Firma „Hans Kolbenstetterin Essen“ als Käuferin des Poly⸗Automaten Nr. 20 180 und der Falzmaschine „Gutenberg“ gegen die Firma Hermann in Berlin SW 61, Vitschtger Straße 91, im Falle der Rückgängig⸗ machung des Vertrages und der Herausgabe der vorgenannten Maschinen zustehenden Ansprüche mit der Maßgabe zugunsten des Preuß. Staates eingezogen, daß mit der Zustellung dieser Verfügung nur der Preuß. Staat über die Forderung ver⸗ fügungsberechtigt ist. 1

Gegen diese Verfügung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Düsseldorf, den 3. August 1933. yDer Regierungspräsident.

. eamn.

Sekiatihnt * Auf Grund des Gesetzes über die Einziehung kom⸗ munistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. I S. 293) in Verbindung mit dem Gesetz über der Einziehung staats⸗ und volksfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 479) und der Preußischen Aus⸗ führungsverordnung vom 31. Mai 1933 (Gesetzsamml. S. 207) wird der bei der „Sozialdemokratischen Partei, Ortsgruppe Euskirchen,“ beschlagnahmte Filmvor⸗ mit vier dazugehörigen Koffern zugunsten es Landes Preußen, vertreten durch den Preußischen Minister des Innern, hiermit eingezogen. Gemäß § 3 des oben angegebenen Gesetzes vom 26. Mai 1788 erlöschen die an dem eingezogenen Gut bestehenden echte. 8g. wird hiermit an Stelle einer Zustellung amtlich bekanntgemacht. 1 8 Köln, den 21. August 1933. Der Regierungspräsident. J. VB.: Finger

* Bekanntmachung.

Auf Grund des Gesetzes über die Einziehung kommu⸗ nistischen Vermögens vom 26. Mai d. J. (RGBl. 1 S. 299) in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl.] S. 479) und der Preußischen Ausführungsverordnung vom 31. Mai 1933 (Gesetzsamml. S. 207) erkläre ich hiermit die von der „Volksdruckerei G. m. b. H. in Stettin. an die Volksdruckerei G. m. b. H. in Köslin auf deren Grund⸗

stück in Köslin Häuser Abteilung I Bl. 1598 gegebene Daußer

lehnshypothek von ursprünglich 30 000,— RM, die mit 6 pro anno verzinslich und mit 3000,— RM jährlich am 1. Apri j. J. zu tilgen ist, und die mit den Zinsen seit dem 1. Aprl 1931 an den Stettiner Konsum⸗ und Sparverein e. G. m. b. 9. Stettin abgetreten ist (vgl. Eintragungen im Grundbuch a genannter Stelle vom 14. April 1931 und 20. April 1939) hiermit für erloschen. Köslin, den 18. August 1933.

1 einlagen, die noch gesetzlich gegen Kündigung geschützt sind, die

Aus der Preußischen Verwaltung.

Polizeiverordnung über das Singen des Deutschland⸗ und des Horst⸗Wessel⸗Liedes. b

Wie der Amtliche Preußische Pressedienst mitteilt, hat der Ppeghisch Minister des Innern 9 Anregung des Reichs ministers für Volksaufklärung und Propaganda für das Lan

die Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen. 1

Reichs. und Staatsanzeiger Nr. 196 vom 23. August 1933. S. 3.

Preußen durch vee h. bestimmt, daß das Singen und Fpielen des Deutschland⸗ und des Horst⸗Wessel⸗Liedes in Ver⸗ nügungs⸗ und Fegletaen aller Art verboten ist. Ausnahmen sedürfen der Genehmigung der Ortspolizeibehörde. Die Aus⸗ nahmegenehmigung ist im allgemeinen 24 Stunden vor Beginn der de; 7e9 zu beantragen. Hierzu wird ergänzend noch ndes bemerkt: solgedie Polizeiverordnung soll verhindern, daß das Deutsch⸗ landlied und das Horst⸗Wessel Lied in ihrem Charakter als vater⸗ sändische Weihelieder durch zu häufiges Absingen auch bei un⸗ afsenden Gelegenheiten Einbuße erleiden. Der Würde dieser dieber ee; es, daß sie nur bei solchen Gelegenheiten ge⸗ zungen werden, bei denen der Rahmen, der Ernst und die Größe er Veranstaltung zum Singen und Spielen der genannten Lieder eine besondere Veranlassung geben. Die Ortspolizeibehören haben ich bevor sie von der Ausnahmemöglichkeit Gebrauch machen, ausdrücklich zu vergewissern, daß diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Zusammensetzung der Kreisausschüsse in den neuen Land⸗ kreisen.

Dem Runderlaß des preußischen Innenministers und des ginanzministers über die Wiederherstellung aufgelöster Landkreise entnimmt das Vdz.⸗Büro noch folgende Einzelheiten über die

sildung der kommissarischen Kreisausschüsse: Kommissarische aa e sind sowohl in den neugebildeten Kreisen als auch in den Kreisen einzusetzen, deren Kreistage aufgelöst sind. Bei

der Auswahl der Mitglieder der kommissarischen Kreisausschüsse

ind in erster Linie solche Perenlachte gen z8 berückfichtigen, die nach ihrer Stellung und bisherigen Tätigkeit im öffentlichen

Leben in ganz besonderem Maße geeignet erscheinen, eine schnelle

Überleitung in den neuen Zustand zu fördern. In der Auswahl muß zum Ausdruck kommen, daß 2 den letzten Kommunalwahlen am 12. März weiteste Volkskreise für sich gewonnen hat. Auch ist darauf zu achten, daß moöglichs zie wichtigsten Berufsstände sowie die Interessen von Stadt un Land in etprezenien Weise berücksichtigt sind. Hinsichtlich der Neubildung der Kreistage ist besondere Eile nicht geboten, da sie erst bis zum 1. Dezember dur gcührt sein muß und den kom⸗ nissarischen Kreisausschüssen alle Befugnisse der Kreistage über⸗ tragen können.

Ueber das Aufgabengebiet der wiederhergestellten Kreise heißt es in dem Erlaß, es werde ernstlich zu sein, ob ohne weiteres alle Einrichtungen, die etwa seinerzeit im Interesse einer sparsameren Wirtschaftsführung und besseren Nutzung zusammen⸗ gefaßt worden sind, wieder getrennt oder aufgeteilt werden müssen. Es werde in vielen Fällen durchaus möglich und im sinanziellen Interesse geboten sein, insbesondere Einrichtungen und Betriebe auf den Gebieten der Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern und auf den Gebieten des Verkehrs auch weiterhin gemeinsam zu führen, ohne daß die berechtigte Belange der Bevölkerung dadurch berührt werde. Bezüglich der Nenabgrenzung der von der Neugliederung betroffenen Amts⸗ bezirke in den Provinzen Schlesien und Schleswig⸗Holstein wird ausgeführt, daß oberster Gesichtspunkt für die Neuabgrenzung der Amtsbezirke die Schaffung rationeller, den Interessen der Be⸗ völkerung und des Staates Rechnung tragender Verwaltungs⸗ bezirke sein müsse. Die Oberpräsidenten sind ermächtigt, die er⸗ sorderlichen Maßnahmen selbständig durchzuführen.

1 b Post⸗, Funk⸗ und Verkehrswesen. Fernsprechkundendienst auch in München und Nürnberg. Der Fernsprechkundendienst ist am 1. Oktober 1931 in den Ortsnetzen Berlin, Hamburg, Köln und Wiesbaden eingeführt worden. Seine weitere Ausdehnung auf die Ortsnetze Bremen, Breslau, Chemnitz, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg⸗Hamborn, Essen, Frankfurt viain, Hanzover Königsberg (Pr.), Leipzig Magdeburg, Stettin und Wuppertal am 1. März 1933 und auf die Brtsmete Dresden und Mannheim am 1. April die chnelle Entwicklung. Mit der ET“ der Ortsnetze künchen und Nürnberg am 1. August 1933 besteht der Fer. prechkundendienst jetzt in allen Ortsnetzen mit über 10 000 Fern⸗ prechteilnehmern. Seine allgemeine Einführung steht nahe bevor.

Haäandel, Gewerbe und öffentliche Finanzen. 8 Berlin. den 23. August 1933. .

72 Millionen⸗Auftrag des Preußischen Staates an Bauwirtschaft. In Durchführung des Reichsgesetzes zur Verminderung der Arbeitslosigkeit vom 1. 6. 1933 war durch die enge Zusammen⸗ arbeit aller beteiligten Stellen dem Preußischen Staate als erstem durch die Deutsche Gesellschaft für öffentliche Arbeiten (Offa) für Instandsetzungen und Ergänzungen an Staatsgebäuden ein Dar⸗ sehen von 10 Millionen Reichsmark zur Verfügung gestellt. Die Vorarbeiten im Preußischen Finanzministerium sind wie der Amtliche Preußische glesfebisnst mitteilt inzwischen so weit vorgeschritten, daß die Regierungspräsidenten bereits angewiesen werden konnten, im Einvernehmen mit den Landesarbeits⸗ ämtern Aufträge im Gesamtbetrage von 7,2 Millionen Reichsmark un die Bauwirtschaft zu vergeben. Erhebliche Teile dieser Auf⸗ träge werden dem Bau⸗ und Baunebengewerbe längere Beschäfti⸗ gung bieten. Um einem Wiederabsinken des Beschäftigungsgrades nach Möglichkeit zu begegnen, wird der Restbetrag des See für besondere bauliche Winterarbeiten im Spöcherbft teilung gelangen. ““ 8

Neue Liquiditäts⸗Vorschriften für Preußens Sparkassen. Der preußische Minister für Wirtschaft und Arbeit hat in einem Erles an die Regierungs⸗ und Oberpräsidenten neue Richtlinien für die Liquiditätsnachweisungen der Sparkassen und Girozentralen aufgestellt.“ .

anach haben alle Sparkassen bei der zuständigen Giro⸗ atags oder der Preußischen Staatsbank die Einrichtung von eiquiditätssonderkonten zu beantragen. Auf diesen Konten sind ie nach den reichsgesetzlichen Vorschriften und nach der Muster⸗ satzung für Sparkassen zu unterhaltenden Liquiditätsfonds von

mmindestens 10 vH. der Spareinlagen und 20 vH. der sonstigeng

0⸗

Einlagen als täglich fällige Liquiditätsguthaben zu führen. lange diese Mindestsätze nicht angelegt worden sind, dürfen von den Sparkassen bei den Girozentralen, der Preußischen Staats⸗ ant oder anderen Banken laufende B haben unterhalten werden, wie es der laufende Geschäftsverkehr un⸗ bedingt erfordert. Zeit noch nicht Rechnung getragen worden ist, sind die auf Terminkonten unterhaltenen Guthaben am nächsten Fälligkeits⸗ ktermin und die Bankguthaben in laufender Rechnung sofort auf die Liquiditätskonten zu überführen.

Weiter hebt der Minister hervor, daß Aufwertungsspar⸗

ie NSDAP. auch noch nach

Bankguthaben nur insoweit

Soweit diesen Liquiditätsbestimmungen zur

Unter Berufun ministers hebt der Ansicht der Reichsbank den Vorschriften arkass

der bemna von den

dung des

Sparkassenakzepten auch zu verhindern Zwecke Der Minister e vom 6. Oktober 1931, der Sparkassen nicht die

besitz zum schmälern.

wie

sein, einer

50 vH. der jeweils verfügba

daß der Ante

daran, daß

i

wonach, ren

auch der

Erlöses fälliger Schatzanweis Abstand zu nehmen

g auf ältere Erlasse des preußischen Innen⸗ Wirtschaftsminister hervor, daß sowohl nach

Akzeptbank von Verkäufen

ist.

des Sparkassen⸗Anlegungsgesetzes en erworbenen Wertpapiere oder 5 Peesebes ungen zur Tilgung von Desgleichen werde daß die Sparkassen ihren Wertpapier⸗

Verstärkung der Liquiditätskonten rinnert an die Reichchsverordnung

taat

Giroorganisationen seine Finanzkra

eingesetzt habe. an ihrem Besitz an preu verstärken müßten. beim Ankauf von Schatzanweisun Einer Anregung des

folgend macht der preußi nis mit dem Finanzmini von längerfristigen Schatzanwei

Schon hiecaus erg

t 8 ve. . kittel der Li . 8— Cö“ seien mit G Einlagenzuwachs, Kreditrückzahlung usw., ni

eine Minderung des Besitzes an 8 EEE vorübergehende Minderung des B zudem nur zulässig, und auch weitere flüs dieser Gelegen

In Berlin festgestellte Notierungen für Auszahlung, 1

ertpapieren aufzufüllen.

. eestandes an Wertpapieren sei

wenn die Liquiditätskonten erschöpft sind

sige Mittel nicht zur Verfügung

88 ö 2 er preußischen Wert

bestand der Sparkassen ständi

der preußische

Er

solange die Liquiditätsreserven chriebene Höhe erreicht haben, niditätsreserve zu⸗ in allmählich aus

Eine

tehen. Bei che Wirtschaftsminister, papiere an dem Gesamt⸗ bedeutend abnimmt.

erinnert

erade für Sparkassen und t in erheblichem Umfange ebe sich, daß die Sparkassen jischen Wertpapieren festhalten und ihn Bemängelt wird auch, daß die Sparkassen gen die kurzfristigen bevorzugen. eichskommissars für das Bankgewerbe sche Wirtschaftsminister im Einverständ⸗ ster af die Zweckmäßigkeit des Ankaufs ungen aufmerksam.

66 telegraphische ansländische Geldsorten und Banknoten.

Telegraphische Auszahlung.

———

Buenos⸗Aires. anada .. Istanbul. 60 apan. EEEEööö“ London.. New YVork.. Rio de Janeiro Urugua.. Lnntervan⸗ Rotterdam. Athen 9 9 292 2020 Brüssel u. Ant⸗ werpen.. Bucarest.. Budapest.. Danzig.. elsingfors. talien. ugoslawien.. Kaunas, Kowno Kopenhagen.. Lissabon und porto. Oslo 90 0 0 0

grig ... 2 ) Islan 8 Schweiz.. Sofia. Spanien.. Stockholm und Gothenburg. Tallinn (Reval, Estland)... E1u“

1 Pap.⸗Pes. 1anade⸗

ürk. Pfund 1 P

1 en t ägypt. Pfd. 1 p

18½ 1 Milreis 1 Goldpeso

100 Gulden 100 Drachm.

100 Belga 100 Lei

100 Pengö 100 Gulden 100 Fmk. 100 Lire 100 Dinar 100 Litas 100 Kr.

100 Escudos 100 Kr. 100 Frs. 100

100 isl. Kr. 100 Latts 100 Frs. 100 Lewa 100 Peseten

100 Kr. 100 estn. Kr.

100 Schilling

23. August

Geld 0,928 2,907 1,998 0,826

14,205

13,825 3,067 0,244 1,449

169,58 2,408

58,55 2,488

81,62 6,114 22,09 5,195 41,61 61,84

12,69 69,58 16,435 12,42

62,69 73,93 80,97 3,047 35,04

71,43 71,68

47,95

11u1*.“

Brief 0,932 2,913 2,002 0,828

14,245

13,865

3,073 0,246 1,451

169,92 2,412

58,67 2,492

81,78 6,126 22,13 5,205 41,69 61,96

12,71 69,72 16,475 12,44

62,81 74,07 81,13 3,053 35,12

71,57

71,82 48,05

22. August

Geld 0,928 2,907 1,998 0,826

14,22

13,84 3,082

0,244 1,449

169,58 2,408

58,55 2,488

81,62 6,124 22,10 5,195 41,66 61,94

12,71

69,71

16,435 12,42

62,69 73,93 80,97 3,047 35,08

71,51

71,68 47,95

Brief 0,932 2,913 2,002 0,828

14,26

13,88 3,088

0,246 1,451

169,92 2,412

58,67 2,492

81,78 6,136 22,14 5,205 41,74 62,06

12,73 69,85 16,475 12,44

62,81 74,07 81,13 3,053 35,16

71,65

71,82 48,05

Ausländische Geldsorten und Banknoten.

Sovereigns.. 20 Frcs.⸗Stücke Gold⸗Dollars. Amerikanische: 1000 5 Doll. 2 und 1 Doll. Argentinische Brasilianische. Canadische... S große 1 £ u. darunter Türkische..... Belgische.... Bulgarische.. Dänische... Danziger.. Estnische... Finnische. Prhcht Franzö siche Holländif he.. Italienische: gr. 100 Lire u. dar. Jugoslawische. Lettländische..

Litauische

Norwegische.. Oesterreich.: gr. 100 Sch. u. dar. Rumänische: 1000 Lei und neue 500 Lei unter 500 Lei Schwedische.. Schweizer: gr. 100 Frs. u. dar. Spanische*). Tschecho⸗slow. .5000 u. 1000 K.

also noch echte Aufwertungs⸗Altguthaben sind, bei Errechnung

der Liquidität außes Betracht 1 bleiben haben. Termingelder mit Fälligkeiten bis zu drei Monaten und Termingelder oder Schuldscheindarlehen an Banken mit noch längerer Laufzeit dürfen nicht als Liquiditätskonten betrachtet werden, selbst nicht in dem Umfange, wie ihre Diskontierung zugesagt ist. wwenig dürfen „durchlaufende Kredite“ bei den Krediten und Darlehen der Sparkassen mit aufgeführt werden. Schließlich

Ebenso-⸗

wird noch klargestellt, daß Forderungen an den Sparkassenaus⸗

gleichsstock keine liquiden Anlagen im Sinne der Liquiditäts⸗ vorschriften darstellen. 1

.

Polnische.

8

500 Kr. u. dar.

Ungarische...

Notiz für 1 Stück

ap.⸗Peso Ihech anad. 4

1 türk. Pfund 100 Belga 100 Lewa 100 Kr.

100 Gulden 100 estn. Kr. 100 Fmk. 100 Frs.

100 Gulden 100 Lire

100 Lire

100 Dinar 100 Lats

100 Litas 100 Kr.

100 Schilling 100 Schilling

100 Lei

100 Lei

100 Kr. 100 Frs. 100 Frs. 100 Peseten

100 KL 100

100 Pengö

23. August

Geld

20,38

16,16 4,185

3,02 3,02 0,865

2,85 13,785 13,785

1,89 58,39

61,58 81,44

6,05 16,395 169,16 21,97 22,17 5,28 41,47 69,41

71,26 80,79 80,79 34 91

11,93

*) nur abgestempelte Stücke.

Brief

20,46

16,22 4,205

3,04 3,04 0,885

2,87 13,845 13,845

1,91 58,63

61,82 81,76

6,09 16,455 169,84 22,05 22,25 5,32

41,63 69,69

22. August

Geld

20,38

16,16 4,185

3,035 3,035 0,87

2,85 13,80 13,80

1,89 58,39

61,68 81,44

6,06 16,395 169,16 21,98 22,18 5,28

41,52 69,54

Brief

20,46

16,22 4,205

3,055 3,055 0,89

2,87 13,86 13,86

1,91 58,63

61,92 81,76

6,10 16,455 169,84 22,06 22,26 5,32

41,68 69,82

Warschau .. Posen.. Kattowitz

.

Ostdevisen. Auszahlungen.

Notenn

47,00 47,00 47 00

46,90

47,20 47,20 47.20

otierungen.

47,30

Tgagungen anläßlich der Leipziger Herbstbaumesse 1933.

Die Veranstaltungen der Leiphiger Baumesse stehen diesmal unter dem des Aufbauwillens der Reichsregierung. Am deutlichsten kommt dies durch die Tatsache zum Ausdruck, daß am 28. August die Staatssekretäre Dipl.⸗Ing. Feder vom Reichs⸗ wirtschaftsministerium und Dr. sene hr. vom Reichsarbeits⸗ ministerium sowie der Generalinspekteur für das deutsche Straßen⸗ wesen Dr.⸗Ing. Todt über das Arbeitsbeschaffungsprogramm der Reichsregierung sprechen werden. Am 29. August eine Sag Deutschen Ausschusses für wirtschaftliches Bauen mit Unterstützung des Institutes zur Förderung von Bau⸗ forschungen an. Es sprechen dabei inisterialrat Professor Dr. Schmidt, Berlin, über „Der Wohnungs⸗ und Siedlungs⸗ bau in Deutschland im Jahre 1933“, Regierungsbaumeister Vir dng Hans Kammler, Berlin, über „Die Hebung der Wirtschaftlichkeit des Wohnungs⸗ und Siedlungsbaues durch Bauforschung“ und Privatdozent Dr.⸗Ing. Hotz, e. 2 über „Grundlagen für die Preisgestaltung im Wohnungs⸗ und Sied⸗

8b Feststellung des angemessenen Preises“.

DSDeeuutsche Lebensmittel im Absatzkampt. Die Versorgung Deutschlands mit Lebensmitteln und land⸗ wirtschaftlichen Güteerzeugnissen wird immer weiter vom Aus⸗ land unabhängig gemacht. Das neue Deutschland hat Ueber⸗ schwemmung des heimischen Marktes mit Lebens⸗ und Genuß⸗ mitteln aus dem Ausland mit großem Erfolge vg; geboten. Die Heerschau aller Standarderzeugnisse deutscher Lebens⸗ und Genußmittel und landwirtschaftlicher Mites gexchisfe wird im Rahmen der diesjährigen Leipziger Herbstmesse und der Braunen Großmesse vom 27.—31. August als „Messe für deutsche Lebens⸗ mittel und landwirtschaftliche Güteerzeugnisse“ werben. Diese Veranstaltung ist wie keine andere berufen, dem Handel ein klares Bild von der Leistun sfühigteit der deutschen Erzeugung zu geben und auf dem wirtschaftlichen Wege für das Güteerzeugnis des deutschen Bodens zu werben. Angesichts der zu erwartenden riesigen Besucherscharen ist mit einem vollen Erfolge dieser Son v zu rechnen, deren Eindruck sich kein Be⸗ sucher, einerlei, ob er Inländer ist oder beither aus dem Aus⸗ lande kommt, wird entziehen können.

Wagengestellung für Kohle, Koks und Briketts im Ruhrrevier: Am 22. August 1933: Gestellt 15 907 Wagen.

Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „W. T. B.“ am 23. August auf 55,75 (am 22. August auf 56,25 ℳ) für 100 kg.

Berlin, 22. August. Preisnotierungen für Nahrungs⸗ mittel. (Einkaufspreise des Lebensmitteleinzel⸗ handels für 100 Kilo frei Haus Berlin in Originalpackungen. Gerstengraupen, grob 33,00 bis 34,00 ℳ, Gerstengraupen, mitte 34,00 bis 38,00 ℳ, Gerstengrütze 28,00 bis 29,00 ℳ, Haferflocken 32,00 bis 33,00 ℳ, Hafergrütze, gesottene 35,00 bis 36,00 ℳ, Roggen⸗ mehl, etwa 70 vH 23,00 bis 25,00 ℳ, Weizengrieß 35,00 bis 36,00 ℳ, Hartgrieß 40,00 bis 41,00 ℳ, Weizenmehl 26,00 bis 32,00 ℳ, Weizenauszugmehl in 100 kg⸗Säcken br.⸗f.⸗n. 33,00 bis 37,00 ℳ, Weizenauszugmehl, feinste Marken, alle Packungen 37,00 bis 46,00 ℳ, Speiseerbsen, Viktoria, gelbe 40,00 bis 42,00 ℳ, Speiseerbsen, Viktoria Riesen, gelbe 42,00 bis 43,00 ℳ, Bohnen, weiße, mittel 22,00 bis 23,00 ℳ, Langbohnen, ausl. 30,00 bis 34,00 ℳ, Linsen, kleine, letzter Ernte 36,00 bis 43,00 ℳ, Linsen, mittel, letzter Ernte 43,00 bis 52,00 ℳ, Linsen, große, letzter Ernte 52,00 bis 63,00 ℳ, Kartoffelmehl, superior 34,50 bis 35,50 ℳ, Reis, nur für Speisezwecke notiert, und zwar: Bruch⸗ reis 19,00 bis 21,00 ℳ, Rangoon⸗Reis, unglasiert 20,50 bis 21,50 ℳ, Siam Patna⸗Reis, glasiert 25,00 bis 27,00 ℳ, Reis⸗ grieß, puderfrei 22,00 bis 26,00 ℳ, Ringäpfel amerikan. extra choice 120,00 bis 122,00 ℳ, Amerik. Pflaumen 40/50 in Kisten 82,00 bis 84,00 ℳ, Sultaninen Kiup Caraburnu Auslese ¼ Kisten 56,00 bis 58,00 ℳ, Korinthen choice Amalias 66,00 bis 70,00 ℳ, Mandeln, süße, courante, ausgew. 200,00 bis 204,00 ℳ, Mandeln, bittere, courante, ausgew. 207,00 bis 212,00 ℳ, Zimt (Kassia), ganz, ausgew. 190,00 bis 200,00 ℳ, Pfeffer, schwarz, Lampong, ausgew. 170,00 bis 180,00 ℳ, Pfeffer, weiß, Muntok, ausgew. 204,00 bis 230,00 ℳ, Rohkaffee, Santos Superior bis Extra Prime 316,00 bis 326,00 ℳ, Rohkaffee, Zentralamerikaner aller Art 332,00 bis 434,00 ℳ, Röstkaffee, Santos Superior bis Extra Prime 400,00 bis 430,00 ℳ, Röstkaffee, Zentralamerikaner aller Art 420,00 bis 590,00 ℳ, Röstroggen, glasiert, in Säcken 31,00 bis 34,00 ℳ, Röstgerste, glasiert, in Säcken 29,00 bis 32,00 ℳ, Malzkaffee, glasiert, in Säcken 42,00 bis 44,00 ℳ, Kakao, stark entölt 150,00 bis 180,00 ℳ, Kakao, leicht entölt 200,00 bis 220,00 ℳ, Tee, chines. 740,00 bis 780,00 ℳ, Tee, indisch 770,00 bis 1000,00 ℳ, Zucker, Melis 69,00 bis 69,25 ℳ, Zucker, Raffinade 70,50 bis 72,00 ℳ, Zucker, Würfel 76,20 bis 82,20 ℳ, Kunsthonig in ½ kg-Packungen 73,00 bis 75,00 ℳ, Zuckersirup, hell, in Eimern 82,00 bis 100,00 ℳ, Speisesirup, dunkel, in Eimern 70,00 bis 80,00 ℳ, Marmelade, Vierfrucht, in Eimern von 12 ½ kg 66,00 bis 69,00 ℳ, Pflaumenkonfiture in Eimern von 12 ½ kg 80,00 bis 92,00 ℳ, Erdbeerkonfiture in Eimern von 12 ½ kg 94,00 bis 102,00 ℳ, Pflaumenmus, in Eimern von 12 ½ und 15 kg 69,00 bis 80,00 ℳ, Steinsalz in Säcken 19,20 bis 20,20 ℳ, Steinsalz in Packungen 21,30 bis 25,10 ℳ, Siedesalz in Säcken 22,18 bis —,— ℳ, Siedesalz in Packungen 23,30 bis 26,50 ℳ, Braten⸗ schmalz in Tierces 156,00 bis 158,00 ℳ, Bratenschmalz in Kübeln 160,00 bis 162,00 ℳ, Purelard in Tierces, nordamerik. 154,00 bis 156,00 ℳ, Purelard in Kisten 154,00 bis 156,00 ℳ, Berliner Roh⸗ schmalz 160,00 bis 162,00 ℳ, Corned Beef 12/6 lbs. per Kiste 84,00 bis 86,00 ℳ, Corned Beef 48/1 lbs. per Kiste 48,00 bis 50,00 ℳ, Margarine, Handelsware, in Kübeln, I 160,00 bis 164,00 ℳ, II 146,00 bis 150,00 ℳ, Margarine, Spezialware, in Kübeln, I 182,00 bis —,— ℳ, II 168,00 bis 176,00 ℳ, Molkerei⸗ butter la in Tonnen 276,00 bis 282,00 ℳ, Molkereibutter la ii e Tees gss bis 286,00 ℳ, Molkereibutter IIa in Tonnen 262,00 bis 268,00 ℳ, Molkereibutter IIa gepackt 268,00 bis 274,00 ℳ, Auslandsbutter, dänische, in Tonnen 276,00 bis 280,00 ℳ, Aus⸗ landsbutter, dänische, e. 282,00 bis 290,00 ℳ, Speck, inl., ger., 166,00 bis 176,00 ℳ, Allgäuer Stangen 20 % 70,00 bis 80,00 ℳ, Tilsiter Käse, vollfett 112,00 bis 134,00 ℳ, echter Gouda 40 % 130,00 bis 144,00 ℳ, echter Edamer 40 % 130,00 bis 144,00 ℳ, echter Emmentaler (Sommerkäse 1932), vollfett 216,00 bis 232,00 ℳ, Allgäuer Romatour 20 % 90,00 bis 106,00 ℳ, ungez. Kondens⸗ milch 48/16 per Kiste 16,60 bis 17,10 ℳ, gezuck. Kondensmilch 48/14 per Kiste 28,00 bis 29,00 ℳ, Speiseöl, ausgewogen 114,00 bis 140,00 ℳ. (Preise in Reichsmark.)

Berichte von auswärtigen Devisen⸗ und Wertpapiermärkten. Devisen.

Danzig, 22. August. (W. T. B.) (Alles in Danziger Gulden.) Banknoten: Polnische Loko 100 Zloty 57,49 G., 57,61 B., 100 Deutsche Reichsmark —,— G., B. Amerikanische (5⸗ bis 100⸗Stücke) —,— G., —,— B. Schecks: London —,— G., —,— B. Auszahlungen: Warschau 100 Zloty 57,47 G., 57,59 B. Telegraphische: London 16,94 ½ G., 16,98 ½ B., Paris 20,13 ½ G., 20,16 ½ B., New York 3,7762 G., 3,7838 B., Berlin 122,38 G., 122,62 B.

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