Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 199 vom 26. August 1933. S. 2.
„Die künftige Ehefrau muß sich verpflichten, eine Tätigkeit als Arbeitnehmerin so lange nicht wieder aufzunehmen, als der künftige Ehemann Einkünfte im Sinn des Einkommensteuer⸗ gesetzes von mehr als 125 Reichsmark monatlich bezieht
unnd das Ehestandsdarlehen nicht restlos getilgt ist; Jeder der beiden Ehegatten muß die deut sche Reichsangehörigkeit besitzen. Saarländer sind Reichsangehörige; 8 b
„Jeder Ehegatte muß im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sein; Es darf nach der politischen Einstellung keines der beiden Ehegatten anzunehmen sein, deß er sich nicht jederzeit rückhaltlos für den nationalsozialistischen Staat einsetzt; “ 2res keiner der beiden Ehegatten nichtarischer Abstammung sein. Der Begriff der „nichtarischen Abstammung“ bestimmt sich nach den Vorschriften des § 3 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamten⸗ tums vom 7. April 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 175) und der dazu erlassenen Durchführungsverordnung vom
11. April 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 195);
.Es darf keiner der beiden Ehegatten an vererblichen geistigen oder körperlichen Gebrechen lei⸗ den, die seine Verheiratung nicht als im Interesse der Volksgemeinschaft liegend erscheinen lassen;
.Es darf nach dem Vorleben oder dem Leumund keines der beiden Ehegatten anzunehmen sein, daß die Ehegatten ihrer Verpflichtung zur Rückzahlung des Dar⸗
lehens nicht nachkommen werden;
.Es darf keinerlei Absicht der Antragsteller bestehen, nach
der Eheschließung ihren Wohnsitz in das Aus⸗ land zu verlegen. Das Saargebiet und Danzig gelten nicht als ausländischer Wohnsitz in diesem Sinn. Die Absicht der Verlegung des Wohnsitzes in das Saar⸗ gebiet oder nach Danzig steht infolgedessen der Gewäh⸗ rung des Darlehens nicht entgegen.
Es müssen alle zehn Voraussetzungen gegeben sein,
wenn der Antrag auf Gewährung eines Ehestandsdarlehens
—
Aussicht auf Erfolg haben soll. Ist eine der zehn Voraus⸗
setzungen nicht gegeben, so ist die Einbringung eines An⸗
trags zwecklos, so z. B. in den folgenden Fällen:
a) wenn die Ehe bereits vor dem 3. Juni 1933 geschlossen
ist, oder
b) wenn die künftige Ehefrau nicht in der Zeit vom 1. Juni
1931 bis 31. Mai 1933 mindestens sechs Monate lang
im Inland in einem Arbeitnehmerverhältnis gestanden
hat, oder 5
c) wenn ein standesamtliches Aufgebot noch nicht vorliegt, oder
d) wenn die künftige Ehefrau ihre Tätigkeit als Arbeit⸗ nehmerin noch nicht aufgegeben hat und sich auch nicht verpflichtet, diese aufzugeben und eine Tätigkeit als Arbeitnehmerin nicht wieder aufzunehmen.
III. Wound wie ist der Antrag auf Gewährung
eines Ehestandsdarlehens zu stellen?
Der Antrag ist bei derjenigen Gemeindebehörde zu stellen, in deren Bezirk der künftige Ehemann zur Zeit der Antrag⸗ stellung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Für die Entgegennahme des Antrags ist diejenige Dienststelle
des künftigen Ehemannes durch Verwendung
zuständig, die die Gemeindebehörde als solche bekannt⸗ gegeben hat.
Der Antrag muß schriftlich gestellt werden. Dazu muß der vom Reichsfinanzministerium vorgeschriebene Vordruck verwendet werden. Solche Vordrucke werden von den Standesämtern an Interessenten unentgeltlich ab⸗ gegeben. Dem Antrag müssen beigefügt werden:
1. die vorgeschriebene Arbeitgeberbescheinigung. Auch diese muß auf einem Vordruck erfolgen, der durch das Standesamt unentgeltlich abgegeben wird;
Hje ein Zeugnis eines beamteten Arztes darüber, daß die künftige Ehefrau und der künftige Ehemann mit keinerlei vererblichem geistigen oder körperlichen Ge⸗ brechen behaftet sind.
Hat der künftige Ehemann zur Zeit der Antrag⸗ stellung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Saargebiet oder in Danzig, die künftige Ehe frau dagegen im In land, so ist der Antrag bei der Gemeinde zu stellen, in deren Bezirk die künftige Ehefrau zur Zeit der Antragstellung ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent⸗ halt hat.
Haben beide künftige Ehegatten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Saargebiet oder in Danzig, so kann ein Ehestandsdarlehen nicht gewährt werden.
IV. Werentscheidet über den Antrag, undwie wird die Entscheidung den Antragstellern bekanntgegeben?
Der Antrag wird zunächst von der Gemeindebehörde ge⸗ prüft. Die Prüfung muß sich darauf erstrecken, ob die oben im Abschnitt II unter Ziffern 1 bis 10 bezeichneten Voraus⸗ setzungen gegeben sind. Wenn eine dieser zehn Voraus⸗ setzungen fehlt, so lehnt die Gemeindebehörde den Antrag a b. Die Ablehnung muß ohne Angabe des Grundes dem künftigen Ehemann schriftlich mitgeteilt werden. Ein Rechtsmittel ist gegen den ablehnenden Bescheid der Gemeinde nicht gegeben.
Ergibt die Prüfung der Gemeindebehörde, daß die Ge⸗ währung eines Darlehens befürwortet werden kann, so gibt sie den Antrag mit einer gutachtlichen Aeußerung über die Höhe des zu gewährenden Darlehens an das Finanz⸗ amt weiter, das für denjenigen Ort zuständig ist, den die Antragsteller in ihrem Antrag als ihren künftigen Ehewohn⸗ sitz bezeichnet haben. Die endgültige Entscheidung über die Gewährung des Darlehens trifft das bezeichnete Finanzamt. Dieses teilt seine Entscheidung den Antragstellern zu Händen eines vor⸗
gedruckten Bescheides schriftlich mit. Haben die Antragsteller
in ihrem Antrag angegeben, daß sie in Gütertrennung leben wollen (was eine Seltenheit sein wird), so erhält jeder der künftigen Ehegatten einen schriftlichen Bescheid.
V. Wieundwann wirddas Darlehengegeben? Die Hingabe des Darlehens erfolgt in Form von Be⸗ darfsdeckungsscheinen. Diese berechtigen zum Er⸗ werb von Möbeln und Hausgerät in Verkaufsstellen, die zur Entgegennahme von Bedarfsdeckungsscheinen zugelassen sind. Die Aushändigung der Bedarfsdeckungsscheine erfolgt durch dasjenige Finanzamt, das den Bescheid über die Gewäh⸗ rung des Ehestandsdarlehens erteilt hat.
Die Aushändigung der Bedarfsdeckungsscheine erfolgt, sobald die Ehe geschlossen ist, an den Ehemann. Voraussetzung für die Aushändigung ist, daß der junge Ehe⸗ mann dem Finanzamt vorlegt:
1. den ihm erteilten Bescheid über die Gewäh⸗ rung des Ehestandsdarlehens;
2. eine standesamtliche Bescheinigungüber die er⸗ folgte Eheschließung. Eine solche wird dem jungen Ehemann auf Verlangen durch das Standesamt gebührenfrei erteilt;
in dem Fall, daß die Arbeitnehmerin im Zeitpunkt der
Einbringung des Antrags ihre Tätigkeit als Arbeit⸗
nehmerin noch nicht aufgegeben hatte, eine Bescheini⸗
gung ihres letzten Arbeitgebers darüber, daß sie ihre Tätigkeit als Arbeitnehmerin inzwischen auf⸗ gegeben hat.
Im Fall der Gütertrennungist jedem der beiden Ehegatten ein Bescheid über die Gewährung des Ehestands⸗ darlehens erteilt worden. In diesem Fall ist für die Aus⸗ händigung des Ehestandsdarlehens nicht nur der dem Ehe⸗ mann, sondern auch der der Ehefrau erteilte Bescheid vorzulegen.
Ueber den Empfang der Bedarfsdeckungsscheine hat der Empfänger der Bedarfsdeckungsscheine auf dem Vordruck, der dem Bescheid über die Gewährung des Ehestandsdar⸗ lehens zu dem Zweck beigegeben ist, zu quittieren.
VI. Wie sind die Bedarfsdeckungsscheine zu verwenden?
Die Bedarfsdeckungsscheine werden in Stücken zu 100 Reichsmark und zu 10 Reichsmark ausgegeben.⸗
Bedarfsdeckungsscheine sind nur gültig, wenn sie den Dienststempelabdruck des Ausgabefinanzamts tragen. Sie sind nicht übertragbar. Für verlorengegangene Bedarfsdeckungs⸗ scheine wird keinerlei Ersatz gewährt.
Was macht der Emgfa gerr der Bedarfsdeckungsscheine mit diesen? Er begibt sich mit seiner jungen Ehegattin auf den Weg, um Möbel und Hausgerät, deren sie zur Ausstattung ihres Heims bedürfen, zu kaufen. Der Einkauf darf nur bei solchen Handwerkern und nur in solchen sonstigen Geschäften erfolgen, die als Verkaufsstellen ausdrücklich zugelassen sind. Als zugelassen dürfen nur solche Verkaufsstellen betrachtet werden, die durch entsprechende Aushänge oder Anschläge als zugelassene Verkaufsstellen gekennzeichnet sind. Die Kennzeich⸗ nung muß lauten: „Hier werden Bedarfsdeckungsscheine der Ehestandsdarlehen angenommen“ und mit dem Stempel der Gemeindebehörde, die die Zulassung ausgesprochen hat, und der Unterschrift des Ausfertigungsbeamten versehen sein.
Als Verkaufsstellen zugelassen werden in erster Linie Be⸗ triebe des Handwerks und des mittelständischen Einzelhandels und unter diesen wieder solche, deren Inhaber die Gewähr dafür bieten, daß sie sich jederzeit rückhaltlos für den nationalsozialistischen Staateinsetzen.
Mit Bedarfsdeckungsscheinen dürfen nur Deutsche Erzeugnisse gekauft werden. Die Verkaufsstellen müssen vor ihrer Zulassung bei der Gemeindebehörde die schrift⸗ liche Erklärung abgeben, daß sie gegen Bedarfs⸗ deckungsscheine nur Deutsche Erzeugnisse verkaufen werden.
Unter „Hausgerät“ sind Gegenstände zu verstehen, die außer Kleidung und Wäsche zur Einrichtung eines Heims erforderlich sind, so zum Beispiel: Gardinen, Vorhänge, Möbelstoffe, Tischdecken (soweit sie nicht unter Tischwäsche fallen), Matratzen, Betten (Bettdecken und Kopfkissen mit Federfüllung), Stepp⸗ und Schlafdecken, Musikinstrumente für Hausmusik, Teppiche, Küchengeräte, Geschirr, Gläser, Bestecke, Beleuchtungskörper, Kochherde, Oefen, Badeeinrichtungen, Waschfässer, Nähmaschinen, Bilder, Stand⸗ und Wanduhren, Gartengeräte, elektrische Apparate und Rundfunkgerät.
Bevor die Bedarfsdeckungsscheine in Zahlung gegeben werden, sind sie an der auf der Rückseite dafür vorgesehenen Stelle vom Darlehnsempfänger mit Namenszeichnung und der Angabe seines Wohnorts und seiner Wohnung mit Tinte oder Tintenstift zu versehen. Dann nimmt sie der Verkäufer der Gegenstände, die das junge Ehepaar gekauft hat, in Zahlung.
Der Verkäufer legt die in Zahlung genommenen Be⸗ darfsdeckungsscheine dem Finanzamt vor. Durch dieses erfolgt die sofortige Bareinlösung.
Eine Bareinlösung der Bedarfsdeckungsscheine durch die Verkaufsstelle ist verboten. Es ist also nicht etwa zulässig, daß der Inhaber einer zugelassenen Verkaufsstelle jungen Eheleuten Bedarfsdeckungsscheine gegen bares Geld umtauscht und diese jungen Eheleute sich für dieses Geld andere Gegenstände als Möbel und Hausgerät kaufen. Es ist nur zulässig, daß die Verkaufsstelle Reichs⸗ pfennigbeträge bis zu einer Reichsmark bar herauszahlt, wenn der Preis der gekauften Waren den vollen Wert des Bedarfsdeckungsscheins nicht erreicht.
VII. Wie erfolgt die Rückzahlung des Eh standsdarlehens?
Das Darlehen ist un verzinslich. Die Rückzahlung hat in monatlichen Teilbeträgen von je 1 vom Hundert des ursprünglichen Darlehens⸗ betrags zu erfolgen. Beispiel: Ein junges Ehepaar erhält ein Ehestandsdarlehen von 600 Reichsmark. In diesem Fall sind monatlich 6 Reichsmark zurückzuzahlen.
Der monatliche Tilgungsbetrag ist am Zehnten eines jeden Monats fällig. Die Rückzahlungspflicht beginnt mit dem ersten Monatszehnten des Kalendervierteljahrs, das auf die Auszahlung des Ehestandsdarlehens folgt.
Die Rückzahlung hat an dasjenige Finanzamt zu erfol⸗ gen, das den Bescheid über die Gewährung des Ehestands⸗ darlehens erteilt hat. Aendern die Ehegatten vor der voll⸗ ständigen Tilgung des Darlehens ihre Wohnung, so haben sie dies dem Finanzamt unter Angabe der neuen Wohnung mitzuteilen. Sind infolge der Wohnungsänderung die Til⸗ gungsraten an ein anderes Finanzamt zu zahlen, so wird das dem Darlehensnehmer besonders mitgeteilt.
Das Finanzamt kann, wenn der Darlehensnehmer dem E“ angehört, die Tilgung des Darlehens in der Weise verlangen, daß der Lrbeligeher die monatlichen Tilgungsbeträge bei der Lohn⸗ oder Gehaltszahlung einbehält und für den Darlehensnehmer an das Finanzamt abführt.
Für die Rückzahlung des Darlehens haften beide Ehe⸗ gatten als Gesamtschuldner. Was heißt das? Erst wendet sich das Finanzamt an den Ehe mann. . dieser zahlungsunfähig, dann an die Ehe frau, insbesondere im Fall der Gütertrennung. Und wenn nun beide nicht zah⸗ lungsfähig sind: weder der Ehemann noch die Ehefrau? Dann
—
finden auf die Erhebung und Beitreibung der Tilgungsbeträge die Vorschriften der Reichsabgabenordnung Anwendung. Diesen Vorschriften der Reichsabgabenordnung gemäß kann die Rückzahlung von Teilbeträgen für die Dauer der begrün⸗ deten Zahlungsunfähigkeit gestundet werden. Die Stun⸗ dung wird in der Regel zinslos erfolgen. Eine begründete Zahlungsunfähigkeit wird beispielsweise in der Regel dann anzunehmen sein, wenn der Ehemann arbeitslos ge⸗ worden ist und die einzigen Einkünfte des Ehepaares in Ar⸗ beitslosenunterstützung bestehen. Ist der Ehemann nicht in einem fremden Betrieb als Arbeitnehmer tätig, sondern selb⸗ ständiger Handwerker, Gewerbetreibender o. dgl., so wird eine begründete Zahlungsunfähigkeit in der Regel dann anzunehmen sein, wenn die Gesamteinkünfte des Ehepaares pro Kopf des Hausstandes dreißig Reichsmark monatlich nicht übersteigen.
Im Fall des Todes des Ehemannes ist für die Tilgung des Darlehensrestes die Ehefrau haftbar. Diese kann jedoch im Fall der Zahlungsunfähigkeit für den Dar⸗ 1bG Stundung und unter Umständen Erlaß er⸗ angen.
Im Fall der Ehescheidung hüält sich das Finanzamt zunächst an den geschiedenen Mann und im Fall der Zah⸗ lungsunfähigkeit des geschiedenen Mannes an die geschiedene Frau. Im Fall der Zahlungsunfähigkeit auch der geschie⸗ denen Frau sind die Voraussetzungen für Stundung und unter Umständen für Erlaß gegeben.
VIII. Erlaßund Unterbrechung der Rück⸗ zahlung infolge der Geburt von Kindern.
Bei der Geburt jedes in der Ehe lebend geborenen Kindes werden 25 v. H. des ursprünglichen Darlehensbetrags erlassen. Beispiel: Ein junges Paar erhält am 15. August 1933 ein Ehestandsdarlehen im Betrag von 1000 Reichsmark. Die Rückzahlung beträgt monatlich 10 Reichsmark, erstmalig am 10. Oktober 1933. Am 1. Juli 1934 wird das erste Kind geboren. Zurückgezahlt sind 9 ✕ 10 = 90 Reichsmark. Der ursprüngliche Darlehensbetrag ermäßigt sich um 25 v. H., also von 1000 Reichsmark auf 750 Reichsmark. Zurückgezahlt sind 90 Reichsmark. Der noch zu tilgende Darlehensrest be⸗ trägt demnach 660 Reichsmark.
Beträgt zur Zeit der Geburt eines Kindes der noch zu tilgende Rest des Darlehens weniger als 25 v. H. des ur⸗ sprünglichen Darlehensbetrags, so wird der Restbetrag er⸗ lassen. Beispiel: Der im vorigen Beispiel bezeichneten Ehe ist am 20. April 1936 das zweite Kind beschieden. Der Dar⸗ lehensrest errechnet sich dann wie folgt:
Rest nach Geburt des ersten Kindes...
IWWeihee 14A“
660 RM
250 RM
410 RM
Weiter getilgt 2 10 Reichsmark =2. 220 RM
Rest nach Geburt des zweiten Kindes . . 190 RM Am 27. Juni 1937 wird das dritte Kind geboren. Der Dar⸗ lehensrest errechnet sich dann wie folgt:
Rest nach Geburt des zweiten Kindes 190 RM
Weiter getilgt 14 % 10 Reichsmark =. . 140 RM
Rest bei Geburt des dritten Kindes . . . . 50 RM
Dieser Rest von 50 Reichsmark wird infolge der Geburt des dritten Kindes erlassen. Anlläßlich der Geburt des dritten Kindes gibt es nicht mehr 250 Reichsmark, sondern nur 50 Reichsmark zu erlassen, weil der Rest nur noch soviel beträgt. Unser Ehepaar erhält also von den 1000 Reichsmark Ehestandsdarlehen infolge der Geburt von drei Kindern 550 Reichsmark erlassen und braucht nur 450 Reichsmark zurück⸗ zuzahlen.
Eine weitere Vergünstigung wird nach der Geburt eines jeden Kindes in der Weise gewährt, daß das Finanzamt auf Antrag des Ehepaares diesem gestatten kann, die Tilgung des Ehestandsdarlehens bis zu zwölf Mo⸗ naten zu unterbrechen. Würde das in dem oben behandelten Beispiel vorkommende Ehepaar von dieser Ver⸗ günstigung Gebrauch machen, so würde sich das Bild wie folgt zu seinen Gunsten verändern: 8
15. August 1933 Empfang des Ehestands⸗
datt “ 0
1. Juli 1934 Geburt des ersten Kindes. . 250 RM 750 RM
Getilgt in Oktober 1933 bis Juni 1934. 90 RM
Rest nach Geburt des ersten Kindes „ 660 RM
Unterbrechung der Tilgung bis Juni 1935
20. April 1936 Geburt des zweiten Kindes 250
410
Getilgt in Juli 1935 bis April 1936. 100
Rest nach Geburt des zweiten Kindes. . 310 RM
Unterbrechung der Tilgung bis April 1937. — RM.
27. Juni 1937 Geburt des dritten Kindes . 250 RM.
60 RM
Getilgt in Mai und Juni 1937 . . . 20 RM
Rest nach Geburt des dritten Kindes . .140 RM.
In diesem soeben dargestellten Fall sind von den 1000 Reichsmark Ehestandsdarlehen 750 Reichsmark erlassen wor⸗ den und in der Zeit von Oktober 1933 bis Juni 1937 nur 210 Reichsmark zu tilgen gewesen. Die restlichen 40 Reichs⸗ mark brauchen erst ab Juli 1938 getilgt zu werden.
Ueber die Geburt eines jeden Kindes während der Lauf⸗ zeit des Darlehens ist dem “ eine Bescheinigung des Standesamts vorzulegen. Diese Bescheinigung wird vom Standesamt gebührenfrei erteilt. 1““
Berlin, 5. Juli 1933. 1“ 1
Der Reichsminister der Finanzen. WFFarot.
der Erläuter ungen zum Gesetz
—
Ergänzung über Förderung der Eheschließungen.
Im Reichsgesetzblatt I S. 540 und 596 sind die Zweite und die Dritte 1““ über die Gewährung von Ehestandsdarlehen erschienen. urch diese beiden Durchführungsverordnungen wird der Kreis der Ehestandsdarlehensberechtigten erweitert. Es gilt nunmehr das folgende:
1. Die Eheschließung muß nicht erst nach dem 2. Juni 1933 erfolgen, sondern sie kann bereits in der Zeit vom 1. Juni
1932 bis 2. Juni 1933 erfolgt sein;
. 1000 RN
Reichs⸗ und Staatsaunzeiger Nr. 199 vom 26. August 1933.
S. 3.
—
2. Der Zeitraum, in den das mindestens sechsmonatige Ar⸗ beitnehmerverhältnis, das eine der Voraussetzungen für die Gewährung des Ehestandsdarlehens ist, fällt, muß nicht mehr die Zeit zwischen dem 1. Juni 1931 und 31. Mai 1933, sondern die Zeit zwischen dem 1. Juni
1928 und 31. Mai 1933 umfassen. Durch § 1 Buch⸗
stabe a der Dritten Durchführungsverordnung ist § 2 der ggweiten Durchführungsverordnung überholt; 3. Die Gewährung des Ehestandsdarlehens ist, wenn das Arbeitnehmerverhältnis in der Beschäftigung im Haus⸗ lt oder Betrieb von Verwandten aufsteigen⸗ er Linie bestanden hat (§ 1 Absatz 2 des Gesetzes zur Förderung der Eheschließungen vom 1. Juni 1933) unter der Voraussetzung nicht mehr ausgeschlossen, daß infolge der Aufgabe des Arbeitnehmerverhältnisses die Einstellung einer fremden Arbeitskraft vor der Hin⸗ gabe des Ehestandsdarlehens nachweislich erfolgt ist. In welcher Weise der Nachweis der Einstellung einer neuen Arbeitskraft zu erbringen ist, steht im Einzelfall im Er⸗ messen des Finanzamts. Wird eine Ausnahme im Sinn des § 3 der Dritten Durchführungsverordnung gewünscht, so ist der Antrag in der vorgeschriebenen Weise bei der zuständigen Gemeinde ein⸗ zubringen und durch diese mit ihrer gutachtlichen Aeußerung an das Finanzamt zu leiten. Das Finanzamt legt den An⸗ trag, die gutachtliche Aeußerung der Gemeinde und seine eigene Stellungnahme auf dem Dienstweg dem Reichsminister der Finanzen zur Entscheidung vor. Als Ausnahmen können beispielsweise die folgenden in Betracht kommen:
1. Die Ehe ist bereits vor dem 1. Juni 1932 ge⸗ schlossen worden;
.Die künftige Ehefrau erlangt erst durch die Verheiratung die deutsche Reichsangehörigkeit;
. Der künftige Ehemann wird als Angestellter oder Ar⸗ beiter einer deutschen Firma in eine ausländische Zweigniederlassung versetzt und infolgedessen gezwungen, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent⸗ halt im Ausland zu nehmen. § 4 der Zweiten Durchführungsverordnung gemäß
dürfen Ehestandsdarlehen nicht gewährt werden, wenn einer
der beiden Ehegatten zur Zeit der Antragsstellung an In⸗ ektionskrankheiten oder sonstigen das Leben bedrohenden
Krankheiten leidet. . Jeder der beiden Ehegatten, die den Antrag auf Ge⸗ währung eines Ehestandsdarlehens stellen, muß Abschnitt III Absatz 2 Ziffer 2 der Erläuterungen vom 5. Juli 1933 und 5 Absatz 1 der Zweiten Durchführungsverordnung vom
26. Juli 1933 gemäß ein ärztliches Zeugnis darüber bei⸗
bringen, daß keiner der beiden Ehegatten leidet:
1. an vererblichen geistigen oder körperlichen Gebrechen, die seine Verheiratung nicht als im Interesse der Volks⸗ gemeinschaft liegend erscheinen lassen;
an Infektionskrankheiten oder sonstigen das Leben be⸗
drohenden Krankheiten.
Das Zeugnis muß durch einen beamteten Arzt aus⸗ gestellt werden. Die Landesregierungen können mit der Aus⸗ stellung solcher Zeugnisse auch Kommunalärzte und Stadtärzte beauftragen.
Die Untersuchung und die Ausstellung der Zeugnisse muß durch denjenigen Arzt erfolgen, der für den Bezirk, in dem die Antragsteller ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, zuständig ist. Die Untersuchung und die Ausstellung der Zeugnisse sind für die Antragsteller kostenfrei.
Herrsching am Ammersee, 22. August 1933.
Der Reichsminister der Finanzen 8EEqE8E
— ..—
Bekanntmachung
en Schutz von Erfindungen, Mustern
Warenzeichen auf einer Ausstellung. Vom 25. August 1933.
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 (ℳGBl. S. 141) vorgesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren⸗ zeichen tritt ein für die vom 31. August bis 3. September 1933 in Breslau stattfindende Industrieausstellung des VI. deutschen Zahnärztetages.
Berlin, den 25. August 1933. Der Reichsminister der Justiz. J. B. Dr. Schäfer.
über un d
Bekanntmachung ber den Londoner Goldpreis gemäß Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur rung der Wertberechnung von Hypot und sonstigen Ansprüchen, die au ei (Goldmarh) lauten (RSBl. I S. 569). Der Londoner Goldpreis beträgt am 26. August 1933 für eine Unze Feingeld 129 ch 4 d. Eine Umrechnung des Londoner SeI in Reichsmark konnte nicht vorgenommen werden, da ein Kurs für das eng⸗ lische Pfund in Berlin nicht festgesetzt worden ist. Berlin, den 26. August 1933. 8 Statistische Abteilung der Reichsbank 8 E““ 88
Liste der Schund⸗ und Schmutzschriften. (Gesetz vom 18. Dezember 1926.)
Ent⸗
—
Akten⸗ zeichen scheidung
Psch. P. St. 115 München v. 22. 7. 1933
Psch. P. St. 116 München v. 22. 7. 1933
Psch. P. St.
Bezeichnung der Schrift
„Sittengeschichte des Hafens und der Reise“ von Leo Schidrowitz
„Sittengeschichte des Proletariats“ von Leo Schidrowitz Sittengeschichte von 118 München Paris“ von Leo Schi⸗ v. 22. 7. 1933] drowitz
Leipzig, den 25. August 1933.
Der Leiter der Oberprüfstelle für Schund⸗ und Schmutzschriften. Dr. Arndt.
Verlag für 1 Kultur⸗ forschung, Wi
Preußen. Bekanntmachung.
Auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1933 über die Einziehung kommunistischen Vermögens (RGBl. I S. 293) in Verbindung mit § 1 der Verordnung vom 31. Mai 1 zur Durchführung des Gesetzes über die Einziehung ö“ Vermögens (Gesetzsamml. Nr. 39) werden nachstehend aufgeführte, der Fa. Fritz Grosser in Düsseldorf, Bankstr. 3/11, gehörende Maschinen usw., und war: w 1 Drahtheftmaschine Brehmer für etwa 12 mm Heftstärke mit Motor, 1 “ Brehmer, sogenannter Klopfer, mit otor, 1 dreiköpfige Drahtheftmaschine, Fabrik Preuße, 1 “ Hogenforst, etwa 80 cm, für Fuß⸗ etrieb, 1 Perforiermaschine, 50 cm, für Fußbetrieb, Fabrikat Mär⸗ kische Perforiermaschinen⸗Fabrik, 1 Stockpresse, 25 % 35 cm, Stockpresse, 42 % 52 cm, Falzmaschine Preuße, Nr. 36 107, für Handanlage, ein⸗ schließlich Motor, Pappschere Krause, 105 em Schnittlänge, Dreischneider Krause, Nr. 68 647 (Einmessermaschine), mit Motor, kleine Lochapparate, Radschneidemaschine, Nr. 8304, Fabrikat Industrie⸗Werk Bautzen, altes Modell, etwa 100 cm Schnittlänge, Justierbock, Berliner Format, nicht komplett, „Automatik“, Nr.
alte Ballenpresse, 1647, einschl. Motor, inn. Rahmenw. 24 % 30 cm,
kleine Schnellpresse
Viktoria⸗Tiegel, inn. Rahmenw. 34,5 % 46 em, 4 Auf⸗ tragwalzen, mit Motor,
Planeta⸗Tiegel, Nr. 1501, inn. Rahmenw. 41 % 55 ecm, 4 Auftragwalzen, älteres Modell, mit Motor,
Frankenthaler Zylindertiegel, Nr. 14 069, inn. Rahmen⸗ weite 31 % 40 cm, 4 Auftragwalzen, altes Modell, mit Motor,
Frankenthaler Schnellpresse „Universal“, Nr. 8478, vom Jahre 1906, inn. Rahmenw. 61 % 93 em, 2 Auftrag⸗ walzen, mit Motor,
b Planeta⸗Fixia, inn. Rahmenw. 64 % 96 ecm,
Auftragwalzen, mit Rollenbahnen, Alter etwa 10 bis 12 Jahre, mit Motor,
Biktoria Schnellpresse, inn. Rahmenw. 48 X¼ 65 em, 3 Auftragwalzen, mit Motor,
Frankenthaler Schnellpresse, Nr. 9311, vom Jahre 1907, 4 Auftragwalzen, inn. Rahmenw. 68 % 106 em, 2 Rollenbahnen, mit Motor, mit Anlegeapparat Spieß⸗ Sauger,
Offenbacher Schnellpresse, Faber und Schleicher, Type „Tell“, inn. Rahmenw. 68 106 ecm, 2 Auftrag⸗ walzen, 2 Rollenbahnen, einschl. Motor,
Handkalander, Fabrikat Kempewerk, Berliner Format,
vö. Hogenforst, Type „Ideal“,
alte Setzmaschine, Fabrikat M. S. F., Eindecker, Nr. 2341, mit Funditor⸗Heizung, 2 Einsatzstücken, 1 Satz Ma⸗ trizen, Motor,
Doppeldecker Setzmaschine M. S. F., Nr. 9815, mit 2 Satz Matrizen, schwedischer Heizung und Motor,
1 Doppeldecker Setzmaschine M. S. F., Nr. 7757, mit 2 Satz
Matrizen, Funditor⸗Heizung und Motor, mit der Maßgabe zugunsten des Preuß. Staates eingezogen, daß mit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Verfügung die Gegenstände Eigentum des Preuß. Staates werden. Gegen diese Verfügung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Düsseldorf, den 3. August 1933. 3 Der Regierungspräsident. J. V.: Bachmann.
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“
Bekanntmachungen.
Auf Grund des § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Ein⸗ ziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. I S. 293) in Verbindung mit der Durch⸗ führungsverordnung des Preußischen Ministers des Innern vom 31. Mai 1933 (Gesetzsamml. S. 20) wird das bebaute Grundstück der Aktiengesellschaft für Bauwirt⸗
chaft, Leipzig, Dreilindenstraße 4“, in Halle a. d. S., Lerchenfeldstraße 14, von insgesamt 20 a 14 qm Größe — Grundbuch Halle Band 316 Blatt Nr. 10 256 — mit sämt⸗ lichen Gebäuden sowie sämtlichem, dem ehemaligen Halle⸗ Merseburger Zeitungsverlag, der Kommunistischen Partei Deutschlands und ihren Neben⸗ und Unterorganisationen ge⸗ hörigen Maschinen und Inventar zugunsten des Preußischen Staates eingezogen.
Dies wird hiermit an Stelle einer Zustellung amtlich bekanntgemacht.
II.
Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. I S. 293) in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 479) und der Preußischen Aus⸗ führungsverordnung vom 31. Mai 1933 (Gesetzsamml. S. 20) wird das bebaute Grundstück der Halleschen Druckerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung in (Saale, Gr. Märkerstr. 6 —8“, von insgesamt 19 a
3 qm Größe — Grundbuch Halle Band 211 Blatt Nr. 7123 — mit sämtlichen Gebäuden sowie sämtlichen Maschinen und Inventar zugunsten des Preußischen Staates, vertreten durch den Minister des Innern, eingezogen und der dem Preußischen Staat als Inhaber aller Aktien allein gehörigen Konzentration A. G. in Berlin SW 68, Lindenstraße 3, übereignet.
Dies wird hiermit an Stelle einer Zustellung amtlich bekanntgemacht.
G III.
Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. I S. 293) in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 479) und der Preußischen Aus⸗ führungsverordnung vom 31. Mai 1933 (Gesetzsamml. S. 20) wird das bebaute Grundstück der „Volkspark Gesell⸗ schaft mit beschränkter Haftung, Halle S.,
Burgstr. 27“, von insgesamt 65 a 52 qm Größe — Grund⸗ buch Halle Band 193 Blatt Nr. 6579 — mit sämtlichen Ge⸗ bäuden und Inventar zugunsten des Preußischen Staates ein⸗ ezogen. 88 Ferner werden auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. I S. 293) in Verbindung mit Gesetz über die Ein⸗ ziehung staats⸗ und volksfeindlichen Vermögens vom 14. Jul 1933 (RGBl. I S. 479) und der Preußischen Ausführungs⸗ verordnung vom 31. Mai 1933 (Gesetzsamml. S. 20) die auf das Grundstück der Volkspark G. m. b. H., Halle, Burg⸗ straße 27, eingetragenen Hypotheken, und zwar a) fünfzigtausend Goldmark, eingetragen am 10. Juni 1926 für die Allgemeine Kranken⸗ und Sterbekasse der Metallarbeiter, eingeschriebene Hilfskasse Nr. 29 in Hamburg, b) fünfzigtausend Goldmark, eingetragen am 29. Juli 1926 für die Vermögensverwaltung der Sterbekasse der Metallarbeiter mit b. H. in Hamburg, e) fünftausend Goldmark, eingetragen am 1. Oktober 1927 für die Vermögensverwaltung der Sterbekasse der Metallarbeiter mit b. H. in Hamburg, d) dreißigtausend Goldmark Grundschuld, eingetragen am 6. Oktober 1930 für den Kreiskommunalverband (Sparkasse — Kreisbank) des Saalekreises in Halle, e) dreißigtausend Goldmark Sicherungshypothek, einge⸗ tragen am 26. Januar 1931, für die Schultheiß⸗Patzen⸗ hofer Brauerei Aktiengesellschaft in Dessau, b f) dreißigtausend Goldmark Darlehen, eingetragen am 18. November 1932 für die Vermögensverwaltung der 8 Sterbekasse der Metallarbeiter mit b. H. in Hamburg, für erloschen erklärt, weil durch die Hingabe ihres Gegen⸗ wertes eine Förderung marxistischer und volks⸗ und staats⸗ feindlicher Bestrebungen erfolgt ist. Dies wird hiermit an Stelle einer Zustellung amtlich bekanntgemacht. Halle/Saale, den 22. August 1933. Der Regierungspräsident zu Merseburg. Staatspolizeistelle für den Regierungsbezirk Merseburg. J. V.: Stobbe.
Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Einziehung kom munistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. I S. 293) und des § 1 der Preußischen Durch⸗ führungsverordnung vom 31. Mai 1933 Gesetzsamml. Nr. 39) wird das gesamte Vermögen der Rhein⸗Main A.⸗G. der Arbeiterzeitung und der Verlags⸗
esellschaft Hessen⸗Frankfurt m. b. H.“, sämt⸗
lich in Frankfurt a. M., Große Friedberger Str. 32, zugunsten des Preußischen Staates eingezogen. 1
Dies wird hiermit an Stelle einer Zustellung amtlich
int gemacht.
Wiesbaden, den 23. August 1933.
3 Der Regierungspräsident. J. V.: Kreuzberg.
Nichtamtliches.
Deutsches Reich. Der schweizerische Gesandte Dinnichert ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.
Aus der Preußischen Verwaltung. Gegen störende Einmischung in Schutzhaftsachen.
Wie der Amtliche Preußische Pressedienst mitteilt, hat der Chef des Geheimen Staatspolizeiamtes an alle Reichs⸗ und Preußischen Ministerien folgendes Schreiben gerichtet:
„In der letzten Zeit haben sich in auffälliger Weise die Fälle gemehrt, in denen höhere Staatsbeamte ohne dienstlichen Auftrag Auskunft über den Aufenthaltsort und die Gründe der Fest⸗ nahme politischer Schutzhäftlinge verlangten. Hierbei habe ich feststellen müssen, daß sich diese Anfragen fast ausschließlich nur auf Häftlinge beziehen, die nicht dem Arbeiterstande angehören. Ich vermag kein Verständnis dafür aufzubringen, aus welchen Gründen solche Häftlinge eine bevorzugte Behandlung erfahren sollen. Es sei darauf hingewiesen, daß der Herr Reichskanzler Adolf Hitler vseeh gegen dieses Unwesen Stellung ge⸗ nommen hat. Der Umstand, daß frühere Beamte sich bereit ge⸗ funden haben, auf Bitten der Angehörigen der Schutzhäftlinge sich für diese einzusetzen, ist nicht unbekannt geblieben. Er hat zur Folge, daß neuerdings um Auskunft bittende Personen oft dazu übergehen, mit Intervention von Ministern, Staatssekre⸗ tären und höheren nationalsozialistischen Führern zu drohen, weil sie offenbar glauben, daß diese Ankündigung die Entschließungen meiner Sachbearbeiter zu beeinflussen geeignet sei.
Es ist dafür Sorge getragen, daß alle vom Geheimen Staats⸗ polizeiamt zu untersuchenden Fälle — insbesondere selbstverständ⸗ lich Haftachen — ohne Ansehen der Person der Betreffenden mit tunlichster Beschleunigung geprüft werden.
Es bedarf daher nicht erst der Bitte um schnelle Bearbeitung. Der baldige Abschluß der Ermittlungen in jedem Falle kann aber nur dann gewährleistet werden, wenn die Dienststellen Ev arbeiten können. Es liegt daher, ganz abgesehen davon, daß es auch aus arbeitstechnischen Gründen völlig unmöglich ist, den fernmündlich und mündlich vorgetragenen Ersuchen nachzu⸗ kommen, im Interesse der 88g selbst, wenn ich die Anord⸗ nung getroffen habe, daß während des Schwebens der Ermitt⸗ lungen keinerlei Auskunft erteilt werden darf. Ich bitte, meine Anordnung in geeigneter Weise allen Beamten mit dem Ersuchen um Beachtung bekanntzugeben.“ u““
Das Geheime Staatspolizeiamt weist in diesem Zusammen⸗ hang noch darauf hin, daß es ebenfalls als unstatthaft angesehen wird, wenn sich Angehörige der NSDAP. für Schutzhäftlinge verwenden.
Statistik und Volkswirtschaft.
Nicht mehr so starker Rückgang des Fleischverbrauchs.
Nach den Ergebnissen der Schlachtvieh⸗ und Fleischbeschau im Deutschen Reiche für das zweite Vierteljahr 1933 ist wiederum ein Rückgang des Fleischverbrauchs gegenüber dem Vorjahre ein⸗ getreten. Insgesamt betrug der Fleischanfall und die zum Ver⸗ brauch gelangten Mengen 7 314 412 dz. Auf den Kopf der Bevölkerung bedeutet dies einen Fleischverbrauch von 11,31 Kilo⸗ gramm im zweiten Vierteljahr 1933. Gegenüber dem gleichen