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Reichs⸗ und Stnatsanzeiger Nr. 202 vom 30. August 1933. S.
35 im Falle eines Konkurses der Bank zur der Pfandbriefgläubiger bestimmt
Zu § 12.
(Bewertung des Schiffes oder Schiffsbauwerks. Höchstgrenze für
die Deckung durch Schiffspfandrechte an Schiffsbauwerken.) Nach § 10 darf die Bank bei der Beleihung des Schiffes die Grenze von 60 vH des Wertes nicht überschreiten. Für die ord⸗ nungsmäßige Durchführung dieser Vorschrift ist es notwendig, anzugeben, wie der Wert des Schiffes berechnet werden soll. § 12 des Entwurfs gibt hierfür einige Anhaltspunkte. Hiernach soll der Verkaufswert maßgebend sein, bei dessen Ermittlung sollen nur die dauernden Eigenschaften des Schiffes und der nachhaltig
zu erwartende Ertrag berücksichtigt werden. 8 1 Diese Grundsätze gelten auch für die Bewertung eines im Bau befindlichen Schiffes. Die Bank darf also einen Schiffsbau nicht eher beleihen, als bis das Bauwerk wenigstens zum Teil ausgeführt ist; die Raten, in denen das Darlehen ausgezahlt wird, werden sich nach dem Fortschreiten des Bauwerkes zu richten haben. Trotzdem bleibt die Beleihung von noch nicht fertigen Schiffen für die Bank ein verhältnismäßig größerés Wagnis als die Beleihung von erbauten Schiffen; wenn der Bau nicht zu Ende geführt wird, kann die Verwertung des unfertigen Bauwerkes für die Bank mit Schwierigkeiten ver⸗ bunden sein. Nach § 12 Abs. 3 darf die Bank daher Pfandrechte an im Bau befindlichen Schiffen nicht über einen gewissen Höchstbetrag zur Deckung der Schiffspfandbriefe benutzen. Diese Höchstgrenze ist in Anlehnung an das Hypothekenbankgesetz festgesetzt auf 10 vH des Gesamtbetrages der zur Deckung der Pfandbriefe benutzten Schiffspfandrechte; keinesfalls darf jedoch der halbe Betrag des eingezahlten Grundkapitals überschritten werden. Diese Beschrän⸗ kungen können sich vielleicht als zu weitgehend erweisen. Für Aus⸗ nahmefälle gestattet daher § 12 Abs. 3 Satz 2 der Aufsichtsbehörde,
Abweichungen zuzulassen.
werte, die gemäß § 35 bevorrechtigten Befriedigung sind.
Zu § 13.
(Anweisung für die Ermittlung des Schiffswerts.)
Wie oben dargelegt, ist die sorgfältige Ermittlung des Schiffs⸗ werts von erheblicher Bedeutung. Da die Aufsichtsbehörde nicht in jedem Einzelfalle die Richtigkeit der Wertermittlung nachprüfen kann, verlangt § 13, daß die Bank eine Anweisung ausarbeitet, nach der die von ihr beauftragten Sachverständigen den Wert des Schiffs ermitteln sollen. Diese Anweisung bedarf der Genehmi⸗ gung der Aufsichtsbehörde (vgl. § 13 Hypothekenbankgesetz).
Zu § 14.
(Auszahlung der Darlehen in Geld.)
Die Schiffspfandbriefbanken haben bisher ihre Darlehen an den Schiffseigner oder Reeder in der Regel in Geld ausgezahlt. Diese Regel wird im § 14 Abs. 1 bestätigt, die Auszahlung in Schiffspfandbriefen der Bank ausdrücklich verboten
8 Zu § 15. (Tarlehnsbedingungen.)
Es liegt in der Natur der Sache, daß die Bedingungen, unter denen die Bank ihre Darlehen an die Schiffseigner und Reeder ewährt, in den Grundzügen bei allen Einzelheiten übereinstimmen. Es bedeutet daher keine unzulässige Behinderung der Bank, wenn § 15 ihr zur Pflicht macht, die Grundzüge für die Darlehns⸗ bedingungen festzustellen und diese der Aufsichtsbehörde zur Ge⸗ nehmigung vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde wird darauf zu achten haben, daß diese Bedingungen einerseits den Darlehen den größtmöglichen Grad von Sicherheit verschaffen, daß abet andererseits die Bank nicht etwa ihre wirtschaftlich stärkere Stellung dazu ausnutzt, um an den Schuldner unbillige und allzu harte Zumutungen zu stellen. Dies wird in § 15 Abs. 2 besonders ausgesprochen. In diesem Sinne schreibt § 15 Satz 2 ferner vor, daß die Bedingungen namentlich klar⸗ stellen müssen, welchen Folgen der Schuldner sich aussetzt, wenn er nicht rechtzeitig zahlt, shwie unter welchen Voraussetzungen die Bank befugt ist, die vorzeitige Rückzahlung des Parhehees zu verlangen. Die Fälle, in denen die vorzeitige Rückzahlung ver⸗ langt zu werden pflegt, sind bei der Beleihung von Schiffen not⸗ wendigerweise zahlreicher als bei der Felehunt von Grund⸗ Einer der Hauptfälle, für welche die sofortige Fälligkeit es gesamten Darlehns ausbedungen zu werden pflegt, ist die Veräußerung des Schiffes; das erklärt sich daraus, daß bei der Beurteilung der Sicherheit des Darlehns die Person des Schiffs⸗ eigners eine erhebliche Rolle spielt (vgl. § 15 Hypothekenbank⸗
gesetz). 1 1b Zu § 16. 8 8 (AInhalt der Darlehnsprospekte und der Antragsformblätter 1 der Bank.)
Der § 16 des Entwurfs schreibt in Anlehnung an eine entsprechende Bestimmung des Hypothekenbankgesetzes vor, daß die Bank in ihren Darlehnsprospekten und Antragsformblättern über den Inhalt ihrer Bedingungen ein vollständige und richtige Aus⸗ kunft geben soll.
Zu § 17. B
(Verbot der Kündigung des Darlehns durch die Bank. Jahresleistung des Schuldners.)
Schiffspfandbriefe stellen eine Form der langfristigen Kapitalanlage dar. Dementsprechend können auch die von der Bank an die Schiffseigentümer ecgegiehenen Gelder auf eine längere Frist, und zwar gemäß § 10 Abs. 3 bis zu 12 Jahren als Tilgungsdarlehen 1.n werden. Es handelt sich also um einen mittelfristigen Kredit. Dieser kann seinen Zweck nur daunn erfüllen, wenn der Darlehnsschuldner gegen eine willkür⸗ liche vorzeitige Kündigung des Darlehns durch ie Bank geschützt ist. Wenn der Schuldner sicher ist, daß er das Darlehn — pünkt⸗ liche Zinszahlung und Tilgung vorausgesetzt — für die Dauer der vereinbarten Zeit behalten darf, so kann er sich beim Be⸗ triebe seines Geschäfts hierauf einstellen. Wollte aber die Bank sich das Recht vorbehalten, das Darlehen ohne wichtigen Grund vorzeitig fällig zu machen, so würde die Ausübung des Kündi⸗ gungsrechts wahrscheinlich in den meisten Fällen zur Folge haben, daß der Schuldner sein Schiff durch Zwangsversteigerung ver⸗ liert. § 17 Abs. 1 will dem vorbeugen, indem er die Verein⸗ barung eines Kündigungsrechts zugunsten der Bank für unzu⸗ lässig erklärt.
Hierdurch wird naturgemäß nicht ausgeschlossen, daß die Bank in den Darlehnsbedingungen gewisse Fälle bezeichnet, in denen das Darlehen vorzeitig fällig wird. Hierauf wurde bereits bei § 15 hingewiesen. Im § 17 Abs. 2 wird dies näher dahin erläutert, daß die Bank die vorzeitige Fälligkeit des Darlehens nur aus Helchen Gründen vereinbaren darf, die 1. in dem Verhalten des Schuldners oder 2. in einer wesentlichen Verminderung der Sicherheit liegen. Der erste Fall findet sich auch in der entsprechenden Bestimmung des Hypothekenbankgesetzes; die Berücksichtigung des zweiten Falles ist wegen der besonderen Verhältnisse des Schiffs⸗ kredits geboten.
Das Hypothekenbankgesetz von 1899 hatte auch zu der Frage Stellung genommen, ob es der Hypothekenbank gestattet sei, dem Schuldner neben den Zins⸗ und Tilgungsbeträgen noch die Zah⸗ lung besonderer Verwaltungskostenbeitkäge aufzuerlegen. Das Hypothekenbankgesetz hatte diese Frage im § 19 Abs. 2 dahin ent⸗ schieden, daß solche besonderen regelmäßigen Verwaltungskosten⸗ beiträge unzulässig seien, weil sie nur eine andere Form der Gegen⸗ leistung für die Gewährung des Darlehns darstellen und infolge⸗ dessen auf eine Verschleierung des dem Schuldner auferlegten Zinsfußes hinauslaufen. Dieses Verbot der Verwaltungskosten⸗ zuschläge ließ sich jedoch während der Inflationszeit, wo der Zins⸗
8 11““
ertrag zur Deckung der Verwaltungskosten nicht mehr ausreichte, nicht aufrechterhalten. Daher hatte die Novelle zum Hypotheken⸗ bankgesetz vom 14. Juli 1923 (RGBl. I S. 635) jenes Verbot estrichen. Nachdem infolge der Stabilisierung wieder gesundere Verhältnisse eingetreten waren, konnte man jedoch zu jenem be⸗ währten und berechtigten Verbot zurückkehren. Daher hat das Gesetz vom 29. März (8GBl. I S. 108) durch Wiedereinschaltung jenes Abs. 2 zu § 19 Hypothekenbankgesetz das Verbot in der alten Form wiederhergestellt.
Der Entwurf ist diesem Beispiel gefplgt und “ in § 17 Abs. 2 vor, daß auch bei den Schiffspfandbriefbanken die Jahres⸗ leistung des Schuldners nur die bedungenen Zinsen und den Tilgungsbetrag enthalten darf. Die Vorschrift in der Vierten Notverordnung vom 8. Dezember 1931 Teil I Kapitel III Ab⸗ schnitt 1 § 2 Abs. 2 Halbsatz 2 (RGBl. I S. 702), wonach den Pfand⸗ briefbanken aus Anlaß der Zinssenkung gestattet wurde, bei der Senkung ihrer Darlehnszinsen in gewissem Umfang auf ihre Ver⸗ waltungskosten Rücksicht zu nehmen, wird hierdurch nicht berührt.
Kündigungsrecht des Darlehnsschuldners.
Das Hypothekenbankgesetz schreibt in § 18 vor, daß dem Darlehnsschuldner das Recht einzuräumen sei, die Hypothek ganz oder teilweise zu kündigen oder zurückzuzahlen; dieses Recht dürfe nur bis azu einem Zeitraum von zehn Jahren ausgeschlossen werden. Der Entwurf hat davon abgesehen, eine entsprechende Bestimmung für die Schiffspfandbriefbanken vorzusehen, weil es sich bei diesen Banken stets um Abzahlungsdarlehen mit einer 1lua⸗ von 12 Jahren handelt (§ 10 Abs. 3). Hier dürfte § 247 BGB. ausreichen, wonach der Schuldner bei Darlehen mit einem höheren Zinssatz als 6 vH kraft Gesetzes vorzeitig kündigen kann.
Zu § 18.
(Abzahlung des Darlehens.)
DOben bei § 10 Abs. 3 wurde bereits darauf hingewiesen, daß die Bank ihre Darlehn nur in der Form von Abzahlungsdarlehen ausgeben darf. In der Regel beginnt die Abzahlung mit Ablauf des ersten Fefres Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann nach § 18 Abs. 1 beim Vorliegen besonderer Gründe für einzelne Darlehnsforderungen der Beginn der Abzahlung bis zum Ablauf des zweiten Jahres hinausgeschoben werden. Diese Regelung kann in besonderen Fällen zweckmäßig sein, etwa weil man dem Schuldner gestatten will, die Abschlußprovision statt auf einmal in mehreren Raten zu zahlen. Fälle, in denen man von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, werden nach den bisherigen Er⸗ fahrungen allerdings selten sein.
In Anlehnung an § 20 Abs. 2 Hypothekenbankgesetz sieht der zweite Absatz des § 18 des Entwurfs ferner vor, daß die Jahres⸗ zinsen von keinem höheren Betrage berechnet werden dürfen, als von dem jeweils ausstehenden Restkapital. Hierdurch soll ver⸗ hindert werden, daß die Bank dem Schuldner für die ganze Ver⸗ tragsdauer die Bezahlung der Zinsen von der ursprünglichen Gesamtsumme auferlegt. Eine solche Berechnungsweise würde der Bank zwar gestatten, den Zinsfuß in einer verhältnismäßig nie⸗ drigen Zahl auszudrücken. In Wirklichkeit würde aber der vom Schuldner getragene Zins nur undurchsichtig gemacht und ein solches Verfahren soll in Zukunft verboten bleiben
Zu § 19. . (Löschung des getilgten Betrags. Auskunfterteilung
1 über diesen Betrag.)
Durch jede Abzahlungsrate vermindert sich die Darlehns⸗ forderung der Bank und damit auch das Schiffspfandrecht. Der Schiffseigner kann ein Interesse daran haben, daß das Schiffs⸗ register entsprechend durch Vornahme einer Teillöschung berichtigt wird. Eine solche Teillöschung wäre z. B. von Bedeutung, wenn der Schiffseigner ein Schiffsdarlehn an zweiter Stelle aufnehmen will. § 19 Abs. 1 stellt sicher, daß die Bank bei der Löschung mit⸗ wirkt (vgl. § 1263 BGB.). . 8 Hypoth nej
In Anlehnung an § 21 Abs. 3. othekenbankgesetz bestätigt § 19 Abs. 2 2 untwurfs, daß dem Porlehrrehchn 1 scherzeit über die Höhe des abgezahlten Betrags Auskunft zu geben ist.
(Deckungsregister.)
Eines der Hauptprobleme des Entwurfs besteht in der Beant⸗ wortung der Frage, in welcher Weise die Pfandbriefgläubiger durch die Schiffspfandrechte sichetgestfcl werden sollen. Die Satzung der drei bestehenden Schiffsbeleihungsbanken legte in dieser Hin⸗ sicht der Bank die Verpflichtung auf, alle durch Schiffspfandrechte gesicherten Darlehnsforderungen an einen Treuhänder zugunsten der Pfandbriefgläubiger zu verpfänden. Diese Regelung ist ver⸗ hältnismäßig umständlich und kostspielig, sie ließ sich aber damals nicht vermeiden, weil ein besonderes Gesetz für die Schiffsbelei⸗ hungsbanken noch nicht bestand, so daß die Verwaltungsbehörde die Sicherung der Pfandbriefgläubiger nur durch Auferlegung der Pflicht zum Abschluß solcher privatrechtlichen Einzelverträge er⸗ reichen konnte.
Das Hypothekenbankgesetz hat für die Grundkreditbanken einen einfacheren Weg gewählt. Es schreibt in § 22 vor, daß die Bank alle zur Deckung bestimmten Hypotheken in ein besonderes Deckungsregister eintragen muß. Für diese im Deckungsregister vermerkten Werte gewährt § 35 Hypothekenbankgesetz den Pfand⸗ briefgläubigern im Falle eines Konkurses der Bank ein Recht auf bevorzugte Befriedigung.
Diese Regelung hat sich bei den Grundkreditbanken bewährt. Man hat sie auch in dem Gesetz über die Pfandbriefe und ver⸗ wandten Schuldverschreibungen der öffentlichrechtlichen Kredit⸗ anstalten vom 21. Dezember 1927 (Pfandbriefgeset — RGBl. 1 S. 492 —) zum Muster genommen.
Dementsprechend hat auch der Entwurf auf den Verpfän⸗ dungszwang verzichtet und sich mit der Führung eines Deckungs⸗ registers in Verbindung mit einem Konkursvorzugsrecht begnügt. Dazu tritt noch ein beschränktes Veräußerungsverbot (§ 33) und ein Vollstreckungsverbot (§ 34).
Auf das Konkursvorzugsrecht wird unten bei § 35 näher einzugehen sein. In § 20 handelt es sich zunächst nur um die Führung des Deckungsregisters.
„Der Inhalt des Deckungsregisters ergibt sich aus dem mit seiner Führung verfolgten Zweck, eine klare Abgrenzung der vom Konkursvorzugsrecht erfaßten Werte zu ermöglichen. Deshalb sollen gemäß § 20 Abs. 1 zunächst die deckungsfähigen Darlehns⸗ forderungen der Bank mit den zu ihrer Sicherung dienenden Schiffspfandrechten eingetragen werden; außerdem sollen bei jeder Darlehnsforderung noch das Höchstbetragspfandrecht für die Nebenforderungen (§ 9 Abs. 2) sowie das Pfandrecht an der Forde⸗ rung des Schiffseigentümers gegen seinen Versicherer (§ 11) und etwaige Zusatzsicherungen vermerkt werden. Im Falle eines Kon⸗ kurses der Bank fallen also in die Deckungsmasse eng die persönliche Forderung der Bank gegen den Darlehnsschuldner als auch die sämtlichen zu ihrer Sicherung dienenden Pfandrechte ohne Rücksicht, ob sie sich auf das Schiff oder auf die Versicherungsforderung erstrecken, sowie gleichgültig, ob die Pfandrechte zur Sicherung der Hauptsumme oder der Nebenforderungen dienen.
Da das Konkursvorzugsrecht sich auch auf die als Ersatzdeckung dienenden Wertpapiere erstrecken muß, verlangt § 20 Abs. 2 des Entwurfs, daß auch diese Wertpapiere im Deckungsregister ein⸗ getragen werden sollen.
Das Deckungsregister wird von der Bank selbst geführt. b§ 20. Abs. 3 sieht vor, daß die Bank zweimal im Jahr eine vom Treu⸗ händer beglaubigte Abschrift der Eintragungen der Aufsichts⸗ behörde einreichen muß. Hierdurch wird der Inhalt des Deckungs⸗ registers gegenüber späteren Aenderungen oder einem etwaigen
Verlust des Hauptregisters sichergestellt (vgl. § 22 Hypotheken⸗ bankgesetz. “
die
Zu § 21
8 (Bekanntgabe der Pfandbriefdeckung)) Die Oeffentlichkeit, namentlich der anlagesuchende Geldgebet in der Lage sein, sich fortlaufend davon zu überzeugen, daß Pfandbriefe in gesetzmäßiger Weise durch Schiffspfandrechte oder Wertpapiere gedeckt sind. Nach § 21 des Entwurfs ist die Bank daher verpflichtet, mindestens halbjährlich entsprechende Uebersichten im Reichsanzeiger und in den anderen Veröffent⸗ lichungsblättern der Bank bekanntzugeben.
Veröffentlichungen dieser Art sind für die Wirtschaft von so großer Bedeutung, daß seit einiger Zeit das Statistische Reichs⸗ amt sich der Aufgabe unterzogen hat, die in verarbeiteter Form von Amts wegen im Reichsanzeiger zu veröffentlichen. Infolge⸗ dessen hat man in § 23 Abs. 3 Hypothekenbankgesetz in der Fassung des Gesetzes vom 29. März 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 108) zuge⸗ lassen, daß die Reichsregierung unter gewissen Voraussetzungen die Hypothekenbanken von der Pflicht zur Bekanntgabe der Pfand⸗ briefdeckung im Reichsanzeiger befreit. Der Reichswirtschafts⸗ minister hat in einem (nicht veröffentlichten) Rundschreiben vom 22. Oktober 1930 — I1 B 8883 — für die Mehrzahl der Hypotheken⸗ banken von dieser Befreiungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, um den Banken unnötige Veröffentlichungskosten zu ersparen. Mit Rücksicht auf diese Sachlage hat § 21 Abs. 4 des Entwurfs die gleiche Befreiungsmöglichkeit auch für die Schiffspfandbrief⸗ banken vorgesehen.
u § 22.
(Jahresbilanz der Bank.)
Für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit der Schiffs⸗ pfandbriefe ist es von Bedeutung, daß die Bank in ihrer Jahres⸗ bilanz über verschiedene wesentliche Punkte Auskunft gibt. Diese sind im § 22 des Entwurfs unter acht Nummern, die sich eng an die entsprechende Vorschrift des Hypothekenbankgesetzes an⸗ schließen, aufgezählt.
Für die Prüfung der Bilanz und der Geschäftsführung kommen auch die Vorschriften der §§ 262 a, 266 HGB. (in der Fassung der Verordnung über Aktienrecht vom 19. September 1931 — REBl. I S. 493) über die Pflichtprüfung durch Bilanz⸗ prüfer in Betracht.
soll
(Bilanz bei Ausgabe von Schiffspfandbriefen unter etm Nennwert.)
Wenn die Pfandbriefbank Schiffspfandbriefe unter dem Nennwert ausgibt, muß sie naturganäß unter den Passiven die ausgegebenen Pfandbriefe zu ihrem vollen Nennwert einsetzen. Wenn sie dann auf der Aktivseite den um das Disagio gekürzten Erlös für die Pfandbriefe einstellt, so ergibt sich ein bilanz⸗ mäßiger Verlust, der (bei dem gerade in der jetzigen Krisenzeit leider so erheblichen Disagio) sich zu recht hohen Beträgen aus⸗ wachsen kann. Schon das Hypothekenbankgesetz gestattete daher der Hypothekenbank, als Ausgleich dieses rechnungsmäßig ein⸗ getretenen Verlustes in die Bilanz gewisse fingierte Aktivposten einzustellen. Diese Ausgleichsposten müssen jedoch spätestens innerhalb 5 Jahren durch Abschreibung wieder aus der Bilanz ausgemerzt werden. Ferner sieht das Hypothekenbankgesetz vor, daß die Ausgleichsposten einen gewissen mit dem normalen Ge⸗ winn der Bank in Einklang stehenden Betrag nicht übersteigen dürfen. Diese Bestimmungen, die sich übrigens auch in den Satzungen der drei bestehenden Schiffspfandbriefbanken befinden⸗ hat der Entwurf unverändert übernommen.
(Bilanz bei Ausgabe von Schiffspfandbriefen über dem Nennwert.)
Der Fall, daß eine Pfandbriefbank Schiffspfandbriefe üben dem Nennwert ausgibt, wird unter den gegenwärtigen un⸗ günstigen Umständen kaum praktisch werden; trotzdem wird man ihn im Gesetz nicht ungeregelt lassen dürfen. Das Hypotheken⸗ bankgesetz, das sich mit dem Fall in seinem § 26 beschäftigt, ist dabei von folgender Erwägung ausgegangen: Wenn Pfandbriefe über dem Nennwert ausgegeben werden, so stellt die Bank in die Passiven nur den Nennwert ihrer Schuldverschreibungen ein, während auf der Aktivseite der Gesamterlös einschließlich des Agios in Erscheinung tritt. Durch diese Art der Verbuchung entsteht also ein Bilanzgewinn. Es wäre aber ein unsolides Verfahren, wenn die Bank diesen Buchgewinn sofort an ihre Aktionäre verteilen wollte. Denn dieser höhere Erlös stellt ja
V nur den Gegenwert dafür dar, daß die Pfandbriefe mit höheren
Zinsen ausgestattet sind, als die zu pari bewerteten Kapital⸗ anlagen ähnlicher Art. Der Mehrerlös muß also bei vorsichtiger Geschäftsführung dazu dienen, um diese Mehrzinsen auszu⸗ gleichen. Um diese Zurückhaltung des ehrerlöses zu erzielen, schreibt das Hypothekenbankgesetz vor, daß die Bank in die Passiven einen gewissen Ausgleichs⸗ betrag einstellen 8 wenigstens für die Zeit, für welche die Bank auf das Recht vorzeitiger Rück⸗ zahlung der Pfandbriefe verzichtet hat. Die Beschränkun auf diesen Zeitraum erklärt sich daraus, daß die Bank eben au nur während dieser Zeit zur Zahlung jener erhöhten Zinsen ge⸗ e werden kann.
Auch diese Vorschriften fanden sich schon bisher in den Satzun⸗ hen der drei deutschen Schiffspfandbriefbanken. Der Entwurf at sie im § 24 aus dem Hypothekenbankgesetz in der Fassung vom 29. März 1930 übernommen. Die Regelung hat sich bei den Hypothekenbanken bewährt. Von einem näheren Eingehen auf die Einzelheiten kann daher abgesehen werden. .“ v“
(Gewinn⸗ und Verlustrechnung.)
Der Geldgeber muß Wert darauf legen, daß die Verhältnisse der Bank in ihren Veröffentlichungen möglichst durchsichtig dar⸗ gestellt werden. § 25 des Entwurfs verlangt daher in Anlehnung an eine inhaltlich gleichlautende Bestimmung des Hypothekenbank⸗
gesetzes, daß in der Gewinn⸗ und Verlustrechnung gewisse Posten
anzugeben sind.
1 Zu § 26. “
(Angaben in Geschäftsbericht oder Bilanz.)
Ein weiterer Offenlegungszwang wird im § 26 für einige
weitere Punkte vorgesehen, wobei es der Bank überlassen bleibt,
ob sie die Bekanntgabe im Geschäftsbericht oder in der Bilanz vor⸗
nimmt. Der Inhalt der Bestimmung entspricht dem § 28 Hypo⸗ thekenbankgesetz.
§ 27
Zu § 27. (Bestellung eines Treuhänders.) 8
Ebenso wie bei den Hypothekenbanken ist auch bei jedern Schiffspfandbriefbank ein Treuhänder sowie ein Vertreter des Treuhänders zu bestellen. Nach dem Hypothekenbankgesetz soll dieser Treuhänder in der nicht mit dem in § 4 Abs. 3 sessnse Staatskommissar identisch sein (Hypothekenbankgesetz
51). Tatsächlich kam es jedoch vor 1900 nicht selten vor, daß der Staatskommissar auch die Obliegenheiten des Treuhänders übernahm. Das Hypothekenbankgesetz hat für diese alten Banken die Vereinigung der beiden Aemter auch weiterhin gestattet.
Die Satzungen der drei Schiffsbeleihungsbanken sehen gleich⸗ falls die Vereinigung der Aemter des Staatskommissars und des Treuhänders in einer Hand vor. Dies war bei den Schiffs⸗ beleihungsbanken wegen ihres verhältnismäßig geringen Ge⸗ schäftsumfangs möglich und im Interesse der Kostenersparnis erwünscht. § 27 Abs. 3 des Entwurfs nimmt hierauf Rücksicht und gestattet allgemein für die Schiffspfandbriefbanken, daß der Staatskommissar zugleich Treuhänder wird. Praktisch 8 bar ist diese Regelung allerdings nur da, wo der Staatskommissar seinen Wohnort am Sitz der Bank hat. Wo diese Voraussetzung nicht gegeben ist, müssen die Obliegenheiten des Treuhänders einer besonderen am Sitz der Bank wohnenden Persönlichkeit übertragen
werden
Zu § 28. eberwachung der Pfandbriefdeckung durch den Treuhänder.)
Der Treuhänder hat die Aufgabe, die Interessen der Pfand⸗ ciefgläubiger wahrzunehmen. Er muß daher in erster Linie lin Augenmerk darauf richten, daß stets für die Pfandbriefe die orschriftsmäßige Deckung vorhanden und im Deckungsregister ngetragen ist. Er hat auf jedem Pfandbrief zu bescheinigen, ß er sich von der Einhaltung der Deckungsvorschriften überzeugt
Löschungen im Deckungsregister sind der Bank nur mit Zu⸗ immung des Treuhänders gestattet. Diese im § 28 des Ent⸗ urfs enthaltene Regelung ist im wesentlichen aus § 30 Hypo⸗ hekenbankgesetz übernommen.
Zu § 29. Verwahrung von Urkunden, Wertpapieren und Geld durch den Treuhänder.)
Um den Pfandbriefgläubigern möglichst große Sicherheit zu eben, verlangt der Entwurf, daß die Bank dem Treuhänder die irkunden über die Darlehnsforderungen sowie über die Schiffs⸗ fandrechte und die im Register eingetragenen Wertpapiere in gerwahrung gibt. Der Treuhänder ist nur unter gewissen Vor⸗ ussetzungen zu deren Herausgabe verpflichtet. Eine entsprechende zorschrift findet sich raktische Auswirkung besteht jedoch zwischen den Hypotheken inerseits und den Schiffspfandrechten andererseits ein gewisser interschied. Hypothekenbanken pflegen ihre Darlehen fast nur egen Briefhypotheken auszugeben. Wenn dann der Hypotheken⸗ rief dem Treuhänder übergeben wird, ist es der Bank tatsächlich inmöglich gemacht, ohne Zustimmung des Treuhänders über die dypothek zu verfügen; denn nach § 1154 H.⸗G.⸗B. ist zur wirk⸗ amen Uebertragung oder Verpfändung einer Hypothek die Brief⸗ jbergabe unerläßlich. Bei Schiffspfandrechten fehlt es an einer em Hypothekenbrief entsprechenden Urkunde. Der Besitz der
rlehnsurkunde ist für die Uebertragung der Darlehnsforderung ind des Pfandrechts nicht unbedingt erforderlich. Der Entwurf leicht diese Schwäche des Schiffspfandrechts dadurch aus, daß
Bank in § 33 verboten wird, ohne Zustimmung des Treu⸗ änders über ein im Deckungsregifter eingetragenes Schiffspfand⸗ icht durch Veräußerung, Belastung oder Verzicht zu verfügen.
. Zu § 30. Recht des Treuhänders auf Einsichtnahme und Benachrichtigung.) Ebenso wie der Staatskommissar (§ 4) muß auch der Treu⸗
händer das Recht haben, in die Bücher und Schriften der Bank
Einsicht zu nehmen und Auskunft zu verlangen. Dieses Recht beschränkt sich jedoch, entsprechend der Sonderaufgabe des Treu⸗ händers, auf Dinge, die mit den Pfandbriefen und ihrer Deckung Susammenhängen.
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Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Bank und Treuhänder.) Streitigkeiten zwischen Bank und Treuhänder sind durch die
Aufsichtsbehörde zu entscheiden (vgl. § 33 Hypothekenbankgesetz).
Zu § 32. (Vergütung für den Treuhänder.)
„Die Vergütung für den Treuhänder unterliegt zunächst der reien Vereinbarung und wird erst, wenn eine solche nicht zustande kommt, durch die Aufsichtsbehörde festgesetzt.
Die Vergütung für den Staatskommissar erfolgt gemäß § 4 Abs. 3 in der Weise, daß die Bank einen von der Aufsichtsbehörde festgesetzten Betrag der Staatskasse zuführt, den der Fiskus ganz oder teilweise an den Beamten weitergibt. Wenn die Obliegen⸗ heiten des Treuhänders dem Staatskommissar übertragen werden, soll nach § 32. 8 2 des Entwurfs diese letztere Form der Ver⸗ gpütung auch für diesen Teil der Tätigkett des Staatskommissars maßgebend sein.
Zu § 33. (Veräußerungsverbot.)
Diese Bestimmung ist bereits bei § 29 erläutert. Sie ent⸗ pricht inhaltlich den §§ 4, 7 des Gesetzes über die Pfandbriefe der öffentlich⸗rechtlichen Kreditanstalten vom 21. Dezember 1927 (RGBl. I S. 492). Für die Entgegennahme von Zahlungen durch ie Bank soll die Zustimmung des Treuhänders nicht erforderlich. sein, da sonst der Geschäftsbetrieb der Bank zu sehr gehemmt würde. Nach § 33 Satz 2 soll der Darlehnsschuldner auf die der Bank auferlegte Verfügungsbeschränkung besonders hingewiesen werden; der Schuldner soll sich dessen bewußt werden, daß er ohne Zustimmung des Treuhänders eine Zession oder Verpfändung nicht beachten darf.
Zu § 34.
(Vollstreckungsbeschränkung.)
Um die Sicherheit der Pfandbriefe zu erhöhen, sieht § 34 des Entwurfs vor, daß Arreste und Zwangsvollstreckungen in die zur Deckungsmasse gehörigen Schiffspfandrechte und Wertpapiere nur
egen der Ansprüche aus den Schiffspfandbriefen stattfinden dürfen. Die Deckungsmasse bildet somit schon vor der Konkurs⸗ btcnng eine Art Sondervermögen. Die Bestimmung ist dem 6 34 a Hypothekenbankgesetz in der Fassung des Gesetzes vom 91. Dezember 1927 ((REBl. I S. 491) nachgebildet.
Zu § 35. (Vorzugsrecht im Konkurs.)
Das Problem, in welcher Form die Ansprüche aus den Schiffspfandbriefen gedeckt werden sollen, ist bereits oben bei § 20 (Deckungsregister) erörtert worden. Hierzu sei nur noch folgendes ergänzend bemerkt: Das Hypothekenbankgesetz spricht in seinem entsprechenden § 35 nur davon, daß das Konkursvorzugsrecht sich auf die „Hypotheken“ erstreckt. Es erwähnt also nicht aus⸗ drücklich, daß auch die persönliche Forderung gegen den Heglekasschuldaer zur Deckungsmasse gehört. Dies erklärt sich wohl daraus, daß bei den Hypotheken die persönliche Forderung hinter dem dinglichen Recht. stark zurücktritt. Bei dem Schiffs⸗ pfandrecht spielt dagegen die persönliche Forderung wirtschaftlich eine größere Rolle. Es erschien daher angemessen, in § 35 des Entwurfs hervorzuheben, bcs das Konkursvorrecht sich nicht nur auf das Schiffspfandrecht sowie auf das Pfandrecht an der Versicherungsforderung, sondern auch auf die persönliche Forde⸗ rung gegen den Darlehnsschuldner erstreckt. Im übrigen sind die Einzelheiten der Vorschrift fast unverändert aus dem Hypotheken⸗ bankgesetz entnommen. 1“ 8
Die Wahrnehmung der Rechte der Pfandbriefgläubiger im
Konkurs der Bank ist geregelt in dem Gesetz, betr. die gemein⸗ samen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen vom 4. De⸗ zember 1899 (7GBl. S. 691) in der Fassung des Gesetzes vom 14. Mai 1914 (RGCBl. S. 121), §§ 18 ff. 1
(Wertbeständige Schiffspfandrechte.)
Die Bedeutung der wertbeständigen Schiffspfandrechte wurde bereits bei § 6 erwähnt. Die Notwendigkeit, wertbeständige Hypotheken und wertbeständige Pfandbriefe zu schaffen, ergab sich zwangsläufig aus der Geldentwertung des Jahres 1923. Als man durch Gesetz vom 23. Juni 1923 (RGBl. I S. 407) Hypotheken zuließ, deren Nennwert sich nach einem wertbeständigen Maß⸗ stabe richtet, bestimmte man gleichzeitig, daß die Hypotheken⸗ banken verpflichtet seien, für wertbeständigen Maßstabe richtet, be⸗ man gleichzeitig, daß die Hypothekenbanken verpflichtet eien, für wertbeständige Pfandbriefe eine besondere nur aus dereas, sans aten Gegenständen bestehende Deckungsmasse zu bilden. Diese Vorschrift hat auch heute noch insofern praktische Bedeutung, als die Hypothekenbanken ihre Pfandbriefe fast aus⸗ nahmslos auf Feingoldgrundlage also in Goldmark ausgeben (Verordnung vom 17. April 1924 — RGBl. I S. 415); dement⸗
sprechend stellen sie auch ihre Darlehnsverträge auf Goldmark ab, allerdings mit dem Zusatz, daß der Schuldner den schuldigen
auch im Hypothekenbankgesetz. Für die
Betrag mindestens in Reichsmark zu zahlen hat; dieser Zusatz Frfänh sich daraus, daß die Reichsmark meist höher steht als die Goldmark. Auf diese besonderen Verhältnisse hat man auch in dem Gesetz über die Pfandbriefe der öffentlich⸗rechtlichen Kreditanstalten Rücksicht genommen (§ 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 1927).
In enger Anlehnung an diese Vorbilder sieht § 36 des Ent⸗ wurfs die Ausgabe wertbeständiger Pfandbriefe sowie die Bil⸗ dung einer besonderen wertbeständigen Deckungsmasse vor. Für die Berechnung des Goldwertes ist maßgebend die Verordnung des Reichspräsidenten vom 10. Oktober 1931 zur Anderung der Wert⸗ berechnung von Hypotheken und sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark) lauten (RGBl. I S. 569).
8 Zu §8 37 bis 40. -
(Strafbestimmungen.) v
Die Strafbestimmungen gegen Untreue des Treuhänders (8 37), gegen gesetzwidrige Verminderung der Deckungsmasse (§ 38), gegen Ausgabe von Pfandbriefen ohne die Deckungs⸗ bescheinigung des Treuhänders (§ 39) sowie gegen die Ausgabe von Pfandbriefen durch Unternehmungen, die nach § 2 von diesem Geschäftsbetrieb ausgeschlossen sind (§ 40), sind fast wörtlich aus dem Hypothekenbankgesetz übernommen. “
“
Zu § 41.
(Durchführung des Gesetzes.) § 41 ermächtigt den Reichsminister der Justiz zum Erlaß von Durchführungsbestimmungen und Ueberleitungsvorschriften.
Zu § 42. (Inkrafttreten des Gesetzes.)
Das Gesetz soll alsbald nach seiner Verabschiedung in Kraft treten. Für die drei bestehenden Schiffspfandbriefbanken ist eine Uebergangsfrist von einem Jahr vorgesehen. In dieser Zeit können sie unschwer die in § 1 vorgesehene Genehmigung für ihren Geschäftsbetrieb erhalten und ihre Satzungen soweit nötig den Vorschriften des neuen Gesetzes anpassen. Tatsächlich werden allerdings wohl nur geringe Aenderungen notwendig werden, da sowohl die Satzungen als auch der Entwurf sich eng an das Hypothekenbankgesetz anlehnen. Die wichtigste Aenderung für die drei Banken besteht darin, daß sie die Darlehnsforderungen nicht mehr im einzelnen dem Treuhänder zu verpfänden brauchen, da der Verpfändungszwang durch das Veräußerungsverbot und das Konkursvorzugsrecht der §§ 33 bis 35 ersetzt ist. Diese Aenderung tritt automatisch ein und bedeutet für die Banken eine Er⸗ leichterung. Daher besteht auch wohl kein Bedürfnis dafür, die umfangreiche Ueberleitungsbestimmungen der §§ 45 bis 53 Hypothekenbankgesetz in den Entwurf zu übernehmen. 8
—
Bekanntmachung
über den Londoner Goldpreis gemäß §1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur Aende⸗ rung der Wertberechnung von Hypotheken und sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark) lauten (RGBl. I S. 569). Der Londoner Goldpreis beträgt am 30. August 1933 für eine Unze Feingoldd . = 128 sh 9 ½ d, in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel⸗ kurs für ein englisches Pfund vom 30. August 1933 mit RM 13,45 umgerechnetb.. = für ein Gramm Feingold demnach.. nin deutsche Währung umgerechnet. Berrlin, den 30. August 1933. — Statistische Abteilung der Rei 8 Speer.
—
Bekanntmachung.
Auf Grund der Verordnung des Herrn Reichsverkehrs⸗ ministers vom 21. Juni 1933 zur Durchführung des Gesetzes zur Bekämpfung der Notlage der Binnenschiffahrt (RGBl. II S. 317) hat die Fachabteilung IV des Frachtenaus⸗ schusses Berlin in der Sitzung vom 15. August 1933 folgende Beschlüsse einstimmig gefaßt:
1. Frachten für Lager und Fahrt innerhalb Groß⸗ Berlins. je Tag Für Finowmaßkähne.bis 200 to Ladung RM 12,—
Groß⸗Finowmaßkähne „ 13
Berlinermaßkähne . 9
Saalemaßkähne 350/400 „
Saalemaßkähne über 400 „
Breslauermaßkähne 450/550 „
Breslauermaßkähne„ über 550, 1
„ Plauermaßkähne 600/700 „ 5 20)
Die vorstehenden Sätze gelten für eine Mindest⸗Garantiezeit von 10 Tagen. Während der Fahrzeit einschließlich der Zeit für Ein⸗ und Ausladen wird ein Zuschlag von RM 1,— je angefangenen Tag gewährt. Während der Fahrzeit sind sämtliche Schleppgelder und Schiffahrtsabgaben zu ersetzen.
2. Zuschlag für Motorkahn⸗Verladungen. Bei verlangter Motorkahn⸗Verladung des Abladers wird ein Zuschlag von 20 % zur Grundfracht erhoben.
DObige Beschlüsse treten mit dem Tage ihrer Veröffent⸗ lichung in Kraft. 1 Der Beschluß ist von der Aufsichtsbehörde bestätigt. Berlin, den 29. August 1933. 1 Der Vorsitzende des Frachtenausschusses. Dr. Reichelt.
RM 86,6124, pence, 49,6890, RM 2,78465.
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11X4“
Auf Grund der zweiten Verordnung des Herrn Reichs verkehrsminister vom 21. Juni 1933 sr Durchführung des Gesetzes vom 16. Juni 1933 zur Bekämpfung der Notlage der Binnenschiffahrt (RGBl. II S. 317) hat der Frachten⸗ ausschuß Stettin folgendes beschlossen:
Infolge der am 20. August 1933 in Kraft getretenen Ermäßigung der Schleusenabgaben betragen die Frachten für Getreide aller Art von Peene⸗ und Boddenstationen nach Berlin Berlin unterhalb oberhalb
RM RM 4,25 4,50 4,50 4,75 4,50 4,75 4,75 5,—
on Anklam Jarmen „ Wylghst „ . 6. Loitz, Demmin .. . Stralsund, Greifswald. “ Dammgarten.
7 . 5,—
5,25 5,25 5,50 5,50 5,75 alles pro Tonne Zuschlag für Hafer 25 Pfg. je Tonne.
„ 9
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Diese Frachtensätze treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Die am 3. August veröffentlichten Frachten nach Stettin bleiben bestehen. 8 Dieser Beschluß ist von Aufsichts wegen bestätigt. Stettin, den 29. August 1933. Der Oberpräsident — Wasserbaudirektion.
Preußen v113“ 8 Auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1933 übet
die Einziehung kommunistischen Vermögens (RGBl. I S. ut r V.
vom 31. Mai 1933 zur Durchführung des Gesetzes Einziehung kommunistischen
§ 1 der Verordnung zes über die Vermögens (Gesetzsamml. Nr. 39)
293) in Verbindung mit
werden 1. die den Westdeutschen Buchdruckwerk⸗ stätten A. G. in Düsseldorf als Eigentümerin gehörenden Intertype⸗Setzmaschinen Nr. 8821, Nr. 8802 und Nr. 11 617, 8 2. die der Firma Fritz Grosser in Düsseldorf, Beankstr. 3/11, als Eigentümerin gehörenden Inter⸗ rtype⸗Setzmaschinen Nr. 8795 und Nr. 8820 mit der Maßgabe zugunsten des Preuß. Staates eingezogen, daß mit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Verfügung die oben aufgeführten Gegenstände Eigentum des Preuß. Staates werden. öö 1] 1 Gegen diese Verfügung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Düsseldorf, den 24. August 1933. Der Regierungspräsident. J. V.: Bachmann.
8
Nekanntimachung.
Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (ℳGBl. I. S. 293) in Verbindung mit dem Gesetze über die Einziehung staats⸗ und volksfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 479) und der Preußischen Ausführungsverord⸗ nung vom 31. Mai 1933 (Gesetzsamml. S. 207) werden die nachstehend bezeichneten Sachen und Rechte unter Bestäti⸗ gung der polizeilichen Beschlagnahme zugunsten des Landes Preußen eingezogen:
Bezeichnung der eingezogenen Sachen
und Rechte Eigentümer
S. P. D.⸗Ortsgruppe
1 Fahne mit 3 Pfeilen und 2 rote Fahnen⸗ Suh
tücher geldbetrag in Höhe von 23,09 RM, 2 Reichs⸗ Reichsbanner⸗Orts⸗ bannerfahnen und 2 Fahnenstöcke gruppe Suhl Gemäß § 3 der angezogenen Verordnung vom 26. Mai 1933 erlöschen die an den eingezogenen Gegenständen be⸗ stehenden Rechte. Die Verfügung wird mit der öffentlichen Bekanntmachung wirksam. Erfurt, den
25. August 1933. Der Regierungspräsident. J. V.: Dr. von Cham
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 1 der Verordnung zum Schutze von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (RGBl. I S. 83) und des Gesetzes über die Einziehung volks⸗ und staatsfeind⸗ lichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 479) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung vom 31. Mai 1933 (Gesetzsamml. S. 207) verfüge ich hiermit die Einziehung folgender Grundstücke der „Gesellschaft der Freunde der phil. politischen Akademie e. V. Berlin“ und zwar:
Grundstück mit Hofraum und Garten Groner Land⸗
sttrraße 37 b, Größe: 4 a 53 qm, eingetragen im Grund⸗
buch zu Göttingen Band XXVII Art. 1158, rundstück mit Hofraum und Garten Nikolausberger Weg 67, Größe: 10 a 37 qm, eingetragen im Grund⸗ buch zu Göttingen, Band 93, Blatt Nr. 3509.
Der Regierungspräsident. J. V.: Bacmeister.
Bekanntmachung.
Nachdem durch amtliche Bekanntmachung in Nr. 190 des Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staatsanzeigers vom 19. August 1933 die der Offenen Handelsgesellschaft in Firma Wilhelm Pfannkuch & Co. gehörigen, in Magdeburg belegenen Grundstücke Große Münzstr. 2 und 3 und Georgenplatz 10 und 11 nebst Zubehör und Inventar zugunsten des Landes Preußen eingezogen und an die Konzentration⸗A. G., Berlin SW 68, Lindenstr. 3, über⸗ eignet sind, wird nunmehr auch das gesamte übrige Ver⸗ mögen der Offenen Handelsgesellschaft in Firma W. Pfann⸗ kuch & Co., Magdeburg, insbesondere sämtliche Bankguthaben und Forderungen, zugunsten des Preußischen Staates einge⸗ zogen und an die Konzentration⸗A. G. in Berlin übereignet.
Die Einziehung auf Grund der Vorschriften des Gesetzes über die Einziehung staats⸗ und volksfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 479) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Ver⸗ mögens vom 26. Mai 1933 (7GBl. I S. 293) und der Preu⸗ ßischen Ausführungsverordnung vom 31. Mai 1933 (Gesetz⸗ samml. S. 207) erfolgt mit Rücksicht darauf, daß das Ge⸗ schäftsvermögen der Firma W. Pfannkuch & Co. staatsfeind⸗ lichen Zwecken gedient hat. Sie wird mit dem Tage der Ve⸗ öffentlichung im Reichs⸗ und Staatsanzeiger wirksam.
Eine Entschädigung wird seitens des Preußischen nicht gewährt.
Magdeburg, den 26. August 1933. 1
Der Regierungspräsident. IS. V; Beiihold,
Staates
Bekanntmachung.
Auf Grund des Gesetzes über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 479) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. I S. 293) und der Durchführungs⸗ verordnung vom 31. Mai 1933 (Preuß. Gesetzsamml. Nr. 39) wird das gesamte Vermögen der „Union⸗Druckerei⸗ und Verlagsanstalt G. m. b. H. in Frankfurt a. M.“ zugunsten des Preußischen Staates eingezogen.
Zum Verwalter des eingezogenen Vermögens wird die
Konzentration A. G. in Berlin SW 68, Lindenstraße 3, ein⸗